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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Februar 2008, Zl. 222.962/11/24E-III/07/08, betreffend die ersatzlose Behebung einer asylrechtlichen Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. März 2007 hatte die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides war der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen worden.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. März 2007 hatte die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Nigeria ausgewiesen worden.
Mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, hatte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 3. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die belangte Behörde trotz des zwischen der letzten Vernehmung des Beschwerdeführers und der Bescheiderlassung liegenden Zeitraums von knapp drei Jahren keine Erhebungen dazu angestellt hatte, ob familiäre Bindungen des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung sprächen. Im Übrigen war die Beschwerde abgewiesen worden.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid behob die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den die asylrechtliche Ausweisung betreffenden Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Jänner 2005 ersatzlos. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten bei einer Abwägung iS des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber dem Interesse des - unbescholtenen und gut integrierten - Beschwerdeführers und seiner Familie (Lebensgefährtin und Kind) an einem Verbleib im Inland zurückzutreten.Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid behob die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den die asylrechtliche Ausweisung betreffenden Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Jänner 2005 ersatzlos. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten bei einer Abwägung iS des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber dem Interesse des - unbescholtenen und gut integrierten - Beschwerdeführers und seiner Familie (Lebensgefährtin und Kind) an einem Verbleib im Inland zurückzutreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist".
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das im vorliegenden Fall anzuwendende AsylG keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben (s. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiel als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden.Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das im vorliegenden Fall anzuwendende AsylG keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war - wie im angefochtenen Bescheid - ersatzlos zu beheben (s. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiel als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden.
Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben (s. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, S. 3, wo es heißt: "Entsprechend der bisherigen Rechtslage ... war im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung kein Spruch darüber vorgesehen.").Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wonach die Asylbehörden nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben (s. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, S. 3, wo es heißt: "Entsprechend der bisherigen Rechtslage ... war im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung kein Spruch darüber vorgesehen.").
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200325.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026