TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/26 2008/19/0158

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AM in G, geboren am 20. März 2004, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 11. Oktober 2007, Zl. 258.513/0/4E-VIII/22/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AM in G, geboren am 20. März 2004, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 11. Oktober 2007, Zl. 258.513/0/4E-VIII/22/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von C M und S C, die gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen Bescheide der belangten Behörde zu den hg. Zlen. 2008/19/0091 und 2008/19/0155 (ebenfalls) Beschwerden erhoben haben.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer brachte der gesetzliche Vertreter am 30. November 2004 einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16. Februar 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Für den minderjährigen Beschwerdeführer brachte der gesetzliche Vertreter am 30. November 2004 einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16. Februar 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer zielstaatsbezogen nach Armenien auszuweisen sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu 1.:

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde (Zl. 2008/19/0091) hinsichtlich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt auf Grund der in ihrem Fall anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG - Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) keine Ausweisungsentscheidung vor.In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt auf Grund der in ihrem Fall anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG - Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) keine Ausweisungsentscheidung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa das grundlegende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen vergleiche , dazu etwa das grundlegende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu 2.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt 1. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 26. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190158.X00

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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