Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §14 Abs1 idF 2003/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0041 2005/01/0042Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. der Z B, geboren 1971, 2. der N B, geboren 1995 und 3. der E B, geboren 1994, alle in Wels und alle vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Johannisgasse 3/III, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 10. Jänner 2005, Zlen. 250.927/0-IV/11/04 (ad 1.), 250.929/0-IV/11/04 (ad 2.) und 250.928/0-IV/11/04 (ad 3.), jeweils betreffend § 14 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. der Z B, geboren 1971, 2. der N B, geboren 1995 und 3. der E B, geboren 1994, alle in Wels und alle vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Johannisgasse 3/III, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 10. Jänner 2005, Zlen. 250.927/0-IV/11/04 (ad 1.), 250.929/0-IV/11/04 (ad 2.) und 250.928/0-IV/11/04 (ad 3.), jeweils betreffend Paragraph 14, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt daher EUR 2.973,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin) sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien), stammen aus dem Kosovo und gehören der albanischen Volksgruppe an. Sie stellten am 21. Dezember 1999 Asylerstreckungsanträge, bezogen auf den asylberechtigten Ehegatten bzw. Vater.
Das Bundesasylamt gab mit Bescheid vom 12. Jänner 2000 diesen Asylerstreckungsanträgen statt, gewährte gemäß § 11 Abs. 1 AsylG den beschwerdeführenden Parteien durch Erstreckung in Österreich Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Bundesasylamt gab mit Bescheid vom 12. Jänner 2000 diesen Asylerstreckungsanträgen statt, gewährte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG den beschwerdeführenden Parteien durch Erstreckung in Österreich Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16. Juni 2004 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils das "mit Bescheid vom 20.01.2000" (richtig und erkennbar gemeint: 12. Jänner 2000) gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und jeweils festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16. Juni 2004 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils das "mit Bescheid vom 20.01.2000" (richtig und erkennbar gemeint: 12. Jänner 2000) gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und jeweils festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.
Mit den (unter 1. bis 3. genannten, nunmehr) angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 10. Jänner 2005 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien "gemäß § 14 AsylG" abgewiesen. Mit den (unter 1. bis 3. genannten, nunmehr) angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 10. Jänner 2005 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien "gemäß Paragraph 14, AsylG" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden übereinstimmend aus, dem § 44 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 zufolge sei das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 deshalb anzuwenden, weil der gegenständliche Asylantrag vor dem (in der genannten Bestimmung angeführten) 30. April 2004 gestellt wurde. Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 126/2002) sei vorliegend erfüllt, weil mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 2004 dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin rechtskräftig das Asyl aberkannt worden sei. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden übereinstimmend aus, dem Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zufolge sei das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, deshalb anzuwenden, weil der gegenständliche Asylantrag vor dem (in der genannten Bestimmung angeführten) 30. April 2004 gestellt wurde. Der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) sei vorliegend erfüllt, weil mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 2004 dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin rechtskräftig das Asyl aberkannt worden sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin, deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und worüber er erwogen hat:
§ 42 Abs. 6 Asylgesetz 1997 (in der bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) lautete: Paragraph 42, Absatz 6, Asylgesetz 1997 (in der bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) lautete:
"9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
...
§ 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) lautete: Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (in der bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) lautete:
"Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt."Paragraph 44, (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt."
Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Zufolge § 42 Abs. 6 AsylG trat die Bestimmung des § 14 Abs. 1, 3 und 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 am 1. Mai 2004 in Kraft; diese Fassung war daher (schon vom Bundesasylamt und jedenfalls im Berufungsverfahren) von der belangten Behörde in dem gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung anzuwenden. Dem in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) derogiert; diese (für die angefochtenen Bescheide tragende) Bestimmung war daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen § 14 Abs. 1 AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003). Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Zufolge Paragraph 42, Absatz 6, AsylG trat die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, 3, und 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, am 1. Mai 2004 in Kraft; diese Fassung war daher (schon vom Bundesasylamt und jedenfalls im Berufungsverfahren) von der belangten Behörde in dem gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung anzuwenden. Dem in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) derogiert; diese (für die angefochtenen Bescheide tragende) Bestimmung war daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen Paragraph 14, Absatz eins, AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Insoweit die belangte Behörde ihre zur anzuwendenden Rechtslage vertretene Auffassung auf § 44 Abs. 1 AsylG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) stützte, hat sie verkannt, dass in dem vorliegenden (bei ihr anhängig gewesenen) Berufungsverfahren nicht über Asylanträge oder Asylerstreckungsanträge, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu entscheiden war. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des § 42 Abs. 6 AsylG. Insoweit die belangte Behörde ihre zur anzuwendenden Rechtslage vertretene Auffassung auf Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) stützte, hat sie verkannt, dass in dem vorliegenden (bei ihr anhängig gewesenen) Berufungsverfahren nicht über Asylanträge oder Asylerstreckungsanträge, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu entscheiden war. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, AsylG.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010040.X00Im RIS seit
27.12.2006