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34 Monopole;Norm
GSpG 1989 §53 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der 1. A s.r.o. in B, 2. S in D, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. August 2012, Zl. UVS-1-1228/E10-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. September 2011, mit welchem gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) ein näher bezeichnetes Glücksspielgerät zur Sicherung der Einziehung in Beschlag genommen, gemäß § 53 Abs. 4 GSpG ein Verfügungsverbot über das beschlagnahmte Gerät verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen worden war, keine Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. September 2011, mit welchem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) ein näher bezeichnetes Glücksspielgerät zur Sicherung der Einziehung in Beschlag genommen, gemäß Paragraph 53, Absatz 4, GSpG ein Verfügungsverbot über das beschlagnahmte Gerät verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen worden war, keine Folge.
In dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, bei einer am 9. November 2011 in einem näher genannten Lokal durchgeführten Kontrolle sei ein bestimmt bezeichnetes Gerät, dessen Eigentümerin die Erstbeschwerdeführerin sei, in Beschlag genommen worden. Das gegenständliche Gerät, auf dem die virtuellen Walzenspiele "Money Bag's", "Wild Seven", "Magic Pyramids", "Eye of Raa", "Ocean's Empire" und "Joker Queen" angeboten worden seien, verfüge über einen Internetanschluss und sei zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem Internet verbunden und an das Stromnetz angeschlossen gewesen. Die Spielentscheidung über Gewinn und Verlust sei zentralseitig über eine Internetverbindung getroffen worden. Die Spielteilnahme und der Vertragsabschluss seien über elektronische Medien erfolgt, wobei die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig gewesen sei. Der Spieler habe keinerlei Möglichkeit gehabt, Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Das Gerät sei bei der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und ein Probespiel durchgeführt worden.
Die belangte Behörde gelangte zu der Beurteilung, dass es sich bei den virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG handle, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhänge. Etwas Gegenteiliges sei von den Beschwerdeführerinnen auch nie behauptet worden. Es sei bei den Spielen ein Einsatz zu leisten gewesen und ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Da die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin von zahlreichen derartigen Geräten sei, sei von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer in Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG) auszugehen. Somit liege eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG vor, die von den Beschwerdeführerinnen organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht worden sei. Da für die gegenständlichen Ausspielungen nie eine Konzession bzw. Bewilligung erteilt worden sei und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol vorliege, sei vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen. Es habe daher schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der Verdacht bestanden, dass mit dem gegenständlichen Apparat Ausspielungen veranstaltet und unternehmerisch öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Dieser Verdacht liege auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde vor.Die belangte Behörde gelangte zu der Beurteilung, dass es sich bei den virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG handle, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhänge. Etwas Gegenteiliges sei von den Beschwerdeführerinnen auch nie behauptet worden. Es sei bei den Spielen ein Einsatz zu leisten gewesen und ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Da die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin von zahlreichen derartigen Geräten sei, sei von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer in Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) auszugehen. Somit liege eine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor, die von den Beschwerdeführerinnen organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht worden sei. Da für die gegenständlichen Ausspielungen nie eine Konzession bzw. Bewilligung erteilt worden sei und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol vorliege, sei vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Es habe daher schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der Verdacht bestanden, dass mit dem gegenständlichen Apparat Ausspielungen veranstaltet und unternehmerisch öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Dieser Verdacht liege auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde vor.
Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde, seien zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen, es sei denn, der Verstoß sei geringfügig gewesen. Es liege im Beschwerdefall kein als geringfügig anzusehender Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vor, weil schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass mit dem gegenständlichen Gerät in kürzester Zeit nicht unerhebliche Gewinne zu erwirtschaften seien.Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde, seien zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen, es sei denn, der Verstoß sei geringfügig gewesen. Es liege im Beschwerdefall kein als geringfügig anzusehender Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor, weil schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass mit dem gegenständlichen Gerät in kürzester Zeit nicht unerhebliche Gewinne zu erwirtschaften seien.
Zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken verwies die belangte Behörde u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068 und insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerinnen schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen könnten, weil das nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C 64/08, Engelmann, - grundsätzlich zulässige - Erfordernis der Rechtsform einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2008 bzw. einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat mit einem Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 GSpG in der Fassung GSpG-Novelle 2010 nicht erfüllt sei.Zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken verwies die belangte Behörde u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068 und insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerinnen schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen könnten, weil das nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C 64/08, Engelmann, - grundsätzlich zulässige - Erfordernis der Rechtsform einer Aktiengesellschaft im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2008 bzw. einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat mit einem Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 3 GSpG in der Fassung GSpG-Novelle 2010 nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr 111/2010 haben folgenden auszugsweisen Wortlaut:Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, haben folgenden auszugsweisen Wortlaut:
"Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert,
anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte
Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel
erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von
anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
…
Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des VStG lautet:
"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.
§ 39. Paragraph 39,
…
Insoweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum Spielablauf zu treffen, so gelingt es ihnen mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ging im Rahmen der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen vom Vorliegen virtueller Walzenspiele aus, bei denen ein Einsatz geleistet und ein Gewinn erzielt werden konnte. Das Spielergebnis hing lediglich vom Zufall ab. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diese virtuellen Walzenspiele zutreffend als Glücksspiele. Dass es sich um keine Glücksspiele gehandelt habe und dass die belangte Behörde bei Feststellung detaillierterer Spielverläufe zu den einzelnen Spielen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Gegen die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.
Zu dem Vorbringen zur Vorrangigkeit der amtlichen Verwahrung und zur Unzulässigkeit der Erlassung des Verfügungsverbotes im Beschwerdefall ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 53 Abs. 4 GSpG sind die beschlagnahmten Gegenstände amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Durch die Belassung des beschlagnahmten Gerätes beim bisherigen Inhaber und der Verhängung des Verfügungsverbotes anstelle der amtlichen Verwahrung verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten, weil kein subjektives öffentliches Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen existiert. Eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts läge u.a. allenfalls dann vor, wenn die Beschlagnahme (entweder im Zusammenhang mit einer amtlichen Verwahrung oder der Erlassung eines Verfügungsverbotes) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt worden wäre. Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, GSpG sind die beschlagnahmten Gegenstände amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Durch die Belassung des beschlagnahmten Gerätes beim bisherigen Inhaber und der Verhängung des Verfügungsverbotes anstelle der amtlichen Verwahrung verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten, weil kein subjektives öffentliches Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen existiert. Eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts läge u.a. allenfalls dann vor, wenn die Beschlagnahme (entweder im Zusammenhang mit einer amtlichen Verwahrung oder der Erlassung eines Verfügungsverbotes) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt worden wäre. Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die Frage, ob die Strafbehörde erster Instanz zutreffend die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt hat, einzusehen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - was die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen des Glücksspielrechtes betrifft - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, über den mit hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, zu entscheiden war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Auch wenn es sich im Beschwerdefall bei der Erstbeschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsform der tschechischen s.r.o mit der österreichischen GmbH vergleichbar ist. Da die Erstbeschwerdeführerin gar nicht behauptet hat, über ein ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen, kann in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin könne schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen, weil sie nach dem Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann, grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfülle und deswegen eine Unionsrechtswidrigkeit nicht gegeben sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - was die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen des Glücksspielrechtes betrifft - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, über den mit hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, zu entscheiden war. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Auch wenn es sich im Beschwerdefall bei der Erstbeschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsform der tschechischen s.r.o mit der österreichischen GmbH vergleichbar ist. Da die Erstbeschwerdeführerin gar nicht behauptet hat, über ein ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen, kann in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin könne schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen, weil sie nach dem Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann, grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfülle und deswegen eine Unionsrechtswidrigkeit nicht gegeben sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war die angefochtene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der dargelegten Erwägungen war die angefochtene Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170417.X00Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013