TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/28 B1225/00

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1996 §5 Abs1 lita
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb
Tir HöfeG §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Erbübereinkommens betreffend die Übernahme eines zu einem geschlossenen Hof gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücks mangels Selbstbewirtschaftung; Erbteilungsübereinkommen kein Rechtserwerb von Todes wegen; keine Inländerdiskriminierung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. J W verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind seine beiden Schwestern, E W und M R, je zur Hälfte als Erbinnen berufen. Gemäß dem mit Abhandlungsprotokoll vom 24. November 1999 aufgenommenen Erbübereinkommen übernimmt die Schwester E W als Anerbin den geschlossenen Hof "W" und übergibt dafür der Schwester M R als Miterbin die westliche Hälfte des landwirtschaftlichen Grundstückes 2125 in EZ 90037 Flaurling, welches Teil des geschlossenen Hofes ist.

2. Die Bezirks-Grundverkehrskommission Flaurling erteilte diesem Rechtserwerb betreffend die westliche Hälfte des Grundstücks 2125 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung. Begründend wurde ausgeführt, bei dem Grundstück handle es sich zwar nach dem derzeitigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde um ein Freilandgrundstück, nach dem örtlichen Raumordnungskonzept sei es jedoch für eine spätere Baulandnutzung vorgesehen. Es handle sich um einen landwirtschaftlich unbedeutenden Obstgarten. Daher werde mit einer Genehmigung den Intentionen des §6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im folgenden: TGVG 1996) nicht widersprochen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Landesgrundverkehrsreferent Berufung und wies darauf hin, daß es sich um ein im Freiland gelegenes landwirtschaftliches Grundstück handle, das den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des TGVG 1996 unterliege. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da gar nicht behauptet worden sei, daß die Erwerberin die von ihr erworbene Fläche im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaften wolle. Zudem trete durch die Abtrennung der Teilfläche auch eine Besitzzersplitterung des geschlossenen Hofes ein.

4. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2000 wurde der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und dem Erbübereinkommen betreffend die Übernahme der westlichen Hälfte des Grundstücks 2125 durch M R die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Gemäß §5 Abs1 lita TGVG 1996 bedürfe es beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zu den gesetzlichen Erben gehören, keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes, des Erblassers oder des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen abgegangen werde. Da das Erbübereinkommen von der gesetzlichen Erbfolge abweiche, sei es genehmigungspflichtig.

In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs1 TGVG 1996 sei der Gedanke tragend, ob ein "ausreichender Grund" zur Annahme vorliege, daß der Erwerber das Gut nicht selbst bewirtschaften werde. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, das Grundstück in Hinkunft auf Betriebsbasis selbst bewirtschaften zu wollen, sondern betrachte das Grundstück als allfällige Baulandreserve.

Da die Voraussetzung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 nicht erfüllt sei, müsse dem beabsichtigten Rechtserwerb die Genehmigung versagt werden, ohne daß eine weitere Prüfung einer allfälligen Besitzzersplitterung erforderlich gewesen wäre.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Rechtsvorschriften des TGVG 1996 LGBl. 61/1996 idF LGBl. 75/1999 lauten:

"§2 (1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.

...

§4 (1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

...

§5 (1) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:

a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

b) beim Erwerb des Eigentums auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person oder den Ehegatten übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers;

...

§6 (1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,

c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

...

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind insoweit abweichend von den Voraussetzungen nach Abs1 litb zu genehmigen, als die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen muss. Weiters entfällt für die Genehmigung von Rechtserwerben an forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzung nach Abs1 litc.

(8) Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt wird.

..."

§20 Tiroler Höfegesetz, LGBl. 47/1900 idF BG BGBl. 657/1989 lautet:

"(1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.

(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. An Stelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.

..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt Bedenken gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften vor.

1.1. §6 TGVG 1996 verletze das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes, da aufgrund seiner Genehmigungsvoraussetzungen der Bauernstand bevorzugt werde.

Gemäß §6 Abs1 TGVG 1996 darf bei einem Rechtserwerb im Sinne des §4 TGVG 1996 die Genehmigung unter anderem nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (lita) sowie gewährleistet ist, daß die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden (litb).

Die Beschwerdeführerin bringt der Sache nach Bedenken gegen §6 Abs1 lita und b vor. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß er keine Bedenken gegen diese Bestimmung hegt (vgl. etwa VfGH 25.11.2002, B816/00 mwH); auch aus Anlaß des gegenständlichen Verfahrens sind solche nicht entstanden.

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Bedenken gegen §5 Abs1 litb TGVG sowie - ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht - gegen §6 Abs7 und 8 TGVG 1996 vorbringt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde diese Bestimmungen nicht angewandt hat und auch nicht anzuwenden gehabt hätte und sie daher im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sind.

1.3. Zu §5 Abs1 lita TGVG 1996, welcher von der belangten Behörde tatsächlich angewandt wurde, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Verfassungsgerichtshof mit der gleichlautenden Vorgängerbestimmung des §3 Abs2 lita erster Halbsatz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 bereits mehrfach auseinandergesetzt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. etwa VfSlg. 13164/1992, 13609/1993, 14022/1995). Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen §5 Abs1 lita TGVG 1996 keine Bedenken entstanden.

1.4. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen das TGVG 1996 ist entgegenzuhalten, daß es sich um einen Sachverhalt ohne erkennbaren Bezug zum Gemeinschaftsrecht handelt. Mitgliedstaatsinterne Grundverkehrsgeschäfte können die nach Auffassung der Beschwerdeführerin relevanten eu-rechtlichen Freiheiten nicht berühren (vgl. VfSlg. 14881/1997, 15139/1998).

1.5. In Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

2. Eine Verletzung in dem gemäß Art83 Abs2 B-VG gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sieht die Beschwerdeführerin darin, daß die Grundverkehrsbehörden trotz Vorliegens eines Rechtserwerbes von Todes wegen - nämlich des einvernehmlich von den Erbinnen abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens, das überdies der Erfüllung einer letztwilligen Verfügung gleichkomme - die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des TGVG 1996 angewandt und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätten, die ihnen gesetzlich nicht zugekommen sei.

2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).

Dies ist jedoch nicht der Fall: Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Rechtserwerb durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht als einen Rechtserwerb von Todes wegen, sondern als einen Erwerb unter Lebenden im grundverkehrsrechtlichen Sinn qualifiziert hat, der einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf (in diesem Sinn auch Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, [2002], 14, FN 1 zu §5 Abs1 lita; ebenfalls für das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden überwiegend die ältere Lehre, zB Lentner, Verlassenschaftsverfahren und Grundverkehrsrecht, NZ 1968, 184). Auch der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert Erbübereinkommen als Rechtsgeschäfte unter Lebenden (vgl. VwGH 4.5.1992, 89/07/0124; 30.8.1995, 95/16/0098).

Es erübrigt sich, auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, die darauf abzielen, daß das abgeschlossene Erbübereinkommen als Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen auszulegen sei, da dieser - wie sich auch aus den Verwaltungsakten ergibt - ohne Hinterlassung einer solchen Anordnung verstorben ist.

Die belangte Behörde hat daher nicht zu Unrecht eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

2.2. Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Anerbin getroffene Regelung liege im landwirtschaftlichen Interesse und sei daher genehmigungsfähig. Die Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes über das Erbteilungsübereinkommen machten jedes Erbteilungsübereinkommen zu einem im Gesetz vorgesehenen gültigen Erbübereinkommen, sodaß die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausnahme von der Genehmigungspflicht im Sinne des §5 Abs1 lita TGVG habe.

3.1. In Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewandt hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).

Solches kann der belangten Behörde aber nicht angelastet werden. Auf ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde verweist sie auf §20 Abs2 Tiroler Höfegesetz, wonach bei der Erbteilung gem. §20 Abs1 Tiroler Höfegesetz, gleichgültig, ob die Erbteilung durch ein Übereinkommen zwischen den übrigen Miterben oder mangels eines solchen durch das Verlassenschaftsgericht erfolgt, der geschlossene Hof samt Zugehör dem Übernehmer zuzuweisen ist, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Die Miterben sind in Geld abzufinden.

Bei gegebener Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde keine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes vorgeworfen werden, wenn sie, von der Ansicht ausgehend, daß der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Höfegesetz nur ein Anspruch auf Abfindung ihres Erbteils in Geld zukommt und sie sohin nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (Kathrein, Anerbenrecht, 1990, 109, FN 1 und 2 zu §20 Tiroler Höfegesetz) keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks in ihr Eigentum hat, die beantragte Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens versagte.

3.2. Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

4. Weiters behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Zur Inländerdiskriminierung wird folgendes ausgeführt: Auch hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs müßten die innerstaatlichen Regelungen des Grundstückserwerbes den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Niederlassungsfreiheit und über den freien Kapitalverkehr entsprechen. Das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Grundstücke zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, müsse eine notwendige Ergänzung zur Niederlassungsfreiheit darstellen. Der Kapitalverkehr umfasse auch Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat Immobilieninvestitionen vornehmen.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, daß hinsichtlich der erforderlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft nicht das Eigentum an derselben, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt ausschlaggebend sei. Diese sei jedoch durch die Fruchtnießungsvereinbarung zwischen ihr und der Anerbin eindeutig geregelt.

4.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die belangte Behörde den angewandten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980, 10338/1985, 11213/1987, 12985/1992).

4.2. Der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose stützt sich auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Über den Sachverhalt und den Akteninhalt bestehen zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin keine Divergenzen, vielmehr beziehen sich diese auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Daß dieses Ergebnis aus der Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigend sein mag, indiziert noch nicht ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde (VfSlg. 13165/1992, 13385/1993).

4.3. Die für die Beurteilung der Frage, ob Inländerdiskriminierung vorliegt, maßgebliche Prämisse - der Erwerb durch einen EU-Bürger dürfe keinem Genehmigungsverfahren unterworfen werden - ist nicht zutreffend:

Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache C-302/97, Konle gegen Österreich, vom 1. Juni 1999 ausgesprochen, daß Verfahren zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben dann gemeinschaftsrechtlich zulässig sind, wenn sie im allgemeinen Interesse gelegen sind, nicht diskriminierend angewandt werden und nicht andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.

Wie der Verfassungsgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Konle sowie in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677 - bereits ausgesprochen hat, hegt er keine Bedenken, daß die Bestimmung des §6 TGVG 1996 nicht auch aus europarechtlicher Sicht im Allgemeininteresse liegt oder daß das vorherige Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Instrument ist, die durch das Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen (VfSlg. 16239/2001). Daß hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verfügung stünde, um die genannten Ziele zu erreichen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, die Vollziehung der Bestimmungen des TGVG 1996 führten zu einer Inländerdiskriminierung, gehen daher ins Leere.

4.4. Die Beschwerdeführerin wurde somit auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 13419/1993, 14408/1996).

6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Höferecht Tirol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1225.2000

Dokumentnummer

JFT_09969772_00B01225_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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