TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 W139 2163965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W139 2163965-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 20.06.2017, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 08.05.2019 und am 07.10.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 08.05.2019 und am 07.10.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs 1 Z 1, § 58 Abs 2 iVm § 55 Abs 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       In seiner Erstbefragung am 17.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er stamme aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak und sei am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung als Hotelangestellter. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine vier Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben. 2. In seiner Erstbefragung am 17.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er stamme aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak und sei am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung als Hotelangestellter. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine vier Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben.

Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Lehrer sei und Mädchen unterrichte. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und ihnen vorgeworfen, dass sie für die Regierung arbeiten würden. Der Beschwerdeführer sei von 18.07.2015-22.07.2015 von den Taliban verschleppt worden. Im Zuge eines Angriffes der afghanischen Armee auf das Versteck der Taliban, habe er flüchten können. Aufgrund der unsicheren Lage habe die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Seine Familie sei fortschrittlich und setze sich für die Bildung von Mädchen ein.

3.       Im Zuge einer Altersfeststellung wurde mit Gutachten des XXXX vom 21.01.2016 das wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.12.2015 auf ca. 21-23 Jahren geschätzt. Aufgrund der Schwankungsbreite ergebe sich daher zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig gewesen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde anschließend auf XXXX geändert.3. Im Zuge einer Altersfeststellung wurde mit Gutachten des römisch 40 vom 21.01.2016 das wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.12.2015 auf ca. 21-23 Jahren geschätzt. Aufgrund der Schwankungsbreite ergebe sich daher zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig gewesen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde anschließend auf römisch 40 geändert.

4.       Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.05.2017 legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen sowie Fotos und Bescheinigungen betreffend seine ältere Schwester und sein Fluchtvorbringen vor. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und seine Schwester bei der Organisation „ XXXX “ gearbeitet habe. Seine Schwester habe Frauen über deren Rechte belehrt und Mädchen unterrichtet. Die Schule sei zweimal von Taliban zerstört worden. Die Taliban hätten einen Drohbrief vor das Wohnhaus der Familie abgelegt, worin die gesamte Familie beschuldigt worden sei, Frauen zu bilden. Sowohl sein Vater, als auch seine Schwester hätten daraufhin aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei anschließend nach Kabul gezogen und habe dort gearbeitet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch in Kabul gesucht und seine Adresse herausgefunden, ihn dort jedoch nicht angetroffen. Auf der Fahrt in seine Heimatprovinz sei er von Taliban erkannt und entführt worden. Im Zuge eines Angriffes auf das Versteck der Taliban habe der Beschwerdeführer flüchten können.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.05.2017 legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen sowie Fotos und Bescheinigungen betreffend seine ältere Schwester und sein Fluchtvorbringen vor. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und seine Schwester bei der Organisation „ römisch 40 “ gearbeitet habe. Seine Schwester habe Frauen über deren Rechte belehrt und Mädchen unterrichtet. Die Schule sei zweimal von Taliban zerstört worden. Die Taliban hätten einen Drohbrief vor das Wohnhaus der Familie abgelegt, worin die gesamte Familie beschuldigt worden sei, Frauen zu bilden. Sowohl sein Vater, als auch seine Schwester hätten daraufhin aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei anschließend nach Kabul gezogen und habe dort gearbeitet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch in Kabul gesucht und seine Adresse herausgefunden, ihn dort jedoch nicht angetroffen. Auf der Fahrt in seine Heimatprovinz sei er von Taliban erkannt und entführt worden. Im Zuge eines Angriffes auf das Versteck der Taliban habe der Beschwerdeführer flüchten können.

5.       Mit Schreiben vom 12.06.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2017, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

6.       Am 16.06.2017 langte die wortidente Stellungnahme vom 12.06.2017 abermals bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer legte den Jahresbericht der Organisation „ XXXX “ des Jahres 2015 vor.Der Beschwerdeführer legte den Jahresbericht der Organisation „ römisch 40 “ des Jahres 2015 vor.

7.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, der dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, der dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak könne dem Beschwerdeführer aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zugemutet werden. Ihm stehe jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

8.       Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 04.07.2017 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei; sowie, dass er nicht genügend Zeit gehabt habe, sein Fluchtvorbringen zu schildern. Er habe sein Fluchtvorbringen glaubhaft und detailliert dargelegt.

9.       Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.07.2017, mit Schreiben vom 10.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10.      Mit Schreiben vom 23.08.2017 brachte das Arbeitsmarktservice (AMS) die erteilte Beschäftigungsbewilligung vom 01.09.2017-30.11.2021 für den Beschwerdeführer zur Kenntnis.

11.      Am 05.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben und legte seinen Lehrvertrag mit der XXXX und weitere Integrationsunterlagen vor.11. Am 05.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben und legte seinen Lehrvertrag mit der römisch 40 und weitere Integrationsunterlagen vor.

12.      Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Frau XXXX , als seine Vertretung bevollmächtigte. 12. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Frau römisch 40 , als seine Vertretung bevollmächtigte.

13.      Mit Urkundenvorlage vom 08.08.2018 wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

14.      Am 08.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sozie der Zeuge XXXX einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.14. Am 08.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sozie der Zeuge römisch 40 einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

In Ergänzung der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen befragt.

15.      Mit Schreiben vom 23.05.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte weitere Integrationsunterlagen vor.

16.      Mit Schreiben vom 02.10.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte weitere Integrationsunterlagen vor.

17.      Am 07.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

In Ergänzung der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

18.      Mit Schreiben vom 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, bis zum 18.01.2021 Stellung zu nehmen.

19.      Mit Schreiben vom 18.01.2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des Asylantrags vom 16.09.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2015, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.05.2017, der Stellungnahme vom 12.06.2017, der Beschwerde vom 04.07.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017, des Schreibens vom 05.01.2018, der Stellungnahme vom 23.05.2019, der Stellungnahme vom 02.10.2020, der Stellungnahme vom 18.01.2021, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 08.05.2019 und am 07.10.2020, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem (Privat)Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er Farsi, ein wenig Paschtu, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er Farsi, ein wenig Paschtu, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Maidan Wardak in Afghanistan liegt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und seinen zwei Brüdern bis drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Maidan Wardak in Afghanistan liegt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und seinen zwei Brüdern bis drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul gelebt.

Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang eine Schule in Afghanistan. Er arbeitete in Kabul als Kellner und Reinigungskraft in einem Restaurant. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Vorerkrankungen und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung an.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges, familiäres Netzwerk in Afghanistan. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in seinem Heimatdorf. Zu seiner Kernfamilie besteht regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung seiner Familie rechnen.

Am 16.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich ausgehend von einer vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung vom 23.08.2017 seit 01.09.2017 bei der XXXX in einem ununterbrochenen und aufrechten Ausbildungsverhältnis als Lehrling im Lehrberuf Gastronomiefachmann. Er verfügt über eine Zusatzausbildung zum Käsekenner. Der Beschwerdeführer befindet sich ausgehend von einer vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung vom 23.08.2017 seit 01.09.2017 bei der römisch 40 in einem ununterbrochenen und aufrechten Ausbildungsverhältnis als Lehrling im Lehrberuf Gastronomiefachmann. Er verfügt über eine Zusatzausbildung zum Käsekenner.

Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Patenonkel XXXX besteht eine enge soziale Bindung. Herr XXXX fungiert gleichsam als Elternteil hinsichtlich des Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche soziale Kontakte, hat weitere enge Bezugspersonen in Österreich und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Patenonkel römisch 40 besteht eine enge soziale Bindung. Herr römisch 40 fungiert gleichsam als Elternteil hinsichtlich des Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche soziale Kontakte, hat weitere enge Bezugspersonen in Österreich und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Vom 24.02.2016 – 24.02.2017 engagierte sich der Beschwerdeführer freiwillig für die XXXX .Vom 24.02.2016 – 24.02.2017 engagierte sich der Beschwerdeführer freiwillig für die römisch 40 .

Bis 2019 engagierte sich der Beschwerdeführer regelmäßig ehrenamtlich bei der XXXX und beim XXXX . Seit der Corona-Pandemie unterrichtet der Beschwerdeführer ehrenamtlich Deutsch über eine Handyapp. Bis 2019 engagierte sich der Beschwerdeführer regelmäßig ehrenamtlich bei der römisch 40 und beim römisch 40 . Seit der Corona-Pandemie unterrichtet der Beschwerdeführer ehrenamtlich Deutsch über eine Handyapp.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Integrationsprüfung und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.    Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:

Die ältere Schwester des Beschwerdeführers XXXX war zumindest von 2010-2012 und im Jahr 2014 für die Organisation XXXX tätig. Der Vater des Beschwerdeführers war Lehrer in einer Mädchenschule in der Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 war zumindest von 2010-2012 und im Jahr 2014 für die Organisation römisch 40 tätig. Der Vater des Beschwerdeführers war Lehrer in einer Mädchenschule in der Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak.

Es konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seiner Schwester als Lehrkräfte festgestellt werden. Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt wurde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr, noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Österreich gelebte Lebensstil bzw. dessen Wertvorstellungen, ihn in eine derart exponierte Stellung bringen würden, aufgrund der er in Afghanistan Anfeindungen bzw. psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen ausgesetzt.

Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete und persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

1.3.    Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten in den Herkunftsstaat:

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, (Maidan) Wardak, ist eine der am heftigsten umkämpften Provinzen Afghanistans und wird zum größten Teil von den Taliban kontrolliert. Die allgemeine Sicherheitslage ist volatil und die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz kann nicht gewährleistet werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, sodass eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht möglich ist.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings unter Zugrundelegung der oben dargelegten individuellen und nachfolgend dargelegten, auch die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19-Pandemie berücksichtigenden allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine Neuansiedlung in einer anderen Region Afghanistans, etwa in der Stadt Mazar-e Sharif, aktuell zumutbar.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Mazar-e Sharif ist über Flugverbindungen, allenfalls von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar.

Wie von UNHCR gefordert, wäre der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.    Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

a.       Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020 (LIB)

b.       UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018

c.       EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, vom Juni 2019

1.4.1.  Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5).

1.4.1.1. Aktuelle Entwicklungen:

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5).

Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4).

Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5).

Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4).

1.4.1.2. COVID-19:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren.

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 03.01.2021 53.538 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.288 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3).

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3).

1.4.2.  Allgemeine Wirtschaftslage:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze.

Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22).

Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020)

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22).

Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).

Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (LIB, Kapitel 3 und 22).

Gemäß dem INFORM-COVID-19-Risk-Index der Europäischen Kommission ist Afghanistan das Land mit dem fünfthöchsten Risiko von 190 untersuchten Ländern (nach der Zentralafrikanischen Republik, Somalia, Südsudan und Tschad). Dieser Index bewertet Länder anhand dessen, wie sehr sie von humanitären Krisen und Katastrophen betroffen sind und welche Kapazitäten sie haben, um diese zu bewältigen (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 06.07.2020).

Die Weltbank geht in einem jüngst veröffentlichten Bericht davon aus, dass die Armutsrate im Jahr 2020 auf über 72 % steigen wird. Grund seien die wegen der Corona-Krise gesunkenen Einkommen bei gleichzeitig steigenden Lebensmittelpreisen. Die Aussichten für die afghanische Wirtschaft seien düster. Präsident Ghani geht davon aus, dass geschätzte 90% der Bevölkerung unterhalb der Armutsrate von 2 US-Dollar pro Tag leben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 20.07.2020).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).

1.4.3.  Medizinische Versorgung:

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23).

Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23).

Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23).

Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23).

Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.).

1.4.4.  Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18).

1.4.4.1. Tadschiken:

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.).

1.4.5.  Religionen:

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17).

1.4.6.  Korruption:

Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2019 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 173. Platz, was eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Jahr davor darstellt (https://www.transparency.de/cpi/cpi-2019/cpi-2019-tabellarische-rangliste/).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem.

Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (LIB, Kapitel 9).

1.4.7.  NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle, speziell in den städtischen Regionen, wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden tätig sind. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen durch die Regierung und zudem stellen nationale und internationale NGOs 90% der primären, sekundären und tertiären medizinischen Versorgung in Afghanistan.

NGOs untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle und Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten. Menschenrechtsaktivisten äußern sich weiterhin besorgt über Regierungsakteure, welche Menschenrechtsverletzungen verüben. Korruption in den Behörden und bürokratische Meldepflichten behindern in manchen Fällen die Aktivitäten der NGOs.

Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen. Humanitäre Organisationen und Entwicklungsorganisationen müssen bei Projekten in den Distrikten die Gemeinschaften und Ältesten informieren und eine Erlaubnis einholen. Wenn solche Sensibilisierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, kann es zu Spannungen kommen und Organisationen sind mit Missachtung konfrontiert.

Die Taliban haben ihre eigenen Schattenbeamten, manche von ihnen arbeiten direkt mit der Regierung zusammen. Die Taliban sind aktiv und besuchen regelmäßig Büros der NGOs. Berichtet wurde, dass Taliban in Kandahar, aber auch in anderen Regionen des Landes, im Frühling 2018 anfingen, Entminungsorganisationen und NGOs nach einer Registrierung bei ihren eigenen NGO-Kommissionen zu fragen; auch sollten sie diese über die Finanzierungsdetails ihrer NGO-Projekte informieren. Manche NGO-Mitarbeiter geben an, die Vorgaben der Taliban seien leichter zu erfüllen, als jene von korrupten Regierungsbeamten. Jedoch stellt die Tatsache, dass die Taliban sich als die legitimen Herrscher in Afghanistan betrachten, eine Herausforderung dar, da sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern verlangen. Großteils sind es im medizinischen Bereich tätige Organisationen, welche in Gebieten unter Taliban-Einfluss agieren (LIB, Kapitel 10)

1.4.8.  Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).

1.4.9.  Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.).

1.4.10. Regierungsfeindliche Gruppierungen:

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5).

1.4.10.1. Taliban

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5).

Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4).

Die Taliban haben im Distrikt Balkhab der nördlichen Provinz Sar-e Pul mit dem Schiiten Mawlavi Mahdizum ersten Mal einen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zum Schatten-Distriktschef ernannt. Beobachter werten dies als Schritt, mehr Angehörige der überwiegend schiitischen ethnischen Minderheit der Hazara in die Reihen der Taliban zu bringen. Bereits in der Vergangenheit wurden Tadschiken und Usbeken rekrutiert und es gab einige tadschikische Feldkommandanten, jedoch noch nie einen Hazara in führender Position. Berichte über eine punktuelle Zusammenarbeit der Taliban mit Hazara-Gruppen gibt es aber bereits seit Längerem (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 04.05.2020).

1.4.10.1.1. Rekrutierung durch die Taliban:

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1).

Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 11.1).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 11.1).

Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 11.1).

1.4.11. Provinzen und Städte:

1.4.11.1. Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak:

Die Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinzhauptstadt Maidan Shahr befindet sich etwa 40-50 Kilometer südwestlich von Kabul. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Wardak im Zeitraum 2020/21 auf 637.634 Personen. Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (LIB, Kapitel 5.33.).

Der Highway Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad. Diese Straße gilt als eine der gefährlichsten in Afghanistan. Jedoch während des dreitägigen Waffenstillstandes zu Eid-al-Firt im August 2020 kam es entlang der Straße zu keinen Zusammenstößen und die Taliban lösten ihre Kontrollpunkte vorübergehend auf. Eine weitere wichtige Straße führt von Maidan Shahr durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awale Behsud, Markaz-e Behsud zum Haji-gak-Pass und weiter nach Bamyan. Der Abschnitt im Distrikt Jalrez befindet sich unter Kontrolle der Taliban. Die Taliban betreiben entlang dieser Straße Kontrollpunkte und heben Steuern ein und es sind Fälle dokumentiert, dass Durchreisende entführt oder getötet wurden.

Wardak ist eine der am heftigsten umkämpften Provinzen Afghanistans und wird zum größten Teil von den Taliban kontrolliert. Das Machtgleichgewicht in der Provinz Wardak blieb über Jahre hinweg relativ stabil. Die Sicherheitslage hat sich im Lauf des Jahres 2019 verschlechtert und seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen den USA und den Taliban im Februar 2020 hat der Einfluss der Taliban in Wardak zugenommen. Auch im volatilen Distrikt Sayedabad gab es in den letzten Jahren fast täglich Kämpfe zwischen Regierungskräften und Taliban. Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Wardak im Verantwortungsbereich des 203. ANA Corps, das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht. Einheiten des Nationalen Sicherheitsdirektorates (NDS), der vom US-Geheimdienst CIA unterstützt werden, führen in der Provinz Wardak nächtliche Operationen durch, wobei es Berichten zufolge zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, Hinrichtungen und anderen Menschenrechtsverletzungen, kommt (LIB, Kapitel 5.33.).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und Suchoperationen. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen und Luftschlägen. Die Taliban greifen regelmäßig Kontrollpunkte, Einrichtungen oder Konvois der Sicherheitskräfte an und es kommt zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führt. Bei einem Angriff der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt Maidan Shahr wurden im Jänner 2019 über 100 Sicherheitskräfte getötet (LIB, Kapitel 5.33.).

1.4.11.2. Kabul:

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.).

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.).

1.4.11.3. Balkh:

Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.).

Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.).

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (LIB Kapitel 5.35).

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (LIB, Kapitel 5.5.).

Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.).

1.4.11.4. Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5).

Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5).

ACLED registrierte 19 sicherheitsrelevante Vorfälle in Mazar-e Sharif im Zeitraum von 01.03.2019 – 30.06.2020. Bei über der Hälfte der dokumentierten Vorfälle handelte es sich um Landminen oder improvisierten Sprengkörpern. Berichten von Landinfo zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif in 2019 verglichen zu 2018 verschlechtert (EASO - Bericht zur Sicherheitslage nach Provinz von September 2020).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Laut telefonischer Auskunft von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 würden sich in Mazar-e Sharif die verschiedenen organisierten kriminellen Gruppen hauptsächlich auf Grundlage ihrer ethnischen Identität bilden oder seien einem bestimmten Gebiet zugehörig, das sie als ihr Aktionsgebiet betrachten würden. Es sei sowohl schwierig, einzuschätzen, wie groß und einflussreich diese Gruppen seien, als auch einzuschätzen, welche Absichten sie hätten, da sie sich jeweils aus verschiedenen Untergruppen zusammensetzen würden, sie keine einheitliche Kommandostruktur hätten, äußerst flexibel bezüglich ihrer Loyalitäten seien und ein sprunghaftes Verhalten an den Tag legen würden. Sie seien in der Regel mit Kleinwaffen ausgestattet und in der Lage, bewaffnete Raubüberfälle, Autodiebstähle und Entführungen durchzuführen, indem sie etwa illegale Checkpoints auf der Straße errichten würden. Allerdings seien sie in ihrer Kapazität auf einzelne bzw. kleinere Operationen beschränkt. Auch seien diese Gruppen bislang in keine hochkarätigen Angriffe oder Anschläge verwickelt gewesen. Kriminelle Vorfälle hätten in Mazar-e Sharif seit dem letzten Jahr zugenommen. Sie würden ein breites Spektrum von Straftaten umfassen, darunter Hauseinbrüche, Einbrüche in unbeaufsichtigte Fahrzeuge, Raubüberfälle, bewaffnete Raubüberfälle sowie Tötungsversuche aus persönlichen oder ethnisch bedingten Gründen. Auch von Drogenabhängigen begangene Bagatelldelikte seien in Mazar-e Sharif übliche Vorkommnisse. UNHCR Mazar-e Sharif hält weiters fest, im Vergleich zum letzten Jahr zu einem Anstieg der Kriminalitätsrate gekommen sei (ACCORD Mazar-e Sharif).

Zur Präsenz der Taliban hält Landinfo im Bericht vom April 2020 fest, dass es vermutlich eine gewisse Präsenz der Taliban in der Stadt gebe, dass sie jedoch nicht als solche erkennbar seien. Die Taliban hätten in der Stadt wenig Rückhalt, was vermutlich der Grund dafür sei, dass sie dort nur kleinere Anschläge durchführen würden. Solche kleineren Anschläge seien relativ einfach zu bewerkstelligen, da es dafür nicht größerer Mengen an Sprengstoff oder viel Planung und Koordination bedürfe. Weiters findet sich im Landinfo-Bericht die Information, dass die politische Lage in Mazar-e Sharif komplex sei, und dass dort verschiedene bewaffnete Gruppen und Milizen aktiv seien. Die Sicherheit der Stadt sei abhängig von den Handlungen von Mitgliedern der lokalen Regierung, die sich mit bewaffneten Männern umgeben würden. Es sei nicht unüblich, dass es zu Spannungen zwischen verschiedenen lokalen Behörden komme, und manchmal würden diese zu sicherheitsrelevanten Vorfällen führen.

Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei die Fahrt vom Flughafen in die Stadt im Allgemeinen möglich und nicht bedenklich. Rückkehrende, die per Flugzeug nach Mazar-e Scharif kommen würden, würden vom Flughafen üblicherweise mit dem Taxi in die Stadt fahren. Die Menschen würden allerdings vorsichtshalber nicht nach Einbruch der Dunkelheit draußen unterwegs sein. Nach Einbruch der Dunkelheit würden sich draußen kriminelle Banden herumtreiben, man könne verprügelt werden, und es gebe Fälle von Diebstahl und sogar Entführungen. Dies sei nicht nur etwas, das auf dem Weg zwischen dem Flughafen und der Stadt ständig passiere, sondern ein Phänomen, das überall in der Gegend, auch innerhalb der Stadt, auftrete und ein generelles Problem darstelle (ACCORD Mazar-e Sharif).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.).

Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).

Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).

Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Mazar-e Sharif).

Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020, 3.1.).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

RückkehrerInnen aus Europa würden üblicherweise nicht in Gruppen kommen, sondern eher einzeln und seien häufig vom Rest der Gesellschaft isoliert. Insbesondere jene RückkehrerInnen, die kein soziales Netzwerk in der Stadt hätten, und auch diejenigen, die nicht als Teil einer Gruppe ankommen würden, würden höchstwahrscheinlich zuerst in die Innenstadt gehen und dort eine Wohnung mieten, einfach deshalb, weil sie keine Verbindungen zu den Menschen in den verschiedenen IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen hätten. Wie solche RückkehrerInnen dann in der Stadt zurechtkommen, hänge stark von den individuellen Umständen ab, von Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation, finanzieller Situation, Glück und vielen anderen Faktoren. Die Arbeitssuche in der Stadt sei sehr schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen nach Mazar-e Sharif kommen würden, die alle ebenfalls auf Arbeitssuche seien.

Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Stadt sehr beschränkt. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es IDPs und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben worden seien, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man etwas und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit (ACCORD Mazar-e Sharif).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23).

1.4.11.5. Situation für Rückkehrer/innen

Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24).

Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist Montags und Dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24).

Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24).

Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24).

Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24).

Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.09.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24).

Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24).

IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24).

Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24).

1.4.11.6. Risikoprofile nach den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018:

[…]

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer.

Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent.

Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: „Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden.”

Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich „gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land“ richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, „besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten“, gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden.

Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.

[…]

e) Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für Sonderorganisationen der Vereinten Nationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert.

f) Menschenrechtsaktivisten

Regierungsfeindliche Kräfte nehmen Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten ins Visier und töten oder verletzen sie durch gezielte Angriffe. Besonders gefährdet seien weibliche Menschenrechtsverteidiger.

[…]

i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen

Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, „Ausländer“ geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird Berichten zufolge von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. Ebenso kann Personen, die anderen Profilen entsprechen – etwa Profil 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und Profil 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) – von regierungsfeindlichen Kräften vorgeworfen werden, Werte und/oder Erscheinungsbilder übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden, und sie aus diesem Grund zur Zielscheibe werden.

[...]

k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.

[…]“

1.4.11.7. Innerstaatliche Fluchtalternative:

1.4.11.7.1. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018:

„C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative

Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […]

Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […]

Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.

Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein.

UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.

1.4.11.7.2. Auszug aus der EASO-Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2018:

Der erste Schritt bei der Bewertung der innerstaatlichen Schutzalternative ist die Bestimmung des betreffenden Landesteils, in Bezug auf welchen die Kriterien von Artikel 8 der Qualifizierungsrichtlinie im Einzelfall zu prüfen wären.

Eine solche Bewertung konzentriert sich – aus folgenden Hauptgründen – auf die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif:

-        Erreichbarkeit: Die genannten Städte verfügen über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen;

-        Sicherheitslage: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist – bloß aufgrund seiner Anwesenheit – ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Abhängig von der jeweiligen Einzelfallprüfung könnte die innerstaatliche Schutzalternative dementsprechend auf die genannten Städte angewendet werden.

Sichere Einreise:

Es sollte eine sichere Reiseroute geben, welche dem/r Antragsteller/in eine durchgehend sichere Reise ohne unangemessene Schwierigkeiten ermöglicht, d.h. der/die Antragsteller/in muss in der Lage sein, in das als innerstaatliche Schutzalternative geltende Gebiet ohne ernsthafte Risiken einzureisen.

Diesbezüglich stellt die Prüfung der Reiseroute vom Flughafen zur Stadt einen Bestandteil des Kriteriums der sicheren Einreise […] dar, und muss in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Prüfung auf Basis der maßgeblichen Informationen zum Herkunftsstaat erfolgen […].

-        Stadt Kabul: Der internationale Flughafen Kabul (‚Kabul International Airport‘ – ‚KIA‘) ist Teil des Stadtgebiets von Kabul City.

-        Mazar-e Sharif: Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MZR) liegt 9km östlich der Stadt im Bezirk Marmul.

-        Herat: Der Flughafen von Herat (HEA) liegt 18,5 km südlich der Stadt im Bezirk Guzara.

Auf Grundlage der vorliegenden Informationen zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass die Befahrung der Straßen von den genannten Flughäfen bis zu den Städten während der Tageszeit als im Allgemeinen sicher zu erachten ist.

Zumutbarkeit der Niederlassung:

Persönliche Umstände:

Neben der allgemeinen Lage in jenen Gebieten, welche potentiell eine innerstaatliche Fluchtalternative bieten, sollte bei der Beurteilung, ob es für den Antragsteller überhaupt zumutbar ist, sich im betreffenden Landesteil niederzulassen, ferner auch auf dessen persönliche Umstände (wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sozialer und schulischer Hintergrund, familiäre und gesellschaftliche Bindungen, Sprache, etc.) Bedacht genommen werden.

Die Einzelprüfungen könnten auf bestimmte Verletzlichkeiten des Antragstellers bzw. auch auf verfügbare Bewältigungsmechanismen Bedacht nehmen, welche sich auf die persönlichen Umstände des/r Antragsteller/in entsprechend auswirken würden, und auf Grundlage dessen dann entscheiden, inwieweit es für den/die Antragsteller/in überhaupt zumutbar wäre, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen.

Beachten Sie bitte, dass die nachstehende Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

-        Alter: Junge und ältere Personen könnten aufgrund ihres Alters beim Verdienen des eigenen Lebensunterhalts (z.B. mittels Arbeit) erheblich eingeschränkt sein, was sie abhängig von anderen Versorgern macht. Dementsprechend sollte dieser Teilaspekt im Zusammenhalt mit verfügbarer Unterstützung durch die Familie bzw. einem breiteren Hilfsnetzwerk gesehen werden. Auch haben Kinder noch zusätzliche Bedürfnisse sowie ein Anrecht auf schulische Grundausbildung, welches bei Anwendung der Zumutbarkeitsprüfung gewährleistet sein muss.

-        Geschlecht: Die Frauen und Mädchen in Afghanistan könnten diskriminierenden Beschränkungen unterworfen sein und allenfalls die Hilfe eines männlichen Familienmitglieds bzw. ‚Aufpassers‘ benötigen, um Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen zu erhalten bzw. bestimmte Rechte ausüben zu können. Dementsprechend sollte das Geschlecht des/r Antragstellers/in bei der Prüfung der Zumutbarkeit mitberücksichtigt werden (zusammen mit dessen/deren Familienstand und der vorhandenen Unterstützung).

-        Gesundheitszustand (Krankheit oder Behinderung): Der Zugang zu medizinischer Versorgung in den drei genannten Städten ist überlastet, weshalb dem Gesundheitszustand des/r Antragstellers/in bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Menschen, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, ein wichtiger Stellenwert einzuräumen ist. Diesbezüglich ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand des/r Antragstellers/in allenfalls auch Auswirkungen auf dessen/deren Arbeits- und Reisefähigkeit haben könnte. Bei Menschen mit Behinderungen wäre der Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts (wie beispielsweise im Wege einer Anstellung) zudem noch weiter eingeschränkt.

-        Ortskenntnisse: Ortskenntnisse (einschließlich Sprachkenntnisse) sowie das Vorhandensein gewisser sozialer Bindungen und Beziehungen (entweder über Verwandte, schulische Ausbildung oder Berufserfahrung) wären ein relevantes Prüfungsmerkmal, zumal derartige Bindungen und Kenntnisse dem/r Antragsteller/in dabei behilflich wären, sich im betreffenden Gebiet niederzulassen, und unter Bezugnahme darauf kann dann auch gleich eine Prüfung in Hinblick auf die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und den Zugang zur Grundversorgung erfolgen.

-        Sozialer, schulischer und wirtschaftlicher Hintergrund: Der persönliche Hintergrund des/r Antragstellers/in, dessen/deren Ausbildungsgrad sowie dessen/deren verfügbare finanzielle Mittel können bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ebenfalls mitberücksichtigt werden (ebenso auch insbesondere dessen/deren Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts).

-        Unterstützungsnetzwerk: Als Unterstützungsnetzwerk kann neben dem eigenen familiären Netz (beschränkt nicht nur auf die Kernfamilie, sondern einschließlich auch der erweiterten Großfamilie) ferner auch ein soziales Netzwerk dienen (vor allem Freunde, Dienstgeber, Schulkameraden und Mitglieder der eigenen Sippe, insbesondere, wenn es bestimmte Anknüpfungspunkte, etc. gibt), wobei deren Fähigkeit zur Unterstützung der betreffenden Person bei der Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts entsprechend mit zu berücksichtigen ist. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Einzelpersonen gelegt werden, welche lange Zeit im Ausland gelebt haben und keine Verwandten in den drei vorgenannten Städten haben, zumal ihnen dann oftmals das nötige Unterstützungsnetzwerk fehlen dürfte.

-        Religion: Bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative für eine der drei vorgenannten Städte sollte ferner auch darauf Bedacht genommen werden, ob die betreffende Person einer religiösen Minderheit (z.B. der Sikh-, Hindu- oder einer sonstigen Religion) angehört, da Angehörige solcher religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens möglicherweise diskriminiert werden könnten und es für sie dann dementsprechend schwierig wäre, Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts (wie beispielsweise im Wege einer Anstellung) zu erlangen.

Festzuhalten ist, dass sich all diese Faktoren bei einzelnen Antragstellern oftmals überschneiden und zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen bei der Zumutbarkeitsprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen können. In manchen Fällen können mehrere Teilaspekte der Schutzwürdigkeit zusammen die Feststellung bestätigen, dass im Falle bestimmter Antragsteller (z.B. unbegleiteter Minderjähriger ohne Hilfsnetz […]) eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar ist, während in anderen Fällen derartige Teilaspekte einander aufwiegen (so kann beispielsweise eine innerstaatliche Fluchtalternative für ein verheiratetes Paar mit vorhandenen finanziellen Mitteln bzw. einem Unterstützungsnetzwerk in einer der genannten Städte als durchaus zumutbar erachtet werden).

Anmerkung: Von diesen Einschätzungen geht EASO auch in seiner Country Guidance von Juni 2019 im Wesentlichen nicht ab.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in die Stellungnahmen vom 12.06.2017, vom 23.05.2019, vom 02.10.2020 und vom 18.01.2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem (Privat)Leben in Österreich:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, zu seiner Kernfamilie und seinen Angehörigen, zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung, zu den Lebensumständen in Afghanistan und zur familiären Situation des Beschwerdeführers, ergeben sich aus seinen dazu getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 11 bis 15, AS 189ff sowie die Seite 5-10 der Niederschrift der Verhandlung vom 08.05.2019). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt.Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, zu seiner Kernfamilie und seinen Angehörigen, zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung, zu den Lebensumständen in Afghanistan und zur familiären Situation des Beschwerdeführers, ergeben sich aus seinen dazu getätigten, gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 11 bis 15, AS 189ff sowie die Seite 5-10 der Niederschrift der Verhandlung vom 08.05.2019). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt.

Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum stützt sich auf das Gutachten zur Altersfeststellung des XXXX vom 21.01.2016, wonach ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren festgestellt wurde (vgl. AS 95ff). Das Geburtsdatum wurde daraufhin mit XXXX festgelegt und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Er führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 aus, sein genaues Alter nicht zu kennen, nicht gelogen zu haben und sich lediglich auf die Angaben in seiner Tazkira verlassen zu haben. Gemäß den Angaben des Dolmetschers sei das Alter des Beschwerdeführers nicht deutlich aus der Tazkira ersichtlich. Der Beschwerdeführer ergänzte daraufhin, dass das Alter in der Tazkira ebenfalls nur geschätzt werde (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 08.05.2019). Daher konnte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX festgestellt werden. Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum stützt sich auf das Gutachten zur Altersfeststellung des römisch 40 vom 21.01.2016, wonach ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren festgestellt wurde vergleiche AS 95ff). Das Geburtsdatum wurde daraufhin mit römisch 40 festgelegt und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Er führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 aus, sein genaues Alter nicht zu kennen, nicht gelogen zu haben und sich lediglich auf die Angaben in seiner Tazkira verlassen zu haben. Gemäß den Angaben des Dolmetschers sei das Alter des Beschwerdeführers nicht deutlich aus der Tazkira ersichtlich. Der Beschwerdeführer ergänzte daraufhin, dass das Alter in der Tazkira ebenfalls nur geschätzt werde vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 08.05.2019). Daher konnte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem römisch 40 festgestellt werden.

Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, eine der Landessprachen Afghanistans spricht, acht Jahre lang eine afghanische Grundschule besucht hat und auch in Afghanistan bereits Arbeitserfahrung in Kabul gesammelt hat. Der Beschwerdeführer wurde über seine Familie und sein Arbeitsumfeld in einem afghanischen Umfeld sozialisiert.

Dass der Beschwerdeführer an dem festgestellten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, keine Vorerkrankungen hat und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung angehört, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 191; Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019, sowie die vorgelegten Arbeitsunterlagen hinsichtlich seiner Lehrstelle bei der XXXX ). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, keine Vorerkrankungen hat und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung angehört, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 191; Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019, sowie die vorgelegten Arbeitsunterlagen hinsichtlich seiner Lehrstelle bei der römisch 40 ).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges, familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt sowie, dass seine Kernfamilie in seinem Heimatdorf lebt, stützen sich auf seine gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er regelmäßig mit seinem Onkel in Kontakt stehe. Da der Onkel drei Geschäfte habe, könne er die Familie versorgen (vgl. Seite 6-7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit finanzielle Unterstützung von seinem Onkel erhalten würde, da ihn dieser, nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit unterstützt habe, indem er die Schleppung des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt habe und da dieser auch seine Familie finanziell unterstütze (vgl. AS 191; Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges, familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt sowie, dass seine Kernfamilie in seinem Heimatdorf lebt, stützen sich auf seine gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er regelmäßig mit seinem Onkel in Kontakt stehe. Da der Onkel drei Geschäfte habe, könne er die Familie versorgen vergleiche Seite 6-7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit finanzielle Unterstützung von seinem Onkel erhalten würde, da ihn dieser, nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit unterstützt habe, indem er die Schleppung des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt habe und da dieser auch seine Familie finanziell unterstütze vergleiche AS 191; Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020).

Die Feststellungen zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner Lehrstelle und seiner Zusatzausbildung stützen sich insbesondere auf die vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung vom 23.08.2017, auf den Lehrvertrag vom 18.10.2017 mit der XXXX sowie auf diverse vorgelegte Unterlagen der Berufsschule. Die Feststellungen zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner Lehrstelle und seiner Zusatzausbildung stützen sich insbesondere auf die vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung vom 23.08.2017, auf den Lehrvertrag vom 18.10.2017 mit der römisch 40 sowie auf diverse vorgelegte Unterlagen der Berufsschule.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu den besuchten Deutsch- und Integrationskursen, zu seiner absolvierten Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf B1-Niveau sowie zu seinem ehrenamtlichen Engagement und der fortgeschrittenen Integration stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat eine starke familiäre Bindung zu seinem Patenonkel XXXX . Er lebt mit ihm zwar nicht in gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde der Beschwerdeführer in die Familie von XXXX aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 konnte sich die erkennende Richterin von der familiären Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Patenonkel überzeugen. Sie sehen einander, trotz der Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers, regelmäßig und verbringen zeitweise ihre Freizeit gemeinsam. Von seinem Patenonkel hat er auch schwimmen und Ski fahren gelernt. Herr XXXX übernimmt auch die Rolle als „Elternteil“ in Bezug auf die Lehrstelle und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Für das erkennende Gericht besteht jedenfalls kein Zweifel, dass zwischen seinem Patenonkel und dem Beschwerdeführer ein quasi-familiäres Verhältnis besteht. Der Beschwerdeführer und der in der Verhandlung anwesende Patenonkel vermittelten der erkennenden Richterin einen Einblick in ihre vertraute, respektvolle und quasi-familiäre Beziehung, die jener von leiblichen Verwandten und Kindern sehr nahekommt. Sie zeigten überzeugend und glaubwürdig, dass das Bestehen eines beinahe familiären Bandes auch bei „selbst gewählten“ Bezugspersonen bestehen kann. Weiters wird festgehalten, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu XXXX und seiner Familie bereits seit über vier Jahren besteht. Die Ehefrau von XXXX , XXXX , welche vom Beschwerdeführer „Tante“ genannt wird, begleitete den Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem BFA (vgl AS. 189).Der Beschwerdeführer hat eine starke familiäre Bindung zu seinem Patenonkel römisch 40 . Er lebt mit ihm zwar nicht in gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde der Beschwerdeführer in die Familie von römisch 40 aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 konnte sich die erkennende Richterin von der familiären Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Patenonkel überzeugen. Sie sehen einander, trotz der Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers, regelmäßig und verbringen zeitweise ihre Freizeit gemeinsam. Von seinem Patenonkel hat er auch schwimmen und Ski fahren gelernt. Herr römisch 40 übernimmt auch die Rolle als „Elternteil“ in Bezug auf die Lehrstelle und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Für das erkennende Gericht besteht jedenfalls kein Zweifel, dass zwischen seinem Patenonkel und dem Beschwerdeführer ein quasi-familiäres Verhältnis besteht. Der Beschwerdeführer und der in der Verhandlung anwesende Patenonkel vermittelten der erkennenden Richterin einen Einblick in ihre vertraute, respektvolle und quasi-familiäre Beziehung, die jener von leiblichen Verwandten und Kindern sehr nahekommt. Sie zeigten überzeugend und glaubwürdig, dass das Bestehen eines beinahe familiären Bandes auch bei „selbst gewählten“ Bezugspersonen bestehen kann. Weiters wird festgehalten, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu römisch 40 und seiner Familie bereits seit über vier Jahren besteht. Die Ehefrau von römisch 40 , römisch 40 , welche vom Beschwerdeführer „Tante“ genannt wird, begleitete den Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS. 189).

Weites wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine weitere nahe Bezugsperson in Österreich hat. XXXX unterstützt den Beschwerdeführer ebenfalls seit über vier Jahren regelmäßig beim Deutschlernen. Nach seiner Verlegung sei er mit ihr in Kontakt geblieben und habe durch sie seinen Patenonkel kennengelernt (vgl. Seite 23 der Niederschrift vom 08.05.2019). Der Beschwerdeführer versicherte in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019, sämtliche Personen, die für ihn auf der Unterschriftsliste unterschrieben und seine gute Integration bestätigt hätten, persönlich zu kennen und zählte einige Namen und seinen Bezug zu diesen Personen auf (vgl. Seite 21 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er führte weiters an, dass sämtlich ArbeitskollegInnen ebenfalls unterschrieben hätten. Weites wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine weitere nahe Bezugsperson in Österreich hat. römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer ebenfalls seit über vier Jahren regelmäßig beim Deutschlernen. Nach seiner Verlegung sei er mit ihr in Kontakt geblieben und habe durch sie seinen Patenonkel kennengelernt vergleiche Seite 23 der Niederschrift vom 08.05.2019). Der Beschwerdeführer versicherte in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019, sämtliche Personen, die für ihn auf der Unterschriftsliste unterschrieben und seine gute Integration bestätigt hätten, persönlich zu kennen und zählte einige Namen und seinen Bezug zu diesen Personen auf vergleiche Seite 21 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er führte weiters an, dass sämtlich ArbeitskollegInnen ebenfalls unterschrieben hätten.

Im seinem Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an das Gericht und schilderte seinen Arbeitsalltag und seine Zukunftspläne. Er führte aus, dass er trotz seiner Lehrstelle über genügend Zeit verfüge, um bei der XXXX älteren Menschen zu helfen. Er freue sich anderen helfen zu können und könne selbst viel von den Erzählungen dieser Menschen lernen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, wie wichtig es für ihn sei, auf eigenen Beinen zu stehen und selbsterhaltungsfähig zu sein. Auch wenn er sein ehrenamtliches Engagement bei der XXXX und beim XXXX seit 2019 beendet hat, konnte der Beschwerdeführer seine hohe soziale Kompetenz glaubhaft darlegen. Zudem führte XXXX , ein weiterer Unterstützer, in seinem Schreiben vom 26.09.2020 aus, dass ihn der Beschwerdeführer bei den Arbeiten als XXXX freiwillig unterstütze und ihn auf den XXXX begleite. Auch seine Vermieter beschrieben ihn als vorbildlichen, sozialen und hilfsbereiten Mitbewohner, der sich selbständig um Reinigungsarbeiten kümmere und seine Miete pünktlich zahle. Im seinem Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an das Gericht und schilderte seinen Arbeitsalltag und seine Zukunftspläne. Er führte aus, dass er trotz seiner Lehrstelle über genügend Zeit verfüge, um bei der römisch 40 älteren Menschen zu helfen. Er freue sich anderen helfen zu können und könne selbst viel von den Erzählungen dieser Menschen lernen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, wie wichtig es für ihn sei, auf eigenen Beinen zu stehen und selbsterhaltungsfähig zu sein. Auch wenn er sein ehrenamtliches Engagement bei der römisch 40 und beim römisch 40 seit 2019 beendet hat, konnte der Beschwerdeführer seine hohe soziale Kompetenz glaubhaft darlegen. Zudem führte römisch 40 , ein weiterer Unterstützer, in seinem Schreiben vom 26.09.2020 aus, dass ihn der Beschwerdeführer bei den Arbeiten als römisch 40 freiwillig unterstütze und ihn auf den römisch 40 begleite. Auch seine Vermieter beschrieben ihn als vorbildlichen, sozialen und hilfsbereiten Mitbewohner, der sich selbständig um Reinigungsarbeiten kümmere und seine Miete pünktlich zahle.

Die überwältigende Zahl an Unterstützungsschreiben sowie die darin geschilderten liebe- und respektvollen Beziehungen zum Beschwerdeführer konnten die Richterin von der außergewöhnlichen Integration und der starken Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich überzeugen. Zweifelsfrei handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen fleißigen, motivierten, aufgeschlossenen, ehrgeizigen, selbständigen und engagierten jungen Mann, welcher durch seine sympathische und zuvorkommende Art eine beeindruckende Anzahl an Menschen von sich überzeugen konnte, sodass er fest in der österreichischen Gesellschaft verankert ist. Der Beschwerdeführer fungiert ebenfalls als Vorbild für andere junge Menschen, da er sich seit der Corona-Pandemie ehrenamtlich als Deutschlehrer engagiert und über eine Handyapp anderen Personen Deutsch beibringt. Er hat einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, wie er kaum von einem Asylwerber erreicht wird. Der Grad seiner Integration und seines Engagements für die österreichische Gesellschaft ist als außergewöhnlich zu betrachten.

Der Beschwerdeführer hat bemerkenswerte Integrationsschritte gesetzt und sich daher in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem, vom Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2020 abgerufenen, Auszug aus dem Strafregister.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit des Vaters und der Schwester:

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan von den Taliban verfolgt und entführt worden zu sein, weil sein Vater und seine Schwester als Lehrkräfte tätig gewesen seien und Mädchen unterrichtet hätten und der Beschwerdeführer seine Schwester dabei unterstützt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine fortgesetzte Verfolgung und Ermordung durch die Taliban.

Für das Bundesverwaltungsgericht stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dar, da es der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargestellt, nicht vermochte, sein Fluchtvorbringen substantiiert, gleichbleibend, glaubwürdig und plausibel darzulegen und dieses Vorbringen aufgrund von Widersprüchen nicht schlüssig erschien.

Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage geeigneter Dokumente bescheinigen, dass seine Schwester zumindest von 2010 – 2012 und im Jahr 2014 als Trainerin für die Organisation XXXX tätig war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen, worin die Behörde ausführte, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seiner Schwester glaubhaft und durch verschiedenste Recherchen bestätigt worden seien (vgl. AS 438). Das erkennende Gericht schließt sich sohin der Ansicht der belangten Behörde an und konnte daher feststellen, dass die ältere Schwester XXXX für die Organisation XXXX tätig war. Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage geeigneter Dokumente bescheinigen, dass seine Schwester zumindest von 2010 – 2012 und im Jahr 2014 als Trainerin für die Organisation römisch 40 tätig war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen, worin die Behörde ausführte, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seiner Schwester glaubhaft und durch verschiedenste Recherchen bestätigt worden seien vergleiche AS 438). Das erkennende Gericht schließt sich sohin der Ansicht der belangten Behörde an und konnte daher feststellen, dass die ältere Schwester römisch 40 für die Organisation römisch 40 tätig war.

Die Feststellung zur Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Lehrer in einer Mädchenschule stützt sich insbesondere auf seine diesbezüglich gleichgebliebenen und glaubwürdigen Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren (vgl. AS 17, AS 193 und 198, Seite 11 der Niederschrift vom 08.05.2019). Auch die belangte Behörde bestritt die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters nicht und führte lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater als einzige Lehrkraft der Lehrerschaft von den Taliban bedroht worden sei (vgl. AS 438). Die Feststellung zur Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Lehrer in einer Mädchenschule stützt sich insbesondere auf seine diesbezüglich gleichgebliebenen und glaubwürdigen Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren vergleiche AS 17, AS 193 und 198, Seite 11 der Niederschrift vom 08.05.2019). Auch die belangte Behörde bestritt die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters nicht und führte lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater als einzige Lehrkraft der Lehrerschaft von den Taliban bedroht worden sei vergleiche AS 438).

Obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass seine Schwester für die Organisation XXXX und sein Vater als Lehrer in einer Mädchenschule tätig waren, konnte er allerdings keine akute, aktuelle und individuelle Verfolgung seiner Person überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass seine Schwester für die Organisation römisch 40 und sein Vater als Lehrer in einer Mädchenschule tätig waren, konnte er allerdings keine akute, aktuelle und individuelle Verfolgung seiner Person überzeugend und nachvollziehbar darlegen.

In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Lehrer sei und Mädchen unterrichte. Die Taliban hätten ihn und seinen Vater bedroht, da sie beide für die Regierung arbeiten würden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban beschuldigt worden, für die Regierung als Spion zu arbeiten. Er sei von 18.07.2015-22.07.2015 von den Taliban verschleppt worden. Im Zuge eines Angriffes der afghanischen Armee auf das Versteck der Taliban, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Aufgrund der unsicheren Lage habe die Familie beschlossen, dass er das Land verlassen solle (vgl. AS 17). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer die angebliche Anschuldigung, er würde als Spion arbeiten, in späteren Befragungen nicht mehr erwähnte. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er explizit ausführte, selbst für die Regierung gearbeitet zu haben und deshalb von den Taliban bedroht worden zu sein, schwächte er diese Angaben in der Einvernahme ab und führte insofern aus, dass er seine Schwester lediglich zu ihren Kursen für die Organisation etwa drei Mal im Monat nach XXXX begleitet habe (vgl. AS 198). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban verfolgt werde, weil er seine Schwester unterstützt habe, indem er sie zur Schule bzw. zu ihren Fortbildungskursen begleitet habe (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er erwähnte zwar ebenfalls, dass er von der Organisation etwa 300 Afghani erhalten habe, womit Fahrtkostenersatz und Verpflegung abgegolten worden seien, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Organisation angestellt gewesen sei (vgl. Seite 18 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er selbst behauptete auch nie explizit, dass er für die Organisation XXXX tätig gewesen sei. Auch hielt der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung nicht mehr aufrecht, dass er selbst für die Regierung arbeite bzw. aus diesem Grund von den Taliban beschuldigt bzw. der Spionage verdächtigt worden sei. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Lehrer sei und Mädchen unterrichte. Die Taliban hätten ihn und seinen Vater bedroht, da sie beide für die Regierung arbeiten würden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban beschuldigt worden, für die Regierung als Spion zu arbeiten. Er sei von 18.07.2015-22.07.2015 von den Taliban verschleppt worden. Im Zuge eines Angriffes der afghanischen Armee auf das Versteck der Taliban, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Aufgrund der unsicheren Lage habe die Familie beschlossen, dass er das Land verlassen solle vergleiche AS 17). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer die angebliche Anschuldigung, er würde als Spion arbeiten, in späteren Befragungen nicht mehr erwähnte. Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er explizit ausführte, selbst für die Regierung gearbeitet zu haben und deshalb von den Taliban bedroht worden zu sein, schwächte er diese Angaben in der Einvernahme ab und führte insofern aus, dass er seine Schwester lediglich zu ihren Kursen für die Organisation etwa drei Mal im Monat nach römisch 40 begleitet habe vergleiche AS 198). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban verfolgt werde, weil er seine Schwester unterstützt habe, indem er sie zur Schule bzw. zu ihren Fortbildungskursen begleitet habe vergleiche Seite 11 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er erwähnte zwar ebenfalls, dass er von der Organisation etwa 300 Afghani erhalten habe, womit Fahrtkostenersatz und Verpflegung abgegolten worden seien, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Organisation angestellt gewesen sei vergleiche Seite 18 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er selbst behauptete auch nie explizit, dass er für die Organisation römisch 40 tätig gewesen sei. Auch hielt der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung nicht mehr aufrecht, dass er selbst für die Regierung arbeite bzw. aus diesem Grund von den Taliban beschuldigt bzw. der Spionage verdächtigt worden sei.

In der Einvernahme fokussierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, im Gegensatz zur Erstbefragung, auf die Tätigkeit seiner Schwester. Er wiederholte, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei sowie, dass seine Schwester bei XXXX gearbeitet habe. Seine Schwester habe Frauen über deren Rechte unterrichtet. Die Schule sei zweimal von Taliban zerstört worden. Nach der Zerstörung der Schule habe sein Vater die Kinder in der Moschee weiter unterrichtet (vgl. AS 196). Befragt, ob andere Lehrer ebenfalls von den Taliban bedroht worden wären, verneinte der Beschwerdeführer die Frage und führte aus, dass nur sein Vater bedroht worden sei. Im zweiten Satz gab er allerdings an, es nicht zu wissen (vgl. AS 198). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Taliban gegen einen einzigen Lehrer vorgehen und insbesondere den Direktor und andere Lehrer unbehelligt lassen würden. Da der Unterricht nach der Zerstörung der Schule in der Moschee weitergeführt wurde, wurde die Schule offensichtlich von den islamischen Geistlichen bzw. vom Mullah unterstützt, sodass auch der Mullah, der damit ebenfalls die Bildung von Mädchen förderte, ein Ziel der Taliban hätte sein müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme (vgl. AS 198), als auch in der Beschwerde (vgl. AS 471), dass der Grund für die Verfolgung durch die Taliban insbesondere die Tätigkeit seiner Schwester bei XXXX gewesen sei, da sie im Keller des familieneigenen Hauses ebenfalls Mädchen unterrichtet habe, konnte nicht überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar und nicht verständlich, dass speziell der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers ins Visier der Taliban geraten wären und die anderen Lehrer demgegenüber mangels Verbindung zu XXXX ohne größere Probleme dort unterrichten hätten können und, wie aufgezeigt, auch die lokalen islamischen Geistlichen aufgrund des in der Moschee abgehaltenen Unterrichts für Mädchen keine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Der Beschwerdeführer führte in beiden mündlichen Verhandlungen aus, dass die Zustimmung der Dorfbewohner seines Heimatdorfes und sämtlicher anderer Dorfbewohner der umliegenden Dörfer groß gewesen sei, zumal sein Vater und seine Schwester viel für deren Töchter getan hätten (vgl. Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019 und Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Es erscheint daher unrealistisch, dass die Taliban gegen eine Mädchenschule und insbesondere gegen einen einzigen Lehrer vorgehen würden, obwohl offensichtlich das gesamte Dorf und die islamischen Geistlichen die Bildung der Mädchen ebenfalls befürworteten. In der Einvernahme fokussierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, im Gegensatz zur Erstbefragung, auf die Tätigkeit seiner Schwester. Er wiederholte, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei sowie, dass seine Schwester bei römisch 40 gearbeitet habe. Seine Schwester habe Frauen über deren Rechte unterrichtet. Die Schule sei zweimal von Taliban zerstört worden. Nach der Zerstörung der Schule habe sein Vater die Kinder in der Moschee weiter unterrichtet vergleiche AS 196). Befragt, ob andere Lehrer ebenfalls von den Taliban bedroht worden wären, verneinte der Beschwerdeführer die Frage und führte aus, dass nur sein Vater bedroht worden sei. Im zweiten Satz gab er allerdings an, es nicht zu wissen vergleiche AS 198). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Taliban gegen einen einzigen Lehrer vorgehen und insbesondere den Direktor und andere Lehrer unbehelligt lassen würden. Da der Unterricht nach der Zerstörung der Schule in der Moschee weitergeführt wurde, wurde die Schule offensichtlich von den islamischen Geistlichen bzw. vom Mullah unterstützt, sodass auch der Mullah, der damit ebenfalls die Bildung von Mädchen förderte, ein Ziel der Taliban hätte sein müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vergleiche AS 198), als auch in der Beschwerde vergleiche AS 471), dass der Grund für die Verfolgung durch die Taliban insbesondere die Tätigkeit seiner Schwester bei römisch 40 gewesen sei, da sie im Keller des familieneigenen Hauses ebenfalls Mädchen unterrichtet habe, konnte nicht überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar und nicht verständlich, dass speziell der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers ins Visier der Taliban geraten wären und die anderen Lehrer demgegenüber mangels Verbindung zu römisch 40 ohne größere Probleme dort unterrichten hätten können und, wie aufgezeigt, auch die lokalen islamischen Geistlichen aufgrund des in der Moschee abgehaltenen Unterrichts für Mädchen keine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Der Beschwerdeführer führte in beiden mündlichen Verhandlungen aus, dass die Zustimmung der Dorfbewohner seines Heimatdorfes und sämtlicher anderer Dorfbewohner der umliegenden Dörfer groß gewesen sei, zumal sein Vater und seine Schwester viel für deren Töchter getan hätten vergleiche Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019 und Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Es erscheint daher unrealistisch, dass die Taliban gegen eine Mädchenschule und insbesondere gegen einen einzigen Lehrer vorgehen würden, obwohl offensichtlich das gesamte Dorf und die islamischen Geistlichen die Bildung der Mädchen ebenfalls befürworteten.

Zum angeblichen Erhalt des Drohbriefes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Brief nicht vorlegte, obwohl er andere Dokumente, die ihm von seinem Onkel aus Afghanistan übermittelt wurden, vorlegen konnte. In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer den Brief zwar nicht explizit, er führte allerdings an, von den Taliban beschuldigt worden zu sein, als Spion für die Regierung zu arbeiten (vgl. AS 17). In der Einvernahme vor dem BFA führte er diesbezüglich aus, dass die Taliban einen Drohbrief vor das Wohnhaus der Familie abgelegt hätten. Sie hätten die Familie beschuldigt, Frauen zu bilden. Sowohl sein Vater, als auch seine Schwester hätten daraufhin aufgehört, zu arbeiten (vgl. AS 196). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater den Brief gefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst habe den Brief nicht selbst gelesen. Sein Vater habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Familie bedroht werde sowie, dass er seine Arbeit aufgeben müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am selben Tag sein Heimatdorf verlassen (vgl. Seite 15 der Niederschrift vom 08.05.2019). Widersprüchlich wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt, dass die Taliban den Beschwerdeführer, einen Tag nach dem Erhalt des Drohbriefes, gesucht hätten, sodass er umgehend das Dorf verlassen habe müssen (vgl. AS 477). Details, wie genau die Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten bzw. woher er darüber Bescheid wisse, schilderte er nicht. Abgesehen davon erscheint es nicht schlüssig und konnte dies der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht schlüssig darlegen, weshalb von den Taliban im Besonderen nach ihm gesucht worden wäre, und daher auch er allein die Flucht habe antreten müssen, während jene Personen, die angesichts ihrer Tätigkeit deutlich mehr im Fokus der Taliban stehen müssten, im Heimatdorf verblieben und entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers auch noch immer dort leben (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 07.10.2020 sowie die Beschwerde AS 470). Zum angeblichen Erhalt des Drohbriefes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Brief nicht vorlegte, obwohl er andere Dokumente, die ihm von seinem Onkel aus Afghanistan übermittelt wurden, vorlegen konnte. In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer den Brief zwar nicht explizit, er führte allerdings an, von den Taliban beschuldigt worden zu sein, als Spion für die Regierung zu arbeiten vergleiche AS 17). In der Einvernahme vor dem BFA führte er diesbezüglich aus, dass die Taliban einen Drohbrief vor das Wohnhaus der Familie abgelegt hätten. Sie hätten die Familie beschuldigt, Frauen zu bilden. Sowohl sein Vater, als auch seine Schwester hätten daraufhin aufgehört, zu arbeiten vergleiche AS 196). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater den Brief gefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst habe den Brief nicht selbst gelesen. Sein Vater habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Familie bedroht werde sowie, dass er seine Arbeit aufgeben müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am selben Tag sein Heimatdorf verlassen vergleiche Seite 15 der Niederschrift vom 08.05.2019). Widersprüchlich wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt, dass die Taliban den Beschwerdeführer, einen Tag nach dem Erhalt des Drohbriefes, gesucht hätten, sodass er umgehend das Dorf verlassen habe müssen vergleiche AS 477). Details, wie genau die Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten bzw. woher er darüber Bescheid wisse, schilderte er nicht. Abgesehen davon erscheint es nicht schlüssig und konnte dies der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht schlüssig darlegen, weshalb von den Taliban im Besonderen nach ihm gesucht worden wäre, und daher auch er allein die Flucht habe antreten müssen, während jene Personen, die angesichts ihrer Tätigkeit deutlich mehr im Fokus der Taliban stehen müssten, im Heimatdorf verblieben und entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers auch noch immer dort leben vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 07.10.2020 sowie die Beschwerde AS 470).

Hinsichtlich der Entführung führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass er von 18.07.2015-22.07.2015 von den Taliban verschleppt worden sei. Im Zuge eines Angriffes der afghanischen Armee auf das Versteck der Taliban, habe der er fliehen können (vgl. AS 17). In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Erhalt des Drohbriefes nach Kabul gezogen sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch in Kabul gesucht und seine Adresse herausgefunden, ihn jedoch nicht angetroffen. Vor seiner Ausreise sei er noch zu seinen Eltern gefahren. Auf der Fahrt, sei der Beschwerdeführer erkannt worden. Daraufhin sei das Taxi von den Taliban angehalten und der Beschwerdeführer entführt worden. Er sei an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Vaters herausgebe und gedroht, ihn andernfalls zu töten. Die Taliban hätten anschließend seinen Vater angerufen und von ihm verlangt, dass er auch zu diesem Ort komme. Daraufhin habe sein Vater die Polizei informiert und sei zu dem Ort gekommen. Kurz darauf sei die Polizei eingelangt und im Zuge eines Kampfes habe der Beschwerdeführer flüchten können. Der Vater habe hingegen nicht flüchten können (vgl. AS 196-197). Zum einen erscheint es keineswegs plausibel und geradezu lebensfremd, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck, von den Taliban – in seinem Heimatdorf wie auch in Kabul – gesucht und verfolgt zu werden, erneut zur Verabschiedung in sein Heimatdorf zurückkehren wollte, in welchem der Wohnort des Beschwerdeführers bekannt war, zumal der Drohbrief vor dessen Haus deponiert wurde. Zum anderen war diesbezüglich die genaue Zeitangabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nach dem gregorianischen Kalender auffallend. Diese genaue Datumsangabe hielt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auch aufrecht. Bereits im nächsten Satz gab er allerdings an, sich nicht mit den Jahreszahlen des gregorianischen Kalenders auszukennen (vgl. AS 197). Der Beschwerdeführer konnte weder ein Datum aufschreiben, noch die Monate des Jahres aufzählen. Seine Erklärung, dass er sich das exakte Datum gemerkt habe, da zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung im Restaurant gewesen sei, war wenig überzeugend, zumal der Beschwerdeführer als Kellner und Reinigungskraft gearbeitet habe und daher weder den Kalender geführt, noch Einsicht in diesen gehabt habe. Er führte selbst aus, nicht an der Rezeption gearbeitet zu haben (vgl. AS 197). Auch in der Befragung im Zuge der Altersfeststellung am 04.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht angeben könne, wie lange er sich bereits in Österreich aufhalte. Er sei über den Iran in die Türkei gereist. An den weiteren Verlauf seiner Reise könne er sich nicht erinnern. Die Reise habe eineinhalb Monate gedauert (vgl. AS 97). In der Beschwerde führte er hinsichtlich der Angabe des Datums aus, dass er durch die Tätigkeit seiner Schwester in Kenntnis der westlichen Kalenderrechnung gekommen sei sowie, dass auch im Hotel die westliche und die afghanische Kalenderrechnung verwendet worden sei (vgl. AS 471). Warum der Beschwerdeführer bei der Einvernahme allerdings nicht im Stande war, ein Datum aufzuschreiben, obwohl er angeblich den gregorianischen Kalender kenne, bleibt insofern unbeantwortet und steht im Widerspruch zum vorangehenden Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer zwar erneut den 18.07. als Tag seiner Entführung angeben, allerdings wusste er nicht mehr, ob er im Jahr 2015 oder 2014 entführt worden sei (vgl. Seite 12 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er konnte ebenfalls nicht mehr angeben, ob er seine Arbeit 2014 oder 2015 beendet habe (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 08.05.2019). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, weshalb er das Datum seiner Entführung exakt im gregorianischen Kalender angeben habe können. Es erscheint insofern naheliegend, dass der Beschwerdeführer dieses Datum vor der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich auswendig gelernt hat. Hinsichtlich der Entführung führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass er von 18.07.2015-22.07.2015 von den Taliban verschleppt worden sei. Im Zuge eines Angriffes der afghanischen Armee auf das Versteck der Taliban, habe der er fliehen können vergleiche AS 17). In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Erhalt des Drohbriefes nach Kabul gezogen sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch in Kabul gesucht und seine Adresse herausgefunden, ihn jedoch nicht angetroffen. Vor seiner Ausreise sei er noch zu seinen Eltern gefahren. Auf der Fahrt, sei der Beschwerdeführer erkannt worden. Daraufhin sei das Taxi von den Taliban angehalten und der Beschwerdeführer entführt worden. Er sei an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Vaters herausgebe und gedroht, ihn andernfalls zu töten. Die Taliban hätten anschließend seinen Vater angerufen und von ihm verlangt, dass er auch zu diesem Ort komme. Daraufhin habe sein Vater die Polizei informiert und sei zu dem Ort gekommen. Kurz darauf sei die Polizei eingelangt und im Zuge eines Kampfes habe der Beschwerdeführer flüchten können. Der Vater habe hingegen nicht flüchten können vergleiche AS 196-197). Zum einen erscheint es keineswegs plausibel und geradezu lebensfremd, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck, von den Taliban – in seinem Heimatdorf wie auch in Kabul – gesucht und verfolgt zu werden, erneut zur Verabschiedung in sein Heimatdorf zurückkehren wollte, in welchem der Wohnort des Beschwerdeführers bekannt war, zumal der Drohbrief vor dessen Haus deponiert wurde. Zum anderen war diesbezüglich die genaue Zeitangabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nach dem gregorianischen Kalender auffallend. Diese genaue Datumsangabe hielt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auch aufrecht. Bereits im nächsten Satz gab er allerdings an, sich nicht mit den Jahreszahlen des gregorianischen Kalenders auszukennen vergleiche AS 197). Der Beschwerdeführer konnte weder ein Datum aufschreiben, noch die Monate des Jahres aufzählen. Seine Erklärung, dass er sich das exakte Datum gemerkt habe, da zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung im Restaurant gewesen sei, war wenig überzeugend, zumal der Beschwerdeführer als Kellner und Reinigungskraft gearbeitet habe und daher weder den Kalender geführt, noch Einsicht in diesen gehabt habe. Er führte selbst aus, nicht an der Rezeption gearbeitet zu haben vergleiche AS 197). Auch in der Befragung im Zuge der Altersfeststellung am 04.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht angeben könne, wie lange er sich bereits in Österreich aufhalte. Er sei über den Iran in die Türkei gereist. An den weiteren Verlauf seiner Reise könne er sich nicht erinnern. Die Reise habe eineinhalb Monate gedauert vergleiche AS 97). In der Beschwerde führte er hinsichtlich der Angabe des Datums aus, dass er durch die Tätigkeit seiner Schwester in Kenntnis der westlichen Kalenderrechnung gekommen sei sowie, dass auch im Hotel die westliche und die afghanische Kalenderrechnung verwendet worden sei vergleiche AS 471). Warum der Beschwerdeführer bei der Einvernahme allerdings nicht im Stande war, ein Datum aufzuschreiben, obwohl er angeblich den gregorianischen Kalender kenne, bleibt insofern unbeantwortet und steht im Widerspruch zum vorangehenden Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer zwar erneut den 18.07. als Tag seiner Entführung angeben, allerdings wusste er nicht mehr, ob er im Jahr 2015 oder 2014 entführt worden sei vergleiche Seite 12 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er konnte ebenfalls nicht mehr angeben, ob er seine Arbeit 2014 oder 2015 beendet habe vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 08.05.2019). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, weshalb er das Datum seiner Entführung exakt im gregorianischen Kalender angeben habe können. Es erscheint insofern naheliegend, dass der Beschwerdeführer dieses Datum vor der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich auswendig gelernt hat.

Wie bereits ausgeführt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend vor, dass das Problem der Taliban die Lehrtätigkeit seines Vaters und seiner Schwester gewesen sei. Die Taliban seien gegen die Bildung von Mädchen. Nach den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers hätten sein Vater und seine Schwester nach Erhalt des Drohbriefes ihre Arbeit beendet (vgl. AS 196, Seite 15 der Niederschrift vom 08.05.2019). Dennoch befinde sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf, wie dieser im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren gleichbleibend ausführte. In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sich seine Familie im alten Haus des Onkels, welches ebenfalls im Heimatdorf liege, verstecken würde sowie, dass die Taliban nicht herausfinden könnten, wo sich die Familie aufhalte (vgl. AS 198-199). Seine Familie würde das Haus nicht verlassen und lebe versteckt. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass das Haus von hohen Mauern umgeben sei und daher niemand erkennen könne, wer dort lebe (vgl. AS 476). Demgegenüber und mit den bisherigen Angaben nicht vereinbar führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.05.2019 aus, die Familie sei in das alte Haus des Onkels gezogen, da das eigene Haus kaputt und nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Die Eltern hätten demnach anfangs weiterhin im eigenen Haus gewohnt, und der Onkel habe dieses, weil es nicht mehr bewohnbar gewesen sei, verkauft. In letzter Zeit, er wisse aber nicht seit wann genau, lebe seine Familie aber nun direkt bei seinem Onkel (vgl. Seite 8ff der Niederschrift vom 08.05.2019). Dem widersprechend führte er in der Verhandlung vom 08.05.2019 wiederum aus, die Familie habe das Haus aus Angst verlassen (vgl. Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019). Demnach ist seinen insofern nicht widerspruchsfreien Ausführungen entgegen zu halten, dass sich seine gesamte Familie, insbesondere sein Vater und seine Schwester, nach wie vor in seinem Heimatdorf aufhalten und seit über fünf Jahren nach der angeblichen Bedrohung durch den Drohbrief ein unbehelligtes Leben führen können, und dies anfangs offenbar sogar im ehemaligen Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte trotz wiederholten Vorhaltes nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen speziell er, als Sohn seines Vaters und Bruder seiner Schwester einer derart großen Gefahr ausgesetzt sein sollte, dass die Taliban ihn in ganz Afghanistan verfolgen würden, obwohl sowohl sein Vater, als auch seine Schwester nach wie vor im Heimatdorf leben können. Hätte eine tatsächliche Bedrohung bestanden, hätte die Familie wohl eher dem Vater oder zumindest der älteren Schwester gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Flucht aus Afghanistan finanziert. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban nicht wüssten, wo seine Familienmitglieder leben würden, da sie das Haus nicht verlassen würden (vgl. Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019). Dazu wird festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers etwa 500 Einwohner in seinem Heimatdorf leben würden (vgl. AS 198). Es handelt sich daher um ein kleines Dorf, wo es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend wäre, sich im Haus des Onkels, welcher ebenfalls seit jeher im selben Dorf lebt, zu verstecken, selbst wenn dieses Haus etwas abgelegener liegen sollte. Weiters wird festgehalten, dass der Onkel ein Lebensmittelgeschäft bzw. insgesamt drei Geschäfte hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Onkel im Heimatdorf sehr bekannt ist (vgl. vgl. AS 193, Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Taliban nach wie vor viele Leute in der Gegend, die regelmäßig ihren Vorgesetzten berichten würden (vgl. AS 199). Dies steht auch in Einklang mit der notorisch bekannten guten Vernetzung der Taliban untereinander, weswegen es nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheint, dass die Taliban die Familienmitglieder im Heimatdorf nicht gefunden und diese weder angegriffen noch sonstige Aktionen gegen die Familie gesetzt hätten, den Beschwerdeführer jedoch in der Millionenstadt Kabul ausfindig gemacht und anschließend entführt hätten. Würde eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban bestehen, könnte die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht seit über fünf Jahren unbehelligt weiterhin im Heimatdorf leben. Schließlich ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sogar selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Familie gerade nicht sofort und aus Angst vor Verfolgung, sondern wegen der Baufälligkeit des Haues die Adresse gewechselt hat, weswegen die aufgezeigte Gefährdung durch die Taliban auch aus diesem Grund maßgeblich an Glaubwürdigkeit einbüßt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatdorf ereigneten sich offensichtlich auch keine weiteren Bedrohungen durch die Taliban in seinem Heimatdorf, da der Beschwerdeführer keine weiteren Angriffe oder sonstige Handlungen erwähnte. Das Gericht verkennt nicht die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, kann allerdings eine akute und aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer persönlich nicht herleiten. Wie bereits ausgeführt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend vor, dass das Problem der Taliban die Lehrtätigkeit seines Vaters und seiner Schwester gewesen sei. Die Taliban seien gegen die Bildung von Mädchen. Nach den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers hätten sein Vater und seine Schwester nach Erhalt des Drohbriefes ihre Arbeit beendet vergleiche AS 196, Seite 15 der Niederschrift vom 08.05.2019). Dennoch befinde sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf, wie dieser im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren gleichbleibend ausführte. In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sich seine Familie im alten Haus des Onkels, welches ebenfalls im Heimatdorf liege, verstecken würde sowie, dass die Taliban nicht herausfinden könnten, wo sich die Familie aufhalte vergleiche AS 198-199). Seine Familie würde das Haus nicht verlassen und lebe versteckt. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass das Haus von hohen Mauern umgeben sei und daher niemand erkennen könne, wer dort lebe vergleiche AS 476). Demgegenüber und mit den bisherigen Angaben nicht vereinbar führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.05.2019 aus, die Familie sei in das alte Haus des Onkels gezogen, da das eigene Haus kaputt und nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Die Eltern hätten demnach anfangs weiterhin im eigenen Haus gewohnt, und der Onkel habe dieses, weil es nicht mehr bewohnbar gewesen sei, verkauft. In letzter Zeit, er wisse aber nicht seit wann genau, lebe seine Familie aber nun direkt bei seinem Onkel vergleiche Seite 8ff der Niederschrift vom 08.05.2019). Dem widersprechend führte er in der Verhandlung vom 08.05.2019 wiederum aus, die Familie habe das Haus aus Angst verlassen vergleiche Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019). Demnach ist seinen insofern nicht widerspruchsfreien Ausführungen entgegen zu halten, dass sich seine gesamte Familie, insbesondere sein Vater und seine Schwester, nach wie vor in seinem Heimatdorf aufhalten und seit über fünf Jahren nach der angeblichen Bedrohung durch den Drohbrief ein unbehelligtes Leben führen können, und dies anfangs offenbar sogar im ehemaligen Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte trotz wiederholten Vorhaltes nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen speziell er, als Sohn seines Vaters und Bruder seiner Schwester einer derart großen Gefahr ausgesetzt sein sollte, dass die Taliban ihn in ganz Afghanistan verfolgen würden, obwohl sowohl sein Vater, als auch seine Schwester nach wie vor im Heimatdorf leben können. Hätte eine tatsächliche Bedrohung bestanden, hätte die Familie wohl eher dem Vater oder zumindest der älteren Schwester gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Flucht aus Afghanistan finanziert. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban nicht wüssten, wo seine Familienmitglieder leben würden, da sie das Haus nicht verlassen würden vergleiche Seite 16 der Niederschrift vom 08.05.2019). Dazu wird festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers etwa 500 Einwohner in seinem Heimatdorf leben würden vergleiche AS 198). Es handelt sich daher um ein kleines Dorf, wo es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend wäre, sich im Haus des Onkels, welcher ebenfalls seit jeher im selben Dorf lebt, zu verstecken, selbst wenn dieses Haus etwas abgelegener liegen sollte. Weiters wird festgehalten, dass der Onkel ein Lebensmittelgeschäft bzw. insgesamt drei Geschäfte hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Onkel im Heimatdorf sehr bekannt ist vergleiche vergleiche AS 193, Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Taliban nach wie vor viele Leute in der Gegend, die regelmäßig ihren Vorgesetzten berichten würden vergleiche AS 199). Dies steht auch in Einklang mit der notorisch bekannten guten Vernetzung der Taliban untereinander, weswegen es nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheint, dass die Taliban die Familienmitglieder im Heimatdorf nicht gefunden und diese weder angegriffen noch sonstige Aktionen gegen die Familie gesetzt hätten, den Beschwerdeführer jedoch in der Millionenstadt Kabul ausfindig gemacht und anschließend entführt hätten. Würde eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban bestehen, könnte die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht seit über fünf Jahren unbehelligt weiterhin im Heimatdorf leben. Schließlich ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sogar selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Familie gerade nicht sofort und aus Angst vor Verfolgung, sondern wegen der Baufälligkeit des Haues die Adresse gewechselt hat, weswegen die aufgezeigte Gefährdung durch die Taliban auch aus diesem Grund maßgeblich an Glaubwürdigkeit einbüßt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatdorf ereigneten sich offensichtlich auch keine weiteren Bedrohungen durch die Taliban in seinem Heimatdorf, da der Beschwerdeführer keine weiteren Angriffe oder sonstige Handlungen erwähnte. Das Gericht verkennt nicht die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, kann allerdings eine akute und aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer persönlich nicht herleiten.

Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Kabul gesucht hätten, er auf der Fahrt zu seinen Eltern erkannt worden sei und daraufhin von den Taliban aufgehalten und entführt worden sei. Abgesehen davon, dass es sich, wie bereits oben aufgezeigt, insbesondere als völlig lebensfern darstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge aus Angst vor Verfolgung sein Heimatdorf verlassen musste und nach welchem von den Taliban – in seinem Heimatdorf wie auch in Kabul – bereits gesucht wurde, neuerlich in sein Heimatdorf zurückkehren wollte, um sich zu verabschieden und damit sehenden Auges Gefahr zu laufen, von den Taliban aufgespürt zu werden, ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer nur festgehalten hätten, um schließlich den Vater des Beschwerdeführers in ihre Gewalt zu bekommen, da die Taliban sich diesbezüglich nicht die Mühe hätten machen müssen, den Sohn in Kabul ausfindig zu machen, zumal sich der Vater nach wie vor im 500 Einwohner großen Heimatdorf befunden hätte. Gänzlich lebensfremd ist überdies, dass sich der Vater, obwohl er nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits die Polizei informiert habe, trotzdem den Taliban gestellt haben soll und sich unnötigerweise in Gefahr gebracht habe. Unlogisch ist weiters, dass der Beschwerdeführer deshalb entführt worden wäre, weil die Taliban Informationen darüber gehabt hätten, dass seine Schwester im Haus der Familie Kurse für Mädchen abgehalten hätte sowie, dass der Beschwerdeführer seine Schwester zu den Kursen begleitet hätte, sie allerdings nicht wüssten, dass die Familie nach wie vor im Heimatdorf leben würde (vgl. AS 477). Auffallend war insbesondere die wenig detaillierte Schilderung der Flucht des Beschwerdeführers in der Einvernahme (vgl. AS 197). Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Richterin, seine Flucht aus den Händen der Taliban etwas konkreter zu schildern lediglich, dass es ein Gefecht gegeben habe und er geflohen sei (vgl. Seite 17 der Niederschrift vom 08.05.2019). Erst nach erneuter Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er unbemerkt auf einen Traktor gestiegen sei. Der Beschwerdeführer blieb auch nach detaillierter Befragung seine Flucht nur sehr vage und oberflächlich. Erst in der zweiten mündlichen Verhandlung konkretisierte er, dass sein Vater die Fesseln des Beschwerdeführers mit seinen Zähnen geöffnet habe und zitierte daraufhin ein afghanisches Sprichwort, wonach ein Knoten der nicht mit den Händen aufgemacht werden könne, mit den Zähnen geöffnet werden könne (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Es erscheint allerdings nicht glaubhaft, dass sein Vater die Fesseln des Beschwerdeführers lediglich mit seinen Zähnen habe öffnen können sowie, dass der Beschwerdeführer daraufhin, ohne seinem Vater Hilfe zu leisten, alleine geflüchtet sein soll. Schließlich bleibt auch gänzlich im Dunkeln, wie der Vater wiederum den Taliban entkommen habe können. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Kabul gesucht hätten, er auf der Fahrt zu seinen Eltern erkannt worden sei und daraufhin von den Taliban aufgehalten und entführt worden sei. Abgesehen davon, dass es sich, wie bereits oben aufgezeigt, insbesondere als völlig lebensfern darstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge aus Angst vor Verfolgung sein Heimatdorf verlassen musste und nach welchem von den Taliban – in seinem Heimatdorf wie auch in Kabul – bereits gesucht wurde, neuerlich in sein Heimatdorf zurückkehren wollte, um sich zu verabschieden und damit sehenden Auges Gefahr zu laufen, von den Taliban aufgespürt zu werden, ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer nur festgehalten hätten, um schließlich den Vater des Beschwerdeführers in ihre Gewalt zu bekommen, da die Taliban sich diesbezüglich nicht die Mühe hätten machen müssen, den Sohn in Kabul ausfindig zu machen, zumal sich der Vater nach wie vor im 500 Einwohner großen Heimatdorf befunden hätte. Gänzlich lebensfremd ist überdies, dass sich der Vater, obwohl er nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits die Polizei informiert habe, trotzdem den Taliban gestellt haben soll und sich unnötigerweise in Gefahr gebracht habe. Unlogisch ist weiters, dass der Beschwerdeführer deshalb entführt worden wäre, weil die Taliban Informationen darüber gehabt hätten, dass seine Schwester im Haus der Familie Kurse für Mädchen abgehalten hätte sowie, dass der Beschwerdeführer seine Schwester zu den Kursen begleitet hätte, sie allerdings nicht wüssten, dass die Familie nach wie vor im Heimatdorf leben würde vergleiche AS 477). Auffallend war insbesondere die wenig detaillierte Schilderung der Flucht des Beschwerdeführers in der Einvernahme vergleiche AS 197). Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Richterin, seine Flucht aus den Händen der Taliban etwas konkreter zu schildern lediglich, dass es ein Gefecht gegeben habe und er geflohen sei vergleiche Seite 17 der Niederschrift vom 08.05.2019). Erst nach erneuter Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er unbemerkt auf einen Traktor gestiegen sei. Der Beschwerdeführer blieb auch nach detaillierter Befragung seine Flucht nur sehr vage und oberflächlich. Erst in der zweiten mündlichen Verhandlung konkretisierte er, dass sein Vater die Fesseln des Beschwerdeführers mit seinen Zähnen geöffnet habe und zitierte daraufhin ein afghanisches Sprichwort, wonach ein Knoten der nicht mit den Händen aufgemacht werden könne, mit den Zähnen geöffnet werden könne vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 07.10.2020). Es erscheint allerdings nicht glaubhaft, dass sein Vater die Fesseln des Beschwerdeführers lediglich mit seinen Zähnen habe öffnen können sowie, dass der Beschwerdeführer daraufhin, ohne seinem Vater Hilfe zu leisten, alleine geflüchtet sein soll. Schließlich bleibt auch gänzlich im Dunkeln, wie der Vater wiederum den Taliban entkommen habe können.

Somit kann das insgesamt wenig substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre von den Taliban gesucht, verfolgt und entführt worden, aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit nicht standhalten.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bzw. seiner Schwester glaubhaft zu machen. Es haben sich im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, sodass davon auszugehen ist, dass sich die vorgebrachten Bedrohungen und Vorfälle tatsächlich nicht ereignet haben und dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher individuell und konkret weder Lebensgefahr, noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen droht.

2.2.2. Zur vorgebrachten Verfolgung wegen eines westlichen Lebensstils

Weiters brachte der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner „verwestlichten“ Lebensweise bzw. politischen Gesinnung zusätzlichen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt wäre (vgl. AS 476).Weiters brachte der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner „verwestlichten“ Lebensweise bzw. politischen Gesinnung zusätzlichen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt wäre vergleiche AS 476).

Der Beschwerdeführer ist zwar in einer liberal denkenden Familie aufgewachsen und vermittelte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, die liberale Denkweise weiter zu leben, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein und diesbezüglich auch wesentliche Fortschritte gemacht zu haben (siehe hierzu bereits oben unter Punkt 2.1.). Trotzdem kann aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer „westlich“ kleidet, tolerant gegenüber anderen Menschen ist, Frauenrechte befürwortet und Freundschaften zu österreichischen Frauen pflegt, nicht automatisch geschlossen werden, dass er deshalb als derart identitätsprägend „verwestlicht“ wahrgenommen würde oder, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werden würde, wodurch er eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Diesbezüglich müsste das gesamte Dorf und sämtliche Dorfbewohner, die ihre Töchter in den Unterricht geschickt hätten, aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt werden. Auch betreffend das Thema Frauenrechte und Gleichberechtigung bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er mit diesen Denkweisen erzogen worden sei (vgl. Seite 19 der Niederschrift vom 08.05.2019). Daher kann auch diesbezüglich keine Aneignung von Denkweisen festgestellt werden, welche nicht bereits in Afghanistan vorhanden gewesen wären. Worin sohin eine Intensivierung einer „Verwestlichung“ liegen sollte, wurde seitens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan und war eine maßgebliche Intensivierung auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist zwar in einer liberal denkenden Familie aufgewachsen und vermittelte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, die liberale Denkweise weiter zu leben, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein und diesbezüglich auch wesentliche Fortschritte gemacht zu haben (siehe hierzu bereits oben unter Punkt 2.1.). Trotzdem kann aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer „westlich“ kleidet, tolerant gegenüber anderen Menschen ist, Frauenrechte befürwortet und Freundschaften zu österreichischen Frauen pflegt, nicht automatisch geschlossen werden, dass er deshalb als derart identitätsprägend „verwestlicht“ wahrgenommen würde oder, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werden würde, wodurch er eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Diesbezüglich müsste das gesamte Dorf und sämtliche Dorfbewohner, die ihre Töchter in den Unterricht geschickt hätten, aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt werden. Auch betreffend das Thema Frauenrechte und Gleichberechtigung bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er mit diesen Denkweisen erzogen worden sei vergleiche Seite 19 der Niederschrift vom 08.05.2019). Daher kann auch diesbezüglich keine Aneignung von Denkweisen festgestellt werden, welche nicht bereits in Afghanistan vorhanden gewesen wären. Worin sohin eine Intensivierung einer „Verwestlichung“ liegen sollte, wurde seitens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan und war eine maßgebliche Intensivierung auch nicht erkennbar.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts konnte der Beschwerdeführer insofern vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen nicht hinreichend konkret darlegen, eine westliche Lebenseinstellung in einer solch intensiven und ihn in Afghanistan exponierenden Weise angenommen zu haben, dass diese von westlichen Werten getragene Lebenseinstellung bereits ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre, wodurch ihm im Herkunftsstaat bereits aus diesem Grund Anfeindungen sowie psychische bzw. physische Gewalthandlungen drohen würden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es, wie bereits unter Punkt 2.2. aufgezeigt wurde, der Beschwerdeführer nicht vermochte, aus der die liberale Sichtweise zum Ausdruck bringenden Lehrtätigkeit seines Vaters und seiner Schwester und seiner Unterstützung bei diesen Vorhaben, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.2.3. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Insgesamt entstand für das Bundesveraltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat.

2.3.    Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer kann daher nach Afghanistan zurückkehren.

2.3.2. Die Feststellung, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak nicht möglich ist, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde an, welche ebenfalls ausführte, dass eine Rückführung in die Herkunftsprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich sei (vgl. AS 441). 2.3.2. Die Feststellung, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak nicht möglich ist, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde an, welche ebenfalls ausführte, dass eine Rückführung in die Herkunftsprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich sei vergleiche AS 441).

Da der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Afghanistan, jedoch nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, ist zu prüfen ob die Städte Kabul und Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Um als verfügbare innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogen zu werden, darf das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau aufweisen, dass ein Zivilist aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, ernsthaften Schaden zu nehmen. Diese Städte müssen ebenfalls durchgehend hinreichend sicher erreichbar sein, sodass die Beschwerdeführer in der Lage sind, in das genannte Gebiet ohne ernsthafte Risiken einzureisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Feststellung der entscheidungsmaßgeblichen Lage im Heimatland eines Asylwerbers die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellen Berichte zugrunde zu legen.

Festzuhalten ist, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen an, sodass Kabul bereits insofern nicht als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht kommt, selbst wenn der Beschwerdeführer für kurze Zeit dort aufhältig gewesen ist. Festzuhalten ist, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen an, sodass Kabul bereits insofern nicht als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht kommt, selbst wenn der Beschwerdeführer für kurze Zeit dort aufhältig gewesen ist.

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt der Provinz Balkh. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann die Stadt Mazar-e Sharif nicht gänzlich isoliert von den übrigen Distrikten der Provinz betrachtet werden, da sich eine instabile Sicherheitslage in den Distrikten, die sich in der Nähe der Stadt befinden, zwangsläufig insbesondere betreffend Binnenflüchtlinge auf die Stadt auswirkt. Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren insbesondere in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht nicht unter der Kontrolle der Taliban. Es fanden jedoch im Jahr 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Im Vergleich zum letzten Jahr konnte auch ein Anstieg der Kriminalitätsrate verzeichnet werden. In der gesamten Provinz Balkh haben sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle hinsichtlich ziviler Opfer gesteigert. Auch der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Betrachtet man die sicherheitsrelevanten Vorfälle isoliert nur in Mazar-e Sharif, kann ebenfalls eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage erkannt werden. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage gilt Mazar-e Sharif noch als vergleichsweise sicher. Hinsichtlich der sicheren Erreichbarkeit kann dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen werden, dass die Anreise vom internationalen Flughafen in die Stadt weitgehend sicher ist.

Betreffend eine interne Schutzalternative ist UNHCR der Auffassung, dass eine solche nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.

Betreffend die allgemeine Wirtschafts-, Versorgungs- und Arbeitsmarktlage sind derzeit insbesondere auch die Covid-19 Pandemie und deren Folgen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Grundversorgung ist Afghanistan gemäß den Länderberichten nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung, insbesondere für Rückkehrer eine tägliche Herausforderung. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19 Pandemie stetig weiter verschärft. Nach dem Themendossier zu Afghanistan Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Scharif vom 16.10.2020 hatten die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung.

Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) gemäß des World Food Programs zwischen März und November 2020 um zwischen 18-31% gestiegen sind. Laut Prognose des FEWS befinden sich Mazar-e Sharif und Herat im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurden daher von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. In Stufe 2 („stressed“) weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Betreffend die Nahrungsmittelversorgung in der Stadt Herat ist zu bemerken, dass bereits vor der Covid-19 Pandemie zigtausend Menschen gezwungen waren, aufgrund der Sommerhitze, der weit verbreiteten Konflikte und der schweren Dürre aus ihren Dörfern im Nordwesten Afghanistans zu fliehen und in der Stadt Herat Schutz zu suchen. Die Lebensbedingungen dieser Menschen sind unzureichend und in Bezug auf Unterkünfte, Wasser und sanitäre Einrichtungen besonders schlecht.

Hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation kann den Länderberichten entnommen werden, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine der zentralen Herausforderungen für Afghanistan bleibt. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghanen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch Covid-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Covid-19 Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 negativ betroffen sind. Insbesondere kann den Länderberichten entnommen werden, dass die Arbeitssituation in Kabul und Mazar-e Sharif bereits vor der Covid-19 Pandemie besonders schwierig war. Seit Beginn der Covid-19 Pandemie sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt, da es nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze gebe. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden. Vor der Covid-19 Pandemie war es sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Da jedoch insbesondere Tagelöhner von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 negativ betroffen sind, konkurrieren noch mehr arbeitslose und häufig unqualifizierte Tagelöhner um die seit dem Beginn der Covid-19 Pandemie geringer gewordenen Arbeitsplätze.

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit zwar Unterstützung, jedoch ist die Hilfe wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen.

Gemäß der EASO-Country Guidance sollte bei der Beurteilung, ob es für den Antragsteller überhaupt zumutbar ist, sich im betreffenden Landesteil niederzulassen, ferner auch auf dessen persönliche Umstände (wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sozialer und schulischer Hintergrund, familiäre und gesellschaftliche Bindungen, Sprache, etc.) Bedacht genommen werden und eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Dabei ist auch auf die Ortskenntnisse, den sozialen, schulischen und wirtschaftlichen Hintergrund und das Unterstützungsnetzwerk Bedacht zu nehmen.

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt gemäß dem Verwaltungsgerichtshof von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben (siehe hierzu eingehend unter Punkt 3.1.2. der rechtlichen Beurteilung).

Zu den Feststellungen zu den individuellen Merkmalen und Umständen des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.1. verwiesen werden.

Betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass er über eine achtjährige Schulbildung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine fundierte Berufsausbildung mit einschlägiger Arbeitserfahrung, da er selbst ausführte, bereits in Afghanistan als Kellner gearbeitet zu haben (vgl. AS 197). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und arbeitswillig (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019). In Österreich absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre zum Gastronomiefachmann und befindet sich aktuell im vierten Lehrjahr. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer daher nicht nur auf seine bereits in Afghanistan erworbene Arbeitserfahrung zurückgreifen, sondern hätte aufgrund seiner in Österreich absolvierten Berufsausbildung noch höhere Chancen am Arbeitsmarkt. Er ist im Gegensatz zu vielen anderen Afghanen kein ungelernter Tagelöhner, sondern insbesondere nach Abschluss seiner Lehre eine qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskraft. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über ein nutzbares, tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan und insofern über finanzielle Unterstützung, um die Zeit zwischen der Ankunft und dem Finden von Arbeit überbrücken zu können. Durch diese finanzielle Unterstützung hat er die Möglichkeit, in Ruhe eine passende Arbeit zu finden, die seiner Qualifikation entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, jedoch hat er bereits in Kabul gelebt und daher Erfahrungen in einer Großstadt gesammelt. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Durch seinen Aufenthalt in Österreich verfügt der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie über mehr Lebens- und Arbeitserfahrung, welche ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein werden, um sich ein geregeltes Einkommen zu sichern. Der Beschwerdeführer ist sehr anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan alleine und ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte. Betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass er über eine achtjährige Schulbildung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine fundierte Berufsausbildung mit einschlägiger Arbeitserfahrung, da er selbst ausführte, bereits in Afghanistan als Kellner gearbeitet zu haben vergleiche AS 197). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und arbeitswillig vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019). In Österreich absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre zum Gastronomiefachmann und befindet sich aktuell im vierten Lehrjahr. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer daher nicht nur auf seine bereits in Afghanistan erworbene Arbeitserfahrung zurückgreifen, sondern hätte aufgrund seiner in Österreich absolvierten Berufsausbildung noch höhere Chancen am Arbeitsmarkt. Er ist im Gegensatz zu vielen anderen Afghanen kein ungelernter Tagelöhner, sondern insbesondere nach Abschluss seiner Lehre eine qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskraft. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über ein nutzbares, tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan und insofern über finanzielle Unterstützung, um die Zeit zwischen der Ankunft und dem Finden von Arbeit überbrücken zu können. Durch diese finanzielle Unterstützung hat er die Möglichkeit, in Ruhe eine passende Arbeit zu finden, die seiner Qualifikation entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, jedoch hat er bereits in Kabul gelebt und daher Erfahrungen in einer Großstadt gesammelt. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Durch seinen Aufenthalt in Österreich verfügt der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie über mehr Lebens- und Arbeitserfahrung, welche ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein werden, um sich ein geregeltes Einkommen zu sichern. Der Beschwerdeführer ist sehr anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan alleine und ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte.

Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Stadt Mazar-e Sharif stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er zählt nicht zur Risikogruppe der COVID-19 gefährdeten Personen (ältere Menschen bzw. Menschen mit Vorerkrankungen). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Grunsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden. Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind.Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Stadt Mazar-e Sharif stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 08.05.2019). Er zählt nicht zur Risikogruppe der COVID-19 gefährdeten Personen (ältere Menschen bzw. Menschen mit Vorerkrankungen). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Grunsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden. Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind.

Im Zuge einer Einzelfallprüfung, ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance – eine innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse in der Stadt Mazar-e Sharif zumutbar.

Ausgehend von den Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie die aktuelle Covid-19 Pandemie berücksichtigend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz der gestiegenen Lebensmittelpreise und der ebenfalls angespannten Nahrungsmittelversorgung, seine Grundbedürfnisse in der Stadt Mazar-e Sharif decken können wird. Dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach feststeht, dass in diesen Städten mit entsprechender Unterstützung keine exzeptionellen Umstände gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten.

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er als gebildeter, gesunder, arbeits- und leistungsfähiger Mann, welcher über eine achtjährige Schulbildung, über eine Berufsausbildung, über Arbeitserfahrung und über ein familiäres Netzwerk verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Stande wäre, sich etwa in Mazar-e-Sharif neu anzusiedeln.

2.4.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten und denen seitens der Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu A)

3.1.1.  Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). 3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, RZ 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, RZ 9). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771, 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, RZ 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, RZ 9). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771, 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter."

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 27.06.2019, Ra 2018/14/0274); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 27.06.2019, Ra 2018/14/0274); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vgl. 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vergleiche 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, RZ 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.1.1.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627).3.1.1.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2007/19/1248; 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, Zl. 2007/19/1248; 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

3.1.1.3. Prüfung des Beschwerdefalles:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, aus den folgenden Gründen nicht begründet ist:

3.1.1.3.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban. Er gab an, wegen der Tätigkeit seines Vaters und seiner Schwester bzw. weil er als Begleitperson seine Schwester unterstützt habe, von den Taliban verfolgt zu werden. Weiters sei er in Afghanistan von Taliban entführt worden. Diesbezüglich wird insbesondere festgehalten, dass sich sowohl sein Vater als auch seine ältere Schwester nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhalten und dort seit über fünf Jahren unbehelligt leben können. Sein Vorbringen hat sich jedoch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erwiesen (II. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer vermochte in dieser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insoweit nicht glaubhaft gemacht. Daher haben sich für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat insbesondere aus politischen Gründen keine tatsächlichen und hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben.3.1.1.3.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban. Er gab an, wegen der Tätigkeit seines Vaters und seiner Schwester bzw. weil er als Begleitperson seine Schwester unterstützt habe, von den Taliban verfolgt zu werden. Weiters sei er in Afghanistan von Taliban entführt worden. Diesbezüglich wird insbesondere festgehalten, dass sich sowohl sein Vater als auch seine ältere Schwester nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhalten und dort seit über fünf Jahren unbehelligt leben können. Sein Vorbringen hat sich jedoch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erwiesen (römisch zwei. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer vermochte in dieser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insoweit nicht glaubhaft gemacht. Daher haben sich für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat insbesondere aus politischen Gründen keine tatsächlichen und hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben.

3.1.1.3.2. Der Beschwerdeführer wäre ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa bzw. aufgrund einer „Verwestlichung“ oder einer unterstellten politischen Gesinnung, einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.

In der Person des Beschwerdeführers liegt keine „europäische“ oder "westliche" Lebenseinstellung vor, die zu einer Gefährdung führen könnte. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.In der Person des Beschwerdeführers liegt keine „europäische“ oder "westliche" Lebenseinstellung vor, die zu einer Gefährdung führen könnte. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „westliche Orientierung“ eine grundlegende und auch entsprechende verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239, mit Verweis auf VwGH 01.02.2019, Ra 2018/18/0544, in diesem Erkenntnis handelte es sich jedoch – anders als beim Beschwerdeführer – um eine Frau).

Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. Auch seine Freundschaften zu österreichischen Frauen, die Toleranz hinsichtlich anderen Menschen und die Befürwortung von Frauenrechten, stellen keine angeeignete westliche Orientierung dar, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, aus einer toleranten, weltoffen Familie zu stammen, die sich für die Bildung von Frauen einsetze. Weiters hat sich der Beschwerdeführer nie kritisch über den Islam geäußert oder ein unislamisches Verhalten gesetzt.

Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht glaubhaft darlegen, dass durch seinen Aufenthalt in Europa eine dermaßen grundlegende Änderung seiner Lebensführung bzw. Intensivierung seiner „westlichen“ Wertehaltung stattgefunden hätte, die den Beschwerdeführer derart exponieren und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit „westlich“ kleidet, gebildet, tolerant und interessiert ist und Freundschaften und „familienähnliche“ Bindungen zu österreichischen Männern und Frauen pflegt, entsprechen jedenfalls nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien, sodass keine asylrelevante „westliche Orientierung“ festgestellt werden konnte.

3.1.1.3.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.1.1.3.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.

Im Verfahren wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – dh. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – droht, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Im Verfahren wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK – dh. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – droht, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.1.2.  Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 17 StBG sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Gemäß Paragraph 17, StBG sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Gemäß § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

3.1.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend ua VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). 3.1.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend ua VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (ua VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN).In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (ua VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN).

Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN) bzw müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (ua VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 20.06.2002, 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN) bzw müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (ua VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 20.06.2002, 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (vgl VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, sowie 30.06.2011, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, sowie 30.06.2011, 97/21/0560).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; s auch etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; s auch etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).

Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (ua VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; 02.08.2019, Ra 2019/19/0150; 21.05.2019, Ra 2018/19/0217). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit -, andernfalls der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten „bestimmten Umstände“ vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (ua VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0217; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (ua VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; 02.08.2019, Ra 2019/19/0150; 21.05.2019, Ra 2018/19/0217). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit -, andernfalls der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten „bestimmten Umstände“ vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (ua VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0217; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

Zur spezifischen Situation von Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erneut auf seine Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR in zuvor ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht derart gelagert ist, dass schon allein die Rückkehr dorthin ausreicht, um von einer ernsthaften Bedrohung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte auszugehen (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0119; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369). Ebenso sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 19.06.2017, 2017/19/0095, aus, dass nicht verkannt werde, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sei. Davon zu unterscheiden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.Zur spezifischen Situation von Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erneut auf seine Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR in zuvor ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht derart gelagert ist, dass schon allein die Rückkehr dorthin ausreicht, um von einer ernsthaften Bedrohung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte auszugehen (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0119; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369). Ebenso sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 19.06.2017, 2017/19/0095, aus, dass nicht verkannt werde, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sei. Davon zu unterscheiden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.

Was die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers betrifft, bezieht sich diese zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf das Urteil des EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, 61.204/09; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Gleichzeitig sind aber auch – wie der EGMR in einem Urteil vom 23.08.2016, J.K. ua gegen Schweden, 59.166/12, festhält – die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.Was die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers betrifft, bezieht sich diese zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf das Urteil des EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, 61.204/09; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Gleichzeitig sind aber auch – wie der EGMR in einem Urteil vom 23.08.2016, J.K. ua gegen Schweden, 59.166/12, festhält – die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, sei im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung ein willkürliches Vorgehen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes an, wenn diese das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für afghanische Asylwerber bejaht hatten, obwohl die Betroffenen nie in Kabul gelebt und dort keine sozialen bzw familiären Anknüpfungspunkte hatten (siehe ua VfGH 06.06.2013, U 2666/2012; 07.06.2013, U 2436/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 23.02.2017, E 1197/2016; 22.09.22017, E 240/2017); in der Folge war jedoch eindeutig ein Abgehen des Verfassungsgerichtshofes von dieser zuvor bestehenden Judikaturlinie erkennbar (siehe VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedarf, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707/2015). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung ein willkürliches Vorgehen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes an, wenn diese das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für afghanische Asylwerber bejaht hatten, obwohl die Betroffenen nie in Kabul gelebt und dort keine sozialen bzw familiären Anknüpfungspunkte hatten (siehe ua VfGH 06.06.2013, U 2666 aus 2012,; 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,; 23.02.2017, E 1197 aus 2016,; 22.09.22017, E 240 aus 2017,); in der Folge war jedoch eindeutig ein Abgehen des Verfassungsgerichtshofes von dieser zuvor bestehenden Judikaturlinie erkennbar (siehe VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedarf, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707 aus 2015,).

Auch der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert nämlich im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül eine Entscheidung im Einzelfall und hierzu insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/83 und grundlegend VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN; weiter VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach erkannt, dass die Prüfung der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Prüfung einer diesbezüglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers erfordert. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/18/0083 und grundlegend VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach erkannt, dass die Prüfung der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Prüfung einer diesbezüglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers erfordert. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH vom 22.07.2020, Ra 2020/18/0083 und grundlegend VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 42 ff, mwN).

Gemäß den UNHCR-Richtlinien ist eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf den Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet, auf die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung geachtet werden. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer, wie es der Beschwerdeführer ist, und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.

In seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können muss, dass der Asylwerber, in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates, Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. In seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können muss, dass der Asylwerber, in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates, Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Neuerlich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160 mwN). Wird nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0636; 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neuerlich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160 mwN). Wird nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0636; 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen hat, wobei es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Covid-19-Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen hat, wobei es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Covid-19-Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen hat vergleiche dazu VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152).

Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie wird auch die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, wurde die Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen. Die Revision konnte mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf einen in den Revisionen zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020). Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie wird auch die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, wurde die Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen. Die Revision konnte mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf einen in den Revisionen zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).

In seinem Erkenntnis vom 05.08.2020, Ra 2020/14/0183 führte der VwGH aus, dass auch das Auftreten der Pandemie in Afghanistan nicht dazu führe, dass dem damaligen Revisionswerber in seiner konkreten Situation die reale Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Ansiedlung in Herat und Mazar-e Sharif drohe (vgl. dazu näher VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, Rz 18 bis 19). Der VwGH führte weiters aus, dass für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative die erforderliche Zumutbarkeit des Aufenthalts im betroffenen Teil des Herkunftsstaates auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Ausbruchs der Pandemie zu prüfen sei. Der Revisionswerber konnte durch die Revision mit dem diesbezüglichen - abstrakt gebliebenen - Vorbringen, wonach von einer drastischen Verschlechterung der Situation im Hinblick auf Nahrungsmittelunsicherheit, Wohnverhältnissen sowie Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auszugehen sei (und sich diese Erwartungen auch bestätigt hätten), nicht aufzeigen, dass dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, Rz 18; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN).In seinem Erkenntnis vom 05.08.2020, Ra 2020/14/0183 führte der VwGH aus, dass auch das Auftreten der Pandemie in Afghanistan nicht dazu führe, dass dem damaligen Revisionswerber in seiner konkreten Situation die reale Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Ansiedlung in Herat und Mazar-e Sharif drohe vergleiche dazu näher VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, Rz 18 bis 19). Der VwGH führte weiters aus, dass für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative die erforderliche Zumutbarkeit des Aufenthalts im betroffenen Teil des Herkunftsstaates auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Ausbruchs der Pandemie zu prüfen sei. Der Revisionswerber konnte durch die Revision mit dem diesbezüglichen - abstrakt gebliebenen - Vorbringen, wonach von einer drastischen Verschlechterung der Situation im Hinblick auf Nahrungsmittelunsicherheit, Wohnverhältnissen sowie Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auszugehen sei (und sich diese Erwartungen auch bestätigt hätten), nicht aufzeigen, dass dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, Rz 18; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN).

In seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, Ra 2020/14/0432, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die COVID-19-Pandemie bedingten schwierigen wirtschaftlichen Lage - der Revisionswerber verwies auf steigende Lebensmittelpreise, den „Lockdown“ sowie den eingeschränkten Flugverkehr und die fehlende Möglichkeit, Arbeit und Wohnraum zu finden - nicht aufzeige, dass dem arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. abermals VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 01.07.2020, Ra 2020/14/0266; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 jeweils mwN).In seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, Ra 2020/14/0432, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die COVID-19-Pandemie bedingten schwierigen wirtschaftlichen Lage - der Revisionswerber verwies auf steigende Lebensmittelpreise, den „Lockdown“ sowie den eingeschränkten Flugverkehr und die fehlende Möglichkeit, Arbeit und Wohnraum zu finden - nicht aufzeige, dass dem arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre vergleiche abermals VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 01.07.2020, Ra 2020/14/0266; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 jeweils mwN).

Sollte die innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul aus diversen Gründen nicht zumutbar sein, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020, Ra 2019/20/0412 verwiesen. Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde abgelehnt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Der VwGH führte betreffend die Stadt Kabul aus, dass es sich hierbei lediglich um eine von mehreren Fluchtalternativen handle. Für den Fall, dass gegen die Beurteilung von Mazar-e Sharif als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative keine Bedenken bestehen würden, sei auf die auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul Bezug nehmenden Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. wiederum VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).Sollte die innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul aus diversen Gründen nicht zumutbar sein, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020, Ra 2019/20/0412 verwiesen. Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde abgelehnt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Der VwGH führte betreffend die Stadt Kabul aus, dass es sich hierbei lediglich um eine von mehreren Fluchtalternativen handle. Für den Fall, dass gegen die Beurteilung von Mazar-e Sharif als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative keine Bedenken bestehen würden, sei auf die auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul Bezug nehmenden Ausführungen nicht weiter einzugehen vergleiche wiederum VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).

3.1.2.3. Prüfung des Beschwerdefalls:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht gegeben sind:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak nicht möglich, da dies für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein kann.

Demgegenüber steht dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Mazar- e Sharif wird sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass ein Zivilist, wie der Beschwerdeführer einer ist, nicht reell Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden. Das bedeutet, dass Mazar- e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, ausreichend sicher und über den dortigen Flughafen gut erreichbar ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 04.03.2019, Ra 2018/20/0540; 08.01.2018, Ra 2017/01/0432; 12.01.2018, Ra 2018/20/0003; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).Mazar- e Sharif wird sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass ein Zivilist, wie der Beschwerdeführer einer ist, nicht reell Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden. Das bedeutet, dass Mazar- e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, ausreichend sicher und über den dortigen Flughafen gut erreichbar ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 04.03.2019, Ra 2018/20/0540; 08.01.2018, Ra 2017/01/0432; 12.01.2018, Ra 2018/20/0003; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, gelangt das erkennende Gericht im Zuge der geforderten Einzelfallprüfung zur Ansicht, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung, über eine fundierte Berufsausbildung und einschlägige Arbeitserfahrung sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt und mit finanzieller Unterstützung seiner in Afghanistan befindlichen Familie rechnen kann. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er wuchs in einem afghanischen Familienverband und besuchte eine afghanische Schule. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund, arbeitsfähig, arbeitswillig und gehört keiner Risikogruppe an, welche durch das Covid-19 Virus besonders gefährdet wäre.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Rückkehr nach Afghanistan und eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3.  Zu Spruchpunkt A) III. und IV. Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“: 3.1.3. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:

3.1.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.1.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem - neben dem Familienleben - sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem - neben dem Familienleben - sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, RN 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, RN 52).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Zur zeitlichen Komponente hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Zur zeitlichen Komponente hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit über fünf Jahren in Österreich. Den Beschwerdeführer trifft an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden, zumal er sich dem Verfahren nie entzogen hat. Die Gerichtshöfe haben festgehalten, dass die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem kurzen Aufenthalt im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt (vgl. hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 oder VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit über fünf Jahren in Österreich. Den Beschwerdeführer trifft an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden, zumal er sich dem Verfahren nie entzogen hat. Die Gerichtshöfe haben festgehalten, dass die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem kurzen Aufenthalt im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt vergleiche hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 oder VwGH vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; 18.03.2019, Ra 2019/01/0068 bzw. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen könne (vgl VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder eine eheähnliche Beziehung verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben, wie bereits oben näher erläutert iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Trotz des festgestellten starken familiären Bandes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Patenfamilie kann diese Beziehung nicht als „Familienleben“ im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf die diesbezügliche Rechtsprechung subsumiert werden. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift jedoch in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder eine eheähnliche Beziehung verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben, wie bereits oben näher erläutert iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Trotz des festgestellten starken familiären Bandes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Patenfamilie kann diese Beziehung nicht als „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK in Bezug auf die diesbezügliche Rechtsprechung subsumiert werden. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift jedoch in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er bereits seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer hat eine starke familiäre Bindung zu seinem Patenonkel XXXX . Er lebt mit ihm zwar nicht in gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde der Beschwerdeführer in die Familie von XXXX aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 konnte sich die erkennende Richterin von der familiären Verbindung zwischen ihm und seinem Patenonkel überzeugen. Herr XXXX übernimmt auch die Rolle als „Elternteil“ in Bezug auf die Lehrstelle und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Von seinem Patenonkel hat er auch schwimmen und Ski fahren gelernt. Für das erkennende Gericht besteht jedenfalls kein Zweifel, dass zwischen seinem Patenonkel und dem Beschwerdeführer eine quasi-familiäre Bindung besteht. Der Beschwerdeführer und der in der Verhandlung anwesende Patenonkel vermittelten der erkennenden Richterin einen Einblick in ihre vertraute, respektvolle und quasi-familiäre Beziehung, die jener von leiblichen Verwandten und Kindern sehr nahekommt. Sie zeigten überzeugend und glaubwürdig, dass das Bestehen eines beinahe familiären Bandes auch bei „selbst gewählten“ Bezugspersonen bestehen kann. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich ausgeführt wurde (II. 2.4.) verfügt der Beschwerdeführer noch über weitere enge Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer hat eine starke familiäre Bindung zu seinem Patenonkel römisch 40 . Er lebt mit ihm zwar nicht in gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde der Beschwerdeführer in die Familie von römisch 40 aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 konnte sich die erkennende Richterin von der familiären Verbindung zwischen ihm und seinem Patenonkel überzeugen. Herr römisch 40 übernimmt auch die Rolle als „Elternteil“ in Bezug auf die Lehrstelle und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Lehrherrn. Von seinem Patenonkel hat er auch schwimmen und Ski fahren gelernt. Für das erkennende Gericht besteht jedenfalls kein Zweifel, dass zwischen seinem Patenonkel und dem Beschwerdeführer eine quasi-familiäre Bindung besteht. Der Beschwerdeführer und der in der Verhandlung anwesende Patenonkel vermittelten der erkennenden Richterin einen Einblick in ihre vertraute, respektvolle und quasi-familiäre Beziehung, die jener von leiblichen Verwandten und Kindern sehr nahekommt. Sie zeigten überzeugend und glaubwürdig, dass das Bestehen eines beinahe familiären Bandes auch bei „selbst gewählten“ Bezugspersonen bestehen kann. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich ausgeführt wurde (römisch zwei. 2.4.) verfügt der Beschwerdeführer noch über weitere enge Bezugspersonen.

Der Beschwerdeführer fiel auch, wie den zahlreichen Unterstützungsschreiben zu entnehmen ist, bereits zu Beginn seines Aufenthaltes durch seinen verlässlichen und außergewöhnlich hilfsbereiten Charakter auf. Er hat zahlreiche Deutschkurse besucht und stets andere Personen in diversen Angelegenheiten unterstützt. Durch seine Lehrstelle ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig. Er hat außerdem auf eigene Initiative eine Zusatzausbildung zum Käsekenner absolviert und das Prüfungsentgelt selbständig aufgebracht.

Der Beschwerdeführer war während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich, in besonderem Ausmaß um Integration bemüht. Er hat sich bereits sechs Monate nach seiner Ankunft ehrenamtlich betätigt. Auch nach Beginn seiner Lehre hat der Beschwerdeführer sein freiwilliges Engagement mit diversen Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen, weitergeführt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Integrationsprüfung mit dem Deutschniveau B1 erfolgreich absolviert und bereitet sich aktuell auf seine B2-Deutschprüfung vor.

Obwohl sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Afghanistan befindet und er dadurch noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat hat, konnte der Beschwerdeführer überzeugend darlegen, dass seine Bindung zu Österreich mittlerweile stärker ist als jene zu Afghanistan.

Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer ist – auch wenn er illegal aufgrund eines letztlich nicht berechtigten Asylantrages eingereist ist – nicht auszugehen. Er hat einen derart hohen Grad der Integration in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der kaum von einem Asylwerber erreicht wird. Der Beschwerdeführer führt kein „typisches Privatleben“ und ist der Grad seiner Integration und seines Engagements für die österreichische Gesellschaft als außergewöhnlich zu betrachten.

Fallbezogen liegt bei Betrachtung der Gesamtumstände – auch bei Nichtverkennung des hohen Stellenwertes eines geordneten Fremden- und Asylwesens – einer jener seltenen Fälle und damit eine derart außergewöhnliche Konstellation vor, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von der Integration des Beschwerdeführer in Verbindung mit der familiären Bindung zu seiner Patenfamilie und dem Gewicht des Eingriffs in seine Privatsphäre wegen außergewöhnlicher Integration, überwogen wird, da eine noch intensivere Integration kaum vorstellbar ist.

Vom erkennenden Gericht wird die aktuelle Rechtsprechung des VwGH nicht verkannt und auf die aktuellsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend „Aufenthaltsberechtigungen Plus“ verwiesen. Der VwGH stellte wiederholt fest, dass gute Deutschkenntnisse, ehrenamtliches Engagement und eine Lehrstelle keine außergewöhnliche Konstellation darstellen. In den Erkenntnissen vom 23.01.2020, Ra 2019/18/0322 und Ra 2020/21/0002 stellte der VwGH weiters fest, dass ein Pflichtschulabschluss, Patenschaftserklärungen, eine Deutschprüfung auf C1-Niveau sowie Dolmetschtätigkeiten ebenfalls keine außergewöhnliche Konstellation darstellen würden.

Jedoch wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht festgelegt hat, welcher Umstand eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne einer außergewöhnlichen Integration, darstellt. Weiters wird festgehalten, dass in sämtlichen oben angeführten Erkenntnissen sowie in seinem Erkenntnis vom 10.04.2020, Ra 2019/19/0108, hauptsächlich auf die unter fünfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer jedoch bereits über fünf Jahren in Österreich aufhältig, sodass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH e contrario eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren für sich betrachtet, eine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).Jedoch wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht festgelegt hat, welcher Umstand eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne einer außergewöhnlichen Integration, darstellt. Weiters wird festgehalten, dass in sämtlichen oben angeführten Erkenntnissen sowie in seinem Erkenntnis vom 10.04.2020, Ra 2019/19/0108, hauptsächlich auf die unter fünfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer jedoch bereits über fünf Jahren in Österreich aufhältig, sodass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH e contrario eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren für sich betrachtet, eine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles – als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen, weil eine Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aus der demokratischen Gesellschaft in Österreich, aufgrund des gesamten Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführer, weder für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem unbescholten.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles – als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen, weil eine Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aus der demokratischen Gesellschaft in Österreich, aufgrund des gesamten Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführer, weder für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die durch eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und sich, wenn man das bisherige Integrationstempo des Beschwerdeführers auch für die Zukunft annimmt, noch intensivieren wird, sodass daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die durch eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und sich, wenn man das bisherige Integrationstempo des Beschwerdeführers auch für die Zukunft annimmt, noch intensivieren wird, sodass daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.1.3.2. Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus":

§ 55 AsylG normiert, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Paragraph 55, AsylG normiert, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Der Beschwerdeführer hat, wie in Punkt 3.1.3.1. ausgeführt wurde, ein schützenswertes Privatleben und übt zum Zeitpunkt der Entscheidung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und erreicht mit seinem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Weiters hat er die Integrationsprüfung mit dem Deutschniveau B1 erfolgreich absolviert, sodass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat, wie in Punkt 3.1.3.1. ausgeführt wurde, ein schützenswertes Privatleben und übt zum Zeitpunkt der Entscheidung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und erreicht mit seinem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Weiters hat er die Integrationsprüfung mit dem Deutschniveau B1 erfolgreich absolviert, sodass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erfüllt.

Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Entführung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage soziale Gruppe westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2163965.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten