TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/12 90/07/0039

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
AVG §71;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §115;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des J in Z, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. F, Rechtsanwalt in K und 2. der M ebendort, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. H, Rechtsanwalt in U, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1990, Zl. VI/3-AO-167/186, und vom 20. Februar 1990, Zl. VI/3-AO-167/187, betreffend Zusammenlegung Z, Kostenbeitrag (mP: Zusammenlegungsgemeinsschaft Z, vertreten durch den Obmann E in Z 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern je Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. November 1989 traf die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) gegenüber den Beschwerdeführern (BF) folgende Entscheidung:

"A) Die Zahlungspflicht aufgrund der Beitragsvorschreibungen der Zusammenlegungsgemeinschaft Z vom 5. September 1986 (20. Rate), vom 23. März 1987 (21. Rate) vom 10. September 1987 (22. Rate), vom 19. Mai 1988 (23. Rate), vom 16. September 1988 (24. Rate) und vom 31. März 1989 (25. Rate) besteht zu Recht:

Die richtigen Beitragshöhen sind S 4.983,36 (20. Rate), S 5.364,60 (21. Rate), S 5.364,60 (22. Rate), S 5.364,60 (23. Rate), S 5.364,60 (24. Rate) und S 5.364,60 (25. Rate).

B) Ihre Anträge vom 5. September 1986, vom März 1987, vom Juli 1987, vom 3. Juni 1988, vom 30. September 1988 und vom 17. April 1988 auf Befreiung von den Verfahrenskosten werden ebenso wie die eingebrachten Bestreitungen der Zahlungspflicht dem Grunde nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Gestützt auf die §§ 115 Abs. 3 und 116 Abs. 1 FLG und § 68 Abs. 1 AVG führte die AB in der Begründung hiezu aus, als Beitragsgrundlage für die 20. Rate sei der Wert der Grundabfindung der BF mit 41.527,99 Punkten angenommen worden, welcher mit einem Hebesatz von S 0,12 pro Punkt mulitpliziert worden sei. Für die Berechnung der 21. bis 25. Rate sei der Zukauf der Abfindung von der Partei G. berücksichtigt worden, sodaß für die neue Beitragsgrundlage 44.705,08 Bewertungspunkte mit dem Hebesatz von S 0,12 pro Punkt multipliziert worden seien. Die Beiträge seien von der Zusammenlegungsgemeinschaft richtig berechnet worden. Da bereits mehrfach (zuletzt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17. Februar 1987) festgestellt worden sei, daß keine offensichtlichen und unbilligen Härten zur Befreiung von Verfahrenskosten bestünden, wiederholt die von den BF eingebrachten Zahlungsbestreitungen dem Grunde nach abgewiesen worden seien, seien spruchgemäß die entsprechende Anträge wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1989 traf die AB gegenüber den BF folgende Entscheidung:

"A) Die Zahlungspflicht aufgrund der Beitragsvorschreibung der Zusammenlegungsgemeinschaft Z vom 4. Oktober 1989 - 26. Rate - besteht zu Recht. Die richtige Beitragshöhe ist

S 5.364,60.

B) Ihr Antrag vom 16. Oktober 1989 auf Befreiung von Verfahrenskosten wird ebenso wie die eingebrachte Bestreitung der Zahlungspflicht dem Grunde nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Begründung dieser Entscheidung orientiert sich an der Entscheidungsbegründung des vorzitierten Bescheides bezüglich der Beitragsvorschreibung der 21. bis 25. Rate.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wandten die BF entscheidungswesentlich ein, die richtige Anwendung der Beitragsgrundlagen sei von der Höhe des Hebesatzes und der Grundabfindung, insbesonders vom § 18 (gemeint offensichtlich FLG: Grundstücke mit besonderem Wert) abhängig. Die Behörde habe es bei Festsetzung der Kostentragung unterlassen abzuwägen, welche Beteiligten aus der Zusammenlegung mehr Vorteile hätten; § 115 Abs. 3 (gemeint offensichtlich FLG) verpflichte die Behörde, ohne Antrag jene Parteien von der Kostentragung zu befreien, die von vorneherein keinen Nutzen aus der Zusammenlegung zögen. Die Höhe des Hebesatzes sei mehrmals bemängelt worden.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) wies die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 115 Abs. 3 und 116 Abs. 1 FLG als unbegründet ab. Der LAS stellte in beiden Berufungserkenntnissen folgenden Sachverhalt fest:

"Gemäß dem Zusammenlegungsplan Z beträgt der Wert der Grundabfindung der Parteien (BF) 41.527,99 Wertpunkte, jene der Partei Gerhard G. 3.177,09 Wertpunkte. Der Zusammenlegungsplan ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, VI/3-AO-167/78, hat der Landesagrarsenat festgestellt, daß keinerlei Gründe in Betracht kommen, aus denen sich das Vorliegen offensichtlicher und unbilliger Härten bei Heranziehung der (BF) zur Bezahlung anteiliger Verfahrenskosten ergäbe, sodaß kein Grund zur Kostenbefreiung vorliegt.

Dieselbe Feststellung hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, VI/3-AO-167/76, in Ansehung der Partei Gerhard G. getroffen.

Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1985 bzw. 20. Jänner 1986 haben die Berufungswerber (BF) von den Ehegatten Gerhard und Rosemarie G. das Abfindungsgrundstück 705 mit einer Fläche von 0,5994 ha und einem Wert von 3.177,09 Punkten erworben. Dieser Kaufvertrag wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 16. Juli 1987 verbüchert."

Die belangte Behörde folgerte daraus, mit rechtskräftigen Entscheidungen habe der LAS bereits festgestellt, daß weder bei den BF noch bei ihrem Rechtsvorgänger G. offensichtliche und unbillige Härten bestünden, wenn sie anteilige Beiträge zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens Z bezahlten. Die AB habe daher die Kostenbefreiungsanträge zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die AB habe den richtigen Wert der Grundabfindung der Berufungswerber laut Zusammenlegungsplan als Beitragsgrundlage herangezogen und mit dem Hebesatz von S 0,12 pro Wertpunkt richtig multipliziert und auf diese Weise die einzelnen Beträge fehlerlos errechnet. Infolge des Ankaufes der Abfindung der Partei G. durch die Berufungswerber sei auch die Hinzurechnung der Wertpunkte dieser Abfindung zur Beitragsgrundlage der Berufungswerber ab der 21. Rate korrekt erfolgt. Insoweit in der Berufung Einwendungen gegen die Beschaffenheit der Abfindung der Berufungswerber erhoben würden, werde auf das beim LAS anhängige Berufungsverfahren gegen den Zusammenlegungsplan verwiesen. Sollte nach Abschluß dieses Berufungsverfahrens eine Änderung des Wertes der Grundabfindung der Berufungswerber stattgefunden haben, wäre diese Wertänderung durch eine Umrechnung der bereits vorgeschriebenen Raten zu berücksichtigen. Derzeit sei jedoch der Wert der Grundabfindung laut dem Zusammenlegungsplan als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Hebesatz von 12 Groschen pro Wertpunkt werde von den BF nur im Zusammenhalt mit der nach ihrer Ansicht fehlerhaften Grundabfindung angefochten. Dieser Einwand sei unbeachtlich, da der Hebesatz vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Geldbedarfes festgesetzt werde, für alle Parteien gleich sei und daher nicht vom Wert der Grundabfindung der Partei abhänge.

Diese Erkenntnisse werden von den BF mit den vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - von der Zweitbeschwerdeführerin - auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Die BF erachten sich ihrem ganzen Vorbringen zufolge im Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Kostenaufteilung nach dem FLG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Erst-BF bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens vom 24. März 1970 sei er zum Ausschußmitglied bestellt worden; trotz dieser Bestellung sei er ohne Durchführung einer neuen Wahl unter Aufsicht der Behörde von allen seinen Funktionen ausgeschlossen worden; damit seien die zwingenden Bestimmungen des § 8 FLG verletzt worden. Die vom Obmann bzw. der Behörde ermittelten Wertpunkte der Abfindung seien unrichtig ermittelt worden, weil bei Bewertung der Grundstücke nicht der Ausschuß, insbesonders aber nicht er als Ausschußmitglied gehört worden sei (§ 11 FLG). Die Wertpunkte der Abfindung seien unrichtig ermittelt worden, weil die Vorschriften der §§ 114 und 115 sowie die §§ 18 und 13 FLG nicht berücksichtigt worden seien. Er habe vor der Kommassierung sieben räumlich getrennte Grundstücke in seinem Eigentum gehabt, nach Durchführung der Kommassierung habe er acht Grundstücke erhalten, wobei als besonders wertmindernder Umstand zu berücksichtigen sei, daß die Behörde einen Weingarten des BF in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen und diesen Weingarten durch einen Weg geteilt habe; die Anlegung des Weges sei derart unsachgemäß erfolgt, daß anstelle des bestehenden "Hintausweges" ein neuer Weg mitten im Feldgebiet angelegt worden sei und daher in Wahrheit die Zufahrt zu den bebauten Grundstücken der BF wesentlich erschwert worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei bei den Zahlungsvorschreibungen jeweils auf neu hervorgekommene Umstände Bedacht zu nehmen. Es gehe nicht an, zunächst bei weitem überhöhte Gebühren vorzuschreiben, die in der Folge unverzinst und ohne Wertsicherung den Parteien 20 Jahre oder später zurückgezahlt würden.

Die Zweit-BF führt weiters aus, daß im Jahre 1980 neuerlich ein Kommassierungsverfahren eingeleitet worden sei, obwohl ein rechtskräftiger Einleitungsbescheid vorgelegen habe. Sie sei zu diesem neuen Verfahren weder ordnungsgemäß geladen noch seien ihr die Parteienrechte zugestanden worden. Die von der Behörde ermittelten Wertpunkte zur Abfindung der Liegenschaften seien unrichtig ermittelt worden. Entgegen den Verfahrensvorschriften sei bei der Bewertung der Grundstücke der Ausschuß nicht gehört worden (§ 11 FLG).

Gemäß § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind.

Nach Abs. 3 desselben Paragraphen hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Gemäß § 116 Abs. 1 FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tage ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

Ob eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs. 3 FLG von den gemäß § 114 FLG anfallenden Kosten ganz oder teilweise befreit werden darf, hängt davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist. Derartige Härten müssen mit einem aus dem Verfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber stellt somit nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommens- oder Vermögenslage der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juli 1978, Zl. 823/78, und vom 13. Jänner 1987, Zl. 86/07/0095). Die von den Parteien aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogenen Vorteile bzw. das Fehlen solcher Vorteile dürfen nicht isoliert am Nutzwert, d.h. der Bodenqualität, gemessen werden. Vielmehr sind sie neben und im Zusammenhalt mit anderen Gesichtspunkten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. April 1991, Zl. 91/07/0008).

Die AB hat in ihren Bescheiden vom 16. November 1989 und 19. Dezember 1989 die Anträge der BF auf Befreiung von "Verfahrenskosten" (gemeint sind die gemäß § 114 FLG anfallenden Kosten) ebenso wie die Bestreitung der Zahlungspflicht dem Grunde nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat sich in den angefochtenen Bescheiden dieser Rechtsansicht der AB unter Hinweis auf ihre Vorerkenntnisse vom 17. Jänner 1984 angeschlossen. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 AgrVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit dieser Bestimmung wird das Prinzip der Rechtskraft festgelegt (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,

3. Auflage, Seite 459), welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Seite 372). Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches oder - anders ausgedrückt - daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalte und dem Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1951, Slg. NF. Nr. 1.879/A und vom 18. Jänner 1979, Slg. NF. Nr. 9.742/A). Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesonders auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesonders einer später erlassenen Rechtsvorschrift (siehe Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Seite 183 mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht, es läge bezüglich der Kostenbefreiung der BF nach § 115 Abs. 3 FLG entschiedene Sache vor, auf ihre Erkenntnisse vom 17. Jänner 1984. In diesen Erkenntnissen wird den Berufungen der BF bzw. ihrer Rechtsvorgänger gegen die Bescheide der AB keine Folge gegeben. Die Bescheide der AB hatten jedoch nur darüber abgesprochen, daß die den BF bzw. ihren Rechtsvorgängern "von der Zusammenlegungsgemeinschaft Z zugestellten Beitragsvorschreibungen" hinsichtlich ziffernmäßig genau festgestellter Raten in einer bestimmten Höhe zu Recht bestehen. Ein Bescheidspruch des Inhaltes, bei den BF lägen keine offensichtlichen und unbilligen Härten im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG vor, welche ihre gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten des § 114 FLG über die jeweils festgesetzte Rate hinaus rechtfertigen würden, liegt nicht vor und findet sich auch im Verwaltungsakt nicht. Mit den in den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde erfolgten Beitragsvorschreibungen betreffend die 20. bis 26. Rate wurde gegenüber früheren Ratenentscheidungen ein zeitlich und sachlich anderes Geschehen und damit ein anderer Sachverhalt beurteilt. Dem widerspricht auch nicht das im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren gegenüber einer anderen Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292, weil darin nur allgemein die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der "entschiedenen Sache" wiedergegeben wurde, die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu prüfen waren.

Insoweit daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, daß bezüglich der entscheidungsgegenständlichen Vorschreibungsraten bereits entschiedene Sache vorliege, leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die Festsetzung der Höhe der von den einzelnen Parteien zu tragenden Kosten gemäß § 114 FLG untrennbar mit der Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Kostenbefreiung einzelner Parteien gemäß § 115 Abs. 3 FLG verbunden ist, waren die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Inhalte nach aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG unter Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070039.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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