TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/22 2004/03/0029

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Z B in P, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. September 2003, Zl. uvs-2000/2/079-10, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW-Zuges am 5. Oktober 1999 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg am 5. Oktober 1999 um 01.40 Uhr auf der Brennerautobahn bei km 9,600 in Schönberg festgestellt worden sei; das Fahrzeug sei nicht mit einem Ecotag ausgerüstet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0127, hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen hat.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2003, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Oktober 2003, hat die belangte Behörde der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von S 20.000,-- auf S 3.000,-- (EUR 218,02) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt. Die Verfahrenskosten erster Instanz wurden mit S 300,-- (EUR21,80) neu bestimmt und als Strafsanktionsnorm § 23 Abs. 1 GütbefG festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid damit, dass im fortgesetzten Verfahren nur mehr die Strafhöhe festzusetzen sei, wobei die Mindeststrafe von S 20.000,-- nicht mehr anzuwenden sei. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen und als erschwerend nichts zu werten. Als mildernd sei laut Aktenlage die Unbescholtenheit zu werten. Auch unter Bedachtnahme auf unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse erscheine eine Geldstrafe im spruchgemäßen Ausmaß notwendig, um den Beschwerdeführer von derartigen Übertretungen in Zukunft abzuhalten. Ferner seien die Ersatzarreststrafe und die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1525/03, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie die von der Tat sonst nach sich gezogenen nachteiligen Folgen. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102). Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sodass es im vorliegenden Fall auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides vom 22. September 2003 ankommt. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0197).

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde als weiteren Milderungsgrund sein "Wohlverhalten" seit Begehung der Übertretung zu berücksichtigen gehabt hätte, zumal dem nicht die vom Beschwerdeführer zugedachte Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0080, wo der seit Begehung der Tat bis zur Erlassung des dort angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum ungefähr vier Jahre betrug).

Die Beschwerde weist ferner darauf hin, dass es auf Grund der seit Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides vom 7. März 2001 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vergangenen Zeit einer Neudurchführung der mündlichen Verhandlung oder jedenfalls einer Anhörung des Beschwerdeführers bedurft hätte, weil sich seine finanzielle Situation nachteilig geändert habe, er nun wesentlich weniger verdiene als vorher (EUR 200,--) und er im Zuge seiner Anhörung auch seine Sorgepflichten dartun hätte können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0236) die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzulegen hat. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, zumal er es auch in der Beschwerde unterlässt, seine Sorgepflichten zu konkretisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0113), und die Feststellung der belangten Behörde, es seien bei der Strafbemessung unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, durch die ziffernmäßige Anführung seines Einkommens noch bekräftigt. Der Beschwerdeführer hat daher nicht dargetan, dass die belangte Behörde im Falle der ergänzenden Erhebung seiner finanziellen Situation zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Damit ist nach Lage des Falles nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde, die ihrer Entscheidung die vom Beschwerdeführer behaupteten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und den vorliegenden Milderungsgrund zugrundegelegt und die Strafe erheblich (von S 20.000,-- auf S 3.000,--) herabgesetzt hat, bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl., E 96 ff zu § 19 VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wenn die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von EUR 218,02 (bei einem Strafrahmen bis zu EUR 7.267,--) im Sinne des § 19 VStG angemessen ist, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde zur Richtigstellung der Strafsanktionsnorm nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sodass auch insoweit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2008

Schlagworte

BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweisePersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030029.X00

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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