Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 400.816-1/2008-23E
E13 400.817-1/2008-22E
E13 400.818-1/2008-20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.418-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.418-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.419-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.419-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.420-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2008, Zl. 07 11.420-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 3 bezeichnet), türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reisten unter Vorweis eines gefälschten türkischen Servicepasses am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und stellten am 08.12.2007 beim Bundesasylamt (BAA) im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte BF 1 (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er sich 1989 mit einer eigenen Autowerkstatt selbstständig gemacht habe, wo er die Fahrzeuge von den Polizisten und diversen Spezialeinheiten unentgeltlich reparieren hätte müssen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen. Vor dem Jahre 2006 sei er ca. 25 Mal anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen, der Teilnahme an den Newrozfesten und auch bei normalen Kontrollen kurzfristig angehalten worden. Die Polizei habe sein Firmenschild mit Gewalt entfernt und ihm aufgetragen, den Firmennamen zu ändern. Im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion sei er am XXXX für zwei Tage festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Drei Monate später sei er wieder festgenommen worden und zum Bombenanschlag befragt worden. Weil er beim Newrozfest 2007 Tücher mit den Farben der kurdischen Flagge geschwenkt habe, sei er von Spezialeinheiten angehalten worden, anlässlich dessen ihm mit dem Gewehrkolben mehrere Zähne seines Unterkiefers ausgeschlagen worden seien. Es seien dann noch zwei kurzfristige Anhaltungen erfolgt, wobei er nach ein paar Stunden wieder entlassen worden wäre. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 sei seine Wohnung viermal Gegenstand einer Hausdurchsuchung gewesen, im Zuge dessen auf den Kopf gestellt und seine kurdischen CD¿s zerstört worden. Danach hätten sie ihn mitgenommen und zu seinem in Schweden lebenden Bruder, dem vom europäischen Menschengerichtshof einer dort eingebrachten Klage statt gegeben worden sei, befragt. Weil er als einziger seine Familie finanziell unterstütze, wolle ihn die Polizei fertig machen und erniedrigen.römisch eins.1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte BF 1 (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er sich 1989 mit einer eigenen Autowerkstatt selbstständig gemacht habe, wo er die Fahrzeuge von den Polizisten und diversen Spezialeinheiten unentgeltlich reparieren hätte müssen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen. Vor dem Jahre 2006 sei er ca. 25 Mal anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen, der Teilnahme an den Newrozfesten und auch bei normalen Kontrollen kurzfristig angehalten worden. Die Polizei habe sein Firmenschild mit Gewalt entfernt und ihm aufgetragen, den Firmennamen zu ändern. Im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion sei er am römisch 40 für zwei Tage festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Drei Monate später sei er wieder festgenommen worden und zum Bombenanschlag befragt worden. Weil er beim Newrozfest 2007 Tücher mit den Farben der kurdischen Flagge geschwenkt habe, sei er von Spezialeinheiten angehalten worden, anlässlich dessen ihm mit dem Gewehrkolben mehrere Zähne seines Unterkiefers ausgeschlagen worden seien. Es seien dann noch zwei kurzfristige Anhaltungen erfolgt, wobei er nach ein paar Stunden wieder entlassen worden wäre. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 sei seine Wohnung viermal Gegenstand einer Hausdurchsuchung gewesen, im Zuge dessen auf den Kopf gestellt und seine kurdischen CD¿s zerstört worden. Danach hätten sie ihn mitgenommen und zu seinem in Schweden lebenden Bruder, dem vom europäischen Menschengerichtshof einer dort eingebrachten Klage statt gegeben worden sei, befragt. Weil er als einziger seine Familie finanziell unterstütze, wolle ihn die Polizei fertig machen und erniedrigen.
I.1.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte BF 2 (zusammengefasst dargestellt) im Familienverfahren als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass in ihrer Stadt alle Probleme hätten und Leute umgebracht worden seien. Zwischen 2006 und 2007 hätten immer wieder Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei sie beschimpft worden sei und Lebensmitteln zerstört worden seien. Bei diesen vier Hausdurchsuchungen sei ihr Mann ein oder zwei Mal mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, er sei bei jeder der vier Hausdurchsuchungen mitgenommen worden, bringt die BF vor, dass sie sich sicher sei, dass Hausdurchsuchungen statt gefunden hätten und ihr Mann mitgenommen worden sei. Auf Hinweis auf ihre psychischen Probleme bringt sie vor, dass sie weder die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen noch den Zeitpunkt wann diese statt gefunden hätten, benennen könne. Sie wisse auch nicht genau, wie oft ihr Mann angehalten worden sei, da er ihr nicht alles erzählt habe. Sie sei sich nicht sicher, schätze aber die Zahl der Anhaltungen auf drei oder vier. Sie sei die gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, für den dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden (AS 199).römisch eins.1.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte BF 2 (zusammengefasst dargestellt) im Familienverfahren als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass in ihrer Stadt alle Probleme hätten und Leute umgebracht worden seien. Zwischen 2006 und 2007 hätten immer wieder Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei sie beschimpft worden sei und Lebensmitteln zerstört worden seien. Bei diesen vier Hausdurchsuchungen sei ihr Mann ein oder zwei Mal mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, er sei bei jeder der vier Hausdurchsuchungen mitgenommen worden, bringt die BF vor, dass sie sich sicher sei, dass Hausdurchsuchungen statt gefunden hätten und ihr Mann mitgenommen worden sei. Auf Hinweis auf ihre psychischen Probleme bringt sie vor, dass sie weder die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen noch den Zeitpunkt wann diese statt gefunden hätten, benennen könne. Sie wisse auch nicht genau, wie oft ihr Mann angehalten worden sei, da er ihr nicht alles erzählt habe. Sie sei sich nicht sicher, schätze aber die Zahl der Anhaltungen auf drei oder vier. Sie sei die gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, für den dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden (AS 199).
I.1.3. In Folge wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.römisch eins.1.3. In Folge wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwiesen hätte und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwiesen hätte und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Türkei traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (z.B. AS 247 - 307, BF 1).
I.1.4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde - bestehend aus 4 Seiten in deutscher Sprache und 3 Seiten handschriftlich in türkischer Sprache - erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde - bestehend aus 4 Seiten in deutscher Sprache und 3 Seiten handschriftlich in türkischer Sprache - erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4.1. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der Sachverhalt in handschriftlicher türkischer Sprache wiederholt und vorgebracht, dass seine gesamte Familie im Visier der türkischen Behörden stehe. Einer seiner Brüder sei in der Türkei innerhalb der kurdischen Opposition aktiv gewesen. Seither leide die gesamte Familie in politischer und sozialer Hinsicht unter den Auswirkungen. Ein anderer Bruder sei wegen politischer Aktivitäten für die Opposition zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe seine Fluchtgründe durch schriftliche Urkunden bekräftigen können. Das Bundesasylamt habe den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Er beantrage Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - vor allem in Hinblick auf die aktuelle Situation der Kurden in der Türkei vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Vorbringens - unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Türkei, anzustellen. Er beantrage weiters eine persönliche Einvernahme, Stellungsnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, US Department of State und Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation in seinem Heimatstaat einzuholen, sowie seine Gattin als Zeugin zu vernehmen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er beantrage die Erhebung einer solchen Gefährdungssituation.römisch eins.1.4.1. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der Sachverhalt in handschriftlicher türkischer Sprache wiederholt und vorgebracht, dass seine gesamte Familie im Visier der türkischen Behörden stehe. Einer seiner Brüder sei in der Türkei innerhalb der kurdischen Opposition aktiv gewesen. Seither leide die gesamte Familie in politischer und sozialer Hinsicht unter den Auswirkungen. Ein anderer Bruder sei wegen politischer Aktivitäten für die Opposition zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe seine Fluchtgründe durch schriftliche Urkunden bekräftigen können. Das Bundesasylamt habe den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Er beantrage Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - vor allem in Hinblick auf die aktuelle Situation der Kurden in der Türkei vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Vorbringens - unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Türkei, anzustellen. Er beantrage weiters eine persönliche Einvernahme, Stellungsnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, US Department of State und Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation in seinem Heimatstaat einzuholen, sowie seine Gattin als Zeugin zu vernehmen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er beantrage die Erhebung einer solchen Gefährdungssituation.
In weiterer Folge wurde der in türkischer Sprache ausgeführte Teil seitens des AsylGH einer Übersetzung zugeführt.
I.1.5. Mit Erkenntnissen vom 06.10.2008, GZ E13 400.816-1/2008, E13 400.817-1/2008 und E13 400.818-1/2008 wurden die Beschwerden mangels Glaubhaftmachung des Vorbringens seitens des AsylGH als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnissen vom 06.10.2008, GZ E13 400.816-1/2008, E13 400.817-1/2008 und E13 400.818-1/2008 wurden die Beschwerden mangels Glaubhaftmachung des Vorbringens seitens des AsylGH als unbegründet abgewiesen.
I.1.6. Mit Schreiben vom 19.11.2008 hat der rechtsfreundliche Vertreter RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz gemäß Art. 144a Abs. 1 B-VG und §§ 82 ff VfGG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 2, 3, 5, 6 und 8 MRK eine Bescheidbeschwerde an den VfGH erhoben und in einem gemäß § 85 Abs. 2 VfGG beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, das der AsylGH selbst keine Ermittlungstätigkeiten entfaltet hätte sondern sich lediglich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides bezogen hätte. Der BF hätte einen Anspruch auf Anhörung gehabt. Der AsylGH habe eine willkürliche Entscheidung getroffen, ohne sich mit dem maßgeblichen Inhalt der Aussagen von den BF, bzw Ausführungen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Weil der AsylGH keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt habe und den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, seien die BF in ihren Grundrechten gemäß Art 6 MRK verletzt worden. Der AsylGH hätte sich mittels Gutachten über die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Misshandlungen überzeugen müssen. Der Aufenthalt der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Diesbezüglich habe der AsylGH eine entsprechende Interessenabwägung vermissen lassen.römisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 19.11.2008 hat der rechtsfreundliche Vertreter RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz gemäß Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG und Paragraphen 82, ff VfGG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 2, 3, 5, 6 und 8 MRK eine Bescheidbeschwerde an den VfGH erhoben und in einem gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, das der AsylGH selbst keine Ermittlungstätigkeiten entfaltet hätte sondern sich lediglich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides bezogen hätte. Der BF hätte einen Anspruch auf Anhörung gehabt. Der AsylGH habe eine willkürliche Entscheidung getroffen, ohne sich mit dem maßgeblichen Inhalt der Aussagen von den BF, bzw Ausführungen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Weil der AsylGH keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt habe und den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, seien die BF in ihren Grundrechten gemäß Artikel 6, MRK verletzt worden. Der AsylGH hätte sich mittels Gutachten über die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Misshandlungen überzeugen müssen. Der Aufenthalt der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Diesbezüglich habe der AsylGH eine entsprechende Interessenabwägung vermissen lassen.
I.1.7. Mit Beschluss des VfGH vom 25.11.2008, Zl. U 767 - 769/08-2 wurde den Beschwerden von BF 1 - BF 3 gemäß §§ 88a iVm 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge stellte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.01.2010, Zl. U 767-769/08-10 fest, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien.römisch eins.1.7. Mit Beschluss des VfGH vom 25.11.2008, Zl. U 767 - 769/08-2 wurde den Beschwerden von BF 1 - BF 3 gemäß Paragraphen 88 a, in Verbindung mit 85 Absatz 2, VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge stellte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.01.2010, Zl. U 767-769/08-10 fest, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien.
I.1.8. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesonders zur Sippenhaftung und den Kurden, sowie der medizinischen Versorgung und der Situation der Rückkehrer durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 09.03.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.8. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesonders zur Sippenhaftung und den Kurden, sowie der medizinischen Versorgung und der Situation der Rückkehrer durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 09.03.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).
I.1.9. Mit Schreiben vom 23.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme zu den vom AsylGH übermittelten Länderfeststellungen sowie diverse Bestätigungen und Schreiben. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich die politische Situation in der Türkei keinesfalls gebessert habe. Aufgrund der illegalen Ausreise aus der Türkei und die anschließende Asylantragstellung würden die BF am Flughafen einer peniblen Befragung unterzogen werden. Sollte dabei hervorkommen, dass die BF den türkischen Staat in Österreich in Misskredit gebracht hätten, ist damit zu rechnen, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt werden würden. Sollten die BF festgenommen werden, müssten sie mit Misshandlungen und Folterung rechnen. Dem beigelegten Ausschnitt der Zeitung "Politika" vom 06.10.2009 sei zu entnehmen, dass in der Türkei die Zahl der getöteten Kurden immer mehr zunehme. Es würden weiterhin kurdisch-stämmige Soldaten getötet, was offiziell von Seiten des Militärs als Selbstmord hingestellt werde. Türkische Sicherheitskräfte hätten gegen die kurdischen Guerillas bewaffnete Angriffe durchgeführt bei dem mehrere Menschen ums Leben gekommen seien. Am 14.04.2009 seien in 15 Städten 945 DTP-Mitglieder in polizeiliche Gewahrsame genommen und davon 414 festgenommen worden. Gegen den DTP Kongress seien am 04.10.2009 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. In den letzten drei Jahren seien gegen 1.946 Kindern Gerichtshandlungen eingeleitet worden. Weil Kinder mit Steinen nach Polizisten geworfen hätten, seien 33 Kinder zu insgesamt 129 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine zwölfjährige hätte ihren Onkel durch Granatschüsse türkischer Soldaten verloren. 25 schwer Kranke, von denen 6 Krebs gehabt hätten, seien in Gefängnissen gestorben, weil sie medizinisch nicht behandelt worden seien, 19 weitere schwer kranke Personen seien noch immer im Gefängnis. Den BF sei es verwehrt, in der Türkei ein Leben in Freiheit und Sicherheit zu führen. BF 1 befinde sich seit seiner Einziehung zum Militärdienst auf der Flucht. Nach ihm werde gefahndet. Im aktuellen Bericht der "Kleinen Zeitung" vom 12.10.2009 wird festgehalten, dass die europäische Kommission der Türkei einmal mehr mangelnde Europareife vorgeworfen habe und die Türkei aufgefordert habe, den Reformprozess signifikant zu beschleunigen. Abschließend sei festgehalten, dass das Leben der BF in ihrem Heimatland auf das Gröbste gefährdet sei. BF 2 und BF 3 würden sich in psychologischer Betreuung befinden. Eine adäquate, mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Behandlung werde in der Türkei nicht angeboten. Die Interessen an einem weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet seien jedenfalls höher anzusetzen, als jene der Republik selbst. Um die dringende psychologische Behandlung von BF 2 und BF 3 zu beweisen, werde die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen beantragt. Die der Stellungnahme angeschlossenen Urkunden bestehen aus einen Auszug aus der Zeitschrift "Politika" vom 06.10.2009, Auszug aus der Kleinen Zeitung vom 12.10.2009, einem ärztlichen Attest von Dris. XXXX vom 12.12.2008, psychologische Befundberichte von Dris. XXXX vom 15.01.2008, sowie 31.10.2008, ein fachärztlicher Befund von Dris. XXXX vom 08.07.2009, eine Bestätigung der Erziehungsberatung XXXX vom 12.03.2010.römisch eins.1.9. Mit Schreiben vom 23.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme zu den vom AsylGH übermittelten Länderfeststellungen sowie diverse Bestätigungen und Schreiben. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich die politische Situation in der Türkei keinesfalls gebessert habe. Aufgrund der illegalen Ausreise aus der Türkei und die anschließende Asylantragstellung würden die BF am Flughafen einer peniblen Befragung unterzogen werden. Sollte dabei hervorkommen, dass die BF den türkischen Staat in Österreich in Misskredit gebracht hätten, ist damit zu rechnen, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt werden würden. Sollten die BF festgenommen werden, müssten sie mit Misshandlungen und Folterung rechnen. Dem beigelegten Ausschnitt der Zeitung "Politika" vom 06.10.2009 sei zu entnehmen, dass in der Türkei die Zahl der getöteten Kurden immer mehr zunehme. Es würden weiterhin kurdisch-stämmige Soldaten getötet, was offiziell von Seiten des Militärs als Selbstmord hingestellt werde. Türkische Sicherheitskräfte hätten gegen die kurdischen Guerillas bewaffnete Angriffe durchgeführt bei dem mehrere Menschen ums Leben gekommen seien. Am 14.04.2009 seien in 15 Städten 945 DTP-Mitglieder in polizeiliche Gewahrsame genommen und davon 414 festgenommen worden. Gegen den DTP Kongress seien am 04.10.2009 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. In den letzten drei Jahren seien gegen 1.946 Kindern Gerichtshandlungen eingeleitet worden. Weil Kinder mit Steinen nach Polizisten geworfen hätten, seien 33 Kinder zu insgesamt 129 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine zwölfjährige hätte ihren Onkel durch Granatschüsse türkischer Soldaten verloren. 25 schwer Kranke, von denen 6 Krebs gehabt hätten, seien in Gefängnissen gestorben, weil sie medizinisch nicht behandelt worden seien, 19 weitere schwer kranke Personen seien noch immer im Gefängnis. Den BF sei es verwehrt, in der Türkei ein Leben in Freiheit und Sicherheit zu führen. BF 1 befinde sich seit seiner Einziehung zum Militärdienst auf der Flucht. Nach ihm werde gefahndet. Im aktuellen Bericht der "Kleinen Zeitung" vom 12.10.2009 wird festgehalten, dass die europäische Kommission der Türkei einmal mehr mangelnde Europareife vorgeworfen habe und die Türkei aufgefordert habe, den Reformprozess signifikant zu beschleunigen. Abschließend sei festgehalten, dass das Leben der BF in ihrem Heimatland auf das Gröbste gefährdet sei. BF 2 und BF 3 würden sich in psychologischer Betreuung befinden. Eine adäquate, mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Behandlung werde in der Türkei nicht angeboten. Die Interessen an einem weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet seien jedenfalls höher anzusetzen, als jene der Republik selbst. Um die dringende psychologische Behandlung von BF 2 und BF 3 zu beweisen, werde die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen beantragt. Die der Stellungnahme angeschlossenen Urkunden bestehen aus einen Auszug aus der Zeitschrift "Politika" vom 06.10.2009, Auszug aus der Kleinen Zeitung vom 12.10.2009, einem ärztlichen Attest von Dris. römisch 40 vom 12.12.2008, psychologische Befundberichte von Dris. römisch 40 vom 15.01.2008, sowie 31.10.2008, ein fachärztlicher Befund von Dris. römisch 40 vom 08.07.2009, eine Bestätigung der Erziehungsberatung römisch 40 vom 12.03.2010.
I.1.10. Mit Schreiben vom 01.04.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter einen Auszug aus der Zeitung "Osttiroler Bote" vom 11.03.2010 über ein Benefizkonzert zugunsten der Erdbebenopfer auf Haiti, bei welchem BF 1 teilgenommen habe, in Vorlage. Weiters ein Schreiben der Gesundheitspsychologischen Beratungs- und Koordinationsstelle des Landes Tirols, Bezirk XXXX vom 24.03.2010, indem die Inanspruchnahme des Angebotes der gesundheitspsychologischen Beratungs- und Koordinationsstelle durch BF 1 als auch BF 2 mitgeteilt wurde.römisch eins.1.10. Mit Schreiben vom 01.04.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter einen Auszug aus der Zeitung "Osttiroler Bote" vom 11.03.2010 über ein Benefizkonzert zugunsten der Erdbebenopfer auf Haiti, bei welchem BF 1 teilgenommen habe, in Vorlage. Weiters ein Schreiben der Gesundheitspsychologischen Beratungs- und Koordinationsstelle des Landes Tirols, Bezirk römisch 40 vom 24.03.2010, indem die Inanspruchnahme des Angebotes der gesundheitspsychologischen Beratungs- und Koordinationsstelle durch BF 1 als auch BF 2 mitgeteilt wurde.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF 1 - BF 3 betreffenden Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF 1 - BF 3 betreffenden Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.1.12. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.1.12. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Minderheitsethnie angehörige Kurden, welche sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. BF 1 und BF 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und sind die Eltern des BF 3. Die Obsorge und der Unterhalt von BF3 sind durch seine Eltern gesichert, welcher gemeinsam mit ihnen ausreiste. Insoweit verfügt er in seinem Herkunftsstaat über eine Familie, welche für ihn sorgen kann.
Bei den BF 1 und BF 2 handelt es sich um grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Personen mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage und familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat. Bei dem mj. BF 3 handelt es sich ebenfalls um eine junge, gesunde Person. Lediglich BF 2 und BF 3 leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Die BF sind seit ca. zwei Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Die BF haben über ihre Kernfamilie hinausgehend keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie möchten ihr weiteres Leben hier verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
I.1.13. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch eins.1.13. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF 1 von der Polizei festgenommen und misshandelt worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 in der Türkei mit derartig relevanten Repressalien rechnen müssen, dass ihrer Familie eine Rückkehr bzw. ein dortiger Verblieb nicht zugemutet werden kann.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die in der Türkei nicht behandelbar ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die sonstigen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergaben sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den genannten Quellen und den vom BAA herangezogenen Feststellungen.
II.1.2. Zu den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 09.03.2010 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.2. Zu den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 09.03.2010 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
II.1.3. Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. So sind die im Schreiben vom 23.03.2010 angeführten Berichte der Zeitung "Politika", Bericht des Vereins für Menschenrechte und einem Bericht der kleinen Zeitung nicht geeignet, die Feststellungen des AsylGH zur Türkei in Zweifel zu. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).römisch zwei.1.3. Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. So sind die im Schreiben vom 23.03.2010 angeführten Berichte der Zeitung "Politika", Bericht des Vereins für Menschenrechte und einem Bericht der kleinen Zeitung nicht geeignet, die Feststellungen des AsylGH zur Türkei in Zweifel zu. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Für das BAA - wie auch für den AsylGH - war es unplausibel, dass BF 1 nicht in der Lage gewesen ist, seine Probleme chronologisch und konkret zu schildern. Für BF 1 hätten die massiven Probleme 2006 begonnen, jedoch sei er vorher auch öfters angehalten worden. Zur Häufigkeit der Anhaltungen befragt, gab BF 1 zunächst an, dass er die Autos von Polizisten unentgeltlich reparieren hätte müssen und auf Nachfrage, dass er bereits ca. 25 Mal bei Newroz Festen, Demonstrationen und normalen Kontrollen angehalten worden sei. Nach 2006 sei er fünf Mal angehalten worden. Es wären auch Hausdurchsuchungen gemacht worden.
Für das BAA war auch die vage Beschreibung seiner Misshandlungen bei der Anhaltung am XXXX wegen einer Bombenexplosion im Park unplausibel. So habe BF 1 auf die Frage, wie er geschlagen worden sei, zuerst vage und pauschal angegeben "wie man halt üblicherweise bei der Polizei geschlagen wird". Erst nach mehrmaliger Aufforderung die Vorfälle konkret zu schildern, habe BF 1 angegeben, dass er mit Schlagstöcken auf die Beine und den Rücken geschlagen worden sei. Zum Grund der Schläge befragt, gab BF 1 an, dass ihn die Polizisten einfach schlagen hätten wollen. Für das BAA entbehrte diese Antwort jeglicher Logik. Es sei nicht einsichtig, dass der BF grundlos und ohne jeglichen Zweck geschlagen worden wäre. Den Ausführungen ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.Für das BAA war auch die vage Beschreibung seiner Misshandlungen bei der Anhaltung am römisch 40 wegen einer Bombenexplosion im Park unplausibel. So habe BF 1 auf die Frage, wie er geschlagen worden sei, zuerst vage und pauschal angegeben "wie man halt üblicherweise bei der Polizei geschlagen wird". Erst nach mehrmaliger Aufforderung die Vorfälle konkret zu schildern, habe BF 1 angegeben, dass er mit Schlagstöcken auf die Beine und den Rücken geschlagen worden sei. Zum Grund der Schläge befragt, gab BF 1 an, dass ihn die Polizisten einfach schlagen hätten wollen. Für das BAA entbehrte diese Antwort jeglicher Logik. Es sei nicht einsichtig, dass der BF grundlos und ohne jeglichen Zweck geschlagen worden wäre. Den Ausführungen ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.
Auch hinsichtlich der Hausdurchsuchungen machte BF 2 vage Angaben. Auf die Frage der Häufigkeit der Hausdurchsuchungen gab BF 1 diese mit einmal zwei oder drei Wochen vor der Ausreise an. Auf die Wiederholung der Frage gab er an, dass das Haus im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 viermal durchsucht worden sei.
Für das BAA - wie auch für den AsylGH - war der Erklärungsversuch von BF 1 hinsichtlich seiner Probleme unplausibel. Weil er der einzige gewesen sei, der mit dem Geschäft die ganze Familie ernährt hätte, hätten sie sein Geschäft zerstören wollen. Kurden wären immer so gestört worden. Die Polizei hätte ihn fertig machen und erniedrigen wollen.
Die Frage, warum er nicht bereits früher Probleme bekommen habe, da er ja schon seit 1989 selbstständig gewesen wäre, versuchte BF 1 damit zu erklären, dass er auch früher kurzfristig angehalten worden wäre und er versucht hätte, sich anständig und unauffällig zu verhalten. Für das Bundesasylamt war dieser Erklärungsversuch nicht geeignet, die Frage zu beantworten.
BF 1 erblickte einen Grund seiner Verfolgung in den politischen Aktivitäten seiner Familie. Nachdem er jedoch nicht einmal annähernd in der Lage war, die politischen Tätigkeiten seiner Familie auszuführen, war dieses Vorbringen für das BAA unplausibel.
Für das Bundesasylamt war jedoch der Verbleib der restlichen Familie in der Türkei der markanteste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF. Es sei absolut unglaubwürdig, dass BF 1 aufgrund der Familie Probleme bekommen hätte, andererseits sich jedoch fast die gesamte Familie noch in der Heimat aufhalten würde. Dem ist seitens des AsylGH zuzustimmen.
Auch war es für das BAA nicht nachvollziehbar, dass sich die BF unter den vorgebrachten Umständen über Jahre hinweg im Zugriffsbereich der Behörden aufgehalten haben, ehe sie dann doch letztlich das Land verlassen hätten. Auch dieser Argumentation ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.
Resümierend hat das BAA festgestellt, dass BF 1 trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben zu den von ihm behaupteten Ereignisse zu machen, was wiederum der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung können sich Menschen, die solche für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern. BF 1 sei jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt gewesen. Details hätte er auf Nachfrage nicht schildern können, sodass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse nicht erlebt hätte. Zumal sich seine Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene und widersprüchliche Darstellungen beschränkten. Konkrete oder detaillierte Angaben hätte er nicht machen können. Nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle kann sich der AsylGH diesen Ausführungen nicht verschließen. Auch der AsylGH ist der Meinung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten wäre, dass die BF solche einschneidende Erlebnisse wie die Misshandlungen bei der Polizei, bzw Festnahmen oder auch die Störung des Werkstättenbetriebes, sowie die Hausdurchsuchungen konkret und zeitlich eingeordnet wieder geben.
Auch das Vorbringen von BF 2 hat das BAA wegen der vagen, unsubstantiierten Ausführungen und der Ungereimtheiten als unglaubwürdig qualifiziert. Während BF 2 die Mitnahme von BF 1 durch die Polizei im Zuge der Hausdurchsuchungen mit ein- oder zweimal bezifferte, hat BF 1 angegeben, jedes Mal mitgenommen worden zu sein.
BF 2 sei auch nicht imstande gewesen, den Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung zu bestimmen, obwohl diese laut BF 1 zwei oder drei Wochen vor der Ausreise statt gefunden hätte.
BF 2 sei auch nicht in der Lage gewesen, die 4 oder 5 Hausdurchsuchungen zeitlich zu präzisieren. Sie hätte lediglich angeben können, dass diese zwischen 2006 und 2007 statt gefunden hätten. Soweit das BAA dieses Vorbringen als vage und unsubstantiiert qualifiziert ist dem seitens des AsylGH zuzustimmen.
Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
BF 1 wurde vom BAA aufgefordert, unter Anführung von Fakten und Daten die ihm wichtig erscheinenden Ereignisse zu erzählen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre davon auszugehen, dass BF 1 die Misshandlung im Gefängnis - deren Art er erst nach mehrmaliger Nachfrage imstande war auszuführen - bzw. wie ihm die Zähne ausgeschlagen worden sind -anführt. Für BF 1 war jedoch ein für ihn wichtig scheinendes Ereignis, dass die Polizei weil sie mit dem Namen der Firma nicht einverstanden gewesen sind, sein Firmenschild "Freiheitslackiererei" herunter gerissen hat. Nachdem er dies vorgebracht hat, hat er sofort die Probleme seiner Brüder ins Treffen geführt. Der AsylGH erblickt in diesem Vorgehen, dass BF 1 zu keiner Zeit Misshandlungen durch die Polizei erdulden hat müssen.
BF 1 hat auf die Frage "Wann war die Polizei bei Ihnen" angegeben, dies wäre 2006 und dann 2007 gewesen. BF 1 hat sich 1989 mit einer eigenen Werkstätte selbstständig gemacht. Für den AsylGH ist es daher unplausibel, dass die Polizei erst 2006 mit dem Firmennamen nicht einverstanden ist und deshalb das Firmenschild mit Gewalt entfernt hat.
Für den AsylGH sind die 25-maligen kurzfristigen Anhaltungen vor 2006 unplausibel. BF 1 brachte diesbezüglich vor, dass er bei Newrozfesten, Demonstrationen oder normalen Kontrollen nur kurz angehalten und immer ohne Konsequenzen freigelassen worden sei. Zum einen handelt es sich bei Newrozfesten, Demonstrationen oder normalen Kontrollen um stereotype Begriffe, die besonders gern von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in ihrem Vorbringen gebraucht werden, zum anderen wie bereits aaO ausgeführt, war BF 1 nicht in der Lage, diese Anhaltungen konkret zeitlich einzuordnen. Obwohl diese Ausführung das Vorbringen der mehrmaligen Anhaltungen klar und deutlich in Frage stellt, wird die Unglaubwürdigkeit dadurch bestätigt, dass der BF nach 2006 nur mehr fünf Mal angehalten wurde.
Widersprüchlich ist auch, dass BF 1 seit 1989 eine Autowerkstatt betreibt und für die Polizei sowie für deren Spezialeinheiten gratis arbeiten hätte müssen. Auch war ihnen der BF aufgrund seiner Familie bekannt. Somit ist aber die Aussage "sie (gemeint die Polizei) sagten, dass ihnen mein Nachname schon bekannt wäre (AS 231) " nicht nachvollziehbar.
Auch dass dem BF anlässlich der Anhaltung im Zuge des Newrozfestes 2007 mit einem Gewehrkolben die Zähne ausgeschlagen wurden ist nicht glaubhaft (AS 205) zumal er dieses Erlebnis widersprüchlich und gesteigert schilderte. Zunächst hat der BF diesen Umstand bei seiner freien Erzählung vor dem BAA am 18.12.2007 nicht erwähnt, was an und für sich schon für dessen Unglaubwürdigkeit spricht. In einer weiteren Einvernahme hat BF 1 auf die Frage, was bei der Anhaltestelle passiert ist, geantwortet, "Sie haben mich geschlagen und dann ohne Konsequenzen wieder freigelassen. Spätestens bei dieser Antwort hätte der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung schon den Schlag mit dem Gewehrkolben und damit einhergehend den Verlust von Zähnen zur Sprache bringen müssen. Erst auf die Frage, wie er geschlagen worden sei, hat er dann vorgebracht, dass ihm mittels eines Gewehrkolbens die Zähne ausgeschlagen worden seien. Im handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift hat BF 1 diesen Umstand widersprüchlich vorgebracht und zudem noch gesteigert. Die Polizei hätte ihn in seiner Werkstatt aufgesucht, ihm die Augen verbunden und außerhalb der Stadt gebracht, wo ihm durch einen Schlag mit dem Gewehrkolben vier Zähne gebrochen worden seien. Sie hätten ihn auch getreten und mit den Worten "Lass uns gehen. Er stirbt vor Tagesanbruch hier" liegen gelassen. Ein Bauer hätte ihn gefunden, seinen Vater angerufen, der ihn abgeholt hätte.
Auch das Vorbringen, dass die Polizei wollte, dass BF 1 kein Geld mehr verdiene, ist nicht nachvollziehbar. Zunächst konnte er die Behauptung auch nicht substantiiert begründen. Die Behauptung geht auch ins Leere, zumal er im handschriftlichen Teil der Beschwerde ausführt, dass während seiner Verhaftung sein Betreib von seinen Arbeitern geleitet wurde. Wenn der Betrieb aber während seiner Abwesenheit nicht still gestanden ist, ist die Behauptung, dass die Polizei wollte, dass er kein Geld mehr verdiene, absurd.
Die Erwägungen des BAA als auch des AsylGH ergeben klar und deutlich, dass das Vorbringen von BF 1 nicht der Wahrheit entspricht. Abgerundet wird das Bild der Unglaubwürdigkeit durch die Aussage des BF 1, dass er nach Deutschland wollte um dort zu arbeiten. Nach Ansicht des AsylGH hat BF 1 damit klar und deutlich den Grund seiner Ausreise aus seinem Heimatland zum Ausdruck gebracht.
Ebenso sind die Ausführungen von BF 2 mit denen von BF 1 nicht im Einklang zu bringen. So hat BF 2 vor der PI Schwechat Flughafen angegeben, dass ihr Mann (BF 1) aus Angst nicht mehr zur Arbeit gehen hätte können. Derartiges hat BF 1 zu keiner Zeit vorgebracht.
Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass die Polizei BF 2 im Rahmen der Hausdurchsuchungen beschimpft und sie mit dem Tode bedroht haben konnte, wenn sie aus Angst monatelang mit den Kindern bei ihren Eltern gelebt habe (AS 193). Womit sich auch die vagen Angaben zu den Hausdurchsuchungen von selbst erklären.
Nachdem die Beschwerde von BF 1 inhaltsgleich mit der Beschwerde von BF 2 und BF 3 ist, wird aufgrund einer Verfahrensökonomie nur mehr Bezug auf die Beschwerde von BF 1 genommen. Wenn also in den nachfolgenden Ausführungen nur "der BF" angeführt ist, ist damit BF 1 gemeint und gelten die Ausführungen sinngemäß auch für BF 2 und BF
3.
Den vom BAA im angefochtenen Bescheid zu entnehmenden und die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung tragenden Argumenten werden in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die Bekämpfung erfolgt im Wesentlichen dergestalt, dass das Ergebnis bloß bestritten wird und die BF mit einer handschriftlichen Ergänzung der Beschwerde ihr Vorbringen in Form einer Steigerung nochmals wiederholt. Auf die im umfassenden ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgetretenen Widersprüche bzw. Implausibilitäten wird aber nicht näher eingegangen bzw. kein konkreter Versuch unternommen diese aufzuklären, sondern brachte der BF einen teilweise nicht im Einklang mit der vor der Erstbehörde geschilderten Sachverhalt, vor. Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerde, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl. zB. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).Den vom BAA im angefochtenen Bescheid zu entnehmenden und die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung tragenden Argumenten werden in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die Bekämpfung erfolgt im Wesentlichen dergestalt, dass das Ergebnis bloß bestritten wird und die BF mit einer handschriftlichen Ergänzung der Beschwerde ihr Vorbringen in Form einer Steigerung nochmals wiederholt. Auf die im umfassenden ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgetretenen Widersprüche bzw. Implausibilitäten wird aber nicht näher eingegangen bzw. kein konkreter Versuch unternommen diese aufzuklären, sondern brachte der BF einen teilweise nicht im Einklang mit der vor der Erstbehörde geschilderten Sachverhalt, vor. Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerde, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen vergleiche zB. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).
Die gesteigerte Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens in der Beschwerde und die bloße Behauptung, seine Fluchtgründe wären glaubhaft, ist nicht tauglich um die Pflicht des Asylgerichtshofes zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung zu begründen (VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356). Nach der Judikatur des VwGH reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007). Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde wurden konkrete Beweisanbote erstattet bzw. konkrete Bescheinigungsmittel, aus denen sich ergibt, dass der BF die geschilderten fluchtkausalen Ereignisse, die er in wesentlichen Punkten derart vage und unsubstantiiert schilderte, dass ihm die Glaubhaftmachung folgerichtig versagt werden musste, tatsächlich selbst erlebt hatte.
Die Beschwerde versucht dem vagen und unsubstantiierten Vorbringen damit entgegen zu treten, dass der BF unter Stress gestanden habe, weil er seine zwei Kinder zurücklassen hatte müssen.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade derartig gravierende stressreiche Ereignisse, die einen sogar zum Verlassen seines Heimatlandes motivieren, und wie sie der BF behauptetermaßen persönlich erlebt haben will, besonders einprägsam sind und in den wesentlichen Punkten auch nach längerer Zeit substantiiert erzählt werden können. Dieser Erklärungsversuch ist im Ergebnis nicht dergestalt konkret und substantiiert, dass der Asylgerichtshof zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet wäre.
Wenn der BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung des Asylgerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF ist wiederholt zu seinem vagen Vorbringen befragt worden und war nicht in der Lage, substantiierte Antworten zu geben, die einer Glaubwürdigkeitsprüfung standhalten. Der BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.Wenn der BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung des Asylgerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF ist wiederholt zu seinem vagen Vorbringen befragt worden und war nicht in der Lage, substantiierte Antworten zu geben, die einer Glaubwürdigkeitsprüfung standhalten. Der BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.
Sofern in der Beschwerde seitens des BF das erstinstanzliche Verfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Die BF beantragen in der Beschwerde eine "nochmalige persönliche Einvernahme".
Die BF sind den vom BAA herangezogenen maßgeblichen Argumenten der Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Im Beschwerdeschriftsatz haben sie auch nicht dargelegt was eine 4. persönliche Einvernahme an den im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretenen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten ändern hätte können. Auch haben sie nicht einmal ansatzweise dargelegt, was dabei an entscheidungsrelevantem Sachverhalt noch hervor kommen hätte können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben aber die BF schon in der Beschwerdeschrift darzulegen was ihre ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen und Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Da die Erstbehörde nach Ansicht des Asylgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat, besteht unter Berücksichtigung oa. Argumente keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, weshalb diesem Antrag nicht nachzukommen war.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. des beweiswürdigend festgestellten Sachverhaltes aufzeigte und der Asylgerichtshof auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgeht, bedarf es auch keiner weiteren (mehrfachen) Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty international, US Department of State, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte und sonstiger (!) geeigneter Stellen zur Situation in seinem Heimatstaat, wie beantragt wurde. Zudem wäre dieser Beweisantrag zur Feststellung "zur Situation in seinem Heimatstaat" nicht als ausreichend konkretisiert zu betrachten.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Türkei um ein Land mit hoher Berichtsdichte im Sinne des Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507 handelt, weshalb die angestrebte Herbeibringung oder Neuschaffung einer weiteren Quelle allgemeinen Inhaltes im Asylverfahren schon aus diesem Grunde kein taugliches Beweisthema darstellt.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nicht näher konkretisiert weiters vor, dass ihm bei einer Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe und er sofort der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof geht im Ergebnis davon aus, dass der diesbezügliche Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch die Beschwerde nicht ausreichend konkretisiert und substantiiert war um die erstinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt erfolgreich zu bekämpfen. Soweit er hier dann noch beantragt, die Behörde möge eine solche Gefährdung durch geeignete Recherchen erheben, stellt dies einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf einen Erkundungsbeweis dar, dem keine Folge zu leisten ist.
Erkundungsbeweise dienen nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet ( s. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN) und diesen Beweisanträgen im gegenständlichen Fall aus o. a. Erwägungen nicht gefolgt wurde.Erkundungsbeweise dienen nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet ( s. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN) und diesen Beweisanträgen im gegenständlichen Fall aus o. a. Erwägungen nicht gefolgt wurde.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten wurde in der Stellungnahme vom 23.03.2010 nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Lage - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist. Insbesondere wird durch diese Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll, weshalb auf die Ausführungen in der Stellungnahme nicht näher einzugehen war.
Soweit der BFV in seiner Beschwerde an den VfGH ausführt, dass BF 1 aufgrund seiner Anhaltung seiner Beschäftigung verlustig gegangen sei, ist dies schlichtweg aktenwidrig. BF war selbstständig und hat angegeben, dass sich während seiner Abwesenheit seine Mitarbeiter um das Geschäft gekümmert hätten.
Soweit der BFV in seiner Beschwerde an den VfGH ausführt, dass ein Gutachter fest zu stellen gehabt hätte, inwieweit die Angaben des BF hinsichtlich der Misshandlung mit einem Gewehrkolben und des daraus resultierenden Verlustes seiner Zähne glaubwürdig seien, bzw. ob der BF allenfalls durch die ihm in seinem Heimatland gegenüber dargelegten Misshandlungen und Folterungen noch an allfälligen Folgen derselben laboriert ist dazu auszuführen, dass der AsylGH in seinen Erwägungen aufgezeigt hat, dass der BF Misshandlungen nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch kein SV beizuziehen war. Der AsylGH ist der Ansicht, dass mit der Rüge nur eine Verfahrensverzögerung erreicht werden soll.
Bezüglich des in der Stellungnahme vom 23.03.2010 gestellten Antrages, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie und Neurologie beizuziehen, der mit der Untersuchung der BF 2 und 3 zu beauftragen sein wird, dies zum Beweise dafür, dass die BF einer dringenden psychologischen Behandlung im Bundesgebiet der Republik Österreich bedürfen und eine entsprechende adäquate, mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare, psychologische Behandlung in der Türkei den BF nicht zuteil werden kann, ist dem nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, dass weder das BAA noch der AsylGH eine psychologische Erkrankung der BF bestreitet. Aus den Länderfeststellungen zur Türkei geht hervor, "eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für
Psychiatrie verfügen"......(S 7 des Berichtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: Mai 2009). Dieser Bericht wurde den BF mit Schreiben vom 09.03.2010 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, ho. OZ ./17). Hinsichtlich der Ausführungen "dass eine entsprechende adäquate, mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare, psychologische Behandlung in der Türkei den BF nicht zuteil werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt daher ausnahmslos der rechtlichen Beurteilung durch den AsylGH und hat sich gegenständlich an der Eingriffsschranke des Artikel 3 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur des EGMR zu orientieren (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: Mai 2009). Dieser Bericht wurde den BF mit Schreiben vom 09.03.2010 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, ho. OZ ./17). Hinsichtlich der Ausführungen "dass eine entsprechende adäquate, mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare, psychologische Behandlung in der Türkei den BF nicht zuteil werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt daher ausnahmslos der rechtlichen Beurteilung durch den AsylGH und hat sich gegenständlich an der Eingriffsschranke des Artikel 3 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur des EGMR zu orientieren vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Hinsichtlich dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass, sollten die türkischen Behörden zum Schluss kommen, dass die BF durch ihre Asylangaben in Österreich den türkischen Staat in Misskredit gebracht haben, damit zu rechnen sei, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt werden ist dies reine Spekulation und widersprechen diese Überlegungen auch zur Gänze den Länderfeststellung (S 16, 20, 24 ff des Berichtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Mai 2009). Zudem kann nicht erkannt werden, wie die türkischen Behörden vom Vorbringen der BF überhaupt Kenntnis erlangen könnten.Hinsichtlich dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass, sollten die türkischen Behörden zum Schluss kommen, dass die BF durch ihre Asylangaben in Österreich den türkischen Staat in Misskredit gebracht haben, damit zu rechnen sei, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt werden ist dies reine Spekulation und widersprechen diese Überlegungen auch zur Gänze den Länderfeststellung (S 16, 20, 24 ff des Berichtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Mai 2009). Zudem kann nicht erkannt werden, wie die türkischen Behörden vom Vorbringen der BF überhaupt Kenntnis erlangen könnten.
Soweit in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass sich der BF seit der Zeit der Ableistung seines Wehrdienstes auf der Flucht befinde, ist dies aktenwidrig.
Die anderen Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.03.2010 sind mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren seitens des AsylGH nicht zu kommentieren.
Resümierend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als auch die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs über weite Strecke als inhaltsleer, aktenwidrig und spekulativ darstellte. Nach Ansicht des AsylGH sollte mit den Ausführungen eine Verfahrensverzögerung erreicht werden.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Insbesondere wäre es auch den Beschwerdeführern möglich gewesen, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt gemäß lit d der leg cit - nämlich in Bosnien zu stellen (siehe diesbezüglich AS 23).Insbesondere wäre es auch den Beschwerdeführern möglich gewesen, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt gemäß Litera d, der leg cit - nämlich in Bosnien zu stellen (siehe diesbezüglich AS 23).
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass die BF, insbesondere BF1 auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellen und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann, da dieses Ungereimtheiten insbesondere in der Form von gehäufte und eklatante Widersprüchen ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und BF1 sein Vorbringen im fortgesetzten Verfahren steigerte ((VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellen und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann, da dieses Ungereimtheiten insbesondere in der Form von gehäufte und eklatante Widersprüchen ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und BF1 sein Vorbringen im fortgesetzten Verfahren steigerte ((VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:
"(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt."(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."(8) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen waren.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes zusammengefasst und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Hinsichtlich der Zugehörigkeit der BF zu den Kurden ist auszuführen, dass alleine aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland der Asylwerber das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, anders aber wenn sich aus dem Vorbringen der Asylwerber hinreichend deutliche Hinweise ergeben, die auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen (VwGH 20.5.1994, 94/01/0128 mwN.). Im gegenständlichen Fall haben die BF jedoch keine begründete Furcht vor einer konkret gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden glaubhaft gemacht und auch keine deutlichen Hinweise, welche auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen, dargelegt. Auch aus den behördlich herangezogenen Feststellungen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sprechen zweifelsfrei die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Aus der Reise der BF nach Österreich ist ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF1 und BF2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit familiärer Unterstützung rechnen könnten, denn in der Türkei leben die Eltern, sechs Geschwister und zwei Kinder des BF1, sowie die Eltern und drei Geschwister von BF 2. BF 1 hat vor seiner Ausreise aus der Türkei als selbstständiger Unternehmer eine Autowerkstatt/Lackiererei geführt. Weiters lebten sie vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung. Beim BF3 handelt es sich um ein gesundes Kind, für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen können. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass dem mj. Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit seinen Eltern möglich ist. Sämtliche Familienmitglieder sind durch ihre heutige abweisliche Beschwerdeentscheidung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem Zielstaat Türkei bedroht. Die Fremdenpolizei hat gem. FPG bei einer Abschiebung auf die Familieneinheit Bedacht zu nehmen. Es kann daher vertretbar davon ausgegangen werden, dass die BF als Familie gemeinsam zurückkehren und diese dort gemeinsam ihr Fortkommen betreiben können. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die BF 2 und BF 3 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html und die weiteren genannten Quellen; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen, woraus sich ergibt dass die Republik während des Abschiebevorganges in der Lage ist, durch entsprechende Vorkehrungen einer allfälligen Suizidaliät des bzw. der Abzuschiebenden wirksam entgegen zu wirken] .
Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach der zuvor angeführten Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist daher auszugehen, dass trotz der Erkrankungen von BF 2 und BF 3 nicht zu erwarten ist, dass sich ihr Zustand im Falle einer Abschiebung in die Türkei alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, da nach der vorliegenden Auskunftslage eine entsprechende medizinische Versorgung von BF 2 und BF 3 in der Türkei gewährleistet ist.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4)..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Sämtliche BF sind im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Es liegt somit hinsichtlich der BF kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 2 Jahren und 5 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation sowie gefälschten Pässen in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine zumindest in Bezug auf BF1 und BF2 bezogen auf ihr Lebensalter erst kurzen Aufenthalt, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen folgendes:
Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 2 Jahren und fünf Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Asylverfahrens haben sie sich dem Verfahren nicht entzogen und ist ihnen daher aus diesem Grund die mehrjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten.
Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten der BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzogen, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei und wurden dort sozialisiert und bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben. BF1 und BF2 sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso existieren in der Türkei Bezugspersonen der Beschwerdeführer. So existieren familiäre Anknüpfungspunkte und leben die Eltern und die Geschwister sowie zwei Kinder von BF1 und BF 2 in der Türkei. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht in die türkische Gesellschaft integriert waren und es deutet nichts darauf hin, dass ihnen eine solche Integration nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und waren die BF nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Zum Erstbeschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser laut Zeitungsartikel des "Osttiroler Boten" vom 11.03.2010 aktiv bei einem Benefizkonzert zugunsten der Erdbebenopfer auf Haiti teilgenommen hat. Weiters ist anzumerken, dass BF 1 und 2 Kurse zur Erlangung der deutschen Sprache besuchten. Insoweit ist davon auszugehen, dass BF 1 und die BF 2 die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrschen. Ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich diese in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern und Geschwister, sowie zwei Kinder des Erst- und Zweitbeschwerdeführern im Herkunftsstaat aufhalten, worin zusätzlich neben dem oben Ausgeführten (Sozialisierung in der Türkei) eine enge Bindung zum Herkunftsstaat zu erblicken ist. Insbesondere entstand ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich diese ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst waren.
In Bezug auf BF 3 wird von einer geringeren Bindung zu der Türkei auszugehen sein. Auf Grund des nicht einmal zweijährigen Aufenthalts in Österreich ist davon auszugehen, dass der mj. BF die deutsche Sprache gerade lernt. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zum Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung seiner Eltern diese in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr in die Türkei möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er über seine Eltern gewisse Teile der türkischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Jedenfalls befindet sich dieser durch sein Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihm ein Umsteigen auf das türkische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.In Bezug auf BF 3 wird von einer geringeren Bindung zu der Türkei auszugehen sein. Auf Grund des nicht einmal zweijährigen Aufenthalts in Österreich ist davon auszugehen, dass der mj. BF die deutsche Sprache gerade lernt. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zum Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung seiner Eltern diese in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr in die Türkei möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass er sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er über seine Eltern gewisse Teile der türkischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Jedenfalls befindet sich dieser durch sein Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihm ein Umsteigen auf das türkische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8 Soweit die Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. den Stellungnahmen zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in den Beschwerden und Stellungnahmen nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird. Deshalb war auch dem Antrag von BF 1, seine Gattin als Zeugin zu hören, nicht nachzukommen.römisch zwei.2.8 Soweit die Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. den Stellungnahmen zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in den Beschwerden und Stellungnahmen nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird. Deshalb war auch dem Antrag von BF 1, seine Gattin als Zeugin zu hören, nicht nachzukommen.
II.2.9. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden und Stellungnahmen den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.9. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden und Stellungnahmen den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
II. 2.11. Familienverfahrenrömisch zwei. 2.11. Familienverfahren
Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:
Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.
Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden und Ausweisungen ausgesprochen wurden. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrenshergang hergeleitet werden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, Demonstration, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
06.05.2010