Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0497 2008/23/0496Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. der PE, geboren 1976, 2. der FO, geboren 2006, und 3. des ME, geboren 2005, alle vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 9A/12, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 24. Mai 2007, Zlen. 302.461-C1/7E-XV/54/06 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0495), 311.551- 1/2E-XV/54/07 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0496) und 302.462-C1/5E-XV/54/06 (ad 3., protokolliert zur Zl. 2008/23/0497), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (ad 1. und 3.) bzw. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (ad 2.), (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres)Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. der PE, geboren 1976, 2. der FO, geboren 2006, und 3. des ME, geboren 2005, alle vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 9A/12, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 24. Mai 2007, Zlen. 302.461-C1/7E-XV/54/06 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0495), 311.551- 1/2E-XV/54/07 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2008/23/0496) und 302.462-C1/5E-XV/54/06 (ad 3., protokolliert zur Zl. 2008/23/0497), betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (ad 1. und 3.) bzw. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (ad 2.), (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres)
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria) hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria) hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind nigerianische Staatsangehörige; die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Alle beschwerdeführenden Parteien beantragten Asyl bzw. internationalen Schutz im Familienverfahren.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 7. Juni 2006 die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies diese beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus. Mit Bescheid vom 11. April 2007 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ihr der Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch jener der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Ein Ausweisungsausspruch unterblieb mit dem begründenden Hinweis auf eine familiäre Bindung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vater, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (in Österreich) verfüge.Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 7. Juni 2006 die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies diese beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus. Mit Bescheid vom 11. April 2007 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ihr der Status der Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch jener der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Ein Ausweisungsausspruch unterblieb mit dem begründenden Hinweis auf eine familiäre Bindung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vater, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (in Österreich) verfüge.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 AsylG bzw. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 50 Fremdengesetz (erkennbar gemeint: § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005) fest bzw. erkannte den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sämtliche beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 7, AsylG bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdengesetz (erkennbar gemeint: Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005) fest bzw. erkannte den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sämtliche beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde zu den Ausweisungen im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin stehe mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, einem zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, in keiner Beziehung und führe mit diesem insbesondere keine Lebensgemeinschaft. Da kein Familienleben (mit diesem Mann) bestehe, könne die Ausweisung in ein solches auch nicht eingreifen. Zudem sei den Beschwerdeführerinnen zumutbar, ein allfälliges Familienleben mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin in (dem gemeinsamen Herkunftsland) Nigeria zu führen.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
1. Mit der verfügten Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin verkannte die belangte Behörde den Gegenstand des diese betreffenden Berufungsverfahrens.
Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende "Sache" des Berufungsverfahrens ist nicht jene Angelegenheit, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 111 f zu § 66 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende "Sache" des Berufungsverfahrens ist nicht jene Angelegenheit, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 111 f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Gegenstand des Berufungsbescheides kann daher im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0030, m.w.N.).Die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Gegenstand des Berufungsbescheides kann daher im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0030, m.w.N.).
§ 66 Abs. 4 AVG bietet somit keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde darf daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (vgl. zu § 8 Abs. 2 i.V.m.Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet somit keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde darf daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat vergleiche , zu Paragraph 8, Absatz 2, i.V.m.
§ 44 Abs. 3 AsylG auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, u.a.).Paragraph 44, Absatz 3, AsylG auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, u.a.).
Indem die belangte Behörde die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin nach Nigeria verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über deren Ausweisung nicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgesprochen hat, hat sie eine ihr nach dem Gesagten nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Spruchpunkt III. des zweitangefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Indem die belangte Behörde die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin nach Nigeria verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über deren Ausweisung nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgesprochen hat, hat sie eine ihr nach dem Gesagten nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Spruchpunkt römisch drei. des zweitangefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
2. In Anbetracht der Aufhebung der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Ausweisung und infolge der dieser Aufhebung innewohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweisen sich auch die hinsichtlich der erst- und folglich auch der drittbeschwerdeführenden Partei verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen ist, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin - oder allenfalls ohne dieser der minderjährige Drittbeschwerdeführer - Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin verlassen müssen (vgl. zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben durch eine Ausweisung bloß einzelner Familienmitglieder die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/0164, 0166, sowie vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0158, u.v.a.). 2. In Anbetracht der Aufhebung der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Ausweisung und infolge der dieser Aufhebung innewohnenden ex tunc-Wirkung (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) erweisen sich auch die hinsichtlich der erst- und folglich auch der drittbeschwerdeführenden Partei verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen ist, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin - oder allenfalls ohne dieser der minderjährige Drittbeschwerdeführer - Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin verlassen müssen vergleiche , zu einem Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben durch eine Ausweisung bloß einzelner Familienmitglieder die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/0164, 0166, sowie vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0158, u.v.a.).
Der erst- und der drittangefochtene Bescheid waren daher jeweils in ihrem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der erst- und der drittangefochtene Bescheid waren daher jeweils in ihrem Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf die jeweils mit Spruchpunkt III. verfügten Ausweisungen in den angefochtenen Bescheiden beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf die jeweils mit Spruchpunkt römisch drei. verfügten Ausweisungen in den angefochtenen Bescheiden beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 20. Oktober 2010
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230495.X00Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011