TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/20 E4 254215-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2009
beobachten
merken

Spruch

E4 254.215-3/2009-10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, FZ. 09 07.504-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, FZ. 09 07.504-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG BGBl I 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 29/2009 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.2. Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 23.09.2004 beim Bundesasylamt, EASt-Ost einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).

Im Zuge seiner Einvernahmen am 05.10.und am 07.10.2004 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz an, nach Ableistung seines Militärdienstes sei zuerst sein Bruder und anschließend seine Mutter nach Österreich gegangen. Da er danach alleine in der Türkei gewesen und seine Familie in Österreich aufhältig gewesen sei, sei auch er nach Österreich gegangen.

Dies seien alle Gründe für seine Antragstellung. Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär seines Landes oder sonstige Probleme verneinte der Beschwerdeführer dezidiert.

Auch für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei gab der Beschwerdeführer an, er könne dort "normal" leben, sei jedoch dort alleine.

Er wolle noch keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und zuerst am Magistrat versuchen, ein Visum für Österreich zu erhalten.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2004 wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 1997 idgF als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Spruchpunkt III).2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2004 wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 1997 idgF als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Spruchpunkt römisch drei).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, welcher mit Bescheid vom 29.10.2004 der Berufung gemäß § 32 Abs. 4 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannte und in weiterer Folge mit Bescheid vom 26.05.2008 gemäß § 32a Abs. 2 AsylG der Berufung stattgab und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, welcher mit Bescheid vom 29.10.2004 der Berufung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannte und in weiterer Folge mit Bescheid vom 26.05.2008 gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, AsylG der Berufung stattgab und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.

4. Am 18.11.2008 erfolgte vor dem Bundesasylamt neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und gab dieser an, er habe seinen bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt nichts hinzuzufügen. Er habe einen Asylantrag gestellt, da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, um in Österreich bleiben zu können.

Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei habe er nichts zu befürchten, da er wegen keiner Gefährdung geflüchtet sei.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Feststellungen des Bundesasylamtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei Einsicht und dazu Stellung zu nehmen und gab der Beschwerdeführer an, er habe dazu nichts anzugeben, er habe in der Türkei keine Probleme gehabt und zu seiner Familie nach Österreich gewollt; wenn es einen anderen Weg als Asyl gäbe, würde er das gerne machen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Privat- und Familienleben.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei und wurden in der rechtlichen Würdigung des Vorbringens die Gründe dargelegt, warum den Angaben des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommen könne und warum die Angaben des Beschwerdeführers (in Verbindung mit der allgemeinen Lage in der Türkei) auch keinen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung darstellen können. Ebenso wurde eine korrekte Abwägung der Interessen bezüglich der Entscheidung zur Ausweisung des Beschwerdeführers vorgenommen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In der Beschwerde wurde jedoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen Beweiswürdigung und der ebenso zutreffenden rechtlichen Würdigung der Erstbehörde entgegenzutreten.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof schloss sich der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes an und hielt fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, in der Türkei keinerlei Probleme gehabt zu haben, sondern diese nur verlassen zu haben, da ein Teil seiner Kernfamilie in Österreich aufhältig sei. Der BF erklärte auch von sich aus, falls es eine Alternative (im Hinblick auf die Legalisierung seines Aufenthaltes) zur Asylantragstellung gäbe, diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu wollen.

Der erkennende Senat des AsylGH pflichtete daher dem BAA bei, dass weder aus den Angaben des BF noch aus der allgemeinen Situation in der Türkei eine Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden könne.

Auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG sei im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht von einer Rückkehrgefährdung seine Person betreffend auszugehen.Auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht von einer Rückkehrgefährdung seine Person betreffend auszugehen.

Beim BF handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, welcher über ein behördliches Dokument (Personalausweis) verfüge und sei nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich sein solle.

Der BF habe bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei seinen Lebensunterhalt als Herrenfriseur bestritten und verfüge der Vater des BF über ein Haus in der Türkei, in dem der BF bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ein Bruder, eine Schwester, die Großmutter und mehrere Onkel leben in der Türkei.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deute auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzte wäre.

Im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK kam der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben darstelle.Im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK kam der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben darstelle.

Die rechtswirksame Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte mit 02.05.2009.

8. Am 23.06.2009 wurde mit Bescheid der BPD Wien über den BF die Schubhaft verhängt und stellte dieser am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

9. Im Zuge der Erstbefragung am 25.06.2009 gab der BF an, er fühle sich gut und könne der Befragung ohne Probleme folgen, äußerte jedoch den Wunsch, mit einem Psychologen sprechen zu wollen.

Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz führte der BF aus, er habe diesen gestellt, da er sich nun in Schubhaft befinde. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben und nicht in die Türkei zurückkehren. Die Gründe, die er in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, seien immer noch aufrecht und habe er keine neuen bzw. weiteren Gründe vorzubringen.

Zum Fall seiner Rückkehr in die Türkei befragt, gab der BF an, er wolle nicht alleine sein, sondern bei seinen Eltern bleiben.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, verneinte er und betonte, er habe mit dem türkischen Staat oder der Polizei noch nie Probleme gehabt und habe mit keinen Sanktionen zu rechnen.

10. Am 25.06.2009 langte beim Bundesasylamt die seitens des BF und des Bevollmächtigten unterfertigte Bevollmächtigung des Herrn XXXX, Asyl in Not, ein.10. Am 25.06.2009 langte beim Bundesasylamt die seitens des BF und des Bevollmächtigten unterfertigte Bevollmächtigung des Herrn römisch 40 , Asyl in Not, ein.

11. Am 03.07.2009 wurde sowohl an den BF als auch an dessen bevollmächtigten Vertreter per E-Mail eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG gesandt, worin diesen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen.11. Am 03.07.2009 wurde sowohl an den BF als auch an dessen bevollmächtigten Vertreter per E-Mail eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG gesandt, worin diesen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 08.07.2009 erfolgte eine Verständigung per E-Mail an Asyl in Not, in welchem die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG versandt wurde und die Mitteilung erfolgte, dass am 14.07.2009 um 09:00 Uhr eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien mit dem BF durchgeführt werde.Am 08.07.2009 erfolgte eine Verständigung per E-Mail an Asyl in Not, in welchem die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG versandt wurde und die Mitteilung erfolgte, dass am 14.07.2009 um 09:00 Uhr eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien mit dem BF durchgeführt werde.

12. Am 14.07. 3009 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren und gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht gut, werde aber die Einvernahme durchführen und wünsche, dass sein Vertreter anwesend sei.

Die Einvernahme wurde in Abwesenheit des Vertreters durchgeführt und der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, welche den Beschwerdeführer für einvernahmefähig befand (AS 73).

Im Zuge der Untersuchung durch den Amtsarzt wurden eine Grunderkrankung, Medikation und Drogenmissbrauch ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer traf in weiterer Folge auf die ihm gestellten Fragen keine Angaben.

13. Mit Bescheid vom 15.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt II).13. Mit Bescheid vom 15.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt hielt in seiner Entscheidung fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nichts geändert habe.

Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.

In der rechtskräftigen Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden.In der rechtskräftigen Erstentscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden.

Es könne seitens des Bundesasylamtes kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes im Erstverfahren (gemeint wohl die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) stehe dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen.

Das Bundesasylamt stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen oder physischen Krankheit leide.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, es habe sich an den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nichts geändert und wurde auf dieses Erkenntnis verwiesen.

14. Diese Entscheidung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2009 rechtswirksam zugestellt.

15. Mit Schriftsatz vom 18.07.2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

16. Gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 27.07.2009 beim Asylgerichtshof ein. Zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 239-245) verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der Beschwerde ist jedoch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, der Beweiswürdigung und schlüssigen rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten.

17. Am 29.07.2009 langte hg. die Erklärung des BF bezüglich seiner freiwilligen Rückkehr in die Türkei ein.

18. Am 12.08.2009 langte hg. die Mitteilung der BPD Wien ein, wonach der BF am 02.08.2009 abgeschoben worden sei.

19. Bezüglich des Verfahrensganges und des detaillierten Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.06.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.3.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu § 68 AVG)"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu Paragraph 68, AVG)

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zum Prüfungsumfang des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde - wie bereits erwähnt - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Sie darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise:

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl, E 170 zu § 68 AVG).Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl, E 170 zu Paragraph 68, AVG).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits abgesprochen worden ist.

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss.

(VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227)

3.2. Im Lichte der soeben erörterten rechtlichen Prämissen ist im konkreten Beschwerdeverfahren auszuführen wie folgt:

Der Asylgerichtshof schließt sich den ausführlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Subsumtion des Bundesasylamtes an und erhebt diese vollständig zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der BF hat in seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren dezidiert erklärt, keine neuen Gründe vorbringen zu können und auf die im Erstverfahren geltendgemachten Ausführungen zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz verwiesen.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass sich die im Erstverfahren geltendgemachten Gründe in dem Wunsch, bei seiner zum Teil in Österreich lebenden Familie Aufenthalt zu nehmen und in Österreich zu bleiben, erschöpften und der BF ausdrücklich erklärte, keinerlei Probleme mit Behörden seines Heimatstaates oder anderweitige Probleme in der Türkei zu haben.

Den im Erstverfahren geltendgemachten Gründen, auf die sich der BF nunmehr in seinem Zweitverfahren wiederum bezieht ist die Asylrelevanz sohin klar abzusprechen und hat der BF in seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine darüber hinausgehenden neuen Gründe für seine Antragstellung genannt.

Soweit der Beschwerdeführer die bereits im Erstverfahren geltendgemachten Gründe für seine Antragstellung aufrecht hält, so steht diesen im Sinne der obzitierten Judikatur die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegen.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe die 20-Tagesfrist überschritten und den Antrag auf internationalen Schutz ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe die 20-Tagesfrist überschritten und den Antrag auf internationalen Schutz ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Wenn damit gemeint ist, dass seitens des Bundesasylamtes die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylG nicht beachtet wurde, ist festzuhalten, dass die Klärung dieser Frage im Rahmen einer entsprechenden Fristberechnung (§ 32 AVG) offen bleiben kann, da sich aus § 28 Abs. 2 AsylG zwar das Gebot ableiten lässt, dass im Verfahren gem. § 68 AVG das Asylverfahren nach 20 Tagen zuzulassen ist, was das Bundesasylamt aber nicht daran hindert, auch danach den Antrag noch zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 1. S AsylG).Wenn damit gemeint ist, dass seitens des Bundesasylamtes die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht beachtet wurde, ist festzuhalten, dass die Klärung dieser Frage im Rahmen einer entsprechenden Fristberechnung (Paragraph 32, AVG) offen bleiben kann, da sich aus Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zwar das Gebot ableiten lässt, dass im Verfahren gem. Paragraph 68, AVG das Asylverfahren nach 20 Tagen zuzulassen ist, was das Bundesasylamt aber nicht daran hindert, auch danach den Antrag noch zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, 1. S AsylG).

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt die Zulassung eine Verfahrensanordnung bzw. Prognoseentscheidung ohne Bescheidcharakter dar (§ 28 Abs. 1, § 29 AsylG) und kann daher weder das Bundesasylamt noch den AsylGH in seiner weiteren Kognitionsbefugnis binden.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt die Zulassung eine Verfahrensanordnung bzw. Prognoseentscheidung ohne Bescheidcharakter dar (Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, AsylG) und kann daher weder das Bundesasylamt noch den AsylGH in seiner weiteren Kognitionsbefugnis binden.

Eine Überschreitung der 20-Tagesfrist hätte letztlich die Konsequenz, dass der BF rechtswidrigerweise nicht zum Verfahren zugelassen wurde, was allenfalls den BF in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen könnte, soweit ihm diese durch eine nicht stattgefundene Zulassung vorenthalten worden wäre.

Eine allfällige Überschreitung der in § 28 Abs. 2 AsylG genannten 20-Tagesfrist wäre somit im Rahmen der Entscheidungsfindung für den AsylGH unbeachtlich (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624-11).Eine allfällige Überschreitung der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG genannten 20-Tagesfrist wäre somit im Rahmen der Entscheidungsfindung für den AsylGH unbeachtlich (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624-11).

In der Beschwerdeschrift wird ferner vermerkt, der BF habe den zweiten Asylantrag aufgrund der dramatischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes gestellt.

Da der BF dies im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, sondern sich ausdrücklich und ausschließlich auf die bereits im Erstverfahren geltendgemachten Gründe berief und erklärte, keine weiteren Gründe anzugeben zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass es sich diesfalls um eine Vorbringenssteigerung in der Beschwerdeschrift handelt, der einerseits die Glaubwürdigkeit zu entziehen ist und andererseits unter das oa. Neuerungsverbot fällt (vgl. dazu Pkt. 3.1. Abs. 7 und die dort zitierte Judikatur).Da der BF dies im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, sondern sich ausdrücklich und ausschließlich auf die bereits im Erstverfahren geltendgemachten Gründe berief und erklärte, keine weiteren Gründe anzugeben zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass es sich diesfalls um eine Vorbringenssteigerung in der Beschwerdeschrift handelt, der einerseits die Glaubwürdigkeit zu entziehen ist und andererseits unter das oa. Neuerungsverbot fällt vergleiche dazu Pkt. 3.1. Absatz 7 und die dort zitierte Judikatur).

Was den behaupteten schlechten psychischen Gesundheitszustand des BF anlangt, ist festzuhalten:

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der BF hat seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand erst in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführt und überdies seinen zweiten Asylantrag erst gestellt, nachdem er aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens über ihn die Schubhaft verhängt wurde, sodass nach hg. Ansicht in eben dieser Effektuierung des rechtskräftigen Erkenntnisses im ersten Asylverfahren der tatsächliche Grund für die neuerliche Antragstellung gelegen ist.

Auch ergab die seitens des Bundesasylamtes angeordnete und durchgeführte amtsärztliche Untersuchung keine gravierenden psychischen Beeinträchtigungen des BF, welche Einfluss auf die Einvernahmefähigkeit des BF gehabt hätten und wurde seitens des Amtsarztes die Einvernahmefähigkeit des BF bestätigt und ausdrücklich das Fehlen einer Grunderkrankung festgestellt.

Dem widerspricht die (bloße, durch keinerlei Unterlagen belegte) Behauptung in der Beschwerde, welche beinhaltet, dass der BF aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage war, der Einvernahme zu folgen.

Diese bloße Angabe vermag dem amtsärztlichen Untersuchungsergebnis nicht auf gleicher Ebene entgegenzutreten und ist diese doch durch keinerlei Befunde oder Gutachten belegt, weshalb diesbezüglich von einer schlichten Schutzbehauptung auszugehen ist.

Eine psychiatrische Untersuchung wurde entgegen den Angaben des BF in der Beschwerdeschrift im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356).

Dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde behauptet - ohne Einvernahme einen Bescheid erlassen hat, ist im vorliegenden Fall entschieden zu verneinen, da nach amtsärztlicher Untersuchung und Bestätigung der Einvernahmefähigkeit des BF sehr wohl seitens des einvernehmenden Beamten darauf hingewirkt wurde (entsprechende Dokumentation im Einvernahmeprotokoll, AS 75-83), den BF durch entsprechendes Fragen zu Angaben zu veranlassen, was jedoch aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung des BF nicht möglich war.

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die in § 15 AsylG normierte den Asylwerber treffende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hinzuweisen.In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die in Paragraph 15, AsylG normierte den Asylwerber treffende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hinzuweisen.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen somit ins Leere.

Zur Abwesenheit des gewillkürten Vertreters anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 14.07.2009 ist anzumerken wie folgt:

Ob es sich bei der Benachrichtigung des gewillkürten Vertreters vom Einvernahmetermin per E-Mail durch das Bundesasylamt um eine ordnungsgemäße Ladung handelt, kann dahingestellt bleiben. Der Vertreter des BF erklärt, dieser aufgrund formeller Mängel keine Folge geleistet zu haben und so der Einvernahme ferngeblieben zu sein.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Vertreter des BF nicht ordnungsgemäß zur Einvernahme geladen wurde und in dem Fernbleiben einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken würde, so hätte der Vertreter in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was er infolge der Nichtteilnahme an der Einvernahme nicht vorbringen konnte, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieben ist.

Der BF traf in der Beschwerde lediglich oa. Ausführungen, welche jedoch aus den erörterten Gründen nicht zu einer Stattgebung der Beschwerde führen können.

3.3. Im Lichte des Refoulementschutzes wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen oder physischen Krankheit leide.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme des Bunddesasylamtes amtsärztlich untersucht und wurde im Ergebnis festgestellt, dass dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der erstinstanzlichen Einvernahme zu folgen.

Eine Grunderkrankung, Medikation oder Drogenabhängigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hat darüber hinaus im Erstverfahren weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof eine psychische Erkrankung behauptet.

Auch im Zweitverfahren wurde eine psychische Erkrankung erst in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde behauptet und ist diesbezüglich nochmals auf das strikt bestehende Neuerungsverbot und die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben hinzuweisen. Der BF legte auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen (etwa ärztliche Befunde) vor.

Dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte sind für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar und besteht diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

Hinweise, welche eine Überstellung des BF in dessen Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließen, kamen nicht hervor.

Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand des BF vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ein solcher nicht festgestellt werden.

Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Im gegenständlichen Fall liegen die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht einmal ansatzweise vor.

Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) sind sohin nicht hervorgekommen.

Das Bundesasylamt hielt zur Lage in der Türkei fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen bezüglich der (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben haben.

Es hat sich schon im Erstverfahren keinerlei Rückkehrgefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 FPG AsylG ergeben, und kann auch im Lichte der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, auf welche an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, nicht von einer solchen ausgegangen werden.Es hat sich schon im Erstverfahren keinerlei Rückkehrgefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 50, FPG AsylG ergeben, und kann auch im Lichte der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, auf welche an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, nicht von einer solchen ausgegangen werden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erbracht wurde, sondern allfällige Probleme im Falle einer Rückkehr ausdrücklich verneint wurden, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten.Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG erbracht wurde, sondern allfällige Probleme im Falle einer Rückkehr ausdrücklich verneint wurden, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten.

Auch wenn es in der Türkei aktuell in einigen Kurdenprovinzen zu Auseinandersetzungen beziehungsweise Ausschreitungen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktum der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet.

Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei, insbesondere hinsichtlich der kurdischen Volksgruppe, notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch aus den Länderfeststellungen ist keinerlei Rückkehrgefährdung den Beschwerdeführer betreffend, abzuleiten.

Auch in der für den Vergleichsbescheid maßgeblichen Rechtslage ist seither keine relevante Änderung eingetreten, die zur Annahme von einer "verschiedenen Sache" führen könnte.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Auch eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG fällt unter diesen Tatbestand (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Auch eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG fällt unter diesen Tatbestand (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- , Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienlebendes Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsichern Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gem. Abs 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausweisung im Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erstbescheides keine wesentliche Änderung eintrat, weshalb hier eine neuerliche inhaltliche Prüfung nicht stattzufinden hat (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235, sowie die weitere unter Punkt 5 zitierte, hier sinngemäß anzuwendende höchstgerichtliche Judikatur).

Der achtundzwanzigjährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2004 mit seinem Bruder in der Mietwohnung der Mutter, welche dort auch zeitlich befristet lebte, jedoch (nach der Lösung von Eheproblemen) wieder in die Wohnung des Vaters zurückkehrte. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach, sondern wird von seiner Familie unterstützt.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt ca. seit dem Jahr 1990 in Österreich, die Mutter kam im Jahr 2003 und die Brüder im Jahr 1992 bzw. 2002. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 in Österreich ein.

Eine darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Familienangehörigen wurde nicht vorgebracht. Auch kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ausgegangen werden. Dieser ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von den in Österreich lebenden Familienangehörigen schließen lassen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers die Türkei zu einem Zeitpunkt verließen, als dieser noch ein Kind war und handelt es sich sohin nicht um die unmittelbare Fortsetzung eines Familienlebens, sondern allenfalls um die Aufnahme eines solchen nach der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2004.

Überdies ergab eine mit 28.04.2009 durchgeführte Meldeanfrage, dass der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung in Wien polizeilich gemeldet ist und ergab eine zusätzliche nachprüfende Kontrolle, dass kein weiteres Mitglied der Familie des Beschwerdeführers an besagter Adresse aufrecht gemeldet ist, sondern diese andere Meldeadressen aufweisen., weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell mit einem Familienmitglied eine gemeinsame Unterkunft bewohnt bzw. in gemeinsamem Haushalt lebt.

Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen (gerechtfertigten) Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen (gerechtfertigten) Eingriff in das Privatleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Im gegebenen Fall reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Österreich ein uns stellte einen Antrag auf internationalen Schutz allein aus dem Grund, um seinen Aufenthalt mangels anderer Möglichkeiten in Österreich zu legalisieren. Probleme jedweder Art im Herkunftsstaat wurden ausdrücklich verneint.

Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise bei verschiedenen Familienangehörigen (Mutter, Bruder) und war zuletzt alleine an einem Wohnsitz polizeilich gemeldet.

Er spricht türkisch und konnte seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht selbständig bestreiten, sondern war auf Unterstützung durch die Familie angewiesen.

Von einer besonderen Integration in Österreich kann nicht ausgegangen werden.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich , also rund 23 Jahre gemeinsam mit seinem Bruder im Familienverband (dieser ist nach wie vor in der Türkei aufhältig) im Haus seines Vaters lebte und über weitere Geschwister (Bruder, Schwester) in der Türkei verfügt, dort einer Arbeit nachging und so seinen Lebensunterhalt bestritt.

Im Lichte der obzitierten EGMR-Judikatur und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes U 536, 537/08-4 U 550/08-4 vom 30.01.2009 verwiesen werden, womit die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden in Fällen abgelehnt wurden, in welchen die Beschwerdeführer bereits seit 1999 bzw. 2001 in Österreich aufhältig waren und unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylanträge stellten (wörtliches Zitat:

"Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände der vorliegenden Fälle davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt")."Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände der vorliegenden Fälle davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt").

Da sohin im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Berufungswerbers nicht gegeben sei, war auch der Berufung gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im Beschwerdefall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Berufungswerbers nicht gegeben sei, war auch der Berufung gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung im Einklang mit der aktuellen Judikatur des EGMR (etwa Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; ebenso Urteil vom 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), sowie der österreichischen Höchstgerichte (VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) steht.

Im gegebenen Fall reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Österreich ein uns stellte einen Antrag auf internationalen Schutz allein aus dem Grund, um seinen Aufenthalt mangels anderer Möglichkeiten in Österreich zu legalisieren. Probleme jedweder Art im Herkunftsstaat wurden ausdrücklich verneint.

Im Lichte der obzitierten EGMR-Judikatur und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen.

Nach § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen die Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde und der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen die Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde und der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2009 in sein Heimatland abgeschoben, weshalb gemäß § 41 Abs. 6 AsylG in Verbindung mit oa Ausführungen die Feststellung zu treffen war, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2009 in sein Heimatland abgeschoben, weshalb gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit oa Ausführungen die Feststellung zu treffen war, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

3.5. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

3.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG unterblieben.3.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten