Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E3 267.617-2/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 05 01.514-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 05 01.514-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBL 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.02.2005 einen Asylantrag.
3. Am 07.02.2005 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, am 28.01.2005 von seiner Heimatstadt nach Istanbul aufgebrochen zu sein. Von dort sei er am 30.01.2005 auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gefahren, wo er am 02.02.2005 illegal eingereist sei. Eine Schwester von ihm lebe in Österreich, er habe sie jedoch seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gesehen und sei finanziell nicht von ihr abhängig.
Er sei Staatsangehöriger der Türkei, muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei weder vorbestraft noch sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, aufgrund seiner kurdischen Abstammung in der Schule ständig belästigt worden zu sein. Sein Onkel sei bei der PKK. Wegen dieses Onkels sei der Beschwerdeführer mehrmals von türkischen Soldaten geschlagen worden, zuletzt im Dezember 2004, um Informationen über jenen zu erhalten. Diese Soldaten hätten auch seinen Hund erschossen.
Am 07.01.2005 sei der Beschwerdeführer auch zwei Tage lang festgenommen und geschlagen worden.
3. Am 13.12.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er vor, Kurde zu sein, jedoch kein Wort Kurdisch zu sprechen. Seine in Österreich lebende Schwester spreche auch kein Kurdisch.
Sein Onkel väterlicherseits sei bei der PKK gewesen, er habe sich im Irak aufgehalten und sei dann in die Türkei zurückgekehrt. Dort lebe er in den Bergen, der Beschwerdeführer habe ihn immer unterstützt und ihm Essen gebracht. Dies hätten die Soldaten erfahren und dann begonnen, auf den Beschwerdeführer Druck auszuüben und nach seinem Onkel zu fragen. Dieser habe ihm jedoch mit dem Umbringen gedroht, falls er ihn verraten sollte. Der Beschwerdeführer sei daher von den Gendarmen mitgenommen und gefoltert worden. Sie hätten auch seinen Hund umgebracht, und seine Schafe geschlachtet. Mit der Zeit sei sein Vieh immer weniger geworden, er sei insgesamt vier Mal mitgenommen, mit Strom, Wasser und Gummiknüppeln gefoltert und misshandelt worden. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken.
Seine Festnahmen hätten im Jahr 2003 begonnen, nachdem er die Schule verlassen hatte, manchmal sei er zweimal pro Woche festgenommen worden, dann sei wieder eine kurze Pause gewesen. Die Festnahmen hätten manchmal einige Tage, manchmal einige Wochen gedauert.
Im Falle seiner Rückkehr würde er ausgegrenzt werden oder auch festgenommen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Schwester, diese sorge jedoch nicht für ihn.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2006, Zl. 05 01.514, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2006, Zl. 05 01.514, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung sei, jedoch nur Türkisch spreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Türkei.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nicht Kurdisch spreche, obwohl er aus einer Familie stamme, welche der PKK nahestehe. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Lage war, die Reise zu finanzieren, obwohl dessen eigener Bruder der PKK angehören soll. Auch seien die Angaben zu seinen Verhaftungen und zu seinen Misshandlungen vage und dürftig gewesen.
Mangels Glaubhaftmachung eines Asylgrundes sei daher kein Asyl zu gewähren. Auch sei keine andere Gefährdung erkennbar.
Spruchpunkt III. begründete das Bundesasylamt damit, dass kein Eingriff in Art 8 EMRK vorliege.Spruchpunkt römisch drei. begründete das Bundesasylamt damit, dass kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.
5. In Erledigung der dagegen mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 24.01.2006 erhobenen Berufung (Beschwerde) wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. E3 267.617-0/2008-9E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. In Erledigung der dagegen mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 24.01.2006 erhobenen Berufung (Beschwerde) wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. E3 267.617-0/2008-9E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid teilweise veraltete und nicht nachvollziehbare Quellen ohne erkennbaren Bezug zum verfahrensgegenständlichen Vorbringen enthalte. Vor allem erweise sich aber die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als grob mangelhaft.
Auch habe der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, mit welchen sich das Bundesasylamt auseinanderzusetzen habe.
6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2010 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern von ihm in der Türkei lebten, wobei die Schwestern verheiratet seien und der Bruder bei den Eltern lebe und ihnen in der Landwirtschaft helfe. Demnächst werde dieser jedoch seinen Wehrdienst antreten. Wo sich sein Onkel, welcher Mitglied der PKK sei, aufhalte, wisse er nicht. Gegen seine Angehörigen habe es in der Türkei keine Verfolgungshandlungen geben, man habe sich jedoch wegen seines Onkels bei ihm erkundigt.
Er selbst stehe in ärztlicher Behandlung, er bekomme Medikamente und eine Physiotherapie.
7. In der Folge richtete das Bundesasylamt, vorwiegend zur Familie des Beschwerdeführers, eine Anfrage an die Staatendokumentation.
8. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010 legte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Allgemeinmediziners vor. Demnach leide er aufgrund eines Verkehrsunfalls vom Jänner 2009, bei welchem zwei seiner Freunde tödlich verunglückt und er selbst schwer verletzt worden sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei bis Anfang 2010 regelmäßig psychologisch betreut worden. Weiters leide er aufgrund der erlittenen Verletzungen nach wie vor an neuropathischen Schmerzen. Er halte näher genannte Medikamente, die Behandlung dauere bis voraussichtlich Jänner 2011.
9. Mit Anfragebeantwortung vom 11.11.2010 führte die Staatendokumentation aus, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in dem von ihm genannten Dorf lebe, es handle sich jedoch um keine kurdische, sondern um eine türkische Familie. Auch gebe es den genannten Onkel nicht. Weder gegen den Vater noch gegen den Bruder des Beschwerdeführers gebe es Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte. Laut Aussage des Dorfvorstehers sei die Familie ruhig und angesehen.
10. Am 09.12.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des Erhebungsergebnisses gab er an, dabei zu bleiben, dass er Kurde sei. Er spreche deshalb nicht kurdisch, weil ihm seine Familie diese Sprache nicht beigebracht habe.
Über Vorhalt der Feststellungen zur Türkei gab er an, kein Türke zu sein, sondern Kurde.
Gegen seine Ausweisung aus Österreich spreche, dass er momentan krank sei und um Pension angesucht habe. Zurzeit stehe er nicht in ärztlicher Behandlung, aber nehme schmerzstillende Medikamente und Schlaftabletten. Im Jänner 2011 werde er mit einer psychologischen Behandlung beginnen. Zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe er keinen Kontakt.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und der türkischen Bevölkerungsgruppe angehöre. Er sei kein Kurde und spreche auch kein Kurdisch. In seiner Familie gebe es den genannten Onkel nicht. Seine Familie und er stünden in keiner Verbindung zur PKK.
Der Beschwerdeführer habe die Türkei aus nicht eruierbaren Umständen verlassen, es könne nicht festgestellt werden, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Bis zu seinem Unfall sei er als Saisonarbeiter tätig gewesen, bis Jänner 2011 beziehe er eine Invaliditätspension. Weitere Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können.
Zur Türkei traf das Bundesasylamt Feststellungen zu den Themen Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr und Einreisekontrollen.
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seines Personalausweises feststehe und die Erhebungen klar ergeben hätten, dass er kein Kurde sei.
Der Beschwerdeführer spreche auch kein Kurdisch, obwohl er angab, einer der PKK nahestehenden Familie zu entstammen. Letztlich seien seine Angaben zur Fluchtgeschichte äußerst dürftig und vage gewesen, der Beschwerdeführer habe keine Haftzeiten angegeben und die angeblichen Misshandlungen nur mit kurzen Worten und ohne Details geschildert.
Der angebliche Onkel existiere gar nicht, beim Beschwerdeführer fehle daher jegliche Verbindung zum Kurdentum sowie auch zur PKK.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers gänzlich für unwahr erachte, weshalb diese nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers gänzlich für unwahr erachte, weshalb diese nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die auf einen Unfall in Österreich zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung nicht gegen eine Abschiebung spreche, weil die Krankheit nicht unheilbar und in der Türkei behandelbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die auf einen Unfall in Österreich zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung nicht gegen eine Abschiebung spreche, weil die Krankheit nicht unheilbar und in der Türkei behandelbar sei.
Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass mangels Kontakt zu der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers kein Familienleben gegeben sei.Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass mangels Kontakt zu der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers kein Familienleben gegeben sei.
Die Ausweisung stelle jedoch einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, im Rahmen einer Abwägung kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreter vom 27.12.2010 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass die Großmutter väterlicherseits Kurdin gewesen sei, der Vater des Beschwerdeführers sohin zur Hälfte Kurde, seine Mutter Türkin. Da auch in der Heimatregion hauptsächlich Türkisch gesprochen werde, habe der Beschwerdeführer die kurdische Sprache nicht gelernt. Aufgrund der Abstammung des Vaters sympathisiere die Familie jedoch mit dem Kurdentum und sehe sich der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater und sein Bruder, als Kurde an.
Dem Vorhalt, dass es den Onkel nicht gebe, sei entgegenzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits seit 15 Jahren im Unklaren über dessen Aufenthalt sei.
Zur Situation der Kurden wurden Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2010 sowie der Österreichischen Botschaft in Ankara von März 2010 zitiert.
Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers sei unter Hinweis auf diverse Berichte davon auszugehen, dass dieser in der Türkei keine entsprechende medizinische Versorgung erhalte. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in psychologisch-psychiatrischer Behandlung und wurde diesbezüglich eine Bestätigung vom 14.04.2010 vorgelegt. Die Abschiebung würde daher gegen Art 3 EMRK verstoßen.Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers sei unter Hinweis auf diverse Berichte davon auszugehen, dass dieser in der Türkei keine entsprechende medizinische Versorgung erhalte. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in psychologisch-psychiatrischer Behandlung und wurde diesbezüglich eine Bestätigung vom 14.04.2010 vorgelegt. Die Abschiebung würde daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen.
Dem Beschwerdeführer würde es in der Türkei auch an einer Existenzgrundlage mangeln, zumal er aufgrund seiner Erkrankung arbeitslos sei und seine Eltern gerade für sich selbst sorgen könnten.
Jedenfalls verstoße die Ausweisung gegen Art 8 EMRK, weil dadurch die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers abgebrochen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit fast sechs Jahren in Österreich auf und könne ihm die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden. Bis zu seinem Autounfall sei er auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen, derzeit beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension. Er sei unbescholten und sei Österreich zu seiner Heimat geworden.Jedenfalls verstoße die Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK, weil dadurch die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers abgebrochen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit fast sechs Jahren in Österreich auf und könne ihm die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden. Bis zu seinem Autounfall sei er auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen, derzeit beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension. Er sei unbescholten und sei Österreich zu seiner Heimat geworden.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben dieser Person vor dem Bundesasylamtes, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), und hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), und hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen.
Auch wurde in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen getätigt, durch welches der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen könnte.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.
2.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, zumal eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch Erhebungen des Verbindungsbeamten in der Türkei ergeben habe, dass die Familie des Beschwerdeführers zwar in dem angegebenen Ort lebe, es sich jedoch nicht um eine kurdische, sondern um eine türkische Familie handelt.
Über Vorhalt dieser Erhebungen gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2010 lediglich an: "Ich bleibe dabei, ich bin Kurde." (AS 267)
Nunmehr wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass die Großmutter des Beschwerdeführers Kurdin gewesen sei, sein Vater sohin zur Hälfte Kurde. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bleibt nach wie vor offen, weshalb gerade dem Beschwerdeführer als "Viertelkurden" Verfolgung drohen sollte, sein Vater als "Halbkurde" hingegen unbehelligt in der Türkei lebt.
Das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation, dass der Beschwerdeführer kein Kurde sei, konnte somit nicht widerlegt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung im entsprechenden Formular das Feld "Volksgruppe" leer gelassen hat, was ebenfalls gegen seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden spricht.
Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich Kurde sein sollte, ergibt sich daraus - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher aufgezeigt werden wird, keine Verfolgungsgefahr.
Die Staatendokumentation führt in ihrer Anfragebeantwortung vom 11.11.2010 weiters aus, dass der vom Beschwerdeführer namentlich genannte Onkel in dessen Familie nicht existiere.
Dazu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits seit 15 Jahren im Unklaren über den Aufenthaltsort des Onkels sei.
Dazu im Widerspruch steht jedoch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher zwar bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2005 wörtlich folgendes vorgebracht hat:
"Mein Onkel [...] ist bei der PKK und kämpfte in den Bergen der Südtürkei. Ursprünglich war er im Nordirak aufhältig, wegen des dortigen Krieges kam er wieder zurück. Türkisch Soldaten schlugen mich mehrere Male in den Bergen meiner Heimat, weil sie Informationen über meinen Onkel haben wollten. Ich wusste jedoch nicht wo er sich genau aufhält." (AS 35)
Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2005 hingegen wörtlich folgendes vor:
"Mein Onkel väterlicherseits ist seit 1995 vermisst, er war bei der PKK. Wir haben erfahren, dass er sich im Irak aufhält. Dann kam er aber wieder zurück in die Türkei.
[...]
Er lebt jetzt in den Bergen. Man hat nach ihm gesucht. Ich habe ihn immer unterstützt und habe ihm zu essen gebracht. Die Soldaten haben das in Erfahrung gebracht und sie begannen auf mich Druck auszuüben. Man fragte mich, wo mein Onkel ist. Mein Onkel hat mir gesagt, er würde mich umbringen, wenn ich verrate wo er sich aufhält. [...]" (AS 65 ff)
Selbst wenn also der Onkel des Beschwerdeführers - entgegen des Erhebungsergebnisses der Staatendokumentation - tatsächlich existieren sollte, so kann dem diesbezüglichen Vorbringen aufgrund dieser Widersprüche kein Glauben geschenkt werden. So soll einerseits seit Jahren der Aufenthaltsort des Onkels unbekannt sein, andererseits will der Beschwerdeführer diesen Onkel unterstützt und mit Essen versorgt haben.
Es war daher nicht feststellbar, dass dieser Onkel tatsächlich existiert.
Selbst wenn es diesen Onkel tatsächlich geben sollte und er Mitglied der PKK gewesen sei, so droht dem Beschwerdeführer, wie unten noch aufgezeigt werden wird, daraus keine Verfolgungsgefahr.
Des weiteren führt das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte äußerst dürftig und vage gewesen seien, zumal er keine Haftzeiten anzugeben vermocht habe und die angeblichen Misshandlungen nur mit einigen kurzen Worten geschildert habe.
Wenngleich sich diese Beweiswürdigung wortgleich in dem behobenen Bescheid vom 03.01.2006 findet und im Kassationserkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.08.2010 auch bemängelt wurde, so trifft es dennoch zu, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Anhaltungen in Widersprüche verwickelt hat:
So hat er in seiner Einvernahme vom 13.12.2005 zunächst angegeben, viermal mitgenommen, misshandelt und gefoltert worden zu sein, woraufhin sein Vater beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken (AS 67).
Nur kurz darauf - in derselben Einvernahme - gibt der Beschwerdeführer an, "viele Male" festgenommen worden zu sein, er könne nicht sagen, wie oft. Die Verhaftungen hätten im Jahr 2003 begonnen, manchmal sei er zweimal pro Woche festgenommen worden, dann hätte es wieder Pausen gegeben. Manchmal sei er für einige Tage festgenommen worden, manchmal für einige Wochen. Befragt, wie oft er gefoltert worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "So viele Male, dass ich die Zahl nicht angeben kann."
Bereits aus diesem Widerspruch binnen ein- und derselben Einvernahme hinsichtlich der Anzahl seiner Festnahmen ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen und ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen habe können. Es handelt sich zudem um zentrale Punkte seines Fluchtvorbringens, welche erhebliche Eingriffe in seine persönliche Freiheit (Festnahmen in der Dauer von Wochen) sowie seine körperliche Integrität betreffen. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier genaue Angaben machen kann.
Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
2.4.1. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof, über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.2.4.1. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof, über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Im Übrigen käme man selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, zu keinem anderen Ergebnis, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargestellt werden wird.
2.6. Betreffend die in der Beschwerdeschrift für den Fall einer Rückkehr geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass dieser keine Existenzgrundlage hätte und seine Eltern mit ihrer kleinen Landwirtschaft gerade für sich selbst sorgen könnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2006 selbst angegeben hat, dass sein Vater für die Ausreise des Beschwerdeführers einen betrag von 4.500,- Euro aufgewendet hat. Dessen Landwirtschaft "geht gut" (AS 67).
Im Übrigen darf auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen werden.Im Übrigen darf auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen werden.
3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2. wird verwiesen.
3.3. Selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der Nähe seines Onkels zur PKK, seiner Unterstützung dieses Onkels sowie seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit könnte darin aber keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden:
3.3.1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers dass sein Onkel wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK gesucht worden sei und man daher ihn, den Beschwerdeführer, nach dessen Aufenthalt gefragt, ihn mehrfach festgenommen, misshandelt und gefoltert habe, lässt sich - selbst bei hypothetischer Glaubwürdigunterstellung - nichts für ihn gewinnen; dies aus nachfolgenden Gründen: Der Beschwerdeführer verweist mit diesem Vorbringen auf eine "politische Vorbelastung" seiner Familie und einer daraus resultierende Reflexverfolgung, und ist hiezu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.3.3.1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers dass sein Onkel wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK gesucht worden sei und man daher ihn, den Beschwerdeführer, nach dessen Aufenthalt gefragt, ihn mehrfach festgenommen, misshandelt und gefoltert habe, lässt sich - selbst bei hypothetischer Glaubwürdigunterstellung - nichts für ihn gewinnen; dies aus nachfolgenden Gründen: Der Beschwerdeführer verweist mit diesem Vorbringen auf eine "politische Vorbelastung" seiner Familie und einer daraus resultierende Reflexverfolgung, und ist hiezu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.
Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006).Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006).
Ebenso führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.
Wörtlich heißt es darin:
"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird."
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})
Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt vergleiche etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig vorgebracht, dass nach seinem Onkel gefahndet werde. Auch hat der Beschwerdeführer selbst kein eigenes politisches Engagement behauptet.
Dass im gegenständlichen Fall keine Reflexverfolgung gegeben ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers und mehrere Geschwister auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund einer Reflexverfolgung wohl auch die gesamte Familie davon mehr oder minder intensiv betroffen wäre. Ferner ergibt sich auch aus dem Amtswissen, dass eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, in der Türkei nicht existiert.
Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2010 sowie der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes halten fest, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Weise ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist bzw. er derartiges nicht glaubhaft hat machen können, er nicht glaubhaft vorgebracht hat, dass nach einem engen Familienmitglied gefahndet wird und weiters nahen Familienangehörige (Eltern, Geschwister) nach wie vor ein unbehelligtes Leben in der Türkei möglich ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des behaupteten politischen Engagements seines Onkels einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes D-960/2007 vom 23.03.2010, D- 6948/2008 vom 22.03.2010, D-4654/2006 vom 16.11.2009 sowie D-2777-2008 vom 16.11.2009).Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Weise ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist bzw. er derartiges nicht glaubhaft hat machen können, er nicht glaubhaft vorgebracht hat, dass nach einem engen Familienmitglied gefahndet wird und weiters nahen Familienangehörige (Eltern, Geschwister) nach wie vor ein unbehelligtes Leben in der Türkei möglich ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des behaupteten politischen Engagements seines Onkels einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes D-960/2007 vom 23.03.2010, D- 6948 aus 2008, vom 22.03.2010, D-4654/2006 vom 16.11.2009 sowie D-2777-2008 vom 16.11.2009).
Überdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau XXXX vom 05.01.2010 im hg. Verfahren E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.Überdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 vom 05.01.2010 im hg. Verfahren E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.
Nachdem der Onkel des Beschwerdeführers nicht dessen Kernfamilie angehört, ist hier keine Verfolgungsgefahr zu erkennen. Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vater, als auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen restliche Familienangehörige - auch laut dessen eigenen Angaben - völlig unbehelligt in der Türkei leben.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
3.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei eine Bestrafung seitens des türkischen Staates wegen seiner Nähe zur PKK bzw. wegen unterstellter Nähe aufgrund eines Familienmitgliedes zu gewärtigen gehabt hätte, so ist eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erkennbar. Zum einen ergibt sich aus dem Amtswissen, konkret aus dem Bericht des BAMF zu "Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung" von Februar 2008, dass durch die Strafrechtsreform
Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich dabei nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Zum anderen wurde in der Türkei im Dezember 2000 auch das Amnestiegesetz, Gesetz Nr. 4616, welches eine Strafminderung in Form der Haftentlassung unter der Bedingung sich binnen drei Jahren nicht derselben Deliktsart strafbar zu machen, erlassen, welches auch Artikel 168 tStGB umfasst. Ferner wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.
Auch besteht für PKK-Anhänger die Möglichkeit, von der Möglichkeit der tätigen Reue nach Art. 221 des türkischen Strafgesetzbuches Gebrauch zu machen und in weiterer Folge keine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.Auch besteht für PKK-Anhänger die Möglichkeit, von der Möglichkeit der tätigen Reue nach Artikel 221, des türkischen Strafgesetzbuches Gebrauch zu machen und in weiterer Folge keine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
In einer Zeit, in der PKK-Mitglieder, die bekannter Maßen an Kämpfen gegen die türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen haben, ohne Anklage feigelassen werden, ist nicht davon auszugehen, dass ein PKK-Mitglied bzw. -Sympathisant von staatlicher Seite Sanktionen zu gewärtigen hat.
Sympathisanten und andere Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, haben die Möglichkeit, von der tätigen Reue Gebrauch zu machen.
Art. 221 des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.Artikel 221, des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.
Art. 7 Abs. 2 des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.Artikel 7, Absatz 2, des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.
Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft auch auf den Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 265/10-4 vom 23.02.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Konsequenzen wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK im niederschwelligen Bereich geltend gemacht).
3.3.3. Was eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe betrifft, so ergibt sich - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - aus dem Amtswissen, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind oder waren.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Überdies existieren auch derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der kurdischen Volksgruppe angehören sollte, bewirkt dies für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre.
Daran ändern auch die in der Beschwerdeschrift auszugsweise zitierten Berichte nichts, welche überdies teilweise einen Konnex zum Beschwerdeführer vermissen lassen.
Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer tatsächlichen kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bei einer Rückkehr ist auszuführen, dass jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
3.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, zu Misshandlung und Folter käme.
3.5. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.5. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:
4.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.4.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
4.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.4.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs 1 FPG unterworfen zu werden:4.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:
4.4.1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.4.4.1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
4.4.2. Der Beschwerdeführer hat Anfang 2009 in Österreich einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem zwei seiner Freunde ums Leben gekommen sind und er selbst in Form von (unter anderem) einen Milzruptur und Serienrippenbrüchen verletzt wurde.
Diesbezüglich hat er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2010 angegeben, aufgrund der erlittenen physischen Verletzungen nicht lange stehen zu können. Außerdem habe er psychische Probleme. Derzeit stehe er nicht in ärztlicher Behandlung, nehme jedoch Schmerz- und Schlafmittel.
In der Beschwerde wurde eine Bestätigung vorgelegt, die von April 2010 stammt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Verkehrsunfall seit Ende August 2009 zur wöchentlichen Psychotherapie komme und die Therapie sicherlich noch länger in Anspruch nehmen werde.
Laut einem ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom 09.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von August 2009 bis Anfang 2010 psychologisch betreut. Auch der Beschwerdeführer selbst hat bei der Einvernahme vom 06.10.2010 hat der Beschwerdeführer keine Psychotherapie erwähnt, bei der Einvernahme vom 09.12.2010 hat er angegeben, ab Jänner 2011 wieder mit einer Therapie zu beginnen.
Ob diese Therapie tatsächlich begonnen wurde, ist jedoch bislang mangels nachgereichter Unterlagen nicht feststellbar.
Laut der hausärztlichen Bestätigung dauere die Behandlung - gemeint ist damit wohl die medikamentöse Therapie - noch voraussichtlich bis Jänner 2011 an. Auch diesbezüglich wurden keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so weit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringenden Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Wie das Bundesasylamt weiters zutreffend dargelegt hat, ist auch die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet.
Wenn diesbezüglich in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, dass aufgrund des Länderberichts 2009 von Amnesty International davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die "Grüne Karte" (welche kostenlose medizinische Versorgung gewährleistet) verweigert werde, so ist festzuhalten, dass sich im Amnesty-Länderbericht von 2010 diesbezüglich keine Anhaltspunkte finden. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch eine PKK-Nähe glaubhaft machen konnte.
Was den Einwand betrifft, dass in der Türkei keine entsprechende psychische Behandlung zur Verfügung stehe, so verkennt der erkennende Senat nicht, dass die die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht den österreichischen bzw. mitteleuropäischen Standard erreichen. Laut den getroffenen Feststellungen, welche auch mit den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht in Widerspruch stehen, existieren jedoch sehr wohl grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine adäquate medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht gewährleistet sei, so ist dem im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR zu widersprechen. In der Türkei ist jedenfalls eine psychologische Grundversorgung gewährleistet.
Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend ist.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Türkei und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Vom erkennenden Senat wird dabei nicht verkannt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung und Schmerzen verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Türkei gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Türkei verschlechtern würde; insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung steht, sondern lediglich Medikamente einnimmt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Anfang 2009 einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat und, auch in psychischer Hinsicht, an dessen Folgen leidet, ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.
4.4.3. In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von 24 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von 24 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde.
Eine derart schwere Erkrankung, entsprechend der Judikatur des EGMR, die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch.
Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls derzeit eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, so ist diese bis Ende Jänner 2011 begrenzt. Dass diesbezüglich eine Verlängerung beantragt oder gar gewährt wurde, wurde nicht vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher bis zu seinem Unfall in Österreich auch als Saisonarbeitskraft tätig war, wieder so weit hergestellt ist, dass er wieder arbeitsfähig ist.
Überdies leben auch seine Eltern und fünf Geschwister in der Türkei, sodass jedenfalls ein soziales Bezugsnetz gegeben ist. Dass ihn seine Eltern, welche eine Landwirtschaft betreiben, wie in der Beschwerde vorgebracht nicht versorgen könnten, kann - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass diese Landwirtschaft gut gehe und dass ihn der Vater mit mehreren Tausend Euro bei seiner Ausreise unterstützt habe.
Jedenfalls ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch eine Wohnmöglichkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer könnte wie vor seiner Ausreise - zumindest vorübergehend - bei seinen Eltern Unterkunft finden.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wieder arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wieder arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
4.4.4.. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.4.4.4.. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
4.5. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.4.5. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides.:5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides.:
5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 135/2009 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
5.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
5.3. Eine Schwester des Beschwerdeführers hält in Österreich auf, zu dieser habe er jedoch keinen Kontakt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist es für die Annahme eines Familienlebens zwischen Erwachsenen Voraussetzung, dass eine hinreichend starke Nahebeziehung besteht, die sich vor allem im Zusammenleben, in der gegenseitigen Unterhaltsgewährung sowie in sonstigen besonderen Abhängigkeitsverhältnissen zeigt.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt.
5.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2005, also seit knapp sechs Jahren in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
5.4.1. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit August 2004 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, in dessen Rahmen er sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist, sein beeinträchtigter Gesundheitszustand, seine teilweise Berufstätigkeit, seine Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen.
Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN), wobei er sogar einen Asylgrund vorgetäuscht hat (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169, 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114, 30.08.2007, Zl. 2006/21/0246, 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168).Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN), wobei er sogar einen Asylgrund vorgetäuscht hat vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169, 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114, 30.08.2007, Zl. 2006/21/0246, 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168).
Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, eine soziale Verwurzelung nicht zu erkennen ist, er einen Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht hat und sein Privatleben hier in einem Zeitraum entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits fast sechs Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen:
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Auch vermindert der Bezug von Beihilfen karitativer Einrichtungen - dies ist beim der BF der Fall - die Integration (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5.4.2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.
Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
5.4.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Februar 2005, also seit fast sechs Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Februar 2005, also seit fast sechs Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits fast sechs Jahre in Österreich aufhält, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.
Hingewiesen wird nochmals darauf, dass der Beschwerdeführer - wie sich im Verfahren herausstellte - einen Asylgrund vorgetäuscht hat.
5.5. Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgen. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grundsätzlich eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).5.5. Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgen. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grundsätzlich eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen, dass Österreich allfällige vom medizinischen Sachverständigen (zB Amtsarzt) empfohlenen Begleitmaßnahmen (zB Begleitperson, medikamentöse Einstellung) nicht leisten könnte (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen, dass Österreich allfällige vom medizinischen Sachverständigen (zB Amtsarzt) empfohlenen Begleitmaßnahmen (zB Begleitperson, medikamentöse Einstellung) nicht leisten könnte vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).
5.6 Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, Befragung, EMRK, Familienverband, Folter, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, politische Aktivität, soziale Gruppe, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
07.02.2011