TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 C15 203656-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C15 203.656-1/2008/18E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, p. A. Kirchgasse 20/2, 9560 Feldkirchen in Kärnten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2000, ohne Zahl, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, p. A. Kirchgasse 20/2, 9560 Feldkirchen in Kärnten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2000, ohne Zahl, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

I. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

II.XXXX wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch zwei.XXXX wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehriger) Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 02.06.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.1998 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76.1.1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehriger) Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 02.06.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.1998 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.1998, FZ. 98 03.768-BAS, wurde dieser Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.1998, FZ. 98 03.768-BAS, wurde dieser Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied mit Bescheid vom 23.06.1998, Zahl: 203.656/0-X/30/98, der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied mit Bescheid vom 23.06.1998, Zahl: 203.656/0-X/30/98, der Berufung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.07.1998, FZ. 98 03.768-BAS(1) den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.06.1998 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II).1.2. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.07.1998, FZ. 98 03.768-BAS(1) den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.06.1998 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid erwuchs am 16.07.1998 in Rechtskraft.

1.3. Mit Bescheid vom 08.07.1998, FZ. 98 03.768-BAS (§15), wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.1999 erteilt.1.3. Mit Bescheid vom 08.07.1998, FZ. 98 03.768-BAS (§15), wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.1999 erteilt.

Am 31.05.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997. Das Bundesasylamt erteilte daraufhin mit Bescheid vom 10.06.1999, FZ. 98 03.768-BAS, dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.1999.Am 31.05.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997. Das Bundesasylamt erteilte daraufhin mit Bescheid vom 10.06.1999, FZ. 98 03.768-BAS, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.1999.

1.4. Am 23.12.1999 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997.1.4. Am 23.12.1999 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997.

Mit Schreiben vom 03.01.2000 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unter Anführung der Sach- und Rechtslage mit, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die seinerzeitigen, für die Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 maßgeblichen Gründe weggefallen seien und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (vgl. AS 157ff).Mit Schreiben vom 03.01.2000 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unter Anführung der Sach- und Rechtslage mit, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die seinerzeitigen, für die Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 maßgeblichen Gründe weggefallen seien und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein vergleiche AS 157ff).

Am 18.01.2000 langte beim Bundesasylamt die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Zivilbevölkerung im Kosovo weiterhin Gefahren für ihr Leben und ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt sei. Daher könne das Bundesasylamt bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zustimmen, und er ersuche daher um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (vgl. AS 165ff).Am 18.01.2000 langte beim Bundesasylamt die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Zivilbevölkerung im Kosovo weiterhin Gefahren für ihr Leben und ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt sei. Daher könne das Bundesasylamt bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zustimmen, und er ersuche daher um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleiche AS 165ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 23.12.1999 auf Verlängerung der gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 mit Bescheid vom 10.06.1999 erteilten und bis 31.12.1999 befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, abgewiesen und e contrario zu § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass eine Abschiebung nach der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei, da dem Beschwerdeführer eine Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zugemutet werden könne.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 23.12.1999 auf Verlängerung der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 mit Bescheid vom 10.06.1999 erteilten und bis 31.12.1999 befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen und e contrario zu Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass eine Abschiebung nach der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei, da dem Beschwerdeführer eine Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zugemutet werden könne.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.08.2001 mit Bescheid vom 31.01.2002, Zahl: 203.656/1-X/30/00, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag vonXXXX vom 23.12.1999 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen."3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.08.2001 mit Bescheid vom 31.01.2002, Zahl: 203.656/1-X/30/00, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag vonXXXX vom 23.12.1999 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG abgewiesen."

In rechtlicher Hinsicht kann der Unabhängigen Bundesasylsenat nach Ausführungen zur Problematik der Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu dem Ergebnis, gekommen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthalte unzulässigerweise einen Abspruch nach § 8 AsylG, weshalb er abzuändern sei.In rechtlicher Hinsicht kann der Unabhängigen Bundesasylsenat nach Ausführungen zur Problematik der Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu dem Ergebnis, gekommen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthalte unzulässigerweise einen Abspruch nach Paragraph 8, AsylG, weshalb er abzuändern sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 30.04.2002 - mit Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2002/01/0136-6, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2002, Zahl: 203.656/1-X/30/00, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zum Widerruf "positiver" § 8 AsylG-Aussprüche berufen seien. Damit müsse ihnen auch die im Rahmen des § 15 Abs. 3 AsylG vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung müsse an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglichen "positiven" Ausspruch nach § 8 AsylG anknüpfen. Eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 AsylG sei in der Regel als Annex zu einem § 8 AsylG-Ausspruch zu begreifen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass (auch) die belangte Behörde für eine Feststellung nach § 8 AsylG - neben der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 AsylG - zuständig gewesen sei. Zunächst sei die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass die belangte Behörde zunächst rechtswidrig vorgegangen sei, als sie den "e contrario"-Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes im Ergebnis ersatzlos behoben habe. Weiters ergebe sich, dass sie ohne bescheidmäßigen Widerruf des seinerzeitigen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.1998 gefällten "positiven" § 8-Ausspruches nicht zu dem Ergebnis gelangen hätte dürfen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm bis 31.12.1999 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sei abzuweisen. Schließlich habe die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausreise allfällige mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu seiner Beziehung zum Herkunftsstaat außer Betracht gelassen. Aus diesen Gründen erweise sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zum Widerruf "positiver" Paragraph 8, AsylG-Aussprüche berufen seien. Damit müsse ihnen auch die im Rahmen des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung müsse an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglichen "positiven" Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG anknüpfen. Eine Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG sei in der Regel als Annex zu einem Paragraph 8, AsylG-Ausspruch zu begreifen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass (auch) die belangte Behörde für eine Feststellung nach Paragraph 8, AsylG - neben der Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG - zuständig gewesen sei. Zunächst sei die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass die belangte Behörde zunächst rechtswidrig vorgegangen sei, als sie den "e contrario"-Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes im Ergebnis ersatzlos behoben habe. Weiters ergebe sich, dass sie ohne bescheidmäßigen Widerruf des seinerzeitigen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.1998 gefällten "positiven" Paragraph 8 -, A, u, s, s, p, r, u, c, h, e, s, nicht zu dem Ergebnis gelangen hätte dürfen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm bis 31.12.1999 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sei abzuweisen. Schließlich habe die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausreise allfällige mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu seiner Beziehung zum Herkunftsstaat außer Betracht gelassen. Aus diesen Gründen erweise sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und sei daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.

5. Am 19.01.2005 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, nicht jedoch das Bundesasylamt teilnahm.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2009 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zehn Tagen eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.6. Mit Schreiben vom 15.09.2009 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zehn Tagen eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat sein Heimatland verlassen und ist über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 05.06.1998 einen Asylantrag stellte.

Mit Bescheid vom 08.07.1998, FZ. 98 03.768-BAS(1), rechtskräftig am 16.07.1998, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zulässig ist. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt und zwar zuletzt bis zum 31.12.1999.

Es konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr Gefahr liefe, im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Geschwister (zwei Brüder und vier Schwestern) leben in der Republik Kosovo, und die Brüder verdienen ihren Lebensunterhalt in erster Linie durch Gelegenheitsarbeiten. Das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde nach dem Krieg wieder aufgebaut und wird derzeit von einigen Familienmitgliedern bewohnt.

1.2. Zur relevanten Situation in der Republik Kosovo:

1.2.1. Allgemeine politische Lage:

Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 steht der Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999, die - unter Hinweis auf die Souveränität und territoriale Integrität der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) - neben der Mandatierung der Militärpräsenz den VN-Generalsekretär autorisiert, eine internationale Zivilpräsenz im Kosovo einzusetzen, um eine Interimsverwaltung des Kosovo sicherzustellen. Als vorrangige Ziele nennt die Resolution insbesondere den Aufbau der für demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Strukturen (einschließlich der Organisation von Wahlen), Wiederaufbau von Schlüsselinfrastrukturen und sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbau, humanitäre und Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz und Förderung der Menschenrechte sowie die sichere und unbehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen (Ziff. 11 k der Sicherheitsratsresolution:

"Assuring the safe and unimpeded return of all refugees and displaced persons to their homes in Kosovo.").

1.2.2. Unabhängigkeit des Kosovo:

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.2.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU; die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Österreich), den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon, zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

Am 9.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

Die Verfassung wurde am 15.6.2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat.

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

1.2.3. Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.6.2008 in Kraft. Nach Art. 155 StAG haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.6.2008 in Kraft. Nach Artikel 155, StAG haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Nach Art. 28 StAG ist jeder Person, die als "habitual resident" gemäß UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Nach Artikel 28, StAG ist jeder Person, die als "habitual resident" gemäß UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

1.2.4. Sicherheitsaspekte:

Die UCK hat die im Juli 1999 gegenüber der KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Am 01. Februar 2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigung- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi-ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UCK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 v.H. des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen. Mitglieder der PISG haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), wiederholt durch großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der "Verantwortung" für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat allerdings diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Presseberichten von Anfang November 2005 zufolge wird die FBKSh/AKSh mit den zurzeit auftauchenden bewaffneten Gruppierungen in Verbindung gebracht. Dies wurde von Gafurr Adili (Sprecher der FBKSh) allerdings vehement bestritten.

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Streitigkeiten wegen Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. In diesen Fällen wird zwar oft zur Schusswaffe gegriffen, ein tödlicher Ausgang ist jedoch eher selten. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich. Bei tatsächlich ethnisch motivierten Gewalttaten werden schwere Verletzungen meist vermieden, wobei Ausnahmen die Regel bestätigen: Anschläge (Schusswaffen, Sprengstoff) im Raum Shterpce/Strpce und im Raum Gracanice/Gracanica (beides serbische Enklaven). Bei Streitigkeiten innerhalb der organisierten Kriminalität kommt es dagegen häufiger zu Todesfällen.

Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine Kosovo-weiten Unruhen mehr.

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Statistische Angaben, die den Rückgang von ethnisch motivierten Gewalttaten belegen könnten, sind laut dem sog. Eide-Bericht wenig aussagekräftig, da viel Kleinkriminalität nicht gemeldet würde. Problematisch sind dabei die mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage (vgl. IV.2.) durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR).Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Statistische Angaben, die den Rückgang von ethnisch motivierten Gewalttaten belegen könnten, sind laut dem sog. Eide-Bericht wenig aussagekräftig, da viel Kleinkriminalität nicht gemeldet würde. Problematisch sind dabei die mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage vergleiche römisch vier.2.) durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR).

1.2.5. Grundversorgung der Bevölkerung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

1.2.6. Medizinische Versorgung:

Die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Die medizintechnische Grundausstattung für regionale Hospitäler kommt weiter voran.

Die Möglichkeiten operativer Versorgungen im Kosovo bessern sich stetig, aber Einschränkungen in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie sind noch nicht auszuschließen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar. IOM hatte in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation ein Programm zur Evakuierung medizinischer Notfallpatienten aus dem Kosovo begonnen. Dieses Programm wurde jedoch aufgrund von Finanzmangel eingestellt.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um eine medizinische Behandlung im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden.

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 ¿ und 4 ¿ zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10 ¿. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drug list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bis 2003 kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 ¿ erhoben.

Die Grundversorgung in medizinischer Hinsicht ist im Kosovo durch das flächendeckende Netz von "Health Centern" und Krankenhäusern gegeben. Die Entfernungen zu den Einrichtungen sind im gesamten Kosovo zumutbar, es besteht auch für entlegene Ortschaften ein - meist privates - Transportsystem mit "Sammeltaxis". Operationen von häufigen Krankheitsfällen sind jederzeit in den Krankenhäusern möglich.

Als zweite Schiene gegenüber dem staatlichen Gesundheitssystem stehen private Kliniken, welche im Regelfall besser ausgerüstet sind und gegen private Bezahlung die erforderlichen Operationen durchführen. Die Versorgung mit Medikamenten, welche auf der "Essential Drug List" des Ministeriums für Gesundheit aufscheinen, ist in der Regel gewährleistet. Ein Großteil der anderen Medikamente ist in Apotheken gegen Bezahlung erhältlich.

1.2.7. Religionsfreiheit:

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten. Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich. Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.

Derzeit gibt es im Kosovo ca. 60.000 Katholiken. In der Pfarre Gjakove beträgt die Zahl 7.500 Personen welche hier wohnhaft sind (ca. 6.500 sollen im Ausland aufhältig sein).

Generell ist die Religionsausübung durch Katholiken im Kosovo ohne Probleme jederzeit möglich.

Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist z.B. nicht Ungewöhnliches, in einer erweiterten (Groß-)Familie Katholiken und Muslime anzutreffen.

Nach Schätzungen leben ca. 60.000 Katholiken im Kosovo (ca. 3% der Gesamtbevölkerung); der überwiegende Teil in der Gemeinde Gjakove/Djakovica, Kline/Klina und Prizren.

Im allgemeinen kam und kommt es selbst in Gemeinden, in denen die Katholiken eine kleinere Bevölkerungsgruppe stellen, es zu keinen Diskriminierungen oder gar Verfolgungen. Allerdings sind in der Zeit nach dem Ende des Konfliktes aus Prizren verbale Übergriffe gegen Katholiken bekannt geworden, die aber keine weiteren Konsequenzen zeigten.

Von Seiten der Führung der Katholiken im Kosovo werden die Verhältnisse und auch die Beziehungen zur islamischen Glaubensgemeinschaft als gut beschrieben.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" von Katholiken gegründet worden ist und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist.

Gjakove ist die Gemeinde im Kosovo mit der größten Anzahl von Katholiken; selbst in Gemeinden, in denen die Katholiken eine kleinere Bevölkerungsgruppe stellen, kam und kommt es zu keinen Diskriminierungen oder gar Verfolgung. Nur in der Gemeinde Prizren kam es zu einigen verbalen Angriffen gegenüber Katholiken, die aber keine weiteren Konsequenzen zeigten.

Verfolgungen von Katholiken aus religiösen Gründen in der Gemeinde Gjakove sind weiters nicht bekannt. In der Gemeinde Gjakove lebt eine relativ große Anzahl Albaner katholischen Glaubens, ca. 30% der albanischen Bevölkerungsgruppe. Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 150.000, entspräche dies ca. 45.000 Personen. Im gesamten Kosovo leben über 60.000 Katholiken.

Was die Stellung der Religionsgemeinschaften im Kosovo angeht, so darf festgehalten werden, dass die UNMIK Verwaltung im Kosovo Glaubensfreiheit gewährleistet. So steht es den Glaubensgemeinschaften - Moslems, Katholiken, Orthodoxe, Protestanten, und anderer - frei, sich zu entfalten und entsprechende Institutionen und Strukturen aufzubauen.

Sowohl die von der UNMIK promulgierte "Constitutional Framework" (Verfassungsrahmen) als auch die UNMIK Regulation 1999/24, welche alle europäischen und internationalen Menschenrechtskonventionen darunter jene, die Religionsfreiheit garantieren und eine Diskriminierung basierend auf religiöser Überzeugung verbieten, zum anwendbaren Recht erklären, verbriefen Religionsfreiheit. Die UNMIK als auch die provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung des Kosovo (PISG) respektieren dieses Recht in der Praxis.

Die UNMIK hat zu offiziellen Feiertagen, die bedeutendsten Feiertage der Moslems, Katholiken und Orthodoxen im Kosovo erklärt.

Die Religion existiert im Kosovo somit nicht nur als individueller Glaube, sondern auch als organisierte Gemeinschaft. Trotz der proklamierten Religionsfreiheit gibt es allerdings noch kein Religionsgesetz. In Ermangelung eines Religionsgesetzes müssen sich Religionsgemeinschaften derzeit daher als NGOs registrieren lassen, was, vielfach zu Protesten, insbesondere der moslemischen, katholischen, protestantischen und orthodoxen Missionare aber auch der Vertreter der Religionsgemeinschaften bei der UNMIK geführt hat, welche einen Sonderstatus für Religionsgemeinschaften fordern. Derzeit sind ca. 69 religiöse Organisationen bei der UNMIK registriert.

Die Verabschiedung eines Religionsgesetzes durch das kosovarische Parlament gehört zu den Hauptforderungen der Kontaktgruppe und ist Thema der Kosovo Statusverhandlungen in Wien.

Religionsunterricht ist in öffentlichen Schulen nicht vorgesehen. In Prizren wurde letztes Jahr ein privates Gymnasium der Jesuiten errichtet. Das Auftreten der Jesuiten und insgesamt der katholischen Minderheit als Träger eines privaten Gymnasiums wurde von der muslimischen Bevölkerung nicht als Bedrohung empfunden, sondern als Hilfe und Angebot verstanden. Als Hilfe beim Aufbau eines demokratischen Gemeinwesens und einer leistungsfähigen Wirtschaft über die Qualifizierung der kommenden Generationen. Die Schule bietet Platz für 800 Schüler und steht allen Ethnien, Religionen und Kulturen offen.

Die insgesamt 77.680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet.

Obwohl nur 8.200 katholische Albaner in der Hauptstadt Pristina leben, stellte das Bistum Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche 32 a Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.

Die Forderung der islamischen Gemeinschaft zur Errichtung neuer Moscheen wurde hingegen von der Gemeindeversammlung von Pristina abgelehnt. Dies führte zu Klagen der islamischen Religionsgemeinschaft bei der UNMIK wegen Diskriminierung. Zudem beklagte sich die islamische Gemeinschaft darüber, dass das Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und Technologie einen Gebetsraum in der Nationalbibliothek schließen ließ sowie über das Kopftuchverbot, das für Lehrpersonal und Schüler an öffentlichen Schulen durch dasselbe Ministerium erlassen wurde. Eine weitere Klage der islamischen Gemeinschaft resultierte in der Ablehnung des Antrages auf Lizenzierung eines islamischen Radiosenders durch die UNMIK.

Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.

Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosoves" (PSHDK) zu deutsch: Christdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei, Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Pristina von einem Katholiken geleitet.

In der Gemeinde Gjakove/Dakovica bestehen insgesamt sieben Pfarrgemeinden. In der Stadt Gjakove/Dakovica selbst bestehen zwei Kirchen und sechs weitere in ausschließlich bzw. mehrheitlich von katholischen Albanern bewohnten Dörfern, wie Bardhasan, Bishtazhin, Pjetershan, Plancor, Doblibare, Bec, Novoselle e Eperme, Koronice, Vogove, Osek etc.

Gjakove/Dakovica ist jene Gemeinde mit dem höchsten Bevölkerungsanteil an katholischen Albanern. Insgesamt leben 43.000 katholische Albaner in dieser Gemeinde. Dementsprechend hoch ist auch der Anteil der Katholiken in den Institutionen, In allen Gemeindeinstitutionen von Gjakove/Dakovica sind Katholiken vertreten. Das Direktorium für Agrarwirtschaft, das Direktorium für Gesundheitswesen, das Direktorium für Personalwesen, das Regionale Direktorium für Unterricht mit Sitz in Gjakove/Dakovica, welches direkt dem Ministerium für Unterricht in Pristina untersteht, sowie das Amt für die Rückkehr von Flüchtlingen unterstehen Albanern römisch-katholischen Glaubens. Der Koordinator für die Implementierung der Kosovo Standards auf Gemeindeebene ist Katholik. Das Amt des stellvertretenden Präsidenten der Gemeindeversammlung hat gleichfalls ein Katholik inne.

Die Gemeindeversammlung hat zehn obligatorische Gemeindekomitees etabliert. Nämlich für Wiederaufbau, für juristische Angelegenheiten, für Gleichbehandlung, für wirtschaftlichen Fortschritt, für Gesundheit, Sozialfürsorge und soziales Wohnen, für Bildung, Kultur, Jugend und Sport, für Umwelt- und Eigentumsschutz, für Politik und Finanzen, für ethnische Gruppen, für Mediation, sowie für Kriegsversehrte und Kriegsgefangene. In allen erwähnten Komitees, die auf Gemeindeebene entscheidende Rolle spielen, sind auch Katholiken als Mitglieder ernannt.

1.2.8. Rückkehrfragen:

Im Allgemeinen stehen junge, männliche Albaner keinen ernsthaften Problemen gegenüber, wenn sie während des Konfliktes 1998/1999 nicht in der UCK gekämpft haben. Es war bei weitem nicht so, dass jeder junge, männliche Kosovo-Albaner in der UCK gekämpft hatte, sondern, dass die Mehrheit nicht in der UCK gekämpft hatte.Im Allgemeinen stehen junge, männliche Albaner keinen ernsthaften Problemen gegenüber, wenn sie während des Konfliktes 1998 aus 1999, nicht in der UCK gekämpft haben. Es war bei weitem nicht so, dass jeder junge, männliche Kosovo-Albaner in der UCK gekämpft hatte, sondern, dass die Mehrheit nicht in der UCK gekämpft hatte.

Zumindest sind keine ernsthaften Zwischenfälle oder Übergriffe bekannt, die einzig darauf zurückzuführen sind, dass der Betroffene nicht in der UCK gekämpft hatte. Zudem wird davon ausgegangen, dass gerade unter den Katholiken der Anteil der Personen, die in der UCK gekämpft haben, relativ niedrig sei.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Die oben angeführten Feststellungen zur Person, zur Asylantragstellung und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Kosovo aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.01.2005.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo stützen sich auf folgende Unterlagen (Quellen in dem, den obigen Feststellungen zugrundeliegenden, Text enthalten):

Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007

APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt

UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE

Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006

Violeta Demaj: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006

Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE

Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007

Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54

APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein (Beilage N)

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL

Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry

Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243

Violeta Demaj: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007

Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007

Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008

UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008

Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof

APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009

APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen

UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009]

Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BM

Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009

Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof

Die aktuelle Zusammenfassung der oben angeführten Quellen vom 26.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegentreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die zitierten Länderfeststellungen nach wie vor aktuell sind bzw. durch die Unabhängigkeit der Republik Kosovo sich die dortige Situation jedenfalls nicht verschlechtert hat.

3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.3.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status als subsidiär Schutzberechtigter als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status als subsidiär Schutzberechtigter als zuerkannt.

§ 15 Abs. 2 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (vgl. § 44 AsylG 1997) besagt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen ist. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vergleiche Paragraph 44, AsylG 1997) besagt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen ist. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.

3.3.2. Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, vorkam, wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 16 AsylG) genannt. Ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 kommt sohin gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Ab dem 01.01.2006 ist über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden (vgl. hierzu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K13 zu § 75 AsylG, Seite 779).3.3.2. Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vorkam, wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG) genannt. Ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 kommt sohin gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Ab dem 01.01.2006 ist über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden vergleiche hierzu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K13 zu Paragraph 75, AsylG, Seite 779).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer bis zum 31.12.1999 erteilt und hat dieser deren Verlängerung am 23.12.1999 beantragt. Gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, behält die Aufenthaltsberechtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wie bereits oben erwähnt, ist § 15 Abs. 2 AsylG auch auf Verfahren zur Entscheidung über Anträge anzuwenden, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden und nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen sind.3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer bis zum 31.12.1999 erteilt und hat dieser deren Verlängerung am 23.12.1999 beantragt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, behält die Aufenthaltsberechtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wie bereits oben erwähnt, ist Paragraph 15, Absatz 2, AsylG auch auf Verfahren zur Entscheidung über Anträge anzuwenden, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden und nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen sind.

Mit Bescheid vom 18.01.2000 hat das Bundesasylamt den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhob, der mit Bescheid vom 31.01.2002 die Berufung abwies. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst mit Beschluss vom 30.04.2002 der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und letztlich mit Erkenntnis vom 03.12.2003 den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.01.2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, sodass das gegenständliche Verfahren am 01.01.2006 im Stadium der Berufung war.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 am 01.01.2006 gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2000 im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung war, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 am 01.01.2006 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2000 im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung war, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.

3.4.1. § 9 AsylG 2005 lautet:3.4.1. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 ) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, ) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem

Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof nunmehr zu klären, ob im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof nunmehr zu klären, ob im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Art, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Diesbezüglich ist § 57 Fremdengesetz 1997 (in der Folge: FrG) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung heranzuziehen. Ferner verweist § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und ist sohin auch diese Norm als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.Diesbezüglich ist Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (in der Folge: FrG) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung heranzuziehen. Ferner verweist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und ist sohin auch diese Norm als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Die im gegenständlichen Fall dem § 57 FrG entsprechende Bestimmung des FPG ist § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Die im gegenständlichen Fall dem Paragraph 57, FrG entsprechende Bestimmung des FPG ist Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432).

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (z.B. EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (z.B. EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu AsylGH vom 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH vom 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (vgl. VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512). Durch den Verweis in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gilt dies auch für den Anwendungsbereich von § 9 AsylG 2005.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512). Durch den Verweis in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gilt dies auch für den Anwendungsbereich von Paragraph 9, AsylG 2005.

3.4.3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.1998, rechtskräftig am 16.07.1998, abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.3.4.3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.1998, rechtskräftig am 16.07.1998, abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden.Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden.

Aufgrund der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo ist auszuführen, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.Aufgrund der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo ist auszuführen, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.

Davon, dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheint, kann aufgrund der jüngsten Entwicklungen (wie auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist) in der Republik Kosovo keine Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheint, kann aufgrund der jüngsten Entwicklungen (wie auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist) in der Republik Kosovo keine Rede sein.

Der Asylgerichtshof sieht es als notorische Tatsache an, dass in der Republik Kosovo keine willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, weshalb für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konfliktes nicht besteht.

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände bestehen auch sonst keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus einem sonstigen Grund der Gefahr des Todes ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal seine Geschwister (zwei Brüder und vier Schwestern) nach wie vor (bzw. wieder) im Kosovo leben und - zumindest die beiden Brüder - ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch Gelegenheitsarbeiten verdienen. Ferner wurde das Elternhaus des Beschwerdeführers nach dem Krieg wieder aufgebaut und ist jedenfalls bewohnbar, da einige Familieangehörige darin leben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls aufgrund der in der Republik Kosovo vorherrschenden starken Familienbande die Möglichkeit, in seinem Elternhaus oder bei einem seiner Geschwister zumindest vorläufig unterzukommen, sodass für den Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen arbeitsfähigen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt, für die erste Zeit nach seiner Rückkehr jedenfalls gesorgt ist, und er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch wenn der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig gut deutsch gelernt hat und sohin eine Zusatzqualifikation aufweisen kann, in der Republik Kosovo nicht sofort Arbeit finden würde, kann er jedenfalls bei einem seiner sechs Geschwister unterkommen sodass für die erste Zeit seine Grundbedürfnisse wie Nahrung und Wohnraum befriedigt werden können. Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Kosovo für hilfsbedürftige Personen auch Geldleistungen in Form einer Sozialhilfe verfügbar sind. Weiters ist darauf zu verweisen, dass - gemäß den aktuellen Länderfeststellungen - sich für den äußerst unwahrscheinlichen Fall der Nichtunterstützung durch Familienmitglieder in der Republik Kosovo zahlreiche humanitäre Organisationen befinden, an welche sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr um Unterstützung wenden kann.

An dieser Stelle wird in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts bietet (vgl. z.B. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 sowie Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden sowie S.C.C. against Sweden vom 15.02.2000, 46553/99).An dieser Stelle wird in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts bietet vergleiche z.B. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 sowie Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden sowie S.C.C. against Sweden vom 15.02.2000, 46553/99).

Bereits vor ca. vier Jahren ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2006, Zl. 2005/01/0686-6, davon aus, dass die allgemeine Lage im Kosovo aktuell nicht dergestalt sei, wonach im Kosovo jemand gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gegenteiliges sei derzeit nicht notorisch. Im gegenständlichen Fall liegt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein qualifizierter Hinweis vor, welcher den Schluss für die Annahme eines zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehenden Sachverhalts zulassen würde, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Lage in der Republik Kosovo betreffend die Grundversorgung der Bevölkerung in den letzten vier Jahren zunehmend verbessert hat. Ferner wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo über Familienangehörige und eine Wohnmöglichkeit verfügt.

Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus der Republik Kosovo im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich.

Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kosovo lässt sich ebenfalls keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Hinzu kommt, dass - wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt - der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft erhalten würde.Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kosovo lässt sich ebenfalls keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Hinzu kommt, dass - wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt - der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft erhalten würde.

Zusammengefasst kann sohin ausgeführt werden, dass sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kosovo dort einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Zusammengefasst kann sohin ausgeführt werden, dass sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kosovo dort einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

Die Voraussetzungen, welcher zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, liegen somit nicht mehr vor.

3.4.4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausreise, wonach die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden hätten (vgl. VfGH vom 30.11.2001, B 719/01-7 sowie daran anknüpfend VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256; Rechtslage vor AsylG-Novelle 2003) ist Folgendes auszuführen:3.4.4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausreise, wonach die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden hätten vergleiche VfGH vom 30.11.2001, B 719/01-7 sowie daran anknüpfend VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256; Rechtslage vor AsylG-Novelle 2003) ist Folgendes auszuführen:

Die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (siehe oben), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration) dürfte nicht aufrecht zu erhalten sein. Diese Rechtsauffassung stützte sich auf § 15 Abs. 3 AsylG aF, wonach bei der Nichtverlängerung bzw. beim Widerruf von Aufenthaltsberechtigungen auf die "Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat" abzustellen war; da diese Wendung in der Neufassung (nach der Novelle 2003) nicht mehr aufscheint und der Widerruf nunmehr eindeutig an den Wegfall der Abschiebungshindernisse geknüpft wird, dürfte ein Abstellen auf Zumutbarkeitskriterien nicht mehr in Betracht kommen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, Seite 268).Die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (siehe oben), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration) dürfte nicht aufrecht zu erhalten sein. Diese Rechtsauffassung stützte sich auf Paragraph 15, Absatz 3, AsylG aF, wonach bei der Nichtverlängerung bzw. beim Widerruf von Aufenthaltsberechtigungen auf die "Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat" abzustellen war; da diese Wendung in der Neufassung (nach der Novelle 2003) nicht mehr aufscheint und der Widerruf nunmehr eindeutig an den Wegfall der Abschiebungshindernisse geknüpft wird, dürfte ein Abstellen auf Zumutbarkeitskriterien nicht mehr in Betracht kommen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, Seite 268).

War § 8 Abs. 4 AsylG 1997 noch als Kann-Bestimmung formuliert, so sieht § 9 nun eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Das im AsylG 1997 vor der Novelle 2003 vorgesehene Zumutbarkeitskalkül betreffend die Ausreise des Fremden, wobei persönliche und soziale Bindungen zum Gastland beurteilt wurden, findet sich im AsylG 2005, ebenso wie bereits nach der Novelle 2003 nicht mehr. Das heißt, dass sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes rein als contrarius actus zur Zuerkennung darstellt. Ausschlaggebend sind nunmehr die geänderten Umstände, und es erst als Folge der Aberkennung des Refoulementschutzes zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung kommt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K1 zu § 9 AsylG, Seite 320).War Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 noch als Kann-Bestimmung formuliert, so sieht Paragraph 9, nun eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Das im AsylG 1997 vor der Novelle 2003 vorgesehene Zumutbarkeitskalkül betreffend die Ausreise des Fremden, wobei persönliche und soziale Bindungen zum Gastland beurteilt wurden, findet sich im AsylG 2005, ebenso wie bereits nach der Novelle 2003 nicht mehr. Das heißt, dass sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes rein als contrarius actus zur Zuerkennung darstellt. Ausschlaggebend sind nunmehr die geänderten Umstände, und es erst als Folge der Aberkennung des Refoulementschutzes zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung kommt vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K1 zu Paragraph 9, AsylG, Seite 320).

Sohin ist im Rahmen des Anwendungsbereiches des AsylG 2005 (wie im gegenständlichen Fall) keine Zumutbarkeitsprüfung der Ausreise des Beschwerdeführers vorzunehmen.

3.4.5. Da im gegenständlichen Verfahren im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde - dies war nach der damals anzuwendenden Rechtslage nicht vorgesehen -, ist auch im Beschwerdeverfahren keine Ausweisungsentscheidung zu treffen; eine solche obliegt vielmehr den zuständigen Fremdenpolizeibehörden. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass diese auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie auf seine Integration in Österreich Bedacht zu nehmen und eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen haben.3.4.5. Da im gegenständlichen Verfahren im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde - dies war nach der damals anzuwendenden Rechtslage nicht vorgesehen -, ist auch im Beschwerdeverfahren keine Ausweisungsentscheidung zu treffen; eine solche obliegt vielmehr den zuständigen Fremdenpolizeibehörden. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass diese auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie auf seine Integration in Österreich Bedacht zu nehmen und eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen haben.

4. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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