TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 L504 2334253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lite
StatusVO 2024/1347 Art17 Abs1 litb
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art24
StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L504 2334253-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

I. Die mit Bescheid vom 22.09.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO entzogen.römisch eins. Die mit Bescheid vom 22.09.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO entzogen.

II. Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. römisch zwei. Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

III. Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.römisch drei. Gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.

IV. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch vier. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

V. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

VI. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.römisch sechs. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.

VII. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

VIII.   Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wird ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch acht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wird ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Sie reisten als Minderjähriger am 13.09.2015 gemeinsam mit Ihrer Mutter, Frau XXXX geb. am 22.04.1979, sowie Ihren drei Geschwistern in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Ihre Mutter stellte am selben Tag beim Bezirkspolizeikommando Bruck-Mürzzuschlag, Polizeiinspektion Bruck an der Mur, einen Antrag auf internationalen Schutz.Sie reisten als Minderjähriger am 13.09.2015 gemeinsam mit Ihrer Mutter, Frau römisch 40 geb. am 22.04.1979, sowie Ihren drei Geschwistern in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Ihre Mutter stellte am selben Tag beim Bezirkspolizeikommando Bruck-Mürzzuschlag, Polizeiinspektion Bruck an der Mur, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Bruck an der Mur, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, brachte Ihre Mutter im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann als Fotograf tätig gewesen sei. In Ausübung dieser Tätigkeit habe er unter anderem Fotografien von Protesten in kriegsbetroffenen Gebieten angefertigt. Darüber hinaus gab sie an, dass ihr Bruder getötet worden sei. Sie führte weiters aus, dass sie ihren Ehemann wiederholt ersucht habe, seine fotografische Tätigkeit einzustellen, da sie befürchtet habe, er könne aufgrund dieser Tätigkeit getötet werden. Ihr Ehemann habe ihr jedoch mitgeteilt, dass ihm ein Beenden dieser Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, da er für eine regierungsnahe Gruppierung gearbeitet habe. Ihm sei ausdrücklich zu verstehen gegeben worden, dass er seine Tätigkeit nicht einfach beenden könne. In weiterer Folge seien bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann verschleppt. Sie gab an, in der Folge keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, was mit ihrem Ehemann geschehen sei. Im Zuge dieser Vorfälle seien auch die gemeinsamen Kinder verletzt worden. Sie brachte zudem vor, dass ihr Ehemann ihr unmittelbar vor seiner Verschleppung aufgetragen habe, gemeinsam mit den Kindern zu flüchten und sich in Sicherheit zu bringen, wohin immer dies möglich sei. In Umsetzung dieses Auftrags habe sie die verletzten Kinder zunächst in ein Krankenhaus gebracht, wo diese medizinisch behandelt worden seien. In weiterer Folge habe sie gemeinsam mit den Kindern das Herkunftsland verlassen. Den Kontakt zu ihrem Ehemann habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederherstellen können, als sich dieser bereits in Österreich aufgehalten habe. Er habe sie telefonisch kontaktiert, während sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe.

Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, wurde dem Antrag Ihrer Mutter gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und Ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, wurde dem Antrag Ihrer Mutter gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und Ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 27.10.2016 wurde Ihnen durch die belangte Behörde ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.10.2019, rechtskräftig seit 29.10.2019, GZ: 061 HV 130/2019h, wurden Sie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 StGB § 84 (4) StGB unter Anwendung des §37 StGB und §5 JGG nach §84 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von dreihundert Tagessätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einhundertfünfzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß §43 Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.10.2019, rechtskräftig seit 29.10.2019, GZ: 061 HV 130/2019h, wurden Sie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB unter Anwendung des §37 StGB und §5 JGG nach §84 Absatz 4, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von dreihundert Tagessätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einhundertfünfzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß §43 Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Aktenvermerk vom 19.08.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Bestehens Ihrer Straffälligkeit ein besonders schweres Verbrechen begangen zu haben, eingeleitet.

Mit Aktenvermerk vom 06.11.2019 wurde das Aberkennungsverfahren gegen Sie eingestellt, da Sie zu einer Geldstrafe wegen des Versuches der schweren Körperverletzung verurteilt wurden. Sie waren bis auf diese Tat unbescholten. Bezüglich der Anzeige vom 08.01.2019 (Raub), vom 13.08.2019 (Diebstahl und Vergewaltigung) und die Anzeige vom 13.08.2019 (Pornografische Darstellung Minderjähriger) wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingestellt.

Mit Aktenvermerk vom 05.05.2020 wurde nochmals ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Bestehens Ihrer Straffälligkeit ein besonders schweres Verbrechen begangen zu haben, eingeleitet.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.06.2020, rechtskräftig seit 20.06.2020, GZ: 039 HV 37/2020x, wurden Sie wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 2 StGB, wegen des Verbrechens der Erpressung nach §144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §105 Abs. 1 StGB in Anwendung der §§28, 43a Abs. 2 StGB sowie §5 JGG nach dem Strafsatz des §142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten , sowie einer Geldstrafe von 250Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen verurteilt. Gemäß §43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.06.2020, rechtskräftig seit 20.06.2020, GZ: 039 HV 37/2020x, wurden Sie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2 StGB, wegen des Verbrechens der Erpressung nach §144 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §105 Absatz eins, StGB in Anwendung der §§28, 43a Absatz 2, StGB sowie §5 JGG nach dem Strafsatz des §142 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten , sowie einer Geldstrafe von 250Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen verurteilt. Gemäß §43 Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Aktenvermerk vom 17.06.2020 wurde auch dieses Aberkennungsverfahren aufgrund des Nichtbestehens eines besonders schweren Verbrechens eingestellt, sodass das Entziehungsverfahren bezüglich Ihrem Konventionsreisepass ebenfalls mit 17.06.2020 wegen Einstellung des Aberkennungsverfahrens eingestellt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.11.2022, rechtskräftig seit 05.12.2022, GZ: 039 HV 62/2022a, wurden Sie wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach §50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des §129 Abs. 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von vierhundert Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen verurteilt. Gemäß §43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß §§50,52 StGB wurde die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.11.2022, rechtskräftig seit 05.12.2022, GZ: 039 HV 62/2022a, wurden Sie wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach §50 Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des §129 Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von vierhundert Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen verurteilt. Gemäß §43 Absatz eins, StGB wurde die Freiheitstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß §§50,52 StGB wurde die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.

In weiterer Folge wurde Ihnen mit Entscheidung vom 22.02.2023 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser ist bis zum 21.02.2028 gültig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feldkirch, Regionaldirektion Vorarlberg, leitete mit Aktenvermerk vom 12.03.2025 ein Aberkennungsverfahren ein. Dies erfolgte einerseits aufgrund der Begehung eines besonders schweren Verbrechens und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Asylstatus führten, weggefallen sind.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 09.04.2025, GZ: 020 HV 4/2025m, wurden Sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§15, 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung der §§28 Abs. 1 und 39 Abs. 1a StGB nach §84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß §494a Abs. 1 Z 4 StPO wird Ihnen mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu 39 Hv 37/20x gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Gemäß §494a Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Feldkirch zu 39 Hv 62/22a sowie 20 Hv 25/23x gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen; die Probezeit hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung wurde jedoch auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 09.04.2025, GZ: 020 HV 4/2025m, wurden Sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§15, 84 Absatz 4, StGB unter Anwendung der §§28 Absatz eins und 39 Absatz eins a, StGB nach §84 Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß §494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird Ihnen mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu 39 Hv 37/20x gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Gemäß §494a Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Feldkirch zu 39 Hv 62/22a sowie 20 Hv 25/23x gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen; die Probezeit hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung wurde jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.06.2025, GZ: 031 HV 27/2025z, wurden Sie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall iVm Abs. 3 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall iVm Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall in Anwendung der Bestimmung des §28 Abs. 1 StGB nach §28a Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme gemäß §§31 Abs. 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 09.04.2025, GZ: 20 Hv 4/25m, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.06.2025, GZ: 031 HV 27/2025z, wurden Sie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Anwendung der Bestimmung des §28 Absatz eins, StGB nach §28a Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme gemäß §§31 Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 09.04.2025, GZ: 20 Hv 4/25m, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Am 22.10.2025 wurden Sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Die für das Verfahren maßgeblichen Passagen Ihrer Aussage stellen sich wie folgt dar:

Erklärung: Ich bin die Einvernahmeleiterin und werde das Interview führen bzw. Ihnen die Fragen stellen, die Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Person zu meiner linken Seite ist der Sprachvermittler zwischen uns beiden und hat weder Einfluss auf die Fragen noch auf das Verfahren selbst.

Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen im Aberkennungsverfahren einvernommen. Gegenstand dieser Einvernahme ist die Prüfung, ob Ihr Status als Asylberechtigter aufrechterhalten bleibt bzw. ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund der Lage in Ihrem Herkunftsstaat gegen Sie erlassen werden kann. Sollten Sie während der Einvernahme eine Pause benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit.

Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Erklärung: Sie werden auf die Existenz der Rechtsberaterinnen der BBU-Rechtsberatung, Geschäftsstelle Feldkirch und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Aberkennungsverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. Die Rechtsberatung findet in der Reichsstraße 173, 1. und 5. Stock, 6800 Feldkirch statt.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Werden Sie in diesem Verfahren von jemandem vertreten?

A: nein, von gar keinem.

F: Der anwesende Dolmetscher wurde für die Sprache Arabisch bestellt und ordnungsgemäß beeidet. Sind Sie der arabischen Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja, ich kann aber auch Deutsch sprechen.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: es passt; für mich spielt es gar keine Rolle, weil ich auch Deutsch sprechen kann.

F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Hr. Swaidan wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Hr. Swaidan wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.

Zusätzlich wird der Dolmetscher ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnte.

Gesundheitszustand und medizinische Versorgung:

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Aberkennungsverfahren zu machen?

A: Ja, gut.

F: Hat sich etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

A: Seitdem ich in der Haft bin, verwende ich keine Medikamente, davor habe ich sie verwendet.

F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: ich verwende Retalin gegen Konzentrationsströrungen. Ich gehe nur zum Arzt, wenn ich Probleme habe, also nicht regelmäßig.

F: Wann fand Ihre letzte ärztliche Untersuchung statt?

A: ca. vor eineinhalb Monat.

F: Können Sie mir mitteilen, welche Fragen der Arzt Ihnen gestellt hat?

A: Er hat mir wegen meiner Verhaftung gefragt. Er meinte alles gesundheitlich passt bei mir.

F: Gibt es irgendwelche gesundheitliche Einschränkungen oder Erkrankungen, unter denen Sie leiden oder hatten Sie je gesundheitliche Probleme?

A: ich habe ADHS. Körperlich bin ich ansonsten gesund.

F: Haben Sie Dokumente bei sich, die Sie in Bezug auf Ihren Gesundheitszustand vorlegen möchten?

A: Ja, ich habe ein Befund dabei, den ich zum Schluss der Einvernahme der Beamtin geben werde, damit sie diesen bekommen können.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)?, A: Ja.

F: Sind Sie bislang einer Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang?

A: vor Inhaftierung als Nachtschicht gearbeitet bei einer Tankstelle; jetzt im Gefängnis arbeite ich als Reinigungskraft.

F: Auf welche Weise haben Sie sonst Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert?

A: ich habe Schulden, sprich Anwaltskosten, welche ich aufgrund meiner alten Straftaten bezahlen muss. Ich besuche Therapien, und die daraus entstehenden Kosten muss ich auch bezahlen. Ich muss noch offene Strafen begleichen.

Ihre Lebenssituation in Österreich:

F: Wo haben Sie vor Ihrer Inhaftierung gelebt?

A: ich hatte keinen Wohnsitz gehabt, also keine Adresse. Ich war obdachlos.

F: Verfügen Sie über Verwandte oder Bekannte in Österreich, die Sie in Ihrem Alltag unterstützen?

A: nein; ich habe keinen Kontakt.

F: Bestand ein gemeinsamer Haushalt mit Familienangehörigen vor Ihrer Inhaftierung?

A: nein. Seit ca. 7 Jahren habe ich keinen Kontakt zu meiner Kernfamilie in Österreich.

F: Nehmen Sie an einem Kurs oder einer Ausbildung in Österreich teil oder haben Sie an einem Kurs bereits teilgenommen?

A: ich habe versucht, aber habe an keinem Deutschkurs teilgenommen. Ich war in der Schule, aber habe keinen Abschluss.

F: Haben Sie diesbezüglich auch Urkunden bzw. Bestätigungen?

A: ich habe Zeugnisse, aber ich weiß nicht wo, und was soll das bringen?

F: Welches Niveau haben Sie bei diesem Deutschkurs erreicht?

A: Deutschkurs habe ich nicht besucht, ich habe die Schule besucht, und kann lesen schreiben, aber weiß nicht auf welchem Niveau ich bin.

Anmerkung: die Partei kann gut Deutsch sprechen.

F: Welche weiteren Integrationsmaßnahmen haben Sie bisher in Österreich ergriffen?

A: gar keins.

F: Haben Sie auch einen irakischen Reisepass?

A: Ich habe einen irakischen Reisepass, aber der ist schon längst abgelaufen.

F: Sind Sie Mitglied eines Vereins, einer Moschee oder einer anderen Organisation in Österreich?

A: ich bin kein Mitglied eines Vereins und war noch nie in Österreich in einer Moschee, weil es Kluft zwischen Schiiten und Sunniten gibt.

F: Wie haben Sie Ihre Freizeit in Österreich vor Ihrer Inhaftierung typischerweise gestaltet?

A: das schönste in Vorarlberg sind die Berge und ich habe sie genossen.

F: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit jetzt?

A: ich stehe in der Früh um 5:00 Uhr auf und gehe arbeiten.

F: Haben/Hatten Sie in Österreich auch Freundschaften oder Bekanntschaften, zu denen Sie in regelmäßigem sozialem Kontakt stehen bzw. standen?

A: Ich war mit meiner Ex-Freundin zusammen und Ihre Geschwister, Cousins und Familie habe ich besucht; wir sind nachts hinausgegangen.

F: Sie wurden in Österreich mehrfach straffällig. Laut dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres bestehen zweiundzwanzig Eintragungen, vorwiegend wegen Delikten gegen die körperliche Integrität sowie nach dem Suchtmittelgesetz. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich möchte alles wieder besser machen und ich bin nicht stolz darauf, was ich gemacht habe; ich habe alles versaut und deshalb sitze ich im Gefängnis; ich weiß nicht, was ich sagen soll.

F: Sie wurden bislang sechsmal strafgerichtlich verurteilt, überwiegend wegen Eigentumsdelikten sowie wegen Delikten gegen die körperliche Integrität. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine weitere Verurteilung nach dem Suchtmittlegesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Möchten Sie hierzu Stellung nehmen?

A: die bin ein junger Erwachsener und es tut mir leid, ich habe alles falsch gemacht; die letzte Verurteilung wurde widerrufen. Draußen habe ich mich nicht ärztlich behandeln lassen, kein zuhause, kein Geld. Nach meiner Inhaftierung weiß ich nicht, wo ich leben werde, ich habe vor bei meiner Mutter zu wohnen bis ich eine eigene Wohnung bekomme.

Persönliche und familiäre Situation:

Personendaten

[…]

F: Welche Verwandten von Ihnen leben im Irak (Tante, Onkel…)?

A: ich weiß nicht; die, die ich kenne leben in Europa.

F: In welcher Region und in welchem Ort halten sich Ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten im Irak derzeit auf?

A: ich habe gar keinen Kontakt zu diesen.

F: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Familie in Österreich?

A: außer mit meiner Mutter habe ich zu den anderen Familienangehörigen gar keinen Kontakt. Ich habe mit ihr gestern telefoniert und vor einem Monat.

F: Warum haben Sie zu den anderen Familienmitgliedern in Österreich kein Kontakt?

A: es ist schon lange her, und weil ich es so will. Die Sache ist zu kompliziert.

F: Wer hat vor Ihrer Inhaftierung mit Ihnen gewohnt? Oder haben Sie je mit jemandem einen gemeinsamen Haushalt geteilt?

A: wie ich schon gesagt habe, ich hatte keinen fixen Raum, sondern habe manchmal bei Freunden oder meiner Ex-Freundin gewohnt.

F: Haben Sie auch Kontakt zu diesen Freunden?

A: Nein, seitdem ich in Gerasdorf bin und Nummer von diesen habe ich auch nicht.

Sozioökonomische Verhältnisse der Familie (auch Verwandten):

F: Wie stellt sich die finanzielle Gesamtsituation Ihrer Familie im Irak dar (damit meine ich auch die Verwandten)?

A: ich kann Ihre Fragen nicht beantworten, weil ich zu diesen nicht in Kontakt stehe. Jeder lebt für sich selbst, wir sind im Jahr 2025.

F: Falls Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren müssten, bei wem könnten Sie unterkommen?

A: Das würde ich niemals wollen. Ich möchte mein Leben hier nicht wegschmeißen und setze mich dagegen, da ich dort niemanden kenne. Ich kann die Sprache nicht sprechen.

F: Sie können den Dolmetscher ganz gut verstehen, wenn Hr. Dolmetscher arabisch spricht; was sagen Sie dazu?

A: jeder hat verschiedene Akzent, und wenn ich zurück gehen muss, wie kann ich dort mit Kultur klarkommen. Ich habe dort keine Familie, ich kenne die Gegend nicht. Wenn Sie mich aus Österreich bringen wollen, dann möchte ich zuerst meine Schulden begleichen; außerhalb eines EU-Staates kann ich nicht leben. Wenn ich gehen muss, möchte ich dass Sie mir eine Frist geben damit ich meine Schulden zahle und in einem anderen Land innerhalb EU leben.

Familiäre Beziehungen und Unterstützungsmöglichkeiten:

F: gibt es noch weitere Verwandte in auf- oder absteigender Linie zu denen Sie in Kontakt stehen (z.B. Tante, Onkel)?

A: ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten in EU-Raum.

Einreise/ Rückkehrperspektive und soziale Absicherung:

F: Wie sind Sie in dieses Land eingereist?

A: Ich bin von Irak hierher geflüchtet.

F: Wann haben Sie den Entschluss zu Ihrer Ausreise gefasst?

A: es war nicht meine Entscheidung, meine Eltern haben dies entschieden. Außerdem ist das keine berechtigte Frage.

Anmerkung: LA antwortet: ob das eine berechtigte Frage ist, entscheide ich.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Mein Vater war Fotograf, und von ihm wollte man, dass er Tote fotografiert, deshalb sind wir geflüchtet.

Anmerkung: Partei zeigt auf seinen Stirn, dass er mit einer Waffe verletzt wurde.

F: Könnten Sie sich eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat vorstellen?

A: ich würde niemals daran denken, wieder nach Irak zurückzukehren.

F: Wie schätzen Sie die aktuelle Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den vergangenen Jahren ein?

A: nein weiß es nicht.

F: Schauen Sie nie Nachrichten?

A: nein man ich weiß es nicht, ich kenne den Benko-Fall.

Anmerkung: Partei verhält sich unangemessen.

F: Falls Sie hier verbleiben möchten, was ist Ihr primäres Ziel? Wie möchten Sie nach der Haft Ihre Lebenssituation gestalten?

A: ich möchte in Österreich bleiben und meine Schulden bezahlen. Ich möchte eine 2. Chance bekommen.

Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Lage im Irak vom 22.10.2025 zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen?

A: ich möchte nichts davon hören.

F: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben, haben Sie etwas, dass Sie vorbringen oder Fragen möchten?

A: gar nichts. Es bringt mir nichts.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 22.10.2025 vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.

Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: ich hätte eigentlich gar keine Probleme, ich habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, alles.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: ja, aber es war nicht nötig, weil ich auch Deutsch sprechen und verstehen kann.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Für mich existiert Irak nicht und kenne niemanden dort.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Anmerkung: Partei verzichtet auf die Rückübersetzung und bestätigt, dass alles richtig gesagt wurde.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die betroffene Person während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Asylberechtigte sich zum Teil unangemessen verhalten hat, sprich die Einvernahme nicht ernst genommen hat, auf die Fragen jedoch klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylberechtigte psychisch beeinträchtigt wäre.

Ende der Amtshandlung: am 22.10.2025 um 15:25Uhr.

In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie gemäß § 52 BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie gemäß Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.

[…]“

Die Behörde hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wie folgt entschieden:

„I.      Der Ihnen mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II.      Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III.    Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.römisch drei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.

IV.      Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

V.       Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist.

VI.      Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

VII.    Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein

•        auf die Dauer von 10 Jahr/en befristetes

Einreiseverbot erlassen.“

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person

Die Identität der beschwerdeführenden Partei [kurz: bP] steht lt. Bundesamt fest. Sie heißt XXXX , wurde am XXXX in Bagdad, Irak geboren und hielt sich bis zu ihrer Ausreise ausschließlich im Stadtgebiet von Bagdad auf. Sie besuchte in Bagdad fünf Jahren die Grundschule. Die Identität der beschwerdeführenden Partei [kurz: bP] steht lt. Bundesamt fest. Sie heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Bagdad, Irak geboren und hielt sich bis zu ihrer Ausreise ausschließlich im Stadtgebiet von Bagdad auf. Sie besuchte in Bagdad fünf Jahren die Grundschule.

Sie ist im Besitz eines abgelaufenen irakischen Reisepasses.

Sie gehört der arabischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben. Sie ist somit Angehörige der irakischen Majoritätsbevölkerung. Ihre Muttersprache ist Arabisch; darüber hinaus verfügt sie über gute Deutschkenntnisse sowie auch Kenntnisse in Englisch und Türkisch. Sie ist ledig und arbeitsfähig.

Gesundheitszustand

Bei der bP wurde ADHS diagnostiziert. Seit Inhaftierung nimmt sie nur gelegentlich Retalin gegen Konzentrationsschwäche. Relevante Einschränkungen im Alltag wurde nicht vorgebracht. Sie erwies sich schon in der Vergangenheit als erwerbsfähig.

Privat- und Familienleben in Österreich

Sie setzte die schulische Ausbildung nach der Einreise in die Republik Österreich fort, einen formalen Schulabschluss erlangte sie jedoch nicht. Nach ihren eigenen Angaben eignete sie sich Deutschkenntnisse in der Sportmittelschule in XXXX an und kann gut Deutsch sprechen. Die Sportmittelschule sie von der 1. bis zur 3. Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen.Sie setzte die schulische Ausbildung nach der Einreise in die Republik Österreich fort, einen formalen Schulabschluss erlangte sie jedoch nicht. Nach ihren eigenen Angaben eignete sie sich Deutschkenntnisse in der Sportmittelschule in römisch 40 an und kann gut Deutsch sprechen. Die Sportmittelschule sie von der 1. bis zur 3. Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen.

Die bP erlangte in Österreich berufliche Erfahrungen als Kellner, Arbeit in einer Bäckerei und weitere „verschiedene Jobs“.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen scheinen im AJ-WEB zuletzt für die Zeit vom 10.06.2024 – 12.08.2024, 09.09.2021 – 19.10.2021, 24.02.2020 – 08.03.2020, 04.09.2023 – 17.09.2023, 13.12.2022 – 29-12.2022, 08.06.2022 – 07.07.2022 sowie im Jahr 2019 - 2021 mehrere geringf. Beschäftigungszeiten, jeweils kürzer als 1 Monat. Davor weiters vom 04.09.2023 – 17.09.2023, 13.12.2022 – 29-12.2022, 08.06.2022 – 07.07.2022 auf. Die übrigen Zeiten bezog sie Arbeitslosengeld, zuletzt bis 12.04.2024.

Sie verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich. Sie hat in Österreich Schulden und muss Strafen in Raten zahlen. Sie verfügt in Österreich über keine Verwandte oder Bekannte die sie im Alltag unterstützen.

Zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern u. 3 Geschwister) hat sie auf eigenen Wunsch hin seit ca. 7 Jahren keinen Kontakt mehr. Lediglich mit der Mutter telefoniert sie ca 1 Mal im Monat. Bis zur Inhaftierung war sie obdachlos bzw. hat gelegentlich bei unterschiedlichen Freunden gewohnt. Nach der Inhaftierung weiß sie noch nicht wo sie wohnen soll.

Sie ist kein Mitglied in einem Verein.

Es gibt Verwandte im EU-Raum zu denen Sie aber keinen näheren Informationen und keinen Kontakt hat.

Sie möchte in Österreich bleiben, ihre Schulden bezahlen und eine „2. Chance“ bekommen.

Die bP verbüßt seit 09.04.2025 ihre Freiheitsstrafe und wurde am 13.07.2026 in die JA Eisenstadt überstellt. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 09.12.2027.

Familiäre Anknüpfungspunkte im Irak:

Die bP wurde im Irak geboren, besuchte dort 5 Jahre die Schule in Bagdad. Über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak gab sie keine konkrete Auskunft.

Zu den Gründen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten am 22.09.2016 gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005Zu den Gründen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten am 22.09.2016 gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005

Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, wurde dem Antrag der Mutter der bP gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zahl: 1086972901 / 151330320, wurde dem Antrag der Mutter der bP gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Die Mutter der bP stellte für die bP und den 3 ebenso minderjährigen Geschwistern am 13.09.2015 einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde diesen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens der gleiche Schutzstatus zuerkannt. Ein eigenständiges Fluchtvorbringen wurde für die bP nicht erstattet. Mangels eigener Fluchtgründe kam die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (aus eigenen Gründen) nicht in Betracht. Auf Grund des Familienverfahrens und der Feststellung der Familieneigenschaft zur Mutter hat das Bundesamt gem. § 34 AsylG der bP sowie den Geschwistern den gleichen Schutzstatus zuerkannt. Die Mutter der bP stellte für die bP und den 3 ebenso minderjährigen Geschwistern am 13.09.2015 einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde diesen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens der gleiche Schutzstatus zuerkannt. Ein eigenständiges Fluchtvorbringen wurde für die bP nicht erstattet. Mangels eigener Fluchtgründe kam die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (aus eigenen Gründen) nicht in Betracht. Auf Grund des Familienverfahrens und der Feststellung der Familieneigenschaft zur Mutter hat das Bundesamt gem. Paragraph 34, AsylG der bP sowie den Geschwistern den gleichen Schutzstatus zuerkannt.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd 14 Abs. 1 lit. e StatusVO:Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd 14 Absatz eins, Litera e, StatusVO:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den V.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den römisch fünf.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.

Die beschwerdeführende Partei handelte mit dem Wissen und Wollen andere am Körper (schwer) zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen.

Strafzumessungsgründe: Erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben sowie eine eingeschränkte Schuldfähigkeit (ADHS) gewertet.

Sonstige Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen:

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 15.6.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens des Raubes nach dem §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, dem Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB sowie dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 15.6.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraphen 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, dem Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die beschwerdeführende Partei hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Person anderen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und sich um keinen schweren Raub (143 StGB) handelte, und zwar im Dezember 2019 dem W. S., In dem die beschwerdeführende Partei ihn aufforderte ihr Geld zu geben und, nachdem dieser sich weigerte, an den Händen festhielt, worauf sich das Tatopfer wehrte, worauf die beschwerdeführende Partei es gegen die Wand drückte und sie dem Opfer € 20 aus der Geldtasche nahm;Die beschwerdeführende Partei hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Person anderen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und sich um keinen schweren Raub (143 StGB) handelte, und zwar im Dezember 2019 dem W. S., In dem die beschwerdeführende Partei ihn aufforderte ihr Geld zu geben und, nachdem dieser sich weigerte, an den Händen festhielt, worauf sich das Tatopfer wehrte, worauf die beschwerdeführende Partei es gegen die Wand drückte und sie dem Opfer € 20 aus der Geldtasche nahm;

Jemandem mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich oder den Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern und zwar im Dezember 2019 den B. S. durch Androhung eines Vermögensnachteiles, nämlich der Nichtrückgabe seiner Kopfhörer, die ihm die beschwerdeführende Partei kurz zuvor weggenommen hatte, durch die sinngemäße Ankündigung, die Kopfhörer einzubehalten, falls dieser nicht € 50 bezahle, zur Übergabe von Euro 50.

Anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und zwar im Anschluss an die zu zweitens beschriebene Tat den W. S. durch die Ankündigung diesem zusammen zu boxen, falls er die Bullen rufe, zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen bzw. Vergehen, Begehung der Tat mit einem Mittäter, Vorstrafen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 25. Oktober 2019 wurde die beschwerdeführende Partei wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäß § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung der §§ 37 StGB und § 5 JGG einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die beschwerdeführende Partei hat am 1. Februar 2019 versucht vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie heftig mit den Fäusten auf sie einschlug und mit den Füßen auf die Person trat3. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 25. Oktober 2019 wurde die beschwerdeführende Partei wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung der Paragraphen 37, StGB und Paragraph 5, JGG einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die beschwerdeführende Partei hat am 1. Februar 2019 versucht vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie heftig mit den Fäusten auf sie einschlug und mit den Füßen auf die Person trat

4. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes vom 29. November 2022 wurde die beschwerdeführende Partei des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, im Vergehen des Diebstahles durch Einbruch nach dem §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 15 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 4. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes vom 29. November 2022 wurde die beschwerdeführende Partei des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, im Vergehen des Diebstahles durch Einbruch nach dem Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig befunden

A) am 10. Juli 2022 unbefugt ein Messer besessen, obwohl gegen ihn ein aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft Bludenz besteht,

B) zusammen mit dem abgesondert verfolgten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachgenannte Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5000 nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat und zwar

1. am 4. August 2022 durch Einbruch in ein Gebäude einen Laptop im Wert von € 280, indem sie mit Körperkraft die Tür zur Schiedsrichterkabine aufbrachen und den Laptop wegnahmen;

2. in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2022 unbekannten Personen allenfalls aufzufindender Wertgegenstände und Bargeld, indem sie die Sperrverhältnisse an den Pkws überprüften und feststellen mussten, dass die Fahrzeuge verschlossen waren;

C) am 21. August 2022 in Dornbirn den Y. T.

1. mit Gewalt zu Handlungen, nämlich der Herausgabe seines Snap-Chat-Passwortes sowie weiterer Passwörter genötigt, indem die bP jeweils so lange auf ihn einschlug, bis dieser seiner Aufforderung nachkam und die Passwörter nannte;

2. durch zu 1. näher angeführten Handlungen am Körper verletzte, sodass diese eine leichte Prellmarke am linken Jochbogen sowie einem Bluterguss und eine Schwellung neben dem rechten Auge erlitt.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das Geständnis, teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, teilweise nur Versuch, unter 21 Jahren, gewertet. Erschwerend wurden Vorstrafen, Zusammentreffen von vier Vergehen, teilweise Begehung der Tat mit Mittätern, teilweise Tatwiederholung, Begehung der Tat während offener Probezeit, Begehung der Tat während offenem Verfahren, gewertet.

5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juli 2023 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall und Abs. 4 Z. 1 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juli 2023 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Als erwiesen wurde angesehen, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Vorsatz handelte, der Minderjährigen Z. Ü. Eine Cannabis Zigarette, beinhaltend THC, sohin die Gewahrsame über ein Suchtgift zu verschaffen und zum Konsum zu überlassen, wobei sie dessen Alter kannte und sich damit abfand, dass die bP zumindest zwei Jahre älter war. Die beschwerdeführende Partei handelte dabei mit dem Wissen und Wollen, dass es sich dabei um ein Suchtgift handelt und eben solches auch zu erwerben und zu besitzen.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend Tatbegehung während zweier Probezeiten, einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen zweier Vergehen.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 26. Juni 2025 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28 Ar Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG, sowie dem Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28 Ar Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 26. Juni 2025 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Ar Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG, sowie dem Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Ar Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig erkannt, erstens am 14. Jänner 2025 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 500 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % PH CA) und 50 g Cannabiskraut (mit einem reimt Stunts Anteil von ca. 15,66 % THC AA) im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes von der Schweiz nach Vorarlberg aus-und eingeführt, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig erkannt, erstens am 14. Jänner 2025 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 500 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % PH CA) und 50 g Cannabiskraut (mit einem reimt Stunts Anteil von ca. 15,66 % THC AA) im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes von der Schweiz nach Vorarlberg aus-und eingeführt, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;

2. In Zeitraum 11. Juli 2023 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 300 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % THC AA), an verschiedene Abnehmer überlassen, unter anderem an die am 27. Oktober 2006 geborene TZ. Ü., Wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;2. In Zeitraum 11. Juli 2023 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 300 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % THC AA), an verschiedene Abnehmer überlassen, unter anderem an die am 27. Oktober 2006 geborene TZ. Ü., Wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;

3. Suchtgift erworben und besessen, wobei sie zu A) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar

a) im Zeitraum 28. Oktober 2024 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg unbestimmte Mengen Cannabiskraut konsumiert;

b) am 27. Februar 2002 und 2025 28 g Cannabiskraut für den Weiterverkauf vorrätig gehalten.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das Geständnis des, teilweise unter 21 Jahre, Grenzmenge nur knapp übersteigend gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von vier Vergehen, Tatwiederholung, Begehung während offener Probezeit, gewertet

Persönliche Rückkehrsituation

a)       Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:

Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten.

Eine solche Gefährdung/Verfolgung ist auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

b)       Betreffend der Gefahr eines ernsthaften Schadens:

Der bP droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, at-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Die folgende Karte zeigt die Stadt-Distrikte Bagdads und weist auch einzelne besondere Viertel und Verkehrswege auf (ISW 13.11.2008).

Die folgende Karte zeigt das Gouvernement Bagdad und weist die Lage einiger seiner Distrikte aus (iMMAP 11.2.2021).

[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].

Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. "Koordinationsrahmen (CF)" [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).

Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt at-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Im September 2023 wurden bei einem IS-Angriff im Distrikt at-Tarmiyah, im Norden Bagdads, zwei Zivilisten verletzt (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde in Bagdad ein IS-Angriff mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2023). Hierbei hat der IS einen Checkpoint im Distrikt at-Tarmiyah angegriffen, wobei zwei Soldaten verletzt wurden (Wing 6.12.2023; vgl. NINA 14.11.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, je zwei werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Hierbei wurde bei einem IS-Angriff in at-Tarmiyah ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet (Shafaq 20.12.2023).Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt at-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Im September 2023 wurden bei einem IS-Angriff im Distrikt at-Tarmiyah, im Norden Bagdads, zwei Zivilisten verletzt (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde in Bagdad ein IS-Angriff mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2023). Hierbei hat der IS einen Checkpoint im Distrikt at-Tarmiyah angegriffen, wobei zwei Soldaten verletzt wurden (Wing 6.12.2023; vergleiche NINA 14.11.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, je zwei werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Hierbei wurde bei einem IS-Angriff in at-Tarmiyah ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet (Shafaq 20.12.2023).

Im Jänner 2024 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, IS-Angriffe, verzeichnet, bei denen vier Personen verletzt wurden (Wing 5.2.2024).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (63), "agreement" (1) und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use", "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es 460 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 38,33). Diese umfassten 164 bewaffnete Auseinandersetzungen, 63 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, 76 Demonstrationen (72 friedlich verlaufende, vier mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 112 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 9,33), wobei in 76 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,33) (ACLED 5.1.2024).

In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 74 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 37) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (9) und "others" (1)]. Diese umfassten 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, 18 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, drei friedliche verlaufende Demonstrationen, 13 Fälle von strategischen Entwicklungen und 23 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,5), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,5) (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Distrikte von Bagdad Stadt:

Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei es in fünf Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 30 Demonstrationen verzeichnet, wovon 26 friedlich abliefen. Bei zwei Demonstrationen kam es zu Interventionen, zwei weitere wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Todesopfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in fünf Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 42 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7). In vier dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). Bei drei dieser Vorfälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Die übrigen Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen, vier Granatenangriffe, sowie zwei mit IEDs, involvieren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA gegen Ziele einer mit den iranischen Revolutionsgarden verbundenen Gruppe (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 60 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5). Darunter befanden sich 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon vier friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,5). Darunter befanden sich zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei bei einem Vorfall Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0.5). Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA auf ein Ziel der Harakat an-Nujaba. Die übrigen Vorfälle, darunter drei bewaffnete Auseinandersetzungen und ein Granatenangriff, werden überwiegend nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,08). Darunter befanden sich elf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,92), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5). In drei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), von denen zwei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1). Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet, und mehrere gewalttätige Vorfälle, die nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben werden. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Drohnenangriffe gegen Ziele der [mit Iran verbundenen] Milizen Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba, die auch Teil der PMF sind (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Diese umfassen unter anderem auch zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei 19 weiteren handelte es sich um friedliche Proteste. Die übrigen sechs Zwischenfälle involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Kadhimiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jänner 2023 wurden 16 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), mit sechs Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei einer bewaffneten Auseinandersetzung waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen involviert (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich 20 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es in 17 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es handelte sich in zwei dieser Vorfälle um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer zivile Opfer forderte (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter befanden sich acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen, gewalttätigen Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen bzw. Stammesmilizen zugeordnet (ACLED 3.2024).

Distrikte des Bagdad Gouvernements/Baghdad Belt:

Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Mada'in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in allen zehn Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten handelte. In zwei dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier Vorfällen zivile Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Bei drei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), die alle Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich in beiden Fällen um Gewalt gegen Zivilisten ohne Todesopfer handelte (ACLED 5.1.2024).

Der Distrikt at-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage, at-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt at-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), mit Todesopfern. Alle fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie fünf weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und zwei IED-Angriffe, während er in elf Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Davon handelte es sich in einem Fall um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne zivile Opfer. Bei drei Vorfällen handelte es sich um Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär, PMF). In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen Sicherheitskräfte gerichtet war (ACLED 3.2024).

Bagdad

Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vgl. EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vergleiche EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3 % gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Einer Studie zufolge sind etwa 1,1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).

Etwa 4,57 % der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02 % (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiyah, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiyah, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).

Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).

Im Irak gibt es drei Arten von primären Gesundheitsversorgungszentren (PHCCs): Haupt-PHCCs, kleinere Unterzentren und PHCCs für Familienmedizin. Diese unterscheiden sich strukturell je nach ihrer städtischen oder ländlichen Lage. Im Jahr 2023 gab es im Irak 1.247 Haupt-PHCCs, die jeweils 10.000-45.000 Menschen versorgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Land etwa 3.000 Haupt-PHCCs benötigt, die jeweils etwa 10.000 Menschen versorgen sollten (IOM 16.2.2024, S. 2-3). Die WHO berichtet, dass es im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren gibt, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden, und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Auf etwa 10.000 Einwohner kommen 9,7 Ärzte und 23,8 Krankenschwestern und Hebammen, was unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Minimum liegt (IOM 16.2.2024, S. 1).

Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S. 3). Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2.2024, S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S. 3).

Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).

Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S. 23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).

Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5??4). Bei der Umfrage aus dem Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, Frauen 21 %; Bagdad 26 %, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).

Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können (Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6 %, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 2023, S. 42-43, 45-48).

Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medizinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14 %, Basra 15 %, Mossul 13 %). 1 % hat die Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 22 % der Befragten gegeben (Männer 17 %, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang haben (Männer 37 %, Frauen 40 %; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, S. 43-48).

36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).

Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).

44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, Frauen 21 %; Bagdad 22 %, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).

Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkungen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).

Rückkehr

Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).

Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).

Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).

Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).

Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).

Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).

Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).

2. Beweiswürdigung

Beweislast:

Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.

Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).

Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).

Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.

Glaubhaftmachung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).

Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).

Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:

?        dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);

?        ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);? ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);

?        nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ? nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);

?        die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).? die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

?        Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).? Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).

Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die Feststellungen

zur Person und Gesundheitszustand ergeben sich unstreitig geblieben aus dem Bescheid bzw. dem Akteninhalt der Behörde;

zum Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich unstreitig aus dem Akt der Behörde sowie einem aktuellen Einblick in das AJ-WEB betreffend sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen;

zu familiären Anknüpfungspunkten im Irak ergeben sich aus den Angaben der bP im behördlichen Verfahren, wobei festzustellen ist, dass die Mitwirkung der bP diesbezüglich sehr gering war;

zu den Gründen der ursprünglichen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens ergeben sich unstreitig aus dem Verwaltungsakt;

zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich unstreitig aus den vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsurteilen;

zur persönlichen Rückkehrsituation

ad a) betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:

Für die bP wurde 2015 durch die Mutter in Bezug auf die bP keine eigenen, konkreten und asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Die bP erhielt jedoch auf Grund der Familienzugehörigkeit im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG über die Eltern den gleichen Schutzstatus zuerkannt. Für die bP wurde 2015 durch die Mutter in Bezug auf die bP keine eigenen, konkreten und asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Die bP erhielt jedoch auf Grund der Familienzugehörigkeit im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG über die Eltern den gleichen Schutzstatus zuerkannt.

Die bP brachte im gegenständlichen Aberkennungsverfahren anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt keine Umstände hervor, wonach ihr im Falle der Rückkehr in ihre Heimatregion, konkret in die Millionenstadt Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige relevante Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohen würde. Sie würde „niemals daran denken wieder in den Irak zurückzukehren“, gefragt, wie sie ihre Versorgungs- und Sicherheitslage bei einer Rückkehr einschätze, gab sie lediglich an, dass sie das nicht wisse. Von der vorgehalten Länderinformation wollte sie „nichts hören“ und auch keine Stellungnahme abgeben, „dies bringe ihr nichts“. Für sie existiere der Irak nicht und sie kenne dort niemanden. Sie wolle jedenfalls in Österreich bleiben und eine 2. Chance bekommen.

Somit ergibt sich weder aus dem aktuellen Vorbringen der bP noch aus der Berichtslage zum Irak in der Herkunftsregion eine maßgebliche Gefährdung ihrer Person.

Ad b) betreffend der Gefahr eines ernsthaften Schadens:

Die inzwischen zweiundzwanzigjährige bP hat die ersten 11 Jahre in Bagdad gelebt und ging dort 5 Jahre zur Schule. Sie ist somit der dortigen Sprache mächtig und hat im Irak eine Grundsozialisation erfahren. Auch in Österreich wuchs sie weiterhin in ihrer irakischen Familie und Kultur auf.

Ihre Erwerbsfähigkeit ist nicht eingeschränkt und hat sie in Österreich in einigen Berufszweigen Erfahrung gesammelt. Die neben der Muttersprache Arabisch bestehenden Zusatzkenntnisse in Deutsch, Englisch und Türkisch sind an sich geeignet die Arbeitsplatzchancen zu erhöhen. Sie war schon die letzten Jahre nicht auf Zuwendungen durch die Familie angewiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Auch diese ist geeignet, dass eine rückkehrende Person gerade in der Anfangsphase nicht in eine existentiell ausweglose Lage gerät und die Wiedereingliederung in den Heimatstaat erleichtert. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

Die angeführte, von der EU finanzierte Reintegrationshilfe für Rückkehrende (EURP) wurde in nachangeführter Form im April 2022 ins Leben gerufen:

„2. Umfang und Höhe der EURP-Hilfen

Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package):

a) Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package" - bis zu vierzehn (14) Werktage nach der Ankunft):

?        Flughafenabholung

?        Weitertransport zum Zielort

?        Notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung

?        Medizinischer Zusatzbedarf

?        Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige

Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden.

Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen:

?        Freiwillige Rückkehr: 615 EUR pro Person

?        Rückgeführte Personen: 205 EUR

b) Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package" - bis zu 12 Monate nach der Ausreise):

?        Wohnungsunterstützung

?        Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen

?        Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen

?        Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz

?        Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes

?        Familienzusammenführung

?        Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung

?        Psychosoziale Unterstützung.

Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt.

Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:

?        Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in): 2.000 EUR

?        jedes weitere Familienmitglied: 1.000 EUR

?        Rückgeführte Personen: 1.000 EUR“

In der Beschwerde werden dem gegenüber keine konkreten Umstände aufgezeigt, wonach tatsächlich die reale Gefahr bestünde, dass die bP einer relevanten Gefährdung unterliegen würde. So wird etwa ausgeführt, dass die Behörde „nicht geprüft habe, ob die bP im Fall der Rückkehr eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Konkrete Argumente von Substanz die dagegen sprechen würden, wurden nicht dargetan. Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im Irak nicht auf dem europäischen Standard ist, jedoch kamen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens der bP, die im Irak der Majoritätsbevölkerung angehört, im Falle der Rückkehr sprechen würde.

Der bP droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das BVwG hat durch die zitierten, im Bescheid angeführten Quellen Beweis erhoben. Die bP ist diesen im Rahmen des Parteiengehörs nicht konkret entgegen getreten. Weder wurde von den Parteien somit eine relevante Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gerügt, noch, dass es aktuellere Berichte gäbe, die ein anderes, für diese Entscheidung maßgebliches Lagebild darlegen würden.

Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.Die Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.

Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).

Zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat:

Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des § 17 StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB als Mindestschwelle für den genannten Schweregrad heranzuziehen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Art. 83 AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Artikel 83, AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Daraus folgt:

Im konkreten Fall wurde die bP zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Im konkreten Fall wurde die bP zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

§ 84 StGB lautet:Paragraph 84, StGB lautet:

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht

1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3. unter Zufügung besonderer Qualen.

Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den V.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den römisch fünf.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.

Die beschwerdeführende Partei handelte dabei mit dem Wissen und Wollen andere am Körper schwer zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen.

Erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben sowie eine eingeschränkte Schuldfähigkeit (ADHS) gewertet.

Die grundsätzliche Intention einer höheren Bestrafung einer wie hier verfahrensgegenständlichen schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) im Verhältnis zu einer „leichten“ Körperverletzung iSd § 83 StGB liegt darin, dass das österreichische Strafrecht die Strafe an der Schwere des verursachten Unrechts und der Folgen für das Opfer ausrichtet. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gehören zu den wichtigsten geschützten Rechtsgütern des Menschen. Je schwerer der Eingriff, desto stärker soll der Staat reagieren.Die grundsätzliche Intention einer höheren Bestrafung einer wie hier verfahrensgegenständlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 84, StGB) im Verhältnis zu einer „leichten“ Körperverletzung iSd Paragraph 83, StGB liegt darin, dass das österreichische Strafrecht die Strafe an der Schwere des verursachten Unrechts und der Folgen für das Opfer ausrichtet. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gehören zu den wichtigsten geschützten Rechtsgütern des Menschen. Je schwerer der Eingriff, desto stärker soll der Staat reagieren.

Gerade Schläge und/oder Fußtritte gegen den Kopf sind ob ihrer unkontrollierbaren Folge- bzw Auswirkungen idR mit einer erheblichen Gefährdung verbunden und können mitunter zum Tod führen, lebensgefährlich sein, wichtige Körperfunktionen beeinträchtigen, dauerhafte Schäden verursachen oder zu Invalidität oder erheblichen Einschränkungen führen.

Die bP hat die Tathandlung auch mit entsprechendem Wissen und Wollen diesen schwer zu verletzen ausgeführt.

Die Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB beträgt 6 Monate bis zu 5 Jahre und ist somit ein Verbrechen iSd § 17 StGB. Das Landesgericht verhängte hier tatangemessen eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren. Das Strafgericht sah es gegenständlich auf Grund der konkreten Umstände und des Persönlichkeitsprofiles als erforderlich an, die Strafe ohne Probezeit, somit unbedingt, zu verhängen und befindet sie sich auch derzeit in der Justizanstalt zur Verbüßung. Die Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB beträgt 6 Monate bis zu 5 Jahre und ist somit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB. Das Landesgericht verhängte hier tatangemessen eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren. Das Strafgericht sah es gegenständlich auf Grund der konkreten Umstände und des Persönlichkeitsprofiles als erforderlich an, die Strafe ohne Probezeit, somit unbedingt, zu verhängen und befindet sie sich auch derzeit in der Justizanstalt zur Verbüßung.

Zum Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit:

Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).

Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht (vgl. EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht vergleiche EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).Im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Grundes für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).

Im konkreten Fall indizieren die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.

Die bP hat bereits zuvor ua auch Straftaten gegen Leib und Leben begangen und konnte sie bislang auch die wiederholte Verhängung von Strafen und das Verspüren von Strafübel nicht zu rechtskonformen Verhalten verleiten. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Die bP hat bereits zuvor ua auch Straftaten gegen Leib und Leben begangen und konnte sie bislang auch die wiederholte Verhängung von Strafen und das Verspüren von Strafübel nicht zu rechtskonformen Verhalten verleiten. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Ihr Lebenslauf bzw. das sich daraus abzeichnende Persönlichkeitsbild zeigt ab 2019, dass sie wiederholt erhebliche, Leib und Leben gefährdende Gewalt gegen (beliebige) Menschen anwendete und dies zuletzt auch in der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe mündete. Sie neigt von ihrer Persönlichkeit insbesondere dazu gegen andere Menschen Gewalt auszuüben, wodurch diese erheblich gefährdet werden. Sie beschränkt ihre kriminelle Energie aber nicht nur auf den Bereich der Gefährdung von Leib und Leben, sondern wendet dies auch an, um Angriffe gegen fremdes Eigentum zu begehen. Weiters wurde sie auch wiederholt im Bereich Suchtmittelkriminalität bestraft.

?        Bereits mit Urteil des Landesgerichtes vom 25. Oktober 2019 wurde die beschwerdeführende Partei schon wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung der §§ 37 StGB und § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die beschwerdeführende Partei hat am 1. Februar 2019 versucht vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie – wie schon bei obiger Straftat - heftig mit den Fäusten auf sie einschlug und mit den Füßen auf die Person trat. ? Bereits mit Urteil des Landesgerichtes vom 25. Oktober 2019 wurde die beschwerdeführende Partei schon wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung der Paragraphen 37, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die beschwerdeführende Partei hat am 1. Februar 2019 versucht vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie – wie schon bei obiger Straftat - heftig mit den Fäusten auf sie einschlug und mit den Füßen auf die Person trat.

?        Darauf folgend wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes vom 15.6.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach dem §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, dem Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB sowie dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.? Darauf folgend wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes vom 15.6.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraphen 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, dem Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

ie beschwerdeführende Partei hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Person anderen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und sich um keinen schweren Raub (143 StGB) handelte, und zwar im Dezember 2019 dem W. S., In dem die beschwerdeführende Partei ihn aufforderte ihr Geld zu geben und, nachdem dieser sich weigerte, an den Händen festhielt, worauf sich das Tatopfer wehrte, worauf die beschwerdeführende Partei es gegen die Wand drückte und sie dem Opfer € 20 aus der Geldtasche nahm;ie beschwerdeführende Partei hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Person anderen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und sich um keinen schweren Raub (143 StGB) handelte, und zwar im Dezember 2019 dem W. S., In dem die beschwerdeführende Partei ihn aufforderte ihr Geld zu geben und, nachdem dieser sich weigerte, an den Händen festhielt, worauf sich das Tatopfer wehrte, worauf die beschwerdeführende Partei es gegen die Wand drückte und sie dem Opfer € 20 aus der Geldtasche nahm;

Jemandem mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich oder den Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern und zwar im Dezember 2019 den B. S. durch Androhung eines Vermögensnachteiles, nämlich der Nichtrückgabe seiner Kopfhörer, die ihm die beschwerdeführende Partei kurz zuvor weggenommen hatte, durch die sinngemäße Ankündigung, die Kopfhörer einzubehalten, falls dieser nicht € 50 bezahle, zur Übergabe von Euro 50.

Anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und zwar im Anschluss an die zu zweitens beschriebene Tat den W. S. durch die Ankündigung diesem zusammen zu boxen, falls er die Bullen rufe, zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen bzw. Vergehen, Begehung der Tat mit einem Mittäter, Vorstrafen.

?        Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 29. November 2022 wurde die beschwerdeführende Partei des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, im Vergehen des Diebstahles durch Einbruch nach dem §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 15 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. ? Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 29. November 2022 wurde die beschwerdeführende Partei des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, im Vergehen des Diebstahles durch Einbruch nach dem Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig befunden

o        am 10. Juli 2022 unbefugt ein Messer besessen, obwohl gegen ihn ein aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft Bludenz besteht,

o        zusammen mit dem abgesondert verfolgten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachgenannte Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5000 nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat und zwar

am 4. August 2022 durch Einbruch in ein Gebäude einen Laptop im Wert von € 280, indem sie mit Körperkraft die Tür zur Schiedsrichterkabine aufbrachen und den Laptop wegnahmen;

in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2022 unbekannten Personen allenfalls aufzufindender Wertgegenstände und Bargeld, indem sie die Sperrverhältnisse an den Pkws überprüften und feststellen mussten, dass die Fahrzeuge verschlossen waren;

o        am 21. August 2022 in Dornbirn den Y. T.

mit Gewalt zu Handlungen, nämlich der Herausgabe seines Snap-Chat-Passwortes sowie weiterer Passwörter genötigt, indem die bP jeweils so lange auf ihn einschlug, bis dieser seiner Aufforderung nachkam und die Passwörter nannte;

durch zu 1. näher angeführten Handlungen am Körper verletzte, sodass diese eine leichte Prellmarke am linken Jochbogen sowie einem Bluterguss und eine Schwellung neben dem rechten Auge erlitt.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das Geständnis, teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, teilweise nur Versuch, unter 21 Jahren, gewertet. Erschwerend wurden Vorstrafen, Zusammentreffen von vier Vergehen, teilweise Begehung der Tat mit Mittätern, teilweise Tatwiederholung, Begehung der Tat während offener Probezeit, Begehung der Tat während offenem Verfahren, gewertet.

?        Die bP ist aber auch im Bereich der Suchtmittelkriminalität im erheblichen Ausmaß vertreten. Dies nicht nur zum eigenen Konsum sondern auch im Handel mit diesen verbotenen Substanzen, die eine Geißel der Menschheit darstellen und zu einer erheblichen Gefährdung von Menschen führt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juli 2023 wurde die beschwerdeführende Partei rechtskräftig wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall und Abs. 4 Z. 1 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.? Die bP ist aber auch im Bereich der Suchtmittelkriminalität im erheblichen Ausmaß vertreten. Dies nicht nur zum eigenen Konsum sondern auch im Handel mit diesen verbotenen Substanzen, die eine Geißel der Menschheit darstellen und zu einer erheblichen Gefährdung von Menschen führt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 12. Juli 2023 wurde die beschwerdeführende Partei rechtskräftig wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Als erwiesen wurde angesehen, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Vorsatz handelte, der Minderjährigen Z. Ü. Eine Cannabis Zigarette, beinhaltend THC, sohin die Gewahrsame über ein Suchtgift zu verschaffen und zum Konsum zu überlassen, wobei sie dessen Alter kannte und sich damit abfand, dass die bP zumindest zwei Jahre älter war. Die beschwerdeführende Partei handelte dabei mit dem Wissen und Wollen, dass es sich dabei um ein Suchtgift handelt und eben solches auch zu erwerben und zu besitzen.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend Tatbegehung während zweier Probezeiten, einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen zweier Vergehen.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes vom 26. Juni 2025 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28 Ar Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG, sowie dem Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28 Ar Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichtes vom 26. Juni 2025 wurde die beschwerdeführende Partei wegen dem Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Ar Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG, sowie dem Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Ar Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

?        Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig erkannt, erstens am 14. Jänner 2025 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 500 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % PH CA) und 50 g Cannabiskraut (mit einem reimt Stunts Anteil von ca. 15,66 % THC AA) im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes von der Schweiz nach Vorarlberg aus-und eingeführt, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;? Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig erkannt, erstens am 14. Jänner 2025 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 500 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % PH CA) und 50 g Cannabiskraut (mit einem reimt Stunts Anteil von ca. 15,66 % THC AA) im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes von der Schweiz nach Vorarlberg aus-und eingeführt, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;

?        In Zeitraum 11. Juli 2023 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 300 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % THC AA), an verschiedene Abnehmer überlassen, unter anderem an die am 27. Oktober 2006 geborene TZ. Ü., Wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;? In Zeitraum 11. Juli 2023 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 300 g Cannabisharz (mit einem Reinsubstanzanteil von ca. 13,6 % THC AA), an verschiedene Abnehmer überlassen, unter anderem an die am 27. Oktober 2006 geborene TZ. Ü., Wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;

?        Suchtgift erworben und besessen, wobei sie zu A) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar

?        im Zeitraum 28. Oktober 2024 bis 27. Februar 2025 in Vorarlberg unbestimmte Mengen Cannabiskraut konsumiert;

?        am 27. Februar 2002 und 2025 28 g Cannabiskraut für den Weiterverkauf vorrätig gehalten.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd wurde das Geständnis des, teilweise unter 21 Jahre, Grenzmenge nur knapp übersteigend gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von vier Vergehen, Tatwiederholung, Begehung während offener Probezeit, gewertet

Es zeigt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, mit ihrem de facto seit 2019 nicht enden wollenden delinquenten Verhalten in der Begehung von auch als schwer zu qualifizierenden Straftaten (Verbrechen) hier ein Persönlichkeitsbild der bP, das eine reale Gefahr für die Allgemeinheit in Österreich darstellt.

Ein solches Persönlichkeitsbild spiegelt sich etwa auch aus den Erkenntnissen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit wider, wenn diese in ihrem Anlassbericht (AS 59) anführen, dass „im Zuge der Opfer- und Zeugenvernehmungen weiters festgestellt werden konnte, dass die bP fortlaufend Jugendliche einschüchtert und beängstigt, damit diese von einer Anzeigenerstattung betreffend diverser Strafrechtsdelikte Abstand nehmen. Diesbezüglich tritt die bP oft in einer Gruppe gegenüber den Opfern auf […]“.

Nicht zuletzt handelt es sich auch nach Einschätzung der Gefährlichkeit durch die Sicherheitsbehörden, dass es sich bei der bP um eine Person handelt, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die reale Gefahr besteht, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und ihr daher der Besitz von Waffen und Munition gem. § 12 WaffG zu verbieten war. Ungeachtet dieses ihr auferlegten Verbotes, verwendete sie aber bei einer Straftat eine solche, ihr untersagte Waffe.Nicht zuletzt handelt es sich auch nach Einschätzung der Gefährlichkeit durch die Sicherheitsbehörden, dass es sich bei der bP um eine Person handelt, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die reale Gefahr besteht, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und ihr daher der Besitz von Waffen und Munition gem. Paragraph 12, WaffG zu verbieten war. Ungeachtet dieses ihr auferlegten Verbotes, verwendete sie aber bei einer Straftat eine solche, ihr untersagte Waffe.

Zur Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft:

Schließlich muss der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO in Bezug auf die durch den Drittstaatsangehörigen verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats verhältnismäßig sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Schließlich muss der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Bezug auf die durch den Drittstaatsangehörigen verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats verhältnismäßig sein vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Es ist jedoch nicht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder der Entzug der Flüchtlingseigenschaft als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls erst dann zu berücksichtigen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt wird (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-663/21).Es ist jedoch nicht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder der Entzug der Flüchtlingseigenschaft als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls erst dann zu berücksichtigen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt wird vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-663/21).

Im konkreten Fall ist der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO in Bezug auf die durch die bP verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit und das sich zeigende Persönlichkeitsbild auch verhältnismäßig. Im konkreten Fall ist der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Bezug auf die durch die bP verwirklichte tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit und das sich zeigende Persönlichkeitsbild auch verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für einen Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera e, StatusVO liegen somit vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Widerruf)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Widerruf)

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Ebenso sieht Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.Ebenso sieht Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO zu verbinden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO zu verbinden.

Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 34 AsylG 2005 gelten gemäß § 51a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO.Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 34, AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO.

Da der bP aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 3 Z 1 StatusVO zukam und sie einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 StatusVO hatte, kann diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO verbunden werden.Da der bP aufgrund der Übergangsbestimmungen am 12.06.2026 (noch) die Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel 3, Ziffer eins, StatusVO zukam und sie einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, StatusVO hatte, kann diese Entscheidung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, sowie dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO verbunden werden.

Zu Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 StatusVO entzogen worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, StatusVO entzogen worden ist.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.

Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).

Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).

Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).

Im konkreten Fall wurde unter Spruchpunkt I. bereits begründet, dass eine besonders schwere Straftat vorliegt, sodass auch der Tatbestand der schweren Straftat erfüllt ist und der Beschwerdeführer damit von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b Status VO ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall wurde unter Spruchpunkt römisch eins. bereits begründet, dass eine besonders schwere Straftat vorliegt, sodass auch der Tatbestand der schweren Straftat erfüllt ist und der Beschwerdeführer damit von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status VO ausgeschlossen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist in allen Asylverfahren, in denen das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, bei der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist in allen Asylverfahren, in denen das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, bei der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu prüfen.

Gemäß § 54a AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 StatusVO ausgeschlossen, sodass eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, StatusVO ausgeschlossen, sodass eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht in Betracht kommt.

Abgesehen von der Ablehnung subsidiären Schutzes wegen Erfüllung eines Ausschlussgrundes, liegen aber auch sonst die Voraussetzungen für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes hier mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor:

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Daraus folgt:

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund vorgebrachter Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Der bP gelang es nicht, maßgebliche Rückkehrbefürchtungen darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine über die bloße Möglichkeit eintretende Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Irak, insbesondere ihrer Herkunftsregion der Stadt Bagdad, lässt nicht darauf schließen, dass der bP, die Angehörige der dortigen Majoritätsbevölkerung ist, als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft die bP in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, im Irak in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt IV [Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz]Zu Spruchpunkt römisch vier [Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz]

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im gegenständlichen Fall greift die Rückkehrentscheidung in das Recht auf Privatleben ein. Zwar leben nach wie vor aufenthaltsberechtigte Geschwister und die Eltern in Österreich, jedoch hat die bP zu diesen de facto schon seit 7 Jahren keinen bzw. kaum Kontakt und dies auch nur im Wesentlichen sporadisch zur Mutter, überwiegend telefonisch.

Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istDa die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich

?        die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

?        das wirtschaftliche Wohl des Landes;

?        die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;

?        den Schutz der Gesundheit und der Moral;

?        den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 2015 in Österreich lebt und seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens der Aufenthalt bis dato legal war. Sie hat in dieser Zeit wesentliche private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt und nahm auch zeitweilig am Erwerbsleben teil bzw war teilweise in der Lage selbst ihr Leben zu finanzieren.

Gegen die bP spricht, dass sie im Wesentlichen ab 2019 wiederholt straffällig wurde und sich ihre kriminelle Energie im Wesentlichen gegen Leib und Leben von Menschen und fremdes Eigentum richtete. Ihre Suchtmittelkriminalität stellt nicht nur für sie selbst eine Gefährdung der Gesundheit dar, sondern auch für andere Personen, denen sie diese verbotenen und gesundheitsgefährdenden Substanzen überlässt. Bislang vermochten selbst erhebliche Strafen ihre Verhaltensweise nicht nachhaltig positiv beeinflussen und ihr Aufenthalt stellt insb. eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar.

Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).

Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226), zumal die wesentliche öffentliche Interessen gefährdet. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226), zumal die wesentliche öffentliche Interessen gefährdet.

Angesichts des Umstandes, dass die bP in etwa die erste Hälfte ihres Lebens im Irak verbrachte und dort sozialisiert wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie vom Irak gänzlich entwurzelt ist.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die genannten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bei weitem und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die genannten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bei weitem und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Zulässigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der gegenständlichen Aberkennung und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der bP, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der gegenständlichen Aberkennung und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der bP, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VII. (Verhängung eines Einreiseverbots):Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Verhängung eines Einreiseverbots):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Daraus folgt:

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen gem. § 53 Abs 1 u. Abs 3 Z 1 FPG vor, da die bP von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen gem. Paragraph 53, Absatz eins, u. Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da die bP von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 9. April 2025 wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den V.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2024 in Hohenems versucht den römisch fünf.M.H. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem sie diesem mehrere Tritte mit dem Fuß und dem Knie, sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellung der Nase, samt Nasenbluten erlitt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei am 1. Dezember 2023 dem L.S. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich eben Genannter eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zuzog. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine fremde Sache des L.S. zerstört, indem sie das Mobiltelefon diesem aus der Hand schlug, wodurch es kaputt ging und ein Schaden in der Höhe von € 300 entstand.

Die beschwerdeführende Partei handelte mit dem Wissen und Wollen andere am Körper (schwer) zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen.

Strafzumessungsgründe: Erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben sowie eine eingeschränkte Schuldfähigkeit (ADHS) gewertet.

Der weitere Aufenthalt stellt angesichts dessen und der sich abzeichnenden Persönlichkeit der bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gemäß § 53 Abs 3 FPG beträgt das Höchstmaß für die Dauer eines Einreiseverbotes diesfalls 10 Jahre. Der weitere Aufenthalt stellt angesichts dessen und der sich abzeichnenden Persönlichkeit der bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG beträgt das Höchstmaß für die Dauer eines Einreiseverbotes diesfalls 10 Jahre.

Gegenständlich hat das Bundesamt eine Dauer von 10 Jahren festgelegt. Die belangte Behörde legte in der rechtlichen Beurteilung – abweichend von ihren Feststellungen zum delinquenten Verhalten – jedoch aktenwidrig eine Verurteilung wegen Veruntreuung und Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten der Beurteilung zu Grunde.

Ausgehend vom tatsächlichen Verhalten der bP und der der Beurteilung zugrundeliegenden Verurteilungen (siehe Feststellungen) und des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsprofiles ist hier festzuhalten, dass die bP erheblich Straftaten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Eigentum aber auch durch die Suchtmittelkriminaltität die Gesundheit anderer gefährdete. Selbst wiederholte Strafen und der drohende Verlust des Status bzw. des Aufenthaltsrechtes vermochten sie – abgesehen von Beteuerungen sich bessern zu wollen -bislang nicht zu einem rechtskonformen Verhalten animieren. Bei der bP handelt es sich unzweifelhaft um eine Person, die für andere eine erhebliche Gefahr darstellt.

In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint hier im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, einschließlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkt in Österreich und dem Schengengebiet, eine Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren als notwendig und angemessen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG.

Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).

Das BVwG hat alle von den beschwerdeführenden Parteien für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmitteln zur Darlegung ihrer Integration, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigten, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatten sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen. Seit Beschwerdeeinbringung erfolgte keine Äußerung mehr iSd obigen Mitwirkungsverpflichtung, weshalb hinsichtlich der Umstände die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und sich das Gericht ohne oa. gehörige Mitwirkung der bP keine Kenntnis verschaffen kann, vertretbar und zulässig von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann.Das BVwG hat alle von den beschwerdeführenden Parteien für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmitteln zur Darlegung ihrer Integration, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigten, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (Paragraph 15, AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, hatten sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen. Seit Beschwerdeeinbringung erfolgte keine Äußerung mehr iSd obigen Mitwirkungsverpflichtung, weshalb hinsichtlich der Umstände die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und sich das Gericht ohne oa. gehörige Mitwirkung der bP keine Kenntnis verschaffen kann, vertretbar und zulässig von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium für die Beurteilung der Integration und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung.

Alle anderen, für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerdeangaben offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Ad B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt besonders schweres Verbrechen Eigentumsdelikt Einreiseverbot Entziehungsgrund Entzug der Flüchtlingseigenschaft ernsthafter Schaden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen Persönlichkeitsstruktur Privatleben Raub Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2334253.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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