Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W248 2196469-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.04.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX , am 14.02.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in der afghanischen Provinz Kabul geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und bis zum Jahr 2015 bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, und er habe keine Geschwister. Etwa Ende Dezember 2015 habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Etwa Anfang Jänner 2016 sei er aus der Stadt Kabul ausgereist. XXXX , ein Arbeitskollege, habe den Schlepper nach Europa organisiert. Die Kosten hätten USD 1.700,- betragen. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 , am 14.02.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in der afghanischen Provinz Kabul geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und bis zum Jahr 2015 bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, und er habe keine Geschwister. Etwa Ende Dezember 2015 habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Etwa Anfang Jänner 2016 sei er aus der Stadt Kabul ausgereist. römisch 40 , ein Arbeitskollege, habe den Schlepper nach Europa organisiert. Die Kosten hätten USD 1.700,- betragen. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Als der Bruder des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer mit der Ermordung bedroht worden. Als er eines Tages mit dem Motorrad von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vom Bruder des Mädchens getötet werden.
3. Im Zuge eines am 13.02.2016 durchgeführten nationalen AFIS Abgleiches wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX im AFIS gespeichert ist.3. Im Zuge eines am 13.02.2016 durchgeführten nationalen AFIS Abgleiches wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 im AFIS gespeichert ist.
4. Mit Schreiben vom 04.09.2017 übermittelte die Finanzpolizei den Strafantrag vom 01.09.2017 gegen XXXX , welche verdächtigt werde, das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertreten zu haben, indem sie den Beschwerdeführer mutmaßlich illegal beschäftigt haben soll. Der Beschwerdeführer sei am 30.08.2017 im Zuge einer stattgefundenen Beschäftigungskontrolle in einem Betriebsraum mit mehreren Gegenständen in beiden Händen angetroffen worden.4. Mit Schreiben vom 04.09.2017 übermittelte die Finanzpolizei den Strafantrag vom 01.09.2017 gegen römisch 40 , welche verdächtigt werde, das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertreten zu haben, indem sie den Beschwerdeführer mutmaßlich illegal beschäftigt haben soll. Der Beschwerdeführer sei am 30.08.2017 im Zuge einer stattgefundenen Beschäftigungskontrolle in einem Betriebsraum mit mehreren Gegenständen in beiden Händen angetroffen worden.
5. Am 06.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt.
Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr XXXX in Kabul geboren zu sein. Er gab explizit an, in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben, da er nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Er spreche neben seiner Muttersprache Dari ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch und könne ein wenig die lateinische Schrift lesen. Er führte weiters aus, bereits in den Niederlanden, in Deutschland und in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und jeweils negative Asylbescheide erhalten zu haben. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwei Tage vor seiner Ausreise am XXXX gefasst. Die Reise habe etwa einen Monat gedauert, etwa USD 2.000,- gekostet und sei von seinem Arbeitgeber organisiert und bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang eine Schule besucht und XXXX gearbeitet. Anschließend sei er etwa ein Jahr lang bei der XXXX tätig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 verstorben. Jeweils ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits würden in Kabul leben.Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr römisch 40 in Kabul geboren zu sein. Er gab explizit an, in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben, da er nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Er spreche neben seiner Muttersprache Dari ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch und könne ein wenig die lateinische Schrift lesen. Er führte weiters aus, bereits in den Niederlanden, in Deutschland und in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und jeweils negative Asylbescheide erhalten zu haben. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwei Tage vor seiner Ausreise am römisch 40 gefasst. Die Reise habe etwa einen Monat gedauert, etwa USD 2.000,- gekostet und sei von seinem Arbeitgeber organisiert und bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang eine Schule besucht und römisch 40 gearbeitet. Anschließend sei er etwa ein Jahr lang bei der römisch 40 tätig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 verstorben. Jeweils ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits würden in Kabul leben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Kabul im Jahr 2013 niemanden mehr gehabt und zwei Tage auf der Straße geschlafen zu haben. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Freund XXXX getroffen, bei welchem er anschließend etwa ein halbes Jahr gewohnt habe. Nach dem halben Jahr habe ihn sein Onkel väterlicherseits in Kabul gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel gefürchtet habe, habe er anschließend etwa ein Jahr lang bei ihm gewohnt. Sein Onkel habe ihm ein Auto gekauft und ihm den Job im XXXX organisiert. Bei der XXXX sei der Beschwerdeführer der Chef von acht Angestellten und dafür verantwortlich gewesen, die Türen im XXXX zu sichern. Eines Tages habe ihn sein Onkel gebeten, zwei Bomben mit Zeitzünder in XXXX zu schmuggeln, da ihr Leben andernfalls in Gefahr wäre. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer umgehend an seinen Vorgesetzten gewandt und ihm mitgeteilt, dass sein Onkel ihn töten würde, sollte er seiner Forderung nicht nachkommen. Sein Kommandant habe daraufhin die Schleppung für den Beschwerdeführer nach Europa organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Onkel erneut gefunden und getötet werden.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Kabul im Jahr 2013 niemanden mehr gehabt und zwei Tage auf der Straße geschlafen zu haben. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Freund römisch 40 getroffen, bei welchem er anschließend etwa ein halbes Jahr gewohnt habe. Nach dem halben Jahr habe ihn sein Onkel väterlicherseits in Kabul gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel gefürchtet habe, habe er anschließend etwa ein Jahr lang bei ihm gewohnt. Sein Onkel habe ihm ein Auto gekauft und ihm den Job im römisch 40 organisiert. Bei der römisch 40 sei der Beschwerdeführer der Chef von acht Angestellten und dafür verantwortlich gewesen, die Türen im römisch 40 zu sichern. Eines Tages habe ihn sein Onkel gebeten, zwei Bomben mit Zeitzünder in römisch 40 zu schmuggeln, da ihr Leben andernfalls in Gefahr wäre. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer umgehend an seinen Vorgesetzten gewandt und ihm mitgeteilt, dass sein Onkel ihn töten würde, sollte er seiner Forderung nicht nachkommen. Sein Kommandant habe daraufhin die Schleppung für den Beschwerdeführer nach Europa organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Onkel erneut gefunden und getötet werden.
6. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Aktenvermerk aufgenommen. Die Vertrauensperson XXXX habe die Einvernahme mit seinem Handy, trotz Belehrung, unerlaubt aufgenommen. Dieser führte aus, selbst Dolmetscher zu sein sowie, dass der herangezogene Dolmetscher falsch übersetzt hätte. Die Aufnahme sei im Beisein des Referenten gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine derartigen Vorwürfe erhoben und die Korrektheit der Angaben nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt.6. Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Aktenvermerk aufgenommen. Die Vertrauensperson römisch 40 habe die Einvernahme mit seinem Handy, trotz Belehrung, unerlaubt aufgenommen. Dieser führte aus, selbst Dolmetscher zu sein sowie, dass der herangezogene Dolmetscher falsch übersetzt hätte. Die Aufnahme sei im Beisein des Referenten gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine derartigen Vorwürfe erhoben und die Korrektheit der Angaben nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt.
7. Am 08.11.2017 legte der Beschwerdeführer ein Foto einer „ XXXX “ der XXXX vor, worin bestätigt werde, dass er von 03.06.2015 bis 05.01.2016 als XXXX tätig gewesen sei. Er übermittelte weiters eine Kopie seines afghanischen Führerscheines, welcher auf den Namen XXXX laute und von 28.03.2017 bis 26.03.2020 gültig sei.7. Am 08.11.2017 legte der Beschwerdeführer ein Foto einer „ römisch 40 “ der römisch 40 vor, worin bestätigt werde, dass er von 03.06.2015 bis 05.01.2016 als römisch 40 tätig gewesen sei. Er übermittelte weiters eine Kopie seines afghanischen Führerscheines, welcher auf den Namen römisch 40 laute und von 28.03.2017 bis 26.03.2020 gültig sei.
8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, da er zu keiner Zeit eine tatsächlich konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung plausibel habe darlegen können. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA eine vollständig neue Fluchtgeschichte erzählt. Er habe diesbezüglich selbst zugestanden, bei der Erstbefragung absichtlich falsche Angaben getätigt zu haben. Abgesehen von den unterschiedlichen Fluchtvorbringen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme widersprüchlich. Er habe nur vage und unkonkret vorgebracht, dass ihn sein Onkel aufgefordert hätte, zwei Bomben XXXX zu bringen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, woher sein Onkel die Bomben erhalten habe und wann sich der Vorfall ereignet habe. Bereits nach der vierten Nachfrage zur Klärung der knappen Angaben sei er zunehmend aggressiv geworden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er etwa das Gleiche, mit anderem Sinn, angegeben habe. Obwohl der Onkel stets der angebliche Fluchtauslöser gewesen sei, habe er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut ein Jahr lang bei seinem Onkel gelebt. Es handle sich um ein konstruiertes Vorbringen, welchem die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werde. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde dadurch verstärkt, dass er nach erfolgter Rückübersetzung von seiner Vertrauensperson daran habe erinnert werden müssen, dass sein Onkel einer terroristischen Gruppierung angehöre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wörtlich geantwortet: „ah ja, das habe ich vergessen“. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er sein Fluchtvorbringen tatsächlich persönlich erlebt hätte. Sein allgemein gehaltenes, widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen erreiche nicht eine für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, da er zu keiner Zeit eine tatsächlich konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung plausibel habe darlegen können. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA eine vollständig neue Fluchtgeschichte erzählt. Er habe diesbezüglich selbst zugestanden, bei der Erstbefragung absichtlich falsche Angaben getätigt zu haben. Abgesehen von den unterschiedlichen Fluchtvorbringen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme widersprüchlich. Er habe nur vage und unkonkret vorgebracht, dass ihn sein Onkel aufgefordert hätte, zwei Bomben römisch 40 zu bringen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, woher sein Onkel die Bomben erhalten habe und wann sich der Vorfall ereignet habe. Bereits nach der vierten Nachfrage zur Klärung der knappen Angaben sei er zunehmend aggressiv geworden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er etwa das Gleiche, mit anderem Sinn, angegeben habe. Obwohl der Onkel stets der angebliche Fluchtauslöser gewesen sei, habe er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut ein Jahr lang bei seinem Onkel gelebt. Es handle sich um ein konstruiertes Vorbringen, welchem die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werde. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde dadurch verstärkt, dass er nach erfolgter Rückübersetzung von seiner Vertrauensperson daran habe erinnert werden müssen, dass sein Onkel einer terroristischen Gruppierung angehöre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wörtlich geantwortet: „ah ja, das habe ich vergessen“. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er sein Fluchtvorbringen tatsächlich persönlich erlebt hätte. Sein allgemein gehaltenes, widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen erreiche nicht eine für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne, da er einen weiteren in Kabul lebenden Onkel habe, bei welchem er im Falle einer Rückkehr leben könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne, da er einen weiteren in Kabul lebenden Onkel habe, bei welchem er im Falle einer Rückkehr leben könnte.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2018 zugestellt.
9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
10. Mit Schreiben vom 22.05.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bereits in der Vergangenheit Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Dieser habe ihn in eine Koranschule schicken und ihn zu einem radikalen Vertreter des Islam erziehen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Nach seiner Rückkehr habe er etwa ein halbes Jahr bei einem Freund und anschließend zwei Jahre bei seinem Onkel gelebt, da er gedacht habe, dass sich sein Onkel positiv verändert hätte und er ihn nicht habe erzürnen wollen. Nach etwa einem Jahr habe der Onkel dem Beschwerdeführer eine Arbeit bei dem Sicherheitsunternehmen „ XXXX “ im afghanischen XXXX verschafft. Der Onkel habe ihn absichtlich in das XXXX geschleust, um die Bomben platzieren zu können. Der Vorfall habe sich Ende 2015 oder Anfang 2016 ereignet. Der Onkel habe offensichtlich einen Bombenanschlag geplant und arbeite mit einer regierungsfeindlichen Gruppierung, vermutlich Taliban, zusammen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers habe er erneut Afghanistan verlassen müssen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Es bedürfe genauer Ermittlungstätigkeit der Behörde, ob tatsächlich keine Zwangsrekrutierung vorliege. Als Rekrutierungsverweigerer habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel und die Taliban wohlbegründet Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung zu befürchten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt habe. Diesbezüglich sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden. Da er nach Deutschland habe weiterflüchten wollen, habe er die Erstbefragung nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer wolle sich diesbezüglich für die falschen Angaben entschuldigen. Ihm stehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bereits in der Vergangenheit Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Dieser habe ihn in eine Koranschule schicken und ihn zu einem radikalen Vertreter des Islam erziehen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Nach seiner Rückkehr habe er etwa ein halbes Jahr bei einem Freund und anschließend zwei Jahre bei seinem Onkel gelebt, da er gedacht habe, dass sich sein Onkel positiv verändert hätte und er ihn nicht habe erzürnen wollen. Nach etwa einem Jahr habe der Onkel dem Beschwerdeführer eine Arbeit bei dem Sicherheitsunternehmen „ römisch 40 “ im afghanischen römisch 40 verschafft. Der Onkel habe ihn absichtlich in das römisch 40 geschleust, um die Bomben platzieren zu können. Der Vorfall habe sich Ende 2015 oder Anfang 2016 ereignet. Der Onkel habe offensichtlich einen Bombenanschlag geplant und arbeite mit einer regierungsfeindlichen Gruppierung, vermutlich Taliban, zusammen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers habe er erneut Afghanistan verlassen müssen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Es bedürfe genauer Ermittlungstätigkeit der Behörde, ob tatsächlich keine Zwangsrekrutierung vorliege. Als Rekrutierungsverweigerer habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel und die Taliban wohlbegründet Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung zu befürchten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt habe. Diesbezüglich sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden. Da er nach Deutschland habe weiterflüchten wollen, habe er die Erstbefragung nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer wolle sich diesbezüglich für die falschen Angaben entschuldigen. Ihm stehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.05.2018 mit Schreiben vom 23.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 19.10.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zu XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde).12. Am 19.10.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zu römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde).
13. Am 28.02.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Bericht vom 28.02.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seine Lebensgefährtin XXXX , geschlagen und bedroht zu haben. Unter dem Punkt: „Minderjährige Kinder im Haushalt lebend“ wurde unter anderem die Tochter des Beschwerdeführers XXXX angeführt.13. Am 28.02.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Bericht vom 28.02.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seine Lebensgefährtin römisch 40 , geschlagen und bedroht zu haben. Unter dem Punkt: „Minderjährige Kinder im Haushalt lebend“ wurde unter anderem die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 angeführt.
Am 01.04.2019 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.03.2019 hinsichtlich des am 28.02.2018 ausgesprochenen Betretungsverbotes übermittelt.Am 01.04.2019 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.03.2019 hinsichtlich des am 28.02.2018 ausgesprochenen Betretungsverbotes übermittelt.
14. Am 13.05.2019 wurde eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.05.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge einer Amtshandlung immer wieder in das aufklärende Gespräch eingemischt und den Beamten aus der Türe gedrängt. Nach Aufforderung, einen gewissen respektvollen Abstand einzunehmen, habe der Beschwerdeführer seine Hände zu Fäusten geballt und eine Kampfstellung eingenommen. Weiters habe der Beschwerdeführer die Beamten in näher beschriebener Weise beschimpft.14. Am 13.05.2019 wurde eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.05.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge einer Amtshandlung immer wieder in das aufklärende Gespräch eingemischt und den Beamten aus der Türe gedrängt. Nach Aufforderung, einen gewissen respektvollen Abstand einzunehmen, habe der Beschwerdeführer seine Hände zu Fäusten geballt und eine Kampfstellung eingenommen. Weiters habe der Beschwerdeführer die Beamten in näher beschriebener Weise beschimpft.
15. Am 14.05.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom 09.05.2019 wegen §§ 83, 107, 105, 106 StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Die Zeugin habe nicht auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige verzichtet.15. Am 14.05.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 vom 09.05.2019 wegen Paragraphen 83, 107, 105, 106, StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin römisch 40 am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Die Zeugin habe nicht auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige verzichtet.
16. Am 20.12.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom 17.12.2019 wegen § 84 Abs. 4 StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Vorwurf, er habe XXXX durch Versetzen von mehreren Schlägen verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt und hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.16. Am 20.12.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 vom 17.12.2019 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Vorwurf, er habe römisch 40 durch Versetzen von mehreren Schlägen verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt und hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
17. Am 30.10.2020 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.10.2020 aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung gemäß § 83 StGB übermittelt .17. Am 30.10.2020 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.10.2020 aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB übermittelt .
Am 09.12.2020 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.10.2020 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, dem XXXX im Zuge eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitten habe. XXXX habe daraufhin dem Beschwerdeführer mit einem ca. 20cm langen Holzscheit auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch der Beschwerdeführer eine Platzwunde erlitten habe.Am 09.12.2020 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.10.2020 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, dem römisch 40 im Zuge eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitten habe. römisch 40 habe daraufhin dem Beschwerdeführer mit einem ca. 20cm langen Holzscheit auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch der Beschwerdeführer eine Platzwunde erlitten habe.
18. Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer, ohne Rechtsvertretung oder -beratung, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Beim vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsvertreter handelt es sich um einen Mitarbeiter der XXXX . Im Zuge der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Vertretung nunmehr von der XXXX wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer führte aus, die alte Telefonnummer angerufen zu haben.18. Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer, ohne Rechtsvertretung oder -beratung, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Beim vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsvertreter handelt es sich um einen Mitarbeiter der römisch 40 . Im Zuge der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Vertretung nunmehr von der römisch 40 wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer führte aus, die alte Telefonnummer angerufen zu haben.
Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unvertreten war und einer Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Rechtsberatung und –vertretung zustimmte, wurde er vom erkennenden Richter umfassend manuduziert.
Befragt zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden etwa ein bis eineinhalb Jahre bei seinem Freund XXXX gelebt habe. In dessen Schneidergeschäft habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Anschließend habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, welcher ihm einen Job bei der Firma „ XXXX “ als Supervisor verschafft habe. Nach etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgefordert worden, zwei aufklebbare Bomben in das XXXX zu schmuggeln. Im Falle einer Weigerung würden „sie“ ihn und den Onkel töten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Kommandanten namens „ XXXX “ informiert, dieser habe seine Flucht organisiert und ihn nach Kandahar gebracht. Der Kommandant habe ihm ebenfalls empfohlen, niemandem davon zu erzählen und nicht die Polizei zu informieren, da der Beschwerdeführer andernfalls eingesperrt werden würde. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nicht verhaftet worden.Befragt zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden etwa ein bis eineinhalb Jahre bei seinem Freund römisch 40 gelebt habe. In dessen Schneidergeschäft habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Anschließend habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, welcher ihm einen Job bei der Firma „ römisch 40 “ als Supervisor verschafft habe. Nach etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgefordert worden, zwei aufklebbare Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln. Im Falle einer Weigerung würden „sie“ ihn und den Onkel töten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Kommandanten namens „ römisch 40 “ informiert, dieser habe seine Flucht organisiert und ihn nach Kandahar gebracht. Der Kommandant habe ihm ebenfalls empfohlen, niemandem davon zu erzählen und nicht die Polizei zu informieren, da der Beschwerdeführer andernfalls eingesperrt werden würde. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nicht verhaftet worden.
Betreffend seine Fluchtgründe hinsichtlich seines ersten Europaaufenthaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihn in eine Koranschule nach Pakistan habe schicken wollen. Seine Mutter und seine Brüder seien im Jahr 2012 verstorben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 oder 2009 zum ersten Mal nach Europa gekommen. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden und verwies auf die Bedrohung durch seinen Onkel sowie auf die allgemein schlechte Sicherheitslage.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er sich zwei Tage pro Woche in der Asylunterkunft aufhalte und die restlichen Tage bei seiner Familie verbringe. Seine Lebensgefährtin XXXX habe zwei Kinder aus erster Ehe und sei Witwe. Seine Tochter sei bereits nach vier Monaten auf die Welt gekommen und habe nur 300 oder 400 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit nur mit seiner Familie und betreue die drei Kinder.Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er sich zwei Tage pro Woche in der Asylunterkunft aufhalte und die restlichen Tage bei seiner Familie verbringe. Seine Lebensgefährtin römisch 40 habe zwei Kinder aus erster Ehe und sei Witwe. Seine Tochter sei bereits nach vier Monaten auf die Welt gekommen und habe nur 300 oder 400 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit nur mit seiner Familie und betreue die drei Kinder.
Der Zeugin XXXX führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut um die Kinder kümmere und auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine gute Beziehung habe. Sie habe den Beschwerdeführer etwa im August 2016 kennengelernt und lebe seit Ende 2017 mit ihm zusammen. Sie habe sich im Jahr 2016 von ihrem Ehemann getrennt, dieser sei 2019 verstorben. Die gemeinsame Tochter sei im fünften Schwangerschaftsmonat in der 24. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und habe etwa 500 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt dabei gewesen. Die Zeugin führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer weniger Leistungen erhalte, wenn er bei ihr und den Kindern gemeldet wäre. Um die Grundversorgung wieder zu erhalten, sei er wieder zurück in die Asylunterkunft gezogen. Ohne den Beschwerdeführer könnte sie die Betreuung der gemeinsamen Tochter nicht meistern, da sie noch zwei weitere minderjährige Kinder habe. Aufgrund der frühen Geburt werde die Tochter wöchentlich therapiert, und im Falle einer Erkältung müsse sie im Krankenhaus behandelt werden.Der Zeugin römisch 40 führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut um die Kinder kümmere und auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine gute Beziehung habe. Sie habe den Beschwerdeführer etwa im August 2016 kennengelernt und lebe seit Ende 2017 mit ihm zusammen. Sie habe sich im Jahr 2016 von ihrem Ehemann getrennt, dieser sei 2019 verstorben. Die gemeinsame Tochter sei im fünften Schwangerschaftsmonat in der 24. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und habe etwa 500 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt dabei gewesen. Die Zeugin führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer weniger Leistungen erhalte, wenn er bei ihr und den Kindern gemeldet wäre. Um die Grundversorgung wieder zu erhalten, sei er wieder zurück in die Asylunterkunft gezogen. Ohne den Beschwerdeführer könnte sie die Betreuung der gemeinsamen Tochter nicht meistern, da sie noch zwei weitere minderjährige Kinder habe. Aufgrund der frühen Geburt werde die Tochter wöchentlich therapiert, und im Falle einer Erkältung müsse sie im Krankenhaus behandelt werden.
Der erkennende Richter konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung feststellen, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeugeneinvernahme teilweise im Saal aufhielt und seine Tochter betreute. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein sehr vertrauensvolles und harmonisches Verhältnis besteht.
19. Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Geburtsurkunde seiner Tochter vorzulegen. Weiters wurde ihm das nach der mündlichen Verhandlung aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 01.04.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
20. Am 28.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021, übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX .20. Am 28.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021, übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 .
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in
? den Bezug habenden Verwaltungsakt,
? das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem,
? das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021,
? die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018,
? die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020),
? EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)
? ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021
? ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021
? das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021,
? das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 16.10.2020,
? die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020,
? die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020,
? ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020
? die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan,
werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht weiters ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht weiters ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Hauptstadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Seine Eltern sind bereits verstorben. Ob der Beschwerdeführer Geschwister hat oder hatte, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat mindestens einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, welche in Kabul leben. In Afghanistan leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen steht.
Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2011 nach Europa und stellte zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Er musste im Jahr 2013 Europa verlassen und kehrte nach Kabul zurück. In Kabul lebte der Beschwerdeführer einige Monate lang bei einem Freund namens „ XXXX “, in dessen Schneiderei er Berufserfahrung als Schneider sammelte. Anschließend zog der Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre zu seinem Onkel väterlicherseits. Die finanzielle Situation dieses Onkels ist gut.Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2011 nach Europa und stellte zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Er musste im Jahr 2013 Europa verlassen und kehrte nach Kabul zurück. In Kabul lebte der Beschwerdeführer einige Monate lang bei einem Freund namens „ römisch 40 “, in dessen Schneiderei er Berufserfahrung als Schneider sammelte. Anschließend zog der Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre zu seinem Onkel väterlicherseits. Die finanzielle Situation dieses Onkels ist gut.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer arbeitete von 03.06.2015 bis 05.01.2016 für die Firma „ XXXX “ als Leibwächter im XXXX . Der Beschwerdeführer war in keiner Führungsposition tätig.Der Beschwerdeführer arbeitete von 03.06.2015 bis 05.01.2016 für die Firma „ römisch 40 “ als Leibwächter im römisch 40 . Der Beschwerdeführer war in keiner Führungsposition tätig.
Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig das Medikament „ XXXX “, einen Magenschutz. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig das Medikament „ römisch 40 “, einen Magenschutz. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Der Beschwerdeführer trat mehrmals polizeilich in Erscheinung, er ist allerdings bisher strafrechtlich unbescholten.
Am 19.10.2018 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von Staatsanwaltschaft XXXX , zu XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) eingestellt.Am 19.10.2018 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) eingestellt.
Am 28.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen.Am 28.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen.
Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX wegen aggressivem Verhalten gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt.Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen aggressivem Verhalten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt.
Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , zu XXXX wegen §§ 83, 107, 105, 106 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , zu römisch 40 wegen Paragraphen 83, 107, 105, 106, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
Am 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , zu XXXX , wegen § 84 Abs. 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Am 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , zu römisch 40 , wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
Gemäß dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.10.2020 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, dem XXXX aufgrund eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenfalls verletzt.Gemäß dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.10.2020 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, dem römisch 40 aufgrund eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenfalls verletzt.
Die diesbezügliche Verhandlung vor einem Strafgericht fand noch nicht statt.
Der Beschwerdeführer fiel mehrmals im Asylverfahren aufgrund seines aggressiven Verhaltens auf.
2.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer führt seit etwa Ende 2017 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der XXXX Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Ob der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischem Rechts verheiratet sind, kann nicht festgestellt werden. Eine in Österreich gültige Ehe besteht nicht. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in der Asylunterkunft gemeldet, er hält sich allerdings etwa fünf Tage pro Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf.Der Beschwerdeführer führt seit etwa Ende 2017 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ob der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischem Rechts verheiratet sind, kann nicht festgestellt werden. Eine in Österreich gültige Ehe besteht nicht. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist in der Asylunterkunft gemeldet, er hält sich allerdings etwa fünf Tage pro Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf.
Der Beschwerdeführer führt ein intensives Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Hinsichtlich seiner Tochter erledigt der Beschwerdeführer die mit der Obsorge verbundenen Verpflichtungen, wie insbesondere die tägliche Betreuung, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und beteiligt sich ebenfalls an der Führung des Haushaltes. Der Beschwerdeführer bietet seiner Tochter verlässliche Kontakte und verbringt regelmäßig Zeit mit ihr.
Die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Afghanistan ist nicht möglich, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan nicht bereit wäre, mit ihrer Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzukehren. Ein Umzug nach Afghanistan ist der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter auch nicht zumutbar, sodass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer dauerhaften Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter führen würde.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“.
Das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers steht einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 Abs 2 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.
Er legte keine Integrationsunterlagen vor.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert, zwei Bomben in das XXXX zu schmuggeln. Er wurde nicht von seinem Onkel bedroht.Der Beschwerdeführer wurde nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert, zwei Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln. Er wurde nicht von seinem Onkel bedroht.
Ob sein Onkel ein Mitglied einer radikalen Gruppierung ist, mit einer solchen zusammenarbeitet oder sympathisiert, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa Anfang 2016 und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Weigerung, Bomben im XXXX zu platzieren, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch seinen Onkel oder durch andere Personen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Weigerung, Bomben im römisch 40 zu platzieren, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch seinen Onkel oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, insbesondere durch Zwangsrekrutierung, durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen einer (unterstellten) pro-westlichen Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen oder überhaupt einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre.
Er kann daher nach Afghanistan, in seine Herkunftsprovinz Kabul, zurückkehren.
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass die Erreichbarkeit weitgehend sicher erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan und kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit finanzieller Unterstützung seiner beiden in Kabul lebenden Onkel rechnen. Der Beschwerdeführer hat weiters einen Freund in Kabul, der ihn bereits im Jahr 2013 bei seiner Rückkehr nach Kabul unterstützte. Der Beschwerdeführer kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seinem Freund in dessen Schneiderei oder bei seinen Onkeln zumindest vorübergehend unterkommen, sodass sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wäre. Durch diese Unterstützung wäre der Beschwerdeführer auch nicht sofort auf eine Arbeit angewiesen, sodass seine grundlegendsten Bedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befriedigt werden könnten, bis er eine Arbeit gefunden hat und sich selbst versorgen kann. Aufgrund seiner Berufserfahrung als Schneider und Leibwächter sowie der diesbezüglichen beruflichen Kontakte verfügt der Beschwerdeführer über einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Afghanen am Arbeitsmarkt. Zudem verfügt er über eine sechsjährige Schulbildung und Sprachkenntnisse in Dari, Pashto, Urdu und Niederländisch.
Sollte der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren wollen, steht ihm weiters die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Stadt Herat steht nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif kann nicht gänzlich isoliert von den anderen Distrikten der Provinzen Herat und Balkh betrachtet werden. Die Sicherheitslage hat sich sowohl in der Provinz Herat als auch insbesondere in der Provinz Balkh in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Auch in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren dokumentiert. Trotz des Anstiegs der Kriminalität und der sicherheitsrelevanten Vorfälle gelten diese Städte noch als vergleichsweise sicher. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen. Die Anreise nach Mazar-e Sharif kann weitgehend gefahrfrei erfolgen. Bezüglich Herat kann aufgrund divergierender Berichte nicht festgestellt werden, ob die Anreise vom Flughafen in die Stadt ausreichend sicher erfolgen kann.
Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif waren bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen. Die Preisanstiege für Lebensmittel scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) zwischen März und November 2020 deutlich (um 18-31%) gestiegen sind. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Laut Prognose des FEWS befindet sich die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 „stressed“ (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurde daher von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. Für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 befindet sich Mazar-e Sharif weiterhin in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung.
Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der Stufe 3 des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 3, auch „Crisis“ genannt, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Die Nahrungsmittelversorgung hat sich daher verschlechtert, da sie von Stufe 2 „stressed“ wieder auf Stufe 3 hinaufgestuft wurde. Für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 befindet sich Herat-Stadt teils in der zweiten („Stressed“) und teils in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) des Klassifizierungssystems, sodass eine leichte Verbesserung der Situation erkannt werden kann. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich, bis auf Teile der Stadt Herat, sämtliche Distrikte in der Provinz Herat in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) befinden.
Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die Stadt Herat gilt als Hotspot für Tagelöhner, da etwa die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Diverse Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne verfügbare Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig.
Es gibt weder in Kabul und Mazar-e Sharif, noch in Herat Ausgangssperren.
UNHCR und IOM leisten für Rückkehrer in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, er stammt allerdings aus der Stadt Kabul, sodass er mit dem Leben in einer Großstadt vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte und verfügt durch seinen Aufenthalt in Österreich über mehr Lebenserfahrung, welche ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein werden, um ein geregeltes Einkommen zu sichern.
Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre sowohl in Kabul, als auch in Mazar- e Sharif gewährleistet, da der Wirkstoff XXXX dort verfügbar ist. Aufgrund der Unterstützung kann sich der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente leisten.Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre sowohl in Kabul, als auch in Mazar- e Sharif gewährleistet, da der Wirkstoff römisch 40 dort verfügbar ist. Aufgrund der Unterstützung kann sich der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente leisten.
Nach Ansicht des Gerichtes wäre der Beschwerdeführer, aufgrund seiner individuellen Verhältnisse, trotz der aktuell angespannten Wirtschaftslage im Stande, sich grundsätzlich und auch in der derzeitigen Situation selbstständig eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Wie von UNHCR gefordert, wäre der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, durch die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer gewährleistet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass er in der genannten Stadt ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird und nicht in eine ausweglose Situation geraten würde.
Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der Berichte des EASO aus Dezember 2020 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz Kabul und alternativ in Mazar-e Sharif zumutbar.
2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 01.04.2021 (LIB) mit den dort zitierten Quellen
- die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018,
- die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020),
- EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)
- ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020
- ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021
- ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021
- das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021,
- das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 16.10.2020,
- die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020,
- die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, sowie
- die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan
2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8).
Am 30. September endete die Finanzierung der afghanischen Lokalpolizei (Afghan Local Police - ALP), der größten und am längsten bestehenden afghanischen lokalen Verteidigungseinheit. Die Truppe hat eine gemischte Bilanz vorzuweisen: Einige Einheiten haben ihre Gemeinden effektiv und entschlossen verteidigt, während andere sich so schlecht verhielten, dass sie Unterstützung für die Taliban hervorriefen. Doch wie auch immer die Bilanz der einzelnen Einheiten ausfällt, die Auflösung der Truppe wird zwangsläufig Auswirkungen auf die Sicherheit haben Der Plan sieht vor, dass ein Drittel der ALP entwaffnet und in den Ruhestand versetzt wird, ein Drittel in die Afghanische Nationalpolizei (ANP) und ein Drittel in die Afghanische Nationale Armee (Afghan National Army Territorial Force - ANA-TF) überführt wird. Die Innen- und Verteidigungsministerien haben nun drei Monate Zeit, um die rund 18.000 bewaffneten Männer zu sortieren, zu versetzen und umzuschulen oder zu entwaffnen und in den Ruhestand zu versetzen, die sich in 31 der 34 Provinzen Afghanistans aufhalten - inmitten eines Krieges und einer immer noch andauernden Pandemie (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).
2.5.1.1 Aktuelle Entwicklungen:
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (LIB, Kapitel 4).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5).
Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4).
Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-31.12.2020 verzeichnete UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte). Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten. Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 4 und 5).
Die Vereinten Nationen verzeichneten zwischen dem 13.11.2020 und dem 11.02.2021 7.138 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 46,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2020 und im Gegensatz zu den traditionell niedrigeren Zahlen während der Wintersaison. Die etablierten Trends der Art der Vorfälle blieben unverändert, wobei bewaffnete Zusammenstöße 63,6 Prozent aller Vorfälle ausmachten. Regierungsfeindliche Elemente waren für 85,7 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, einschließlich 92,1 Prozent der bewaffneten Zusammenstöße. Die südlichen, gefolgt von den östlichen und nördlichen Regionen, verzeichneten die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Auf diese Regionen entfielen zusammen 68,9 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei die meisten Vorfälle in den Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Balkh verzeichnet wurden. Keine Konfliktpartei konnte nennenswerte Gebietsgewinne erzielen. Die Taliban hielten den Druck auf wichtige Verkehrsachsen und städtische Zentren aufrecht, darunter auch gefährdete Provinzhauptstädte wie in den Provinzen Farah, Kunduz, Helmand und Kandahar. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen durch, um wichtige Fernstraßen zu sichern und Taliban-Gewinne wieder zurückzubringen, insbesondere im Süden nach den jüngsten Offensiven der Taliban auf die Städte Lashkar Gah und Kandahar. Zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 verzeichnete die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte), was die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verringerung der Gewalt und die ultimative, übergeordnete Notwendigkeit, ein dauerhaftes Friedensabkommen zu erreichen, unterstreicht. Die Zahl der getöteten und verletzten ZivilistInnen stieg im Vergleich zum ersten Quartal 2020 um 29 Prozent; dies umfasste auch einen Anstieg in den Opferzahlen sowohl bei Frauen (plus 37 Prozent) als auch bei Kindern (plus 23 Prozent). Mindestens 301 regierungsnahe Kräfte und 89 ZivilistInnen wurden im April in Afghanistan getötet (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021).
Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten. Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.01.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (LIB, Kapitel 4).
2.5.1.2 COVID-19:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021).
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis Dezember 2020 50.536 bestätigte COVID-19 Erkrankungen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.03.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.03.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19- Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3).
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3).
Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.02.2021 begonnen (LIB, Kapitel 3).
Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (LIB, Kapitel 3).
2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage:
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen; 2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse [Anm.: Integrated Food Security Phase Classification] vom April wurde geschätzt, dass die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 des Emergency-IPC-Index leiden, im Zeitraum August 2020 - März 2021 3,6 Millionen betragen würde (LIB, Kapitel 23.1).
In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird. Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (LIB, Kapitel 3. und 23.1).
Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23).
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter. Auch folgten schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren. Günstige Wetterbedingungen während der Aussaat 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19-bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (LIB, Kapitel 23).
Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020).
Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die sich in ganz Afghanistan weiter verschlechtert und voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen wird, wie während der Dürre 2018/2019 beobachtet wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung, und die Zahl für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42% - zwischen 11,15 (ICP) und 13,9 (USAID) Millionen Menschen – prognostiziert. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist. Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19- Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Nach den vorliegenden Informationen (Stand 29.01.2021) haben insgesamt 3.020 städtische Haushalte (ca. 21.000 Personen, was weniger als 1% der Bevölkerung entspricht) in 13 Provinzhauptstädten diese Unterstützung erhalten. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“) und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. In Gebieten, in denen die Ernte geringer ausgefallen ist und in Gebieten, die am stärksten von Konflikten betroffen sind, ist jedoch für den Rest der ertragsarmen Saison ein Abrutschen auf IPC Stufe 3 („Crisis“) wahrscheinlich. Im ganzen Land wird erwartet, dass eine zunehmende Anzahl von armen Haushalten - insbesondere solche mit unterdurchschnittlichen Vorräten oder solche, die nur geringe Geldsendungen erhalten - mit IPC Stufe 3 („Crisis“) zu bewerten wären, wenn die Vorräte aufgebraucht sind (LIB, Kapitel 3. und 23.1).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die sich in ganz Afghanistan weiter verschlechtert und voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen wird, wie während der Dürre 2018 aus 2019, beobachtet wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung, und die Zahl für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42% - zwischen 11,15 (ICP) und 13,9 (USAID) Millionen Menschen – prognostiziert. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist. Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19- Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Nach den vorliegenden Informationen (Stand 29.01.2021) haben insgesamt 3.020 städtische Haushalte (ca. 21.000 Personen, was weniger als 1% der Bevölkerung entspricht) in 13 Provinzhauptstädten diese Unterstützung erhalten. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“) und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. In Gebieten, in denen die Ernte geringer ausgefallen ist und in Gebieten, die am stärksten von Konflikten betroffen sind, ist jedoch für den Rest der ertragsarmen Saison ein Abrutschen auf IPC Stufe 3 („Crisis“) wahrscheinlich. Im ganzen Land wird erwartet, dass eine zunehmende Anzahl von armen Haushalten - insbesondere solche mit unterdurchschnittlichen Vorräten oder solche, die nur geringe Geldsendungen erhalten - mit IPC Stufe 3 („Crisis“) zu bewerten wären, wenn die Vorräte aufgebraucht sind (LIB, Kapitel 3. und 23.1).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 23.6).
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (LIB, Kapitel 3. und 23.3).
Etwa 8 Mio. Einwohner (24,4%) der afghanischen Bevölkerung lebt in urbanen und etwa 23,4 Mio. (71%) leben in ländlichen Gegenden. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.).
Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden – vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (LIB, Kapitel 23.2).
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (LIB, Kapitel 23.5).
2.5.3 Medizinische Versorgung:
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Es mangelt grundsätzlich an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark (LIB, Kapitel 24).
Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. In den großen Städten und auf Provinzebene ist die medizinische Versorgung gewährleistet, aber auf Distrikt- und Dorfebene sind die Einrichtungen oft weniger gut ausgestattet und es kann schwierig sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 24.1).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden. Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt (LIB, Kapitel 3 und 24).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3).
Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Im Jahr 2018 stand Afghanistan mit 91 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldeten Angriffen auf das Gesundheitswesen an dritter Stelle bei der Anzahl an Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen weltweit. Die Angriffe setzten sich 2019 fort, mit 119 gemeldeten Vorfällen in 23 Provinzen bis Ende Dezember. Zwischen dem 01.01.2020 und dem 21.10.2020 gab es 67 [gemeldete] Vorfälle, die von Konfliktparteien gegen medizinisches Personal oder Einrichtungen verübt wurden. Angriffe bei denen Gesundheitseinrichtungen angegriffen oder aufgrund derer der Zugang zu diesen eingeschränkt wird, setzen sich im Jahr 2021 fort (LIB, Kapitel 24).
2.5.3.1 Psychische Erkrankungen (LIB, Kapitel 24.3):
Viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie. Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung. Da es kaum Anzeichen für eine Einstellung der Feindseligkeiten oder einen dauerhaften humanitären Waffenstillstand im Jahr 2021 gibt, wird geschätzt, dass bis zu 310.500 Traumafälle aufgrund des anhaltenden und eskalierenden Konflikts eine medizinische Notfallbehandlung benötigen. Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt.
Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützungsdienste (Mental Health and Psychosocial Support Services, MHPSS) in das nationale Basic Package of Health Services (BPHS) und Essential Package of Hospital Services (EPHS) integriert wurden, stehen landesweit nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig.
Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen.
Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind. Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind.
2.5.3.2 Krankenhäuser
Kabul:
Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch aktiv (LIB, Kapitel 24.4).
Herat:
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. Die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, werden allerdings kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB, Kapitel 24.4).
Mazar-e Sharif:
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen-und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB, Kapitel 24.4).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen-und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB, Kapitel 24.4).
2.5.3.3 Medikamente
Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall (LIB, Kapitel 24.1).
Die Wirkstoffe Naproxen, Esomeprazol, Amitriptyline, Verapamil sind in Afghanistan verfügbar (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: erweiterte Virchow-Robin-Räume, Pansinusitis, chronische Cephalea, Gastritis, Eosinophilie vom 14.12.2020).
2.5.4 Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan sind Schätzungen zufolge ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Pashto wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19).
2.5.4.1 Tadschiken:
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 19.2.).
2.5.5 Religionen:
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (LIB, Kapitel 18).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB, Kapitel 18).
2.5.6 Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt (LIB, Kapitel 13).
Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nichtstaatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht. Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 13).
2.5.7 Korruption:
Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Es wird auch von illegaler Aneignung von Land durch staatliche und private Akteure berichtet. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt. Berichten zufolge gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (LIB, Kapitel 10).
2.5.8 Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 21).
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (LIB, Kapitel 3).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3 und 21).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1.).
2.5.9 Regierungsfeindliche Gruppierungen:
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 6).
2.5.9.1 Taliban
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (LIB, Kapitel 6.1.).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet
oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffeverursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4).
2.5.9.1.1 Rekrutierung durch die Taliban:
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 6.5).
Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 6.5).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 6.5).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 6.5).
Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 6.5).
2.5.10 Provinzen und Städte:
2.5.10.1 Herkunftsprovinz Kabul:
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.).
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 23.4).
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen und Reise den zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1).
Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an (LIB, Kapitel 5.35.).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt – statt, wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.).
Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen (LIB, Kapitel 5.1.).
UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR, III. C. 4.).UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR, römisch drei. C. 4.).
2.5.10.2 Balkh:
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.).
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an (LIB Kapitel 5.35).
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB, Kapitel 5.5.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.).
2.5.10.3 Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5).
ACLED registrierte 19 sicherheitsrelevante Vorfälle in Mazar-e Sharif im Zeitraum von 01.03.2019 – 30.06.2020. Bei über der Hälfte der dokumentierten Vorfälle handelte es sich um Landminen oder improvisierten Sprengkörpern. Berichten von Landinfo zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif in 2019 verglichen zu 2018 verschlechtert (EASO - Bericht zur Sicherheitslage nach Provinz von September 2020).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Common analysis: Afghanistan, 3.).
Laut telefonischer Auskunft von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 würden sich in Mazar-e Sharif die verschiedenen organisierten kriminellen Gruppen hauptsächlich auf Grundlage ihrer ethnischen Identität bilden oder seien einem bestimmten Gebiet zugehörig, das sie als ihr Aktionsgebiet betrachten würden. Es sei sowohl schwierig, einzuschätzen, wie groß und einflussreich diese Gruppen seien, als auch einzuschätzen, welche Absichten sie hätten, da sie sich jeweils aus verschiedenen Untergruppen zusammensetzen würden, sie keine einheitliche Kommandostruktur hätten, äußerst flexibel bezüglich ihrer Loyalitäten seien und ein sprunghaftes Verhalten an den Tag legen würden. Sie seien in der Regel mit Kleinwaffen ausgestattet und in der Lage, bewaffnete Raubüberfälle, Autodiebstähle und Entführungen durchzuführen, indem sie etwa illegale Checkpoints auf der Straße errichten würden. Allerdings seien sie in ihrer Kapazität auf einzelne bzw. kleinere Operationen beschränkt. Auch seien diese Gruppen bislang in keine hochkarätigen Angriffe oder Anschläge verwickelt gewesen. Kriminelle Vorfälle hätten in Mazar-e Sharif seit dem letzten Jahr zugenommen. Sie würden ein breites Spektrum von Straftaten umfassen, darunter Hauseinbrüche, Einbrüche in unbeaufsichtigte Fahrzeuge, Raubüberfälle, bewaffnete Raubüberfälle sowie Tötungsversuche aus persönlichen oder ethnisch bedingten Gründen. Auch von Drogenabhängigen begangene Bagatelldelikte seien in Mazar-e Sharif übliche Vorkommnisse. UNHCR Mazar-e Sharif hält weiters fest, im Vergleich zum letzten Jahr zu einem Anstieg der Kriminalitätsrate gekommen sei (ACCORD Mazar-e Sharif).
Zur Präsenz der Taliban hält Landinfo im Bericht vom April 2020 fest, dass es vermutlich eine gewisse Präsenz der Taliban in der Stadt gebe, dass sie jedoch nicht als solche erkennbar seien. Die Taliban hätten in der Stadt wenig Rückhalt, was vermutlich der Grund dafür sei, dass sie dort nur kleinere Anschläge durchführen würden. Solche kleineren Anschläge seien relativ einfach zu bewerkstelligen, da es dafür nicht größerer Mengen an Sprengstoff oder viel Planung und Koordination bedürfe. Weiters findet sich im Landinfo-Bericht die Information, dass die politische Lage in Mazar-e Sharif komplex sei, und dass dort verschiedene bewaffnete Gruppen und Milizen aktiv seien. Die Sicherheit der Stadt sei abhängig von den Handlungen von Mitgliedern der lokalen Regierung, die sich mit bewaffneten Männern umgeben würden. Es sei nicht unüblich, dass es zu Spannungen zwischen verschiedenen lokalen Behörden komme, und manchmal würden diese zu sicherheitsrelevanten Vorfällen führen (ACCORD Mazar-e Sharif).
Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei die Fahrt vom Flughafen in die Stadt im Allgemeinen möglich und nicht bedenklich. Rückkehrende, die per Flugzeug nach Mazar-e Scharif kommen würden, würden vom Flughafen üblicherweise mit dem Taxi in die Stadt fahren. Die Menschen würden allerdings vorsichtshalber nicht nach Einbruch der Dunkelheit draußen unterwegs sein. Nach Einbruch der Dunkelheit würden sich draußen kriminelle Banden herumtreiben, man könne verprügelt werden, und es gebe Fälle von Diebstahl und sogar Entführungen. Dies sei nicht nur etwas, das auf dem Weg zwischen dem Flughafen und der Stadt ständig passiere, sondern ein Phänomen, das überall in der Gegend, auch innerhalb der Stadt, auftrete und ein generelles Problem darstelle (ACCORD Mazar-e Sharif).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Es wurden keine Vorfälle auf den Straßen vom Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif berichtet (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an (LIB, Kapitel 5.35.).
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.4).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Mazar-e Sharif).
Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021, 3.1.).
Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 weiterhin in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021, 3.1.).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.).
RückkehrerInnen aus Europa würden üblicherweise nicht in Gruppen kommen, sondern eher einzeln und seien häufig vom Rest der Gesellschaft isoliert. Insbesondere jene RückkehrerInnen, die kein soziales Netzwerk in der Stadt hätten, und auch diejenigen, die nicht als Teil einer Gruppe ankommen würden, würden höchstwahrscheinlich zuerst in die Innenstadt gehen und dort eine Wohnung mieten, einfach deshalb, weil sie keine Verbindungen zu den Menschen in den verschiedenen IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen hätten. Wie solche RückkehrerInnen dann in der Stadt zurechtkommen, hänge stark von den individuellen Umständen ab, von Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation, finanzieller Situation, Glück und vielen anderen Faktoren. Die Arbeitssuche in der Stadt sei sehr schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen nach Mazar-e Sharif kommen würden, die alle ebenfalls auf Arbeitssuche seien (ACCORD Mazar-e Sharif).
Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Stadt sehr beschränkt. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es IDPs und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben worden seien, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man etwas und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit (ACCORD Mazar-e Sharif).
2.5.10.4 Herat:
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (LIB, Kapitel 5.13.).
Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde über Tötungen und Entführungen berichtet sowie über Sprengfallen am Straßenrand, auch auf der Ring Road in Richtung Kandahar. Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB, Kapitel 5.13.).
Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen [Anm.: im Untersuchungszeitraum 18.3.2021 - 25.3.2021] Herat international aus dem Iran an (LIB, Kapitel 5.35).
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet. Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED), einer Sprengfalle am Straßenrand und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor. Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 5.13.).
In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden zu nehmen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 3.).
2.5.10.5 Herat-Stadt:
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.).
In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Common analysis: Afghanistan, 3.).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an (LIB, Kapitel 5.35.).
Der Flughafen befindet sich etwa 10km westlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.).
Noah Coburn, ein am Bennington College im US-Bundesstaat Vermont tätiger Sozial- und Kulturanthropologe mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan erwähnt in einer Auskunft per Email vom März 2020, dass die Sicherheitslage zwischen der Stadt Herat und dem Flughafen sehr schlecht sei. Die Straße verlaufe durch einige von einem Warlord kontrollierte Gebiete, der immer wieder mit der Regierung in Konflikt stehen würde. Dies mache diese Route besonders gefährlich. In einer Emailauskunft vom April 2020 hält die in der Stadt Herat stationierte Norwegian Refugee Council (NRC)-Mitarbeiterin Elelta Beyene, zuständig für die Programmleitung in der Westregion Afghanistans, fest, dass die Straße zwischen dem Flughafen von Herat und der Stadt vergleichsweise sicher sei. Ein regelmäßiges Befahren der Strecke sei möglich, wobei die Lage natürlich unberechenbar sei und „Kollateralschäden“ durch am Straßenrand platzierte improvisierte Sprengsätze weiterhin vorkommen könnten. In einer telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass aus Europa Zurückkehrende für den Weg vom jeweiligen Flughafen in die Stadt hinein häufig Taxis benutzen würden. Von ihnen werde dabei für die Fahrt häufig das bis zu fünffache des normalen Preises verlangt. Rückkehrenden aus Pakistan oder Iran passiere derartiges eher nicht, die Fahrer würden am Äußeren des Fahrgastes (etwa an der Kleidung) erkennen, dass es sich um einen aus Europa Zurückkehrenden handle und würden dadurch vermuten, dass die Person „wohlhabender“ sei. Viele Rückkehrende würden für ihre Fahrt vom Flughafen in die Stadt informelle Taxis benutzen, deren Fahrer nicht selten mit Verbrecherbanden kooperieren würden. Das Reisen auch innerhalb der Städte sei in Afghanistan generell gefährlich. Ausgeraubt und angegriffen zu werden stelle eine große Gefahr dar (ACCORD Herat).
Friederike Stahlmann hält in der telefonischen Auskunft vom April 2020 fest, dass aus Europa in eine der Städte Afghanistans, darunter Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurückkehrende Personen, die in diesen Städten keine Familie hätten, die sie aufnehmen würden, meist von Teehaus zu Teehaus irren würden. Einige hätten vielleicht genügend finanzielle Mittel um in der Stadt eine Wohnung mieten zu können, doch das würde schon soziale Referenzen voraussetzen. Andere würden unter einer Brücke schlafen. Aus Europa Zurückkehrenden sei es so gut wie nicht möglich in einer der informellen Siedlungen Unterschlupf zu finden oder sich dort ein Zelt aufzustellen, wenn sie dort keine Familien hätten, die bereit seien sie aufzunehmen. Dass dies Familien, die in informellen Siedlungen leben würden, möglich sei, sei jedoch schon aufgrund der beengten Verhältnisse sehr unwahrscheinlich. Die informellen Siedlungen hätten nichts mit Flüchtlingslagern gemein, in denen für die EinwohnerInnen gesorgt würde. Es handle sich um Siedlungen, in denen es vonseiten Hilfsorganisationen auf geringem Niveau Versuche gebe, die größten Missstände etwas zu lindern. Die Rückkehrenden aus Europa seien jedoch im Gegensatz zu anderen Rückkehrenden schon deshalb isoliert, weil ihr Aufenthalt in Europa aus Sicherheitsgründen nicht bekannt werden dürfe (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat: Sicherheitslage in den einzelnen Vierteln bzw. der Peripherie; Wohnregionen mit den meisten IDPs, RückkehrerInnen; Unterscheidungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit; sichere Erreichbarkeit der Innenstadt auf dem Landweg (insbesondere vom Flughafen bzw. den informellen Siedlungen außerhalb der Stadt aus); Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020) (ACCORD Herat).
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass Herat als Hotspot für Tagelöhner gilt - die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Verbreitung von Tagelohnarbeit ist zum Teil eine Folge der massiven Bevölkerungsbewegungen - insbesondere des Zustroms von Zehntausenden von Menschen, die vor allem durch den Konflikt zwischen 2012 und 2019 vertrieben wurden. Diese Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 23.4).
Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).
Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der Stufe 3 des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 3, auch „Crisis“ genannt, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021, 3.1.).
Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 teils in der zweiten („Stressed“) und teils in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. Diesbezüglich ist weiters anzumerken, dass sich, bis auf Teile der Stadt Herat, sämtliche Distrikte in der Provinz Herat in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) befinden (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (90,7 %) und zu erschlossener Wasserversorgung (81 %). 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.).
Am 3. Dezember 2020 veröffentlichte Reza Kazemi auf dem Afghanistan Analysts Network einen Artikel über Tagelohnarbeit in Herat: „Wie viele Menschen in Herat - und landesweit - derzeit als Tagelöhner arbeiten, ist nicht bekannt. [...] Die Verbreitung von Tagelohnarbeit ist zum Teil eine Folge der massiven Bevölkerungsbewegungen - insbesondere des Zustroms von Zehntausenden von Menschen, die vor allem durch den Konflikt zwischen 2012 und 2019 vertrieben wurden [...]. Diese Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Viele Binnenvertriebene und RückkehrerInnen aus dem Iran haben auf Tagelohnarbeit als ihre wichtigste, wenn nicht sogar einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, zurückgegriffen, ergaben die Gespräche des Autors mit ArbeiterInnen, darunter RückkehrerInnen und LangzeitbewohnerInnen, sowie einem Beamten der Arbeits- und Sozialdirektion von Herat [...]. In einem Interview mit AAN zählte Zubair Rauf, ein Beamter der Arbeits- und Sozialdirektion von Herat, sieben Sar-e gozars („Stadtplätze“) in und um die Stadt auf, an denen sich Tagelöhner versammeln, die nach Arbeit suchen. Einer der sar-e gozars ist, nach Auskunft von Zubair Rauf, zu einem Hotspot für Binnenvertriebene aus der Provinz Badghis geworden. Der Beamte sagte, dass die Zahl der Arbeiter, die sich dort versammeln, je nach Jahreszeit schwankt, wobei die Zahl im Herbst und Winter tendenziell zunimmt, wenn die landwirtschaftliche und andere Arbeit, z.B. in Ziegelbrennereien, abnimmt. Er sagte jedoch, dass jeder sar-e gozar das ganze Jahr über täglich von durchschnittlich 400 bis 500 Arbeitern aufgesucht wurde. Allein für diesen Teil der Stadt summiert sich das auf mehrere tausend Menschen, die täglich versuchen, Arbeit zu finden." (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021, 3.3.).
Im Jänner 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im letzten Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. In ähnlicher Weise war die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeitsplätzen laut WFP-Daten etwa 20 bis 21 Prozent niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der COVID-19-Beschränkungen um den Mai 2020 (als durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche das zweitniedrigste seit Jänner 2014. Sowohl die Löhne als auch die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeiten sinken typischerweise im Winter. Angenommen, ein Tagelöhner arbeitet mit dem Jänner-Durchschnitt von 1,7 verfügbaren Tagen pro Woche und verdient durchschnittlich 301 AFN pro Tag, würde der Arbeiter soviel verdienen, um nur ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Jänner-Preisen zu kaufen. Im Vergleich dazu könnte ein Gelegenheitsarbeiter bei durchschnittlicher Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeit, durchschnittlichem Lohn und Lebensmittelpreisen die Hälfte des Pakets kaufen können. Dies bedeutet einen Kaufkraftverlust von 35 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt, bedingt durch die gesunkenen Löhne, die geringere Verfügbarkeit von Arbeitskräften und die gestiegenen Lebensmittelpreise. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, die auf Gelegenheitsarbeit als Haupteinkommensquelle angewiesen sind, insbesondere in städtischen Gebieten. In ähnlicher Weise lag die Kaufkraft im Jänner, gemessen am Verhältnis zwischen Gelegenheitsarbeiterlöhnen und Weizenmehlpreisen, auf nationaler Ebene rund 25 Prozent unter dem Durchschnitt und in jeder Provinz unter dem Durchschnitt. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Abschwächung wird erwartet, dass die Verfügbarkeit von Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft - insbesondere in den wichtigsten städtischen Märkten - im Prognosezeitraum [Februar - September 2021] unterdurchschnittlich sein wird (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021).
2.5.11 Situation für Rückkehrer/innen:
Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.03.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 25).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 25).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 25).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 25).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).
Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 25).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25).
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 18.03.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 25.2).
Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).
Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel 25.2).
Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart römisch drei Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).
IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.2).
Noah Coburn antwortet in seiner Auskunft vom Juni 2020 auf die Frage, ob afghanische RückkehrerInnen aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert seien, dass dies bestimmt nicht alle RückkehrerInnen betreffe, da es so viele AfghanInnen gebe, die einmal Flüchtlinge gewesen seien. Es komme aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betreffe insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen als nicht als „echte Muslime“ wahrgenommen würden. Friederike Stahlmann erwähnt im Rahmen der ACCORD Online-Veranstaltung vom Mai 2020 die Gefahr für RückkehrerInnen, als „verwestlicht“ und damit als Ungläubiger wahrgenommen zu werden. In Afghanistan sei hier das Wort „gharbzadeh“ für „verwestlicht“ gebräuchlich. Dieses beschreibe Veränderungen im Auftreten, im Umgang, hinsichtlich der Alltagsregeln und anderen sozialen Regeln. Dieser Habitus, diese Veränderung sei etwas, was die betreffende Person nicht einfach auf Befehl ablegen könne. Es sei frappierend, wie man aus westlichen Ländern Abgeschobene sofort erkenne. Hier drohe auch durch die eigene Familie Gefahr. Die bei der betroffenen Person bemerkten sozialen Veränderungen würden häufig auch religiöse Erwartungen verletzen. Dies werde als Abfall vom Glauben gewertet und man werde als Ungläubiger kategorisiert, was wiederum sehr gefährlich sei. Auch aus der Nachbarschaft drohe Gefahr. Auch der Leiter der kleinen Nichtregierungsorganisation AMASO, die Abgeschobene berate, habe mehrfach sowohl seinen Privatwohnsitz, das Büro der NGO als auch ein für Notfälle angemietetes Zimmer verlegen müssen, da es Morddrohungen aus der Nachbarschaft gegeben habe. Diese Drohungen seien mit dem Vorwurf, Ungläubige, Christen, und vom Glauben Abgefallene zu sein, verbunden gewesen. Es drohe zudem auch in den großen Städten Kabul, Herat, Masar-e Scharif und Dschalalabad der Verrat an die Taliban aufgrund der Flucht nach Europa. Da brauche es gar nicht irgendein auffälliges Verhalten, sondern die Gefahr liege tatsächlich auch in der Flucht begründet. Die Taliban würden Unterstützung einfordern und erwarten, dass man für sie Steuern zahle, loyal sei und im Zweifelsfall für sie kämpfe. Hier habe sie einen großen Unterschied zwischen Rückkehrern aus Europa und denen aus dem Iran festgestellt. Wenn man nicht gerade in der Vergangenheit den Taliban gegenüber oppositionell eingestellt gewesen sei, werde es nicht als Flucht vor den Taliban wahrgenommen, in den Iran gegangen zu sein, um seine Familie zu versorgen. Wenn jemand aber mehrfach sein Leben riskiere, um in die westlichen Länder der „ungläubigen Besatzer“ zu kommen, dann werde das als eine Form von Überlaufen gewertet. Ein weiterer Vorwurf, der sich dann anschließen könne und auch in Drohschreiben an Abgeschobene oder ihre Familie auftauche, sei Spionage. Das Problem von Rückkehren sei aber auch, dass ihnen ohnehin unterstellt würde, dass sie sich im ungläubigen Westen nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften (ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020).
2.5.12 Innerstaatliche Fluchtalternative:
2.5.12.1 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018:
„C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative
Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […]
Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […]
Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.
Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein.
UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.
2.5.12.2 Auszug aus der EASO-Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2018:
Der erste Schritt bei der Bewertung der innerstaatlichen Schutzalternative ist die Bestimmung des betreffenden Landesteils, in Bezug auf welchen die Kriterien von Artikel 8 der Qualifizierungsrichtlinie im Einzelfall zu prüfen wären.
Eine solche Bewertung konzentriert sich – aus folgenden Hauptgründen – auf die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif:
- Erreichbarkeit: Die genannten Städte verfügen über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen;
- Sicherheitslage: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist – bloß aufgrund seiner Anwesenheit – ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Abhängig von der jeweiligen Einzelfallprüfung könnte die innerstaatliche Schutzalternative dementsprechend auf die genannten Städte angewendet werden.
Sichere Einreise:
Es sollte eine sichere Reiseroute geben, welche dem/r Antragsteller/in eine durchgehend sichere Reise ohne unangemessene Schwierigkeiten ermöglicht, d.h. der/die Antragsteller/in muss in der Lage sein, in das als innerstaatliche Schutzalternative geltende Gebiet ohne ernsthafte Risiken einzureisen.
Diesbezüglich stellt die Prüfung der Reiseroute vom Flughafen zur Stadt einen Bestandteil des Kriteriums der sicheren Einreise […] dar, und muss in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Prüfung auf Basis der maßgeblichen Informationen zum Herkunftsstaat erfolgen […].
- Stadt Kabul: Der internationale Flughafen Kabul (‚Kabul International Airport‘ – ‚KIA‘) ist Teil des Stadtgebiets von Kabul City.
- Mazar-e Sharif: Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MZR) liegt 9km östlich der Stadt im Bezirk Marmul.
- Herat: Der Flughafen von Herat (HEA) liegt 18,5 km südlich der Stadt im Bezirk Guzara.
Auf Grundlage der vorliegenden Informationen zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass die Befahrung der Straßen von den genannten Flughäfen bis zu den Städten während der Tageszeit als im Allgemeinen sicher zu erachten ist.
Zumutbarkeit der Niederlassung:
Persönliche Umstände:
Neben der allgemeinen Lage in jenen Gebieten, welche potentiell eine innerstaatliche Fluchtalternative bieten, sollte bei der Beurteilung, ob es für den Antragsteller überhaupt zumutbar ist, sich im betreffenden Landesteil niederzulassen, ferner auch auf dessen persönliche Umstände (wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sozialer und schulischer Hintergrund, familiäre und gesellschaftliche Bindungen, Sprache, etc.) Bedacht genommen werden.
Die Einzelprüfungen könnten auf bestimmte Verletzlichkeiten des Antragstellers bzw. auch auf verfügbare Bewältigungsmechanismen Bedacht nehmen, welche sich auf die persönlichen Umstände des/r Antragsteller/in entsprechend auswirken würden, und auf Grundlage dessen dann entscheiden, inwieweit es für den/die Antragsteller/in überhaupt zumutbar wäre, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen.
Beachten Sie bitte, dass die nachstehende Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
- Alter: Junge und ältere Personen könnten aufgrund ihres Alters beim Verdienen des eigenen Lebensunterhalts (z.B. mittels Arbeit) erheblich eingeschränkt sein, was sie abhängig von anderen Versorgern macht. Dementsprechend sollte dieser Teilaspekt im Zusammenhalt mit verfügbarer Unterstützung durch die Familie bzw. einem breiteren Hilfsnetzwerk gesehen werden. Auch haben Kinder noch zusätzliche Bedürfnisse sowie ein Anrecht auf schulische Grundausbildung, welches bei Anwendung der Zumutbarkeitsprüfung gewährleistet sein muss.
- Geschlecht: Die Frauen und Mädchen in Afghanistan könnten diskriminierenden Beschränkungen unterworfen sein und allenfalls die Hilfe eines männlichen Familienmitglieds bzw. ‚Aufpassers‘ benötigen, um Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen zu erhalten bzw. bestimmte Rechte ausüben zu können. Dementsprechend sollte das Geschlecht des/r Antragstellers/in bei der Prüfung der Zumutbarkeit mitberücksichtigt werden (zusammen mit dessen/deren Familienstand und der vorhandenen Unterstützung).
- Gesundheitszustand (Krankheit oder Behinderung): Der Zugang zu medizinischer Versorgung in den drei genannten Städten ist überlastet, weshalb dem Gesundheitszustand des/r Antragstellers/in bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Menschen, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, ein wichtiger Stellenwert einzuräumen ist. Diesbezüglich ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand des/r Antragstellers/in allenfalls auch Auswirkungen auf dessen/deren Arbeits- und Reisefähigkeit haben könnte. Bei Menschen mit Behinderungen wäre der Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts (wie beispielsweise im Wege einer Anstellung) zudem noch weiter eingeschränkt.
- Ortskenntnisse: Ortskenntnisse (einschließlich Sprachkenntnisse) sowie das Vorhandensein gewisser sozialer Bindungen und Beziehungen (entweder über Verwandte, schulische Ausbildung oder Berufserfahrung) wären ein relevantes Prüfungsmerkmal, zumal derartige Bindungen und Kenntnisse dem/r Antragsteller/in dabei behilflich wären, sich im betreffenden Gebiet niederzulassen, und unter Bezugnahme darauf kann dann auch gleich eine Prüfung in Hinblick auf die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und den Zugang zur Grundversorgung erfolgen.
- Sozialer, schulischer und wirtschaftlicher Hintergrund: Der persönliche Hintergrund des/r Antragstellers/in, dessen/deren Ausbildungsgrad sowie dessen/deren verfügbare finanzielle Mittel können bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ebenfalls mitberücksichtigt werden (ebenso auch insbesondere dessen/deren Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts).
- Unterstützungsnetzwerk: Als Unterstützungsnetzwerk kann neben dem eigenen familiären Netz (beschränkt nicht nur auf die Kernfamilie, sondern einschließlich auch der erweiterten Großfamilie) ferner auch ein soziales Netzwerk dienen (vor allem Freunde, Dienstgeber, Schulkameraden und Mitglieder der eigenen Sippe, insbesondere, wenn es bestimmte Anknüpfungspunkte, etc. gibt), wobei deren Fähigkeit zur Unterstützung der betreffenden Person bei der Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts entsprechend mit zu berücksichtigen ist. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Einzelpersonen gelegt werden, welche lange Zeit im Ausland gelebt haben und keine Verwandten in den drei vorgenannten Städten haben, zumal ihnen dann oftmals das nötige Unterstützungsnetzwerk fehlen dürfte.
- Religion: Bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative für eine der drei vorgenannten Städte sollte ferner auch darauf Bedacht genommen werden, ob die betreffende Person einer religiösen Minderheit (z.B. der Sikh-, Hindu- oder einer sonstigen Religion) angehört, da Angehörige solcher religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens möglicherweise diskriminiert werden könnten und es für sie dann dementsprechend schwierig wäre, Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts (wie beispielsweise im Wege einer Anstellung) zu erlangen.
Festzuhalten ist, dass sich all diese Faktoren bei einzelnen Antragstellern oftmals überschneiden und zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen bei der Zumutbarkeitsprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen können. In manchen Fällen können mehrere Teilaspekte der Schutzwürdigkeit zusammen die Feststellung bestätigen, dass im Falle bestimmter Antragsteller (z.B. unbegleiteter Minderjähriger ohne Hilfsnetz […]) eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar ist, während in anderen Fällen derartige Teilaspekte einander aufwiegen (so kann beispielsweise eine innerstaatliche Fluchtalternative für ein verheiratetes Paar mit vorhandenen finanziellen Mitteln bzw. einem Unterstützungsnetzwerk in einer der genannten Städte als durchaus zumutbar erachtet werden).
Anmerkung: Von diesen Einschätzungen geht EASO auch in seiner Country Guidance von Juni 2019 und vom Dezember 2020 im Wesentlichen nicht ab.
3 Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung.
3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, insbesondere zur Aliasbezeichnung, ergeben sich aus dem Akt und seinen Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren an, den Namen XXXX zu führen. In der Einvernahme vor dem BFA korrigierte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme, dass sein Name nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ laute. In der von der Landespolizeidirektion XXXX am 13.02.2016 durchgeführten AFIS – Abfrage schien der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX auf. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sein Name XXXX laute sowie, dass es in Afghanistan üblich sei, dass vor dem Vornamen XXXX oder XXXX stehe. Er habe daher seinen Vornamen XXXX auf XXXX verkürzt. Aus dem Akt geht allerdings nicht schlüssig hervor, woher die Aliasbezeichnungen XXXX und XXXX stammen, da der Beschwerdeführer diese Namen selbst nicht anführte und diese Namen auch sonst in keinen Registern aufscheinen. Daher wurden die Aliasbezeichnungen XXXX und XXXX bei der Bezeichnung seines Namens nicht angeführt.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, insbesondere zur Aliasbezeichnung, ergeben sich aus dem Akt und seinen Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren an, den Namen römisch 40 zu führen. In der Einvernahme vor dem BFA korrigierte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme, dass sein Name nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ laute. In der von der Landespolizeidirektion römisch 40 am 13.02.2016 durchgeführten AFIS – Abfrage schien der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 auf. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass sein Name römisch 40 laute sowie, dass es in Afghanistan üblich sei, dass vor dem Vornamen römisch 40 oder römisch 40 stehe. Er habe daher seinen Vornamen römisch 40 auf römisch 40 verkürzt. Aus dem Akt geht allerdings nicht schlüssig hervor, woher die Aliasbezeichnungen römisch 40 und römisch 40 stammen, da der Beschwerdeführer diese Namen selbst nicht anführte und diese Namen auch sonst in keinen Registern aufscheinen. Daher wurden die Aliasbezeichnungen römisch 40 und römisch 40 bei der Bezeichnung seines Namens nicht angeführt.
Auch hinsichtlich seines Geburtsdatums machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX anführte, ist er im Datensatz der AFIS mit dem Geburtsdatum XXXX gespeichert. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer hingegen aus, im Jahr XXXX geboren zu sein. Dieses Geburtsjahr scheint ebenfalls in seinem vorgelegten afghanischen Führerschein auf. Zu den getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass diese ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten, da seine Identität nicht festgestellt werden kann.Auch hinsichtlich seines Geburtsdatums machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit römisch 40 anführte, ist er im Datensatz der AFIS mit dem Geburtsdatum römisch 40 gespeichert. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer hingegen aus, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Dieses Geburtsjahr scheint ebenfalls in seinem vorgelegten afghanischen Führerschein auf. Zu den getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass diese ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten, da seine Identität nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seinem Religionsbekenntnis, zu seiner Herkunft, zu seiner Muttersprache sowie zu seinen sonstigen Sprachkenntnissen stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zu seinen Eltern ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, da er bereits in der Erstbefragung anführte, dass seine Eltern verstorben seien. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat oder hatte, da er vor der mündlichen Verhandlung etwaige Geschwister zu keinem Zeitpunkt erwähnte. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, keine Geschwister zu haben, und auch in der Einvernahme erwähnte er seine angeblichen Brüder nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben. Im Jahr 2012 seien seine Mutter und seine Brüder durch eine Gasexplosion ums Leben gekommen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme übereinstimmend an, dass seine Mutter 2012 verstorben sei. Auffällig ist allerdings, dass er seine angeblichen Brüder sowohl in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem BFA nicht erwähnte, sodass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt Brüder hat oder hatte.
Die Feststellungen zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten stützen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung. Er führte in beiden Befragungen übereinstimmend an, dass er einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan habe. Da er ebenfalls ausführte, dass sein Onkel väterlicherseits Kinder habe, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weitere Verwandte in Afghanistan hat. Entgegen seinen Angaben in der Einvernahme, dass beide Onkel in Kabul leben würden, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Onkel mütterlicherseits nicht mehr in Afghanistan lebe. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entweder in Kontakt zu einem Angehörigen in Afghanistan steht oder diesbezüglich gelogen hat. Da der Beschwerdeführer in sämtlichen Befragungen ausführte, nicht in Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan zu stehen, er allerdings ohne Kontakt nicht wissen kann, ob sein Onkel mütterlicherseits nun nicht mehr in Afghanistan bzw. in Kabul lebt, konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen steht.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Europa im Jahr 2011 und 2012 ergeben sich insbesondere aus den EURODAC-Treffern sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde erstmals in den XXXX am XXXX und anschließend am XXXX registriert. Weiters wurde er am XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX registriert. Der Beschwerdeführer führte selbst bereits in der Erstbefragung aus, in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt vier Mal Anträge auf internationalen Schutz in Europa gestellt zu haben. Aus seiner letzten EURODAC-Registrierung, welche am XXXX in XXXX erfolgte, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zurück nach Afghanistan verbracht wurde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich übereinstimmend in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung an, im Jahr 2013 nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme behauptete, sich drei Jahre lang in den XXXX aufgehalten haben sowie in der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits im Jahr 2008 oder 2009 in die XXXX gereist zu sein, ist unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, zumal er in diesem Fall zwei oder drei Jahre lang unentdeckt bzw. nicht registriert in den Niederlanden gelebt haben müsste. Es erscheint unrealistisch und lebensfern, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 oder 15 Jahren mehrere Jahre lang in den Niederlanden gelebt haben soll, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, obwohl er im gesamten Verfahren behauptete, bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Europa vor seinem Onkel geflüchtet zu sein.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Europa im Jahr 2011 und 2012 ergeben sich insbesondere aus den EURODAC-Treffern sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde erstmals in den römisch 40 am römisch 40 und anschließend am römisch 40 registriert. Weiters wurde er am römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 registriert. Der Beschwerdeführer führte selbst bereits in der Erstbefragung aus, in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt vier Mal Anträge auf internationalen Schutz in Europa gestellt zu haben. Aus seiner letzten EURODAC-Registrierung, welche am römisch 40 in römisch 40 erfolgte, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zurück nach Afghanistan verbracht wurde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich übereinstimmend in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung an, im Jahr 2013 nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme behauptete, sich drei Jahre lang in den römisch 40 aufgehalten haben sowie in der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits im Jahr 2008 oder 2009 in die römisch 40 gereist zu sein, ist unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, zumal er in diesem Fall zwei oder drei Jahre lang unentdeckt bzw. nicht registriert in den Niederlanden gelebt haben müsste. Es erscheint unrealistisch und lebensfern, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 oder 15 Jahren mehrere Jahre lang in den Niederlanden gelebt haben soll, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, obwohl er im gesamten Verfahren behauptete, bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Europa vor seinem Onkel geflüchtet zu sein.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt und seinen Wohnorten in Kabul sowie zur finanziellen Situation seines Onkels väterlicherseits, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang bei seinem Onkel väterlicherseits lebte, stützt sich insbesondere auf seine diesbezüglichen Angaben, zumal er in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ausführte, zwei Jahre lang bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme kürzere Angaben hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts bei seinem Freund und seinem Onkel machte, ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner Rückkehr nach Kabul und seiner neuerlichen Ausreise aus Afghanistan, dass sich der Beschwerdeführer von 2013 bis Anfang 2016 in Kabul aufgehalten haben muss. Dementsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einige Monate bei seinem Freund „ XXXX “, in dessen Schneiderei gelebt hat. Diese Feststellung widerspricht auch nur zum Teil den Angaben des Beschwerdeführers, zumal sich seine zeitlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt bei seinem Freund von einem halben Jahr bis zu eineinhalb Jahren erstreckten.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt und seinen Wohnorten in Kabul sowie zur finanziellen Situation seines Onkels väterlicherseits, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang bei seinem Onkel väterlicherseits lebte, stützt sich insbesondere auf seine diesbezüglichen Angaben, zumal er in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ausführte, zwei Jahre lang bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme kürzere Angaben hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts bei seinem Freund und seinem Onkel machte, ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner Rückkehr nach Kabul und seiner neuerlichen Ausreise aus Afghanistan, dass sich der Beschwerdeführer von 2013 bis Anfang 2016 in Kabul aufgehalten haben muss. Dementsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einige Monate bei seinem Freund „ römisch 40 “, in dessen Schneiderei gelebt hat. Diese Feststellung widerspricht auch nur zum Teil den Angaben des Beschwerdeführers, zumal sich seine zeitlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt bei seinem Freund von einem halben Jahr bis zu eineinhalb Jahren erstreckten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine sechsjährige Schulbildung verfügt, stützt sich auf seine Angaben in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung sowie aus der Tatsache, dass an seiner Unterschrift klar erkennbar ist, dass es sich nicht um einen Analphabeten handelt. Hinsichtlich seiner Angaben in der Erstbefragung, dass er über keine Schulbildung verfüge, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme zugestand, in der Erstbefragung gelogen zu haben.
Dass der Beschwerdeführer für die Firma „ XXXX “ im XXXX arbeitete, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer von 03.06.2015 bis zum 05.01.2016 als XXXX tätig gewesen sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht aus dieser Bestätigung allerdings nicht hervor, dass er als „Supervisor“ bzw. in einer führenden Position tätig gewesen wäre, sondern lediglich als Mitglied eines Team arbeitete. Dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Ausbildung oder Arbeitserfahrung eine Führungsposition in einer XXXX erhalten würde bzw. als Supervisor für acht Angestellte tätig gewesen sein soll, ist unglaubwürdig und lebensfern. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Tätigkeit als XXXX innerhalb eines Teams zu einer Führungsposition steigerte, um sich wichtiger und bedeutender darzustellen.Dass der Beschwerdeführer für die Firma „ römisch 40 “ im römisch 40 arbeitete, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer von 03.06.2015 bis zum 05.01.2016 als römisch 40 tätig gewesen sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht aus dieser Bestätigung allerdings nicht hervor, dass er als „Supervisor“ bzw. in einer führenden Position tätig gewesen wäre, sondern lediglich als Mitglied eines Team arbeitete. Dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Ausbildung oder Arbeitserfahrung eine Führungsposition in einer römisch 40 erhalten würde bzw. als Supervisor für acht Angestellte tätig gewesen sein soll, ist unglaubwürdig und lebensfern. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Tätigkeit als römisch 40 innerhalb eines Teams zu einer Führungsposition steigerte, um sich wichtiger und bedeutender darzustellen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. In der mündlichen Verhandlung führte er allerdings aus, aufgrund von Darmbeschwerden das Medikament „ XXXX “ täglich einzunehmen. Dabei handelt es sich um einen Magenschutz. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorlegte auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, gesund zu sein, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. In der mündlichen Verhandlung führte er allerdings aus, aufgrund von Darmbeschwerden das Medikament „ römisch 40 “ täglich einzunehmen. Dabei handelt es sich um einen Magenschutz. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorlegte auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, gesund zu sein, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer bereits öfters polizeilich in Erscheinung trat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen polizeilichen Berichten, den gerichtlichen Urteilsausfertigungen und der Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dass hinsichtlich des Vorfalls vom 30.10.2020 mit XXXX noch kein Gerichtstermin stattfand, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Tatsache, dass diesbezüglich noch keine gerichtlichen Unterlagen übermittelt wurden.Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer bereits öfters polizeilich in Erscheinung trat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen polizeilichen Berichten, den gerichtlichen Urteilsausfertigungen und der Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dass hinsichtlich des Vorfalls vom 30.10.2020 mit römisch 40 noch kein Gerichtstermin stattfand, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Tatsache, dass diesbezüglich noch keine gerichtlichen Unterlagen übermittelt wurden.
Der Beschwerdeführer fiel während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals aufgrund seines schlechten, ungehobelten Benehmens und seines aggressiven Verhaltens auf. Diesbezüglich wird auf den Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems verwiesen, wonach der Beschwerdeführer insgesamt sieben schriftliche Verwarnungen, unter anderem aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber der Quartiersbetreuung, erhielt. Mit 04.01.2018 erfolgte eine disziplinäre Verlegung nach XXXX . Weiters wird auf die Einvernahme vor dem BFA verwiesen, wonach der zuständige Referent mehrmals das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers erwähnte und den Beschwerdeführer beruhigen musste (siehe AS 124-125). Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten gemäß § 82 Abs. 1 SPG angezeigt.Der Beschwerdeführer fiel während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals aufgrund seines schlechten, ungehobelten Benehmens und seines aggressiven Verhaltens auf. Diesbezüglich wird auf den Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems verwiesen, wonach der Beschwerdeführer insgesamt sieben schriftliche Verwarnungen, unter anderem aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber der Quartiersbetreuung, erhielt. Mit 04.01.2018 erfolgte eine disziplinäre Verlegung nach römisch 40 . Weiters wird auf die Einvernahme vor dem BFA verwiesen, wonach der zuständige Referent mehrmals das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers erwähnte und den Beschwerdeführer beruhigen musste (siehe AS 124-125). Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG angezeigt.
3.2 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und zu seinen völlig fehlenden Integrationsbemühungen, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere die Feststellungen betreffend die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, ihr Geburtsdatum, ihre Staatsbürgerschaft sowie ihren Aufenthaltstitel und der Geburt der gemeinsamen Tochter, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2021, auf die Angaben seiner Lebensgefährtin XXXX im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, auf die Vorlage ihrer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ und der Geburtsurkunde seiner Tochter. Obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin ausführten, nach islamischem Ritus verheiratet zu sein, konnten diese Behauptungen mangels Vorlage einer Heiratsurkunde bzw. eines Heiratsnachweises nicht verifiziert werden. Das Bestehen einer nach österreichischem Recht gültigen Ehe wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben seiner Lebensgefährtin sowie auf die durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister. Obwohl der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft gemeldet ist, führte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, sich nur etwa fünf Tage in der Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufzuhalten und die Zeit mit seiner Familie zu verbringen, da er andernfalls (d.h. ohne Meldung in der Asylunterkunft) keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würde. Eine gewisse Zeit habe er bei XXXX gewohnt, allerdings habe er anschließend kein Geld mehr aus der Grundversorgung erhalten. Für den Bezug von Leistungen sei Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei Tage in der Woche in der Asylunterkunft übernachte. Auch XXXX führte aus, dass der Beschwerdeführer während ihrer Schwangerschaft bei ihr gelebt habe sowie, dass er deshalb kein Einkommen mehr erhalten habe. Da zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer unstrittig eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht und sie etwa fünf Tage in der Woche gemeinsam leben, sodass auch von einer Wohngemeinschaft ausgegangen wird, besteht daher zum aktuellen Zeitpunkt kein Zweifel, dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere die Feststellungen betreffend die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, ihr Geburtsdatum, ihre Staatsbürgerschaft sowie ihren Aufenthaltstitel und der Geburt der gemeinsamen Tochter, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2021, auf die Angaben seiner Lebensgefährtin römisch 40 im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, auf die Vorlage ihrer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ und der Geburtsurkunde seiner Tochter. Obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin ausführten, nach islamischem Ritus verheiratet zu sein, konnten diese Behauptungen mangels Vorlage einer Heiratsurkunde bzw. eines Heiratsnachweises nicht verifiziert werden. Das Bestehen einer nach österreichischem Recht gültigen Ehe wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben seiner Lebensgefährtin sowie auf die durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister. Obwohl der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft gemeldet ist, führte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, sich nur etwa fünf Tage in der Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufzuhalten und die Zeit mit seiner Familie zu verbringen, da er andernfalls (d.h. ohne Meldung in der Asylunterkunft) keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würde. Eine gewisse Zeit habe er bei römisch 40 gewohnt, allerdings habe er anschließend kein Geld mehr aus der Grundversorgung erhalten. Für den Bezug von Leistungen sei Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei Tage in der Woche in der Asylunterkunft übernachte. Auch römisch 40 führte aus, dass der Beschwerdeführer während ihrer Schwangerschaft bei ihr gelebt habe sowie, dass er deshalb kein Einkommen mehr erhalten habe. Da zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer unstrittig eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht und sie etwa fünf Tage in der Woche gemeinsam leben, sodass auch von einer Wohngemeinschaft ausgegangen wird, besteht daher zum aktuellen Zeitpunkt kein Zweifel, dass zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
Die Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Tochter sowie dazu, dass er ein schützenswertes Familienleben führt, stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Lebensgefährtin und Kindesmutter XXXX in der mündlichen Verhandlung. Durch ihre Ausführungen bestätigte sie die Angaben des Beschwerdeführers, da sich ihre Angaben in keinem wesentlichen Punkt widersprachen. So führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei der Geburt seiner Tochter dabei gewesen sei, und sie insbesondere mit der Betreuung ihrer weiteren Kinder und mit der Führung des Haushaltes unterstütze. Er kümmere sich nicht nur liebevoll um seine eigene Tochter, sondern pflege ein gutes Verhältnis zu ihren Söhnen aus erster Ehe. Der Beschwerdeführer habe sich auch niemals aggressiv den Kindern gegenüber verhalten. Er wechsle regelmäßig die Windeln und stehe auch in der Nacht auf, um seine Tochter zu beruhigen. Sie führte weiters an, außer dem Beschwerdeführer niemanden in Österreich zu haben, sodass sie sich im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan alleine um drei Kinder kümmern müsste. Weiters führte sie aus, dass ihre Tochter eine Frühgeburt gewesen sei und diesbezüglich mehr Pflege benötige, als gleichaltrige Kinder, zumal sie auch bei einer leichten Erkältung stationär in einem Spital behandelt werden müsse und regelmäßig Therapien erhalte. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeugeneinvernahme teilweise im Saal aufhielt und seine Tochter betreute. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein sehr vertrauensvolles und harmonisches Verhältnis besteht. Die Lebensgefährtin und Kindesmutter führte weiters aus, dass sie zwar in der Vergangenheit Probleme gehabt hätten sowie, dass sich das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers mittlerweile gebessert habe, was durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung untermauert wurde. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass ein intensives Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter besteht sowie, das der Beschwerdeführer die mit der Obsorge verbundenen Verpflichtungen betreffend seine Tochter, wie insbesondere die tägliche Betreuung, gemeinsam mit der Kindesmutter erfüllt.Die Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Tochter sowie dazu, dass er ein schützenswertes Familienleben führt, stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Lebensgefährtin und Kindesmutter römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Durch ihre Ausführungen bestätigte sie die Angaben des Beschwerdeführers, da sich ihre Angaben in keinem wesentlichen Punkt widersprachen. So führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei der Geburt seiner Tochter dabei gewesen sei, und sie insbesondere mit der Betreuung ihrer weiteren Kinder und mit der Führung des Haushaltes unterstütze. Er kümmere sich nicht nur liebevoll um seine eigene Tochter, sondern pflege ein gutes Verhältnis zu ihren Söhnen aus erster Ehe. Der Beschwerdeführer habe sich auch niemals aggressiv den Kindern gegenüber verhalten. Er wechsle regelmäßig die Windeln und stehe auch in der Nacht auf, um seine Tochter zu beruhigen. Sie führte weiters an, außer dem Beschwerdeführer niemanden in Österreich zu haben, sodass sie sich im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan alleine um drei Kinder kümmern müsste. Weiters führte sie aus, dass ihre Tochter eine Frühgeburt gewesen sei und diesbezüglich mehr Pflege benötige, als gleichaltrige Kinder, zumal sie auch bei einer leichten Erkältung stationär in einem Spital behandelt werden müsse und regelmäßig Therapien erhalte. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeugeneinvernahme teilweise im Saal aufhielt und seine Tochter betreute. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein sehr vertrauensvolles und harmonisches Verhältnis besteht. Die Lebensgefährtin und Kindesmutter führte weiters aus, dass sie zwar in der Vergangenheit Probleme gehabt hätten sowie, dass sich das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers mittlerweile gebessert habe, was durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung untermauert wurde. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass ein intensives Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter besteht sowie, das der Beschwerdeführer die mit der Obsorge verbundenen Verpflichtungen betreffend seine Tochter, wie insbesondere die tägliche Betreuung, gemeinsam mit der Kindesmutter erfüllt.
Die Feststellungen, dass eine Aufrechterhaltung des Familienlebens in Afghanistan nicht möglich ist, stützen sich auf die Länderinformationen zu Afghanistan und die Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Obwohl XXXX ebenfalls afghanische Staatsbürgerin ist, ist sowohl ein Umzug nach Afghanistan gemeinsam mit ihren drei Kindern, als auch Besuche in Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar. Sie führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begleiten würde, zumal ihre Kinder in Österreich geboren worden seien und sie um deren und ihre eigene Sicherheit fürchten würde. Aus Angst vor einem unsicheren Leben in Afghanistan würde sie trotzdem alleine in Österreich zurückbleiben. Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass Afghanistan eines der gefährlichsten Länder weltweit für Frauen ist. Unter anderem zählen die Gewalt gegen Frauen und deren mangelnde Bewegungsfreiheit zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen in Afghanistan. Einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern, die in Österreich geboren und aufgewachsen sind, hätten in Afghanistan wesentlich schlechtere Zukunftsperspektiven im Hinblick auf ein freies und selbstbestimmtes Leben, sodass eine Rückkehr mit dem Kindesvater jedenfalls nicht zumutbar ist, sodass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer dauerhaften Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter führen würde.Die Feststellungen, dass eine Aufrechterhaltung des Familienlebens in Afghanistan nicht möglich ist, stützen sich auf die Länderinformationen zu Afghanistan und die Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Obwohl römisch 40 ebenfalls afghanische Staatsbürgerin ist, ist sowohl ein Umzug nach Afghanistan gemeinsam mit ihren drei Kindern, als auch Besuche in Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar. Sie führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begleiten würde, zumal ihre Kinder in Österreich geboren worden seien und sie um deren und ihre eigene Sicherheit fürchten würde. Aus Angst vor einem unsicheren Leben in Afghanistan würde sie trotzdem alleine in Österreich zurückbleiben. Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass Afghanistan eines der gefährlichsten Länder weltweit für Frauen ist. Unter anderem zählen die Gewalt gegen Frauen und deren mangelnde Bewegungsfreiheit zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen in Afghanistan. Einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern, die in Österreich geboren und aufgewachsen sind, hätten in Afghanistan wesentlich schlechtere Zukunftsperspektiven im Hinblick auf ein freies und selbstbestimmtes Leben, sodass eine Rückkehr mit dem Kindesvater jedenfalls nicht zumutbar ist, sodass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer dauerhaften Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter führen würde.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kindesmutter und des Beschwerdeführers gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegensteht. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er mehrmals polizeilich in Erscheinung trat, bisher strafgerichtlich unbescholten ist.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, sich hinsichtlich seines aggressiven Verhaltens gebessert zu haben und trat als verantwortungsbewusster Vater auf, für den das Glück und eine gute Zukunft seiner Tochter hohe Priorität hat.
Zu dem im Akt befindlichen Betretungsverbot und dem Verdacht der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie auf die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom 09.05.2019 des Landesgericht XXXX wegen §§ 83, 107, 105, 106 StGB verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine Lebensgefährtin XXXX am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. XXXX verzichtete im Strafprozess auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige und führte gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie der Beschwerdeführer zwar beschimpft, jedoch nie geschlagen oder körperlich attackiert habe. „Aus Wut“ habe sie ein polizeiliches Betretungsverbot erwirkt. Im Polizeibericht vom 28.02.2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber ruhig und kooperativ verhielt und einen verzweifelten Eindruck hinterließ. Da sich der Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bereits vor über zwei Jahren ereignete, seitdem keine weiteren Vorfälle gemeldet wurden, der Beschwerdeführer einen Freispruch hinsichtlich der Anzeige erhielt, sie eine aufrechte eheähnliche Gemeinschaft führen und sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX die das Betretungsverbot auslösenden Vorkommnisse schlüssig und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aufklärten sowie aufgrund des positiven Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin weder bedrohte noch jemals ihr gegenüber gewalttätig war.Zu dem im Akt befindlichen Betretungsverbot und dem Verdacht der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie auf die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 vom 09.05.2019 des Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, 107, 105, 106, StGB verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine Lebensgefährtin römisch 40 am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. römisch 40 verzichtete im Strafprozess auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige und führte gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie der Beschwerdeführer zwar beschimpft, jedoch nie geschlagen oder körperlich attackiert habe. „Aus Wut“ habe sie ein polizeiliches Betretungsverbot erwirkt. Im Polizeibericht vom 28.02.2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber ruhig und kooperativ verhielt und einen verzweifelten Eindruck hinterließ. Da sich der Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bereits vor über zwei Jahren ereignete, seitdem keine weiteren Vorfälle gemeldet wurden, der Beschwerdeführer einen Freispruch hinsichtlich der Anzeige erhielt, sie eine aufrechte eheähnliche Gemeinschaft führen und sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 die das Betretungsverbot auslösenden Vorkommnisse schlüssig und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aufklärten sowie aufgrund des positiven Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin weder bedrohte noch jemals ihr gegenüber gewalttätig war.
Nach Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen zum Familienleben des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 Abs 2 EMRK erweisen würde.Nach Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen zum Familienleben des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen würde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet hat, stützt sich auf seine glaubhaften Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und von der Grundversorgung lebt, stützen sich auf sich auf seine schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3.3 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte für das erkennende Gericht nicht glaubhaft darlegen, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Als der Bruder des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer von ihm mit der Ermordung bedroht worden. Als er eines Tages mit dem Motorrad von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er vom Bruder des Mädchens getötet werden. In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund von Problemen mit seinem Onkel väterlicherseits Afghanistan verlassen habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe ihn sein Onkel gebeten zwei Bomben mit Zeitzünder in das Ministerium zu schmuggeln, da ihr Leben andernfalls in Gefahr gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich umgehend an seinen Vorgesetzten gewandt, welcher ihm geraten habe, niemandem von diesem Vorfall zu erzählen und für den Beschwerdeführer die Schleppung organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von seinem Onkel gefunden und getötet werden.
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwei gänzlich unterschiedliche Fluchtvorbringen erstattete und ihm daher als Person die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. Dass er in der Einvernahme vor dem BFA selbst eingestand, in der Erstbefragung gelogen zu haben, zumal er nicht in Österreich bleiben und nach Deutschland habe weiterreisen wollen, ändert nichts an der Tatsache, dass nicht verifiziert werden kann, ob der Beschwerdeführer nicht erneut gelogen hat und sich etwa mit seinem neuen Fluchtvorbringen bessere Chancen im Verfahren erhofft. Selbst bei Wahrunterstellung erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Fluchtvorbringen erfinden würde, zumal ihm zum Zeitpunkt der Erstbefragung, bei Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, bewusst gewesen sein muss, dass unabhängig von seinem konkreten Fluchtvorbringen ein Verfahren eingeleitet wird und er daher auch nicht nach Deutschland hätte weiterreisen können. Ein frei erfundenes Fluchtvorbringen hätte ihm daher keinerlei Vorteil verschafft, sodass von einer reinen Schutzbehauptung ausgegangen wird.
Abgesehen von der Erstattung zweier gänzlich unterschiedlicher Fluchtvorbringen verstrickte sich der Beschwerdeführer bei Angabe seiner zweiten Fluchtgeschichte in wesentliche Unschlüssigkeiten, die bereits für sich gesehen gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Vater verstorben sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei und er daraufhin gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Haus des Onkels väterlicherseits gelebt hätte. Bereits bei seiner ersten Ausreise aus Afghanistan, etwa im Jahr 2011 sei er vor seinem Onkel geflohen, zumal ihn dieser in eine Koranschule habe schicken wollen. Trotzdem habe ihn dieser Onkel nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut bei sich aufgenommen, ihn finanziell versorgt, ihm ein Auto gekauft und eine Arbeit verschafft. Diesbezüglich widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der radikale Onkel den Beschwerdeführer erneut bei sich aufnehmen würde, obwohl er bereits vor ihm geflohen sei, und ihn derart finanziell unterstützen würde. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, aus welchen Gründen der Onkel ihn nicht bereits früher in die Koranschule geschickt hätte, zumal er bereits seit seinem Kleinkindalter beim Onkel gelebt habe. Er wäre außerdem vom Onkel aufgezogen und sozialisiert worden, sodass er in seinen jungen Jahren nach dem üblichen Verlauf der Geschehnisse wohl der Ideologie seines Onkels gefolgt wäre. Ein starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme von seiner Vertrauensperson daran erinnert werden musste, dass sein Onkel Mitglied einer terroristischen Gruppierung sei. Der Beschwerdeführer antwortete wörtlich auf diese Erinnerung „ah ja, das habe ich vergessen“. Sollte der Onkel tatsächlich einer radikalen Gruppierung, wie etwa den Taliban angehören, hätte der Beschwerdeführer diese Tatsache umgehend erwähnt und hätte nicht daran erinnert werden müssen. Es ist auch unglaubwürdig, dass der Onkel des Beschwerdeführers Mitglied einer radikalen Gruppierung gewesen sein soll und der Beschwerdeführer dies jedoch in zwei Jahren nicht gemerkt habe. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe der Onkel überraschend vom Beschwerdeführer verlangt, zwei Bomben in das XXXX zu schmuggeln. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme, als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sein Onkel ihm den Job verschafft habe, war der Onkel offenkundig in der Lage, durch Beziehungen auf höherer Ebene seinem Neffen einen Job als XXXX zu verschaffen. Der Onkel verfügte daher offensichtlich über viel bedeutendere Kontakte als seinen jungen Neffen, um einen Bombenanschlag durchzuführen, sodass es insbesondere mit dem Wissen, dass ein Neffe bereits einmal vor ihm geflüchtet sei, unwahrscheinlich wäre, dass der Onkel den BF mit einer derartigen Aufgabe betrauen würde. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er umgehend seinem Kommandanten von der Aufforderung seines Onkels berichtete, dieser habe ihm allerdings geraten, niemandem davon zu erzählen. Sein Onkel sei nicht verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass im Falle einer Anzeige gegen den Onkel der Beschwerdeführer selbst von der Polizei eingesperrt worden wäre und der Onkel ihm auch im Gefängnis etwas antun hätte können, sodass er Afghanistan verlassen habe müssen. Es widerspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern ist gänzlich ausgeschlossen, dass sein Vorgesetzter, welcher für die Sicherheit des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, den Vorfall nicht umgehend melden würde und die Verhaftung des Onkels veranlassen würde, zumal mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan eine etwaige Gefahr für das Ministerium nicht verhindert gewesen wäre. Es erscheint daher auch ausgeschlossen, dass es für den Onkel keinerlei Konsequenzen gegeben hätte, obwohl der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten von einem geplanten Bombenangriff berichtete. Weiters ist es lebensfremd, dass die Polizei den Beschwerdeführer und nicht den Onkel verhaftet hätte.Abgesehen von der Erstattung zweier gänzlich unterschiedlicher Fluchtvorbringen verstrickte sich der Beschwerdeführer bei Angabe seiner zweiten Fluchtgeschichte in wesentliche Unschlüssigkeiten, die bereits für sich gesehen gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Vater verstorben sei, als er noch ein Kleinkind gewesen sei und er daraufhin gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Haus des Onkels väterlicherseits gelebt hätte. Bereits bei seiner ersten Ausreise aus Afghanistan, etwa im Jahr 2011 sei er vor seinem Onkel geflohen, zumal ihn dieser in eine Koranschule habe schicken wollen. Trotzdem habe ihn dieser Onkel nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut bei sich aufgenommen, ihn finanziell versorgt, ihm ein Auto gekauft und eine Arbeit verschafft. Diesbezüglich widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der radikale Onkel den Beschwerdeführer erneut bei sich aufnehmen würde, obwohl er bereits vor ihm geflohen sei, und ihn derart finanziell unterstützen würde. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, aus welchen Gründen der Onkel ihn nicht bereits früher in die Koranschule geschickt hätte, zumal er bereits seit seinem Kleinkindalter beim Onkel gelebt habe. Er wäre außerdem vom Onkel aufgezogen und sozialisiert worden, sodass er in seinen jungen Jahren nach dem üblichen Verlauf der Geschehnisse wohl der Ideologie seines Onkels gefolgt wäre. Ein starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme von seiner Vertrauensperson daran erinnert werden musste, dass sein Onkel Mitglied einer terroristischen Gruppierung sei. Der Beschwerdeführer antwortete wörtlich auf diese Erinnerung „ah ja, das habe ich vergessen“. Sollte der Onkel tatsächlich einer radikalen Gruppierung, wie etwa den Taliban angehören, hätte der Beschwerdeführer diese Tatsache umgehend erwähnt und hätte nicht daran erinnert werden müssen. Es ist auch unglaubwürdig, dass der Onkel des Beschwerdeführers Mitglied einer radikalen Gruppierung gewesen sein soll und der Beschwerdeführer dies jedoch in zwei Jahren nicht gemerkt habe. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe der Onkel überraschend vom Beschwerdeführer verlangt, zwei Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme, als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sein Onkel ihm den Job verschafft habe, war der Onkel offenkundig in der Lage, durch Beziehungen auf höherer Ebene seinem Neffen einen Job als römisch 40 zu verschaffen. Der Onkel verfügte daher offensichtlich über viel bedeutendere Kontakte als seinen jungen Neffen, um einen Bombenanschlag durchzuführen, sodass es insbesondere mit dem Wissen, dass ein Neffe bereits einmal vor ihm geflüchtet sei, unwahrscheinlich wäre, dass der Onkel den BF mit einer derartigen Aufgabe betrauen würde. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er umgehend seinem Kommandanten von der Aufforderung seines Onkels berichtete, dieser habe ihm allerdings geraten, niemandem davon zu erzählen. Sein Onkel sei nicht verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass im Falle einer Anzeige gegen den Onkel der Beschwerdeführer selbst von der Polizei eingesperrt worden wäre und der Onkel ihm auch im Gefängnis etwas antun hätte können, sodass er Afghanistan verlassen habe müssen. Es widerspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern ist gänzlich ausgeschlossen, dass sein Vorgesetzter, welcher für die Sicherheit des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, den Vorfall nicht umgehend melden würde und die Verhaftung des Onkels veranlassen würde, zumal mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan eine etwaige Gefahr für das Ministerium nicht verhindert gewesen wäre. Es erscheint daher auch ausgeschlossen, dass es für den Onkel keinerlei Konsequenzen gegeben hätte, obwohl der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten von einem geplanten Bombenangriff berichtete. Weiters ist es lebensfremd, dass die Polizei den Beschwerdeführer und nicht den Onkel verhaftet hätte.
Aufgrund dieser wesentlichen Unschlüssigkeiten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich dem Kulturgut der Wahrheit nicht sonderlich verpflichtet fühlt und sich die Fluchtgeschichte jedenfalls nicht so ereignet haben kann, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte. Diverse Widersprüche oder Unschlüssigkeiten rechtfertigte der Beschwerdeführer nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er behauptete, seine Einvernahme vor dem BFA hätte nur acht bis zehn Minuten gedauert und er habe daher nicht alles vorbringen können. Diesbezüglich wird auf das zehnseitige Protokoll der Einvernahme verwiesen, wonach diese um 09:00 begann und um 10:45 endete. Auch diesbezüglich wird die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauert, zumal er hinsichtlich der Dauer der Einvernahme erneut gelogen hat, obwohl ihm klar sein musste, dass diese Lüge nicht unentdeckt bleiben kann.
Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, allerdings war sein zweites Fluchtvorbringen, selbst bei Wahrunterstellung, dass er bei der Erstbefragung gelogen habe, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen, für sich gesehen ebenfalls inhaltlich unplausibel und unschlüssig, sodass selbst bei Außerachtlassung der Angaben aus der Erstbefragung festgestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert wurde, zwei Bomben in das XXXX zu schmuggeln, und auch nicht von seinem Onkel bedroht wurde. Der Beschwerdeführer führte zu keinem Zeitpunkt an, persönlich von Taliban verfolgt zu werden bzw. von Zwangsrekrutierung, abgesehen von seinem Onkel, betroffen zu sein. Er sei bis auf seinen Onkel von niemandem bedroht oder verfolgt worden. Ob der Onkel des Beschwerdeführers ein Mitglied einer radikalen Gruppierung ist, mit einer solchen zusammenarbeitet oder sympathisiert, kann allerdings nicht festgestellt werden. Das Gericht geht aufgrund der wesentlichen Unschlüssigkeiten des Fluchtvorbringens sowie mangels persönlicher Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen hat, sondern sich ein besseres Leben in Europa aufbauen wollte. Da der Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Jahre in Europa lebte, kannte er auch bereits die Vorzüge eines Lebens in Europa.Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, allerdings war sein zweites Fluchtvorbringen, selbst bei Wahrunterstellung, dass er bei der Erstbefragung gelogen habe, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen, für sich gesehen ebenfalls inhaltlich unplausibel und unschlüssig, sodass selbst bei Außerachtlassung der Angaben aus der Erstbefragung festgestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert wurde, zwei Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln, und auch nicht von seinem Onkel bedroht wurde. Der Beschwerdeführer führte zu keinem Zeitpunkt an, persönlich von Taliban verfolgt zu werden bzw. von Zwangsrekrutierung, abgesehen von seinem Onkel, betroffen zu sein. Er sei bis auf seinen Onkel von niemandem bedroht oder verfolgt worden. Ob der Onkel des Beschwerdeführers ein Mitglied einer radikalen Gruppierung ist, mit einer solchen zusammenarbeitet oder sympathisiert, kann allerdings nicht festgestellt werden. Das Gericht geht aufgrund der wesentlichen Unschlüssigkeiten des Fluchtvorbringens sowie mangels persönlicher Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen hat, sondern sich ein besseres Leben in Europa aufbauen wollte. Da der Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Jahre in Europa lebte, kannte er auch bereits die Vorzüge eines Lebens in Europa.
Aufgrund der vorgelegten Arbeitsbestätigung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan etwa Anfang 2016 verließ. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.4 Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wäre.
Für das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der angeblichen Weigerung, Bomben im Verteidigungsministerium zu platzieren, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel oder durch Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte weiters nicht schlüssig vorbringen, dass er von Zwangsrekrutierung betroffen war bzw. im Falle einer Rückkehr betroffen wäre. Er befindet sich zwar im wehrfähigen Alter, daraus allein kann jedoch keine Bedrohung durch Zwangsrekrutierung abgeleitet werden, da letztlich, wenn man seinen Angaben folgen würde, sämtliche junge, gesunde und arbeitsfähige Männer in Afghanistan von Zwangsrekrutierung betroffen sein könnten, sodass all diesen Männern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Wie den oben angeführten Länderberichten zu entnehmen ist, haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten, sodass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung drohen würde.
Vom Beschwerdeführer konnte die Gefahr einer ihm drohenden konkreten persönlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Aufenthaltes in Europa bzw. aufgrund einer (unterstellten) pro-westlichen Wertehaltung nicht glaubhaft dargelegt werden. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer „westlich“ kleidet und eine nichteheliche Beziehung führt, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass er deshalb als „verwestlicht“ gilt oder, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werden würde, durch die er eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Weiters wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits als Europarückkehrer nach Afghanistan zurückkehrte und über keinerlei diesbezügliche Probleme berichtete.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer kann daher nach Afghanistan, in seine Herkunftsstadt zurückkehren.
Die Feststellung, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul möglich ist, ergibt sich aus den angeführten Länderinformationen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage und zur sicheren Erreichbarkeit der Stadt Kabul ergeben sich aus den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein familiäres und soziales Netzwerk. Da zwei seiner Onkel in Kabul leben, könnte er bei einer Ansiedelung in Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einem seiner Onkel zumindest vorrübergehend unterkommen. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, von seinem Onkel väterlicherseits verfolgt zu werden, was jedoch, wie gezeigt, nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Sein Onkel väterlicherseits hat ihn bereits nach seiner ersten Rückkehr nach Afghanistan aufgenommen und ihn finanziell großzügig unterstützt. Für das erkennende Gericht bestehen keine schlüssigen Anhaltspunkte, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht erneut unterstützen würde, zumal nach den oben genannten Erwägungen keine Gefahr vom Onkel ausgeht. Weiters könnte der Beschwerdeführer bei seinem Freund „ XXXX “ unterkommen, zumal auch dieser ihn bereits einmal aufgenommen hat und ihm eine Arbeit in seiner Schneiderei beschaffte. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt nach Afghanistan hätte, wovon allerdings nicht ausgegangen wird, verfügt der Beschwerdeführer über gute Ortskenntnisse von Kabul, sodass er selbständig zu seinem Freund bzw. seinen Onkeln finden würde. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, keinen Kontakt zu seinen Onkeln zu haben, allerdings brachte er entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor, dass sein Onkel mütterlicherseits nicht mehr in Afghanistan lebe. Der Beschwerdeführer hat daher entweder gelogen oder er steht bzw. stand sehr wohl in Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Daher geht das Gericht davon aus, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung seiner Onkel bzw. seines Freundes rechnen können wird. Der Beschwerdeführer könnte daher bei einem seiner Onkel zumindest vorrübergehend unterkommen, sodass sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wäre. Aus welchem Grund sich seine beiden Onkel oder sein Freund nicht mehr in Kabul befinden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters verfügt der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über Berufserfahrung als Schneider und Leibwächter sowie über diesbezügliche berufliche Kontakte, sodass er einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Afghanen am Arbeitsmarkt in Kabul hat. Zudem verfügt er über eine sechsjährige Schulbildung und Sprachkenntnisse in Dari, Pashto, Urdu und Niederländisch.Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein familiäres und soziales Netzwerk. Da zwei seiner Onkel in Kabul leben, könnte er bei einer Ansiedelung in Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einem seiner Onkel zumindest vorrübergehend unterkommen. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, von seinem Onkel väterlicherseits verfolgt zu werden, was jedoch, wie gezeigt, nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Sein Onkel väterlicherseits hat ihn bereits nach seiner ersten Rückkehr nach Afghanistan aufgenommen und ihn finanziell großzügig unterstützt. Für das erkennende Gericht bestehen keine schlüssigen Anhaltspunkte, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht erneut unterstützen würde, zumal nach den oben genannten Erwägungen keine Gefahr vom Onkel ausgeht. Weiters könnte der Beschwerdeführer bei seinem Freund „ römisch 40 “ unterkommen, zumal auch dieser ihn bereits einmal aufgenommen hat und ihm eine Arbeit in seiner Schneiderei beschaffte. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt nach Afghanistan hätte, wovon allerdings nicht ausgegangen wird, verfügt der Beschwerdeführer über gute Ortskenntnisse von Kabul, sodass er selbständig zu seinem Freund bzw. seinen Onkeln finden würde. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, keinen Kontakt zu seinen Onkeln zu haben, allerdings brachte er entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor, dass sein Onkel mütterlicherseits nicht mehr in Afghanistan lebe. Der Beschwerdeführer hat daher entweder gelogen oder er steht bzw. stand sehr wohl in Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Daher geht das Gericht davon aus, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung seiner Onkel bzw. seines Freundes rechnen können wird. Der Beschwerdeführer könnte daher bei einem seiner Onkel zumindest vorrübergehend unterkommen, sodass sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wäre. Aus welchem Grund sich seine beiden Onkel oder sein Freund nicht mehr in Kabul befinden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters verfügt der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über Berufserfahrung als Schneider und Leibwächter sowie über diesbezügliche berufliche Kontakte, sodass er einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Afghanen am Arbeitsmarkt in Kabul hat. Zudem verfügt er über eine sechsjährige Schulbildung und Sprachkenntnisse in Dari, Pashto, Urdu und Niederländisch.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage und sicheren Erreichbarkeit in Mazar-e Sharif und Herat sowie zur angespannten Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat, aufgrund der Prognose des FEWS für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 sowie aufgrund divergierender Berichte zur sicheren Erreichbarkeit der Stadt Herat vom etwa 10km entfernten Flughafen, nicht zumutbar.
Betreffend eine interne Schutzalternative ist UNHCR der Auffassung, dass eine solche nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.
Gemäß der EASO-Country Guidance sollte bei der Beurteilung, ob es für den Antragsteller überhaupt zumutbar ist, sich im betreffenden Landesteil niederzulassen, ferner auch auf dessen persönliche Umstände (wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sozialer und schulischer Hintergrund, familiäre und gesellschaftliche Bindungen, Sprache, etc.) Bedacht genommen werden und eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Dabei ist auch auf die Ortskenntnisse, den sozialen, schulischen und wirtschaftlichen Hintergrund und das Unterstützungsnetzwerk Bedacht genommen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und hat bis zu seiner ersten Ausreise dort gelebt. Nach einem zwei- bis dreijährigen Aufenthalt in Europa lebte der Beschwerdeführer erneut für etwa drei Jahre in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verbrachte daher den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan. Obwohl der Beschwerdeführer nunmehr bereits einige Jahre außerhalb Afghanistans lebt, wuchs er in einer afghanischen Familie auf und wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Demgegenüber hat er bisher keinerlei Bemühungen unternommen, sich in die österreichische Gesellschaft einzubringen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul und kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung rechnen.
Gemäß der EASO Country Guidance können junge Personen aufgrund ihres Alters beim Verdienen des eigenen Lebensunterhalts (z.B. mittels Arbeit) erheblich eingeschränkt sein, was sie abhängig von anderen Versorgern macht. Betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass er über eine sechsjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Schneider und XXXX verfügt. Der Beschwerdeführer ist außerdem außerordentlich anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, bereits zum zweiten Mal, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte. Er verfügt durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich auch über mehr Lebenserfahrung. Diese Fertigkeiten sowie die beruflichen Kontakte in Kabul könnten ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Familie ist er nicht darauf angewiesen, sofort eine Arbeit zu finden, sodass er in Ruhe eine passende Arbeit suchen kann. Der Beschwerdeführer ist zudem nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.Gemäß der EASO Country Guidance können junge Personen aufgrund ihres Alters beim Verdienen des eigenen Lebensunterhalts (z.B. mittels Arbeit) erheblich eingeschränkt sein, was sie abhängig von anderen Versorgern macht. Betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass er über eine sechsjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Schneider und römisch 40 verfügt. Der Beschwerdeführer ist außerdem außerordentlich anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, bereits zum zweiten Mal, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte. Er verfügt durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich auch über mehr Lebenserfahrung. Diese Fertigkeiten sowie die beruflichen Kontakte in Kabul könnten ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Familie ist er nicht darauf angewiesen, sofort eine Arbeit zu finden, sodass er in Ruhe eine passende Arbeit suchen kann. Der Beschwerdeführer ist zudem nach seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar noch über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, er stammt allerdings aus der Stadt Kabul, sodass er mit dem Leben in einer Großstadt vertraut ist.
Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sowohl in Kabul als auch in Mazar-e Sharif gewährleistet und der Wirkstoff XXXX dort verfügbar ist, ergibt sich aus den ins Verfahren herangezogenen Länderinformationen.Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sowohl in Kabul als auch in Mazar-e Sharif gewährleistet und der Wirkstoff römisch 40 dort verfügbar ist, ergibt sich aus den ins Verfahren herangezogenen Länderinformationen.
Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der gestiegenen Lebensmittelpreise und der ebenfalls angespannten Nahrungsmittelversorgung seine Grundbedürfnisse decken können wird. Dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Kabul oder alternativ in Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach feststeht, dass in diesen Städten mit entsprechenden Geldmitteln keine exzeptionellen Umstände gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass es ihm als gut ausgebildetem, gesundem, arbeits- und leistungsfähigem jungem Mann, welcher über eine fünfjährige Schulbildung, über eine Berufsausbildung, über jahrelange Arbeitserfahrung und über ein nutzbares familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Stande wäre, sich etwa in Mazar-e-Sharif oder Kabul neu anzusiedeln.
Im Zuge einer Einzelfallprüfung, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance - eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse zumutbar.
Der Beschwerdeführer zählt nicht zur Risikogruppe der COVID-19 gefährdeten Personen (ältere Menschen bzw. Menschen mit Vorerkrankungen).
3.5 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen insbesondere betreffend die COVID-19 Pandemie (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktuelle Berichterstattung) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
4 Rechtliche Beurteilung:
4.1 Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
4.1.1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten4.1.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten“
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.“1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 05.08.2015, Ra 2015/18/0024; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vgl. 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vergleiche 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, 3275/79). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 08.09.1999, 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, 3275/79). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 08.09.1999, 98/01/0648).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend, stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend, stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Im Erkenntnis vom 15.09.2020, Ra 2020/18/0152 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können (vgl. etwa VwGH 21.07.2020, Ra 2020/18/0088, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Im Erkenntnis vom 15.09.2020, Ra 2020/18/0152 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können vergleiche etwa VwGH 21.07.2020, Ra 2020/18/0088, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer vermochte eine ihm – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen.
Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen im Recht:
Der Beschwerdeführer konnte keine akute, aktuelle, individuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel, die Taliban oder sonstige Personen nachvollziehbar und glaubhaft darlegen. Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund einer Weigerung, Bomben im XXXX zu platzieren, einer Verfolgung ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer konnte keine akute, aktuelle, individuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel, die Taliban oder sonstige Personen nachvollziehbar und glaubhaft darlegen. Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund einer Weigerung, Bomben im römisch 40 zu platzieren, einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden, und auch keinen schlüssigen Zwangsrekrutierungsversuch vorbrachte, musste im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr aufgrund der Unterstellung einer den Taliban feindlichen, politischen bzw. religiös oppositionellen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Es liegt daher beim Beschwerdeführer bereits insofern keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Abgesehen davon droht ihm aber auch sonst aus den oben dargelegten Erwägungen keine Zwangsrekrutierung, obwohl er sich im wehrfähigen Alter befindet. Eine gezielte und systematische Rekrutierung junger, sich im wehrfähigen Alter befindlicher Männer durch die Taliban oder sonstige radikale Akteure kann aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden, und auch keinen schlüssigen Zwangsrekrutierungsversuch vorbrachte, musste im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr aufgrund der Unterstellung einer den Taliban feindlichen, politischen bzw. religiös oppositionellen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Es liegt daher beim Beschwerdeführer bereits insofern keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Abgesehen davon droht ihm aber auch sonst aus den oben dargelegten Erwägungen keine Zwangsrekrutierung, obwohl er sich im wehrfähigen Alter befindet. Eine gezielte und systematische Rekrutierung junger, sich im wehrfähigen Alter befindlicher Männer durch die Taliban oder sonstige radikale Akteure kann aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer wäre ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa bzw. aufgrund einer „Verwestlichung“ oder einer unterstellten politischen Gesinnung dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
In der Person des Beschwerdeführers liegt keine „europäische“ oder "westliche" Lebenseinstellung vor, die zu einer Gefährdung führen könnte. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.In der Person des Beschwerdeführers liegt keine „europäische“ oder "westliche" Lebenseinstellung vor, die zu einer Gefährdung führen könnte. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „westliche Orientierung“ eine grundlegende und auch entsprechende verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239, mit Verweis auf VwGH 01.02.2019, Ra 2018/18/0544, in diesem Erkenntnis handelte es sich jedoch – anders als beim Beschwerdeführer – um eine Frau).
Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht glaubhaft darlegen, dass durch seinen Aufenthalt in Europa eine grundlegende Änderung seiner Lebensführung stattgefunden hätte, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden wäre und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit „westlich“ kleidet und eine uneheliche Beziehung führt, entspricht jedenfalls nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien, sodass keine asylrelevante „westliche Orientierung“ festgestellt werden konnte. Diesbezüglich wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits als Europarückkehrer nach Afghanistan zurückkehrte und keine diesbezüglichen Probleme schilderte.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht folgern: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht folgern: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Aufgrund der vorliegenden Informationen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der vorliegenden Informationen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer weder aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen noch aus anderen im Verfahren hervorgekommenen Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.1.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten4.1.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.“
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat familiäre und sonstige Anknüpfungspunkte in Kabul und kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit finanzieller Unterstützung rechnen.
Sollte der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen nicht nach Kabul zurückkehren können oder wollen, würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif zur Verfügung stehen.
§ 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbstständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz; vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage getrennt ist zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbstständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz; vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage getrennt ist zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Gemäß den UNHCR – Richtlinien ist eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf den Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet, auf die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung geachtet werden. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer, wie es der Beschwerdeführer ist, und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.09.2020, 2019/14/0600; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur auch zu erkennen gegeben, dass der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative den Umstand widerspiegelt, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer in Betracht gezogenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221; 23.09.2020, 2019/14/0600).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur auch zu erkennen gegeben, dass der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative den Umstand widerspiegelt, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer in Betracht gezogenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221; 23.09.2020, 2019/14/0600).
Mit Erkenntnis vom vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten wurde, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen, und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. dazu VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Mit Erkenntnis vom vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten wurde, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen, und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche dazu VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152; 21.07.2020, Ra 2020/18/0088). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152; 21.07.2020, Ra 2020/18/0088). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 24.06.2020, Ra 2019/20/0412; 13.02.2020, Ra 2019/01/005; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 24.06.2020, Ra 2019/20/0412; 13.02.2020, Ra 2019/01/005; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 13.02.2020, Ra 2019/19/0406; 15.04.2020, Ra 2019/20/0340).
Mazar- e Sharif wird sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass ein Zivilist, wie der Beschwerdeführer einer ist, nicht reell Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden. Das bedeutet, dass Mazar- e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, ausreichend sicher und über den dortigen Flughäfen gut erreichbar ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 04.03.2019, Ra 2018/20/0540; 08.01.2018, Ra 2017/01/0432; 12.01.2018, Ra 2018/20/0003; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).Mazar- e Sharif wird sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass ein Zivilist, wie der Beschwerdeführer einer ist, nicht reell Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden. Das bedeutet, dass Mazar- e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, ausreichend sicher und über den dortigen Flughäfen gut erreichbar ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 04.03.2019, Ra 2018/20/0540; 08.01.2018, Ra 2017/01/0432; 12.01.2018, Ra 2018/20/0003; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).
Weiters wird auf die weltweite COVID-19-Pandemie verwiesen, deren wirtschaftliche Auswirkungen eine ohne Unterstützung durch ein soziales oder familiäres Netzwerk erfolgende Ansiedlung in Afghanistan zusätzlich erschweren. Diesbezüglich wird auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0432; 20.08.2020, Ra 2020/19/0239; 05.08.2020, Ra 2020/14/0183; 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 06.07.2020, Ra 2020/01/0176; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
In seinem jüngsten Erkenntnis vom 15.02.2021, Ra 2020/01/0351 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, welcher nur aufgrund der Covid-19 Pandemie zuerkannt wurde, auf, da es sich unstrittig um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertrauten Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung im Herkunftsstaat verfügt, handelte.
In seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, Ra 2020/14/0432, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die COVID-19-Pandemie bedingten schwierigen wirtschaftlichen Lage - der Revisionswerber verwies auf steigende Lebensmittelpreise, den „Lockdown“ sowie den eingeschränkten Flugverkehr und die fehlende Möglichkeit, Arbeit und Wohnraum zu finden - nicht aufzeige, dass dem arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. abermals VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 01.07.2020, Ra 2020/14/0266; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 jeweils mwN).In seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, Ra 2020/14/0432, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die COVID-19-Pandemie bedingten schwierigen wirtschaftlichen Lage - der Revisionswerber verwies auf steigende Lebensmittelpreise, den „Lockdown“ sowie den eingeschränkten Flugverkehr und die fehlende Möglichkeit, Arbeit und Wohnraum zu finden - nicht aufzeige, dass dem arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre vergleiche abermals VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 01.07.2020, Ra 2020/14/0266; 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 jeweils mwN).
In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass nicht entscheidungswesentlich sei, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstelle, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen sei, nicht ankomme, solange diese Maßnahmen nicht dazu führe, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gelte auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.01.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN).In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass nicht entscheidungswesentlich sei, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstelle, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen sei, nicht ankomme, solange diese Maßnahmen nicht dazu führe, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gelte auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.01.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 14.08.2019, Ra 2019/20/0347; 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 14.08.2019, Ra 2019/20/0347; 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, gelangt das erkennende Gericht im Zuge der geforderten Einzelfallprüfung zur Ansicht, dass die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung, und insbesondere über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit finanzieller Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Angehörigen rechnen können wird.
Der Beschwerdeführer ist zudem gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er gehört auch nicht zur Risikogruppe, der durch den Corona-Virus besonders gefährdeten Personen.
Obwohl der Beschwerdeführer einige Jahre in Europa lebte und bereits seit über fünf Jahren in Österreich lebt, hat er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls möglich. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul bzw. eine Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif wäre ihm möglich und auch zumutbar.
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.1.3 Zu Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides – Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:4.1.3 Zu Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor.
§ 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0028, Rz 11; 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, Rz 13).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0028, Rz 11; 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, Rz 13).
In Österreich fehlt es an einer gesetzlichen Definition der Lebensgemeinschaft. Nach den vom Obersten Gerichtshof (OGH) entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist, und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist, und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin XXXX sind seit 2017 „zusammen“ und haben eine gemeinsame Tochter. Obwohl der Beschwerdeführer nicht bei XXXX gemeldet ist, konnten sie glaubwürdig darlegen, dass der Beschwerdeführer an etwa fünf Tagen in der Woche bei seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter lebt. Sämtliches Einkommen wird vom Beschwerdeführer, gemäß seinen glaubwürdigen und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, für seine Familie ausgegeben. Daher kann festgestellt werden, dass zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer eine eheähnliche Lebensgemeinsacht besteht.Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin römisch 40 sind seit 2017 „zusammen“ und haben eine gemeinsame Tochter. Obwohl der Beschwerdeführer nicht bei römisch 40 gemeldet ist, konnten sie glaubwürdig darlegen, dass der Beschwerdeführer an etwa fünf Tagen in der Woche bei seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter lebt. Sämtliches Einkommen wird vom Beschwerdeführer, gemäß seinen glaubwürdigen und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, für seine Familie ausgegeben. Daher kann festgestellt werden, dass zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer eine eheähnliche Lebensgemeinsacht besteht.
Der Beschwerdeführer hat mit XXXX eine leibliche Tochter.Der Beschwerdeführer hat mit römisch 40 eine leibliche Tochter.
Hinsichtlich des Familienlebens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung eines Elternteils auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617/2015; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018 28.11.2019, E 707/2019; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN).Hinsichtlich des Familienlebens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung eines Elternteils auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617 aus 2015,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.03.2018, E 3964 aus 2017,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.06.2018, E 435 aus 2018, 28.11.2019, E 707 aus 2019,; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN).
Auch hinsichtlich einer dauerhaften Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rückkehrentscheidung alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig wäre, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Auch hinsichtlich einer dauerhaften Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rückkehrentscheidung alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig wäre, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007, mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015; 25.02.2013, U 2241/12; vgl. auch VfGH 01.07.2009, U 992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,, mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 25.02.2013, U 2241/12; vergleiche auch VfGH 01.07.2009, U 992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht).
Eine Trennung von Familienangehörigen kann allerdings dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. jüngst VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Eine Trennung von Familienangehörigen kann allerdings dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche jüngst VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465 ausdrücklich aus, dass eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des (damaligen) Revisionswerbers von seinen österreichischen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt wäre.
Die Höchstgerichte haben wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen habe sowie, dass auch die weitere Entwicklung des Kindes in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 19.06.2015, E 426/2015).Die Höchstgerichte haben wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen habe sowie, dass auch die weitere Entwicklung des Kindes in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z 33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg. 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; 24.11.2014, E 1091/2014).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z 33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg. 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 24.11.2014, E 1091 aus 2014,).
Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird auch nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z 72] mwN, ÖJZ 1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN, EuGRZ 2011, 565).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird auch nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z 72] mwN, ÖJZ 1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN, EuGRZ 2011, 565).
Im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, wurde hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen folgendes festgehalten: Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.Im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, wurde hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen folgendes festgehalten: Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne, lebensfremd (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018, 24.09.2018, E 1416/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne, lebensfremd vergleiche dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,, 24.09.2018, E 1416 aus 2018,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weitere Aspekte bei der Interessensabwägung miteinzubeziehen, etwa wenn die Ehefrau des Revisionswerbers im Falle seiner Ausreise bei der Betreuung des Kindes auf sich allein gestellt wäre und somit keiner Beschäftigung nachgehen könnte, während der Revisionswerber bei einem ihm ermöglichten legalen Verbleib in Österreich voraussichtlich ausreichende Einkünfte für die Familie erzielen könnte (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Weiters ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weitere Aspekte bei der Interessensabwägung miteinzubeziehen, etwa wenn die Ehefrau des Revisionswerbers im Falle seiner Ausreise bei der Betreuung des Kindes auf sich allein gestellt wäre und somit keiner Beschäftigung nachgehen könnte, während der Revisionswerber bei einem ihm ermöglichten legalen Verbleib in Österreich voraussichtlich ausreichende Einkünfte für die Familie erzielen könnte (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Weiters ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN).
Bei einem straffälligen Beschwerdeführer ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064; 04.03.2020, Ra 2020/21/0035, mwN).Bei einem straffälligen Beschwerdeführer ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche dazu etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064; 04.03.2020, Ra 2020/21/0035, mwN).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar öfters polizeilich in Erscheinung trat, jedoch unbescholten ist. Eine Rückkehrentscheidung würde massiv in das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen eingreifen, zumal eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan das Familienleben faktisch beenden würde. Im konkreten Fall wäre eine Fortsetzung des Familienlebens in Afghanistan weder für die Lebensgefährtin, noch für die zweieinhalbjährige Tochter zumutbar, sodass es im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer dauerhaften Trennung käme. Für einen intensiven Eingriff in dieses Familienleben spricht weiters, dass Besuche der Lebensgefährtin und der Tochter beim Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls ausscheiden und der Kontakt zu kleinen Kindern im Wege der (Video-)Telefonie nicht adäquat aufrechterhalten werden kann.
In Bezug auf seine Beziehung zu seiner Tochter ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die mit deren Obsorge verbundenen Verpflichtungen, wie insbesondere die tägliche Betreuung, gemäß den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung, von beiden Elternteilen erledigt werden und sich der Beschwerdeführer ebenfalls an der Führung des Haushaltes beteiligt. Im Falle einer Rückführung wäre die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowohl in der Betreuung der Tochter und ihrer Söhne aus erster Ehe, als auch in der Führung des Haushaltes auf sich alleine gestellt. Auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist für eine alleinerziehende Mutter wesentlich schwieriger zu bewerkstelligen.
Für einen Verbleib im Bundesgebiet spricht ferner, dass der Beschwerdeführer auch ein, wenn auch nur geringfügiges, Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufweist, da er seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist.Für einen Verbleib im Bundesgebiet spricht ferner, dass der Beschwerdeführer auch ein, wenn auch nur geringfügiges, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK aufweist, da er seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert, muss auch die zukünftig erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht von seinem Arbeitswillen überzeugen, da das zusätzliche Einkommen sowohl für seine Familie, als auch seinen Selbstwert dienlich wäre. So schilderte er, dass er sich bereits bei der XXXX über Beschäftigungsmöglichkeiten erkundigt habe, sie jedoch niemanden gebraucht hätten. Durch den glaubhaft dargelegten Arbeitswillen gelangt das Gericht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft eine erlaubte Erwerbstätigkeit finden wird und er zukünftig selbsterhaltungsfähig sein wird.Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert, muss auch die zukünftig erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht von seinem Arbeitswillen überzeugen, da das zusätzliche Einkommen sowohl für seine Familie, als auch seinen Selbstwert dienlich wäre. So schilderte er, dass er sich bereits bei der römisch 40 über Beschäftigungsmöglichkeiten erkundigt habe, sie jedoch niemanden gebraucht hätten. Durch den glaubhaft dargelegten Arbeitswillen gelangt das Gericht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft eine erlaubte Erwerbstätigkeit finden wird und er zukünftig selbsterhaltungsfähig sein wird.
Wie von den Höchstgerichten festgestellt wurde, wäre die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der Vollzug der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer unbescholten ist, besteht kein besonders großes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und damit verbunden einer dauerhafte Trennung steht das Kindeswohl seiner Tochter eindeutig entgegen. Denn wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lebt der Beschwerdeführer etwa fünf Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Familie und kümmert sich liebevoll um seine Tochter. Nach der Rechtsprechung des VwGH dient § 138 ABGB auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408).Einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und damit verbunden einer dauerhafte Trennung steht das Kindeswohl seiner Tochter eindeutig entgegen. Denn wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lebt der Beschwerdeführer etwa fünf Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Familie und kümmert sich liebevoll um seine Tochter. Nach der Rechtsprechung des VwGH dient Paragraph 138, ABGB auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408).
§ 138 ABGB lautet:Paragraph 138, ABGB lautet:
„Kindeswohl
§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“Paragraph 138, In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere, 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;, 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; , 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;, 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;, 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;, 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;, 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;, 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;, 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;, 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;, 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie, 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“
Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll um seine Tochter kümmert, ihre Betreuung übernimmt, im Haushalt hilft, die Windeln wechselt, Zeit mit seiner Tochter verbringt und mit ihr spielt und damit wesentlich zur angemessenen Versorgung des Kindes beiträgt (vgl. Z 1 leg cit), seiner Tochter Fürsorge und Geborgenheit gibt (vgl. Z 2 leg cit), und verlässlichen Kontakt bietet (vgl. Z 9 leg cit), würde eine dauerhafte Trennung jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen. Durch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung, geht das erkennende Gericht davon aus, dass von einer Wertschätzung und Akzeptanz (vgl. Z 3 leg cit) sowie von der Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen der Tochter seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (vgl. Z 11 leg cit). Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass die Gesundheit und das Glück seiner Tochter oberste Priorität für ihn habe sowie, dass er keinen Ehemann für seine Tochter aussuchen würde und sie diese Entscheidung selbst treffen solle. Daher konnte der Beschwerdeführer das Gericht davon überzeugen, dass er der Ansicht ist, dass seine Tochter, genauso wie seine Lebensgefährtin und letztlich er selbst, ihren Partner selbst wählen und ein selbstbestimmtes Leben führen soll. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer widerspricht in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei dem Kindeswohl. Da der Beschwerdeführer keine, nach der Rechtsprechung geforderte, schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergibt, getätigt hat, ist nicht von einer gegenwärtigen und zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen.Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll um seine Tochter kümmert, ihre Betreuung übernimmt, im Haushalt hilft, die Windeln wechselt, Zeit mit seiner Tochter verbringt und mit ihr spielt und damit wesentlich zur angemessenen Versorgung des Kindes beiträgt vergleiche Ziffer eins, leg cit), seiner Tochter Fürsorge und Geborgenheit gibt vergleiche Ziffer 2, leg cit), und verlässlichen Kontakt bietet vergleiche Ziffer 9, leg cit), würde eine dauerhafte Trennung jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen. Durch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung, geht das erkennende Gericht davon aus, dass von einer Wertschätzung und Akzeptanz vergleiche Ziffer 3, leg cit) sowie von der Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen der Tochter seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann vergleiche Ziffer 11, leg cit). Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass die Gesundheit und das Glück seiner Tochter oberste Priorität für ihn habe sowie, dass er keinen Ehemann für seine Tochter aussuchen würde und sie diese Entscheidung selbst treffen solle. Daher konnte der Beschwerdeführer das Gericht davon überzeugen, dass er der Ansicht ist, dass seine Tochter, genauso wie seine Lebensgefährtin und letztlich er selbst, ihren Partner selbst wählen und ein selbstbestimmtes Leben führen soll. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer widerspricht in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei dem Kindeswohl. Da der Beschwerdeführer keine, nach der Rechtsprechung geforderte, schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergibt, getätigt hat, ist nicht von einer gegenwärtigen und zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Gemäß der Judikatur des VfGH ist weiters zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer das Familienleben nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens oder zuvor begründet hat, was den Stellenwert des Familienlebens in der Interessensabwägung abschwächen würde. Da der Beschwerdeführer das Familienleben nicht nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, sondern während seines Beschwerdeverfahrens begründet hat, reicht diese Tatsache allein nicht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers aus.Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Gemäß der Judikatur des VfGH ist weiters zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer das Familienleben nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens oder zuvor begründet hat, was den Stellenwert des Familienlebens in der Interessensabwägung abschwächen würde. Da der Beschwerdeführer das Familienleben nicht nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, sondern während seines Beschwerdeverfahrens begründet hat, reicht diese Tatsache allein nicht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers aus.
Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, insbesondere das Kindeswohl seiner Tochter, die aufrechte eheähnliche Lebensgemeinschaft zu seiner Lebensgefährtin und ihre Situation im Falle einer Rückkehr sowie die zu erwartende zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit, das öffentliche Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 Abs 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung":
Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im § 54 AsylG normiert:Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im Paragraph 54, AsylG normiert:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.“
§ 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, sodass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt.Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, sodass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt.
Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Berufstätigkeit Familienleben Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgemeinschaft Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Verfolgung Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage soziales Netzwerk unterstellte politische Gesinnung westliche Orientierung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W248.2196469.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021