Norm
AsylG 1997 §10Spruch
E10 268031-1/2008/24E
E10 268037-2/2008/19E
E10 268039-2/2008/16E
E10 268040-2/2008/15E
E10 268041-2/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.766-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.766-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.769-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.769-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.770-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.770-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.773-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.773-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.772-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, Zl. 0511.772-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer (gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF5 bezeichnet) sind Staatsangehörige von der Republik Armenien, reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 4.8.2005 Asylanträge.
BF1 ist der Vater von BF2 - BF5.
Die Gattin von BF1 und gleichzeitig Mutter von BF2 - BF5 stellte ebenfalls am selben Tag einen Asylantrag, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden wird. Ihr Vorbringen wird im gegenständlichen Erkenntnis insoweit wieder gegeben, als es für das Verständnis des Sachverhalts in seiner Gesamtheit erforderlich ist und sich auf das Vorbringen der BF1 - BF5 bezieht.
Anlässlich der Antragstellung füllten BF1 und dessen Gattin ein Antrags- und Befragungsformular aus, in dem BF1 zu den Ausreisegründen angab, am 26.5.2005 sei Samwel (Admiral) Howsepian in ihr ("unser") Haus gekommen und hätte ihn gebeten, ihm bei der bevorstehenden Bezirksvorsteherwahl zu helfen. Er wäre damit einverstanden gewesen und ein Paket übernommen. Samwel Howsepian hätte betont es wäre sehr wichtig und er würde es am 5.6. nach den Wahlen abholen.
Am Wahltag sei er Vertrauensperson von Samwel Howsepian im Wahllokal gewesen. Die Wahlen wären mit vielen Manipulationen und mit Schießereien vergangen. Am späten Abend des gleichen Tages wäre eine Person gekommen und hätte das Paket wieder abgeholt. Zwei Stunden später wären drei Personen gekommen, hätten ihn hinausgerufen und das Paket verlangt. Er hätte gesagt, dass er das Paket nicht hätte, worauf er stark geschlagen wurde und die Personen ihr nochmaliges Erscheinen für den nächsten Tag ankündigten. Am nächsten Tag hätte wäre er wiederum zur Herausgabe des Pakets ausgefordert und hier nach niedergeschlagen worden. Auch wäre die Ware in seinem Geschäft zerschlagen worden und er wäre bedroht worden, dass sie mit ihm und seinen Familienmitgliedern abrechnen würden, wenn er sich beschwerden würde. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als das Land zu verlassen, weil sie bereit waren, ihn und seine Familie zu vernichten.
Anlässlich der Einvernahme in der EASt West des BAA am 9.8.2005 wiederholte BF1 sein Vorbringen.
BF1 hätte am 5.7.2005 den Entschluss gefasst, Armenien zu verlassen und hätte das Land tatsächlich am 8.7.2005 verlassen.
Am 5.6.2005 hätten die Bürgermeisterwahlen im (Jerewaner) Bezirk XXXX stattfinden sollen. Zwischen glaublich 26. und 30. Mai wäre Samuel Howsepian zu ihm gekommen und hätte ihn gebeten, für ihn Wahlwerbung zu machen und für ihn Stimmen zu sammeln. Bevor er nach Hause ging, hätte er einen Stoß von Dokumenten bei ihm gelassen und gesagt, dass er dieser nach den Wahlen wieder abholen würde. Er hätte ihm mitgeteilt, dass es sich um staatliche Dokumente handle.Am 5.6.2005 hätten die Bürgermeisterwahlen im (Jerewaner) Bezirk römisch 40 stattfinden sollen. Zwischen glaublich 26. und 30. Mai wäre Samuel Howsepian zu ihm gekommen und hätte ihn gebeten, für ihn Wahlwerbung zu machen und für ihn Stimmen zu sammeln. Bevor er nach Hause ging, hätte er einen Stoß von Dokumenten bei ihm gelassen und gesagt, dass er dieser nach den Wahlen wieder abholen würde. Er hätte ihm mitgeteilt, dass es sich um staatliche Dokumente handle.
Wegen Wahlbetruges hätte Samwel die Wahlen nicht gewonnen.
Am selben Abend hätte Samwel angerufen und die Abholung der Dokumente durch einen Freund angekündigt, worauf diese im Anschluss hierauf auch tatsächlich von einem unbekannten Mann abgeholt worden wären.
Ca. 3 Stunden später wären die besagten Männer gekommen und hätten die Dokumente verlangt, worauf ihnen der BF1 mitteilte, er diese nicht mehr hätte worauf er niedergeschlagen worden wäre. Dies hätte sich am nächsten Tag wiederholt. Sie hätten das Geschäft zerstört und untersagten dem BF unter Drohungen eine Anzeigeerstattung. BF1 wäre dennoch zur Polizei gegangen und hätte eine Anzeige erstattet. Die Polizei hätte ein Protokoll aufgenommen, die Sache aber nicht weiter verfolgt.
Glaublich am 5.7.2005 wären seine beiden Söhne BF2 und BF5 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Dabei hätte sie ein Auto niederfahren wollen und dabei das Fahrrad von BF5 gestreift, welcher hierauf gestürzt sei. Danach hätten diese Männer angerufen und gedroht, dass den Kindern etwas passieren würde. Hierauf hätte er beschlossen, das Land zu verlassen.
Den Vorfall mit den Söhnen hätte er nicht bei der Polizei angezeigt. BF1 legte verschiedene Urkunden (Führerschein, Heiratsurkunde) vor, und gab an, er könne keine Beweismittel zur Bescheinigung des ausreisekausalen Sachverhalts vorlegen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme in einer Außenstelle des BAA wiederholte der BF1 sein Vorbringen im Wesentlichen.
Sein Freund Samwel Howsepian wäre am 26. oder 27. Mai gekommen und hätte den BF1 gebeten, dass er ihn anlässlich der bevorstehenden Wahlen, bei denen er kandidiert, bei seinen Freunden vorstellen sollte. Samuel wäre mit einem Freund bei ihm gewesen und hätte ein Paket bei ihm gelassen. Im Paket wären politische Dokumente und Unterlagen über Korruption. Wen die Dokumente betrafen, hätte er [Samwel Howsepian] nicht gesagt.
Weiters brachte der BF1 vor, dass die Polizei nach der Erstattung der Anzeige einen Tag später das Geschäft ansah, wo BF1 auch das Paket erwähnte. Zeit Tage später hätte er sich bei der Polizei nach dem Stand der Dinge erkundigt, einen Tag darauf wären die drei Männer wieder gekommen, hätten ihn wegen der erstatteten Anzeige zur Rede gestellt und die Dokumente neuerlich verlangt. Am nächsten Tag [laut chronologischer Berechnung also am 13.6.] hätte ihm BF2 vom Vorfall mit ihm und BF4 berichtet. Am gleichen Tag sei er angerufen und neuerlich bedroht worden. Er hätte den Vorfall bei der Polizei anzeigen wollen, seine Frau hätte ihm aber davon abgeraten. Drei bis vier Tage später wäre er noch einmal beim Geschäft gewesen und hätte gesehen dass es nunmehr offenbar von den Männern völlig zerstört wurde.
Die Männer wären dem wiedergewählten Bezirksvorsteher zuzuordnen.
Was im Paket war, wisse er nicht, Samwel hätte ihm gesagt, es seien wichtige Dokumente, die Korruption betrafen.
Er hätte als Vertrauensperson gesehen, dass Leute kamen, die m[eh]r als einen Wahlzettel in die Urne geworfen haben. Den Vorfall mit dem Fahrrad hätte er nicht angezeigt, weil er keinen Sinn dahinter sah und dachte, es würde dann vielleicht noch schlimmer.
Er könne kein Beweismittel vorlegen, sein Vorbringen lässt sich nicht bescheinigen und das BAA könne auch mit niemanden Kontakt aufnehmen, wer sein Vorbringen bestätigen könnte.
Die Gattin von BF1 gab im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt EASt West an, die Gründe ihres Mannes hätten zur Ausreise geführt.
Ihr Mann hätte am 30.5.2005 Dokumente von einem Freund namens Samwel, Familienname unbekannt, Spitzname "Admiral", zu Hause aufbewahrt. Am 4. oder 5. Juni 2005 hätte "Admiral" die Dokumente wieder zu Hause abholen lassen. Danach wären sie die bereits genannten Unbekannten zu Hause besucht, hätten die Dokumente verlangt, BF1 mitgenommen und verprügelt. Sie hätten BF1 nicht geglaubt, dass er die Dokumente nicht mehr hätte.
Anfang Juli, glaublich der erste oder zweite Juli 2005 wären BF2 und BF5 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. BF5 wäre angefahren worden. Er wollte davonlaufen, stürzte und brach sich das Nasenbein. BF2 hätte ihr berichtet, es wären die gleichen Männer gewesen, sie sie ("uns") zu Hause besucht hätten.
Die Frage, ob sie die Vorfälle angezeigt hätte, gab sie an, ihr Mann hätte wegen der Anrufe das erste Mal eine Anzeige erstattet und das zweite Mal, als das Geschäft überfallen und zerstört wurde. Den Vorfall mit dem Sohn bzw. Söhnen hätten sie nicht angezeigt, weil sie Angst gehabt hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in einer Außenstelle des Bundesasylamtes gab die Gattin von BF1 an, sie rief die Polizei nach den Vorfällen mit den Söhnen an und ein Polizist nahm den Vorfall auf. Ein paar Tage später sagte der Polizist zu [ihr], dass [sie] nicht weiter darüber nachdenken sollte, sonst könnte es noch schlimmer werden.
In der EASt West hätte diese Anzeigenerstattung nicht erwähnt, weil sie gestresst war.
BF2 schilderte den Vorfall mit dem Auto, gab an er hätte dieses schon öfter gesehen, hätte die Personen im Auto jedoch nicht gesehen.
Die Gründe der Kinder ergeben sich aus den Gründen der Eltern.
1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies. Auch kamen keine Gründe hervor, welche eine Verbringung der BF nach Armenien aus der Sicht des Art. 3 EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Ebenso konnte kein Sachverhalt ermittelt werden, welcher den Schluss zuließe, eine Ausweisung würde einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Das Bundesasylamt ging davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies. Auch kamen keine Gründe hervor, welche eine Verbringung der BF nach Armenien aus der Sicht des Artikel 3, EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Ebenso konnte kein Sachverhalt ermittelt werden, welcher den Schluss zuließe, eine Ausweisung würde einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3.1. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei diese in standardisierter Weise eingebracht wurde. Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass das BAA rechts- und tatsachenirrig vorging. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufung im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.3.2. Mit Bescheiden vom 6.3.2006 wurden die unter 1.2.1. genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom Unabhängigen Bundesasylamt gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben. Zum einen wäre der vorgebrachte Sachverhalt nicht ausreichend erhoben worden, zum anderen wären durch die Lochung des Aktes wesentliche Teile unleserlich und somit nicht nachvollziehbar.1.3.2. Mit Bescheiden vom 6.3.2006 wurden die unter 1.2.1. genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom Unabhängigen Bundesasylamt gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben. Zum einen wäre der vorgebrachte Sachverhalt nicht ausreichend erhoben worden, zum anderen wären durch die Lochung des Aktes wesentliche Teile unleserlich und somit nicht nachvollziehbar.
1.3.3. Im fortgesetzten Verfahren stellte das BAA eine Anfrage an ACCORD, welche mit Schreiben vom 19.4.2006 beantwortet wurde. Hierbei handelte es sich um keine individuelle Anfrage, sondern um eine welche ausgewählte Teile der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien betraf. Erwähnenswert ist der Umstand, dass ACCORD offensichtlich keine Falle recherchieren konnte, in denen die Quellenlage über ein gezieltes Vorgehen gegen Personen, welche Wahlfälschungen beobachteten, berichtet. Es wurde jedoch auf einen Bericht von Armenialiberty vom 14. April 2006 hingewiesen, wonach Spartktak Jeghisarian Bewohner des Dorfes Oshakan über Wahlfälschungen in seinem Zuständigkeitsbereich als Leiter der örtlichen Wahlbehörde berichtete. Er hätte nicht früher darüber berichtet, weil er periodisch eingeschüchtert worden sei. Armenialiberty vermute, dass Jeghisarians Tage als Leiter der Wahlbehörde gezählt sein würden.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Recherche mit der Suchmaschine Google zum Namen Spartktak Jeghisarian bzw. Jeghisarian ergab, dass über seine Aussage in einer Vielzahl von Medien berichtetet wurde, jedoch keine nach dem Jahr 2006 erschienen Berichte aufliegen, in denen über ein allfälliges mittelbares oder unmittelbares Vorgehen gegen Spartktak Jeghisarian durch die armenischen Behörden berichtet worden wäre.
1.3.4. Am 14.6.2006 wurden die BF ein weiteres Mal einvernommen. Hierbei verwies BF1 auf seine bisherigen Angaben und brachte vor, er könne nunmehr Kopien der Anzeigen vorlegen, welche er und seine Frau verfasst hätten. Sein Cousin hätte nämlich einen bekannten, der diese im Polizeiarchiv kopierte.
Den Vorfall mit den Söhnen hätte die Gattin des BF angezeigt, ihm jedoch nichts davon gesagt. In Armenien würde er konkret die Leute des Bezirksvorstehers fürchten, diese hätten überall Kontakte, auch hätte er erfahren, dass jetzt einer der Leute des Bezirksvorstehers dort ein Geschäft hätte, wo seines gewesen wäre.
Was genau im Paket gewesen wüsste er nicht, es hätte politischen Inhalt gehabt. Samwel hätte ihm nur gesagt, dass es Papiere wären, die gegen den Bezirksvorsteher sind und dass diese veröffentlicht werden sollten wenn Samwel Bezirksvorsteher werden sollte.
In Bezug auf die Wahlmanipulationen gab er, nachdem er aufgefordert wurde, seine Wahrnehmungen detailliert genau zu beschreiben folgendes an: "Ich war im Wahllokal und beobachtete. Auch die andere Partei stellte Wahlbeobachter. Dabei bemerkte ich wie eine Person mehrer Wahlzettel in die Urne warf."
Erst als BF1 gefragt wurde, was er dann machte, setzte er fort, dass er sich einmischen wollte, aber die Person, es war ein Mann, hätte ihn so böse angeschaut, dass [er sich] nicht mehr traute. Er hätte Angst gehabt.
Die Gattin des BF1 verwies in der sie betreffenden Einvernahme ebenfalls auf die bisher getätigten Angaben. Zu der von ihr erstatteten Anzeige gab sie an, nachdem sie die Anzeige erstattet hätte, hätte man ihr gesagt, dass ein Polizist zu ihr nach Hause kommen würde, es ist aber nie einer gekommen. Ihr Mann hätte ihr nicht erlaubt eine Anzeige zu erstatten, sie habe es trotzdem gemacht.
Die BF legten Kopien der behauptetermaßen erstatteten Anzeigen vor. In Bezug auf die von BF1 erstattete Anzeige ist festzuhalten, dass sich auf dieser der vom BF1 beschriebene Sachverhalt in allgemeiner Weise wiederfindet. Der Anzeige kann jedoch nicht die Adresse des BF1 entnommen werden. Ebenso befindet sich hierauf ein Eingangstempel, in Russischer Sprache und kyrillischer Schrift, wobei lediglich der Ort "Jerewan", nicht jedoch die Eingangsbehörde bzw. Dienststelle entnommen werden kann. Das Eingangsdatum lautet 8.6.2005.
Die von der Gattin des BF1 vorgelegte Kopie weist den selben Eingansstempel auf, datiert mit 2.7.2005. Der Vorfall hätte sich am 1. Juli ereignet. Ihre beiden Söhne seien überfahren worden. Infolgedessen wurden die Nase und die Augen des mittleren Sohnes verletzt.
1.3.5. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde wiederum gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.3.5. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde wiederum gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt ging wiederum davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies. Auch kamen keine Gründe hervor, welche eine Verbringung der BF nach Armenien aus der Sicht des Art. 3 EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Ebenso konnte kein Sachverhalt ermittelt werden, welcher den Schluss zuließe, eine Ausweisung würde einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Das Bundesasylamt ging wiederum davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies. Auch kamen keine Gründe hervor, welche eine Verbringung der BF nach Armenien aus der Sicht des Artikel 3, EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Ebenso konnte kein Sachverhalt ermittelt werden, welcher den Schluss zuließe, eine Ausweisung würde einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3.6. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden neuerlich Berufungen [nunmehr Beschwerden] eingebracht, welche ähnlich, jedoch wortreicher als die unter 1.3.1. beschriebenen Berufungen begründet wurden. Auch hier wird im Detail auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2008 brachten die BF über ihren nunmehrigen Vertreter eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Auch ging der BFV davon aus, dass die BF einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorbrachten. Darüber hinaus wäre ihnen in eventu mangels Existenzgrundlage in Armenien subsidiärer Schutz zu gewähren. Ebenso thematisierte BF1 seinen Gesundheitszustand und den von BF5.
1.3.7. Mit Fax vom 14.7.2006 langte eine in armenischer Sprache verfasste Beschwerdeergänzung des BF1 ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen in wesentlichen Teilen wiederholte.
Samwel Howsepian hätte ihm vorgeschlagen, im Wahlkampf sein Vertreter zu werden. Sein Wahlprogramm hätte ihm sehr gut gefallen, vor allem die Weiterbildung, Kulturentwicklung, Kampf gegen Korruption, Entwicklungen im Sozialbereich.
Samwel Howsepian hätte ihm auch noch ein bereits gestempeltes Kuvert zur Aufbewahrung anvertraut. Er hätte ihm auch erklärt, diese Dokumente kompromittieren den jetzigen Bezirksvorsteher - Grigorian A., der auf einen Wahlgewinn hofft und ist der größte Konkuuren[t] von Howsepian. Er hätte ihm auch erzählt, dass der vorige Bezirksvorsteher getötet worden würde und Grigoryan A. und sein Umfeld daran schuld waren. In diesem gestempelten Kuvert befinden sich Beweise, die seine Schuld beweisen, aber auch andere Fakten, die seine anderen "schmutzigen Taten" beweisen.
Am Wahltag hätten sie gegen Abend Schüsse auf der Straße gehört und alle sind rausgegangen. In diesem Moment hat ein Wählender -ein Mann mittleren Alters- vor allen Menschen viele Wahlkarten in die Wahlurne geschmissen. Der BF hätte zu ihm hingehen wollen, aber er hätte ihm in diesem Moment gesagt, dass [er] lieber nicht zu ihm gehen sollte und auch nicht darüber sprechen sollte.
Zu den Männern, die am Abend das bereits abgeholte Kuvert abholen wollten hätte er gesagt, er hätte keine Ahnung, wovon sie sprechen.
Ein paar Tage später [nach der Anzeigeerstattung] hätten sie seine zwei Kinder auf der Straße angesprochen, als sie Fahrrad gefahren sind.
Seine Frau hätte wegen dieses Vorfalles bei der Polizei ohne ein Wissen eine Anzeige erstattet, es geschah aber nichts.
BF1 fühle die Folgen der Schläge und den psychischen Druck auf ihm und seiner Familie. BF5 hätte traumatische Veränderungen bei den Augen.
Von Telefongesprächen mit seinem Vater wisse er, dass in Armenien noch immer Gefahr für seine Familie bestünde. Sein Vater würde sehr oft von unbekannten Männern nach seinem Aufenthaltsort befragt.
1.3.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurden weitere Erhebungen getätigt, unter anderem wurde eine Anfrage an den Ländersachverständigen Dr. A. gerichtet. Diese ergab, dass die von BF1 beschriebenen Wahlen tatsächlich stattfanden. Laut Hompage der armenischen Wahlbehörde wäre dies am 9.6.2005 der Fall gewesen, den Medienberichten zufolge am 5.6.
Ob der BF Wahlbeobachter für Samwel Howsepian war, kann weder bestätigt, noch widerlegt werden. Laut Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle wurden die vom BF behaupteten Anzeigen nicht erstattet.
Aghvan Grigorian wurde gewählt. Von 27.005 abgegebenen Stimmen hätte er 21.010 erhalten.
Offizielle Quellen berichten nichts über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, jedoch die Presse. Laut dem Wahlkampfleiter von Samwel Howsepian hätte es über 300 Unregelmäßigkeiten gegeben. So wären Howsepians Wahlbeobachter zwangsweise aus Wahllokalen ausgesperrt worden, wodurch sie den Wahlvorgang nicht beobachten konnten.
Samwel Howsepian wäre ein unabhängiger Kandidat gewesen. Aghvan Grigorian gehört der regierenden Republikanischen Partei an und erfreute sich der Unterstützung von Hakob Hakobian, einen mächtigen Oligarchen des Bezirks.
Ebenso hätte es eine erfolglose Beschwerde an die Wahlkommission durch einen Wahlbeobachter von Samwel Howsepian gegeben, welche vorbrachte, dass diese den Kandidaten zu unrecht zur Wahl zuließ, obwohl er seine wahren Vermögensverhältnisse verbarg.
Nach der Wahl wurde Samwel Howsepian zwei Mal zur Polizei geladen, wobei die formellen Gründe nicht eruiert werden konnten. Samwel Howsepian focht das Wahlergebnis zwar erfolglos an, er veröffentlichte nach der Wahl jedoch nicht Informationen, welche Korruption beweisen und kündigte derartiges auch nicht an.
Samwel Howsepian ("Admiral Samo"), ein bekanntes Mitglied der Union der freiwilligen armenischen Heimatverteidiger zog sich aus der Politik zurück. Gegenwärtig betätigt er sich in Armenien wirtschaftlich. Er betreibt eine Möbelfabrik, Geschäfte, auch einen Juwelierladen, und auch Wirtschaftsgüter in Moskau. Im Jahr 2008 bezog er während der Auseinandersetzungen zwischen der Union der freiwilligen armenischen Heimatverteidiger und der Regierung die Seite der Regierung.
Samwel Howsepian ist nach wie vor in Armenien aufhältig.
Aghvan Grigorian trat im Mai 2008 nicht mehr zu einer Widerwahl an, nachdem zwei seiner engen Freunde wegen der Teilnahme an den Unruhen am 1. März 2008 verurteilt wurden, nicht desto trotz distanziert er sich von ihnen. Seit Juli 2008 ist Aghvan Grigorian Leiter des Katasters des Jerewaner Bezirks Atschapnjak.
Im Akt ersichtliche Quellen (insbesondere armanoogian.blogspot.com) berichten über eine polizeiliche Vernehmung von Samwel Howsepian, nachdem nach der Wahl des Aghvan Grigorian ein Granatenanschlag auf das Haus eines seiner engsten Vertrauen verübt wurde.
1.4.1. Am 30.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Bereits anlässlich der Zustellung der Ladungen wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt sich von den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, welche das erkennende Gericht als erwiesen annimmt, in Kenntnis zu setzen. Ebenso wurden die BF mit Zustellung der Ladung zur Mitwirkung im Verfahren und zur Bescheinigung des Vorbringens aufgefordert.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird auszugweise wie folgt wieder gegeben (anzumerken ist, dass im Verhandlungsprotokoll BF1 als BF1, BF2 als BF3, BF3 als BF4 und BF4 als BF5 und BF5 als BF6 bezeichnet wird):
"...
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF1: Ich habe sehr viele österreichische Bekannte. Diese zeugen auch durch Briefe und andere Unterlagen.
(BF legt verschiedene Schriftstücke zur Bescheinigung der Integration vor)
...
VR: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF1 und BF2: Von der Grundversorgung. Es ist zwar nicht viel, aber wir können in Ruhe schlafen und leben, weil wir ein Dach über dem Kopf haben. Wir sind sehr dankbar dafür.
VR: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse bezeichnen?
BF1 und BF2: Wir sprechen ein wenig Deutsch. (Frage und Antwort auf Deutsch)
...
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Jerewan.
BF1: Ich habe Verwandte als auch Bekannte in Jerewan. Meine Eltern leben in Armenien. Geschwister habe ich in Österreich, wobei ich von ihnen erst erfahren habe, als ich hier war. In Armenien habe ich einige Cousins.
BF2: Ich habe keine Verwandte in Jerewan. Meine Mutter wohnt XXXX und mein Bruder lebt in Russland.BF2: Ich habe keine Verwandte in Jerewan. Meine Mutter wohnt römisch 40 und mein Bruder lebt in Russland.
VR an BF1: Leben Sie mit Ihren Geschwistern in Österreich zusammen?
BF1: Nein. Sie wohnen in XXXX.BF1: Nein. Sie wohnen in römisch 40 .
VR: Wie stehen Sie mit ihnen in Kontakt?
BF1: Telefonisch. Sehr selten sehen wir uns.
VR: Wie heißen Ihre Geschwister und welchen Aufenthaltstitel haben diese?
BF1: Ich habe insgesamt Geschwister. A. S., ... - sie hat vor ca. 2
Jahren Asyl bekommen. Ein Bruder heißt A., ... - er hat ein Visum
seit einigen Monaten. N. S., ... - sie ist Asylwerberin.
Danach gefragt gebe ich an, dass alle vor mir nach Österreich gekommen sind. Ich hatte aber nicht gewusst, dass sie in Österreich sind, weil wir in Armenien nicht so einen häufigen Kontakt hatten. Auch hier sind sie eher zu dritt, als mit uns zusammen.
...
VR: Stehen oder standen Sie in Armenien mit jemanden in Kontakt?
BF1: Von zeit zu zeit habe ich telefonischen Kontakt mit meinem Vater. Dann habe ich noch einen Freund, der mich anruft.
...
VR: Seit wann haben Sie Freunde und Bekannte in Österreich?
BF1: Grundsätzlich seit dem Tag als ich nach Österreich gekommen bin. ...
VR: In einem Befundbericht des LKH XXXX vom 08.02.2007 wird festgehalten, dass Ihre Familie sozial isoliert ist.VR: In einem Befundbericht des LKH römisch 40 vom 08.02.2007 wird festgehalten, dass Ihre Familie sozial isoliert ist.
BF1 und BF2: Wir sind nicht sozial isoliert. Das war auf [BF5] bezogen.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF1: Jetzt nehme ich keine Medikamente. Ich habe immer sehr starke Kopfschmerzen, deshalb nehme ich auch Miranax. Dann habe ich noch Rückenschmerzen, die sehr unangenehm sind. Dafür habe ich verschiedene Cremes bekommen.
BF2: Ich nehme Schmerzmittel, habe Magenprobleme nämlich Gastritis.
BF3: Wenn ich Kopfschmerzen habe, nehme ich Schmerzmittel. Ich habe mich beim Fußballspiel am Bein verletzt, aber jetzt passt wieder alles.
BF4: Nein. Ich habe nur Blinddarmschmerzen.
VR: Haben BF5 und BF6 gesundheitliche Probleme?
BF1: Bei XXXX sind nach den Vorfällen in Jerewan psychologische Probleme aufgetaucht. Deswegen war er beim Psychotherapeuten, in einem Kinderzentrum namens Delphin. Bei XXXX sind ca. vor 10 Tagen starke Atemprobleme aufgetreten. Er hat nachts keine Luft mehr bekommen. Er wurde von der Rettung abgeholt und wurde im Krankenhaus für zwei Tage stationär aufgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt nimmt er Antibiotika.BF1: Bei römisch 40 sind nach den Vorfällen in Jerewan psychologische Probleme aufgetaucht. Deswegen war er beim Psychotherapeuten, in einem Kinderzentrum namens Delphin. Bei römisch 40 sind ca. vor 10 Tagen starke Atemprobleme aufgetreten. Er hat nachts keine Luft mehr bekommen. Er wurde von der Rettung abgeholt und wurde im Krankenhaus für zwei Tage stationär aufgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt nimmt er Antibiotika.
Danach gefragt gebe ich an, dass es eine Kehlkopfentzündung war. Die ärztlichen Befunde befinden sich zu Hause.
VR: Was wissen Sie beide über die Blinddarmschmerzen Ihrer Tochter?
BF1 und BF2: Sie hat starke Schmerzen bekommen und wurde auch im Krankenhaus stationär aufgenommen. Die Ärzte haben gesagt, falls es sich wiederholt wird es zu einer Operation kommen.
VR: Wann war das?
BF1: Ca. vor einem Jahr wurde sie stationär aufgenommen.
VR beginnt mit der Befragung des BF1.
VR: Wie würden Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn Sie ein Bleiberecht bekämen?
BF: In Armenien habe ich als Bauingenieur gearbeitet. Aber ich kann auch viele andere Berufe ausüben aus diesem Bereich, z.B. Maurer, Renovierer. Sollte ich ein Bleiberecht bekommen, würde ich schauen, dass ich eine Berufsprüfung mache und in einem dieser Bereiche arbeiten kann.
VR: Was würde Sie erwarten, wenn Sie jetzt nach Armenien zurückkehren müssten?
BF: Ich kann mir das nicht vorstellen, weil meine Familie dort bedroht wäre. Sie könnten in Ruhe meine Kinder umbringen, nur für ihr Prinzip.
VR: Warum sollte man Ihre Familie bedrohen und Ihre Kinder umbringen?
BF: Weil ihre Schritte aus der Vergangenheit davon zeugen, dass es ihnen egal ist, ob ihr Gegenüber ein Kind ist oder ein alter Mann.
...
VR: Was wissen Sie, wie es Samvel Hovsepian nach Ihrer Ausreise aus Armenien erging, bzw., was wissen Sie über seine Aktivitäten?
BF: Ich weiß nichts, weil ich immer Angst hatte, dass mein Aufenthaltsort bekannt wird.
VR: Was macht Samvel Hovsepian jetzt?
BF: Weiß ich nicht.
VR: Was wissen Sie über das Schicksal von Aghvan Grigorjan?
BF: Ich weiß noch, dass er Bezirksvorsteher geworden ist. Seitdem ich hier bin, versuche ich Abstand zu gewinnen, wenn ich darüber nachdenke, werde ich durch diese schlechten Erinnerungen emotional aufgewühlt.
VR: Von Ihren Eltern haben Sie in dieser Sache auch nichts erfahren?
BF: Nein. Ich möchte auch nicht, dass sich meine Eltern einmischen, damit es nicht gefährlich wird für sie.
...
VR: Welches konkrete Wahlprogramm hatte Samvel Hovsepian?
BF: Ich habe es schon erwähnt.
VR: Durch welche konkreten Maßnahmen wollte er sein Wahlprogramm im Bezirk umsetzen?
BF: Samvel hatte Dokumente, die Korruption und andere unehrliche Vorgehen von bestimmten Regierungsbeamten auch von Aghvan Grigorjan zeugen. Diese wollte er veröffentlichen im Amt des Bezirksvorstehers.
VR: Ich fasse zusammen: Die Wahlbotschaft von Samvel Hovsepian war:
Wenn sie mich wählen, dann veröffentliche ich Dokumente, die von Korruption zeugen.
BF: Nein, er wollte damit die Korruption, die Polizeimafia bekämpfen. Alle Sachen, die auch für das Volk gut wären.
VR: Dann wäre es logisch gewesen, die Dokumente vor der Wahl zu veröffentlichen.
BF: Ich kann nicht seine Denkweise wiedergeben. Er hatte einen Plan, den er umsetzen wollte.
VR: Hat er die Dokumente dann veröffentlicht?
BF: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, weiß ich nicht was noch stattfand.
VR: Beschreiben Sie genau, wie es dazu kam, dass Sie Wahlbeobachter wurden.
BF: Ich habe kurz davor erwähnt, dass er zu mir nach Hause gekommen ist und mit mir geredet hat. Ich habe mich registriert, dann wurde Vor- und Nachname eingetragen, dass ich Wahlbeobachter werde. Dann habe ich einen zeitlich beschränkten Ausweis bekommen. Dann habe ich während der Wahlen meine Aufgabe als Wahlbeobachter wahrgenommen und die Wahl und den Ablauf beobachtet.
VR: Wann kam er zu Ihnen?
BF: Ende Mai 2005.
VR: Wann wurden Sie registriert?
BF: An den konkreten Tag kann ich mich nicht erinnern. Danach gefragt gebe ich an, dass es ca. 2-3 Tage war, nachdem er zu mir gekommen ist.
VR: Beschreiben Sie genau, wie die Registrierung vor sich ging, was machten Sie und was machte Samvel Hovsepian?
BF: Ich habe Samvel ein Lichtbild gegeben, alles andere hat er organisiert. Vor den Wahlen, als er mir den Ausweis gegeben, habe ich unterschreiben müssen. Das war alles.
...
VR: Wie lange waren Sie nach dem Wahltag noch in Armenien aufhältig?
BF: Ca. ein Monat.
...
VR: Ihnen wird das sich auf AS 197 ersichtliche Schriftstück gezeigt. Um welches Schriftstück handelt es sich hierbei?
BF: Das ist mein Antrag an die Polizei. Ich habe der Polizei geschildert, dass drei Personen mich nach den Wahlen zusammengeschlagen haben. Dass sie in mein Geschäft gekommen sind, dort mich auch bedroht und geschlagen haben und Produkte beschädigt haben.
VR: Beschreiben Sie dessen Entstehung und wie es zur Polizei gelangte genau.
BF: Ich war bei der Polizei und habe dort den Antrag geschrieben.
BF: Verfassten Sie das ganze Schriftstück?
BF: Ja.
VR: Wie reagierte die Polizei konkret, nachdem sie Ihren Antrag gelesen haben?
BF: Die Polizei hat gesagt, dass sich damit die Ermittlungsorgane beschäftigen werden. Sie sind auch zum Bereich meines Geschäftes gekommen und haben sich den Tatort angesehen.
VR: Was hat Ihrer Meinung nach die Polizei unterlassen, damit man von ordnungsgemäßen Ermittlungen sprechen kann?
BF: Eigenartig war, dass ich nachdem die Polizei bei mir war, einen Drohanruf bekommen habe. Mir wurde gesagt, dass ich mich nicht mehr so benehmen sollte. Meine Anträge würden zu nichts führen. In anderen Worten wollte er mir klar machen, dass sie von diesem Antrag bei der Polizei bescheid wissen.
...
VR: Wie erklären Sie sich, dass auf dem Schriftstück ein Eingangsstempel in Russischer Sprache ist, obwohl die Amtssprache Armenisch ist und aus dem Stempel die Behörde nicht erkennbar ist?
BF: Ein Grund ist, dass noch von der Zeit der UdSSR vieles auf Russisch geblieben ist. Ich kann mir auch vorstellen, dass darunter auch Stempel waren.
VR: Beschreiben Sie minutiös genau, was der Polizeibeamte machte, nachdem Sie ihm den Antrag übergaben, bis Sie die Polizeistation verließen.
BF: Er hat mich in ein eigenes Zimmer gebracht. Dann hat er mir Papier und Stift gegeben, ich habe mich hingesetzt und er hat gesagt, dass ich meine Beschwerde schriftlich festhalten soll. Ich habe geschrieben und unterschrieben. Der Polizist hat das genommen und angesehen, er hat gesagt, dass ich gehen soll und Polizisten vorbeischauen werden um sich das anzusehen und das Ermittlungen aufgenommen werden. Er hat einen Stempel draufgegeben und ein Datum daraufgeschrieben.
VR: Sind Sie dann gegangen und passierte dann nichts weiter?
BF: Ja.
VR: Haben Sie die Polizisten auf der Station gekannt oder kannten die Polizisten Sie?
BF: Nein.
VR: Wie haben dann die Polizisten den Tatort gefunden, wenn Ihre Anzeige keinerlei Adressangaben enthielt?
BF: Ich habe gesagt, dass das im Geschäftszentrum in XXXX ist. Wenn sie dann dort sind, können sie leicht herausfinden, wo mein Geschäft ist indem sie fragen.BF: Ich habe gesagt, dass das im Geschäftszentrum in römisch 40 ist. Wenn sie dann dort sind, können sie leicht herausfinden, wo mein Geschäft ist indem sie fragen.
...
VR: Schildern Sie minutiös genau, was passierte, als man das Paket das erste Mal wollte, bzw. was sie machten, nachdem man das erste Mal von Ihnen das Paket verlangte.
BF: Ich habe das Paket der Person gegeben, die Samvel schickte. Einige Stunden später sind diese drei Männer gekommen. Nachdem sie herausgefunden hatten, dass ich XXXX bin haben sie mich hinausgebeten, um mit mir etwas zu besprechen. Sie haben mir dann gesagt, dass Samvel sie schickte um die Dokumente abzuholen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich so ein Paket nicht habe, da ich es schon jemanden gegeben habe. Sie haben daraufhin gesagt, dass sie mir nicht glauben und haben begonnen, ohne noch weitere Erklärungen abzuwarten, mich zusammenzuschlagen.BF: Ich habe das Paket der Person gegeben, die Samvel schickte. Einige Stunden später sind diese drei Männer gekommen. Nachdem sie herausgefunden hatten, dass ich römisch 40 bin haben sie mich hinausgebeten, um mit mir etwas zu besprechen. Sie haben mir dann gesagt, dass Samvel sie schickte um die Dokumente abzuholen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich so ein Paket nicht habe, da ich es schon jemanden gegeben habe. Sie haben daraufhin gesagt, dass sie mir nicht glauben und haben begonnen, ohne noch weitere Erklärungen abzuwarten, mich zusammenzuschlagen.
...
VR: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder die Männer ebenfalls gesehen?
BF: Die Kinder haben sie gesehen. Mein älterer Sohn hat die Männer gesehen, die ihn überfahren wollten. Da er die Männer, die mich zusammenschlagen wollten, nicht kannte, kann er nicht sagen, ob es die gleichen sind. Meine Frau hat die Männer meines Wissens nicht gesehen.
...
VR: Wie oft wurden Sie von den Leuten, die Sie bedrohten, aufgesucht?
BF: Insgesamt zwei Mal.
...
VR: Sie legten im Juli 2006 beim BAA einen handschriftlich verfassten Schriftsatz vor. Wer hat diesen verfasst und was enthält er (Schriftsatz wird BF gezeigt).
BF: Ich habe es verfasst. Es stehen die Probleme drinnen, welche mit den Wahlen zu tun haben. Mir wurde eben gesagt, dass ich es auf Russisch verfassen soll, dann wird es auf Deutsch übersetzt. Das hat der Rechtsanwalt von mir verlangt.
VR: Wann fand der von Ihnen geschilderte Vorfall mit Ihren Kindern statt?
BF: Das war am 05.07.
VR: Wie lange waren sie danach noch in Armenien?
BF: Ca. 3 Tage.
VR: Warum hat Ihre Frau und nicht Sie wegen des Vorfalls mit den Kindern eine Anzeige erstattet?
BF: Als ich telefonisch bedroht wurde hat man mir gesagt, dass, wenn ich wieder eine Anzeige erstatte, würde man meine Kinder ohne irgendwelche Vorwarnung schädigen. Deshalb hat meine Frau die Anzeige erstattet.
VR beginnt mit der Befragung der BF2.
VR: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich beschreiben, wenn Sie ein Bleiberecht bekämen?
BF: Ich würde arbeiten gehen.
VR: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Armenien zurückkehren müssten?
BF: Ich bitte, dass das mit mir nicht passiert. Es ist besser, dass ich hier sterbe, als dass ich nach Armenien zurückkehre.
VR: Was nahmen Sie in Bezug auf Ihre Probleme persönlich war und was wissen Sie aus seinen Erzählungen?
BF: Von seinen Erzählungen weiß ich, dass das Geschäft verwüstet wurde. Ich habe gesehen, in welchem Zustand er war, nachdem er zusammengeschlagen worden war, das habe ich persönlich wahrgenommen.
VR: Haben Ihre Kinder, die Männer, die ihren Mann bedroht und geschlagen haben gesehen?
BF: Nein, das war spät abends, sie haben geschlafen. Es gab immer diese Anrufe, die Kinder merkten, dass ich sehr besorgt war.
VR: Sie legten im Verfahren ein Schriftstück (AS 145, wird BF gezeigt) vor. Worum geht es in diesem Schriftstück?
BF: Das war ein Antrag an die Bezirkspolizei, indem geschildert wurde, wie man versucht hat, meine Kinder zu überfahren. Darüber hat mein Mann aber nichts gewusst, ich habe das heimlich gemacht.
VR: Warum haben Sie die Anzeige erstattet?
BF: Ich hatte Angst um das Leben meiner Kinder, obwohl ich schon die Hoffnung verloren hatte.
VR: Wer verfasste das Schriftstück?
BF: Ich.
VR: Verfassten Sie das ganze Schriftstück?
BF: Ja.
VR: Wie kam dieses Schriftstück zur Polizei?
BF: Der Bezirkspolizist der gewöhnlich für den Bezirk zuständig ist. Ich habe ihm die Anzeige gegeben. Zwei Tage später ist er dann zu mir gekommen und hat gesagt, dass es reicht und es würde nicht ermittelt werden, dass wir weitere solche Anträge unterlassen sollen, weil es uns schaden würde. Vor allem deswegen, weil diese Männer Verbindungen zur Polizei haben.
...
VR: Schildern Sie genau, was passierte, als Sie das Schriftstück verfassten, bis Sie die Polizeistation verließen.
BF: Ich war nicht auf der Polizeistation sondern ich übergab es einen Bezirkspolizisten auf seinem Rundumgang. Ich habe ihm die Anzeige gegeben. Er ist auch der gewesen, der mir sagte, dass nicht weiter ermittelt wird.
VR: Seit wann weiß Ihr Mann, dass Sie eine Anzeige erstattet haben?
BF: Das war hier nach der ersten Einvernahme.
VR: Warum hat nicht Ihr Mann, sondern Sie eine Anzeige erstattet?
BF: Er hatte sehr Angst, vor allem nachdem er zusammengeschlagen war. Er sagte, dass uns ohnehin nicht geholfen wird.
...
VR: Welcher Zeitraum verstrich zwischen dem Vorfall mit den Kindern und der Erstattung ihrer Anzeige?
BF: Nicht länger als ein Tag, höchstens zwei Tage. Entweder der 06. oder 07.07.
VR: Haben Sie mit Ihrem Mann mit einer möglichen Anzeigenerstattung gesprochen?
BF: Ich habe ihm das hier in Österreich gesagt, dass ich eine Anzeige erstattet habe.
(Frage wird wiederholt) Ja, natürlich, aber er hatte Angst.
VR: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch in Armenien?
BF: Drei bis vier Tage.
VR: Nach der chronologischen Schilderung der Ereignisse durch Ihren Gatten beim BAA (AS 97), müsste der Vorfall mit den Kindern um den 13.6.2005 gewesen sein, was mit ihren Angaben im Widerspruch (Datum in der Anzeige 01.07.) steht.
BF: Das weiß ich nicht. Ich sage nur dass, woran ich mich erinnern kann.
VR beginnt mit der Befragung des BF3.
VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten?
BF: Für mich würde es sehr schwer sein, ich habe in Armenien nichts. Ich bin hier in Österreich aufgewachsen. Ich habe hier meine ganzen Freunde hier. Ich habe eine Freundin, gehe hier zur Schule und möchte auch hier arbeiten. Ich habe keinen Bezug zu Armenien.
Nach Rückübersetzung: Ich bin mit meiner Freundin bereits verlobt. Es steht noch kein Hochzeitstermin fest, weil ich zuerst meine Ausbildung beenden und eine Arbeit finden will.
VR: Erzählen Sie, warum Sie Armenien verlassen haben. Was wissen Sie aus eigenen Wahrnehmungen?
BF: Mein Bruder und ich wollten zu meinem Vater zum Geschäft fahren. Ich bemerkte, dass ein Auto auf uns zu kam und uns anfuhr. Wir sind beide gestürzt.
VR beginnt mit der Befragung des BF4 im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung.
VR: Wollen Sie sich äußern zum Asylverfahren?
BF: Ich kann Armenisch nicht schreiben. Ich kann Deutsch besser schreiben als Armenisch. Ich kann dort keine Schule besuchen.
VR: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit den Eltern?
BF: Armenisch. Mit den Geschwistern Deutsch.
Gemeinsame Befragung der BF
...
VR an BF1: Haben Sie einmal etwas von Übergriffen gegen andere Familienmitgliedern gehört, als die heute geschilderten?
BF1: Nein.
VR: Kam es gelegentlich vor, dass Sie oder Ihre Gattin nicht zu Hause nächtigten?
BF1: Ja.
..."
1.4.2. In der Verhandlung legten die BF ein Konvolut an Unterlagen vor, welche deren Integration bescheinigen. Konkret handelt es sich hierbei um Erklärungen benachbarter bzw. befreundeter Personen, welche das Naheverhältnis zur Familie bzw. zu einzelnen Familienmitgliedern, etwa den Kindern beschreiben. Ebenso werden -insbesondere auf BF2 - BF5 - die sehr guten Deutschkenntnisse genannt.
Des weiteren wurden Bestätigungen der BHAK HAS XXXX über den sehr guten Schulerfolg von BF2 und BF3, und deren Integration in die Klassengemeinschaft, sowie in Bezug auf BF4 und BF5 von der VS I XXXX und weitere Schulzeugnisse, sowie Schulbesuchsbestätigungen in Bezug auf die genannten BF, sowie eine Empfehlung und ein Zeugnis des Kärntner Landesmusikschulwerks, Musikschule XXXX in Bezug auf BF2 (dieser erlernt das Violinenspiel) vorgelegt. Weiters geht aus einer Bestätigung hervor, dass der BF gemeinsam mit einer Mannschaft der von ihm besuchten Schule im Jahr 2006 beim Schulschach-Weihnachtsturnier 2006 beim Hauptwettbewerb den XXXX Rang erreichte. Ebenso liegen Weihnachts- und Neujahrswünsche der Grünen XXXX aus dem Jahr 2007 bei. Darüber hinaus legten die BF Bestätigungen vor, dass BF1 und dessen Gattin Deutschkurse besuchen bzw. besuchten.Des weiteren wurden Bestätigungen der BHAK HAS römisch 40 über den sehr guten Schulerfolg von BF2 und BF3, und deren Integration in die Klassengemeinschaft, sowie in Bezug auf BF4 und BF5 von der VS römisch eins römisch 40 und weitere Schulzeugnisse, sowie Schulbesuchsbestätigungen in Bezug auf die genannten BF, sowie eine Empfehlung und ein Zeugnis des Kärntner Landesmusikschulwerks, Musikschule römisch 40 in Bezug auf BF2 (dieser erlernt das Violinenspiel) vorgelegt. Weiters geht aus einer Bestätigung hervor, dass der BF gemeinsam mit einer Mannschaft der von ihm besuchten Schule im Jahr 2006 beim Schulschach-Weihnachtsturnier 2006 beim Hauptwettbewerb den römisch 40 Rang erreichte. Ebenso liegen Weihnachts- und Neujahrswünsche der Grünen römisch 40 aus dem Jahr 2007 bei. Darüber hinaus legten die BF Bestätigungen vor, dass BF1 und dessen Gattin Deutschkurse besuchen bzw. besuchten.
1.4.3. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 äußerte sich der BFV zusammengefasst wie folgt:
Vorerst wiederholte der BFV das bisherige behauptetermaßen zum ausreisekausalen Fluchtvorbringen in allgemeiner Darstellung und ging genauer auf die hierbei gem. dem Vorbringen des BF1 erlittenen Verletzungen. Er hätte einen Nasenbeinbruch erlitten und wäre dadurch in der Nasenatmung behindert, darüber hinaus leide er noch an therapieresistenten Kopfschmerzen, hätte Narben im Bereich des Thorax und an der Innenseite seines rechten Innenarms.
In weiterer Folge bestritt der BFV die Einschätzung des Bundesasylamtes, das Vorbringen erweise sich als nicht glaubhaft.
Ebenso zitierte der einen Bericht des Journalisten Vatan Ishkhanyan in "Armenia Now.com" vom 3.3.2006, wo dieser das Clanwesen, die Aufteilung der Bezirke Jerewans und verschiedenen Clans und Oligarchien und deren Verstrickung mit Politik, Behörden und Kriminalität beschreibt und zieht hieraus den Schluss, dass das Vorbringen von BF1 plausibel erscheint.
Im zweiten Teil des Schriftsatzes führt der BFV aus, dass eine Ausweisung der BF jedenfalls einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit würden jedenfalls die privaten Interessen überwiegen.Im zweiten Teil des Schriftsatzes führt der BFV aus, dass eine Ausweisung der BF jedenfalls einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit würden jedenfalls die privaten Interessen überwiegen.
Die BF sind unbescholten. BF1 hätte einen Reisepass gefunden und diesen am 14.8.2008 der Fundbehörde übermittelt.
Die BF hätten sich tiefgreifend und nachhaltig in Österreich integriert und nehmen am sozialen Leben teil.
Die BF beherrschen die deutsche Sprache sehr gut und verfügen in Österreich über einen Freundes und Bekanntenkreis. BF2 - BF5 besuchen die Schule. Diese sozialen Kontakte haben sich positiv auf die Sprachkenntnisse ausgewirkt.
Die Gattin von BF1 besuchte im Herbst 2007 und BF1 im Herbst 2010 einen Deutschkurs. Sie beabsichtigen, das Niveau A2 zu erreichen.
BF2 - BF5 besuchen in Österreich die Schule mit großem Erfolg, und zwar BF2 die zweite Klasse BHAK/BHAS XXXX, BF3 die erste Klasse der HAS XXXX, BF4 die erste Klasse der VS I XXXX und BF5 die dritte Klasse der VS I XXXX.BF2 - BF5 besuchen in Österreich die Schule mit großem Erfolg, und zwar BF2 die zweite Klasse BHAK/BHAS römisch 40 , BF3 die erste Klasse der HAS römisch 40 , BF4 die erste Klasse der VS römisch eins römisch 40 und BF5 die dritte Klasse der VS römisch eins römisch 40 .
BF 2 - BF5 kamen als Kleinkinder bzw. Jugendliche nach Österreich, werden hier sozialisiert und verwenden die deutsche Sprache in Ihrem Umgang in der Schule und im Bekanntenkreis, aber auch mit Ihren Eltern, um deren Integration zu beschleunigen. Es sei darauf bedacht zu nehmen, mit welchen Umständen sich BF2 - BF5 aufgrund ihres bisherigen Lebenslaufes im Falle einer Rückkehr nach Armenien konfrontiert sähen, wo sie außer ihren Eltern niemanden mehr haben.
Die BF interessieren sich für die österreichische Kultur, identifizieren sich mit der österreichischen Lebensart und dem politischen und demokratischen System. Sie nehmen regen Anteil am sozialen Leben. Die Gattin von BF1 engagiert sich im Verein "XXXX", ebenso wie BF1.
BF2 spiele mit Begeisterung Violine im Jugendorchester der Musikschule XXXX. BF3 spielt gut Klavier, kann jedoch aufgrund der beschränkten finanziellen Mitteln der Familie die Musikschule nicht besuchen.BF2 spiele mit Begeisterung Violine im Jugendorchester der Musikschule römisch 40 . BF3 spielt gut Klavier, kann jedoch aufgrund der beschränkten finanziellen Mitteln der Familie die Musikschule nicht besuchen.
BF2 befinde sich über dies seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und möchte mit ihr eine Familie gründen.
Die BF verfügen und verfügten in der Vergangenheit über eine ortsübliche Unterkunft.
Eine berufliche Integration ist deshalb unterblieben, weil nach einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seit dem 1.1.2006 Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber nur in Form von Kontingentsbewilligungen gem. § 5 AuslBG ausgestellt werden können und trotz diesbezüglicher [Anm.: im Verfahren unbescheinigter] Anfragen keine diesbezügliche Bewilligung erteilt wurde.Eine berufliche Integration ist deshalb unterblieben, weil nach einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seit dem 1.1.2006 Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber nur in Form von Kontingentsbewilligungen gem. Paragraph 5, AuslBG ausgestellt werden können und trotz diesbezüglicher [Anm.: im Verfahren unbescheinigter] Anfragen keine diesbezügliche Bewilligung erteilt wurde.
Die Gattin von BF1 müsse sich um BF4 und BF5 kümmern. Ihre Arbeitswilligkeit stelle sie jedoch schon dadurch unter Beweis, dass sie den gemeinsamen Haushalt für sich und die Familienangehörigen besorgt.
Im Falle des BF1 werde der AsylGH in seiner Entscheidung gem. Spruchpunkt III darauf bedacht zu nehmen haben, dass dieser seit dem Überfall auf sein Geschäft an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" leidet und deswegen seit August 2005 in psychotherapeutischer Betreuung beim Verein XXXX in XXXX ist. Auch übertrage sich die Angst vor einer Abschiebung nach Armenien besonders auf den emotionalen Zustand von BF4 und BF5. BF5 leide an Bronchial Asthma und ist deshalb in ständiger Behandlung und nimmt Medikamente ein. Ungeachtet einer allfälligen Behandelbarkeit der genannten Erkrankungen würden die BF durch eine Abschiebung jedenfalls in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt, was einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatleben beeinträchtigen würde.Im Falle des BF1 werde der AsylGH in seiner Entscheidung gem. Spruchpunkt römisch drei darauf bedacht zu nehmen haben, dass dieser seit dem Überfall auf sein Geschäft an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" leidet und deswegen seit August 2005 in psychotherapeutischer Betreuung beim Verein römisch 40 in römisch 40 ist. Auch übertrage sich die Angst vor einer Abschiebung nach Armenien besonders auf den emotionalen Zustand von BF4 und BF5. BF5 leide an Bronchial Asthma und ist deshalb in ständiger Behandlung und nimmt Medikamente ein. Ungeachtet einer allfälligen Behandelbarkeit der genannten Erkrankungen würden die BF durch eine Abschiebung jedenfalls in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt, was einen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatleben beeinträchtigen würde.
Letztlich legte der BFV dem gegenständlichen Schreiben ein Konvolut an Quellen und Unterlagen bei, welche sich auf sein Vorbringen beziehen, ua. einen ärztlichen Befundbericht in Bezug auf BF1 vom 22.11.2010 und eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 22.11.2010.Letztlich legte der BFV dem gegenständlichen Schreiben ein Konvolut an Quellen und Unterlagen bei, welche sich auf sein Vorbringen beziehen, ua. einen ärztlichen Befundbericht in Bezug auf BF1 vom 22.11.2010 und eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 22.11.2010.
1.4.4. Mit Schreiben vom 6.12.2010 langte eine weitere "Solidaritäts-Erklärung" für die BF ein, aus der hervorgeht, dass sie die Familie "kennen und schätzen" lernten und über die erfolgte Integration der Familie berichteten. Ebenso langte eine Erklärung des Pflegevaters einer Freundin von BF3 ein, welche deren Integration beschreibt.
1.4.5. Mit Schriftsatz vom 6.12.2010 äußerte sich der BFV abschließend und brachte Nachfolgendes zusammengefasst vor:
In Bezug auf die Diskrepanzen in Bezug auf den vorgebrachten Vorfall in den BF2 und BF5 verwickelt waren ist anzuführen, dass diese auf falsche Protokollierungen in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (BAG) zurückzuführen sind. Im Protokoll der Einvernahme wird nämlich "unrichtig angeführt, dass der Vorfall mit ihren Söhnen ..."zwischen dem 5. und dem 8. Juni 2005" ereignet
haben soll. ... Tatsächlich hat sich dieser Vorfall am 1. Juli 2005
ereignet."
Die BF weisen darauf hin, dass sie auch schon in der EASt West den 1. Juli 2005 angegeben hätten. Die Anzeige hätte die Gattin des BF1 einige Tage später erstattet, an das Datum könne sie sich aufgrund des verstrichenen Zeitraumes vor 4 Jahren und vier Monaten nicht mehr erinnern
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1. 5 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF5 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1. 5 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF5 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
In Bezug auf die Gattin des BF1 bzw. Mutter von BF2 - BF5 ergeht ein separates Erkenntnis.
2. Die Beschwerdeführer
2.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennen. BF1 und BF2 sind arbeitsfähige, nicht invalide Männer mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in den Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Die Gattin von BF1 ist ebenfalls als arbeitsfähig zu bezeichnen.
BF3 - BF5 haben noch nicht ein erwerbsfähiges Alter bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, befinden sich jedoch in der Pflege und Obsorge von BF1 und deren Mutter.
2.2. Die BF sind unbescholten. BF hätte einen Reisepass gefunden und diesen am 14.8.2008 der Fundbehörde übermittelt.
Die BF beherrschen die deutsche Sprache, wobei BF2 - BF5 die deutsche Sprache auf höherem Niveau beherrschen als BF1.
Sie verfügen in Österreich über einen Freundes und Bekanntenkreis. BF2 - BF5 besuchen die Schule und zwar BF2 die zweite Klasse BHAK/BHAS XXXX, BF3 die erste Klasse der HAS XXXX, BF4 die erste Klasse der VS I XXXX und BF5 die 3. Klasse der VS I XXXX.Sie verfügen in Österreich über einen Freundes und Bekanntenkreis. BF2 - BF5 besuchen die Schule und zwar BF2 die zweite Klasse BHAK/BHAS römisch 40 , BF3 die erste Klasse der HAS römisch 40 , BF4 die erste Klasse der VS römisch eins römisch 40 und BF5 die 3. Klasse der VS römisch eins römisch 40 .
Die Gattin von BF1 besuchte im Herbst 2007 und BF1 im Herbst 2010 einen Deutschkurs.
BF 2 - BF5 kamen als Kleinkinder bzw. Jugendliche nach Österreich und verwenden die deutsche Sprache in Ihrem Umgang in der Schule und im Bekanntenkreis. Im Familienkreis wird mit den Eltern sowohl die armenische als auch die deutsche Sprache gesprochen.
BF2 spielt Violine im Jugendorchester der Musikschule XXXX. BF3 spielt Klavier.BF2 spielt Violine im Jugendorchester der Musikschule römisch 40 . BF3 spielt Klavier.
BF2 befindet sich über dies seit zwei Jahren in einer Freundschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er verlobt ist und möchte mit ihr eine Familie gründen. BF2 und seine Verlobte leben nicht im gemeinsamen Haushalt.
BF1 und dessen Gattin sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Beschäftigung nach. Als Grund hierfür werden einerseits in Bezug auf BF1 arbeitsrechtliche Bestimmungen und in Bezug auf die Gattin des BF1 der Umstand, dass sie sich um die minderjährigen Kinder kümmert, vorgebracht.
In Österreich sind die von BF1 genannten volljährigen Geschwister aufhältig. Die BF leben mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt, noch liegt eine sonstige qualifizierte Beziehungsintensität erkennbar.
2.3. Der Gesundheitszustand stellt sich basierend auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel wie folgt dar:
BF1:
Anamnetisch ret. diffuser therapieresistenter Cephalea ("Kopfschmerzen" [http://www. netdoktor.at/krankheiten/fakta/kopfschmerzen.htm]), laut ärztlichem Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.11.2010
Behinderung der Nasenatmung, laut ärztlichem Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.11.2010
Posttraumatische Belastungsstörung, laut Bestätigung des Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt vom 23.11.2010, wonach BF 1 seit August 2005 dort in psychotherapeutischer Behandlung ist
BF3:
Stationärer Aufenthalt im LKH XXXX vom 13.8.2007 - 14.8.2007 wegen Bauchschmerzen Obstipation ("Verstopfung [http://www.netdoktor.at/krankheiten/fakta/verstopfung.htm]), gem. Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXXStationärer Aufenthalt im LKH römisch 40 vom 13.8.2007 - 14.8.2007 wegen Bauchschmerzen Obstipation ("Verstopfung [http://www.netdoktor.at/krankheiten/fakta/verstopfung.htm]), gem. Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40
Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung ist den Bescheinigungsmitteln nicht zu entnehmen.
BF4: Laryngotracheitis acuta ("Pseudokrupp" [http://www.sgpp-schweiz.ch/downloads _cms/laryngotracheitis_elternmerkblatt_sgpp-version_deutsch_2006_korrigiert.pdf; ]. "Akute Kehlkopfentzündung, in erster Linie aufgrund viraler Infektion, auch bakterielle Infektionsformen [http://books.google.at/books?id=T7bTnHfELcgC&pg=PA309&lpg=PA 309&dq=akute+laryngotracheitis&source=bl&ots=q2I2xjHBIk&sig=8Ax945Cp_lQWVFlZHQWslifZ0UU&hl=de&ei=zws4TdDbMIz24Aag7YydCg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=9&ved=0CEkQ6AEwCDgK#v=onepage&q=akute%20laryngotracheitis&f=false])
Die AOK beschreibt (http://www.aok.de/bundesweit/91267.php?id=4238):
"Im Fall einer akuten, stenosierenden Laryngotracheitis bei Kindern ist eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus und die Verabreichung von Sedativa (Beruhigungsmittel), Antibiotika und Kortikosteroiden (Kortisonpräparate zur Unterdrückung der Entzündung) ratsam. Die Atemluft sollte feucht gehalten werden. Bei drohender Erstickung muss eine Intubation (Einführung eines Beatmungsrohres zur künstlichen Beatmung) mit schleimhautschonenden Kunststofftuben vorgenommen werden. Ein längeres Lagern der Röhrchen kann allerdings Schäden an der Schleimhaut unterhalb des Kehldeckels hervorrufen."
Der BF war vom 18.11.2010 bis 19.11.2010 im LKH XXXX aufhältig und wurde mit nachfolgendem Therapievorschlag entlassen:Der BF war vom 18.11.2010 bis 19.11.2010 im LKH römisch 40 aufhältig und wurde mit nachfolgendem Therapievorschlag entlassen:
Ospen 750 mg Saft, 2 x 2 Messlöffel für 10 Tage
Rectopred 100 mg Supp 1/2 bei Bedarf
Nasvin Tantum Verde bei Bedarf
Zur (rektalen) Anwendung und Wirkungsweise von Rectopred siehe http://www. pharmazie.com/graphic/A/14/1-22614.pdf
Zur Erhältlichkeit der in den genannten Medikamenten enthaltenen Wirkstoffe in Armenien siehe http://www.pharm.am, Index Essential Medicines.
Das Auftreten einer weiteren, chronischen Form einer Laryngnotracheitis ist den Bescheinigungsmitteln nicht entnehmbar.
BF5:
Posttraumatische Belastungsstörung (Klinische Befundberichte des LKH XXXX vom 13.11.2006, 8.2.2007 und 28.11.2007)Posttraumatische Belastungsstörung (Klinische Befundberichte des LKH römisch 40 vom 13.11.2006, 8.2.2007 und 28.11.2007)
Procedere in Bezug auf BF5 laut aktuellsten Bericht: Weiterbetreuung durch das Kinderschutzzentrum XXXX in XXXXProcedere in Bezug auf BF5 laut aktuellsten Bericht: Weiterbetreuung durch das Kinderschutzzentrum römisch 40 in römisch 40
Laut psychotherapeutischer Stellungnahme des Kinderschutzzentrums XXXX vom 3.3.2008 hat BF5 dort Termine zwischen 16.7.2007 und 3.3.2008 wahrgenommen. Eine Fortführung der Psychotherapie sei derzeit noch dringend notwendig.Laut psychotherapeutischer Stellungnahme des Kinderschutzzentrums römisch 40 vom 3.3.2008 hat BF5 dort Termine zwischen 16.7.2007 und 3.3.2008 wahrgenommen. Eine Fortführung der Psychotherapie sei derzeit noch dringend notwendig.
Weitere aktuelle Behandlungsbedürftigkeiten, insbesondere in Bezug auf BF2 und BF5 liegen nicht vor.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
3.1. Allgemein
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19
242.537 u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
3.2. Opposition
Die Präsidentschaftswahlen im März 2003 gewann Robert Kotscharian gegen den Oppositionskandidaten Demirtschan mit 67,5%. Die OSZE kritisierte in ihrem Bericht zahlreiche Manipulationen und Wahlfälschungen
Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25.3.2004)
Angeregt durch die georgische "Rosenrevolution" Ende 2003, hat die armenische Opposition im April 2004 eine Reihe von Demonstrationen abgehalten. Bei einer der Demonstrationen besetzten die Teilnehmer die Straße an Parlament und Präsidialamt. Diese Demonstration wurde am frühen Morgen des 13. April von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine Reihe von Fällen von "administrativer Haft" (Ordnungsstrafe), einige Teilnehmer wurden wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu Haftstrafen verurteilt. In Armenien sind zur Zeit die Voraussetzungen für eine Umwälzung nach georgischem Muster nicht gegeben, da die Opposition nicht geeint ist und über keine Führungspersönlichkeit verfügt. Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt.
Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.
(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 28. Dezember 2004)
Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 28.12.2004)
Die Demonstrationen erreichten am 12. April 2004 ihren Höhepunkt, als tausende Protestanten sich unter Führung der armenischen Oppositionsführer vor der Residenz des Präsidenten versammelten. Doch die Demonstration wurde von den armenischen Strafverfolgungsbehörden am Morgen des 13. April 2004 brutal aufgelöst.
Die Behörden blockierten die Straßen, die nach Jerewan führten, um die Menschen aus den Provinzen daran zu hindern, an der Demonstration teilzunehmen und verletzten dabei das Prinzip der Bewegungsfreiheit. Während der Zwangshandlungen zur Auflösung der Versammlung verwendete die Polizei Tränengas, Wasserwerfer, und schlug zahlreiche Teilnehmer heftig, darunter auch Frauen.
Die Strafverfolgungsbehörden behandelten auch die Vertreter der Medien mit Gewalt, unter ihnen: Reporter der Zeitung "Haykakan Zhamanak" (Armenian Times), Hayk Gevorgian, Reporter der Zeitung "Chorrord ishkhanutjun" (Vierte Macht), Mher Ghelechian, der Kameramann des russischen TV Kanals 1, Levon Grigorian und andere.
Nach offiziellen Angaben wurden 115 Personen verhaftet. Die meisten wurden unmittelbar
wieder entlassen oder wurden entlassen, nachdem sie Strafen bezahlten. Doch 12 Personen waren im Juni noch immer in Haft und gegen zwei von ihnen wurden Kriminalfälle begonnen.
Die Polizei handelte gegenüber den Parlamentsmitgliedern Victor Dallakian und Ashot Manucharian, einen Oppositionsführer, mit Gewalt. Es gab Hinweise auf Polizeigewalt gegenüber den Inhaftierten, auch gegen Frauen.
Die Polizei unternahm keine weiteren Aktionen um andere Demonstrationsteilnehmer zu finden und rechtliche Schritte gegen diese zu unternehmen und finden auch gegenwärtig keine derartigen Aktionen statt.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an des AsylGH vom 11.1.2010)
Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2004 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2003) im Zusammenhang mit der Opposition, dass die Behörden hunderte von Demonstranten festnahmen, die an friedlichen Protestkundgebungen der Opposition gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen teilgenommen hatten. Rund 100 Teilnehmer friedlicher Demonstrationen gegen den Wahlausgang wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt. Sie erhielten nach AI keinen Zugang zu einem Anwalt und wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen ohne Rechtsbeistand verurteilt. Das armenische Verfassungsgericht erklärte diese Festnahmen im April für gesetzeswidrig. AI berichtet weiters von einer Festnahme und Entlassung des Artur Sakunts nach zehntägiger Freiheitsstrafe nachdem er versucht hatte eine öffentliche Veranstaltung zu organisieren, bei der die Ergebnisse der HCA-Wahlbeobachter bekannt gegeben werden sollten.
Im Amnesty International Jahresbericht 2005 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2004) berichtet AI im Zusammenhang mit der Opposition, dass eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern und Anhängern der Opposition bei der Teilnahme an Demonstrationen von Ordnungskräften geschlagen worden seien. Journalisten, Aktivisten der Opposition und ein Menschenrechtsverteidiger wurden von Unbekannten tätlich angegriffen. Hintergrund der Proteste war die Weigerung des Parlaments die Abhaltung eines Referendums über den Verbleib von Präsident Kocharjan im Amt zu ermöglichen. Die Behörden werteten die Kampagne als Putschversuch und leiteten gegen das Oppositionsbündnis Artarutyn (Gerechtigkeit) ein Strafverfahren ein, das jedoch im September eingestellt wurde
- Aktuell
Es gab in der Vergangenheit (vgl. z. B. (Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007) bzw. gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.Es gab in der Vergangenheit vergleiche z. B. (Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007) bzw. gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen
Regierung und außerparlamentarischer Opposition.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)
Im Amnesty International Jahresbericht 2010 findet sich im Zusammenhang mit der Opposition, dass am 19.6.2009 die Nationalversammlung eine Amnestie für Anhänger der Opposition gewährte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Eriwan vom März 2008 inhaftiert worden waren. Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
3.3. Wahlen des Bezirksvorstehers des Jerewaner Bezirks XXXX im Juni 20053.3. Wahlen des Bezirksvorstehers des Jerewaner Bezirks römisch 40 im Juni 2005
Die genannten Wahlen fanden am 5.6.2010 statt. Der amtierende Bezirksvorsteher, Aghvan Grigorian, wurde wiedergewählt. Von 27.005 abgegebenen Stimmen erhielt er offiziell 21.010. Der unterlegene Gegenkandidat, Samwel Howsepian war parteiunabhängig. Aghvan Grigorian gehört der regierenden Republikanischen Partei an und erfreute sich der Unterstützung von Hakob Hakobian, einen mächtigen Oligarchen des Bezirks.
Die Presse berichtete über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen. Laut dem Wahlkampfleiter von Samwel Howsepian hätte es über 300 solcher Unregelmäßigkeiten gegeben. So wären Howsepians Wahlbeobachter zwangsweise aus Wahllokalen ausgesperrt worden, wodurch sie den Wahlvorgang nicht beobachten konnten. Ebenso hätte es eine erfolglose Beschwerde an die Wahlkommission durch einen Wahlbeobachter von Samwel Howsepian gegeben, welcher vorbrachte, dass diese den Kandidaten zu unrecht zur Wahl zuließ, obwohl er seine wahren Vermögensverhältnisse verbarg.
Samwel Howsepian focht das Wahlergebnis zwar erfolglos an.
Nach der Wahl wurde Samwel Howsepian zwei Mal zur Polizei geladen, wobei die formellen Gründe nicht feststehen. Quellen (insbesondere armanoogian.blogspot.com) berichten über eine polizeiliche Vernehmung von Samwel Howsepian, nachdem nach der Wahl des Aghvan Grigorian ein Granatenanschlag auf das Haus eines seiner engsten Vertrauen verübt wurde. Er bestritt jedoch vehement, mit diesem Anschlag in Verbindung zu stehen.
3.4. Weiterer Lebensweg von Samwel Howsepian und Aghvan Grigorian
Samwel Hovsepian ("Admiral Samo"), ein bekanntes Mitglied der Union der freiwilligen armenischen Heimatverteidiger zog sich aus der Politik zurück. Er betätigt sich in Armenien, wie eine Mehrzahl weiterer ehemaliger prominenter "Karabach-Veteranen" wirtschaftlich. Er betreibt eine Möbelfabrik, Geschäfte, auch einen Juwelierladen, und auch Wirtschaftsgüter in Moskau. Im Jahr 2008 bezog er während der Auseinandersetzungen zwischen der Union der freiwilligen armenischen Heimatverteidiger und der Regierung die Seite der Regierung.
Samwel Howsepian ist nach wie vor in Armenien aufhältig.
Aghvan Grigorian trat im Mai 2008 nicht mehr zu einer Widerwahl an, nachdem zwei seiner engen Freunde wegen der Teilnahme an den Unruhen am 1. März 2008 verurteilt wurden, nicht desto trotz distanziert er sich von ihnen. Seit Juli 2008 ist Aghvan Grigorian Leiter des Katasters des Jerewaner Bezirks Atschapnjak.
In Bezug auf die Punkte 3.3. und 3.4. bezieht sich das erkennende Gericht auf das bereits beschriebene Rechercheergebnis des Ländersachverständigen.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 als Wahlbeobachter im Zuge der Bezirksvorsteherwahlen im Jerewaner Bezirk XXXX im Juni 2005 bzw. unterstützend für Samwel Howsepian tätig war.Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 als Wahlbeobachter im Zuge der Bezirksvorsteherwahlen im Jerewaner Bezirk römisch 40 im Juni 2005 bzw. unterstützend für Samwel Howsepian tätig war.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass BF1 wegen des Besitzes eines Pakets/Kuverts/Stoß von Akten den von ihm beschriebenen Übergriffen ausgesetzt war.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der auf BF2 und BF5 behauptete Übergriff stattfand.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln zur Identität.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid im Ergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Ergebnis richtig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert, wenngleich anzuführen ist, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als äußerst spartanisch darstellt und eine ausführlicher Darstellung der Erwägungen, welche das Bundesasylamt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit gelangen ließen, wünschenswert erschienen wäre.
Zum Vorbringen der BF weist das erkennende Gericht einleitend darauf hin, dass die ho. Feststellungen zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Rechercheergebnis des genannten Sachverständigen basieren. Obgleich diesem Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Auch handelt es sich beim Sachverständigen um einen gebürtigen Armenier, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien verbrachte und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können.
Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von den Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Sachverständige - idR im Gegensatz zu den Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit drohenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.
Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben des BF widerspricht.
Wenn die BF bzw. der Vertreter Übersetzungsfehler monieren, werden folgende Überlegungen getroffen:
In den vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften wurde jedes Mal ein Dolmetscher beigezogen und wurde eindeutig bejaht, dass dieser verstanden wird bzw. spiegelbildlich nach Verständigungsschwierigkeiten gefragt, dies ausdrücklich verneint wurde. Auch geht aus dem Inhalt der Niederschriften, sowie des Wissensstandes des erkennenden Senates hinsichtlich der gewöhnlichen Vorgangsweise des BAA hervor, dass eine Rückübersetzung, in der es den BF, insbesondere BF1 möglich war, sich nochmals zu seinen Angaben zu äußern, erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, wäre es nur für den absurden Fall, dass die BF ein Vorbringen erstatteten, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert wird und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, diesem im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen.
Auch ist anzuführen, dass die im Akt ersichtlichen Niederschriften von ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Zweifel an deren Authentizität aufkommen lassen. Die in der Niederschrift protokollierten Fragen und Antworten stehen in einem schlüssigen Verhältnis zueinander und geben offensichtlich das in der Niederschrift Gesagte in ihrem wesentlichen Inhalt wieder.
Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass die BF weder in der Berufung zum erstmalig vom BAA erlassenen Bescheid, noch in der im Anschluss hieran durchgeführten weiteren Einvernahmen, noch in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid oder in den sonstigen Eingaben irgendwelche Übersetzungsfehler vorbrachten, obwohl die Verfahrensführung durch das BAA sehr wohl beanstandet wurde. Es wäre daher davon auszugehen, dass auch Übersetzungsfehler moniert worden wären, wenn laut Dafürhalten der BF solche vorgelegen wären. Das erkennende Gericht interpretiert das nunmehrige Behaupten solcher Fehler als den Versuch, Widersprüche in den Angaben durch dieses Vorbringen zu verschleiern.
Letztlich kommt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungs-findung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des § 15 AVG zukommt.Letztlich kommt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungs-findung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt.
Dass der BF für Samwel Howsepian tätig war erscheint schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil der BF an verschiedenen Stellen ein Vorbringen erstattet, welches voraussetzt, dass er sich mit den Ideen und dem Wahlprogramm des Samwel Howsepian mehr oder weniger intensiv auseinandersetzte. Einerseits gab BF1 an, er wäre beauftragt worden, für ihn Wahlwerbung zu betreiben und andererseits führte er an, sein Wahlprogramm hätte ihn überzeugt. Wenn nun BF1 in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurde, das Wahlprogramm von Samwel Howsepian zu erklären, war er lediglich in der Lage, auf sein bisheriges Vorbringen zu verweisen, in welchem er das Wahlprogramm ebenfalls nicht beschrieb, sondern hierzu bloß einige allgemeinen und vage Schlagworte von sich gab, die kein individuelles spezifisches Wahlprogramm auszeichnen, sondern es sich hierbei um Slogans handelt, welche ohnehin jede Partei oder jeder Wahlwerber befürwortet. So wird es auch in Armenien beispielsweise kaum einen Wahlwerber geben, welcher sich im Wahlkampf nicht gegen, sondern für Korruption ausspricht.
Hätte BF1 den von ihm beschriebenen Sachverhalt tatsächlich erlebt, wäre davon auszugehen gewesen, dass seine Antwort völlig anders ausgefallen wäre, nämlich indem er die Ziele und das Programm von Samwel Howsepian -zwar nicht politologisch korrekt, aber zumindest aus seiner Laiensphäre entsprechend- wesentlich ausführlicher beschrieben hätte.
Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass es sich um eine Wahl mit regional-kommunalen Charakter im unmittelbaren Lebensumfeld des BF1 handelte und sich gerade solche Wahlen -im Gegensatz zu landesweiten Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen- mit den konkreten Verhältnissen vor Ort und mit konkreten ortsbezogenen Projekten und Forderungen auseinandersetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Wahlkampf von Manwel Howsepian hierauf ausgerichtet war und daher der BF über solche konkrete ortsbezogene Themen und Probleme sowie die Antworten von Samwel Howsepian hierauf hätte berichten können, was jedoch nicht der Fall war.
Die Bestellung des BF1 zum Wahlbeobachter erscheint auch deshalb nicht glaubwürdig, weil dessen Schilderung folgend, dies entweder schon nach oder unmittelbar zum Fristende der Fall gewesen wäre. Bei einer Bestellung nach Fristende hätte sicher die Wahlbehörde einen aus der Sphäre der Opposition stammenden Wahlbeobachter nicht mehr zugelassen. Aber selbst wenn das Ersuchen unmittelbar zum Fristende an den BF1 gerichtet worden wäre, ist dies aufgrund des Risikos vor Samwel Howsepian, im Wahllokal etwa für den Fall, dass BF1 nicht hierzu bereit ist, ohne Wahlbeobachter dagestanden wäre nicht nachvollziehbar. Auch trafen sich BF1 und Samwel Howsepian laut den Angaben von BF1 regelmäßig, sodass davon auszugehen wäre, dass über ein solches Ansinnen weit früher gesprochen worden wäre.
Auch findet sich im Vorbringen des BF -nicht unwesentliche-Diskrepanzen zum den von ihm wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten anlässlich der Wahl. So gab er einmal an, er hätte gesehen, dass Leute kamen, die mehr als einen Wahlzettel in die Urne geworfen haben, sonst sprach er davon, dass er eine einzige Person gesehen hätte, die derartiges gemacht hätte. Auch brachte der BF einmal vor, er hätte in Reaktion hierauf zu dieser Person hingehen wollen, aber der Mann hätte ihm in diesem Moment gesagt, dass er lieber nicht zu ihm gehen sollte und auch nicht darüber sprechen sollte. An einer anderen Stelle gab er an, er hätte sich davon abhalten lassen, weil er böse angeblickt wurde und ergänzte dies in der Ergänzung der Beschwerde dahingehend, dass er durch den "bösen" Blick und durch Zeichen von weiteren Schritten abgehalten würde. Ebenso sprach er einmal von Schießereien, die er wahrnahm und ein anderes Mal von der einmaligen akustischen Wahrnehmung eines Schüssen.
Bezeichnend ist hier auch der Umstand, dass sich das Vorbringen des BF1, als er beim Bundesasylamt aufgefordert wurde, seine Wahrnehmungen zur Wahlfälschung detailliert genau zu beschreiben er hierzu offenbar nicht in der Lage war, was jedoch anzunehmen wäre, wenn er den behaupteten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätte. Viel mehr beließ er es bei der Schilderung allgemeiner Darstellungen, welche nicht einem Erlebnisbericht entsprechen.
Die Übergabe des Paketes bzw. Kuverts oder eines Stoßes von Akten erscheint ebenfalls unglaubwürdig. Zum einen hegt das erkennende Gericht daran Zweifel, weil er die Sache immer wieder verschieden bezeichnete (Paket, (bereits abgestempeltes) Kuvert bzw. ein Stoß von Akten). Dennoch wird letztlich aufgrund der sprachlichen Unschärfen dieser Begriffe letztlich im Zweifel für die BF davon ausgegangen, dass hierin kein Widerspruch als erwiesen angenommen werden kann. Dennoch kann auch in diesem Punkt den BF kein Glauben geschenkt werden, da sich BF1 gerade im Hinblick auf den Inhalt des Paktes bzw. Kuverts bzw. seines von Samwel Howsepian übermittelten Wissensstandes widerspricht. Der BF brachte zur Beschreibung der Unterlagen Unterschiedliches vor: Anfangs behauptete er, es handle sich um staatliche Dokumente, ohne dies näher zu konkretisieren. Später gab er an, im Paket wären politische Dokumente und Unterlagen über Korruption. Wen die Dokumente betrafen, hätte er [Samwel Howsepian] nicht gesagt. An einer anderen Stelle gab er an, was im Paket war, wisse er nicht, Samwel hätte ihm gesagt, es seien wichtige Dokumente, die Korruption betrafen. Wiederum an einer anderen Stelle brachte er vor, Samwel Howsepian hätte ihm ein bereits gestempeltes Kuvert zur Aufbewahrung anvertraut. Er hätte ihm auch erklärt, diese Dokumente kompromittieren den jetzigen Bezirksvorsteher - Grigorian A., der auf einen Wahlgewinn hofft und ist der größte Konkurrent von Howsepian. Er hätte BF1 auch erzählt, dass der vorige Bezirksvorsteher getötet worden wäre und Grigoryan A. und sein Umfeld daran schuld waren. In diesem gestempelten Kuvert befinden sich Beweise, die seine Schuld beweisen, aber auch andere Fakten, die seine anderen "schmutzigen Taten" beweisen. In der Beschwerdeverhandlung gab BF1 an, Samvel hatte Dokumente, die Korruption und andere unehrliche Vorgehen von bestimmten Regierungsbeamten auch von Aghvan Grigorjan zeugen. Diese wollte er veröffentlichen im Amt des Bezirksvorstehers.
Wäre es tatsächlich zur Übergabe des Pakets gekommen, wäre auch hier davon auszugehen, dass sich die Angaben des BF1 als wesentlich widerspruchsfrei darstellen.
Die Behauptung, es sei versucht worden, auf BF2 und BF5 Anschläge zu verüben, wird ebenfalls als nicht glaubwürdig qualifiziert. Auch hier gibt es erhebliche Divergenzen in den Vorbringen. Einerseits wurde vorgebracht, BF2 hätte die Männer im Fahrzeug als jene wiedererkannt, die bei BF1 zu Hause gewesen wären, andererseits behaupteten BF1 und dessen Gattin übereinstimmend, dass die Kinder diese Männer nie gesehen hätten. Auch gab BF2 an, er hätte die Insassen des Fahrzeuges nicht gesehen. In der Beschwerdeverhandlung schilderte BF2 jedoch eine Dialogsituation, nämlich dass BF2 und BF5 den Eltern ausrichten sollten, das nächste Mal würden sie besser treffen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Situation verschieden beschrieben wurde. Einerseits wurde vorgebracht, BF5 wurde angefahren bzw. gestreift, an einer anderen Stelle wurde angegeben, die BF wären überfahren worden. In einer schriftlichen Stellungnahme brachte BF1 lediglich vor, sie wären angesprochen worden und in der schriftlichen Begründung des Asylantrages anlässlich der Antragstellung erwähnte BF1 diesen Vorfall überhaupt nicht.
Auch ergeben sich erhebliche Divergenzen, wann der Vorfall stattgefunden hätte. Einerseits wird der Vorfall auf Anfang Juli angesiedelt, wobei hier die Angaben -auch schon zum Zeitpunkt, als die BF vor dem BAA zeitnahe darüber berichteten- zwischen "glaublich 5.7.", "Anfang Juli glaublich 1. oder 2.", "5.7." "nicht länger als 1 Tag nach der Anzeige am 6. oder 7.", 3 Tage vor der Ausreise [8.7.] und andererseits in Erschließung aus der Schilderung der chronologischen Abfolge der Ereignisse durch BF1 beim BAG am 13.6.
In Bezug auf die Übergriffe auf seine Person ist das Vorbringen des BF ebenfalls widersprüchlich. Einerseits schildert er nämlich eine Dialogsituation, in er den Männern mitteilte, er hätte das Pakte/Kuvert nicht mehr, andererseits stellte er diese Situation jedoch so dar, dass er ihnen zu verstehen gibt, er wüsste überhaupt nichts von einem Paket. Auch beschrieb er im Rahmen der Einvernahme beim BAG drei Kontakte mit den Männern, wogegen er in seinen sonstigen Schilderungen immer nur zwei Begegnungen beschrieb.
Wesentliche Ungereimtheiten sind auch in Bezug auf die behauptetermaßen erstatteten Anzeigen festzustellen. BF1 behauptete ursprünglich, der Vorfall in Bezug auf die Kinder sei von ihm nicht angezeigt worden, weil seine Frau dagegen war. Andererseits behauptete er, die Erstattung der Anzeige wäre nicht erfolgt, weil er sich keinen Sinn darin sah. Die Gattin des BF1 behauptete ursprünglich ebenfalls, es hätte keine Anzeigeerstattung stattgefunden. Dann gab sie an, es hätte eine heimliche Anzeige gegeben, weil ihr Mann ihr die Erstattung der Anzeige verboten hätte. Zum Anzeigemodus sind die Angaben der Gattin des BF1 ebenfalls widersprüchlich, weil sie einerseits angab, sie hätte die Anzeige gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Polizeibeamten im Außendienst erstattet, andererseits gab sie an, die hätte bei der Polizei angerufen, worauf diese einen Polizisten vorbeischickte, bei dem sie die Anzeige erstattet hätte.
Auch in Bezug auf BF1 ist die behauptete Erstattung der Anzeige nicht nachvollziehbar. Er gab einerseits an, er hätte am selben Tag des Übergriffes eine Anzeige erstattet, worauf am nächsten Tag ein Polizist vorbeigekommen wäre. An einer anderen Stelle brachte er vor, er wäre am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Beide Angaben sind jedoch mit dem Eingangstempel auf der vorgelegte Anzeigenkopie nicht in Einklang zu bringen, da dieser mit "8.6." datiert ist. Gemäß der oa. Versionen hätte die Anzeige jedoch am 6.6. oder 7.6. erfolgen müssen.
Zu den vorgelegten Kopien einer Anzeige ist anzuführen, dass diese schon aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes in Verbindung mit der Schilderung ihres Zustandekommens nicht authentisch wirken. Gerade in Bezug auf BF1 ist anzuführen, dass dieser gegenüber ihm unbekannten Polizisten eine Anzeige verfasst haben soll, ohne dass auf dieser der Wohn- oder Geschäftsort vermerkt wäre, um BF1 für die Polizisten ausfindig zu machen. Ebenso erscheint es unrealistisch, dass eine Polizeidienstselle in einem Land, wo armenisch die Amtssprache ist, noch heute Eingangstempel in der russischen Sprache verwendet werden und aus dem Stempel lediglich "Jerewan" aber sonst weder die Eingabebehörde oder Dienststelle erkennbar sein soll.
Abgerundet werden die oa. Ausführungen durch die Berichtslage, aus der hervorgeht, dass ge- und verfälscht Urkunden erhältlich sind, sowie durch die Ausführungen des Ländersachverständigen, dass keine Anzeigen erstattet wurden. Der Einwand, die Polizei würde in diesem Fall die Erstattung der Anzeige verheimlichen geht ins Leere, weil in einem solchen Fall der Verheimlichungsabsicht nicht davon auszugehen wäre, dass dann die Anzeigeerstattung ordnungsgemäß archiviert wurde, anstatt alle Hinweise auf die Anzeige verschwinden zu lassen.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Behauptung, die BF hätten Anzeigen erstattet nicht den Tatsachen entsprechen und die vorgelegten Kopien nicht authentisch sind.
Für die Einschätzung, das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen entspreche nicht den Tatsachen spricht auch der Umstand, dass Samwel Howsepian nach wie vor unbehelligt in Armenien aufhältig ist und dort seinen offenbar nicht schlecht gehenden Geschäften nachgeht und es augenscheinlich nicht zur Veröffentlichung der behauptetermaßen sich in seinem Besitz befindlichen Berichten kam.
Auch übt Aghvan Grigorian das Amt des Bezirksvorstehers nicht mehr aus, liegen die Ereignisse rund um die Bezirksvorsteherwahlen mehr als ein halbes Jahrzehnt zurück, haben an ihrer Bedeutung verloren und ist kein Hinweis ersichtlich, dass in Armenien jemand ein politisches Interesse an BF1 und dessen Familie haben sollte.
Zu den beschriebenen Verletzungen oder behaupteten psychischen Beeinträchtigungen ist anzuführen, dass deren denkbaren Entstehungsmöglichkeiten vielfältig -etwa durch einen [allenfalls gemeinsam erlittenen) Unfall oder Unglücksfall- sind und daher den beschriebenen Sachverhalt nicht bescheinigen können; dies würde voraussetzen, dass sich die behauptete Ursache nicht unglaubhaft darstellen würde. Auch wurde die Urasche der Verletzung vom genannten Arzt bloß anamnetisch, also basierend auf die -sich nunmehr als nicht glaubhaft herausgestellte- Behauptung des BF1, genannt. Weitere Überlegungen über die mögliche Ursache der Verletzungen würden jedoch ins Reich de Spekulationen führen und werden daher nicht angestellt. Letztlich kann die Ursache nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ist es auch besonders augenscheinlich, dass BF1 in der Lage ist, Bescheinigungsmittel oder Urkunden aus Armenien herbeizuschaffen und auch solche -wenn auch keine authentischenherbeischaffte, und auch noch über Anschlusspersonen verfügt, welche gewillt und befähigt sind, ihm Dokumente zu schicken. Trotz des Umstandes, dass er zur Herbeischaffung von Bescheinigungsmitteln in der Lage ist und es ihm über mehrere Jahre bekannt ist, dass seinem Vorbringen kein Glaube geschenkt wird, hat er es unterlassen und laut seinem Vorbringen nicht einmal versucht, ein tatsächlich taugliches Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen, welches sich unmittelbar auf den von ihm als ausreiskausal beschriebenen Sachverhalt bezieht. Versetzt man sich in die Lage des BF, so wäre von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des gegenständlichen BF1 davon auszugehen, dass er nichts unversucht lässt, um sein behauptetermaßen ausreisekausales Vorbringen bescheinigen zu können, was jedoch nicht der Fall war und Rückschlüsse auf die tatsächliche Existenz eines solchen Sachverhalts zulässt. Sein Einwand, er hätte hierbei Angst bzw. Bedenken geht schon deshalb ins Leere, weil dies offensichtlich bei der Herbeischaffung der bereits beschriebenen Kopien, welche die Erstattung der Anzeigen bescheinigen sollten, nicht der Fall war und offensichtlich weder der Absender des entsprechenden Briefes noch der BF1 Bedenken hatten, am Briefkuvert namentlich aufzuscheinen.
Auch ist sonst davon auszugehen, dass die BF, insbesondere BF1 über die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln im Bilde waren. Zum einen wurden sie dahingehend mehrfach manuduziert und zum anderen sind sie anwaltlich vertreten. Auch spricht ihre sonstige rege Vorlagetätigkeit, welche sich sogar auf die Bescheinigung einer mehrere Jahre zurückliegende und offenbar de lege artis beseitigte Verstopfung der BF3 bezieht, für den Umstand, dass ihnen die Wichtigkeit der Vorlage von Unterlagen bekannt ist. Dass in einem solchen Fall es BF1 unterlässt etwa beispielsweise über seinen Vater mit Samwel Howsepian Kontakt aufzunehmen, um sein Vorbringen so bescheinigen zu können oder andere taugliche Schritte setzt, kann nur dahingehend erklärt werden, dass mangels Existenz des behaupteten Sachverhalts in der Vergangenheit dieser nicht bescheinigt werden kann.
Im Lichte der dargestellten unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel zum konkreten vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller, insbesondere BF1 im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt undIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und
folgende Verordnungen durchgeführt: ... Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...)".Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...)".
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.
II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan um Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG bzw. § 8 (1) AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG bzw. Paragraph 8, (1) AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG bzw. § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG bzw. Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern BF1 und BF2 handelt es sich um mobile, anpassungsfähige, arbeitsfähige Männer. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer, welche auch vor dem Verlassen des Landes in der Lage waren, ihr Leben dort zu meistern, keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es BF1 und BF2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der BF, dass diese in Armenien noch über gewisse soziale Netzwerke verfügen. So ist zumindest noch der Vater des BF1 dort aufhältig und beschreibt BF1 auch weitere Kontakte, etwa, welche ihm dazu verhalfen, die bereits genannten Kopien vorzulegen.
Die Versorgung von BF3 - BF5 ist durch die Pflege und Obsorge von BF1 und dessen Gattin gewährleistet.
Letztlich steht es den auch BF frei, sich an die armenische Migrationsagentur oder eine in Armenien karitativ tätige NGO (zu den in Armenien tätigen NGOs vgl. etwa ein Verzeichnis unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF) zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Letztlich steht es den auch BF frei, sich an die armenische Migrationsagentur oder eine in Armenien karitativ tätige NGO (zu den in Armenien tätigen NGOs vergleiche etwa ein Verzeichnis unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF) zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Zum thematisierten Gesundheitszustand der BF wird angenommen, dass Beeinträchtigungen so weit bestehen oder bestanden, als diese bescheinigt wurden. Ansonsten werden diese als unbescheinigt und nicht substantiiert behauptet qualifiziert. Zur Kenntnis der Wichtigkeit der Bescheinigung und der Schlüsse, welche aus der unterlassenen Bescheinigung gezogen werden können wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
In der Vergangenheit bestandene, aber nicht mehr auftretende Beeinträchtigungen, wie etwa die fachgerecht beendete und mehrere Jahre zurückliegende Verstopfung der BF3 sind aufgrund fehlender Aktualität nicht mehr relevant. Ebenso ist in Bezug auf BF5 festzustellen, dass die letzte bescheinigte Behandlung in Form eines Termins beim Kinderschutzzentrum XXXX am 3.3.2008 stattfand.In der Vergangenheit bestandene, aber nicht mehr auftretende Beeinträchtigungen, wie etwa die fachgerecht beendete und mehrere Jahre zurückliegende Verstopfung der BF3 sind aufgrund fehlender Aktualität nicht mehr relevant. Ebenso ist in Bezug auf BF5 festzustellen, dass die letzte bescheinigte Behandlung in Form eines Termins beim Kinderschutzzentrum römisch 40 am 3.3.2008 stattfand.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von BF1 und BF5 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR in seiner ständigen Judikatur allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR in seiner ständigen Judikatur allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der bereits zitierten Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde ausgeführt, dass der Umstand der Kostenintensivität der Behandlung im Herkunftsstaat nicht relevant sind. Anders wäre ggf. anzunehmen, wenn sich die Behandlungskosten dermaßen hoch darstellen würden, dass diese im Einzelfall für die erkrankte Person eine unüberwindbare Hürde zum Zugang des Gesundheitswesens des Herkunftsstaates darstellen würden und sie deshalb unbehandelt bliebe, was hier einzelfallbezogen jedoch nicht angenommen werden kann.
Soweit die BF1 und BF5 durch die Vorlage diverser Bescheinigungsmittel vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit
auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf
Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.
Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.
Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:
"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen
Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."
Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, haben die BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, haben die BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen haben, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) Herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen haben, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) Herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.
In Bezug auf BF5 kommt weiter relativierend hinzu, dass für den Zeitraum ab 3.3.2008 keine weitere Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt wurde.
In Bezug auf BF3 wurde für den Zeitraum ab 2007 keine weitere Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt.
In Bezug auf BF4 ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es sich beim bescheinigten Vorfall im November 2010 um einen akuten Anfall handelte und keinerlei weiterer chronischer Verlauf bescheinigt wurde.
Soweit der BFV darüber hinausgehend weitergehende -medizinisch unbescheinigte- Schlüsse zum Gesundheitszustand der BF zieht ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem um einen ausgebildeten Juristen handelt und ho. keine Informationen aufliegen, dass dieser auch über eine entsprechende medizinische Ausbildung verfügt, weshalb diese Ausführungen nicht auf jene fachliche Qualifikation basieren, welche notwendig wäre, um sich mit diesen Ausführungen entsprechend auseinandersetzten zu können.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK sind hinzunehmen. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Art. 3 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen, liegen hier jedoch nicht vor.Mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK sind hinzunehmen. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Artikel 3, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen, liegen hier jedoch nicht vor.
Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Auch die Minderjährigkeit von BF2 - BF5 steht einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass eine solche gemeinsam mit den zur Pflege und Obsorge verpflichteten Eltern stattfindet.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.
Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."
Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.
Hieraus ergibt sich Folgendes:
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Berufungswerbern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich die bereits genannten Verwandten mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben und auch sonst keine qualifizierte Beziehungsintensität (etwa in Form eines Pflege-Unterhalts- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis) besteht. In Bezug auf diese Personen liegt somit kein Familienverhältnis vor, weshalb sich das erkennende Gericht nicht weiter mit dem Aufenthaltsstatus dieser Verwandten auseinander zu setzen hat.
Die BF leben weiters mit der Gattin von BF1, welche gleichzeitig die Mutter von BF2 - BF5 ist, im gemeinsamen Haushalt zusammen. Sämtliche Personen sind als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und wurden die Anträge mit Erkenntnissen des heutigen Tages abgewiesen. Ebenso wurde hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder eine negative Refoulemententscheidung getroffen und die Ausweisung nach Armenien verfügt.
Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit über 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Ansonsten wird auf die in Punkt 2.2. getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:
Die BF sind seit über 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. hätten bereits in der Vergangenheit aufenthaltsbeendende Maßnahmen stattgefunden.
Die BF verfügen über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte.
Die BF begründeten ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
In Bezug auf die Integration wird auf die in Punkt 2.2. getroffenen Ausführungen verwiesen, woraus hervorgeht, dass integrative Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen.
Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die BF1 keine nennenswerten Anstrengungen unternahm, um die Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Auch wenn Asylwerbern der Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich erschwert wurde, kann dennoch nicht festgestellt werden, dass diese hiervon gänzlich ausgeschlossen sind und sich gerade im Fremdenverkehr -welcher im Bundesland, wo die Asylwerber leben einen wesentlichen Wirtschaftszweig mit notorisch bekannter Weiser Mangel an heimischen Arbeitskräften darstellt- realistische Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber auftun. Im gegenständlichen Fall wäre es BF1 zumutbar gewesen, entsprechende Anstrengungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu unternehmen, auch wenn diese unter Umständen erfolglos geblieben wären. Die Tätigung solcher Anstrengungen ist dem Akteninhalt nicht bescheinigt zu entnehmen, sondern wurde lediglich unbescheinigt behauptet. In bezug auf die unterlassene Bescheinigung wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Zum Schulbesuch von BF2 - BF6 wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich bei den beschriebenen Schulbesuchen, soweit sie noch schulpflichtige Asylwerber betreffen, um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann. Wohl sind die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer BF1 - BF3 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zu BF4 und BF5 ist festzustellen, dass die oa. Ausführungen nur eingeschränkt zutreffen, dennoch ist festzustellen, dass sie einen nicht unerheblichen Zeitraum in Armenien verbrachten und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um ein für sie gänzlich unbekanntes Land handelt.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Diese Feststellung -welche sich bei den teilweise noch strafunmündigen BF weiter relativiert- stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Diese Feststellung -welche sich bei den teilweise noch strafunmündigen BF weiter relativiert- stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die BF reisten schlepperunterstützt und rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Dem Beschwerdeführer BF1 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die schlepperunterstützte, illegale Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
In Bezug auf BF2 - BF5 treffen diese Ausführungen nur eingeschränkt, zu da sie als Minderjährige das Handeln ihrer Eltern über sich ergehen lassen mussten, wobei in Bezug auf BF2 festzuhalten ist, dass dieser nach Eintritt der Volljährigkeit das Asylverfahren in Kenntnis der oa. Umstände weiter betreibt.
Zu den minderjährigen BF ist weiters festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Zu den minderjährigen BF ist weiters festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
In Bezug auf das Verlöbnis des BF2 ist darauf hinzuweisen, dass auch dieses in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes eingegangen wurde und daher die noch folgende zitierte Judikatur in Bezug auf während des Asylverfahrens geschlossenen Ehen schon aufgrund eines Größenschlusses Anwendung findet und aus dem Umstand des Verlöbnisses kein Bleiberecht abgeleitet werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 EMRK, welcher nicht absolut gilt, sondern unter Gesetzesvorbehalt steht und sich BF2 hierauf ebenfalls nicht berufen kann.In Bezug auf das Verlöbnis des BF2 ist darauf hinzuweisen, dass auch dieses in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes eingegangen wurde und daher die noch folgende zitierte Judikatur in Bezug auf während des Asylverfahrens geschlossenen Ehen schon aufgrund eines Größenschlusses Anwendung findet und aus dem Umstand des Verlöbnisses kein Bleiberecht abgeleitet werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf Artikel 12, EMRK, welcher nicht absolut gilt, sondern unter Gesetzesvorbehalt steht und sich BF2 hierauf ebenfalls nicht berufen kann.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Gerade in Bezug auf BF2 wird hier darauf hingewiesen, dass nicht verkannt wird, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall -neben dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine Ehe, sondern ein Verlöbnis vorliegt- darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Verlebung nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es dem BF2 und dessen Verlobter bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für BF2 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Gerade in Bezug auf BF2 wird hier darauf hingewiesen, dass nicht verkannt wird, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall -neben dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine Ehe, sondern ein Verlöbnis vorliegt- darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Verlebung nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es dem BF2 und dessen Verlobter bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für BF2 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz rechtskräftig verfügt wird oder ob dies in einer für den BF vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für den BF voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
BF2 ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
In Bezug auf die Dauer des Asylverfahrens ist festzuhalten, dass sich dieses Aufgrund des Vorbringens der BF, welches sich letztlich als nicht glaubhaft darstellte, als komplex und zeitintensiv darstellte. Ebenso löste das Vorbringen die Verhandlungspflicht durch das erkennende Gericht aus, was das Verfahren weiter in die Länge zog. Auch trugen die wiederholten Eingaben und die Vorlage von nicht authentischen Bescheinigungsmitteln zur Verfahrensverzögerung erheblich bei. Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass die Dauer des Verfahrens von den BF unverschuldet zu Stande kam.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF1 - BF3 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes -in Bezug auf BF4 und BF5 nur eingeschränkt-, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF -zumindest BF1 und BF2- ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
II.5. Familienverfahrenrömisch zwei.5. Familienverfahren
Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:
Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.
Ob in Bezug auf BF1 und dessen Gattin ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die Ehegatten eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf BF1 und dessen Gattin ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die Ehegatten eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass in Armenien zwischen BF1 und dessen Gattin eine rechtsgültige Ehe geschlossen wurde, weshalb ein Familienverfahren zu führen ist.
In bezug auf die Kinder ist festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren, weshalb hier ebenfalls ein Familienverfahren zu führen ist.
Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl hinsichtlich BF1 - BF5, als auch in Bezug auf die Gattin des BF1 bzw. Mutter von BF 2 - BF5 die Anträge mit heutigem Tage abgewiesen wurde, negative Refoulemententscheidungen ergingen und alle Personen aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurden, weshalb auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrensausgang abgeleitet werden kann.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
23.02.2011