Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C5 265.134-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005, FZ. 05 08.632-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005, FZ. 05 08.632-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkterömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte
II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.6.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.6.2005 gab er an, sein Vater, ein Immobilienhändler, habe vor etwa anderthalb Jahren das ganze Geld genommen und gesagt, er fahre - um ein Haus für die Familie zu kaufen - nach Mazar-i Sharif und werde die Familie später nachholen. Er sei aber nicht mehr zurückgekommen, daher sei der Bruder der Mutter nach Mazar-i Sharif gefahren, dort habe aber niemand gewusst, ob der Vater des Beschwerdeführers überhaupt dort gewesen sei. Mit der Zeit hätten fremde Leute die Familie aufgesucht und behauptet, sein Vater habe sie betrogen. Seiner Mutter hätten sie gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn sie ihnen nicht sage, wo sich der Vater aufhalte. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr außer Haus getraut; er habe sich nicht einmal getraut einzukaufen. Vor etwa zwei Monaten sei sein Onkel gekommen und habe beschlossen, den Beschwerdeführer in Sicherheit zu bringen. Er habe ihn nach Mazar-i Sharif gebracht, von dort habe der Beschwerdeführer seine Reise angetreten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, wann seine Mutter das erste und wann sie das letzte Mal bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie sei das erste Mal ein Jahr, nachdem sein Vater verschwunden sei, bedroht worden, das letzte Mal drei Tage, bevor er mit seinem Onkel nach Mazar-i Sharif gereist sei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 21.9.2005 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht viel über seinen Vater, sondern nur, dass er Grundstücken ge- und verkauft habe; ob er vielleicht auch mit Autos gehandelt habe - er habe immer Autos gehabt -, wisse er nicht. Der Vater sei vor etwa einem Jahr verschwunden, nachdem er von seinem Wohnort Kabul nach Mazar-i Sharif gefahren sei, um ein Haus zu kaufen (bei der Einvernahme am 17.6.2005 hatte der Beschwerdeführer davon gesprochen, der Vater sei vor etwa anderthalb Jahren verschwunden). Der Beschwerdeführer kenne weder seinen Aufenthaltsort noch den Grund, aus dem er nicht zurückgekehrt sei. Es seien verschiedene Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten nach dem Vater gefragt; sie hätten gesagt, dass er "falsche" Grundstücke verkauft habe. Genaueres wisse der Beschwerdeführer nicht, auch nicht, wer diese Leute gewesen seien. Das erste Mal seien sie vor zehn oder elf Monaten bei ihnen gewesen. Auf die Frage, wann sie das erste Mal gekommen seien, antwortete der Beschwerdeführer, die Familie habe zwei bis drei Monate auf die Rückkehr des Vaters gewartet. Sechs bis acht Monate nach diesem Zeitraum seien jene Leute zum ersten Mal gekommen. (Das wären, wie angemerkt sei, acht bis elf Monate nach dem Verschwinden des Vaters gewesen, der aber ein Jahr vor der Einvernahme verschwunden sein soll.) Sie hätten seinen Vater gesucht und geglaubt, dass die Familie ihn verstecke. Er selbst habe nicht mit ihnen persönlich gesprochen, er sei aus Angst im Zimmer geblieben. Auf die Frage nach dem Grund dafür antwortete der Beschwerdeführer: "Die ersten 2 Mal, als ich an der Tür war, wurde ich bedroht, wenn sich mein Vater nicht zeigt, werde ich umgebracht oder sie nehmen mich mit." Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er nicht mit diesen Männern gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe persönlich nicht mit ihnen gesprochen, er sei nur daneben gewesen, als seine Mutter mit ihnen gesprochen habe. Sie hätten ihr gesagt, wenn sich der Vater des Beschwerdeführers nicht melde, würden sie den Sohn - den Beschwerdeführer - mitnehmen; dies sei auch ihm persönlich gesagt worden. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 17.6.2005 nicht davon gesprochen, dass die Drohung gegenüber ihm selbst ausgesprochen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei damals nicht gefragt worden, wem gegenüber die Drohung ausgesprochen worden sei. Weiters gab er an, die Fremden seien beinahe jeden oder jeden zweiten Tag bei ihnen zu Hause gewesen, meistens jeden Tag. Das letzte Mal seien sie zwei Tage vor seiner Abreise gekommen. Der Zeitraum, in dem die Fremden gekommen seien, habe sechs bis acht Monate betragen, genau wisse er es nicht. Auf die Frage, wer von der Familie - nach den beiden ersten Besuchen der Fremden, bei denen er anwesend gewesen sei - bedroht worden sei und welche Drohungen dabei ausgestoßen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht, weil er sich immer im Zimmer versteckt gehalten habe. Die Mutter habe ihm gesagt, dass man ihn und seinen Vater gesucht habe. Die Frage, wann er die Schule in Kabul abgeschlossen habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er wisse es "nicht so genau"; er sei zuletzt nur manchmal in die Schule gegangen und manchmal zu Hause geblieben. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er in diesem Jahr fünf oder sechs Monate die Schule besucht. Auf die weitere Frage, wie viele Wochen oder Monate vor seiner Ausreise er sich versteckt gehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich daheim und bei seinem Onkel versteckt. Die Bedrohungen seien zu Beginn nicht so schlimm gewesen, hätten sich aber gesteigert. Als die Frage - wie lange er sich versteckt gehalten habe - wiederholt wurde, erklärte er, das wisse er nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 17.6.2005 angegeben, dass er sich auf Grund der Drohungen nicht mehr aus dem Haus gewagt habe, die Drohungen hätten sechs Monate angedauert; heute aber sage er, er sei heuer fünf bis sechs Monate in die Schule gegangen und habe sie zumindest ab und zu besucht, weiters, er habe sich bei seinem Onkel versteckt. Dies sei widersprüchlich. Weiters habe er sich bei den Aussagen zu den Drohungen widersprochen (damit ist offenbar die Frage gemeint, ob der Beschwerdeführer bei den Drohungen anwesend war). Der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Mutter sei nicht bedroht worden, es sei ihr nur gesagt worden, dass man ihr den Beschwerdeführer wegnehmen werde; die Bedrohungen seien anfangs nicht so schlimm gewesen, erst in den letzten zwei bis drei Monaten seien sie sehr schlimm gewesen, da sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Mittlerweile sei bekannt gewesen, dass die Leute immer etwa um zwei oder drei Uhr Nachmittags kämen, der Unterricht aber habe am Vormittag stattgefunden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Situation in Afghanistan, in denen zunächst die allgemeine politische Situation nach dem Sturz der Taliban und die ersten Wahlen geschildert werden. Die Lage der Menschenrechte weise noch erhebliche Defizite auf, die aber über weite Teile nicht auf systematischer staatlicher Menschenrechtsverletzung beruhten, sondern zu einem erheblichen Teil auf einem noch mangelhaften Funktionieren des Staates, der gegen Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen - insbesondere außerhalb Kabuls - nicht effektiv vorgehen könne. Falls in einer Region ein bewaffneter Konflikt ausbreche, führe dies "logischerweise" zum "erneuten Auftreten von Binnenvertriebenen", daher hänge das Problem der Binnenvertriebenen eng mit der allgemeinen Sicherheitslage zusammen. Von einem funktionierenden Justizwesen könne nicht gesprochen werden. Das Polizeiwesen sei im Aufbau, funktioniere aber noch nicht; dies gelte auch für das Militär. Die Sicherheitslage habe sich landesweit nicht verbessert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden militärischen und politischen Gruppen dauerten in etlichen Provinzen regional oder lokal fort oder könnten jederzeit wieder aufleben. In vielen Teilen Afghanistans habe die Gewalt zugenommen. In Kabul sei die Sicherheitslage günstiger als außerhalb. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass es in der Stadt keine größeren Spannungen gebe. Infolge des anhaltenden Zustroms an Rückkehrern und Binnenflüchtlingen sei die Kriminalität gestiegen und habe sich die Sicherheitslage verschärft. Der Blutrache- bzw. Rachegedanke sei in Afghanistan, va. in ländlichen Gebieten, weit verbreitet und komme va. bei so genannten Bluttaten (besonders bei Mord) vor. Die anhaltende Gewaltbereitschaft vieler Gruppen und von Einzeltätern erschwere in weiten Teilen des Landes den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Viele Industrieanlagen müssten neu errichtet werden, das gelte auch für die Stromerzeugung und Wasserbewirtschaftung. Die landwirtschaftliche Produktion sei seit dem Bürgerkrieg um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Die Stromversorgung bleibe weit hinter der Nachfrage zurück und sei unzuverlässig. Viele Afghanen hätten ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft, seien von Hunger bedroht und blieben für ihr Überleben von Lebensmittel- und anderen humanitären Hilfslieferungen abhängig. Immer mehr Afghanen seien verschuldet und könnten selbst dann keine Lebensmittel kaufen, wenn sie erhältlich seien. Die Bevölkerung sei außerordentlich schlecht ernährt, 45 % bis 59 % seien chronisch unterernährt. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 35 % der städtischen und 9 % der ländlichen Bevölkerung. Nur 30% bis 40% der Bevölkerung hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ein großer Teil der Krankheits- und Todesfälle beruhe auf vermeidbaren übertragbaren Krankheiten. Die medizinische Versorgung sei vollkommen unzureichend.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Situation in Afghanistan, in denen zunächst die allgemeine politische Situation nach dem Sturz der Taliban und die ersten Wahlen geschildert werden. Die Lage der Menschenrechte weise noch erhebliche Defizite auf, die aber über weite Teile nicht auf systematischer staatlicher Menschenrechtsverletzung beruhten, sondern zu einem erheblichen Teil auf einem noch mangelhaften Funktionieren des Staates, der gegen Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen - insbesondere außerhalb Kabuls - nicht effektiv vorgehen könne. Falls in einer Region ein bewaffneter Konflikt ausbreche, führe dies "logischerweise" zum "erneuten Auftreten von Binnenvertriebenen", daher hänge das Problem der Binnenvertriebenen eng mit der allgemeinen Sicherheitslage zusammen. Von einem funktionierenden Justizwesen könne nicht gesprochen werden. Das Polizeiwesen sei im Aufbau, funktioniere aber noch nicht; dies gelte auch für das Militär. Die Sicherheitslage habe sich landesweit nicht verbessert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden militärischen und politischen Gruppen dauerten in etlichen Provinzen regional oder lokal fort oder könnten jederzeit wieder aufleben. In vielen Teilen Afghanistans habe die Gewalt zugenommen. In Kabul sei die Sicherheitslage günstiger als außerhalb. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass es in der Stadt keine größeren Spannungen gebe. Infolge des anhaltenden Zustroms an Rückkehrern und Binnenflüchtlingen sei die Kriminalität gestiegen und habe sich die Sicherheitslage verschärft. Der Blutrache- bzw. Rachegedanke sei in Afghanistan, va. in ländlichen Gebieten, weit verbreitet und komme va. bei so genannten Bluttaten (besonders bei Mord) vor. Die anhaltende Gewaltbereitschaft vieler Gruppen und von Einzeltätern erschwere in weiten Teilen des Landes den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Viele Industrieanlagen müssten neu errichtet werden, das gelte auch für die Stromerzeugung und Wasserbewirtschaftung. Die landwirtschaftliche Produktion sei seit dem Bürgerkrieg um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Die Stromversorgung bleibe weit hinter der Nachfrage zurück und sei unzuverlässig. Viele Afghanen hätten ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft, seien von Hunger bedroht und blieben für ihr Überleben von Lebensmittel- und anderen humanitären Hilfslieferungen abhängig. Immer mehr Afghanen seien verschuldet und könnten selbst dann keine Lebensmittel kaufen, wenn sie erhältlich seien. Die Bevölkerung sei außerordentlich schlecht ernährt, 45 % bis 59 % seien chronisch unterernährt. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 35 % der städtischen und 9 % der ländlichen Bevölkerung. Nur 30% bis 40% der Bevölkerung hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ein großer Teil der Krankheits- und Todesfälle beruhe auf vermeidbaren übertragbaren Krankheiten. Die medizinische Versorgung sei vollkommen unzureichend.
Beweiswürdigend heißt es, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Er wisse nichts über die Männer, die ihn bzw. seine Familie bedroht hätten. Wenn diese Leute aber über einen Zeitraum von sechs bis acht Monaten beinahe täglich aufgetaucht seien, müsse der Beschwerdeführer wesentlich mehr über sie wissen. Auf die Frage, wer in der Familie bedroht worden und welche Drohungen ausgesprochen worden seien, habe der Beschwerdeführer angegeben, das wisse er nicht, weil er sich immer versteckt gehalten habe. Auf die weitere Frage, wie viele Wochen und Monate vor der Ausreise er sich versteckt gehalten habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dies wisse er nicht. Wenn er aber wisse, wie lange die Bedrohung gedauert habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest annähernd wisse, wie lange er sich versteckt gehalten habe. Am 17.6.2005 habe er angegeben, die unbekannten Personen hätten der Mutter gedroht, ihn zu töten, wenn sie den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht preisgebe. Am 21.9.2005 dagegen habe er angegeben, die beiden ersten Male - als er an der Tür gewesen sei - sei er selbst bedroht worden, er werde umgebracht, wenn sich sein Vater nicht zeige. Am 17.6.2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise verschwunden, ein Jahr nach dem Verschwinden des Vaters (dies wäre ja, wie hier angemerkt sei, unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen) sei seine Mutter erstmals bedroht worden. Am 21.9.2005 habe der Beschwerdeführer dagegen angegeben, die Bedrohungen durch die unbekannten Männer hätten sechs bis acht Monate gedauert. Am 17.6.2005 habe er angegeben, dass er sich, nachdem seine Mutter bedroht worden sei, nicht mehr aus dem Haus gewagt habe, nicht einmal um einzukaufen. Auch am 21.9.2005 habe er zunächst angegeben, er habe nur den beiden ersten Besuchen der Männer beigewohnt und sich dann immer versteckt gehalten. Bei derselben Einvernahme habe er jedoch im Widerspruch dazu angegeben, dass er "in diesem Jahr" fünf bis sechs Monate die Schule besucht habe. Auf Grund all dieser widersprüchlichen und völlig unschlüssigen Angaben sowie mangels hinreichender Konkretisierung sei die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) aufgezählt seien, nicht habe glaubhaft machen können. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997. Bei der Refoulement-Prüfung sei die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art. 3 MRK vorliegen, wenn außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder eine Verfolgung iSd GFK noch eine Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG glaubhaft darlegen können. Dazu komme, dass sich seine ganze Familie noch in Afghanistan aufhalte. Der Antragsteller gerate daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lage.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) aufgezählt seien, nicht habe glaubhaft machen können. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997. Bei der Refoulement-Prüfung sei die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, MRK vorliegen, wenn außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder eine Verfolgung iSd GFK noch eine Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG glaubhaft darlegen können. Dazu komme, dass sich seine ganze Familie noch in Afghanistan aufhalte. Der Antragsteller gerate daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lage.
Dieser Bescheid wurde dem - minderjährigen - Beschwerdeführer am 17.10.2005 ausgefolgt, zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers, der als sein gesetzlicher Vertreter einschritt, wurde er ihm bereits am 12.10.2005 zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte (maßgeblich ist die Zustellung zu Handen des gesetzlichen Vertreters; die Zustellung an den minderjährigen Beschwerdeführer selbst hatte keine Rechtswirkungen), nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 19.10.2005, in der mit einem Satz das Fluchtvorbringen (Flucht des Vaters wegen Grundstücksbetrügereien) wiederholt und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei ein Kind, für dessen Sicherheit seine Eltern nicht ausreichend hätten Sorge trage können. Er sei nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten und vor Übergriffen zu schützen. Asyl sei zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Asylwerber Verfolgung iSd GFK drohe. An die Glaubhaftmachung sei ein "wesentlich anderer" Maßstab anzulegen, als wenn es um bewiesene Tatsachen gehe.. In der Folge wendet sich die Beschwerde gegen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. gegen die daran geknüpfte Subsumtion; es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung oder bei einer Rückkehr nicht Gefahren iSd § 57 Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte (maßgeblich ist die Zustellung zu Handen des gesetzlichen Vertreters; die Zustellung an den minderjährigen Beschwerdeführer selbst hatte keine Rechtswirkungen), nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 19.10.2005, in der mit einem Satz das Fluchtvorbringen (Flucht des Vaters wegen Grundstücksbetrügereien) wiederholt und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei ein Kind, für dessen Sicherheit seine Eltern nicht ausreichend hätten Sorge trage können. Er sei nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten und vor Übergriffen zu schützen. Asyl sei zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Asylwerber Verfolgung iSd GFK drohe. An die Glaubhaftmachung sei ein "wesentlich anderer" Maßstab anzulegen, als wenn es um bewiesene Tatsachen gehe.. In der Folge wendet sich die Beschwerde gegen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. gegen die daran geknüpfte Subsumtion; es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung oder bei einer Rückkehr nicht Gefahren iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausgesetzt wäre.
1.4. Mit Schreiben vom 2.4.2008, 15.9.2008, 3.2.2009, 20.5.2009, 10.9.2009, 8.3.2010 und 8.2.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; mehrmals wies er auf die massiv schlechter gewordene Sicherheitslage in Afghanistan hin; er habe kein soziales Netz mehr. Im Schreiben vom 2.4.2008 wies er auf einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hin, der die Blutrache behandle; im Schreiben vom 10.9.2009 führte er aus, er habe kein soziales Netz mehr und wäre ein alleinstehender Rückkehrer, der schon lange in Europa lebe, dazu verwies er "auf die diesbezügliche deutsche Rechtssprechung in der Beilage", schon deshalb allein hätten Afghanen in Deutschland Asyl erhalten. Er falle daher unter den "Asylauffangtatbestand der sozialen Gruppe der alleinstehenden Afghanen ohne soziales Netz im Falle einer Rückkehr". Beigelegt war ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 12.11.2008 (1 K 1013/08.KO). Im Schreiben vom 8.3.2010 wies der Beschwerdeführer auf seinen fünfjährigen Aufenthalt in Vorarlberg hin, deshalb wäre eine Ausweisung unzulässig, da er die prägende Zeit der Pubertät hier verbracht habe. Zu Hause würde er immer noch verfolgt werden. Beigelegt waren verschiedene Schulzeugnisse und Kursbestätigungen. In seinem Schreiben vom 8.2.2011 wies er wieder auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf hin, dass er "möglicherweise" bestrebt sei, sich ehestmöglich in Österreich auch beruflich zu festigen, soweit ihm dies nach dem Ausgang des Asylverfahrens möglich sei. Er habe sich zwischenzeitig sozial und vor allem sprachlich sehr gut integriert.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
2.1.2. Die Beschwerde verweist zunächst kurz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird nicht angegriffen, sondern nur behauptet, da im Asylverfahren die Glaubhaftmachung genüge, hätte das Bundesasylamt von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Dies trifft nicht zu; wie das Bundesasylamt ausgeführt hat, ist dem Beschwerdeführer nicht einmal eine Glaubhaftmachung gelungen.
In den folgenden Schreiben aus den Jahren 2009 bis 2011 hat der Beschwerdeführer zwar auf seine Integration in Österreich und auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, Ergänzungen zu seinem asylrelevanten Vorbringen hat er jedoch nicht gemacht. Da der Beschwerdeführer mehrmals von sich aus Vorbringen in seinem Verfahren erstattet hat, hält es der Asylgerichtshof nicht für erforderlich, ihm überdies ausdrücklich Gelegenheit zu geben, ein neues bzw. ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Leute, die sein Vater betrogen hatte, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Sollte die Beschwerde mit der Darstellung, der Beschwerdeführer sei als "Kind" nach Österreich gelangt, meinen, schon aus diesem Grund sei eine Verfolgung iSd GFK anzunehmen, so trifft dies nicht zu. Dazu hat der Asylgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis (AsylGH 6.7.2009, C5 400.982-1/2008/3E) Stellung genommen. Er hat dort auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) hingewiesen, wonach eine in einem Staat herrschende extreme Gefahrenlage der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne (vgl. unten Pt. 2.2.3.1.2), sowie darauf, dass der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) in ständiger Spruchpraxis davon ausgehe, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt werde, im ganzen Land prekär sei. Der Asylgerichtshof setzte fort: "Nun liegt es auf der Hand, dass die Auswirkungen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage, wie regelmäßig die Auswirkungen von Konfliktsituationen, auch wenn sie alle Bewohner des Landes betreffen und die Schwelle des Art. 3 MRK in Bezug auf sie alle überschreiten, dennoch einzelne Personen oder Gruppen von Personen stärker oder schwächer treffen. Dies schließt nicht aus, dass die Auswirkungen auf bestimmte Gruppen, die besonders stark getroffen werden oder bei denen weitere Umstände hinzutreten, zur Annahme einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK führen müssen. [...] Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist aber, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. (Es liegt auf der Hand, dass eine ¿bestimmte soziale Gruppe' iSd GFK nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein und diese Gruppe nicht die ganze Bevölkerung umfassen kann, dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Z 5]). Es gibt keine Hinweise und die Beschwerde hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist." (vgl. weiters AsylGH 4.9.2009, C18 406.323-1/2009/3E; 17.9.2009, C18 407.242-1/2009/3E;Sollte die Beschwerde mit der Darstellung, der Beschwerdeführer sei als "Kind" nach Österreich gelangt, meinen, schon aus diesem Grund sei eine Verfolgung iSd GFK anzunehmen, so trifft dies nicht zu. Dazu hat der Asylgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis (AsylGH 6.7.2009, C5 400.982-1/2008/3E) Stellung genommen. Er hat dort auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) hingewiesen, wonach eine in einem Staat herrschende extreme Gefahrenlage der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne vergleiche unten Pt. 2.2.3.1.2), sowie darauf, dass der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) in ständiger Spruchpraxis davon ausgehe, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt werde, im ganzen Land prekär sei. Der Asylgerichtshof setzte fort: "Nun liegt es auf der Hand, dass die Auswirkungen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage, wie regelmäßig die Auswirkungen von Konfliktsituationen, auch wenn sie alle Bewohner des Landes betreffen und die Schwelle des Artikel 3, MRK in Bezug auf sie alle überschreiten, dennoch einzelne Personen oder Gruppen von Personen stärker oder schwächer treffen. Dies schließt nicht aus, dass die Auswirkungen auf bestimmte Gruppen, die besonders stark getroffen werden oder bei denen weitere Umstände hinzutreten, zur Annahme einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK führen müssen. [...] Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist aber, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. (Es liegt auf der Hand, dass eine ¿bestimmte soziale Gruppe' iSd GFK nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein und diese Gruppe nicht die ganze Bevölkerung umfassen kann, dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Ziffer 5 ],). Es gibt keine Hinweise und die Beschwerde hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist." vergleiche weiters AsylGH 4.9.2009, C18 406.323-1/2009/3E; 17.9.2009, C18 407.242-1/2009/3E;
29.9.2009, C18 406.062-1/2009/5E; 6.4.2010, C17 404.795-1/2009/8E;
29.4.2010, C17 405.086-1/2009/6E; 11.5.2010, C17 405.624-1/2009/10E;
18.5.2010, C17 405.553-1/2009/7E; 4.6.2010, C17 404.832-1/2009/12E;
22.7.2010, C17 405.610-1/2009/3E; 12.8.2010, C17 404.997-1/2009/2E;
19.8.2010, C17 407.251-1/2009/3E; 21.9.2010, C17 405.835-1/2009/3E;
8.10.2010, C17 405.900-1/2009/2E; 28.10.2010, C17 407.121-1/2009/12E; 28.10.2010, C17 407.127-1/2009/7E; 28.10.2010, C18 407.611-1/2009/3E; 4.11.2010, C18 407.031-1/2009/6E; 11.11.2010, C18 408.346-1/2009/4E; 25.11.2010, C18 414.211-1/2010/3E; 2.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E; 9.12.2010, C17 405.951-1/2009/7E; 20.1.2011, C17 407.278-1/2009/3E)
Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 12.11.2008 (1 K 1013/08.KO), auf das sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2.4.2008 bezogen hat, ergibt sich nichts anderes; dem Kläger des dortigen Verfahrens wurde nicht , wie der Beschwerdeführer meint, Asyl gewährt, sondern ihm nur der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes attestiert (vgl. - nur in diese Richtung wohl gehend - auch VwGH 24.8.2007, 2006/19/0143; 12.12.2007, 2006/19/0239).Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 12.11.2008 (1 K 1013/08.KO), auf das sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2.4.2008 bezogen hat, ergibt sich nichts anderes; dem Kläger des dortigen Verfahrens wurde nicht , wie der Beschwerdeführer meint, Asyl gewährt, sondern ihm nur der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes attestiert vergleiche - nur in diese Richtung wohl gehend - auch VwGH 24.8.2007, 2006/19/0143; 12.12.2007, 2006/19/0239).
2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.2.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (nunmehr: Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (nunmehr: Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.2.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.2.2.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Das Bundesasylamt hat aus seinen Feststellungen den Schluss gezogen, in Afghanistan liege nicht eine solch extreme Gefahrenlage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren müsse, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof kann diese Einschätzung nicht teilen. Die Sicherheitslage wird auch in diesen Feststellungen in einer Weise geschildert, die insgesamt als prekär bezeichnet werden kann. Angesichts dessen hätte es genauerer Feststellungen dazu bedurft, warum es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, in Afghanistan zu überleben, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten. (Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass dies seiner überwiegenden Spruchpraxis entspricht.) Zu dem Hinweis auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die in Afghanistan lebten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zu den Umständen getroffen hat, unter denen sie dort leben. Bei dieser Situation hätte es insgesamt eingehenderer Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bedurft, aus denen sich ergäbe, warum gerade ihm die Möglichkeit offen stehen sollte, in Afghanistan zu überleben.Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Das Bundesasylamt hat aus seinen Feststellungen den Schluss gezogen, in Afghanistan liege nicht eine solch extreme Gefahrenlage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren müsse, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof kann diese Einschätzung nicht teilen. Die Sicherheitslage wird auch in diesen Feststellungen in einer Weise geschildert, die insgesamt als prekär bezeichnet werden kann. Angesichts dessen hätte es genauerer Feststellungen dazu bedurft, warum es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, in Afghanistan zu überleben, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten. (Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass dies seiner überwiegenden Spruchpraxis entspricht.) Zu dem Hinweis auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die in Afghanistan lebten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zu den Umständen getroffen hat, unter denen sie dort leben. Bei dieser Situation hätte es insgesamt eingehenderer Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bedurft, aus denen sich ergäbe, warum gerade ihm die Möglichkeit offen stehen sollte, in Afghanistan zu überleben.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.3.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.3.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.3.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.3.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
Von dieser Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes II die Grundlage für seine Erlassung wegfällt (nämlich die Abweisung des Asylantrages, verbunden mit der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist).Von dieser Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auch Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes römisch zwei die Grundlage für seine Erlassung wegfällt (nämlich die Abweisung des Asylantrages, verbunden mit der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist).
2.2.3.2.2.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:2.2.3.2.2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte II und III) gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides - gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides - gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).
Schlagworte
individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
29.03.2011