Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E10 301968-1/2008/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2006, Zl. 0508.427-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2006, Zl. 0508.427-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle das Gebiet der Europäischen Union, in weiterer Folge rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.6.2006 über seinen gewillkürten Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. In diesem Antrag machte der BF Angaben zu seiner Identität und gab gleichzeitig an, sich zum Islam zu bekennen. In weiterer Folge wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, sich in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einzufinden und einen Asylantrag einzubringen. Dieser Aufforderung kam der BF am 20.6.2005 nach. Im Rahmen des Ausfüllens des dortigen Antrags- und Befragungsformulars trug der BF in die Rubrik Religion "Zerdüst" ein.
1.1.2. Der BF brachte in der Erstaufnahmestelle Ost anlässlich der Erstbefragung vor, bereits im Jahre 2001 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Nachdem sein Antrag abgewiesen wurde, hätte er im Oktober [2003] Deutschland verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Er sei nicht legal, sondern illegal in die Türkei zurückgekehrt, indem er von Freunden von Deutschland in die Türkei geschleppt worden wäre. Über die Reiseroute könne er nichts angeben, weil er sich die meiste Zeit im Kofferraum eines Pkws befunden hätte.
Ebenso könne er keine Angaben über die Reiseroute von der Türkei nach Österreich machen.
1.1.3. Im Rahmen von Konsultationen teilte das dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der BF am 15.3.2001 und 5.5.2003 Asylanträge gestellt hätte, welche negativ entschieden wurden. Seit 20.8.2003 sei der Aufenthalt des BF nicht mehr bekannt.
1.1.4. Anlässlich einer weiteren Einvernahme in der EASt Ost des Bundesasylamtes brachte der BF vor, er wäre bei einer kurdischen Hilfsorganisation die zuständige Person für sein Heimatdorf gewesen. Die Aufgabe der Organisation sei "die Hilfestellung für nahe Angehörige von Kurden, die im Freiheitskampf ihr Leben lassen mussten bzw. von türkischen Sicherheitsbehörden beseitigt wurden. Außerdem wird Kurden welche ihre Dörfer räumen mussten und die obdachlos blieben, geholfen". Der Name der Organisation laute
"XXXX".
Wegen seiner Tätigkeit für die Organisation und seiner Zugehörigkeit zur "Zerdüs"-Religion hätte er flüchten müssen. Die Organisation werde vom Staat nicht geduldet. Türkische Lehrer und Prediger hätten ihn verraten, worauf ihn die Polizei zu suchen begonnen hätte. Er wäre auch auf der Polizeistation gewesen und hätte dort ausgesagt.
Er wäre im April 2004 "einmal" auf der Polizeistation gewesen. Auf die Frage, welche Probleme er in der Türkei gehabt hätte, antwortete er "wurde einmal angehalten". Auch wären seine Kinder im Jahr der Ausreise nicht zur Schule zugelassen worden.
Zwei Wochen nach seiner Ankunft in Österreich hätten sich die örtlichen Polizisten neuerlich nach ihm erkundigt.
1.1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle XXXX des BAA bekräftigte der BF sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der Mitgliedschaft in der bereits genannten Organisation, relativierte jedoch sein Vorbringen dahingehend, dass er für die DEHAP tätig gewesen wäre, da es sich bei der vom BF genannten Organisation um eine Unterorganisation dieser Partei handeln würde. Man sammle Kleidung und Geld. Über die weitere Logistik könne er nichts sagen, er hätte nur gesammelt und zwar in seinem Dorf. Die gesammelten Waren wären dann von Minibussen nach Konya in "die Zentrale" gebracht worden. Sie hätten für die DEHAP gesammelt und die Waren zur DEHAP gebracht.1.1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle römisch 40 des BAA bekräftigte der BF sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der Mitgliedschaft in der bereits genannten Organisation, relativierte jedoch sein Vorbringen dahingehend, dass er für die DEHAP tätig gewesen wäre, da es sich bei der vom BF genannten Organisation um eine Unterorganisation dieser Partei handeln würde. Man sammle Kleidung und Geld. Über die weitere Logistik könne er nichts sagen, er hätte nur gesammelt und zwar in seinem Dorf. Die gesammelten Waren wären dann von Minibussen nach Konya in "die Zentrale" gebracht worden. Sie hätten für die DEHAP gesammelt und die Waren zur DEHAP gebracht.
Zu den konkret gegen ihn gesetzten Maßnahmen gab er an, er wäre "ein paar Mal zur Gendarmerie[zu den Jandarmas] gerufen [worden], gefahndet wird nach [ihm] aber nicht." Er wäre "ein-, zwei-, oder dreimal" festgehalten worden. Nach Aufforderung, dies zu konkretisieren, gab er an, es wäre zweimal der Fall gewesen. Er wäre "viele Male", seit 15. August 2004 bis zur Ausreise zweimal wöchentlich zur Gendarmerie [zu den Jandarmas] bestellt worden.
Weiters legte der BF einen Beitrittsantrag zum in XXXX ansässigen Verein "XXXX" vor.Weiters legte der BF einen Beitrittsantrag zum in römisch 40 ansässigen Verein "XXXX" vor.
In Deutschland hätte er seinen Antrag anders begründet, nämlich mit dem Umstand, dass sich ein Neffe des BF "den Kämpfern" angeschlossen hätte und man von ihm über diesen Neffen Informationen haben wollte. Zum Nachweis seiner Rückkehr in die Türkei legte ein de facto nicht lesbares und undatiertes Schreiben in Faxform vor, welches eine Bestätigung eines Arztes darstellen soll, dass er zur Zeit seiner Rückkehr bei diesem Arzt in Behandlung gewesen wäre.
1.1.6. Laut zwei im Akt der belangten Behörde ersichtlichen Auszügen aus dem Vereins-register des BMI liegen keine Daten in Bezug auf den Verein XXXX auf. Ebenso konnten keine Hinweise auf den Verein auf der Hompage "www.herold.at" gefunden werden.1.1.6. Laut zwei im Akt der belangten Behörde ersichtlichen Auszügen aus dem Vereins-register des BMI liegen keine Daten in Bezug auf den Verein römisch 40 auf. Ebenso konnten keine Hinweise auf den Verein auf der Hompage "www.herold.at" gefunden werden.
1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.2.2. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich das Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund als nicht glaubhaft darstellte. Zum einen war der BF nicht in der Lage, ein schlüssiges und stimmiges Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Rückkehr und neuerlichen Ausreise in die Türkei zu erstatten, zumal er nicht die geringsten Angaben zum Reiseweg machen könnte. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich über gut 2.000 km im Kofferraum eines Pkws versteckt gehalten hätte. Ebenso sei die vom BF vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht tauglich, seine Rückkehr zu bescheinigen.
Weiters könne der BF keine konkreten Angaben zu der von ihm genannten Organisation nennen bzw. gestalteten sich diese Angaben als widersprüchlich. Auch könne die Existenz des Vereins "XXXX" in Österreich nicht bestätigt werden.
Ebenso wäre kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher unter § 8 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 8 EMRK zu subsumieren wäre.Ebenso wäre kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Artikel 8, EMRK zu subsumieren wäre.
1.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.5.2006 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter ("BFV") innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben.
Der BFV brachte vor, das BAA sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen, zumal die belangte Behörde davon ausginge, das Vorbringen des BF stelle sich im dargestellten Rahmen als nicht glaubhaft dar, weshalb hieraus kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden könne und bekräftige den ausreisekausalen Sachverhalt in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der genannten Organisation. Ebenso verkenne die Behörde den Sachverhalt, weil der BF bereits von Polizeibeamten befragt und somit registriert sei.
Ebenso hätten Ermittlungen von Seiten der belangten Behörde "auch darüber angestellt werden müssen, inwieweit der BW [nunmehr BF] auf Grund der Tatsache dessen, dass er im Oktober 2003 von Deutschland aus in die Türkei zurückgekehrt ist, einer Verfolgung von Seiten der türkischen Stellen ausgesetzt war.
Auch sei der BF in Österreich politisch tätig, hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der von ihm genannte Verein nicht im Vereinsregister eingetragen sein sollte.
Ebenso blieb unberücksichtigt, dass sich der Neffe des BF den kurdischen Kämpfern angeschlossen hätte und "schon allein diese Tatsache ausreichend ist, um den BW [nunmehr BF] einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, zumal in der Türkei weiterhin Sippenhaft existent ist."
Auch wäre "allein die Tatsache, dass der BF der kurdischen Minderheit angehört und in Österreich um Asyl ansuchte Grund genug, im Rahmen der Abschiebung umgehend festgenommen zu werden", zumal er nicht im Besitz eines Reisedokuments ist.
Letztlich stelle eine Außerlandesschaffung des BF einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK dar.Letztlich stelle eine Außerlandesschaffung des BF einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK dar.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.3.2. Die Berufungsakte wurde am 30.5.2006 den Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt. Mit Einrichtung des AsylGH wurde die Rechtssache der dortigen Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.
Der BF legte in weiterer Folge eine ihn betreffende Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 20.5.2008 vor.
1.3.3. Nach einer ersten Aktensichtung stellte sich heraus, dass im gegenständlichen Fall noch ein weiterer Ermittlungsbedarf gegeben ist, worauf das erkennende Gericht den BF vorerst mit Schreiben vom 22.7.2008 aufforderte, zweckdienliche Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. zu beschaffen und nach deren Erlangen vorzulegen. Dem BF wurden auch mögliche Mittel und Wege (etwa die Einschaltung einer bevollmächtigten Person, eines türkischen Rechtsanwaltes oder einer in der Türkei ansässige NGO) genannten, welche tauglich erscheinen, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Nach Fristverlängerung legte der BF am 18.8.2008 einen Aufnahmeantrag zum Verein "XXXX" und mit Eingabe vom 3.9.2008 eine Bestätigung dieses Vereins vor, wonach der BF Mitglied im Verein ist und "an allen Veranstaltungen" teilnimmt.
1.3.4. In weiterer Folge verschaffte sich das erkennende Gericht die Statuten des unter 1.3.3 genannten Vereins, um sich ein Bild über dessen Zweck (§ 2 der Statuten) machen zu können.1.3.4. In weiterer Folge verschaffte sich das erkennende Gericht die Statuten des unter 1.3.3 genannten Vereins, um sich ein Bild über dessen Zweck (Paragraph 2, der Statuten) machen zu können.
1.3.5. Nach einer entsprechenden Internetrecherche seitens des Vorsitzenden der Gerichtsabteilung E10 konnte die Homepage der vom BF in der Türkei ansässigen Organi-sation ausfindig gemacht werden, wonach es sich hierbei um den Kurdischen Roten Halbmonde handle, worauf am 11.5.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt wurde, welche sich auf den rechtlichen Status dieser Organisation in der Türkei bezog.
Im Rahmen einer Anfragebeantwortung vom 18.5.2009, welche auf einer Auskunft des VB des BMI bei der ÖB Ankara basiert, teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass es sich bei XXXX in der Türkei um eine illegale Organisation handelt. Die Mitglieder dieser Organisation würden wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation verurteilt. Es handelt sich um eine unter dem Dach der Terrororganisation PKK befindliche Organisation und stellt die Finanzquelle der PKK dar, wo Gelder mit verschiedenen Zwecken gesammelt werden.Im Rahmen einer Anfragebeantwortung vom 18.5.2009, welche auf einer Auskunft des VB des BMI bei der ÖB Ankara basiert, teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass es sich bei römisch 40 in der Türkei um eine illegale Organisation handelt. Die Mitglieder dieser Organisation würden wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation verurteilt. Es handelt sich um eine unter dem Dach der Terrororganisation PKK befindliche Organisation und stellt die Finanzquelle der PKK dar, wo Gelder mit verschiedenen Zwecken gesammelt werden.
1.3.6. Mit E-Mail vom 11.5.2009 an die Kanzlei des BFV wurde der BF aufgefordert, seine Mitgliedschaft und die genaue Funktion bei dem Verein, hinsichtlich dessen er in der Einvernahme vor der Außenstelle XXXX des BAA einen Beitrittsantrag vorlegte, zu bescheinigen.1.3.6. Mit E-Mail vom 11.5.2009 an die Kanzlei des BFV wurde der BF aufgefordert, seine Mitgliedschaft und die genaue Funktion bei dem Verein, hinsichtlich dessen er in der Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 des BAA einen Beitrittsantrag vorlegte, zu bescheinigen.
Nach mehreren Fristerstreckungen legte der BFV mit Schreiben vom 9.6.2009 eine mit 5.6.2009 datierte und in XXXX von der Vereinsobfrau ausgestellte Bestätigung des Vereins "XXXX" vor, wonach der BF seit "einem Jahr in XXXX und [der] Hilfsorganisation bei [deren] Tätigkeit behilflich ist".Nach mehreren Fristerstreckungen legte der BFV mit Schreiben vom 9.6.2009 eine mit 5.6.2009 datierte und in römisch 40 von der Vereinsobfrau ausgestellte Bestätigung des Vereins "XXXX" vor, wonach der BF seit "einem Jahr in römisch 40 und [der] Hilfsorganisation bei [deren] Tätigkeit behilflich ist".
1.3.7. Mit weiterem E-Mail vom selben Tag wurde eine Anfrage an den LVT XXXX gerichtet, welches sich auf die Existenz und die Aktivitäten des genannten Vereins bezog.1.3.7. Mit weiterem E-Mail vom selben Tag wurde eine Anfrage an den LVT römisch 40 gerichtet, welches sich auf die Existenz und die Aktivitäten des genannten Vereins bezog.
Mit Antwortschreiben vom 20.5.2009 teilte der LVT XXXX über den LVT XXXX mit, dass es am 12.10.2008 im Rahmen einer Generalversammlung des Vereins "XXXX" zu einer Namensänderung des Vereins in "XXXX" gekommen sei und seinen Sitz in XXXX hätte. An dieser Anschrift sind mehrere türkisch-kurdische Vereine, darunter der FEYKOM-Dachverand und das KIB-Büro untergebracht. Funktionäre dieser beiden Vereine traten in der Vergangenheit oftmals als Anmelder und Organisatoren von Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung, deren Zweck sich mit Inhalten der PKK und deren Nachfolgeorganisationen ... auseinander setzte. Bei einigen dieser Veranstaltungen war der angefragte Verein auch mit Informationsständen vertreten. Darüber hinaus liegen keine verwertbaren Informationen vor.Mit Antwortschreiben vom 20.5.2009 teilte der LVT römisch 40 über den LVT römisch 40 mit, dass es am 12.10.2008 im Rahmen einer Generalversammlung des Vereins "XXXX" zu einer Namensänderung des Vereins in "XXXX" gekommen sei und seinen Sitz in römisch 40 hätte. An dieser Anschrift sind mehrere türkisch-kurdische Vereine, darunter der FEYKOM-Dachverand und das KIB-Büro untergebracht. Funktionäre dieser beiden Vereine traten in der Vergangenheit oftmals als Anmelder und Organisatoren von Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung, deren Zweck sich mit Inhalten der PKK und deren Nachfolgeorganisationen ... auseinander setzte. Bei einigen dieser Veranstaltungen war der angefragte Verein auch mit Informationsständen vertreten. Darüber hinaus liegen keine verwertbaren Informationen vor.
1.3.8. Am 9.7.2009 übermittelte die BPD XXXX nach einem ho. Ersuchen die Statuten des Vereins "XXXX" und konnte sich das erkennende Gericht ein Bild vom Zweck des Vereins (§ 2 der Statuten) machen.1.3.8. Am 9.7.2009 übermittelte die BPD römisch 40 nach einem ho. Ersuchen die Statuten des Vereins "XXXX" und konnte sich das erkennende Gericht ein Bild vom Zweck des Vereins (Paragraph 2, der Statuten) machen.
1.3.9. Mit Schreiben vom 20.7.2009 wurde die Vereinsobfrau des oa. Vereins schriftlich ersucht, konkrete Fragen zum Vereinszweck schriftlich zu beantworten. Das ho. Schreiben wurde jedoch nicht behoben und blieb somit unbeantwortet.
1.3.10. Da das erkennende Gericht zum Schluss kam, im gegenständlichen Fall eine Auskunft eines Ländersachverständigen einzuholen, wurde, nachdem eine geeignete Person ausfindig gemacht werden konnte, mit Beschluss vom 24.6.2010 S. D. zur Sachverständigen bestellt und ein Fragenkatalog an sie gerichtet.
Nach wiederholter Urgenz langte am 31.5.2011 die gutachterlliche Stellungnahme der Sachverständigen ein.
1.3.11. Mit E-Mail vom 8.6.2011 wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation mit der Frage, ob in der Bundesrepublik Deutschland das Rechtsinstitut der freiwilligen Rückkehr unter Gewährung von Rückkehrhilfe besteht bzw. im Jahre 2003 bereits bestand. In einer entsprechenden Auskunft teilte das Bundesasylamt am 14.6.2010 mit, dass eine derartige Unterstützung sowohl gegenwärtig gewährt wird, als auch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes des BF in Deutschland gewährt wurde. Asylwerber werden in Deutschland hierüber informiert, etwa durch Ausfolgung eines entsprechenden Informationsblattes.
1.3.12. Weiters stellte sich bei einer Internetrecherche über die Suchmaschine Google durch den Vorsitzenden Gerichtsabteilung E10 am 9.6.2011 heraus, dass es sich bei "Zerdüs[t]" offensichtlich um "Zarathustra" handelt.
1.4. Am 20.6.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Gemeinsam mit der Ladung wurden dem BF bzw. dessen Vertreter Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde er ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren (neuerlich) manuduziert und (nochmals) aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten dem BF gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde er nochmals eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihm diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde er auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel er beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte dem BF die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, er darauf aber keinen Zugriff haben, wurde er aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.
Ebenso wurde zur Verhandlung der laut Auszug aus dem Vereinsregister Obmann des Vereins "XXXX" geladen.
Der BFV wiederholte im Rahmen einer eingebrachten Stellungnahme die Eckpunkte des bisherigen Vorbringens des BF und ging davon aus, dass wegen der Tätigkeit des BF sowohl in der Türkei als auch in Österreich vor dem Hintergrund der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer (unfreiwilligen Rückkehr in die Türkei) mit Verfolgung zu rechnen hätte. Ebenso würden sich die Haftbedingungen in der Türkei inakzeptabel darstellen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF eingangs vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, gab weiters an, an den Gründen der Antragstellung hätte sich nichts geändert und bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Zur Mitgliedschaft beim Kurdischen Informationszentrum XXXX brachte er vor, er sie dort gewöhnliches Mitglied und sei mit keiner besonderen Aufgabe betraut.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF eingangs vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, gab weiters an, an den Gründen der Antragstellung hätte sich nichts geändert und bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Zur Mitgliedschaft beim Kurdischen Informationszentrum römisch 40 brachte er vor, er sie dort gewöhnliches Mitglied und sei mit keiner besonderen Aufgabe betraut.
Der Obmann des Vereins XXXX gab an, der Verein würde sich innerhalb der Vereinsstatuten bewegen, der BF sei Mitglied und in XXXX für den Verein tätig, indem er Spenden und Zuwendungen innerhalb des statutengemäß vorgegebenen Rahmens sammle. Die Spenden würden der (legalen kurdischen Partei) BDP übergeben. Mit dem Kurdischen Roten Halbmond in der Türkei bzw. mit der PKK pflege der Verein keine Kontakte.Der Obmann des Vereins römisch 40 gab an, der Verein würde sich innerhalb der Vereinsstatuten bewegen, der BF sei Mitglied und in römisch 40 für den Verein tätig, indem er Spenden und Zuwendungen innerhalb des statutengemäß vorgegebenen Rahmens sammle. Die Spenden würden der (legalen kurdischen Partei) BDP übergeben. Mit dem Kurdischen Roten Halbmond in der Türkei bzw. mit der PKK pflege der Verein keine Kontakte.
Hinsichtlich des Verlaufes der Verhandlung und des Vorbringens des BF und des Zeugen im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen bzw. an den relevanten Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses darauf eingegangen.
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Kurden angehörigen türkischen Staatsbürger welcher sich zum Glauben des Zoroastrismus bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Der BF beherrscht die türkische Sprache und den in seiner Herkunftsregion vorwiegend gesprochenen Dialekt der kurdischen Sprache.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Neffen zusammen, welcher nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt ist. Eine qualifizierte Beziehungsintensität etwa in Form von Unterhalt, Pflege oder sonstiger gegenseitiger Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht. Der BF ist selbsterhaltungsfähig, strafrechtlich unbescholten, ist seit Mitte 2005 in Österreich aufhältig und möchte sein weiteres Leben in Österreich gestalten. Er beherrscht die deutsche Sprache zur einfachsten Verständigung im Alltag auf niedrigem Niveau ausreichend. Er legte zwar eine Bestätigung vor, wonach er die Prüfung "Österreichisches
Sprachdiplom As Grundstufe Deutsch ... gut bestanden" habe, war in
der Verhandlung jedoch schwerlich in der Lage eine Konversation in der deutschen Sprache auf einfachstem Niveau zu führen. Geht man davon aus, dass mit "A2" das Niveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates gemeint ist (Kenntnisse hierfür: Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung; kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht; kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben), so drängte sich für den erkennenden Senat der Eindruck auf, dass sich der BF in Bezug auf seine Sprachkenntnisse am unteren Ende des Spektrums von A2 befindet.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
3.1. Allgemein
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 8.4.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Juni 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, November 2009
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 2010: Turkey, März 2010 und 2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009 und 21.12.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009
AsylGH: Workshop Türkei, Vortragende Dr. XXXX, 24.4.2009AsylGH: Workshop Türkei, Vortragende Dr. römisch 40 , 24.4.2009
Überblick
Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8. Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8. Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Themen wie Militär, die Armenierfrage und die Kurdenproblematik können inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen im öffentlichen Raum angesprochen werden. So lehnte es die Staatsanwaltschaft Ankara Anfang 2009 ab, Unterzeichner einer Internetkampagne, die von türkischen Intellektuellen zur Entschuldigung gegenüber den armenischen Opfern von 1915 eingerichtet worden war, strafrechtlich zu verfolgen. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk läuft weiterhin Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Insbesondere im Südosten kommt es vor, dass Meinungsäußerungen bzw. die Teilnahmen an einer Demonstration bei öffentlichen Stellen wie der Polizei oder dem Gemeindeamt registriert werden. Dies kann in der Folge zur Diskriminierung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen führen (z.B. Bezug von Sozialleistungen über die Grüne Karte).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.
Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Im Mai 2009 wurden vier Anwälte des Menschenrechtsvereins IHD kurzfristig aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaftet. Dabei wurden auch Unterlagen von Klienten beschlagnahmt. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (ca. 2 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.
Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Art. 1, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt ( Liste wird ständig aktualisiert).In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel eins,, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt ( Liste wird ständig aktualisiert).
Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtssprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtssprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).
Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB handelt.Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe die mit dem EU-Standard vergleichbar ist. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen.
Behandlung von Rückkehrern
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
3.2. Exilpolitische Tätigkeit, Mitgliedschaft bei kurdischen Vereinen im Ausland
a) Conclusio und Zusammenfassung der zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich durch die beim AsylGH für den Herkunftsstaat Türkei zuständige Länderkammer (E):
Quellen:
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) d. ehem. Vereinsobmannes
v. XXXX v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z,v. römisch 40 v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z,
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) der Vereinsobfrau des "Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein Linz" vom 26.11.2008, Zl. 231.779 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von der Anatolischen Kulturföderation in XXXX am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z)Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von der Anatolischen Kulturföderation in römisch 40 am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z)
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des XXXX vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des römisch 40 vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes und ehem. Vorstandsmitgliedes der Vereine XXXX sowie XXXX von Feykom Österreich [Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich] vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes und ehem. Vorstandsmitgliedes der Vereine römisch 40 sowie römisch 40 von Feykom Österreich [Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich] vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes von Feykom Österreich [Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich] sowie Verein für Kultur und Information Kurdische Angelegenheiten (KIB) vom 28.7.2009, Zl. E9
234.170 ua.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Österreich lebende türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit alleine wegen ihrer Mitgliedschaft und Teilnahme an Vereinsaktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich, bei der Einreise und während ihres Aufenthaltes in der Türkei dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies trifft auch dann zu, wenn sie in Österreich an - idR von diesen Vereinen organisierten - öffentlichen Versammlungen teilnehmen und dabei kurdische Belange vertreten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass führende Funktionäre, zB Obmänner bzw. Obfrauen von kurdischen Vereinen in Österreich wegen dieser Funktion, und sei es auch als Veranstalter und Teilnehmer von Demonstrationen bzw. öffentlichen Versammlungen, zwecks Eintritt für kurdische Interessen - auch wenn dabei zB Öcalan Bildnisse gezeigt werden -, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.
Viele in Österreich lebende ethnische Kurden die türkische Staatsangehörige oder auch schon österreichische Staatsbürger sind, welche Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder von kurdischen Vereinen in Österreich sind - auch solche die zum Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich gehören - reisen auf Urlaub, zu Verwandtenbesuche oder aus anderen Motiven in die Türkei.
Die überwiegende Zahl der (unmittelbaren) Zeugen - also jene die über eigene Reisen (sei es als türkische oder bereits als österreichische Staatsbürger) in die Türkei berichteten - sagten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie weder bei der Einreise noch während des Aufenthaltes Repressalien ausgesetzt waren. Es gab auch keine Aussagen, dass in der Türkei lebende Verwandte bzw. Familienangehörige dort Repressalien ausgesetzt seien, weil die Zeugen in Österreich bei einem kurdischen Verein aktiv sind und in Österreich kurdische Belange vertreten.
Die von einzelnen ( nahezu ausschließlich waren es "mittelbare") Zeugen beschriebenen und von diesen teilweise als "Schikane" empfundenen möglichen (es gab sowohl unmittelbare als auch mittelbare Zeugen die von keinen "Problemen" bzw. "Schikanen" berichteten) Praktiken von türkischen staatlichen Organen anlässlich der Einreise in die Türkei wurden zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
der Pass wird kontrolliert;
bei geäußertem Verdacht auf Fälschung kann es zu mehrstündigen Aufenthalten während der Prüfung kommen. Wenn sich herausstellt, dass alles ordnungsgemäß ist, wird die Einreise gewährt;
Befragungen können stehend erfolgen;
es kann das Reisegepäck bei einer Kontrolle auch "ausgeleert" werden;
es kann nach dem Zweck und Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gefragt werden;
bei wiederholten Reisen in die Türkei kann gefragt werden warum so häufig eingereist wird;
es kann gefragt werden was der Zweck des Aufenthaltes im Ausland ist;
ein Vorstandsmitglied (Obmann [der Verein gehört auch zum Dachverband der kurdischen Vereine]) - dieser ist ebenso türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - berichtete glaubhaft, dass er bei seinen regelmäßigen mit der Familie durchgeführten Urlaubs- Verwandtenbesuchsreisen in die Türkei (zuletzt 2007, nachdem er wenige Monate zuvor in einer österreichischen Großstadt eine mehrtägige öffentliche Versammlung unter dem Titel "Drohende Vergiftung Öcalans" organisierte) über seine Motive befragt wurde, warum er seinen Kindern kurdische Vornamen gab; die Abfertigung bei der Einreise habe dann auch schon mehrere Stunden gedauert. Während der Aufenthalte in der Türkei gab es dann keine weiteren Probleme;
ein Zeuge - dieser wurde 2003 vom BAA als Flüchtling anerkannt und er konnte durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel glaubhaft machen, dass wegen vorgeworfener PKK Aktivitäten innerhalb der Türkei Verfahren anhängig waren (und aktuell noch sein sollen) - welcher in Österreich Mitglied und ehem. Vorstandsmitglied eines kurdischen Vereines ist bzw. war - berichtete glaubhaft, dass sein in Österreich lebender Vater - dieser ist türk. Staatsangehöriger, ebenfalls aktives und an allen Veranstaltungen teilnehmendes Vereinsmitglied und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - seit vielen Jahren (zuletzt Mitte 2009) regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei - auch zu Verwandtenbesuche - reist; der Vater wurde bei der Einreise im Wesentlichen gefragt warum er regelmäßig in die Türkei reise, wie lange die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes ist und seine Koffer wurden durchsucht. Während des mehrwöchigen Aufenthaltes gab es keine Probleme;
jene kurdischen Mitglieder die bereits österreichische Staatsbürger sind, sollen diesen Praktiken nicht bzw. nicht in dieser "Intensität" ausgesetzt sein.
Die Zeugen berichteten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft über keine aktuellen - oder auch mehrer Jahre zurückliegenden - Probleme während des weiteren Aufenthaltes in der Türkei, nur weil diese aktive Mitglieder oder Vorstandsmitglieder bei einem kurdischen Verein in Österreich waren bzw. sind und an dessen Aktivitäten, auch wenn es öffentliche Demonstrationen waren bei denen für kurdische Belange eingetreten wurde, teilnahmen bzw. teilnehmen.
Laut XXXX stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: XXXX; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).Laut römisch 40 stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: römisch 40 ; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).
In einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT XXXX im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. § 29. (1) VereinsGIn einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT römisch 40 im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. Paragraph 29, (1) VereinsG
kann jeder Verein... mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er ...
seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet ... . Eine
derartige Vereinsauflösung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verein, welcher der BF angehört sich im Rahmen seiner Aktivitäten innerhalb der Vereinsstatuten bewegt.
b) sonstige Erkenntnisquellen:
Berichte des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Zeitraum vom 24.7.2001 bis 8.4.2011
amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004
Anfragebeantwortung des BVT vom 24.9.2008
Anfragebeantwortung des LVT vom 14.1.2009 u. 12.2.2009
Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009
BVT, Verfassungsschutzbericht 2009
BVT, Verfassungsschutzbericht 2010
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender
Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden
und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. (Anm.: im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Anmerkung, im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich in der BRD exilpolitisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei alleine wegen dieser Betätigung Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004).
Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor (Anm.: den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor Anmerkung, den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbarer führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.
Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, vom 29.6.2009)
Accord konnte (Bericht vom Juni 2009) in einer vom "Netzwerk Asylanwalt" in Auftrag gegebenen Literatur- und Internetrecherche in öffentlich zugänglichen deutsch-, englisch- und türkischsprachigen Quellen, sowie auf Grund von Auskünften von ExpertInnen vor Ort (zB Menschenrechtsanwältin Erin Keskin), keine aktuellen oder aus jüngerer Vergangenheit stammende Berichte zur Belegung einer (aktuellen) Verfolgungsgefahr von bei kurdischen Vereinen aktiven KurdInnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei finden. Als Referenzfälle wurde lediglich einer aus dem Jahr 1998 und einer aus dem Jahr 2000 angeführt.
Es liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Österreich vor (Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung [BVT] vom 24.9.2008). Es gilt wie so oft festzuhalten, dass die Mehrheit der Mitglieder der türkischen und kurdischen Diaspora in Österreich ein friedliches Miteinander der Gewalt vorzieht und sich nicht an strafrechtlich relevanten Taten beteiligt (BVT, Ver-fassungsschutzbericht 2009)
Gem. dem Verfassungsschutzbericht des BVT 2010 konnten in Österreich 4 gewalttätige Übergriffe registriert werden, welchen auf den ungelösten Konflikt zwischen Türken und Kurden zurückgeführt werden können. Zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten ist anzuführen, dass es das vordergründigstes Ziel von Nachrichtendiensten ist, relevante Informationen zu politischen und wirtschaftlichen Vorhaben sowie zu Strategien anderer Staaten zu gewinnen. Die Prioritäten der Beschaffungsaktivitäten richten sich nach den jeweiligen Vorgaben ihrer Staaten.
Für manche Staaten ist es kein Widerspruch, einerseits politische und wirtschaftliche Beziehungen anzustreben, andererseits aber illegale Aufklärung und Spionagetätigkeiten auf österreichischem Bundesgebiet zu betreiben.
In den letzten Jahren fokussierte sich das Interesse ausländischer Nachrichtendienste auf die Ausspähung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Ein wesentliches Aufklärungs-thema ist die Energieversorgung in Westeuropa.
Die Aufklärungsarbeit ausländischer Nachrichtendienste im EURaum nimmt angesichts des verschärften internationalen Wettbewerbs im Zuge der Globalisierung und der wachsenden wirtschaftlichen Rolle mancher Staaten in der Welt einen besonderen Stellenwert ein.
Besonders (fern-)östliche Nachrichtendienste unternehmen große Anstrengungen, westliche Produkttechnologien, Fertigungstechniken und wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu erlangen, um so zu den technologisch hoch entwickelten Staaten aufschließen zu können.
Ein weiteres Aufklärungsziel für fremde Nachrichtendienste stellen ausländische Oppositionelle dar, die sich auf österreichischem Bundesgebiet niedergelassen haben. Ausländische Nachrichtendienste versuchen Oppositionsgruppen auszuforschen, um diese in Bedarfsfällen kontrollieren bzw. manipulieren zu können.
Weitere türkeispezifische Feststellungen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten werden im aktuellen Verfassungssuchtbericht abweichend von jenem aus dem Jahr 2009 nicht getroffen.
3.3. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumte 2008 Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung).
Häftlinge kurdischer Sprache sehen sich teilweise bezüglich ihrer Rechte auf Zugang zu Zeitschriften und Büchern Willkür ausgesetzt. Eine Kommission, die für die Überprüfung der Veröffentlichungen zuständig ist, lehnt die Zurverfügungstellung kurdischer Zeitungen oder Bücher teilweise ohne Begründung, teilweise unter Hinweis auf die kostenpflichtige Inanspruchnahme von Übersetzern zur Prüfung ab.
2009 wurde die medizinische Versorgung von (schwer)kranken Häftlingen in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Neben Kritik an der Arbeit des staatlichen Gerichtsmedizinischen Instituts, wurden vor allem die Willkür und die Verzögerung im Umgang mit Anträgen auf Behandlung von Häftlingen bemängelt. Nach offizieller Mitteilung der Regierung hat 2008 keine inhaftierte Person aufgrund von mangelnder medizinischer Betreuung ihr Leben verloren, 14 sind pflegebedürftig. Der IHD gibt an, dass im Jahr 2009 18 inhaftierte Personen schwer erkrankt und 33 gestorben sind (2008: 45, 2007: 10) - davon sechs durch Tötung infolge von Streitigkeiten unter Häftlingen, sieben Selbstmorde, sieben Herzinfarkte, zwölf wegen Krankheit und in einem Fall durch einen Sturz aus dem Bett.
Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft wird teils mangels entsprechenden Freiraums und teils mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Dieser Forderung ist die türkische Regierung inzwischen nachgekommen: Nach dem Bau eines neuen Gefängnistraktes wurden am 16.11.2009 fünf weitere Häftlinge in das Gefängnis auf Imrali verlegt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die Gefängniseinrichtungen sind mangelhaft, obwohl sich die Haftbedingungen während des Berichtszeitraumes verbessert haben. Unterfinanzierung, Überbelegung und unzureichende Ausbildung des Personals sind Probleme.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
3.4. Religion
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch andere Gesetze und Richtlinien trugen zur freien Religionsausübung bei, jedoch schränkten konstitutionelle Vorgaben, welche die Integrität des säkularen Staates sichern, dieses Recht ein. Auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen, jedoch waren islamische und andere Gruppen Einschränkungen zu Gunsten des säkularen Staates in Behörden und staatlichen Institutionen, unter anderem auch Universitäten, ausgesetzt. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter. Religiöse Minderheiten sahen sich Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen gegenüber.
(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)
Die Umsetzung des Stiftungsgesetzes schritt fort, wenn auch mit Verzögerungen und verfahrenstechnischen Problemen. Außerdem sind Religions- und Ethikunterricht in den Grundschulen weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teils Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinden. Außerdem berichten nicht-muslimische Gruppierungen über Benachteiligungen und administrative Unsicherheit. Anträge zur Bewilligung von Gotteshäusern wurden weiterhin abgelehnt.
Türkische Behörden einschließlich der Minister für EU-Angelegenheiten, das EU-Generalsekretariat und andere zuständige Minister hatten mehrmals Meetings mit den religiösen Führern der nicht-muslimischen Religionsgemeinden.
In einigen Provinzen wurde von Angriffen auf nicht-muslimische Geistliche sowie Gebetshäuser berichtet. Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Nicht muslimische Gemeinden sehen sich auch im personellen Bereich Problemen gegenüber. Die Ausbildung von Geistlichen ist eingeschränkt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24).Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,).
Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.
Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen kommen vereinzelt vor. Insbesondere christliche Minderheiten (Kirchen sowie ihre Mitglieder) waren seit dem Mord an dem katholischen Priester Andrea Santoro in Trabzon (05.02.2006) verstärkt Sachbeschädigungen, Drohungen und Übergriffen durch nationalistische Gruppen ausgesetzt. Die brutale Ermordung von drei Protestanten eines biblischen Verlagshauses, darunter eines Deutschen, in Malatya am 18.04.2007 bildete dabei den Höhepunkt der gestiegenen Spannungen. Nach einer Reihe von Zwischenfällen im Jahr 2007 (eintägige Entführung eines aramäischen Priesters, versuchter Mord an einem griechisch-orthodoxen Priester, Attentat auf einen italienischen Priester) scheint sich die Lage seit 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - wieder etwas beruhigt zu haben.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 wurde ein Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Mit Ablauf der Antragsfrist am 27.08.2009 haben 107 Stiftungen entsprechende Anträge gestellt (bzgl. insgesamt 1.300 Immobilien). Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums).
Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die von der Türkei anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Seit osmanischer Zeit mehrheitlich Muslime mit wachsendem Anteil (heute ca. 99%), mehrheitlich Hanefiten (sunnitische, "orthodoxe" Ausrichtung des Islam), daneben ca. 15 Mio. Alleviten ("heterodoxe" Ausrichtung des Islam). Laizistisches Staatsverständnis, d.h. strikte Trennung zwischen Staat und Religion (Islam), jedoch Kontrolle der religiösen Angelegenheiten durch das staatl. Amt für Religiöse Angelegenheiten. In türkischer Interpretation des Vertrags von Lausanne (1923) besondere Rechte für einige (Griechisch-Orthodoxe, Armenisch-Apostolische Kirche, Jüdische Gemeinschaft) der nicht-muslimischen Minderheiten.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Türkei, April 2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 18.1.2011)
Es gibt einige religiöse Gruppen, die sich aus weniger als 1% der Mehrheitsbevölkerung zusammensetzen. Die meisten leben in Istanbul und anderen Großstädten. Exakte Mitgliederzahlen dieser religiösen Minderheiten sind nicht verfügbar.
(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die ehemals rund 60.000 kurdisch-stämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen insbesondere in den achtziger und neunziger Jahren aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt. Die Behörden gewährten diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz. Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.
Die überwiegende Mehrheit der nach Flucht und Wegzug (u.a. nach Deutschland) verbliebenen Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir/Provinz Sanli Urfa und Besiri/Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur sehr schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden geben. Bei Yeziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Klans in der Region, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Abweichend vom Auswärtigen Amt Berlin geht USDOS in seinem International Religious Freedom Report 2008 von einer Anzahlt von 6.000 Jeziden aus.
Über spezifische Repressalien der Zoroastrier ist der beschriebenen Berichtslage nichts zu entnehmen.
3.5.HEYVA Sor a Kurdistanê
Basierend auf einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX vom 27.5.2011 werden hierzu nachfolgende Feststellungen getroffen:Basierend auf einer gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 vom 27.5.2011 werden hierzu nachfolgende Feststellungen getroffen:
Laut der Homepage von Heyva Sor a Kurdistanê (HSK, übersetzt "Kurdischer Roter Halbmond") wurde die Organisation im März 1993 in Deutschland gegründet und ist dort als gemeinnützige Körperschaft anerkannt. Inzwischen gibt es Vertretungen in weiteren europäischen Ländern wie Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Großbritannien und der Schweiz, aber auch in Österreich unter dem Namen "Kurdischer Hilfs- und Freundschaftsverein". Laut deren Webseite, sind Ziele des Vereins die Förderung der Fürsorge für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegshinterbliebene und Kriegsgeschädigte sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung von Personen, die infolge ihrer physischen oder psychischen Zustand auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein hat, laut seinem Jahresbericht von 2009, etwa 1600 Mitglieder und 200 ehrenamtliche Mitarbeiter. An dieser Stelle muss bemerkt werden, dass dieser Jahresbericht nur ein/ein halb Seiten umfasst und sehr oberflächlich ist. Es gibt darin kaum Informationen über die Aktivitäten des Vereins.
Laut eigenen Anhaben unterhält der Verein, neben einem Projekt für hilfsbedürftige Kinder, ein Krankenhaus in der südkurdischen Stadt Sulaymania, betreut Flüchtlinge, Kranke und Verletzte in Süd- und Nordwestkurdistan und in der Westtürkei und leistet einmalige Zuwendungen zur Existenzgründung. In Europa werden individuelle Betreuungs-, Wohn-, Rehabilitations- und Schulmöglichkeiten angeboten.
Eine Internetrecherche hat auch ergeben, dass es 2010 in Rheinland-Pfalz ein landesweites Sammlungsverbot gegen "Heyva Sor a Kurdistanê e.V." gegeben hat. Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein "Heyva Sor a Kurdistanê e.V." mit Sitz in Düsseldorf/Nordrhein-Westfalen das Sammeln von Geldspenden und Werben um Fördermitglieder in Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 20.05.2010 untersagt. Zugleich wurde die Verwendung der Spendengelder unter behördliche Kontrolle gestellt. Zudem musste der Verein den Einzug von Förderbeiträgen aus Rheinland-
Pfalz stoppen. Nach einer umfassenden Überprüfung durch die ADD bestand keine genügende Gewähr für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung der Geldspenden sowie der Förderbeiträge. Laut ADD, wurde ein Großteil der Geldspenden, obwohl die Spendendosen regelmäßig hilfsbedürftige Kinder mit der Aufschrift "Hilfe für Kinder in Not - HSK e.V." zeigten, nicht für die Kindernothilfe, sondern für andere Zwecke verwendet. Zudem wurden mit den Geldspenden auch Organisationen unterstützt, die in verschiedenen Verfassungsschutzberichten erwähnt sind. Die in Gaststätten und Einzelhandelsgeschäften aufgestellten Spendendosen in
Rheinland-Pfalz wurden durch die Ordnungsbehörden im Auftrag der ADD eingezogen. Schon im Jahr 2005 gab es ein gerichtliches Urteil in Deutschland gegen Heyva Sor a Kurdistanê. Am 4. Januar 2005 erklärte das Landgericht Koblenz die HSK zu einer Nebenorganisation der PKK und verurteilte den kurdischen Politiker Mahmut Kaya mit der Behauptung, er sei als PKK-Vertreter bei HSK tätig gewesen, zu einer Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft hat der HSK vorgeworfen, dass die Organisation die in Kurdistan verwundete Militante nach Europa bringen würde und 100 Millionen DM an die PKK weitergeleitet habe. Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Revision eingelegt. Während dieser Entwicklungen in Deutschland blieb die Organisation weitgehend unbekannt in der türkischen Öffentlichkeit. Erst in letzter Zeit wurde der Name der Organisation in den türkischen Medien erwähnt, in erster Linie durch die oben genannten Verfahren in Deutschland.
Zuletzt wurde im März 2011 in der türkischen Presse über die Heyva Sor a Kurdistanê berichtet, immer im Zusammenhang mit Spendengeldern die von der sogenannten Organisation in Europa für die Opfer des Erdbebens in Elazig gesammelt wurden. Alle Berichte waren sich einig, dass die angeblich für die Erdbebenopfer gesammelten Spenden eigentlich für die PKK gezielt waren, die in einer wirtschaftlichen Krise stand. Ansonsten ist die Organisation den türkischen Sicherheitsbehörden als eine PKK-nahe kurdische Organisation auf europäischem Boden bekannt, aber nicht der Gegenstand einer öffentlichen Diskussion oder eines bekannten
gerichtlichen Verfahrens.
Derzeitige Situation in der kurdischen Frage in der Türkei
Derzeit ist in der Türkei ein gerichtliches Verfahren, der so genannte KCK-Prozess, anhängig, in dem viele kurdische Organisationen und deren Mitglieder angeklagt sind. Die KCK (Koma
Ciwaken Kurdistan/Union der Gemeinschaften Kurdistans) ist bekannt als die urbane Organisation der PKK. Laut eigenen Abgaben zielt die KCK auf den Aufbau einer demokratischen Konföderation als Lebensform für die kurdische Gesellschaft, allerdings ohne
die bestehenden Staatsgrenzen, etwa der Türkei, anzutasten. Die KCK benennt Abdullah Öcalan als führenden Strategen und Theoretiker ihres Vorhabens. Ihr höchstes beschlussfassendes Gremium ist die in der Türkei als Terrororganisation angesehene PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel.
Nach dem Erfolg der Demokratischen Gesellschaftspartei (DTP) bei den Kommunalwahlen 2009 (insgesamt 99 Bürgermeister in kurdischen Gebieten) startete eine Verhaftungswelle gegen kurdische Politiker, DTP Funktionäre und Menschenrechtsaktivisten in der Türkei. Laut der Tageszeitung Milliyet waren bis zum Oktober 2010 insgesamt 1.800 Menschen davon betroffen.7 Andere Quellen sprechen von höheren Zahlen: Seit dem 14. April 2009 würden weit über 4000 Mitglieder der DTP und ihrer Nachfolgerin BDP bei landesweiten Razzien oder im Zusammenhang mit Demonstrationen vorübergehend festgenommen, bis zu 2000 von ihnen würden sich zur Zeit in Untersuchungshaft befinden.8 Betroffen seien auch zahlreiche Minderjährige, die nach Steinwürfen auf Polizeipanzer zu langjährigen Haftstrafen als "Terroristen" verurteilt wurden. Weitere bekannte Angeklagte sind der Oberbürgermeister von Diyarbakir, Osman Baydemir (bei einer Polizeiaktion am 24. Dezember 2009 wurden in den Großstädten Siirt, Batman und Cizre sowie anderen Orten zwölf Bürgermeister festgenommen), ehemalige Parlamentsabgeordnete Hatip Dicle und der Vorsitzende des Menschenrechtsvereins in Diyarbakir, Muharrem Erbey.
Unter dem Deckmantel der Antiterrorbekämpfung wurden Hunderte angeklagt, Mitglied der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) zu sein und Propaganda für diese zu machen. Die 7578 Seiten starke Anklageschrift beschuldigt die kurdischen PolitikerInnen, BürgermeisterInnen und MenschenrechtsaktivistInnen, die "Einheit des Staates zu bedrohen, ferner der "Mitgliedschaft und Leitung der KCK sowie der "Unterstützung und Beihilfe zu deren Aktivitäten. Ihnen drohen Haftstrafen zwischen 15 Jahre und lebenslänglich. Die Anklageschrift beruht auf einer zweijährigen Telefonüberwachung sowie geheimen Mitschnitten von Sitzungen der Kommunalverwaltungen in den kurdischen Gebieten der Türkei. Dazu kommen Aussagen "vertraulicher Zeugen", deren Identität die Staatsanwaltschaft geheim hält.
Die erste Verhandlung im KCK-Prozess hat am 18. Oktober 2010 stattgefunden. Es folgten bisher 22 weitere; da jedoch den Angeklagten stets verweigert wurde, sich auf Kurdisch zu verteidigen, konnten ihre Aussagen bisher nicht aufgenommen werden (Stand 10. Mai 2011, 23. Verhandlungstag). Der Prozess in Diyarbakir ist das zentrale Verfahren innerhalb einer Reihe von Verhaftungen und Anklagen. 104 der Angeklagten befinden sich seit Monaten in Untersuchungshaft, 48 sind auf freiem Fuß (19 davon sind auf der Flucht).11 Auch an weiteren Orten werden Prozesse geführt. Ihnen liegen im Allgemeinen fast gleich lautende Anklageschriften zugrunde. In Telefongesprächen mit einer kurdischen Rechtsanwältin und Menschenrechtsaktivistin aus Diyarbakir, die zugleich eine der ca. 200 Verteidiger im KCK-Prozess in Diyarbakir ist, hat die Gutachterin erfahren, dass die Heyva Sor a Kurdistanê nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und nicht in der Anklageschrift erwähnt wird.
Einfache Mitglieder der Heyva Sor a Kurdistanê, welche nicht in exponierter oder leitender Funktion tätig sind bzw. waren haben daher laut Einschätzung der Gutachterin im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung seitens der Behörden zu rechnen.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die Organisation XXXX tätig war und deshalb in das Blickfeld der türkischen Behörden gelangte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die Organisation römisch 40 tätig war und deshalb in das Blickfeld der türkischen Behörden gelangte.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der Mitgliedschaft bei den XXXX, Kurdische Hilfsorganisation im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien zu rechnen hätte.Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der Mitgliedschaft bei den römisch 40 , Kurdische Hilfsorganisation im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien zu rechnen hätte.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Neffen, der sich behauptetermaßen "den Kämpfern" anschloss mit Verfolgung zu rechnen hätte.
Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Religionsbekenntnisses Repressalien befürchten müsste.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Quellen nicht staatlichen Ursprungs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements oftmals politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen. Auch darf nicht übersehen werden, dass gerade solche Organisationen von finanziellen Zuwendungen von Außen -wo man seitens der Geber diesen Organisationen mit der Erwartungshaltung, ihrer Selbstbeschreibung (Stauten, Leitbild) gerecht zu werden- zu einem nicht unerheblichen Ausmaß abhängig sind.
Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage schonungslos aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme auch gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem MaßeDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage schonungslos aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme auch gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße
Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten
Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.").
Nicht zu außer Acht lassen ist auch der Umstand, dass eine Reihe dieser genannten nicht staatlichen Quellen teilweise Asylwerber in deren Individualverfahren aktiv beraten, unterstützen bzw. vertreten und ein Hervorheben von positiven Aspekten in Bezug auf die Lage in den Herkunftsstaaten oder zumindest ein Erwähnen mit gleicher Gewichtung wie die negativen Seiten bzw. die allgemeine Feststellung von Sachverhalten, welche mit den Vorbringen der Vertretenen bzw. Unterstützten dieser Unterstützungs- und Vertretungstätigkeit zuwider laufen würde. Dieser Aspekt ist auch in Bezug auf die Informationsbeschaffung bzw. Quellenauswahl zu berücksichtigen. Im Übrigen sei hier auf die Ausführungen im ho. Erk. vom 18.11.2009, GZ E10 220.152-0/2008-29E ua. verwiesen.
Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs bzw. Menschenrechtsorganisationen zur Lage in der Türkei unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die hier relevanten Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Den vom AsylGH zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen kommt Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass es gerade bei einem Staat mit einer dermaßen hohen Berichtsdichte wie der Türkei, im Wesen der Sache liegt, dass quasi ständig neues Quellenmaterial entsteht und es daher praktisch unmöglich ist, ständig das allerneueste Quellenmaterial zu verwenden. Das erkennende Gericht kommt daher seiner Verpflichtung, aktuelles Quellenmaterial zu verwenden dann nach, wenn dessen Inhalt die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat authentisch und ausgewogen widerspiegelt, wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann, auch wenn noch neuere Quellen, existieren mögen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch der BF bzw. dessen Vertreter dem Quellenmaterial nicht substantiiert entgegentraten bzw. der BFV in Bezug auf seine Ausführungen zur Lage in der Türkei in der Beschwerdeschrift das entsprechende Quellenmaterial nicht benannte und auch aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass er über entsprechende sachverständige Kenntnisse in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei verfügt um den ho. Ausführungen ohne die Angabe der Erkenntnisquellen auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu können; ebenso zeigte er keine Ungereimtheiten in den ho. Feststellungen und den zugrundeliegenden Quellen auf.Den vom AsylGH zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen kommt Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass es gerade bei einem Staat mit einer dermaßen hohen Berichtsdichte wie der Türkei, im Wesen der Sache liegt, dass quasi ständig neues Quellenmaterial entsteht und es daher praktisch unmöglich ist, ständig das allerneueste Quellenmaterial zu verwenden. Das erkennende Gericht kommt daher seiner Verpflichtung, aktuelles Quellenmaterial zu verwenden dann nach, wenn dessen Inhalt die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat authentisch und ausgewogen widerspiegelt, wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann, auch wenn noch neuere Quellen, existieren mögen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch der BF bzw. dessen Vertreter dem Quellenmaterial nicht substantiiert entgegentraten bzw. der BFV in Bezug auf seine Ausführungen zur Lage in der Türkei in der Beschwerdeschrift das entsprechende Quellenmaterial nicht benannte und auch aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass er über entsprechende sachverständige Kenntnisse in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei verfügt um den ho. Ausführungen ohne die Angabe der Erkenntnisquellen auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu können; ebenso zeigte er keine Ungereimtheiten in den ho. Feststellungen und den zugrundeliegenden Quellen auf.
Soweit sich der BFV zur Lage in der Türkei äußert, ohne zum Teil hierzu entsprechendes Quellenmaterial zu benennen, ist davon auszugehen, dass er in diesen Fällen den ho. Feststellungen, welche von einer Spezialbehörde (Erk. d. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) stammen, nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt (Erk. d. VwGH vom 31.3.2008 2004/17/0210). Es ist zwar als amtsbekannt anzusehen, dass es sich beim BFV um einen ausgebildeten Rechtsanwalt handelt, welcher bereits in einer Mehrzahl von Verfahren Asylwerber vertrat und in dieser Rechtsmaterie offensichtlich über besondere Fachkunde verfügt es liegen ho. jedoch keine Kenntnisse vor bzw. ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er über qualifiziertes Sachverständigenwissen hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei verfügt bzw. eine Ausbildung in Turkologie bzw. Kurdologie absolvierte, welches ihn befähigt, sich über notorisch bekannte Tatsachen hinausgehend ohne die Nennung der Quellen rein aufgrund seines Ausbildungsstandes zur Lage im Herkunftsstaat des BF zu äußern. Auch zeigte der BFV keine Unschlüssigkeiten in den getroffenen Feststellungen auf und ist das vom erkennenden Gericht zur Entscheidungsfindung heran-gezogene Quellenmaterial im Querschnitt als aktueller als jenes vom BFV genanntes zu bezeichnen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bzw. sein Vertreter diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegentrat.
Beim im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Konvolut an Zeitungsartikeln in türkischer Sprache ergab sich nach Erörterung des Beweisthemas, dass hierdurch ein Sachverhalt bescheinigt wird, welcher von der Behörde als wahr unterstellt wird, zumal nicht angezweifelt wird, dass sich die dort beschriebenen Ereignisse tatsächlich ereigneten, weshalb es hierfür keiner weiteren Beweisaufnahme, etwa in Form einer Übersetzung dieser Unterlagen bedarf (zur fehlenden Verpflichtung einer weiteren Beweisaufnahme bei als wahr unterstellten Beweistatsachen vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN oder aber auch Erk. d. VwGH vom 24. 4. 2003, 2000/20/0231. Zur fehlenden Verpflichtung, allgemein gehaltene [in diesem Fall] Zeitungsartikel [dort] in einem Verfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG übersetzen zu lassen wird auf das Erk. des VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A verwiesen; die dort aufgestellten allgemeinen Überlegungen sind in Ergänzung zu den angestellten Ausführungen in bezug auf die als wahr unterstellte Beweistatsachen aufgrund der ähnlichen Interessenslage hier sinngemäß anzuwenden).Beim im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Konvolut an Zeitungsartikeln in türkischer Sprache ergab sich nach Erörterung des Beweisthemas, dass hierdurch ein Sachverhalt bescheinigt wird, welcher von der Behörde als wahr unterstellt wird, zumal nicht angezweifelt wird, dass sich die dort beschriebenen Ereignisse tatsächlich ereigneten, weshalb es hierfür keiner weiteren Beweisaufnahme, etwa in Form einer Übersetzung dieser Unterlagen bedarf (zur fehlenden Verpflichtung einer weiteren Beweisaufnahme bei als wahr unterstellten Beweistatsachen vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN oder aber auch Erk. d. VwGH vom 24. 4. 2003, 2000/20/0231. Zur fehlenden Verpflichtung, allgemein gehaltene [in diesem Fall] Zeitungsartikel [dort] in einem Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG übersetzen zu lassen wird auf das Erk. des VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A verwiesen; die dort aufgestellten allgemeinen Überlegungen sind in Ergänzung zu den angestellten Ausführungen in bezug auf die als wahr unterstellte Beweistatsachen aufgrund der ähnlichen Interessenslage hier sinngemäß anzuwenden).
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es in der Türkei nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen kommt, wie in den genannten Artikeln beschrieben wurde, es ergab sich jedoch im Rahmen der Erörterung des Beweisthemas, dass in den genannten Artikeln weder der BF benannt wird, noch auf das von ihm als ausreisekausalen Sachverhalt vorgetragene Ereignis Bezug genommen wird, sodass sich aus den Zeitungsartikeln nicht konkretes für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF gewinnen lässt. Hieraus lässt sich allenfalls herleiten, dass die Möglichkeit, Opfer von Menschen-rechtsverletzungen, jedoch aufgrund der dokumentierten Anzahl der Fälle in Relation mit den Einwohnern der Türkei bzw. der Kurden nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht.
Es besteht letztlich kein Anlass, das zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial und die daraus gezogenen Schlüsse in inhaltlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorbehaltlich der Ausführungen des BAA über die nicht feststellbare Existenz der dort genannten Organisationen in sich schlüssig und stimmig ist, auch wenn die belangte Behörde nicht alle sich schon aus der Aktenlage des BAA ergebenden tragfähigen Argumente für die Beweiswürdigung aufgriff und zumutbare Ermittlungsschritte unterließ.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Zu den vom BF vor dem erkennenden Gericht thematisierten Sprachkenntnissen ist anzuführen, dass dieser sichtlich neben dem von ihm genannten kurdischen Dialekt auch die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Dies kam zweifelsfrei bei der Erörterung der in türkischer Sprache abgefassten Zeitungsartikel vor, welcher der BF vorlegte.
Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eine dem BF verständliche Sprache verwendet wurde und offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, wäre es nur für den absurden Fall, dass der BF ein Vorbringen erstattet, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert wird und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, diesem im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen. Auch konnte der BF im Rahmen der Verhandlung seine Einwände gegen die Einvernahmesituation beim BAG nicht konkretisieren und brachte nichts Konkretes vor, als er aufgefordert wurde, jenes Vorbringen nunmehr nachzuholen, welches er in XXXX hätte nicht erstatten können.Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eine dem BF verständliche Sprache verwendet wurde und offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, wäre es nur für den absurden Fall, dass der BF ein Vorbringen erstattet, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert wird und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, diesem im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen. Auch konnte der BF im Rahmen der Verhandlung seine Einwände gegen die Einvernahmesituation beim BAG nicht konkretisieren und brachte nichts Konkretes vor, als er aufgefordert wurde, jenes Vorbringen nunmehr nachzuholen, welches er in römisch 40 hätte nicht erstatten können.
Letztlich ist anzuführen, dass die im Akt ersichtlichen Niederschriften von ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Zweifel an deren Authentizität aufkommen lassen und auch die vom BF angeführten Einwände ins Leere gehen. Die in der Niederschrift protokollierten Fragen und Antworten stehen in einem schlüssigen Verhältnis zueinander und geben offensichtlich das in der Niederschrift Gesagte in ihrem wesentlichen Inhalt wieder.
Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des § 15 AVG zukommt.Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt.
Basierend auf dem Beweisergebnis kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF in der Türkei für XXXX engagierte. Hier ist einerseits auf das Vorbringen des BF verwiesen, dem nicht entnommen werden kann, dass er über solche Kenntnisse hinsichtlich der Struktur bzw. des Organisation bzw. der Personalressourcen (z. B. hätte der BF in seiner behaupteten Rolle als Verantwortlicher in seinem Heimatdorf bei einer derartig geringen Mitgliederzahl in der Lage sein müssen, deren genaue Anzahl zu nennen) vor Ort und der Logistik verfügt, wie von einer Person zu erwarten wäre, welche die vom BF beschriebene Aufgaben ausgeführt hätte. Ebenso äußerte sich der BF hinsichtlich der Reaktion der Jandarmas widersprüchlich, zumal er sich in Bezug auf die Zahl seiner Anhaltungen in verschiedener Weise äußerte. Zum einen gab er ausdrücklich an, einmal, zum anderen behauptete er ein-, zwei-, oder dreimal bzw. zweimal angehalten worden zu sein. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, er wäre ein einziges Mal von zu Hause abgeholt und zur Dienststelle gebracht worden. Hier wäre bei einer derart geringen Zahl an Anhaltungen davon auszugehen, dass sich der BF widerspruchsfrei äußern könnte. Ähnlich verhält es sich bei der sonstigen Beschreibung des Verhaltens der Jandarmas. Spricht der BF vor der belangten Behörde noch davon, dass der wiederholt und sehr oft "gerufen" wurde und man selbst nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause nach ihn fragte, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er wäre einmal von zu Hause abgeholt worden und ein weiteres Mal hätte man sich zu Hause nach ihm erkundigt, worauf er ausgereist wäre.Basierend auf dem Beweisergebnis kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF in der Türkei für römisch 40 engagierte. Hier ist einerseits auf das Vorbringen des BF verwiesen, dem nicht entnommen werden kann, dass er über solche Kenntnisse hinsichtlich der Struktur bzw. des Organisation bzw. der Personalressourcen (z. B. hätte der BF in seiner behaupteten Rolle als Verantwortlicher in seinem Heimatdorf bei einer derartig geringen Mitgliederzahl in der Lage sein müssen, deren genaue Anzahl zu nennen) vor Ort und der Logistik verfügt, wie von einer Person zu erwarten wäre, welche die vom BF beschriebene Aufgaben ausgeführt hätte. Ebenso äußerte sich der BF hinsichtlich der Reaktion der Jandarmas widersprüchlich, zumal er sich in Bezug auf die Zahl seiner Anhaltungen in verschiedener Weise äußerte. Zum einen gab er ausdrücklich an, einmal, zum anderen behauptete er ein-, zwei-, oder dreimal bzw. zweimal angehalten worden zu sein. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, er wäre ein einziges Mal von zu Hause abgeholt und zur Dienststelle gebracht worden. Hier wäre bei einer derart geringen Zahl an Anhaltungen davon auszugehen, dass sich der BF widerspruchsfrei äußern könnte. Ähnlich verhält es sich bei der sonstigen Beschreibung des Verhaltens der Jandarmas. Spricht der BF vor der belangten Behörde noch davon, dass der wiederholt und sehr oft "gerufen" wurde und man selbst nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause nach ihn fragte, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er wäre einmal von zu Hause abgeholt worden und ein weiteres Mal hätte man sich zu Hause nach ihm erkundigt, worauf er ausgereist wäre.
Letztlich ist sowohl das Verhalten des BF und der Jandarmas insofern unplausibel, wenn er einerseits beschreibt, man hätte ihm bei der Anhaltung mitgeteilt, er stünde unter Beobachtung, andererseits beschreibt er seine Tätigkeit über einen Zeitraum welcher über die Anhaltung hinausgeht, ohne dass etwas relevantes -trotz Beobachtung durch die Behörden bzw. Jandarmas- passiert wäre.
Ebenso äußerte sich der BF hinsichtlich des Anlasses des Einschreitens widersprüchlich. Vor der belangten Behörde brachte er vor, er wäre von Predigern und Lehrern verraten worden, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, den Jandarmas wäre eine anonyme Anzeige vorgelegen.
Generell ist zur Schilderung der Tätigkeit des BF in der Türkei und auch zur Beschreibung des Haftaufenthaltes anzuführen, dass diese Schilderung keine Realkennzeichen eins den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (etwa die über weite Teile logische Konsistenz, teilweise unstrukturierte Darstellung, den quantitativen Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen im Handlungsverlauf, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, Schilderung tatsächlicher Folgen, etc.) enthalten. Dies zeigt sich besonders greifbar, wenn der BF aufgefordert wurde, Handlungsabläufe, welche sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, genau zu schildern und sich die Ausführungen des BF in wenigen Sätzen erschöpften, obwohl es bei derartigen Abläufen wesentlich mehr zu erzählen geben müsste, wären sie tatsächlich erlebt worden.
Weiters stellt sich das Vorbringen des BF, sich nach seiner abweislichen Entscheidung im Asylverfahren aus Deutschland in die Türkei schleppen gelassen zu haben als unplausibel, lebensfremd und somit nicht glaubhaft dar. Hier sei auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten verwiesen, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht ausräumen ließen, sondern sich im Gegenteil noch erhärteten. Insbesondere ist der Hinweis des BF auf familiäre Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar, weil es letztlich keinen Unterschied im Hinblick auf die Kenntnis seiner Familie in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Türkei gemacht hätte, ob er illegal oder legal über einen von seinem Wohnsitz verschiedenen Landesteil in die Türkei eingereist wäre. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass es dem BF frei gestanden wäre, von Deutschland unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Türkei zurückzukehren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht haben soll und stattdessen die von ihm beschriebene beschwerliche und in vermögensrechtlicher Hinsicht nachteilige Rückkehrvariante gewählt haben soll. Besonders bezeichnend ist hier auch das Verhalten des BF im Hinblick auf die unterbliebene Bescheinigung seiner Rückkehr. Obwohl es ihm bzw. seinem Vertreter seit 2006 bekannt ist, dass ihm diesbezüglich kein Glaube geschenkt wird bzw. die von ihm vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht tauglich erscheint und der BF bereits zusätzlich vom ho. Gericht mit Schreiben vom 22.7.2008 zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert wurde, unterließ er es ein weiteres taugliches Bescheinigungsmittel im Hinblick auf seine behauptete Rückkehr herbeizuschaffen.
Für die Annahme, dass der BF nicht in die Türkei zurückkehrte spricht auch der Umstand, dass er keinerlei konkrete Angaben zur Reiseroute bzw. zum Reiseverlauf von der Türkei nach Österreich machte.
Wo sich der BF zwischen dem Zeitpunkt, ab dem den deutschen Behörden der Aufenthalt des BF nicht mehr bekannt war und er hierzulande einen Asylantrag stellte aufhielt, wird aufgrund der oa. Ausführungen wohl ungeklärt bleiben.
Selbst wenn man davon hypothetisch davon ausginge, dass der BF in die Türkei zurückkehrte und für XXXX tätig gewesen wäre, würde sich im gegenständlichen Fall nichts anderes ergeben, weil sich aus dem Vorbringen des BF einerseits ergibt, dass er nach außen hin für die damals legale DEHAP tätig war, er keine Führungsposition einnahm und sich aus dem Gutachten der Sachverständigen darüber hinaus ergibt, dass gegen die XXXX nicht ermittelt wird. Auch kam die Sachverständige zum Schluss, dass der BF, sofern er nicht in führender bzw. exponierter Position tätig war, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen der von ihm beschriebenen Tätigkeit für XXXX mit keinen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.Selbst wenn man davon hypothetisch davon ausginge, dass der BF in die Türkei zurückkehrte und für römisch 40 tätig gewesen wäre, würde sich im gegenständlichen Fall nichts anderes ergeben, weil sich aus dem Vorbringen des BF einerseits ergibt, dass er nach außen hin für die damals legale DEHAP tätig war, er keine Führungsposition einnahm und sich aus dem Gutachten der Sachverständigen darüber hinaus ergibt, dass gegen die römisch 40 nicht ermittelt wird. Auch kam die Sachverständige zum Schluss, dass der BF, sofern er nicht in führender bzw. exponierter Position tätig war, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen der von ihm beschriebenen Tätigkeit für römisch 40 mit keinen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.
Auch wenn sich dies aus der Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI in der Türkei nicht ergibt, wird hier dennoch den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt, weil diese einerseits aktueller sind und zum anderen Teile detaillierter und nachvollziehbarer ausgeführt wurden. Auch wird auf das Qualifikationsprofil der Sachverständigen verweisen. Sie war im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Europäischen Union mit einem Aufgabenfeld betraut, welches sowohl ein hohes Maß an Fachkompetenz, insbesondere was die innenpolitische Lage in der Türkei und das dortige Justizwesen betrifft und somit Kenntnisse über die Kurdenfrage unerlässlich sind, als auch ein höchstmögliches Maß an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber bzw. vom türkischen Staat voraussetzt. Die entsprechenden Organe der EU sahen offenbar keine Veranlassung an diesen Voraussetzungen zu zweifeln und wurde derartiges letztlich auch vom BF und dessen Vertretung nicht vorgebracht.
Letztlich ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil der Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das hohes Fachwissen, eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Auch handelt es sich bei der Sachverständigen um eine gebürtige Türkin, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in der Türkei verbrachte, dort ihre Ausbildung auf Hochschulniveau erwarb und auch ihre weiter berufliche Tätigkeit in einem Bezug zur Türkei stand, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus der Türkei stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor in der Türkei über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt.
Aufgrund der beruflichen Laufbahn und es bisherigen Lebenslaufes kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sachverständige in einem Nahe- oder gar Abhängigkeitsverhältnis oder umgekehrt in einer Gegnerschaft zum türkischen Staat befindet. Die Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist vom BF und dessen Vertreter zu erwarten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in seinem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich die Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.
Die Rechercheergebnisse bzw. Gutachten der Sachverständigen führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel.
Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche bzw. Gutachten im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien letztlich kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation und vollen Unbefangenheit der Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Sachverständige befähigt ist, im gegenständlichen Fall bei voller Unbefangenheit auf gutachterlichem Niveau einzelfallspezifische, mit der Tatsachenwelt im Einklang stehende Ausführungen zu treffen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF und dessen Vertretung keine Ungereimtheiten in den gutachterlichen Äußerungen der SV aufzeigten und ihren Ausführungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen traten.
Dass der BF wegen seiner Tätigkeit bei den genannten Vereinen in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen hätte, kann den genannten Quellen nicht entnommen werden. Der BF tritt diesen Feststellungen nicht über den Bereich der Spekulationen hinausgehend entgegen. Auch ergibt sich aus dem erörterten Beweismaterial und dem in der Verhandlung befragten Zeugen, dass Vereinsmitglieder offensichtlich regelmäßig in die Türkei reisen und sowohl während ihrer Einreise, ihres Aufenthaltes und ihrer Ausreise Wesentlichen unbehelligt beleiben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim befragten Zeugen, welcher angab, anlässlich des Ashura-Fests im Jahre 2011 in die Türkei gereist zu sein, um den Obmann des genannten Vereins, also um jene Person welche aufgrund der Mitgliedschaft wohl am exponiertesten ist. Selbst er konnte unbehelligt in die Türkei reisen und dies dazu noch zu einem eher sensiblen Zeitpunkt, weil gerade das Ashura-Fest, ein hoher Feiertag bei den Schiiten und Alleviten, zu größeren Menschansammlungen und Demonstrationen bzw. Auseinandersetzungen führen kann, weshalb gerade vor dem Ashura-Fest davon auszugehen ist, dass anlässlich dieses Fests Einreiswillige besonders genau kontrolliert werden.
Dem gelegentlich geäußerten Einwand, der türkische Staat würde gegen Personen, die nicht (mehr) die türkische Staatsbürgerschaft besitzen weniger konsequent als gegen vorgehen als gegen seine eigenen Staatsbürger, wird entgegengehalten, dass die Türkei im Rahmen der Strafrechtspflege Straftaten werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters in der Türkei verfolgt, wenn sie auf türkischen Territorium begangen werden bzw. Auslandsstraftaten auf türkischem Territorium Auswirkungen zeigen bzw. gegen den türkischen Staat gerichtet sind. Dass es hierbei nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt und selbst Urlauber davon betroffen sein können, zeigen notorisch bekannte Presseberichte (vgl. etwa den Fall des dt. Staatsbürgers Marco W., welcher im Jahr 2007 während eines Urlaubesaufenthaltes mit seiner Familie wegen eines Vergewaltigungsvorwurfes festgenommen und trotz diplomatischer Intervention Deutschlands einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft belassen wurde).Dem gelegentlich geäußerten Einwand, der türkische Staat würde gegen Personen, die nicht (mehr) die türkische Staatsbürgerschaft besitzen weniger konsequent als gegen vorgehen als gegen seine eigenen Staatsbürger, wird entgegengehalten, dass die Türkei im Rahmen der Strafrechtspflege Straftaten werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters in der Türkei verfolgt, wenn sie auf türkischen Territorium begangen werden bzw. Auslandsstraftaten auf türkischem Territorium Auswirkungen zeigen bzw. gegen den türkischen Staat gerichtet sind. Dass es hierbei nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt und selbst Urlauber davon betroffen sein können, zeigen notorisch bekannte Presseberichte vergleiche etwa den Fall des dt. Staatsbürgers Marco W., welcher im Jahr 2007 während eines Urlaubesaufenthaltes mit seiner Familie wegen eines Vergewaltigungsvorwurfes festgenommen und trotz diplomatischer Intervention Deutschlands einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft belassen wurde).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass der BF der fälschlich vom BAA getroffenen Feststellung, der genannte Verein sei nicht registriert nicht bzw. erst in der Beschwerdeverhandlung durch den wahren Sachverhalt der Umbenennung des Vereins entgegen trat. Dieser Umstand spricht dafür, dass sich der BF mit dem Verein -wenn überhaupt- nur sehr lose auseinandersetzte und über die formelle Mitgliedschaft hinaus ihm wohl kam ein qualifiziertes Band mit dem Verein verbindet.
Das am Anfang des Asylverfahrens erstattete Vorbringen, der BF hätte wegen seiner Religion mit Repressalien zu rechnen, wurde von ihm im Fortlauf des Verfahrens nicht mehr spontan und initiativ wiederholt, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn er nach den Gründen der Ausreise bzw. den Hindernissen an einer Rückkehr gefragt wird. Der BF schätzt hier offensichtlich das Gefährdungsszenario nicht dermaßen konkret und wahrscheinlich ein, dass er es bei einer offenen Fragestellung von sich aus erwähnen würde. Auch sei hier auf die Berichtslage hingewiesen, der zu entnehmen ist, dass nichtmuslimische Glaubens-gemeinschaften im Einzelfall zwar mit Benachteiligungen konfrontiert sein können, der Berichtslage aber keine spezifischen Probleme der Zoroastrier entnommen werden können. Selbst wenn Recep Tayyp Erdogan die türkischen Zoroastrier als Ungläubige -offensichtlich im Sinne von nicht dem muslimischen Glauben angehörig- bezeichnet haben soll ändert sich hieran nichts, zumal nicht festgestellt werden kann, dass diese geringschätzige Äußerung zu weiteren nachteiligen Konsequenzen für die Glaubensgruppe geführt hätte.
Der Vollständigkeit halber sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der ursprünglichen Angabe des BFV, der BF sei Moslem es sich nach dafürhalten des erkennenden Gerichts um ein anfängliches Versehen des BFV handelte, welches das Vorbringen des BF, er sei Zoroastrier deswegen nicht unglaubhaft erscheinen lässt.
Ähnliches gilt in Bezug auf den Neffen des BF, welcher sich den "Kämpfern" angeschlossen haben soll und die Ermittlungen des Bundesasylamts in diesem Punkt mangelhaft seien. Auch dieses Vorbringen erstattete der BF nicht von sich aus spontan, sondern wurde dieses vom BFV im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Auch wurde derartiges vom BF während der Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer offenen Fragestellung zu den Rückkehrhindernissen nicht wiederholt. Ebenfalls kann ein derartiges Gefährdungsszenario der Berichtslage nicht entnommen werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der BF laut seinen Behauptungen dieses Vorbringen bereits vor den deutschen Asylbehörden erstattete und ihm dort ebenfalls die Asylgewährung versagt wurde. Hierzu ist festzustellen, dass in der Bundesrepublik Deutschland von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt bzw. vertrat Deutschland in Bezug auf die Auslegung der GFK, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union (vgl. Erk. d. VfGH v. 17.06.2005, Zl. B 336/05-11; Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949), weshalb mangels eines das Gegenteil bescheinigenden konkreten Vorbringens seitens der Vefahrens-parteien davon auszugehen ist, dass sich die deutschen Asylbehörden auch im Lichte der in Österreich anzuwendenden Maßstäbe in unbedenklicher Weise mit dem Vorbringen des BF auseinandersetzte und dem keine Asylrelevanz beimaß. Es besteht letztlich kein Anlass, hier zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.Ähnliches gilt in Bezug auf den Neffen des BF, welcher sich den "Kämpfern" angeschlossen haben soll und die Ermittlungen des Bundesasylamts in diesem Punkt mangelhaft seien. Auch dieses Vorbringen erstattete der BF nicht von sich aus spontan, sondern wurde dieses vom BFV im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Auch wurde derartiges vom BF während der Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer offenen Fragestellung zu den Rückkehrhindernissen nicht wiederholt. Ebenfalls kann ein derartiges Gefährdungsszenario der Berichtslage nicht entnommen werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der BF laut seinen Behauptungen dieses Vorbringen bereits vor den deutschen Asylbehörden erstattete und ihm dort ebenfalls die Asylgewährung versagt wurde. Hierzu ist festzustellen, dass in der Bundesrepublik Deutschland von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt bzw. vertrat Deutschland in Bezug auf die Auslegung der GFK, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union vergleiche Erk. d. VfGH v. 17.06.2005, Zl. B 336/05-11; Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949), weshalb mangels eines das Gegenteil bescheinigenden konkreten Vorbringens seitens der Vefahrens-parteien davon auszugehen ist, dass sich die deutschen Asylbehörden auch im Lichte der in Österreich anzuwendenden Maßstäbe in unbedenklicher Weise mit dem Vorbringen des BF auseinandersetzte und dem keine Asylrelevanz beimaß. Es besteht letztlich kein Anlass, hier zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Ebenso sei auf den Umstand verwiesen, dass der BF selbst vorbrachte, in Österreich mit einem Neffen zusammenzuleben, welcher sich nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhält und dieser Neffe -welcher mit jenem Neffen, der sich den Kämpfern angeschlossen hat ebenfalls verwandt oder zumindest verschwägert sein muss- offensichtlich keine Bedenken hat, in die Türkei zu reisen und gegenüber dem BF sichtlich auch keine anlässlich dieser Reisetätigkeit auftretenden Probleme schilderte.
Die in ersten Teil des oa. Absatzes angeführten Überlegungen gelten auch sinngemäß hinsichtlich der Folgen der Asylantragstellung des BF im Ausland. Auch geht hier der Einwand, der BF müsste ohne Reisedokument zurückkehren ins Leere, weil eine Abschiebung erst nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die türkischen Behörden möglich wäre. Der BF brachte auch nicht einmal ansatzweise vor, ihm wäre die Asylantragstellung im Ausland von den Jandarmas oder anderen Behörden in irgendeiner Weise vorgeworfen worden.
Zu den soeben erörterten, nicht vom BF spontan und konkret -sondern vom BFV unsubstantiiert und rein spekulativ und durch die Berichtslage nicht gedeckte Teile- erstatteten des Vorbringens ist festzustellen, dass aus dem Wesen der Glaubhaftmachung der Asylgründe sich ergibt, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise [und nicht bloß spekulative Behauptungen] eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das [konkrete und substanziierte]Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Derartige ist hier jedoch nicht der Fall erstattet und würden Ermittlungen in diese Richtungen einem Erkundungsbeweis gleichkommen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin -hier zumindest konkludentgehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beschwerdevorbringen.Zu den soeben erörterten, nicht vom BF spontan und konkret -sondern vom BFV unsubstantiiert und rein spekulativ und durch die Berichtslage nicht gedeckte Teile- erstatteten des Vorbringens ist festzustellen, dass aus dem Wesen der Glaubhaftmachung der Asylgründe sich ergibt, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise [und nicht bloß spekulative Behauptungen] eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das [konkrete und substanziierte]Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Derartige ist hier jedoch nicht der Fall erstattet und würden Ermittlungen in diese Richtungen einem Erkundungsbeweis gleichkommen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin -hier zumindest konkludentgehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beschwerdevorbringen.
Der Berichtslage kann weiters nicht entnommen werden, dass wie vom BFV behauptet, schon alleine die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei Anlass zur Verfolgung darstellt. Derartiges wurde auch vom BF nicht behauptet und nannte er auch seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht explizit als Rückkehrhindernis in die Türkei.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ist es auch besonders augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich logistisch in der Lage ist, Bescheinigungsmittel aus der Türkei herbeizuschaffen und auch solche herbeischaffte. Trotz des Umstandes, dass er zur Herbeischaffung von Bescheinigungs-mitteln in der Lage ist und es ihm über mehrere Jahre bekannt ist, dass seinem Vorbringen kein Glaube geschenkt wird, hat er es unterlassen und sichtlich nicht einmal mit entsprechenden Engagement versucht, ein taugliches Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen, welches sich unmittelbar auf den von ihm als ausreiskausal beschriebenen Sachverhalt bezieht. Versetzt man sich in die Lage des BF, so wäre von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des gegenständlichen BF, welcher davon Kenntnis erlangt, dass man ihm in Bezug auf seinen vorgebrachten Sachverhalt beim Bundesasylamt keinen Glauben schenkte, davon auszugehen, dass er nichts unversucht lässt, um sein behauptetermaßen ausreisekausales Vorbringen bescheinigen zu können, was jedoch nicht der Fall war und Rückschlüsse auf die tatsächliche Existenz eines solchen Sachverhalts zulässt.
Im Lichte der dargestellten unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel zum konkreten vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt undIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und
folgende Verordnungen durchgeführt: ... Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.
II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
In Bezug auf die Religionszugehörigkeit des BF ist festzustellen, dass sich diese und die daraus resultierende Lage nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht zur Asylgewährung führen können (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).In Bezug auf die Religionszugehörigkeit des BF ist festzustellen, dass sich diese und die daraus resultierende Lage nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht zur Asylgewährung führen können vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Ebenso ist davon auszugehen, dass die aus der Berichtslage entnehmbaren allfälligen Benachteiligungen nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften mangels asylrelevanter Intensität ebenso zu keinem anderen Ergebnis führen ( vgl. Erk. d. VwGH v. 22.10.2002, Zl 2000/01/0322 mwN)Ebenso ist davon auszugehen, dass die aus der Berichtslage entnehmbaren allfälligen Benachteiligungen nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften mangels asylrelevanter Intensität ebenso zu keinem anderen Ergebnis führen ( vergleiche Erk. d. VwGH v. 22.10.2002, Zl 2000/01/0322 mwN)
Bei hypothetischer Prüfung des vom BF -ohne dieses hierdurch als glaubhaft qualifizieren zu wollen- ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF freistünde, sich in einem anderen Landesteil, etwa in einer Großstadt des Südens bzw. Westens des Landes niederzulassen um so den von ihm vorgebrachten und nur auf regionaler Ebene bestehenden Problemen zu entgehen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass dem BF eine solche Möglichkeit offen stünde, zumal er selbst angibt, es würde nach ihm nicht gefahndet, sondern er wäre lediglich zu den örtlichen Jandarmas zur Befragung "gerufen" worden, bzw. wie in der Beschwerdeverhandlung nunmehr behauptet, ein mal dorthin vorgeführt wurde und man sich ein weiteres Mal nach ihm erkundigt hätte. Die weitergehende Annahme wie etwa in Bezug auf eine Speicherung des BF, welche ihn landesweit der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde, wie dies vom BFV vorgebracht wurde, wurde weder vom BF konkret vorgebracht, noch bestehen sonst konkrete Hinweise auf einen solchen Sachverhalt. Der Einwand des BF hinsichtlich der landesweiten Strafbarkeit seines Verhaltens wird durch das in der Verhandlung erörterte Gutachten relativiert.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen, das -zwar nicht sonderlich leistungsfähige- türkische Sozialsystem oder Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und betreiben die Eltern des BF eine Landwirtschaft, aus welcher der BF schon in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt bezog. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr neuerlich möglich wäre.
Auch stünde es ihm frei, in einem anderen Landesteil, etwa in einer Großstadt oder Tourismusregion eine Beschäftigung aufzunehmen und hierbei seine im österreichischen Gastgewerbe erworbenen Fähigkeiten einzusetzen. Dass der BF in der Lage ist, sein Leben auch außerhalb seines bisherigen Lebensumfelds zu meistern und sich in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, stellte er bereits im Rahmen seines Aufenthaltes in Österreich unter Beweis.
Hinweise auf krankheitsbedingte Rückkehrhindernisse kamen im gegenständlichen Fall nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.
Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."
Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.
Hieraus ergibt sich Folgendes:
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der BF lebt in Österreich mit seinem Neffen zusammen, welcher nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt ist. Auch wenn vieles darauf hindeutet, dass es sich hierbei lediglich um eine Wohngemeinschaft zur Senkung der Lebenshaltungskosten handelt, wird im Zweifel für den BF von einem relevanten Familienleben ausgegangen, auch wenn es sich um ein solches von eher geringer Intensität handeln wird.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt.Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:
Der BF ist seit ca. 6 Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, bzw. wäre sein Aufenthalt zwischenzeitig durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen beendet worden.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte
Der BF begründete sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Beschwerdeführer ist -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Seine soziale Integration beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitgliedschaft der von ihm genannten kurdischen Vereine. Der BF ist selbsterhaltungsfähig, indem er den Beruf eines Pizzakochs ausübt.
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache sowie den von ihm genannten kurdischen Dialekt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei über seine Familie hinausgehend Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF reist schlepperunterstützt und rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
-Organisationsverschulden an der Verfahrensdauer
Der BF stellte im Juni 2005 einen Asylantrag über den von der belangten Behörde am 8.5.2006 bescheidmäßig entschieden hatte. Der Bescheid basierte auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung [Beschwerde] eingebracht, in der der BF ein weiteres Vorbringen erstattete. Hierauf wurde die Akte dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich ist, um im Verfahren meritorisch entscheiden zu können. Zwischen der Aktenvorlage an den AsylGH und der Einrichtung des AsylGH ist kein außenwirksamer Ermittlungsschritt ersichtlich.
Nach Vorlage des Aktes an den AsylGH erfolgte eine zeitnahe Aktensichtung, hierauf die dargestellte, umfangreiche und aufwendige Ermittlungstätigkeit, welche durch das Vorbringen des BF zusätzlich erschwert und prolongiert wurde, indem er tatsachenwidrig ein Vorbringen erstattete, weiters das erkennende Gericht zur Durchführung einer Verhandlung veranlasste.
Aufgrund des oa. Sachverhaltes ist jedenfalls davon auszugehen, dass seitens des AsylGH und des BAA in angemessen zeitlichen Abständen Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
Wohl ist jedoch festzustellen, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats -offensichtlich aufgrund der damals notorisch bekannten Überlastung- während des genannten Zeitraumes keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass das zuständige Senatsmitglied keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF.
Ebenso setzte der BF in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte, die Berufung zurückzog oder eine Säumnisbeschwerde einbrachte, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen innerhalb des Unabhängigen Bundesasylsenats denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen innerhalb des Unabhängigen Bundesasylsenats denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es dem BF bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für den BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es dem BF bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für den BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für den BF vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für den BF voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall bloßgeringe familiäre Bindungen vorliegen, und lediglich solche privater Natur, welche weitaus geringer ausgeprägt sind als im Falle Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen.
Der BF ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Frage des Vorliegens eines Organisationsverschuldens in Bezug auf die Verfahrensdauer, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 11 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 11, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Anhaltung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
20.07.2011