Index
41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender InteressenabwägungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein am 10. Oktober 1985 geborener Staatsbürger Nigerias und stellte am 31. März 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er damit, dass er von seinem Onkel und dessen "Boys" misshandelt worden sei und fliehen habe müssen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist ein am 10. Oktober 1985 geborener Staatsbürger Nigerias und stellte am 31. März 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er damit, dass er von seinem Onkel und dessen "Boys" misshandelt worden sei und fliehen habe müssen.
Seit 29. Juni 2007 ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser sowie deren minderjährigen Tochter, für welche die Ehefrau des Beschwerdeführers obsorgeberechtigt ist, im gemeinsamen Haushalt.
2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 19. April 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) ab, erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer nach Nigeria aus, wobei dem Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt wurde, dies jedoch als private Übergriffe klassifiziert wurde.
3. Der dagegen erhobene Berufung vom 10. Mai 2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit Bescheid vom 12. September 2005 zur Z249.989/0-XIV/08/04 Folge, da es dem Bescheid des BAA an Feststellungen zur Effizienz der Polizei und Justizbehörden in Nigeria, zur Priesternachfolge und zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei privaten Übergriffen mangelte. Zudem seien keine Quellen zitiert worden.
4. Das BAA wies den Asylantrag mit Bescheid vom 17. November 2005 neuerlich gemäß §7 AsylG 1997 ab, erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
5. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 28. Dezember 2005 wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §§7, 8 Abs1 und 8 Abs2 AsylG 1997 als unbegründet ab. Im Erkenntnis führt der AsylGH u.a. aus, dass man dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenken würde. Selbst wenn sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, so sei ihm die Asylrelevanz zu versagen.
Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria führte der AsylGH aus, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Seine Ehe sei erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem die Beschwerde beim UBAS bzw. AsylGH bereits anhängig gewesen wäre. Auch die Ehefrau habe sich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt ihres Ehegatten kein dauerhafter sein könne. Der Beschwerdeführer würde von seiner Ehefrau erhalten werden und habe keine besonderen Integrationsschritte gesetzt. In Nigeria würde Englisch gesprochen werden, zudem wäre die Mehrheit wie die Ehegattin des Beschwerdeführers christlichen Glaubens und könne diese in der Stadt arbeiten.
6. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 16. Dezember 2008. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung der in Art3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der AsylGH habe es verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu prüfen, ebenso sei seine Integration nicht erwogen worden. Zudem seien die tatsächlichen Lebensumstände in Nigeria nicht ermittelt worden, schließlich würde die Realität nur allzu oft von den in den Gesetzen niedergeschriebenen Grundsätzen abweichen und liefe der Beschwerdeführer bei einer Zurückschiebung nach Nigeria Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 6. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 16. Dezember 2008. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung der in Art3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der AsylGH habe es verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu prüfen, ebenso sei seine Integration nicht erwogen worden. Zudem seien die tatsächlichen Lebensumstände in Nigeria nicht ermittelt worden, schließlich würde die Realität nur allzu oft von den in den Gesetzen niedergeschriebenen Grundsätzen abweichen und liefe der Beschwerdeführer bei einer Zurückschiebung nach Nigeria Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
7. Der AsylGH hat als belangtes Gericht von einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und die Verfahrensakten übermittelt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die vom BAA verfügte Ausweisung wendet, begründet:
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).
2.1. Dem AsylGH ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
2.2. Wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. 2.2. Wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers.
Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08). Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
2.4. Wenn nun der AsylGH von den Vorgaben des EGMR spricht, welche bei einer Überprüfung des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland des Beschwerdeführers einzuhalten sind, so lässt das Erkenntnis gerade diese vermissen.
2.5. Dabei wären nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, u. a. zu ermitteln:
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.
2.6. Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.
Im vorliegenden Fall war das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen, sodass die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.
3. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die vom BAA verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die vom BAA verfügte Ausweisung abgewiesen wird, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den AsylGH gegen die Abweisung des Asylantrages sowie die Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144a Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet weiters die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art3 EMRK.
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR [s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR [s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
Der AsylGH hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der AsylGH hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg. 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005, sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, insoweit sie die Abweisung des Asylantrages und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung betrifft, abzusehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten (vgl. VfGH 11.12.2002, B941/02).römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten vergleiche VfGH 11.12.2002, B941/02).
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U992.2008Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009