TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/8 G23/99

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Veröffentlicht am 08.03.2000
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art12 / Vereinsrecht
SparkassenG §21
SparkassenG §41
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der im SparkassenG normierten Aufgriffs- und Vorkaufsrechte der Sektormitglieder bei Übertragung von (Mehrheits-)Anteilen an einer Sparkassen Aktiengesellschaft an nicht dem Sektorverbund angehörende Rechtsträger; keine Unsachlichkeit der Regelung im Hinblick auf die beabsichtigte Verhinderung des Zerfalls des für die Gesamtheit der Sparkassen wünschenswerten Verbundes; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Sektorverbund"; sachliche Rechtfertigung auch der Übergangsregelung; keine Darlegung der Begründung für eine behauptete Inländerdiskriminierung; keineunverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; Allgemeininteresse an der Regelung gegeben; kein Eingriff in die Vereinsfreiheit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Tiroler Landesregierung beantragt die Aufhebung der §§21 und 41 des Sparkassengesetzes, BGBl. 64/1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I 184/1998.römisch eins. Die Tiroler Landesregierung beantragt die Aufhebung der §§21 und 41 des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt 64 aus 1979, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 1998,.

§21 wurde dem Sparkassengesetz (an einer bereits 1993 frei gewordenen Stelle und ohne sachlichen Zusammenhang mit den unmittelbar vorausgehenden und nachfolgenden Bestimmungen) nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für jene Novelle (1392 BlgNR XX. GP, 9), welche die Möglichkeit der Umwandlung von Sparkassen in Privatstiftungen eröffnete, als "Vorkehrung für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten" eingefügt und damit begründet, daß "Sektorleistungen für alle Sektormitglieder ... nur dann aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden (können), wenn die entsprechende Anzahl der Nutzer auch in Zukunft sichergestellt ist". Demgemäß bestimmt er unter der Überschrift "Sektorverbund": §21 wurde dem Sparkassengesetz (an einer bereits 1993 frei gewordenen Stelle und ohne sachlichen Zusammenhang mit den unmittelbar vorausgehenden und nachfolgenden Bestimmungen) nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für jene Novelle (1392 BlgNR römisch zwanzig. GP, 9), welche die Möglichkeit der Umwandlung von Sparkassen in Privatstiftungen eröffnete, als "Vorkehrung für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten" eingefügt und damit begründet, daß "Sektorleistungen für alle Sektormitglieder ... nur dann aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden (können), wenn die entsprechende Anzahl der Nutzer auch in Zukunft sichergestellt ist". Demgemäß bestimmt er unter der Überschrift "Sektorverbund":

  1. "(1)Absatz eins,Werden durch den Übergang von bestehenden Aktien oder Stimmrechten aus Aktien an Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Sparkassen Aktiengesellschaft so verringert, daß eine oder mehrere Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften oder Privatstiftungen nach Übergang der Aktien zusammen weniger als 51 vH der Stimmrechte oder des Kapitals hält (halten) oder ist dieser Anteil bereits unterschritten, ist hinsichtlich dieser Aktien, mit denen der Anteil von 51 vH unterschritten würde, oder wenn dieser bereits unter 51 vH liegt, das Verfahren gemäß Abs2 bis 6 einzuhalten; dies jedoch nur für den Fall, daß die Aktien oder Stimmrechte daraus an nicht dem Sektorverbund des Sparkassensektors angehörige juristische oder natürliche Personen übergehen sollen. Das Verfahren gemäß Abs2 bis 6 gilt unter den angeführten Grundsätzen auch für mittelbar gehaltene Aktien oder Stimmrechte und auch dann, wenn die Beteiligungen, die die mittelbaren Anteilsrechte vermitteln, übergehen sollen.

  1. (2)Absatz 2,Beabsichtigt eine Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Privatstiftung, Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft bei Vorliegen der in Abs1 genannten Voraussetzungen zu übertragen, zu tauschen oder durch andere Anteilsrechte an Rechtsträgern, die nicht dem Sektorverbund angehören, zu ersetzen oder erfolgen Maßnahmen, die einen Übergang der Aktien oder Stimmrechte zur Folge haben, so sind diese vor Übergang oder Untergang im Sparkassensektor zum Aufgriff anzubieten.

  1. (3)Absatz 3,Das Anbot zum Aufgriff ist an das Zentralinstitut zu richten. Die vertragliche Grundlage, nach der der Übergang, Tausch oder Ersatz der Rechte erfolgt, ist nachzuweisen und die Konditionen und Entgelte dafür anzugeben. Das Zentralinstitut kann das Anbot auch vermittelnd an Institute des Sparkassensektors weiterleiten, deren Bilanzsumme größer ist als die des Institutes, von dem die Aktien oder Stimmrechte übergehen sollen. Als Basis gilt die Bilanzsumme des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Ist kein Institut mit einer größeren Bilanzsumme Sektormitglied, so ist das Anbot an das Sektorinstitut mit der Bilanzsumme zu leiten, die der Bilanzsumme des Anbieters am nächsten kommt. Das Zentralinstitut oder die Sparkasse, aus der das Zentralinstitut hervorgegangen ist, oder eine aus dieser Sparkasse gewandelte Privatstiftung haben das Anbot an das Sektormitglied mit der größten Bilanzsumme zu legen.

  1. (4)Absatz 4,Das Zentralinstitut hat das Anbot an den im Anbot bezeichneten Empfänger aus dem Kreis der Aufgriffsberechtigten weiterzuleiten, wenn ein solcher bezeichnet wird und dargelegt wird, daß durch einen Aufgriff Kooperationen auf regionaler Ebene gestärkt werden und eine Zusammenarbeit aus regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Das durch ein derartiges Anbot begründete Aufgriffsrecht geht den anderen in Abs3 festgelegten Aufgriffsrechten vor.

  1. (5)Absatz 5,Soweit hinsichtlich des sich aus dem Anbot ergebenden Aufgriffsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen sämtlicher Unterlagen beim Zentralinstitut erklärt wird, daß das Aufgriffsrecht ausgeübt wird, kann der Anbieter hinsichtlich der Anteilsrechte gemäß der vorgelegten vertraglichen Grundlage den Übergang vornehmen. Verzichtserklärungen ersetzen den Fristablauf.

  1. (6)Absatz 6,Für die Durchführung des Aufgriffes gilt der in der vorgelegten vertraglichen Grundlage festgelegte Preis. Gegenleistungen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem Verkehrswert abzugelten."

       In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu (aa0)

festgehalten, daß "die Freiheit der Übertragung und die Möglichkeit

von Verschränkungen sowie die Einhaltung der damit verbundenen

wirtschaftlichen Zielsetzungen ... gewahrt (bleiben), da

Anteilsübertragungen nicht verhindert werden" und "Kapitalerhöhungen

... von dem Aufgriffsrecht nicht erfaßt (sind), womit insbesondere

die Hereinnahme auch nicht dem Sektor angehöriger strategischer Partner in Verbindung mit der Zuführung neuen Kapitals nicht behindert wird".

Unter der Rubrik "Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu S 21 bestimmt der (gleichfalls eine freie Stelle ausfüllende) §41:

  1. "(1)Absatz eins,Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des §21 nicht berührt.

§21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

  1. (2)Absatz 2,Abs1 und §21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft."Abs1 und §21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Die zur Prüfung stehenden Vorschriften sind mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten (§42 Abs4 idF der Novelle BGBl. I 184/1998). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften sind mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten (§42 Abs4 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 1998,).

1. Die Tiroler Landesregierung sieht durch das in den angefochtenen Bestimmungen vorgesehene Aufgriffs- und Vorkaufsrecht den Gleichheitssatz, das Eigentumsrecht und die Vereinsfreiheit verletzt und begründet diese Vorwürfe wie folgt:

a) "Nach den Erläuterungen (GP XX RVl392) zu §21 dienen die in Rede stehenden Bestimmungen' als Vorkehrung für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten. Sektorleistungen für alle Sektormitglieder können nur dann aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden, wenn die entsprechende Anzahl der Nutzer auch in Zukunft sichergestellt ist.' a) "Nach den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig RVl392) zu §21 dienen die in Rede stehenden Bestimmungen' als Vorkehrung für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten. Sektorleistungen für alle Sektormitglieder können nur dann aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden, wenn die entsprechende Anzahl der Nutzer auch in Zukunft sichergestellt ist.'

Die sektorale Verbundenheit ist aber keine Besonderheit der Sparkassen, sondern vielmehr auch für die Kreditinstitute anderer Rechtsformen charakteristisch. Die Frage der 'Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes' ist daher eine die Kreditinstitute allgemein betreffende Frage. So sind etwa auch die Sektoren der Genossenschaftsbanken und der Landeshypothekenbanken ebenso von sektorübergreifenden Transaktionen, wie Verschmelzungen und Anteilsverschränkungen betroffen. Eine sachgerechte generelle Regelung dieses Fragenkreises müsste daher alle Sektoren berücksichtigen und könnte etwa im Bankwesengesetz als dem zentralen Ordnungsgesetz für alle Kreditinstitute, nicht aber ausschließlich im Organisationsgesetz des Sparkassenrechtes erfolgen.

Nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.090/1984) kommt es bei der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht auf die Absicht des Gesetzgebers, sondern nur auf den objektiven Gehalt der Regelung, auf das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses an. Nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 10.090/1984) kommt es bei der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht auf die Absicht des Gesetzgebers, sondern nur auf den objektiven Gehalt der Regelung, auf das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses an.

Da zugunsten der anderen Banksektoren keine gleichartigen Schutzbestimmungen bestehen, wird der Sparkassenverband sachlich ungerechtfertigt bevorzugt und die anderen Sektoren werden entsprechend benachteiligt. Die einseitige Bevorzugung des Sparkassenverbandes kommt auch in den folgenden Erläuterungen zu §21 klar zum Ausdruck: 'Kapitalerhöhungen sind von dem Aufgriffsrecht nicht erfaßt, womit insbesondere die Hereinnahme auch nicht dem Sektor angehöriger strategischer Partner in Verbindung mit der Zuführung neuen Kapitals nicht behindert wird.' Es dürfen also nur einseitig Minderheitspartner im Wege von Kapitalerhöhungen aufgenommen werden.

Die betroffenen Kreditinstitute des geschützten Sektorverbundes werden in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt und damit sachlich ungerechtfertigt gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Instituten der anderen Sektoren, die keinen gleichartigen Beschränkungen unterliegen, benachteiligt.

Die Aktionäre der Kreditinstitute des geschützten Sektorverbundes werden hinsichtlich der Veräußerung ihrer Anteile in ihrer Dispositionsfähigkeit beschränkt und damit sachlich ungerechtfertigt gegenüber den Aktionären der anderen Institute benachteiligt. Da der Eintritt und das Ausmaß der Beschränkung von den jeweiligen Anteilsverhältnissen sowie von zeitlichen Faktoren abhängen, die vom einzelnen Aktionär nicht beeinflußbar sind, kommt es auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der betroffenen Aktionäre.

Sektorfremde Rechtssubjekte werden hinsichtlich des Erwerbes von Aktien an Sparkassen Aktiengesellschaften beschränkt und damit gegenüber bestimmten sektorangehörigen Rechtssubjekten sachlich ungerechtfertigt benachteiligt.

Die bekämpfte Regelung ist aber auch in sich unsachlich. Vorderhand ist fraglich, ob sich für (gesetzliche) Regelungen zum Schutz eines 'wirtschaftlichen Sektorverbundes' überhaupt eine sachliche Rechtfertigung finden lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.471/1993 ausführt, liegt ein sogenannter sektoraler Verbund vor, wenn sich Kreditinstitute aufgrund privatautonomer Entscheidungen einem Zentralinstitut anschließen. Auf den Umstand, dass nicht alle Zusammenschlüsse von Kreditinstituten notwendigerweise ein Zentralinstitut aufweisen, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters zutreffend darlegt, stehen die Kreditinstitute mit den Zentralinstituten auf der Grundlage des Genossenschaftsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Vereinsrechtes sowie der Satzungen in vielfältigen Rechtsbeziehungen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber unbenommen, an die historisch gewachsenen Strukturen der Sektorverbände anzuknüpfen und 'in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die im Verbund zusammengeschlossenen Partner auf der Grundlage der gleichen Genossenschaftsphilosophie ihre gleichgerichteten Interessen miteinander in optimaler Weise für beide Seiten zu verwirklichen suchen.' So knüpft etwa auch das Bankwesengesetz mehrfach, unter Beachtung der Rechtsnatur der 'Fachverbände', an die bestehende Verbändestruktur an (z.B. §25 Abs13, §92 Abs3 und 7 und §93 Abs1 und 3 des Bankwesengesetzes, BWG, BGBl.NR. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/1998). Die bekämpfte Regelung ist aber auch in sich unsachlich. Vorderhand ist fraglich, ob sich für (gesetzliche) Regelungen zum Schutz eines 'wirtschaftlichen Sektorverbundes' überhaupt eine sachliche Rechtfertigung finden lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.471/1993 ausführt, liegt ein sogenannter sektoraler Verbund vor, wenn sich Kreditinstitute aufgrund privatautonomer Entscheidungen einem Zentralinstitut anschließen. Auf den Umstand, dass nicht alle Zusammenschlüsse von Kreditinstituten notwendigerweise ein Zentralinstitut aufweisen, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters zutreffend darlegt, stehen die Kreditinstitute mit den Zentralinstituten auf der Grundlage des Genossenschaftsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Vereinsrechtes sowie der Satzungen in vielfältigen Rechtsbeziehungen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber unbenommen, an die historisch gewachsenen Strukturen der Sektorverbände anzuknüpfen und 'in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die im Verbund zusammengeschlossenen Partner auf der Grundlage der gleichen Genossenschaftsphilosophie ihre gleichgerichteten Interessen miteinander in optimaler Weise für beide Seiten zu verwirklichen suchen.' So knüpft etwa auch das Bankwesengesetz mehrfach, unter Beachtung der Rechtsnatur der 'Fachverbände', an die bestehende Verbändestruktur an (z.B. §25 Abs13, §92 Abs3 und 7 und §93 Abs1 und 3 des Bankwesengesetzes, BWG, BGBl.NR. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,).

Im zitierten Erkenntnis kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die gesetzliche Verpflichtung der einem Zentralinstitut angeschlossenen Banken zur Haltung einer Liquiditätsreserve bei diesem Zentralinstitut sachlich gerechtfertigt sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die miteinander verzahnten Ziele der Realisierung einer ausreichenden Liquiditätsvorsorge und der gesetzlichen Sicherung des sektoralen Verbundes über das Zentralinstitut offenkundig im öffentlichen Interesse gelegen seien. Dabei betont der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich, dass sich ein Kreditinstitut dieser Verpflichtung grundsätzlich durch Austritt aus dem Verbund entziehen kann.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine gesetzliche Sicherung des Sektorverbundes unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen kann, lässt sich dennoch keine sachliche Rechtfertigung für die angefochtenen Bestimmungen finden, zumal sie das Element der Freiwilligkeit der sektoralen Verbundenheit vollkommen außer Acht lassen. Die bekämpften Regelungen stellen nämlich nicht auf die privatautonome Sektorzugehörigkeit sondern auf die Rechtsform der Sparkassen Aktiengesellschaft ab, sodass die gesetzlichen Beschränkungen auch durch Austritt aus dem Sektorverbund nicht abgewendet werden können. Damit wird aber ohne Rücksicht auf den Willen der Aktionäre nicht eine Verpflichtung für den Fall der bestehenden Sektorzugehörigkeit, sondern vielmehr eine Verpflichtung zur Sektorzugehörigkeit normiert. Ist der Sektoranteil von 51 v.H. 'bereits unterschritten', so besteht sogar eine Art rückwirkende Verpflichtung zu Sektorzugehörigkeit.

Dem Zentralinstitut, das mit den betroffenen Instituten im Wettbeweb steht, wird grundsätzlich kraft Gesetzes die Entscheidung überlassen, ob es das Anbot zum Aufgriff selbst annehmen oder aber an Konkurrenzinstitute weiterleiten will. Es steht damit im Belieben bestimmter Sektorangehöriger, ob und inwieweit diese Beschränkungen wirksam werden. Auf diese Weise kann auch das Entstehen eines Konkurrenten verhindert werden.

Hinsichtlich des bevorrangten Aufgriffsrechtes zur Stärkung der Kooperationen auf regionaler Ebene (§21 Abs4) ist zu bemerken, dass der Schutz des Sektorverbundes eigentlich im Widerspruch zu den Desideraten regionaler Kooperationen steht und der Gesetzgeber somit ein zur Zielerreichung völlig ungeeignetes Mittel vorgesehen hat. Regionale Kooperationen werden nämlich häufig zur Steigerung wirtschaftlicher Potenz und Effizienz sowie zur Förderung der Attraktivität eingegangen. Diese Ziele können aber gerade mit sektorfremden Instituten, die auch unterschiedliche Produkte anbieten, oft besser verwirklicht werden. Nach dem Wortlaut und nach dem logisch-systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung ist überdies davon auszugehen, dass das Zentralinstitut darüber entscheidet, ob eine Zusammenarbeit aus regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Eine derartige Kontroll- oder Lenkungsfunktion des Zentralinstituts ist aber sachlich nicht zu rechtfertigen.

Für die Begrenzung des gesetzlichen Aufgriffs- und Vorkaufsrechtes auf den Zeitraum von sieben Jahren sowie für die Einschränkung des Schutzes bestehender Vorkaufsrechte auf jene, die zum 30. Juni 1997 bereits bestanden haben (§41 Abs1), ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich.

Die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar.

Sie stehen aber auch mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art73 b EGV verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, alle direkten und indirekten legislativen, administrativen und sonstigen Beschränkungen zu beseitigen, denen grenzüberschreitende einseitige Sach- oder Geldkapitaltransaktionen, die regelmäßig zugleich eine Vermögensanlage darstellen und durch Gebietsansässige vorgenommen werden, unterliegen. Die Liberalisierungspflicht erfasst zweifellos auch den Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Hinsichtlich der gegenständlichen Bestimmungen kommt keine Ausnahme bzw. kein Rechtfertigungsgrund nach den Art73 c und 73 d EGV in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass die Kapitalverkehrsfreiheit durch eine immanente umgeschriebene Ausnahme eingeschränkt ist, sind die angefochtenen Bestimmungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar.

So hat etwa der EuGH in der Entscheidung 'Gebhard' vom 30. November 1995 (EuGH Rs. C-55/94, Slg. 1995, S. I-4165ff) ausgesprochen, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen gerechtfertigt und zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Nach dem Wortlaut dieses Urteils sind die angeführten Voraussetzungen auf alle Grundfreiheiten anzuwenden. Aus den (unter Punkt III und IV) dargelegten Bedenken ist bereits ersichtlich, dass die bekämpften Bestimmungen aber nicht diesen Kriterien entsprechen, zumal auch zweifellos kein zwingendes Erfordernis für derartige Regelungen besteht. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht und sind somit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes nicht anzuwenden. Damit werden aber österreichische Rechtssubjekte diskriminiert. So hat etwa der EuGH in der Entscheidung 'Gebhard' vom 30. November 1995 (EuGH Rs. C-55/94, Slg. 1995, Sitzung I-4165ff) ausgesprochen, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen gerechtfertigt und zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Nach dem Wortlaut dieses Urteils sind die angeführten Voraussetzungen auf alle Grundfreiheiten anzuwenden. Aus den (unter Punkt römisch drei und römisch vier) dargelegten Bedenken ist bereits ersichtlich, dass die bekämpften Bestimmungen aber nicht diesen Kriterien entsprechen, zumal auch zweifellos kein zwingendes Erfordernis für derartige Regelungen besteht. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht und sind somit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes nicht anzuwenden. Damit werden aber österreichische Rechtssubjekte diskriminiert.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997 und 14.963/1997). Für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen lässt sich im konkreten Zusammenhang aber keinerlei sachliche Rechtfertigung finden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen vergleiche VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997 und 14.963/1997). Für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen lässt sich im konkreten Zusammenhang aber keinerlei sachliche Rechtfertigung finden.

Die in Rede stehenden Bestimmungen sind daher in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar.

Eine derart unterschiedliche Behandlung von Rechtssubjekten ist auch diskriminierend im Sinne des Art14 EMRK i.V.m. Art11 EMRK (Ausführungen zu Art11 EMRK unter Punkt V), da eine 'objektive und vernünftige Rechtfertigung' dafür nicht ersichtlich ist (vgl. Mayer, B-VG2 (1997) Art14 MRK II.1)." Eine derart unterschiedliche Behandlung von Rechtssubjekten ist auch diskriminierend im Sinne des Art14 EMRK i.V.m. Art11 EMRK (Ausführungen zu Art11 EMRK unter Punkt römisch fünf), da eine 'objektive und vernünftige Rechtfertigung' dafür nicht ersichtlich ist vergleiche Mayer, B-VG2 (1997) Art14 MRK römisch zwei.1)."

b) (Zum Eigentum:) "Wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, wird die Privatautonomie im Rahmen der Eigentumsgarantie mitgewährleistet (VfSlg. 12.227/1989, 14.503/1996). 'Der Staat darf demzufolge - gleichgültig ob er den Abschluß bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt - in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht.' (VfSlg. 12.227/1989) Gesetzliche Beschränkungen der Verfügungsfreiheit über Anteilsrechte stellen somit eine Eigentumsbeschränkung dar und können in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorgesehen werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. VfSlg. 12.227/1989, 13.659/1993, 14.503/1996). b) (Zum Eigentum:) "Wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, wird die Privatautonomie im Rahmen der Eigentumsgarantie mitgewährleistet (VfSlg. 12.227/1989, 14.503/1996). 'Der Staat darf demzufolge - gleichgültig ob er den Abschluß bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt - in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht.' (VfSlg. 12.227/1989) Gesetzliche Beschränkungen der Verfügungsfreiheit über Anteilsrechte stellen somit eine Eigentumsbeschränkung dar und können in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorgesehen werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist vergleiche VfSlg. 12.227/1989, 13.659/1993, 14.503/1996).

Folgt man der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Prüfung des Allgemeininteresses mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft wird (vgl. VfSlg. 12.227/1989 und 14.503/1996), so ergibt sich, dass die unter Punkt III dargestellte Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen gleichzeitig auch einen Verstoß gegen den vefassungsrechtlichen Eigentumsschutz bewirkt. Unsachliche Eingriffe schließen nämlich das Vorliegen eines Allgemeininteresses aus (vgl. Mayer, B-VG2 (1997) Art5 StGG III.2). Folgt man der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Prüfung des Allgemeininteresses mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft wird vergleiche VfSlg. 12.227/1989 und 14.503/1996), so ergibt sich, dass die unter Punkt römisch drei dargestellte Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen gleichzeitig auch einen Verstoß gegen den vefassungsrechtlichen Eigentumsschutz bewirkt. Unsachliche Eingriffe schließen nämlich das Vorliegen eines Allgemeininteresses aus vergleiche Mayer, B-VG2 (1997) Art5 StGG römisch drei.2).

Erklärtes Ziel der bekämpften Bestimmungen ist (nach den Erläuterungen zu §21 ) die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten. Die spezialgesetzliche Einräumung eines Aufgriffs- und Vorkaufsrechtes zugunsten einer bestimmten Unternehmensgruppe im Bereich der Bankwirtschaft kann aber schon deswegen nicht im Allgemeininteresse liegen, weil es sich dabei eben nur um die wirtschaftliche Besserstellung Einzelner handelt, die zudem den freien Wettbewerb stört. Wie aber der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgeprochen hat, 'sind die den Kreditsektor betreffenden wirtschaftlichen Regelungen vom Gedanken eines besonderen Funktionsschutzes getragen, da die Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind. Dabei liegt die besondere Schutzbedürftigkeit der Einleger und sonstigen Gläubiger von Kreditunternehmungen offen zutage' (VfSlg. 13.471/1993 mwH). Dieser besondere Funktionsschutz muss sich daher zweifellos auf alle Kreditinstitute beziehen. Einseitige Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Institute oder einzelner Gruppen von Instituten können zu Wettbewerbsverzerrungen und damit zu Störungen am Markt führen. Deswegen wurde etwa auch die ursprüngliche Bestimmung des §21 SpG, die für Sparkassen vom Kreditwesengesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Veranlagung bei Kreditunternehmungen beinhaltete, mit der Erlassung des Bankwesengesetzes durch das BGBl.NR. 532/1993 aufgehoben. In den Erläuterungen (GP XVIII RV 1130, 168) wird dazu ausgeführt: 'Diese Bestimmung entfällt, um eine gebotene Wettbewerbsneutralität innerhalb der dezentralen Sektoren des österreichischen Bankwesens sicherzustellen.' Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, weshalb das Allgemeininteresse an einem funktionsfähigen Bankwesen durch sektorübergreifende Anteilstransaktionen beeinträchtigt werden sollte. Erklärtes Ziel der bekämpften Bestimmungen ist (nach den Erläuterungen zu §21 ) die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten. Die spezialgesetzliche Einräumung eines Aufgriffs- und Vorkaufsrechtes zugunsten einer bestimmten Unternehmensgruppe im Bereich der Bankwirtschaft kann aber schon deswegen nicht im Allgemeininteresse liegen, weil es sich dabei eben nur um die wirtschaftliche Besserstellung Einzelner handelt, die zudem den freien Wettbewerb stört. Wie aber der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgeprochen hat, 'sind die den Kreditsektor betreffenden wirtschaftlichen Regelungen vom Gedanken eines besonderen Funktionsschutzes getragen, da die Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind. Dabei liegt die besondere Schutzbedürftigkeit der Einleger und sonstigen Gläubiger von Kreditunternehmungen offen zutage' (VfSlg. 13.471/1993 mwH). Dieser besondere Funktionsschutz muss sich daher zweifellos auf alle Kreditinstitute beziehen. Einseitige Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Institute oder einzelner Gruppen von Instituten können zu Wettbewerbsverzerrungen und damit zu Störungen am Markt führen. Deswegen wurde etwa auch die ursprüngliche Bestimmung des §21 SpG, die für Sparkassen vom Kreditwesengesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Veranlagung bei Kreditunternehmungen beinhaltete, mit der Erlassung des Bankwesengesetzes durch das BGBl.NR. 532/1993 aufgehoben. In den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 1130, 168) wird dazu ausgeführt: 'Diese Bestimmung entfällt, um eine gebotene Wettbewerbsneutralität innerhalb der dezentralen Sektoren des österreichischen Bankwesens sicherzustellen.' Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, weshalb das Allgemeininteresse an einem funktionsfähigen Bankwesen durch sektorübergreifende Anteilstransaktionen beeinträchtigt werden sollte.

Die bekämpften Bestimmungen sind aber auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang zu bringen. Das Ziel der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes könnte auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden. So wäre etwa eine Regelung denkbar, wonach ein Anbot an eines der sektorangehörigen Institute genügt."

c) (Zur Vereinsfreiheit:) "Bei den wirtschaftlichen 'Sektorverbünden' handelt es sich, wie auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (VfSlg. 13.471/1993) hat, um freiwillige Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Basis, bei denen grundsätzlich auch die Austrittsmöglichkeit besteht. Unter einem Verein ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes 'jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit' (VfSlg. 1397/1931) zu verstehen. Das Grundrecht der Vereinsfreiheit gewährt allen Menschen die Freiheit, Vereine zu gründen, diesen anzugehören und sich im Sinne des Vereinszweckes zu betätigen. Der Verein selbst hat das Recht auf Bestand, d.h., dass seine Rechtspersönlichkeit nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird (Mayer, B-VG2 (1997) Art12 StGG IV.1). Die sogenannte negative Vereinsfreiheit garantiert das Recht, einer Vereinigung nicht beizutreten und schützt somit vor Zwangsmitgliedschaften (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht2 (1995), 314; Mayer, BVG2 (1997) Art12 StGG IV.2). Nach Art11 EMRK ist ein gesetzlicher Eingriff in die Vereinsfreiheit nur zulässig, sofern die Einschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Da aber die angefochtenen Bestimmungen, wie sich auch aus den Ausführungen zu den Punkten III und IV ergibt, nicht zur Verfolgung eines entsprechenden Zieles notwendig sind, verstoßen sie gegen das Grundrecht der Vereinsfreiheit." c) (Zur Vereinsfreiheit:) "Bei den wirtschaftlichen 'Sektorverbünden' handelt es sich, wie auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (VfSlg. 13.471/1993) hat, um freiwillige Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Basis, bei denen grundsätzlich auch die Austrittsmöglichkeit besteht. Unter einem Verein ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes 'jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit' (VfSlg. 1397/1931) zu verstehen. Das Grundrecht der Vereinsfreiheit gewährt allen Menschen die Freiheit, Vereine zu gründen, diesen anzugehören und sich im Sinne des Vereinszweckes zu betätigen. Der Verein selbst hat das Recht auf Bestand, d.h., dass seine Rechtspersönlichkeit nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird (Mayer, B-VG2 (1997) Art12 StGG römisch vier.1). Die sogenannte negative Vereinsfreiheit garantiert das Recht, einer Vereinigung nicht beizutreten und schützt somit vor Zwangsmitgliedschaften vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht2 (1995), 314; Mayer, BVG2 (1997) Art12 StGG römisch vier.2). Nach Art11 EMRK ist ein gesetzlicher Eingriff in die Vereinsfreiheit nur zulässig, sofern die Einschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Da aber die angefochtenen Bestimmungen, wie sich auch aus den Ausführungen zu den Punkten römisch drei und römisch vier ergibt, nicht zur Verfolgung eines entsprechenden Zieles notwendig sind, verstoßen sie gegen das Grundrecht der Vereinsfreiheit."

2. Die Bundesregierung schickt ihrer Äußerung, in der sie die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes verteidigt, folgende Vorbemerkungen voraus (Hervorhebungen im Original):

"l. Dem österreichischen und auch dem europäischen Bankwesen ist die Unterteilung der Kreditwirtschaft in verschiedene Sektoren systemimmanent. Insbesondere bei mehrstufigen Sektoren (Sparkassen und Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und Schulze-Delitzsch) stand und steht seit jeher der intrasektorale Zusammenhalt im Mittelpunkt aller strategischer Sektorüberlegungen. Diese sektoralen Besonderheiten wurden von der Gesetzgebung im Rahmen der Erlassung von bankspezifischen Regelungen regelmäßig berücksichtigt, werden von den Normadressaten selbst begrüßt und stellen auch eine Garantie für die Funktionsfähigkeit - des volkswirtschaftlich so wichtigen Bereiches - der Kreditwirtschaft dar. (In diesem Zusammenhang sei nur auf die gesetzlich gebotene Fachverbandszugehörigkeit gemäß §32 Handelskammergesetz - HKG, BGBl. Nr. 182/1946 i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1998, bzw. der darauf beruhenden Fachgruppenordnung, die gesetzliche Anerkennung der Revisionsverbände bei Kreditgenossenschaften und des Prüfungsverbandes bei Sparkassen als Bankprüfer gemäß §§61ff Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 i. d.F. BGBl. I Nr. 103/1998, die Anerkennung eines Zentralinstitutes, das bestimmte Aufgaben für die Sektormitglieder wie z.B. das Halten von Liquiditätsreserven beim Zentralinstitut gemäß §25 BWG oder die sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß §93 BWG, hingewiesen.) "l. Dem österreichischen und auch dem europäischen Bankwesen ist die Unterteilung der Kreditwirtschaft in verschiedene Sektoren systemimmanent. Insbesondere bei mehrstufigen Sektoren (Sparkassen und Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und Schulze-Delitzsch) stand und steht seit jeher der intrasektorale Zusammenhalt im Mittelpunkt aller strategischer Sektorüberlegungen. Diese sektoralen Besonderheiten wurden von der Gesetzgebung im Rahmen der Erlassung von bankspezifischen Regelungen regelmäßig berücksichtigt, werden von den Normadressaten selbst begrüßt und stellen auch eine Garantie für die Funktionsfähigkeit - des volkswirtschaftlich so wichtigen Bereiches - der Kreditwirtschaft dar. (In diesem Zusammenhang sei nur auf die gesetzlich gebotene Fachverbandszugehörigkeit gemäß §32 Handelskammergesetz - HKG, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, bzw. der darauf beruhenden Fachgruppenordnung, die gesetzliche Anerkennung der Revisionsverbände bei Kreditgenossenschaften und des Prüfungsverbandes bei Sparkassen als Bankprüfer gemäß §§61ff Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, die Anerkennung eines Zentralinstitutes, das bestimmte Aufgaben für die Sektormitglieder wie z.B. das Halten von Liquiditätsreserven beim Zentralinstitut gemäß §25 BWG oder die sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß §93 BWG, hingewiesen.)

Die Einrichtung und Ausgestaltung des Sektorverbundes hat sich in ihrer derzeitigen Form zu einem wesentlichen Bestandteil der österreichischen Kreditwirtschaft entwickelt. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen als Bankaufsichtsbehörde ist - insbesondere bei den mehrstufigen Sektoren - der Sektorverbund als einer der wesentlichsten Gründe für die Gewährleistung des Gläubigerschutzes in seiner derzeit hohen Qualität anzusehen.

2. Innerhalb der mehrstufigen Sektoren stellt der Sparkassensektor einen Sonderfall dar, der insbesondere auch dadurch gekennzeichnet ist, daß es neben den allgemeinen, für alle Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Sonderregelungen nur für Sparkassen gibt, die in Zusammenhang mit der speziellen Gründungsform von Sparkassen zu sehen sind; diese Sonderbestimmungen werden im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/1998, festgelegt. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß es sich bei Sparkassen um juristische Personen des privaten Rechts handelt, die von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründet werden, wobei aber Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische oder natürliche Personen grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der Sparkassen ausgeschlossen sind. Sparkassen verfügen über keinen Eigentümer, sie sind eigentümerlose juristische Personen und stellen somit einen Sonderfall innerhalb der Kreditwirtschaft dar. 2. Innerhalb der mehrstufigen Sektoren stellt der Sparkassensektor einen Sonderfall dar, der insbesondere auch dadurch gekennzeichnet ist, daß es neben den allgemeinen, für alle Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Sonderregelungen nur für Sparkassen gibt, die in Zusammenhang mit der speziellen Gründungsform von Sparkassen zu sehen sind; diese Sonderbestimmungen werden im Sparkassengesetz - SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,, festgelegt. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß es sich bei Sparkassen um juristische Personen des privaten Rechts handelt, die von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründet werden, wobei aber Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische oder natürliche Personen grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der Sparkassen ausgeschlossen sind. Sparkassen verfügen über keinen Eigentümer, sie sind eigentümerlose juristische Personen und stellen somit einen Sonderfall innerhalb der Kreditwirtschaft dar.

Gemäß §92 BWG besteht nun die Möglichkeit, Sparkassen in eine Aktiengesellschaft einzubringen (das SpG gilt dabei auch für Aktiengesellschaften), die somit im Zuge der Einbringung auch einen 'Eigentümer' erhalten. Am Grundsatz der Sektorzugehörigkeit mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten ändert diese Einbringung aber nichts; dies gilt unabhängig von der Verteilung des Anteilsbesitzes. Die einbringende Sparkasse hält zunächst 100 v.H. der Aktien, kann diese aber wie jeder andere Aktionär auch abgeben. D

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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