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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S B in E, geboren 1979, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 17. November 2006, Zl. 261.876/7- XIV/39/06, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S B in E, geboren 1979, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 17. November 2006, Zl. 261.876/7- XIV/39/06, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 31. Oktober 2004 von Polen kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) wegen Hinweisen auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit am 13. Juni 2005 zugestelltem Bescheid vom 7. Juni 2005 den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab, gewährte Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine mit 1. Juni 2006 befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Abweisung des Asylantrags erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 31. Oktober 2004 von Polen kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) wegen Hinweisen auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit am 13. Juni 2005 zugestelltem Bescheid vom 7. Juni 2005 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab, gewährte Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine mit 1. Juni 2006 befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Abweisung des Asylantrags erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
Mit Schreiben vom 13. März 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, er beabsichtige "freiwillig zurückzukehren" und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag "gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 2003 als gegenstandslos abgelegt wird". Der Inhalt sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Am 31. März 2006 bestätigte die International Organization for Migration - IOM, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2006 "unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist". Laut Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenats vom 11. April 2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Mit Schreiben vom 13. März 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, er beabsichtige "freiwillig zurückzukehren" und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag "gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 2003 als gegenstandslos abgelegt wird". Der Inhalt sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Am 31. März 2006 bestätigte die International Organization for Migration - IOM, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2006 "unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist". Laut Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenats vom 11. April 2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
Mit Bescheid vom 19. April 2006 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. in die Russische Föderation aus. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk vom selben Tag "gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt".Mit Bescheid vom 19. April 2006 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. in die Russische Föderation aus. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk vom selben Tag "gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt".
Am 22. September 2006 reiste der Beschwerdeführer neuerlich von Tschetschenien über Polen nach Österreich und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner (am 1. Juni 2006 abgelaufenen) befristeten Aufenthaltsberechtigung. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 wies das Bundesasylamt den zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte die Zuständigkeit Polens nach "Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen aus.Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 wies das Bundesasylamt den zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte die Zuständigkeit Polens nach "Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" (Dublin-Verordnung) fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. November 2006 ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Nach § 31 Abs. 3 AsylG war der Asylantrag eines Fremden, dem Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen. Damit war sein Asylverfahren, wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (120 BlgNR 22.GP, 19) ergibt, abgeschlossen. 1. Nach Paragraph 31, Absatz 3, AsylG war der Asylantrag eines Fremden, dem Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen. Damit war sein Asylverfahren, wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (120 BlgNR 22.GP, 19) ergibt, abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig am 30. März 2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und sein (erster) Asylantrag wurde als gegenstandslos abgelegt. Das Verfahren über diesen Asylantrag war somit beendet.
2. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Partei hat dann im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2003, Zl. 2002/08/0206, mwN). 2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Partei hat dann im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2003, Zl. 2002/08/0206, mwN).
Als Folge der Unterlassung einer derartigen Mitteilung normiert § 8 Abs. 2 ZustG unter näher festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.Als Folge der Unterlassung einer derartigen Mitteilung normiert Paragraph 8, Absatz 2, ZustG unter näher festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
Vorliegend war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Ablage seines Asylantrags nach seiner Ausreise bereits beendet. Das danach von Amts wegen gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Beschwerdeführers war nicht Teil dieses Asylverfahrens (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/01/0040) und er wusste unbestritten nichts davon. Da somit kein Verfahren anhängig war, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, traf ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG. Die nach § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts vom 19. April 2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt wurde, war somit rechtsunwirksam; der Bescheid wurde daher nicht erlassen.Vorliegend war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Ablage seines Asylantrags nach seiner Ausreise bereits beendet. Das danach von Amts wegen gemäß Paragraphen 9, und 10 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Beschwerdeführers war nicht Teil dieses Asylverfahrens (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/01/0040) und er wusste unbestritten nichts davon. Da somit kein Verfahren anhängig war, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, traf ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG. Die nach Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts vom 19. April 2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt wurde, war somit rechtsunwirksam; der Bescheid wurde daher nicht erlassen.
3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamts vom 7. Juni 2005 subsidiären Schutz genießt. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005, nach der einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Allerdings besitzt er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 1. Juni 2006 abgelaufen ist, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt wurde (vgl. § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005) und das Bundesasylamt über den am 10. Oktober 2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden hat. 3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamts vom 7. Juni 2005 subsidiären Schutz genießt. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, nach der einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Allerdings besitzt er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 1. Juni 2006 abgelaufen ist, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt wurde vergleiche , Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005) und das Bundesasylamt über den am 10. Oktober 2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden hat.
4. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden durfte, ist zunächst die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zu betrachten, die (in der hier anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) lautet wie folgt: 4. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden durfte, ist zunächst die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 zu betrachten, die (in der hier anzuwendenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) lautet wie folgt:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200766.X00Im RIS seit
23.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010