§ 9 GSpG Sofortlotterien

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.

(2) Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten über die Gewinnchancen von Symbolen oder Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen Gewinn erlangen können.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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