TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0286

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;

Norm

62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/21/0134 B 4. September 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0383 7. Juli 2005 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/21/0244 E 17. November 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Mai 2000, Zl. Fr-4250a-179/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Diese Maßnahme begründete sie mit dem Fehlverhalten, das seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren zu Grunde lag.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verbüßte der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Freiheitsstrafe.

Über das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 4. September 2003 erkannte der EuGH mit Urteil vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, zu Recht:

"Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist.

Die Rechte, die dem Betroffenen durch diese Bestimmung im Bereich der Beschäftigung und entsprechend im Bereich des Aufenthalts eingeräumt werden, können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses oder aufgrund des Umstands beschränkt werden, dass der betreffende türkische Staatsangehörige den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden."

Auch insoweit bestehen somit ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation, berufen kann.

Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht.

Wien, am 17. November 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210286.X00

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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