TE Lvwg Erkenntnis 2016/3/10 VGW-002/042/8978/2015, VGW-002/V/042/10627/2015, VGW-002/042/13028/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2016
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Entscheidungsdatum

10.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
34 Monopole
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

VStG §17 Abs2
VStG §17 Abs3
GSpG §52
GSpG §53
GSpG §53 Abs3
GSpG §54
GSpG §54 Abs2
StGB §168
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Anmerkung

VfGH v. 15.10.2016, E 1572/2016, E 1080/2016, E 1231/2016, E 1251/2016, E 1255/2016, E 1306/2016, E 1427/2016, E 1435/2016, E 1577/2016, E 1610/2016, E 1613/2016, 1614/2016

Text

A) zu den Zlen VGW-002/042/8978/2015 und VGW-002/V/042/10627/2015 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar 1) über die Beschwerde des Herrn A. V., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG (protokolliert zu VGW-002/042/8978/2015), und 2) über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10627/2015), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar 1) über die Beschwerde des Herrn A. römisch fünf., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (protokolliert zu VGW-002/042/8978/2015), und 2) über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10627/2015),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn A. V. und 2) der A. V. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und werden der angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, sowie der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass 1) anstelle der Wendung „im Zeitraum“ die Worte „zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum“ zu treten haben, 2) anstelle des Ausdrucks „veranstaltet“ die Wendung „veranstaltet hat“ zu treten hat, 3) anstelle des Wortes „betrieben“ die Worte „betrieben hat“ zu treten haben und 4) der Satz „Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde.“ zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn A. römisch fünf. und 2) der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und werden der angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, sowie der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass 1) anstelle der Wendung „im Zeitraum“ die Worte „zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum“ zu treten haben, 2) anstelle des Ausdrucks „veranstaltet“ die Wendung „veranstaltet hat“ zu treten hat, 3) anstelle des Wortes „betrieben“ die Worte „betrieben hat“ zu treten haben und 4) der Satz „Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde.“ zu entfallen hat.

Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.

Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen.

Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafsatz i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B) zur Zl VGW-002/042/13028/2015 (Beschwerde gegen den
Beschlagnahmebescheid)
B) zur Zl VGW-002/042/13028/2015 (Beschwerde gegen den , Beschlagnahmebescheid)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13028/2015),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13028/2015),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig

C) zur Zl VGW-002/042/13739/2015 (Beschwerde gegen den
Einziehungsbescheid)
C) zur Zl VGW-002/042/13739/2015 (Beschwerde gegen den , Einziehungsbescheid)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13739/2015),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13739/2015),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, lauten:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. V. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.04.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, D.-straße im Lokal „ C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma A. V. GmbH als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes elektronisches Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. römisch fünf. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.04.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, D.-straße im Lokal „ C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma A. römisch fünf. GmbH als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes elektronisches Glücksspielgerät

ohne Gehäusebezeichnung und ohne Seriennummer (FA Nr. 1)

betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.04.2015 durch ein versuchtes Probespiel im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei dem elektronischen Glücksspielgerät (Gerät FA Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde.

Die Firma A. V. GmbH. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma A. römisch fünf. GmbH. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits-strafe von

Gemäß

€ 2.500,00

13 Tage(n)

XXXrömisch 30

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz GSpG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

(…)

Begründung

Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... Wien ... vom 30.04.2015, sowie der Angaben von Herrn L. (Angestellter im Lokal „C.“) in der Niederschrift vom 30.04.2015, als erwiesen anzusehen.

Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen geordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen geordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.

Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel „Devil's Fire“, ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 250,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 12,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 12.000,00.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 09.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem handelt es sich bei dem Gerät um einen internetfähigen Terminal (Computer).

Mit dem aufgestellten Eingriffsgegenstand (FA Nr. 1), können Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Am Bildschirm gab es Links zu … zu sehen und es erschien auch ein Logo wie es typisch für Glücksspielgeräte ist. Laut Aussage von Herrn L. war das Gerät seit ca. eineinhalb bis 2 Wochen (20.04.2015) bis zur Kontrolle am 30.04.2015 im Lokal aufgestellt. Nach Eingabe eines Codes „...“ in der Adressenleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt auf dieser mehrere Glückspiele angeboten wurden. Das Spiel „Devil's Fire“ wurde als Testspiel ausgewählt und es öffnete sich eine Walzenspiel mit einem Gewinnplan. Über die Geldeinwurfsvorrichtung wurden € 15.- aufgebucht. Bevor jedoch ein Walzenspiel ausgelöst werden konnte, wurde die Internetverbindung getrennt und das Gerät konnte nicht mehr hochgefahren werden. Das Gerät war betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Mit dem aufgestellten Eingriffsgegenstand (FA Nr. 1), können Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Am Bildschirm gab es Links zu … zu sehen und es erschien auch ein Logo wie es typisch für Glücksspielgeräte ist. Laut Aussage von Herrn L. war das Gerät seit ca. eineinhalb bis 2 Wochen (20.04.2015) bis zur Kontrolle am 30.04.2015 im Lokal aufgestellt. Nach Eingabe eines Codes „...“ in der Adressenleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt auf dieser mehrere Glückspiele angeboten wurden. Das Spiel „Devil's Fire“ wurde als Testspiel ausgewählt und es öffnete sich eine Walzenspiel mit einem Gewinnplan. Über die Geldeinwurfsvorrichtung wurden € 15.- aufgebucht. Bevor jedoch ein Walzenspiel ausgelöst werden konnte, wurde die Internetverbindung getrennt und das Gerät konnte nicht mehr hochgefahren werden. Das Gerät war betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.

Der Spieler kann nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen und dafür wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, wobei der Spieler erst einen Einsatz leisten muss. Ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran am Bildschirm angezeigt. . Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein Glücksspielgerät. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Der Spieler kann nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen und dafür wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, wobei der Spieler erst einen Einsatz leisten muss. Ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran am Bildschirm angezeigt. . Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein Glücksspielgerät. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Die Firma A. V. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 20.04.2015 bis 30.04.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen.Die Firma A. römisch fünf. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 20.04.2015 bis 30.04.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen.

Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.

Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, D.-straße, Lokal „C.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, D.-straße, Lokal „C.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.

Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“

Der Spruch und die Begründung der die Beschlagnahme und die Einziehung eines Glücksspielgeräts aussprechenden Bescheidausfertigung der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, lauten:

„1.      ) Beschlagnahme

Hinsichtlich des am 30.04.2015, 10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. V. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 30.04.2015, 10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. römisch fünf. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

        ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie

        eines Steckschlüssels mit der Nummer ... und

        des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39, (6) VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

„2.      ) Einziehung

Hinsichtlich des am 30.04.2015,10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. V. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 30.04.2015,10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. römisch fünf. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

        Ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie

        eines Steckschlüssels mit der Nummer ...

mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.mit dem gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.

BEGRÜNDUNG

Am 30.04.2015 um 10.00 Uhr erfolgte in Wien, D.-straße im dort etablierten „C.“ eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es konnte dort ein Gerät vorgefunden werden, bei dem es sich offenbar um ein Glücksspielgerät handelte. Das Gerät war offenbar betriebsbereit und funktionsfähig. Es handelte sich dabei um einen internetfähigen PC. Am Bildschirm konnten diverse Internetlinks wahrgenommen werden: „…“. Nach Eingabe des Codes „...“ in der Adressleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt, worauf mehrere Glücksspiele wie z.B. „Running Scatter“, „ Mystery Diamonds“, „Fruit Cocktail“ und „Devil’s Fire“ angeboten wurden. Es wurde von den Kontrollorganen das Glücksspiel „Devil’s Fire“ ausgewählt, worauf sich ein Walzenspiel öffnete.

Nach den Erfahrungen der Finanzpolizei auf Grund zahlreicher im Rahmen von Kontrollen durchgeführter (Test)Walzenspiele bewegen sich dabei nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung, sodass der Eindruck entsteht, es würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren „Umdrehungen“ erfolgt ein Stillstand dieser rein virtuellen, computergenerierten Walzen, wodurch eine Symbolkombination zustande kommt, die dann darüber entscheidet, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler ist es nicht möglich, den (ca. eine Sekunde dauernden) Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und somit eine für ihn günstige (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Er kann lediglich den Stillstand der Walzen zur Kenntnis nehmen.

Auf dem Bildschirm wurde auch ein Gewinnplan dargestellt, der anzeigt bei welcher Symbolkombination welcher, vom Einsatz abhängiger Gewinn in Aussicht gestellt wird. Es wurde bei einem geforderten Mindesteinsatz von € 0,25.- eine Höchstgewinn von € 250.- in Aussicht gestellt. Bei einem Höchsteinsatz von € 12.- wurde ein möglicher Höchstgewinn von € 12.000.- in Aussichtgestellt. Über eine Geldeinzugsvorrichtung wurden insgesamt € 15.- zugeführt und als Einsatz aufgebucht. Am Bildschirm erschien auch dieser Betrag nunmehr als „Credit“. Als die Kontrollorgane das Walzenspiel auslösen wollten, wurde die Internetverbindung offenbar getrennt denn es erfolgte kein Walzenspiel, sondern es erschien wieder die Hauptbildschirmansicht.

Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. § 53 Abs. 2 GSpG.Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG.

Die Kontrollorgane befragten den im Lokal anwesenden Kellner L.. Dieser gab an, dass das Gerät seit ca. eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal steht. Er würde sich mit dem Gerät nicht auskennen und wüsste nicht, wer Aufsteller, Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei. Er könne nur das Gerät ein- und ausschalten. Er wisse nicht, wer die Gerätekasse entleere und wer Gewinne auszahlt. Bei Störungen würde er den A. anrufen.

Bei dem A. handelte es sich um Herrn A. V.. Dieser ist Geschäftsführer der „A. V. GmbH“ die Subpächterin des „C.“ ist. Gleichzeitig mit der Kontrolle im „C.“ erfolgte eine finanzpolizeiliche Kontrolle im Lokal „B.“ in Wien, B.-gasse. Dieses Lokal ist auch von der „A. V. GmbH“ gepachtet. Bei dieser Kontrolle war Herr V. persönlich anwesend und erteilte detailliertere Auskünfte. Hauptpächter dieses Lokales sei Herr J. dem er € 900.- monatlich an Pacht zahle. Zusätzlich zahle er € 600.- an Abgaben. Das Gerät hätte er von einem „Da.“ gekauft. Nähere Angaben könne er zu dieser Person nicht machen. Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei er (gemeint offenbar die „A. V. GmbH“). Es seien verschiedene Spiele an dem Gerät möglich: „GameTwist“, „Wintoday“, „Pharaos Eye“ usw. Man könne auch Pokerspiele spielen. In der Handhabung des Gerätes sei er von „Da.“ unterwiesen worden. Der Spieler führe € 5.- in das Gerät ein und könne dann ca. 45 Minuten im Internet surfen. Er hätte auch noch einen Automaten in der D.-straße („C.“) aufgestellt. Er selbst sei aber noch Geschäftsführer in anderen Lokalen, die er alle von Herrn J. gepachtet hätte. Diese im Hinblick auf das Lokal „B.“ getätigten Aussagen, treffen nach Auffassung der Behörde auch auf das „C.“ zu. Laut der von der Finanzpolizei verfassten Fotodokumentation handelte es sich in beiden Fällen um baugleiche Geräte.Bei dem A. handelte es sich um Herrn A. römisch fünf.. Dieser ist Geschäftsführer der „A. römisch fünf. GmbH“ die Subpächterin des „C.“ ist. Gleichzeitig mit der Kontrolle im „C.“ erfolgte eine finanzpolizeiliche Kontrolle im Lokal „B.“ in Wien, B.-gasse. Dieses Lokal ist auch von der „A. römisch fünf. GmbH“ gepachtet. Bei dieser Kontrolle war Herr römisch fünf. persönlich anwesend und erteilte detailliertere Auskünfte. Hauptpächter dieses Lokales sei Herr J. dem er € 900.- monatlich an Pacht zahle. Zusätzlich zahle er € 600.- an Abgaben. Das Gerät hätte er von einem „Da.“ gekauft. Nähere Angaben könne er zu dieser Person nicht machen. Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei er (gemeint offenbar die „A. römisch fünf. GmbH“). Es seien verschiedene Spiele an dem Gerät möglich: „GameTwist“, „Wintoday“, „Pharaos Eye“ usw. Man könne auch Pokerspiele spielen. In der Handhabung des Gerätes sei er von „Da.“ unterwiesen worden. Der Spieler führe € 5.- in das Gerät ein und könne dann ca. 45 Minuten im Internet surfen. Er hätte auch noch einen Automaten in der D.-straße („C.“) aufgestellt. Er selbst sei aber noch Geschäftsführer in anderen Lokalen, die er alle von Herrn J. gepachtet hätte. Diese im Hinblick auf das Lokal „B.“ getätigten Aussagen, treffen nach Auffassung der Behörde auch auf das „C.“ zu. Laut der von der Finanzpolizei verfassten Fotodokumentation handelte es sich in beiden Fällen um baugleiche Geräte.

Von der erkennenden Behörde wurde Herr A. V. geladen um hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Gerät befragt zu werden. Dieser konnte krankheitsbedingt den Ladungstermin nicht wahrnehmen. Am 17.06.2015 erschien der Rechtsvertreter der „A. V. GmbH“ Herr RA Dr. R. und gab bekannt, dass die „A. V. GmbH“ Eigentümerin und Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte („B.“ und „C.“) und Veranstalterin im Sinne des § 53 GSpG sei.Von der erkennenden Behörde wurde Herr A. römisch fünf. geladen um hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Gerät befragt zu werden. Dieser konnte krankheitsbedingt den Ladungstermin nicht wahrnehmen. Am 17.06.2015 erschien der Rechtsvertreter der „A. römisch fünf. GmbH“ Herr RA Dr. R. und gab bekannt, dass die „A. römisch fünf. GmbH“ Eigentümerin und Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte („B.“ und „C.“) und Veranstalterin im Sinne des Paragraph 53, GSpG sei.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme erstattet.

Es wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem Gerät bloß um ein internetfähiges Terminal handelte, sowie es in jedem Internetcafe aufgestellt ist und gegen Entgelt benützt werden kann.

Eine Verantwortlichkeit des Eigentümers, wenn ein Nutzer eine Glücksspielseite benützt besteht nicht.

Weiter wurde bestritten, dass an dem Gerät überhaupt Glücksspiele angeboten wurden. Der diesbezügliche Verdacht der Finanzpolizei entbehre jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage.

Zuletzt wurde unter die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Glückspielregelung die Zulässigkeit der Anwendung der selbigen bestritten. Es sei deshalb auch eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG nicht zulässig.Zuletzt wurde unter die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Glückspielregelung die Zulässigkeit der Anwendung der selbigen bestritten. Es sei deshalb auch eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht zulässig.

Es wurde auf das Urteil des EuGH in der RS C-390/12 „Pfleger“ verwiesen wonach dieser ausgesprochen hätte, dass eine Beschränkung der im Art 56 AEUV normierten Dienstleistungsfreiheit nur dann zulässig ist wenn die Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.Es wurde auf das Urteil des EuGH in der RS C-390/12 „Pfleger“ verwiesen wonach dieser ausgesprochen hätte, dass eine Beschränkung der im Artikel 56, AEUV normierten Dienstleistungsfreiheit nur dann zulässig ist wenn die Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Anlassfall dieser Entscheidung war ein vom LVwG OÖ initiiertes Vorabentscheidungsverfahren. In diesem Verfahren selbst kam dann das LVwG OÖ zur Auffassung der Unionsrechtswidrigkeit der entsprechenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen und stellte das bei ihm anhängige Verfahren ein.

Auch der OGH würde von der Unionsrechtswidrigkeit und der damit verbundenen Nichtanwendung der glücksspielrechtlichen Regelungen ausgehen wenn die strengen Voraussetzungen die der EuGH hinsichtlich Vergabe von Konzessionen und Verhalten der Konzessionäre aufstellt nicht beachtet würden.

Der EuGH hätte in mehrfachen Entscheidungen zur Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Monopolregelungen im Bereich des Glücksspieles ein strenges Prüfprogramm entwickelt. Insbesondere müsse der jeweilige Mitgliedsstaat den Nachweis erbringen, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht ein Problem waren dem nur durch die Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abgeholfen werden könne.

Der jeweilige Mitgliedsstaat müsse den Nachweis erbringen, dass die Geschäftspolitik und insbesondere die Werbeaktivitäten des Konzessionärs maßvoll und begrenzt seien.

Und letztlich müsse die innerstaatliche Gesamtregelung des Glücksspielwesens kohärent sein. Sollte es im konkreten Fall keinen EU-Auslandsbezug geben und somit die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit unmittelbar nicht anzuwenden sein, müssten die entwickelten Kriterien dennoch zu beachten sein um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Ausländern (die sich ja auf die Nichtanwendung der inländischen glücksspielrechtlichen Normen im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit berufen könnten und insoweit gegenüber Inländern bevorzugt behandelt werden würden) zu vermeiden. Es wurde beantragt, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und das Terminal auszufolgen.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie sich aus dem „Gedankenprotokoll“, der schriftlichen („GSp 26“) und fotografischen Gerätedokumentation der Finanzpolizei ergibt, handelte es sich bei den am verfahrensgegenständlichen Gerät angebotenen Spielen unter anderem auch um „virtuelle Walzenspiele“ wobei der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den „Walzenlauf“ durch Betätigen einer Taste in Gang zu setzen und nach ca. einer Sekunde das Stillstehen der Walzen und eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, den Walzenlauf zu beeinflussen um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen. Ein Probespiel konnte zwar nicht durchgeführt werden, jedoch konnte ein Walzenspiel („Devil’s Fire“) aufgerufen werden. Es konnten die virtuellen Walzen und der Gewinnplan sichtbar gemacht werden. Es konnte ein Geldbetrag in das Gerät eingeführt und auf ein Guthaben („Credit“) aufgebucht werden. Letztlich konnte das Walzenspiel nicht ausgelöst werden, da offenbar die Verbindung zum Internet unterbrochen wurde. Nach den Erfahrungen der Kontrollorgane auf Grund zahlreicher glücksspielrechtlicher Kontrollen und durchgeführter Probespiele handelte es sich um ein „klassisches“ Walzenspiel. Es ist auch davon auszugehen, dass die Möglichkeit, dem Gerät Bargeld zuzuführen und auf ein Guthaben aufzubuchen letztlich alleine den Zweck verfolgt, um dieses Geld auch zu spielen.

Die Behörde kam somit zur Auffassung, dass auf dem Gerät (zumindest auch) herkömmliche Walzenspiele aufgerufen und gespielt werden konnten, deren Ergebnis vom Zufall abhing.

Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)

Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Inhaberin des „C.“ in dem das Gerät aufgestellt war und Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes war die „A. V. GmbH“. Diese ist eine im Firmenbuch eingetragene Firma im Geschäftszweig „Gastgewerbe in allen Betriebsformen“ und verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Fraglos wird diese Tätigkeit selbständig ausgeübt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma Herr A. V. gibt anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an, dass er sich entschieden habe, den Automaten aufzustellen da das Lokal leider zu wenig abwirft. Diese Aussage bezog sich zwar auf die Aufstellung eines Gerätes in dem von der „A. V. GmbH“ betriebenen Lokal „B.“ (welches am selben Tag von der Finanzpolizei kontrolliert worden war), kann aber auch auf das gegenständliche Lokal und die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes in diesem übertragen werden. Herr V. sagt selbst, dass er an mehreren Standorten Lokale betreibt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Motive für die Aufstellung eines (von ihm selbst als illegal eingestuften) Gerätes in einem Lokal andere waren als die für die Aufstellung eines gleichen Gerätes in einem anderen Lokal. Die Aufstellung des Gerätes diente somit der Erzielung von Einnahmen. Somit ist die „A. V. GmbH“ Unternehmerin im Sinne des GSPG.Inhaberin des „C.“ in dem das Gerät aufgestellt war und Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes war die „A. römisch fünf. GmbH“. Diese ist eine im Firmenbuch eingetragene Firma im Geschäftszweig „Gastgewerbe in allen Betriebsformen“ und verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Fraglos wird diese Tätigkeit selbständig ausgeübt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma Herr A. römisch fünf. gibt anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an, dass er sich entschieden habe, den Automaten aufzustellen da das Lokal leider zu wenig abwirft. Diese Aussage bezog sich zwar auf die Aufstellung eines Gerätes in dem von der „A. römisch fünf. GmbH“ betriebenen Lokal „B.“ (welches am selben Tag von der Finanzpolizei kontrolliert worden war), kann aber auch auf das gegenständliche Lokal und die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes in diesem übertragen werden. Herr römisch fünf. sagt selbst, dass er an mehreren Standorten Lokale betreibt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Motive für die Aufstellung eines (von ihm selbst als illegal eingestuften) Gerätes in einem Lokal andere waren als die für die Aufstellung eines gleichen Gerätes in einem anderen Lokal. Die Aufstellung des Gerätes diente somit der Erzielung von Einnahmen. Somit ist die „A. römisch fünf. GmbH“ Unternehmerin im Sinne des GSPG.

Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie die Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle feststellen konnte) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde (was sich jedenfalls aus dem am Gerät aufscheinenden Gewinnplan ergab), waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie die Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle feststellen konnte) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde (was sich jedenfalls aus dem am Gerät aufscheinenden Gewinnplan ergab), waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren.

Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:

(1)      Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1.       nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und

2.       a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2)      Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3)      Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4)      Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5)      Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmondpolr- solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6)      Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1.       die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2.       nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3.       die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und

4.       die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spiel runden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.

Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.

Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.

Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen.

Zu den geäußerten europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. § 56 AEUV ist folgendes zu bemerken:Zu den geäußerten europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Paragraph 56, AEUV ist folgendes zu bemerken:

Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.

Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben.

Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz.

Es werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Derartige Erkenntnisse können ohnehin erst nach Ausforschung und Befragung eines Tatverdächtigen gewonnen werden.

Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (§§ 142 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (Paragraphen 142, 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.

Laut Kriminalstatistik des BMI wurden im Jahre 2014 in Wien 596 Fälle „schwerer Raub“ angezeigt. Es wurden insgesamt 191 Fälle geklärt, was einer Klärungsquote von 32,0 % entspricht. Laut den von ha. geführten Aufzeichnungen war davon in 16 Fällen Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv. Das entspricht einem Anteil von 8,4% (gerundet) an der Gesamtzahl der geklärten Fälle.

Dieser Befund deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ für die Verleihung des Zertifikates „Excellence in Responsible Gaming“ der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Kirchberg, am 30.08.2013 des Autors Franz MARTON, der unter Punkt 3.1.3. (Seite 20) auf Grund von Befragungen von Therapeuten in der Justizanstalt Gerasdorf (Jugendstrafanstalt) zur Erkenntnis gelangt, dass jedenfalls 80% der jugendlichen Insassen wegen diverser Suchtabhängigkeiten anstaltsintern in psychologischer Behandlung seien. Davon sei bei 10% reine Spielsucht gegeben.

Es handelt sich dabei um keine zu vernachlässigende Größe. Für die erkennende Behörde erscheint somit „Spielsucht/Spielschulden als gesellschaftliches Problem mit Auswirkungen auf die Kriminalität.

Auf der Homepage der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern gibt es zum Thema „Risikofaktoren und Prozesse für die Entstehung pathologischen Glücksspielens“

folgende Information:

„Es gibt nicht eine dominante Ursache, weder in der Art oder Struktur des Glücksspiels, noch in den Merkmalen der Glücksspieler oder den sozialen Rahmenbedingungen.

Das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ (Wittchen, Lieb & Perkonigg, 1999), geht davon, dass es

1.       frühe Vulnerabilitätsfaktoren gibt (genetische Einflüsse, frühkindlicher Stress, andere psychische Störungen insbesondere Impulskontrollstörungen und Störungen der kognitiven Kontrolle über das eigene Verhalten), die zusammen mit

2.       Stressoren in der akuten Zeit (externale Kontrollüberzeugungen, soziale Defizite, akute Lebenskrisen, Merkmale der Glücksspiele) sowie mit den ersten Glücksspielerfahrungen (zufälliger höherer Erstgewinn) das Risiko bestimmen, ein Pathologisches Glücksspielverhalten zu entwickeln. “

Auf der Internetseite „Wikipedia“ findet sich unter dem Eintrag „Pathologisches Spielen“ folgende Definition:

„Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist. “

Spielsucht ist also eine Disposition einer Person, die zu ihrer Aktualisierung eines konkreten Spielangebotes bedarf. Es erscheint schlüssig, dass eine Aktualisierung dieser Anlage dann nicht stattfindet, wenn es überhaupt kein Glücksspielangebot gibt. Ein derartiger Zustand ist selbstverständlich unrealistisch. Ebenso erscheint klar, dass die Anzahl der aktuellen spielsüchtigen Personen dann am größten ist, wenn das Angebot an Glücksspiel unbeschränkt ist. Von diesen Annahmen ausgehend, erscheint eine Begrenzung des Glückspielangebotes am zweckmäßigsten. Dies erscheint auch unter dem Aspekt, das der Spieltrieb und damit zusammenhängend die Ausübung von Glücksspiel ein anerkanntes legitimes Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung ist und nur bei einem Teil der Interessierten auf Grund deren Persönlichkeitsstruktur die Gefahr der Spielsucht besteht. Es wäre unbillig unter diesem Gesichtspunkt Glücksspiel gänzlich zu verbieten.

Das vom Gesetzgeber vorgesehene System trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Es wird die Gelegenheit zum Glücksspiel und das diesbezügliche Angebot durch ein Konzessionssystem begrenzt.

Glücksspiele in Form von Ausspielungen (durch Unternehmer, bei Leisten eines Einsatzes und In Aussicht Stellen von Gewinnen) mittels Glücksspielautomaten sind grundsätzlich zulässig:

        auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG• auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. Paragraph 21, GSpG

        auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG• auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. Paragraph 5, GSpG

Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach § 21 GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange.Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach Paragraph 21, GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange.

Die Anzahl der Bewilligungen gem. § 5 GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (§ 4 Abs. 2 GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.Die Anzahl der Bewilligungen gem. Paragraph 5, GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (Paragraph 4, Absatz 2, GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.

Aktuell haben einige Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Bewilligung von derartigen Landesausspielungen im entsprechenden gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht und entsprechende Bewilligungen erteilt. Bewilligungsinhaber sind (laut Homepage des BMF) die „Admiral Casinos & Entertainment AG“ im Burgenland, in Nieder-und Oberösterreich und in Kärnten, die „Excellent Entertainment AG“ im Burgenland und in Oberösterreich; die „PA Entertainment & Automaten AG“ in Oberösterreich und die „Amatic Entertainment AG“ in Kärnten. Einige Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht und damit auf Einnahmen verzichtet. Allein in Wien soll sich dieser Einnahmenverlust auf ca. € 60 Mio.- belaufen.

Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.

Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.

Wollte der Staat eine derartige Einnahmenmaximierung betreiben, wäre es näherliegend, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen nicht zu beschränken und diese Konzessionen gegen ein entsprechend hohes Entgelt zu vergeben. Dadurch und durch eine entsprechende Besteuerung der Einnahmen der Konzessionäre wäre eine Maximierung der staatlichen Einnahmen am wirkungsvollsten zu erreichen. Darauf verzichtet der Staat jedoch im Interesse des Spielerschutzes.

Zu dem von der „A. V. GmbH“ vorgebrachten Argument, dass eine Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AUV nicht vereinbar ist, wenn der Monopolinhaber eine Ausweitung des Glücksspielangebots und eine Werbung betreibt die nicht maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken ist auf die Entscheidung in der Rechtssache C-347/09 „Dickinger und Omer“ zu verweisen. Der EuGH hat zu dieser Problemstellung auszugsweise folgendes entschieden:Zu dem von der „A. römisch fünf. GmbH“ vorgebrachten Argument, dass eine Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AUV nicht vereinbar ist, wenn der Monopolinhaber eine Ausweitung des Glücksspielangebots und eine Werbung betreibt die nicht maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken ist auf die Entscheidung in der Rechtssache C-347/09 „Dickinger und Omer“ zu verweisen. Der EuGH hat zu dieser Problemstellung auszugsweise folgendes entschieden:

„3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,„3. Artikel 49, EG ist dahin auszulegen,

a)       dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im- Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;

b)       dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen,

- auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und

nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;“...

In dem von der Beteiligten zitierten EuGH Urteil in der verbundenen Rs C-186/11 und C-209/11 „Stanleybet International Ltd. et. a.“ wird hinsichtlich der im vorliegenden Fall interessierenden Thematik folgendes ausgesprochen: „Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors - nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist - nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. “In dem von der Beteiligten zitierten EuGH Urteil in der verbundenen Rs C-186/11 und C-209/11 „Stanleybet International Ltd. et. a.“ wird hinsichtlich der im vorliegenden Fall interessierenden Thematik folgendes ausgesprochen: „Die Artikel 43, EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors - nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist - nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. “

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass sich die genannten EuGH Urteile immer nur auf echte Monopole beziehen d.h. ein einziger Anbieter ist zur Durchführung von Glücksspiel allein berechtigt. Wie bereits ausgeführt, kann in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass nur ein einziger Anbieter Glücksspiele durchführt. Dies ist lediglich im Bereich der Lotterien gem. §§ 6 bis 12b GSpG der Fall wo bis dato nur der „Österreichischen Lotterien GmbH“ eine Konzession nach § 14 GSpG erteilt wurde. Grundsätzlich sieht der EuGH auch eine derartige Monopolisierung als zulässig an wenn sie die Ziele Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung in systematischer und kohärenter Weise tatsächlich verfolgt. Sofern dies mit diesen Zielen zu vereinbaren ist, ist auch eine expansive Geschäftspolitik des Monopolisten gerechtfertigt.Bemerkenswert ist jedenfalls, dass sich die genannten EuGH Urteile immer nur auf echte Monopole beziehen d.h. ein einziger Anbieter ist zur Durchführung von Glücksspiel allein berechtigt. Wie bereits ausgeführt, kann in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass nur ein einziger Anbieter Glücksspiele durchführt. Dies ist lediglich im Bereich der Lotterien gem. Paragraphen 6 bis 12 b GSpG der Fall wo bis dato nur der „Österreichischen Lotterien GmbH“ eine Konzession nach Paragraph 14, GSpG erteilt wurde. Grundsätzlich sieht der EuGH auch eine derartige Monopolisierung als zulässig an wenn sie die Ziele Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung in systematischer und kohärenter Weise tatsächlich verfolgt. Sofern dies mit diesen Zielen zu vereinbaren ist, ist auch eine expansive Geschäftspolitik des Monopolisten gerechtfertigt.

Im genannten Urteil RS C-347/09 „Dickinger und Ömer“ hat der EuGH sehr ausführlich zur Zulässigkeit expansionistischer Werbepolitik eines Monopolisten Stellung genommen:

„Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).„Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen vergleiche in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).

63       Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (Urteil Stoß u. a., Randnrn. 101 und 102).

64       Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).64 Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).

65       Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann (vgl. Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69).65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann vergleiche Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69).

66       Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes Internatiefial, Randnr. 29).66 Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können vergleiche in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes Internatiefial, Randnr. 29).

67       Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30).

68       Jedenfalls muss die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103).

69       Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. “

Die Werbung des Monopolisten muss sich also nicht bloß auf reine Information beschränken, sondern kann durchaus mit den üblichen Werbemethoden die Spielinteressierten zu den Spielangeboten des Monopolisten lenken.

Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. §§ 6 bis 12b GSpG der „Österreichische Lotterien GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopoliste der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden.Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. Paragraphen 6 bis 12 b GSpG der „Österreichische Lotterien GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopoliste der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden.

Die geltende glückspielrechtliche Regelung ist somit unionsrechtskonform. Wie dargelegt, stellen Spielschulden/Spielsucht tatsächlich ein Problem dar und ist die geltende Regelung die mit einem Konzessionssystem das Angebot und somit den Zugang zum Glücksspiel reguliert und beschränkt, geeignet, dem abzuhelfen. Die Regelung ist verhältnismäßig da das Glücksspiel (insbesondere das Automatenglücksspiel) nicht bei einem Anbieter monopolisiert ist. Es ist ein Mittelweg zwischen gänzlichem Verbot von Glücksspiel und unbeschränktem Zugang zu Glücksspiel gewählt der einerseits die legitimen Interessen von weiten Kreisen der Bevölkerung am Glücksspiel berücksichtigt und andererseits den Zugang zum Glücksspiel beschränkt und die Durchführung von Glücksspiel im Interesse des Spielerschutzes kontrolliert. Die Regelung ist also unter diesem Aspekt kohärent, systematisch und verhältnismäßig.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass im vorliegenden Fall ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung von EU-Recht durch die erkennende Behörde kommt somit nicht in Betracht. Die erkennende Behörde ist also jedenfalls verbunden, die geltenden Normen des GSpG zu vollziehen auch wenn sie (was jedoch nicht der Fall ist) zur Auffassung einer Unionsrechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen gelangen würde. Eine Antragstellung auf Normüberprüfung gem. Art. 140 B-VG ist der erkennenden Behörde versagt.Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass im vorliegenden Fall ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung von EU-Recht durch die erkennende Behörde kommt somit nicht in Betracht. Die erkennende Behörde ist also jedenfalls verbunden, die geltenden Normen des GSpG zu vollziehen auch wenn sie (was jedoch nicht der Fall ist) zur Auffassung einer Unionsrechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen gelangen würde. Eine Antragstellung auf Normüberprüfung gem. Artikel 140, B-VG ist der erkennenden Behörde versagt.

Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif. 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird.

Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwarIm vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar

        GZ.: 012/70032/7/0715 gegen A. V. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “A. V. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/915300723643/2015)• GZ.: 012/70032/7/0715 gegen A. römisch fünf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “A. römisch fünf. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/915300723643/2015)

Ein Straferkenntnis der LPD Wien erging am 12.06.2015 worin eine Verwaltungsstrafe von € 2.500.- verhängt wurde.

Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52 (1) GSpG verstoßen. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53 (1) GSpG vor.Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52, (1) GSpG verstoßen. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 53, (1) GSpG vor.

Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54 (1) GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54 (1) GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 (1) verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 (1) GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54, (1) GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54, (1) GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, (1) verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, (1) GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt seit ca. eineinhalb bis zwei Wochen (Aussage des Kellners L.) aufgestellt. Es haben somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen.

Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 39 (6) VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39 (1) VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 (4) GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52 (4) GSpG vorgesehen.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus Paragraph 39, (6) VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39, (1) VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, (4) GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52, (4) GSpG vorgesehen.

In den gegen diese Bescheide eingebrachten oa Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erwiesen sei, dass mit dem gegenständlichen Gerät ein virtuelles Walzenspiel mit dem in der Anzeige näher beschriebenen Spielablauf gespielt habe werden können. Auch könne mangels eines tatsächlich erlangten Gewinns anlässlich eines Probespiels auch nicht festgestellt werden, dass durch das gegenständliche Gerät Gewinne in Aussicht gestellt wurden bzw. mit diesem erzielbar waren. Im Übrigen wurden umfangreiche Ausführungen getätigt, mit welchen die Ansicht, dass die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes infolge eines Verstoßes gegen die EU-Rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht anwendbar seien, dargelegt wurde.

Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass am 30.4.2015 ab 10.00 Uhr durch Organe der Finanzpolizei im in Wien, D.-straße, situierten Kaffeehaus „C.“ eine Kontrolle durchgeführt wurde. Laut der Anzeige sei anlässlich dieser Kontrolle im Lokal ein über eine Papiergeldeinzugsvorrichtung verfügendes Glücksspielgerät aufgestellt angetroffen worden. Am Gerät sei es weder möglich gewesen, die Gehäusebezeichnung zu ersehen, noch sei es möglich gewesen, die Seriennummer des Geräts zu eruieren.

Zum Kontrollbeginn habe sich kein Spieler am Gerät befunden, im Übrigen haben sich aber mehrere Gäste in diesem Lokal befunden. Bei diesem Gerät habe es sich um einen betriebsbereit aufgestellten und voll funktionstüchtigen Internet-Terminal gehandelt. Am Bildschirm seien Links zu … anklickbar gewesen. Nach der Eingabe des Codes „...“ sei in der Adressleiste des Geräts eine Glücksspielmaske angezeigt worden. Auf dieser seien mehrere Glücksspiele angeboten worden.

Aus dem anlässlich der Kontrolle getätigten Fotos des Bildschirms des Geräts ist ersichtlich, dass auf diesem Gerät u.a. die Spiele „Scatter, Mystery Diamonds, Fruit Coctail und Devil´s Fire gespielt werden konnten.

Anlässlich der Kontrolle sei das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen worden, bei welchem es sich um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt habe. Nach der Aufbuchung des Geldbetrags von EUR 15,-- sei aber plötzlich eine Trennung von der Internetverbindung erfolgt, und sei automatisch aus der aufgerufenen Glücksspielmaske ausgestiegen worden. Laut der zu diesem Zeitpunkt sichtbaren Maske (welche im Akt als Foto abphotographiert worden ist) habe der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25 betragen. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt (vgl. das entsprechende Foto im Akt).Anlässlich der Kontrolle sei das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen worden, bei welchem es sich um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt habe. Nach der Aufbuchung des Geldbetrags von EUR 15,-- sei aber plötzlich eine Trennung von der Internetverbindung erfolgt, und sei automatisch aus der aufgerufenen Glücksspielmaske ausgestiegen worden. Laut der zu diesem Zeitpunkt sichtbaren Maske (welche im Akt als Foto abphotographiert worden ist) habe der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25 betragen. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt vergleiche das entsprechende Foto im Akt).

Zudem wurde von den Kontrollorganen vermerkt, dass es sich beim Spiel „Devil´s Fire“ bei Zugrundelegung der notorischen Behördenkenntnis um ein virtuelles Walzenspiel handelt, dessen Spielablauf im Falle der Ausspielung vom Spieler nicht weiter beeinflusst werden könne. Bei diesem Spiel sei es nur möglich, die Höhe des Ausspielungsbetrags zu wählen, und sodann das Walzenspiel durch Betätigen einer Taste auszulösen. Nach etwa einer Sekunde werde dann vom Gerät mitgeteilt, ob ein Gewinn oder ein Verlust eingetreten ist.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Angestellte der Kaffeehausbetreiberin, nämlich der A. V. Ges.m.b.H., Herr L. einvernommen. Dieser gab zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit etwa eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal aufgestellt sei, und dass man mit diesem Gerät ins Internet einsteigen könne. Dieses Gerät werde durch das Kaffeehauspersonal regelmäßig ein- und wieder ausgeschaltet. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Angestellte der Kaffeehausbetreiberin, nämlich der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., Herr L. einvernommen. Dieser gab zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit etwa eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal aufgestellt sei, und dass man mit diesem Gerät ins Internet einsteigen könne. Dieses Gerät werde durch das Kaffeehauspersonal regelmäßig ein- und wieder ausgeschaltet.

Aus der anlässlich dieses Testspiels gemachten Fotodokumentation geht zu dem hervor, dass bei diesem Spiel bei einem Einsatz von EUR 0,25 als als maximal erzielbarer Spielgewinn der Betrag von EUR 250,-- ausgelobt worden ist. Bei einem Einsatz von EUR 12,-- betrug der ausgelobte Hochstgewinn
EUR 12.000,--.
Aus der anlässlich dieses Testspiels gemachten Fotodokumentation geht zu dem hervor, dass bei diesem Spiel bei einem Einsatz von EUR 0,25 als als maximal erzielbarer Spielgewinn der Betrag von EUR 250,-- ausgelobt worden ist. Bei einem Einsatz von EUR 12,-- betrug der ausgelobte Hochstgewinn , EUR 12.000,--.

Auch wurde von den Kontrollorganen laut deren Angaben in der Anzeige festgestellt, dass das gegenständliche Gerät an eine (auf dem Foto AS 36 abgebildete) Funksteckdose angesteckt gewesen sei. Bei solch einer Steckdose kann ein Glücksspielgerät laut den Angaben der Kontrollorgane im Wege einer Funkfernsteuerung vom Netz genommen werden. Es sei daher möglich, dass das gegenständliche Glücksspielgerät per Funk (etwa vom Thekenpersonal) einen Ausschaltbefehl erlangt hatte, und aus diesem Grund das Testspiel nicht zu Ende geführt werden habe können.

Weiters wurde in dem Aktenvermerk zu gegenständlichen Kontrolle vermerkt wie folgt:

„Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und langjähriger dienstlicher Erfahrung der vor Ort befindlichen Kontrollorgane können bei derartigen Walzenspielen diese durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösen des Spieles werden bei virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Wolzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es ist bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wird und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, kann der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.

Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Durchführung eines Probespiels war aus besagten, oben erwähnten Gründen, am Gerät allerdings nicht möglich.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall, als Glücksspiele bezeichnet.“Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall, als Glücksspiele bezeichnet.“

Anlässlich seiner Einvernahme am 17.6.2015 gab der Vertreter aller Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die A. V. Ges.m.b.H. die Betreiberin des gegenständlichen Kaffeehauses „C.“ ist, und dass das gegenständliche Glücksspielgerät im Eigentum dieser Gesellschaft stehe. Diese Gesellschaft sei auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät gespielten Ausspielungen gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme am 17.6.2015 gab der Vertreter aller Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. die Betreiberin des gegenständlichen Kaffeehauses „C.“ ist, und dass das gegenständliche Glücksspielgerät im Eigentum dieser Gesellschaft stehe. Diese Gesellschaft sei auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät gespielten Ausspielungen gewesen.

Seitens der belangten Behörde wurde zudem eine Abfage des Gewerbeinformationssystems zur A. V. Ges.m.b.H. vorgenommen. Aus dieser geht hervor, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt, und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat.Seitens der belangten Behörde wurde zudem eine Abfage des Gewerbeinformationssystems zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. vorgenommen. Aus dieser geht hervor, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt, und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat.

Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. V. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. V. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt).Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. römisch fünf. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt).

Weiters hat die erstinstanzliche Behörde ermittelt, dass Herr A. V. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat).Weiters hat die erstinstanzliche Behörde ermittelt, dass Herr A. römisch fünf. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat).

Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde von der Magistratsabteilung 6 eine mit 30.6.2015 datierte Anmeldung des Herrn A. V. als Lokalinhaber und Aufsteller und der P. Ges.m.b.H. als Eigentümerin zur Vergnügungssteuer vorgelegt. Mit dieser wurde ein Gewinnspielapparat der Type „K.“ für den Standort Wien, D.-straße (C.), zur Anmeldung gebracht. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde von der Magistratsabteilung 6 eine mit 30.6.2015 datierte Anmeldung des Herrn A. römisch fünf. als Lokalinhaber und Aufsteller und der P. Ges.m.b.H. als Eigentümerin zur Vergnügungssteuer vorgelegt. Mit dieser wurde ein Gewinnspielapparat der Type „K.“ für den Standort Wien, D.-straße (C.), zur Anmeldung gebracht.

Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte zudem eine Anfrage bezüglich der ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Herrn A. V.. Demnach weist Herr A. V. 39 zum 30.4.2015 bereits rechtskräftig erlassen gewesene Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG, des KFG, des Wr. ParkometerG und der StVO auf.Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte zudem eine Anfrage bezüglich der ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Herrn A. römisch fünf.. Demnach weist Herr A. römisch fünf. 39 zum 30.4.2015 bereits rechtskräftig erlassen gewesene Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG, des KFG, des Wr. ParkometerG und der StVO auf.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2016 erstattete der Beschwerdeführervertreter ein weiteres umfassendes Vorbringen zu seinem Rechtsstandpunkt bezüglich der Auslegung des EU-Rechts. Als Beilage wurden u.a. viele Kopien von Werbeinseraten der Casinos Austria übermittelt.

Am 10.3.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

„Außer Streit gestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele, wie etwa die Spiele Burning Scatter, Mystery Diamonds, Fruit Cocktail und Devils´s Fire gespielt werden konnten. Bei diesen Spielen erfolgte die Spielentscheidung zentralseitig, nämlich über einen über das Internet angerouteten Server.

Auch wird nicht bestritten, dass es möglich war, über den Touchscreen eines der virtuellen Walzenspiele aufzurufen. Es konnte auch über den Bildschirm vermittels der Berührung des Feldes „Bet“ die Einsatzhöhe zu wählen. Auch war es möglich, über das Berühren des Felds „Auto“ eine Ausspielung zu tätigen.

Unbestritten ist, dass bei dem Einsatz von EUR 0,25 der Höchstgewinn von EUR 250,-- und bei einem Einsatz von 12,00 der Höchstgewinn von EUR 12.000,-- ausgelobt worden ist.

Auch wird ausgeführt, dass es für dieses Gerät keine Bewilligung nach dem GSpG gegeben hat.

Auch wird ausgeführt, dass dieses Gerät über eine Geldeinzugsvorrichtung verfügt hat, wobei nur Geldscheine eingeführt werden konnten.

Im Falle der Einführung eines oder mehrerer Geldscheine in die Geldeinzugsvorrichtung erfolgte eine Darstellung dieses eingeführten Geldbetrages am Display des Bildschirms.

Mit diesem Guthaben konnten die über diesen Bildschirm im Internet in Anspruch nehmbaren Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So war es auch möglich, im Falle der Einführung eines Geldscheines normal übliche Internetdienstleistungen, wie diese etwa für ein Internetcafé typisch sind, in Anspruch zu nehmen.

Es war aber auch möglich, dieses aufgebuchte Guthaben als Spieleinsatz bei einem der am Display dargestellten und aufrufbaren Glücksspiele zu verwenden. Diesfalls wurde im Falle der Auswahl eines Spieleinsatzes und der Auslösung der Starttaste der ausgewählte Spieleinsatz vom am Display ursprünglich ausgewiesenen Guthaben in Abzug gebracht.

Im Falle, dass durch die Auslösung einer Ausspielung das Spiel zu einem Gewinnergebnis gekommen ist, wurde der vom Spiel bekannt gegebene Spielgewinn dem Guthaben zugebucht. Diesfalls stand daher am Display des Bildschirms ein entsprechend erhöhter Guthabensbetrag.

Wenn jemand, der die Leistungen dieses Geräts in Anspruch genommen hatte, nicht mehr weiter die Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollte, war es möglich, den jeweils am Display dargestellten Guthabensbetrag sich auszahlen zu lassen.“

Sodann wird der Beschwerdeführervertreter befragt, ob die mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Glücksspiele auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der A. V. GmbH durchgeführt worden sind.Sodann wird der Beschwerdeführervertreter befragt, ob die mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Glücksspiele auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der A. römisch fünf. GmbH durchgeführt worden sind.

„Zu dieser Frage kann ich nur ausführen, dass ich keine nähren Informationen habe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die am gegenständlichen Gerät ausgespielten Glücksspiele durchgeführt wurden. Bei zu Grunde legen der allgemein üblichen Geschäftspraxis ist aber der Lokalinhaber nicht auch der Eigentümer des jeweiligen Glücksspielgeräts bzw. der Veranstalter der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall liegt aber die nicht übliche Konstellation vor, dass die A. V. GmbH die Eigentümerin des gegenständlichen Geräts ist. Diese hat nämlich dieses Gerät im eigenen Namen angekauft. Weitere Ausführungen kann ich aber zum gegenständlichen Gerät nicht geben.„Zu dieser Frage kann ich nur ausführen, dass ich keine nähren Informationen habe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die am gegenständlichen Gerät ausgespielten Glücksspiele durchgeführt wurden. Bei zu Grunde legen der allgemein üblichen Geschäftspraxis ist aber der Lokalinhaber nicht auch der Eigentümer des jeweiligen Glücksspielgeräts bzw. der Veranstalter der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall liegt aber die nicht übliche Konstellation vor, dass die A. römisch fünf. GmbH die Eigentümerin des gegenständlichen Geräts ist. Diese hat nämlich dieses Gerät im eigenen Namen angekauft. Weitere Ausführungen kann ich aber zum gegenständlichen Gerät nicht geben.

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis kommen sollte, dass die mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen das Tatbild des § 2 Abs. 4 GSpG (verbotene Ausspielung) erfüllt, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung wie auch die anderen verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, wie etwa § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, von den österreichischen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Dies deshalb, da der Anwendung der Anwendungsvorrang der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit entgegensteht. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die entsprechenden Bestimmungen des GSpG eine Verletzung der Garantien der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diesbezüglich wird auf das umfassende Vorbringen insbesondere die Stellungnahme vom 7.3.2016 verwiesen.Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis kommen sollte, dass die mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen das Tatbild des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (verbotene Ausspielung) erfüllt, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung wie auch die anderen verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, von den österreichischen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Dies deshalb, da der Anwendung der Anwendungsvorrang der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit entgegensteht. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die entsprechenden Bestimmungen des GSpG eine Verletzung der Garantien der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diesbezüglich wird auf das umfassende Vorbringen insbesondere die Stellungnahme vom 7.3.2016 verwiesen.

Weiters werden alle Angaben der Kontrollorgane anlässlich der Anzeige insbesondere der Aktenvermerk Aktenseite 1 und das Gedankenprotokoll Aktenseite 10 ff, die Dokumentation Aktenseiten 21 ff und die Niederschrift mit Herrn L. Aktenseiten 13 ff außer Streit gestellt. Der Verlesung dieser Niederschrift wird ausdrücklich zugestimmt.“

Daraufhin legt der Vertreter der Finanzpolizei die mit 9.3.2016 datierte Stellungnahme der Finanzpolizei zu diesem Vorbringen vor. Diese Stellungnahme wird unter Beilage 1 zum Akt genommen und wird dem BfV eine Kopie übermittelt. Diesem wird die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 14 Tagen zu dieser Stellungnahme eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Zeuge: G.

(…)

Ich habe versucht am gegenständlichen Gerät das Testspiel Devil’s Fire auszuspielen.

Dieses Gerät unterschied sich von den typischen Gewinnspielgeräten dadurch, dass dieses nicht über die für solche Geräte typischen Tasten wie etwa die Starttaste oder die Gamble-Taste verfügte.

Für mich war es damals das erste Mal, an einem Glücksspielgerät der konkreten Bauart eine Ausspielung vornehmen zu wollen, welches ausschließlich über das Berühren eines Bildschirms gespielt werden konnte.

Ursprünglich waren auf dem Gerät nur übliche Links sichtbar. Erst durch die Eingabe des Codes ... erschien am Display eine Maske über welche die Ausführung bestimmter Glücksspiele, bei welchen es sich alle um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat, möglich war.

Befragt, warum ich wusste, dass es der Eingabe dieses Codes bedarf, um zu dieser Maske, über welche Glücksspiele angespielt werden können, zu gelangen, bringe ich vor, dass mir vom Einsatzleiter, das war Herr M., vor der Kontrolle mitgeteilt worden ist, dass aufgrund einer anonymen Anzeige der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht worden ist, dass mit dem gegenständlichen Gerät nach Eingabe dieses Codes es möglich ist, Gewinnspiele auszuspielen.

Ein Kollege oder ich hat(habe) auch über die Geldeinzugsvorrichtung Geldscheine in der Höhe von EUR 15,-- einziehen lassen.

Bemerkt wird, dass Herr M. nicht zugegen war. Aber dieser leitete alle Kontrollen, die aufgrund der gegenständlichen Anzeige ausgelöst wurden.

Im konkreten Fall war es mir zwar noch möglich einen Einsatz zu setzen und konnte auch der Gewinnplan bei diesem Einsatz noch dokumentiert werden. Doch schaltete jedenfalls das Walzenspiel wieder aus und erschien wieder nur die erste Maske mit den üblichen Internetanbindungen. Als ich daraufhin wieder den Code eingab, leitete mich dieser Code nicht mehr zu der Maske, auf welcher die gegenständlichen Gewinnspiele ausgewählt und in weiterer Folge ausgespielt werden konnten.

Da wir uns diese Entwicklung nicht erklären konnten, wurde dann auch ein Foto vom Steckdosenbereich gemacht, zumal wir annahmen, dass das gegenständliche Gerät an eine Funksteckdose angeschlossen gewesen ist. Ich habe in weiterer Folge aber nicht weitere Hebungen zu dieser Steckdose vorgenommen.

Ich kann mich nicht erinnern, ob vor oder nach meinem Versuch, das Glücksspiel auszuspielen, mit Herrn L. gesprochen und ein Einvernahmeprotokoll aufgenommen worden ist. Meines Wissens erfolgten aber die Einvernahme und mein Versuch, das Spiel auszuspielen, zeitgleich.“

Zeugin: Le.

(…)

Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle mit der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn L. befasst. Meine Kollegin He. hat damals das Formular GSP 26 ausgefüllt, wobei diese Ausfüllung aufgrund der Angaben von Herrn G. erfolgte.

Ich verweise auf die Ausführung der Niederschrift, wenn ich gefragt werde, was Herr L. damals gesagt hat. An weitere Aussagen von Herrn L. kann ich mich nicht erinnern.“

(…)

Sodann bringt Herr F. zu Protokoll wie folgt:

„Als Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung war ich seit Jahr 1990 mit Glücksspielgeräten befasst und habe ich aufgrund dieses Wissens eine fachspezifische Kenntnis im Hinblick auf Glücksspielgeräte und mit diesen Geräten in Einsatz gebrachten Geräten erlangt.

Aufgrund dieses Wissens ist mir auch bekannt geworden, dass sehr häufig von Veranstaltern von Glücksspielen, welche vermittels lokal aufgestellter Glücksspielgeräte ausgespielt werden, diese Geräte in einer besonderen Weise in einem engen Zusammenhang mit einer Funksteckdose konzipiert und eingerichtet werden. Der Sinn dieser besonderen Konzeption liegt darin, dass im Funkwege es möglich ist, das Aufrufen von Glücksspielen am Gerät künftig zu unterbinden und zugleich auch aktuell gespielte Spiele zu unterbrechen. Je nach Programmierung wird im Falle des Funkbefehls das Gerät neugestartet oder gänzlich ausgeschaltet. Im Falle eines Neustarts kann in weiterer Folge kein Glücksspiel mehr angewählt werden. Im Falle der Ausschaltung kann das Gerät zwar wieder hochgefahren werden, doch ist auch in diesem Fall es nicht möglich ein Glücksspiel anzuwählen. Um in weitere Folge wieder Glücksspiele ausspielen zu können, ist es diesfalls stets erforderlich vermittels eines bestimmten Steckschlüssels ein am Gerät befindliches Schloss um 90 Grad zu drehen. Danach kann man den Schlüssel wieder zurückdrehen und den Schlüssel wieder abziehen. Aus dem im Akt liegenden Foto ist eindeutig ersichtlich, dass das gegenständliche Gerät an solch eine Funksteckdose angeschlossen gewesen ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur:

§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt:

„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“

§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und

2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b)
nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1.
die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2.
nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3.
die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
4.
die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“

§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)

1.
in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2.
in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.

eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.

der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.

eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.

ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.

eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)

für Automatensalons:

1.

die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2.

die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.

die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.

die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.

die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,

b)

bei Einzelaufstellung:

1.

die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.

die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,

a)

wenn in Automatensalons zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b)

wenn in Einzelaufstellung zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a)

in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;

b)

in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1.

eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;

2.

dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3.

eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5.

eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6.

eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;

7.

eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8.

dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

9.

die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;

10.

eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“

§ 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt:

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.

wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

6.

wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7.

wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8.

wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;

9.

wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;

10.

wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11.

wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“

§ 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit
denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt
gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird,
oder
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7
verstoßen wird oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen
Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere
Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

§ 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“

§ 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“

§ 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt:

„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“

Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).

Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt.

Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,

1.

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.

bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.

bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt:

„(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind.

Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.

Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, geschaffen. In den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.

§ 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist.

Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.Eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG eine der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.

Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Jedenfalls ist aber aus Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).

Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet. Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG und im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG verwendet.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG) unterscheidet.

Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.Aus dem Umstand, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.

Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden.

So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt: So lautete etwa Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wie folgt:

„Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, daß

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“

Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt: Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wie folgt:

                     

„Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“„Die Novellierung der Paragraphen 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im Paragraph 52, GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind.

Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen.

Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt vergleiche in diesem Sinne bereits die EB zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Fassung BGBL 620 aus 1989,, 1067 dB, römisch siebzehn. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber vergleiche etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG einzustufen sind.

Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.

Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. Paragraph GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.

Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.Da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.

Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG von den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.

II) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch die Aufstellerin:römisch zwei) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch die Aufstellerin:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

In Entsprechung dieser zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:

Festgestellt wird weiters, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft slowakischem Rechts ableitet.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).

In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof vergleiche OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt. Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft (vgl. EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt. Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft vergleiche EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.

Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmmen sind daher (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen, welche schon aus diesem Grund im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich nicht befugt sind, sich auf die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Dazu kommt, dass diese Unternehmen auch in keinem von Österreich unterschiedenen EWR-Staat über eine nationale Genehmigung zur Durchführung von Glücksspielen verfügt. Auch aus diesem Grund ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts keines dieser Unternehmen befugt, sich im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich auf die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Die EU-rechtliche gewährleistete Dienstleistungsfreiheit kann zudem nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese einem Unternehmen, welches in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung verfügt, auch im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Dienstleistung von diesem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist, diese Dienstleistung zu erbringen. Es würde das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen, wenn eine Gesellschaft, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, welche zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit beanspruchen könnten, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie, zeigen, dass solch eine Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist.

Dieses Verständnis legt offenkundig auch der Europäische Gerichtshof der Dienstleistungsfreiheit zugrunde. So führt dieser etwa im Urteil vom 17.12.1981, C-279/80, Slg. 1981/3305 [Webb] in der Rz. 17 aus:

“Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist .

In diesem Rechtssatz geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat (arg: „… zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist“) deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist.

In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vgl. zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen vergleiche etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vergleiche zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann vergleiche in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

Folglich würde selbst im Falle der Annahme, dass der Niederlassungsstaat des veranstaltenden Unternehmens in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, dieses Unternehmen nicht befugt sein, sich im Hinblick auf die gegenständliche Dienstleistung (hinsichtlich welcher sie über keine nationale slowakische Leistungserbringungsbefugnis verfügt) auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Verfügt doch dieses Unternehmen doch offenkundig in keinem der EWR-Staaten über eine glücksspielrechtliche Lizenz.

Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt sohin keinen Bezug auf, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126; in diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof [vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m]).Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt sohin keinen Bezug auf, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126; in diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof [vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m]).

Ein Auslandsbezug i.S.d. der Regelungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit liegt im zu beurteilenden Fall nun aber nicht vor: Sowohl der Eigentümer, als auch der Inhaberin des Geräts, als auch der Veranstalter als auch der Lokalinhaber ressortieren bei Zugrundelegung dieser Feststellungen in Österreich, und würde selbst im Falle der Annahme, dass das veranstaltende Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich (im Sinne der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit) niedergelassen ist, sich an dieser Wertung bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nichts ändern.

Klarstellend sei auch ausgeführt, dass auch im Falle, dass ein Ausspielungen veranstaltendes (in Österreich niedergelassenes) Unternehmen mit einem in einem anderen EWR-Staat ansässigen, Glücksspieldienstleistungen anbietenden Unternehmen durch einen Vertrag berechtigt wird, mit den eigenen Glücksspielgeräten auf den Glücksspiele anbietenden Server des Vertragspartners zuzugreifen, und im zusätzlichen Falle einer Ausspielung mit einem Glücksspielgerät dieser veranstaltenden Person im Wege dieses Servers des Vertragspartners die mit diesem Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Dies schon deshalb nicht, da solch ein Vertrag nicht bewirkt, dass die mit dem Glücksspielapparat des veranstaltenden Unternehmens durchgeführten Ausspielungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners durchgeführt wurden. Sohin können die mit diesem Glücksspielapparat durchgeführten Ausspielungen auch keinesfalls auf eine allfällig dem Vertragspartner zugesprochene Lizenz zur (im eigenen Namen zu erbringenden) Veranstaltung von Glücksspieldienstleistungen gegründet zu werden. Solch ein Vertrag ist daher dahingehend rechtlich auszulegen, dass mit diesem Vertrag zwischen dem die Glücksspiele veranstaltenden österreichischen Unternehmen und dem ausländischen Vertragspartner vereinbart worden ist, dass das österreichische Unternehmen gegen Entgelt im Falle einer Ausspielung mit einem eigenen Glücksspielapparat auf den Server des ausländischen Vertragspartners zugreifen darf, und dass im Falle eines solchen Zugriffs seitens des ausländischen Vertragspartners die Dienstleistung der weitgehenden Abwicklung der Ausspielung (insbesondere die Entscheidung über einen Spielgewinn bzw. Spielverlust) vorgenommen wird. Bei diesem Vertrag handelt es sich daher im Ergebnis um einen Dienstleistungsvertrag, in welchem die der ausländische Vertragspartner sich verpflichtet, für die Durchführung bestimmter Glücksspiele bestimmte erforderliche Leistungen im Falle einer entsprechenden Anforderung durch das österreichische Unternehmen zu erbringen. Auch wenn dieser Vertrag daher als ein Lizenzvertrag bezeichnet wird, handelt es sich bei diesem nicht um einen Lizenzvertrag im Sinne der Begrifflichkeit des österreichischen Rechts.

Eine solche durch das ausländische Unternehmen aufgrund eines solchen Vertrags erbrachte Dienstleistung ist daher nicht die Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele, sondern die Dienstleistung der Erbringung von Leistungen, welche für die Erbringung der Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele erforderlich sind, zu qualifizieren. Dass nun aber der Umstand, dass ein Unternehmen innerhalb des EWR grenzüberschreitend eine Dienstleistung A erbringt, welche notwendig ist, um eine andere Dienstleistung, nämlich die Dienstleistung B zu erbringen, nicht geeignet ist, den Erbringer der Dienstleistung B aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung der Dienstleistung B (daher einer nicht einmal grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistung) zu befugen, liegt auf der Hand.

Nicht anders wäre die Rechtslage zu werten, wenn das österreichische Unternehmen nicht bloß mit dem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, sondern die erforderliche Spielessoftware vom ausländischen Unternehmen gekauft hat. Auch diesfalls würde niemand auf die Idee kommen, dass der bloße Ankauf einer bestimmten Software den Ankäufer unter Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit befugen würde, die mit dieser Software spielbaren Spiele auch entgegen den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staats gegen Entgelt zur Ausspielung zu bringen. Wollte man das EU-Recht so auslegen, würde der Umstand, dass jemand eine bestimmte Software (etwa für den privaten Verkauf) verkaufen darf, EU-weit jeden Käufer befugen, diese Software zu benutzen, und zudem sogar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit einzusetzen. Die nationale Befugnis zum Verkauf einer Software würde daher unbeschränkt alle EU-Staaten zur Duldung verpflichten, dass diese Software zu dem denkbaren Zweck in allen EU-Staaten zur Anwendung gebracht wird. Diese Rechtsansicht widerspricht offenkundig dem EU-Recht, zumal dieses bei der Frage der EU-Dienstleistungsfreiheit an die jeweils grenzüberschreitende Dienstleistung abstellt. Der Umstand, dass eine nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung erst durch den grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands oder einer Software etc. erbringbar ist, bewirkt nicht, dass diese nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung durch diesen grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands bzw. einer Software auf einmal auch als Dienstleistung als grenzüberschreitend erbracht einzustufen ist.

An dieser Qualifizierung ändert auch nichts der Umstand, dass auf Glücksspieldienstleistungen auch die EU-rechtlichen Bestimmungen zur passiven Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung gelangen. Eine Berufung des veranstaltenden Unternehmens bzw. des lokalinnehabenden Unternehmens auf die Inanspruchnahme der EU-rechtlichen garantierten passiven Dienstleistungsfreiheit scheitert nämlich an den EU-rechtlichen Vorgaben für solch eine Berufung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich nur ein Unternehmen, welches in dem Land, in welchem dieses bestimmte Dienstleistungen erbringt, aufgrund nationalen Rechts zur Erbringung dieser Dienstleistungen befugt ist, berechtigt, sich auf die EU-rechtlich garantierte passive Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Soweit daher vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Glücksspieldienstleistungen aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit erlaubterweise erbracht worden sind, handelt es sich daher nur um nicht weiter beachtliche allgemeine Rechtsausführungen.

III) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:römisch drei) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführende Partei auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:

III.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird: römisch drei.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:

Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ vergleiche etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).

Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar vergleiche EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.

12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist ((EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 55 EG auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl. EuGH 19.7.2012, C-470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN). Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Artikel 55, EG auf diesem Gebiet anwendbaren Artikel 45, EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein vergleiche EuGH 19.7.2012, C-470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN).

Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.Gemäß Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.

Stets sind aber Beschränkung einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen (vgl. EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).Stets sind aber Beschränkung einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen vergleiche EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz vergleiche etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.

In diesem Sinne hat der EuGH auch im Hinblick auf Glücksspieldienstleistung wiederholt, dass im Hinblick auf diese Dienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.].

Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl. etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt vergleiche etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels vergleiche EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.

Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).

Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97 [Lärää]; 21.10.1999, Rs. C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).

Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl. etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft vergleiche etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).

In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

In diesem Bereich ist deshalb die nationale Einrichtung befugt im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z.B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.],; 8.9.2010, C 46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).

Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C 347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens übe die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind). Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens übe die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären vergleiche jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

III.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:römisch drei.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:

Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.Zunächst ist anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht. Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, Rs. C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, Rs. C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).

Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13 [Digibet und Albers]). Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13 [Digibet und Albers]).

Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. GP).

Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 5, GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.

Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.

Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher prüfen, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.

III.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:römisch drei.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Aus den insbesondere für Wien gewonnen Daten ist zu folgern, dass der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegt. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber bereits problematischen Spielverhalten beträgt zwischen 0,34% und 0,60%, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca. je ein Prozent), ist bereits jeder zwanzigste Kasinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1% bzw. bei 9,8%. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen. Sechs Prozent dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2% sind spielsüchtig.

Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7% und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4%.

Für die Situation im Bundesland Wien sind im besonderen Maße die Berichte der Wiener Spielsuchthilfe aussagekräftig. Demnach gaben 84,9% der von dieser Stelle betreuten Personen an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick von in öffentlichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten ausreichend beschränken zu können. Deutlich abgeschlagen von dieser Spielart gaben 33,8% der betreuten an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick auf Glücksspielangebote aus dem Internet im Griff zu haben. Nicht in Lokalen, sondern in Casinos aufgestellte Glücksspielgeräte wurden „lediglich“ von 28.6% der Betreuten als ein Problem im Hinblick auf ihr Spielverhalten eingestuft. Für 25,5% der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3% der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3% wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3% der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8% der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw. Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2% in

problematischer Weise konsumiert.

Glücksspielgeräte in Lokalen stellen bei Zugrundelegung insbesondere der Berichte der Wiener Spielsuchthilfe über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen liegt seit 2005 über 80%. In den letzten Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren; doch liegt dieser Wert deutlich unter dem Wert im Hinblick auf Glücksspielgeräte in Lokalen. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1% der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34%.

Bei 18% der KlientInnen der Wiener Spielsuchthilfe des Jahres 2013 führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8% zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8% verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung, 18,4% ihre Existenz. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9% der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3% der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6% waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7% der SpielerInnen. 20,2% der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3% unternahmen einen Suizidversuch.

41,7% der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel. 7,6% waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9%) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9% der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre 63,6% der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4% der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3% der 2013 Betreuten begonnen. 6,2% machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7% waren es Casinoautomaten. Lotto hatten 1,6% anfangs gespielt.

Zur Frage der mit Glückspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der KlientInnenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Diese Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Richtigkeit dieses Datenmaterials und der daraus gewonnenen sachverständigen Schlussfolgerungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Insbesondere nicht bestritten wurden die in den Stellungnahmen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen dargelegten Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010 - 2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. GP).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen:

Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten.

Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).

Aus den in großer Zahl dem Verfahren zugrunde gelegten nationalen und internationalen Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielautomaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik So sei darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Automatenglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.

Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Automatenwalzenglückspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw. bis vor Kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc.. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Automatenwalzenglücksspiel in Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.

Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse am Spielerschutz geeignet ist.

Folglich kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dass dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

III.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:römisch drei.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:

Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".

III.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:römisch drei.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:

III.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:römisch drei.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:

Im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, ist nach der Judikatur des EuGH insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz. 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Art 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Artikel 3, EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.

Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl. EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt: Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß vergleiche EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:

„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]). Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.

III.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:römisch drei.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:

Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen. Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Nach dieser Judikatur des EuGH ist daher der bloße Vertriebsweg über das Internet besonders mit hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]). Nach dieser Judikatur des EuGH ist daher der bloße Vertriebsweg über das Internet besonders mit hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die im Hinblick auf einem Glücksspiel ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu erlassen.

Auch ist aus der oa Judikatur (vgl. etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).Auch ist aus der oa Judikatur vergleiche etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).

Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG ausgespielt werden [vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG [vgl. § 12a Abs. 4 GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG [vgl. § 21 Abs. 10 GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglich, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß Paragraph 5, GSpG ausgespielt werden [vgl. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 7, GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß Paragraph 12 a, GSpG [vgl. Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß Paragraph 21, GSpG [vgl. Paragraph 21, Absatz 10, GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglich, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.

Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

III.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:römisch drei.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele (insbesondere aufgrund der Möglichkeit, diese in einem knappe zeitlichen Abstand auszuspielen) zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu vergleichen).

Zudem ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich angebotenen Ausspielungen um solche handelt, welche in einer eigenen allgemein zugänglichen Lokalität vermittels eines in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräts durchgeführt werden, und dass die gegenständliche Lokalität nicht zu den wenigen Lokalitäten zählt, welche infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Spiellokale über eine Genehmigung i.S.d. Glücksspielgesetzes verfügt. Sohin bietet die gegenständliche Lokalität nicht die vom Gesetzgeber intendierte Gewähr, dass dieses Lokal grundsätzlich nur von Personen, welche nicht in der Nähe des Lokals wohnen ausgesucht wird.

Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.

Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos ins Leere.

Im Hinblick auf diesen Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei Zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig den oa Ziel der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.

III.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:römisch drei.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:

Im Gegensatz zu den nach dem Glücksspielgesetz genehmigbaren bzw. den im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielgesetzes genehmigten Spiellokalitäten, erfüllt die gegenständliche viele dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienende (und daher gerechtfertigte) gesetzliche Vorgaben nicht. So erfüllt diese Lokalität nicht das Kriterium, dass nur an einer sehr beschränkten Anzahl von Orten in Lokalitäten angebotene Glücksspiele angeboten werden dürfen. Der Vertriebsweg, über welchen die gegenständlichen Ausspielungen angeboten worden sind, entspricht daher dem für Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausausspielungsstätten typischen (und stets gesetzlich verbotenen) Vertriebsweg von Ausspielungen in in der nächsten Wohnumgebung liegenden Lokalitäten.

Auch erfüllt die gegenständliche Lokalität nicht die diversen für Spiellokalitäten gesetzlich vorgeschriebenen und der Verfolgung der öffentlichen Interessen dienenden Vorgaben (wie etwa die regelmäßige Vorgabe der Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die für viele Lokalitäten bestehende Vorgabe der Personenkontrolle etc.).

Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).

Die gegenständliche Lokalität bzw. die gegenständlichen Ausspielungen erfüllen daher faktisch keine der gesetzlichen Vorgaben, mit welchen die oa öffentlichen Interessen verfolgt werden.

Daraus ist zu folgern, dass der Einwand, dass die im gegenständlichen Fall nicht beachteten gesetzlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht nach dem EU-Recht gerechtfertigt sind, nur dann zutreffen kann, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die für Ausspielungen in Lokalitäten normierten gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne der Vorgaben des EuGH als kohärent und systematisch einzustufen sind.

III.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren: römisch drei.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:

Im Hinblick auf diesen Bereich ist aus nachfolgenden Gründen von einer Erfüllung der Vorgaben an die Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtsordnung i.S.d. Vorgaben des EuGH aus nachfolgenden Überlegungen auszugehen:

An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).

Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, Rs. C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, Rs. C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).

In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof auch entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz. 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).

Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04 [Placanica u. a.]).Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04 [Placanica u. a.]).

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).

Bei der Prüfung, ob eine den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechende Politik der kontrollierten Expansion vorliegt, haben die nationalen Behörde und Gericht alle für diese Prüfung maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rn. 52 [Pfleger]).

Bei Zugrundelegung der Feststellungen ist davon auszugehen, dass Spielsucht eine eminente Gefahr für die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Gefahr der Beschaffungskriminalität und der evidenten Gefahr des sozialen Abdriftens von Spielsüchtigen und deren Familien ein eminentes soziales Problem und einen gravierenden sozialen Missstand darstellt. Da durch Spielsucht menschliche Existenzen regelmäßig gravierend zerstört bzw. aus geordneten Bahnen gerissen werden, bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen. So gesehen liegen die Voraussetzungen vor, dass die Genehmigungsinhaber einer Konzession auch in einer kontrolliert expansionistischen Weise auftreten.

Dessen ungeachtet vermag aber das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass im Bereich des Glücksspiels in frei zugänglichen Lokalitäten (welcher gegenständlich primär der Prüfung der Kohärenz zugrunde zu legen ist) seitens der Genehmigungsinhaber eine expansive Politik betrieben wird.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik besteht. Dies lässt sich durch nachfolgende Überlegung belegen:

Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild, sind und bleiben aber Walzenspiele, deren Endergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative, die Spielsucht verstärkende Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine legale Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.

Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage (vgl. Pkt. IV.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden (vgl. Pkt. IV.4.3).Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage vergleiche Pkt. römisch vier.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden vergleiche Pkt. römisch vier.4.3).

Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl. EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie nachfolgend ausführlich darlegt ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken vergleiche EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie nachfolgend ausführlich darlegt ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.

Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

Verwiesen sei weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, wonach bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist,

Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklichen hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in kohärenter und systematischer Weise die mit diesen Beschränkungen verfolgten öffentlichen Interessen verfolgen müssen) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick von Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw. eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw. eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:

So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (Paragraph 6, GSpG), das Toto (Paragraph 7, GSpG), das Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), die Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), die Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), das Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG) und die Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.

So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 31, GSpG.

Für das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Für das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG).

So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Auch normiert Paragraph 5, GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.

Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden. Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG).

Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glückspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.

Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.

Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).

Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Automatenglücksspieles nicht ohne gänzliche Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen. Daher spricht in Anbetracht dieser Sachlage nichts dagegen, bzw. gebieten es sogar die Vorgaben im Hinblick auf die gebotene Kohärenz und Systematik, dass für den Bereich des Onlineglücksspiels besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt besonders einschneidenden Überwachungsvorgaben (nämlich etwa die Vorgabe der Durchführung von Ausspielungen ausschließlich über das Bundesrechenzentrum) normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.

Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.

So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.

Sohin ist davon auszugehen, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH sind.

Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen vergleiche VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205 aus 2014,; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749 aus 2013,; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).

Weiters sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw. der Vollziehung, mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen die Einnahmen der Staatskasse möglichst hohe Einnahmen zu lukrieren, dieser Umstand für sich allein noch nicht die Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte rechtfertigen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelung (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, und vom 16.3.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksautomaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksautomaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. etwa EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht vergleiche etwa EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Hinblick auf Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C-124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).Im Hinblick auf Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C-124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Automatenglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Kriminalität) dienen.

Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das Bundesrechenzentrum, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 16.2.2012, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, einen Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten, beschränkt und eingegrenzt. Es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter. Zudem wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das Bundesrechenzentrum, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen vergleiche EuGH 16.2.2012, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, einen Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten, beschränkt und eingegrenzt. Es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter. Zudem wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Offenkundig dient daher diese Entscheidung des Wiener Landesgesetzgebers in effektiver Weise dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit Spielsucht verbundenen Kriminalität), sodass schon aus diesem Grund die Wiener Rechtslage, welche keine Möglichkeit zur Durchführung von Landesausspielungen im Gebiet der Stadt Wien vorsieht, den Vorgaben des EuGH zur gebotenen Kohärenz und Systematik von nationalen Regelungen, welche die Dienstleistungsfreiheit (im konkreten Glücksspieldienstleistungen) beschränken, entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]).Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht vergleiche EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]).

Nach den auf Grundlage der von Spielerschutzeinrichtungen erhobenen Daten getroffenen Feststellungen kann die Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen des Glücksspielgesetzes zur Ausdünnung bzw. Eindämmung von Glücksspielleistungen mit Glückspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen auch damit belegt werden, dass eine gewisse Verlagerung von Spieltätigkeiten in den Bereich der landesrechtlich zu regelnden Sportwetten zu beobachten ist. Für den Bereich der der Landesregelungskompetenz unterliegenden Sportwetten leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnisse im Hinblick auf Möglichkeit der Setzung mehrerer Wetten auf ein aktuell ablaufendes Sportereignis im Grunde den Walzenspielen ähneln. Auch in diesen Bereich des Glücksspielmarktes hat der Gesetzgeber regulierend eingegriffen, wie dies etwa aus den insbesondere die Zielsetzung des Spieler- und Verbraucherschutz verfolgenden Regelungen des (von der Kommission der Europäischen Union notifizierten) Wiener Wettgesetzes zu ersehen ist. Sohin ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die österreichische Rechtsordnung als kohärent und systematisch einzustufen.

Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. VfGH 6.12.2012, B1337/11). Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen (vgl. etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundenen Beschaffungskriminalität) dienen. Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen vergleiche etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundenen Beschaffungskriminalität) dienen.

Auch wird auf die Feststellungen verwiesen, welche zeigen, dass vor allem Jugendliche gefährdet sind, an Spielsucht zu erkranken. Folglich ist zu folgern, das alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse des Jugendschutzes dienen.

III.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:römisch drei.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:

Der Vollständigkeit halber sei auch im Hinblick zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in Wien legal Ausspielungen von Glücksspielen, welche den Ausspielungen, welche mit den Ausspielungen in Lokalen mit dort aufgestellten Glücksspielgeräten vergleichbar sind, durchgeführt werden dürfen, ausgeführt:

Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß § 12a GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an. Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß Paragraph 12 a, GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an.

Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jeden dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jeden dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Die gesetzliche Differenzierung hinsichtlich dieser Vertriebswege entspricht daher insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Ausspielung virtueller Walzenspiele dem vom EuGH geforderten Gebot der Kohärenz und Systematik.

Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen vergleiche dazu auch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder (insbesondere dem Verwaltungsgericht Wien) und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt.

Evidentermaßen kommen bei solchen (illegalen) Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden überhaupt nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich dessen der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener beim Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass im Hinblick auf das Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die normierten Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem vergleichsweise niedrigeren Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist, und daher in diesem Bereich durch entsprechende zusätzliche bzw. andere gesetzliche Vorgaben das öffentliche Interesse des Spielerschutzes verfolgt werden muss. Dieser Vorgabe entsprechen auch die zum Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken ergangenen obangeführten besonderen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

Zu bemerken ist zudem, dass der Gesetzgeber nachweislich schon längere Zeit erkannt hat, dass aufgrund der besonders hohen Spielsuchtgefährdung, welche vom das sogenannte kleine Glücksspiel ausgeht, hinsichtlich dieser Glücksspielart in einem besonderem Ausmaß Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Spielsucht gesetzt werden müssen.

Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 i.d.F. vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck. Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck.

Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG i.d.F. der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015). Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205 aus 2014,, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften vergleiche zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282 aus 2015,).

Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (z.B. Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist das Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.

Es ist daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Indiz hervorgekommen, dass die nationalen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht als kohärent und systematisch im Sinne der Judikatur des EuGH einzustufen sind.

III.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:römisch drei.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erteilt:Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG erteilt:

- ADMIRAL Casinos & Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich,
Burgenland, Kärnten und Steiermark
- ADMIRAL Casinos & Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich, , Burgenland, Kärnten und Steiermark

- Excellent Entertainment AG in Oberösterreich und Burgenland

- PA Entertainment & Automaten AG inment & Automaten AG in Oberösterreich, Steiermark und Burgenland

- AMATIC Entertainment AG in Kärnten

- FAIR GAMES GmbH in Kärnten

- Enterprise AG in der Steiermark

Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.

Zum Ausmaß des aufgrund des Veranstaltens, Organisierens, Zugänglich-Machens etc. von Ausspielungen, die nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugang zu Glückspielangeboten lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von Spielern genutzt werden.

Diese Feststellung ist schon deshalb geboten, da im Zeitraum zwischen dem Jänner 2011 und dem Oktober 2015 allein bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels insgesamt 8910 Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten erfolgt sind. In diesem Zeitraum wurden zudem allein von der Finanzpolizei in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet.

Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl. Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG).Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG).

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (vgl. den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden vergleiche den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).

Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben (vgl. etwa https://www.mr.../; https://www.bw...).Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben vergleiche etwa https://www.mr.../; https://www.bw...).

Die Aufsichtstätigkeit der Finanzbehörden im Hinblick auf Unternehmen, welche eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, setzt sich aus einer Ex post- und einer Ex-ante-Kontrolle zusammen.

Im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle wurde vom Bundesministerium für Finanzen bei allen Bundeskonzessionären ein Staatskommissär (samt Stellvertreter) bestellt. Dieser wohnt den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) der Konzessionäre bei, und hat dieser ein Einspruchsrecht. Diesen trifft auch die Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen aufsichtsrelevante Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Folglich ist das Bundesministerium für Finanzen bereits vor dem Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs über diese informiert und daher in der Lage, allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Zudem erfolgen durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungstätigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Konzessionäre, wie etwa aufgrund von Berichten der Staatskommissäre). Ziel dieser Tätigkeiten liegt in der Sicherstellung der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und die rechtzeitigen Reaktion auf veränderte konzessionärsspezifische Umstände bzw. veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.

Im Rahmen der Ex-post-Kontrolle sind die Konzessionäre zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen verpflichtet. In diesen Berichten hat der Konzessionär insbesondere Ausführungen zu nachfolgenden Sachverhalten zu machen:

- Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen

- Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen

- Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG, - Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG,

- Bekanntgabe der Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate

- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter

 erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen

- Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln

- Werbekonzepte

- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung

- Bekanntgabe allfälliger Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter

Zudem werden die Konzessionäre im Bereich Jugendschutz zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen.

Durch die Überwachungsmaßnahme des Mystery-Shoppings werden österreichweit alle Annahme- und Vertriebsstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft. Diese Überprüfung erfolgt dergestalt, dass jeweils zwei Testpersonen, nämlich eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener, paarweise Annahme- oder Vertriebsstellen stellen besuchen und beobachten, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der ÖLG ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt, welches die weiteren Maßnahmen setzt.

Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungssorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF) zu beachten. Auch ist gesetzlich ein Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner vorgeschrieben, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie des Bundesministeriums wird laufend aktualisiert.

Als Aufsichtsmaßnahme ist auch die aufsichtsbehördliche Durchsetzung des Umstands zu werten, dass die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert sind.

Außerdem sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.

Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien. Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person in Verbindung mit dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien.

Zudem setzt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien.

Außerdem überprüft das Bundesministerium im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten die Umsetzung der FATF-Empfehlungen. In diesem Rahmen erfolgt insbesondere eine Analyse der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.

Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des FAGVG. Es erfolgen mehrmals jährlich Einschauen in jeden Spielbankbetrieb, wobei die Prüfung insbesondere abgabenrechtliche und ordnungspolitische Gesichtspunkte zum Gegenstand hat. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.

Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG.Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG.

Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß § 56 Abs. 2 GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß Paragraph 56, GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß Paragraphen 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl. VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vergleiche VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben vergleiche etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Diese Feststellungen zur Werbetätigkeit der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H., zu den bestehenden Genehmigungen zur Ausspielung von Glücksspielen und zur staatlichen Aufsichtstätigkeit ergeben sich im Wesentlichen 1) aus den von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind, und 2) aus dem hinsichtlich Aussagen nicht bestrittenen Evaluierungsbericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“ des Bundesministeriums für Finanzen.

An der vom EuGH geforderten Kohärenz mangelt es insbesondere auch dann, wenn durch die staatlichen Organe dauerhaft nichts Geeignetes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine der Zielverfolgung geeignete staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Es ist daher auch zu prüfen, ob die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Interessen, welche mit den die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen verfolgt werden, konsequent und ernsthaft (daher kohärent und systematisch i.S.d. Diktion des EuGH) erfolgt.

Bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zur Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist nach Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich zu ersehen, dass die staatlichen Organe in konsequenter und ernsthafter Weise die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt wird.

Auch sind keine Indizien hervorgekommen, dass die Aufsichtspraxis nicht konsequent und ernsthaft erfolgt.

Folglich ist auch im Hinblick auf die Frage der Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe von der Einhaltung der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik auszugehen.

Auch ist schon in Anbetracht der hohen Zahl der gegen Personen, welche ohne eine glücksspielrechtliche Genehmigung Glücksspieldienstleistungen erbringen, geführten Strafverfahren zu ersehen, dass die staatlichen Organe auch im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungen, welche nicht von einem befugten Unternehmen veranstaltet werden, in konsequenter und vergleichsweise effektiver Weise den gesetzgeberischen Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Auch im Hinblick auf diesen Bereich ist daher den staatlichen Organen einer kohärenten und systematischen Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung zu attestieren.

Wenn nunmehr von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien i.S.d. § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben. Wenn nunmehr von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG verstoßen wird vergleiche das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in noch umfangreicherem Ausmaß gegen die Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof sogar wörtlich aus wie folgt: „Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“ (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014). Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof sogar wörtlich aus wie folgt: „Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“ vergleiche VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,). Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Wenn überhaupt, so wäre aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nur zu folgern, dass die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen; was aber wohl offenkundig von der beschwerdeführenden Partei nicht intendiert wird.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,).

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt daher keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.

III.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:römisch drei.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:

Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl. Rn 62) ausgesprochen, dass Art. 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können. Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil vergleiche Rn 62) ausgesprochen, dass Artikel 49, EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, ‚C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, ‚C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann vergleiche Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins und 21 Absatz eins, erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.

III.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:römisch drei.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:

Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz ist, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher ohne ausreichende Rechtfertigung dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, und damit primär das Ziel verfolgten, der Staatskasse daraus Einnahmen zuzuführen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]).

Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

Verwiesen wird weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, dass nach der Judikatur des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt.

Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Zudem wurde zuvor dargelegt, dass EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Zudem wurde zuvor dargelegt, dass EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Daraus ergibt sich, wie zuvor dargelegt wurde,, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Bereich gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Werbepraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen, Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos und den nahezu nicht suchtgefährdenden Glücksspielen, wie Lotto und Toto, ins Leere.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen. Auch ist aufgrund der obreferierten zur Frage der Spielsucht ergangenen sachverständigen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche Walzenspiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen.

Offenkundig differenzieren auch diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere im Hinblick auf diese Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung.

Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG. Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in Paragraph 56, GSpG.

Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.

Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. Paragraph 14, Absatz 7, GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.

Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, Paragraph 14, Absatz 7, GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG sowie Paragraph 23, GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach Paragraph 21, GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eines solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.

Sohin vermag das primär zur Bewerbung von Lotterien getätigten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.Sohin vermag das primär zur Bewerbung von Lotterien getätigten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs vergleiche OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Im Übrigen ist aber auch auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H. die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) bzw. die zu diesem Gesetz ergehende behördliche Vollzugstätigkeit (insbesondere Aufsichtstätigkeit) als nicht kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH einzustufen ist:

Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger & Ömer“ (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger & Ömer“ vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. vgl. Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f).  Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen vergleiche vergleiche Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f).  Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).

Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch, Paragraph 56, GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:

In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger & Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.

Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen sogar geboten.

Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür ist, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.

In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des Paragraph 56, GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli] ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung. Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Artikel 56, AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 56, GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.

III.4.1.10) Schlussfolgerung:römisch drei.4.1.10) Schlussfolgerung:

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf das Glücksspielsegment der Ausspielungen in frei zugänglichen Örtlichkeiten den EU-rechtlichen Vorgaben des Kohärenz, Transparenz und Systematik entspricht.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass die Automatenglücksspielverordnung gebietet, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle nur im Falle einer Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums möglich ist. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.

Aus den Feststellungen ist zudem zusammenfassend zu folgern, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Segment des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.

III.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:römisch drei.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:

III.4.2.1) Prüfungsdarstellung:römisch drei.4.2.1) Prüfungsdarstellung:

Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Für den Bereich der Automatenwalzenglücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.

Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Automatenwalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw. der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielautomaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.

Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielautomaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielautomaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.

Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entscheiden hat, das Automatenglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Automatenglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit Automatenwalzenglücksspielgeräten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Automatenwalzenspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Automatenglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.

Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen. Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd Paragraph 5, GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.

Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C-124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C-124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

III.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:römisch drei.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:

Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben. Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG verstoßen wird vergleiche das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd Paragraph 12 a, GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in weitaus höherem Ausmaß Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angeboten und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angeboten und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,) sogar wörtlich aus wie folgt:

„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“. „Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“.

Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die im Rahmen einer aufrechten Konzession unter Einhaltung der Konzessionsbedingungen erfolgen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,).

Wenn überhaupt, so wäre aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor, dass Gesetzgebung und/oder die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nachkämen.

         

IV. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:römisch vier. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:

Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde). Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, Zl. 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl. VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art. 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl. VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 7 B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist vergleiche insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, Zl. 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird vergleiche VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759 aus 2011,; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Artikel 144, B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird vergleiche VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Artikel 7, B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.

Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben. Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen vergleiche ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben.

Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]). Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels vergleiche EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]).

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 7, B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.

Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Art. 12, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig vergleiche Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Artikel 12,, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150/2004).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084 aus 1992,, 14.863 aus 1997,, 14.963 aus 1997,; 15.683/199; 18.656 aus 2008,). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben vergleiche zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vergleiche z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150 aus 2004,).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.606/2011).Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken vergleiche zum Ganzen VfSlg. 19.606 aus 2011,).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt.

Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff GSpG.

Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Art. 7 B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre (vgl. VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen. Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Artikel 7, B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre vergleiche VfGH 7.10.1997, römisch fünf 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.

Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:

- Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl. VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).- Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient vergleiche VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).

- Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl. VfGH 6.10.2011, G 41/10).- Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist vergleiche VfGH 6.10.2011, G 41/10).

- Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl. VfGH 13.10.2007, B 1462/06).- Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Artikel 18, EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 39 f, f, EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ vergleiche VfGH 13.10.2007, B 1462/06).

- Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl. demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).- Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ vergleiche VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vergleiche demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, römisch fünf 76/97; 9.12.1999, G 42/99).

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde vergleiche VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).

Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:

Im Falle der hypothetischen (vom Verwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:

Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die EU-Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.

Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.

Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche i.S.d. Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.

Diese hypothetische Ungleichbehandlung wär bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:

Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz. 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz. 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:

Diesfalls würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw. alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch i.S.d. Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde auch kein Aufsichtsrecht der nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.

Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. Diesfalls würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.

Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG eingestuft würden).Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG eingestuft würden).

Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre. Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen wäre.

Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art. 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Artikel 7, B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.

V) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:römisch fünf) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:

1) zum Begriff „unternehmerisch“:

Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im § 52 Abs. 1 GSpG wird offenkundig an den im § 2 Abs. 2 GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft. Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wird offenkundig an den im Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft.

Unter einem Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in § 2 Abs. 2 GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen § 2 Abs. 2 GSpG und § 2 Abs. 1 GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG und der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG ident sind.Unter einem Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in Paragraph 2, Absatz 2, GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und Paragraph 2, Absatz eins, GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG und der Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ident sind.

Im Gesetz wird der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im § 2 Abs. 1 GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.Im Gesetz wird der im Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im Paragraph 2, Absatz eins, GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen sind.

2) zum Begriff des „(unternehmerischen) Veranstaltens“

Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus vergleiche VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).

Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.

3) zum Begriff des „(unternehmerischen) Zugänglichmachens“:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.

Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).

Nach dieser Judikatur ist daher nur die Innehabung im objektiven Sinn maßgebend; es ist daher nicht auch ein subjektiver Innehabungswille, welcher ja bei einem Wirten (welcher für den Inhaber des Geräts nur der Innehabungsmittler ist und der nicht auch einen Besitz- oder Innehabungswillen ausübt) nicht vorliegt, geboten.

In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001 (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. 344/1991 (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, vergleiche VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991, vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.

Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG tätig ist vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).

4) Feststellungen und Beweiswürdigung im Hinblick auf die gegenständliche Glücksgerätsaufstellung:

Bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführervertreter ausdrücklich unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane in der Anzeige wie auch in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Aufzeichnungen der Fotodokumentation sich decken, wird festgestellt:

Am 30.4.2015 erfolgte ab 10.00 Uhr in Wien, D.-straße, eine Kontrolle des dort situierten Lokals „C.“ durch Organe der Finanzpolizei. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Cafés ein Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung aufgestellt angetroffen.

Auf diesem Gerät konnten u.a. die Spiele „Scatter, Mystery Diamonds, Fruit Coctail und Devil´s Fire gespielt werden konnten.

Gemäß den unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane wies dieses Gerät einen Einwurfschlitz für Papiergeld auf.

Bei diesem Gerät handelte es sich um einen betriebsbereit aufgestellten und voll funktionstüchtigen Internet-Terminal. Am Bildschirm waren zwar auch Links zu … anklickbar gewesen. Nach der Eingabe des Codes „...“ wurde aber in der Adressleiste des Geräts eine Glücksspielmaske angezeigt worden. Bei Aufruf dieser Seite erschienen am Display mehrere aufrufbare Glücksspiele auf.

Anlässlich der Kontrolle wurde das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen, bei welchem es sich um virtuelles Walzenspiel gehandelt hat. Laut der Maske am Display betrug der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt (vgl. die anlässlich dieses Testspiels gemachte Fotodokumentation). Anlässlich der Kontrolle wurde das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen, bei welchem es sich um virtuelles Walzenspiel gehandelt hat. Laut der Maske am Display betrug der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt vergleiche die anlässlich dieses Testspiels gemachte Fotodokumentation).

Zudem ist aufgrund der unbestrittenen Angaben der Kontrollorganen davon auszugehen, dass es sich beim Spiel „Devil´s Fire“ bei Zugrundelegung der notorischen Behördenkenntnis um ein virtuelles Walzenspiel handelt, dessen Spielablauf im Falle der Ausspielung vom Spieler nicht weiter beeinflusst werden kann. Bei diesem Walzenspiel ist es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages oder durch Einsatz eines damit erreichten Spielguthabens, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, sodann den Spieleinsatz zu wählen und die Start-Taste derart zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wird. Nach etwas mehr als einer Sekunde wird dann vom Gerät mitgeteilt, ob ein Gewinn oder ein Verlust eingetreten ist.

Aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane der Finanzpolizei und der gerichtsnotorischen Funktionsweise von virtuellen Walzenspielen ist die Funktionsweise des virtuellen Walzenspiels „Devil´s Fire“, welches auf dem Gerät gespielt worden waren, dahingehend zu beschreiben, als vor einer Tätigung einer Ausspielung zuerst in das Gerät Bargeld eingeführt werden muss. Danach kann (nach vorheriger Eingabe des Codes) eines der angebotenen Spiele angewählt werden. Das Spiel wird sodann nach der erfolgten Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Bet"-Taste durch die Auslösung (Berührung) der Start-Taste in Gang gesetzt. Nach dieser Ingangsetzung werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwas mehr als einer Sekunde kommt der "Walzenlauf' jeweils zum Stillstand. Dann wird vom Gerät ein Ergebnis gezeigt und dem Spieler zur Kenntnis gebracht, dass der Verlust des Einsatzes erfolgt ist, bzw. dass ein Gewinn gemacht worden ist, welcher in weiterer Folge realisiert werden konnte. Die Höhe des Gewinns ist vom Spieler jeweils aufgrund eines Vergleichs der nach dem Walzenstillstand nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ersehbar. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei diesem Walzenspiel somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Bei diesem auf dem Gerät spielbaren Walzenspiel hatte man daher keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Ein Spieler des Geräts hat daher beim Spiel eines der am Bildschirm aufgelisteten Walzenspiele nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen. Der Spieler hat nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt bei diesem Spiel ein virtuelles Drehen der virtuellen Walzen) sohin keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Nach der Aufbuchung des Geldbetrags von EUR 15,-- durch die Kontrollorgane ist anlässlich der gegenständlichen Kontrolle plötzlich eine Trennung von der Internetverbindung erfolgt, und automatisch aus der aufgerufenen Glücksspielmaske ausgestiegen worden. In weiterer Folge konnte kein Glücksspiel mehr aufgerufen werden.

Weiters wird bei Zugrundelegung des anlässlich der Kontroll gemachten Fotos vom Steckdosenbereich und der sachverständigen Ausführungen von Herrn F. festgestellt, dass das gegenständliche Gerät an eine (auf dem Foto AS 36 abgebildete) Funksteckdose angesteckt gewesen sei. Bei solch einer Steckdose kann ein Glücksspielgerät im Wege einer Funkfernsteuerung vom Netz genommen werden. Es sei daher möglich, dass das gegenständliche Glücksspielgerät per Funk (etwa vom Thekenpersonal) einen Ausschaltbefehl erlangt hatte, und aus diesem Grund das Testspiel nicht zu Ende geführt werden hat können.

Den Ausführungen der einvernommen Zeugen wie auch des Herrn F. wurde insbesondere auch deshalb gefolgt, da diese Personen anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen sehr gewissenhaften Eindruck machten.

Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, den in der Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussagen nicht zu folgen, zumal diese Aussagen erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei waren, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb diese Personen wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass diese Personen durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschuldigten (=eine diesen unbekannte Person) hätten wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203; 93/03/0276).Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, den in der Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussagen nicht zu folgen, zumal diese Aussagen erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei waren, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb diese Personen wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass diese Personen durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschuldigten (=eine diesen unbekannte Person) hätten wahrheitswidrig belasten wollen vergleiche VwGH 2.3.1994, 93/03/0203; 93/03/0276).

Im Übrigen unterlagen die Zeugen aufgrund der von ihnen abgelegten Diensteide und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass diese im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterlagen die Zeugen aufgrund der von ihnen abgelegten Diensteide und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass diese im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).

Auch konnte diesen Personen als qualifiziertem und eigens geschultem Organen zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte diesen Personen als qualifiziertem und eigens geschultem Organen zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).

Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät als ein Glücksspielgerät einzustufen ist.

An dieser Einstufung ändert auch der von den Beschwerdeführern eingewandte Umstand nichts, dass es mit diesem Gerät nur möglich war, Seiten aus dem Internet aufzurufen. Für die Qualifikation eines Geräts als Glücksspielgerät kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Spielentscheidungen im Hinblick auf die mit diesem Gerät gespielten Spiele zentralseitig (etwa unter Zuhilfenahme des Internets) oder nicht zentralseitig erfolgen. Dass mit dem gegenständlichen Gerät Glücksspiele gespielt werden konnten, ergibt sich schon aus der Fotodokumentation, denn Angaben der Kontrollorgane und der Ausführungen der einvernommenen Zeugen. Auch ist aufgrund der Angaben der Kontrollorgane und der Zeugen als erwiesen anzusehen, dass das Gerät über eine Geldeinzugsvorrichtung verfügte. Zudem ist unstrittig, dass die mit diesem Gerät spielbaren Spiele erst nach der Einführung eines Geldbetrags über die Geldeinzugsvorrichtung gespielt werden konnten.

Auch wurde selbst ausgeführt, dass die in diesen Spielen getätigten Einsätzen vom Geldguthaben in Abzug gebracht wurden, und dass allfällige Gewinne durch die A. V. Ges.m.b.H. ausbezahlt wurden.Auch wurde selbst ausgeführt, dass die in diesen Spielen getätigten Einsätzen vom Geldguthaben in Abzug gebracht wurden, und dass allfällige Gewinne durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. ausbezahlt wurden.

Weiters wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät im Eigentum dieser Gesellschaft gestanden ist. Auch aus dem gesamten Akt findet sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt.

Wenngleich die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ausgeführt haben, dass die oa Gesellschaft die Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen gehandelt hat, ist aus nachfolgenden Überlegungen davon auszugehen, dass dieser auch die Eigenschaft der Veranstalterin zukam.

Dies erstens deshalb, das von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht wurde, das allfällige Gewinn aus den getätigten Ausspielungen vom Person der A. V. Ges.m.b.H. ausbezahlt wurden. Auch stand das gegenständliche Gerät im Eigentum dieser Gesellschaft. Wenn bei solch einer Konstellation nicht dargelegt wird, dass eine andere Person die Veranstalterin der Ausspielungen gewesen ist, legt schon der Umstand, dass das Gerät im Eigentum dieser Gesellschaft gestanden ist und zudem vom Personal dieser Gesellschaft Gewinne ausbezahlt wurden, es nahe, dass diese Gesellschaft diese Ausspielungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hat. Gegenteilige Indizien sind jedenfalls im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen.Dies erstens deshalb, das von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht wurde, das allfällige Gewinn aus den getätigten Ausspielungen vom Person der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. ausbezahlt wurden. Auch stand das gegenständliche Gerät im Eigentum dieser Gesellschaft. Wenn bei solch einer Konstellation nicht dargelegt wird, dass eine andere Person die Veranstalterin der Ausspielungen gewesen ist, legt schon der Umstand, dass das Gerät im Eigentum dieser Gesellschaft gestanden ist und zudem vom Personal dieser Gesellschaft Gewinne ausbezahlt wurden, es nahe, dass diese Gesellschaft diese Ausspielungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hat. Gegenteilige Indizien sind jedenfalls im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen.

Sohin ist aber davon auszugehen, dass die Geräteaufstellerin (daher die A. V. Ges.m.b.H.) ein Entgelt entgegen nahm, damit mit dem gegenständlichen Gerät Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Offenkundig dienten diese Entgegennahmen auch dem Ziel, eine ständige Einnahmequelle zu haben. Diese Angebote erfolgten daher auch „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 GSpG.Sohin ist aber davon auszugehen, dass die Geräteaufstellerin (daher die A. römisch fünf. Ges.m.b.H.) ein Entgelt entgegen nahm, damit mit dem gegenständlichen Gerät Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Offenkundig dienten diese Entgegennahmen auch dem Ziel, eine ständige Einnahmequelle zu haben. Diese Angebote erfolgten daher auch „unternehmerisch“ i.S.d. Paragraph 2, GSpG.

Dies wieder impliziert, dass diese Gesellschaft i.S.d. Begriffsbildung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG als Unternehmerin i.S.d. § 2 GSpG Ausspielungen veranstaltet hat. Unter einem Glücksspielgerät wiederum ist ein Gerät zu verstehen, mit welchem Ausspielungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG veranstaltet werden. Insbesondere aufgrund dieser Ableitung ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät als ein Glücksspielgerät zu qualifizieren ist. Dies wieder impliziert, dass diese Gesellschaft i.S.d. Begriffsbildung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, GSpG Ausspielungen veranstaltet hat. Unter einem Glücksspielgerät wiederum ist ein Gerät zu verstehen, mit welchem Ausspielungen i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG veranstaltet werden. Insbesondere aufgrund dieser Ableitung ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät als ein Glücksspielgerät zu qualifizieren ist.

Zudem werden die Angaben der Kontrollorgane, wonach es sich beim gegenständlichen Gerät um ein Glücksspielgerät gehandelt hat, dadurch erhärtet, dass bei Zugrundelegung der insbesondere durch die A. V. Ges.m.b.H. vorgenommenen Anmeldung eines Glücksspielgeräts zur Vergnügungssteuer relativ knapp nach der gegenständlichen Kontrolle, es davon auszugehen ist, dass ein Geschäftszweig der A. V. Ges.m.b.H. in der Veranstaltung von Ausspielungen mit Glücksspielgeräten liegt.Zudem werden die Angaben der Kontrollorgane, wonach es sich beim gegenständlichen Gerät um ein Glücksspielgerät gehandelt hat, dadurch erhärtet, dass bei Zugrundelegung der insbesondere durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. vorgenommenen Anmeldung eines Glücksspielgeräts zur Vergnügungssteuer relativ knapp nach der gegenständlichen Kontrolle, es davon auszugehen ist, dass ein Geschäftszweig der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. in der Veranstaltung von Ausspielungen mit Glücksspielgeräten liegt.

Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abfrage des Gewerbeinformationssystems zur A. V. Ges.m.b.H. steht fest, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt (verfügte), und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat.Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abfrage des Gewerbeinformationssystems zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. steht fest, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt (verfügte), und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat.

Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. V. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. V. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt). Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. römisch fünf. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt).

Aus der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Melderegisterabfrage ist zudem zu ersehen, dass Herr A. V. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat).Aus der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Melderegisterabfrage ist zudem zu ersehen, dass Herr A. römisch fünf. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat).

Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung des gegenständlichen Glücksspielgeräts im angelasteten Tatzeitraum von der A. V. Ges.m.b.H. die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietung der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient hat. Auch steht fest, dass diese Veranstaltung von Ausspielungen durch die A. V. Ges.m.b.H. weder aufgrund der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes noch des Wr. Veranstaltungsgesetzes zulässig war.Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung des gegenständlichen Glücksspielgeräts im angelasteten Tatzeitraum von der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietung der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient hat. Auch steht fest, dass diese Veranstaltung von Ausspielungen durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. weder aufgrund der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes noch des Wr. Veranstaltungsgesetzes zulässig war.

Da durch die mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen die A. V. Ges.m.b.H. regelmäßig Einnahmen erzielt hat, wobei diese Einnahmen aus den mit dem gegenständlichen Glücksspielapparat erzielten Einnahmen stammten, wurde daher auch von der A. V. Ges.m.b.H. selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass auch diese als eine Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist.Da durch die mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. regelmäßig Einnahmen erzielt hat, wobei diese Einnahmen aus den mit dem gegenständlichen Glücksspielapparat erzielten Einnahmen stammten, wurde daher auch von der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass auch diese als eine Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen ist.

Auch steht weiters unbestritten fest, dass diese Veranstaltung von Ausspielungen durch die A. V. Ges.m.b.H. nicht aufgrund der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zulässig war.Auch steht weiters unbestritten fest, dass diese Veranstaltung von Ausspielungen durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. nicht aufgrund der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zulässig war.

5) Zu VGW-002/042/8978/2015 und zu VGW-002/042/10627/2015 (Straferkenntnis wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG): 5) Zu VGW-002/042/8978/2015 und zu VGW-002/042/10627/2015 (Straferkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG):

Bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den auf dem gegenständlichen Gerät gegen Entgelt gespielten Spielen seit der erfolgten Aufstellung des Geräts um verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 GSpG gehandelt hat, und dass daher mit dem gegenständlichen Apparat durch die A. V. Ges.m.b.H. in angelasteten Zeitraum verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz durchgeführt worden sind.Bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den auf dem gegenständlichen Gerät gegen Entgelt gespielten Spielen seit der erfolgten Aufstellung des Geräts um verbotene Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, GSpG gehandelt hat, und dass daher mit dem gegenständlichen Apparat durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. in angelasteten Zeitraum verbotene Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz durchgeführt worden sind.

Folglich fielen jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Spiele unter das Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz unterliegen.Folglich fielen jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Spiele unter das Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. Paragraph 3, Glücksspielgesetz und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. Paragraph 3, Glücksspielgesetz unterliegen.

Offenkundig hat die A. V. Ges.m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen das unternehmerische Risiko (insbesondere Verlustrisiko) im Hinblick mit den mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen getragen. Diese ist daher auch als Veranstalterin i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG einzustufen.Offenkundig hat die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen das unternehmerische Risiko (insbesondere Verlustrisiko) im Hinblick mit den mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen getragen. Diese ist daher auch als Veranstalterin i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG einzustufen.

Da die A. V. Ges.m.b.H. als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG die Durchführung von verbotenen Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät unternehmerisch veranstaltet hat, hat diese sohin im angelasteten Zeitraum das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG verwirklicht.Da die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG die Durchführung von verbotenen Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät unternehmerisch veranstaltet hat, hat diese sohin im angelasteten Zeitraum das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG verwirklicht.

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der Verwirklichung des gegenständlichen Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG schuldhaft diese Tatbildverwirklichung zu verantworten hat, und ob dieser bejahendenfalls deshalb verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 52 Abs. 1 GSpG zu bestrafen ist.Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der Verwirklichung des gegenständlichen Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schuldhaft diese Tatbildverwirklichung zu verantworten hat, und ob dieser bejahendenfalls deshalb verwaltungsstrafrechtlich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu bestrafen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.

Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeschriftsatz sowie auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er infolge von Ausführungen in der juristischen Literatur, aus welchen insbesondere die Unanwendbarkeit des Straftatbestands des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gefolgert wird, und in welcher zudem aufgrund des EU-Rechts die Unzulässigkeit der Beschränkung der unternehmerischen Veranstaltung von Ausspielungen nach dem GlücksspielG bei grenzüberschreitenden Konstellationen gefolgert wird, darauf vertraut hat, dass auch ohne eine Konzession des gegenständlichen Apparats mit diesem Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG unternehmerisch angeboten bzw. zugänglich gemacht werden dürfen. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeschriftsatz sowie auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er infolge von Ausführungen in der juristischen Literatur, aus welchen insbesondere die Unanwendbarkeit des Straftatbestands des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gefolgert wird, und in welcher zudem aufgrund des EU-Rechts die Unzulässigkeit der Beschränkung der unternehmerischen Veranstaltung von Ausspielungen nach dem GlücksspielG bei grenzüberschreitenden Konstellationen gefolgert wird, darauf vertraut hat, dass auch ohne eine Konzession des gegenständlichen Apparats mit diesem Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG unternehmerisch angeboten bzw. zugänglich gemacht werden dürfen.

Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Zudem muss dem Beschwerdeführer schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden gehabt haben. Für die Geltendmachung eines entschuldigenden Rechtsirrtums reicht es daher nicht aus, unter Berufung auf rechtliche Expertisen irgendwelcher Rechtsautoritäten es zu unterlassen, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Trotz der insbesondere aus den Medien jedermann bekannten Rechtsansicht der Behörden, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen das EU-Recht verstoßen, hat die A. V. Ges.m.b.H. entgegen den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verbotene Glücksspiele veranstaltet. Auch ist als erwiesen anzusehen, dass die Vollzugszuständige Behörde der A. V. Ges.m.b.H. niemals im Rahmen eines Rechtsauskunftsersuchens mitgeteilt hat, dass die mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht verboten sind. Das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums ist daher zu verneinen.Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Zudem muss dem Beschwerdeführer schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden gehabt haben. Für die Geltendmachung eines entschuldigenden Rechtsirrtums reicht es daher nicht aus, unter Berufung auf rechtliche Expertisen irgendwelcher Rechtsautoritäten es zu unterlassen, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Trotz der insbesondere aus den Medien jedermann bekannten Rechtsansicht der Behörden, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen das EU-Recht verstoßen, hat die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG verbotene Glücksspiele veranstaltet. Auch ist als erwiesen anzusehen, dass die Vollzugszuständige Behörde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. niemals im Rahmen eines Rechtsauskunftsersuchens mitgeteilt hat, dass die mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht verboten sind. Das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums ist daher zu verneinen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Als mildernd oder erschwerend war kein Umstand zu werten.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Herrn A. V. liegt schon aufgrund der vom erkennenden Gericht erhobenen ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Beschuldigten nicht vor. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Herrn A. römisch fünf. liegt schon aufgrund der vom erkennenden Gericht erhobenen ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Beschuldigten nicht vor.

Es ist daher von einer zumindest grob fahrlässigen Tatbildverwirklichung auszugehen. In Anbetracht dieser groben Fahrlässigkeit ist das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden jedenfalls nicht als gering einzustufen.

Eine Geldstrafenherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen selbst bei Annahme geringer Einkommensverhältnisse, des Nichtvorliegens eines Vermögens und des Bestehens von Sorgepflichten nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß 13 Tagen (wobei laut Gesetz im konkreten Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe nur mit maximal 14 Tagen bemessen werden kann) verhängt, und zugleich eine Geldstrafe lediglich im unteren Strafrahmenbereich verhängt.

Es liegen keine Gründe vor, welche eine derartig unterschiedliche Bemessung der Geldstrafe einerseits und der Ersatzfreiheitsstrafe andererseits rechtfertigen würde.

Da das erkennende Gericht infolge des gesetzlichen Verböserungsverbots (von der Finanzbehörde wurde keine Beschwerde eingebracht) nicht befugt ist, eine höhere Geldstrafe festzustehen, war das Gericht nur befugt (und bei Zugrundelegung der oa Strafzumessungsgründe verpflichtet), die verhängte (ohnedies nur im unteren Strafrahmenbereich angesiedelte) Geldstrafe zu bestätigen. Sohin hat sich die Höhe der zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe am Ausmaß der verhängten Geldstrafe zu orientieren. Diese wieder gebietet aber eine deutliche Verringerung der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe.

Folglich war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen.

6) Zu VGW-002/042/13739/2015 (Beschlagnahme):

Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.

Gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.

Bei der Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum § 17 VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß § 17 VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.Bei der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum Paragraph 17, VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß Paragraph 17, VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.

Durch § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 54 GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.Durch Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf Paragraph 54, GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.

Aus dieser Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des § 54 GSpG (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist.Aus dieser Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des Paragraph 54, GSpG vergleiche VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen ist.

Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß § 52 Abs. 4 GSpG ausgesprochen.Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG ausgesprochen.

Aus § 53 Abs. 1 GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß § 54 GSpG handelt.Aus Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG handelt.

Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß § 54 GSpG vorliegen, vor.Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß Paragraph 54, GSpG vorliegen, vor.

Im Wesen einer Sicherungsmaßnahme liegt zudem aber auch, dass eine solche dann nicht mehr gesetzt werden kann, wenn ohnedies bereits der durch diese Maßnahme zu sichernde Rechtsakt gesetzt worden ist (bzw. wenn diese Sicherungsmaßnahme gleichzeitig mit dem durch diese zu sichernden Rechtsakt gesetzt werden soll).

Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß § 54 GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf § 53 GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß Paragraph 54, GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf Paragraph 53, GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.

Folglich war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zum Ausspruch der gegenständlichen Beschlagnahme befugt.

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu vergleiche VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im Paragraph 53, Absatz 3, GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, GSpG keine Parteistellung zu. vergleiche VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam der A. V. Ges.m.b.H. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin offenkundig eine Parteistellung i.S.d. § 53 Abs. 3 GSpG zu. Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin offenkundig eine Parteistellung i.S.d. Paragraph 53, Absatz 3, GSpG zu.

Folglich hatte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Vorliegens einer Parteistellung der A. V. Ges.m.b.H. in Stattgebung ihrer Beschwerde meritorisch zu entscheiden und den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Folglich hatte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Vorliegens einer Parteistellung der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. in Stattgebung ihrer Beschwerde meritorisch zu entscheiden und den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

7) Zu VGW-002/042/13028/2015 (Einziehung):

In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des § 17 Abs. 1 und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann (vgl. etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann vergleiche etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und dem 19.7.2010 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war. Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 vergleiche die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) und dem 19.7.2010 vergleiche die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war.

Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im § 52 Abs. 4 GSpG sowie im § 54 GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor. Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im Paragraph 52, Absatz 4, GSpG sowie im Paragraph 54, GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor.

Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im § 52 Abs. 1 GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des § 52 GSpG nachfolgenden Absätzen des § 52 GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im § 52 Abs. 4 GSpG normiert ist.Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des Paragraph 52, GSpG nachfolgenden Absätzen des Paragraph 52, GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im Paragraph 52, Absatz 4, GSpG normiert ist.

§ 52 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 52, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,

1.     wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2.     wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;

3.     wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.     wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.     wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6.     wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.“(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.“

§ 53 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 53, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“

§ 54 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 54, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 bestraft wurde.„(1) Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet werden.(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, im Sinne des Absatz eins, vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. RV 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den §§ 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. Regierungsvorlage 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den Paragraphen 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:

„Zu den §§ 53 und 54:„Zu den Paragraphen 53 und 54 :

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich:Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich:

Die ordnungspolitische Zielsetzung des· Glücksspielgesetzes wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausführlich dargestellt. Ebenso wurde die ordnungspolitische Mitverantwortung, die das Gesetz den Spielbankunternehmern auferlegt, erläutert. Nunmehr haben sich aber in letzter Zeit illegale Automatencasinos ausgebreitet, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum bieten: Weder kann der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch haben die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler.· Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Hinzu kommt der Umstand, daß sich die gegenständlichen illegalen Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisieren und

in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichen. Eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten muß daher auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Es ist daher eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung. nachfolgen soll, erforderlich.

Zu § 53:Zu Paragraph 53 :

Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911/1984) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß. Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911 aus 1984,) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vergleiche ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß.

(…)

Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß·bei nochmaligem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Abs. 2 und Abs. 3 stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß·bei nochmaligem Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Absatz 2 und Absatz 3, stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.

Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Abs. 5 vor, daß auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Absatz 5, vor, daß auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.

(…)

Zu § 54:Zu Paragraph 54 :

Die hier vorgesehene Einziehung ist eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe. Sie dient --wie bereits dargelegt - zum Schutz des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht.

(…)

Abs. 2 sieht - wie § 444 StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Abs. 2 Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Abs. 3 im Ausmaß des § 26 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu § 54).“Absatz 2, sieht - wie Paragraph 444, StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Absatz 2, Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Absatz 3, im Ausmaß des Paragraph 26, Absatz 2, StGB zu berücksichtigen vergleiche dazu die allgemeinen Ausführungen zu Paragraph 54,).“

Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des § 53 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 39 VStG und die Einziehungsbestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Abs. 1 und 2 VStG) konzipiert worden ist (vgl. auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des Paragraph 53, GSpG der Stammfassung als lex specialis zum Paragraph 39, VStG und die Einziehungsbestimmung des Paragraph 54, GSpG der Stammfassung als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Absatz eins und 2 VStG) konzipiert worden ist vergleiche auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).

Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG einzustufen war. Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des Paragraph 54, GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG einzustufen war.

Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des § 52 Abs. 2 GSpG bis zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) auch als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. § 17 Abs. 1 und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bis zur GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) auch als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet vergleiche VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).

Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung zentral von dem des § 17 VStG, zumal gemäß § 17 Abs. 3 VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß § 17 VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung zentral von dem des Paragraph 17, VStG, zumal gemäß Paragraph 17, Absatz 3, VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß Paragraph 17, VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.

Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im § 54 Abs. 2 der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß § 54 einzuziehen“ ist.Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im Paragraph 54, Absatz 2, der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen“ ist.

In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach § 52 Abs. 2 GSpG gegenüber der Einziehung nach § 54 GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegenüber der Einziehung nach Paragraph 54, GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach Paragraph 54, GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“

Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist. Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist.

Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im § 54 GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 aus § 54 Abs. 1 GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG geregelt wird.Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im Paragraph 54, GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, aus Paragraph 54, Absatz eins, GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG geregelt wird.

In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des § 54 GSpG durch diese Novelle aus wie folgt (vgl. RV BlgNR 657 24. GP):In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des Paragraph 54, GSpG durch diese Novelle aus wie folgt vergleiche Regierungsvorlage BlgNR 657 24. GP):

„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. § 54 ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. Paragraph 54, ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach Paragraph 168, StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“

Die auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch BGBl I Nr. 54/2010 daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG. Die auf Paragraph 54, GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG.

Sohin ist davon auszugehen, dass die obangeführte Judikatur zum Verhältnis zwischen einem Verfallsausspruch nach dem GSpG und einem Einziehungsausspruch nach dem GSpG weiterhin sinngemäß anzuwenden ist.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des § 52 Abs. 1 GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.

Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit dem gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparat ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im § 52 Abs. 1 GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des § 54 GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. § 54 GSpG bzw. i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des § 54 GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 54 GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des § 52 GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit dem gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparat ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des Paragraph 54, GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. Paragraph 54, GSpG bzw. i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 54, GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 54, GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 52, GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.

Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen § 168 StGB verübt wurde, zwar die auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf § 54 GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat (vgl. VfGH 13.9.2013, B 834/2013).Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen Paragraph 168, StGB verübt wurde, zwar die auf Paragraph 53, GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat vergleiche VfGH 13.9.2013, B 834 aus 2013,).

Sohin erfolgte durch die gegenständliche Einziehung keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf § 52 Abs. 1 GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.Sohin erfolgte durch die gegenständliche Einziehung keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf Paragraph 54, Absatz eins, GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.

Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 54, GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.

Im gegenständlichen Einziehungsverfahren kam der A. V. Ges.m.b.H. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin und Inhaberin offenkundig eine Parteistellung zu.Im gegenständlichen Einziehungsverfahren kam der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin und Inhaberin offenkundig eine Parteistellung zu.

Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch die A. V. Ges.m.b.H. das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verwirklicht.Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG verwirklicht.

Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit dem Apparat gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit dem Apparat gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.

Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. Paragraph 54, GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind (vgl. VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind vergleiche VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. Paragraph 54, GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten.

Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einziehung; Einziehungsbescheid; Parteistellung, mangelnde; Eigentümer; Zurückweisung; Verfall; keine Strafe; Doppelbestrafungsverbot; Sicherungsmaßnahme; Sicherstellung; Verschulden, irrelevant; lex specialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.8978.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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