TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/18 2012/17/0550

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Veröffentlicht am 18.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 2012, Zl. UVS- 06/50/9337/2011-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12. Juli 2011 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet, das anlässlich einer Kontrolle in einem Lokal in Wien 16 betriebsbereit aufgefunden worden war. Dieser Bescheid wurde - unter anderem - der Mitbeteiligten als Eigentümerin des Gerätes zugestellt. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12. Juli 2011 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet, das anlässlich einer Kontrolle in einem Lokal in Wien 16 betriebsbereit aufgefunden worden war. Dieser Bescheid wurde - unter anderem - der Mitbeteiligten als Eigentümerin des Gerätes zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, laut Erhebungen sei nicht die Mitbeteiligte Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes, sondern die im erstinstanzlichen Bescheid als Aufstellerin genannte Gesellschaft. Es habe letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden können, wer Eigentümer/in des beschlagnahmten Gerätes sei. Anhaltspunkte für die Eigentümereigenschaft der Mitbeteiligten lägen nicht vor. Da sohin nicht mit abschließender Sicherheit feststehe, wer im Sinne des § 54 Abs. 2 GSpG ein Recht auf den von der Einziehung bedrohten Gegenstand habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, laut Erhebungen sei nicht die Mitbeteiligte Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes, sondern die im erstinstanzlichen Bescheid als Aufstellerin genannte Gesellschaft. Es habe letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden können, wer Eigentümer/in des beschlagnahmten Gerätes sei. Anhaltspunkte für die Eigentümereigenschaft der Mitbeteiligten lägen nicht vor. Da sohin nicht mit abschließender Sicherheit feststehe, wer im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ein Recht auf den von der Einziehung bedrohten Gegenstand habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf eine Gegenschrift. Die Mitbeteiligte beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3. 1. Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. 620/1989, § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010, lautet wie folgt: 3. 1. Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, lautet wie folgt:

"Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
  2. (3)Absatz 3,Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(…)"

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084). 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).

3.2.1. Unter Heranziehung der oben dargestellten Grundsätze wäre - ausgehend vom von der belangten Behörde angenommenen Nichtvorliegen der Eigentümereigenschaft und nach Prüfung des allfälligen Vorliegens einer der übrigen gemäß § 53 Abs. 3 GSpG die Parteistellung der Mitbeteiligten begründenden Voraussetzungen (Stellung als Inhaberin oder Veranstalter) - die Berufung der Mitbeteiligten mangels Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zurückzuweisen gewesen. 3.2.1. Unter Heranziehung der oben dargestellten Grundsätze wäre - ausgehend vom von der belangten Behörde angenommenen Nichtvorliegen der Eigentümereigenschaft und nach Prüfung des allfälligen Vorliegens einer der übrigen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG die Parteistellung der Mitbeteiligten begründenden Voraussetzungen (Stellung als Inhaberin oder Veranstalter) - die Berufung der Mitbeteiligten mangels Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zurückzuweisen gewesen.

§ 54 GSpG bietet entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde als Regelung der Einziehung keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Parteistellung und daran anknüpfender Rechtsfolgen im Beschlagnahmeverfahren. Paragraph 54, GSpG bietet entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde als Regelung der Einziehung keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Parteistellung und daran anknüpfender Rechtsfolgen im Beschlagnahmeverfahren.

3.3. Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3.3. Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Wien, am 18. Dezember 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170550.X00

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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