Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
C5 235.518-0/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2003, 02 26.221-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2003, 02 26.221-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 13.9.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Vor der Bundespolizeidirektion Schwechat gab er am selben Tag an, er sei Anhänger der Awami League (im Folgenden kurz: AL) und habe deshalb in seiner Heimat Probleme mit der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden kurz: BNP) und mit der Polizei. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.2.2003 schilderte der Beschwerdeführer, er habe bei den Wahlen am 1.10.2001 in seinem Heimatort als Wahlbeobachter fungiert; er habe Manipulationen auf der Seite der gegnerischen Parteien aufgedeckt und sei daher von ihnen verfolgt worden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 idF BG BGBl. I 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich an die Rechtsschutzeinrichtungen zu wenden. Er habe nicht einmal einen Versuch dazu unternommen, sondern das Land verlassen. Seine subjektive Einschätzung (der Chancen einer Rechtsverfolgung) werde vom Bundesasylamt nicht geteilt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der Vier-Parteien-Allianz bedroht worden, werde "keiner Feststellung unterzogen", da dem vorgebrachten Sachverhalt, auch wenn er vorläge, "keine Entscheidungsrelevanz" zukomme. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Selbst wenn man ihnen folge, könne dies aber nicht zur Asylgewährung führen; dies setze voraus, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehe oder dass der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die Verfolgung hintanzuhalten. Dies sei jedoch dem Vorbringen nicht zu entnehmen und stehe auch nicht im Einklang mit dem Wissensstand des Bundesasylamtes. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG). bedroht oder gefährdet sei.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich an die Rechtsschutzeinrichtungen zu wenden. Er habe nicht einmal einen Versuch dazu unternommen, sondern das Land verlassen. Seine subjektive Einschätzung (der Chancen einer Rechtsverfolgung) werde vom Bundesasylamt nicht geteilt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der Vier-Parteien-Allianz bedroht worden, werde "keiner Feststellung unterzogen", da dem vorgebrachten Sachverhalt, auch wenn er vorläge, "keine Entscheidungsrelevanz" zukomme. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Selbst wenn man ihnen folge, könne dies aber nicht zur Asylgewährung führen; dies setze voraus, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehe oder dass der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die Verfolgung hintanzuhalten. Dies sei jedoch dem Vorbringen nicht zu entnehmen und stehe auch nicht im Einklang mit dem Wissensstand des Bundesasylamtes. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG). bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 5.3.2003.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 5.3.2003.
1.4. Am 19.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Die Verhandlung war erforderlich, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig ist.
1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
1.5.1.
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Operational Guidance Note. 6 February 2009
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 20 August 2010
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Bangladesh (11. März 2010)
1.5.2.
Iqbal Siddiquee, BNP-Jamaat at odds over nomination in Sylhet-5. The Daily Star, 12.8.2006
(http://www.thedailystar.net/2006/08/12/d60812070397.htm, Ausdruck vom 19.11.2010)
Iqbal Siddiquee, Jamaat worried as Haris eyes its lone seat in Sylhet divn. The Daily Star, 4.9.2006 (http://www.thedailystar.net/2006/09/04/d60904070199.htm, Ausdruck vom 19.11.2010)
Iqbal Siddiquee, BNP rebels worry 4-party in 6 Sylhet division seats. Bangladesh 2day, 28.12.2008 (http://www.bangladesh2day.com/newsfinance/2008/December/28/BNP-rebels-worry-4-party-in-6-Sylhet-division-seats.php, Ausdruck vom 19.11.2010)
LCG Bangladesh
(http://www.lcgbangladesh.org/parliament/mplist.php?d=Sylhet, Ausdruck vom 19.11.2010)
Gateway Bangladesh. 9th Parliament Election 2008 Result (http://www.bdgateway.org/view_election_result.php?electoralArea=Sylhet&district=Sylhet, Ausdruck vom 19.11.2010)
Bangladesh Votes 2008. Election 2008 Full Result (http://www.bangladeshinfo.com/news/election2008/sylhet.php, Ausdruck vom 19.11.2010)
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof kündigte der Beschwerdeführer an, er werde Kontakt mit seinem Bruder in Bangladesh aufnehmen, um Unterlagen darüber vorlegen zu können, dass er seinerzeit strafrechtlich verfolgt worden sei bzw. dass seinerzeit eine Anzeige erstattet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt, innerhalb derer er die Beweismittel vorlegen oder bekanntgeben solle, welche Schritte er eingeleitet habe, um zu ihnen zu kommen, und wie lange es voraussichtlich dauern werde, bis er sie vorlegen könne. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen, bis heute kein Beweismittel vorgelegt und nichts dazu bekanntgegeben.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Die Volksrepublik Bangladesh - ein Staat mit etwa 155 Mio. Einwohnern - ist ein demokratisch-parlamentarischer, rechtsstaatlich verfasster Staat. Die Verfassung garantiert Grundrechte, die durch Verfassungsbeschwerde ("writ petition") vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Bürger können grundsätzlich ohne Beschränkungen am politischen Geschehen teilnehmen. Die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze werden jedoch nicht hinreichend verwirklicht.
Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten bzw. (in der Zeit der Übergangsregierung [CTG - Caretaker Government]) beim Chef der Übergangsregierung. 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig wurde das Recht auf friedliche Ausübung anderer Religionen verfassungsrechtlich verankert.
Das Mehrparteiensystem umfasst Parteien jeder politischen Ausrichtung, auch islamistischer Orientierung. Das Mehrheitswahlrecht hat ein Parteiensystem mit zwei dominierenden und miteinander konkurrierenden Parteien entstehen lassen, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL). Die innenpolitische Auseinandersetzung war bisher von der Rivalität der beiden Parteiführerinnen, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, geprägt. Innerparteiliche Demokratie besteht nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien.
Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode im Oktober 2006 übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung die Regierungsgeschäfte einer Übergangsregierung, deren Aufgabe es war, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen. Nach schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen rief der Staatspräsident am 11.1.2007 den Ausnahmezustand aus und trat als Chef der Übergangsregierung zurück. Die neue, aus Technokraten bestehende Übergangsregierung unter Dr. Fakhruddin Ahmed wurde von den Streitkräften gestützt. Durch die Notstandsverordnungen "Emergency Powers Ordinance 07" und "Emergency Power Rules 07" wurden wesentliche Rechte suspendiert, ua. in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und auf die Pressefreiheit. Im Dezember 2008 verkündete der Präsident die "Emergency Power (Repeal) Ordinance" zur Beendigung des Ausnahmezustandes.
Die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit endeten mit dem Ende des Ausnahmezustandes; die neue Regierung erlaubt im Großen und Ganzen Versammlungen.
Das Ziel der Übergangsregierung war es, bis Ende 2008 die Voraussetzungen für faire und demokratische Wahlen zu schaffen. Sie strebte dazu die Entpolitisierung von Verwaltung und Polizei an und errichtete eine Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission, ACC) und eine Wahlkommission.
Am 29.12.2008 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen wurden, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 230 der 300 Parlamentssitze. Das Parlament besteht aus 345 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 45 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, die ehemalige Ministerpräsidentin, wurde Oppositionsführerin. Am 25.1.2009 trat das neugewählte Parlament zum ersten Mal zusammen. Angehörige der BNP nahmen an den ersten Sitzungen teil, verließen aber später das Parlament, um gegen die inadäquate Verteilung der Sitze in der ersten Reihe der Oppositionsbänke zu protestieren.
Am 22.1.2009 wurden Wahlen zu den neu eingerichteten "upazila parishads" (Unterdistriktsräte) abgehalten. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen die meisten Sitze.
Politisch motivierte Gewalt nahm nach dem Ende des Ausnahmezustandes wieder zu, Anhänger der Oppositionsparteien behaupteten, von Regierungsanhängern belästigt zu werden. Die Gründe für die Gewalt waren oft unklar. Die Nicht-Regierungsorganisation Odhikar spricht für 2009 von 251 Todesfällen, bei denen der Verdacht politischer Motivation besteht, verglichen mit 50 im Jahr davor. Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP.
In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Banglar Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.
Die Justiz ist überlastet. Große Teile der Bevölkerung haben faktisch keinen Zugang zu ordentlichen Gerichten, und zwar wegen der langen Verfahrensdauer, wegen der Gerichtskosten und weil die Gerichte im ländlichen Raum schwer erreichbar sind. Im ländlichen Bereich werden Streitigkeiten auch durch örtliche Schiedsgerichte (Grameen Shalish; nicht für Strafsachen) oder durch Dorfgerichte (auch für Strafsachen) geregelt. Nach Presseberichten kommt es in ländlichen Gebieten aber auch zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Sharia-Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein. Nach Ansicht von Beobachtern geht die Korruption der unterinstanzlichen Richter zurück. Problematisch bleibe aber die völlig unzureichende Bezahlung der Richter.
Trotz weiter bestehenden Defiziten bei der Strafverfolgung wurde die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive durch die Übergangsregierung vorangetrieben und schließlich am 1.11.2007 mit dem Inkrafttreten des Bangladesh Criminal Procedure Code 2007 (CrPC) umgesetzt. Er blieb unter der neuen Regierung in Kraft. Die unterinstanzliche Justiz wurde damit aus der Abhängigkeit der Exekutive gelöst und unter die Kontrolle des Obersten Gerichtshofs gestellt. Weiters wurden neue Richter ernannt. Im August 2009 unternahm die Regierung eine Initiative, Kleingerichte in ländlichen Gegenden einzurichten, damit außerhalb der förmlichen Gerichtsstrukturen Streitigkeiten entschieden werden können und damit Druck vom Gerichtssystem genommen werde.
Menschenrechtsorganisationen können sich betätigen. Viele Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionspolitiker, sonstige Intellektuelle und Vertreter von Minderheiten dokumentieren Menschenrechtsverletzungen. Berichte zu Menschenrechtsverletzungen nehmen in der Presse einen breiten Raum ein.
Im Menschenrechtsbereich tätige Personen sehen sich aber Bedrohungen, Repressalien, Einschüchterung und Gewalt ausgesetzt, besonders wenn sie Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aufdecken.
2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
Die Streitkräfte werden auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Seit den ersten freien Wahlen haben die Streitkräfte keinen offenen Einfluss mehr auf das politische Geschehen des Landes genommen. Erst seit Anfang 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, übte das Militär wieder spürbaren Einfluss auf die Übergangsregierung aus. Recht und Ordnung werden regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet, die durch Spezialkräfte der Polizei, wie etwa das "Rapid Action Battalion" (RAB), unterstützt werden. Während der Unruhen im August 2007 wurden Militäreinheiten kurzfristig gegen Studenten eingesetzt.
Die Streitkräfte genießen viele Privilegien. Der Dienst dort ist begehrt; es gibt keine Wehrpflicht. Das Militär untersteht der zivilen Regierung.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem RAB, den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Nachdem im Jänner 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, bildete die Übergangsregierung eine gemeinsame task force, die aus Personal der Polizei, des RAB, des Militärs und anderer Wachkörper bestand, und übertrug ihr spezielle Aufgaben. Seit 2009 wird diese task force von der Regierung nicht mehr eingesetzt. Es wird berichtet, dass die Polizei nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld einschreitet.
2.1.1.1.3. Staatliche Repressionen
Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität oder politischer Überzeugung. Es gibt aber Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen. Staatliche Organe konnten, auch nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, für parteipolitische oder persönliche Interessen instrumentalisiert werden. Die mangelhaft vollzogene Gewaltenteilung und "vorauseilender Gehorsam" können in Einzelfällen zur Repression durch staatliche Organe führen. Sie kann von einfachen "Ratschlägen" (etwa an unliebsame Journalisten), indirekten Drohungen, unterlassener oder parteiischer Strafverfolgung und mangelnder Schutzgewährung bis hin zu konstruierten Anklagen reichen.
Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Andererseits sahen sich einzelne politische Meinungsführer der geschilderten Repression ausgesetzt. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren wurden üblicherweise mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet.
Die Regierung setzte ein interministerielles Komitee ein, um die Anträge von Personen zu überprüfen, die behaupteten, die gegen sie geführten Verfahren seien politisch motiviert. Das Komitee empfahl die Einstellung von etwa 1817 Verfahren, die sich meist gegen AL-Führer gerichtet hatten, darunter aller Verfahren gegen Sheikh Hasina. Andere Verfahren, deren Einstellung empfohlen wurde, waren gegen einen Sohn Khaleda Zias, Tarique Rahman, gegen den BNP-Politiker und früheren Minister Moudud Ahmed und gegen den Generalsekretär der Jatiya-Partei (JP), Ruhul Amin Howlader, gerichtet. Ahmed lehnte die Einstellung seines Verfahrens ab und forderte die Einstellung aller politisch motivierten Verfahren gegen BNP-Führer. Während des Jahres hatten die Behörden die meisten der von der ACC Angeklagten gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen, die ACC strengte nicht viele neue Verfahren an. Die Regierung ließ verlauten, dass die ACC weiterhin Korruptionsfälle verfolgen werde.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Versammlungsfreiheit kann durch die Vorschriften des Kapitels 8 des Strafgesetzbuches ("offences against the public tranquillity") eingeschränkt werden, davon wurde in der Vergangenheit Gebrauch gemacht, um Demonstrationen aufzulösen bzw. zu verhindern. Nachdem die "Emergency Powers Ordinance 07" in Kraft getreten war, wurden Generalstreiks (sog. "Hartals", die oft zu Straßenkämpfen führten), landesweite Verkehrsblockaden, Demonstrationen, sonstige Versammlungen und politische Aktivitäten verboten.
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Die Ausübung journalistischer und publizistischer Tätigkeit wurde auch unter dem Ausnahmezustand nicht offen behindert.
Es gibt zahlreiche Pressepublikationen in bengalischer und in englischer Sprache, die eine breite Meinungsvielfalt widerspiegeln und auch zu kontroversen Themen berichten. Übergriffe gegen Politiker, Diskriminierungen von Minderheiten, Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Berichte über kontroverse Gerichtsverhandlungen, exzessive Polizeigewalt, Korruptionsfälle und islamistisch-extremistische Gewalt nehmen in der Presse breiten Raum ein. Neben der reinen Nachrichtenberichterstattung finden sich in vielen Tageszeitungen Kommentare, die sich kritisch mit allen politischen und sozioökonomischen Problemen des Landes auseinandersetzen. Zusätzlich zur Tagespresse gibt es einige Magazine, die zu diesen Themen fundierte und kritische Hintergrundberichterstattung leisten. Es kommt aber zur Einflussnahme auf Journalisten und auch dazu, dass solche, die kritisch über die Regierung berichten, von Angehörigen der Sicherheitskräfte oder von Personen bedroht werden, die mit der Regierungspartei in Zusammenhang gebracht werden.
2.1.1.1.4. Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung unter Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Während des Ausnahmezustands waren durch die "Emergency Powers Ordinance 07" und die "Emergency Power Rules 07" wesentliche Grundrechte ausgesetzt. Auch in der Zeit davor wurden die Grund- und Menschenrechte nicht ausreichend umgesetzt.
Am 11.12.2007 beschloss das Kabinett die Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC). Sie soll Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und gegebenenfalls an Gerichte weiterleiten und auch befugt sein, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Im Juli 2009 beschloss das Parlament den "National Human Rights Commission Act" als Nachfolgegesetz zu der Regelung der Übergangsregierung.
Im Rahmen polizeilicher Zugriffe und im Polizeigewahrsam kommt es zu extralegalen Tötungen. Seit dem Amtsantritt der zweiten Übergangsregierung (Jänner 2007) beobachteten Menschenrechtsverteidiger einen deutlichen Rückgang dieser Fälle. Dies betrifft die "custodial deaths" (extralegale Tötungen in Gewahrsam oder Haft) und die so genannten "cross-fire deaths" (Vorfälle, bei denen die Opfer außerhalb eines Gebäudes bei angeblichen Fluchtversuchen, Schusswechsel oder Widerstand von den Sicherheitskräften erschossen werden). Die "cross-fire deaths" sind die weitaus häufigere Form der extralegalen Tötung, bei der besonders die Polizeisondertruppe RAB in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hat. Fälle extralegaler Tötungen werden in der Regel nicht aufgeklärt. Nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, nahm die Zahl willkürlicher Verhaftungen deutlich zu.
Nachdem eine gewählte Regierung die Regierungsgeschäfte übernommen hatte und der Ausnahmezustand aufgehoben worden war, besserte sich die Menschenrechtslage. Es kam jedoch zu einem leichten Anstieg bei den extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte, es gab weiterhin Fälle von "custodial deaths", willkürlicher Verhaftung und Anhaltung. Die Berichte über politisch motivierte Gewalt nahmen um 3,3 % zu. Obwohl hohe Beamte angekündigt hatten, die Regierung werde "Null-Toleranz" gegenüber extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte zeigen, kam es kaum zu entsprechenden Maßnahmen, obwohl nach Regierungsangaben die Zahl der extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte um 3 % anstieg (Gesamtzahl: 154). Ein Teil dieser Tötungen geschieht während Polizeieinsätzen.
Die Zahl vorbeugender und willkürlicher Verhaftungen nahm 2009 gegenüber 2008 ab (als noch der Ausnahmezustand galt). Anders als die Übergangsregierung führte die neue Regierung keine Massenverhaftungen durch. Nach dem "Special Powers Act" kann die Regierung oder ein "District Magistrate" eine Person für 30 Tage anhalten lassen, um zu verhindern, dass sie eine Handlung begeht, welche die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Zeitgrenze wird häufig überschritten. Nach vier Monaten muss ein "advisory board" den Fall untersuchen. Der Angehaltene hat ein Berufungsrecht. Der "Special Powers Act" wurde 2009 seltener angewandt.
Die Gerichte sprechen grundsätzlich keine unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen aus. Allerdings kann wegen jeder Art von Schmuggel, dh. ohne Erheblichkeitsschwelle, nach dem "Special Powers Act" die Todesstrafe verhängt werden. Illegaler Waffenbesitz wird regelmäßig mit 10 bis 20 Jahren verschärfter Haft (mit Arbeitsdienst) geahndet. Lang andauernde Haft ohne Anklage kommt vor.
Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards, die Gefängnisse sind überfüllt. Die medizinische Versorgung ist mangelhaft.
2.1.1.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Es lässt sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die sich an Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe orientieren würde. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, die nach der Verfassung garantiert sind, werden in der Ermittlungs- und Strafverfahrenspraxis nicht eingehalten. Angeklagten ist es erlaubt, rechtlichen Beistand zu suchen. Falls sie dazu nicht in der Lage sind, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Es kommt vor, dass übergeordnete Regierungsstellen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern ("Magistrates") Einfluss nehmen. Tendenziell nimmt das Ausmaß der Einflussnahme von der unterinstanzlichen zur oberinstanzlichen Justiz ab. In den Oberinstanzen kann, abgesehen von der erheblichen Dauer des Instanzenzuges, von weitgehend ordnungsgemäßer Rechtspflege in Strafsachen ausgegangen werden.
2.1.1.2. Minderheiten
2.1.1.2.1. Allgemeines
Ethnische Minderheiten leben im Südosten und im Norden des Landes, darunter die Garos in der Gegend von Mymensingh. Eine systematische Verfolgung durch die Regierung ist nicht zu erkennen. Die Minderheitenvölker leben vorwiegend in eigenen Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion (Christen, Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen) von der bengalischen Bevölkerungsmehrheit. In großen Städten außerhalb ihrer Siedlungsgebiete bilden sie vielfach die untere soziale Schicht, vom politisch-öffentlichen Leben bleiben sie weitgehend ausgeschlossen.
Der Zuzug islamisch-bengalischer Siedler in die von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete (zB die "Chittagong Hill Tracts" - CHT) hält unvermindert an, sodass mit anhaltenden Konflikten zu rechnen ist. 2009 gab es gewisse Fortschritte bei der Umsetzung des "Chittagong Hill Tracts (CHT) Peace Accord" von 1997. Die Regierung setzte die CHT Land Commission wieder ein, die ihre Absicht kundtat, eine Landvermessung durchzuführen. Probleme mit Recht und Ordnung und behauptete Menschenrechtsverletzungen gab es weiterhin.
2.1.1.2.2. Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet religiöse Bekenntnisfreiheit. Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind Muslime. Die zweitstärkste Glaubensgemeinschaft sind die Hindus, danach Buddhisten und Christen. Es gibt grundsätzlich keine Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Staat und Gesellschaft folgen weiterhin überwiegend der liberalen Tradition des sufistisch geprägten bengalischen Islam. Die Rechtsordnung trägt im Bereich des Familienrechts den religiösen Vorgaben durch Spezialgesetzgebung Rechnung.
2009 nahm die gesellschaftliche Diskriminierung von Hindus ab.
2.1.1.2.3. Biharis
Etwa 300.000 so genannte Biharis leben in Bangladesh. Sie kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 standen sie auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg fand sich ein Teil mit der neuen Situation ab und lebt heute unter der Mehrheitsbevölkerung. Der andere Teil bekannte sich weiterhin zu Pakistan und forderte die Repatriierung. Diese Gruppe und ihre Abkömmlinge leben auch heute noch in verschiedenen durch das Internationale Rote Kreuz eingerichteten Lagern.
Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht vor, dass alle in Bangladesh nach 1971 geborenen Personen einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit Bangladesh' haben. Dies träfe auf etwa 88 % der Biharis zu. Die Staatsangehörigkeit wurde den Lagerbewohnern aber bisher verweigert; Grund ist die Ausnahmeregelung des "anderweitigen Bekenntnisses zu einem fremden Staat" (hier Pakistan). Durch diese Verweigerung der Staatsangehörigkeit können Biharis theoretisch keine Arbeit im öffentlichen Dienst oder sonstige höher bezahlte Positionen finden, die diese Staatsangehörigkeit voraussetzen. Manche Biharis nutzen jedoch die Möglichkeit, ihre Herkunft zu verschleiern, etwa durch die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne Auskunft über die ethnische Herkunft.
Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind vor allem in sanitär-gesundheitlicher Hinsicht desolat. Die Infrastruktur ist rudimentär, die Wohnverhältnisse sind äußerst beengt, aber nicht gravierend schlechter als in den Slums, in denen die ärmsten Teile der Mehrheitsbevölkerung leben müssen. Biharis müssen die kurzfristige, erzwungene Räumung ihrer Lager fürchten.
Im Mai 2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Etwa 80 % oder 184.000 Personen wurden vor den Wahlen vom Dezember 2008 als Wähler registriert.
2.1.1.3. Repressionen durch Dritte
Auf Grund eines Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte spezielle Ausbildungen in Menschenrechtsbelangen. Wenn sie auch nicht immer voll effektiv sind, haben die Polizeibehörden nicht gezeigt, dass sie nicht gewillt oder unfähig wären, ausreichenden Schutz gegen Bedrohungen durch Mitglieder einer gegnerischen Partei oder durch Mitglieder anderer Strömungen der eigenen Partei eines Bedrohten zu geben.
Übergriffe und Attentate islamistischer Gruppen sind 2009 stark zurückgegangen, es gab 2009 keine terroristischen Akte. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv.
2.1.1.4. Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen Engpässen kommen, zB durch die "Monga", eine saisonale Nahrungsmittelknappheit, unter der besonders Frauen und Kinder zu leiden haben. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit gibt die Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen aus. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht.
Die International Organization for Migration (IOM) bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind auf Grund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. Die IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme.
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem gibt es nicht, bis auf geringe Beihilfen an Senioren. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nicht-Regierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend.
2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten
Während des Ausnahmezustandes war es schwieriger geworden, sich dem Zugriff staatlicher Organe zu entziehen. Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht; Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. 2009 wurde etlichen Politikern der BNP und der Jamaat-e Islami (in der Folge: JI) die Ausreise verweigert, manche davon beriefen erfolgreich gegen dieses Verbot.
Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei befürchten, können sich in Gebieten ansiedeln, in denen sie durch ihre Ansichten nicht die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich lenken oder in denen ihre Partei die Mehrheit bildet. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass solche Personen außerhalb ihres Gebietes verfolgt werden. Es ist in der Regel keine besondere Härte, unter diesen Umständen zu übersiedeln.
Politische Gewalt ist in Bangladesh meist örtlich beschränkt, sodass eine Übersiedlung im Lande selbst in den meisten derartigen Fällen eine mögliche Alternative für den Betroffenen ist.
2.1.1.6. Behandlung von Rückkehrern
Die Rückkehr von Staatsangehörigen Bangladesh' ist rechtlich nicht beschränkt. Der IOM ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt worden wäre. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten, di. nach IOM-Angaben ein etwa halbstündiges Gespräch mit der Einwanderungsbehörde, welche die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. Der IOM sind keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden wäre.
2.1.1.7. Wahlergebnisse des Wahlsprengels Sylhet-5 bei den Parlamentswahlen 1996 bis 2008
Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde im Wahlkreis Sylhet-5 der Kandidat der AL, Hafiz Ahmed (auch Ahmad) Majumder (auch Majumdar), gewählt; er schlug den Kandidaten der JI, Moulana Farid Uddin Chowdhury. 2001 wurde Farid Uddin Chowdhury gewählt und schlug Hafiz Ahmed Majumder. Im August 2006 gab es Spekulationen, wer der Kandidat der Vier-Parteien-Allianz (der ua. die BNP und die JI angehörten) für die kommenden Wahlen sein würde, weil Farid Uddin sich wiederbewerben wollte, während auch ein Politiker der BNP für die Allianz antreten wollte, nämlich Abul Haris Chowdhury, der politische Sekretär der Ministerpräsidentin. Auch in der AL war nicht sicher, ob wieder Hafiz Ahmed Majumder Kandidat sein würde, weil es interne Streitigkeiten gab. Im September 2006 hieß es, sollte Farid Uddin nicht Kandidat der Vier-Parteien-Allianz werden, so werde es in Sylhet eine große Krise zwischen der JI und der BNP geben.
Tatsächlich trat zu den Wahlen im Dezember 2008 in Sylhet-5 wieder Moulana Farid Uddin Chowdhury für die Vier-Parteien-Allianz an; Kandidat der Großen Allianz (der die AL angehört) war wieder Hafiz Ahmed Majumder. Daneben bewarb sich als unabhängiger Kandidat der BNP-Politiker Kutub Uddin Sikder. Gewählt wurde Hafiz Ahmed Majumder von der AL mit 109.960 Stimmen. Farid Uddin Chowdhury von der JI erhält 78.061 Stimmen, Ubaidullah Faruk von der Jamiate Ulamae Islam Bangladesh 8946 Stimmen, Kutub Uddin Ahmad (unabhängig) 2599 Stimmen, Dr. oliur Rahman von der Krisak Sramik Janata League 829 Stimmen und Jobaer Ahmad Chowdhury (unabhängig) 331 Stimmen.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er das HSC (Higher Secondary Certificate) erworben. Er lebt seit 2001 in Österreich.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Angehöriger der AL von Angehörigen der BNP und der JI verfolgt werde.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand April 2008), der durch die Berichte des britischen Home Office vom 6.2.2009 und vom 20.8.2010 bestätigt wird, ebenso durch den Bericht des U.S. Department of State vom 11.3.2010. Die Feststellungen über die neuere Entwicklung fußen auf dem Bericht des Home Office vom 20.8.2010.
Die Feststellungen zur Zusammensetzung der Sicherheitskräfte und zur gemeinsamen task force (in Pt. 2.1.1.1.2) beruhen auf dem Bericht des Home Office vom Feber 2009 (Pt. 3.7.5). Die Feststellung, dass die task force nicht mehr eingesetzt wird, beruht auf dem Bericht des U.S. Department of State (sect 1/d). Die Feststellung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Mai 2008 (in Pt. 2.1.1.2.3) beruht auf dem Bericht des U.S. Department of State (sect. 2/d) und auf jenem des Home Office vom August 2010 (Pt. 20.07), der auf dem Bericht des U.S. Department of State fußt. Die Feststellungen zum Polizeireformprogramm (in Pt. 2.1.1.3) beruhen auf den Berichten des Home Office (Feber 2009: Pt. 3.7.6; August 2010: Pt. 8.24 - 26).
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 18) und auf dem Bericht des Home Office vom Feber 2009 (Pt. 3.6.5 zur Situation bei Misshandlungen durch die örtliche Polizei, Pt. 3.7.7 und 3.7.9 bei politischer Gewalt).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Der Bericht des deutschen Außenamtes stammt schon vom Juli 2008, also aus der Zeit vor der Wahl und vor der Bildung der jetzigen Regierung; auf ihn stützen sich die Feststellungen nur, soweit sie nicht durch die jüngeren Berichte überholt erscheinen.
Die Feststellungen zu den Wahlen und Wahlergebnissen im Wahlkreis XXXX (Pt. 2.1.1.7) beruhen auf den oben (Pt. 1.5.2) angegebenen Unterlagen.Die Feststellungen zu den Wahlen und Wahlergebnissen im Wahlkreis römisch 40 (Pt. 2.1.1.7) beruhen auf den oben (Pt. 1.5.2) angegebenen Unterlagen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
2.2.2.2. Der Asylgerichtshof folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung durch Anhänger der BNP und der JI wegen seiner Zugehörigkeit zur AL) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab vor der Bundespolizeidirektion Schwechat am 13.9.2002 an, er sei Anhänger der AL und habe deshalb in seiner Heimat Probleme mit der BNP und mit der Polizei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.2.2003 wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied der AL; dies sei eine Familientradition. Bei den Wahlen am 1.10.2001 habe er in seinem Heimatort als Wahlbeobachter ("agent") fungiert. Der Kandidat der AL sei XXXX gewesen, sein Gegenkandidat (der Kandidat der Vier-Parteien-Allianz) XXXX. Als Wahlbeobachter habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass es auf der Seite der BNP mehrere Manipulationen gegeben habe. Er habe dies gemeldet und danach Probleme bekommen. Nachdem das inoffizielle Wahlergebnis bekanntgegeben worden sei, seien am Abend mehrere bewaffnete Mitglieder der BNP und der "Jamayat-e-Islami" (gemeint ist die Jamaat-e Islami, die JI) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu schlagen versucht; ihm sei die Flucht gelungen. Sie seien auch zu anderen AL-Mitgliedern gekommen, die sich gegen Manipulationen bei der Wahl gewandt hätten. Danach sei er zu XXXX gegangen, dem Distrikts-Obmann der AL, der habe ihn nach Dhaka geschickt. Anschließend habe ihn ein Schlepper nach Indien gebracht, wo er sich bis zum 4.9.2002 aufgehalten habe. Am Tag danach sei er nach Bangladesh zurückgekehrt, da seine Mutter schwer krank gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe er erfahren, dass die Situation dort nach wie vor kritisch sei. XXXX habe ihm geraten, Bangladesh sofort zu verlassen, und seine Ausreise organisiert. Am 10.9.2002 habe der Beschwerdeführer Bangladesh verlassen. Solange seine Partei in Bangladesh ihm nicht sage, dass alles in Ordnung sei, wolle er hier (gemeint: in Österreich) bleiben. Während seines Aufenthaltes in Indien habe er telefonisch von seinen Parteikollegen erfahren, dass er von Mitgliedern der Jamayat-e Islami wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Raubüberfalles angezeigt worden sei. Er sei jedoch nicht an strafbaren Handlungen beteiligt gewesen. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er nichts gegen die Anzeige unternommen; das Verfahren sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer führte auf Befragen aus, es sei in Bangladesh möglich, Arbeit zu bekommen; wenn man tüchtig sei, finde man überall Arbeit. Er sei nicht nach Indien zurückgekehrt, weil sein Parteiführer keine Möglichkeit dazu gefunden habe; die einzige Möglichkeit sei ein Flug nach Singapur und von dort nach Österreich gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der BNP oder der Jamayat-e-Islami umgebracht oder von der Polizei festgenommen zu werden. An einem anderen Ort in Bangladesh könne er sich nicht aufhalten, weil die BNP die mächtigste Partei sei und ihn überall finden könne.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.2.2003 wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied der AL; dies sei eine Familientradition. Bei den Wahlen am 1.10.2001 habe er in seinem Heimatort als Wahlbeobachter ("agent") fungiert. Der Kandidat der AL sei römisch 40 gewesen, sein Gegenkandidat (der Kandidat der Vier-Parteien-Allianz) römisch 40 . Als Wahlbeobachter habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass es auf der Seite der BNP mehrere Manipulationen gegeben habe. Er habe dies gemeldet und danach Probleme bekommen. Nachdem das inoffizielle Wahlergebnis bekanntgegeben worden sei, seien am Abend mehrere bewaffnete Mitglieder der BNP und der "Jamayat-e-Islami" (gemeint ist die Jamaat-e Islami, die JI) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu schlagen versucht; ihm sei die Flucht gelungen. Sie seien auch zu anderen AL-Mitgliedern gekommen, die sich gegen Manipulationen bei der Wahl gewandt hätten. Danach sei er zu römisch 40 gegangen, dem Distrikts-Obmann der AL, der habe ihn nach Dhaka geschickt. Anschließend habe ihn ein Schlepper nach Indien gebracht, wo er sich bis zum 4.9.2002 aufgehalten habe. Am Tag danach sei er nach Bangladesh zurückgekehrt, da seine Mutter schwer krank gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe er erfahren, dass die Situation dort nach wie vor kritisch sei. römisch 40 habe ihm geraten, Bangladesh sofort zu verlassen, und seine Ausreise organisiert. Am 10.9.2002 habe der Beschwerdeführer Bangladesh verlassen. Solange seine Partei in Bangladesh ihm nicht sage, dass alles in Ordnung sei, wolle er hier (gemeint: in Österreich) bleiben. Während seines Aufenthaltes in Indien habe er telefonisch von seinen Parteikollegen erfahren, dass er von Mitgliedern der Jamayat-e Islami wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Raubüberfalles angezeigt worden sei. Er sei jedoch nicht an strafbaren Handlungen beteiligt gewesen. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er nichts gegen die Anzeige unternommen; das Verfahren sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer führte auf Befragen aus, es sei in Bangladesh möglich, Arbeit zu bekommen; wenn man tüchtig sei, finde man überall Arbeit. Er sei nicht nach Indien zurückgekehrt, weil sein Parteiführer keine Möglichkeit dazu gefunden habe; die einzige Möglichkeit sei ein Flug nach Singapur und von dort nach Österreich gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der BNP oder der Jamayat-e-Islami umgebracht oder von der Polizei festgenommen zu werden. An einem anderen Ort in Bangladesh könne er sich nicht aufhalten, weil die BNP die mächtigste Partei sei und ihn überall finden könne.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer im Kern bei seiner Schilderung, wich aber in wesentlichen Punkten davon ab. So gab er zwar an, er sei Mitglied der AL gewesen, beschrieb aber seine Aktivitäten und die Unterstützung, die er seiner Partei bei den Wahlen gegeben habe, nur damit, er habe an Demonstrationen und Kundgebungen bzw. Wahlkundgebungen teilgenommen. Er gab an, er habe in der AL keine nennenswerte Funktion gehabt; die Frage, warum die Gegner nach den Wahlen gerade an ihm ein solches Interesse gehabt hätten, beantwortete er damit, er habe "verstärkt" an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Auf die nochmalige Frage, ob es einen bestimmten Grund gehabt habe, dass man ihm etwas hätte antun wollen, gab er wieder nur an, er sei nicht der einzige gewesen, der ein Ziel der Gegner gewesen sei, sondern auch mehrere seiner Parteikollegen. Auf den Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt erzählt, dass er am 1.10.2001 als Wahlbeobachter ("polling agent") tätig gewesen, antwortete er nun, er sei dies nur in einem Dorf, nicht in ganz XXXX gewesen - konnte damit aber nicht erklären, warum er diese Tätigkeit zuvor nicht erwähnt hatte. Auf den Vorhalt, der ihm daher gemacht wurde, er habe heute - in der Verhandlung - nichts davon erzählt, gab der Beschwerdeführer an, er habe vieles nicht mehr in Erinnerung. Jetzt erinnere er sich wieder daran; es habe damals Wahlmanipulationen gegeben. Auf die Frage, ob er damit etwas zu tun gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht etwa, er habe sie aufgedeckt, sondern, er habe damit nichts zu tun gehabt, ansonsten wäre seine Partei an die Macht gekommen. Erst danach erinnerte er sich, es habe "eine kleine Auseinandersetzung" auf Grund dieser Manipulation gegeben. Auf die Frage, warum er glaube, dass er bei einer Rückkehr Probleme haben würde, gab der Beschwerdeführer an, er glaube dies, weil seine Partei eine Niederlage erlitten habe.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer im Kern bei seiner Schilderung, wich aber in wesentlichen Punkten davon ab. So gab er zwar an, er sei Mitglied der AL gewesen, beschrieb aber seine Aktivitäten und die Unterstützung, die er seiner Partei bei den Wahlen gegeben habe, nur damit, er habe an Demonstrationen und Kundgebungen bzw. Wahlkundgebungen teilgenommen. Er gab an, er habe in der AL keine nennenswerte Funktion gehabt; die Frage, warum die Gegner nach den Wahlen gerade an ihm ein solches Interesse gehabt hätten, beantwortete er damit, er habe "verstärkt" an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Auf die nochmalige Frage, ob es einen bestimmten Grund gehabt habe, dass man ihm etwas hätte antun wollen, gab er wieder nur an, er sei nicht der einzige gewesen, der ein Ziel der Gegner gewesen sei, sondern auch mehrere seiner Parteikollegen. Auf den Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt erzählt, dass er am 1.10.2001 als Wahlbeobachter ("polling agent") tätig gewesen, antwortete er nun, er sei dies nur in einem Dorf, nicht in ganz römisch 40 gewesen - konnte damit aber nicht erklären, warum er diese Tätigkeit zuvor nicht erwähnt hatte. Auf den Vorhalt, der ihm daher gemacht wurde, er habe heute - in der Verhandlung - nichts davon erzählt, gab der Beschwerdeführer an, er habe vieles nicht mehr in Erinnerung. Jetzt erinnere er sich wieder daran; es habe damals Wahlmanipulationen gegeben. Auf die Frage, ob er damit etwas zu tun gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht etwa, er habe sie aufgedeckt, sondern, er habe damit nichts zu tun gehabt, ansonsten wäre seine Partei an die Macht gekommen. Erst danach erinnerte er sich, es habe "eine kleine Auseinandersetzung" auf Grund dieser Manipulation gegeben. Auf die Frage, warum er glaube, dass er bei einer Rückkehr Probleme haben würde, gab der Beschwerdeführer an, er glaube dies, weil seine Partei eine Niederlage erlitten habe.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Wahlbeobachter in den Vordergrund gestellt; die Verfolgungen, die daran anknüpfen sollen, dass er eine Manipulation aufgedeckt habe, erscheinen in diesem Zusammenhang plausibel. Es ist aber nicht mehr nachvollziehbar, wenn er trotz mehrmaliger Nachfrage in diese Richtung diese Tätigkeit verschweigt und die behauptete Verfolgung durch die gegnerischen Parteien nur damit motiviert, seine Partei habe (2001) die Wahlen verloren, noch dazu, wo er dann die Vorfälle bei der Wahlmanipulation nur als "kleine Auseinandersetzung" beschreibt.
Die Namen der Kandidaten der beiden Wahlallianzen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung richtig an, ebenso, dass die JI und die BNP gemeinsam angetreten waren, wenn er auch offenbar zunächst nicht genau wusste, welcher Partei der Kandidat der Vier-Parteien-Allianz nun angehöre.
Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer angegeben, nach der Bekanntgabe des inoffiziellen Wahlergebnisses, somit nicht lange nach dem Wahltag, dem 1.10.2001, sei er von Leuten der BNP und der JI gesucht worden. Er sei dann nach Dhaka und anschließend nach Indien gegangen, wo er sich bis zum 4.9.2002 aufgehalten habe. Dann sei er nach Bangladesh zurückgekehrt und habe es am 10.9.2002 verlassen. Vor dem Asylgerichtshof gab er an, er habe sich einen Monat in Indien aufgehalten. Als ihm vorgerechnet wurde, dass er, wenn er im Oktober 2001 nach Indien gefahren und einen Monat später wieder nach Bangladesh gekommen sei, im November oder Dezember 2001 Bangladesh endgültig verlassen haben müsse, nicht aber, wie von ihm angegeben, im September 2002, räumte er ein, er habe sich geirrt, er sei länger in Indien gewesen. Nun ist es zwar grundsätzlich nachvollziehbar, wenn ein Asylwerber nach acht Jahren Aufenthaltes in Österreich nicht mehr alle zeitlichen Details in Erinnerung hat; wenn sich ein solcher Widerspruch aber zu anderen gesellt, ist er ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit.
Der Beschwerdeführer gab erst auf eine Frage an, es habe eine Anzeige gegen ihn gegeben, die bis zum Gericht gegangen sei. Aus eigenem hatte er diese Angabe nicht gemacht, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung auf Grund einer falschen Anzeige ein wesentliches Element des Verfolgungsgeschehens wäre. Die Frage, ob er wisse, welche strafbaren Handlungen ihm vorgeworfen würden, verneinte der Beschwerdeführer, gab aber unmittelbar danach an, es seien Raufhandel und Sachbeschädigung gewesen. Er sei sich sicher, dass es sonst keinen Vorwurf gegeben habe; auf den anschließenden Vorhalt, beim Bundesasylamt habe er auch von einem Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz gesprochen, räumte er ein, dies sei möglich, aber es sei schon lange her. Auch dies ist letztlich nicht nachvollziehbar, dürfte doch der Vorwurf eines Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz mindestens so schwer wiegen wie jener des Raufhandels und der Sachbeschädigung.
Dem Beschwerdeführer war nicht bekannt, wer bei den Parlamentswahlen 2008 in seinem Wahlkreis gewählt worden war; als ihm mitgeteilt wurde, dass dies XXXX gewesen sei, der Kandidat seiner Partei (der AL), meinte der Beschwerdeführer, dies könne sein, er fürchte aber nun, von seiner Partei nicht gut behandelt zu werden, da er sie im Stich gelassen habe. Dies steht im Widerspruch zu seinen Schilderungen, XXXX, sein Distriktsparteiobmann (shobhapoti), habe ihm zur Flucht geraten und seine Partei habe seine Flucht finanziert - damit erklärte der Beschwerdeführer nämlich, dass er bei seiner zweiten Ausreise nicht nach Indien, sondern über Singapur nach Österreich gelangt sei, weil dies angeblich die einzige Möglichkeit gewesen sei. Als ihm dies vorgehalten wurde, erklärte er, seine Partei habe mehrere Fraktionen; derjenige, der ihn nach Österreich geschickt habe, sei vielleicht auf seiner Seite, aber es gebe auch andere. Auf den weiteren Vorhalt, es habe sich um den Parteiobmann des Distrikts gehandelt, gab der Beschwerdeführer an, der Mann (XXXX) sei nicht mehr Parteiobmann. Der Beschwerdeführer habe bis 2006 Kontakt nach Bangladesh gehabt, bis dahin sei XXXX gewesen; er räumte ein, dass er nicht wisse, wer es jetzt sei, es sei möglich, dass XXXX noch Obmann sei. Erst nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden war, gab er nun an, seine Mutter habe ihn 2006 davon informiert, dass XXXX nicht mehr Parteiobmann des Distrikts sei. Der Beschwerdeführer machte also unterschiedliche Angaben dazu, ob XXXX nun Parteiobmann sei oder nicht: zunächst, er sei es nicht mehr, dann, er wisse nicht, ob er noch Obmann sei, dann wieder, er sei nicht mehr Obmann. Zuletzt fiel ihm ein, er habe 2006 erfahren, dass XXXX nicht mehr Parteiobmann sei; zuvor hatte er sein Nichtwissen noch damit erklärt, er habe seit 2006 keinen Kontakt mehr nach Bangladesh. Diese Aussagen widersprechen einander eindeutig. Es liegt nahe, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer die zuletzt geäußerte Erklärung (er habe 2006 erfahren, dass XXXX nicht mehr Obmann sei) erst im Laufe der Einvernahme zurechtgelegt hat, um damit seine Rückkehrbefürchtungen begründen zu können.Dem Beschwerdeführer war nicht bekannt, wer bei den Parlamentswahlen 2008 in seinem Wahlkreis gewählt worden war; als ihm mitgeteilt wurde, dass dies römisch 40 gewesen sei, der Kandidat seiner Partei (der AL), meinte der Beschwerdeführer, dies könne sein, er fürchte aber nun, von seiner Partei nicht gut behandelt zu werden, da er sie im Stich gelassen habe. Dies steht im Widerspruch zu seinen Schilderungen, römisch 40 , sein Distriktsparteiobmann (shobhapoti), habe ihm zur Flucht geraten und seine Partei habe seine Flucht finanziert - damit erklärte der Beschwerdeführer nämlich, dass er bei seiner zweiten Ausreise nicht nach Indien, sondern über Singapur nach Österreich gelangt sei, weil dies angeblich die einzige Möglichkeit gewesen sei. Als ihm dies vorgehalten wurde, erklärte er, seine Partei habe mehrere Fraktionen; derjenige, der ihn nach Österreich geschickt habe, sei vielleicht auf seiner Seite, aber es gebe auch andere. Auf den weiteren Vorhalt, es habe sich um den Parteiobmann des Distrikts gehandelt, gab der Beschwerdeführer an, der Mann (römisch 40 ) sei nicht mehr Parteiobmann. Der Beschwerdeführer habe bis 2006 Kontakt nach Bangladesh gehabt, bis dahin sei römisch 40 gewesen; er räumte ein, dass er nicht wisse, wer es jetzt sei, es sei möglich, dass römisch 40 noch Obmann sei. Erst nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden war, gab er nun an, seine Mutter habe ihn 2006 davon informiert, dass römisch 40 nicht mehr Parteiobmann des Distrikts sei. Der Beschwerdeführer machte also unterschiedliche Angaben dazu, ob römisch 40 nun Parteiobmann sei oder nicht: zunächst, er sei es nicht mehr, dann, er wisse nicht, ob er noch Obmann sei, dann wieder, er sei nicht mehr Obmann. Zuletzt fiel ihm ein, er habe 2006 erfahren, dass römisch 40 nicht mehr Parteiobmann sei; zuvor hatte er sein Nichtwissen noch damit erklärt, er habe seit 2006 keinen Kontakt mehr nach Bangladesh. Diese Aussagen widersprechen einander eindeutig. Es liegt nahe, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer die zuletzt geäußerte Erklärung (er habe 2006 erfahren, dass römisch 40 nicht mehr Obmann sei) erst im Laufe der Einvernahme zurechtgelegt hat, um damit seine Rückkehrbefürchtungen begründen zu können.
Zu all dem kommt, dass der Beschwerdeführer auch mehr als sechs Wochen nach der Verhandlung dem Asylgerichtshof weder Beweismittel vorgelegt noch den Gerichtshof über seine Bemühungen informiert hat, Beweismittel zu erlangen, die ein Strafverfahren gegen ihn belegen sollen.
Auf Grund all dieser Widersprüche geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. I Z 64 FrÄG 2009 ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 64, FrÄG 2009 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen; § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden. Den Abspruch über die Non-Refoulement-Prüfung (Spruchpunkt II) hat das Bundesasylamt - da es seinen Bescheid noch vor dem 1.5.2004 erlassen hat - auf § 8 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 gestützt; gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ist nunmehr der Abspruch über den subsidiären Schutz auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu stützen, der mit § 8 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 wortgleich ist. Da das Bundesasylamt der damaligen Rechtslage entsprechend auch keine Ausweisung ausgesprochen hat, ist darüber nicht abzusprechen, da dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit dazu zukommt (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP,2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden. Den Abspruch über die Non-Refoulement-Prüfung (Spruchpunkt römisch zwei) hat das Bundesasylamt - da es seinen Bescheid noch vor dem 1.5.2004 erlassen hat - auf Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 gestützt; gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist nunmehr der Abspruch über den subsidiären Schutz auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu stützen, der mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, wortgleich ist. Da das Bundesasylamt der damaligen Rechtslage entsprechend auch keine Ausweisung ausgesprochen hat, ist darüber nicht abzusprechen, da dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit dazu zukommt vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP,
27: "... naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt
erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt"; vgl. zur Rechtslage nach der AsylGNov. 2003 - keine Anwendung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 erst durch den unabhängigen Bundesasylsenat - VwGH 29.3.2007, 2006/20/0500; 19.2.2009, 2006/01/0184; vgl. auch VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851; 9.9.2010, 2008/20/0325, wonach das AsylG 1997 der Berufungsbehörde nur die Möglichkeit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Ausweisungsausspruches bot, nicht aber eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Ausweisung; weiter VwGH 20.10.2010, 2008/23/0495, zur Rechtslage nach dem AsylG 2005, wenn das Bundesasylamt eine Ausweisung unterlassen hat).erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt"; vergleiche zur Rechtslage nach der AsylGNov. 2003 - keine Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 erst durch den unabhängigen Bundesasylsenat - VwGH 29.3.2007, 2006/20/0500; 19.2.2009, 2006/01/0184; vergleiche auch VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851; 9.9.2010, 2008/20/0325, wonach das AsylG 1997 der Berufungsbehörde nur die Möglichkeit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Ausweisungsausspruches bot, nicht aber eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Ausweisung; weiter VwGH 20.10.2010, 2008/23/0495, zur Rechtslage nach dem AsylG 2005, wenn das Bundesasylamt eine Ausweisung unterlassen hat).
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der BNP und der JI sowie eine strafrechtliche Verfolgung auf Grund falscher Vorwürfe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Dass der Beschwerdeführer, der selbst gar nicht Politiker gewesen zu sein behauptet, unter diese "einigen" Politiker fallen sollte, ist nicht anzunehmen; dabei handelt es sich um hochrangige Politiker, denen 2009 die Ausreise verweigert wurde.
Selbst wenn man aber auch von der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative absähe, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dann wäre nämlich darauf hinzuweisen, dass mittlerweile seine Partei, die AL, an der Macht ist. Dem Beschwerdeführer war dies bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst nicht bewusst; danach wandte er ein, es gebe unterschiedliche Strömungen in seiner Partei und er sei sich nicht sicher, ob er noch willkommen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der nur ein einfaches Mitglied gewesen sein will, nach einer Abwesenheit von acht Jahren auf Grund eines Richtungsstreits, der erst nachher entstanden wäre, von den Angehörigen seiner eigenen Partei verfolgt werden sollte.
Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.3.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.3.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, strafrechtliche Verfolgung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
16.02.2011