§ 11 GSpG Zahlenlotto

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes.

In Kraft seit 20.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 GSpG
§ 12 GSpG