TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/19 G306 2210521-2

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
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  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
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  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G306 2210521-2/23E
, G306 2210521-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 22.04.199, Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“
römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:, „Der Ihnen mit Bescheid vom 22.04.199, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“

II.      Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ihnen wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Ihnen wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei ihm den seinerzeit zuerkannten Asylstatus abzuerkennen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

1.2. Mit am 05.09.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab.

1.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 22.10.2018, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zahl: XXXX , vom 22.04.1999, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 22.10.2018, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zahl: römisch 40 , vom 22.04.1999, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.4. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G301 2210521-1/2E, vom 03.01.2019, wurde einer vom BF gegen den unter Punkt I. 1.3. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der besagte Bescheid behoben.1.4. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G301 2210521-1/2E, vom 03.01.2019, wurde einer vom BF gegen den unter Punkt römisch eins. 1.3. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der besagte Bescheid behoben.

2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2019, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung beabsichtigt sei, den ihm seinerzeit zuerkannten Status des Asylberechtigten abzuerkennen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

3. Mit per Post am 02.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine diesbezügliche Stellungnahme ab und brachte zudem diverse Unterlagen in Vorlage.3. Mit per Post am 02.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage eine diesbezügliche Stellungnahme ab und brachte zudem diverse Unterlagen in Vorlage.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem RV des BF zugestellt am 28.01.2020, wurde dem BF der mit Bescheid des BAA zu Zahl XXXX , vom 22.04.1999, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 28.01.2020, wurde dem BF der mit Bescheid des BAA zu Zahl römisch 40 , vom 22.04.1999, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit per Post am 11.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit per Post am 11.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt, ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, von einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot Abstand genommen, die Befristung des Einreiseverbotes herabgesetzt sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 09.03.2020 ein.

7. Am 15.12.2020 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der RV des BF teilnahm und der BF per Videokonferenz einvernommen wurde. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, XXXX , blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 7. Am 15.12.2020 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der Regierungsvorlage des BF teilnahm und der BF per Videokonferenz einvernommen wurde. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, römisch 40 , blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und Vater von drei minderjährigen Kindern.

Der BF gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der BF wurde im ehemaligen Jugoslawien, konkret in XXXX geboren und reiste am 19.06.1991 nach Österreich wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF wurde im ehemaligen Jugoslawien, konkret in römisch 40 geboren und reiste am 19.06.1991 nach Österreich wo er sich seither durchgehend aufhält.

Am 19.06.1991 stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutz, welcher im Rechtmittelverfahren am 08.04.1993 negativ beschieden wurde.

Mit Bescheid des UBAS Zahl XXXX , vom 06.04.1999, wurde dem Vater des BF Internationaler Schutz (Asyl) zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen im Herkunftsstaat und wegen seiner Mitgliedschaft einer kosovo-albanischen Untergrundbewegung die sich zum Ziel gesetzt hätte den Kosovo von der serbischen Herrschaft zu befreien, von serbischen Sicherheitskräften gesucht und unschuldig festgehalten worden sei, und daher angesichts des seinerzeitigen rigorosen Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte gegen die albanischstämmige Bevölkerung im Kosovo davon ausgegangen werden musste, dass seinerzeit jeder Kosovo-Albaner, der bereits einmal ins Blickfeld der Behörden geraten ist, einem erhöhten Gefährdungspotential unterlegen gewesen sei.Mit Bescheid des UBAS Zahl römisch 40 , vom 06.04.1999, wurde dem Vater des BF Internationaler Schutz (Asyl) zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen im Herkunftsstaat und wegen seiner Mitgliedschaft einer kosovo-albanischen Untergrundbewegung die sich zum Ziel gesetzt hätte den Kosovo von der serbischen Herrschaft zu befreien, von serbischen Sicherheitskräften gesucht und unschuldig festgehalten worden sei, und daher angesichts des seinerzeitigen rigorosen Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte gegen die albanischstämmige Bevölkerung im Kosovo davon ausgegangen werden musste, dass seinerzeit jeder Kosovo-Albaner, der bereits einmal ins Blickfeld der Behörden geraten ist, einem erhöhten Gefährdungspotential unterlegen gewesen sei.

Am 12.04.1999 stellte der BF einen Asylerstreckungsantrag unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung des UBAS und wurde ihm mit Bescheid des BAA zu Zahl AIS XXXX , vom 22.04.1999, gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 12.04.1999 stellte der BF einen Asylerstreckungsantrag unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung des UBAS und wurde ihm mit Bescheid des BAA zu Zahl AIS römisch 40 , vom 22.04.1999, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der BF absolvierte seine Pflichtschulausbildung in Österreich und brach eine Kellner-Lehre nach zwei Jahren Lehrzeit ab.

Der BF ging beginnend mit 18.09.2000 wiederholt jeweils kurzzeitig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog immer wieder, sowie aktuell seit 23.04.2021, Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.

Der BF ist suchmittelabhängig, nimmt diesbezüglich psychosoziale Beratung in Anspruch und befindet sich im Substitutionsprogramm.

Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:

1.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2000, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83/1 StGB zu einer als Jugendstrafe eingestuften Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je ATS 30 (= ATS 1.500,-).1. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2000, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer als Jugendstrafe eingestuften Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je ATS 30 (= ATS 1.500,-).

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2000 in XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung dem D.R. mit Verletzungsvorsatz Schläge gegen den Körper versetzt, wodurch dieser eine leichte Verletzung, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich der Unterlippe, erlitt.Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2000 in römisch 40 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung dem D.R. mit Verletzungsvorsatz Schläge gegen den Körper versetzt, wodurch dieser eine leichte Verletzung, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich der Unterlippe, erlitt.

2.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2003, als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003, als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall, 15 StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall SMG, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10 (= EUR 1.800,-).3. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, 1., 2. und 6. Fall SMG, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10 (= EUR 1.800,-).

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel in insgesamt nicht mehr feststellbarer, jedoch nicht die große Menge im Sinne des § 28 Abs. 6 SMG erreichender Menge, erworben, besessen und teilweise weitergegeben, und zwarDer BF wurde für schuldig befunden, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel in insgesamt nicht mehr feststellbarer, jedoch nicht die große Menge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG erreichender Menge, erworben, besessen und teilweise weitergegeben, und zwar

a.       In der ersten Dezemberwoche 2004 an unbekannten Orten durch gelegentlichen Konsum von 1 Line Heroin, anschließend für eine Dauer von ca. 14 Tagen durch täglichen Konsum von ½ g Heroin;

b.       Seit Dezember 2004 an unbekannten Orten durch Erwerb und Konsum einer unbekannten Menge Kokain;

c.       Seit Dezember 2004 an unbekannten Orten durch Konsum von 3 Joints;

d.       Am XXXX .2005 in XXXX durch Konsum einer kleinen Line Heroin und Kokain;d. Am römisch 40 .2005 in römisch 40 durch Konsum einer kleinen Line Heroin und Kokain;

e.       Am XXXX .2005 in XXXX durch Konsum jeweils 1 kleinen Line Heroin und Kokain in den Morgenstunden und gegen die Mittagszeit;e. Am römisch 40 .2005 in römisch 40 durch Konsum jeweils 1 kleinen Line Heroin und Kokain in den Morgenstunden und gegen die Mittagszeit;

f.       In der Zeit von August 2003 bis XXXX .2003 in XXXX durch den wiederholten Erwerb und Besitz einer nicht näher bekannten Menge Kokain und Speed.f. In der Zeit von August 2003 bis römisch 40 .2003 in römisch 40 durch den wiederholten Erwerb und Besitz einer nicht näher bekannten Menge Kokain und Speed.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

4.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 2,- (= EUR 300,-).4. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 2,- (= EUR 300,-).

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe im Zeitraum von Jänner 2006 bis XXXX .2006 in XXXX den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwarDer BF wurde für schuldig befunden, er habe im Zeitraum von Jänner 2006 bis römisch 40 .2006 in römisch 40 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar

a.       Durch den Ankauf von wöchentlich 1,5 g Heroin und Besitz des Suchtgiftes bis zum Eigenkonsum;

b.       Durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis bzw. Marihuana;

c.       Durch den zumindest einmaligen Konsum eines Heroin/Kokain-Coktails.

Mildernd wurde das Geständnis gewertet.

5.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 15 Tagen. 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 15 Tagen.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen, und zwar

a.       Im Februar 2006 in XXXX Kokain und Heroin in unbekannter Menge durch den Erwerb von Unbekannten und abschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum;a. Im Februar 2006 in römisch 40 Kokain und Heroin in unbekannter Menge durch den Erwerb von Unbekannten und abschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum;

b.       Im Dezember 2006 in XXXX 3 g Heroin durch Erwerb von einem Unbekannten und anschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum, und b. Im Dezember 2006 in römisch 40 3 g Heroin durch Erwerb von einem Unbekannten und anschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum, und

c.       Im Zeitraum von Februar 2006 bis Oktober 2006 in XXXX Heroin und Cannabis in unbekannter Menge durch Erwerb von Unbekannten und anschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum. c. Im Zeitraum von Februar 2006 bis Oktober 2006 in römisch 40 Heroin und Cannabis in unbekannter Menge durch Erwerb von Unbekannten und anschließenden zumindest teilweisen Eigenkonsum.

Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und die wiederholte Begehung über einen längeren Deliktszeitraum gewertet.

6.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tage unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX .2008. 6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tage unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2008.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX und XXXX vorschriftswidrig SuchtgiftDer BF wurde für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift

A.       In einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Anfang 2005 bis zum XXXX .2007A. In einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Anfang 2005 bis zum römisch 40 .2007

a.       Insgesamt etwa 1.600 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca. 10 % an die 7 gesondert Verfolgte sowie an unbekannte Abnehmer verkaufte;

b.       Insgesamt etwa 95 bis 100 Gramm Kokain an gesondert Verfolgte überließ;

B.       Nämlich Heroin, Kokain, Cannabisprodukte und Codidol-Tabletten in der Zeit vom XXXX .2007 bis zum XXXX .2007 in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. B. Nämlich Heroin, Kokain, Cannabisprodukte und Codidol-Tabletten in der Zeit vom römisch 40 .2007 bis zum römisch 40 .2007 in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Als mildernd wurden das Geständnis sowie die eigene Suchtgiftergebenheit, als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, der sofortige Rückfall, der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen derselben Art gewertet.

7.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 7. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2009 in XXXX unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte der A.A.E. sich mit dem Vorsatz beschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2009 in römisch 40 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte der A.A.E. sich mit dem Vorsatz beschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.

Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend der rasche Rückfall sowie einschlägige Vorstrafen gewertet.

8.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4 (= EUR 800,-).8. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4 (= EUR 800,-).

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX , XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwarDer BF wurde für schuldig befunden, er habe in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar

I.       Am XXXX .2014 eine unbekannte Menge Kokain, welches ein Freund unentgeltlich zur Verfügung stellte, konsumierte;römisch eins. Am römisch 40 .2014 eine unbekannte Menge Kokain, welches ein Freund unentgeltlich zur Verfügung stellte, konsumierte;

II.      Im Oktober 2014 gemeinsam mit einer gewissen P. ca. ½ g Speed (Amphetamin), welche dieses unentgeltlich zur Verfügung stellte, konsumiert.römisch zwei. Im Oktober 2014 gemeinsam mit einer gewissen P. ca. ½ g Speed (Amphetamin), welche dieses unentgeltlich zur Verfügung stellte, konsumiert.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend sechs Vorstrafen, wovon drei einschlägig sind gewertet.

9.       BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB und der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX .2016, zu keiner Zusatzstrafe. 9. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2016, zu keiner Zusatzstrafe.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

1.       Mit dem abgesondert verfolgten S.B. am XXXX .2016 in XXXX durch Vorlage eines gefälschten Suchtmittelrezeptes bei einer Apotheke zur Erlangung von Suchtgift, mithin eine verfälschte Urkunde zum Beweis eines Rechts gebraucht;1. Mit dem abgesondert verfolgten S.B. am römisch 40 .2016 in römisch 40 durch Vorlage eines gefälschten Suchtmittelrezeptes bei einer Apotheke zur Erlangung von Suchtgift, mithin eine verfälschte Urkunde zum Beweis eines Rechts gebraucht;

2.       Am XXXX .2016 in XXXX einem Verfügungsberechtigten eines Sportfachgeschäftes mehrere Kleidungsstücke, nämlich mehrere T-Shirts und eine Jacke in einem Verkaufswert von EUR 67,50 sowie zwei Stück Fahrräder von bislang unbekannten Geschädigten im Gesamtwert von EUR 110,-, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. 2. Am römisch 40 .2016 in römisch 40 einem Verfügungsberechtigten eines Sportfachgeschäftes mehrere Kleidungsstücke, nämlich mehrere T-Shirts und eine Jacke in einem Verkaufswert von EUR 67,50 sowie zwei Stück Fahrräder von bislang unbekannten Geschädigten im Gesamtwert von EUR 110,-, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von verschiedenen Vergehen sowie drei einschlägige Vorstrafen gewertet.

10.      LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., und 8. Fall, 27 Abs. 2 SMG, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. Und 2 Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 10. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., und 8. Fall, 27 Absatz 2, SMG, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Und 2 Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX und andernortsDer BF wurde für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und andernorts

I.       Zu einem Zeitpunkt zwischen Juni 2016 und Oktober 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich ca. 600 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, von P.H. erworben und besessen;römisch eins. Zu einem Zeitpunkt zwischen Juni 2016 und Oktober 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich ca. 600 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, von P.H. erworben und besessen;

II.      Vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er im Zeitraum XXXX .2014 bis Juli 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut und Heroin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat;römisch zwei. Vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er im Zeitraum römisch 40 .2014 bis Juli 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut und Heroin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat;

III.    Am XXXX .2017 in XXXX Kennzeichentafeln mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts gebracht werden, indem er von einem abgestellten PKW beide Kennzeichentafeln abmontierte und auf einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW montierte.römisch drei. Am römisch 40 .2017 in römisch 40 Kennzeichentafeln mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts gebracht werden, indem er von einem abgestellten PKW beide Kennzeichentafeln abmontierte und auf einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW montierte.

Als mildernd wurde dabei das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenhäufung gewertet.

11.      BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2018, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, zu keiner Zusatzstrafe.11. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, zu keiner Zusatzstrafe.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit dem abgesondert angeklagten R.G. am XXXX .2018 in XXXX der L.B. durch Versetzen von Schlägen in Form einer Hautabschürfung am Knie und einer Abschürfung an der Stirn, sowie einer Schädelprellung vorsätzlich am Körper leicht verletzt. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit dem abgesondert angeklagten R.G. am römisch 40 .2018 in römisch 40 der L.B. durch Versetzen von Schlägen in Form einer Hautabschürfung am Knie und einer Abschürfung an der Stirn, sowie einer Schädelprellung vorsätzlich am Körper leicht verletzt.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gleicher und verschiedener Art gewertet.

12.      BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen der Vergehen der Begünstigung gemäß §§ 15, 299 StGB sowie der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. 12. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen der Begünstigung gemäß Paragraphen 15, 299, StGB sowie der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

A.       Am XXXX .2019 in der Hauptverhandlung gegen L.D. des LG XXXX , bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor dem LG XXXX falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst fälschlich und entgegen seinen polizeilichen Angaben vom XXXX .2018 behauptete, er habe (nur) 2 bis 3 Gramm Heroin von L.D. geschenkt bekommen;A. Am römisch 40 .2019 in der Hauptverhandlung gegen L.D. des LG römisch 40 , bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor dem LG römisch 40 falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst fälschlich und entgegen seinen polizeilichen Angaben vom römisch 40 .2018 behauptete, er habe (nur) 2 bis 3 Gramm Heroin von L.D. geschenkt bekommen;

B.       Durch die unter Faktum A.) genannte Aussage L.D., der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, und zwar unter anderem das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, absichtlich der Strafverfolgung zu entziehen versucht.B. Durch die unter Faktum A.) genannte Aussage L.D., der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, und zwar unter anderem das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, absichtlich der Strafverfolgung zu entziehen versucht.

Als mildernd wurden das umfassende Geständnis sowie der teilweise Versuch, als erschwerend der rasche Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

13.      BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019, zu keiner Zusatzstrafe. 13. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019, zu keiner Zusatzstrafe.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2018 in XXXX der B.W. fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Handy im Wert von EUR 240,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 der B.W. fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Handy im Wert von EUR 240,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft XXXX trat zudem vorläufig von der Verfolgung des BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG am gemäß § 35 Abs. 9 SMG zurück.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 trat zudem vorläufig von der Verfolgung des BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG am gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurück.

Der BF weist zudem zwischen 2014 und 2018 insgesamt 6 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen in Österreich wegen Verstößen gegen die StVO und das FSG auf.

Der BF führte mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , eine Beziehung aus der drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Die gemeinsamen Kinder des BF leben mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt und pflegt der BF zu seinen Kindern einen engen Kontakt.Der BF führte mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Beziehung aus der drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Die gemeinsamen Kinder des BF leben mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt und pflegt der BF zu seinen Kindern einen engen Kontakt.

Im Bundesgebiet leben zudem die Eltern und Geschwister des BF, welchen allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurden, und weist der BF keine familiären Bezüge in seinem Herkunftsstaat auf.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF ist dem Deutschen mächtig. Darüberhinausgehendes soziales, gesellschaftliches, ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement des BF im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadi? 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic (AA 3.5.2019a).

Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019).

Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.5.2019a): Serbien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 19.9.2019

- Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019

- Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,
https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019
- Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,, https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019

Sicherheitslage

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).

Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).

Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt (AA 3.11.2018).

Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019

- Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 13.3.2019).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019).

Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019).

Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019).

Quellen:

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungin besonders
schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungin besonders, schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitsbehörden

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2018 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gab keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2018 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 155 Strafanzeigen gegen 227 Personen wegen 1.004 Verbrechen ein; 145 waren Polizisten und 82 Zivilbeamte (USDOS 13.3.2019).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 6.2019).

Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 29.9.2019).

Quellen:

- BICC - Bonn International Center for Conversion (6.2019): Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2019_Serbien.pdf, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2019).

Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019).

Quellen:

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002219.html, Zugriff 25.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

Korruption

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24 (LIPortal 6.2019).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2018) am 87. Platz von 180 Ländern (TI 2018).

Quellen:

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

- TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.2019

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2018 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, "Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen (USDOS 13.3.2019).

Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO (FH 4.2.2019).

Quellen:

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006457.html, Zugriff 20.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

Ombudsmann

Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden (EK 29.5.2019).

Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus ( Protector of Citizens 15.3.2019).

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. (VB 29.9.2019).

In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- Republik of Serbia - Protector of Citizens (15.3.2019): Regular annual Report of the Protector of Citizens for 2018, https://www.ombudsman.org.rs/attachments/article/141/Regular%20Annual%20Report%20of%20the%20Protector%20of%20Citizens%20for%202018.pdf, Zugriff 9.10.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 abgeschafft. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 24.9.2019).

Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz „Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition“ (MoFA o.D.).

Quellen:

- CIA (24.9.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ri.html, Zugriff 26.9.2019

- MoFA - Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Serbia (o.D.): Military Service – Compulsary Service, http://www.mfa.gov.rs/en/consular-affairs/military-service, Zugriff 26.9.2019

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.3.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019).

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019).

Quellen:

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber eine anhaltende Beteiligung der Regierung an Medien sowie Drohungen und Angriffe auf Journalisten untergraben diese Freiheiten. Unabhängige Beobachter behaupten, dass 2017 eines der schlechtesten Jahre in der Geschichte der Pressefreiheit im Land war. Der Trend der abnehmenden Medienfreiheit setzt sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 13.3.2019).

Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst. Die Regierung zeigt sich davon unbeeindruckt, schließlich haben Vu?i? und seine Partei weiterhin eine große Anhängerschaft. Umfragen zufolge erreicht die Serbische Fortschrittspartei (SNS) rund 55 %. In den serbischen Medien wird kaum über die Proteste berichtet. Es gibt nur noch wenige wirklich unabhängige Medien und Journalisten (BN 13.5.2019).

Die zahlreichen Übergriffe, von verbalen bis zu körperlichen Attacken auf Journalisten, stellen dabei einen Hintergrund der Bürgerproteste dar. Die Sicherheitsbehörden unter Innenminister STEFANOVIC sind daher weiterhin gefordert, in diesem Deliktsfeld Ergebnisse der serbischen Öffentlichkeit zu liefern (VB 29.9.2019).

Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat die Medien im Land unter seine Kontrolle gebracht. Die Opposition warnt nun vor einer „Autokratie“. Medien würden verstärkt gleich geschaltet werden, die Pressefreiheit immer stärker eingeschränkt, heißt es vonseiten der Opposition. Das Regime kontrolliert alle TV-Sender mit nationaler Reichweite, die gesamte Boulevardpresse und fast alle lokalen Medien. Immer häufiger werden Medien als Plattform instrumentalisiert, um Staatspräsident Aleksandar Vu?i? als allmächtigen Herrscher zu glorifizieren oder mit Andersdenkenden abzurechnen. Im Bericht für das Jahr 2019 stufte die amerikanische Nichtregierungsorganisation Freedom House Serbien als Land mit „beschränkten Medienfreiheiten“ ein und kritisierte außerdem, JournalistInnen würden eingeschüchtert. Diese würden häufig von PolitikerInnen als „Verräter“ oder als „vom Ausland bezahlte Volksfeinde“ bezeichnet. Das serbische Regime nutze außerdem „antiliberale Maßnahmen“, um auf diese Weise Medien zu dominieren. Weiter heißt es: Regime nahe Persönlichkeiten würden in Serbien durch staatliche Beihilfe Medien übernehmen, Mediengesetze würde man nur selektiv anwenden. Und dies ist nur ein Bruchteil der Vorwürfe. Gesetzwidrige Rufmordkampagnen oder gefälschte Berichte, die allesamt gegen journalistische und ethische Standards verstoßen, werden in Serbien rechtlich nicht sanktioniert. Und selbst wenn die wenigen serbischen seriösen Medien derartige Lügen oder Korruptionsvorfälle aufdecken, wird das von kontrollierten Medien selbstverständlich übertönt (TAZ 17.9.2019).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019

- TAZ - Tageszeitung (17.9.2019): Pressefreiheit in Serbien, Alles nur Scheinwahrheiten, https://taz.de/Pressefreiheit-in-Serbien/!5622793/, Zugriff 2.10.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hält sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, werden von höheren Stellen entschieden (USDOS 13.3.2019).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet und wird allgemein respektiert. Die Gesetzgebung entspricht in der Regel den europäischen Normen, ist aber mit den Leitlinien für freie und friedliche Versammlung des ODIHR [Office for Democratic Institutions and Human Rights; Anm.] nicht abgestimmt, die für die vollständige Umsetzung des Gesetzes über die Freiheit der Versammlung erforderlich sind (EK 29.5.2019).

Quellen:

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

Opposition

Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zur Regierungspartei SNS von Präsident Vucic deutlich weniger Möglichkeiten für öffentlichkeitswirksame Auftritte sowie Platz in den Medien (AA 3.11.2018).

Anfang September 2018 haben mehrere Oppositionsparteien einen gemeinsamen Block unter dem Namen Bündnis für Serbien (Savez za Srbiju, SZS) gegründet. Zu ihren gehört die DS sowie Kleinparteien, die von ehemaligen hohen Funktionären der DS-geführten Regierung von vor 2012 gegründet wurden. Das Programm des Bündnisses bleibt diffus, neben dem Ziel der Ablösung des Vu?i?-Regimes mit demokratischen Mitteln nimmt die Koalition in der Kosovo-Frage eine nationalistische Position ein (GIZ Geschichte & Staat 6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums stieg die Gefängniskapazität auf 9.800, während die Insassenpopulation im Laufe des Jahres 2018 10.600 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Im Laufe des Jahres 2018 wurden ein Teil des Bezirksgefängnisses Belgrad und das Sondergefängniskrankenhaus vollständig renoviert. Die langfristige Untersuchungshaft hat sich in den letzten zehn Jahren verringert, bleibt aber weiterhin ein Problem (USDOS 13.3.2019).

Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pan?evo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung (EK 29.5.2019).

Quellen:

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

Todesstrafe

Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 10.4.2019).

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien (AA 3.11.2018).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 27.9.2019

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

Religionsfreiheit

Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019; vgl. CIA 24.9.2019).Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019; vergleiche CIA 24.9.2019).

Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

- CIA (24.9.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ri.html, Zugriff 26.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Gesellschaft & Kultur,
https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 27.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Gesellschaft & Kultur,, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 27.9.2019

- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011064.html, Zugriff 20.9.2019

Ethnische Minderheiten

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.9.2019).

Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Änderungen des Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte und des Gesetzes über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten wurden am 20.6.2018 beschlossen. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Die Regierung machte einige Fortschritte bei der Genehmigung neuer muttersprachlicher Lehrbücher, obwohl zu Beginn des Schuljahres 2018/19 nicht alle Lehrbücher in Minderheitensprachen verfügbar waren (USDOS 13.3.2019).

Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53 %, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak)- 2,02 %, Roma - 2,05 %, Jugoslawen - 1,08 %, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82 % (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über 25. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 13,00%, Slowaken - 2,60%, Kroaten - 2,43%, Montenegriner - 1,15%, Jugoslawen - 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019).

Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat AnfangMärz 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Gesellschaft & Kultur,
https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 27.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Gesellschaft & Kultur,, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 27.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

Albaner (Südserbien)

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemü- hungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 3.11.2018).

In der südserbischen Preševo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden (LIPortal Geschichte & Staat 6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wird. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 13.3.2019).

Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Den Serben steht es frei, ihren Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsort zu wechseln und das Recht auf Reisen ist gewährleistet. Seit 2010 können serbische Bürger ohne Visum in den EU-Schengenraum einreisen (FH 4.2.2019).

Quellen:

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006457.html, Zugriff 20.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

IDPs und Flüchtlinge

Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 200.000 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80 % leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2018 stellte die Regierung 173 Wohneinheiten und 151 einkommenschaffende Maßnahmenpakete (orig. income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2109).

Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019).

Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40 % der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019).

Quellen:

- HRW - Human Rights Watch (1.2019): Country Summary Serbia, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/serbia/kosovo#2ff6e5, Zugriff 3.10.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

- VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2018 lag die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt bei rund 13,7 % und die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) geschätzt bei rund 32,05 %. Im gleichen Jahr betrug das Bruttoinlandsprodukt von Serbien geschätzt rund 50,65 Milliarden US-Dollar und das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.243 US-Dollar. Die durchschnittliche Inflationsrate betrug im Jahr 2018 rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 11.4.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (11.4.2019): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 3.10.2019

Sozialbeihilfen

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung, um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Suchtbehandlung

Die medikamentöse Behandlung in Serbien umfasst die medizinische Entgiftung, psychosoziale Behandlung, sowie langfristige Rehabilitationsgruppen- und Familientherapie und medikamentengestützte Behandlung. Die medikamentöse Behandlung erfolgt durch staatliche Gesundheitseinrichtungen und einige private Gesundheitseinrichtungen. Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung erfolgt die Behandlung durch Gesundheitszentren und umfasst vor allem Beratung. Die Patienten werden zur weiteren Behandlung an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen überwiesen. Auf der sekundären Ebene wird die medikamentöse Behandlung von Psychiatern in Allgemeinkrankenhäusern durchgeführt, während in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac und Nis die spezialisierten Drogenbehandlungseinrichtungen (Tertiärstufe) zur Verfügung stehen. Die Erhaltungstherapie mit Methadon wurde in Serbien erstmals Ende der 70er Jahre eingeführt, während Buprenorphin zur Behandlung der Opioidabhängigkeit 2010 zugelassen wurde. Derzeit ist die Orale Substitutionstherapie in allen Arten von Gesundheitseinrichtungen verfügbar. In Belgrad gibt es ein spezialisiertes öffentliches Krankenhaus mit stationärer und ambulanter Behandlung für Drogenabhängige. Eine Methadonbehandlung steht nur in diesem Krankenhaus zur Verfügung. In Belgrad gibt es auch Privatkliniken, in denen Drogenabhängige behandelt werden. Auch in anderen Städten Serbiens gibt es Fachkliniken zur Behandlung von Suchtkrankheiten. Zusätzlich engagieren sich die Serbisch-Orthodoxe Kirche und andere Organisationen in der Betreuung, Rehabilitation und Resozialisieren von Suchtkranken.

Quellen:

- EMCDDA - European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2017): Serbia, National Drug Report 2017, http://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/4701/National%20drug%20report_Serbia.pdf, Zugriff 23.11.2017

- MedCOI (18.9.2017): Country Fact Sheet Serbia-Update 2017

- Dr. Vorobiev Klinik (o.D.): Suchtklinik, http://v-klinik.de/Suchtklinik.htm, Zugriff 24.11.2017

- Manastiri u Srbiji (2017): Vojvodina, Manastir Kovilj, http://manastiriusrbiji.com/manastir-kovilj/, Zugriff 24.11.2017 / Manastiri u Srbiji (2017): Juzna Srbija (Südserbien), Manastir Crna Reka, http://manastiriusrbiji.com/manastir-crna-reka/ , Zugriff 24.11.2017

- Retocentar (2016): Reto - ima nade, Besplatni centar za rehabilitaciju zavisnika, http://www.retocentar.com/, Zugriff 24.11.2017

COVID-19

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Quellen:

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020

- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020

- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020

Rückkehr

Die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen wie den Roma, die eine große Anzahl von Rückkehrern darstellen, erfordert mehr Aufmerksamkeit. Es bedarf einer verbesserten Kommunikation und Koordination zwischen den jeweiligen Regierungen, zwischen staatlichen Stellen und lokalen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und NGOs, die an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligt sind (EK 29.5.2019).

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 13.3.2019).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 1.4.2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2018): AA-Bericht Serbien (Einstufung als sHkl), https://www.ecoi.net/en/file/local/1452872/4598_1543584668_auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-serbien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-september-2018-03-11-2018.pdf, Zugriff 19.9.2019

- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004288.html, Zugriff 20.9.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit, zur Vaterschaft, zum Familienstand, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zur Suchtmittelabhängigkeit, zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zum Schulbesuch in Österreich, zur abgebrochenen Berufsausbildung sowie zur Einreise nach Österreich im Jahr 1991 und dem seitherigen durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – substantiiert – entgegengetreten wurde.

Die Zugehörigkeit des BF zur albanischen Volksgruppe sowie das Bekenntnis zum muslemischen Glauben beruhen auf den Angaben des BF bei seinem seinerzeitigen Asylerstreckungsantrag am 12.04.1999. Aktenkundig ist weiters die Einreise des BF am 19.06.1991 sowie die bescheidmäßige Abweisung des ersten Asylantrages des BF (siehe dazu den fremdenrechtlichen Akt der LPD XXXX ).Die Zugehörigkeit des BF zur albanischen Volksgruppe sowie das Bekenntnis zum muslemischen Glauben beruhen auf den Angaben des BF bei seinem seinerzeitigen Asylerstreckungsantrag am 12.04.1999. Aktenkundig ist weiters die Einreise des BF am 19.06.1991 sowie die bescheidmäßige Abweisung des ersten Asylantrages des BF (siehe dazu den fremdenrechtlichen Akt der LPD römisch 40 ).

Die Zuerkennung von internationalen Schutz an den Vater des BF samt oben ausgeführter Begründung beruht auf dem oben genannten – im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten – Bescheid des UBAS und konnte die Antragstellung des BF auf Asylerstreckung samt Zuerkennung von Asyl durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Zudem findet sich im Fremdenakt der LPD XXXX eine Ausfertigung des besagten Bescheides. Die Zuerkennung von internationalen Schutz an den Vater des BF samt oben ausgeführter Begründung beruht auf dem oben genannten – im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten – Bescheid des UBAS und konnte die Antragstellung des BF auf Asylerstreckung samt Zuerkennung von Asyl durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Zudem findet sich im Fremdenakt der LPD römisch 40 eine Ausfertigung des besagten Bescheides.

Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug.

Die Inanspruchnahme von Therapiemaßnahmen zur Behandlung der Suchterkrankung des BF konnte dieser durch Vorlage von Bestätigungen der XXXX , in XXXX belegen (siehe OZ 4,6,7,11). Ferner gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, nach wie vor in Therapie zu stehen und zudem sich im Drogen-Substitutionsprogramm zu befinden, was durch die Vorlage einer Stellungnahme der XXXX vom 12.03.2020 (siehe OZ 4) bestätigt wurde. Die Inanspruchnahme von Therapiemaßnahmen zur Behandlung der Suchterkrankung des BF konnte dieser durch Vorlage von Bestätigungen der römisch 40 , in römisch 40 belegen (siehe OZ 4,6,7,11). Ferner gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, nach wie vor in Therapie zu stehen und zudem sich im Drogen-Substitutionsprogramm zu befinden, was durch die Vorlage einer Stellungnahme der römisch 40 vom 12.03.2020 (siehe OZ 4) bestätigt wurde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile.

Ferner ergibt sich der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 SMG aus einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der entsprechenden Benachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom XXXX .2020. (siehe OZ 18). Ferner ergibt sich der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen eines Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG aus einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der entsprechenden Benachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .2020. (siehe OZ 18).

Einem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der LPD XXXX können die oben genannten verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF entnommen werden. (siehe AS 227)Einem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der LPD römisch 40 können die oben genannten verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF entnommen werden. (siehe AS 227)

Den konkreten und konsistenten Angaben des BF, welche sich mit einer Stellungnahme seiner ehemaligen LG decken, folgen die Feststellungen zum aufrechten und engen Verhältnis des BF zu seinen gemeinsamen Kindern. So hat nicht nur der BF behauptet einen engen Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen, sondern wurde dies auch von der ehemaligen LG des BF in einer Stellungnahme vom 15.12.2020 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) bestätigt. Die ehemalige LG des BF hob dabei insbesondere die Beziehung des BF zu seinen Kindern besonders hervor.

Dass die gemeinsamen Kinder des BF mit deren Mutter, der ehemaligen LG des BF, zusammen leben beruht auf den Angaben des BF welche durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt werden konnten. Dem besagten Melderegister kann zudem entnommen werden, dass die Eltern und Geschwister des BF in Österreich aufhältig sind und diesen mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurden.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 6 HStV.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, HStV.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Dieser war in der Lage der Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen und die ihm gestellten Fragen auf Deutsch zu beantworten. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer und der ausschließlich in Österreich absolvierten Schulbildung kann zudem ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der BF über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau verfügt.

Der BF wurde jedoch in seinem Herkunftsstaat geboren und lebte dort bis zu seinem achten Lebensjahr, sodass davon auszugehen ist, dass der BF die albanische Sprache in seiner Kindheit erlernt hat. Auch ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich noch über einen relevanten Zeitraum hinweg sich zumindest mit seinen Eltern auf Albanisch unterhielt. Das der BF seine Muttersprache sohin zur Gänze verlernt hätte, kann nicht angenommen werden und war daher festzustellen, dass der BF dem Albanischem zumindest im hinreichenden Maße mächtig ist.

In Ermangelung des Vorbringens oder Belegens von sozialen, gesellschaftlichen, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Engagements seitens des BF konnten diesbezügliche keine Feststellungen gemacht werden.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellung betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr und anderer zu berücksichtigender Hindernisse für die Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Serbien anzunehmen gewesen wäre.

Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass keinerlei Verfolgung in Serbien wegen Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe mehr besteht. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner – insbesondere von staatlicher Seite – liegt gegenständlich nicht vor. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut und hat Serbien die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. Zudem existiert ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten und gibt es die Möglichkeit sich im Falle von Übergriffen an staatliche Stellen sowie die Einrichtung des Ombudsmannes zu wenden. Ferner sind zahlreiche NGO´s in Serbien tätig, welche sich mit den rechten nationaler Gemeinschaften befassen. Zudem ist die albanische Minderheit seit 21.01.2007 im serbischen Parlament und im öffentlichen Sektor vertreten und garantiert die serbische Verfassung allen in Serbien lebenden Menschen, insbesondere den ethnischen Minderheiten, alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards.

Im Hinblick auf die Suchterkrankung des BF ist – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – auszuführen, dass in Serbien die orale Substitutionstherapie in allen Arten von Gesundheitseinrichtungen verfügbar ist und darüber hinaus medizinische Entgiftungs- und psychosoziale Behandlungen, sowie langfristige Rehabilitationsgruppentherapien und medikamentengestützte Behandlungen möglich sind.

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten Situation des BF auch festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Entgegen der Lage zum Zeitpunkt der Flucht des BF mit seinen Eltern und Geschwistern 1991 im ehemaligen Jugoslawien herrschen zum Entscheidungszeitpunkt in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Darüber hinaus ist der BF den Länderberichten nicht entgegengetreten. Die Länderberichte blieben somit unkommentiert und auch unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2.         einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3.         der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder, 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet:

„§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1.         und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2.         einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
„§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1.       sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.       die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.       eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4.       sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.       wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6.       staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6, sind jedoch auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Art. 33 Abs. 1 GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Artikel 33, Absatz eins, GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11, nicht länger Flüchtling ist.

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt C GFK bestimmt Art. 11 Abs. 1 Status-Richtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn erIn Übereinstimmung mit Artikel eins, Abschnitt C GFK bestimmt Artikel 11, Absatz eins, Status-Richtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er

a)       sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt;

b)       nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;

c)       eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt;

d)       freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;

e)       nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

f)       als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling erkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seien gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Gemäß Artikel 11, Absatz 2, Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz eins, Litera e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

„Daher ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen.“ (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)„Daher ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen.“ vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Dem BF wurde in Österreich mit Bescheid des BAA vom 22.04.1999 der Status des Asylberechtigten im Rahmen der Asylerstreckung rechtskräftig zuerkannt.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien als zuerkannt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwiegend auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt. Der BF würde aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, womit er einen Asylausschlussgrund gesetzt hätte.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwiegend auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt. Der BF würde aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, womit er einen Asylausschlussgrund gesetzt hätte.

Ferner wären die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, inzwischen weggefallen, sodass auch die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vorlägen. Da der BF im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen einer zulässigen Aberkennung auch nach über fünf Jahren nach der Zuerkennung gemäß § 7 Abs. 3 iVm. § 2 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zulässig. Ferner wären die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, inzwischen weggefallen, sodass auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorlägen. Da der BF im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen einer zulässigen Aberkennung auch nach über fünf Jahren nach der Zuerkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 zulässig.

Vorweg ist sohin zu prüfen, ob beim BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit vorliegt:Vorweg ist sohin zu prüfen, ob beim BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit vorliegt:

Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt abweichend von § 5 Z 10 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.

Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Der Fremde mussFür das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Der Fremde muss

1.       ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

2.       dafür rechtskräftig verurteilt worden und

3.       gemeingefährlich sein, und

4.       es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der oben angeführten Judikatur des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Allerdings genügt es nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen.

Der BF wurde erstmals bereits im Alter von sechzehn Jahren rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seinen Verurteilungen lagen nachfolgende Delikte zugrunde:

-        einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

-        einmal wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels

-        sechsmal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

-        zweimal wegen des Vergehens der Körperverletzung

-        einmal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls

-        zweimal wegen des Vergehens des Diebstahls

-        zweimal wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

-        einmal wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

-        einmal wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

-        einmal wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

-        einmal wegen des Vergehens der Begünstigung

-        einmal wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage

Er wurde deswegen zu mehreren teils bedingten, meist aber unbedingten Geld und Freiheitsstrafen verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe betrug 38 Monate. Zuletzt wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die letzte strafbare Handlung beging er am XXXX .2019, somit vor 1 Jahr und 4 Monaten.Er wurde deswegen zu mehreren teils bedingten, meist aber unbedingten Geld und Freiheitsstrafen verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe betrug 38 Monate. Zuletzt wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die letzte strafbare Handlung beging er am römisch 40 .2019, somit vor 1 Jahr und 4 Monaten.

Insgesamt liegen beim BF in einer Zusammenschau mit den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten sowie den objektiven und subjektiven Umständen, den Strafbemessungsgründen und Strafhöhen keine Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen iSd angeführten Judikatur des VwGH vor. Der BF hat zwar wiederholt gegen Suchtmittelgesetze verstoßen und einmalig auch den Tatbestand des Suchtgifthandles verwirklicht. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zum überwiegenden Teil aufgrund von Suchtmittelbesitz zum Zwecke des Eigenkonsums verwirklicht hat und zuletzt im Jahr 2007 Tathandlungen des Suchtgifthandels verwirklicht hat. Angesichts des Überwiegens von Vergehen, der in Summe als jeweils gering anzusehenden Strafen des BF und der jeweils geringen Vermögens- und Körperschäden die der BF zu verantworten hat, kann selbst unter Berücksichtigung bei der Vielzahl von Verurteilungen des BF eine Gemeingefährlichkeit des iSd. einschlägigen Judikatur nicht festgestellt werden, wenn das gezeigt Verhalten auch eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interesse verwirklicht hat.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor und wurden vom Bundesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sohin zu Unrecht herangezogen.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor und wurden vom Bundesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sohin zu Unrecht herangezogen.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wegen des „Wegfalls der Umstände“:Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wegen des „Wegfalls der Umstände“:

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erweist sich als gerechtfertigt:Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erweist sich als gerechtfertigt:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318).

Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Umständen" im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. RS 6 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, mwN).Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Umständen" im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche RS 6 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, mwN).

„Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).“ (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)„Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen vergleiche in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).“ vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)

„Auch der Umstand, dass die Bezugsperson - im vorliegenden Fall der Vater des Revisionswerbers - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, steht einer Aberkennung von Asyl hinsichtlich des Familienangehörigen nicht entgegen. Dass dem Vater des Revisionswerbers wegen des Wechsels der Staatsangehörigkeit der Asylstatus nicht mehr abzuerkennen wäre, liegt daran, dass in seinem Fall die zeitlichen Einschränkungen der Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Grunde des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 greifen könnten (vgl. zum Asylausschluss wegen Erwerbes einer neuen Staatsangehörigkeit aber grundsätzlich Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK). Für die Asylaberkennung in Bezug auf den Revisionswerber kommt es auf die mögliche Entscheidung in einem Aberkennungsverfahren der Bezugsperson aber nur insoweit an, als selbstständig zu klären ist, ob die fluchtauslösenden Umstände im Verfahren der Bezugsperson, von der Asyl abgeleitet wurde, noch vorliegen. Im Übrigen ist das Schicksal des Aberkennungsverfahrens des Revisionswerbers von seinem Vater losgelöst. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Ausnahme vom Grundsatz nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005, nämlich die Straffälligkeit des Asylberechtigten, für jedes Familienmitglied gesondert zu beurteilen ist. Voraussetzung einer solchen Aberkennung ist allerdings, dass sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage erfolgt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch eine Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden - hier also des Revisionswerbers - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501, Rn. 14).“ (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)„Auch der Umstand, dass die Bezugsperson - im vorliegenden Fall der Vater des Revisionswerbers - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, steht einer Aberkennung von Asyl hinsichtlich des Familienangehörigen nicht entgegen. Dass dem Vater des Revisionswerbers wegen des Wechsels der Staatsangehörigkeit der Asylstatus nicht mehr abzuerkennen wäre, liegt daran, dass in seinem Fall die zeitlichen Einschränkungen der Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 greifen könnten vergleiche zum Asylausschluss wegen Erwerbes einer neuen Staatsangehörigkeit aber grundsätzlich Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK). Für die Asylaberkennung in Bezug auf den Revisionswerber kommt es auf die mögliche Entscheidung in einem Aberkennungsverfahren der Bezugsperson aber nur insoweit an, als selbstständig zu klären ist, ob die fluchtauslösenden Umstände im Verfahren der Bezugsperson, von der Asyl abgeleitet wurde, noch vorliegen. Im Übrigen ist das Schicksal des Aberkennungsverfahrens des Revisionswerbers von seinem Vater losgelöst. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Ausnahme vom Grundsatz nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, nämlich die Straffälligkeit des Asylberechtigten, für jedes Familienmitglied gesondert zu beurteilen ist. Voraussetzung einer solchen Aberkennung ist allerdings, dass sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage erfolgt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch eine Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden - hier also des Revisionswerbers - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501, Rn. 14).“ vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491)

Im vorliegenden Fall wurde dem BF aufgrund der Asylzuerkennung an seinen Vater im Rahmen der Asylerstreckung letztlich der Status des Asylberechtigten erteilt. Eigene Fluchtgründe wurden vom BF damals wie heute nicht vorgebracht. Seinem Vater wurde aufgrund der damals vorherrschenden Lage im Herkunftsstaat, im ehemaligen Jugoslawien, konkret der Verfolgung von Mitgliedern der albanischen Minderheit die sich für eine Unabhängigkeit des Kosovo eingesetzt haben internationaler Schutz zuerkannt.

Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat substantiiert geltend. Im Übrigen muss dem BF entgegengehalten werden, dass er das ehemalige Jugoslawien bereits als siebenjähriges Kind verließ. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, der eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Albaner nicht entnommen werden kann, kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass bezogen auf den BF ein asylrelevanter Sachverhalt aus aktueller Sicht vorläge.

Darüber hinaus wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG der Umstand substantiiert entkräftet, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Wie oben bereits ausgeführt lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass aktuell die Lage der Menschenrechte in Serbien sich als insgesamt gut erweist und Serbien die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen hat. Zudem existiert ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten und gibt es die Möglichkeit sich im Falle von Übergriffen an staatliche Stellen sowie die Einrichtung des Ombudsmannes zu wenden. Ferner sind zahlreiche NGO´s in Serbien tätig, welche sich mit den Rechten nationaler Gemeinschaften befassen. Zudem ist die albanische Minderheit seit 21.01.2007 im serbischen Parlament und im öffentlichen Sektor vertreten und garantiert die serbische Verfassung allen in Serbien lebenden Menschen, insbesondere den ethnischen Minderheiten, alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards.

Daraus folgt, dass der Vater des BF aus heutiger Sicht im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hätte und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben wäre. Im Lichte der obigen Judikatur schlägt dies auf den BF durch und hat auch dieser, mangels eigener Fluchtgründe, keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu befürchten.

Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt haben, sind daher nachweislich und dauerhaft weggefallen und liegen beim BF daher nicht mehr vor.

§ 7 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche strafgerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstrafe erfolgt ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche strafgerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstrafe erfolgt ist.

Der BF wurde aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet iSd § 2 Abs. 3 und 4 AsylG straffällig. Eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist damit gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.Der BF wurde aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet iSd Paragraph 2, Absatz 3 und 4 AsylG straffällig. Eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist damit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.

Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegen, war die Beschwerde daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegen, war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht (substantiiert) behauptet.

Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er jedenfalls über Grundkenntnisse der albanischen Sprache verfügt.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal es sich beim BF um einen arbeitsfähigen erwachsenen Mann handelt und von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Auch wenn er über keine familiären Bezüge mehr in Serbien verfügt, spricht er zumindest grundlegend – der in Teilen Serbiens gesprochenen Sprache – Albanisch (siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Albaner_in_Serbien#:~:text=Die%20Albaner%20in%20Serbien%20(albanisch,auf%20rund%200%2C82%20Prozent. [abgerufen am 15.05.2021]). Es ist davon auszugehen, dass ihm seine in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern, finanzielle Unterstützung zukommen lassen werden. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung, öffentliche Sozialleistungen und allgemein zugängliche medizinische Versorgung sowie auf NGOs, Kirchen und Vereine zu verweisen.Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal es sich beim BF um einen arbeitsfähigen erwachsenen Mann handelt und von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Auch wenn er über keine familiären Bezüge mehr in Serbien verfügt, spricht er zumindest grundlegend – der in Teilen Serbiens gesprochenen Sprache – Albanisch (siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Albaner_in_Serbien#:~:text=Die%20Albaner%20in%20Serbien%20(albanisch,auf%20rund%200%2C82%20Prozent. [abgerufen am 15.05.2021]). Es ist davon auszugehen, dass ihm seine in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern, finanzielle Unterstützung zukommen lassen werden. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung, öffentliche Sozialleistungen und allgemein zugängliche medizinische Versorgung sowie auf NGOs, Kirchen und Vereine zu verweisen.

In Bezug auf die Suchterkrankung des BF und deren Behandlung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9 zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. gg. the United Kingdom, EGMR vom 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR vom 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR vom 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR vom 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, vom 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, vom 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Für den Fall, dass bei ihr eine Behandlung notwendig werden sollte, ist gegenständlich unerheblich, dass diese im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder der Beschwerdeführerin etwas kosten oder kostenintensiver sein sollte, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.In Bezug auf die Suchterkrankung des BF und deren Behandlung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9 zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. gg. the United Kingdom, EGMR vom 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR vom 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR vom 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR vom 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, vom 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, vom 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Für den Fall, dass bei ihr eine Behandlung notwendig werden sollte, ist gegenständlich unerheblich, dass diese im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder der Beschwerdeführerin etwas kosten oder kostenintensiver sein sollte, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

„Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008)„Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008)

Beim BF liegt aktuell jedoch keine lebensbedrohliche, im Endstadium befindliche tödliche Krankheit vor und kann zudem im Lichte der Länderfeststellungen nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht die nötige medizinische Behandlung erhalten wird können. So kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass – wie oben ausgeführt – Suchterkrankungen im Herkunftsstaat behandelt werden können und die dafür nötigen Behandlungsformen sowie eine Substitutionstherapien vorhanden sind.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der BF gehört zu keiner Risikogruppe (siehe §2 VCOVID-19-Risikogruppe-Verordnung); es besteht daher für den BF im Falle der Rückkehr nach Serbien kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Ferner kann angesichts der in Österreich ebenfalls eher hohen Zahlen an Erkrankten und Neuerkrankten nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien unter Beachtung allgemein bekannter Sicherheitsmaßnahmen, wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung von Hygienemaßnahmen und gebotenen Abstand zu anderen Personen sowie Reduktion sozialer Kontakte, einem maßbeglich höheren Risiko einer Infektion als in Österreich ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der BF gehört zu keiner Risikogruppe (siehe §2 VCOVID-19-Risikogruppe-Verordnung); es besteht daher für den BF im Falle der Rückkehr nach Serbien kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Ferner kann angesichts der in Österreich ebenfalls eher hohen Zahlen an Erkrankten und Neuerkrankten nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien unter Beachtung allgemein bekannter Sicherheitsmaßnahmen, wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung von Hygienemaßnahmen und gebotenen Abstand zu anderen Personen sowie Reduktion sozialer Kontakte, einem maßbeglich höheren Risiko einer Infektion als in Österreich ausgesetzt wäre.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.         der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.         „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2.         „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.         „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,, 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,, 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der BF hält sich zumindest seit 1991 (zu diesem Zeitpunkt war er sieben Jahre alt), somit seit knapp 30 Jahren im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kam ihm auch ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass sein Aufenthalt nicht geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet iSd § 57 AsylG 2005. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF hält sich zumindest seit 1991 (zu diesem Zeitpunkt war er sieben Jahre alt), somit seit knapp 30 Jahren im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kam ihm auch ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass sein Aufenthalt nicht geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet iSd Paragraph 57, AsylG 2005. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 zuerkannt und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 zuerkannt und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.

Der BF reiste im Jahr 1991 in seinem achten Lebensjahr in das Bundesgebiet ein, und wurde ihm mit Bescheid des BAA vom 22.04.1999 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass sich der BF nunmehr knapp 30 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er hat hier seine gesamte Schuldbildung absolviert und ging wiederholt, wen auch nur jeweils kurzfristig, sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er spricht fließend Deutsch, hat jedoch nur grundlegende Albanisch-Kenntnisse. Seine Eltern und weitere Verwandten leben zum Entscheidungszeitpunkt allesamt in Österreich. Er hat zu Serbien keinerlei Bezüge mehr. Er führte mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung und ist Vater von drei gemeinsamen Kindern, zu denen er eine enge Vater-Kind-Beziehung pflegt.

Wenngleich der BF bereits – unter Berücksichtigung von 4 Zusatzstrafen – insgesamt neun Mal rechtkräftig verurteilt worden ist hinterließ er im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG den Eindruck, dass er um eine nachdrückliche, positive Veränderung seiner Persönlichkeit sehr bemüht ist.

Aus seinem Vorbringen geht – in Anbetracht seiner inzwischen knapp 30 Jahren andauernden, rechtmäßigen Aufenthaltsdauer auch nachvollziehbar – hervor, dass sich seine gesamten sozialen, familiären und privaten Beziehungen in Österreich befinden. Dementsprechend liegen seitens des BF auch keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat Serbien vor.

Insgesamt kann davon, dass sich der BF überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass beim BF ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Insgesamt kann davon, dass sich der BF überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass beim BF ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlich konkreten Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse, selbst unter Berücksichtigung der wiederholen Straffälligkeit des BF, an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt IV. zu beheben. Entsprechend waren auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. sowie V. bis VII. zu beheben.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben. Entsprechend waren auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch sieben. zu beheben.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG sind im Fall des BF gegeben, da er die Pflichtschule in Österreich besucht hat (vgl. § 9 Abs. 4 letzter Satz iVm. § 10 Abs. 2 Abs. 5 IntG) und daher Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sind im Fall des BF gegeben, da er die Pflichtschule in Österreich besucht hat vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Absatz 5, IntG) und daher Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau aufweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung von internationalem Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung von internationalem Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2210521.2.00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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