TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/19 2006/01/0184

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des L J in L, geboren am 1985, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. März 2006, Zl. 248.645/0- V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des L J in L, geboren am 1985, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. März 2006, Zl. 248.645/0- V/13/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte am 17. Oktober 2003 in das Bundesgebiet und stellte am 20. Oktober 2003 einen Asylantrag.

Zu seinen Fluchtgründen gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2003 im Wesentlichen an, er habe seine Heimat im September 2003 deshalb verlassen, weil er bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im Zuge der Wahlen im Oktober 2001 aufgrund seiner Unterstützung der UDP ("United Democratic Party") von der Polizei geschlagen und sodann für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Er sei gegen Kaution freigelassen worden und habe über Anraten eines Freundes Gambia verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Regierung getötet zu werden.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen müsse "die Glaubwürdigkeit versagt" werden.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen müsse "die Glaubwürdigkeit versagt" werden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab. Weiters wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia" ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe könnten nicht "festgestellt und als Sachverhalt der Entscheidung" zugrunde gelegt werden. Aufgrund von im Einzelnen dargestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Berichtslage zu Vorfällen im Oktober 2001, die im Widerspruch zu Behauptungen des Beschwerdeführers stünden, erweise sich dessen Vorbringen als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Lage in Gambia und ging davon aus, dass ein (vom Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängiges) Refoulementhindernis nicht vorliegen würde. Die Ausweisung wurde damit begründet, dass sich sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers in Gambia befänden und die Ausweisung daher "keinen Eingriff in Art. 8 EMRK" darstellen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG" ab. Weiters wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia" ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe könnten nicht "festgestellt und als Sachverhalt der Entscheidung" zugrunde gelegt werden. Aufgrund von im Einzelnen dargestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Berichtslage zu Vorfällen im Oktober 2001, die im Widerspruch zu Behauptungen des Beschwerdeführers stünden, erweise sich dessen Vorbringen als nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Lage in Gambia und ging davon aus, dass ein (vom Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängiges) Refoulementhindernis nicht vorliegen würde. Die Ausweisung wurde damit begründet, dass sich sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers in Gambia befänden und die Ausweisung daher "keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK" darstellen würde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die Beschwerde tritt der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung nicht konkret entgegen. Sie bemängelt zunächst, die belangte Behörde habe sich "mit vollkommen veraltete(m) Dokumentationsmaterial begnügt". So seien Artikel aus dem Jahr 2001 und Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft aus den Jahren 2002 und 2003 herangezogen worden, einzig ein Bericht des amerikanischen Außenministeriums könne als halbwegs aktuell bezeichnet werden, dieser sei jedoch ebenfalls über ein Jahr alt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil nicht ausgeführt wird, welche auf Gambia bezogenen Feststellungen der belangten Behörde überhaupt als unrichtig gerügt werden bzw. zu welchen konkreten Feststellungen die belangte Behörde aufgrund welcher unberücksichtigt gebliebener Berichte kommen hätte müssen.

Auch den weiteren allgemein gehaltenen Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht, das Parteiengehör bzw. ihre Begründungspflicht verletzt, mangelt es an einer fallbezogenen Relevanzdarstellung. Ausgehend von der mangelnden Glaubhaftmachung der individuellen Verfolgungsbehauptungen und den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Gambia sind daher weder die Abweisung des Asylantrages noch die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid jedoch zu Unrecht die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia verfügt.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2004 - der dem Asylwerber am 17. März 2004 zugestellt und somit vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, mit 1. Mai 2004 erlassen wurde - enthielt keine Ausweisung, sondern nur die Abweisung des Asylantrages sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia. Der den Beschwerdeführer betreffende Fall gleicht daher insofern, als die belangte Behörde über eine Ausweisung entschieden hat, ohne dass diesbezüglich ein Abspruch des Bundesasylamtes vorlag, dem mit dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, entschiedenen Fall. Es wird daher auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2004 - der dem Asylwerber am 17. März 2004 zugestellt und somit vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, mit 1. Mai 2004 erlassen wurde - enthielt keine Ausweisung, sondern nur die Abweisung des Asylantrages sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia. Der den Beschwerdeführer betreffende Fall gleicht daher insofern, als die belangte Behörde über eine Ausweisung entschieden hat, ohne dass diesbezüglich ein Abspruch des Bundesasylamtes vorlag, dem mit dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500, entschiedenen Fall. Es wird daher auf dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Indem die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über dessen Ausweisung nicht abgesprochen hat, hat sie somit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Der diesbezügliche Abspruch des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Indem die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia verfügt hat, obwohl das Bundesasylamt über dessen Ausweisung nicht abgesprochen hat, hat sie somit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Der diesbezügliche Abspruch des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010184.X00

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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