§ 15a GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

In Kraft seit 20.07.2010 bis 31.12.9999
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