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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 2012, Zl. UVS- 06/50/9337/2011-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12. Juli 2011 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet, das anlässlich einer Kontrolle in einem Lokal in Wien 16 betriebsbereit aufgefunden worden war. Dieser Bescheid wurde - unter anderem - der Mitbeteiligten als Eigentümerin des Gerätes zugestellt. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12. Juli 2011 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet, das anlässlich einer Kontrolle in einem Lokal in Wien 16 betriebsbereit aufgefunden worden war. Dieser Bescheid wurde - unter anderem - der Mitbeteiligten als Eigentümerin des Gerätes zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, laut Erhebungen sei nicht die Mitbeteiligte Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes, sondern die im erstinstanzlichen Bescheid als Aufstellerin genannte Gesellschaft. Es habe letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden können, wer Eigentümer/in des beschlagnahmten Gerätes sei. Anhaltspunkte für die Eigentümereigenschaft der Mitbeteiligten lägen nicht vor. Da sohin nicht mit abschließender Sicherheit feststehe, wer im Sinne des § 54 Abs. 2 GSpG ein Recht auf den von der Einziehung bedrohten Gegenstand habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, laut Erhebungen sei nicht die Mitbeteiligte Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes, sondern die im erstinstanzlichen Bescheid als Aufstellerin genannte Gesellschaft. Es habe letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden können, wer Eigentümer/in des beschlagnahmten Gerätes sei. Anhaltspunkte für die Eigentümereigenschaft der Mitbeteiligten lägen nicht vor. Da sohin nicht mit abschließender Sicherheit feststehe, wer im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ein Recht auf den von der Einziehung bedrohten Gegenstand habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf eine Gegenschrift. Die Mitbeteiligte beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3. 1. Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. 620/1989, § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010, lautet wie folgt: 3. 1. Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, lautet wie folgt:
"Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(…)"
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084). 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).
3.2.1. Unter Heranziehung der oben dargestellten Grundsätze wäre - ausgehend vom von der belangten Behörde angenommenen Nichtvorliegen der Eigentümereigenschaft und nach Prüfung des allfälligen Vorliegens einer der übrigen gemäß § 53 Abs. 3 GSpG die Parteistellung der Mitbeteiligten begründenden Voraussetzungen (Stellung als Inhaberin oder Veranstalter) - die Berufung der Mitbeteiligten mangels Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zurückzuweisen gewesen. 3.2.1. Unter Heranziehung der oben dargestellten Grundsätze wäre - ausgehend vom von der belangten Behörde angenommenen Nichtvorliegen der Eigentümereigenschaft und nach Prüfung des allfälligen Vorliegens einer der übrigen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG die Parteistellung der Mitbeteiligten begründenden Voraussetzungen (Stellung als Inhaberin oder Veranstalter) - die Berufung der Mitbeteiligten mangels Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zurückzuweisen gewesen.
§ 54 GSpG bietet entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde als Regelung der Einziehung keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Parteistellung und daran anknüpfender Rechtsfolgen im Beschlagnahmeverfahren. Paragraph 54, GSpG bietet entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde als Regelung der Einziehung keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Parteistellung und daran anknüpfender Rechtsfolgen im Beschlagnahmeverfahren.
3.3. Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3.3. Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Wien, am 18. Dezember 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170550.X00Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014