TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0686

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des IS in L, geboren 1961, vertreten durch Mag. Claudia Peyreder, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Kroatengasse 29/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. August 2005, Zl. 260.099/0-IV/12/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 31. März 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 4. April 2005 und am 12. April 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben; er habe nur das gehabt, was er von seinem "bisschen Land" erwirtschaftet habe; mangels Arbeit und mangels Unterstützung drohe seine Familie "zu verhungern".

Mit Bescheid vom 13. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt auf umfangreiche Feststellungen über die Situation im Kosovo - demnach sei auszuschließen, dass derzeit jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen - sowie darauf, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine Ausreise nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl oder auf Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zu begründen. Auch der Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde ab. Zur Begründung verwies sie vollinhaltlich auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Die Beschwerde verweist im Ergebnis auf die triste wirtschaftliche Situation im Kosovo und führt aus, der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um hier einer Arbeit nachzugehen, damit er seine Familie ernähren könne. Sie bestreitet allerdings nicht die oben wiedergegebene und von der belangten Behörde übernommene Feststellung des Bundesasylamtes, wonach im Kosovo niemand gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Deshalb und im Hinblick darauf, dass Gegenteiliges nicht notorisch ist, vermag dieses Vorbringen die Beschwerde, die im Übrigen davon spricht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von seiner in Österreich lebenden Cousine unterstützt würden, weder unter dem Gesichtspunkt des § 7 AsylG noch unter jenem des § 8 Abs. 1 leg. cit. zu einem Erfolg zu führen.

Der bekämpfte Bescheid erweist sich allerdings insoweit als rechtswidrig, als er den erstinstanzlichen Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) unverändert bestätigt. Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010686.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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