Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 261876-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 06 10.088-BAE, 04 22.274/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 30 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 06 10.088-BAE, 04 22.274/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 9 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, 9, Absatz 4 und 10 Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
"III. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wird XXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen."III. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wird römisch 30 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 31.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da dort ein gesetzloser Zustand herrsche. Er sei in einem Loch gefangen gehalten worden, bis sein Vater an "die" 1000.- US Dollar bezahlt habe. Wer diese Personen gewesen sind, wisse er nicht. Mehrmals sei er von maskierten Männern zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei über Polen, wo er vermutlich einen Asylantrag gestellt habe, nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
Russischer Führerschein, Nr. XXX;Russischer Führerschein, Nr. römisch 30 ;
Nationaler Reisepass, Nr. XXX.Nationaler Reisepass, Nr. römisch 30 .
Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei in Tschetschenien immer wieder von unbekannten Leuten verschleppt worden, das letzte Mal vor drei Monaten. Er sei brutal verprügelt und in einen Keller gesperrt worden. Sein Vater habe ihn immer wieder freigekauft. Er habe 1000 Gründe warum er Tschetschenien verlassen habe. Nach Polen wolle er nicht zurück, da er dort nicht sicher sei. Er habe dort Leute gesehen, die ihn in Gefahr bringen.
Am 18.11.2004 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. XXX, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, untersucht und diagnostizierte diese eine Posttraumatische Belastungsstörung und wurde eine Psychotherapie empfohlen.Am 18.11.2004 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. römisch 30 , Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, untersucht und diagnostizierte diese eine Posttraumatische Belastungsstörung und wurde eine Psychotherapie empfohlen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Im Jahr 2001 habe Krieg geherrscht und eine Granate habe sein Haus getroffen. Dabei sei der Beschwerdeführer durch eine einstürzende Mauer verletzt worden und habe im Spital behandelt werden müssen. Drei oder vier Monate danach sei er von maskierten Leuten verschleppt und mit Elektroschocks gefoltert worden. Man habe ihn nach Namen und Adressen von Widerstandskämpfern gefragt. Die unbekannten Leute haben ihn schließlich auf eine Müllhalde geschmissen. Ein Bauer habe ihn gefunden und ins Spital gebracht. Nach seiner Genesung habe er bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien und Dagestan übernachtet. Er habe die Grenze zu Dagestan unbehelligt passieren können, da er nicht zur föderationsweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei schließlich ein zweites Mal festgenommen worden. Maskierte Leute haben ihn mitten in der Nacht von zu Hause abgeholt und in einen Keller gebracht. Die Anhaltung habe fünf oder sechs Tage gedauert. Sein Vater habe ihn für 1000 US Dollar freigekauft. Nach der Freilassung habe ihm sein Vater eine Arbeit als Kfz-Lenker bei einem staatlichen Fuhrwerksunternehmen besorgt. Ende 2003 seien wieder maskierte Männer gekommen. Dem Beschwerdeführer sei aber die Flucht gelungen und er habe sich bis 2004 bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, sei er erneut von maskierten Männern verschleppt und vier oder fünf Tage angehalten worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sein Auto verkauft, den Beschwerdeführer wieder für 1000 US Dollar freigekauft und ihn nach Dagestan gebracht. Im Jahr 2004 sei der Bruder seiner Mutter verstorben. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auf der Rückreise sei der Autobus von maskierten, schwer bewaffneten Leuten angehalten worden und man habe den Beschwerdeführer abgeführt. Am nächsten Tag habe sein Vater abermals 1000 US Dollar für die Freilassung bezahlt. Da sein Vater Herzbeschwerden bekommen habe und der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er früher oder später wieder gefasst werde, habe er sich entschlossen auszureisen. Nachgefragt, wie oft der Beschwerdeführer insgesamt festgenommen worden sei, sagte er, dass er sechsmal mitgenommen worden sei. Zweimal sei er kurz von der Polizei angehalten worden. Dies sei im Jahr 2002 gewesen. Bei den anderen viermal sei er zwischen 2002 und 2004 von Unbekannten mitgenommen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2006 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde (damals: Berufung) erhoben. Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde (damals: Berufung) erhoben. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft.
Am 17.03.2006 langte beim Bundesasylamt eine Erklärung auf freiwillige Rückkehr ins Heimatland ein. Mit Schreiben vom 31.03.2006 wurde von IOM (International Organization for Migration) bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2006, GZ. 261.876/0-XIV/39/05, wurde der Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt, da der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2006, GZ. 261.876/0-XIV/39/05, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt, da der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, Fz. 04 22.274/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer in Abwesenheit ohne Einvernahme der mit Bescheid vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die mit Bescheid vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, Fz. 04 22.274/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer in Abwesenheit ohne Einvernahme der mit Bescheid vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die mit Bescheid vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt.Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.09.2006 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2006 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, XXX zu heißen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXX geboren zu sein. Er habe am 22.08.2006 bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er in seiner Heimat verfolgt werde. Er sei festgenommen, geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Er wolle nicht mehr in seine Heimat zurück.Der Beschwerdeführer reiste am 22.09.2006 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2006 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, römisch 30 zu heißen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 30 geboren zu sein. Er habe am 22.08.2006 bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er in seiner Heimat verfolgt werde. Er sei festgenommen, geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Er wolle nicht mehr in seine Heimat zurück.
Am 27.09.2006 wurde eine Konsultation in Form von einer Anfrage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit Polen geführt.Am 27.09.2006 wurde eine Konsultation in Form von einer Anfrage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit Polen geführt.
Am 29.09.2006 langte die Zustimmung Polens ein und wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 29.09.2006 langte die Zustimmung Polens ein und wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 05.10.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.10.2006, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesasylamt habe seinen Asylantrag aus dem Jahr 2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG erteilt. Da sich auch im vergangenen Jahr keinerlei Besserungen der Situation ergeben haben, bestehe auch derzeit unverändert die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK.Mit Schreiben vom 05.10.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.10.2006, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesasylamt habe seinen Asylantrag aus dem Jahr 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG erteilt. Da sich auch im vergangenen Jahr keinerlei Besserungen der Situation ergeben haben, bestehe auch derzeit unverändert die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an er wolle nicht nach Polen zurück, da er dort keine medizinischen Behandlung bekommen habe. Er leide seit dem Jahr 2003, als er von maskierten Männern geschlagen und gefoltert worden sei, an gesundheitlichen Problemen und müsse eine Diät halten. Er sei immer in ärztlicher Behandlung gestanden, auch nach seiner freiwilligen Rückkehr in seine Heimat. In Polen sei er aber nicht versichert gewesen und habe auch keinen Arzt aufsuchen können. Er hätte auch mit einem Psychologen sprechen wollen. Seiner Ausweisung nach Polen stehe auch entgegen, dass er dort ein Papier unterschrieben habe, dass er im Falle einer Rückkehr keine Sozialhilfe und keine Unterkunft bekommen würde. Dann müsse er wieder nach Tschetschenien und werde dort umgebracht.
In der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 13.10.2006 wurde von Dr. med. XXX, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Remission leide. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde zu keiner unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen.In der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 13.10.2006 wurde von Dr. med. römisch 30 , Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Remission leide. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde zu keiner unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Fz. 06 10.088-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß 10 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Fz. 06 10.088-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde (damals: Berufung) erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006, Zl. 261.876/7-XIV/39/06, wurde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006, Zl. 261.876/7-XIV/39/06, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen.
Am 23.11.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs.1 Z 2 AVG beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinem Gesundheitszustand, der sich durch die Schubhaft verschlechtert habe, und bezieht sich dabei auf einen, dem Schreiben beigelegten, Psychotherapeutischen Kurzbericht von XXX vom 17.11.2006. Dieser Bericht habe der Berufungsbehörde nicht mehr vorgelegt werden könne, da er am Tag der Ausstellung des abweisenden Bescheides zugestellt worden sei. Die Änderung der Tatsachenlage gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Form einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers durch die Schubhaft sei zum Zeitpunkt, als das Berufungsverfahren noch anhängig gewesen sei, bereits eingetreten.Am 23.11.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinem Gesundheitszustand, der sich durch die Schubhaft verschlechtert habe, und bezieht sich dabei auf einen, dem Schreiben beigelegten, Psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 30 vom 17.11.2006. Dieser Bericht habe der Berufungsbehörde nicht mehr vorgelegt werden könne, da er am Tag der Ausstellung des abweisenden Bescheides zugestellt worden sei. Die Änderung der Tatsachenlage gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Form einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers durch die Schubhaft sei zum Zeitpunkt, als das Berufungsverfahren noch anhängig gewesen sei, bereits eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2006 erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006. Der Beschwerdeführer habe am 30.03.2006 Österreich freiwillig verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006 wurde ihm der subsidiäre Schutz aberkannt. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht in Österreich aufgehalten habe und durch diesen Bescheid in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil eingegriffen worden sei, hätte das Bundesasylamt zunächst einen Abwesenheitskurator bestellen müssen und diesem den Bescheid, in welchem der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, zustellen müssen. Da das Bundesasylamt keinen Abwesenheitskurator bestellt habe, sei das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und der aufgrund dieses Verfahrens erlassene Bescheid nichtig und löse keine Rechtswirkungen aus. Außerdem sei der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Da das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nichtig gewesen sei, verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über ein subsidiäres Aufenthaltsrecht gemäß § 8 AsylG 1997. Da der Beschwerdeführer über ein subsidiäres Aufenthaltsrecht verfüge, bleibe für die Anwendung der Bestimmungen der Dublin II Verordnung kein Platz und sei die Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 AsylG 2005 unzulässig. Weiters wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, das Einlagen des in der Berufung angekündigten Gutachtens von XXX abzuwarten, um anhand dessen zu überprüfen, ob eine dennoch erfolgende Abschiebung einerseits durch den Abschiebevorgang selbst bzw. andererseits durch die nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Polen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage dieses Gutachtens durch Erlassung des Bescheides am 17.11.2006 genommen habe, liege ein Verfahrensmangel vor.Mit Schriftsatz vom 07.12.2006 erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006. Der Beschwerdeführer habe am 30.03.2006 Österreich freiwillig verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006 wurde ihm der subsidiäre Schutz aberkannt. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht in Österreich aufgehalten habe und durch diesen Bescheid in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil eingegriffen worden sei, hätte das Bundesasylamt zunächst einen Abwesenheitskurator bestellen müssen und diesem den Bescheid, in welchem der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, zustellen müssen. Da das Bundesasylamt keinen Abwesenheitskurator bestellt habe, sei das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und der aufgrund dieses Verfahrens erlassene Bescheid nichtig und löse keine Rechtswirkungen aus. Außerdem sei der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Da das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nichtig gewesen sei, verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über ein subsidiäres Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, AsylG 1997. Da der Beschwerdeführer über ein subsidiäres Aufenthaltsrecht verfüge, bleibe für die Anwendung der Bestimmungen der Dublin römisch zwei Verordnung kein Platz und sei die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 unzulässig. Weiters wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, das Einlagen des in der Berufung angekündigten Gutachtens von römisch 30 abzuwarten, um anhand dessen zu überprüfen, ob eine dennoch erfolgende Abschiebung einerseits durch den Abschiebevorgang selbst bzw. andererseits durch die nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Polen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage dieses Gutachtens durch Erlassung des Bescheides am 17.11.2006 genommen habe, liege ein Verfahrensmangel vor.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.12.2006, Zl. 261.876/12-XIV/39/06, wurde der Antrag vom 23.11.2006 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006, Zl. 261.876/7-XIV/39/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.12.2006, Zl. 261.876/12-XIV/39/06, wurde der Antrag vom 23.11.2006 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.11.2006, Zl. 261.876/7-XIV/39/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0766-11, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer habe vom von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 unbestritten nichts gewusst. Da somit kein Verfahren anhängig gewesen sei, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, treffe ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG. Die nach § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt worden sei, sei somit rechtsunwirksam gewesen. Der Bescheid sei daher nicht erlassen worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2005 subsidiären Schutz genieße. Allerdings besitze er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 01.06.2006 abgelaufen sei, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt worden sei und das Bundesasylamt über den am 10.06.2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden habe. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung erweise sich als unzulässig, da die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtswirksam erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer aber nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausgewiesen werde, komme auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0766-11, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer habe vom von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 unbestritten nichts gewusst. Da somit kein Verfahren anhängig gewesen sei, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, treffe ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG. Die nach Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt worden sei, sei somit rechtsunwirksam gewesen. Der Bescheid sei daher nicht erlassen worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2005 subsidiären Schutz genieße. Allerdings besitze er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 01.06.2006 abgelaufen sei, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt worden sei und das Bundesasylamt über den am 10.06.2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden habe. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung erweise sich als unzulässig, da die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtswirksam erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer aber nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nicht ausgewiesen werde, komme auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. S11 261876-7/2010/18E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Fz. 06 10.088-EAST Ost, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. S11 261876-7/2010/18E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Fz. 06 10.088-EAST Ost, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 30.06.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er "Asyl in Not" mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Als er das erste Mal in Österreich gewesen sei, habe er nicht vor gehabt für immer zu bleiben. Sein Bruder in der Heimat habe versucht sein Problem zu lösen. Der Bruder habe schließlich einen Mann namens "XXX" gefunden, der ihnen behilflich sein sollte und habe diesem Mann 5000 Dollar bezahlt. "XXX" gelte als sicherer Helfer und habe auch schon Menschen aus dem Gefängnis geholt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, sei in die Ukraine geflogen und habe dort Bekannte getroffen, die ihm - gegen Bezahlung - geholfen haben illegal nach Tschetschenien zu reisen. Er habe diesen Umweg über die Ukraine gewählt, da er nicht gleich im Gefängnis habe landen wollen. In Tschetschenien habe er an verschiedenen Orten gewohnt, da er nach wie vor nicht darauf vertraut habe, dass sein Problem gelöst sei. Ein alter Schulfreund des Beschwerdeführers, der bei der Exekutive arbeite und über bestimmte Informationen verfüge, habe von seiner Rückkehr erfahren und ihn gewarnt, dass man in der Exekutive bereits über seine Rückkehr Bescheid wisse und dass es einen bestimmten Befehl oder Erlass gebe, ihn in ca. einem Monat festzunehmen. Den Namen seines Schulfreundes wolle er nicht nennen, da dieser sonst ohne Gerichtsverhandlung erschossen werde. Eines Abends sei es zu einem Vorfall gekommen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto unterwegs gewesen, als ein hinter ihm fahrender PKW mit verdunkelten Scheiben signalisiert habe, dass er anhalten solle. Er habe aber nicht angehalten und da sei die Fensterscheibe des anderen Autos heruntergekurbelt worden und aus dem Fenster sei auf sein Auto geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei in den Straßengraben gefahren, aber nicht stehen geblieben. Dann sei er weiter auf einem Feld gefahren und man habe immer noch mit einer Maschinenpistole auf ihn geschossen. Schließlich habe sein Auto zu brennen begonnen und er habe seine Flucht zu Fuß fortsetzen müssen. Er habe bemerkt, dass er von zwei Autos verfolgt werde, die versucht haben ihn einzukreisen. Der Beschwerdeführer habe ein vorbeifahrendes Auto gestoppt und dem Fahrer 1000 Rubel angeboten, damit er ihn zu den nächsten Eisenbahngleisen bringe. Dort habe er die Gegend gut gekannt und so sei es ihm gelungen zu entkommen. Nach diesem Vorfall habe er sich versteckt gehalten. Seine Verfolger seien aber zu ihm nach Hause gekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen. Sein Bruder sei aber zusammengeschlagen worden und man habe der Familie gedroht. Daraufhin habe der Familienrat getagt und der Bruder des Beschwerdeführers habe angeordnet, dass er die Heimat verlassen und neuerlich nach Europa reisen solle. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer, dass er immer noch wegen denselben Problemen wie bei seiner ersten Flucht in Russland verfolgt werde. Er sei 2002 zufällig in einen großen blutigen Kampf verwickelt worden, bei dem er auch verletzt worden sei. Seit damals gelte er als Bandit. Danach habe er auch einen Ölverkauf betrieben und damit seien die Widerstandskämpfer finanziert worden. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer, er habe in der ersten Einvernahme gelogen. Es stimme nicht, dass er zweimal von der Polizei verhaftet worden sei. Er habe das damals gesagt, damit man nicht glaube, dass er ein Bandit sei oder ein böser Mensch. Er habe im ersten Asylverfahren seine Fluchtgründe auf die allgemein bekannten Entführungen und Lösegeldforderungen bezogen und erst jetzt angegeben, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, da er das erste Mal Angst gehabt habe sich als Unterstützer der Widerstandskämpfer erkenntlich zu machen, damit keine Anfrage an Russland geschickt werde.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt sagte er, er gehe ständig zum Psychologen und habe von diesem auch Medikamente verschrieben bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeutischen Kurzbericht des Vereins XXX vom 01.04.2010 vor. Mit einer Begutachtung durch Dr. XXX sei er nicht einverstanden, da er diese Frau hasse. Es habe einen Vorfall gegeben. Sie habe ihn bei der letzten Untersuchung so komisch belächelt. Er möchte jetzt aber nicht darüber sprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab weiters bekannt, dass Dr. XXX als Gutachterin abgelehnt werde, da begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit und Fachkunde bestehen. Diesbezüglich lege er einen Schriftsatz vom 03.05.2010 an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vor. Er sei auch wegen seiner zwei Schusswunden ständig in Behandlung. Er müsse eine Diät halten, habe oft Magenschmerzen und Schmerzen in seinem Bein. Da er aber nicht krankenversichert sei, könne er nur zu kostenlosen Untersuchungen gehen.Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt sagte er, er gehe ständig zum Psychologen und habe von diesem auch Medikamente verschrieben bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeutischen Kurzbericht des Vereins römisch 30 vom 01.04.2010 vor. Mit einer Begutachtung durch Dr. römisch 30 sei er nicht einverstanden, da er diese Frau hasse. Es habe einen Vorfall gegeben. Sie habe ihn bei der letzten Untersuchung so komisch belächelt. Er möchte jetzt aber nicht darüber sprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab weiters bekannt, dass Dr. römisch 30 als Gutachterin abgelehnt werde, da begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit und Fachkunde bestehen. Diesbezüglich lege er einen Schriftsatz vom 03.05.2010 an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vor. Er sei auch wegen seiner zwei Schusswunden ständig in Behandlung. Er müsse eine Diät halten, habe oft Magenschmerzen und Schmerzen in seinem Bein. Da er aber nicht krankenversichert sei, könne er nur zu kostenlosen Untersuchungen gehen.
Zu seiner familiären Situation befragt sagte er, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe und seit ungefähr zwei Jahren zusammenlebe. Die Lebensgefährtin sei ebenfalls Asylwerberin. Ihre Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes sei beim Asylgerichtshof anhängig. In seiner Heimat leben noch seine Eltern, Geschwister, Cousins und Onkels, die er gelegentlich telefonisch kontaktiere.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation mit der Aufforderung übergeben, innerhalb von zwei Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 09.09.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahre 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Für den Beschwerdeführer lasse dies im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien nichts Gutes hoffen. Vor allem aber ergebe sich aus den Berichten, dass die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer seinerzeit subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weiterhin bzw. wiederum bestehen. Ebenso wenig sei die Traumatisierung des Beschwerdeführers weggefallen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen und Schreiben aus dem Jahr 2007 vor.
Am 27.08.2010 langte ein Schreiben der XXX beim Bundesasylamt ein.Am 27.08.2010 langte ein Schreiben der römisch 30 beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Fz. 06 10.088-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien daher als unglaubwürdig und hinsichtlich seiner subjektiv empfundenen Furcht als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Der vorgebrachte Sachtverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer immer noch von den Behörden in Tschetschenien verfolgt werde, sei aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten, als unglaubwürdig zu werten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers aus dem ersten Asylverfahren lassen auf die amtsbekannten Lösegeldforderungen durch die föderalen Truppen schließen. Dabei handle es sich nicht um eine individuelle Verfolgung, sondern um eine allgemeine Gefährdung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer solcher Lösegeldentführungen gewesen sein. Damit könne aber letztendlich auch das Motiv seiner Rückkehr im Jahr 2006 geklärt werden, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage in seiner Heimat eingetreten gewesen sei und er daher nicht mehr befürchten habe müssen, neuerlich Opfer einer Lösegeldentführung zu werden. Auch die Amnestiegesetze und die Mitarbeit ehemaliger Widerstandskämpfer an der Seite der Machthaber in Tschetschenien haben die Gefahr verringert, wegen seiner Schussverletzung als Widerstandskämpfer denunziert zu werden. Seine Angaben in der zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidung, der Grund für seine Rückreise seien fehlende Perspektiven gewesen, sei aufgrund der Gewährung von subsidiärem Schutz und der damit verbundenen Möglichkeit einer dauerhaften Niederlassung in Österreich nicht nachvollziehbar. Da es seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen an jeglicher individuellen Verfolgungsgefahr mangle, fehle dem nunmehrigen Fluchtvorbringen schon dem Grunde nach jegliche Glaubwürdigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden während seiner Abwesenheit plötzlich auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn zur Fahndung ausgeschrieben haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum jemand, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfüge, sich freiwillig in eine erhebliche Verfolgungs- und Misshandlungsgefahr begeben solle. Schlussendlich sei da noch die Schilderung zu den Vorfällen aus dem Jahr 2006 in der Russischen Föderation. Diese Geschichte, nämlich die angebliche Verfolgungsjagd, könnte einem Hollywood Drehbuch entstammen, halte keiner logischen Überprüfung stand und sei schlichtweg unglaubwürdig. Zusammenfassend haben dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation tatsächlich unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Fz. 06 10.088-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Fz. 04 22.274-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien daher als unglaubwürdig und hinsichtlich seiner subjektiv empfundenen Furcht als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Der vorgebrachte Sachtverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer immer noch von den Behörden in Tschetschenien verfolgt werde, sei aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten, als unglaubwürdig zu werten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers aus dem ersten Asylverfahren lassen auf die amtsbekannten Lösegeldforderungen durch die föderalen Truppen schließen. Dabei handle es sich nicht um eine individuelle Verfolgung, sondern um eine allgemeine Gefährdung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer solcher Lösegeldentführungen gewesen sein. Damit könne aber letztendlich auch das Motiv seiner Rückkehr im Jahr 2006 geklärt werden, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage in seiner Heimat eingetreten gewesen sei und er daher nicht mehr befürchten habe müssen, neuerlich Opfer einer Lösegeldentführung zu werden. Auch die Amnestiegesetze und die Mitarbeit ehemaliger Widerstandskämpfer an der Seite der Machthaber in Tschetschenien haben die Gefahr verringert, wegen seiner Schussverletzung als Widerstandskämpfer denunziert zu werden. Seine Angaben in der zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidung, der Grund für seine Rückreise seien fehlende Perspektiven gewesen, sei aufgrund der Gewährung von subsidiärem Schutz und der damit verbundenen Möglichkeit einer dauerhaften Niederlassung in Österreich nicht nachvollziehbar. Da es seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen an jeglicher individuellen Verfolgungsgefahr mangle, fehle dem nunmehrigen Fluchtvorbringen schon dem Grunde nach jegliche Glaubwürdigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden während seiner Abwesenheit plötzlich auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn zur Fahndung ausgeschrieben haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum jemand, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfüge, sich freiwillig in eine erhebliche Verfolgungs- und Misshandlungsgefahr begeben solle. Schlussendlich sei da noch die Schilderung zu den Vorfällen aus dem Jahr 2006 in der Russischen Föderation. Diese Geschichte, nämlich die angebliche Verfolgungsjagd, könnte einem Hollywood Drehbuch entstammen, halte keiner logischen Überprüfung stand und sei schlichtweg unglaubwürdig. Zusammenfassend haben dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation tatsächlich unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe einerseits auf der allgemeinen Lage in Tschetschenien beruht, andererseits auf den psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Laut den getroffenen Länderfeststellungen habe sich die Lage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nachhaltig zum Besseren geändert und drohe dem Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr einer willkürlichen Lösegeldentführung. Auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen heute keinen Hindernisgrund für eine Rückkehr mehr da.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, stehen der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auch keine Umstände entgegen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 07.10.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die belangte Behörde habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da seine Geschichte aus einem Hollywood Drehbuch entstamme. Diese Behauptung stelle die belangte Behörde allerdings lediglich in den Raum, ohne dies schlüssig zu begründen. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien im Krieg aufgewachsen. Anders als der Organwalter kenne er die Schrecken des Krieges nicht nur aus Hollywoodfilmen, sondern aus der Wirklichkeit. Soweit ihm die belangte Behörde vorwerfe, er habe diese Schilderungen erst in seiner letzten Einvernahme getätigt, so sei dem entgegenzuhalten, dass es davor keine inhaltliche Befragung zu seinen Fluchtgründen gegeben habe und er erstmals in der Einvernahme am 26.08.2010 die Gelegenheit gehabt habe, die Ereignisse nach seiner freiwilligen Rückkehr umfassend und niederschriftlich darzulegen. Das Bundesasylamt halte ihm auch immer wieder vor, dass er trotz seiner früheren schrecklichen Erlebnisse freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei und habe zu Unrecht daraus gefolgert, dass ihm keine Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe ihm auch vorgeworfen, dass er längere Zeit hindurch keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe, obwohl er krankenversichert gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass er versichert gewesen sei. Da er offenbar nicht im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern, habe ihn seine Therapeutin Dr. XXX zunächst gratis behandelt und erst mit Hilfe von Frau Bock sei sie zu ihrem Geld gekommen. Dies sei ein Hinweis mehr auf seine Traumatisierung, die ihn in seiner Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Es sei auch völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer, trotz Ankündigung der belangten Behörde in der Befragung am 26.08.2010, nicht psychologisch begutachtet worden sei. Bezüglich seiner psychischen Erkrankung legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Befundbereicht von Dr. XXX vom 01.10.2010 bei. Darin werde eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung nach vielfacher Traumatisierung diagnostiziert. Weiters lege er zwei Schreiben des XXX vom 27. und 29.09.2010 vor, aus denen sich ergebe, dass er an einem Bandscheibenvorfall leide und eine Bandscheibenoperation empfohlen werde. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschetschenien verweise er auf die Stellungnahme seines Vertreters vom 09.09.2010. Daraus ergebe sich, dass sich die Lage in Tschetschenien erheblich verschlechtert habe, sodass keiner der beiden Gründe, aus denen er subsidiären Schutz erhalten habe (Traumatisierung und Sicherheitslage) weggefallen sei. Zuletzt verweise er auf die Tatsache, dass das Asylverfahren seiner Gattin und des gemeinsamen Kindes anhängig sei. Da diesen Asyl zu gewähren sein werde, werde auch ihm im Familienverfahren gleicher Schutz zu gewähren sein.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 07.10.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die belangte Behörde habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da seine Geschichte aus einem Hollywood Drehbuch entstamme. Diese Behauptung stelle die belangte Behörde allerdings lediglich in den Raum, ohne dies schlüssig zu begründen. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien im Krieg aufgewachsen. Anders als der Organwalter kenne er die Schrecken des Krieges nicht nur aus Hollywoodfilmen, sondern aus der Wirklichkeit. Soweit ihm die belangte Behörde vorwerfe, er habe diese Schilderungen erst in seiner letzten Einvernahme getätigt, so sei dem entgegenzuhalten, dass es davor keine inhaltliche Befragung zu seinen Fluchtgründen gegeben habe und er erstmals in der Einvernahme am 26.08.2010 die Gelegenheit gehabt habe, die Ereignisse nach seiner freiwilligen Rückkehr umfassend und niederschriftlich darzulegen. Das Bundesasylamt halte ihm auch immer wieder vor, dass er trotz seiner früheren schrecklichen Erlebnisse freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei und habe zu Unrecht daraus gefolgert, dass ihm keine Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe ihm auch vorgeworfen, dass er längere Zeit hindurch keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe, obwohl er krankenversichert gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass er versichert gewesen sei. Da er offenbar nicht im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern, habe ihn seine Therapeutin Dr. römisch 30 zunächst gratis behandelt und erst mit Hilfe von Frau Bock sei sie zu ihrem Geld gekommen. Dies sei ein Hinweis mehr auf seine Traumatisierung, die ihn in seiner Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Es sei auch völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer, trotz Ankündigung der belangten Behörde in der Befragung am 26.08.2010, nicht psychologisch begutachtet worden sei. Bezüglich seiner psychischen Erkrankung legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Befundbereicht von Dr. römisch 30 vom 01.10.2010 bei. Darin werde eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung nach vielfacher Traumatisierung diagnostiziert. Weiters lege er zwei Schreiben des römisch 30 vom 27. und 29.09.2010 vor, aus denen sich ergebe, dass er an einem Bandscheibenvorfall leide und eine Bandscheibenoperation empfohlen werde. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschetschenien verweise er auf die Stellungnahme seines Vertreters vom 09.09.2010. Daraus ergebe sich, dass sich die Lage in Tschetschenien erheblich verschlechtert habe, sodass keiner der beiden Gründe, aus denen er subsidiären Schutz erhalten habe (Traumatisierung und Sicherheitslage) weggefallen sei. Zuletzt verweise er auf die Tatsache, dass das Asylverfahren seiner Gattin und des gemeinsamen Kindes anhängig sei. Da diesen Asyl zu gewähren sein werde, werde auch ihm im Familienverfahren gleicher Schutz zu gewähren sein.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer heißt XXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.Der Beschwerdeführer heißt römisch 30 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Er reiste erstmals am 31.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Am 30.03.2006 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.09.2006 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einem Bandscheibenvorfall. Die psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sind im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar und es liegt daher keine Krankheit vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXX (Vater)römisch 30 (Vater)
XXX (Sohn)römisch 30 (Sohn)
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 27 bis Seite 50 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 27 bis Seite 50 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle asylrelevante Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
An dieser Einschätzung ändert auch folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Angaben in seiner Stellungnahme vom 09.09.2010. Darin führt er aus, die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich in den Jahren 2008 und 2009 in Tschetschenien wieder verschlechtert. Sowohl die Aktivität der Rebellen als auch der behördliche Gegenterror haben zugenommen. Die Entführungszahlen seinen gestiegen. Zahlreiche Fälle von Folter werden gemeldet. Für den Beschwerdeführer lasse dies im Falle seiner Rückkehr nichts Gutes hoffen.
Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich aber hauptsächlich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Tschetschenien zu befürchten haben.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen, da seine Ausführungen Widersprüche und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten, enthalten.
Der Beschwerdeführer gibt im gegenständlichen Asylverfahren an, er werde nach wie vor wegen denselben Problemen wie bei seiner ersten Flucht in der Russischen Föderation verfolgt. Außerdem stützte er sein Fluchtvorbringen auf einen Vorfall, der sich kurz nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2006 ereignet habe.
Auch der erkennende Senat kommt nach Durchsicht der erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab an, immer wieder von Unbekannten verschleppt und gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden zu sein. Der Beschwerdeführer gibt jedoch in seiner nunmehrigen Einvernahme selbst an, er habe im ersten Verfahren gelogen und seine Fluchtgründe auf die allgemein bekannten Entführungen und Lösegeldforderungen bezogen. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im Jahre 2006 nach seine Rückkehr mit keinem einzigen Wort die nunmehrigen Verfolgungsgründe (Unterstützung der Widerstandskämpfer) erwähnt, weshalb diese Angaben als unglaubwürdig gewertet werden.
Gegen eine asylrelevante, von staatlicher Seite ausgehende Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegeben hat, er sei bei einem staatlichen Fuhrwerksunternehmen tätig gewesen. Kurz nach einer der Inhaftierungen habe ihm sein Vater diesen Job verschafft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den russischen Behörden verfolgt worden, hätte er die Anstellung mit Sicherheit nicht bekommen bzw. hätte sich schon gar nicht um den Job beworben, da die Gefahr zu groß gewesen wäre, in das Visier der Behörden zu geraten. Außerdem war der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - nicht zur föderationsweiten Fahndung ausgeschrieben und hat daher immer wieder die Grenze zwischen Tschetschenien und Dagestan unbehelligt passieren können.
Gänzlich unverständlich ist aus Sicht des erkennenden Senates, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2006 freiwillig wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Er war in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hatte die Aussicht auf eine dauerhafte Niederlassung in Österreich. Soweit der Beschwerdeführer also angegeben hat, der Grund für seine Rückreise nach Tschetschenien wären die fehlenden Perspektiven in Österreich gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Außerdem gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren an, er sei sich nicht sicher gewesen, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er habe daher auch den Umweg über die Ukraine gewählt, wo er Bekannte getroffen habe, die ihm geholfen haben, illegal nach Tschetschenien einzureisen. Er habe ja nicht gleich im Gefängnis landen wollen. Außerdem habe sein Bruder einen Mann engagiert, der als sicherer Helfer gelte. Weiters habe er nach seiner Rückkehr an verschiedenen Orten gewohnt, da er nach wie vor nicht darauf vertraut habe, dass sein Problem gelöst sei. Es ist nicht glaubwürdig, dass sich ein in Österreich subsidiär Schutzberechtigter freiwillig einer erheblichen Verfolgungs- und Misshandlungsgefahr - eine solche hat der Beschwerdeführer seinen Aussagen und der Art und Weise seiner Rückkehr zufolge ja offensichtlich befürchtet - aussetzt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubwürdig.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers einen bestimmten Befehl oder Erlass der Exekutive gegeben habe, den Beschwerdeführer festzunehmen. Warum die russischen Behörden während seiner Abwesenheit plötzlich auf ihn aufmerksam geworden sein sollen und ihn zur Fahndung ausgeschrieben haben entbehrt jeglicher Logik und konnte der Beschwerdeführer dies auch nicht erklären. Da er aber von einem ehemaligen Schulfreund, der bei der Exekutive arbeite, von diesem Festnahmeauftrag erfahren habe, wäre es wohl im Rahmen des Möglichen, genauere Angaben zu machen, warum die Behörden den Beschwerdeführer gesucht haben.
Schließlich ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers zu dem Vorfall im Jahr 2006 vollkommen unglaubwürdig ist. So sagte er, er sei zu Fuß über ein Feld gelaufen und habe versucht zwei Autos, aus denen auf ihn geschossen worden sei, zu entkommen. Währenddessen habe er ein zufällig vorbeikommendes Auto angehalten, dem Fahrer 1000.- Rubel angeboten, dass er ihn zu der nächsten Eisenbahnanlage bringe, wo dem Beschwerdeführer jeder Strauch bekannt gewesen sein soll und wo es ihm gelungen sei, durch Verstecken den Verfolgern zu entkommen, obwohl er noch unter schwerer Traumatisierung gestanden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung wie eine Szene aus einem Actionfilm darstellte, war er nicht in der Lage, Details hinsichtlich der Verfolger zu schildern. Die Geschichte wirkt wie eine Rahmengeschichte ohne substantiierten Inhalt.
Gänzlich erschüttert wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch, dass er in der Einvernahme am 26.08.2010 erstmals angibt, er habe vor seiner ersten Flucht nach Österreich Widerstandskämpfer unterstützt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe einen Ölverkauf betrieben und damit seien die Widerstandskämpfer finanziert worden. Er habe im ersten Verfahren gelogen und seine Fluchtgründe auf die allgemein bekannten Entführungen und Lösegeldforderungen bezogen und erst jetzt angegeben, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, da er das erste Mal Angst gehabt habe, sich als Unterstützer der Rebellen erkenntlich zu machen, damit keine Anfrage an Russland geschickt werde. Dies ist gänzlich unverständlich, da Asylwerbern einerseits im Rahmen ihres Verfahrens immer wieder gesagt wird, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden und Anfragen an den Herkunftsstaat lediglich durch verlässliche Organisationen und unter Wahrung ihrer Anonymität durchgeführt werden. Andererseits ist die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in Anbetracht dieser Angaben noch unverständlicher. Wäre er tatsächlich Unterstützer der Rebellen gewesen und hätte Angst vor Repressalien durch die russischen Behörden gehabt, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt, vor allem in Anbetracht seines sicheren Aufenthaltsstatus in Österreich. Die Aussagen des Beschwerdeführers entbehren daher jeglicher Logik und werden als gänzlich unglaubwürdig betrachtet.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass den zeitlich näher zu seiner Flucht getätigten Angaben ebenso keine Glaubwürdigkeit zukomme als den nunmehr getätigten, umso mehr, als der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, die entstandenen Unklarheiten nicht beseitigen und auch die detailarmen Schilderungen nicht erklären konnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen und nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Folgendes auszuführen:
Das Bundesasylamt hat zu Recht festgehalten, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der damaligen allgemeinen Lage in Tschetschenien und auf den psychischen Problemen des Beschwerdeführers beruht hat und dass sich die Situation mittlerweise geändert hat und daher die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt ist.
Wie bereits oben ausgeführt ist den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, respektive der Teilrepublik Tschetschenien, nachhaltig zum besseren geändert hat. Die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch wenn weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können und dies vom Asylgerichtshof auch in die Entscheidung miteinbezogen wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Tschetschenien zu befürchten. Individuelle, den Beschwerdeführer betreffende Gründe, die eine (weitere) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten, liegen daher nicht vor.
Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dar. Der Beschwerdeführer leidet an einem Bandscheibenvorfall und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dies wird durch vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte aktuelle ärztliche Befunde (Aktenseite 739ff) bestätigt. Eine weitergehende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers wird daher auch aus Sicht des erkennenden Senates für nicht notwendig erachtet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er benötige eine psychiatrische Behandlung, habe eine solche Behandlung in Österreich längere Zeit aber nicht durchführen lassen können, da er nicht krankenversichert gewesen sei bzw. nicht gewusst habe, dass er versichert sei, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie auf ein Schreiben der XXX vom 27.08.2010 verweist (Aktenseite 641), wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit 06.03.2007 versichert ist und auch Leistungen bei diversen Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Urologie usw.) in Anspruch genommen hat. Er war sich daher offenbar bewusst, dass er versichert ist und hätte daher auch die Möglichkeit gehabt, psychotherapeutische Behandlung zu bekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber in Österreich tatsächlich in (selbstfinanzierter) psychotherapeutischer Behandlung steht, wie dies im undatierten, am 07.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Befundbericht von Dr. XXX, Fachärztin für Psychiatrie, angedeutet wird, stellt dies kein Rückführungshindernis nach Tschetschenien dar. Den Länderfeststellungen der belangten Behörde ist nämlich zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien, wenn auch in sehr einfacher Form, gewährleistet ist. Es existieren medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von bestimmten Arten psychischer Erkrankungen bekommen kann. Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wird daher bei einer Rückkehr - sollte er diese benötigen - medizinische Behandlung sowohl für seine psychischen Probleme als auch sein Bandscheibenleiden zuteil werden. In Bezug auf den Bandscheibenvorfall ist ergänzend auszuführen, dass laut Schreiben des XXX vom 29.09.2010 eine Operation empfohlen werde. Dass die Erkrankung derart akut bzw. lebensbedrohlich wäre und eine sofortige Operation erforderlich mache oder eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausschließe, kann dem Befundbericht aber nicht entnommen werden und hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde vorgebracht, die auf eine Verschlechterung seines diesbezüglichen Gesundheitszustandes hinweisen.Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dar. Der Beschwerdeführer leidet an einem Bandscheibenvorfall und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dies wird durch vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte aktuelle ärztliche Befunde (Aktenseite 739ff) bestätigt. Eine weitergehende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers wird daher auch aus Sicht des erkennenden Senates für nicht notwendig erachtet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er benötige eine psychiatrische Behandlung, habe eine solche Behandlung in Österreich längere Zeit aber nicht durchführen lassen können, da er nicht krankenversichert gewesen sei bzw. nicht gewusst habe, dass er versichert sei, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie auf ein Schreiben der römisch 30 vom 27.08.2010 verweist (Aktenseite 641), wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit 06.03.2007 versichert ist und auch Leistungen bei diversen Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Urologie usw.) in Anspruch genommen hat. Er war sich daher offenbar bewusst, dass er versichert ist und hätte daher auch die Möglichkeit gehabt, psychotherapeutische Behandlung zu bekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber in Österreich tatsächlich in (selbstfinanzierter) psychotherapeutischer Behandlung steht, wie dies im undatierten, am 07.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Befundbericht von Dr. römisch 30 , Fachärztin für Psychiatrie, angedeutet wird, stellt dies kein Rückführungshindernis nach Tschetschenien dar. Den Länderfeststellungen der belangten Behörde ist nämlich zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien, wenn auch in sehr einfacher Form, gewährleistet ist. Es existieren medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von bestimmten Arten psychischer Erkrankungen bekommen kann. Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wird daher bei einer Rückkehr - sollte er diese benötigen - medizinische Behandlung sowohl für seine psychischen Probleme als auch sein Bandscheibenleiden zuteil werden. In Bezug auf den Bandscheibenvorfall ist ergänzend auszuführen, dass laut Schreiben des römisch 30 vom 29.09.2010 eine Operation empfohlen werde. Dass die Erkrankung derart akut bzw. lebensbedrohlich wäre und eine sofortige Operation erforderlich mache oder eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausschließe, kann dem Befundbericht aber nicht entnommen werden und hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde vorgebracht, die auf eine Verschlechterung seines diesbezüglichen Gesundheitszustandes hinweisen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 22.09.2010, FZ. 06 10.088-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unklarheiten aufzuklären.
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gegeben sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gegeben sind.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nachhaltig zum Positiven geändert hat und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, mit 31 Jahren im arbeitsfähigen Alter. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Außerdem leben seine Eltern, Geschwister, Cousins und Onkels nach wie vor in Tschetschenien und wird er bei einer Rückkehr von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, mit 31 Jahren im arbeitsfähigen Alter. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Außerdem leben seine Eltern, Geschwister, Cousins und Onkels nach wie vor in Tschetschenien und wird er bei einer Rückkehr von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abzuweisen.Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abzuweisen.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides abzuweisen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 - und nicht § 9 Abs. 2 leg. cit. - mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 - und nicht Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. - mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.
Zu Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides:
Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXX (Beschwerdeführerin zu D12 313910-2/2010) und der gemeinsame minderjährige Sohn, XXX (Beschwerdeführer zu D12 411645-1/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 30 (Beschwerdeführerin zu D12 313910-2/2010) und der gemeinsame minderjährige Sohn, römisch 30 (Beschwerdeführer zu D12 411645-1/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes (bzw. rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes seit seiner ersten Einreise) in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes (bzw. rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes seit seiner ersten Einreise) in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle erstmals im Oktober 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im März 2006 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, reiste im September 2006 aber erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederum einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund viereinhalb Jahre - bzw. rund sechseinhalb Jahre seit seiner ersten Einreise - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Ausbildungen gemacht hat und keiner legalen Arbeit nachgeht und nach wie vor von staatlicher Unterstützung lebt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Zweitantrag) maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beigetragen hat.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle erstmals im Oktober 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im März 2006 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, reiste im September 2006 aber erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederum einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund viereinhalb Jahre - bzw. rund sechseinhalb Jahre seit seiner ersten Einreise - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Ausbildungen gemacht hat und keiner legalen Arbeit nachgeht und nach wie vor von staatlicher Unterstützung lebt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Zweitantrag) maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beigetragen hat.
Diesbezüglich wird auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers, kann die lange Aufenthaltsdauer auf sein Verschulden zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat Österreich im März 2006 trotz zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter verlassen und ist freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Erst ein halbes Jahr später reiste er erneut nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat durch seine freiwillige Heimreise demonstriert, dass er keinen Wert auf einen weiteren Schutz durch die Republik Österreich legt und kein Interesse an einer Integration und Verfestigung seines privaten Lebensbereichs im Bundesgebiet hat. Weiters hat er durch die neuerliche unbegründete Asylantragstellung ein zweites Asylverfahren in Gang gesetzt und so seine Aufenthaltsdauer verzögert. Dies muss dem Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern, Geschwister, Cousins und Onkels des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern, Geschwister, Cousins und Onkels des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.
In sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegt.In sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegt.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als eine Ausweisungsentscheidung im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erfolgen hat.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als eine Ausweisungsentscheidung im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu erfolgen hat.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, medizinische VersorgungZuletzt aktualisiert am
10.06.2011