TE Lvwg Erkenntnis 2016/5/19 VGW-002/032/10139/2015, VGW-002/V/032/10227/2015, VGW-002/032/11122/201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2016

Index

E1E
59/04 EU – EWR
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

12010E056 AEUV Art56
B-VG Art. 7
GSpG §2
GSpG §3
GSpG §4
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
GSpG §53
GSpG §54
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 4 heute
  2. GSpG § 4 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 4 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 4 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. GSpG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 4 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  8. GSpG § 4 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Anmerkung

VfGH v. 15.10.2016, E 1358/2016

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 6. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz – GSpG, 2) über die Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 7. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG sowie 3) über die Beschwerde der CR. GmbH (VGW-002/032/13793/2015 und VGW-002/032/4693/2016) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/13794/2015 und VGW-002/V/032/4694/2016), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 12. November 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. März 2016 und am 18. Mai 2016 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 6. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz – GSpG, 2) über die Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 7. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sowie 3) über die Beschwerde der CR. GmbH (VGW-002/032/13793/2015 und VGW-002/032/4693/2016) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/13794/2015 und VGW-002/V/032/4694/2016), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 12. November 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491 aus 2015,, betreffend Beschlagnahme und Einziehung gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. März 2016 und am 18. Mai 2016 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491/2015, zurückgewiesen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die mit diesem Bescheid verfügte Einziehung richtet (VGW-002/032/4693/2016).römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491 aus 2015,, zurückgewiesen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die mit diesem Bescheid verfügte Einziehung richtet (VGW-002/032/4693/2016).

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

II. Gemäß § 50 VwGVG wird in Stattgebung der Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, behoben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird in Stattgebung der Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, behoben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

III. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015) hinsichtlich der Strafhöhe in dem Ausmaß stattgegeben, dass die im Straferkenntnis vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, verhängten Geldstrafen von jeweils € 4.000,— auf jeweils € 3.300,— und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 44 Stunden auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden; der in diesem Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG wird von jeweils € 400,— auf jeweils € 330,— herabgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag in diesem Straferkenntnis beträgt somit € 18.150,—.römisch drei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015) hinsichtlich der Strafhöhe in dem Ausmaß stattgegeben, dass die im Straferkenntnis vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, verhängten Geldstrafen von jeweils € 4.000,— auf jeweils € 3.300,— und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 44 Stunden auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden; der in diesem Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG wird von jeweils € 400,— auf jeweils € 330,— herabgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag in diesem Straferkenntnis beträgt somit € 18.150,—.

IV. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen; dies mit der Maßgabe folgender Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5. August 2015, VStV/915300969150/2015:römisch vier. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen; dies mit der Maßgabe folgender Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5. August 2015, VStV/915300969150/2015:

Hinsichtlich des Geräts "1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1)" hat der Tatzeitraum "01.04.2015 bis 10.06.2015", hinsichtlich der anderen Geräte "01.04.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr" zu lauten.

V. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang

1.       Zur Beschwerde des J. M. und der G. AG (ab hier: G. AG) (VGW-002/032/10139/2015 und VGW-002/V/032/10227/2015):

1.1.    Gegenüber den Beschwerdeführern erging das angefochtene Straferkenntnis vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, mit folgendem Spruch:

"Sie sich haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;"Sie sich haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1)

2) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 2)

3) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 3)

4) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 4)

5) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 5)

betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team … am 11.06.2015 im Zeitraum von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr wahrgenommen werden konnten, dass an diesen Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma C. AG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma C. AG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (4 .Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4 .Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1) € 5.000,00 2) € 5.000,00 3) € 5.000,00 4) 5.000,00 5) 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 55 Stunde(n) Gemäß [jeweils] § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Geldstrafe von 1) € 5.000,00 2) € 5.000,00 3) € 5.000,00 4) 5.000,00 5) 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 55 Stunde(n) Gemäß [jeweils] Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

[…]

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 500,00 2) € 500,00 3) € 500,00 4) € 500,00 5) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

[…]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 27.500,00

[…]"

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, die angeführten Verwaltungsübertretungen seien auf Grund einer Anzeige der Finanzpolizei vom 11. Juni 2015, sowie den Angaben des Angestellten La. des Lokals "C." in einer Niederschrift vom 11. Juni 2015 als erwiesen anzusehen. Zu einer vom Finanzamt am 11. Juni 2015 durchgeführten Kontrolle im Geschäftslokal "C." führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen."Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.

Bei den Geräten konnten keine Testspiele durchgeführt werden, sondern die Walzenspiele wurden durch Beobachtung eines im Lokal anwesenden Spielers durch die Kontrollorgane dokumentiert. Laut Angaben des Angestellten waren diese Geräte jedoch seit Anfang (02.03.) März 2015 in Betrieb und somit betriebsbereit und bespielbar und es konnten virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden.

Am Gerät 1 (FA Nr. 1) wurde durch Beobachtungen eines Spielers festgestellt, dass das virtuelle Walzenspiel nicht aufgerufen werden konnte, da die Seite c..com nicht mehr zur Verfügung stand. Ein Testspiel war nicht mehr möglich.

Am Gerät 2 (FA Nr. 2) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00).

Am Gerät 3 (FA Nr. 3) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00).

Am Gerät 4 (FA Nr. 4) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00).

Am Gerät 5 (FA Nr. 5) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00)."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die bei der Kontrolle vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen stellten "Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG" dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliege, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei. Auf den Geräten könnten Glücksspiele, vorwiegend virtuelle Walzenspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden. Es handle sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, weil die Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden seien, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen könne und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler könne erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen und löse dieses durch Tastenbetätigung aus.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die bei der Kontrolle vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen stellten "Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG" dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliege, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei. Auf den Geräten könnten Glücksspiele, vorwiegend virtuelle Walzenspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden. Es handle sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, weil die Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden seien, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen könne und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler könne erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen und löse dieses durch Tastenbetätigung aus.

Für die Ausspielung liege keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor und bestehe keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG. J. M. habe es zu verantworten, dass vom 2. März bis zum 11. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt worden seien, an denen er sich unternehmerisch beteiligt und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Durchführung von Glücksspielen gezogen habe.Für die Ausspielung liege keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor und bestehe keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG. J. M. habe es zu verantworten, dass vom 2. März bis zum 11. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt worden seien, an denen er sich unternehmerisch beteiligt und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Durchführung von Glücksspielen gezogen habe.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen worden seien. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend sei zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt worden sei.

1.2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeführer treffen in der Beschwerde im Wesentlichen folgende Ausführungen:

"Richtig ist, dass im Lokal 'C.' in Wien, L., die beschlagnahmten und im Spruch des angefochtenen Strafbescheides PC’s aufgestellt waren.

Bei diesen PC’s handelte es sich um keine Glücksspielgeräte und auch nicht um sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des GSpG.

Es waren/sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei anklickbarem Link oder sonstiger Verlinkung zu irgendeinem Glücksspielanbieter.

Wie die Organe der Finanzpolizei selbst vor Ort feststellten, ist auch kein Geldeinwurf an diesen Geräten möglich.

Erst über Aufforderung der Kontrollorgane wurde ein im Lokal anwesender Kunde vor Ort aufgefordert über dessen privaten Account bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen bzw. spielen zu lassen.

Die Darstellung, dass es hierzu einer Membercard bedarf, ist unrichtig!

Tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlung und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können; dies auch ohne Membercard! Dass der Kunde vor Ort zur Öffnung seines privaten Kundenkontos aufgefordert wurde, und sodann von den Organen der Finanzpolizei Testspiele auf im Internet befindlichen Glücksspielseiten durchgeführt wurden, bedeutet in keiner W[ei]se, dass illegale Ausspielungen angeboten oder zugänglich werden.

[…]

Angeboten wurde vom einschreitenden Unternehmen lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird.

Dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genauso wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen oder bei Anlaufstellen der Gebietskörperschaften, wo der Zugang zum Internet mittels PCs oder über ein WLAN-Netz ermöglicht wird. Beispielsweise angeführt sind derartige Internetzugänge bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei Mc..

Die Anhaltung eines Kunden sein privates Internet-Konto zu öffnen und damit den Finanzbeamten Zugang zu Internet-Glücksspielangeboten zu eröffnen, stellt an sich schon eine fragwürdige 'Testbespielung' dar. Keinesfalls ist diese gezielte

Vorgangsweise der Finanzkontrolleure dem Beschuldigten zuzurechnen.

Dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos (und nicht aufgrund der Tatsache, dass eine völlig unbedeutende Member-Card existiert) von der Einschreiterin Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass lediglich Internetzugänge – wie von vielen anderen Gewerbetreibenden – angeboten werden. Diese Form des Anbietens von Internetleistungen stellt keine verbotene Ausspielung dar. Berücksichtigt man noch den von den Kontrollorganen anlässlich der Kontrolle geradezu 'provozierten' und erzwungenen Zugang zu einem Privatkonto eines Kunden, dann wurde willkürlich über eine von der Finanzpolizei vorgegebenen Internetlink mit einem Privatkonto eines Kunden ein Spiel initiiert, welches man genauso gut mit einem Smartphone des Kunden oder eines Finanzpolizisten im Internet abrufen hätte können.

Die Darstellung der Membercard und des Internetzugangs durch die Anzeige der Finanzpolizei erfolgte jedenfalls völlig verzerrend und falsch. Eine Membercard ist zur Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen nicht notwendig. Der in der Anzeige angeführte Zeuge hatte vielmehr ein privates Konto, auf welches er zur Umsetzung von Internetspielen zugriff.

Beweis: U., V.-straße, ....Beweis: U., römisch fünf.-straße, ....

Unbestritten ist, dass aufgrund des uneingeschränkten Zugangs zum Internet sämtliche aufrufbaren (und nicht gesperrten) Seiten im weltweiten Netzsystem abgerufen werden können. Beispielsweise wird auf die Web-Site http://diebestenonlinecasinos.at/ verwiesen, allerdings können auch Web-Sites von allseits bekannten Anbietern wie bwin.com (www.bwin.com) oder bet-at-home (www.bet-at-home.com) angesteuert werden. Den letztgenannten Unternehmen ist es gemein, dass sie im Internet neben einem breiten Sportwettangebot auch Casino-Spiele anbieten. Dies gilt – wie weiter unten noch ausgeführt ist, auch für die Internet-Seite des Unternehmens C. (...) Ltd.

Da in Österreich aufgrund nationaler im Verfassungsrang stehender Gesetze und nicht zuletzt aufgrund der auch in Österreich gültigen Europäischen Menschenrechtscharta (2000/C 364/01) Meinungs- und Medienfreiheit grundrechtlich verankert ist, sind derzeit in Österreich Internetseiten, welchen Inhalts auch immer – im Gegensatz zu totalitären Staaten wie beispielsweise Nordkorea, Weißrussland, Saudiarabien oder China – nicht gesperrt. Auch die (europanahe) Türkei verfügt gelegentlich (wenn auch bislang nur zeitlich beschränkt) Sperren von politisch unerwünschten Seiten wie z.B. twitter.com oder anderen social-media-sites.

[…]

Dies bedeutet, dass das Verschaffen eines Zugangs zum Internet schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Straftat darstellen kann. Ganz im Gegenteil bedeutet die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern, die diesen Internetzugang ermöglichen einen Eingriff in vom Verfassungs- und Europarecht her gewährleistete Rechte.

Was aus der Anzeige der Finanzpolizei nicht hervorgeht, ist, dass völlig normale, den Internetzugang ermöglichende PCs vorläufig beschlagnahmt wurden. Wäre diese Vorgangsweise tatsächlich gerechtfertigt, dann müsste jeder in der Öffentlichkeit stehende und dem Volk zugängliche PC mit Internetzugang (solche finden sich mittlerweile sogar bei vielen Servicestellen der Gebietskörperschaften, in Fast-Food-Lokalen oder Verkehrsknotenpunkten wie Flughäfen, Bahnhöfen etc.) finanzpolizeilich (vorläufig) zu beschlagnahmen, wenn damit – wie in Österreich üblich – alle Seiten des World-Wide-Web, so auch Websites, die Glücksspiele anbieten, angesteuert werden können.

Im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate (wie hier PCs) beschlagnahmt werden, und nicht die verpönten Seiten als solche gesperrt werden. Letzteres dürfte zwar politisch in Österreich schwer durchsetzbar sein, allerdings schießt es übers Ziel hinaus, wenn – metapherhaft – dargestellt wegen einer Blase an der Ferse gleich das ganze Bein

amputiert wird. Auch der Aufsteller von Internet-PCs macht sich nicht strafbar, auf die entsprechenden Tätigkeiten der das Internet nutzenden Personen hat er keinen Einfluß.

Rechtlich wird hierzu noch Folgendes festgehalten:

Es wurden auf den aufgestellten Computern weder Links zu irgendwelchen Websites angeboten, noch sonst irgendwelche Grundeinstellungen getätigt, damit Kunden auf bestimmte Websites gesteuert werden.

Dass im Internet auch Glücksspiele angeboten werden, so auch virtuelle Walzenspielen, gilt als allseits bekannt. Um dieses Thema und den Ablauf von Internet-offerierten Walzenspielen geht es gegenständlich aber nicht.

Zutreffend ist, dass mit den Internet-tauglichen PCs auch die Website des Unternehmens C. (...) Ltd. angesteuert und betrieben werden können.

Das in Ma. hinsichtlich der Durchführung von Sportwetten und Glücksspiel lizensierte Unternehmen C. (...) Ltd. steht – trotz Namensähnlichkeit – in keinerlei gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang zur C. AG.

Die C. AG betreibt in Österreich diverse Wettlokale (nicht aber das gegenständliche!) und Internet-PCs, betreibt allerdings weder direkt, noch indirekt irgendwelche Glücksspiele.

In den Wettlokalen, die bisweilen auch von der C. AG betrieben werden, werden Wetten regelmäßig Wetten an C. (...) Ltd. vermittelt, die auch als Wetthalter fungieren.

C. (...) Ltd. selbst bietet seinen Kunden sowohl in stationären C.-Wettbüros, als auch über das Internet die Möglichkeit an, sich zu registrieren und als registrierter Kunde Wetten abzuschließen.

Die C. 'member.card' ist ein Bindeglied zwischen dem Kunden und dem Wettveranstalter. Nach erfolgter Registrierung der member.card ist es gleichzeitig möglich, die Kundendaten zu überprüfen, sowie einen höchstmöglichen Jugendschutz zu gewährleisten.

Dem Kunden werden gleichzeitig einige Vorteile, wie z. B. ein 'Willkommens-Bonus', bessere Quoten bei Kombinationswetten, Sammeln von Treuepunkten sowie die Teilnahme an diversen Promotions angeboten.

Bei der Registrierung hat der neue Kunde ein Anmeldeformular auszufüllen bzw. werden die Daten in das System eingespeist. Jeder Registrierung folgt die Übermittlung eines PIN-Codes an die hinterlegte Rufnummer des Kunden, mit Hilfe welcher das Kundenkonto aktiviert werden muss.

Jede Auszahlung an einer Annahmestelle erfolgt nur über eine zweistufige Authentifizierung:

1. Beantragung der Auszahlung unter Identifizierung der member.card

2. Freigabe der Auszahlung durch Erfassung der zugesandten einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN

Sollte es Zweifel an der Identität des Kunden geben, wird bei der Auszahlung ein Lichtbildausweis zur Identifizierung verlangt. Das Personal wird regelmäßig auf die Einhaltung der diesbezüglichen Anweisungen geschult.

Für die Mitarbeiter von C. kann durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer das jeweilige Guthaben des Kunden angezeigt werden.

Hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden.

Der Kunde erhält sodann im Rahmen seines Auszahlungswunsches und bis zur Höhe des maximal auszahlbaren Guthabens einen einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN per SMS auf die in seinem Konto hinterlegte Rufnummer seines Mobil-Telefons übermittelt. Durch die Eingabe des Mobile-TAN wird die konkret beantragte Auszahlung des Wettguthabens ermöglicht.

Bei der Einzahlung auf das Kundenkonto verhält es sich vice versa. Die Karte als

solche ist nicht Einzahlungsvoraussetzung!

Wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar. Seitens Mitarbeiter im C.-Lokal ist auch nicht überprüfbar, für welche konkreten Einsätze (seien es Wetten, Spiele, etc.) der Kunde seine jeweilige Einzahlung verwendet.

Die C. 'member.card' selbst ist kein Wertträger oder sonst für die Verwendung des PCs notwendig oder nützlich. Es gibt an den Geräten auch keinen Schlitz, wo man diese Karten einführen kann.

Maßgeblich ist lediglich die Kundennummer, über welche Ein- bzw. Auszahlungen getätigt werden. Auch ohne Kundenkarte kann der Kunde über seine Kundennummer Ein- und Auszahlungen auf sein Konto tätigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Bedeutung der Membercard durch die Beamten der Finanzpolizei nicht richtig ist.

- Die C. 'member.card' ist weder eine Karte, auf welche Geldbeträge aufgebucht werden können, noch ist diese ein Zahlungsmittel oder Ähnliches.

- An den PCs kann kein Geld zugeführt werden.

- Sämtliche Internetseiten (auch die anderer Wett- und Spieleanbieter) sind den Kunden zugänglich. Der Kunde bestimmt allein, welche Seiten er ansurft oder welche Dienstleistungen er im Internet in Anspruch nimmt.

- Zugang zu Bezahlseiten im Internet (auch von zu Hause aus) sind in der Regel nur mit einem Code möglich. Die Membercard hat diesbezüglich keinerlei Funktionalität.

- Ob der Kunde mit seinem Guthaben vom Lokal der [zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft] oder von seinem PC zu Hause aus irgendwelche Leistungen aus dem Netz in Anspruch nimmt, ist völlig unerheblich.

Definitiv falsch ist die wiederholte Darstellung der Finanzpolizei, dass die C. member.card für 'das Spielen' nötig sei!

[…]

Die (unrichtige) Darstellung des Sachverhalts durch die Finanzpolizei lässt vielleicht vordergründig vermeinen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 52 GSpG handelt. Tatsache ist jedoch, dass keines der Tatbilder dieses Paragraphen verwirklicht wird.Die (unrichtige) Darstellung des Sachverhalts durch die Finanzpolizei lässt vielleicht vordergründig vermeinen, dass es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 52, GSpG handelt. Tatsache ist jedoch, dass keines der Tatbilder dieses Paragraphen verwirklicht wird.

Die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Es handelt sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach § 168 StGB. Letztendlich werden daher die Gerichte zu beurteilen haben, ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des § 168 StGB darstellt. Die Frage der Förderung des Glücksspiels ist eine der wenigen noch 'nur' dem § 168' vorbehaltenen Straftatbestände.Die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Es handelt sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach Paragraph 168, StGB. Letztendlich werden daher die Gerichte zu beurteilen haben, ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des Paragraph 168, StGB darstellt. Die Frage der Förderung des Glücksspiels ist eine der wenigen noch 'nur' dem Paragraph 168 ', vorbehaltenen Straftatbestände.

Aufgrund der freien Entscheidung der Kunden, welche Dienstleistungen sie im Netz annehmen, kann der C. AG daraus genau so wenig wie den Verantwortlichen der öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften und Lokale, die Computer der Öffentlichkeit bereitstellen, der Vorwurf eines Glücksspiel fördernden Verhaltens gemacht werden.

Eine Veranstaltung von Glücksspielen durch die C. AG hat tatsächlich niemals stattgefunden. Genauso wenig identifiziert sich die C. AG mit den übrigen Millionen von Websites, die im Internet angeboten werden.

Es wird an den Finanzbehörden liegen, nachzuweisen bzw. irgendeinen Beweis vorzulegen, dass Internet-PC's 'Glücksspielgeräte' sind.

Im Übrigen sind die Hinweise in den Formularen Gsp26, dass verschiedene Geldeinsätze geleistet werden, falsch. Es werden lediglich vom Privatkonto des Kunden Einsatzbeträge freigegeben oder gutgebucht.

[…]

Auffällig ist auch, dass die Seriennummer, die im Strafbescheid angeführt wurde, nicht vollständig mit jenen in den GSpG 26 Formularen übereinstimmen, sodass diese Widersprüchlichkeit im Zuge der Berufungsverhandlung aufzuklären sein wird.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit einem der Computer (FA01) ein Zugang zur Internetseite www.c..com gar nicht möglich war, sodass eine Ausspielung allein deshalb schon denkunmöglich ist. Die diesbezüglich[e] Bestrafung ist daher jedenfalls nicht durch das Gesetz gedeckt.

[…]

Was die Strafhöhe anlangt, so hat die Erstbehörde nicht angeführt, worauf sie ihre Bestrafungskriterien stützt.

Überhaupt ist die Zumessung der Strafe anhand der Anzahl der vorgefundenen Computer völlig willkürlich, als diese Geräte nicht als Eingriffsgegenstand zu erachten sind. Allenfalls würde sich das Ganze auf das Anbieten des Internetzugangs beziehen, der allerdings einzig und allein in dem Zurverfügungstellen des WLAN-Netzes, sprich dem Aufstellen eines Routers, bestehen würde. Von jedem Handy oder Tablet-PC ist derselbe Zugang zu Spielseiten [i]m Internet möglich, und ist es geradezu willkürlich, jeden im Lokal vorgefundenen PC als 'sonstigen Eingriffsgegenstand zu betrachten'. Bei Richtigkeit dieser Ansicht wären auch sämtliche Handys und Laptops der einschreitenden Beamten als 'potentielle Eingriffsgegenstände' zu beschlagnahmen und zur Beurteilung der Strafhöhe heranzuziehen gewesen. Das kann aber wohl nicht Sinn der einschlägigen Bestimmungen des GSpG sein. Zusammenfassend ist allenfalls der das WLAN ermöglichende Router als Eingriffsgegenstand zu sehen, nicht aber jedes im Lokal befindliche Endgerät, das einen Zugang zum Internet ermöglicht.

Die fünffache Bestrafung mit jeweils € 5.000,00 ist daher jedenfalls unzulässig."

1.3.    Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

1.4.    Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen mit folgenden Ausführungen entgegentritt:1.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen mit folgenden Ausführungen entgegentritt:

Die Beschwerde beziehe sich auf das Veranstalten von Glücksspielen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG und gehe daher am Verfahrensgegenstand der Bestrafung wegen der unternehmerischen Beteiligung (§ 50 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG) vorbei. Des Weiteren führt das Finanzamt aus:Die Beschwerde beziehe sich auf das Veranstalten von Glücksspielen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG und gehe daher am Verfahrensgegenstand der Bestrafung wegen der unternehmerischen Beteiligung (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG) vorbei. Des Weiteren führt das Finanzamt aus:

"Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'sind ganz normale Personalcomputer'), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert."Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'sind ganz normale Personalcomputer'), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert.

Die Frage, ob gegenständlich ein PC zur Visualisierung der verbotenen Ausspielungen am Bildschirm benutzt wurde, muss – abgesehen davon, dass sich diese Frage nach den Bestimmungen des GSpG gar nicht stellen kann – schon deshalb ohne beurteilungsrelevante Bedeutung bleiben, weil auch bei herkömmlichen Glücksspielautomaten – dem Stand der Technik entsprechend – die damit ermöglichten virtuellen Walzenspiele durch 'normale' PCs visualisiert werden.

Im vorliegende Fall wurde ein Spieler beobachtet, der auf dem im Zuge der Kontrolle mit einem Eingriffsgegenstand virtuelle Walzenspiele gegen Einsatzleistung durchgeführt hat, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt gewesen waren.

Die Einsätze für dieses Glücksspiel wurden – zweifelsfrei, nämlich vom Spieler bestätigt – von jenem Spielguthaben abgebucht, welches der Spieler von einem Angestellten des Lokales auf das gleichzeitig mit der Ausstellung der 'Member-Card', quasi im Hintergrund, nämlich beim Glücksspielveranstalter der die Karte ausstellte, eröffnete Konto als Spielguthaben hatte aufbuchen lassen.

Der Betrag stand dem Spieler aufgrund der Eingabe seiner Kartennummer im Wege der Tatstatur zum PC als Spielguthaben zur Verfügung, von dem die gewählten Einsätze pro Spiel, jeweils mit Auslösung des virtuellen Walzenlaufes, abgebucht wurden.

Allenfalls beim virtuellen Walzenspiel erzielte Gewinne wären, bzw. wurden, nach seinen Angaben, dem Spieler gutgeschrieben, sodass er das um die Spieleinsätze verringerte und um die erzielten Spielgewinne vermehrte Spielguthaben, nach Abschluss seiner Glücksspielaktivitäten, vom Angestellten des Lokales in Form von Bargeld ausgefolgt erhalten hat.

Über Ersuchen der Finanzpolizei hat der Spieler auf den übrigen Eingriffsgegenständen bereitwillig (arg.: 'das geht bei allen Geräten im Lokal') den an einem Gerät beobachteten Vorgang zum Aufrufen der bloß aufgrund der Eingabe seiner Karten-Nummer zugänglichen Glücksspielseite wiederholt sowie jeweils ein virtuelles Walzenspiel als Testspiel zu Dokumentationszwecken vorgeführt.

Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).

Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.

Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet worden.Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet worden.

Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.

Die verfahrensgegenständlichen 'Personalcomputer', mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren.Die verfahrensgegenständlichen 'Personalcomputer', mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren.

Nachdem die 'Member-Card', mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten hat.Nachdem die 'Member-Card', mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten hat.

Die C. AG hat nämlich, aufgrund der Kundenbindung durch das mit der 'Member-Card' zwingend angelegte Konto, die Erzielung von Einnahmen durch die bloß auf die Angebote des Kartenausstellers beschränkte Verwendungsmöglichkeit der Karte, somit durch die auf die Angebote der C. AG eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des Kontos, erwartet.

Laut Angaben von Frau U. in einer Niederschrift mit der LPD Wien vom 30.06.2015 besteht das Kundenkonto in einer Beziehung des Kunden mit der 'C. Ltd'. Die C. AG führe nur Ein- und Auszahlungen des Bargeldes durch und verrechnet das dann mit der C. Ltd.

Der Gewinn der C. AG bestehe aus einer fixen Vermittlungsprovision, die sie von der C. Ltd erhält.

Die C. AG als Eigentümer der Geräte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG begangen, was von dem zur Vertretung nach außen berufen Organ dieser AG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten ist.Die C. AG als Eigentümer der Geräte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild, GSpG begangen, was von dem zur Vertretung nach außen berufen Organ dieser AG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten ist.

Zu den Beschwerdevorbringen:

Die Behauptung, '...die Darstellung, dass es hierzu einer Membercard bedarf, ist unrichtig...' wurde durch die von der Finanzpolizei an jedem gegenständlichen Eingriffsgegenstand dokumentierte, unschwer nachvollziehbare Darstellung des Zugangs und der Testspiele durch den Spieler schlicht widerlegt.

Die Glücksspielseite, auf der die konkreten, strafantragsgegenständlichen virtuellen Walzenspiele angeboten wurden, konnte ausschließlich mit den Daten der 'Member-Card' aufgerufen werden.

Mit dem Registrierungsvorgang im Zuge der Kartenausstellung wurde offenkundig ein ausschließlich dem Karteninhaber zugeordnetes Konto eröffnet.

Die 'Member-Card' hat somit keine Geldspeicherfunktion, sondern vielmehr bloß eine Schlüssel- Funktion. Mit ihren, über die Tastatur in die Geräteelektronik eingegebenen Daten wurde das Konto zugänglich gemacht, sodass Einsätze vom Guthaben abgebucht und Gewinne wieder aufgebucht sowie Auszahlungen in Form von Bargeld durchgeführt werden konnten.

Glücksspielseiten, welche ohne Verwendung der Karten-Daten aufgerufen worden waren, konnte aus diesem Grund gerade nicht zur Durchführung von virtuellen Walzenspielen benutzt werden. Die zu erbringenden Einsätze pro Spiel konnten nämlich gerade nicht vom Spielguthaben des Spielers geleistet werden, weshalb diese Glücksspiele auch nicht durchgeführt werden konnten.

Ohne Verwendung der Karten-Daten, bzw. ohne ein weiteres Konto bei einem anderen Glücksspielveranstalter zu eröffnen, waren an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen allenfalls bloß Glücksspiele mit fiktivem Geld durchführbar gewesen, also bloß Animationsspiele.

Aufgrund des im Zuge der Kontrolle festgestellten, zweifelsfrei nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen Karten-Daten und den bestimmten, damit konkret eröffneten Internet-Zugangsmöglichkeiten – nur mit der Karten-Nummer waren nämlich die verfahrensgegenständlich angezeigten, als Testspiele dokumentierten, virtuellen Walzenspiele aufrufbar und mit echtem Geld durchführbar gewesen – ergibt sich schlüssig, dass damit gerade nicht ein jedermann zugängliches Glücksspielportal eröffnet wurde, wie, zum Beispiel, an öffentlichen Internetterminals '...bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei Mc....'.

Nachdem bei Verwendung der Karten-Daten ausschließlich jeweils ein bestimmtes Konto zu aktivieren war, welches zweifelsfrei nicht bei einer Bank, sondern vielmehr bei einem Glücksspielveranstalter angelegt worden war, welcher – naturgemäß – den Vorgang bloß in der Absicht ermöglicht hat, Einnahmen aus der Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu erwirtschaften, konnten über dieses Konto keinesfalls auch Transaktionen im Zusammenhang mit allenfalls auf Glücksspielseiten anderer Glücksspielveranstalter möglichen Glücksspielen zugelassen werden.

Das verfahrensgegenständliche Konto war vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit Glücksspielen zahlungswirksam, welche auf der gegenständlich beobachteten und dokumentierten Internet-Seite angeboten worden waren.

Die diesbezüglichen Vorbringen sowie die Ausführungen zur Eigenschaft der Geräte, gehen somit insgesamt ins Leere.

Mit der Behauptung, es '...sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei [...] sonstiger Verbindung zu irgendeinem Glücksspielanbieter...', widerspricht der Beschwerdeführer klar seiner eigenen Darstellung, wonach '...erst über Aufforderung [...]ein [...] Kunde vor Ort aufgefordert [...worden wäre...] bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen...'.

Dieser eigenen Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer jedoch erneut mit der Behauptung, '...tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlungen und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können...'. Wie sollte dann der Kunde '...bei einem Glücksspielanbieter Spiele...' gespielt haben?!

[…]

Die Behauptung, es wäre '...lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird...' angeboten worden, steht klar im Widerspruch zur Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen 5 Eingriffsgegenstände nicht im – dafür ausreichend Platz bietenden – Wettlokal, sondern vielmehr Paarweise in engen Zellen betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, in denen aber die im Wettlokal bezüglich der zu bewertenden Ereignisse gebotenen Informationen gerade nicht angeboten worden waren.

[…]

Schließlich widerspricht der Beschwerdeführer auch dieser Darstellung mit der Feststellung, '...dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genau so wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen wo der Zugang zum Internet mittels PCs [...] ermöglicht wird...'. Demnach war also – entgegen der ersten zitierten Behauptung des Beschwerdeführers – mit den '...ganz normalen Personalcomputern...' offenkundig doch eine Verbindung zu Glücksspielanbietern ermöglicht worden.

[…]

Entgegen seiner Annahme, wird dem Beschuldigten keinesfalls '...die gezielte Vorgangsweise der Finanzkontrolleure...' zugerechnet, sondern vielmehr die bereits durch Spielerbeobachtung festgestellte Tatsache, dass mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden waren, bei denen die Spieleinsätze von einem beim Beschuldigten eingerichteten Konto abgezogen wurden, auf welches die in Aussicht gestellten, allenfalls erzielten Gewinne gutgeschrieben wurden.

Ferner wird dem Beschuldigten die Tatsache zugerechnet, dass von diesem Konto lediglich jene Glücksspiele dotiert werden konnten, welche über die Eingabe der Nummer der mit der Kontoeröffnung ausgestellten 'Member-Card' ermöglicht wurden, somit dem Beschuldigten als unternehmerisch Beteiligten zuzurechnen sind.

Die Tatsache, '...dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos [...] von der Einschreiterin [...auch...] Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand...', dass auch die auf dieses Kundenkonto eingehenden Spielgewinne von der Einschreiterin ausgezahlt werden, weshalb sie als Glücksspielveranstalterin zu qualifizieren ist.

Die Angestellten können nämlich nicht zwischen Wett- und Spielgewinnen unterscheiden, welche auf das Konto gutgebucht wurden.

Nach den Angabe des Beschuldigten können '...die Mitarbeiter von C. [...] durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer [bloß] das jeweilige Guthaben des Kunden...' erkennen; '...hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden...'. Die Mitarbeiter zahlen somit stets das jeweils am Konto vorhandene Spielguthaben aus, welches sich aus dem jeweiligen Vorlagebetrag abzüglich der Spieleinsätze oder Wetteinsätze und zuzüglich der Spielgewinne oder Wettgewinne errechnet.

Gerade deshalb war der Beschwerdeführer als Veranstalter der gegenständlich festgestellten verbotenen Ausspielungen zu qualifizieren gewesen.

[…]

Mit der Ansicht, '...im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate [...] beschlagnahmt werden...', verkennt der Beschwerdeführer schlicht, dass bloß sonstige Eingriffsgegenstände beschlagnahmt wurden, mit denen nachweislich verbotene Ausspielungen ermöglicht wurden.

Die sonstigen Geräteeigenschaft oder Nutzungsmöglichkeiten stellen – nach den Bestimmungen des GSpG – jedenfalls keine beurteilungsrelevanten Kriterien dar.

Abgesehen davon, ist die Beschlagnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

[…]

Die Feststellung, '...wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar...' geht schon deshalb ins Leere, weil das Guthaben auf dem mit der Ausstellung der 'Member-Card' eröffneten Konto nur für bestimmte Glücksspiele eingesetzt werden konnte, nämlich jene Glücksspiele, welche durch Eingabe der Kartendaten ermöglicht wurden.

[…]

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des § 168 StGB darstellt'), wird ihm gerade nicht der Betrieb eines 'internet-tauglichen Computers' oder gar '...eine Förderung des Glücksspiels...' angelastet, sondern vielmehr die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also keinesfalls eine gerichtlich strafbare Tat, sondern vielmehr eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des Paragraph 168, StGB darstellt'), wird ihm gerade nicht der Betrieb eines 'internet-tauglichen Computers' oder gar '...eine Förderung des Glücksspiels...' angelastet, sondern vielmehr die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, also keinesfalls eine gerichtlich strafbare Tat, sondern vielmehr eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild, GSpG.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss jedoch offenkundig auch eine nach § 168 StGB gerichtlich strafbare Tat begangen worden sein, andernfalls die Meinung nicht sinnvoll hätte geäußert werden können, '...die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen...'.Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss jedoch offenkundig auch eine nach Paragraph 168, StGB gerichtlich strafbare Tat begangen worden sein, andernfalls die Meinung nicht sinnvoll hätte geäußert werden können, '...die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen...'.

[…]

Die Ausführungen zu den 'GSp26' müssen schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil es dabei bloß um behördeninterne, standardisierte Notizen handelt, welche durchaus nicht vollständig auszufüllen sind. Die Notizen dienen nämlich bloß als Gedächtnisstütze für den Strafantragsteller. Die in den 'Formularen GSp26' vermerkten Geldeinsätze geben bloß tatsächlich festgestellte Bildschirminhalte wieder. Unvollständige Seriennummern hingegen, stellen keinesfalls eine '...Widersprüchlichkeit [dar, welche] im Zuge der Berufungsverhandlung [gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung] aufzuklären sein wird...' weil weder die Tatanlastung, noch die Strafe an Geräte mit bestimmter Seriennummer anknüpft, sondern an die von der Finanzpolizei mit FA Nr. 1 bis FA Nr. 5 gekennzeichneten Eingriffsgegenstände.

Im Bezug auf den Computer mit der FA-Kennnummer 01 werden keinerlei Beweise, sondern nur Behauptungen vorgebracht. Vielmehr wird mit der Aussage, dass '.... ein Zugang zur Internetseite www.c..com gar nicht möglich war, sodass eine Ausspielung allein deshalb schon denkunmöglich ist'...., der Vorhalt der verbotenen Ausspielung zumindest für die restlichen Geräte vom Beschwerdeführer noch bestätigt.

Des weiteren liegt eine Niederschrift mit dem vor Ort anwesenden Dienstnehmer auf, in der dieser angibt, dass ihm nicht bekannt war, dass das Gerät nicht funktioniere und das es normalerweise schon funktioniere. Auch gab er an an, dass alle 5 Geräte baugleich seien.

Mit den Ausführungen zur Strafhöhe verkennt der Beschuldigte offenkundig, dass gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs 2 GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist.Mit den Ausführungen zur Strafhöhe verkennt der Beschuldigte offenkundig, dass gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist.

Die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen neun PCs samt integriertem Bildschirm als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind, ergibt sich zwingend aus den dokumentierten, im Akt vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei, dass mit jedem der Geräte konsenslos Ausspielungen veranstaltet worden sind.Die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen neun PCs samt integriertem Bildschirm als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren sind, ergibt sich zwingend aus den dokumentierten, im Akt vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei, dass mit jedem der Geräte konsenslos Ausspielungen veranstaltet worden sind.

Es wurden nämlich – durch die Dokumentationen bewiesen – Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen ohne Rechtsgrundlage angeboten, bei denen für die Teilnahme von den Spielern in der Höhe auswählbare Einsätze zu leisten waren, und bei denen vom Glücksspielveranstalter Gewinne in Aussicht gestellt worden waren.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSpG wird der Ausspielungsbegriff – somit im Falle der fehlenden Rechtsgrundlage auch die verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG – bereits dann verwirklicht, wenn Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten werden, und – wie im gegenständlichen Fall – die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird der Ausspielungsbegriff – somit im Falle der fehlenden Rechtsgrundlage auch die verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG – bereits dann verwirklicht, wenn Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten werden, und – wie im gegenständlichen Fall – die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind.

Die durchaus im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelten Strafbeträge erscheinen schon im Hinblick auf die damit beabsichtigte präventive Wirkung durchaus angemessen.

[…]

Nachdem – naturgemäß – Gegenstände, die den Zugang zum Internet ermöglichen gerade nicht als Eingriffsgegenstände zu qualifizieren sind, sondern vielmehr bloß jene, mit denen tatsächlich verbotene Ausspielungen angeboten und veranstaltet wurden, müssen die übrigen, auf die Geräteeigenschaft bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen."

2.       Zur Beschwerde der Co. R. und der CR. GmbH (ab hier: CR. GmbH) (VGW-002/032/11122/2015 und VGW-002/V/032/11157/2015):

2.1.    Gegenüber den Beschwerdeführern erging das angefochtene Straferkenntnis vom 17. Juli 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, mit folgendem Spruch:

"Sie sich haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der CR. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;"Sie sich haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der CR. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1)

2) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 2)

3) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 3)

4) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 4)

5) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 5)

betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen vom Inland aus ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 11.06.2015 im Zeitraum von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr wahrgenommen werden konnten, dass an diesen Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die CR. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die CR. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1) € 4.000,00 2) € 4.000,00 3) € 4.000,00 4) € 4.000,00 5) € 4.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 44 Stunde(n) Gemäß [jeweils] § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Geldstrafe von 1) € 4.000,00 2) € 4.000,00 3) € 4.000,00 4) € 4.000,00 5) € 4.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 44 Stunde(n) Gemäß [jeweils] Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

[…]

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 400,00 2) € 400,00 3) € 400,00 4) € 400,00 5) € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

[…]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00

[…]"

2.2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.2. wiedergegebenen.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.2. wiedergegebenen.

2.3.    Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

2.4.    Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.4. wiedergegebenen.2.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.4. wiedergegebenen.

3.       Zur Beschwerde der CR. GmbH und der G. AG (VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4694/2016):

3.1.    Gegenüber den Beschwerdeführern erging der angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 2015 mit folgendem Spruch:

"1) Beschlagnahme:

Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...9, Finanzamt Geräte Nr. 1

2. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 4

5. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 5

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.

2 ) Einziehung:

Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...9, Finanzamt Geräte Nr. 1

2.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr. 2

3.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 3

4.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 4

5.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ...,

Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 5

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt."mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt."

Die Begründung des angefochtenen Bescheids gleicht im Ergebnis jener unter Pkt. I.1.1. wiedergebenen.Die Begründung des angefochtenen Bescheids gleicht im Ergebnis jener unter Pkt. römisch eins.1.1. wiedergebenen.

3.2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.2. wiedergegebenen.3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.2. wiedergegebenen.

3.3.    Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

3.4.    Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.4. wiedergegebenen.3.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.4. wiedergegebenen.

4.       Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelte das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes den Verfahrensparteien verschiedene Unterlagen zur Kenntnisnahme.

5.       Die Verfahrensparteien erstatteten weitere Stellungnahmen mit zusätzlichem Vorbringen in Hinblick auf die mündliche Verhandlung und verschiedenen Beweisanträgen.

6.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22. März 2016 und am 18. Mai 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren mit den Zlen. VGW-002/032/10139/2015, VGW-002/V/032/10227/2015, VGW-002/032/11122/2015, VGW-002/V/032/11157/2015, VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4694/2016 durch, zu welcher jeweils Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und verschiedene Personen als Zeugen einvernommen wurden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1.    Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten:

Am 11. Juni 2015, ab 10:05 Uhr, fand im Geschäftslokal "C." an der Adresse L., Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei statt, bei welcher fünf "T. (All in one)"-Geräte mit den Seriennummern ... (ab hier: Gerät Nr. 1), ... (ab hier: Gerät Nr. 2), ... (ab hier: Gerät Nr. 3), … (ab hier: Gerät Nr. 4) und ... (ab hier: Gerät Nr. 5) vorgefunden wurden. Das Geschäftslokal wurde seit dem 1. April 2015 von der CR. GmbH betrieben. Davor wurde das Geschäftslokal von der C. AG betrieben. Die C. AG firmiert seit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 3. September 2015 unter "G. AG". Die C. AG betrieb in dem Lokal bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 Münzgewinnspielapparate iSd Wiener Veranstaltungsgesetzes nach der damals geltenden Fassung. Auf dem durch die Einstellung des Betriebs dieser Münzgewinnspielapparate freiwerdenden Platz im Lokal wurden in der Folge die verfahrensgegenständlichen Geräte aufgestellt.

Die G. AG ist Eigentümerin dieser Geräte. Die G. AG hat mit der CR. GmbH vom 1. April 2015 bis Ende 2015 einen Untermietvertrag geschlossen und auf dessen Grundlage das Geschäftslokal "C." an der L. der CR. GmbH überlassen. Die im Geschäftslokal befindlichen verfahrensgegenständlichen Geräte wurden dabei im Lokal belassen, sind aber nicht Gegenstand des Untermietvertrags. Die Geräte befanden sich am 1. April 2015 in Gewahrsam der CR. GmbH, wurden von dieser auch überwacht und ein- und ausgeschaltet.

Im Tatzeitraum stand die G. AG im 100%-igen Eigentum der S. GmbH (ab hier: S. GmbH). Die S. GmbH war zudem Mehrheitseigentümerin der CR. GmbH.

Die Geräte waren jedenfalls seit dem 1. April 2015 bis zum Beginn der Kontrolle am 11. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." aufgestellt. Die Geräte wiesen folgende Funktionsweise auf:

Sie bestanden aus einem Rechner, einem Monitor, einer Tastatur und entsprechendem Zubehör (Kabeln, Maus etc.). Es bestand eine Internetverbindung, über die sämtliche im Internet frei verfügbaren Informationen – bis auf einzelne gesperrte Seiten – abgerufen werden konnten. Im rechten oberen Eck der Bildschirmmaske schien ein Icon mit dem Logo "C." auf. Klickte ein Kunde auf dieses Logo, wurde er an die Seite www.c..de weitergeleitet und konnte sich dort über eine Maske auf seinem C.-Konto mit den entsprechenden Zugangsdaten einloggen. Mit den Geräten konnten Kunden durch die Eingabe der entsprechenden URL in die Adresszeile des Browsers auch die Seite www.c..com aufrufen und auf dieser verschiedene Glücksspielangebote anwählen. Bei dem auf www.c..com auslösbaren Walzenspiel "Fruit Shop" konnte ein Einsatz von mindestens € 0,15 und höchstens € 150,— gewählt werden. Auf einem Gewinnplan wurde dafür ein Höchstgewinn von € 20,— bis € 2.000,— je nach Höhe des geleisteten Einsatzes für bestimmte Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Das Spiel wurde durch Tastendruck ausgelöst, wodurch gleichzeitig der gesetzte Einsatz vom Konto abgezogen wurde. Die nebeneinander angeordneten Symbole wurden während des Spiels senkrecht rasch ausgetauscht, sodass der Eindruck rotierender Walzen entstand. Nach wenigen Momenten kamen die Symbolreihen ohne Einflussmöglichkeiten des Spielers auf deren Endstellung zum Stillstand; die jeweilige Kombination der so entstandenen Symbolreihen gab über das Spielergebnis Auskunft und bestimmte die Höhe eines allfälligen Gewinns. Im Fall eines Gewinns wurde dieser dem Kundenkonto zugeschrieben. Dann konnte ein neues Spiel gestartet werden.

Ein solches Kundenkonto konnten sich Lokalbesitzer entweder selbstständig im Internet oder auch persönlich im gegenständlichen Lokal an der L. mittels des dort anwesenden Personals anlegen. Dabei wurde ein vom Kunden händisch ausgefülltes Formular dem Personal im Lokal übergeben, welches vom Personal an die C. (...) Ltd. übermittelt wurde. Ein solcherarts angelegtes Kundenkonto wurde bei der C. (...) Ltd. geführt. Der Kunde bekam beim Anlegen eine eindeutig zuordenbare Kundennummer sowie eine "C. member card", welche jedoch nicht als Wertkarte diente, sondern nur die Kundennummer aufwies. Spieler konnten auf das Kundenkonto Guthaben mittels Kreditkartenzahlung oder Überweisung sowie durch Bareinzahlung in bestimmten C.-Lokalen aufbuchen. Eine Bareinzahlung auf das Kundenkonto bei der C. (...) Ltd. war auch im gegenständlichen Lokal an der L. möglich. Dabei übergaben Kunden des Lokals einem Mitarbeiter des Lokals eine Summe in Bargeld, welche dieser entgegennahm und eine entsprechende Buchung am Kundenkonto vornahm. Die Buchung erfolgte auf das Kundenkonto, jedoch nicht auf die "C. member card" als Wertträger. Die Auszahlung eines Guthabens auf dem Kundenkonto funktionierte gleichermaßen per Überweisung oder Auszahlung in bar, wobei bei einer Barauszahlung eine Identifikation des Spielers mittels eines SMS-Tan-Codes erforderlich war. Auf diesem Weg konnten sich Spieler auch im gegenständlichen Lokal an der L. Guthaben auf ihrem Kundenkonto in bar auszahlen lassen.

Auf den verfahrensgegenständlichen Geräten konnte nicht nur das Glücksspielangebot der Seite www.c..com, sondern auch Wettangebote der Seiten www.c..de und www.c..at aufgerufen werden. Auf den beiden letztgenannten Seiten wurden keine virtuellen Walzenspiele, sondern Sportwetten angeboten. Auf dem jeweiligen Kundenkonto wurde nicht vermerkt, welche Einsätze für Glücksspiele auf der Seite www.c..com oder Sportwetten auf den Seiten www.c..de und www.c..at verwendet wurden. Auch ein allfälliger Gewinn, der auf einer dieser Seiten erzielt wurde, war auf dem Kundenkonto nicht separat als Wett- oder Glücksspielgewinn ausgewiesen.

Diese Funktion der verfahrensgegenständlichen Geräte stand den Kunden vom 1. April 2015 bis zur Kontrolle am 11. Juni 2015 auf den Geräten Nr. 2 bis 5 im Geschäftslokal zur Verfügung. Beim Gerät Nr. 1 kann eine Betriebsbereitschaft am Tag der Kontrolle, dem 11. Juni 2015, nicht zweifelsfrei festgestellt werden; während des übrigen Zeitraums vom 1. April bis zum 10. Juni 2015 war diese jedoch gegeben.

Zwischen der C. (...) Ltd. und der G. AG (damals noch als C. AG) wurde ein Wettvermittlungsvertrag über den Standort L., Wien, geschlossen, auf dessen Grundlage die G. AG – unter anderem – ermächtigt wird, für die C. (...) Ltd. Wetteinsätze entgegenzunehmen und in deren Namen Gewinne auszubezahlen. Dieser Wettvermittlungsvertrag bezieht sich nicht auf Glücksspiele und sieht insbesondere keine Vergütung der G. AG für mit Glücksspielen erzielte Umsätze im Lokal L. vor. Der G. AG gebührt ein prozentueller Anteil der im Lokal L. erzielten Wettumsätze als Provision. Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 11. Juni 2015 übte die CR. GmbH die aus dem Wettvermittlungsvertrag der C. AG zukommenden Rechte und Pflichten aus. Auf diesem Weg erhielt die CR. GmbH im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 9. Juni 2015 € 53.873,22 an Provision.

1.2.    Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die X. AG und die Y. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die römisch zehn. AG und die Y. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Y. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Y. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der X. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der römisch zehn. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der X. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der römisch zehn. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC. AG, der E. AG und der PE. AG, in Oberösterreich der AC. AG, der PE. AG und der E. AG, in Niederösterreich der AC. AG und in Kärnten der AC. AG und der AE. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN. AG, der PE. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC. AG, der E. AG und der PE. AG, in Oberösterreich der AC. AG, der PE. AG und der E. AG, in Niederösterreich der AC. AG und in Kärnten der AC. AG und der AE. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN. AG, der PE. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens und Einvernahme der Kontrollorgane Ga., H., K. und Sa., des Beschäftigten im Lokal "C." an der L. La. und der Beschäftigten der G. AG U. in der mündlichen Verhandlung.

2.1.    Der Ablauf der Kontrolle am 11. Juni 2015 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Aufzeichnungen der Finanzpolizei sowie den Zeugenaussagen der bei dieser Kontrolle anwesenden Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien; der Ablauf der Kontrolle ist zudem zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die Beteiligungsverhältnisse der S. GmbH, der G. AG und der CR. GmbH sowie deren vertragliche Beziehungen untereinander ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Vorbringen der Beschwerdeführer, den von ihnen vorgelegten Firmenbuchauszügen und dem vorgelegten zwischen der G. AG und der CR. GmbH geschlossenen Untermietvertrag.

Die Funktionsweise des mit den verfahrensgegenständlichen Geräten aufrufbaren Walzenspiels "Fruit Shop" ergibt sich aus der bebilderten Dokumentation der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 11. Juni 2015, welche den jeweiligen Mindest- und Höchsteinsatz sowie den dabei in Aussicht gestellten Gewinn und die optische Gestaltung des Spiels zweifelsfrei erkennen lässt. Das Kontrollorgan H. konnte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft bestätigen, dass es sich bei der Fotodokumentation um jene Spiele handelt, welche sie bei der Kontrolle im Lokal unmittelbar wahrgenommen hat.

Dass durch Eingabe der entsprechenden Adresse in der Adresszeile des Browsers auf den Geräten Kunden das Einloggen auf ihrem C.-Kundenkonto und der Aufruf der Seite www.c..com möglich war, ergibt sich im Wesentlichen aus der Angabe des Kontrollorgans H. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie einen Spieler dabei beobachtet hat, wie dieser durch wenige Klicks auf das Glücksspielangebot auf einer der C.-Seiten zugreifen konnte sowie aus den Angaben der Zeugin U. in der mündlichen Verhandlung.

Die Funktion des Kundenkontos bei der C. (...) Ltd. und die Möglichkeit der Auf- und Abbuchung von Guthaben auf dieses ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen der Verfahrensparteien und der Zeugen La. und U. in der mündlichen Verhandlung. Die Aufstelldauer der verfahrensgegenständlichen Geräte seit dem 1. April 2015 bis zur Kontrolle ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Lokal mittels Untermietvertrag ab diesem Zeitpunkt der CR. GmbH überlassen wurde und die Geräte bei Übergabe des Lokals dort von der G. AG stehen gelassen wurden sowie aus den Angaben der Zeugin U.. Für eine Aufstellung der Geräte vor dem 1. April 2015 – wie von der belangten Behörde angenommen – liegen dem Verwaltungsgericht Wien keine hinreichend konkreten Hinweise vor. Zudem steht außer Streit, dass die CR. GmbH die Tätigkeit im Geschäftslokal an der L. erst mit 1. April 2015 aufgenommen hat. Zuvor wurde das Lokal von der damaligen C. AG betrieben; es kann jedoch nicht genau festgestellt werden, wann die verfahrensgegenständlichen Geräte dort aufgestellt und in Betrieb genommen wurden, es muss sich um einen Zeitpunkt zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2015 handeln. Im Zweifel geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Geräte erst ab dem 1. April 2015 betrieben wurden.

Der im Lokal beschäftigte Zeuge La. hat über keine nennenswerten Störungen der Geräte während des Aufstellzeitraums berichtet und auch angegeben, dass sich niemals Kunden bei ihm wegen einer Funktionsstörung gemeldet hätten. Die Zeugin H. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Zeuge La. bei der Kontrolle am 11. Juni 2015 selbst über eine Störung des Geräts Nr. 1 erstaunt war. Das Verwaltungsgericht Wien geht angesichts dieser Beweisergebnisse davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 11. Juni 2015 störungsfrei im Lokal "C." an der L. aufgestellt und zugänglich waren, dass das Gerät Nr. 1 aber am Tag der Kontrolle nicht durchgehend betriebsbereit war.

2.2.    Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, es wurde jedoch die Methodik der Studie – unter Verweis auf die Anzahl der befragten Personen – pauschal angezweifelt und als Argument gegen die Erhebungsergebnisse vorgebracht, dass die X. die Studie mitfinanziert hätten; damit wurde den Ergebnissen dieser Studie aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführer zwar bezweifeln, dass durch die GSpG-Novelle 2010 eine Abnahme illegalen Automatenglücksspiels erreicht wurde, sie aber selbst eine Pressemitteilung der Kr. GmbH vom 10. Mai 2016 vorlegen, aus welcher sich ergibt, dass im März 2016 im Vergleich zum Vorjahr ca. 9 % weniger illegale Glücksspielautomaten in Österreich aufgestellt waren und insbesondere im Bundesland Wien im Zuge des Verbots des "kleinen Glücksspiels" mit 1. Jänner 2015 die Zahl illegaler Glücksspielgeräte drastisch abgenommen haben soll. Zudem spricht diese Pressemitteilung von einem Umsatzeinbruch von "Automaten-Glücksspiel" außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015.2.2. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, es wurde jedoch die Methodik der Studie – unter Verweis auf die Anzahl der befragten Personen – pauschal angezweifelt und als Argument gegen die Erhebungsergebnisse vorgebracht, dass die römisch zehn. die Studie mitfinanziert hätten; damit wurde den Ergebnissen dieser Studie aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführer zwar bezweifeln, dass durch die GSpG-Novelle 2010 eine Abnahme illegalen Automatenglücksspiels erreicht wurde, sie aber selbst eine Pressemitteilung der Kr. GmbH vom 10. Mai 2016 vorlegen, aus welcher sich ergibt, dass im März 2016 im Vergleich zum Vorjahr ca. 9 % weniger illegale Glücksspielautomaten in Österreich aufgestellt waren und insbesondere im Bundesland Wien im Zuge des Verbots des "kleinen Glücksspiels" mit 1. Jänner 2015 die Zahl illegaler Glücksspielgeräte drastisch abgenommen haben soll. Zudem spricht diese Pressemitteilung von einem Umsatzeinbruch von "Automaten-Glücksspiel" außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015.

Nicht substantiiert bestritten wurden von den Beschwerdeführern die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten.

Weitere von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Reihe von Entscheidungen österreichischer Zivil-, Verwaltungs- und Höchstgerichte sowie Schriftsätze und Verhandlungsprotokolle aus diesen Verfahren sind nicht geeignet, ein konkretes Tatsachenvorbringen unter Beweis zu stellen.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten vergleiche zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein vergleiche , VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung

3.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

         1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

         2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

         3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

[…]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind."

§ 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet:

"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) […]Paragraph 4, (1) […]

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

         1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

         2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5, (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)

         1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

         2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:

         1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

         2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

         3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

         4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist; 4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;

         5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

         6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

         7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung; 7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

         8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen

         a) für Automatensalons:

         1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

         2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

         7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

         8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

         9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,

         b) bei Einzelaufstellung:

         1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

         2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,

         a) wenn in Automatensalons zumindest

         1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

         2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

         3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

         4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

         5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

         6. keine Jackpots ausgespielt werden und

         7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

         b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

         1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

         2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

         3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

         4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

         5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

         6. keine Jackpots ausgespielt werden und

         7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

[…]

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

         1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3; 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;

         2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

         3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

         4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

         5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

         6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspiel-rechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23; 6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspiel-rechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;

         7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

         8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf; 8. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

         9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG; 9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;

         10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5. 10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen."(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen."

§ 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

         1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

         […]

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

[…]"

§ 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

"Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

         1. der Verdacht besteht, dass

         a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

         b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder

         2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

         3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

[…]"

§ 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet:

"Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."

§ 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet:

"Zulässige Werbung

§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56, (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

         1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und 1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und

         2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."

4.       Zur Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4693/2016):

4.1.    Im vorliegenden Verfahren steht außer Streit, dass die G. AG die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte ist. Sie hat diese in einem ab dem 1. April 2015 an die CR. GmbH untervermieteten Geschäftslokal dieser zur Nutzung überlassen, ohne dass die Geräte Gegenstand des Mietvertrags waren; die CR. GmbH war ab dem 1. April 2015 somit die Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte. Damit kommt beiden beschwerdeführenden Gesellschaften gemäß § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).4.1. Im vorliegenden Verfahren steht außer Streit, dass die G. AG die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte ist. Sie hat diese in einem ab dem 1. April 2015 an die CR. GmbH untervermieteten Geschäftslokal dieser zur Nutzung überlassen, ohne dass die Geräte Gegenstand des Mietvertrags waren; die CR. GmbH war ab dem 1. April 2015 somit die Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte. Damit kommt beiden beschwerdeführenden Gesellschaften gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).

Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid gemäß § 54 Abs. 2 GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, "die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen". Der G. AG kommt somit als Eigentümerin der Geräte Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Die CR. GmbH hat jedoch keine solche Rechtsposition und kann keinen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch auf das Gerät vorweisen (vgl. hingegen zur Parteistellung eines Mieters eines Geräts VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Nach der von der CR. GmbH mit der G. AG getroffenen Vereinbarung wurden der CR. GmbH die verfahrensgegenständlichen Geräte zur Verfügung gestellt, die CR. GmbH aber keine dingliche oder obligatorische Berechtigung an den Geräten selbst. Ihr kommt daher im Einziehungsverfahren iSd § 54 Abs. 2 GSpG keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde, soweit sie sich auf die Einziehung bezieht, zurückzuweisen war.Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, "die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen". Der G. AG kommt somit als Eigentümerin der Geräte Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Die CR. GmbH hat jedoch keine solche Rechtsposition und kann keinen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch auf das Gerät vorweisen vergleiche hingegen zur Parteistellung eines Mieters eines Geräts VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Nach der von der CR. GmbH mit der G. AG getroffenen Vereinbarung wurden der CR. GmbH die verfahrensgegenständlichen Geräte zur Verfügung gestellt, die CR. GmbH aber keine dingliche oder obligatorische Berechtigung an den Geräten selbst. Ihr kommt daher im Einziehungsverfahren iSd Paragraph 54, Absatz 2, GSpG keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde, soweit sie sich auf die Einziehung bezieht, zurückzuweisen war.

5.       Zur Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG:5. Zur Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG:

5.1.    Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um schlichte Internet-PCs handle, wie sie auch in vielen öffentlichen Gebäuden oder Gastronomielokalen zu finden seien. Mit den Geräten würde Kunden des Lokals "C." an der L. ermöglicht, kostenfrei im Internet zu surfen oder allenfalls – sollte es zu einer Störung bei den im Lokal vorhandenen Wettterminals kommen – Einsätze auf Sportwetten über die verfahrensgegenständlichen Geräte zu machen.

5.2.    Zunächst steht für das Verwaltungsgericht Wien fest – und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten –, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten unter anderem die Seite www.c..com aufgerufen werden konnte sowie dass auf dieser Seite Geldeinsätze auf den Ausgang von Walzenspielen gegen einen in Aussicht gestellten Geldgewinn geleistet werden konnten. Bei diesen Walzenspielen handelt es sich mangels einer Einflussmöglichkeit des Spielers auf das Spielergebnis um Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG. Diese Glücksspiele dienten auf Grund ihrer Gestaltung, der leistbaren Einsätze (maximal € 150,— pro Spiel) und der dabei in Aussicht gestellten Gewinne (maximal € 2.000,— pro Spiel) offensichtlich der Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen und wurden daher in Form von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet. Dahin gestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, auf wessen Rechnung und Gefahr die Ausspielung erfolgte, weil die Veranstaltung der Glücksspiele iSd § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG nicht verfahrensgegenständlich ist. Für diese Ausspielungen wurde eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt, es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vor; es handelt sich somit um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG.5.2. Zunächst steht für das Verwaltungsgericht Wien fest – und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten –, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten unter anderem die Seite www.c..com aufgerufen werden konnte sowie dass auf dieser Seite Geldeinsätze auf den Ausgang von Walzenspielen gegen einen in Aussicht gestellten Geldgewinn geleistet werden konnten. Bei diesen Walzenspielen handelt es sich mangels einer Einflussmöglichkeit des Spielers auf das Spielergebnis um Glücksspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG. Diese Glücksspiele dienten auf Grund ihrer Gestaltung, der leistbaren Einsätze (maximal € 150,— pro Spiel) und der dabei in Aussicht gestellten Gewinne (maximal € 2.000,— pro Spiel) offensichtlich der Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen und wurden daher in Form von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG veranstaltet. Dahin gestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, auf wessen Rechnung und Gefahr die Ausspielung erfolgte, weil die Veranstaltung der Glücksspiele iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG nicht verfahrensgegenständlich ist. Für diese Ausspielungen wurde eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt, es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vor; es handelt sich somit um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG.

5.3.    Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass der Aufruf der Glücksspiele auf der Seite www.c..com nicht auf die verfahrensgegenständlichen Geräte beschränkt war und grundsätzlich jedes internetfähige Endgerät den Aufruf dieser Seite ermöglicht.

Was die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation jedoch außer Acht lassen, ist der Umstand, dass für die Teilnahme an Glücksspielen auf der Seite www.c..com ein Guthaben auf einem Kundenkonto bei der C. (...) Ltd. erforderlich war. Ein solches Kundenkonto konnte im verfahrensgegenständlichen Lokal durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars und Überreichung desselben an Mitarbeiter des Lokals beantragt werden. War ein solches Kundenkonto eingerichtet, konnten Ein- und Auszahlungen auf dieses Kundenkonto unmittelbar im verfahrensgegenständlichen Lokal durch Barzahlungen vorgenommen werden. Es war einem Spieler daher möglich, mit Bargeld das Lokal "C." an der L. aufzusuchen, den Geldbetrag einem Mitarbeiter des Lokals zu übergeben und in der Folge um diesen Geldbetrag Glücksspiele auf den verfahrensgegenständlichen Geräten zu spielen. Im Falle eines Gewinns war es dem Spieler möglich, sich den Gewinnbetrag von einem Mitarbeiter des Lokals auszahlen zu lassen. In Hinblick auf diese Rahmenbedingungen unterscheiden sich die verfahrensgegenständlichen Geräte von jedem beliebigen in einer Gaststätte oder einem Amtsgebäude aufgestellten Internet-PC. Eine Auszahlung eines auf www.c..com erzielten Gewinns durch Beschäftigte einer Bezirkshauptmannschaft oder einer Mc.-Filiale – wie sie die Beschwerdeführer beispielhaft anführen – wird im Regelfall nicht möglich sein.

In der mündlichen Verhandlung hielten die Beschwerdeführer einer Zurechnung der auf www.c..com veranstalteten Ausspielungen zu der von ihnen bereitgestellten Infrastruktur entgegen, dass mit einem C.-Kundenkonto neben Einsätzen auf Glücksspiele auch Einsätze auf Sportwetten über die Seiten www.c..de oder www.c..at getätigt werden könnten und eine Unterscheidung von getätigten Einsätzen und erzielten Gewinnen der Spielart nach aus dem Guthaben auf einem C.-Kundenkonto nicht möglich sei. Dieser – unbestrittene – Umstand stellt aber nicht in Abrede, dass eine Einsatzleistung und Gewinnauszahlung bezogen auf Glücksspiele über das C.-Kundenkonto faktisch möglich war und entsprechende Ein- und Auszahlungen im Lokal "C." an der L. auch tatsächlich erfolgten. Für das Verwaltungsgericht Wien ist angesichts der vorliegenden Konstellation offensichtlich, dass dieses Lokal somit zumindest auch der Veranstaltung von Glücksspielen diente und dafür die nötige Infrastruktur bereitstellt wurde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anstelle der späteren verfahrensgegenständlichen Geräte Münzgewinnspielapparate nach der damals geltenden Rechtslage aufgestellt waren und der zwischen der C. AG und der C. (...) Ltd. geschlossene Wettvermittlungsvertrag in seinem Pkt. 2.16 auch ausdrücklich – gesetzt einer gesetzlichen Zulässigkeit – die Aufstellung von "Geldspiel- und Münzgewinnspielautomaten" vorsieht.

5.4.    Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführer durch ihre Rolle in Zusammenhang mit den verbotenen Ausspielungen das ihnen jeweils vorgeworfene Delikt des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu verantworten haben.5.4. Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführer durch ihre Rolle in Zusammenhang mit den verbotenen Ausspielungen das ihnen jeweils vorgeworfene Delikt des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu verantworten haben.

5.4.1.   Zum Verfahren VGW-002/032/11122/2015 und VGW-002/V/032/11157/2015:

Mit dem gegenüber Co. R. und der CR. GmbH ergangenen Straferkenntnis vom 5. August 2015 wird Co. R. als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche der CR. GmbH das unternehmerisch zugänglich Machen verbotener Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG vorgeworfen, indem die CR. GmbH es gestattet habe, dass in ihrem Geschäftslokal die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben worden seien.Mit dem gegenüber Co. R. und der CR. GmbH ergangenen Straferkenntnis vom 5. August 2015 wird Co. R. als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche der CR. GmbH das unternehmerisch zugänglich Machen verbotener Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG vorgeworfen, indem die CR. GmbH es gestattet habe, dass in ihrem Geschäftslokal die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben worden seien.

Die CR. GmbH hat dem festgestellten Sachverhalt nach ab dem 1. April 2015 jenes Lokal betrieben, in welchem mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden. Sie hat Anmeldungen für Kundenkonten bei der C. (...) Ltd. für diese entgegengenommen sowie Ein- und Auszahlungen auf diese Kundenkonten geleistet und mit der C. (...) Ltd. weiterverrechnet. Schon angesichts dieser von der CR. GmbH erbrachten Leistungen, welche sowohl der Durchführung von Sportwetten als auch von Glücksspielen dienten, läge es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und geschäftlichen Realität, dass solche Leistungen zwischen Geschäftspartnern ohne eine Gegenleistung erbracht würden. Eine ausdrückliche vertragliche Grundlage für eine gegenseitige Leistungserbringung zwischen der CR. GmbH und der C. (...) Ltd. liegt nur in Form des zwischen der C. AG und der C. (...) Ltd. geschlossenen Wettvermittlungsvertrags vor, welchem für die C. AG ab dem 1. April 2015 faktisch durch die CR. GmbH entsprochen wurde. Dieser Wettvermittlungsvertrag sieht – unter anderem – eine Provision für vermittelte Wettabschlüsse. Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass bei der Festsetzung der Provisionshöhen auch eine Abgeltung für die infrastrukturelle Unterstützung bei der Durchführung von Glücksspielen von den Vertragsparteien mitbedacht wurde, wenngleich eine schriftliche Vereinbarung darüber – angesichts des verbotenen Charakters der Ausspielungen verständlicherweise – nicht getroffen wurde. Die CR. GmbH hat daher in Zusammenhang mit den gegenständlichen Ausspielungen unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 2 Abs. 2 zweiter Satz GSpG hinzuweisen, wonach auch bei abgesprochenen Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen die Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vorliegt, sogar wenn bei ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt.Die CR. GmbH hat dem festgestellten Sachverhalt nach ab dem 1. April 2015 jenes Lokal betrieben, in welchem mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden. Sie hat Anmeldungen für Kundenkonten bei der C. (...) Ltd. für diese entgegengenommen sowie Ein- und Auszahlungen auf diese Kundenkonten geleistet und mit der C. (...) Ltd. weiterverrechnet. Schon angesichts dieser von der CR. GmbH erbrachten Leistungen, welche sowohl der Durchführung von Sportwetten als auch von Glücksspielen dienten, läge es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und geschäftlichen Realität, dass solche Leistungen zwischen Geschäftspartnern ohne eine Gegenleistung erbracht würden. Eine ausdrückliche vertragliche Grundlage für eine gegenseitige Leistungserbringung zwischen der CR. GmbH und der C. (...) Ltd. liegt nur in Form des zwischen der C. AG und der C. (...) Ltd. geschlossenen Wettvermittlungsvertrags vor, welchem für die C. AG ab dem 1. April 2015 faktisch durch die CR. GmbH entsprochen wurde. Dieser Wettvermittlungsvertrag sieht – unter anderem – eine Provision für vermittelte Wettabschlüsse. Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass bei der Festsetzung der Provisionshöhen auch eine Abgeltung für die infrastrukturelle Unterstützung bei der Durchführung von Glücksspielen von den Vertragsparteien mitbedacht wurde, wenngleich eine schriftliche Vereinbarung darüber – angesichts des verbotenen Charakters der Ausspielungen verständlicherweise – nicht getroffen wurde. Die CR. GmbH hat daher in Zusammenhang mit den gegenständlichen Ausspielungen unternehmerisch iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz GSpG hinzuweisen, wonach auch bei abgesprochenen Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen die Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vorliegt, sogar wenn bei ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt.

Die CR. GmbH hat daher durch die Bereitstellung ihrer Lokalinfrastruktur, mittels derer die Veranstaltung verbotener Ausspielungen im Lokal "C." an der L. ermöglicht wurde, diese Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, was Co. R. als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche der CR. GmbH zu verantworten hat (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033, wonach gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG zu bestrafen ist, wer den Automaten in seiner Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht).Die CR. GmbH hat daher durch die Bereitstellung ihrer Lokalinfrastruktur, mittels derer die Veranstaltung verbotener Ausspielungen im Lokal "C." an der L. ermöglicht wurde, diese Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, was Co. R. als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche der CR. GmbH zu verantworten hat vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033, wonach gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG zu bestrafen ist, wer den Automaten in seiner Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht).

5.4.2.   Zum Verfahren VGW-002/032/10139/2015 und VGW-002/V/032/10227/2015:

Mit dem gegenüber J. M. und der C. AG (nunmehr: G. AG) ergangenen Straferkenntnis vom 16. Juli 2015 wird J. M. als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der C. AG (nunmehr: G. AG) die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG vorgeworfen, weil die C. AG im Lokal an der L. die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben habe.Mit dem gegenüber J. M. und der C. AG (nunmehr: G. AG) ergangenen Straferkenntnis vom 16. Juli 2015 wird J. M. als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der C. AG (nunmehr: G. AG) die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG vorgeworfen, weil die C. AG im Lokal an der L. die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben habe.

Die G. AG war im Zeitraum vom 1. April bis zum 11. Juni 2015 Hauptmieterin des Geschäftslokals "C." an der L. und hat dieses an die CR. GmbH untervermietet. Die dort aufgestellten verfahrensgegenständlichen Geräte standen in ihrem Eigentum und wurden der CR. GmbH zur Nutzung überlassen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich nichts ergeben, was auf eine Betreibereigenschaft – im Sinne einer Zurechnung von Gewinnen und Verlusten – der G. AG in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Geräte deuten ließe. Die G. AG hatte vielmehr ab Überlassung der Geräte an die CR. GmbH weder Gewahrsam über die Geräte noch sonstige unmittelbare Einflussmöglichkeiten auf diese. Allfällige mit dem Betrieb der Geräte erzielte Provisionen flossen der CR. GmbH zu. Der G. AG wäre daher allenfalls die Überlassung der Geräte an die CR. GmbH, nicht jedoch der Betrieb der Geräte (im eigenen Namen) vorzuwerfen. Der Tatvorwurf durch die belangte Behörde beschränkte sich auch behördlichen Verwaltungsstrafverfahren stets auf den Betrieb der Geräte durch die C. AG.

Eine entsprechende Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien ist diesem verwehrt, weil es sich dabei um keine Präzisierung des Spruchs, sondern um eine – grundsätzlich unzulässige – Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln würde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Eine entsprechende Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien ist diesem verwehrt, weil es sich dabei um keine Präzisierung des Spruchs, sondern um eine – grundsätzlich unzulässige – Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln würde vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Das gegen J. M. und die G. AG ergangene Straferkenntnis war daher zu beheben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil er die ihm vorgeworfene Tat des Betreibens der verfahrensgegenständlichen Geräte ab dem 1. April 2015 nicht begangen hat. Nachdem das Verwaltungsgericht Wien in seinen Feststellungen von einem Betrieb der Geräte erst ab dem 1. April 2015 ausgeht, kann J. M. auch für die davorliegende Zeit kein Tatvorwurf gemacht werden.Das gegen J. M. und die G. AG ergangene Straferkenntnis war daher zu beheben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil er die ihm vorgeworfene Tat des Betreibens der verfahrensgegenständlichen Geräte ab dem 1. April 2015 nicht begangen hat. Nachdem das Verwaltungsgericht Wien in seinen Feststellungen von einem Betrieb der Geräte erst ab dem 1. April 2015 ausgeht, kann J. M. auch für die davorliegende Zeit kein Tatvorwurf gemacht werden.

6.       Zum Tatzeitraum im Verfahren VGW-002/032/11122/2015 und VGW-002/V/032/11157/2015:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit feststellen, ab welchem Zeitpunkt vor dem 1. April 2015 die verfahrensgegenständlichen Geräte im Lokal aufgestellt wurden, weshalb der Tatzeitraum auf die Zeit ab dem 1. April 2015 einzuschränken ist.

7.       Zur Strafbemessung im Verfahren VGW-002/032/11122/2015 und VGW-002/V/032/11157/2015:

7.1.    Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GSpG bei der erstmaligen Übertretung mit mehr als drei Eingriffsgegenständen € 3.000,— bis € 30.000,—.7.1. Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung mit mehr als drei Eingriffsgegenständen € 3.000,— bis € 30.000,—.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).

7.2.    Die Beschwerdeführerin Co. R. hat – wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Das Verwaltungsgericht Wien geht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Erschwerend war in den Beschwerdefällen die lange Aufstelldauer der Geräte, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel der Beschwerdeführerin zu werten. Es liegen dem Verwaltungsgericht Wien keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Delikts betreffend dasselbe Schutzgut bereits einmal bestraft wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien kann angesichts des Verschleierungscharakters der gegenständlichen Ausspielungen und der Höhe der dabei leistbaren Einsätze (bis € 150,— pro nur wenige Momente dauerndem Spiel) kein bloß geringes Verschulden der Beschwerdeführerin erkennen. Der Beschwerdeführerin musste zudem klar gewesen sein, dass die bewilligungslose Veranstaltung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erfolgte; sie hat diesen Umstand offenbar bewusst in Kauf genommen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts einer nicht unerheblichen Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich aller Geräte waren die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens spruchgemäß zu reduzieren.

8.       Zum Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4694/2016):

8.1.    § 53 Abs. 1 GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.8.1. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar.

Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Auch wenn die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).

8.2.    Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden verbotene Ausspielungen veranstaltet und damit gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen (vgl. dazu die Ausführungen zu III.3.). Die Geräte waren vom 1. April 2015 bis zum 11. Juni 2015 im Lokal "C." an der L. aufgestellt, pro Spiel war ein Einsatz von bis zu € 150,— leistbar. Selbst unter der Annahme, dass die Geräte jeweils nur während der Öffnungszeiten zugänglich und wegen Defekten zeitweise nicht in Betrieb gewesen sein sollten, ergibt sich aus der Aufstelldauer und den hohen leistbaren Einsätzen, dass es sich keinesfalls um einen bloß geringfügigen Verstoß gehandelt hat.8.2. Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden verbotene Ausspielungen veranstaltet und damit gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen vergleiche dazu die Ausführungen zu römisch drei.3.). Die Geräte waren vom 1. April 2015 bis zum 11. Juni 2015 im Lokal "C." an der L. aufgestellt, pro Spiel war ein Einsatz von bis zu € 150,— leistbar. Selbst unter der Annahme, dass die Geräte jeweils nur während der Öffnungszeiten zugänglich und wegen Defekten zeitweise nicht in Betrieb gewesen sein sollten, ergibt sich aus der Aufstelldauer und den hohen leistbaren Einsätzen, dass es sich keinesfalls um einen bloß geringfügigen Verstoß gehandelt hat.

8.3.    Da mit den verfahrensgegenständlichen Geräten gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch nicht als geringfügig zu werten ist, ist das Gerät zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung des Geräts nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.8.3. Da mit den verfahrensgegenständlichen Geräten gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch nicht als geringfügig zu werten ist, ist das Gerät zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vergleiche zu den Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung des Geräts nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.

9.       Sonstiges Beschwerdevorbringen:

9.1.    Die Beschwerdeführer führen aus, die Verhängung mehrfacher Strafen anhand der Anzahl der vorgefundenen PCs sei willkürlich, weil es sich bei den einzelnen PCs um keine Eingriffsgegenstände handle, sondern sich die vorgeworfene Tat allenfalls auf das Anbieten eines Internetzugangs beziehe. Es sei daher allenfalls der das WLAN ermöglichende Router im Geschäftslokal als Eingriffsgegenstand zu sehen.

Die Beschwerdeführer verkennen mit diesem Vorbringen, dass ihnen nicht das "Anbieten eines Internetzugangs" vorgeworfen wird, sondern das unternehmerisch zugänglich Machen bzw. die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen. Mit jedem einzelnen der verfahrensgegenständlichen Geräte konnte unabhängig voneinander und auch gleichzeitig an Glücksspielen teilgenommen werden. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel, dass es sich bei jedem Gerät um einen eigenen Eingriffsgegenstand handelt, der Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG sein kann.Die Beschwerdeführer verkennen mit diesem Vorbringen, dass ihnen nicht das "Anbieten eines Internetzugangs" vorgeworfen wird, sondern das unternehmerisch zugänglich Machen bzw. die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen. Mit jedem einzelnen der verfahrensgegenständlichen Geräte konnte unabhängig voneinander und auch gleichzeitig an Glücksspielen teilgenommen werden. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel, dass es sich bei jedem Gerät um einen eigenen Eingriffsgegenstand handelt, der Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG sein kann.

9.2.    Die Beschwerdeführer behaupten in ihren Beschwerden, es verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit, wenn das Verschaffen eines Internetzugangs bestraft werde und "ganze Medienapparate" (wie hier PCs) beschlagnahmt würden.

Mit diesem Vorbringen gehen die Beschwerdeführer allerdings am Verfahrensgegenstand vorbei. Die Bestrafung bzw. Beschlagnahme und Einziehung erfolgte nicht wegen der Herstellung eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs, sondern wegen der Veranstaltung verbotener Ausspielungen und damit begangener Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Die Teilnahme an diesen Ausspielungen wurde über das Internet vermittelt, der Tatvorwurf erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermittlung sonstiger im Internet verfügbarer Inhalte, weshalb kein intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichteter Eingriff – auch nicht als "Begleiterscheinung" einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme – vorliegt (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das Erkenntnis vom 20. September 2012, B 1359/11, uva).Mit diesem Vorbringen gehen die Beschwerdeführer allerdings am Verfahrensgegenstand vorbei. Die Bestrafung bzw. Beschlagnahme und Einziehung erfolgte nicht wegen der Herstellung eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs, sondern wegen der Veranstaltung verbotener Ausspielungen und damit begangener Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Die Teilnahme an diesen Ausspielungen wurde über das Internet vermittelt, der Tatvorwurf erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermittlung sonstiger im Internet verfügbarer Inhalte, weshalb kein intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichteter Eingriff – auch nicht als "Begleiterscheinung" einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme – vorliegt vergleiche dazu aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das Erkenntnis vom 20. September 2012, B 1359/11, uva).

10.      Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht

10.1.   Anwendungsbereich des Unionsrechts:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

Im vorliegenden Fall konnten die Kunden des Lokals "C." auf den verfahrensgegenständlichen Geräten nur nach Anlegen eines Kundenkontos bei der C. (...) Ltd. an den Glücksspielen auf der Seite www.c..com teilnehmen; Ein- und Auszahlungen auf dieses Konto im Lokal wurden von der CR. GmbH an die C. (...) Ltd. weiterverrechnet. Es ist in den Beschwerdefällen daher davon auszugehen, dass ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt (vgl. VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063, wonach in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob die C. (...) Ltd. Inhaberin einer Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in ihrem Sitzstaat ist).Im vorliegenden Fall konnten die Kunden des Lokals "C." auf den verfahrensgegenständlichen Geräten nur nach Anlegen eines Kundenkontos bei der C. (...) Ltd. an den Glücksspielen auf der Seite www.c..com teilnehmen; Ein- und Auszahlungen auf dieses Konto im Lokal wurden von der CR. GmbH an die C. (...) Ltd. weiterverrechnet. Es ist in den Beschwerdefällen daher davon auszugehen, dass ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt vergleiche VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063, wonach in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob die C. (...) Ltd. Inhaberin einer Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in ihrem Sitzstaat ist).

10.2.   Inländerdiskriminierung

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. zB EuGH 15.5.2003, Rs. C-300/01, Salzmann II, und VfGH, VfSlg. 17.150/2004).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084 aus 1992,, 14.863 aus 1997,, 14.963 aus 1997,). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, vergleiche zB EuGH 15.5.2003, Rs. C-300/01, Salzmann römisch zwei, und VfGH, VfSlg. 17.150 aus 2004,).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfGH, VfSlg. 19.606/2011).Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken vergleiche zum Ganzen VfGH, VfSlg. 19.606 aus 2011,).

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz vergleiche das bereits zitierte Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).

Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Aus diesem Grund wären im Beschwerdefall die in Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen auch unter der Annahme zu treffen, dass kein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, und wäre in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage dieser Feststellungen gleichermaßen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y, und OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vereinbar ist (vgl. auch VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).Aus diesem Grund wären im Beschwerdefall die in Pkt. römisch zwei.1.2. angeführten Feststellungen auch unter der Annahme zu treffen, dass kein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, und wäre in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage dieser Feststellungen gleichermaßen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y, und OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG vereinbar ist vergleiche auch VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).

10.3.     Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:

10.3.1.   Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (vgl. LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.10.3.1. Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden vergleiche LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.

10.3.2.   In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.10.3.2. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger)Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger)

10.3.3.   Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären vergleiche jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist (vgl. dazu schon Pkt. III.8.3.1.)Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist vergleiche dazu schon Pkt. römisch drei.8.3.1.)

10.3.4.   Zum Spielerschutz

Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).

Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 ua., mwN).Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 ua., mwN).

Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 31, GSpG.

Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG).

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen. Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Zu der von den Beschwerdeführern angeführten Problematik, dass der Anteil am nicht-regulierten Markt in Österreich ohne Sportwetten im Jahr 2014 bei 33% gelegen sei und die EU-Kommission den hohen Anteil in Deutschland von ca. 30% am nicht-regulierten Markt als zur Verfolgung der Ziele Jugend- und Spielerschutz offen als gescheitert angesehen habe, ist Folgendes anzumerken:

Die Beschwerdeführer erläutern zunächst nicht, auf Basis welcher Größe und unter Heranziehung welcher Marktabgrenzung (gesprochen wird lediglich vom "nicht-regulierten Markt in Österreich ohne Sportwetten") der Marktanteil berechnet wurde und ob dieser daher aus Gründen der Vergleichbarkeit in Beziehung zu der von der EU-Kommission angeführten Marktanteilsgröße gesetzt werden kann. Dessen ungeachtet war es aber unter Bedachtnahme auf die hier vorgenommene Betrachtung des Spielerschutzes, welcher eine Differenzierung je nach unterschiedlichem Gefährdungspotenzial des jeweiligen Glückspiels zu Grunde liegt, möglich nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Spielschutzbestimmungen des österreichischen Glückspielgesetzes ihre intendierte Wirkung entfalten können.

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

10.3.5.   Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes

10.3.5.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".10.3.5.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".

Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International).

Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International).

All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen:

10.3.5.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.10.3.5.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.

In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. III.8.2.3.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Y. GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. römisch drei.8.2.3.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Y. GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten "kleinen" Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014 ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31. Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten "kleinen" Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,— nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31. Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden durften vergleiche zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282 aus 2015,). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, ua.).

Wie bereits ausgeführt, besteht in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspiel und sind die legalen Anbieter von Glücksspiel auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspiel erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in § 56 GSpG. Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in Paragraph 56, GSpG. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. Paragraph 14, Absatz 7, GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.

Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass Paragraph 14, Absatz 7, GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG sowie Paragraph 23, GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach Paragraph 21, GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts in seiner Gesamtheit nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existierte, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt würden, solcher Werbung entgegenzutreten. In den Beschwerdefällen liegen jedoch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass hinsichtlich des besonders suchtgefährdenden Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken eine umfassende, expansionistische oder reißerische Werbetätigkeit der Anbieter entfaltet wird (vgl. zum Gesamten aber OGH, 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua., in welchem Erkenntnis der Oberste Gerichtshof von einer unzulässigen Werbepraxis der Glücksspielanbieter in Österreich ausgeht und das Glücksspielgesetz daher für unionsrechtswidrig hält).Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts in seiner Gesamtheit nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existierte, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt würden, solcher Werbung entgegenzutreten. In den Beschwerdefällen liegen jedoch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass hinsichtlich des besonders suchtgefährdenden Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken eine umfassende, expansionistische oder reißerische Werbetätigkeit der Anbieter entfaltet wird vergleiche zum Gesamten aber OGH, 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua., in welchem Erkenntnis der Oberste Gerichtshof von einer unzulässigen Werbepraxis der Glücksspielanbieter in Österreich ausgeht und das Glücksspielgesetz daher für unionsrechtswidrig hält).

10.3.6.   Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066).Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben vergleiche grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066).

10.4.   Die vom Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher weder wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen, noch ist hinsichtlich dieser Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG zu stellen.10.4. Die vom Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher weder wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen, noch ist hinsichtlich dieser Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zu stellen.

11.      Ergebnis:

Die gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491/2015, erhobene Beschwerde ist mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die Einziehung richtet.Die gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491 aus 2015,, erhobene Beschwerde ist mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die Einziehung richtet.

Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, ist stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, ist dem Grunde nach abzuweisen, der Tatzeitraum jedoch einzuschränken und in Folge das Strafmaß herabzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer wegen des (teilweisen) Obsiegens im Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu diesem zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die Beschwerdeführer wegen des (teilweisen) Obsiegens im Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu diesem zu leisten.

12.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in den Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen verbotener Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG und einer Bestrafung wegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. und 4. Fall GSpG ergeben sich klar aus dem Gesetz bzw. sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; auch hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung inhaltlich gefolgt.12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in den Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen verbotener Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und einer Bestrafung wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. und 4. Fall GSpG ergeben sich klar aus dem Gesetz bzw. sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; auch hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auswechslung der Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung inhaltlich gefolgt.

Schlagworte

Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Glücksspielgesetz, Dienstleistungsfreiheit, Auslandsbezug, Unionsrecht, unmittelbare Anwendung, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, zwingender Grund des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit, Bewilligung, Konzessionssystem, Kohärenz und Systematik, Glücksspielmonopol, Werbemaßnahmen, Glücksspielwerbung, Inländerdiskriminierung, Ausspielung, Verwaltungsstrafe, Beschlagnahme, Einziehung, Computer, internetfähiges Endgerät, unternehmerisch zugänglich machen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.032.10139.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten