Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 304.978-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 11.797 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 11.797 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.7.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) 31.7.2006 gab er an, sein Vater sei ständig betrunken gewesen und habe sich oft an Glücksspielen beteiligt. Deshalb habe er öfters Privatdarlehen von Mitgliedern einer kriminellen Bande angenommen. Als er seine Schulden nicht mehr habe zahlen können, hätten ihn die Bandenmitglieder 1989 ermordet; der Beschwerdeführer selbst sei damals noch ein Kind gewesen. Da die Bande Einfluss bei der Polizei habe, sei in diesem Fall nicht ermittelt worden. Am 29.7.2006, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch gewarnt, die Bandenmitglieder wüssten bereits, dass er in Österreich sei, und gingen davon aus, dass er hier sehr viel Geld verdiene; sie solle ihm sagen, dass er bei einer Rückkehr die gesamte Schuld seines Vaters samt Zinsen in der Höhe von 2,5 Mio. Rupien zu zahlen habe, ansonsten werde er umgebracht. Die Bande, so gab der Beschwerdeführer weiter an, habe seine Mutter und seine jüngere Schwester schikaniert; deshalb seien die beiden zu einer Schwester der Mutter nach XXXX gezogen.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.7.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) 31.7.2006 gab er an, sein Vater sei ständig betrunken gewesen und habe sich oft an Glücksspielen beteiligt. Deshalb habe er öfters Privatdarlehen von Mitgliedern einer kriminellen Bande angenommen. Als er seine Schulden nicht mehr habe zahlen können, hätten ihn die Bandenmitglieder 1989 ermordet; der Beschwerdeführer selbst sei damals noch ein Kind gewesen. Da die Bande Einfluss bei der Polizei habe, sei in diesem Fall nicht ermittelt worden. Am 29.7.2006, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch gewarnt, die Bandenmitglieder wüssten bereits, dass er in Österreich sei, und gingen davon aus, dass er hier sehr viel Geld verdiene; sie solle ihm sagen, dass er bei einer Rückkehr die gesamte Schuld seines Vaters samt Zinsen in der Höhe von 2,5 Mio. Rupien zu zahlen habe, ansonsten werde er umgebracht. Die Bande, so gab der Beschwerdeführer weiter an, habe seine Mutter und seine jüngere Schwester schikaniert; deshalb seien die beiden zu einer Schwester der Mutter nach römisch 40 gezogen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 7.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort XXXX und sei auf Einladung einer Schwester seiner Mutter nach Österreich gekommen, und zwar mit einem Visum der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi (im Akt befindet sich die Kopie eines Schengen-Visums, gültig für XXXX bis XXXX). Zu seinen Verfolgungsgründen ergänzte er, die Bande, von der er gesucht werde, habe Leuten Geld geborgt und ihnen, wenn sie das Darlehen nicht hätten zurückzahlen können, ihre Grundstücke weggenommen. Die Bande sei in Dörfern tätig gewesen und habe keinen politischen Hintergrund gehabt. Auf die Frage, was in den 17 Jahren nach dem Tod seines Vaters geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe immer wieder gezahlt, die Angehörigen der Bande hätten immer wieder Gegenstände von ihrem Haus abgeholt. Da sie jetzt wüssten, dass er in Europa sei, glaubten sie, dass er viel Geld verdiene, und forderten jetzt auch mehr Geld. Sie arbeiteten mit der Polizei zusammen und hätten Einfluss "auf unsere örtlichen Politiker", deshalb könnten sie ihn vielleicht auch anderwärts ausfindig machen. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von ihnen getötet zu werden.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 7.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort römisch 40 und sei auf Einladung einer Schwester seiner Mutter nach Österreich gekommen, und zwar mit einem Visum der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi (im Akt befindet sich die Kopie eines Schengen-Visums, gültig für römisch 40 bis römisch 40 ). Zu seinen Verfolgungsgründen ergänzte er, die Bande, von der er gesucht werde, habe Leuten Geld geborgt und ihnen, wenn sie das Darlehen nicht hätten zurückzahlen können, ihre Grundstücke weggenommen. Die Bande sei in Dörfern tätig gewesen und habe keinen politischen Hintergrund gehabt. Auf die Frage, was in den 17 Jahren nach dem Tod seines Vaters geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe immer wieder gezahlt, die Angehörigen der Bande hätten immer wieder Gegenstände von ihrem Haus abgeholt. Da sie jetzt wüssten, dass er in Europa sei, glaubten sie, dass er viel Geld verdiene, und forderten jetzt auch mehr Geld. Sie arbeiteten mit der Polizei zusammen und hätten Einfluss "auf unsere örtlichen Politiker", deshalb könnten sie ihn vielleicht auch anderwärts ausfindig machen. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von ihnen getötet zu werden.
Bei einer weiteren Einvernahme am 11.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie in XXXX versucht habe, die Täter bei der Polizei anzuzeigen. Die Beamten hätten die Anzeige aber nicht entgegengenommen. Dies zeige, dass die Bande landesweit politischen Einfluss auf die Polizei habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr am Flughafen festgenommen zu werden, da diese Bande auch Einfluss auf die Flughafenbehörden habe. Auf den Vorhalt, dass er den Namen der Bande kennen müsse, wenn sie derart einflussreich sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sie heiße "XXXX". Sie sei überwiegend in seinem Herkunftsstaat Punjab tätig, habe aber landesweit Einfluss. Er sei von den Angehörigen der Bande in Indien zwar hin und wieder schikaniert worden, sei aber eigentlich als Tourist nach Österreich gekommen. Erst jetzt dächten die Bandenmitglieder, dass er hier viel Geld verdiene. Auf die Frage des anwesenden Rechtsberaters, ob es sich bei der Bande, wenn sie so großen Einfluss habe, um eine Partei handle, gab der Beschwerdeführer an, sie sei keine Partei, werde aber von der Kongress-Partei unterstützt, damit sie die Stimmabgabe von Wählern beeinflusse.Bei einer weiteren Einvernahme am 11.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie in römisch 40 versucht habe, die Täter bei der Polizei anzuzeigen. Die Beamten hätten die Anzeige aber nicht entgegengenommen. Dies zeige, dass die Bande landesweit politischen Einfluss auf die Polizei habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr am Flughafen festgenommen zu werden, da diese Bande auch Einfluss auf die Flughafenbehörden habe. Auf den Vorhalt, dass er den Namen der Bande kennen müsse, wenn sie derart einflussreich sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sie heiße "XXXX". Sie sei überwiegend in seinem Herkunftsstaat Punjab tätig, habe aber landesweit Einfluss. Er sei von den Angehörigen der Bande in Indien zwar hin und wieder schikaniert worden, sei aber eigentlich als Tourist nach Österreich gekommen. Erst jetzt dächten die Bandenmitglieder, dass er hier viel Geld verdiene. Auf die Frage des anwesenden Rechtsberaters, ob es sich bei der Bande, wenn sie so großen Einfluss habe, um eine Partei handle, gab der Beschwerdeführer an, sie sei keine Partei, werde aber von der Kongress-Partei unterstützt, damit sie die Stimmabgabe von Wählern beeinflusse.
1.1.2. Mit Bescheid vom 18.8.2006, 06 07.995-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hielt mit näherer Begründung fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor; weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.1.2. Mit Bescheid vom 18.8.2006, 06 07.995-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt hielt mit näherer Begründung fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor; weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.8.2006 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters per Telefax zugestellt. Am 23.8.2006 wurde der Bescheid überdies dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 1.9.2006 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 8.8.2007 und am 26.11.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 16.1.2008, 304.878-C1/17E-XIII/66/06, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abwies. Der Beschwerdeführer hatte vor der Berufungsbehörde iW dieselben Verfolgungsgründe wie vor dem Bundesasylamt angegeben. In der Begründung ihres Bescheides bezog sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten, mit dessen Erstattung sie eine Sachverständige beauftragt hatte. Danach war der Vater des Beschwerdeführers nicht ermordet worden, sondern hatte Selbstmord begangen; die Familie des Beschwerdeführers wohnte bereits seit längerem nicht mehr im ursprünglichen Heimatort (XXXX), sondern in Jalandhar (und war auch nicht nach XXXX gezogen). Die vom Beschwerdeführer behauptete "Gang" war in seinem Heimatort nicht bekannt; die Namen der Mitglieder, die er angegeben hatte, stellten sich als jene von Nachbarn heraus, die im Übrigen, als der Vater des Beschwerdeführers starb, zwischen zehn und fünfzehn Jahre alt gewesen waren. Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Selbst wenn der Beschwerdeführer Verfolgung durch Mitglieder der XXXX befürchten müsste, wäre er, so die Berufungsbehörde weiter, in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen und eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 1.9.2006 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 8.8.2007 und am 26.11.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 16.1.2008, 304.878-C1/17E-XIII/66/06, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abwies. Der Beschwerdeführer hatte vor der Berufungsbehörde iW dieselben Verfolgungsgründe wie vor dem Bundesasylamt angegeben. In der Begründung ihres Bescheides bezog sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten, mit dessen Erstattung sie eine Sachverständige beauftragt hatte. Danach war der Vater des Beschwerdeführers nicht ermordet worden, sondern hatte Selbstmord begangen; die Familie des Beschwerdeführers wohnte bereits seit längerem nicht mehr im ursprünglichen Heimatort (römisch 40 ), sondern in Jalandhar (und war auch nicht nach römisch 40 gezogen). Die vom Beschwerdeführer behauptete "Gang" war in seinem Heimatort nicht bekannt; die Namen der Mitglieder, die er angegeben hatte, stellten sich als jene von Nachbarn heraus, die im Übrigen, als der Vater des Beschwerdeführers starb, zwischen zehn und fünfzehn Jahre alt gewesen waren. Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Selbst wenn der Beschwerdeführer Verfolgung durch Mitglieder der römisch 40 befürchten müsste, wäre er, so die Berufungsbehörde weiter, in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen und eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Mit Beschluss vom 7.5.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.
1.2.1. Am 28.9.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) am 28.9.2009 gab er an, seine Mutter und seine Schwester seien im XXXX ermordet worden. Vom Juli 2006 bis Feber 2009 habe er durchgehend in Österreich gewohnt und gelegentlich als Zeitungszusteller gearbeitet. Im Feber 2009 sei er nach Italien gefahren - dort habe er keinen Asylantrag gestellt -, am 20.9.2009 sei er nach Wien zurückgekommen. Seine "alten Asylgründe" seien noch aktuell. Die "XXXX", vor der er geflüchtet sei, habe den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester herausgefunden und beide ermordet. Bei einer Rückkehr fürchte er, ebenso von dieser Gruppe getötet zu werden. Sie habe sehr gute Kontakte zur Polizei und zur Politik; er befürchte daher auch Sanktionen von der Polizei.1.2.1. Am 28.9.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) am 28.9.2009 gab er an, seine Mutter und seine Schwester seien im römisch 40 ermordet worden. Vom Juli 2006 bis Feber 2009 habe er durchgehend in Österreich gewohnt und gelegentlich als Zeitungszusteller gearbeitet. Im Feber 2009 sei er nach Italien gefahren - dort habe er keinen Asylantrag gestellt -, am 20.9.2009 sei er nach Wien zurückgekommen. Seine "alten Asylgründe" seien noch aktuell. Die "XXXX", vor der er geflüchtet sei, habe den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester herausgefunden und beide ermordet. Bei einer Rückkehr fürchte er, ebenso von dieser Gruppe getötet zu werden. Sie habe sehr gute Kontakte zur Polizei und zur Politik; er befürchte daher auch Sanktionen von der Polizei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 27.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine Schwester seien 2006, als er Indien verlassen habe, nach XXXX gezogen und hätten dort 2008 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Seit der Eröffnung des Geschäftes seien regelmäßig Männer zu ihnen gekommen und hätten mit der Zeit "ihre Sachen" im Geschäft deponiert. "Dieses Jahr" - also 2009 - habe jemand der indischen Armee gesagt, dass es sich bei den genannten Männern um "Extremisten der Alkaida" handle. Dies alles habe der Beschwerdeführer von seinem Vetter telefonisch erfahren. Bei einer Hausdurchsuchung hätten sich die deponierten Sachen als Waffen herausgestellt. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers seien daraufhin von der Armee festgenommen, aber gegen Kaution wieder freigelassen worden. Sodann hätten die "Alkadiamänner" (gemeint: "Alkaidamänner") sie beschuldigt, sie verraten zu haben, und eine Entschädigung für die beschlagnahmten Waffen im Wert von mehreren Mio. Rupien verlangt. Sie hätten der Mutter auch gesagt, sie wüssten, dass sich der Beschwerdeführer "in AT" (gemeint vermutlich: in Österreich) aufhalte. Er wisse jetzt nicht, wo seine Mutter und seine Schwester seien oder ob sie entführt worden seien. Bei einer Rückkehr nach Indien werde er von den "Alkaidamänner[n]" umgebracht, die in ganz Indien ihr Netzwerk hätten. Den letzten Kontakt zu seiner Mutter habe er im Feber 2009 gehabt. Nunmehr beschuldige die Armee die Familie des Beschwerdeführers und auch ihn selbst, mit der "Alkaida" zu tun zu haben.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 27.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine Schwester seien 2006, als er Indien verlassen habe, nach römisch 40 gezogen und hätten dort 2008 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Seit der Eröffnung des Geschäftes seien regelmäßig Männer zu ihnen gekommen und hätten mit der Zeit "ihre Sachen" im Geschäft deponiert. "Dieses Jahr" - also 2009 - habe jemand der indischen Armee gesagt, dass es sich bei den genannten Männern um "Extremisten der Alkaida" handle. Dies alles habe der Beschwerdeführer von seinem Vetter telefonisch erfahren. Bei einer Hausdurchsuchung hätten sich die deponierten Sachen als Waffen herausgestellt. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers seien daraufhin von der Armee festgenommen, aber gegen Kaution wieder freigelassen worden. Sodann hätten die "Alkadiamänner" (gemeint: "Alkaidamänner") sie beschuldigt, sie verraten zu haben, und eine Entschädigung für die beschlagnahmten Waffen im Wert von mehreren Mio. Rupien verlangt. Sie hätten der Mutter auch gesagt, sie wüssten, dass sich der Beschwerdeführer "in AT" (gemeint vermutlich: in Österreich) aufhalte. Er wisse jetzt nicht, wo seine Mutter und seine Schwester seien oder ob sie entführt worden seien. Bei einer Rückkehr nach Indien werde er von den "Alkaidamänner[n]" umgebracht, die in ganz Indien ihr Netzwerk hätten. Den letzten Kontakt zu seiner Mutter habe er im Feber 2009 gehabt. Nunmehr beschuldige die Armee die Familie des Beschwerdeführers und auch ihn selbst, mit der "Alkaida" zu tun zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, der frühere Asylantrag sei am 23.1.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 8 des angefochtenen Bescheides; auf S 1 ist wohl irrtümlich die Rede von einem Bescheid vom 30.4.2007, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes am 16.1.2008 "in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen" sei, die dabei angeführte Geschäftszahl 304.978-C1/8Z-XIII/66/06 dagegen ist die Geschäftszahl der Niederschrift über die Verhandlung vor der Berufungsbehörde vom 8.8.2007). Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht (S 8). Im neuen Verfahren berufe sich der Beschwerdeführer auf neue Fluchtgründe. Auch hier habe er sich des Öfteren widersprochen, sodass das Bundesasylamt davon ausgehen könne, dass dieses Vorbringen ebenfalls nicht der Wahrheit entspreche (S 8). Beweiswürdigend stützt es sich darauf, dass der Beschwerdeführer (zunächst) angegeben habe, seine Mutter und seine Schwester seien ermordet worden, später aber, er wisse nicht, wo sie sich jetzt befänden. Dass die "Alkaida" in einem Lebensmittelgeschäft Waffen im Wert mehrerer Mio. Rupien deponiert haben solle, könne nicht den Tatsachen entsprechen, da es sich dabei um eine größere Menge an Waffen handeln müsste und dies in einem kleinen Lebensmittelgeschäft aufgefallen wäre (S 11). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert (S 9). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, der frühere Asylantrag sei am 23.1.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 8 des angefochtenen Bescheides; auf S 1 ist wohl irrtümlich die Rede von einem Bescheid vom 30.4.2007, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes am 16.1.2008 "in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen" sei, die dabei angeführte Geschäftszahl 304.978-C1/8Z-XIII/66/06 dagegen ist die Geschäftszahl der Niederschrift über die Verhandlung vor der Berufungsbehörde vom 8.8.2007). Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht (S 8). Im neuen Verfahren berufe sich der Beschwerdeführer auf neue Fluchtgründe. Auch hier habe er sich des Öfteren widersprochen, sodass das Bundesasylamt davon ausgehen könne, dass dieses Vorbringen ebenfalls nicht der Wahrheit entspreche (S 8). Beweiswürdigend stützt es sich darauf, dass der Beschwerdeführer (zunächst) angegeben habe, seine Mutter und seine Schwester seien ermordet worden, später aber, er wisse nicht, wo sie sich jetzt befänden. Dass die "Alkaida" in einem Lebensmittelgeschäft Waffen im Wert mehrerer Mio. Rupien deponiert haben solle, könne nicht den Tatsachen entsprechen, da es sich dabei um eine größere Menge an Waffen handeln müsste und dies in einem kleinen Lebensmittelgeschäft aufgefallen wäre (S 11). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert (S 9). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.1.2010 durch Zustellung ohne vorherigen Zustellversuch gemäß § 23 Zustellgesetz und sodann - nachdem eine Nicht-Regierungsorganisation dem Bundesasylamt eine "Zustelladresse" angegeben hatte - am 22.1.2010 unmittelbar (durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) ausgefolgt und damit nochmals zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.1.2010 durch Zustellung ohne vorherigen Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz und sodann - nachdem eine Nicht-Regierungsorganisation dem Bundesasylamt eine "Zustelladresse" angegeben hatte - am 22.1.2010 unmittelbar (durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) ausgefolgt und damit nochmals zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.1.2010, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden ist und in der es heißt, einen begründeten Beschwerdeschriftsatz werde der Beschwerdeführer nachreichen, sobald seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde und er eine Ausfertigung des zu bekämpfenden Bescheides erhalten habe. Beigelegt war eine Beschwerde, die dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung vorwirft. Am 30.1.2010 brachte der Beschwerdeführer einen mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatz ein, in dem er sich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wendet.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.1.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt. Dies wird im Bescheid zwar nicht zum Ausdruck gebracht, ergibt sich aber aus der Zitierung des § 10 AsylG 2005 "idgF" im Spruch des angefochtenen Bescheides.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt. Dies wird im Bescheid zwar nicht zum Ausdruck gebracht, ergibt sich aber aus der Zitierung des Paragraph 10, AsylG 2005 "idgF" im Spruch des angefochtenen Bescheides.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.1.2.3. Zur Abgabestelle des Beschwerdeführers während des zweiten Asylverfahrens ergeben sich aus dem Akt, den das Bundesasylamt vorgelegt hat, folgende Hinweise:
Am 23.9.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, in der Anhaltemeldung (AS 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über eine Obdachlosenmeldung (Adresse: Große Sperlgasse 4, 1020 Wien). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Auf dem Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien (AS 39) von diesem Tag wird als Adresse die Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, angeführt. Diese Adresse wird auch in der Niederschrift über die Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.9.2009 (AS 31), als der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag stellte, als "sonstige Adresse" (neben jener des Anhaltezentrums) angegeben. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, die das Bundesasylamt am 19.10.2009, am 27.10.2009 und am 7.1.2010 (11 Uhr 24) einholte (AS 107, 131, 187), ergaben die erwähnte Adresse als "Obdachlos"-Meldung für den Zeitraum vom 6.2.2009 bis zum 23.9.2009 (dem Tag, an dem der Beschwerdeführer angehalten und in Schubhaft genommen wurde). Am 27.11.2009 gab eine Nicht-Regierungsorganisation eine "Änderung der Zustelladresse" des Beschwerdeführers bekannt; die Adresse war die bereits erwähnte. Beigelegt war eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 6.2.2009 (AS 135 bis 143). Am 7.1.2010 (16 Uhr 07) gab diese Nicht-Regierungsorganisation als "Änderung der Zustelladresse" des Beschwerdeführers nochmals dieselbe Adresse bekannt. Beigelegt war eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 7.1.2010 (also von ebendiesem Tag), 15 Uhr 07 (AS 203, 205).
Da die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 7.1.2010 (11 Uhr 24) keine aktuelle Abgabestelle (und auch nicht die Adresse Große Sperlgasse 4 als aktuelle Adresse) ergab, stellte das Bundesasylamt an diesem Tag den angefochtenen Bescheid gemäß § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu. Der Beschwerdeführer schildert in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.1.2010, er habe am 7.1.2010 bei einer Nicht-Regierungsorganisation vorgesprochen und erfahren, sein Verfahren sei seit ebendiesem Tag "rechtskräftig" abgeschlossen. Danach habe er bei seiner "Abgabestelle" (dem Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4) vorgesprochen und erfahren, er sei tatsächlich von dieser Adresse abgemeldet worden, und zwar vermutlich von der "Polizei". Von dieser Abmeldung habe er keine Kenntnis gehabt und auch bei der Einvernahme vom 27.10.2009 seine bisherige Abgabestelle angegeben.Da die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 7.1.2010 (11 Uhr 24) keine aktuelle Abgabestelle (und auch nicht die Adresse Große Sperlgasse 4 als aktuelle Adresse) ergab, stellte das Bundesasylamt an diesem Tag den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu. Der Beschwerdeführer schildert in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.1.2010, er habe am 7.1.2010 bei einer Nicht-Regierungsorganisation vorgesprochen und erfahren, sein Verfahren sei seit ebendiesem Tag "rechtskräftig" abgeschlossen. Danach habe er bei seiner "Abgabestelle" (dem Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4) vorgesprochen und erfahren, er sei tatsächlich von dieser Adresse abgemeldet worden, und zwar vermutlich von der "Polizei". Von dieser Abmeldung habe er keine Kenntnis gehabt und auch bei der Einvernahme vom 27.10.2009 seine bisherige Abgabestelle angegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung (ohne vorherigen Zustellversuch) am 7.1.2010 wirksam war oder nicht: Sollte sie unwirksam gewesen sein, so ist dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.1.2010 erstmals wirksam zugestellt worden. Die Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden: jene vom 16.1.2010, falls man vom Zustelldatum 7.1.2010 ausgeht, jene vom 30.1.2010 - fälschlich als Berufung bezeichnet - (die ansonsten als Ergänzung der Beschwerde zu behandeln wäre), wenn man vom Zustelldatum 22.1.2010 ausgeht. (Selbst wenn man vom Zustelldatum 19.1.2010 ausginge, ergäbe sich nichts anderes; dieses Datum wurde von der Polizeiinspektion XXXX als "Beginn der Abholfrist" eingetragen, nachdem es versucht hatte, dem Beschwerdeführer an der Adresse Große Sperlgasse 4 zuzustellen. Auf die Frage, welche Konsequenzen dies hat, da diese Kontaktstelle nicht als Abgabestelle iSd ZustellG gilt [§ 23 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009], braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.) Dazu kommt, dass nach (zumindest Teilen) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar Berufungen gegen Bescheide, die noch nicht erlassen worden sind, zulässig werden, sobald der Bescheid in der Folge erlassen wird (VwGH 4.6.1987, 86/02/0198 - wenn auch wohl nur bei Kenntnis des Bescheidinhaltes -, ebenso VwGH 4.12.1990, 90/11/0150; weiters VwGH 22.6.1988, 87/03/0263; 4.7.1989, 88/05/0225; 15.12.1995, 95/11/0333; 29.10.2008, 2007/08/0083; 3.7.2009, 2008/17/0154; vgl. auch VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; anders wohl VwGH 27.5.1999, 99/02/0083; anders auch für den Bereich des VwGG [auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abstellend] VwGH 25.3.1997, 96/05/0263). Dasselbe müsste gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes gelten.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung (ohne vorherigen Zustellversuch) am 7.1.2010 wirksam war oder nicht: Sollte sie unwirksam gewesen sein, so ist dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.1.2010 erstmals wirksam zugestellt worden. Die Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden: jene vom 16.1.2010, falls man vom Zustelldatum 7.1.2010 ausgeht, jene vom 30.1.2010 - fälschlich als Berufung bezeichnet - (die ansonsten als Ergänzung der Beschwerde zu behandeln wäre), wenn man vom Zustelldatum 22.1.2010 ausgeht. (Selbst wenn man vom Zustelldatum 19.1.2010 ausginge, ergäbe sich nichts anderes; dieses Datum wurde von der Polizeiinspektion römisch 40 als "Beginn der Abholfrist" eingetragen, nachdem es versucht hatte, dem Beschwerdeführer an der Adresse Große Sperlgasse 4 zuzustellen. Auf die Frage, welche Konsequenzen dies hat, da diese Kontaktstelle nicht als Abgabestelle iSd ZustellG gilt [§ 23 Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009], braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.) Dazu kommt, dass nach (zumindest Teilen) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar Berufungen gegen Bescheide, die noch nicht erlassen worden sind, zulässig werden, sobald der Bescheid in der Folge erlassen wird (VwGH 4.6.1987, 86/02/0198 - wenn auch wohl nur bei Kenntnis des Bescheidinhaltes -, ebenso VwGH 4.12.1990, 90/11/0150; weiters VwGH 22.6.1988, 87/03/0263; 4.7.1989, 88/05/0225; 15.12.1995, 95/11/0333; 29.10.2008, 2007/08/0083; 3.7.2009, 2008/17/0154; vergleiche auch VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; anders wohl VwGH 27.5.1999, 99/02/0083; anders auch für den Bereich des VwGG [auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abstellend] VwGH 25.3.1997, 96/05/0263). Dasselbe müsste gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes gelten.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist im nunmehrigen Verfahren dabei geblieben, dass seine Mutter und seine Schwester 2006 nach XXXX übersiedelt seien, obwohl sich aus dem Gutachten, das im Vorverfahren erstattet worden ist, das Gegenteil ergibt. Auch wenn man seine nunmehrige Äußerung (im Sinne der Rechtsprechung) in die Beweiswürdigung einbezieht, gibt es keinen Grund, am Ergebnis des Vorverfahrens insoweit zu zweifeln. Selbst wenn aber die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers erst nach den Recherchen der Sachverständigen nach XXXX übersiedelt wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft, der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das - gemessen am Kriterium des "glaubhaften Kerns" - glaubwürdig ist und eine neuerliche Sachentscheidung erforderlich machte. Er machte bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.9.2009 und sodann vor dem Bundesasylamt am 27.10.2009 völlig unterschiedliche Angaben zum Schicksal dieser beiden Verwandten. Im September 2009 gab er an, die beiden seien im XXXX ermordet worden, und zwar von der mehrfach genannten "Gang". Im Oktober 2009 behauptete er dagegen, er habe im Feber 2009 das letzte Mal Kontakt zu seiner Mutter gehabt und inzwischen erfahren, dass "Alkaida-Männer" in ihrem und seiner Schwester Geschäft Waffen deponiert hätten und dass sie, nachdem die Armee diese Waffen beschlagnahmt habe, von ihnen Schadenersatz fordere. Diese beiden Behauptungen sind miteinander offenbar nicht in Einklang zu bringen. In seinem Schriftsatz vom 30.1.2010 gab der Beschwerdeführer dazu an, er habe seit Feber 2009 keinen Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester; die Angaben, die er am 27.10.2009 gemacht habe, hätten sich nur auf die Informationen bezogen, die ihm nach der Entlassung aus der Schubhaft sein Vetter telefonisch gegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass seine vorangegangenen Angaben nicht glaubhaft seien, deshalb habe er versucht, aktuelle Informationen zu erhalten. Damit kann der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er zunächst behauptet hatte, seine Mutter und seine Schwester seien im XXXX ermordet worden, wiederholt er doch nunmehr, dass er seit Feber 2009 keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Dazu kommt, wie das Bundesasylamt zu Recht hervorhebt, dass die nunmehr präsentierte Geschichte völlig unplausibel ist: Es ist kaum vorstellbar, dass Terroristen der Al-Qaida in XXXX Waffen in einem Lebensmittelgeschäft deponieren, das zwei Sikh-Frauen aus dem Punjab gehört. Der Asylgerichtshof schließt sich daher der Einschätzung des Bundesasylamtes an, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen "glaubhaften Kern" aufweist.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist im nunmehrigen Verfahren dabei geblieben, dass seine Mutter und seine Schwester 2006 nach römisch 40 übersiedelt seien, obwohl sich aus dem Gutachten, das im Vorverfahren erstattet worden ist, das Gegenteil ergibt. Auch wenn man seine nunmehrige Äußerung (im Sinne der Rechtsprechung) in die Beweiswürdigung einbezieht, gibt es keinen Grund, am Ergebnis des Vorverfahrens insoweit zu zweifeln. Selbst wenn aber die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers erst nach den Recherchen der Sachverständigen nach römisch 40 übersiedelt wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft, der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das - gemessen am Kriterium des "glaubhaften Kerns" - glaubwürdig ist und eine neuerliche Sachentscheidung erforderlich machte. Er machte bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.9.2009 und sodann vor dem Bundesasylamt am 27.10.2009 völlig unterschiedliche Angaben zum Schicksal dieser beiden Verwandten. Im September 2009 gab er an, die beiden seien im römisch 40 ermordet worden, und zwar von der mehrfach genannten "Gang". Im Oktober 2009 behauptete er dagegen, er habe im Feber 2009 das letzte Mal Kontakt zu seiner Mutter gehabt und inzwischen erfahren, dass "Alkaida-Männer" in ihrem und seiner Schwester Geschäft Waffen deponiert hätten und dass sie, nachdem die Armee diese Waffen beschlagnahmt habe, von ihnen Schadenersatz fordere. Diese beiden Behauptungen sind miteinander offenbar nicht in Einklang zu bringen. In seinem Schriftsatz vom 30.1.2010 gab der Beschwerdeführer dazu an, er habe seit Feber 2009 keinen Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester; die Angaben, die er am 27.10.2009 gemacht habe, hätten sich nur auf die Informationen bezogen, die ihm nach der Entlassung aus der Schubhaft sein Vetter telefonisch gegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass seine vorangegangenen Angaben nicht glaubhaft seien, deshalb habe er versucht, aktuelle Informationen zu erhalten. Damit kann der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er zunächst behauptet hatte, seine Mutter und seine Schwester seien im römisch 40 ermordet worden, wiederholt er doch nunmehr, dass er seit Feber 2009 keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Dazu kommt, wie das Bundesasylamt zu Recht hervorhebt, dass die nunmehr präsentierte Geschichte völlig unplausibel ist: Es ist kaum vorstellbar, dass Terroristen der Al-Qaida in römisch 40 Waffen in einem Lebensmittelgeschäft deponieren, das zwei Sikh-Frauen aus dem Punjab gehört. Der Asylgerichtshof schließt sich daher der Einschätzung des Bundesasylamtes an, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen "glaubhaften Kern" aufweist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.1.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.1.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.3.2008, B 1032/07; 22.9.2008, B 642/08; 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.3.2008, B 1032/07; 22.9.2008, B 642/08; 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, von einem kurzen Zeitraum von vier Wochen unmittelbar nach seiner Einreise 2006 (Schengen-Visum; vgl. Pt. 1.1.1) abgesehen, bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, von einem kurzen Zeitraum von vier Wochen unmittelbar nach seiner Einreise 2006 (Schengen-Visum; vergleiche Pt. 1.1.1) abgesehen, bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, keine besonderen Bindungen an Österreich zu haben; es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was auf ein Ausweisungshindernis hindeuten könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet, er habe sich von Feber 2009 bis September 2009 in Italien aufgehalten. Von einer Verfestigung seines Aufenthaltes in Österreich könnte unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Ergebnis ändert sich aber auch nichts daran, wenn er sich in diesen paar Monaten in Österreich aufgehalten hätte, wie er in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, dort legt er überdies als Beweis dafür Auszüge aus der "internen Software" seiner Kontaktstelle vor, aus der sich ergibt, dass er zwischen März und September 2009 dort regelmäßig vorgesprochen und Sendungen behoben hat. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, keine besonderen Bindungen an Österreich zu haben; es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was auf ein Ausweisungshindernis hindeuten könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet, er habe sich von Feber 2009 bis September 2009 in Italien aufgehalten. Von einer Verfestigung seines Aufenthaltes in Österreich könnte unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Ergebnis ändert sich aber auch nichts daran, wenn er sich in diesen paar Monaten in Österreich aufgehalten hätte, wie er in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, dort legt er überdies als Beweis dafür Auszüge aus der "internen Software" seiner Kontaktstelle vor, aus der sich ergibt, dass er zwischen März und September 2009 dort regelmäßig vorgesprochen und Sendungen behoben hat. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Das Bundesasylamt wird nun über den noch offenen Wiedereinsetzungsantrag vom 16.1.2010 zu entscheiden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht hat.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
23.03.2010