Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C9 236725-3/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.452-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), persönlich eingebracht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.02.2003, Zl. 02 21.865-BAT diesen Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.02.2003, Zl. 02 21.865-BAT diesen Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Bf. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).
Die Berufung gegen den og. Bescheid wurde dem UBAS am 29.04.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Mit dem am 14.06.2003 beim UBAS eingelangten Schreiben vom 13.05.2003 zog der Bf. die Berufung gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes wegen freiwilliger Rückkehr nach Nepal zurück, woraufhin das Berufungsverfahren eingestellt wurde und der og. Bescheid formell in Rechtskraft erwuchs.
3. Der Bf. hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2003 vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Schwechat (in der Folge: BPD Schwechat) den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 gestellt. Der Bf. wurde noch am gleichen Tag von einem Organ der BPD Schwechat erstbefragt. Der Bf. hat den Asylantrag am 16.08.2003 beim BAT persönlich eingebracht.3. Der Bf. hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2003 vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Schwechat (in der Folge: BPD Schwechat) den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt. Der Bf. wurde noch am gleichen Tag von einem Organ der BPD Schwechat erstbefragt. Der Bf. hat den Asylantrag am 16.08.2003 beim BAT persönlich eingebracht.
Der Bf. wurde am 27.01.2004 vor dem BAT im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2004, Zl. 03 24.452-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2004, den gegenständlichen zweiten Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2004, Zl. 03 24.452-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2004, den gegenständlichen zweiten Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 23.08.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den UBAS vom 19.08.2004. Darin beantragte der Bf., eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darlegen zu können; den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, und ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.4. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 23.08.2004 fristgerecht eingelangte Berufung an den UBAS vom 19.08.2004. Darin beantragte der Bf., eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darlegen zu können; den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, und ihm gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Die gegenständliche Berufung des Bf. und die dazugehörenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 30.08.2004 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit dem am 14.11.2006 beim UBAS eingelangten Schreiben vom 07.11.2006 übermittelte der Bf. mehrere nepalesische Personaldokumente im Original.
6. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
7. Am 16.04.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. vom 14.04.2009 ein. Darin beantragte der Bf., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werden; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
8. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.06.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vom 15.08.2003 und vom 27.01.2004 sowie die Berufung des Bf. vom 19.08.2004 (OZ 3).
Einsicht in die vom Bf. mit Schreiben vom 07.11.2006 übermittelten Dokumente (OZ 5):
nepalesischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Bf.;
"Marriage Registration Certificate" samt deutscher Übersetzung.
Einsicht in die schriftliche Stellungnahme des Bf. vom 14.04.2009 (OZ 7).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.06.2009 (OZ 10).
Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Bf.:
Asian Centre for Human Rights, "South Asia Human Rights Index 2008" vom 01.08.2008 (ACHR, Index 2008).
Brüser Christian, "Aktualisiertes Gutachten zum Fall T.H.P." an den UBAS vom 29.03.2008 (Brüser, Gutachten 2008).
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, "Nepal" vom 18.11.2008 (BMEIA, Nepal 2008).
CIA, "The World Factbook - Nepal" vom 22.01.2009 (CIA, Nepal 2009).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrechts bzw. Abschiebeschutz" vom 28.12.2007 (DAA, Asylrecht 2007).
Deutsches Auswärtiges Amt, "Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz" vom 30.10.2008 (DAA, Asylrecht 2008).
Human Rights Watch, "Nepal: Appeasing China. Restricting the Rights of Tibetans in Nepal" vom 24.07.2008 (HRW, Tibetans in Nepal 2008).
Human Rights Watch, "Nepal: Send Human Rights Bills to Parliament" vom 29.01.2009 (HRW, Human Rights Bills 2009).
Human Rights Watch, "World Report - Nepal, 2009 (Events of 2008)" (HRW, Nepal 2009).
Integrated Regional Information Networks (IRIN), "Nepal: Fighting back against the child widow taboo" vom 30.12.2008 (IRIN, Child Widow Taboo).
International Crisis Group, "Nepal's election and beyond, Asia Report No 149" vom 02.04.2008 (ICG, Nepal 2008).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Situation in Nepal - Auskunft der SFH-Länderanalyse" von Helena Lisibach vom 25.10.2007 (SFH, Länderanalyse 2007).
Schweizerisches Bundesamt für Migration, "Focus Tibet - Dokumente" von 01.09.2008 (BFM, Tibet 2008).
Steiner Sheela, "Sachverständigen-Gutachten" an den UBAS vom 11.01.2008 (Steiner, Gutachten 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Nepal" vom 06.05.2008 (UKHO, Nepal 2008).
UNHCR, "UNHCR's Position On The International Protection Needs Of Asylum Seekers From Nepal" vom Juli 2007 (UNHCR, Position 2007).
Universität Kassel - AG Friedensforschung, "Nepals Maoisten auf Einheitspfad" vom 15.01.2009 (AGF Kassel, Nepals Maoisten 2009).
UN High Commissioner for Human Rights, "Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation and the activities of her office, including technical cooperation, in Nepal" vom 03.03.2009 (HCHR, Report 2009).
UN Security Council, "Report of the Secretary-General on the request of Nepal for United Nations assistance in support of its peace process" vom 02.01.2009 (UN-SC, Nepal 2009).
US Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Nepal" vom 11.03.2008 (USDS, Nepal 2007).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Nepal" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt XXXX und ist am1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt römisch 40 und ist am
XXXX nach dem nepalesischen Kalender (= XXXX) inXXXX(Nepal) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, zugehörig zur Volksgruppe der Brahmanen und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft. Der Bf. ist in Nepal auch unter dem Spitznamen "XXXX" bekannt.römisch 40 nach dem nepalesischen Kalender (= römisch 40 ) inXXXX(Nepal) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, zugehörig zur Volksgruppe der Brahmanen und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft. Der Bf. ist in Nepal auch unter dem Spitznamen "XXXX" bekannt.
2. Der Bf. ist seit XXXX im nepalesischen Kalender (= XXXX) mit XXXX, offiziell verheiratet. Der Bf. hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame minderjährige Tochter namens XXXX, und einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namensXXXX. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden minderjährigen Kinder des Bf. sind Staatsangehörige von Nepal.2. Der Bf. ist seit römisch 40 im nepalesischen Kalender (= römisch 40 ) mit römisch 40 , offiziell verheiratet. Der Bf. hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame minderjährige Tochter namens römisch 40 , und einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namensXXXX. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden minderjährigen Kinder des Bf. sind Staatsangehörige von Nepal.
Die Ehefrau und der mj. Sohn des Bf. sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Sowohl zur Ehefrau als auch zum mj. Sohn des Bf. sind beim Asylgerichtshof Beschwerdeverfahren anhängig, die mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Bf. unter einem geführt werden. Die mj. Tochter des Bf. befindet sich bei der Mutter des Bf. in XXXX (Nepal).Die Ehefrau und der mj. Sohn des Bf. sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Sowohl zur Ehefrau als auch zum mj. Sohn des Bf. sind beim Asylgerichtshof Beschwerdeverfahren anhängig, die mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Bf. unter einem geführt werden. Die mj. Tochter des Bf. befindet sich bei der Mutter des Bf. in römisch 40 (Nepal).
Der Bf. unterhält einmal im Monat telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seiner mj. Tochter in Nepal.
3. Der Bf. hat in Nepal bis zur 8. Schulstufe die Schule besucht. Einen Beruf hat der Bf. nicht erlernt. Der Bf. unterhielt in Nepal eine kleine Landwirtschaft und lebte vom Verkauf der Milch seiner Büffel und Kühe.
Der Bf. war nie politisch aktiv und ist weder vorbestraft noch war er jemals im Gefängnis.
4. Der Bf. hat Nepal erstmals im Jahr 2002 verlassen und am 08.08.2002 in Österreich einen ersten Asylantrag gestellt, der schließlich - nach Zurückziehung der dagegen gerichteten Berufung - rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 23.04.2003 kehrte der Bf. freiwillig wieder nach Nepal zurück. Im Juni 2003 reiste der Bf. neuerlich unter Verwendung seines eigenen Reisepasses rechtmäßig aus Nepal aus und hielt sich in der Folge für ca. zweieinhalb Monate in Indien auf. Am 14.08.2003 ist der Bf. gemeinsam mit seiner Frau schlepperunterstützt erneut mit dem Flugzeug von Neu-Delhi kommend am Flughafen Wien-Schwechat unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am folgenden Tag den gegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt.
5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Bf. aus Nepal konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Nepal waren die dortigen Lebensbedingungen und seine generelle Unzufriedenheit mit dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in seinen Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf.:
1. Zur politischen Lage in Nepal:
Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Im Juni 2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder XXXX nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verschieben. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten, die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Im Juni 2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder römisch 40 nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verschieben. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten, die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.
Am 21.11.2006 wurde der Friedensvertrag zum Ende des 12-jährigen Bürgerkrieges und einem einhergehenden permanenten Waffenstillstand durch den damaligen Premierminister Girija Prasad Koirala und dem Maoistenführer und aktuellen Premierminister Prachanda unterzeichnet (Comprehensive Peace Accord, CPA). Die Maoisten sollten als legitime politische Partei mit gleichen Rechten anerkannt werden.
Im Jänner 2007 wurde eine Interimsverfassung verabschiedet, welche auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlicher Freiheiten basiert. Am 1. April 2007 wurde eine Interimsregierung mit 27 Mitglieder eingesetzt, welcher die Maoisten ein halbes Jahr lang mit sechs Ministern angehörten. Die Exekutive lag beim Ministerrat. Der Premierminister G.P. Koirala (Nepali Congress) war de facto Staatsoberhaupt. König Gyanendra hatte jegliche politische Macht verloren. Am 28. Dezember 2007 votierte das Übergangsparlament in Nepal für die Abschaffung der Monarchie und für eine föderale demokratische Republik als Staatsform bis zum Frühjahr 2008. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt.
Am 10.04.2008 fanden die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung Nepals (Nepalese Constituent Assembly) statt, bei denen die Maoisten als Sieger hervorgingen, jedoch die absolute Mehrheit verfehlten. Die Maoisten (Communist Party of Nepal - Maoist, CPN-M) gewannen 229 von insgesamt 601 Sitzen (davon 575 direkt gewählt), gefolgt von der Nepalesischen Kongresspartei (Nepali Congress, NC) mit 115 und den kommunistischen Vereinten Marxisten-Leninisten (Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist, CPN-UML) mit 108 Sitzen. Weitere Sitze entfielen auf das Madhesi Jana Adhikar Forum (54) und die Terai-Madhesi Democratic Party (21), die Sadbhavana Party (9) sowie zahlreiche andere kleinere Parteien.
In ihrer konstituierenden Sitzung am 28.05.2008 beschloss die Verfassungsgebende Versammlung formell die Entmachtung des Königs und es folgte die offizielle Ausrufung der Republik. Am 21.07.2008 wurde Ram Baran Yadav (Kongresspartei) von der Verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik Nepal gewählt. Am 15.08.2008 wurde der frühere maoistische Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal - bekannt als Prachanda - zum neuen Premierminister Nepals gewählt.
Anfang des Jahres 2009 schlossen sich die Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) und das Maoistische Einheitszentrum Masal zusammen. Die neue Partei nennt sich "Vereinte KPN-Maoistisch" (Unified Communist Party of Nepal-Maoist, UCPN-M); ihr Vorsitzender und von Herbst 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef ist Pushpa Kamal Dahal "Prachanda". Jener merkte zuletzt an, dass die Regierung noch nicht fähig sei, die Erwartungen des Volkes zu erfüllen. Die Kommunisten seien im Parlament zwar in der Mehrheit, aber es mangle an vertrauensvollem Miteinander der progressiven Kräfte. Probleme ergeben sich insbesondere dadurch, dass die Nepalesische Kongresspartei, Verlierer der Wahlen 2008, eine destruktive Opposition bildet und von einem beträchtlichen Teil der Medien unterstützt wird. Gegenwärtig herrscht noch dazu ein akuter Energienotstand.
Nächstes Ziel der Regierung ist es, ein Grundgesetz auszuarbeiten, das den Interessen des Volkes entspricht, und die Souveränität Nepals zu sichern. Eine neue Verfassung soll bis Mai 2010 ausgearbeitet werden. Die Regierung hat außerdem Fortschritte gemacht, was den Kontakt mit bewaffneten Gruppen betrifft, aber speziell im Terai-Gebiet gestaltet sich die Situation schwierig. Einen weiteren Konfliktpunkt stellen besetzte Landgebiete dar. Die Maoisten hatten sich verpflichtet jene Gebiete, die sie während dem Bürgerkrieg eingenommen hatten, wieder an die rechtmäßigen Besitzer zu retournieren, was bisher kaum in die Tat umgesetzt wurde.
(AGF Kassel, Nepals Maoisten 2009; vgl. CIA, Nepal 2009; ICG, Nepal 2008; Steiner, Gutachten 2008; Brüser, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009; HCHR, Report 2009)(AGF Kassel, Nepals Maoisten 2009; vergleiche CIA, Nepal 2009; ICG, Nepal 2008; Steiner, Gutachten 2008; Brüser, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009; HCHR, Report 2009)
Als Folge eines regierungsinternen Streits über die vom Premierminister angeordnete Entlassung des Armeechefs Rookmangud Katawal kündigte Pushpa Kamal Dahal "Prachanda" am 04.05.2009 seinen Rücktritt als Regierungschef an. Dahal hatte am Vortag Armeechef Rookmangud Katawal entlassen, da sich die Armee weigerte, ehemalige maoistische Guerillakämpfer in ihre Reihen aufzunehmen. Diese Entscheidung führte zum Austritt mehrerer Parteien aus der Regierung Nepals, woraufhin Staatspräsident Ram Baran Yadav die Entlassung Katawals als Armeechef widerrief. Nach seiner Wahl durch das Parlament, die von den Vereinten Maoisten boykottiert worden war, wurde am 25.05.2009 Madhav Kumar Nepal von der CPN-UML als neuer Premierminister angelobt.
Der Staat Nepal ist verwaltungsmäßig in 5 Entwicklungsregionen ("development regions"), diese in 14 Verwaltungszonen ("anchal" oder "zone") und diese wiederum in 75 Distrikte/Bezirke ("jilla" oder "district") eingeteilt. Die Distrikte/Bezirke gliedern sich wiederum in sog. "Village Development Committees - VDC" ("gabisha") und Städte ("municipalities").
Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:
Die Lage für Menschenrechtsorganisationen hat sich gebessert, einer Vielzahl von NGO's ist es möglich, ohne stärkere Einschränkungen in Nepal ihrer Arbeit nachzugehen und Untersuchungen vorzunehmen. Zwischenfälle halten sich in Grenzen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Anfang 2009 wurden Mitglieder der UN selten bedroht, vielmehr wurde die Tätigkeit der Menschenrechtsorganisationen durch Überschwemmungen in einigen Gegenden im Süden des Landes stark behindert. In manchen Gebieten des Landes, insbesondere in der Terai-Region, kommt es jedoch zu Überfällen auf Menschenrechtsaktivisten oder es werden zumindest höhere Geldsummen verlangt, um sich den Zugang zu bestimmten Gegenden zu ermöglichen. Laut Human Rights Watch werden Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Frauen, nach wie vor Opfer von Übergriffen. Die "Youth Communist League" war in mehreren gewaltsamen Übergriffen gegen Anwälte, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition involviert. In solchen Fällen wird von der Polizei üblicherweise nicht ermittelt.
Ein Hauptaugenmerk der United Nations Mission in Nepal lag in der geordneten und kontrollierten Waffenrückgabe von Seiten maoistischer Rebellen. Von der UN Mission wurde diesbezüglich eine eigene Abteilung eingerichtet, die schlichtend tätig ist.
(UN-SC, Nepal 2009; vgl. UKHO, Nepal 2008; HRW, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)(UN-SC, Nepal 2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008; HRW, Nepal 2009; HCHR, Report 2009)
3. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Nepal:
Die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen und terroristischer Anschläge ist trotz des Friedensabkommens zwischen Regierung und Maoisten am 21.11.2006 und trotz Ausrufung der Republik und fortschreitendem Demokratisierungsprozess nicht gebannt, auch wenn sich die Sicherheitslage etwas entschärft hat. Es besteht nach wie vor erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere während Massenveranstaltungen und Streiks. In der Hauptstadt des Landes, Kathmandu, ist das öffentliche Leben weitgehend zur Normalität zurückgekehrt, mit vereinzelten Streiks ist zu rechnen. Versorgungslage und Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal.
Mit Gewaltaktionen der Maoisten, sowie Massendemonstrationen insbesondere im Süden Nepals, muss gerechnet werden. Darüber hinaus kommt es häufig zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Straßensperren auch auf Hauptverkehrsstraßen, wodurch teilweise die touristischen Ziele und auch Flughäfen schwer zu erreichen sind. Durch die maoistischen Anschläge auf Infrastruktur und Telekommunikationseinrichtungen ist die Herbeiholung von Hilfe oft schwieriger geworden ist.
(BMEIA, Nepal 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008)(BMEIA, Nepal 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Berichte über umfangreiche Gewaltanwendungen durch die Maoisten gegen Bevölkerung, wie in der Vergangenheit (Verschleppung, Massaker, Angriffe gegen Polizeistationen und gegen Armee-Garnisonen, etc.) sind derzeit nicht bekannt. Die wenigen Einzelfälle, die nach wie vor geschehen, werden von den Maoisten selbst aufgeklärt oder deren Aufklärung zumindest unterstützt. Dies gilt für den gesamten Landesbereich. Davon zu unterscheiden sind die immer noch üblichen Inkassos in Form von Mautgeldern, die von den Maoisten als Straßenerhaltungsbeiträge bezeichnet werden (und für diese teilweise Quittungen ausgestellt werden oder Spenden (nicht durch Gewalt erzwungene "Spenden" wie in Vergangenheit), die von den Maoisten auf der Grundlage irgendwelcher wohltätige Zwecke (Gewerkschaftsbeiträge) verlangt werden. Die Mautgelder werden in bestimmten Gegenden ausnahmslos von allen Straßen- oder Wegbenützern, auch von Touristen verlangt; es handelt sich hierbei um ein sehr geringes Entgelt.
(Steiner, Gutachten 2008)
Die ca. 30.000 maoistischen Kämpfer wurden registriert und in sieben Lagern kaserniert. Sie erhalten einen Sold und sollen zumindest teilweise in die Streitkräfte eingegliedert werden. Die minderjährigen Kämpfer wurden großteils in ihre Heimatdörfer zurückgeschickt. Allerdings ist einem Bericht von Human Rights Watch zu entnehmen, dass noch immer unter 18-jährige in den Reihen der Maoisten zu finden wären und dass auch unmittelbar vor der Kasernierung noch Minderjährige rekrutiert worden seien. Die ca. 3.000 Waffen der Maoisten werden vom "Joint Monitoring Coordination Committee" (JMCC) kontrolliert, das aus Vertretern der Vereinten Nationen (United Nations Mission in Nepal, UNMIN), der nepalesischen Armee und der Maoisten besteht. Die Maoisten, die Sicherheitskräfte, aber vor allem neue Gruppierungen begehen noch immer vereinzelte Menschenrechtsverletzungen. Jeden Monat kommen dadurch einige Personen ums Leben. (Brüser, Gutachten 2008)
Speziell im Süden des Landes (Terai-Region) kommt es immer noch zu Demonstrationen und zum Teil gewaltsamen Ausschreitungen. Die Bewohner dieser Region, die Madhesis, fühlen sich diskriminiert und nicht repräsentativ im Interimsparlament vertreten. Bei den Tätern handelt es sich meist um lokale Gruppierungen wie den Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM, Volksbefreigungsfront des Terai), die für einen eigenen Staat bzw. mehr Autonomie im Terai kämpfen. Derzeit operieren fast zwei Dutzend gewaltbereite Gruppen im Terai, die teilweise wenig bekannt und untereinander zerstritten sind. (Brüser, Gutachten 2008; vgl. BMEIA, Nepal 2008). Besonders betroffen von Erpressungen und Entführungen sind die Bezirke von Siraha, Saptari, Mahottari und Sarlahi. Erpressungen gehen oft von politischen Bewegungen aus, so unter anderem aktuell von der Kirant Janawadi Workers Party (KJWP). Die KJWP verlangt speziell im Süden des Landes hohe Geldsummen von Zivilisten und droht dabei mit physischer Gewalt. Betroffen von den Drohungen sind häufig Lehrer und Unternehmer.Speziell im Süden des Landes (Terai-Region) kommt es immer noch zu Demonstrationen und zum Teil gewaltsamen Ausschreitungen. Die Bewohner dieser Region, die Madhesis, fühlen sich diskriminiert und nicht repräsentativ im Interimsparlament vertreten. Bei den Tätern handelt es sich meist um lokale Gruppierungen wie den Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM, Volksbefreigungsfront des Terai), die für einen eigenen Staat bzw. mehr Autonomie im Terai kämpfen. Derzeit operieren fast zwei Dutzend gewaltbereite Gruppen im Terai, die teilweise wenig bekannt und untereinander zerstritten sind. (Brüser, Gutachten 2008; vergleiche BMEIA, Nepal 2008). Besonders betroffen von Erpressungen und Entführungen sind die Bezirke von Siraha, Saptari, Mahottari und Sarlahi. Erpressungen gehen oft von politischen Bewegungen aus, so unter anderem aktuell von der Kirant Janawadi Workers Party (KJWP). Die KJWP verlangt speziell im Süden des Landes hohe Geldsummen von Zivilisten und droht dabei mit physischer Gewalt. Betroffen von den Drohungen sind häufig Lehrer und Unternehmer.
(vgl. HCHR, Report 2009)vergleiche HCHR, Report 2009)
Ein Hauptproblem in Nepal stellt der Umgang mit Verbrechern dar. Jene werden selten bis gar nicht zur Verantwortung gezogen. Sowohl die Armee Nepals als auch die Maoisten haben gute Gründe das Verfolgen von Verbrechern zu verhindern, da sie auf der jeweils eigenen Seite Anhänger zur Verantwortung ziehen müssten. (ACHR, Index 2008).
Von den staatlichen Sicherheitsorganen geht für Personen, die Mitglieder der Maoisten waren oder von diesen zur Mitgliedschaft gezwungen wurde, keine Gefahr mehr aus. Auch für Aktivisten der Demokratiebewegung bzw. Menschenrechtsaktivisten besteht keine Gefahr mehr. Die Maoisten werden jetzt nicht mehr als Terroristen betrachtet. In den Friedensabkommen haben sich die Maoisten verpflichtet, niemanden mehr zu bedrohen und beschlagnahmten Besitz zurückzugeben. In der Praxis haben die Maoisten dies aber noch nicht umgesetzt.
(Brüser, Gutachten 2008)
Menschenrechtsgruppen sagen, dass die ehemaligen Maoisten-Rebellen jene Menschen, die in ihre ehemaligen Dörfer zurückkehren wollen, daran hindern, einschüchtern und ihnen deren Besitz nicht zurückgeben, obwohl sie sich dazu verpflichtet hatten. Die NC, die zweitgrößte Partei in Nepal, hat Ende des Jahres 2008 einige Male das Parlament boykottiert, um Druck auf die Maoisten auszuüben, Gebiete ihren rechtmäßigen Besitzern zu retournieren. Viele Familien haben zu große Angst, um in ihre Dörfer zurückzukehren.
Disappearances: Zwischen Mai 2000 und Jänner 2007 zählte die National Human Rights Commission 2028 Fälle von entführten bzw. verschwundenen Personen. Der Großteil dieser Fälle wurde durch die Nepalesische Armee verübt. Trotz einer Friedensvereinbarung vom 21.11.2006 mit entsprechendem Inhalt, wonach die Namen, Herkunft, Kaste, etc. der Entführten namhaft gemacht werden müssen, hielten sich weder die Regierung noch die Maoisten an diese Regelung. Am 17.02.2007 veröffentlichte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz eine Liste von 800 Personen, die nach wie vor verschwunden waren. Die für Entführungen und Morde Verantwortlichen werden kaum zur Rechenschaft gezogen und genießen Immunität/Straflosigkeit.
(ACHR, Index 2008; vgl. UKHO, Nepal 2008)(ACHR, Index 2008; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Die nepalesische Regierung hat sich Anfang des Jahres 2009 dazu entscheiden, jeweils eine entsprechende "Commission for Disappearances" sowie eine "Commission for Truth and Reconciliation" einzurichten. Des Weiteren soll ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden, das erzwungene Entführungen unter Strafe stellt.
(HRW, Human Rights Bills 2009)
Maoisten: Am 23.01.2007 beauftragte der UN-Sicherheitsrat die United Mission in Nepal (UNMIN), die im Friedensabkommen vorgesehene Entwaffnung und Registrierung von maoistischen Kämpfern der People's Liberation Army (PLA) und des nepalesischen Militärs zu überwachen, die Vorkehrungen technisch zu unterstützen sowie die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu kontrollieren. Gemäß dem Friedensabkommen vom November 2006 sollten alle maoistischen Kämpfer in Lager zugeteilt und ihre Waffen eingelagert werden. Im Übereinkommen wurde zudem festgehalten, dass die nepalesische Armee im Gegenzug gleich viele Waffen in die Obhut der UNMIN geben muss und ihre Kasernen nicht verlassen darf (außer für Aufgaben wie Grenzschutz). Nur bewaffnete maoistische Kämpfer hatten sich auf der Grundlage der Friedensvereinbarungen in die von der UNMIN kontrollierten Lager zu begeben. Maoisten, die nicht der People's Liberation Army (PLA) angehörten, waren/sind davon nicht betroffen. Der Aufenthalt in den Camps ist freiwillig, und als Kämpfer wird von der UNMIN nur akzeptiert, wer volljährig und vor dem 25.05.2006 in die PLA rekrutiert wurde. Damit die maoistischen Kämpfer der PLA freiwillig in den Lagern bleiben, erhält jeder Kämpfer monatlich eine Geldzahlung der nepalesischen Regierung. Aus den nepalesischen Medien ergibt sich, dass die erste Phase dieses Prozesses schon abgeschlossen ist, eine Phase, in welcher mehr als 30.000 Maoistische Kämpfer registriert und 3.000 Waffen in Containern untergebracht wurden. Die Lebensbedingungen in den Maoistenlagern werden, was die Versorgung mit Nahrung und Kleidung, die hygienischen Verhältnisse und die Behausungen anbelangt, immer wieder kritisiert. Es ist in den Lagern zudem wiederholt zum Ausbruch von Epidemien gekommen, und die CPN-M stellt immer wieder die Forderung, die Bedingungen in den Lagern zu verbessern: Nicht selten geschieht es, dass Kämpfer die Lager aus diesen Gründen verlassen.
(SFH, Länderanalyse 2007)
Die Bereitschaft der Maoisten zur friedlichen Zusammenarbeit ist seit April 2006 stark gestiegen. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt, gingen bei den letzten Wahlen als stärkste Partei hervor und stellten mit ihrem Führer Prachanda den ersten Premierminister. Es gibt keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten gegenwärtig versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Zur derzeitigen Situation laufen Verhandlungen darüber, wie ehemalige maoistische Rebellen in die Nepal Army (NA) integriert werden können.
(Steiner, Gutachten 2008)
Das Friedensabkommen von 2006 verbietet das Heranziehen von unter 18-jährigen Kindern als Soldaten. Die Maoisten rekrutieren jedoch weiterhin Minderjährige. Laut der United Nations Mission in Nepal (UNMIN) wurden im Dezember 2007, 2.973 unter 18-jährige Soldaten festgestellt, wobei sich Tausende Soldaten den Überprüfungen entzogen (USDS, Nepal 2007)
Human Rights Watch schätzte, dass es sich bei 6.000 bis 9.000 der Maoistischen Kämpfer, die in den UN-Camps registriert waren, um Minderjährige handelte.
(ACHR, Index 2008)
Terai: Das Terai-Gebiet liegt im Süden des Landes und umfasst unter anderem die Bezirke Sunsari, Rajbiraj, Siraha sowie Janakpur, wo die Volksgruppen der so genannten "Madhesis" (Tharus, Rajbansis etc.) leben. Die ersten stärkeren Unruhen im Terai begannen Mitte Jänner 2007, als führende Anhänger der Madhesi ohne Rechtsgrundlage verhaftet wurden. Streiks und Demonstrationen gerieten zunehmend außer Kontrolle. Im Jänner 2008 kamen 14, bis Oktober 2008 zumindest 130 Zivilisten ums Leben und tausende Menschen mussten in andere Teile des Landes ziehen. Diese bürgerkriegsähnlichen Zustände resultierten vor allem aus Abspaltungsbestrebungen dieser Volksgruppen und dort ansässiger Parteien, wie beispielsweise die Tarai Madhesh Loktantrik Partei, Partei der Jantantrik Tarai Muktimorcha, Madhasi Forum etc. Manche dieser Parteien waren ursprünglich von den Maoisten unterstützt worden bzw. haben sich von den Maoisten abgespalten.
Ein weiterer Konfliktpunkt liegt darin, dass sich die Madhesis von der nepalesischen Regierung nicht als gleichwertige Bürger betrachtet, sondern benachteiligt fühlen, was sie auf ihre indischen Wurzeln zurückführen. Zusätzlich kommt es zu ethnischen Konflikten zwischen den Madhesis und den Pahades, einer Volksgruppe, die in das Terai-Gebiet gezogen ist, große Landesflächen besitzt und Terai's Politik und Wirtschaft beherrscht. Pahades Angehörige wurden mit dem Leben bedroht, sollten sie sich nicht aus der Terai-Region zurückziehen. Aber auch unter den Madhesis sind einige Familien spurlos verschwunden, nachdem sie sich geweigert hatten die militanten Gruppen der Madhesis zu unterstützen.
Unzufriedenheit entsteht weiters durch die Tatsache, dass das Terai den ertragreichsten und produktivsten Teil des Landes darstellt, viele Bewohner des Gebiets aber mit weniger als $1 per Tag auskommen müssen. Die Dachorganistation einiger Terai-Autonomiegruppen Madhesi People's Rights Forum hat am 30.08.2007 einen Vertrag mit der Regierung geschlossen, in dem es auf weitere Protestaktionen verzichtet, weil den Terai-Bewohnern Autonomierechte in der neuen Verfassung zugesichert wurden. Die Gewalt hielt aber an. The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs berichtete Mitte Oktober 2008 von der Bereitschaft zumindest mancher der bewaffneten Madhesi Anhänger an Friedensgesprächen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regierung sämtliche Madhesi Gefangene freilasse. Der radikalsten Vertreter der Madhesis fordern einen eigenen Bundessstaat.
(ACHR, Index 2008; vgl. Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009)(ACHR, Index 2008; vergleiche Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008; UKHO, Nepal 2008; UN-SC Nepal 2009)
4. Versorgungslage in Nepal:
Der Binnenstaat Nepal befindet sich in Asien, umschlossen von der autonomen Region Tibet der Volksrepublik China im Norden, sowie von Indien im Süden, Westen und Osten. Nepal verfügt bei einer Fläche von 147.181 km² über eine Einwohnerzahl von ca. 30 Millionen, was einer hohen Bevölkerungsdichte von ca. 192 Einwohnern pro km² entspricht. 58% der Bewohner sind zwischen 15 und 64 Jahre alt, das Durchschnittsalter beträgt rund 20 Jahre.
Naturräumlich lässt sich Nepal in die drei Hauptregionen Terai, Mittelland und Hochgebirge gliedern. Das Teraigebiet beherbergt rund 47% der Bevölkerung und gilt als das bedeutendste Wirtschafts- und Siedlungsgebiet des Landes, obwohl es nur 14% der Landesfläche ausmacht. In dieser Region entstehen die meisten neuen Städte. Im Mittelland, das den Übergang vom Teraigebiet im Süden hin zur Himalayaregion im Norden bildet, leben rund 45% der Bevölkerung auf 30% der Landfläche. Größtes Bevölkerungszentrum ist das Kathmandu-Tal. Jenes umfasst die Hauptstadt Kathmandu, die Stadt Lalitpur, die Nachbarstadt Bhaktapur und einige kleinere Städte wie Madyapur-Timi, Kirtipur, Banepa, Dhulikhel und Panauti.
Die Bevölkerung Nepals ist zum Großteil ländlich und bäuerlich geprägt, der Anteil der Stadtbewohner ist mit 15% ein sehr geringer. 68% der nepalesischen Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die Hauptstütze der Wirtschaft, 17% in der Industrie. 90% aller Unternehmen sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum Bruttoinlandsprodukt beitragen. Öffentliche Großunternehmen, staatlicherseits subventioniert, sind ein Hindernis für den freien Wettbewerb. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privat-/marktwirtschaftlich verfasst, aber auch durch starre sozialstaatliche Elemente sowie privilegierte Staatsunternehmen geprägt.
Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert (vor allem Armutsbekämpfung). Die neue Regierung verfolgt eine überwiegend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Bürokratisierung und überzogene gesetzliche Sozialstandards sowie eine mangelhafte Infrastruktur sind jedoch Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung. Das größte Entwicklungspotenzial des Landes ist die bisher weitgehend ungenutzte Wasserkraft. Auch der Tourismus birgt noch große Wachstumspotentiale, wenngleich er aufgrund der Konflikte immer wieder Einbußen erfährt.
Es herrscht eine große Wohlstandskluft zwischen der Stadt- und Landbevölkerung, zusätzlich bedingt durch Diskriminierung von Minderheiten, so werden etwa 70% der Bevölkerung von dem brahmanisch beherrschten Kastensystem nicht als gleichwertig anerkannt.
Nepal ist unter den ärmsten und am schlechtesten entwickelten Ländern der Welt. Ca. ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Analphabetenrate liegt hoch (54,8% Gesamt, 37,3% Männer, 65,1% Frauen); auf 1000 Einwohner kommen 3,47 Studenten. Das Erwerbseinkommen liegt jährlich bei $388 pro Person.
(CIA, Nepal 2009; vgl. UKHO, Nepal 2008)(CIA, Nepal 2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, Nepal 2009; vgl. UKHO, Nepal 2008)Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 58% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12,4%) und Bhojpuri (7,6%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmans und die Chhetris. Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu. (CIA, Nepal 2009; vergleiche UKHO, Nepal 2008)
Zugang zu Arbeit: Die Möglichkeit, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs, wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, etc. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Sollte man nur einen "niederwertigen" Arbeitsplatz besetzen können, besteht die Möglichkeit, dass man sich in einer sehr billigen Wohnung einmietet oder in eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen geht. Andernfalls wäre es möglich in das jeweilige Heimatdorf zur Familie zurückzukehren.
Es besteht ein großer Mangel an gut ausgebildeten Personen. Somit haben Menschen, die Auslandserfahrung haben und eine Fremdsprache beherrschen, nach ihrer Rückkehr bessere Chancen am Arbeitsmarkt in Nepal. Für Personen, die bereits mit der europäischen Mentalität vertraut sind und die sich entsprechende Sprachkenntnisse angeeignet haben, besteht überdies die Chance, im Tourismus eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Dies auch deshalb, weil es derzeit in Nepal wieder einen Tourismus-Zuwachs (nach den Medien im Jahr 2007 ca. um 67% mehr als noch im Jahr 2006) gibt.
(Brüser, Gutachten 2008; vgl. Steiner, Gutachten 2008)(Brüser, Gutachten 2008; vergleiche Steiner, Gutachten 2008)
Zugang zu medizinischer Versorgung: Im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern hinkt Nepal im medizinischen Bereich hinterher. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von privat praktizierenden Ärzten auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen und in Lalitpur im Kathmandutal auch ein zentrales Spital für psychisch erkrankte Menschen. Jeder Bürger kann sich dort einer Behandlung unterziehen, wobei Aufenthalt und Medikation gratis zur Verfügung gestellt werden. Patienten, die von auswärts kommen und deshalb nicht stationär behandelt werden können, erhalten die entsprechende Medikamente für die Dauer eines Monats ebenfalls kostenlos. Allerdings hat das Spital größere Probleme im Bereich der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vor allem auch mit der mangelnden Wasserversorgung des ganzen Kathmandutales zu kämpfen. In Nepal gibt es kein System der allgemeinen Sozial- und Krankenversicherung.
(Steiner, Gutachten 2008)
Eine der besonders weit verbreiteten Krankheiten ist die Tuberkulose. Einer der größten gesundheitlichen Risikofaktoren liegt in Nepal auch im enormen Tabakkonsum. In den letzten Jahren entwickelte sich zunehmend HIV/AIDS zu einem großen Problem, mit dem sich vor allem junge Menschen in Nepal konfrontiert sehen.
Humanitäre Krisen: Aufgrund von Überschwemmungen in hohem Ausmaß konzentrierten sich die humanitären Aktivitäten im Herbst und Winter 2008 in den Bezirken Sunsari und Saptari im Osten des Landes sowie im Wesen um Kailali und Kanchanpur.
5. Rückkehrfragen:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen abgeschobene Asylwerber allein wegen einer (vermuteten) Asylantragstellung im Ausland nach Rückkehr festgenommen und/oder misshandelt worden sind. Im Falle der Rückreise in ihr Heimatland haben Nepalesen von der Polizei oder den Maoisten nichts mehr zu befürchten, selbst wenn sie zuvor tatsächlich bedroht worden seien. Dies gilt auch für RPP-Aktivisten, die sich in der Vergangenheit Forderungen der Maoisten widersetzten. Verfahrenspraxis ist, dass einreisende Nepalesen mit ungeklärter Identität zunächst in Gewahrsam der Einwanderungsbehörden bleiben, bis ihre Identität bestätigt werden kann. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Deserteure von Armee und Polizei werden danach ihrer entsprechenden Einheit übergeben und dort einer Bestrafung zugeführt. Asylwerber, die nicht zu den genannten Personen gehören, werden nach Ablauf dieses Tages aus diesem Anhaltezentrum entlassen. Asylwerber, die freiwillig mit der Unterstützung der Österreichischen Caritas oder anderer Institutionen unterstützt heimkehren, dürfen angeblich ohne Aufenthalt in Anhaltezentrum einreisen.
(DAA, Asylrecht 2007; DAA, Asylrecht 2008; Brüser, Gutachten 2008; Steiner, Gutachten 2008)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali, auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals sowie auf dem vom Bf. vorgelegten nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln entstanden ist.
2. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum persönlichen Umfeld und zu den Lebensbedingungen des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Nepal, der freiwilligen Rückkehr nach Nepal im April 2003 und der neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellungen zum Grund des Bf. für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung vor der BPD Schwechat und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf die in seiner Berufung und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.04.2009 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
4.1. In seiner Erstbefragung vor einem Organ der BPD Schwechat gab der Bf. zu seinen Asylgründen an, dass es seit dem Tod des Königs in Nepal sehr große Probleme gebe, hauptsächlich zwischen der Regierung und den Maoisten. Die Maoisten würden junge Leute, die keiner Gruppierung angehören würden, für ihre Interessen mit Gewalt gewinnen wollen. Vor einem Monat seien ca. vier oder fünf maskierte Maoisten in das Haus des Bf. gekommen und hätten ihn dann mitgenommen, an einen Baum gefesselt und ihn zur Kooperation zwingen wollen. Der Bf. habe sich einige Tage Bedenkzeit erbeten, woraufhin sie den Bf. wieder frei gelassen hätten. Aus Angst um sein Leben habe er mit der Hilfe seiner Mutter und einiger Verwandter seine Heimat verlassen.
In seiner Einvernahme vor dem BAT am 27.01.2004 gab der Bf. zu seinem Fluchtgrund an, dass etwa fünf Tage nach seiner Rückkehr von Österreich nach Nepal im April 2003 in der Nacht acht oder neun maskierte und bewaffnete Männer gewaltsam in sein Haus eingedrungen seien. Einer der maskierten Männer habe den Bf. zusammengeschlagen und ihn gefragt, wo er sich in letzter Zeit aufgehalten habe. Auch die Mutter, die Frau und die Tochter des Bf. seien geschlagen worden. Der Bf. sei schließlich von diesen Männern - sie seien Maoisten gewesen - in einen Wald gebracht worden, wo er an einen Baum gefesselt und immer wieder geschlagen worden sei. Sie hätten auch mit Waffen an ihm vorbei geschossen. Insgesamt sei der Bf. drei Tage lang am Baum gefesselt gewesen. Am dritten Tag habe der Bf. zu den Maoisten gesagt, dass er einverstanden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, doch würde er fünf Tage Zeit benötigen, um seine Frau davon zu überreden. Der Bf. habe daraufhin auch einen Brief unterschreiben müssen, indem er bestätigte, dass er jetzt offiziell mit den Maoisten zusammenarbeiten würde. Innerhalb dieser fünf Tage nach seiner Freilassung durch die Maoisten habe der Bf. dann gemeinsam mit seiner Frau seinen Heimatort verlassen und im Mai 2003 zu seinem Schwiegervater nach XXXX gezogen. Sie hätten dann abwechselnd beim Schwiegervater und an anderen Orten gewohnt. Insgesamt seien sie etwa einen Monat lang in diesem Gebiet aufhältig gewesen.In seiner Einvernahme vor dem BAT am 27.01.2004 gab der Bf. zu seinem Fluchtgrund an, dass etwa fünf Tage nach seiner Rückkehr von Österreich nach Nepal im April 2003 in der Nacht acht oder neun maskierte und bewaffnete Männer gewaltsam in sein Haus eingedrungen seien. Einer der maskierten Männer habe den Bf. zusammengeschlagen und ihn gefragt, wo er sich in letzter Zeit aufgehalten habe. Auch die Mutter, die Frau und die Tochter des Bf. seien geschlagen worden. Der Bf. sei schließlich von diesen Männern - sie seien Maoisten gewesen - in einen Wald gebracht worden, wo er an einen Baum gefesselt und immer wieder geschlagen worden sei. Sie hätten auch mit Waffen an ihm vorbei geschossen. Insgesamt sei der Bf. drei Tage lang am Baum gefesselt gewesen. Am dritten Tag habe der Bf. zu den Maoisten gesagt, dass er einverstanden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, doch würde er fünf Tage Zeit benötigen, um seine Frau davon zu überreden. Der Bf. habe daraufhin auch einen Brief unterschreiben müssen, indem er bestätigte, dass er jetzt offiziell mit den Maoisten zusammenarbeiten würde. Innerhalb dieser fünf Tage nach seiner Freilassung durch die Maoisten habe der Bf. dann gemeinsam mit seiner Frau seinen Heimatort verlassen und im Mai 2003 zu seinem Schwiegervater nach römisch 40 gezogen. Sie hätten dann abwechselnd beim Schwiegervater und an anderen Orten gewohnt. Insgesamt seien sie etwa einen Monat lang in diesem Gebiet aufhältig gewesen.
Auf die Frage, was der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Nepal zu befürchten hätte, antwortete der Bf., dass er befürchten würde, von den Maoisten umgebracht zu werden.
4.2. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Bf. zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant sei. Der Bf. habe eine Bedrohung durch unbekannte Privatpersonen geltend gemacht, was jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Im Übrigen gebe es keine Gründe, die gegen eine Rückkehr des Bf. nach Nepal sprechen würden. Die Ausweisung des Bf. aus Österreich sei zulässig.
4.3. In seiner Berufung brachte der Bf. vor, dass es sich bei der Ansicht der Behörde, dass die Bedrohung von unbekannten Privatpersonen ausginge, um eine Fehleinschätzung handle. Bei diesen Personen habe es sich um Angehörige der politischen Gruppierung der Maoisten gehandelt. Der Staat selbst könne gegen Handlungen der Maoisten nichts unternehmen, weil die Behörden selbst Ziel grausamer Attacken durch die Maoisten seien. In weiterer Folge führte der Bf. mehrere englischsprachige Berichte zur Lage in Nepal an. Im Fall seiner Rückkehr würde der Bf. Gefahr laufen, verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.
4.4. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.04.2009 brachte der Bf. vor, dass sich das Bundesasylamt während der Einvernahme vom 27.01.2003 (gemeint wohl: 2004) lediglich auf die Gründe seiner Flucht nach der ersten Rückkehr nach Nepal bezogen, jedoch völlig die Tatsache außer Acht gelassen hätte, dass er mit seiner Rückkehr bezweckt hätte, sein Leben gemeinsam mit seiner Tochter, die in Nepal zurückgeblieben sei, fortzusetzen, und dass er aufgrund der Angriffe der Maoisten zum zweiten Mal in die Flucht getrieben worden sei. Bereits die erste Trennung von seiner Tochter hätte schwere Auswirkungen auf seine psychische Verfassung gehabt. Auch die Gründe seiner ersten Flucht aus Nepal hätten bereits in der Verfolgung durch die Maoisten gelegen, die ihn wiederholt dazu zwingen wollten, ihnen beizutreten. Ein Freund des Bf., der zu dieser Gruppe gehören würde, hätte dem Bf. berichtet, dass der Bf. unter Verdacht stehen würde, Informationen über in seinem Heimatdorf ansässige Maoisten an Soldaten des Königs weitergegeben zu haben. Ein Maoist sei auch von den Soldaten im Heimatdorf ermordet aufgefunden worden. Der Bf. sei daher bereits das erste Mal aus Angst vor den Maoisten aus Nepal geflüchtet. Fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Nepal sei er aber von bewaffneten Männern aus seinem Haus entführt, in einen nahe gelegenen Wald gebracht und dort gefoltert worden. Er sei unter Druck gesetzt worden, den Maoisten beizutreten, ansonsten würden sie ihn und seine Frau ermorden. Er hätte nach drei Tagen an einem Baum gefesselt nur aus dem Grund entkommen können, da er einen Brief unterzeichnet hätte, in dem er bestätigte, den Maoisten beizutreten. Er habe dann den Maoisten erklärt, dass er, bevor er in den aktiven Dienst eintreten könne, zuerst seine Ehefrau von diesem Beitritt überzeugen müsse. Kurz danach seien er und seine Frau aus dem Heimatdorf geflüchtet. Die Tochter hätten sie aus finanziellen Gründen bei der Mutter des Bf. zurücklassen müssen. Der Bf. und seine Frau hätten dann noch eine Zeit lang an verschiedensten Orten in Nepal gewohnt. Danach seien sie nach Indien und schließlich nach Österreich geflüchtet. Nun lebe der Bf. in ständiger Angst, dass seiner Tochter an seiner Statt verfolgt werden könne. Diese Annahme sei auch von der Mutter des Bf. bestätigt worden, die dem Bf. berichtet hätte, dass sie regelmäßig von Angehörigen der Maoisten aufgesucht und nach ihm befragt worden sei. Der Bf. habe vor dem Bundesasylamt ausführlich dargelegt, dass ihm in seiner Heimat von nichtstaatlicher Seite Verfolgung drohe und der Staat weder in der Lage noch willens sei, seinen Bürgern wirksam Schutz zu gewähren. In weiterer Folge brachte der Bf. erstmals vor, dass er seit dem Sturz des Monarchen auch von staatlicher Seite verfolgt werde, da die Machthaber nun selbst die Verfolger seien. Die Maoisten seien nämlich nunmehr an der Regierung beteiligt.
4.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.06.2009 gab der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates an, dass vier bis fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Nepal sieben bis acht Maoisten in sein Haus gekommen seien, die ihn, seine Frau und seine Mutter geschlagen hätten. Danach sei der Bf. von diesen Männern mitgenommen und in einem Wald an einen Baum gefesselt worden. Sie hätten ihn befragt, wo er sich in letzter Zeit aufgehalten hätte. Er sei dann bedroht und geschlagen worden, weil er nicht mit ihnen mitgegangen sei. Der Bf. habe die Maoisten dann um etwas Bedenkzeit gebeten. Sie hätten daraufhin ein Papier aufgesetzt, das der Bf. unterschrieben habe. Der Bf. habe dann vier oder fünf Tage Bedenkzeit bekommen und sei freigelassen worden. In seinem Bekanntenkreis sei ein Mann gewesen, der immer viel über Aktivitäten der Maoisten bescheid gewusst hätte. Dieser Mann habe dem Bf. dann erzählt, dass ein Maoist, der aus ihrem Dorf stammte, die Eltern des Bf. besucht hätte. Dieser Maoist sei später von der Polizei umgebracht worden. Der Bf. würde nun als Informant der Polizei beschuldigt werden, weshalb die Maoisten den Bf. entführen und umbringen würden. Der Bf. habe das alles aber nicht geglaubt, weil ihn die Maoisten ja gleich freigelassen und ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hätten. Er hätte mit dieser Sache auch nichts zu tun gehabt. Ungefähr zwei Tage nach dem Vorfall mit den Maoisten sei der Bf. dann mit seiner Frau, seiner Tochter und seiner Mutter zu seinen Schwiegereltern gegangen. Seine Schwiegereltern und seine Mutter hätten dann Geld gesammelt, damit er Nepal verlassen könne. Ein Schlepper in Indien habe dann alles für seine Reise nach Österreich organisiert. Der Bf. ergänzte auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen wolle, dass in den vergangenen sechs Jahren seine Mutter vier oder fünf Mal von den Maoisten befragt worden sei.
Auf weiteres Befragen gab der Bf. an, dass sich dieser Vorfall ca. zur Abendessenszeit um 9 Uhr zugetragen habe. Er sei bei sich zuhause gewesen. Es seien sieben bis neun Maoisten in sein Haus gekommen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung von vier oder fünf Maoisten und in der Einvernahme vor der belangten Behörde von acht oder neun maskierten und bewaffneten Männern gesprochen habe, und nunmehr zuerst von sieben oder acht und dann von sieben bis neun Männern gesprochen habe, erwiderte der Bf. wörtlich: "Vielleicht hat mich in der Einvernahme am 15.08.2003 der Dolmetscher nicht richtig verstanden, ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Ich weiß nicht genau, wie viele es waren. Es waren 7 bis neun Leute, die mich sofort attackierten." Auf die Frage, wie weit der Wald, in den der Bf. gebracht worden sei, von seinem Haus entfernt gewesen wäre, antwortete der Bf.: "Es war in der Nacht, sie haben mich gefesselt. Vielleicht waren es 2 km. Ich hatte in diesem Moment Panik und Angst. Keine Ahnung, wie lange das gedauert hat." Die Frage, ob er mit den Maoisten zu Fuß in den Wald gegangen sei, wurde vom Bf. bejaht. Er sei die ganze Zeit geschlagen und getreten worden. Auch die Frage, ob dabei seine Augen verbunden gewesen seien, wurde vom Bf. bejaht. Erst im Wald seien ihm die Augen wieder freigemacht worden.
4.6. Wie sich aus den oben dargelegten Angaben des Bf. im gesamten Verfahren ergibt, war der Bf. nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes übereinstimmende, ausreichend substanziierte und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen durch die belangte Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf Vorhalt seiner zahlreichen widersprüchlichen und den im Vergleich zum bisherigen Vorbringen immer wieder geänderten Behauptungen vermochte der Bf. nicht, sein Vorbringen insgesamt näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten. Von wesentlicher Bedeutung bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage war, im Hinblick auf das bisherige in wesentlichen Teilen bereits widersprüchliche Vorbringen übereinstimmende Angaben zu den Gründen seiner Flucht aus seinem Heimatstaat zu tätigen bzw. konkret darzulegen, worin seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat bestehen soll.
So waren bereits die Angaben des Bf. zur Anzahl jener Männer, die ihn in seinem Haus aufgesucht hätten, widersprüchlich: Während er in der Erstbefragung von vier bis fünf Männern gesprochen hatte, gab der Bf. in der Einvernahme vor der belangten Behörde acht bis neun maskierte und bewaffnete Männer an. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.04.2009 führte der Bf. diesbezüglich hingegen keine konkrete Zahl an und sprach lediglich davon, von "bewaffneten Männern" aus seinem Haus entführt worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung gab der Bf. anfangs an, dass sieben bis acht Männern in sein Haus gekommen seien. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben erwiderte der Bf., dass es sich bei der Erstbefragung am 15.08.2003 wohl um eine unrichtige Übersetzung des Dolmetschers gehandelt habe. Er wisse nicht genau, wie viele es gewesen seien, nannte daraufhin aber dennoch wieder eine Zahl, nämlich dass sieben bis neun Leute ihn sofort attackiert hätten.
Auf die Frage, wann der Bf. während seiner Anhaltung im Wald um Bedenkzeit gebeten habe, führte der Bf. zögernd und immer wieder korrigierend aus: "Ich habe vom 1. Tag an ... nein, am 2. Tag ... nein, es war am nächsten Tag, ich habe immer wiederholt, dass ich mit denen mitkommen würde." Eine gleich zu Beginn eindeutige Antwort auf diese Frage zu geben, vermochte der Bf. jedoch nicht. In weiterer Folge führte der Bf. sogar wiederum widersprüchlich zu seinen eben getätigten Angaben aus, dass er es den Maoisten am 2. Tag gesagt habe.
Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung getätigten Behauptung des Bf., dass er ein von den Maoisten aufgesetztes Papier unterschreiben hätte müssen, war der Bf. nicht in der Lage, übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zu tätigen: So gab der Bf. auf konkretes Befragen an, dass er nicht darauf geachtet habe, welches Papier er da unterschrieben hätte. Er habe einfach nur unterschrieben, den Inhalt dieses Papiers hätte er nicht gekannt, das hätte ihn nicht interessiert. Auch die Maoisten hätten ihm nichts dazu gesagt. Sie hätten nur gesagt, dass er nach vier oder fünf Tagen zu ihnen zurückkommen solle, sonst würden sie ihm etwas antun. Auf Vorhalt, dass der Bf. vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu angegeben habe, dass er einen Brief hätte unterschreiben müssen, in dem er bestätigt habe, dass er jetzt offiziell mit den Maoisten zusammenarbeiten würde, erwiderte der Bf. wörtlich: "Es ist ja klar, dass so etwas drinnen steht, das habe ich ja so gesagt." Auf den neuerlichen Vorhalt angesprochen, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er den Inhalt sehr wohl gekannt hätte, und nunmehr in der mündlichen Verhandlung auch nach mehrmaligem Befragen immer verneint habe, den Inhalt zu kennen, antwortete der Bf. ausweichend: "Ich habe das jetzt vielleicht etwas anders gesagt, aber die Maoisten haben mir gesagt, dass mir etwas passieren würde, wenn ich nicht nach 4 oder 5 Tagen zurückkommen würde." Den vorgehaltenen Widerspruch aufzulösen, vermochte der Bf. jedoch nicht.
Auf den weiteren Vorhalt angesprochen, dass er vor dem Bundesasylamt immer davon gesprochen habe, dass er fünf Tage Bedenkzeit bekommen hätte, und in der mündlichen Verhandlung immer von vier oder fünf Tagen gesprochen hätte, antwortete der Bf.: "Damals habe ich auch 4 oder 5 Tage gesagt."
Auf Vorhalt des weiteren Widerspruchs, vor dem Bundesasylamt gesagt zu haben, dass er den Maoisten am 3. Tag gesagt habe, dass er einverstanden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, in der mündlichen Verhandlung aber letztlich vom 2. Tag gesprochen habe, erwiderte der Bf.: "Können Sie das bitte wiederholen." Nach Wiederholung des Vorhalts antwortete der Bf. wiederum widersprüchlich: "Ich habe das immer wieder gesagt, aber am 3. Tag haben sie auf die Aussage reagiert."
Auch die Angaben des Bf. hinsichtlich des konkreten Zwecks der von dem Maoisten eingeräumten Bedenkzeit von vier oder fünf Tagen waren widersprüchlich: Während der Bf. in der mündlichen Verhandlung davon sprach, diese Zeit bekommen zu haben, um diese Tage noch mit seiner Familie verbringen und genießen zu können, gab der Bf. vor dem Bundesasylamt und in seiner schriftlichen Stellungnahme im Widerspruch dazu an, dass er diese Zeit dafür bekommen hätte, um seine Frau von seiner Zusammenarbeit mit den Maoisten zu überzeugen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs ersuchte der Bf. neuerlich um Wiederholung des eben getätigten Vorhalts. Nach neuerlichem Hinweis auf die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben erwiderte der Bf. lapidar: "Ist das ein Unterschied?" Auf Vorhalt, dass es sich dabei sehr wohl um einen Unterschied handle, erwiderte der Bf. ohne eine klare Antwort zu geben: "Ich bitte um Verzeihung. Vielleicht habe ich dort einen Fehler gemacht."
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Maoisten den Bf. zuerst drei Tage an einen Baum fesseln sollten, obwohl der Bf. - wie er behauptete - immer wieder gesagt hätte, dass er mit ihnen zusammenarbeiten würde, und dann von den Maoisten auch noch vier oder fünf Tage Bedenkzeit eingeräumt bekommen würde, antwortete der Bf.: "Vielleicht hat mir Gott in diesem Moment geholfen und sie haben mir dann geglaubt. Vielleicht glaubten sie, dass ich dann nicht mehr flüchten würde."
Nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben des Bf. hinsichtlich der weiteren Umstände nach seiner Freilassung durch die Maoisten:
Auf die Frage, wie der Bf. wieder zu seinem Haus zurückgekommen sei, wenn er ja den Weg dorthin nicht kennen konnte, zumal ja seine Augen verbunden gewesen seien, antwortete der Bf., dass eine Mutter und seine Frau ihn dort gefunden hätten. Vielleicht hätten die Maoisten ihnen gesagt, wo der Bf. sei. Im Widerspruch zu seinen anfänglichen Ausführungen und in nicht nachvollziehbarer Weise gab der Bf. an, dass er ja gewusst hätte, wo sie ihn hinbringen würden. Es seien ja nur 2 km gewesen. Deshalb seien ihm seine Augen verbunden worden.
Auf Vorhalt, dass dies nicht plausibel sei, erwiderte der Bf.: "So habe ich das nicht gesagt. Ich wurde ja immer getreten und geschlagen." Auf den weiteren Vorhalt angesprochen, dass er es doch wissen müsse, wie ihn seine Mutter und seine Frau bei den Maoisten hätten finden können, zumal das ihm seine Mutter oder seine Frau doch sagen würde, erwiderte der Bf.: "Ich habe nie gefragt und sie haben auch nichts gesagt." Auf die nachfolgende Frage, ob das bedeute, dass die Mutter und die Frau des Bf. ihn am dritten Tag gefunden hätten, antwortete der Bf. lapidar: "Ich habe das nicht verstanden." Die Frage, ob der Bf., nachdem er das Papier unterschrieben gehabt hatte, neuerlich gefesselt wurde, wurde vom Bf. verneint. Auf die folgende Frage, warum er dann nicht einfach weggegangen sei, wenn die Maoisten ihn ohnehin freigelassen hatten, antwortete der Bf., dass sie ihn dann immer wieder geschlagen und ihm nichts zu essen gegeben hätten. Er hätte keine Kraft gehabt und sei verletzt gewesen. Die Frage, ob der Bf. freiwillig bei den Maoisten im Wald geblieben sei, nachdem man ihn entfesselt und er das Papier unterschrieben hatte, wurde vom Bf. ausdrücklich bejaht. Auf die Frage, auf was der Bf. dann noch gewartet habe, antwortete der Bf. ausweichend: "Ich war glücklich, dass sie mich freiließen."
Auf weiteres Befragen gab der Bf. an, dass er dann von seiner Frau und seiner Mutter vom Wald nach Hause geschleppt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Bf. dann ja wissen müsse, wo sich dieser Wald befunden hätte, spätestens als er von dort nach Hause zurückkehrte, antwortete der Bf. im Widerspruch zu seinen anfänglichen Angaben und in nicht nachvollziehbarer Weise: "Ja. Ich weiß, wo dieser Wald ist, aber ich weiß selbst nicht, wie man dorthin kommt."
Ebenso widersprüchlich waren schließlich die Angaben des Bf. zu den weiteren Ereignissen: Während der Bf. in der mündlichen Verhandlung davon sprach, sich ein bis eineinhalb Monate bei seinen Schwiegereltern in XXXX versteckt zu haben, hatte der Bf. vor dem Bundesasylamt und in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, sich zuerst bei seinen Schwiegereltern und dann ca. ein Monat lang in diesem Gebiet an verschiedenen Orten aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs fragte der Bf. seinerseits: "Was meinen Sie mit anderen Orten?" Auf Wiederholung des Vorhalts antwortete der Bf. schließlich, dass er immer in XXXX gewesen sei. Er sei auch bei Bekannten von seinen Schwiegereltern zu Besuch gewesen, das habe er gemeint. Diese hätten ihn dann ab und zu zu anderen Leuten mitgenommen.Ebenso widersprüchlich waren schließlich die Angaben des Bf. zu den weiteren Ereignissen: Während der Bf. in der mündlichen Verhandlung davon sprach, sich ein bis eineinhalb Monate bei seinen Schwiegereltern in römisch 40 versteckt zu haben, hatte der Bf. vor dem Bundesasylamt und in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, sich zuerst bei seinen Schwiegereltern und dann ca. ein Monat lang in diesem Gebiet an verschiedenen Orten aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs fragte der Bf. seinerseits: "Was meinen Sie mit anderen Orten?" Auf Wiederholung des Vorhalts antwortete der Bf. schließlich, dass er immer in römisch 40 gewesen sei. Er sei auch bei Bekannten von seinen Schwiegereltern zu Besuch gewesen, das habe er gemeint. Diese hätten ihn dann ab und zu zu anderen Leuten mitgenommen.
Auf Vorhalt, warum die Maoisten den Bf. jetzt nach sechs Jahren immer noch suchen würden, zumal sich auch die Lage in Nepal seit 2003 sehr stark geändert habe, erwiderte der Bf., dass es nicht um die momentane Situation in Nepal gehe, sondern darum, dass andere Leute vielleicht denken könnten, dass er am Tod eines anderen Menschen Mitschuld habe. Auf den folgenden Vorhalt, dass er selbst vorher angegeben habe, dass dieser Vorfall ihm nur ein Freund erzählt und der Bf. das selbst nicht geglaubt hätte, und warum sich der Bf. hier so sicher sein könne, antwortete der Bf.: "Damals habe ich ihm nicht geglaubt. Aber mir hat das meine Mutter später auch so erzählt." Auf die Feststellung angesprochen, dass der Bf. diesen Vorfall, bei dem ein Anhänger der Maoisten getötet worden sein soll, weder vor dem Bundesasylamt, noch in seiner Berufung noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vorgebracht habe und der Bf. durchaus Gelegenheit gehabt habe, das schon vorher zu sagen, antwortete der Bf., dass er diese Sache erst vor einem Integrationsverein erwähnt habe. Auf die Frage, warum er das dort erzählt habe, aber nicht den Asylbehörden, erwiderte der Bf.: "Ich wollte das schon ab 2004 sagen, ich habe auch öfter angerufen. Erst heute habe ich die Gelegenheit dazu." Einen plausiblen Grund, warum er einen derartigen und - unter der Annahme, dass er sich tatsächlich so zugetragen haben sollte - nicht unwesentlichen Vorfall nicht bereits zu einem früheren Stadium des Verfahrens hätte vorbringen können, vermochte der Bf. jedoch nicht zu nennen. Auch sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach dies dem Bf. nicht bereits früher möglich gewesen wäre.
Jedenfalls nicht nachvollziehbar ist auch die in der Berufung und in der schriftlichen Stellungnahme neu vorgebrachte und nicht nähere begründete Behauptung, wonach der Bf. im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, verhaftet, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal auch im Hinblick auf das bisherige Vorbringen des Bf. keinerlei konkrete Anhaltspunkte dahin gehend erkennbar sind, wonach der Bf. auf Grund der behaupteten Vorfälle in Nepal tatsächlich einer derartigen Gefahr - ausgehend von staatlichen Institutionen seines Heimatstaates - ausgesetzt sein sollte. Im Übrigen widerspricht dieses Vorbringen auch der Tatsache, dass die Todesstrafe in Nepal bereits seit 1997 abgeschafft ist. Lediglich der in der schriftlichen Stellungnahme vorgebrachte Umstand, dass die Maoisten an der Regierung beteiligt seien, reicht jedenfalls nicht aus, um allein auf Grund dieser Tatsache eine konkrete Gefährdung der Person des Bf. durch staatliche Behörden für wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
4.7. Dem Bf. ist es somit trotz der zahlreichen ihm gebotenen Gelegenheiten nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates auf Grund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben und der aufgetretenen Unklarheiten, die vom Bf. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht aufgelöst werden konnten, sondern im Gegenteil teilweise sogar verstärkt wurden, sowie dem im gesamten Verlauf des Verfahrens in nicht nachvollziehbarer Weise immer wieder geänderten und ergänzten Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen.
4.8. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. hinsichtlich der vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe der mündlichen Verhandlung nur vage, allgemein, nur auf nochmalige Nachfrage oder gar nicht beantwortete und sein Fluchtvorbringen im Laufe des gesamten Verfahren - wenn auch nur in Details - anders darstellte, wechselte oder mit neuen Behauptungen ergänzte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben des Bf. zu seiner Flucht gänzlich zu bezweifeln. So konnte der Bf. - wie bereits oben ausgeführt - weder die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise auflösen noch andere Unklarheiten in plausibler Weise beseitigen. Einige Fragen wurden vom Bf. nicht konkret dem Sinn der Frage entsprechend oder nur ausweichend beantwortet. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
5. Soweit sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und falsche Übersetzungen beruft, so kann ihm auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen. Wäre es im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt tatsächlich zu nicht unwesentlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Bf. bereits in seiner Berufung konkret dargelegt hätte, welche seiner Aussagen falsch verstanden oder falsch übersetzt worden wären. Diesbezüglich machte der Bf. jedoch keinerlei Angaben. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Bf. diesbezüglich keine konkreten Angaben getätigt. Der Bf. selbst gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, den Dolmetscher in den Einvernahmen gut verstanden zu haben.
Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof immer dann auf falsche Übersetzungen des Dolmetschers berief, als ihm Widersprüche zu seinen bisherigen Angaben vorgehalten wurden, die er selbst nicht schlüssig aufzulösen vermochte.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die seine Rückkehr in seinen Heimatstaat unzulässig machen würden, konnten vom Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
9. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3.römisch zwei.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, der UN-Mission in Nepal (UNMIN) oder dem UN-Sicherheitsrat, oder von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Human Rights Watch, dem Asian Centre for Human Rights oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie einschlägige und unparteiische Gutachten von landeskundlichen Sachverständigen, die auf Grund ihrer allgemein anerkannten Fachkenntnis für die Erstattung derartiger Gutachten immer wieder vom früheren UBAS und nunmehr vom Asylgerichtshof bestellt und beeidet werden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Bf. wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und dem Bf. zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Der Bf. hat von der Möglichkeit einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Parteien sind weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
3. Im Übrigen hat er Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 15.08.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 15.08.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für die Ausreise aus seinem Heimatstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
5.1. Auf die Frage, was konkret passieren würde, wenn der Bf. wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete der Bf.:
"Unser Land ist nicht wie Österreich. Die Maoisten waren in der Regierung. Sie machen, was sie wollen. Außerdem habe ich Angst, dass die Familie von diesem verstorbenen Menschen, die glauben, dass ich der Grund für seine Tötung sei, mir etwas antut. Meine Tochter ist mittlerweile fast 9 Jahre alt. Ich will nicht, dass ihr etwas wegen mir zustößt. Ich habe Angst, dass meine Tochter psychische Probleme hat, weil sie von ihren Eltern getrennt lebt." Konkret befürchtet der Bf. im Fall seiner Rückkehr umgebracht zu werden. Auf die Frage, ob der Bf. in Nepal leben könnte, wenn er die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätte, antwortete der Bf.: "Ja, ich könnte dort leben."
5.2. Dass der Bf. im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
5.3. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6. Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vgl. weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vergleiche weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).
4. Der Asylgerichtshof hat die mit der gegenständlichen Rechtssache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Beschwerde der Ehefrau des Bf., XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.453-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Bf. gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 252599-0/2008, ebenfalls abgewiesen. Eine Ausweisung der Ehefrau des Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, war vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen.4. Der Asylgerichtshof hat die mit der gegenständlichen Rechtssache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Beschwerde der Ehefrau des Bf., römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 03 24.453-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Bf. gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 252599-0/2008, ebenfalls abgewiesen. Eine Ausweisung der Ehefrau des Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, war vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen.
Eine alleinige Ausweisung des Bf. würde nunmehr einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des Bf. ohne seine Ehefrau und seinen mj. Sohn noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.Eine alleinige Ausweisung des Bf. würde nunmehr einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des Bf. ohne seine Ehefrau und seinen mj. Sohn noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.
5. Da die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn darstellt, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.5. Da die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Bf. mit seiner Ehefrau und seinem mj. Sohn darstellt, war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
III.5.römisch drei.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
22.09.2009