§ 20 GSpG Sportförderung

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 6 bis 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 GSpG
§ 21 GSpG