TE Lvwg Erkenntnis 2016/10/28 VGW-002/042/9229/2015, VGW-002/042/9234/2015, VGW-002/V/042/10668/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2016
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Entscheidungsdatum

28.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
34 Monopole

Norm

VStG §17 Abs2
VStG §17 Abs3
GSpG §52 Abs1
GSpG §53
GSpG §53 Abs3
GSpG §54
GSpG §54 Abs2
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

I) Beschwerde der G. AG (ehemals C. AG) (protokolliert zu VGW-002/042/9229/2015), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.06.2015, Zl.: A2/117.469/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG Glücksspielgeräte beschlagnahmt wurden, römisch eins) Beschwerde der G. AG (ehemals C. AG) (protokolliert zu VGW-002/042/9229/2015), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.06.2015, Zl.: A2/117.469 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG Glücksspielgeräte beschlagnahmt wurden,

II) Beschwerde der G. AG (ehemals C. AG) (protokolliert zu VGW-002/042/8772/2016), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 3.6.2015, Zl.: A2/117.469/2015, mit welchem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG Glücksspielgeräte eingezogen wurden, römisch zwei) Beschwerde der G. AG (ehemals C. AG) (protokolliert zu VGW-002/042/8772/2016), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 3.6.2015, Zl.: A2/117.469 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG Glücksspielgeräte eingezogen wurden,

zu Recht e r k a n n t:

1) zu VGW-002/042/9229/2015:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird der angefochtene Beschlagnahmebescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird der angefochtene Beschlagnahmebescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

2) zu VGW-002/042/8772/2016:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

Beschwerden des Herrn J. M. (protokolliert zu VGW-002/042/9234/2015) und der C. AG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10668/2015), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.06.2015, Zl.: VStV/915300761161/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, denBeschwerden des Herrn J. M. (protokolliert zu VGW-002/042/9234/2015) und der C. AG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10668/2015), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.06.2015, Zl.: VStV/915300761161/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, den

B E S C H L U S S

gefasst

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird als das Straferkenntnis behoben und wird das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird als das Straferkenntnis behoben und wird das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.06.2015, Zl.: A2/117.469/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG Glücksspielgeräte beschlagnahmt wurden (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/9229/2015), lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.06.2015, Zl.: A2/117.469 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG Glücksspielgeräte beschlagnahmt wurden (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/9229/2015), lautet wie folgt:

„Hinsichtlich der am 07.04.2015 um 16.00 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „Ca.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:„Hinsichtlich der am 07.04.2015 um 16.00 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „Ca.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:

1) Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

2) Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

3) Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

4) Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

5) Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

6) Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

7) Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

8) Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

9) Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

inkl. Zubehör (Maus und Tastatur)

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.

BEGRÜNDUNG

Während der am 07.04.2015 im Lokal Ca. der Firma C. AG in Wien, M.-straße, durchgeführten Kontrolle wurde von den Kontrollorganen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Finanzamtskontrollnummern sowie im Spruch mit den Nummern 1-9 versehenen Geräten Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

Die ermöglichten Spiele (virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld in Form von mit Spieleinsatzbeträgen dotierten member cards, welche nach Eingabe eines Codes die Darstellung des Spielguthabens am Bildschirm bewirken, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten.

Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Kontrollorgane der Abgabenbehörde an allen Geräten und aufgrund der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Lokalverantwortlichen bestätigt.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Gemäß den Aussagen von Herrn S. R. in der Funktion als zur Auskunft verpflichteten Person konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichten, zumindest seit 01.01.2015 im Lokal betrieben wurden.Gemäß den Aussagen von Herrn S. R. in der Funktion als zur Auskunft verpflichteten Person konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglichten, zumindest seit 01.01.2015 im Lokal betrieben wurden.

Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen.

Auf den Glücksspielgeräten können jeweils mehrere Spiele, darunter insbesondere sogenannte virtuelle Walzensimulationsspiele gespielt werden.

Es befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Kunde bzw. Spieler in den kontrollierten Räumlichkeiten. Herr R. wurde aufgefordert iSd GSpG Geld für Probespiele sowie einen Zugang zu den Spielen zur Verfügung zu stellen. Aus den Vorerhebungen war bekannt, dass es nur mittels Account und „membercard“ möglich war an den Eingriffsgegenständen zu spielen. Hr. R. erklärte sich bereit einen Testaccount zur Verfügung zu stellen. Allerdings war dieser nach 3 maliger falscher Passworteingabe gesperrt. Die Kontrollorgane konnten die Spielabläufe aufgrund von Beobachtungen eines Spielers dokumentieren. In weiterer Folge stellte sich der Spieler freiwillig zur Verfügung, den Kontrollorganen die Spieldokumentation an allen Geräten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck buchte Herr R. dem Spieler € 50,-- auf seine „membercard“.

Zu Beginn der Kontrolle wurden die Eingriffsgegenstände durch das Dokumentationsteam der Finanzpolizei mir den Kontrollnummern FA01 bis FA 09 versehen.

Eingriffsgegenstand FA01:

Das Organ Gr. konnte durch Beobachtungen des Spielers am Gerät FA01 feststellen, dass das virtuelle Walzenspiel „Jack and the Beanstalk“ ausgewählt war. Dabei konnte ein Mindesteinsatz von € 0,20,- festgestellt werden. Auf Nachfragen des KO Gr. wurden ein Gewinnplan und weitere Einsatzmöglichkeiten am Bildschirm dargestellt. Dabei konnte beim Mindesteinsatz von € 0,20,- ein möglicher Höchstgewinn von € 10 festgestellt werden (1000 Münzen zu einem Münzwert von 0,01). Der Höchsteinsatz belief sich auf € 100,-, dabei wurde ein möglicher Höchstgewinn von € 500,- in Aussicht gestellt (1000 Münzen zu einem Münzwert von € 0,50,-. In einem Hauptmenü waren viele verschiedene Spiele angeboten. Darunter waren Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack, usw. doch beim Großteil der angebotenen Spiele hat es ich um virtuelle Walzenspiele gehandelt.

Der Spieleinsatz wurde mittels „membercard“ und einem Account bei Ca. auf dem Gerät hergestellt. Laut Informationen sind Ein-und Auszahlungen auf oder von der „membercard“ im Lokal möglich.

Eingriffsgegenstand FA02:

Beobachtetes Spiel: „Fruit Shop“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,15,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 20,-- (2000 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 150,--, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 2000,-- (2000 Münzen zu einem Münzwert von 1,00)

Eingriffsgegenstand FA03:

Beobachtetes Walzenspiel: „Spinata Grande“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,20,--, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 3,- (300 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 200,--, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 300,-- (300 Münzen zu einem Münzwert von 1,00)

Eingriffsgegenstand FA04:

Beobachtetes Spiel: „Twin Spin“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,25,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 10,— (1000 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 125,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 500,- (1000 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Eingriffsgegenstand FA05:

Beobachtetes Spiel: „Wild Water“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,20,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 20,- (2000 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 100,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 1000,- (2000 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Eingriffsgegenstand FA06:

Beobachtetes Spiel: „Secrets of Horus“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,02,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 200,- (10000 Münzen zu einem Münzwert von 0,02)

Möglicher Höchsteinsatz: € 40,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 5000,- (10000 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Eingriffsgegenstand FA07:

Beobachtetes Spiel: „Blood Suckers“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,01,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 75,- (7500 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 50,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 3750,- (7500 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Eingriffsgegenstand FA08:

Beobachtetes Spiel: „Secret oft the Stones“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,01,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 12,50,- (1250 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 125,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 625,- (1250 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Eingriffsgegenstand FA09:

Beobachtetes Spiel: „Wild Rockets“

Geforderter Mindesteinsatz: € 0,50,-, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn: € 2,50,-- (250 Münzen zu einem Münzwert von 0,01)

Möglicher Höchsteinsatz: € 100,--, dabei in Aussicht gestellter möglicher Höchstgewinn € 125,- (250 Münzen zu einem Münzwert von 0,50)

Der Spieler hat bei diesen Spielen nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Start-Taste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Für eine fortgesetzte Begehung ist es gemäß der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999)

Aufgrund der Aufstellung der Glücksspieleinrichtungen in einem öffentlich zugänglichen Lokal sowie der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt.Aufgrund der Aufstellung der Glücksspieleinrichtungen in einem öffentlich zugänglichen Lokal sowie der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt.

Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen.

Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.

Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde hat auf Grund der Auskunft von Frau Prokuristin U. W. die Firma C. AG in Ge., als Eigentümer und Inhaber der Eingriffsgegenstände sowie als Veranstalter der damit ermöglichten verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ermittelt.Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde hat auf Grund der Auskunft von Frau Prokuristin U. W. die Firma C. AG in Ge., als Eigentümer und Inhaber der Eingriffsgegenstände sowie als Veranstalter der damit ermöglichten verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermittelt.

Im Zuge der vorgenommenen Testspiele durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen eine Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten und dass eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltungen mittels

Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte.Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgte.

Die Fa. C. AG hat in der Zeit vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 im angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Die Fa. C. AG hat in der Zeit vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 im angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt.

Die Entscheidung über das Spielergebnis war jedenfalls vom Zufall abhängig.

Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag und dass diese Glücksspiele auch nicht nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

Die gegenständlichen vorläufig beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs.Die gegenständlichen vorläufig beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Abs.

1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.1 GSpG dar, für die die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Die im § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der Ergebnisse der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben.Die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der Ergebnisse der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben.

Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 GSpG anzuordnen.Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG anzuordnen.

Zum Vorbringen des Parteienvertreters der Fa. C. AG in der Stellungnahme vom 19.05.2015 wird erwogen:

Den Ausführung in der Stellungnahme, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenständen nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG sondern um völlig normale Personalcomputer handelt wird gegengehalten, dass laut ausführlicher Dokumentation der vorläufigen Beschlagnahme durch die Organe der Finanzpolizei nach eigener dienstlicher Wahrnehmung und durchgeführten Testspielen samt vorgelegten Fotodokumentation der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen im öffentlich zugänglichen Lokal „Ca.“ in Wien, M.-straße in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und die erkennende Behörde gem. § 53 Abs. 1 GSpG zur Beschlagnahme der betreffendenDen Ausführung in der Stellungnahme, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenständen nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG sondern um völlig normale Personalcomputer handelt wird gegengehalten, dass laut ausführlicher Dokumentation der vorläufigen Beschlagnahme durch die Organe der Finanzpolizei nach eigener dienstlicher Wahrnehmung und durchgeführten Testspielen samt vorgelegten Fotodokumentation der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen im öffentlich zugänglichen Lokal „Ca.“ in Wien, M.-straße in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und die erkennende Behörde gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zur Beschlagnahme der betreffenden

Eingriffsgegenstände berechtigt ist. Dass damit in die grundrechtlich verankerte Meinungs- u. Medienfreiheit unzulässigerweise eingegriffen worden sei, vermag die bescheiderlassende Behörde nicht zu erkennen.

Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei und aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Herrn R. besteht für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG darstellen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei und aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Herrn R. besteht für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG darstellen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Bei den veranstalteten und zugänglich gemachten Glücksspielen wurden vor Ort im Lokal „Ca.“ von den Spielern Vermögenswerte Leistungen (durch Aufbuchen von Geldbeträgen auf eine sogenannte „membercard“) im Zusammenhang mit der Teilnahme an Glücksspielen erbracht und von einem Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn) in Aussicht gestellt, wobei die Barauszahlung bei einem Gewinn auch vor Ort im genannten Lokal erfolgte. Somit fand die verbotene Ausspielung in Wien statt.Bei den veranstalteten und zugänglich gemachten Glücksspielen wurden vor Ort im Lokal „Ca.“ von den Spielern Vermögenswerte Leistungen (durch Aufbuchen von Geldbeträgen auf eine sogenannte „membercard“) im Zusammenhang mit der Teilnahme an Glücksspielen erbracht und von einem Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn) in Aussicht gestellt, wobei die Barauszahlung bei einem Gewinn auch vor Ort im genannten Lokal erfolgte. Somit fand die verbotene Ausspielung in Wien statt.

Zum Einwand in der Stellungnahme der Parteienvertreter, dass die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen sind den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen und dass es sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach § 168 StGB handelt, wird entgegnet, dass nach § 52 Abs. 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 62 GSpG zu bestrafen ist, wenn durch die Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde.Zum Einwand in der Stellungnahme der Parteienvertreter, dass die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen sind den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen und dass es sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach Paragraph 168, StGB handelt, wird entgegnet, dass nach Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 62, GSpG zu bestrafen ist, wenn durch die Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wurde.

Herr J. M. wurde im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt mit dem Schreiben der Finanzpolizei vom 20.05.2015 angezeigt als Vorstand der C. AG und somit als Verantwortlicher nach § 9 Abs. 1 VStG Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 im gegenständlichen Wettlokal „Ca.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im S.d. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet und damit gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 1 .Fall GSpG verstoßen zu haben.“Herr J. M. wurde im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt mit dem Schreiben der Finanzpolizei vom 20.05.2015 angezeigt als Vorstand der C. AG und somit als Verantwortlicher nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 im gegenständlichen Wettlokal „Ca.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet und damit gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1 .Fall GSpG verstoßen zu haben.“

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei den angetroffenen Geräten um keine Glücksspielgeräte gehandelt habe. Es sei an den Geräten vor Ort auch keine Geldeinzugsmöglichkeit vorhanden. Zur Bedienung der Geräte bedürfe es auch keiner member card. Im beobachteten Fall sei ein privater Account des beobachteten Spielers von diesem geöffnet worden. Auf diesen Account war es möglich, Geldbeträge zur Einzahlung zu bringen, bzw. sich Geldbeträge auszahlen zu lassen. Auch ohne diese Verwendung einer member card sei es möglich, die Geräte zu bedienen. So können diese Geräte regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet werden. Auch könne auf das gesamte Internet zugegriffen werden, und insofern auch auf Seiten von im Internet tätigen Wettanbietern. So könne auch die Website des Unternehmens Ca. (Malta) Ltd. angesteuert werden. Durch die C. AG werden Wetten an die Ca. (Malta) Ltd. vermittelt. Die member card ist ein Bindeglied zwischen dem Kunden und dem Wettveranstalter.

Weiters wurde ausgeführt:

„Das in Malta hinsichtlich der Durchführung von Sportwetten und Glücksspiel lizensierte Unternehmen Ca. (Malta) Ltd. steht – trotz Namensähnlichkeit – in keinerlei gesellschaftlichem Zusammenhang zur C. AG.

Die C. AG betreibt in Österreich diverse Wettlokale (nicht aber das gegenständliche!) und Internet-PCs, betreibt allerdings weder direkt, noch indirekt irgendwelche Glücksspiele.

In den Wettlokalen, die bisweilen auch von der C. AG betrieben werden, werden Wetten regelmäßig Wetten an Ca. (Malta) Ltd. vermittelt, die auch als Wetthalter fungieren.

Ca. (Malta) Ltd. selbst bietet seinen Kunden sowohl in stationären Ca.-Wettbüros, als auch über das Internet die Möglichkeit an, sich zu registrieren und als registrierter Kunde Wetten abzuschließen.

Die Ca. „member card“ ist ein Bindeglid zwischen dem Kunden und dem Wettveranstalter. Nach erfolgter Registrierung der member card ist es gleichzeitig möglich, die Kundendaten zu überprüfen, sowie einen höchstmöglichen Jugendschutz zu gewährleisten.

Dem Kunden werden gleichzeitig einige Vorteile, wie z. B. ein „Willkommens-Bonus“, bessere Quoten bei Kombinationswetten, Sammeln von Treuepunkten sowie die Teilnahme an diversen Promotions angeboten.

Bei der Registrierung hat der neue Kunde ein Anmeldeformular auszufüllen bzw. werden die Daten in das System eingespeist. Jeder Registrierung folgt die Übermittlung eines PIN-Codes an die hinterlegte Rufnummer des Kunden, mit Hilfe welcher das Kundenkonto aktiviert werden muss.

Jede Auszahlung an einer Annahmestelle erfolgt nur über eine zweistufige Authentifizierung:

1.       Beantragung der Auszahlung unter Identifizierung der member.card

2.       Freigabe der Auszahlung durch Erfassung der zugesandten einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN

Sollte es Zweifel an der Identität des Kunden geben, wird bei der Auszahlung ein Lichtbildausweis zur Identifizierung verlangt. Das Personal wird regelmäßig auf die Einhaltung der diesbezüglichen Anweisungen geschult.

Für die Mitarbeiter von Ca. kann durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer das jeweilige Guthaben des Kunden angezeigt werden.

Hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden.

Der Kunde erhält sodann im Rahmen seines Auszahlungswunsches und bis zur Höhe des maximal auszahlbaren Guthabens einen einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN per SMS auf die in seinem Konto hinterlegte Rufnummer seines Mobil-Telefons übermittelt. Durch die Eingabe des Mobile-TAN wird die konkret beantragte Auszahlung des Wettguthabens ermöglicht.

Bei der Einzahlung auf das Kundenkonto verhält es sich vice versa. Die Karte als solche ist nicht Einzahlungsvoraussetzung!

Wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar. Seitens Mitarbeiter im Ca.-Lokal ist auch nicht überprüfbar, für welche konkreten Einsätze (seien es Wetten, Spiele, etc.) der Kunde seine jeweilige Einzahlung verwendet.

Die Ca. „member.card“ selbst ist kein Wertträqer oder sonst für die Verwendung des PCs notwendig oder nützlich. Es gibt an den Geräten auch keinen Schlitz, wo man diese Karten einführen kann.

Maßgeblich ist lediglich die Kundennummer, über welche Ein- bzw. Auszahlungen getätigt werden. Auch ohne Kundenkarte kann der Kunde über seine Kundennummer Ein- und Auszahlungen auf sein Konto tätigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Bedeutung der member card durch die Beamten der Finanzpolizei nicht richtig ist.

-        Die Ca. „member.card“ ist weder eine Karte, auf welche Geldbeträge aufgebucht werden können, noch ist diese ein Zahlungsmittel oder Ähnliches.

-        An den PCs kann kein Geld zugeführt werden.

-        Sämtliche Internetseiten (auch die anderer Wett- und Spieleanbieter) sind den Kunden zugänglich. Der Kunde bestimmt allein, welche Seiten er ansurft oder welche Dienstleistungen er im Internet in Anspruch nimmt.

-        Zugang zu Bezahlseiten im Internet (auch von zu Hause aus) sind in der Regel nur mit einem Code möglich. Die member card hat diesbezüglich keinerlei Funktionalität.

-        ob der Kunde mit seinem Guthaben vom Lokal der C. AG oder von seinem PC zu Hause aus irgendwelche Leistungen aus dem Netz in Anspruch nimmt, ist völlig unerheblich.

Definitiv falsch ist die wiederholte Darstellung der Finanzpolizei, dass die Ca. member.card für „das Spielen“ nötig sei!

Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 6.6.2016, Zl.: A2/117.469/2015, mit welchem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG Glücksspielgeräte eingezogen wurden (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/8772/2016), lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 6.6.2016, Zl.: A2/117.469 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG Glücksspielgeräte eingezogen wurden (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/8772/2016), lautet wie folgt:

Die am 07.04.2015 um 16.00 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „Ca.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:„Die am 07.04.2015 um 16.00 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „Ca.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:

1.
Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
2.
Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
3.
Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
4.
Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
5.
Marke/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
6.
Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
7.
Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
8.
Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...
9.
Markt/Typ: t. ..., Seriennr.: ...

inkl. Zubehör (Maus und Tastatur)

werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen, da der Verstoß gegen das GSpG nicht geringfügig war.“werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen, da der Verstoß gegen das GSpG nicht geringfügig war.“

In der gegen diesen Einziehungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. VGW-002/042/9229/2015 protokollierten Beschwerde vorgebracht.

Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.06.2015, Zl.: VStV/915300761161/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/9234/2015 und zu VGW-002/V/042/10668/2015), lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.06.2015, Zl.: VStV/915300761161/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/9234/2015 und zu VGW-002/V/042/10668/2015), lauten wie folgt:

„Sie haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 07.01.2015 bis 07.04.2015 um 13.35 Uhr, in Wien, M.-straße, im Wettlokal „Ca.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes neun funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) der Marke/Type„Sie haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 07.01.2015 bis 07.04.2015 um 13.35 Uhr, in Wien, M.-straße, im Wettlokal „Ca.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes neun funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) der Marke/Type

1) T. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 1)

2)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 2)

3)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 4)

4)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 5)

5)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 6)

6)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 7)

7)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 8)

8)  t. mit der Seriennummer ..., Typenbezeichnung ... (FA Nr. 9)

betrieben hat, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.04.2015 durch Probespiele im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 15.16 Uhr festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten

Die Firma C. Aktiengesellschaft haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma C. Aktiengesellschaft haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

2) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

3) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

4) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

5) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

6) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

7) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

8) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

9) 5.000,00

55 Stunden

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)      €500,00

2)      €500,00

3)      €500,00

4)      €500,00

5)      €500,00

6)      €500,00

7)      €500,00

8)      €500,00

9)      € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 49.500,00

Begründung

Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ..., Finanzamt Wien …, vom 07.04.2015, sowie der Angaben von Herrn R. S. (Filialleiter des Wettlokales „Ca.“) in der Niederschrift vom 07.04.2015 als erwiesen anzusehen.

Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.

Am Gerät 1 wurde durch Beobachtungen eines Spielers vom Organ Herrn Gr. festgestellt, dass das virtuelle Walzenspiel „Jack and the Beanstalk“, ausgewählt war, ein Mindesteinsatz von € 0,20 war möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10,00 ( + 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 500,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Im Hauptmenü waren verschiedene Spiele angeboten. Darunter waren Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack, usw., doch beim Großteil der angebotenen Spiele handelte es sich um virtuelle Walzenspiele. Der Spieleinsatz wurde mittels „Member Card“ und einem Account bei Ca. auf dem Gerät hergestellt. Laut Informationen sind Ein- und Auszahlungen auf oder von der „Member Card“ im Lokal möglich.

Am Gerät 2 war beim beobachteten Spiel „Fruit Shop“, ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 130,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00).

Am Gerät 3 war beim beobachteten Spiel „Spinata Grande“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 3,00 (+ 300 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 200,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 300,00 (+ 300 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00).

Am Gerät 4 war beim beobachteten Spiel „Twin Spin“, ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 125,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 500,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50).

Am Gerät 5 war beim beobachteten Spiel „Wild Water“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 1.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50).

Am Gerät 6 war beim beobachteten Spiel „Secret of Horus“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 200,00) +10.000,00 Münzen zu einen Münzwert von € 0,02) und es war ein Höchsteinsatz von € 40,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 5.000,00 (+ 10.000,00 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50).

Am Gerät 7 war beim beobachteten Spiel „Blood Sucker“, ein Mindesteinsatz von € 0,01 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 75,00 plus 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01 und es war ein Höchsteinsatz von € 50,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 3.750,00 ( + 7500 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50).

Am Gerät 8 war beim beobachteten Spiel „Secret of Stones“, ein Mindesteinsatz von € 0,01 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 12,50 (+ 1250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 125,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 625,00 (+ 1250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50).

Am Gerät 9 war beim beobachteten Spiel „Wild Rockets“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2,50 (+ 250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01 und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 125,00 (+ 250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,05).

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 16.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Bei den beschlagnahmten Geräten handelt es sich weder um Glücksspielgeräte oder Eingriffsgegenstände iSd. GSpG, sondern um handelsübliche Personalcomputer. Außerdem sind die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen den gegenständlichen Sachverhalt zu beurteilen, da es eine gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 168 StGB darstellt. Die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern die einen Internetzugang ermöglichen greift in verfassungs- und europarechtlich gewährleistete Rechte (Meinungs- und Medienfreiheit) ein, da von der Finanzpolizei normale für den Internetzugang ermöglichende PC's vorläufig beschlagnahmt wurden.In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 16.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Bei den beschlagnahmten Geräten handelt es sich weder um Glücksspielgeräte oder Eingriffsgegenstände iSd. GSpG, sondern um handelsübliche Personalcomputer. Außerdem sind die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen den gegenständlichen Sachverhalt zu beurteilen, da es eine gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB darstellt. Die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern die einen Internetzugang ermöglichen greift in verfassungs- und europarechtlich gewährleistete Rechte (Meinungs- und Medienfreiheit) ein, da von der Finanzpolizei normale für den Internetzugang ermöglichende PC's vorläufig beschlagnahmt wurden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mit einem Mindesteinsatz von € 0,01 bis € ,50 gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz (BGBl Nr.13/2014) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mit einem Mindesteinsatz von € 0,01 bis € ,50 gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr.13 aus 2014,) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist.

Weiters gab Ihr Rechtsvertreter In der Stellungnahme der Rechtfertigung an, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG handelt sondern um „normale Personalcomputer". Laut Dokumentation der Finanzpolizei Team ... und der eigenen dienstlichen Wahrnehmung sowie der durchgeführten Testspielen samt der vorgelegten Fotodokumentation, besteht der Verdacht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Lokal, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Die erkennende Behörde ist daher berechtigt gem. § 53 Abs. 1 GSpG zur Beschlagnahme der betreffenden Eingriffsgegenstände und dass damit in die grundrechtlich verankerte Meinungs- und Medienfreiheit unzulässigerweise eingegriffen wurde, vermag die bescheiderlassende Behörde nicht zu erkennen. Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team ... und aufgrund der niederschriftlichen Angaben von Herrn R. S. besteht daher für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne der § 53 Abs. 1 GSpG darstellen, mit denen in das Gücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wirdWeiters gab Ihr Rechtsvertreter In der Stellungnahme der Rechtfertigung an, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG handelt sondern um „normale Personalcomputer". Laut Dokumentation der Finanzpolizei Team ... und der eigenen dienstlichen Wahrnehmung sowie der durchgeführten Testspielen samt der vorgelegten Fotodokumentation, besteht der Verdacht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Lokal, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Die erkennende Behörde ist daher berechtigt gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zur Beschlagnahme der betreffenden Eingriffsgegenstände und dass damit in die grundrechtlich verankerte Meinungs- und Medienfreiheit unzulässigerweise eingegriffen wurde, vermag die bescheiderlassende Behörde nicht zu erkennen. Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team ... und aufgrund der niederschriftlichen Angaben von Herrn R. S. besteht daher für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraph 53, Absatz eins, GSpG darstellen, mit denen in das Gücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird

Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit den aufgestellten Geräten bei welchem es sich in der Gesamtheit um Glücksspielgeräte bzw. Eingriffsgegenstände (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit den aufgestellten Geräten bei welchem es sich in der Gesamtheit um Glücksspielgeräte bzw. Eingriffsgegenstände (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.

Die Firma C. Aktiengesellschaft bei welcher Sie die Funktion des Vorstandes haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 07.01.2015 bis 07.04.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma C. Aktiengesellschaft bei welcher Sie die Funktion des Vorstandes haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 07.01.2015 bis 07.04.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.

Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, M.-straße im Wettlokal „Ca.“ statt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.

Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“

In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. VGW-002/042/9229/2015 protokollierten Beschwerde vorgebracht.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 7.4.2015 ab 13.50 Uhr in dem in Wien, M.-straße, etablierten Wettlokal „Ca.“ durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden ist.

Während dieser am 7.4.2015 im Lokal Ca. der Firma C. AG (nunmehr G. AG) in Wien, M.-straße, durchgeführten Kontrolle wurden von den Kontrollorganen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) im Lokal neun Glücksgewinnspielgeräte angetroffen, mit denen nach Ansicht der Kontrollorgane Ausspielungen getätigt werden konnten.

Seitens der Kontrollorgane wurde festgestellt, dass bei diesen Geräten Spiele gespielt werden konnten. Bei diesen wurden für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt.

Im Zuge der Kontrolle wurde der im Lokal aufhältige Mitarbeiter der C. AG, Herr S. R., aufgefordert, einen Testaccount zu öffnen. Dieser Aufforderung kam Herr R. aber nicht nach.

Zeugenschaftlich einvernommen gab dieser zu Protokoll, dass dieser der Leiter der gegenständlichen Filiale der C. AG sei. Sein Chef heiße M.. Alle neun Geräte würden funktionieren und könne man auf allen Geräten dieselben Spiele spielen bzw. gleichermaßen im Internet surfen. Sportwetten werden im Lokal nicht angenommen. Walzenspiele, mit welchen Geldeinsätze getätigt werden können, könne ein Spieler mit den Geräten im Lokal dann spielen, wenn dieser auf der Homepage der C. AG namens ca….at angemeldet sei. Bei den neun im Lokal befindlichen Geräten handle es sich um Wettterminals. Wetten könne man unter Verwendung der member card, oder aber durch Einführung von Bargeld in der dafür vorgesehenen Einzugsvorrichtung eines jeden der Geräte vornehmen. Gewinne mit einem Walzenspiel werden auf Wunsch von einem im Lokal aufhältigen Mitarbeiter der C. AG ausgezahlt. Um ein Walzenspiel beginnen zu können, müsse zuvor Geld auf die member card aufgebucht werden. Geldaufbuchungen werden im Lokal durch Mitarbeiter der C. AG vorgenommen; diesfalls wird das Bargeld entgegengenommen und danach der Betrag auf die Karte aufgebucht. Auf dieser Karte werden alle abgeschlossenen Wetten und die Guthaben für die Walzenspiele abgespeichert.

Da sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Kunde bzw. Spieler im Lokal aufgehalten hatte, wurde in weiterer Folge dieser beim Spielen beobachtet. Im Zuge dieser Beobachtungen wurde wahrgenommen, dass die ermöglichten Spiele, bei welchen es sich zumindest überwiegend um virtuelle Walzenspiele gehandelt hatte, an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden konnten. Nach Eingabe von Geld durch Abbuchung von Guthabensbeträgen vom Spielerkonto, dessen Kontonummer auf einer member card dokumentiert sind, welche nach Eingabe eines Codes möglich sei (mit der Codeeingabe werde auch die Darstellung des Spielguthabens am Bildschirm bewirkt), und der daraufhin vorgenommenen Auswahl eines Einsatzbetrages mittels einer Tastenbetätigung und der Auslösung des Spieles durch Betätigung der Starttaste wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ regelmäßig zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den beobachteten Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen vielmehr nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis habe bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abgehängt. Der Spieler hat daher bei diesen Spielen nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Start-Taste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Dieser beobachtete Spieler tätigte Ausspielungen an dem mit der Finanzamtsnummer 1 versehenen Glücksspielgerät. Dieser wurde (insbesondere) beim Spiel des virtuellen Walzenspiels „Jack and the Beanstalk“ beobachtet. Dieses Spiel konnte mit einem Mindesteinsatz von € 0,20,- gespielt werden. Aus dem abgerufenen Gewinnplan wurde festgestellt, dass bei diesem Mindesteinsatz ein maximaler Gewinn in der Höhe von EUR 10,-- in Aussicht gestellt worden war. Dieses Spiel konnte zudem mit einem Höchsteinsatz von € 100,- gespielt werden, wobei diesfalls als maximal erzielbarer Höchstgewinn der Betrag von von € 500,- ausgelobt wurde. Weiters waren auf diesem Gerät im Hauptmenü viele verschiedene Spiele angeboten worden, wie etwa Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack. Beim Großteil der angebotenen Spiele hatte es ich um virtuelle Walzenspiele gehandelt.

Weiters wurde festgestellt, dass der Spieleinsatz mittels einer „member card“ und einem Account bei Ca. auf das Gerät gesetzt bzw. ausgespielt werden konnte. Auch wurde in Erfahrung gebracht, dass Ein-und Auszahlungen auf oder von der „member card“ (bzw. dem auf der member-card angeführten Konto) im Lokal möglich waren.

Beim mit der Finanzamtsnummer 2 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Fruit Shop“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,15 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 130,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 2000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 3 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Spinata Grande“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 3,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 200,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 300,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 4 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Twin Spin“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,25 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 10,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 500,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 5 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Water“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 1000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 6 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secrets of Horus“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,10 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 200,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 40,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 5000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 7 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Blood Suckers“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 75,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 50,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 3750,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 8 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secret oft the Stones“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 12,50. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 625,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 9 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Rockets“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,50 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 2,50. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 125,-- zu erzielen.

Der Anzeige wurde zudem ein „Besuchsprotokoll“ der X. Ges.m.b.H. vom 5.2.2015 beigeschlossen, aus welchem hervor geht, dass an diesem Tag im gegenständlichen Lokal um 19.00 Uhr drei Glücksspiel-Terminals im Hauptlokal und zwei Glücksspiel-Terminals in einer Koje angetroffen worden waren. Mit diesen Geräten seien entgeltliche Glücksspiele zu einem möglichen Maximaleinsatz pro Spiel in der Höhe von EUR 250,-- spielbar gewesen. Vom Dedektiv sei auf einem der Geräte das Glücksspiel „Jack Hammer 2“, bei welchem es sich um ein Walzenspiel gehandelt habe, gespielt worden, wobei bei diesem Spiel der mögliche Höchsteinsatz EUR 250,-- betragen habe. Der Spieleinsatz sei vermittels einer „member card“ geleistet worden. Der Testspieler habe den Betrag von EUR 30,-- verloren. Dieses Testspiel wurde durch Fotos dokumentiert.Der Anzeige wurde zudem ein „Besuchsprotokoll“ der römisch zehn. Ges.m.b.H. vom 5.2.2015 beigeschlossen, aus welchem hervor geht, dass an diesem Tag im gegenständlichen Lokal um 19.00 Uhr drei Glücksspiel-Terminals im Hauptlokal und zwei Glücksspiel-Terminals in einer Koje angetroffen worden waren. Mit diesen Geräten seien entgeltliche Glücksspiele zu einem möglichen Maximaleinsatz pro Spiel in der Höhe von EUR 250,-- spielbar gewesen. Vom Dedektiv sei auf einem der Geräte das Glücksspiel „Jack Hammer 2“, bei welchem es sich um ein Walzenspiel gehandelt habe, gespielt worden, wobei bei diesem Spiel der mögliche Höchsteinsatz EUR 250,-- betragen habe. Der Spieleinsatz sei vermittels einer „member card“ geleistet worden. Der Testspieler habe den Betrag von EUR 30,-- verloren. Dieses Testspiel wurde durch Fotos dokumentiert.

Weiters geht aus dem Akt hervor, dass am 7.4.2015 die Prokuristin der C. AG, Frau W. U., telefonisch mitgeteilt hatte, dass die C. AG die Eigentümerin der gegenständlichen neun Glücksgewinnspielgeräte sei und diese Gesellschaft auch die Veranstalterin der mit diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen sei. Die Homepage ca.at werde von der Ca. Malta betrieben.

Seitens der belangten Behörde wurde durch Beischaffung eines Firmenbuchauszugs der C. AG am 13.4.2015 erhoben, dass Herr J. M. seit dem 5.7.2006 der alleinige Vorstand der C. AG ist. Als Alleingesellschafterin der C. AG scheint die Sp. Ges.m.b.H. auf.

Weiters wurde seitens der Finanzpolizei ermittelt, dass das oa Gewerbelokal „Ca.“ von der G. AG (damals: C. AG) betrieben wird (wurde). Deren alleiniger Vorstand war zum Kontrollzeitpunkt Herr J. M..

Bei Zugrundelegung der Ermittlungen der Finanzpolizei war Herr J. M. bis zum 26.5.2015 acht Mal (Kontrollzeitpunkte: 28.3.2012, 22.6.2012, 27.1.2015, 2.2.2015, 7.4.2015 und 12.5.2015,) wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Anzeige gebracht worden, wobei diesen Anzeigen Kontrollorte in St., Gm. und Wien zugrunde lagen.Bei Zugrundelegung der Ermittlungen der Finanzpolizei war Herr J. M. bis zum 26.5.2015 acht Mal (Kontrollzeitpunkte: 28.3.2012, 22.6.2012, 27.1.2015, 2.2.2015, 7.4.2015 und 12.5.2015,) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Anzeige gebracht worden, wobei diesen Anzeigen Kontrollorte in St., Gm. und Wien zugrunde lagen.

In der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 8.10.2015 wurde unter anderem vorgebracht wie folgt:

„Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: „sind ganz normale Personalcomputer“), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert.„Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: „sind ganz normale Personalcomputer“), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert.

Die Frage, ob gegenständlich ein PC zur Visualisierung der verbotenen Ausspielungen am Bildschirm benutzt wurde, muss - abgesehen davon, dass sich diese Frage nach den Bestimmungen des GSpG gar nicht stellen kann - schon deshalb ohne beurteilungsrelevante Bedeutung bleiben, weil auch bei herkömmlichen Glücksspielautomaten - dem Stand der Technik entsprechend - die damit ermöglichten virtuellen Walzenspiele durch „normale" PCs visualisiert werden.

Im vorliegende Fall wurde ein Spieler beobachtet, der auf dem im Zuge der Kontrolle mit FA Nr. 1 gekennzeichneten Eingriffsgegenstand virtuelle Walzenspiele gegen Einsatzleistung durchgeführt hat, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt gewesen waren.

Die Einsätze für dieses Glücksspiel wurden - zweifelsfrei, nämlich vom Spieler bestätigt - von jenem Spielguthaben abgebucht, welches der Spieler von einem Angestellten des Lokales auf das gleichzeitig mit der Ausstellung der „Member-Card", quasi im Hintergrund, nämlich beim Glücksspielveranstalter der die Karte ausstellte, eröffnete Konto als Spielguthaben hatte aufbuchen lassen.

Der Betrag stand dem Spieler aufgrund der Eingabe seiner Kartennummer im Wege der Tatstatur zum PC als Spielguthaben zur Verfügung, von dem die gewählten Einsätze pro Spiel, jeweils mit Auslösung des virtuellen Walzenlaufes, abgebucht wurden.

Allenfalls beim virtuellen Walzenspiel erzielte Gewinne wären, bzw. wurden, nach seinen Angaben, dem Spieler gutgeschrieben, sodass er das um die Spieleinsätze verringerte und um die erzielten Spielgewinne vermehrte Spielguthaben, nach Abschluss seiner Glücksspielaktivitäten, vom Angestellten des Lokales in Form von Bargeld ausgefolgt erhalten hat.

Über Ersuchen der Finanzpolizei hat der Spieler auf den übrigen Eingriffsgegenständen bereitwillig (arg.: „das geht bei allen Geräten im Lokal") den am Geräte FA Nr. 1 beobachteten Vorgang zum Aufrufen der bloß aufgrund der Eingabe seiner Karten-Nummer zugänglichen Glücksspielseite wiederholt sowie jeweils ein virtuelles Walzenspiel als Testspiel zu Dokumentationszwecken vorgeführt.

Die Tatsache, dass jene, die Glücksspiele unter Verwendung von echtem Geld ermöglichende Internetseite nur aufgrund von Daten zugänglich gemacht wurde, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb der „Member-Card" zur Verfügung gestellt worden waren, setzt - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen - zwingend einen Veranstalter voraus, der Einnahmen aus diesem Angebot erwartet.

Der Glücksspielveranstalter hat also durch das vorliegende, von den Kontrollorganen dokumentierte Glücksspielangebot, selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Der Glücksspielveranstalter ist somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG zu betrachten.Der Glücksspielveranstalter hat also durch das vorliegende, von den Kontrollorganen dokumentierte Glücksspielangebot, selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Der Glücksspielveranstalter ist somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.

Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).

Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.

Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet worden.Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet worden.

Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.

Die verfahrensgegenständlichen „Personalcomputer", mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren und zu beschlagnahmen.Die verfahrensgegenständlichen „Personalcomputer", mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren und zu beschlagnahmen.

(…)

Nachdem die „Member-Card", mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet hat.Nachdem die „Member-Card", mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet hat.

Die C. AG hat nämlich, aufgrund der Kundenbindung durch das mit der „Member-Card" zwingend angelegte Konto, die Erzielung von Einnahmen durch die bloß auf die Angebote des Kartenausstellers beschränkte Verwendungsmöglichkeit der Karte, somit durch die auf die Angebote der C. AG eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des Kontos, erwartet.

Die C. AG hat somit zweifelsfrei verbotene Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG angeboten und veranstaltet.Die C. AG hat somit zweifelsfrei verbotene Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet.

Die Behauptung, „...die Darstellung, dass es hierzu einer member card bedarf, ist unrichtig..." wurde durch die von der Finanzpolizei an jedem gegenständlichen Eingriffsgegenstand dokumentierte, unschwer nachvollziehbare Darstellung des Zugangs und der Testspiele durch den Spieler schlicht widerlegt. Die Glücksspielseite, auf der die konkreten, strafantragsgegenständlichen virtuellen Walzenspiele angeboten wurden, konnte ausschließlich mit den Daten der „Member-Card" aufgerufen werden.

Mit dem Registrierungsvorgang im Zuge der Kartenausstellung wurde offenkundig ein ausschließlich dem Karteninhaber zugeordnetes Konto eröffnet. Die „Member-Card" hat somit keine Geldspeicherfunktion, sondern vielmehr bloß eine Schlüssel- Funktion. Mit ihren, über die Tastatur in die Geräteelektronik eingegebenen Daten wurde das Konto zugänglich gemacht, sodass Einsätze vom Guthaben abgebucht und Gewinne wieder aufgebucht sowie Auszahlungen in Form von Bargeld durchgeführt werden konnten.

Glücksspielseiten, welche ohne Verwendung der Karten-Daten aufgerufen worden waren, konnte aus diesem Grund gerade nicht zur Durchführung von virtuellen Walzenspielen benutzt werden. Die zu erbringenden Einsätze pro Spiel konnten nämlich gerade nicht vom Spielguthaben des Spielers geleistet werden, weshalb diese Glücksspiele auch nicht durchgeführt werden konnten.

Ohne Verwendung der Karten-Daten, bzw. ohne ein weiteres Konto bei einem anderen Glücksspielveranstalter zu eröffnen, waren an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen allenfalls bloß Glücksspiele mit fiktivem Geld durchführbar gewesen, also bloß Animationsspiele.

Aufgrund des im Zuge der Kontrolle festgestellten, zweifelsfrei nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen Karten-Daten und den bestimmten, damit konkret eröffneten Internet-Zugangsmöglichkeiten - nur mit der Karten-Nummer waren nämlich die verfahrensgegenständlich angezeigten, als Testspiele dokumentierten, virtuellen Walzenspiele aufrufbar und mit echtem Geld durchführbar gewesen - ergibt sich schlüssig, dass damit gerade nicht ein jedermann zugängliches Glücksspielportal eröffnet wurde, wie, zum Beispiel, an öffentlichen Internetterminals „...bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei McDonalds...".

Nachdem bei Verwendung der Karten-Daten ausschließlich jeweils ein bestimmtes Konto zu aktivieren war, welches zweifelsfrei nicht bei einer Bank, sondern vielmehr bei einem Glücksspielveranstalter angelegt worden war, welcher - naturgemäß - den Vorgang bloß in der Absicht ermöglicht hat, Einnahmen aus der Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu erwirtschaften, konnten über dieses Konto keinesfalls auch Transaktionen im Zusammenhang mit allenfalls auf Glücksspielseiten anderer Glücksspielveranstalter möglichen Glücksspielen zugelassen werden. Das verfahrensgegenständliche Konto war vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit Glücksspielen zahlungswirksam, welche auf der gegenständlich beobachteten und dokumentierten Internet-Seite angeboten worden waren.

Die diesbezüglichen Vorbringen sowie die Ausführungen zur Eigenschaft der Geräte, gehen somit insgesamt ins Leere.

Mit der Behauptung, es „...sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei [...] sonstiger Verbindung zu irgendeinem Glücksspielanbieter...", widerspricht der Beschwerdeführer klar seiner eigenen Darstellung, wonach „...erst über Aufforderung [,..]ein [...] Kunde vor Ort aufgefordert [...worden wäre...] bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen...".

Dieser eigenen Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer jedoch erneut mit der Behauptung, „...tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlungen und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können...". Wie sollte dann der Kunde „...bei einem Glücksspielanbieter Spiele..." gespielt haben?!

Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben.

Die Behauptung, es wäre „...lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird..." angeboten worden, steht klar im Widerspruch zur Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen 9 Eingriffsgegenstände nicht im - dafür ausreichend Platz bietenden - Wettlokal, sondern vielmehr Paarweise in engen Zellen betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, in denen aber die im Wettlokal bezüglich der zu bewertenden Ereignisse gebotenen Informationen gerade nicht angeboten worden waren.

Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben.

Schließlich widerspricht der Beschwerdeführer auch dieser Darstellung mit der Feststellung, „...dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genauso wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen wo der Zugang zum Internet mittels PCs [...] ermöglicht wird...". Demnach war also - entgegen der ersten zitierten Behauptung des Beschwerdeführers - mit den „...ganz normalen Personalcomputern..." offenkundig doch eine Verbindung zu Glücksspielanbietern ermöglicht worden.

Die Ausführungen müssen somit jedenfalls unbeachtlich bleiben.

Entgegen derr Annahme, wird der Beschwerdeführerin keinesfalls „...die gezielte Vorgangsweise der Finanzkontrolleure..." zugerechnet, sondern vielmehr die bereits durch Spielerbeobachtung festgestellte Tatsache, dass mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden waren, bei denen die Spieleinsätze von einem beim Beschuldigten eingerichteten Konto abgezogen wurden, auf welches die in Aussicht gestellten, allenfalls erzielten Gewinne gutgeschrieben wurden. Ferner wird der bfin die Tatsache zugerechnet, dass von diesem Konto lediglich jene Glücksspiele dotiert werden konnten, welche über die Eingabe der Nummer der mit der Kontoeröffnung ausgestellten „Member-Card" ermöglicht wurden, somit dem Beschuldigten als Veranstalter zuzurechnen sind.

(…)

Die Tatsache, „...dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos [...] von der Einschreiterin [...auch...] Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand...", dass auch die auf dieses Kundenkonto eingehenden Spielgewinne von der Einschreiterin ausgezahlt werden, weshalb sie als Glücksspielveranstalterin zu qualifizieren ist.

Die Angestellten können nämlich nicht zwischen Wett- und Spielgewinnen unterscheiden, welche auf das Konto gutgebucht wurden.

Nach den Angabe des Beschuldigten können „...die Mitarbeiter von Ca. [...] durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer [bloß] das jeweilige Guthaben des Kunden...” erkennen; „...hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden...". Die Mitarbeiter zahlen somit stets das jeweils am Konto vorhandene Spielguthaben aus, welches sich aus dem jeweiligen Vorlagebetrag abzüglich der Spieleinsätze oder Wetteinsätze und zuzüglich der Spielgewinne oder Wettgewinne errechnet. Gerade deshalb war der Beschwerdeführer als Veranstalter der gegenständlich festgestellten verbotenen Ausspielungen zu qualifizieren gewesen.

Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben.

Mit der Ansicht, „...im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate [...] beschlagnahmt werden..", verkennt der Beschwerdeführer schlicht, dass bloß sonstige Eingriffsgegenstände beschlagnahmt wurden, mit denen nachweislich verbotene Ausspielungen ermöglicht wurden. Die sonstigen Geräteeigenschaft oder Nutzungsmöglichkeiten stellen - nach den Bestimmungen des GSpG - jedenfalls keine beurteilungsrelevanten Kriterien dar.

Abgesehen davon, ist die Beschlagnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben.

Zu 2.:

Die Feststellung, „...wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar...” geht schon deshalb ins Leere, weil das Guthaben auf dem mit der Ausstellung der „Member-Card" eröffneten Konto nur für bestimmte Glücksspiele eingesetzt werden konnte, nämlich jene Glücksspiele, welche durch Eingabe der Kartendaten ermöglicht wurden.

(…)“

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug zur G. AG (zum Kontrollzeitpunkt: C. AG) geht hervor, dass deren Firmensitz in Ge. bei Wien liegt. Deren Alleinaktionärin ist die „Sp. Ges.m.b.H.“. Seit dem 26.11.2010 ist Herr J. M. deren Alleinvorstand.

In Beantwortung einer Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 6 mit Schriftsatz vom 15.10.2015 mit, dass seitens der C. AG am Standort Wien, M.-straße, bislang keine Vergnügungssteueranmeldung abgegeben worden ist.

Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde zudem von der Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 21.9.2016 mitgeteilt, dass der C. AG für den Standort Wien, M.-straße, bislang keine Genehmigung nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist. Für dieses Lokal sind bislang fünf Genehmigungen nach dem Wr. VeranstaltungsG, jeweils zum Betrieb von Münzgewinnspielautomaten, erteilt worden, nämlich mit Bescheid vom 5.8.2009 an die Ca., Ca. A. Ges.m.b.H., mit Bescheid vom 6.8.2009 an Frau W. U., mit Bescheid vom 26.11.2009 an Herrn Mi. Wo., mit Bescheid vom 5.8.2009 an Herrn Ro. Ma. und mit Bescheid vom 5.8.2009 an die Sp. Ges.m.b.H..

Mit Schriftsatz vom 2.2.2016 richtete das erkennende Gericht nachfolgende Fragen an die Beschwerdeführer:

„1. Verfügt die C. AG über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1.b. Betätigt sich die C. AG in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1.c. Betätigt sich die C. AG in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1.d. welcher Art sind diese Spiele und

1.e. wo werden sie angeboten

2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die C. AG in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der C. AG

3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust

4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel

4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der C. AG befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde

4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können

4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen

5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die C. AG an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)

5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet

Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:

1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist.

2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.

3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl.

3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.

4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat.

5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen

5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge

6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.

7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre

8) Dienstverträge aller Beschäftigten der C. AG, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft

10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre

11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter

Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“

In Beantwortung dieser Fragen wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 8.3.2016 mitgeteilt, dass die die C. AG (nunmehr: G. AG“ sich in Niederösterreich, Oberösterreich und dem Burgenland erfolglos um die Erteilung von Ausspielbewilligungen bemüht habe. Im Übrigen wurde ausführlich der Stadtpunkt der EU-Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dargelegt.

Mit Schriftsatz vom 7.6.2016 führten die Beschwerdeführer aus wie folgt:

„1. Fragenbeantwortung

Hinsichtlich der Ca. (Malta) Ltd. halten die Beschwerdeführer fest:

Die Ca. (Malta) Ltd. verfügt über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „CLASS I REMOTE GAMING LICENCE“ vom 19.09.2013, die auf 5 Jahre erteilt wurde. Sämtliche auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. (www.ca.com) befindlichen Spiele sind von dieser Bewilligung gedeckt. Wie sich auch aus dem beigelegten Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority ergibt (vgl. auch www.mga.org.mt/support/frequently-asked-questions/), stellt die CLASS I REMOTE GAMING LICENCE eine Lizenz für Glücksspiel im Wege der Fernkommunikation dar. Erfasst sind etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien. Die Ca. (Malta) Ltd. hat aber auch eine maltesische Wettbewilligung („CLASS II REMOTE GAMING LICENCE“) die erst im Jahr 2016 für weitere 5 Jahre erneuert wurde („renewal“).Die Ca. (Malta) Ltd. verfügt über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE“ vom 19.09.2013, die auf 5 Jahre erteilt wurde. Sämtliche auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. (www.ca.com) befindlichen Spiele sind von dieser Bewilligung gedeckt. Wie sich auch aus dem beigelegten Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority ergibt vergleiche auch www.mga.org.mt/support/frequently-asked-questions/), stellt die CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE eine Lizenz für Glücksspiel im Wege der Fernkommunikation dar. Erfasst sind etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien. Die Ca. (Malta) Ltd. hat aber auch eine maltesische Wettbewilligung („CLASS römisch zwei REMOTE GAMING LICENCE“) die erst im Jahr 2016 für weitere 5 Jahre erneuert wurde („renewal“).

Die Lizenzen der Ca. (Malta) Ltd. können nicht zuletzt auf der Internetseite der Malta Gaming Authority - auf welcher alle lizensierten Anbieter aufscheinen - unter dem Link: https://www.authorisation.mqa.orq.mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4

abgerufen werden.

Beweis: CLASS I REMOTE GAMING LICENCE; CLASS II REMOTE GAMING LICENCE; Ausdruck von der Seite der Malta Gaming Authority, Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority.Beweis: CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE; CLASS römisch zwei REMOTE GAMING LICENCE; Ausdruck von der Seite der Malta Gaming Authority, Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority.

Die Ca. (Malta) Ltd. bietet Glücksspiele über das Internet an. Dabei zielt sie aber nicht auf den österreichischen Markt ab, weil dies verboten wäre. Sie bietet also keine Glücksspiele „zur Teilnahme vom Inland aus" an. Auch das Angebot von Glücksspiel über das Internet - wofür die Ca. (Malta) Ltd. eine Konzession hat - wird nämlich nur dann zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, wenn die Ausspielungen speziell auf den österreichischen Markt abzielen (zum Beispiel wenn es sich um österreichische Internetadressen handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 § 52 Rz 23).Die Ca. (Malta) Ltd. bietet Glücksspiele über das Internet an. Dabei zielt sie aber nicht auf den österreichischen Markt ab, weil dies verboten wäre. Sie bietet also keine Glücksspiele „zur Teilnahme vom Inland aus" an. Auch das Angebot von Glücksspiel über das Internet - wofür die Ca. (Malta) Ltd. eine Konzession hat - wird nämlich nur dann zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, wenn die Ausspielungen speziell auf den österreichischen Markt abzielen (zum Beispiel wenn es sich um österreichische Internetadressen handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 Paragraph 52, Rz 23).

Beweis: wie oben.

Auf der von der Ca. (Malta) Ltd. betriebenen Seite www.ca.at, welche nach dem Ausgeführten auf den österreichischen Markt abzielt, sind keinerlei Glücksspiele abrufbar. Diese Seite dient allein dem Abschluss von erlaubten Wetten.

Betreiberin der Internetseite www.ca.com ist die Ca. (Malta) Limited. Diesbezüglich wird auf das Impressum der Seite verwiesen. Ein Ausdruck des Impressums wird gleichzeitig mit gegenständlichem Schriftsatz vorgelegt. Im Übrigen wird erneut auf die Seite der Malta Gaming Authority verwiesen (https://www.authorisa tion.mqa.org. mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4), auf der die von der Ca. (Malta) Ltd. mit Konzession betriebenen Seiten aufgeführt sind.

Die Ca. (Malta) Ltd. betätigt sich nicht in der Veranstaltung von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer entsprechenden Bewilligung gedeckt wären.

2.Zusammenfassung des Sachverhalts

Nicht durch die Beschwerdeführer, sondern von der Ca. (Malta) Ltd werden bei Eröffnung eines Kundenkontos „member cards“ ausgestellt. Die Einrichtung eines Kundenkontos muss zuvor von einem Kunden beantragt werden. Dadurch erfolgt auch eine Identitätsbestimmung des Kunden im Hinblick auf ein bestimmtes Konto. Der Antrag auf Einrichtung eines Kontos kann im Internet auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. gestellt werden. Mit der Einrichtung eines Kundenkontos bekommt der Kunde eine „member card“ und wird eine Kundennummer angelegt. Auf das Kundenkonto bei der Ca. (Malta) Ltd. kann der Kunde Geldbeträge einzahlen und können Geldbeträge auch wieder abgehoben werden. Weder für das Einzahlen noch das Ausbezahlen von Geldbeträgen bedarf es der „member card“, sondern lediglich der Kundennummer. Der Kunde kann unter Bekanntgabe der Kundennummer die Auszahlung eines Geldbetrags verlangen. Diesfalls wird dem Kunden auf die Handynummer, welcher der Kunde der Ca. (Malta) Ltd. bei Einrichtung des Kundenkontos bekannt gegeben hat, ein für die Auszahlung bekanntzugebender Code gesendet. Der Vorteil der „member card“ besteht in erster Linie darin, dass die Kundennummer darauf dokumentiert ist und diese auf Wettterminals bequem eingescannt werden kann.

Es gibt drei „Ca.-Seiten“ die von der Ca. (Malta) Ltd. betrieben werden, nämlich: www.ca.at.www.ca.de und www.ca.com. Auf den ersten beiden Seiten können keinerlei Glücksspiele gegen Geldeinsatz oder geldwerten Einsatz durchgeführt werden. Diese Seiten dienen alleinig dem Abschluss von Wetten. Auf der Seite www.ca.com können sowohl Wetten als auch Glücksspiele gespielt werden. Die Ca. (Malta) Ltd. hat eine Konzession für das Angebot von Glücksspielen im Internet (https://www.authorisation. mqa.org. mt/verification.aspx?lanq=en&companv=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4). Auf die angeführten Seiten kann von jedem Computer mit Internetanschluss zugegriffen werden.

Die Beschwerdeführer stellen in ihrem Lokal lediglich handelsübliche Personalcomputer zur Verfügung, mit welchen auf den gesamten Inhalt des Internets zugegriffen werden kann. An den Personalcomputern findet man keine vorinstallierten Masken oder Links, die den Zugriff auf eine Glücksspielseite erleichtern würden. Die Beschwerdeführer erzielen auch keinerlei Einnahmen aus den allenfalls in ihrem Lokal von Kunden aufgerufenen Glücksspielen. Die Personalcomputer dienen vielmehr dem Abschluss von Wetten und der Information der Kunden über Wettangebote und Quoten. Die Zweitbeschwerdeführerin bekommt aufgrund eines Franchisevertrags mit der Ca. (Malta) Ltd. Provisionen für die Vermittlung von Wetten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mehrere Bewilligungen für die Wettvermittlung. Die Ca. (Malta) Ltd. hat neben einer Glücksspielbewilligung insbesondere eine maltesische Wettbewilligung (https://www.authorisation.mqa.orq.mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4).

Zum Beweis des oben stehenden Vorbringens, insbesondere aber zum Beweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Einnahmen aus Glücksverträgen oder der Vermittlung von Glücksverträgen lukriert, wird die Einvernahme der Prokuristin der Zweitbeschwerdeführerin, Frau W. U., p.A. Ge. bei Wien, beantragt.

3. Jedenfalls unrichtiger Tatvorwurf

Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben. Der Vorwurf die Beschwerdeführer hätten Spielverträge auf eigene Rechnung und Risiko abgeschlossen ist jedenfalls unrichtig. Wie oben bereits dargetan wurde, ist es nämlich die Ca. (Malta) Ltd. die allenfalls Spielverträge mit Kunden abschließt. Schon aus diesem Grund wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen sein.Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben. Der Vorwurf die Beschwerdeführer hätten Spielverträge auf eigene Rechnung und Risiko abgeschlossen ist jedenfalls unrichtig. Wie oben bereits dargetan wurde, ist es nämlich die Ca. (Malta) Ltd. die allenfalls Spielverträge mit Kunden abschließt. Schon aus diesem Grund wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen sein.

4. Ergänzendes zur Unionsrechtswidrigkeit

Jüngste Entwicklungen haben eindeutig gezeigt, dass das bestehende Konzessionssystem nicht der Kriminalitätsbekämpfung oder Spielsuchtvorbeugung dient, sondern, dass politische und wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen:

Der Freispruch gegen Peter W***** wurde vom OGH aufgehoben (OGH 12 Os 88/15f). Peter W***** wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, sich an der Untreuehandlung des Leo W***** im Zusammenhang mit der Beibehaltung des Glücksspielmonopols beteiligt zu haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Ö***** GmbH nämlich der B*****- eigenen Werbeagentur O***** Geld für die Erhaltung des Glücksspielmonopols, dessen Aufweichung bevorstand, bezahlt.

SPÖ-Landesrätin Christa Kranzl soll vor Gericht angegeben haben, der ehemalige „Novomatic-Chef“ Franz Wohlfahrt (dem von Peter Pilz auch vorgeworfen wurde, Peter Hochegger und Walter Meischberger für Lobbyingarbeit rund um die Aufweichung des Glücksspielmonopols bezahlt zu haben) hätte ihr Vorteile in Aussicht gestellt, wenn der in ihrer Abwesenheit erlassene Konzessionsbescheid nicht aufgehoben werde (Online-Standard vom 23.05.2016, Novomatic: Ungereimtheiten um Automatenbescheid).
Der Rechnungshof konstatierte hinsichtlich der Vergabe von Glücksspielbewilligungen kaum nachvollziehbare Bewertungskriterien, Mängel in der Transparenz der Entscheidungsgründe und nur minimale Unterschiede in der erreichten Punktzahl, die zum Zuschlag führt (Online-Wiener Zeitung vom Glücksspiel: Rechnungshof rügt intransparente Vergabe).
Das Land Niederösterreich erteilte der A. AG in Niederösterreich rechtswidrig eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen (VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094).

Den Beschwerdeführern liegt ein Protokoll der Verhandlung vom 31.03.2016 im Verfahren A. AG gegen G. AG vor. In dieser Verhandlung gaben der angeführte Zeuge MMag. Dr. K. folgendes zu Protokoll:

Die Glücksspielnovelle 2008 und 2010 hat sowohl Verbesserungen, als auch Verschlechterungen beim Spielerschutz gebracht.
Der Online-Bereich und Wettbereich wurden von den Novellen nicht behandelt.
Es gibt durch das Automatenverbot eine Zunahme der Zahl der Spielsüchtigen, weil diejenigen die schon spielsüchtig sind in andere Bereiche abwandern und immer neue Spielsüchtige hinzukommen.
Wetten weisen ein hohes Suchtpotential auf. Bei Livewetten handelt es sich um ein reines Glücksspiel.
 

Der Zeuge N. gab wie folgt an:

Die Maßnahmen der Novelle 2010 waren grundsätzlich gut, der Kontext vernichtet jedoch diese Maßnahmen.
Es gibt eine Zunahme von illegalem Glücksspiel.
Es gibt eine Verlagerung der Spielsucht in den Online- und Sportwettenbereich.
Die Novelle 2010 hat die Spielsucht nicht verringert; im Gegenteil hat es eine Zunahme von Spielsucht gegeben. Gerade im Online- und Sportwettenbereich gibt es einen Anstieg von Problemspielern.
Die Werbung der Casinos Austria AG entspricht keinesfalls den Vorgaben des Spielerschutzes und verstößt „gegen jeglichen Geschmack“.
Die Werbung für Lotterieprodukte hat speziell auf Jugendliche einen schlechten Einfluss.
Ein Test im Jahr 2013 oder 2014 hat ergeben, dass 36% aller Trafikanten 12- und

13-jährigen Jugendlichen Lottoscheine verkaufen.

Im Online-Bereich gibt es weder Spielerschutz noch Jugendschutz.

Beweis: Protokoll vom 31.03.2016 (A. AG gegen G. AG).

Zum Beweis für das obige Vorbringen, sowie insbesondere dafür, dass die Spielsucht in den letzten Jahren sogar zugenommen hat, wird hiermit die zeugenschaftliche Einvernahme von

Herrn MMag. Dr. K., p.A. Wien,

Herrn Ass.- Prof. Dr. B., p.A. Wien,

Herrn N., p.A. Salzburg und Herrn KA., p.A. Wien

beantragt.

Bei MMag. Dr. K. handelt es sich um einen renommierten Suchtexperten, der ebenfalls Psychotherapeut (Verhaltenstherapie), klinischer Psychologe und Kommunikationswissenschaftler ist. Herr Ass.- Prof. Dr. B. ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Wien, weiters Leiter der psychosomatischen Station und dort in der stationären Behandlung von Patienten tätig, die an Spielsucht leiden. Ebenfalls ist er ärztlicher Leiter und Präsident der Spielsuchthilfe in Wien, der größten ambulanten und spezifischen Behandlungseinrichtung für Spielsucht in Österreich. Herr N. ist Geschäftsführer des Instituts für Glücksspiel & Abhängigkeit.

Im neuen „Branchenradar“ zum Glücksspiel- und Sportwettenmarkt von Kreutzer Fischer & Partner werden folgende Studienergebnisse präsentiert:

Der Glücksspiel & Sportwettenmarkt wuchs im Jahr 2015 um mehr als 3%. Zuwächse gab es vor allem bei den Spielbanken, im Online-Gaming und bei Sportwetten. Rückgänge sind bei den Lotterien und beim (konzessionierten) Automatenglücksspiel zu verzeichnen.
Der Bruttospielertrag wuchs um 3,2% auf 1.551 Millionen Euro.
Das Geschäft wuchs besonders in Spielsegmenten mit großzügigeren beziehungsweise überhaupt nicht vorhandenen Einsatzlimits.
Durch das „Automatenverbot“ in Wien profitierten die Standorte Wien und Baden in exorbitantem Ausmaß. Das Abwandern der Spieler zu den Casinos beschwerte diesen einen im Vergleich zum Jahr 2014 um ein Viertel (+26%) höheren Bruttospielertrag.
Auch der Sportwettenmarkt expandierte ungebremst. Die Nettoerlöse der Sportwettenanbieter stiegen um 19,5% im Vergleich zum Vorjahr. Die Sportwetten stellen für die Spieler ein Substitut für die verbotenen Glücksspielautomaten dar.
Das Online-Gaming boomt. Dort stiegen die Bruttospielerträge um 15% gegenüber dem Vorjahr.
Im Zuge des Automatenverbots kamen rund 600 Glücksspielautomaten ohne Bewilligung neu auf den Markt.
Der Bruttospielertrag aus nicht konzessioniertem Glücksspiel wuchs um 60%.
Der Studienautor Andreas Kreutzer über die letzten Glücksspielreformen: „Eine geglückte Reform liefert wohl andere Ergebnisse“.

Beweis: Auszug Branchenradar von Kreutzer Fischer & Partner.

Die österreichischen Glücksspielkonzessionäre (allen voran die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH) werben aktiv um neue Kundenfelder, wie zum Beispiel Frauen oder Studenten. Exemplarisch kann diesbezüglich auf den vorgelegten Artikel „Kein Gratis-Eintritt für Damen mehr“ verwiesen werden. Aus diesem Artikel geht hervor, dass die Gleichstellungskommission nach einer Überprüfung im August des letzten Jahres zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Casinos Austria AG mit ihrer Werbung speziell Frauen als Zielgruppe ansprechen möchte. Dies aufgrund der geringeren Teilnahme von Frauen an Glücksspielen. Die Casinos Austria AG setzt also eindeutig auf Expansion und möchte neue Kundenfelder für sich gewinnen.“

Beim Verwaltungsgericht Wien sind zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 Verfahren anhängig, welchen eine Kontrolle eines anderen Wettlokals der G. AG (früher: C. AG) zu Grunde lag. Auch in diesem Lokal wurden Geräte wie im gegenständlichen Lokal angetroffen.

In diesen Verfahren wurde am 11.3.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des in dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

„Die C. AG wurde nunmehr in die G. AG umbenannt. Die Firmenbuchnummer wie auch alle anderen Eintragungen insbesondere die Gesellschafterverhältnisse sind gleich geblieben.“

Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diese Firma in Hinkunft mit G. abgekürzt wird.

Weiters bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass die G. die Lokalinhaberin des gegenständlichen Gewerbelokals gewesen ist. Der Mietvertrag läuft auf diese Gesellschaft.

Weiters wird vorgebracht, dass diese Gesellschaft mehrere derartige Gewerbelokale angemietet hat.

Befragt, zur in der Anzeige angeführten member card wird ausgeführt:

Durch die Ca. (Malta) Ltd werden member.cards ausgestellt. Diese Karte muss zuvor von einem Kunden beantragt werden. Dadurch erfolgt auch eine Identitätsbestimmung des Kunden im Hinblick auf eine bestimmte Karte.

Diesem Antrag muss auch ein Dokument in Kopie angeschlossen werden.

Dieser Antrag kann entweder über das Internet oder bei einem der Franchisepartner der Ca. (Malta) Ltd gestellt werden.

Mit dieser in weiterer Folge dem Kunden durch einen Franchisenehmer übergebenen Karte wird die Kundennummer des jeweiligen Kunden bekannt gegeben, und ist es über diese Karte bequem möglich, diese Kundennummer allenfalls bei einem der Wettterminals einzuscannen.

Gleichzeitig mit der Beantragung der Kundenkarte wird auch ein Kundenkonto beantragt. Auf dieses Kundenkonto können vom Kunden Geldbeträge einbezahlt werden, und können die auf diesem Kundenkonto stehenden Geldbeträge wieder abgehoben werden.

Eine Einzahlung auf dieses Kundenkonto kann entweder in Bar oder durch eine beauftragte Abbuchung des Betrages vermittels einer Kreditkarte vom Konto einer Person erfolgen. Barzahlungen sind nur bei einem Franchisenehmer möglich. Barauszahlungen sind jedenfalls bei jedem Franchisenehmer möglich. Ob auch auf anderem Wege Barauszahlungen erfolgen können, kann nicht angegeben werden.

Eine Barauszahlung erfolgt der Gestalt, dass der Kunde seine Kundennummer und den auszuzahlenden Betrag dem Mitarbeiter des Franchisenehmers bekannt geben muss. Dieser gibt diese Daten ein und wird daraufhin eine SMS mit einem Code an die Handynummer, welche der Kunde der Ca. (Malta) Ltd bekannt gegeben hat, gesandt. Diesen Code hat daraufhin der Kunde bekannt zu geben und wird diesfalls in weiterer Folge der Geldbetrag ausbezahlt.

Weder zur Einzahlung, noch zur Auszahlung, noch zur Setzung eines Spieleinsatzes im Rahmen der Durchführung eines auf der Internetseite des Ca. (Malta) Ltd angeführten Glückspiels bedarf es der member card. Es reicht stets aus, dass man die eigene Kundennummer kennt.

Mit dieser Kundennummer ist die Nummer eines Kundenkontos verbunden, wobei nicht angegeben werden kann, ob diese beiden Nummern ident sind.

Der Vorteil der member card ist in erster Linie darin gelegen, dass diese Kundennummer in Kartenform dokumentiert ist und bequem eingescannt werden kann.

Bei der Einzahlung wie auch bei der Setzung eines Spieleinsatzes im Falle des Aufrufens eines Spieles im Internet bedarf es nur der Bekanntgabe dieser Kundennummer. Eine Auszahlung erfordert zusätzlich die Bekanntgabe des oben angeführten Codes.

Die G. ist eine Franchisenehmerin der Ca. (Malta) Ltd.“

Dem Beschwerdeführervertreter wird der Auftrag erteilt, den im Mai 2015 und den derzeit gültigen Franchisevertrag der G. mit der Ca. (Malta) Ltd vorzulegen.

Zu diesem Franchisevertrag führt der Beschwerdeführervertreter aus wie folgt:

„Ich kann inhaltlich zu diesem Vertrag keine Angaben machen.

Die Personen, welche in den Lokalen der G. insbesondere Bargeld annehmen bzw. Bargeld auszahlen und welche die Lokalaufsicht innehaben, sind unselbstständige Erwerbstätige der G..

Um ein Spiel auf einer Seite der Ca. (Malta) Ltd aufzurufen bedarf es ausschließlich eines Internetzugangs. Im Falle der Aufrufung des Spieles kann bei Bekanntgabe einer korrekten Kundennummer bei Vorliegen eines entsprechenden Guthabens auch stets eine Spieleinsatz erfolgen.

Klargestellt wird, dass durch die G. nicht nur Personalcomputer, mit deren Hilfe wie im gegenständlichen Fall ins Internet eingestiegen werden kann, in ihrem Lokal aufgestellt hat, sondern diese dort auch Wettterminals betreibt. Im Gegensatz zu den gegenständlichen beschlagnahmten Geräten sind die Wettterminals entweder ausschließlich oder zum Teil auch in der Lage, Wettanbote an die Wettanbieterin, welche ebenfalls die Ca. (Malta) Ltd ist, zu senden. Mit dem gegenständlichen Gerät war es zwar auch möglich Wettanbote an die Ca. (Malta) Ltd zu senden, zumal man von jedem Internetanschluss aus solch ein Wettanbot senden kann. Bei diesen Geräten handelte es sich aber nicht um Wettterminals im Sinne der vorher gewählten Begrifflichkeit, zumal Wettterminals in einer besonderen Weise Bildschirmmasken (insbesondere Touchscreens) aufweisen, mit deren Hilfe Wettanbote bequemer gestellt werden können.

Mit dem Guthaben auf einem Kundenkonto können nicht nur Einsätze im Hinblick auf eine Ausspielung eines Glücksspiels, welches von der Ca. (Malta) Ltd auf deren Webseite angeboten wird, sondern auch Wetteinsätze im Hinblick auf Wetten, welche diese Gesellschaft über das Internet anbieten lässt, abgebucht werden.

Bemerkt wird, dass ursprünglich und nach der derzeitigen Geschäftspraxis primär die Guthaben auf den Kundenkonten für den Einsatz bei Wettanboten verwendet werden. Insofern dienten und dienen die Kundenkonten und member.cards primär dem den Wettbereich zum gegenstandhabenden Geschäftsbereich, welcher durch die Ca. (Malta) Ltd angeboten wird.

Bemerkt wird, dass die G. aufgrund des Franchisevertrages nur dann eine Auszahlung von der Ca. (Malta) Ltd erhält, wenn ein Kunde ein Wettanbot an diese Gesellschaft gesendet hat. Wenn ein Kunde im gegenständlichen Lokal ein Glücksspiel auf der Seite dieser Gesellschaft angewählt hat, und bei diesem Glücksspiel unter Abbuchung von seinem Kundenkonto einen Einsatz setzt, erhält die G. keinerlei unternehmerischen Ertrag.“

Der Beschwerdeführervertreter wird sodann beauftragt einen Ausdruck des gesamten Zahlungsverkehrs zwischen der G. und der Ca. (Malta) Ltd für die Jahre 2014 und 2015 vorzulegen. Weiters wird der Auftrag erteilt die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 vorzulegen, sofern diese beim Finanzamt schon eingebracht worden sind.

Insbesondere mögen zum vorzulegenden Franchisevertrag auch die, die Honorierung regelnden Vertragsbestimmungen vorgelegt werden.

Weiters bringt der Beschwerdeführervertreter vor:

„Es wird darauf hingewiesen, dass bei den gegenständlich beschlagnahmten PC´s keinerlei vorinstallierten Masken oder Links bestanden hatten, welche die Anwahl einer der Seiten der Ca. (Malta) Ltd oder einer anderen Glücksspielseiten erleichtert hätten.

Diese Computer waren im Grunde nur deshalb aufgestellt, damit Kunden Quotenvergleiche im Bereich von Wetten vornehmen können, und diese Kunden auch über diese Computer Wetten abschließen konnten, was vor allem dann wichtig war, wenn die Wettterminals besetzt waren.

Im Jahre 2015 wurden von der Ca. (Malta) Ltd ausschließlich Sportwetten auf Sportveranstaltungen mit Menschen angeboten. Es wurden keine virtuellen Sportveranstaltungen zum Gegenstand der Wette gemacht.

Für diesen Geschäftszweig hat die C. AG eine landesrechtliche Genehmigung. Der Bescheid vom 27.9.2012, Zl: M36/... wird vorgelegt als Beilage 2.

Wenn ein Kunde eine Wette über die Internetseite der Ca. (Malta) Ltd anbietet, ist die Einsatzleistung nur möglich, wenn der Kunde über ein Kundenkonto verfügt. Diesfalls wird im Falle des Setzens einer Wette diese Wette (insbesondere der Gegenstand, der Wetteinsatz und die Quote) auf einer Seite des Kundeninternetkontos dokumentiert.

Zudem ist es aber auch einem Kunden möglich, in einem Lokal eines Franchisenehmers persönlich bei einem der Mitarbeiter ein Wettanbot in Schriftform zu stellen. Diese Schriftform ist der Gestalt eines Wetttickets, welches über den Wettterminal ausgedruckt werden kann oder auf Wunsch eines Mitarbeiters ausgedruckt wird, realisiert. Der auf diesem Wettticket angeführte Wetteinsatz ist sodann beim jeweiligen Mitarbeiter zur Einzahlung zu bringen und wird diese Einzahlung und die Wettannahme auch entsprechend dokumentiert.

Der Wettanbieter ist die Ca. (Malta) Ltd. Durch die G. werden derzeit in Hinblick auf Wetten solche nur an die Ca. (Malta) Ltd vermittelt.“

Zu diesem Vorbringen führt Hr. F. aus wie folgt:

„Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen erschien nach Eingabe der Kundennummer eine Internetseite auf der die gegenständlich angezeigten Glücksspiele ausgewählt werden konnten. Ein Versuch auf diesen Geräten Google aufzurufen und zu benutzen schlug fehl.

Es trifft nicht zu, dass auch jemand, welcher über kein Kundenkonto verfügt, mittels des PCs ins Internet einsteigen kann. Dies ergibt sich daraus, dass zwingend auf Grund der Displaymaske für den Aufruf irgendeiner Seite am Computer die Eingabe der Kundennummer erforderlich war.

Im Falle der Eingabe der Kundennummer wurde automatisch die Internetseite der Ca. (Malta) Ltd aufgerufen und war es sodann möglich, auf dieser Seite ein Glücksspiel auszuwählen und aufzurufen. Ob auch eine Wette abgegeben werden konnte bzw. ob auch Quotenvergleiche möglich waren, kann vorerst nicht angegeben werden, da diese Möglichkeiten nicht näher untersucht wurden.

Jedenfalls ist aber auch festzustellen, dass am Kundenkonto ein Guthabensstand ausgewiesen ist, wobei aber nach Kenntnisstand der Finanzpolizei auf diesem Konto nicht die Kontobewegungen und die Gründe für die Kontobewegungen ausgewiesen werden. Es ist daher nicht möglich, dass ein Kunde oder ein Auszahler Kenntnis erlangt auf Grund welcher Vorgänge, wie etwa Gewinne aus Wetten oder Glücksspielen, der jeweilige Guthabensstand zustande gekommen ist.

Mit den gegenständlichen Geräten war es überhaupt nicht möglich im Internet zu surfen, sondern war es nur möglich, die vorgewählte Internetseite der Ca. (Malta) Ltd zu benützen.“

Sodann führt Hr. F. aus:

„Ich habe schon mehrere Kontrollen bei Ca. Lokalen begleitet. Ich kann nicht angeben, was am Display eines der dort aufgestellten Computer, bei welchen es sich nicht um einen Wettterminal handelt, sichtbar gewesen ist.

Ich kann mich aber erinnern, dass ich mich öfter vergewissert habe, dass es zwar möglich gewesen ist, Internetseiten aufzurufen, es aber nicht möglich gewesen ist, in diese Internetseiten eine Texteingabe zu tätigen. So wurde etwa von mir mehrmals die Seite Google.at aufgerufen, und habe ich bemerkt dass zwar diese Seite aufrufbar war, doch funktionierte in diesem Fall auch nicht der Cursor, sodass es nicht möglich war, dass Feld, in welches eine Sucheingabe aufgeschrieben werden kann, anzuwählen. Daher war es auch nicht möglich, tatsächlich die Seite Google zu nutzen.“

Der einvernommene Zeuge Ga. führt aus:

„Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch etwas erinnern. Im gegenständlichen Lokal wurden 7 PCs angetroffen wobei sich 3 in einem Lokal befunden hatten in welchem auch ein Mitarbeiter der G. sich aufgehalten hat. Neben diesem Lokal befanden sich von der Straße aus zugänglich 2 kleine Räumlichkeiten (Kojen) in welchen jeweils 2 PCs aufgestellt waren. Anlässlich der Kontrolle spielte ein Spieler in dem Lokal mit den 3 PCs virtuelle Walzenspiele. Diese Spiele wurden dokumentiert. In den beiden anderen Räumlichkeiten befanden sich nur in einer der Räumlichkeiten (Kojen) zwei Personen, welche nur an einen der beiden Geräte ebenfalls virtuelle Walzenspiele spielten. Auch dies wurde durch Fotos dokumentiert. Sodann ersuchten wir einen der beiden Spieler am anderen Gerät einzusteigen. Letztlich rief dieser Spieler auch auf dem anderen Gerät virtuelle Walzenspiele auf.

Ausdrücklich befragt bringe ich vor, dass ich schon viele derartige Geräte kontrolliert habe, und daher nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, was am Display des Bildschirmes, der noch unbespielt war, abgebildet war. Glaublich war auf diesem Display ausschließlich die Ca.startseite sichtbar. Glaublich war die Seite ca..at oder ca..de sichtbar. Auf diesen beiden Seiten war unmittelbar kein virtuelles Walzenspiel oder ein sonstiges Glücksspiel, bei welchem mit tatsächlichem Geld ein Einsatz getätigt werden konnte, aufrufbar. Es waren nur Glücksspiele mit Spielgeld aufrufbar.

Wenn man ein Glücksspiel mit einem tatsächlichen Geldeinsatz spielen wollte, musste man im Bereich der Internetadresse anstelle der Seite ca..at die Seite ca..com eintippen (bzw. den letzten Zusatz abändern) und aufrufen. Dies falls gelangte man auf eine Seite, auf welcher auch gegen Geld Glücksspiele gespielt werden konnten.

Ich kann nicht angeben, ob über die gegenständlichen Geräte auch andere Seiten als solche von Ca. erfolgreich angewählt werden konnten.

Im Falle der Anwahl von ca..com kann man das Feld am Display mit der Bezeichnung „Casino“ anklicken. Sodann scheint eine Leiste, auf in welche man ein Passwort eingeben musste. Im gegenständlichen Fall gab der Kunde sein eigenes Kundenpasswort ein. Sodann werden die aufrufbaren Spiele angezeigt. Wenn solch eines angeklickt wird, wird dieses Spiel aufgerufen. Sodann ist es möglich, einen Einsatz zu wählen und das Spiel zum Spielen zu bringen.

Ich kann nicht angeben, ob man mit einem solchen PC auch Sportwetten abschließen konnte.

Ein Testspiel wurde von mir deshalb nicht gespielt, weil uns mitgeteilt worden ist, dass mit einem der Geräte nur dann gespielt werden kann, wenn man über eine member card verfügt bzw. über ein Passwort verfügt. Dieses Passwort bekommt man scheinbar nur über die member card.

Mir wurde von den Spielern in der Koje mitgeteilt, dass die member card nur in einem der Ca. Filialen aufgeladen werden kann, und dass das Guthaben auch nur dort ausbezahlt wird. Mit dem Guthaben der member card wurden die Ausspieleinsätze getätigt.“

Auf Befragung durch den Beschwerdeführervertreter:

„Wenn ich anlässlich meiner Einvernahme am 16.6.2015 mitgeteilt habe, dass an den gegenständlichen Geräten Internetseiten wie auf jedem anderen Computer aufgerufen werden konnten, gebe ich an, dass das wohl damals mein Wissenstand war. Über den Wissenstand verfüge ich derzeit nicht mehr. Meines Wissens habe ich an dieser gegenständlichen Kontrolle nicht beobachtet, dass auch andere Seiten als solche von Ca. angewählt worden sind. Mehr kann ich dazu nicht angeben.

Ich habe auch schon bei anderen Kontrollen von Lokalen der Ca. hin und wieder beobachtet, wie ein Spieler in der Lage ist von einem zuvor unbenützten Computer aus ein virtuelles mit Geldeinsatz spielbares virtuelles Walzenspiel zu spielen. Soweit mir erinnerlich ist, war in allen Fällen unter derselben Vorgangsweise, die ich zuvor geschildert habe, dieser Spielaufruf möglich.

Bei der gegenständlichen Kontrolle wurden, wie zuvor ausgeführt, an zwei Computern Spieler spielend angerufen. In weiterer Folge wurde von mir bzw. von meiner Kollegin der jeweilige Spieler auch ersucht, bei den jeweiligen übrigen PCs zu versuchen, ein virtuelles Walzenspiel zu spielen. Die beiden weiteren Computer im Hauptlokal wurden vom dortigen Spieler in Betrieb genommen und wurden dort virtuelle Walzenspiele zur Ausspielung gebracht. Bei den anderen 3 Computern in den Kojen, an welchen nicht schon zu Beginn ein Spieler angetroffen worden war, führte der Spieler, der in der Koje angetroffen worden ist, jeweils ein virtuelles Walzenspiel durch. Bis auf das eine geschilderte Mal habe ich im Übrigen nicht mehr beobachtet, welche Schritte der jeweilige Spieler gesetzt hat, um ein virtuelles Walzenspiel zu spielen.

Auch wenn die beiden Formulare GSP26 nicht alle von mir ausgefüllt worden sind, habe ich dennoch auch beobachtet, wie auf dem von mir nicht dokumentierten PCs virtuelle Walzenspiele gespielt worden sind. Außerdem habe ich auch alle diese Formulare als Dokumentationsleiter unterschrieben.

Wenn mir das GSP 26 vorgehalten wird, bringe ich vor, dass auf jedem der 7 Geräte tatsächlich zu einem Einsatz zu einem Cent eine Ausspielung getätigt worden ist. Bei dieser Ausspielung betrug der Höchstgewinn 2,50 Euro. Es wurde auf keinem der Geräte zu einem Einsatz von 100 Euro gespielt, doch war aus der Spielmaske zu ersehen, dass zu einem Einsatz von 100 Euro eine Ausspielung erfolgen kann, wobei für diesen Fall ein maximaler Gewinn von EUR 25.000,- laut der Spielmaske ausgelobt worden ist.

Auf die Frage warum jeweils eine Ausspielung zu einem Cent durchgeführt worden ist, bringe ich vor, dass ich jeden der beiden Spieler ersucht hatte, auf jedem der Geräte ein Spiel zum jeweiligen Mindesteinsatz zu spielen. Weiters habe ich ersucht, bei jedem der Computer beim konkreten Spiel auch den jeweiligen Höchsteinsatz auszuwählen, sodass es auch möglich war denn dies falls ausgelobten Geldbetrag zu ermitteln.

Ich habe die Spieler nicht aufgefordert, mich in ihr Spielerkonto einsehen zu lassen. Ich weiß auch nicht, ob der jeweilige Spieler auf Grund der Spiele einen Gewinn gut geschrieben bekommen hat bzw. ob tatsächlich jeweils der gesetzte Spieleinsatz in Abzug gebracht worden ist.

Außerhalb einer Ca.filiale habe ich niemals beobachtet, dass jemand eine Seite von Ca. aufrufen will, und habe ich auch niemals eine solche Seite aufzurufen versucht.

Ich habe bei der gegenständlichen Kontrolle auch nicht eine konkrete Geldaus- bzw. -einzahlung beobachtet.

Bei den Spielern in der Koje habe ich deshalb keine Identität aufgenommen, weil diese mir mitgeteilt hatten, keine Ausweise bei sich zu haben.

Ich war damals Leiter des Dokumentationsteams. Die Gesamteinsatzleiterin war Frau H.. Die Unterschrift auf den AV stammt von Herrn Gr.. Herr Sa. war damals als Fotograf tätig.“

Der Zeuge Gr. führt aus:

„Ich habe damals die Einvernahme mit Herrn Sav. gemacht und Herrn Gö. gemacht. Die Einvernahme von Herrn Gö. wurde in einer der Kojen im Hauptlokal gemacht. In dieser Koje wurde dieser beim Spielen von virtuellen Walzenspielen beobachtet.

Hr. Sav. war damals der Mitarbeiter der Ca., der für das Lokal tätig war.“

Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter:

„Ich habe keine Spiele damals beobachtet, jedenfalls habe ich dazu keine Erinnerung mehr. Meine Aufgabe war die Durchführung der Einvernahmen. Soweit ich mich erinnern kann, wurde mir in der NS erklärt, wie die Spiele funktionieren. Ob der Zeuge das auch demonstriert hat, kann ich nicht angeben.

Aus vorherigen Kontrollen von Ca.filialen kann ich mich nicht erinnern, was man auf den Computerdisplay sieht, wenn dieses unbespielt ist.

Ich kann mich erinnern, dass ich stets beobachtet habe, dass bei einem Einstieg ins Gerät zum Zwecke der Durchführung eines Glücksspieles ein Balken aufgeschienen ist, in welchem ein Passwort eingegeben werden musste. Dies war eine Voraussetzung in weiterer Folge ein gegen Geld spielbares Glücksspiel zu spielen. Welche konkreten Handlungen vor diesem Aufscheinen des Balkens und welche genauen Handlungen nach der Eingabe des Kennwortes zu setzen sind, kann ich nicht angeben.

Meines Wissen sind die Glücksspiele, welche gegen Entgelt gespielt werden können, unter der Internetseite ca..com anzuwählen und aufzurufen.“

Sodann bringt der Beschwerdeführervertreter vor:

„Ich verweise darauf, dass mit dem gegenständlichen PC alle Internetseiten unterschiedslos aufgerufen werden konnten und daher die Angaben von Hrn. F. tatsachenwidrig sind. Zum Beweis für mein Vorbringen wird neuerlich Fr. W. U. (vergleiche Beschwerdeschriftsatz) geführt.““

In diesen Verfahren zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 23.3.2016 mitgeteilt, dass die G. AG (früher: C. AG) über keine aufrechte Konzession oder Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen (im Sinne des Glücksspielrechts) nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union bzw. des EWR-Raums verfüge. Diese verfüge aber über zahlreiche Bewilligungen „zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen“. Diese Gesellschaft veranstalte aber keine Glücksspiele. Die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft konzentriere sich auf die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher. Zudem werden in den Wettbüros dieser Gesellschaft den Kunden über Computer, Info- und Wettterminals bestimmte Informationen (im Zusammenhang mit Wetten) bereitgestellt. Diese Gesellschaft sei Eigentümer dieser Betriebsmittel (wie insbesondere der beschlagnahmten Geräte). Diese Gesellschaft sei auch die Mieterin der Wettlokalräumlichkeiten. Diese beschäftige (derzeit) österreichweit 103 Mitarbeiter, welche zur Sozialversicherung angemeldet seien. Die Ca. (Malta) Ltd. verfüge über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Dabei handle es sich um eine sogenannten „Class I remote gaming licence“. Bei dieser Bewilligung werde die Lizenz zur Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, wie etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien, erteilt. Sämtliche auf den Internetseiten dieser Gesellschaft (nämlich www.ca.com; www.ca.de und www.ca.at) befindlichen Spiele seien von dieser Bewilligung abgedeckt. Mit geldwertem Einsatz können Glücksspiele nur auf der Internetseite www.ca.com gespielt werden. Die Inhaberin der Geldbeträge auf den Kundenkonten sei auch diese Gesellschaft. Über diese Geldbeträge könne der jeweilige Kunde frei verfügen. In diesen Verfahren zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 23.3.2016 mitgeteilt, dass die G. AG (früher: C. AG) über keine aufrechte Konzession oder Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen (im Sinne des Glücksspielrechts) nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union bzw. des EWR-Raums verfüge. Diese verfüge aber über zahlreiche Bewilligungen „zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen“. Diese Gesellschaft veranstalte aber keine Glücksspiele. Die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft konzentriere sich auf die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher. Zudem werden in den Wettbüros dieser Gesellschaft den Kunden über Computer, Info- und Wettterminals bestimmte Informationen (im Zusammenhang mit Wetten) bereitgestellt. Diese Gesellschaft sei Eigentümer dieser Betriebsmittel (wie insbesondere der beschlagnahmten Geräte). Diese Gesellschaft sei auch die Mieterin der Wettlokalräumlichkeiten. Diese beschäftige (derzeit) österreichweit 103 Mitarbeiter, welche zur Sozialversicherung angemeldet seien. Die Ca. (Malta) Ltd. verfüge über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Dabei handle es sich um eine sogenannten „Class römisch eins remote gaming licence“. Bei dieser Bewilligung werde die Lizenz zur Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, wie etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien, erteilt. Sämtliche auf den Internetseiten dieser Gesellschaft (nämlich www.ca.com; www.ca.de und www.ca.at) befindlichen Spiele seien von dieser Bewilligung abgedeckt. Mit geldwertem Einsatz können Glücksspiele nur auf der Internetseite www.ca.com gespielt werden. Die Inhaberin der Geldbeträge auf den Kundenkonten sei auch diese Gesellschaft. Über diese Geldbeträge könne der jeweilige Kunde frei verfügen.

Diesem Schriftsatz im Verfahren zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 war u.a. ein Franchisevertrag zwischen der G. AG (früher: C. AG) und der Ca. (Malta) Ltd. im Hinblick auf das in diesem Verfahren gegenständliche Wettlokal.

Der Vertragstext dieses zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 ist bis auf die Bezugnahme im Vertrag auf das gegenständliche Lokal in der M.-straße wortident mit dem in den gegenständlichen Verfahren von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2016 vorgelegten Vertrag zwischen den beiden Gesellschaften.

Zu diesem jeweils vorgelegten Vertrag ist zu bemerken, dass durch diesen die G. AG (früher: C. AG) ausschließlich zur Vermittlung von Kunden an die an die Ca. (Malta) Ltd. zum Zwecke der Durchführung von Wetten befugt worden ist. Die in weiterer Folge abgeschlossenen Wetten werden, bei Zugrundelegung dieses Vertrags, unmittelbar zwischen dem Kunden und der Ca. (Malta) Ltd. abgeschlossen. Diese G. AG (früher: C. AG) ermöglicht es laut diesem Vertrag dem Kunden auch, den Abschluss von Wettverträgen mit Ca. (Malta) Ltd. vermittels einer Online-Verbindung, welche entweder unmittelbar über den im Geschäftslokal des Wettvermittlers aufgestellten Wett-Terminals oder im Wege über das Wettbüro (Annahme durch einen Mitarbeiter der Wettvermittlungsannahmestelle) hergestellt werden. Mit diesem Vertrag wurde auch die gegenständliche Lokalität der G. AG (früher: C. AG) zu einer Wettvermittlungsannahmestelle. Für diese Dienstleistung erhält die G. AG (früher: C. AG) eine anteilige Vergütung. Zudem wird in diesem Vertrag ausdrücklich hervorgehoben, dass die Wett-Terminals (Online-Geräte) auch die Inanspruchnahme von anderen Internetdienstleistungen der Ca. (Malta) Ltd. ermöglichen. Durch diesen Vertrag wurde die G. AG (früher: C. AG) zudem verpflichtet, in ihrem Wettannahmelokal „spezielle Personal Computer bzw. eigens konstruierte Wett-Terminals [Online-Geräte]“ aufzustellen und deren Inanspruchnahme durch Kunden zu ermöglichen. Diese Geräte werden von der Ca. A. Ges.m.b.H. an die G. AG (früher: C. AG) geliefert. Laut diesem Vertrag verbleiben diese gelieferten Geräte im Eigentum der Ca. A. Ges.m.b.H. und ist diese Gesellschaft auch nach der erfolgten Lieferung „unbeschränkt verfügungsbefugt“. Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Ca. A. Ges.m.b.H. die Verleiherin dieser Computer bzw. Geräte an die G. AG (früher: C. AG) ist. Auch wird hervorgehoben, dass diese Leihe auf Grundlage eines gesondert zu vereinbarenden Vertrags erfolgt. Auch wird vereinbart, dass die Ca. (Malta) Ltd. mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die verbundene Plattform für den Betrieb des Wettbüros im Wege der Ca. A. Ges.m.b.H. liefert. Auch wird vereinbart, dass die Kunden die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche nur gegenüber der Ca. (Malta) Ltd. geltend machen können. Die eingespielten Geldbeträge werden von der G. AG (früher: C. AG) treuhändisch für die Ca. (Malta) Ltd. verwaltet und haftet die G. AG (früher: C. AG) für diese. Die G. AG (früher: C. AG) hat den aktuellen Abrechnungsbetrag an die Ca. (Malta) Ltd. zu bezahlen. „Die Abrechnung der Einnahmen und -auszahlungen erfolgt ausschließlich und direkt zwischen dem Wettvermittler und Ca. Ltd..“ Zudem wurde die G. AG (früher: C. AG) verpflichtet, gegenüber Dritten über alle geschäftlichen Angelegenheiten, die dieser im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag zur Kenntnis gelangt ist, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Auch wurde im Vertrag vorgegeben, dass die Platzierung der Wettterminals bzw. Personalcomputer nur mit Zustimmung der Ca. (Malta) Ltd. erfolgen darf. Weiters finden sich im Vertrag nachfolgende Sätze: „Der Lokalinhaber erteilt hiermit sein Einverständnis zur Montage einer Datenleitung, welche ausschließlich dem Betrieb des Wettbüros dient. Sollte diese missbräuchlich für andere Zwecke (Internetsurfen bzw. telefonieren) verwendet werden, so haftet der Lokalinhaber für alle dadurch entstandenen Kosten, Unkosten bzw. Verdienstentgänge.“ Im Hinblick auf die Durchführung der Wettvermittlung schreibt der Vertrag vor, dass die G. AG (früher: C. AG) im Falle der Vermittlung einer Wette den Wetteinsatz für die Ca. (Malta) Ltd. treuhändig entgegen zu nehmen hat; zugleich ist dem Kunden ein Originalwettschein auszudrucken und zu übergeben. Auch hat die G. AG (früher: C. AG) Gewinne gegen Übergabe des Originalwettscheins und des Originalgewinnbelegs treuhändig auszuzahlen. Im Falle der Gewinnauszahlung ist der jeweilige Wettschein zu entwerten. Als Vergütungsregelung findet sich im Vertrag die Vorgabe, dass die Grundlage der Abrechnung der „Hold“ (Wetteinsätze abzüglich Auszahlungen abzüglich weiterer im Punkt 5.3. näher angeführten Abzüge) der jeweiligen Produkte, die am Standort angeboten oder vermittelt werden, bildet. Von diesem Hold erhält die G. AG (früher: C. AG) einen prozentuellen Anteil, wobei sich dessen Höhe nach der jeweiligen Art des Produkts richtet. Demnach erhält die G. AG (früher: C. AG) für „Power Races“ eine Vergütung in der Höhe von 70% des Hold. Demgegenüber erhält diese für „sonstige Wetten einschließlich Livewetten“ eine Vergütung in der Höhe von 60% des Hold. Punkt 6.1. schreibt zudem vor, dass die Ca. (Malta) Ltd. wöchentlich „eine Abrechnung über die Wettumsätze sowie aller relevanter Abrechnungspositionen gemäß der im Punkt 5. dargestellten Berechnungsmethode (erstellt). Diese hat die G. AG (früher: C. AG) wöchentlich auszudrucken. Auch geht aus Punkt 6.3. hervor, dass der festgestellte „Abrechnungsbetrag“ binnen drei Tagen von der Ca. (Malta) Ltd. im Lastschriftverfahren vom Konto der G. AG (früher: C. AG) abgebucht wird; woraus zu ersehen ist, dass regelmäßig die G. AG (früher: C. AG) treuhändisch mehr Geld einnimmt, als ihr letztlich zusteht.

Weiters wurden in diesen Verfahren zu den Zln. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 Abrechnungsschreiben betreffend des Zeitraums vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2015 im Hinblick auf das diesem Verfahren gegenständliche Lokal vorgelegt. Daraus ergebe sich laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass trotz der erfolgten Beschlagnahmen die Vermittlungsprovisionen nicht abgenommen haben. Aus diesen ergibt sich aber tatsächlich keine Aufschlüsselung bzw. nachvollziehbare Darstellung der Art der Ermittlung der jeweils bekannt gegebenen Beträge bzw. der Dienstleistungen, welche seitens der G. AG (früher: C. AG) erbracht und dieser abgegolten worden sind.

Mit demselben Vorbringen wurden auch in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2016 Abrechnungsschreiben vorgelegt, welche ebenfalls keine Aufschlüsselung bzw. nachvollziehbare Darstellung der Art der Ermittlung der jeweils bekannt gegebenen Beträge bzw. der Dienstleistungen, welche seitens der G. AG (früher: C. AG) erbracht und dieser abgegolten worden sind, enthalten.

Mit Schriftsatz vom 13.4.2016 legten die Beschwerdeführer im Verfahren zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 die Umsatzsteuererklärung und die Körperschaftssteuererklärung der G. AG (früher: C. AG) für das Kalenderjahr 2014 vor. Zudem wurden zwei Abrechnungen aus dem Jahr 2015 vorgelegt. Da sich aus diesen Abrechnungen aber nichts Verfahrenswesentliches ableiten lasse, wurde von den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass von der Vorlage sämtlicher Abrechnungsunterlagen zwischen der Zweitbeschuldigten und der Ca. (Malta) Ltd. Abstand genommen werde. Auf den vom Verwaltungsgericht Wien erteilten Auftrag, den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den beiden Gesellschaften vorzulegen, wurde (gleich) gar nicht eingegangen. Dieser wurde auch nicht vorgelegt, und das obwohl noch im Schriftsatz vom 23.3.2016 ersucht wurde, im Hinblick auf diese Vorlage die Vorlagefrist bis zum 15.4.2016 zu erstrecken.

Die beiden in diesem Schriftsatz vorgelegten Abrechnungsbelege zwischen der G. AG (früher: C. AG) und der Ca. (Malta) Ltd. enthalten ebenfalls keinerlei Aufschlüsselung der von der G. AG (früher: C. AG) erbrachten bzw. in Rechnung gestellten Leistungen. Vielmehr wurde lediglich vermerkt, dass für einen bestimmten Zeitraum eine nicht näher aufgeschlüsselte Vermittlungsprovision ausbezahlt werde.

In den Verfahren zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016, wurde weiters seitens der Finanzpolizei mit am 23.3.2016 eingelangtem Schriftsatz eine Dokumentation des Versuchs, einen der beschlagnahmten Computer ans Internet anzuschließen, vorgelegt. Demnach wurde beobachtet, dass dieser Computer nur dann hochgefahren werden kann, wenn dieser an einen Ca. Server angeschlossen ist. Zudem wurde von der Finanzpolizei auf die Homepage der Softwarefirma „Me.“ hingewiesen. Auf dieser Homepage findet sich der Hinweis, dass durch dieses Unternehmen die Aktivierung eines mehrstufig arbeitenden Filters angeboten wird, mit dem die Internetangebote von sämtlichen Online-Casinos und Sportwettanbietern gesperrt werden. Der Zweck dieser Software bestehe darin, dem Kunden zu ermöglichen, den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, welche das Angebot von Onlineglücksspiel und Onlinewetten insbesondere in Spielhallen verbieten, zu entsprechen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 30.6.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

Die Wahrnehmungen der Kontrollorgane und die Angaben des Zeugen R. anlässlich der gegenständlichen Kontrolle werden im nachführenden Umfang bestritten:

Es wird bestritten, dass elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden worden seien, mit welchem die Firma C. AG, nunmehr G. AG (in Hinkunft: G.) in der Zeit vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hätte. Bestritten wird, dass das Aufbuchen von Guthaben auf die member card möglich ist. Bestritten wird die Richtigkeit der Ausführungen der Niederschrift vom 07.04.2015 betreffend S. R., insbesondere, dass keine Sportwetten angenommen werden, dass man auf der Website ca..at keine Walzenspiele spielen könne, dass Gewinne der Walzenspiele bar bei den Mitarbeitern ausbezahlt werden, dass Guthaben für Walzenspiele aufgenommen werden würden bzw. auf den Karten gespeichert werden würden, dass überhaupt etwas auf die member card aufgebucht werden könne. Es wird bestritten, dass elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden worden seien, mit welchem die Firma C. AG, nunmehr G. AG (in Hinkunft: G.) in der Zeit vom 07.01.2015 bis 07.04.2015 verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hätte. Bestritten wird, dass das Aufbuchen von Guthaben auf die member card möglich ist. Bestritten wird die Richtigkeit der Ausführungen der Niederschrift vom 07.04.2015 betreffend S. R., insbesondere, dass keine Sportwetten angenommen werden, dass man auf der Website ca..at keine Walzenspiele spielen könne, dass Gewinne der Walzenspiele bar bei den Mitarbeitern ausbezahlt werden, dass Guthaben für Walzenspiele aufgenommen werden würden bzw. auf den Karten gespeichert werden würden, dass überhaupt etwas auf die member card aufgebucht werden könne.

Im Hinblick auf das Gedankenprotokoll AS 19 wird bestritten, dass sich im Wettlokal Eingriffsgegenstände befunden hätten.

Im Hinblick auf den Aktenvermerk AS 22 wird bestritten, dass die G. in Ge. Veranstalter von irgendwelchen Spielen sei, dass Walzenspiele zugänglich gemacht werden würden.

Im Hinblick auf den Aktenvermerk AS 24 wird bestritten, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten Testspiele durchgeführt worden wären, dass eine Eingabe von Geld möglich sei, dass Glücksspieleinrichtungen angeblich nach Aussage des Zeugen S. R. zumindest seit 01.01.2015 im Lokal betrieben würde, dass eine Betriebsdauer überhaupt wahrgenommen worden sei.

Zur Gänze bestritten wird die Richtigkeit des Inhaltes des Detektivberichtes X. GmbH. (AS 26-31). Zur Gänze bestritten wird die Richtigkeit des Inhaltes des Detektivberichtes römisch zehn. GmbH. (AS 26-31).

Zu den GSp26 Formularen (ab AS 32) wird bestritten, dass Testspiele möglich waren, dass ein beim Testspiel festgestellter bzw. beim beobachteten Spiel gespielter Höchsteinsatz von € 100,00 tatsächlich beobachtet wurde, dass ein Spielguthaben mittels member card hergestellt wird und dass zum Spielen diese benötigt werde.

Zu den übrigen Geräten wird generell dasselbe bestritten, mit der Maßgabe der jeweiligen festgestellten Höchsteinsätze.

Hinsichtlich AS 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 wird bestritten, dass ein Spielguthaben mittels „Ticket“ hergestellt worden sei.

Unbestritten bleibt, dass die Fotos AS 50-52 angefertigt wurden.

Im Hinblick auf diese Bestreitungen wird auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Verhandlung vom 11.03.2016 verwiesen.

Unter Beilage 1 wird ein Konvolut von Abrechnungen zwischen der Ca. (Malta) ltd. (in Hinkunft: Malta) und der G. zum Akt genommen. Aus diesem ist ersichtlich, dass lediglich die Wetteinnahmen zwischen Malta und G. abgerechnet wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Wettvermittlungsvertrag (dieser wird als Beilage 2 zum Akt genommen). Weiters werden Fotos von den PCs in Ruhestellung, so wie sie der Kunde beim Eintreffen sieht, zum Akt als Beilage 3 genommen, dies zum Beweis dafür, dass auf diesen Geräten kein Hyperlink zu einer Seite von Ca. bestanden hat.

Auf den Seiten 3/1 bis 3/3 wird die Anfangsbildschirmseite aufgezeigt. Auf den Seiten 3/4 bis 3/6 wird aufgezeigt, welche Seite im Fall des Anklickens des Icons Ca. dargestellt wird.

Zur Seite 3/7 wird ausgeführt, dass es auch möglich war, auf Google Suchen durchzuführen.

Zum Straferkenntnis wird vorgebracht, dass dieses nicht den Vorgaben des § 44a VStG entspricht, da es sich bei dem Begriff „veranstalten“ um einen Rechtsbegriff und keinen zur Last gelegten Sachverhalt handelt. Zum Straferkenntnis wird vorgebracht, dass dieses nicht den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG entspricht, da es sich bei dem Begriff „veranstalten“ um einen Rechtsbegriff und keinen zur Last gelegten Sachverhalt handelt.

Zeuge: F.

„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle zugegen, doch war ich nur als Beobachter zugegen für den Fall, dass ich gebracht werde. Da ich nicht gebraucht wurde, scheine ich auch nicht in der Anzeigendokumentation auf. Bei der gegenständlichen Kontrolle habe ich selbsttägig versucht, auf den Bildschirmen die am Display angezeigten Webseiten aufzurufen.

Ich kann mich erinnern, dass ich auf den Displays jedenfalls auch die Maske, wie sie auf den Fotos 3/1, 3/2 und 3/3 abgebildet wurde, wahrgenommen habe. Ich habe damals versucht, in Google einzusteigen, indem ich in der Befehlszeile eine Google-Adresse, wie etwa google.at, eingetippt habe. Nach Aufruf dieser Befehlszeile wurde am Display der Webauftritt von Google dargestellt. Als ich sodann über diesen Webauftritt eine Suche vornehmen wollte, stellte ich fest, dass dies nicht möglich ist, zumal auf diesem Feld die neben der Tastatur befindliche Maus keinen Cursor bewegte, diese daher quasi abgeschaltet war. Daher konnte ich dieses Feld auch nicht befüllen. Diesen Aufrufversuch habe ich nur bei einem der Geräte vorgenommen.

Ich habe im Übrigen von den angezeigten Icons nur den Icon für den Webauftritt von Ca. angeklickt. Ich kann mich daran erinnern, dass es mir in weiterer Folge möglich war, die Seite zu finden, über welche ein Einstieg auf die entgeltliche Webspielseite möglich war. Wie ich bis dahin vorgegangen bin, kann ich nicht mehr genau angeben. Es gab jedenfalls ein Icon mit der Bezeichnung „Casino“, welches ich in diesem Zuge auch anklicken musste. Bei dieser Eingangsseite war vorgeschrieben, ein Kennwort (wohl eine Abfolge von Ziffern und Buchstaben) einzugeben. Da ich über dieses Kennwort nicht verfügte, war es mir nicht möglich, weiter einzusteigen.

Auf Vorhalt der Seite 3/7 bringe ich vor, dass ich dazu nichts sagen kann, zumal es mir nicht möglich war, eine derartige Seite aufzurufen. Auch kann nicht gesagt werden, ob dieses Bild von einem der verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräte stammt.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:

Ich habe erst nachdem auf diesem konkreten Gerät nach Eingabe eines Kennwortes durch den beobachteten Spieler gegen Entgelt ein Spiel gespielt worden war, ebenfalls versucht, auf diesem Gerät auf diese Seite zu kommen, auf welche gegen Entgelt ein Testspiel gespielt werden konnte. Ich gelangte auch bis zur Seite, auf welcher der Spieler angehalten ist, ein Kennwort einzugeben. Mangels eines Kennwortes war es mir nicht mehr möglich, die nächsten Seiten aufzurufen.

Ich habe bei meinem Versuch entsprechend meiner vorigen Beobachtungen, wie der Spieler zur entgeltlichen Seite gelangt ist, gehandelt. Ich habe daher dieselben Aufrufe wie dieser getätigt, doch weiß ich diese nunmehr nicht mehr im Detail.

Ich versuchte deshalb nach dem Spieler, zur Seite zur gelangen, über welche man in die Lage versetzt wird, gegen Entgelt virtuelle Walzenspiele zu spielen, um die Richtigkeit der Angaben der diversen Beschwerdeführer, welche mir im Hinblick zu Vorkontrollen zur Kenntnis gelangt waren, zu überprüfen.

Ich kann nicht mehr angeben, ob ich anlässlich der Kontrolle am 12.05.2015 in der Sc.-straße auch als Beobachter zugegen war.

Auf die Frage, welche Angabe der konkreten Beschwerdeführer für mich als überprüfungswürdig eingestuft worden war, bringe ich vor, dass ich die seit 2006 wiederholt von diversen Beschwerdeführern getätigten Ausführungen zu Bildschirm-PCs am gegenständlichen Gerät neuerlich überprüfen wollte. Ich kann nicht angeben, ob der Grund für meine Überprüfungsabsicht eine Aussage der konkreten Beschwerdeführer gewesen ist.

Ich habe zur gegenständlichen Kontrolle keinen eigenen Aktenvermerk angelegt.

Ich habe während der Kontrolle auch beobachtet, wie der Lokalverantwortliche versuchte, „mit seiner Karte (daher vermittels des auf seiner member card aufgedruckten Codes)“ bei einem anderen Gerät einzusteigen. Dieser tippte 3-mal einen falschen Code ein, und war dann nicht in der Lage, einzusteigen. Ich habe außer bei dem einen Gerät nicht auch bei anderen Geräten versucht, ins Internet einzusteigen.

Ich kann nicht angeben, ob ich auch bei anderen Ca. Kontrollen versucht habe, über einen dortigen Bildschirm-PC ins Internet einzusteigen. Sehr wohl habe ich aber wiederholt versucht, bei Bildschirm-PCs einzusteigen. Ich kann mich aber erinnern, dass ich in den letzten Monaten nur bei Kontrollen im Hinblick auf andere Unternehmen versucht habe, über einen Bildschirm-PC ins Internet einzusteigen. Auch bei diesen Kontrollen hat der Cursor jeweils nicht funktioniert.

Es ist mir aber aufgefallen, dass es auch möglich ist, über eine Ferneingabe bei einem Bildschirm-PC die Spielzugangsfunktionen auszuschalten, und damit gleichzeitig den Computer für alle Seiten des Internets freizuschalten. In diesen Fällen funktionierte der Cursor sehr wohl. Diesfalls war es aber nicht möglich, die Seite aufzurufen, über welche eine Codeeingabe zum Zwecke des Einstiegs auf eine Bildschirmseite, über welche entgeltliche Glücksspiele gespielt werden können, gefordert wurde. Mit ist auch aufgefallen, dass Bildschirm-PC´s während einer Kontrolle umgeschaltet worden sind, sodass erst während der Kontrolle es auf einmal nicht mehr möglich war, zur Seite mit der Codeeingabe zu gelangen.

Ich kann mich nicht erinnern, ob ich solch einen „Mechanismus“ auch bei Bildschirm-PCs von Filialen der G. beobachtet habe.

Ich kann nicht angeben, ob der Cursor auf den entgeltlichen Seiten funktioniert hat, da ich keine diesbezüglich genaue Erinnerung an einen Cursor mehr habe. Ich nehme aber an, dass auf den entgeltlichen Seiten der Cursor nicht abgeschaltet gewesen ist. Dass der Cursor nur bei bestimmten Internetaufrufen ausgeschaltet worden war, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass nur vermittels des Cursors der Icon der Ca. Seite angeklickt werden kann.

Zeugin: H.

„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle die Einsatzleiterin und habe ich die Einvernahme mit dem angetroffenen Lokalmitarbeiter geführt. Ich kann mich erinnern, dass im Hauptraum des Lokals, wie auch in 3 Kojen Bildschirm-PCs aufgestellt gewesen sind. Einige Kollegen sind zu diesen PCs gegangen, während ich zum Lokalmitarbeiter gegangen bin. Nach einer Vorstellung und Rechtsbelehrung ersuchte ich um Bargeld, um Testspiele durchführen zu können. Dieser teilte mit, dass man mit den Geräten nicht mit Bargeld, sondern nur mit der member card Spiele durchführen könne. Daraufhin ging er mit einer member card zu einem der PCs und tippte auf der Tastatur dreimal etwas ein. Danach sagte er, dass er sich jeweils vertippt habe, und daher gesperrt wäre, sodass deshalb keine Testspiele durchgeführt werden können. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob der Mitarbeiter vor dem Eintippvorgang am Bildschirm eine Webseite eingetippt und aufgerufen hatte, oder vermittels des Cursors aufgerufen hat.

Da im Lokal ein Spieler gerade gespielt hatte, haben die anderen Kontrollorgane in weiterer Folge diesen bei der Durchführung von Spielen auf einem der neun Geräte beobachtet. Danach teilte ich dem Lokalmitarbeiter mit, dass er gemäß § 50 Abs. 4 GspG die Durchführung von Testspielen ermöglichen müsste. Daraufhin erhöhte der Mitarbeiter das Spielguthaben des konkreten Spielers um € 50,--, wobei diese Erhöhung durch eine entsprechende Eingabe am Computer des Mitarbeiters vorgenommen worden ist. In weiterer Folge wurden von dem Spieler die weiteren acht Geräte bespielt. Da im Lokal ein Spieler gerade gespielt hatte, haben die anderen Kontrollorgane in weiterer Folge diesen bei der Durchführung von Spielen auf einem der neun Geräte beobachtet. Danach teilte ich dem Lokalmitarbeiter mit, dass er gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GspG die Durchführung von Testspielen ermöglichen müsste. Daraufhin erhöhte der Mitarbeiter das Spielguthaben des konkreten Spielers um € 50,--, wobei diese Erhöhung durch eine entsprechende Eingabe am Computer des Mitarbeiters vorgenommen worden ist. In weiterer Folge wurden von dem Spieler die weiteren acht Geräte bespielt.

In weiterer Folge wurde mir die Telefonnummer von Frau U. gegeben, welche angab, dass die Ca. die Veranstalter sei. Ich kann nicht angeben, ob ich zum damaligen Zeitpunkt wusste, dass es ein Unternehmen namens Ca. in Malta gibt, und zudem ein anderes Unternehmen namens Ca. in Österreich gibt.

Glaublich habe ich nicht nachgefragt, von welchem der beiden Unternehmen Frau U. gesprochen hat.

Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob die gegenständliche Einvernahme Aktenseite 12 ff vor oder nach dieser Aufbuchung erfolgt ist. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern welche Worte der Zeuge damals verwendet hat, jedenfalls habe ich versucht, die zum Teil auch nur in unvollständigen Sätzen getätigten Ausführungen sinngemäß korrekt in der Niederschrift festzuhalten.

Nach der Einvernahme hat der Zeuge die Unterschrift ohne nähere Begründung verweigert.

Auf Vorhalt der Angabe, dass dieser gesagt habe, dass im Lokal keine Sportwetten angenommen werden, kann ich nur angeben, dass ich mich über diese Aussage wundere, doch bin ich mir sicher, dass er so etwas gesagt hat, denn sonst hätte ich das nicht so protokolliert. Aus dem Zusammenhang der gesamten Niederschrift erkläre ich mir diese Aussage damit, dass der Mitarbeiter diese Aussage im Hinblick auf die gegenständlichen neun beschlagnahmten Geräte getätigt hatte. Dies macht deshalb einen Sinn, da sich im Lokal laut seinen Angaben auch neun reine Wettterminals befunden hatten, mit welchen im Gegensatz zu den beschlagnahmten Terminals auch mit Bargeld ein entgeltlicher Vorgang durchgeführt worden kann.

Zur Frage, ob der Mitarbeiter mit der Angabe, dass auf der Website ca.at Walzenspiele gespielt werden können, zum Ausdruck bringen wollte, dass auf dieser Seite gegen Entgelt Walzenspiele gespielt werden konnten, bringe ich vor, dass ich aus dem Kontext angenommen habe, dass er mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen wollte, dass auf dieser Website auch gegen Entgelt Walzenspiele ausgespielt werden können.

Auch rückblickend erscheint mir diese Aussage durchaus tatsachenkonform, zumal nach der ersten oder nach den ersten beiden Kontrollen von Lokalen der Ca. in den Räumlichkeiten des Finanzamtes die Website ca.at aufgerufen worden ist. Bei diesen Aufrufen war zu diesem Zeitpunkt die Wahlmöglichkeit vorgesehen, Walzenspiele gegen Entgelt oder unentgeltlich auszuführen. Glaublich stand auf dem einen Button „Spielgeld“ und auf dem andren „Echtgeld“. Relativ bald nach Beginn der Kontrollen von Ca. Filialen wurde diese Wahlmöglichkeit im Falle des Aufrufs dieser Website gestrichen, war es dann nur mehr möglich mit bloßem Spielgeld Walzenspiele durchzuführen.

Es wurde mit Sicherheit mitgeteilt, dass der Spieler auf Wunsch des Spielers eine Geldauszahlung erhält, etwa wenn dieser Gewinne gemacht hat. Auf die Frage, ob der Mitarbeiter gesagt hat, dass „lediglich“ Gewinne oder aber das jeweilige Kontoguthaben zur Auszahlung gebracht wird, bringe ich vor, dass so detailliert nicht gefragt wurde. Jedenfalls war klar, dass im Falle eines Guthabens auf einem Konto eine Auszahlung von diesem Kontoguthaben begehrt werden konnte.

Mit dem Satz „Es gibt eine Kassa in der alles verwaltet wird“, hatte dieser glaublich mitgeteilt, dass es eine Kassa gibt, in welcher Bargeld ist und aus welcher Auszahlungen getätigt werden bzw. in welche Einzahlungen gegeben werden.

Auf die Frage, ob der Zeuge mit der Antwort, dass man „Geld auf eine Karte buchen könne, welche bei ihm erworben werden kann, und dass auch das Geld bei ihm aufgebucht werden könne“ zum Ausdruck bringen wollte, dass die member card nicht bloß die Kontonummer des Kontos, auf welchem das Guthaben gebucht ist, angibt, sondern dass es sich bei der member card um eine Wertkarte handelt, auf welche in elektronischer Weise ein Guthaben gespeichert ist, bringe ich vor, dass der Mitarbeiter nicht so detailliert befragt worden ist. Es wurden nur die Worte, die er gesagt hatte, nur möglichst wortwörtlich protokolliert.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:

Auch die weiteren Sätze im Protokoll hat er weitgehend wörtlich so gesagt, sonst hätte ich das sicherlich nicht derart detailliert protokolliert.

Wie zuvor ausgeführt, habe ich seine Aussagen zwar möglichst nach seinen Worten, aber letztlich sinngemäß protokolliert, zumal dieser teilweise auch nicht in ganzen Sätzen gesprochen hat.

Bei der gegenständlichen Kontrolle habe ich keine Ausspielungen beobachtet, und habe ich daher auch nicht beobachtet, ob anlässlich der gegenständlichen Kontrolle auf der Website ca.at gegen Entgelt Walzenspiele durchgeführt werden konnten.

Ich kann mich erinnern, dass ich jedenfalls anlässlich des im Finanzamt durchgeführten Spiels bzw. anlässlich der durchgeführten Spiele einen direkten Link auf der Seite ca.at zu einer entgeltlichen Glückspielseite wahrgenommen habe. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich solch eine Wahrnehmung hinsichtlich dieser Website auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe.

Ich habe mehrfach Kontrollen bei Lokalen der G. gemacht, wobei ich bei manchen Kontrollen auch die Durchführung von Spielen auf den Bildschirm-PC’s beobachtet habe. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob die beobachteten entgeltlichen Glücksspiele von der Website ca..at oder einer anderen Website, wie etwa ca.com, aufgerufen worden sind.

Ich kann ausschließen, dass ich anlässlich der obangeführten Wahrnehmung , dass über die Seite ca.at entgeltliche Glücksspiele aufgerufen werden konnten, mich insofern geirrt habe, als tatsächlich eine andere Seite, wie etwa ca.com aufgerufen worden ist.

Zu dieser Wahrnehmung gibt es auch einen durch eine Fotodokumentation konkretisierten Aktenvermerk, welchen ich unter Beilage 4 vorlege.

Diesen Aktenvermerk habe ich nicht erstellt und kann ich zu diesem auch keine über die Angaben im Aktenvermerk hinausgehenden Fragen beantworten. Ich kann mich aber erinnern, dass ich und andere Kollegen die Seite ca.at aufgerufen haben, und dass nach Durchführung einiger Klicks eine Darstellung wie auf der Rückseite der Beilagenseite 4/3 aufgeschienen ist.

Auch gab es zu diesem Zeitpunkt auf der Seite ca.at die Rubrik Casino.

Zu einem späteren Zeitpunkt habe ich bemerkt, dass nur mehr beim Aufruf der Seite ca.at unter Durchführung der notwendigen Klicks eine Darstellung, wie auf der Vorderseite der Beilagenseite 4/3 abgebildet, sichtbar ist.

Zur Frage, ob ich mich erinnern kann, ob bzw. bejahendenfalls inwiefern der Zeuge R. die Aufstelldauer der beschlagnahmten Geräte präzisiert hat, gebe ich an, dass ich mich an die genauen Äußerungen nicht mehr erinnern kann. Ich habe aber nur das aufgeschrieben, was er gesagt hat. Wenn er gesagt hätte, dass er nicht weiß, wann die Geräte aufgestellt worden sind, hätte ich auch das vermerkt.

Ich kann mich nicht mehr erinnern, warum in der Anzeige als Tatzeitraum der Termin beginnend mit 1.1.2015 angeführt worden ist. Ich kann insbesondere nicht ausschließen, ob ich durch eine andere Aussage als die des Zeugen R. zu dieser Tatzeitkonkretisierung gelangt bin. Es könnte auch sein, dass ich eine Aussage von Frau U. anlässlich meines Telefonats mit ihr im Kopf hatte. Jedenfalls stand diese Konkretisierung nicht im Widerspruch zur Angabe des Zeugen R.. Zudem gab es auch Ausführungen eines Detektivs, welche möglicherweise auch dazu führten, dass ich annahm, dass die Geräte jedenfalls mit dem 1.1.2015 aufgestellt gewesen sind. Sonst kann ich zu dieser Frage keine weiteren Angaben machen.

Ich kann mich nicht erinnern, dass ich mit Frau U. über den Aufstellungstag gesprochen habe, doch schließe ich es nicht aus.“

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt vor, dass bislang fünf Kontrollen durch das Finanzamt bei Filialen der G. durchgeführt worden sind. Die erste Kontrolle erfolgte am 07.04.2015. Die nächste erfolgte am 12.05.2015, die nächste am 11.06.2015, sodann am 15.06.2015 und zuletzt am 30.06.2015.

Zeuge: S. R.

„Ich arbeite glaublich seit 2011 bei der G.. Jedenfalls bis zur gegenständlichen Kontrolle war ich durchgehend als Einschreiber in der Filiale M.-straße tätig.

Meine tägliche Aufgabe ist zuerst das Lokal aufzusperren und die Bildschirme einzuschalten, sodann zähle ich die Kassa.

Wenn ein Kunde kommt, kann er entweder eine Auszahlung der von ihm erlangten Gewinne erhalten, oder aber eine Einzahlung auf sein Kundenkonto vornehmen.

Eine Einzahlung auf ein Kundenkonto kann nur dann getätigt werden, wenn ein Kunde über ein Kundenkonto verfügt. Diesfalls daher im Falle eines Guthabens auf dem Konto, kann der Kunde selbsttätig auf einem der im Lokal befindlichen Geräte seine Wetten abgeben. In allen übrigen Fällen kann der Kunde nur dann eine Wette abgeben, wenn er diese bei mir tätigt, und mir dann den entsprechenden Wetteinsatz zahlt.

Um ein Kundenkonto zu erlangen muss ein Kunde ein Formular ausfüllen, muss sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen, sodann werden die Daten in einen Computer eingegeben. Mit dieser Eingabe ist der Kunde bei jeder der Filialen der G. mit einem Kundenkonto ausgewiesen. Im Falle der Registrierung erhält er auf sein Handy einen Registrierungscode zugeschickt. Weiters bekommt er eine member card. Diese member card speichert gespielte Tickets, sodass im Falle, dass der Kunde sein Ticket verliert, niemand anderem als dem Kunden mit seiner member card der Wettgewinn ausbezahlt erhält. Auf dieser member card ist auch das Kundenguthaben gespeichert. Wenn daher der Kunde mit der member card am Computer eine Wette tätigt, wird dieser Betrag vom auf der Karte gespeicherten Guthaben abgezogen.“

Auf die Frage, ob das Kundenguthaben zusätzlich zur Karte auch auf einem online abrufbaren Konto abgespeichert wird, bringt der Zeuge vor:

„Auf der member card wird überhaupt kein Guthaben gespeichert. Das Kundenguthaben ist nur auf einem Konto gespeichert. Auf der Membercard werden nur die Tickets gespeichert, die der Kunde spielt.

Auf Vorhalt, dass ich zuvor das Gegenteil gesagt habe, widerrufe ich meine vorherigen Aussagen in diesem Umfang.

Auf der member card ist auch ein Code aufgedruckt. Ich weiß nicht, ob dieser Code ident mit der auf das Handy geschickten Registrierungsnummer ist. Der Zweck des Codes ist, dass dieser Code auf jeden der Terminals eingescannt werden kann, und dass diesfalls der Kunde eine Übersicht über sein Guthaben hat. Zudem kann man den Code der member card zu dem Zweck einscannen, um dann auf dem Gerät eine Wette gegen Entgelt tätigen zu können. Mit dem Tätigen der Wette wird der Wettbetrag vom Guthaben abgezogen.

Es ist aber auch möglich, gegen Bargeldeinwurf bei bestimmten der aufgestellten Geräte Wette zu tätigen.

Wenn jemand ein Guthaben auf sein Konto einbezahlt bekommen will, scanne ich den Code auf der member card und gebe dann im Computer den Einzahlungsbetrag ein, worauf dieser Betrag dem Konto gutgeschrieben wird. Analoges mache ich im Falle eines Auszahlungswunsches, wobei ich diesfalls auch vom Kunden den gewünschten Auszahlungsbetrag genannt bekomme.

Ich kann nicht angeben, was auf den Displays der Computer, welche im Lokal aufgestellt sind, sichtbar ist.

Jedenfalls sind diese Computer mit dem Internet verbunden. Ich habe mit diesen Computern auch schon versucht auf den Seiten ca.at und ca.com einzusteigen. Der Unterschied zwischen diesen Websiten liegt darin, dass auf ca.at nur gegen Spaßgeld Gewinnspiele gespielt werden können, während es auf ca.com auch den Icon „Casino“ gibt, über welchen man in die Lage versetzt wird, gegen echtes Geld Gewinnspiele zu spielen.

Ich kann nicht angeben, was ein Spieler machen muss, um in die Lage versetzt zu sein, gegen Entgelt einen Spieleinsatz zu setzen. Ich habe auch zwar schon auf dieser Seite gegen Entgelt Spiele gespielt, doch weiß ich nicht mehr, was ich vorher für Eingaben getätigt hatte.

Ich weiß, dass schon seit Beginn meiner Tätigkeit es im Lokal möglich war, eine member card zu lösen, und zudem auch Geldbeträge auf das Guthabenkonto zu buchen bzw. Guthaben ausbezahlt zu erhalten. Ich kann mich auch erinnern, dass von Anfang an es auch Wettterminals gegeben hat, mit deren Hilfe jemand selbsttätig auch vermittels des von der member card eingescannten Codes Wetteinsätze tätigen konnte. Auf allen Geräten im Lokal, auch auf den gegenständlich beschlagnahmten, konnten Wetteinsätze getätigt werden.

Derzeit befinden sich im Lokal neun Wettterminals, mit welchen nicht ins Internet eingestiegen werden kann. Seit der Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte gibt es im Lokal keine Wettterminals, mit welchen man auch ins Internet einsteigen kann. Mit den gegenständlich beschlagnahmten Wettterminals konnte man auch ins Internet einsteigen, und unter anderem die Website ca.com aufrufen. Diese Wettterminals, mit welchen man ins Internet einsteigen konnte, wurden erst im Laufe meiner Tätigkeit im Lokal dort aufgestellt.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:

Auf Vorhalt des Aktenvermerkes der Finanzpolizei, wonach ich gesagt haben soll, dass seit dem 01.01.2015 im Lokal die gegenständlich beschlagnahmten Wettterminals aufgestellt gewesen seien, bringe ich vor, dass ich das so nicht gesagt habe. Ich kann mich erinnern, dass ich eine diesbezügliche Frage gestellt bekommen habe, diese aber nicht beantworten habe können.

Auf den Vorhalt, dass ich in anlässlich der Einvernahme gesagt habe, dass die Surf-PCs seit ein paar Monaten hier stehen würden, bringe ich vor, dass ich das sicher nicht gesagt habe.

Ich wurde zwar aufgefordert, das Protokoll zu unterschreiben, doch habe ich das verweigert. Ich habe das Protokoll nicht zur Gänze durchgelesen.

Ich weiß nicht, ob die Website ca.at von meinem Dienstgeber eingerichtet worden ist bzw. betrieben wurde. Ich weiß nicht, wem die Website ca.at oder ca.com gehört.

Soweit ich weiß, war es auf der Seite ca.at niemals möglich, Walzenspiele gegen Entgelt zu spielen.

Auf die Frage, ob ich beim Einscannen des Codes auf einer member card nicht nur den aktuellen Guthabenstand ersehen kann, sondern auch ersehen kann, aufgrund welcher Vorgänge dieser Guthabenstand sich in der Vergangenheit nach oben oder nach unten geändert hat, bringe ich vor, dass ich nur den aktuellen Guthabenstand sehen konnte.

Ich kann mich auch erinnern, dass ich zumindest einmal auf einem der Surf-PCs in Google eingestiegen bin, sodann mit dem Cursor ins Eingabefeld geklickt habe, einen Suchbegriff ausgewählt habe, und sodann nach Drücken der Eingabetaste das gewünschten Suchergebnis am Display dargestellt wahrgenommen habe. Sodann war es auch möglich, mit der Maus einen der dargestellten Links anzuklicken und aufzurufen. Ich kann mich nicht erinnern, dass bei einem dieser Geräte der Cursor nicht funktioniert hat.

Auf Vorhalt der Beilage 3/1 bringe ich vor, dass diese Maske auf den Surf-PCs am Display aufgeschienen war. Das Icon rechts oben auf dieser Seite ist das Icon um die Seite ca.at aufzurufen. Wenn ich diese Seite aufrufe, komme ich nicht über einen Link zur Seite ca.com. Zu dieser Seite komme ich nur, wenn ich diese Seite im Adressfeld eingebe.

Ich überwache nicht, was die Kunden im Lokal machen. Ich kann mich aber auch nicht erinnern, dass jemand auf den Surf-PCs Seiten wie Pornoseiten aufgerufen hat.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamts:

Trotz des Umstandes, dass ich an meinem Arbeitsplatz über einen eigenen PC verfüge, mit welchem ich ins Internet einsteigen kann, bin ich mir sicher, dass ich erfolgreich auf einem der Surf-PCs bei Google eine Suche gemacht habe. Dies machte ich öfters deshalb, um zu testen, ob die Surf-PCs auch wirklich funktionieren. Auf die Frage, ob die Surf-PCs oft nicht funktionieren, gebe ich an, dass diese hin und wieder einmal hängen geblieben sind, sodass ein Neustart nötig war. Das erkennt man daran, dass man nicht ins Internet einsteigen kann. In diesem Fall kann man auch nicht die ca.at Seite über das Icon aufrufen.

Ich habe stets nur Einzahlungen auf ein Konto getätigt oder Auszahlungen von einem Konto vorgenommen. Es ist mir bekannt, dass auch im Falle eines Gewinns aus einem durchgeführten Gewinnspiel auf der Seite ca.com dieser Gewinn dem Konto des jeweiligen Kunden zugebucht wird, bzw. dass Einsätze bei diesen Spielen vom Konto abgebucht werden. Ich kann aber bei einer Auszahlung eines Kundenguthabens nicht ersehen, auf welche Weise dieses zustande gekommen ist. Es ist daher durchaus möglich, dass das Guthaben auch durch Gewinne aus den getätigten Gewinnspielen zustande gekommen ist.

Zeugin: W. U.

„Auf Vorhalt der Beilage 2 bringe ich vor, dass dieser Vertrag zwischen den beiden auf der letzten Seite angeführten Gesellschaften geschlossen worden ist, wobei dieser Vertrag von Herrn M. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C. AG unterfertigt worden ist. Hinsichtlich jedes Geschäftslokales der G. wurde so ein Vertrag geschlossen.

Durch diesen Vertrag wurde vereinbart, dass die G. für die Ca. (Malta) ltd. die Dienstleistung der Vermittlung von Wetten an die Ca. (Malta) ltd. erbringt.

Die von dieser Gesellschaft angebotenen Wetten wurden daher nicht im Namen der G. angeboten.

Weiters bringe ich vor, dass die Seite ca.at wie auch die Seite ca.com nicht von der G. betrieben wird und dass die auf der Seite gegen Entgelt ausspielbaren Gewinnspiele nicht auf Rechnung und im Namen der G. angeboten wurden.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:

Im gegenständlichen Lokal waren am 07.04.2016 mehrere Wettterminals, auf welchen Wetten auch gegen Bargeld getätigt werden konnten, und mehrere PCs, auf welchen nach Aufruf der Seiten ca.at oder ca.de oder ca.com Wetten getätigt werden konnten (diesfalls aber nicht gegen Bargeld, sondern vermittels eines auf einem Spielerkonto befindlichen Guthabens). Ich weiß nicht, wann die PCs, welche internettauglich waren, im Lokal aufgestellt worden sind. Der Zweck der Aufstellung dieser internetfähigen PCs war, um es Kunden zu ermöglichen, Quotenvergleiche vorzunehmen.

Aufgrund des Vertrages Beilage 2 wurden der G. bzw. werden der G. alle Wetten durch eine vereinbarte Provision honoriert, welche entweder von einem Lokalmitarbeiter persönlich entgegen genommen wurden oder aber auf einem nicht internettauglichem Wettterminal getätigt worden sind, oder aber auf einem der internettauglichen Terminals nach Aufruf der obgenannten 3 Webseiten getätigt worden waren.

Für auf der Website ca.com mithilfe der internettauglichen Terminals getätigte Ausspielungen von Gewinnspielen erlangte und erlangt die G. keine Provision.

Wenn von einem Kunden ein Konto angelegt wird, so wird dies nach den Vorgaben der Ca. (Malta) Ltd. auf einem Datenspeicher dieser Gesellschaft vermittels einer Internetleitung zu diesem Datenspeicher vorgenommen. Auch die von einem Mitarbeiter abrufbaren Kontoguthaben bzw. die Eingaben in Hinblick auf derartige Kontodaten erfolgen auf diesen Datenspeicher. Wie aus dem Vertrag ersichtlich werden auch die vom Kunden einbezahlten Wettbeträge im Namen und auf Rechnung dieser Gesellschaft angenommen. Die G. ist nicht die Inhaberin der Guthaben auf den Kundenkonten.

Einzahlungen auf ein Kundenkonto wie auch Auszahlungen von einem Kundenkonto werden im Namen und auf Rechnung der Ca. (Malta) Ltd. vorgenommen und handelt es sich bei diesen Einnahmen bzw. Ausgaben um reine „Durchlaufposten“. In regelmäßigen Abständen erfolgt mit der Ca. (Malta) Ltd. eine Abrechnung hinsichtlich dieser Einnahmen bzw. Ausgaben.

Zu den Seiten der Beilage 1 bringe ich vor, dass auf diesen die von der Ca. (Malta) Ltd. im Hinblick auf Wettabschlüsse im gegenständlichen Lokal getätigten Provisionshöhen für den jeweiligen Zeitraum seitens der Ca. (Malta) Ltd. dokumentiert sind.

Zu Beilage 3.1 bringe ich vor, dass auf dieser die Desktopseite der Surf-PCs, welche von der G. im Lokal aufgestellt gewesen waren, abgebildet ist.

Auf dem rechts oberen Icon wird ein Spieler mit der Internetseite ca.de und daher nicht mit der Internetseite ca.at verbunden. Auf dieser Webseite gibt es keinen Link zum Aufruf der Seite ca.com.

Mit diesen internetfähigen Geräten war es möglich, alle Webseiten im Internet aufzurufen. Auf den Icons dieser Desktopseite gibt es keinen Icon, der den Spieler automatisch zu einer Webseite, mit welcher Glücksspiele entgeltlich ausgespielt werden können, verbindet.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamts:

Der Sinn, dass ein Kunde auf der member card einen Code aufgedruckt ausgehändigt erhält, liegt darin, dass der Kunde sich diesen Code nicht eigens notieren muss, und in Folge des Strichcodes auf der member card erleichtert diesen Code bei einem Wettterminal, das nicht internetfähig ist, eingeben kann. Ich kann nicht angeben, ob dieser Code auch eine Relevanz hat, um eine Wette auf einem internetfähigen PC, welcher im Lokal aufgestellt war, oder ein Glücksspiel auf einem solchen PC durchzuführen. Durch diesen Code ist der Mitarbeiter zudem auch in der Lage, den Guthabenstand des Kundenkontos aufzurufen, und von diesem Konto aus Einzahlungen oder Auszahlungen zu tätigen.

Zeuge: D.

„Ich habe bei der gegenständlichen Kontrolle den Spieler bei der Ausspielung einiger virtueller Walzenspiele beobachtet. Diesbezüglich verweise ich auf die Dokumentationen in den Formularen GSp 26. Bei all diesen Spielen war es dem Spieler aber nicht möglich, einen Einfluss auf den Walzenlauf zu nehmen. Der Spieler hatte daher nur Möglichkeit, einen Spieler auszuwählen, einen Einsatz zu wählen und danach die Starttaste zu drücken. Daraufhin erfolgte selbsttätig ein Walzenlauf, welcher vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Nach diesem Stillstand gab das Gerät das Spielergebnis bekannt.

Bei den gegenständlichen wahrgenommenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Geräten gab es einen Link namens Ca.. Möglicherweise schon während der Kontrolle, aber möglicherweise auch erst bei der nachfolgenden Kontrolle ist uns aufgefallen, dass beim Anklicken dieses Links auf die Seite ca.de verlinkt wird. Glaublich erst nach einer Kontrolle fiel uns im Finanzamt auf, dass auf dieser Seite keine entgeltlichen Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Auch fiel uns auf, dass von dieser Website es keine Verlinkung zur Website ca.com oder zur Website ca.at gab. Auch war uns bekannt, dass auf den Ca.seiten nur dann gegen Echtgeld Glücksspiele durchgeführt werden können, wenn sich auf einer Internetseiten von Ca. ein Link namens “Casino“ befand. Uns war auch bekannt, dass auf der Seite ca.com so ein Link gegeben ist.

Im konkreten Fall stellten wir uns die Frage, warum der Spieler trotz des Umstands, dass beim Anklicken des Icons auf die Webseite ca.de verlinkt worden war, in der Lage gewesen ist, gegen Entgelt virtuelle Walzenspiele durchzuführen. Da wir uns in Österreich befinden, ging ich dann ohne näheren Hintergedanken auf die österreichische Seite ca.at. Dort fand ich im Gegensatz zur deutschen Seite auch den Button namens Casino. Glaublich war der Grund, warum ich die österreichische Seite aufgerufen habe, auch der, dass es mich misstrauisch gemacht hat, dass beim Anklicken des in Österreich befindlichen Displayicons nicht auf die österreichische, sondern auf eine andere Seite vermittelt wird.

Als ich den Button „Casino“ aufrief, gelangte ich zu einer Seite, auf welcher mehrere Glücksspiele oder Spiele mit entsprechenden Bildern abgebildet waren, wobei unter jedem dieser Bilder der Spieler auswählen konnte, ob er das Spiel gegen Spielgeld oder gegen Echtgeld ausspielen wolle.

Unter der Rückseite der Beilage 4/3 findet sich ein Foto der entsprechenden Seite der Internetadresse www.ca.com. Auf der österreichischen Seite befand sich glaublich dieselbe Darstellung. Ich kann nicht angeben, warum ich die österreichische Seite nicht fotografiert habe.

In weiterer Folge wurde auch am 11.6.2015 die Seite ca.at aufgerufen. Zu diesem Zeitpunkt war nur mehr gegen Spielgeld zu spielen, vergleiche die Beilage 4/3.

Ich kann nicht mit Sicherheit angeben, aber es könnte sein, dass ich in unserem Team der erste war, der erkannt hat, dass über die Seite ca.at auch Glücksspiele aufgerufen werden können.

Ich habe damals beim Spieler nicht genau beobachtet, wie dieser in die Lage versetzt worden ist, gegen Entgelt die dokumentierten Walzenspiele zu spielen.“

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass die gegenständlich beschlagnahmten Geräte seines Wissens im Eigentum der G. sind.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 18.7.2016 die am 30.6.2016 begonnene öffentliche Verhandlung fortgesetzt. In dieser Verhandlung erfolgte im Hinblick auf alle Verfahren die Verlesung der verfahrensrelevanten Ermittlungsergebnisse.

In dieser Verhandlung führten die Beschwerdeführer aus wie folgt:

„1            Ergebnisse des Beweisverfahrens

Nicht durch die Beschwerdeführer, sondern von der Ca. (Malta) Ltd werden bei Eröffnung eines Kundenkontos „Membercards“ ausgestellt. Die Einrichtung eines Kundenkontos muss zuvor von einem Kunden beantragt werden. Dadurch erfolgt auch eine Identitätsbestimmung des Kunden im Hinblick auf ein bestimmtes Konto. Der Antrag auf Einrichtung eines Kontos kann im Internet auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd gestellt werden.

Mit der Einrichtung eines Kundenkontos bekommt der Kunde eine „Membercard“ ausgehändigt und wird eine Kundennummer angelegt. Auf das Kundenkonto bei der Ca. (Malta) Ltd kann der Kunde Geldbeträge einzahlen und können Geldbeträge von diesem Konto auch wieder abgehoben werden. Weder für das Einzahlen, noch für das Ausbezahlen von Geldbeträgen bedarf es der „Membercard“, sondern lediglich der Kundennummer. Der Kunde kann unter Bekanntgabe der Kundennummer die Auszahlung eines Geldbetrags verlangen. Diesfalls wird dem Kunden auf die Handynummer, welcher der Kunde der Ca. (Malta) Ltd bei Einrichtung des Kundenkontos bekannt gegeben hat, ein für die Auszahlung bekanntzugebender Code gesendet. Der Vorteil der „Membercard“ besteht in erster Linie darin, dass die Kundennummer darauf dokumentiert ist und diese auf Wettterminals bequem eingescannt werden kann.

Das Vorstehende ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, der Aussage der Zeugin W. U. und des Zeugen S. R. in der Verhandlung vom 30.06.2016 in den Verfahren VGW-002/042/9229/2015 ua.

Es gibt drei „Ca.-Seiten“ die von der Ca. (Malta) Ltd betrieben werden, nämlich: www.ca.at,www.ca.de und www.ca.com (vgl. Ausdruck desEs gibt drei „Ca.-Seiten“ die von der Ca. (Malta) Ltd betrieben werden, nämlich: www.ca.at,www.ca.de und www.ca.com vergleiche Ausdruck des

Impressums von www.ca.com; Ausdruck „Dynamic Seal of Authorisation“ der Malta Gaming Authority). Auf den ersten beiden Seiten können keinerlei Glücksspiele gegen Geldeinsatz oder geldwerten Einsatz durchgeführt werden (Aussage des Zeugen Ga., VH vom 11.03.2016; Aussage des Zeugen D., VH vom 30.06.2016). Diese Seiten dienen alleinig dem Abschluss von Wetten. Auf der Seite www.ca.com können unstrittigerweise sowohl Wetten als auch Glücksspiele gespielt werden. Die Ca. (Malta) Ltd hat eine Konzession für das Angebot von Glücksspielen im Internet (https://www. authorisation. mqa.org. mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4). Auf die angeführten Seiten kann von jedem Computer mit Internetanschluss zugegriffen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in ihrem Lokal lediglich handelsübliche Personalcomputer zur Verfügung, mit welchen auf den gesamten Inhalt des Internets zugegriffen werden kann (vorgelegte Lichtbilder; Aussage der Zeugin W. U., VH vom 30.06.2016). An den Personalcomputern findet man keine vorinstallierten Masken oder Links, die den Zugriff auf eine Glücksspielseite erleichtern würden. Ein vorinstallierter Link auf die Seite www.ca.de ermöglicht den Kunden einen schnelleren Wettabschluss (Aussage der Zeugin W. U., VH vom 30.06.2016; Aussage des Zeugen D., VH vom 30.06.2016).

Die Beschwerdeführer erzielten auch keinerlei Einnahmen aus den allenfalls in ihrem Lokal von Kunden aufgerufenen Glücksspielen (Wettvermittlungsvertrag; Aussage der Zeugin W. U., VH vom 30.06.2016). Die Personalcomputer dienen vielmehr dem Abschluss von Wetten und der Information der Kunden über Wettangebote und Quoten.

Die Zweitbeschwerdeführerin bekommt aufgrund eines Franchisevertrags mit der Ca. (Malta) Ltd Provisionen für die Vermittlung von Wetten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Bewilligung für die Wettvermittlung. Die Ca. (Malta) Ltd hat neben einer Glücksspielbewilligung insbesondere eine maltesische Wettbewilligung (https://www.authorisation-mqa.orq.mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b-49ed-baf8-273dd6daf0d4

2.            Rechtliche Würdigung der Beweisergebnisse

Nach dem Ausgeführten hat die Zweitbeschwerdeführerin keine Glücksspiele veranstaltet. Veranstalterin der Glücksspiele auf der Seite www.ca..com ist die Ca. (Malta) Ltd (VwG Wien 12.02.2016, VGW-002/042/10318/2015).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrem Lokal internetfähige Personalcomputer aufgestellt. Keinen Einfluss hatte sie darauf, welche Internetseiten ihre Kunden ansteuerten und kann auch das Verhalten der Kunden, die allenfalls im Internet Glücksspiele konsumiert haben, den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gereichen. Der Grundsatz nämlich, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein darf, ist so selbstverständlich, dass er in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 90 ff B-VG, Art. 6 und Art. 7 EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt wird (VfSIg. 15.200/1998).Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrem Lokal internetfähige Personalcomputer aufgestellt. Keinen Einfluss hatte sie darauf, welche Internetseiten ihre Kunden ansteuerten und kann auch das Verhalten der Kunden, die allenfalls im Internet Glücksspiele konsumiert haben, den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gereichen. Der Grundsatz nämlich, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein darf, ist so selbstverständlich, dass er in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Artikel 90, ff B-VG, Artikel 6 und Artikel 7, EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt wird (VfSIg. 15.200 aus 1998,).

2.2.

Keinesfalls hat die Zweitbeschwerdeführerin verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, weil sie nicht „selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen“ (§ 2 Abs 2 GSpG) ausgeübt hat. Die Personalcomputer wurden eben zur Information über Wettquoten und zum Abschluss von Wetten zur Verfügung gestellt. Anders würde es sich auch nicht erklären lassen, dass auf der Startseite der Personalcomputer ein Link auf die Seite www.ca..de angebracht war, auf welcher lediglich Wetten abgeschlossen werden können. Im Übrigen hat weder die belangte Behörde noch die Finanzpolizei behauptet oder gar bewiesen, dass die Beschwerdeführer Einnahmen aus Glücksspiel lukrieren.Keinesfalls hat die Zweitbeschwerdeführerin verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, weil sie nicht „selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen“ (Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) ausgeübt hat. Die Personalcomputer wurden eben zur Information über Wettquoten und zum Abschluss von Wetten zur Verfügung gestellt. Anders würde es sich auch nicht erklären lassen, dass auf der Startseite der Personalcomputer ein Link auf die Seite www.ca..de angebracht war, auf welcher lediglich Wetten abgeschlossen werden können. Im Übrigen hat weder die belangte Behörde noch die Finanzpolizei behauptet oder gar bewiesen, dass die Beschwerdeführer Einnahmen aus Glücksspiel lukrieren.

Es hat auch keine Absprache zwischen der Ca. (Malta) Ltd und den Beschwerdeführern hinsichtlich Glücksspielen gegeben. Deren Zusammenarbeit beschränkt sich auf Wetten.

2.3.

Das unternehmerische Zugänglich-machen von verbotenen Ausspielungen ist nur dann strafbar, wenn diese Ausspielungen „zur Teilnahme vom Inland aus" zugänglich gemacht werden. So heißt es im einzigen halbwegs zeitgenössischen Glücksspielkommentar zu dieser Bestimmung wie folgt (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 § 52 Rz 23): „Durch das Abstellen auf die Teilnahme vom Inland aus werden auch über das Internet angebotene Ausspielungen erfasst, sofern sie speziell auf den österreichischen Markt abzielen, zB wenn es sich um eine österreichische Internetadresse handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist.“ Die Seite www.ca..com zielt keineswegs speziell auf den österreichischen Markt ab. Tatsächlich ist dort nämlich keine österreichische Supporttelefonnummer angegeben und handelt es sich um keine österreichische Seite. Für den österreichischen Markt betreibt die Ca. (Malta) Ltd eine eigene österreichische Seite (www.ca..at), auf welcher keinerlei Glücksspiele abrufbar sind, bei welchen ein geldwerter Einsatz möglich ist.Das unternehmerische Zugänglich-machen von verbotenen Ausspielungen ist nur dann strafbar, wenn diese Ausspielungen „zur Teilnahme vom Inland aus" zugänglich gemacht werden. So heißt es im einzigen halbwegs zeitgenössischen Glücksspielkommentar zu dieser Bestimmung wie folgt vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 Paragraph 52, Rz 23): „Durch das Abstellen auf die Teilnahme vom Inland aus werden auch über das Internet angebotene Ausspielungen erfasst, sofern sie speziell auf den österreichischen Markt abzielen, zB wenn es sich um eine österreichische Internetadresse handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist.“ Die Seite www.ca..com zielt keineswegs speziell auf den österreichischen Markt ab. Tatsächlich ist dort nämlich keine österreichische Supporttelefonnummer angegeben und handelt es sich um keine österreichische Seite. Für den österreichischen Markt betreibt die Ca. (Malta) Ltd eine eigene österreichische Seite (www.ca..at), auf welcher keinerlei Glücksspiele abrufbar sind, bei welchen ein geldwerter Einsatz möglich ist.

2.4.

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG hat die Behörde Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 einzuziehen. Auch die Beschlagnahme nach § 53 GSpG stellt auf einen Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG ab.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG hat die Behörde Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen. Auch die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG stellt auf einen Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Einziehung in gegenständlichem Fall allein schon deswegen denkmöglich nicht gegeben waren/sind, weil genau besehen nicht einmal der Verdacht vorliegt, dass gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, da die Behörde eine Tatbestandsverwirklichung durch sonstige Eingriffsgegenstände nach § 52 Abs 2 GSpG vermutete.Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Einziehung in gegenständlichem Fall allein schon deswegen denkmöglich nicht gegeben waren/sind, weil genau besehen nicht einmal der Verdacht vorliegt, dass gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, da die Behörde eine Tatbestandsverwirklichung durch sonstige Eingriffsgegenstände nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vermutete.

Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG bestimmt, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist, der „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt". § 52 Abs 2 GSpG normiert wie folgt: „Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestimmt, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist, der „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt". Paragraph 52, Absatz 2, GSpG normiert wie folgt: „Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1

0              Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. “

Nach dem reinen (nackten) Gesetzeswortlaut würde also beispielsweise derjenige, der mittels Personalcomputer verbotene Ausspielungen veranstaltet, sowohl den Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, als auch den Tatbestand des § 52 Abs 2 GSpG erfüllen. Die betreffenden Tatbestände, welche beide die „same essential elements“ aufweisen und den gleichen Unrechtsgehalt erfassen, haben daher im Sinne der Lehre von den Scheinkonkurrenzen verfassungskonform dahin interpretiert zu werden, dass sie im Verhältnis der Spezialität zueinander stehen (vgl. VfSIg 15.199/1998, dort zur Scheinkonkurrenz zwischen § 168 StGB und § 52 Abs 1 Z. 5 GSpG aF). Da also § 52 Abs 2 GSpG als speziellerer Tatbestand alle Elemente des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG aufweist und darüber hinaus als weiteres Merkmal die Tatbestandsverwirklichung durch sonstige Eingriffsgegenstände (oder Glücksspielautomaten) anführt, bleibt kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (bei Tatbestandsverwirklichung mittels Personalcomputer).Nach dem reinen (nackten) Gesetzeswortlaut würde also beispielsweise derjenige, der mittels Personalcomputer verbotene Ausspielungen veranstaltet, sowohl den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, als auch den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG erfüllen. Die betreffenden Tatbestände, welche beide die „same essential elements“ aufweisen und den gleichen Unrechtsgehalt erfassen, haben daher im Sinne der Lehre von den Scheinkonkurrenzen verfassungskonform dahin interpretiert zu werden, dass sie im Verhältnis der Spezialität zueinander stehen vergleiche VfSIg 15.199 aus 1998,, dort zur Scheinkonkurrenz zwischen Paragraph 168, StGB und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG aF). Da also Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als speziellerer Tatbestand alle Elemente des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aufweist und darüber hinaus als weiteres Merkmal die Tatbestandsverwirklichung durch sonstige Eingriffsgegenstände (oder Glücksspielautomaten) anführt, bleibt kein Raum für die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (bei Tatbestandsverwirklichung mittels Personalcomputer).

Sofern also der behördliche Verdacht vorlag, dass mittels Eingriffsgegenständen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, wäre der Verdacht der Behörde auf einen Verstoß gegen § 52 Abs 2 GSpG gerichtet gewesen, der aber eine Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG oder eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG nicht rechtfertigt.Sofern also der behördliche Verdacht vorlag, dass mittels Eingriffsgegenständen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, wäre der Verdacht der Behörde auf einen Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gerichtet gewesen, der aber eine Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG oder eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht rechtfertigt.

Es ist der Scheinkonkurrenz nämlich wesensimmanent, dass der solcherart verdrängte Tatbestand, der am ersten Blick verwirklicht scheint, eben nur scheinbar verwirklicht wurde (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 22 Rz 13; Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 345 [357]). So beschreibt Burgstaller (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBI 1978, 393) die Scheinkonkurrenz treffend wie folgt:Es ist der Scheinkonkurrenz nämlich wesensimmanent, dass der solcherart verdrängte Tatbestand, der am ersten Blick verwirklicht scheint, eben nur scheinbar verwirklicht wurde (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 22, Rz 13; Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 345 [357]). So beschreibt Burgstaller (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBI 1978, 393) die Scheinkonkurrenz treffend wie folgt:

„Scheinkonkurrenz liegt vor, wenn der Anschein besteht, dass jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat, nähere Prüfung aber zeigt, dass der erste Eindruck trügt und zumindest eine der anscheinend begangenen strafbaren Handlungen in Wahrheit nicht verwirklicht ist.“

Zusammengefasst

- ist es somit denkunmöglich, dass in gegenständlichem Fall mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Gegenständen gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Damit lag in Wahrheit kein Verdacht der Behörde auf Verwirklichung des § 52 Abs 1 GSpG vor und war die Beschlagnahmung und Einziehung auch aus diesem Grund rechtswidrig.- ist es somit denkunmöglich, dass in gegenständlichem Fall mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Gegenständen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Damit lag in Wahrheit kein Verdacht der Behörde auf Verwirklichung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor und war die Beschlagnahmung und Einziehung auch aus diesem Grund rechtswidrig.

- ist das österreichische Glücksspielmonopol - wie der OGH bereits festgestellt (OGH 30.03.2016, 4 Ob 31/16m ua) - auch unionsrechtswidrig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2016 (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) ist bereits VwGH 24.05.2016, Ra 2015/09/0064).“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur:

§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt:

„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“

§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und

2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b)
nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1.
die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2.
nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3.
die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
4.
die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“

§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)

1.
in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2.
in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.

eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.

der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.

eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.

ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.

eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)

für Automatensalons:

1.

die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2.

die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.

die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.

die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.

die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,

b)

bei Einzelaufstellung:

1.

die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.

die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,

a)

wenn in Automatensalons zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b)

wenn in Einzelaufstellung zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a)

in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;

b)

in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1.

eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;

2.

dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3.

eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5.

eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6.

eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;

7.

eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8.

dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

9.

die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;

10.

eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“

§ 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt:

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.

wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

6.

wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7.

wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8.

wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;

9.

wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;

10.

wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11.

wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“

§ 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit
denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt
gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird,
oder
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7
verstoßen wird oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen
Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere
Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

§ 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“

§ 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt:

„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“

§ 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt:

„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“

Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).

Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt.

Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,

1.

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.

bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.

bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt:

„(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind.

Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.

Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, geschaffen. In den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.

I.2) Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG:römisch eins.2) Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG:

§ 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist.

Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.Eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG eine der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.

Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Jedenfalls ist aber aus Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).

Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet. Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG und im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG verwendet.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG) unterscheidet.

Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.Aus dem Umstand, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.

Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden.

So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt: So lautete etwa Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wie folgt:

„Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, daß

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“

Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt: Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wie folgt:

                     

„Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“„Die Novellierung der Paragraphen 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im Paragraph 52, GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind.

Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen.

Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt vergleiche in diesem Sinne bereits die EB zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Fassung BGBL 620 aus 1989,, 1067 dB, römisch siebzehn. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber vergleiche etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG einzustufen sind.

Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.

Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. Paragraph GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.

Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.Da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.

Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG von den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.

II) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:römisch zwei) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:

II.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen:römisch zwei.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

In Entsprechung dieser zusätzlichen höchstgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen, dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt.

Diese Feststellungen hatten insbesondere aus dem Grund zu erfolgen, da die ausdrücklich zu diesen Sachverhalten befragten Parteien keine Beweismittel, welche einen tatsächlichen Verwaltungssitz einer der Parteien in einem anderen EWR-Staat als Österreich indizieren würden, vorgelegt haben. Auch wurden trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung auch keine Beweismittel vorgelegt, aus welchen zu erschließen wäre, dass eine der Parteien in einem anderen EWR-Staat tatsächlich Glücksspielleistungen erbringt.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw. daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft ausländischen Rechts ableitet.

II) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch die Aufstellerin:römisch zwei) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch die Aufstellerin:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

In Entsprechung dieser zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass die Ca. (Malta) Ltd. die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten spielbaren entgeltlichen Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) gewesen ist. Ebenso wird festgestellt, dass diese Glücksspiele von der Ca. (Malta) Ltd. insbesondere auch im Wege ihrer Franchaisenehmerin G. AG (früher: C. AG) vertrieben (daher Kunden zugänglich gemacht) worden sind.

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird auf die nachfolgend umfassend dargelegte Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen verwiesen.

Nach der ausdrücklich zu Wettanbietern ergangenen Judikatur des EuGH sind auch Franchaisenehmer von Wettanbietern in dem Umfang befugt, sich auf die aus der Dienstleistungsfreiheit erfließenden Rechte zu berufen, als diese Franchaisenehmer selbst Dienstleistungen im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen der Wettanbieter, welche als solche grenzüberschreitend i.S.d. Dienstleistungsfreiheit einzustufen sind, erbringen (vgl. etwa. EuGH 13.3.2007, C-432/05 [Unibet (London) Ltd.]; 8.9.2009, C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C-410/07 [Stoß]; 16.2.2012, C-72/10 [Costa]; 12.9.2013, C-660/11 [Biasci]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd.]; 28.1.2016, C-375/14 [Rosanna Laezza]; 4.2.2016, C-336/14 [Sebat Ince]), welche eine grenzüberschreitende, der Dienstleistungsfreiheit unterliegende Wettdienstleistungen erbringen.Nach der ausdrücklich zu Wettanbietern ergangenen Judikatur des EuGH sind auch Franchaisenehmer von Wettanbietern in dem Umfang befugt, sich auf die aus der Dienstleistungsfreiheit erfließenden Rechte zu berufen, als diese Franchaisenehmer selbst Dienstleistungen im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen der Wettanbieter, welche als solche grenzüberschreitend i.S.d. Dienstleistungsfreiheit einzustufen sind, erbringen vergleiche etwa. EuGH 13.3.2007, C-432/05 [Unibet (London) Ltd.]; 8.9.2009, C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C-410/07 [Stoß]; 16.2.2012, C-72/10 [Costa]; 12.9.2013, C-660/11 [Biasci]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd.]; 28.1.2016, C-375/14 [Rosanna Laezza]; 4.2.2016, C-336/14 [Sebat Ince]), welche eine grenzüberschreitende, der Dienstleistungsfreiheit unterliegende Wettdienstleistungen erbringen.

Da nach den obigen Feststellungen vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Geräte ein Kunde in die Lage versetzt wurde, die Internetseite der Ca. (Malta) Ltd. aufzurufen, und auf dieser Website (unter Zuhilfenahme der von der G. AG (früher: C. AG) erbrachten Dienstleistungen der Aufbuchung von Geldbeträgen auf ein Kundenkonto bzw. der Auszahlung von Kundenkontenguthaben; sowie der Annahme und Weiterleitung von Kundenkontenerstellungsanträgen) als Glücksspiele einzustufende virtuelle Walzenspiele ausspielen konnten, ist zu folgern, dass diese von der in Malta ansässigen Ca. (Malta) Ltd. erbrachten Glücksspieldienstleistungen grenzüberschreitend erbracht wurden. Wesentliche Teilleistungen im Rahmen dieser Dienstleistungserbringung wurden, wie zuvor ausgeführt, durch die G. AG (früher: C. AG) erbracht.

Sohin ist davon auszugehen, dass die G. AG (früher: C. AG) über das Recht verfügt, sich auf die (der Ca. (Malta) Ltd. in ihrer Eigenschaft als Dienstleistungserbringerin zukommenden, und mittelbar sohin auch der G. AG (früher: C. AG) zukommenden) Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Es finden daher im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen zur EU-Dienstleistungsfreiheit Anwendung.

III) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:römisch drei) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführende Partei auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:

III.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird: römisch drei.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:

Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, welche dieser regelmäßig in seinem Niederlassungsstaat erbringt, in einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, welche dieser regelmäßig in seinem Niederlassungsstaat erbringt, in einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ vergleiche etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).

Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar vergleiche EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.

12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Artt. 51f AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl. EuGH 19.7.2012, C-470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN). Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Artikel 62, AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Artt. 51f AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein vergleiche EuGH 19.7.2012, C-470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN).

Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.Gemäß Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.

Stets sind aber Beschränkungen einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen. Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient (vgl. EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).Stets sind aber Beschränkungen einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen. Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient vergleiche EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz vergleiche etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.

In diesem Sinne hat der EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen auch wiederholt, dass im Hinblick auf diese Dienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.].

Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl. etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt vergleiche etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels vergleiche EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.

Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).

Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, C-124/97 [Lärää]; 21.10.1999, C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).

Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl. etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft vergleiche etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).

In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

In diesem Bereich ist deshalb die nationale Einrichtung befugt im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z.B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.],; 8.9.2010, C 46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).

Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C 347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich die Ziel des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Verbraucherschutzes" verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesauslegung ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie vom 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind). Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesauslegung ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären vergleiche jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie vom 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

III.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:römisch drei.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:

Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.Zunächst ist anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht. Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielapparaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielapparaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).

Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13 [Digibet und Albers]). Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, C-156/13 [Digibet und Albers]).

Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. GP).

Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 5, GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.

Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.

Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher prüfen, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.

III.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:römisch drei.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Apparateglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Apparate innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Apparate außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielapparaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Apparaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Apparaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Apparaten in Kasinos 13,5%, bei Apparaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Aus den insbesondere für Wien gewonnen Daten ist zu folgern, dass der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegt. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber bereits problematischen Spielverhalten beträgt zwischen 0,34% und 0,60%, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca. je ein Prozent), ist bereits jeder zwanzigste Kasinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1% bzw. bei 9,8%. Die höchste Prävalenz ist beim Apparatespiel in Einzelaufstellung zu sehen. Sechs Prozent dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2% sind spielsüchtig.

Die Prävalenzwerte für die Apparatespiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7% und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4%.

Für die Situation im Bundesland Wien sind im besonderen Maße die Berichte der Wiener Spielsuchthilfe aussagekräftig. Demnach gaben 84,9% der von dieser Stelle betreuten Personen an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick von in öffentlichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten ausreichend beschränken zu können. Deutlich abgeschlagen von dieser Spielart gaben 33,8% der betreuten an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick auf Glücksspielangebote aus dem Internet im Griff zu haben. Nicht in Lokalen, sondern in Casinos aufgestellte Glücksspielgeräte wurden „lediglich“ von 28.6% der Betreuten als ein Problem im Hinblick auf ihr Spielverhalten eingestuft. Für 25,5% der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3% der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3% wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3% der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8% der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw. Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2% in

problematischer Weise konsumiert.

Glücksspielgeräte in Lokalen stellen bei Zugrundelegung insbesondere der Berichte der Wiener Spielsuchthilfe über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen liegt seit 2005 über 80%. In den letzten Jahren wurden Casinoapparate und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren; doch liegt dieser Wert deutlich unter dem Wert im Hinblick auf Glücksspielgeräte in Lokalen. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1% der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34%.

Bei 18% der KlientInnen der Wiener Spielsuchthilfe des Jahres 2013 führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8% zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8% verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung, 18,4% ihre Existenz. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9% der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3% der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6% waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7% der SpielerInnen. 20,2% der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3% unternahmen einen Suizidversuch.

41,7% der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel. 7,6% waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9%) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9% der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre 63,6% der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Apparaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4% der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3% der 2013 Betreuten begonnen. 6,2% machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7% waren es Casinoapparate. Lotto hatten 1,6% anfangs gespielt.

Zur Frage der mit Glückspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der KlientInnenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Diese Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Richtigkeit dieses Datenmaterials und der daraus gewonnenen sachverständigen Schlussfolgerungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Insbesondere nicht bestritten wurden die in den Stellungnahmen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen dargelegten Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010 - 2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. GP).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen:

Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten.

Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).

Aus den in großer Zahl dem Verfahren zugrunde gelegten nationalen und internationalen Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielapparaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik So sei darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Apparateglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.

Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Apparatewalzenglückspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw. bis vor kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc.. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Apparatewalzenglücksspiel in Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.

Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse am Spielerschutz geeignet ist.

Folglich kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dass dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

III.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:römisch drei.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:

Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".

III.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:römisch drei.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:

III.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:römisch drei.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:

Im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, ist nach der Judikatur des EuGH insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz. 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Art. 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Artikel 3, EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.

Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl. EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt: Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß vergleiche EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:

„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]). Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.

III.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:römisch drei.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:

Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen. Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die im Hinblick auf einem Glücksspiel ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu erlassen.

Auch ist aus der oa Judikatur (vgl. etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).Auch ist aus der oa Judikatur vergleiche etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).

Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen einer Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG ausgespielt werden [vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG [vgl. § 12a Abs. 4 GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG [vgl. § 21 Abs. 10 GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglicht, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen einer Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß Paragraph 5, GSpG ausgespielt werden [vgl. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 7, GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß Paragraph 12 a, GSpG [vgl. Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß Paragraph 21, GSpG [vgl. Paragraph 21, Absatz 10, GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglicht, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.

Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

III.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:römisch drei.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele ausgespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele (insbesondere aufgrund der Möglichkeit, diese in einem knappe zeitlichen Abstand auszuspielen) zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu unterscheiden).

Zudem ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich angebotenen Ausspielungen um solche handelt, welche in einer eigenen allgemein zugänglichen Lokalität vermittels eines in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräts durchgeführt werden, und dass die gegenständliche Lokalität nicht zu den wenigen Lokalitäten zählt, welche infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Spiellokale über eine Genehmigung i.S.d. Glücksspielgesetzes verfügt. Sohin bietet die gegenständliche Lokalität nicht die vom Gesetzgeber intendierte Gewähr, dass dieses Lokal grundsätzlich nur von Personen, welche nicht in der Nähe des Lokals wohnen ausgesucht wird. Von den gegenständlichen Ausspielungen sind daher im Rahmen der Systematik- und Kohärenzprüfung Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos zu unterscheiden.

Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass diese im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass diese im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.

Daraus ergibt sich, dass die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos ins Leere.

Im Hinblick auf diesen Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig den oa Ziel der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.

III.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:römisch drei.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:

Im Gegensatz zu den nach dem Glücksspielgesetz genehmigbaren bzw. den im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielgesetzes genehmigten Spiellokalitäten, erfüllt die gegenständliche viele dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienende (und daher gerechtfertigte) gesetzliche Vorgaben nicht. So erfüllt diese Lokalität nicht das Kriterium, dass nur an einer sehr beschränkten Anzahl von Orten in Lokalitäten angebotene Glücksspiele angeboten werden dürfen. Der Vertriebsweg, über welchen die gegenständlichen Ausspielungen angeboten worden sind, entspricht daher dem für Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausausspielungsstätten typischen (und stets gesetzlich verbotenen) Vertriebsweg von Ausspielungen in in der nächsten Wohnumgebung liegenden Lokalitäten. Die gesetzliche Unterbindung dieses Vertriebswegs stellt nun aber eine nach der Judikatur des EuGH rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Auch erfüllt die gegenständliche Lokalität nicht die diversen für Spiellokalitäten gesetzlich vorgeschriebenen und der Verfolgung der öffentlichen Interessen dienenden Vorgaben (wie etwa die regelmäßige Vorgabe der Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die für viele Lokalitäten bestehende Vorgabe der Personenkontrolle etc.).

Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).

Die gegenständliche Lokalität bzw. die gegenständlichen Ausspielungen erfüllen daher faktisch keine der gesetzlichen Vorgaben, mit welchen die oa öffentlichen Interessen verfolgt werden.

Daraus ist zu folgern, dass der Einwand, dass die im gegenständlichen Fall nicht beachteten gesetzlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht nach dem EU-Recht gerechtfertigt sind, nur dann zutreffen kann, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die für Ausspielungen in Lokalitäten normierten gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne der Vorgaben des EuGH als kohärent und systematisch einzustufen sind.

III.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren: römisch drei.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:

Im Hinblick auf diesen Bereich ist aus nachfolgenden Gründen von einer Erfüllung der Vorgaben an die Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtsordnung i.S.d. Vorgaben des EuGH aus nachfolgenden Überlegungen auszugehen:

An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).

Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).

In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof auch entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz. 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).

Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04 [Placanica u. a.]).Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04 [Placanica u. a.]).

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).

Bei der Prüfung, ob eine den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechende Politik der kontrollierten Expansion vorliegt, haben die nationalen Behörde und Gericht alle für diese Prüfung maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rn. 52 [Pfleger]).

Bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Feststellungen ist davon auszugehen, dass Spielsucht eine eminente Gefahr für die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Gefahr der Beschaffungskriminalität und der evidenten Gefahr des sozialen Abdriftens von Spielsüchtigen und deren Familien, und sohin ein eminentes soziales Problem und einen gravierenden sozialen Missstand darstellt. Da durch Spielsucht menschliche Existenzen regelmäßig gravierend zerstört bzw. aus geordneten Bahnen gerissen werden, bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen. So gesehen liegen die Voraussetzungen vor, dass die Genehmigungsinhaber einer Konzession auch in einer kontrolliert expansionistischen Weise auftreten.

Dessen ungeachtet vermag aber das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass im Bereich des Glücksspiels in frei zugänglichen Lokalitäten (welcher gegenständlich primär der Prüfung der Kohärenz zugrunde zu legen ist) seitens der Genehmigungsinhaber eine expansive Politik betrieben wird.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik besteht. Dies lässt sich durch nachfolgende Überlegung belegen:

Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild, sind und bleiben aber Walzenspiele oder vergleichbare Spiele, deren Spielergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative, die Spielsucht verstärkende Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine (legale) unkontrollierte bzw. übermäßige Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.

Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage (vgl. Pkt. IV.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden (vgl. Pkt. IV.4.3).Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage vergleiche Pkt. römisch vier.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden vergleiche Pkt. römisch vier.4.3).

Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl. EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie zuvor ausführlich darlegt, ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken vergleiche EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie zuvor ausführlich darlegt, ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.

Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesem Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

Verwiesen sei weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, wonach bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist,

Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklichen hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in kohärenter und systematischer Weise die mit diesen Beschränkungen verfolgten öffentlichen Interessen verfolgen müssen) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick von Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw. eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw. eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für viele Spielarten (wie etwa Lotto, Toto) zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ein besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für viele Spielarten (wie etwa Lotto, Toto) zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ein besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:

So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (Paragraph 6, GSpG), das Toto (Paragraph 7, GSpG), das Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), die Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), die Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), das Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG) und die Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.

So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 31, GSpG.

Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG).

So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Auch normiert Paragraph 5, GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.

Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden. Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG).

Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glückspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.

Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.

Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Apparaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Apparate außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Apparateglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Apparaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Apparate außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Apparateglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.749/2013; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022), während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen vergleiche in diesem Sinne auch VfSlg. 19.749 aus 2013,; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022), während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).

Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Apparateglücksspieles nicht ohne gänzliche Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen. Daher spricht in Anbetracht dieser Sachlage nichts dagegen, bzw. gebieten es sogar die Vorgaben im Hinblick auf die gebotene Kohärenz und Systematik, dass für den Bereich des Onlineglücksspiels besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt besonders einschneidenden Genehmigungs- und Überwachungsvorgaben normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.

Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.

So ist die Teilnahme von Spielern an Apparateglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Apparate außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Apparateglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Apparateglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Apparate mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.So ist die Teilnahme von Spielern an Apparateglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Apparate außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Apparateglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Apparateglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Apparate mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.

Sohin ist davon auszugehen, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH sind.

Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen vergleiche VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205 aus 2014,; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749 aus 2013,; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).

Weiters sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw. der Vollziehung, mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen die Einnahmen der Staatskasse möglichst hohe Einnahmen zu lukrieren, dieser Umstand für sich allein noch nicht die Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte rechtfertigen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelung (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, und vom 16.3.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksapparaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Apparate an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Apparatespielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielapparaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Apparatespiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksapparaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Apparate an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Apparatespielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielapparaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Apparatespiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. etwa EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht vergleiche etwa EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Hinblick auf die Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele und vergleichbarer Spiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C-124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).Im Hinblick auf die Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele und vergleichbarer Spiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C-124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Apparateglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Kriminalität) dienen.

Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Offenkundig dient daher diese Entscheidung des Wiener Landesgesetzgebers in effektiver Weise dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit Spielsucht verbundenen Kriminalität), sodass schon aus diesem Grund die Wiener Rechtslage, welche keine Möglichkeit zur Durchführung von Landesausspielungen im Gebiet der Stadt Wien vorsieht, den Vorgaben des EuGH zur gebotenen Kohärenz und Systematik von nationalen Regelungen, welche die Dienstleistungsfreiheit (im konkreten Glücksspieldienstleistungen) beschränken, entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]).Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht vergleiche EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C-243/01, Rn. 62 [Gambelli]).

Nach den auf Grundlage der von Spielerschutzeinrichtungen erhobenen Daten getroffenen Feststellungen kann die Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen des Glücksspielgesetzes zur Ausdünnung bzw. Eindämmung von Glücksspielleistungen mit Glückspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen auch damit belegt werden, dass eine gewisse Verlagerung von Spieltätigkeiten in den Bereich der landesrechtlich zu regelnden Sportwetten zu beobachten ist. Für den Bereich der der Landesregelungskompetenz unterliegenden Sportwetten leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnisse im Hinblick auf die Möglichkeit der Setzung mehrerer Wetten auf ein aktuell ablaufendes Sportereignis im Grunde den Walzenspielen ähneln. Auch in diesen Bereich des Glücksspielmarktes hat der Gesetzgeber regulierend eingegriffen, wie dies etwa aus den insbesondere die Zielsetzung des Spieler- und Verbraucherschutz verfolgenden Regelungen des (von der Kommission der Europäischen Union notifizierten) Wiener Wettgesetzes zu ersehen ist. Sohin ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die österreichische Rechtsordnung als kohärent und systematisch einzustufen.

Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. VfGH 6.12.2012, B1337/11). Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen vergleiche EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen (vgl. etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese ihre Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität) dienen. Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen vergleiche etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese ihre Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität) dienen.

Auch wird auf die Feststellungen verwiesen, welche zeigen, dass vor allem Jugendliche gefährdet sind, an Spielsucht zu erkranken. Folglich ist zu folgern, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse des Jugendschutzes dienen.

III.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:römisch drei.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:

Der Vollständigkeit halber sei auch im Hinblick zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in Wien legal Ausspielungen von Glücksspielen, welche den Ausspielungen, welche mit den Ausspielungen in Lokalen mit dort aufgestellten Glücksspielgeräten vergleichbar sind, durchgeführt werden dürfen, ausgeführt:

Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß § 12a GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an. Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß Paragraph 12 a, GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an.

Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jedem dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jedem dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Die gesetzliche Differenzierung hinsichtlich dieser Vertriebswege entspricht daher insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Ausspielung virtueller Walzenspiele dem vom EuGH geforderten Gebot der Kohärenz und Systematik.

Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen vergleiche dazu auch den EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Apparateglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder (insbesondere dem Verwaltungsgericht Wien) und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt.

Evidentermaßen kommen bei solchen (illegalen) Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden überhaupt nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Apparateglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich dessen der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener beim Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass im Hinblick auf das Apparateglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Apparateglücksspiel in Spielbanken, die normierten Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem vergleichsweise niedrigeren Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Apparateglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist, und daher in diesem Bereich durch entsprechende zusätzliche bzw. andere gesetzliche Vorgaben das öffentliche Interesse des Spielerschutzes verfolgt werden muss. Dieser Vorgabe entsprechen auch die zum Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ergangenen obangeführten besonderen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

Zu bemerken ist zudem, dass der Gesetzgeber nachweislich schon längere Zeit erkannt hat, dass aufgrund der besonders hohen Spielsuchtgefährdung, welche vom sogenannten kleinen Glücksspiel ausgeht, hinsichtlich dieser Glücksspielart in einem besonderem Ausmaß Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Spielsucht gesetzt werden müssen.

Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 i.d.F. vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck. Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck.

Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG i.d.F. der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015). Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205 aus 2014,, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften vergleiche zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282 aus 2015,).

Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (z.B. Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist das Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.

Es ist daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Indiz hervorgekommen, dass die nationalen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht als kohärent und systematisch im Sinne der Judikatur des EuGH einzustufen sind.

III.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:römisch drei.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der No. AG bzw. der Stb. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der No. AG bzw. der Stb. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erteilt:Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG erteilt:

- ADMIRAL Casinos & Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich,
Burgenland, Kärnten und Steiermark
- ADMIRAL Casinos & Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich, , Burgenland, Kärnten und Steiermark

- Excellent Entertainment AG in Oberösterreich und Burgenland

- PA Entertainment & Automaten AG inment & Automaten AG in Oberösterreich, Steiermark und Burgenland

- AMATIC Entertainment AG in Kärnten

- FAIR GAMES GmbH in Kärnten

- Enterprise AG in der Steiermark

Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.

Zum Ausmaß des aufgrund des Veranstaltens, Organisierens, Zugänglich-Machens etc. von Ausspielungen, die nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugang zu Glückspielangeboten lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielapparaten in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von Spielern genutzt werden.

Diese Feststellung ist schon deshalb geboten, da im Zeitraum zwischen dem Jänner 2011 und dem Oktober 2015 allein bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Apparateglücksspiels insgesamt 8910 Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten erfolgt sind. In diesem Zeitraum wurden zudem allein von der Finanzpolizei in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet.

Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl. Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG).Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG).

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (vgl. den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden vergleiche den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).

Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben (vgl. etwa https://www.mr.com/at/; https://www.bw./at).Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben vergleiche etwa https://www.mr.com/at/; https://www.bw./at).

Die Aufsichtstätigkeit der Finanzbehörden im Hinblick auf Unternehmen, welche eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, setzt sich aus einer Ex post- und einer Ex-ante-Kontrolle zusammen.

Im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle wurde vom Bundesministerium für Finanzen bei allen Bundeskonzessionären ein Staatskommissär (samt Stellvertreter) bestellt. Dieser wohnt den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) der Konzessionäre bei, und hat dieser ein Einspruchsrecht. Diesen trifft auch die Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen aufsichtsrelevante Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Folglich ist das Bundesministerium für Finanzen bereits vor dem Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs über diese informiert und daher in der Lage, allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Zudem erfolgen durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungstätigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Konzessionäre, wie etwa aufgrund von Berichten der Staatskommissäre). Ziel dieser Tätigkeiten liegt in der Sicherstellung der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und die rechtzeitigen Reaktion auf veränderte konzessionärsspezifische Umstände bzw. veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.

Im Rahmen der Ex-post-Kontrolle sind die Konzessionäre zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen verpflichtet. In diesen Berichten hat der Konzessionär insbesondere Ausführungen zu nachfolgenden Sachverhalten zu machen:

- Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen

- Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen

- Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG, - Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG,

- Bekanntgabe der Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate

- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter

 erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen

- Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln

- Werbekonzepte

- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung

- Bekanntgabe allfälliger Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter

Zudem werden die Konzessionäre im Bereich Jugendschutz zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen.

Durch die Überwachungsmaßnahme des Mystery-Shoppings werden österreichweit alle Annahme- und Vertriebsstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft. Diese Überprüfung erfolgt dergestalt, dass jeweils zwei Testpersonen, nämlich eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener, paarweise Annahme- oder Vertriebsstellen stellen besuchen und beobachten, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der ÖLG ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt, welches die weiteren Maßnahmen setzt.

Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungssorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF) zu beachten. Auch ist gesetzlich ein Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner vorgeschrieben, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie des Bundesministeriums wird laufend aktualisiert.

Als Aufsichtsmaßnahme ist auch die aufsichtsbehördliche Durchsetzung des Umstands zu werten, dass die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert sind.

Außerdem sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.

Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien. Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person in Verbindung mit dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien.

Zudem setzt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien.

Außerdem überprüft das Bundesministerium im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten die Umsetzung der FATF-Empfehlungen. In diesem Rahmen erfolgt insbesondere eine Analyse der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.

Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des FAGVG. Es erfolgen mehrmals jährlich Einschauen in jeden Spielbankbetrieb, wobei die Prüfung insbesondere abgabenrechtliche und ordnungspolitische Gesichtspunkte zum Gegenstand hat. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.

Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG.Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG.

Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß § 56 Abs. 2 GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß Paragraph 56, GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß Paragraphen 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl. VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vergleiche VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben vergleiche etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Diese Feststellungen zur Werbetätigkeit der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H., zu den bestehenden Genehmigungen zur Ausspielung von Glücksspielen und zur staatlichen Aufsichtstätigkeit ergeben sich im Wesentlichen 1) aus den von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind, und 2) aus dem hinsichtlich Aussagen nicht bestrittenen Evaluierungsbericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“ des Bundesministeriums für Finanzen.

An der vom EuGH geforderten Kohärenz mangelt es insbesondere auch dann, wenn durch die staatlichen Organe dauerhaft nichts Geeignetes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine der Zielverfolgung geeignete staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Es ist daher auch zu prüfen, ob die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Interessen, welche mit den die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen verfolgt werden, konsequent und ernsthaft (daher kohärent und systematisch i.S.d. Diktion des EuGH) erfolgt.

Bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zur Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist nach Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich zu ersehen, dass die staatlichen Organe in konsequenter und ernsthafter Weise die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt wird.

Auch sind keine Indizien hervorgekommen, dass die Aufsichtspraxis nicht konsequent und ernsthaft erfolgt.

Folglich ist auch im Hinblick auf die Frage der Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe von der Einhaltung der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik auszugehen.

Auch ist schon in Anbetracht der hohen Zahl der gegen Personen, welche ohne eine glücksspielrechtliche Genehmigung Glücksspieldienstleistungen erbringen, geführten Strafverfahren zu ersehen, dass die staatlichen Organe auch im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungen, welche nicht von einem befugten Unternehmen veranstaltet werden, in konsequenter und vergleichsweise effektiver Weise den gesetzgeberischen Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Auch im Hinblick auf diesen Bereich ist daher den staatlichen Organen einer kohärenten und systematischen Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung zu attestieren.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt daher keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.

III.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:römisch drei.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:

Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl. Rn 62) ausgesprochen, dass Art. 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können. Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil vergleiche Rn 62) ausgesprochen, dass Artikel 49, EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann vergleiche Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins und 21 Absatz eins, erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.

III.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:römisch drei.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:

Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz ist, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher ohne ausreichende Rechtfertigung dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, und damit primär das Ziel verfolgten, der Staatskasse daraus Einnahmen zuzuführen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]).

Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

Verwiesen wird weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, dass nach der Judikatur des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt.

Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen vergleiche EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Zudem wurde zuvor dargelegt, dass der EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).Zudem wurde zuvor dargelegt, dass der EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet vergleiche EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Daraus ergibt sich, wie zuvor dargelegt wurde, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Bereich gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Werbepraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen, Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos und den nahezu nicht suchtgefährdenden Glücksspielen, wie Lotto und Toto, ins Leere.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen. Auch ist aufgrund der obreferierten zur Frage der Spielsucht ergangenen sachverständigen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche Walzenspiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen.

Offenkundig differenzieren auch diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere im Hinblick auf diese Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung.

Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG. Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in Paragraph 56, GSpG.

Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.

Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. Paragraph 14, Absatz 7, GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.

Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, Paragraph 14, Absatz 7, GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG sowie Paragraph 23, GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach Paragraph 21, GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die in Verfahren vor dem erkennenden Gericht wiederholt vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.

Sohin vermag das in vielen Verfahren vor dem erkennenden Gericht primär zur Bewerbung von Lotterien getätigte Vorbringen nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.Sohin vermag das in vielen Verfahren vor dem erkennenden Gericht primär zur Bewerbung von Lotterien getätigte Vorbringen nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs vergleiche OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 GSpG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den Paragraphen 14 und 21 GSpG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.

Wie sich bereits aus den dazu ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht Wien die Prämissen des Obersten Gerichtshofes nicht teilen. Die Annahme einer sogenannten verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung trifft der OGH offenbar auf Grundlage seiner Erwägung, dass eine nach allgemeinen Aspekten als exzessiv zu wertende Werbepraxis per se zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes führt, sofern und wenn die behördliche Aufsicht dem nicht wirksam entgegen tritt. Dagegen folgert aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erwägungen, ebenfalls belegt durch einschlägige Judikatur des EUGH, dass bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Werbepolitik der Konzessionäre bzw. der Reglementierung derselben im Aufsichtswege nach der Art der beworbenen Segmente des Glücksspielsektors zu differenzieren ist. Das Verwaltungsgericht tritt der Tatsachenannahme des OGH bezüglich des dargestellten allgemeinen Werbeaufwandes der Konzessionäre keineswegs entgegen, erkennt dagegen aber nicht die Relevanz für den Bereich der Ausspielungen im Segment der Apparate(walzen)glücksspiele in frei zugänglichen Lokalen in Einzelaufstellung. Vielmehr sind die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes davon getragen, dass auch eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) vergleichsweise wenig gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbarkeit der dieses exzessiv beworbene Glücksspielsegment im Hinblick auf die zur Regelung dieses Segments ergangenen, mit der exzessiven Werbung aus dem Blickwinkel der Kohärenz nicht zu vereinbarenden nationalen Bestimmungen, sondern darüber hinausgehend auch zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GSpG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom Obersten Gerichtshof seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des Obersten Gerichtshofs folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der §§ 14 Abs 7, 19 Abs 6, 31 Abs 6 und 56 Abs 1 GSpG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des Obersten Gerichtshofs folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen. Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GSpG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom Obersten Gerichtshof seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des Obersten Gerichtshofs folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der Paragraphen 14, Absatz 7, 19, Absatz 6, 31, Absatz 6 und 56 Absatz eins, GSpG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des Obersten Gerichtshofs folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen.

Im Übrigen ist aber auch auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H. die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) bzw. die zu diesem Gesetz ergehende behördliche Vollzugstätigkeit (insbesondere Aufsichtstätigkeit) als nicht kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH einzustufen ist:

Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger & Ömer“ (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger & Ömer“ vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. vgl. Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f).  Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen vergleiche vergleiche Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f).  Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).

Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch, Paragraph 56, GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:

In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger & Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.

Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen sogar geboten.

Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür ist, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.

In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des Paragraph 56, GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli] ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung. Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Artikel 56, AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 56, GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.

III.4.1.10) Schlussfolgerung:römisch drei.4.1.10) Schlussfolgerung:

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf das Glücksspielsegment der Ausspielungen in frei zugänglichen Örtlichkeiten den EU-rechtlichen Vorgaben des Kohärenz, Transparenz und Systematik entspricht.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass die Automatenglücksspielverordnung gebietet, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle nur im Falle einer Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums möglich ist. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.

Aus den Feststellungen ist zudem zusammenfassend zu folgern, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Segment des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.

Das erkennende Gericht folgt daher den Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichtshofs zur EU-Rechtskonformität des Glücksspielgesetzes (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016 u.a.; 15.10.2016, G 103-104/2016 u.a.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Das erkennende Gericht folgt daher den Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichtshofs zur EU-Rechtskonformität des Glücksspielgesetzes vergleiche VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, u.a.; 15.10.2016, G 103-104/2016 u.a.) und des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).

III.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:römisch drei.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:

III.4.2.1) Prüfungsdarstellung:römisch drei.4.2.1) Prüfungsdarstellung:

Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Für den Bereich der Walzenglücksspiele und der vergleichbaren Glücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.

Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Apparatewalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw. der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielapparaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.

Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielapparaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielapparaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.

Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entscheiden hat, das Apparateglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Apparateglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit (Walzen)Glücksspielapparaten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Apparatewalzenspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Apparateglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.

Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen. Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd Paragraph 5, GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.

Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C-124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C-124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C-67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

III.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:römisch drei.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:

Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben. Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG verstoßen wird vergleiche das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd Paragraph 12 a, GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in noch umfangreicherem Ausmaß gegen die Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,) sogar wörtlich aus wie folgt:

„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“

Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014,).

Wenn überhaupt, so wäre aus diesem Vorbringen nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor, dass Gesetzgebung und/oder die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nachkämen.

         

IV. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:römisch vier. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:

Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde). Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, Zl. 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl. VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art. 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl. VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 7 B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist vergleiche insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, Zl. 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird vergleiche VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759 aus 2011,; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Artikel 144, B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird vergleiche VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Artikel 7, B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.

Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben. Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen vergleiche ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben.

Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]). Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels vergleiche EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht vergleiche EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]).

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 7, B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.

Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Art. 12, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig vergleiche Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Artikel 12,, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150/2004).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084 aus 1992,, 14.863 aus 1997,, 14.963 aus 1997,; 15.683/199; 18.656 aus 2008,). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben vergleiche zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vergleiche z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150 aus 2004,).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.606/2011).Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken vergleiche zum Ganzen VfSlg. 19.606 aus 2011,).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt.

Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff GSpG.

Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Art. 7 B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre (vgl. VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen. Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Artikel 7, B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre vergleiche VfGH 7.10.1997, römisch fünf 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.

Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:

- Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl. VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).- Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient vergleiche VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).

- Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl. VfGH 6.10.2011, G 41/10).- Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist vergleiche VfGH 6.10.2011, G 41/10).

- Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl. VfGH 13.10.2007, B 1462/06).- Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Artikel 18, EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 39 f, f, EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ vergleiche VfGH 13.10.2007, B 1462/06).

- Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl. demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).- Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ vergleiche VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vergleiche demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, römisch fünf 76/97; 9.12.1999, G 42/99).

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde vergleiche VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).

Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:

Im Falle der hypothetischen (vom Verwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:

Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die EU-Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.

Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.

Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche i.S.d. Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.

Diese hypothetische Ungleichbehandlung wäre bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:

Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz. 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz. 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:

Diesfalls würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw. alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch i.S.d. Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde überhaupt kein Aufsichtsrecht irgendeiner nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.

Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. Diesfalls würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.

Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG eingestuft würden).Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG eingestuft würden).

Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre. Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen wäre.

Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art. 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Artikel 7, B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.

V) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:römisch fünf) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:

1) zum Begriff „unternehmerisch“:

Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im § 52 Abs. 1 GSpG wird offenkundig an den im § 2 Abs. 2 GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft. Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wird offenkundig an den im Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft.

Unter einem Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in § 2 Abs. 2 GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen § 2 Abs. 2 GSpG und § 2 Abs. 1 GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG und der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG ident sind.Unter einem Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in Paragraph 2, Absatz 2, GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und Paragraph 2, Absatz eins, GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG und der Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ident sind.

Im Gesetz wird der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im § 2 Abs. 1 GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.Im Gesetz wird der im Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im Paragraph 2, Absatz eins, GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen sind.

2) zum Begriff des „(unternehmerischen) Veranstaltens“

Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus vergleiche VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).

Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.

3) zum Begriff des „(unternehmerischen) Zugänglichmachens“:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.

Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).

Nach dieser Judikatur ist daher nur die Innehabung im objektiven Sinn maßgebend; es ist daher nicht auch ein subjektiver Innehabungswille, welcher ja bei einem Wirten (welcher für den Inhaber des Geräts nur der Innehabungsmittler ist und der nicht auch einen Besitz- oder Innehabungswillen ausübt) nicht vorliegt, geboten.

In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001 (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. 344/1991 (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, vergleiche VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991, vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.

Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG tätig ist vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).

4) Feststellungen und Beweiswürdigung im Hinblick auf die gegenständliche Glücksgerätsaufstellung:

Festgestellt wird, dass zum Kontrollzeitpunkt auf den gegenständlich beschlagnahmten Geräten im Falle des Aufrufs der Seite ca..at es möglich war, den Icon „Casino“ aufzurufen. Im Falle des Aufrufs dieses Icons ist der Spieler nach Eingabe sein Kundennummer (welche der Nummer des Kontos des Spielers bei der Ca. (Malta) Ltd. entspricht) in der Lage gewesen, gegen Entgelt Glücksspiele (wie etwa virtuelle Walzenspiele, welche als Glücksspiele zu qualifizieren sind) zu spielen.

Diese Feststellung gründet auf der unbestrittenen im Verfahren vom 30.6.2016 von Frau H. vorgelegten Fotodokumentation der Finanzpolizei, welche bei Zugrundelegung der Angaben von Frau H. und von Herrn D. nach der gegenständlichen Kontrolle erfolgt ist. Demnach war es zu diesem Zeitpunkt, und sohin auch zum Kontrollzeitpunkt, möglich, auf der Seite ca..at. den Icon „Casino“ aufzurufen. Bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugen H. und D. und des Vorbringens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mit der damaligen Seite ca..at nahezu ident gewesenen Internetseite ca..com ist davon auszugehen, dass bei Aufruf des Icons „Casino“ ein Spieler nach Eingabe seiner Kundennummer (welche der Nummer des Kontos des Spielers bei der Ca. [Malta] Ltd. entspricht) gegen Entgelt Glücksspiele (wie etwa virtuelle Walzenspiele, welche als Glücksspiele zu qualifizieren sind) spielen konnte.

Bei zusätzlicher Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane und der deren Angaben konkretisierenden Ausführungen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowie der Ermittlungsergebnisse in den Verfahren zu den Zln. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 wird festgestellt:

Am 7.4.2015 erfolgte ab 16.00 Uhr im in Wien, M.-straße, situierten Wettlokal „Ca.“ durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle. Anlässlich dieser Kontrolle wurden in den Räumlichkeiten dieses Cafés neun Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung „t.“ aufgestellt angetroffen.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalmitarbeiter der C. AG (nunmehr: G. AG), Herr S. R., angetroffen. Dieser gab an, dass seine Aufgabe darin liege, Sportwetttickets auszustellen, Geldbeträge auf „die member card“ einzuzahlen, bzw. Guthaben der „member card“ auszuzahlen. Dieser gab auch an, dass mit den gegenständlichen Geräten es möglich war, gegen Entgelt Glücksspiele auszuspielen, wobei es auch möglich sei, mit Einsätzen zu spielen, welche zuvor von ihm auf die member card des Spielers (womit er das Spielerkonto, dem die member card zugeordnet ist, gemeint hatte) aufgebucht worden sind.

Im gegenständlichen Lokal wurden neun funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Personalcomputer angetroffen. Mit all diesen Computern war es am Kontrolltag möglich, auf der Internetseite ca..com oder ca..at Glücksspiele, wie virtuelle Walzenspiele, gegen Einsatz von Geld auszuspielen.

Auf den Internetseite ca..com und ca..at konnten am Kontrolltag nur dann Glücksspiele gegen Geld ausgespielt werden, wenn der jeweilige Spieler eine gültige Kundennummer in einem entsprechend aufscheinenden Balken einträgt. Diese Kundennummer entspricht der Kontonummer des Kontos (bei der Ca. (Malta) Ltd. eröffneten), welches von einem Kunden zuvor eröffnet worden ist. Solch ein Konto kann insbesondere über das Portal „ca..com“ beantragt werden. Dieses wird aber auch auf Wunsch von einem Lokalmitarbeiter (nach Vorlage eines Identitätsausweises) eröffnet. Mit der „Eröffnung“ eines Spielerkontos erhält ein Kunde auch eine Karte, auf welcher die Kontonummer des (bei der Ca. (Malta) Ltd. eröffneten) Kontos des Spielers aufgedruckt ist, wobei dieses Kontonummer (bzw. Kundennummer) durch einen Strichcode zusätzlich dokumentiert ist. Dieser Strichcode konnte vom Kunden auf jedem der in Lokal befindlichen Geräte eingescannt werden, wodurch der Spieler insbesondere in die Lage versetzt wurde, auf sein Konto zugzugreifen, und unter Zugrundelegung dieses Kontos Wetten abzuschließen bzw. Glücksspiele zu spielen. Diesfalls wurden die Einsätze vom Guthabensstand des Spielerkontos automatisch abgezogen und allfällige Gewinne diesem automatisch zugebucht.

Im Falle der Eingabe einer gültigen Kundennummer wurde daher das entsprechende Glücksspielportal geöffnet, und konnten Geldeinsätze gesetzt werden. Einsätze konnten auf zweierlei Weise gesetzt werden, nämlich entweder durch einen Abbuchungsauftrag von einer Kreditkarte oder aber durch eine Abbuchung vom Guthabensstand des Kontos, welches der jeweiligen Kundennummer zugeordnet ist. Auf dieses Konto konnte ausschließlich durch die Tätigung von Einzahlungen an einen Mitarbeiter eines Vertragspartners des Kartenausstellers ein Geldbetrag eingelegt werden. In den Geschäftslokalen der G. AG (früher: C. AG) konnten derartige Einzahlungen getätigt werden. Auch Auszahlungen von Guthaben auf dem jeweiligen Konto waren bei einem Vertragspartner des Kartenausstellers möglich.

Durch die Kontrollorgane konnten an den gegenständlichen Geräten keine Testspiele durchgeführt werden, zumal keines der Kontrollorgane über eine gültige Kundennummer verfügt.

Da sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Kunde bzw. Spieler im Lokal aufgehalten hatte, wurde in weiterer Folge dieser beim Spielen beobachtet. Im Zuge dieser Beobachtungen wurde wahrgenommen, dass die ermöglichten Spiele, bei welchen es sich zumindest überwiegend um virtuelle Walzenspiele gehandelt hatte, an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden konnten. Nach Eingabe von Geld durch Abbuchung von Guthabensbeträgen vom Spielerkonto, dessen Kontonummer auf einer member card dokumentiert ist, welche nach Eingabe eines Codes möglich ist (mit der Codeeingabe wurde auch die Darstellung des Spielguthabens am Bildschirm bewirkt), und der daraufhin vorgenommenen Auswahl eines Einsatzbetrages mittels einer Tastenbetätigung und der Auslösung des Spieles durch Betätigung der Starttaste wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwas über einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ regelmäßig zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den beobachteten Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen vielmehr nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis habe bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abgehängt. Der Spieler hat daher bei diesen Spielen nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Start-Taste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Weiters wurde festgestellt, dass der Spieleinsatz mittels einer „member card“ und einem Account bei der Ca. (Malta) Ltd. eröffneten auf das Gerät gesetzt bzw. ausgespielt werden konnte. Auch waren Ein-und Auszahlungen auf oder von der „member card“ (bzw. dem auf der member-card angeführten Konto) im Lokal möglich.

Der beobachtete Spieler tätigte Ausspielungen an dem mit der Finanzamtsnummer 1 versehenen Glücksspielgerät. Dieser wurde (insbesondere) beim Spiel des virtuellen Walzenspiels „Jack and the Beanstalk“ beobachtet. Dieses Spiel konnte mit einem Mindesteinsatz von € 0,20,- gespielt werden. Aus dem abgerufenen Gewinnplan wurde festgestellt, dass bei diesem Mindesteinsatz ein maximaler Gewinn in der Höhe von EUR 10,-- in Aussicht gestellt worden war. Dieses Spiel konnte zudem mit einem Höchsteinsatz von € 100,- gespielt werden, wobei diesfalls als maximal erzielbarer Höchstgewinn der Betrag von von € 500,- ausgelobt wurde. Weiters waren auf diesem Gerät im Hauptmenü viele verschiedene Spiele angeboten worden, wie etwa Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack. Beim Großteil der angebotenen Spiele hatte es ich um virtuelle Walzenspiele gehandelt.

Beim mit der Finanzamtsnummer 2 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Fruit Shop“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,15 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 130,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 2000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 3 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Spinata Grande“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 3,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 200,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 300,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 4 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Twin Spin“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,25 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 10,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 500,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 5 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Water“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 1000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 6 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secrets of Horus“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,10 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 200,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 40,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 5000,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 7 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Blood Suckers“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 75,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 50,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 3750,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 8 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secret oft the Stones“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 12,50. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 625,-- zu erzielen.

Beim mit der Finanzamtsnummer 9 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Rockets“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,50 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 2,50. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 125,-- zu erzielen.

Auch war es anlässlich der Kontrollen, welche den Verfahren VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 zugrunde liegen, zu gleichartigen Geräten möglich, durch die Beobachtung von zwei während der Kontrolle angetroffenen Spielern festzustellen, dass mit den gegenständlichen Personalcomputern es möglich war, sich auf der Internetseite „ca..com“ einzuloggen, und nach Eingabe einer gültigen Kundennummer Geldeinsätze im Rahmen der Ausspielung von Glücksspielen, wie etwa virtuellen Walzenspielen, zu setzen. Seitens der Kontrollorgane wurde auf jedem der sieben beschlagnahmten Geräte die Ausspielung des virtuellen Walzenspiels „Starburst“ beobachtet. Im Falle der Ausspielung zum Mindesteinsatz von EUR 0,01 wurde bei diesem Spiel als der maximal erzielbare Gewinn der Betrag von EUR 2,50 angeführt. Beim Einsatz des maximalen Spieleinsatzes von EUR 100,-- wurde ein Maximalgewinn von EUR 25.000,-- ausgelobt.

Die Funktionsweise der virtuellen Walzenspiele, welche auf den gegenständlichen Geräten gespielt worden waren, ist dahingehend zu beschreiben, als vor einer Tätigung einer Ausspielung zuerst eines der angebotenen Spiele angewählt wird. Das Spiel wurde sodann nach der erfolgten Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und nach der Auslösung des Spieles durch die Start-Taste einerseits in Gang gesetzt. Bei diesem jeweils gespielten Walzenspiel war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages oder durch Einsatz eines damit erreichten Spielguthabens, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, sodann den Spieleinsatz zu wählen und die Start-Taste derart zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde. Nach dieser Ingangsetzung wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf' jeweils zum Stillstand. Dann wurde vom Gerät ein Ergebnis gezeigt und dem Spieler zur Kenntnis gebracht, dass der Verlust des Einsatzes erfolgt ist oder dass ein Gewinn gemacht worden ist, welcher in weiterer Folge realisiert werden konnte. Die Höhe des Gewinns war vom Spieler jeweils aufgrund eines Vergleichs der nach dem Walzenstillstand nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ersehbar. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesen durchgeführten Testspielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Bei den auf dem Gerät spielbaren Walzenspielen hatte man daher keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Ein Spieler des Geräts hatte daher beim Spiel eines der am Bildschirm aufgelisteten Walzenspiele nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen. Der Spieler hatte nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt bei diesem Spiel ein virtuelles Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

In weiterer Folge wurden die neuen angetroffenen Personalcomputer samt der mit diesen im unmittelbaren Konnex stehenden Gegenstände vorläufig beschlagnahmt.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer wird festgestellt, dass die G. AG (früher: C. AG) die Lokalinhaberin des gegenständlichen Lokals gewesen war. Insbesondere im April 2015 war Herr J. M. der Vorstand dieser Aktiengesellschaft gewesen.

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug zur G. AG (zum Kontrollzeitpunkt: C. AG) geht weiters hervor, dass deren Firmensitz in Ge. bei Wien liegt. Deren Alleinaktionärin ist die „Sp. Ges.m.b.H.“. Seit dem 26.11.2010 ist Herr J. M. deren Alleinvorstand.

Weiters wird aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Finanzpolizei und der MA 36 festgestellt, dass weder die G. AG (früher: C. AG) noch die Ca. (Malta) Ltd. eine Konzession nach dem GlücksspielG im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Geräten durchgeführten Ausspielungen von Gewinnspielen gegen Geld erlangt hatten.

Zwischen der G. AG und der Ca. (Malta) Ltd ist am 3.1.2011 im Hinblick auf das gegenständliche Lokal ein Vertrag geschlossen worden, durch welchen Nachfolgendes vereinbart worden ist:

Demnach wurde die G. AG (früher: C. AG) ausschließlich zur Vermittlung von Kunden an die an die Ca. (Malta) Ltd. zum Zwecke der Durchführung von Wetten befugt. Die in weiterer Folge abgeschlossenen Wetten werden, bei Zugrundelegung dieses Vertrags, unmittelbar zwischen dem Kunden und der Ca. (Malta) Ltd. abgeschlossen. Diese G. AG (früher: C. AG) ermöglicht es laut diesem Vertrag dem Kunden auch, den Abschluss von Wettverträgen mit der Ca. (Malta) Ltd. vermittels einer Online-Verbindung, welche entweder unmittelbar über den im Geschäftslokal des Wettvermittlers aufgestellten Wett-Terminals oder im Wege über das Wettbüro (Annahme durch einen Mitarbeiter der Wettvermittlungsannahmestelle) hergestellt werden. Mit diesem Vertrag wurde auch die gegenständliche Lokalität der G. AG (früher: C. AG) zu einer Wettvermittlungsannahmestelle. Für diese Dienstleistung erhält die G. AG (früher: C. AG) eine anteilige Vergütung. Zudem wird in diesem Vertrag ausdrücklich hervorgehoben, dass die Wett-Terminals (Online-Geräte) auch die Inanspruchnahme von anderen Internetdienstleistungen der Ca. (Malta) Ltd. ermöglichen. Durch diesen Vertrag wurde die G. AG (früher: C. AG) zudem verpflichtet, in ihrem Wettannahmelokal „spezielle Personal Computer bzw. eigens konstruierte Wett-Terminals [Online-Geräte]“ aufzustellen und deren Inanspruchnahme durch Kunden zu ermöglichen. Diese Geräte werden von der Ca. A. Ges.m.b.H. an die G. AG (früher: C. AG) geliefert. Laut diesem Vertrag verbleiben diese gelieferten Geräte im Eigentum der Ca. A. Ges.m.b.H. und ist diese Gesellschaft auch nach der erfolgten Lieferung „unbeschränkt verfügungsbefugt“. Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Ca. A. Ges.m.b.H. die Verleiherin dieser Computer bzw. Geräte an die G. AG (früher: C. AG) ist. Auch wird hervorgehoben, dass diese Leihe auf Grundlage eines gesondert zu vereinbarenden Vertrags erfolgt. Auch wird vereinbart, dass die Ca. (Malta) Ltd. mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die verbundene Plattform für den Betrieb des Wettbüros im Wege der Ca. A. Ges.m.b.H. liefert. Auch wird vereinbart, dass die Kunden die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche nur gegenüber der Ca. (Malta) Ltd. geltend machen können. Die eingespielten Geldbeträge werden von der G. AG (früher: C. AG) treuhändisch für die Ca. (Malta) Ltd. verwaltet und haftet die G. AG (früher: C. AG) für diese. Die G. AG (früher: C. AG) hat den aktuellen Abrechnungsbetrag an die Ca. (Malta) Ltd. zu bezahlen. „Die Abrechnung der Einnahmen und -auszahlungen erfolgt ausschließlich und direkt zwischen dem Wettvermittler und Ca. Ltd.“ Zudem wurde die G. AG (früher: C. AG) verpflichtet, gegenüber Dritten über alle geschäftlichen Angelegenheiten, die dieser im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag zur Kenntnis gelangt ist, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Auch wurde im Vertrag vorgegeben, dass die Platzierung der Wettterminals bzw. Personalcomputer nur mit Zustimmung der Ca. (Malta) Ltd. erfolgen darf. Weiters finden sich im Vertrag nachfolgende Sätze: „Der Lokalinhaber erteilt hiermit sein Einverständnis zur Montage einer Datenleitung, welche ausschließlich dem Betrieb des Wettbüros dient. Sollte diese missbräuchlich für andere Zwecke (Internetsurfen bzw. telefonieren) verwendet werden, so haftet der Lokalinhaber für alle dadurch entstandenen Kosten, Unkosten bzw. Verdienstentgänge.“ Im Hinblick auf die Durchführung der Wettvermittlung schreibt der Vertrag vor, dass die G. AG (früher: C. AG) im Falle der Vermittlung einer Wette den Wetteinsatz für die Ca. (Malta) Ltd. treuhändig entgegen zu nehmen; zugleich ist dem Kunden ein Originalwettschein auszudrucken und zu übergeben. Auch hat die G. AG (früher: C. AG) Gewinne gegen Übergabe des Originalwettscheins und des Originalgewinnbelegs treuhändig auszuzahlen. Im Falle der Gewinnauszahlung ist der jeweilige Wettschein zu entwerten. Als Vergütungsregelung findet sich im Vertrag die Vorgabe, dass die Grundlage der Abrechnung der „Hold“ (Wetteinsätze abzüglich Auszahlungen abzüglich weiterer im Punkt 5.3. näher angeführten Abzüge) der jeweiligen Produkte, die am Standort angeboten oder vermittelt werden, bildet. Von diesem Hold erhält die G. AG (früher: C. AG) einen prozentuellen Anteil, wobei sich dessen Höhe nach der jeweiligen Art des Produkts richtet. Demnach erhält die G. AG (früher: C. AG) für „Power Races“ eine Vergütung in der Höhe von 70% des Hold. Demgegenüber erhält diese für „sonstige Wetten einschließlich Livewetten“ eine Vergütung in der Höhe von 60% des Hold. Punkt 6.1. schreibt zudem vor, dass die Ca. (Malta) Ltd. wöchentlich „eine Abrechnung über die Wettumsätze sowie aller relevanter Abrechnungspositionen gemäß der im Punkt 5. dargestellten Berechnungsmethode (erstellt). Diese hat die G. AG (früher: C. AG) wöchentlich auszudrucken. Auch geht aus Punkt 6.3. hervor, dass der festgestellte „Abrechnungsbetrag“ binnen drei Tagen von der Ca. (Malta) Ltd. im Lastschriftverfahren vom Konto der G. AG (früher: C. AG) abgebucht wird; woraus zu ersehen ist, dass regelmäßig die G. AG (früher: C. AG) treuhändisch mehr Geld einnimmt, als ihr letztlich zusteht.

Sohin geht aber aus dem Vertrag hervor, dass die G. AG (früher: C. AG) durch diesen Vertrag verpflichtet worden ist, die gegenständlichen, eigens für die Ca. (Malta) Ltd. konstruierten und ausdrücklich als „speziell“ qualifizierten Geräte, an den von dieser Gesellschaft genehmigten Orten im Lokal aufzustellen. In Anbetracht der Angaben der Beschwerdeführer, dass auch die auf den gegenständlich beschlagnahmten Surf-Personalcomputern von Kunden durchgeführten Wetten durch eine Provision abgegolten wurden, ist zu folgern, dass auch die gegenständlich beschlagnahmten Computer im Einvernehmen mit der Ca. (Malta) Ltd. im Sinne der Vorgaben des oa zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Vertrags im Lokal aufgestellt gewesen sind. Daraus ist nun aber wieder zu ersehen, dass die Vorgabe der Ca. (Malta) Ltd. im Vertrag, dass mit den aufgestellten Computern nur eine Verbindung zu Internetseiten von Ca. (Malta) Ltd. hergestellt werden soll, und im Übrigen ein Surfen von Kunden auf anderen Internetseiten zu unterbinden ist, auch im Hinblick auf die gegenständlich beschlagnahmten Computer bestanden hatte.

Es kann daher schon aus diesem Grund keine Rede davon sein, dass es sich bei den gegenständlich beschlagnahmten Geräten um normale Personalcomputer, vermittels derer man ins Internet gelangen kann, gehandelt hat. Auch ist es sohin erwiesen, dass der G. AG (früher: C. AG) durch den Vertrag zur Kenntnis gebracht worden ist, dass vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Geräte den Kunden ein Zugang zu den übrigen Angeboten von Ca. (Malta) Ltd., daher insbesondere den Angeboten der Durchführung einer entgeltlichen Ausspielung von virtuellen Walzenspielen, ermöglicht wird (werden muss). Sohin bestand aber eine der Vertragspflichten der G. AG (früher: C. AG) darin, den Kunden vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Geräte die Ausspielung von von der Ca. (Malta) Ltd. im Internet angebotenen, als Glücksspiele i.S.d. GSpG einzustufenden virtuellen Walzenspielen zu ermöglichen. Da zudem diese Verpflichtung ein Teil der aus dem Vertrag der G. AG (früher: C. AG) auferlegten und durch den Vertrag auch entsprechend abgegoltenen Dienstleistungen der G. AG (früher: C. AG) ist, steht sohin auch fest, dass mit dem Entgeltanspruch der G. AG (früher: C. AG) auch diese Dienstleistung der Ermöglichung der Ausspielung von Glücksspielen i.S.d. GSpG vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielapparate gegen Entgelt abgegolten wurde. Es mag zwar so sein, dass diese Dienstleistung nicht eigens abgegolten worden ist; und mag es sein, dass deshalb auch nach der erfolgten Gerätebeschlagnahme das der G. AG (früher: C. AG) bezahlte monatliche Entgelt nicht gesunken ist. Das heißt aber nicht, dass deshalb diese Dienstleistung nicht abgegolten worden ist, sondern heißt das nur, dass diese Leistung etwa pauschal über die Abgeltung der vermittelten Wetten mitabgegolten worden ist; und sohin von der G. AG (früher: C. AG) ebenso wie die tatsächliche Wettenvermittlung gegen Entgelt erbracht worden ist.

Zudem macht der Vertrag deutlich, dass die G. AG (früher: C. AG) gehalten ist, dass mit allen im Lokal aufgestellten Geräten nur Angebote der Ca. (Malta) Ltd. angewählt werden dürfen, und dass die G. AG (früher: C. AG) sogar angehalten ist, es zu unterbinden, dass mit diesen Geräten (insbesondere den gegenständlichen) auf anderen Seiten des Internets gesurft wird (werden kann). Sohin ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass mit den gegenständlichen Geräten es den Kunden ermöglicht werden sollte, im Internet frei zu surfen, widerlegt.

Diese Folgerungen aus dem Vertrag decken sich zudem mit den Wahrnehmungen von Herrn F. anlässlich der gegenständlichen Kontrolle, in welcher es ihm gerade nicht möglich war, eine Suche bei Google durchzuführen.

Wenn dagegen der einvernommene Lokalmitarbeiter angibt, dass es ihm möglich gewesen war, auch auf Google eine Suche durchzuführen, ist auszuführen, dass dieser angab, derartige Suchen zu Lokalbeginn zum Zwecke der Überprüfungen der Funktionstüchtigkeit der Personalcomputer durchgeführt zu haben, daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch keine Kunden im Lokal sind. Mit diesem Vorbringen wird in Übereinstimmung mit dem Vertragstext sohin nur zum Ausdruck gebracht, dass es mit den gegenständlichen Geräten unter bestimmten Bedingungen auch möglich war, jede Internetseite aufzurufen. Gerade aufgrund dieses Umstands wird ja auch im Vertrag die Verpflichtung zur Unterbindung der Möglichkeit des Aufrufs weiterer Internetseiten aufgetragen. Mit diesem Vorbringen vermag daher nicht gefolgert zu werden, dass die G. AG (früher: C. AG) generell vertragswidrig auch andere Internetseiten zugänglich gehalten hatte. Vielmehr liegt es nahe, dass aus welchem Grund auch immer im Kundenverkehr es nicht möglich war, vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Computer im Internet auf allen Seiten einzusteigen und auf diesen Seiten den Cursor vermittels der Maus zu bewegen.

Aus diesem Vertrag kann sohin aber nicht erschlossen werden, dass die G. AG (früher: C. AG) befugt, ermächtigt oder verpflichtet worden ist, auch ohne die Vorlage eines Wettscheins Zahlungen entgegen zu nehmen (und etwa auch Einzahlungen auf das aus der Member-Card ersichtliche Kundenkonto entgegenzunehmen und dem Konto gutzuschreiben) bzw. Gewinnauszahlungen ohne gleichzeitige Vorlage des Wett- und Gewinnscheins vorzunehmen (und etwa auch jeden Guthabensbetrag auf dem aus der Member-Card ersichtlichen Kundenkonto auf Wunsch gegen Vorlage eines Ausweises und Bekanntgabe eines Codewortes auszuzahlen). Schon dieser Umstand zeigt, dass der vorgelegte Vertrag nicht alle der G. AG (früher: C. AG) auferlegten Vertragspflichten enthält. Da die G. AG (früher: C. AG) nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Vertragsvereinbarung diese zu diesen nicht im Vertrag angesprochenen Dienstleistungen verpflichtet gewesen ist, ist davon auszugehen, dass die G. AG (früher: C. AG) im Verfahren vorsätzlich die weiteren Verträge zwischen dieser Gesellschaft und der Ca. (Malta) Ltd. nicht vorgelegt hat; wohl um die in diesen Verträgen getroffenen Vereinbarungen nicht öffentlich zu machen. Diese absichtliche Nichtvorlage der Vertragsgrundlagen für die unstrittigen oa Vertragsverpflichtungen legt es nahe, dass die G. AG (früher: C. AG) im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren ein Interesse hatte, diesen Vertrag nicht dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Sohin liegt es aber zumindest nahe, dass in diesem weiteren Vertrag (welcher die Vertragspunkte enthält, welche man der Behörde vorenthalten will) es auch weitere Regelungen im Hinblick auf den Umgang mit den gegenständlich beschlagnahmten Geräten und den Verpflichtungen im Hinblick auf die Eröffnung eines Kundenkontos und imm Hinblick der Tätigung von Ein- bzw. Auszahlungen auf bzw. von diesem Konto gegeben hat.

Zudem vermag sohin auch nicht festgestellt zu werden, ob es nicht auch einen Vertrag gibt, welcher der G. AG (früher: C. AG) im Hinblick auf diese im vorgelegten Vertrag nicht angesprochenen Dienstpflichten einen zusätzlichen Entgeltanspruch (etwa im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Geräten durchgeführten Glücksspiele) zuerkennt. Es sprechen sohin gute Gründe für die Annahme, dass die im vorgelegten Vertrag nicht angesprochen Dienstleistungen eigens abgegolten wurden (dies aber der Behörde verschwiegen werden soll). Für diese Sicht spricht auch der Umstand, dass die im Vertrag angesprochene und zu gewährleistende Ermöglichung, mit den gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielapparaten von der Ca. (Malta) Ltd. angebotene Glücksspiele entgeltlich auszuspielen, sinnvoll nur dann möglich ist, wenn der Kunde im Lokal sein Kundenkonto aufladen kann, und im Lokal auch allfällige Gewinne zur Auszahlung gebracht werden. So gesehen gibt es deutliche Indizien dafür, dass zwischen den beiden Gesellschaften zwei Verträge abgeschlossen worden sind, nämlich ein Vertrag im Hinblick auf die legalen Wetten und die allgemeinen Vorgaben der Aufstellung von Geräten, und ein Vertrag im Hinblick auf die Ermöglichung der Durchführung von (verbotenen) Ausspielungen mit den gegenständlichen Apparaten und die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlich zu erbringenden Dienstleistungen; daher insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Annahme von Einzahlungen auf das Kundenkonto, der Durchführung von Auszahlungen vom Kundenkonto und der Eröffnung eines Kundenkontos. Wenngleich zwar dieses Bestehen eines zweiten Vertrags nicht durch einen absoluten Beweis erwiesen werden kann, so ist jedenfalls erwiesen, dass die maßgeblichen von der G. AG (früher: C. AG) zu erbringenden (und auch erbrachten) Dienstleistungen zur Ermöglichung von verbotenen Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten bereits, wenn auch nur ansatzweise bzw. verklausuliert im gegenständlichen Vertrag vorgeschrieben werden (wie etwa die Verpflichtung, den Zugang zu allen Seiten der Ca. (Malta) Ltd. zu ermöglichen). Schon im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Vertrag nicht alle vertraglich vorgeschriebenen und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angesprochen bzw. vorgeschrieben werden, ist festzustellen, dass es zwingend auch einen weiteren Vertrag bzw. Zusatzvertrag gegeben haben muss, mit welchem die G. AG (früher: C. AG) zur Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen verpflichtet worden ist. Wenngleich es nahe liegt, dass die G. AG (früher: C. AG) für diese zusätzlichen Dienstleistungen gesondert entlohnt worden ist, ist diese Feststellung unerheblich, zumal im Falle Nichtentlohnung dieser Zusatzleistungen diese dennoch aufgrund der zwischen den Gesellschaften bestehenden Vertragsbeziehung erfolgt sind, und diesfalls eine Entlohnung dieser Zusatzdienstleistung im Rahmen der im gegenständlichen Vertrag angesprochenen vereinbarten Entlohnung zwingend anzunehmen wäre.

Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen wird bei zusätzlicher Zugrundelegung des sonstigen Vorbringens der Beschwerdeführer festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, ob die G. AG (früher: C. AG) die Eigentümerin der gegenständlich beschlagnahmten Geräte gewesen ist. Festgestellt wird, dass die G. AG (früher: C. AG) entweder die Eigentümerin oder die Leihnehmerin dieser Geräte gewesen ist, und sohin jedenfalls die Besitzerin dieser Geräte gewesen ist.

Zu diesen Feststellungen hat man schon deshalb zu gelangen, da aus dem vorgelegten oa Vertrag hervor geht, dass die G. AG (früher: C. AG) nur Leihnehmerin der in den Lokalen der G. AG (früher: C. AG) aufgestellten Geräte war. Demgegenüber hat die G. AG (früher: C. AG) in den oa Parallelverfahren unter Vorlage von Rechnungen, in welchen die G. AG (früher: C. AG) angeführt worden ist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2016 behauptet, die Eigentümerin der Geräte, welche Verfahrensgegenstand in den jeweiligen Verfahren waren, gewesen zu sein. In beiden Fällen ist daher die G. AG (früher: C. AG) als Besitzerin der Geräte einzustufen.

Im Hinblick darauf, dass auch dem Besitzer eine Parteistellung im Einzugsverfahren und auch dem Inhaber eine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zukommt, ist aber eine Klärung dieser Frage nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass aus den vorgelegten Rechnungen nicht zwingend hervor geht, dass die G. AG (früher: C. AG) auch die Käuferin der Geräte gewesen ist; es ist durchaus auch möglich, dass in dieser Rechnung nur die Lieferanschrift und die Person, welcher zur liefern ist, angeführt worden ist, und daher mit den Rechnungen nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Apparate an die G. AG (früher: C. AG) zu liefern sind.

Weiters wird festgestellt, dass die Ca. (Malta) Ltd. die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten spielbaren entgeltlichen Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) gewesen ist. Ebenso wird festgestellt, dass diese Glücksspiele von der Ca. (Malta) Ltd. insbesondere auch im Wege ihrer Franchaisenehmerin G. AG (früher: C. AG) vertrieben (daher Kunden zugänglich gemacht) worden sind.

Zu diesem Ergebnis hat man aufgrund des Umstands zu gelangen, dass im gegenständlichen Lokal vermittels der gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielapparate ein Kunde in die Lage versetzt wurde, die Internetseiten ca..com und ca..at der Ca. (Malta) Ltd. aufzurufen, und auf diesen Websiten (unter Zuhilfenahme der von der G. AG (früher: C. AG) erbrachten Dienstleistungen der Aufbuchung von Geldbeträgen auf ein Kundenkonto bzw. der Auszahlung von Kundenkontenguthaben, der Annahme und Weiterleitung von Kundenkontenerstellungsanträgen, und der Betriebsbereitmachung und Zugänglichmachung der Geräte) als Glücksspiele einzustufende virtuelle Walzenspiele ausspielen konnten.

Es ist nicht hervorgekommen, dass die Ausführungen des vorgelegten Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften insofern tatsachenwidrig sind, als die von der G. AG (früher: C. AG) angenommenen Wetten nicht im Namen und auf Rechnung der Ca. (Malta) Ltd. angenommen worden sind. Es ist daher mangels gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass die Ca. (Malta) Ltd. die Veranstalterin dieser (zulässigen) Wetten war.

Insofern durch diesen Vertrag aber auch die G. AG (früher: C. AG) verpflichtet worden war, die Ausspielung von Glücksspielen mit den gegenständlich beschlagnahmten Geräten zu ermöglichen (und diese zudem auch durch einen offenkundig weiteren Vertrag verpflichtet war, im Hinblick auf diese Ausspielungen die Dienstleistungen der Aufbuchung von Geldbeträgen auf das Kundenkonto, der Auszahlung von Kundenkontenguthaben und der Annahme und Weiterleitung von Kundenkontenerstellungsanträgen zu erbringen), erscheint es gerade zwingend, dass auch diese Glücksspiele von der Ca. (Malta) Ltd. angeboten worden sind. Es ist kein Indiz hervorgekommen, dass außer dieser Gesellschaft auch die G. AG (früher: C. AG) allfällige Verluste aus diesen Veranstaltungen zu tragen gehabt hätte.

Folglich war die Ca. (Malta) Ltd., nicht aber die G. AG (früher: C. AG) die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Geräten getätigten Ausspielungen.

Aus den unstrittigen Beweisergebnissen ergibt sich aber auch, dass insbesondere die oa wesentlichen Teilleistungen im Rahmen dieser Dienstleistungserbringungen (nämlich insbesondere die Aufbuchung von Geldbeträgen auf ein Kundenkonto, die Auszahlung von Kundenkontenguthaben, die Annahme und Weiterleitung von Kundenkontenerstellungsanträgen, und die Betriebsbereitmachung und Zugänglichmachung der Geräte) durch die G. AG (früher: C. AG) auf Grundlage eines zwischen den Gesellschaften geschlossenen (aber nicht vorgelegten Vertrags) erbracht wurden.

Bei Zugrundelegung dieses Verhaltens der G. AG (früher: C. AG) im gegenständlichen Verfahren ist sohin davon auszugehen, dass die G. AG (früher: C. AG) nicht, wie von ihr behauptet, mit den Glücksspielen, welche auf den gegenständlichen Computern durch das Einloggen auf der Internetseite „ca..com“ gespielt werden konnten, nichts zu tun hatte. Vielmehr wurde dieser sogar durch den gegenständlichen Vertrag dezitiert vorgeschrieben, dass die gegenständlichen Apparate im Lokal aufgestellt zu sein haben und mit diesen Seiten die Website der Ca. (Malta) Ltd. (und sohin auch die Seiten, auf welchen entgeltlich Glücksspiele zur Ausspielung gebracht werden konnten) zugänglich gemacht werden musste, während aber zugleich der Zugang zu anderen Internetseiten zu unterbinden war. Sohin war die G. AG (früher: C. AG) vertraglich verpflichtet worden, die Voraussetzungen zu schaffen, dass mit den gegenständlichen Apparaten entgeltliche Glücksspiele auf den Seiten der Ca. (Malta) Ltd. gespielt werden können. Dieser Vertragsvorgabe ist die G. AG (früher: C. AG) erwiesener Maßen auch nachgekommen.

Wenn nun aber von den Beschwerdeführern nicht alle Verträge zum Betreiber der Internetseite „ca..com“ offen gelegt wurden, so ist das zumindest ein Indiz, dass dadurch vermieden werden sollte, dass im Falle dieser Offenlegung hervorgekommen wäre, dass die G. AG (früher: C. AG) auch zur Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die gegenständlichen Ausspielungen vertraglich gegen Entgelt verpflichtet worden ist.

Zudem ist hervorgekommen, dass im gegenständlichen Lokal seit Jahren Glücksspiele über Glücksspielapparate ausgespielt werden. So hat das erkennende Gericht ermittelt, dass die Muttergesellschaft der G. AG (früher: C. AG), nämlich die Sp. Ges.m.b.H. mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5.8.2009, Zl. M36/..., für das gegenständliche Lokal eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielautomaten erteilt erhalten hat. Eine solche Bewilligung erhält nun aber nur der Veranstalter der mit dem im Lokal aufgestellten Gerät getätigten Ausspielungen.

5) zu VGW-002/042/9231/2015 und VGW-002/V/042/10669/2015 (Beschwerden gegen das Straferkenntnis wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG) 5) zu VGW-002/042/9231/2015 und VGW-002/V/042/10669/2015 (Beschwerden gegen das Straferkenntnis wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG)

Bei Zugrundelegung der obangeführten Feststellungen war die G. AG (früher: C. AG) nicht die Veranstalterin der mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten ausgespielten verbotenen Glücksspielen. Diese hat daher das angelastete Tatbild nicht verwirklicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6) zu VGW-002/042/8772/2016 (Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid)

In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des § 17 Abs. 1 und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann (vgl. etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann vergleiche etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und dem 19.7.2010 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war. Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 vergleiche die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) und dem 19.7.2010 vergleiche die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war.

Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im § 52 Abs. 4 GSpG sowie im § 54 GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor. Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im Paragraph 52, Absatz 4, GSpG sowie im Paragraph 54, GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor.

Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im § 52 Abs. 1 GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des § 52 GSpG nachfolgenden Absätzen des § 52 GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im § 52 Abs. 4 GSpG normiert ist.Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des Paragraph 52, GSpG nachfolgenden Absätzen des Paragraph 52, GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im Paragraph 52, Absatz 4, GSpG normiert ist.

§ 52 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 52, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,

1.

wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6.

wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.“(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.“

§ 53 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 53, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“

§ 54 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt: Paragraph 54, GSpG in der Fassung der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, lautete wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 bestraft wurde.„(1) Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet werden.(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, im Sinne des Absatz eins, vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. RV 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den §§ 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. Regierungsvorlage 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den Paragraphen 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:

„Zu den §§ 53 und 54:„Zu den Paragraphen 53 und 54 :

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich:Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich:

Die ordnungspolitische Zielsetzung des· Glücksspielgesetzes wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausführlich dargestellt. Ebenso wurde die ordnungspolitische Mitverantwortung, die das Gesetz den Spielbankunternehmern auferlegt, erläutert. Nunmehr haben sich aber in letzter Zeit illegale Automatencasinos ausgebreitet, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum bieten: Weder kann der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch haben die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler.· Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Hinzu kommt der Umstand, daß sich die gegenständlichen illegalen Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisieren und

in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichen. Eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten muß daher auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Es ist daher eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung. nachfolgen soll, erforderlich.

Zu § 53:Zu Paragraph 53 :

Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911/1984) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß. Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911 aus 1984,) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vergleiche ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß.

(…)

Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß·bei nochmaligem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Abs. 2 und Abs. 3 stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß·bei nochmaligem Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Absatz 2 und Absatz 3, stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.

Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Abs. 5 vor, daß auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Absatz 5, vor, daß auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.

(…)

Zu § 54:Zu Paragraph 54 :

Die hier vorgesehene Einziehung ist eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe. Sie dient --wie bereits dargelegt - zum Schutz des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht.

(…)

Abs. 2 sieht - wie § 444 StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Abs. 2 Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Abs. 3 im Ausmaß des § 26 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu § 54).“Absatz 2, sieht - wie Paragraph 444, StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Absatz 2, Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Absatz 3, im Ausmaß des Paragraph 26, Absatz 2, StGB zu berücksichtigen vergleiche dazu die allgemeinen Ausführungen zu Paragraph 54,).“

Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des § 53 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 39 VStG und die Einziehungsbestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Abs. 1 und 2 VStG) konzipiert worden ist (vgl. auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des Paragraph 53, GSpG der Stammfassung als lex specialis zum Paragraph 39, VStG und die Einziehungsbestimmung des Paragraph 54, GSpG der Stammfassung als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Absatz eins und 2 VStG) konzipiert worden ist vergleiche auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).

Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG einzustufen war. Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des Paragraph 54, GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG einzustufen war.

Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des § 52 Abs. 2 GSpG bis zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) auch als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. § 17 Abs. 1 und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bis zur GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) auch als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet vergleiche VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).

Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung zentral von dem des § 17 VStG, zumal gemäß § 17 Abs. 3 VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß § 17 VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung zentral von dem des Paragraph 17, VStG, zumal gemäß Paragraph 17, Absatz 3, VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß Paragraph 17, VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.

Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im § 54 Abs. 2 der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß § 54 einzuziehen“ ist.Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im Paragraph 54, Absatz 2, der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen“ ist.

In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach § 52 Abs. 2 GSpG gegenüber der Einziehung nach § 54 GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegenüber der Einziehung nach Paragraph 54, GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach Paragraph 54, GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“

Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist. Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist.

Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im § 54 GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 aus § 54 Abs. 1 GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG geregelt wird.Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im Paragraph 54, GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum Paragraph 17, Absatz 3, VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, aus Paragraph 54, Absatz eins, GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, VStG geregelt wird.

In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des § 54 GSpG durch diese Novelle aus wie folgt (vgl. RV BlgNR 657 24. GP):In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des Paragraph 54, GSpG durch diese Novelle aus wie folgt vergleiche Regierungsvorlage BlgNR 657 24. GP):

„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. § 54 ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. Paragraph 54, ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach Paragraph 168, StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“

Die auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch BGBl I Nr. 54/2010 daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG. Die auf Paragraph 54, GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG.

Sohin ist davon auszugehen, dass die obangeführte Judikatur zum Verhältnis zwischen einem Verfallsausspruch nach dem GSpG und einem Einziehungsausspruch nach dem GSpG weiterhin sinngemäß anzuwenden ist.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des § 52 Abs. 1 GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.

Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit dem gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparat ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im § 52 Abs. 1 GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des § 54 GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. § 54 GSpG bzw. i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des § 54 GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 54 GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des § 52 GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit dem gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparat ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im Paragraph 52, Absatz eins, GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des Paragraph 54, GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. Paragraph 54, GSpG bzw. i.S.d. Paragraph 52, Absatz 4, GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 54, GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 54, GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 52, GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.

Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen § 168 StGB verübt wurde, zwar die auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf § 54 GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat (vgl. VfGH 13.9.2013, B 834/2013).Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen Paragraph 168, StGB verübt wurde, zwar die auf Paragraph 53, GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat vergleiche VfGH 13.9.2013, B 834 aus 2013,).

Sohin erfolgte durch die gegenständliche Einziehung keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf § 52 Abs. 1 GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.Sohin erfolgte durch die gegenständliche Einziehung keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf Paragraph 54, Absatz eins, GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.

Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 54, GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.

Im gegenständlichen Einziehungsverfahren kam der G. AG (früher: C. AG) infolge ihrer Stellung als Besitzerin (aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder Leihnehmerin) offenkundig eine Parteistellung zu.

Bei Zugrundelegung dieser oa Feststellungen steht fest, dass es keine der beiden Gesellschaften über eine Konzession nach dem GSpG zur Durchführung der mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten getätigten Ausspielungen hatte.

Sohin waren die mit den gegenständlichen Apparaten durchgeführten Ausspielungen nicht durch eine Konzession gemäß § 12a GSpG gedeckt sind. Sohin waren die mit den gegenständlichen Apparaten durchgeführten Ausspielungen nicht durch eine Konzession gemäß Paragraph 12 a, GSpG gedeckt sind.

Da wie zuvor festgestellt, mit den gegenständlichen Apparaten Glücksspiele i.S.d. GSpG gespielt werden konnten, ist sohin davon auszugehen, dass diese Ausspielungen als verboten i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen sind.Da wie zuvor festgestellt, mit den gegenständlichen Apparaten Glücksspiele i.S.d. GSpG gespielt werden konnten, ist sohin davon auszugehen, dass diese Ausspielungen als verboten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG einzustufen sind.

Folglich verletzten jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Ausspielungen das Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz unterliegen.Folglich verletzten jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Ausspielungen das Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. Paragraph 3, Glücksspielgesetz und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. Paragraph 3, Glücksspielgesetz unterliegen.

An dieser Einstufung ändert auch der von den Beschwerdeführern eingewandte Umstand nichts, dass es mit diesen Geräten nur möglich war, Seiten aus dem Internet aufzurufen. Für die Qualifikation eines Geräts als Glücksspielgerät (Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Spielentscheidungen im Hinblick auf die mit diesem Gerät gespielten Spiele zentralseitig (etwa unter Zuhilfenahme des Internets) oder nicht zentralseitig erfolgen. Dass mit dem gegenständlichen Gerät Glücksspiele gespielt werden konnten, ergibt sich schon aus der Fotodokumentation, den Angaben der Kontrollorgane und der Ausführungen der einvernommenen Zeugen. An dieser Einstufung ändert auch der von den Beschwerdeführern eingewandte Umstand nichts, dass es mit diesen Geräten nur möglich war, Seiten aus dem Internet aufzurufen. Für die Qualifikation eines Geräts als Glücksspielgerät (Eingriffsgegenstand i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Spielentscheidungen im Hinblick auf die mit diesem Gerät gespielten Spiele zentralseitig (etwa unter Zuhilfenahme des Internets) oder nicht zentralseitig erfolgen. Dass mit dem gegenständlichen Gerät Glücksspiele gespielt werden konnten, ergibt sich schon aus der Fotodokumentation, den Angaben der Kontrollorgane und der Ausführungen der einvernommenen Zeugen.

Auch wurde selbst ausgeführt, dass die in diesen Spielen getätigten Einsätzen vom Kontoguthaben, welches der von einem Spieler in Anspruch genommenen Kennnummer zugeordnet ist, in Abzug gebracht wurden, und dass allfällige Gewinne diesem Konto gutgebucht werden. Auch wurde vorgebracht, dass diese Konten durch Einzahlungen an Mitarbeiter der G. AG (früher: C. AG) aufgefüllt werden konnten und Kontoguthaben von diesen Mitarbeiter ausbezahlt wurden. Folglich wurden auch allfällige Spielgewinne von diesen Mitarbeitern ausbezahlt. Dies wieder zeigt, dass es im gegenständlichen Fall einen engen unternehmerischen Konnex zwischen den auf den gegenständlichen Geräten nach einem vorherigen Geldeinsatz ausgespielten Glücksspielen und dem Lokalbetreiber, daher der G. AG (früher: C. AG), gegeben hat. Auch ist davon auszugehen, dass dieser Konnex als derartig eng einzustufen ist, dass davon auszugehen ist, dass die G. AG (früher: C. AG) im Hinblick auf diese Ausspielungen als Unternehmerin i.S.d. § 2 GSpG einzustufen ist. Bei Vorliegen eines derartig engen Konnexes ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch ein „normaler“ Personalcomputer, welcher in einem Gastgewerbelokal aufgestellt ist und mit welchem Glücksspiele gegen Entgelt ausgespielter werden können, als ein Glücksspielgerät i.S.d. GSpG einzustufen ist. Auch wurde selbst ausgeführt, dass die in diesen Spielen getätigten Einsätzen vom Kontoguthaben, welches der von einem Spieler in Anspruch genommenen Kennnummer zugeordnet ist, in Abzug gebracht wurden, und dass allfällige Gewinne diesem Konto gutgebucht werden. Auch wurde vorgebracht, dass diese Konten durch Einzahlungen an Mitarbeiter der G. AG (früher: C. AG) aufgefüllt werden konnten und Kontoguthaben von diesen Mitarbeiter ausbezahlt wurden. Folglich wurden auch allfällige Spielgewinne von diesen Mitarbeitern ausbezahlt. Dies wieder zeigt, dass es im gegenständlichen Fall einen engen unternehmerischen Konnex zwischen den auf den gegenständlichen Geräten nach einem vorherigen Geldeinsatz ausgespielten Glücksspielen und dem Lokalbetreiber, daher der G. AG (früher: C. AG), gegeben hat. Auch ist davon auszugehen, dass dieser Konnex als derartig eng einzustufen ist, dass davon auszugehen ist, dass die G. AG (früher: C. AG) im Hinblick auf diese Ausspielungen als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, GSpG einzustufen ist. Bei Vorliegen eines derartig engen Konnexes ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch ein „normaler“ Personalcomputer, welcher in einem Gastgewerbelokal aufgestellt ist und mit welchem Glücksspiele gegen Entgelt ausgespielter werden können, als ein Glücksspielgerät i.S.d. GSpG einzustufen ist.

Auch steht fest, dass G. AG (früher: C. AG) einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Umstand der Zugänglichmachung der gegenständlichen Glücksspielapparate zur Durchführung von verbotenen Ausspielungen gezogen hat. So ist bei Annahme, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrags den Tatsachen entsprechen, und die Ca. (Malta) Ltd. die Veranstalterin dieser Ausspielungen gewesen ist, als erwiesen anzusehen, dass diesfalls diese Zugänglichmachung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen eine der Vertragspflichten war, und diese auch durch ein Entgelt von der Ca. (Malta) Ltd. (allenfalls im Rahmen der Abgeltung der Wettannnahmen) abgegolten worden ist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit der G. AG (früher: C. AG) i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG im Hinblick auf diese Zugänglichmachung vor.Auch steht fest, dass G. AG (früher: C. AG) einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Umstand der Zugänglichmachung der gegenständlichen Glücksspielapparate zur Durchführung von verbotenen Ausspielungen gezogen hat. So ist bei Annahme, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrags den Tatsachen entsprechen, und die Ca. (Malta) Ltd. die Veranstalterin dieser Ausspielungen gewesen ist, als erwiesen anzusehen, dass diesfalls diese Zugänglichmachung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen eine der Vertragspflichten war, und diese auch durch ein Entgelt von der Ca. (Malta) Ltd. (allenfalls im Rahmen der Abgeltung der Wettannnahmen) abgegolten worden ist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit der G. AG (früher: C. AG) i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG im Hinblick auf diese Zugänglichmachung vor.

Durch die G. AG (früher: C. AG) wurde daher selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass diese als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist.Durch die G. AG (früher: C. AG) wurde daher selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass diese als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen ist.

Auch steht fest, dass die G. AG (früher: C. AG) die Lokalinhaberin war, und Kenntnis hatte, dass mit diesen Geräten auf der Internetseite www.ca..com Ausspielungen von Glücksspielen, wie etwa den gegenständlich festgestellten virtuellen Walzenspielen, getätigt wurden.

Es ist daher von der Verwirklichung des Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall durch die G. AG (früher: C. AG) auszugehen.Es ist daher von der Verwirklichung des Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall durch die G. AG (früher: C. AG) auszugehen.

Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch die G. AG (früher: C. AG) das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG verwirklicht.Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch die G. AG (früher: C. AG) das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG verwirklicht.

Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit den Apparaten gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit den Apparaten gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.

Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. Paragraph 54, GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind (vgl. VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind vergleiche VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. Paragraph 54, GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten.

Sohin liegen alle Voraussetzungen für die gegenständlichen Einziehungsaussprüche vor. Nicht geteilt wird die am Wortlaut vorbeigehende Auslegung der Beschwerdeführer, dass einer Bestrafung aufgrund der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG an keine Tatbildverwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG anknüpft. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einer Strafsanktionsnorm und einer Übertretungsnorm. Bei der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG handelt es sich nämlich um eine Strafsanktionsnorm, welche die Verwirklichung eines der Tatbilder der (insbesondere auch als Übertretungsnorm einzustufenden) Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in näher bestimmten Konstellationen unter Strafe stellt. Sohin wird auch im Falle einer Bestrafung nach der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG eine schuldhafte Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG unter Strafe gestellt. Die Bestimmung des § 54 GSpG findet daher auch auf Geräte, mit welchen ein gemäß § 52 Abs. 2 GSpG unter Strafsanktion gestelltes Tatbild verwirklicht wird, Anwendung.Sohin liegen alle Voraussetzungen für die gegenständlichen Einziehungsaussprüche vor. Nicht geteilt wird die am Wortlaut vorbeigehende Auslegung der Beschwerdeführer, dass einer Bestrafung aufgrund der Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG an keine Tatbildverwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG anknüpft. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einer Strafsanktionsnorm und einer Übertretungsnorm. Bei der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG handelt es sich nämlich um eine Strafsanktionsnorm, welche die Verwirklichung eines der Tatbilder der (insbesondere auch als Übertretungsnorm einzustufenden) Übertretungsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in näher bestimmten Konstellationen unter Strafe stellt. Sohin wird auch im Falle einer Bestrafung nach der Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine schuldhafte Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG unter Strafe gestellt. Die Bestimmung des Paragraph 54, GSpG findet daher auch auf Geräte, mit welchen ein gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG unter Strafsanktion gestelltes Tatbild verwirklicht wird, Anwendung.

Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung der gegenständlichen Geräte bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung der gegenständlichen Geräte bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.

7) zu VGW-002/042/9229/2015 (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid)

Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.

Gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.

Bei der Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum § 17 VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß § 17 VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.Bei der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum Paragraph 17, VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß Paragraph 17, VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.

Durch § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 54 GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.Durch Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf Paragraph 54, GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.

Aus dieser Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des § 54 GSpG (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist.Aus dieser Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des Paragraph 54, GSpG vergleiche VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß Paragraph 54, GSpG einzuziehen ist.

Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß § 52 Abs. 4 GSpG ausgesprochen.Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG ausgesprochen.

Aus § 53 Abs. 1 GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß § 54 GSpG handelt.Aus Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG handelt.

Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß § 54 GSpG vorliegen, vor.Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß Paragraph 54, GSpG vorliegen, vor.

Im Wesen einer Sicherungsmaßnahme liegt zudem aber auch, dass eine solche dann nicht mehr gesetzt werden kann, wenn ohnedies bereits der durch diese Maßnahme zu sichernde Rechtsakt gesetzt worden ist (bzw. wenn diese Sicherungsmaßnahme gleichzeitig mit dem durch diese zu sichernden Rechtsakt gesetzt werden soll).

Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß § 54 GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf § 53 GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß Paragraph 54, GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf Paragraph 53, GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.

Folglich war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zum Ausspruch der gegenständlichen Beschlagnahme befugt.

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu vergleiche VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im Paragraph 53, Absatz 3, GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, GSpG keine Parteistellung zu. vergleiche VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam der G. AG (früher: C. AG) infolge ihrer Stellung als Inhaberin (sei es nun aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder ihrer Stellung als Leihnehmerin) offenkundig eine Parteistellung i.S.d. § 53 Abs. 3 GSpG zu. Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam der G. AG (früher: C. AG) infolge ihrer Stellung als Inhaberin (sei es nun aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder ihrer Stellung als Leihnehmerin) offenkundig eine Parteistellung i.S.d. Paragraph 53, Absatz 3, GSpG zu.

Folglich hatte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Vorliegens einer Parteistellung der G. AG (früher: C. AG) in Stattgebung ihrer Beschwerde meritorisch zu entscheiden und den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glücksspiel; Glücksspielgeräte; virtuelles Walzenspiel; veranstalten, zugänglich machen, unternehmerisch; Verfall; Einziehung; Einziehungsbescheid; Beschlagnahme; Sicherungsmaßnahme; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.9229.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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