TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/4 C10 310997-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2010
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
AsylG 2005 §7
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 310997-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2007, Zl. 05 19.279-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2007, Zl. 05 19.279-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2011 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2005 einen Asylantrag eingebracht und wurde vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost (in der Folge: EAST-Ost) am 21.11.2005 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Bf. von der Zulassung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 13.11.2006 wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2005 einen Asylantrag eingebracht und wurde vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost (in der Folge: EAST-Ost) am 21.11.2005 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Bf. von der Zulassung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 13.11.2006 wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE) niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.03.2007, Zl. 05 19.279-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2007, den Asylantrag des mittlerweile volljährigen Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Bf gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.03.2007, Zl. 05 19.279-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 16.03.2007, den Asylantrag des mittlerweile volljährigen Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Bf gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).

3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 30.03.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.03.2007. Darin beantragte der Bf., ihm Asyl gemäß § 7 AsylG zu gewähren, für den Fall der Abweisung der Berufung festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG in sein Heimatland unzulässig sei und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 30.03.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.03.2007. Darin beantragte der Bf., ihm Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG zu gewähren, für den Fall der Abweisung der Berufung festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG in sein Heimatland unzulässig sei und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

4. Am 27.05.2008 und am 14.11.2008 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters neurologische Befundberichte betreffend den Bf. vorgelegt.

5. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof, Geschäftsabteilung C10, führte am 10.03.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien nicht.

5. Am 27.03.2009 langte beim Asylgerichtshof eine mit 24.03.2009 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. ein.

6. Am 18.02.2010 langte ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Bf. beim Asylgerichtshof ein.

7. Am 28.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylG 2005 des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. ein.7. Am 28.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, AsylG 2005 des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Einvernahmen vom 17.11.2005, vom 21.11.2005 und vom 13.11.2006 sowie die Berufung des Bf. vom 30.03.2007 (OZ 1).

Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 10.03.2009 (OZ 11).

Gutachtliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 10.03.2009 (OZ 11).

Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Bf.:

Asian Centre for Human Rights, South Asia Human Rights Index 2008 (ACHR, Index 2008).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008)" vom 07.03.2008 (DAA, Bericht 2008).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (SFH, Afghanistan Update 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 29.08.2008 (UKHO, Afghanistan 2008).

US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 06.10.2008 (UNHCR, Sicherheitslage 2008).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).

Einsicht in die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. vom 24.03.2009 (OZ12).

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Der Bf. führt den Namen XXXX und ist am XXXX im XXXX, Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im römisch 40 , Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.

2. Der Bf. gibt an, am XXXX in XXXX (Pakistan) die afghanische Staatsangehörige, XXXX, geb. am XXXX in XXXX geheiratet zu haben, die sich derzeit mit der Mutter der Bf. sowie drei Schwestern des Bf. und einem Bruder des Bf. in XXXX (Pakistan) befindet.2. Der Bf. gibt an, am römisch 40 in römisch 40 (Pakistan) die afghanische Staatsangehörige, römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben, die sich derzeit mit der Mutter der Bf. sowie drei Schwestern des Bf. und einem Bruder des Bf. in römisch 40 (Pakistan) befindet.

3. Der Bf. steht wegen einer depressiven Symptomatik mit Angst und Spannungskopfschmerzen in laufender nervenärztlicher Behandlung.

4. Der Bf. hat Afghanistan Ende des Jahres 2000 verlassen und befand sich im Dezember 2000 in Pakistan. Er hielt sich dort 2 Jahre und 1 Monat auf. Danach reiste er in den Iran. Am 10.05.2005 verließ der Bf. den Iran und begab sich in die Türkei. Die Mutter und Geschwister des Bf. blieben bis 2006 oder 2007 in Afghanistan und reisten danach nach Pakistan.

5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Bf. aus seinem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Ast.:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen Afghanistans - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten des Landes - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).

Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v.a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 2008, 7 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 7 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.

(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2009)

2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.

Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.

Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler MR-Organisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem afghanischen Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Der Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet.

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.

Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.

(DAA, Bericht 2008, 9 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 9 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei

(ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 2008, 11; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 11; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

4. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:

Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der

Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.

Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.

Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der

norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer

schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.

Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.

Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.

Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.

4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.

(DAA, Bericht 2008, 12 ff.; vgl. SFH, Update Afghanistan 2008; UKHO, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 12 ff.; vergleiche SFH, Update Afghanistan 2008; UKHO, Afghanistan 2008)

5. Zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan:

5.1. Grundversorgung:

Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.

Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.

Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.

(DAA, Bericht 2008.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008;(DAA, Bericht 2008.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008;

Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Zugang zu Unterkünften. Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. Durch die Trockenheit im Jahr 2008, fehlen bis zu 40 Prozent der benötigten Nahrungsmittel. Auch im Jahr 2009 werden viele Afghanen von der Lebensmittelhilfe internationaler Organisationen abhängig sein.

Eigentum und Besitz. Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

5.2. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

(DAA, Bericht 2008,; vgl. UKHO, Afghanistan 2008))(DAA, Bericht 2008,; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008))

6. Rückkehrfragen:

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf 5,7 Millionen geschätzt. Davon kehrten 4,4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,5 Millionen aus Pakistan und ca. 0,9 Millionen aus dem Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern und die politischen Entwicklungen in Pakistan wieder auf rund 370.000 an. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeit, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcierten 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So hat die afghanische Aufstandbewegung eine wichtige Basis in den von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan. Aus dem Iran wurden bis Oktober 2008 nach Angaben des UNHCR ca. 318.000 illegale Migranten abgeschoben. Im Sommer 2008 musste Afghanistan ferner mehr als 20.000 pakistanische Flüchtlinge, die vor den Kämpfen in den Stammesgebieten der Nordwestprovinzen Pakistans flohen, zeitweilig aufnehmen.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Ein ähnliches Abkommen existierte bis Anfang 2008 auch mit Iran. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach dessen Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention von 1951 zu halten.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in

Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der Wasserversorgung, und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten nach Afghanistan: Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Rückkehrer müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für sensible Personenkreise wie unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des afghanischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, in dem es sich über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Ein Rückführungsabkommen mit Deutschland gibt es bislang nicht. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen

geschlossen, das die Rückführung von bis zu 80 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich werden derzeit ca. 50 Personen pro Monat zurückgeführt.

Auf der 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Juni 2005 wurde beschlossen, neben Straftätern auch die erzwungene Rückführung von allein stehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Betont wird jedoch weiterhin, dass die freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der erzwungenen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.

(DAA, Bericht 2008, 27 ff.; vgl. SFH, Afghanistan Update 2008; SFH; UKHO, Afghanistan 2008; UKHO )(DAA, Bericht 2008, 27 ff.; vergleiche SFH, Afghanistan Update 2008; SFH; UKHO, Afghanistan 2008; UKHO )

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die Feststellungen zur Identität des Bf. ergeben sich aus den Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem vorgelegten und ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof übersetzten Personalausweis.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie aus der gutachtlichen Stellungahme des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, denen zufolge keine Zweifel daran bestehen, dass der Bf. ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara aus Afghanistan ist.

3. Die Feststellung betreffend die fachärztliche Behandlung im Bundesgebiet stützt sich auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte fachärztliche Stellungnahme. In Hinblick auf diese nervenärztliche Stellungnahme war dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. an den UBAS vom 27.05.2008 auf Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur psychischen Erkrankung des Bf. nicht zu entsprechen.

4. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. die angegebene Frau vor seiner Einreise ins Bundesgebiet geheiratet hat. Der Bf. behauptete erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verheiratet zu sein und gab als Datum dieser Heirat den XXXX und als Ort der Heirat XXXX (Pakistan) an. Demzufolge wäre der Bf. zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 11.11.2005 bereits verheiratet gewesen. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf. diesen Umstand weder bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in seiner Berufung oder anlässlich der Vorlagen zu seinem Gesundheitszustand erwähnte, falls er tatsächlich damals schon verheiratet gewesen wäre. Der Erklärung des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass es bei den Befragungen des Bundesasylamtes zu einem Missverständnis gekommen sei, ist nicht glaubhaft, zumal die Daten der Familienangehörigen - Eltern, Brüder, Schwester des Bf. - ausführlich protokolliert wurden und nicht nachvollziehbar ist, warum ausgerechnet betreffend seine Ehegattin keine Daten erhoben worden seien und er mit dem Familienstand "ledig" bezeichnet wurde, wenn er den Umstand, verheiratet zu sein, angegeben hätte. Auch das vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Dokument ist nicht geeignet die Eheschließung zu beweisen, zumal - wie die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergab - das Dokument weder ein Ausstellungsdatum noch die ausstellende Institution aufweist. Zudem wäre der Bf. zum Zeitpunkt der Heirat erst 15 Jahre alt gewesen. In Zusammenschau dieser Punkte kann nicht festgestellt werden, wann der Bf. geheiratet hat.4. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. die angegebene Frau vor seiner Einreise ins Bundesgebiet geheiratet hat. Der Bf. behauptete erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verheiratet zu sein und gab als Datum dieser Heirat den römisch 40 und als Ort der Heirat römisch 40 (Pakistan) an. Demzufolge wäre der Bf. zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 11.11.2005 bereits verheiratet gewesen. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf. diesen Umstand weder bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in seiner Berufung oder anlässlich der Vorlagen zu seinem Gesundheitszustand erwähnte, falls er tatsächlich damals schon verheiratet gewesen wäre. Der Erklärung des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass es bei den Befragungen des Bundesasylamtes zu einem Missverständnis gekommen sei, ist nicht glaubhaft, zumal die Daten der Familienangehörigen - Eltern, Brüder, Schwester des Bf. - ausführlich protokolliert wurden und nicht nachvollziehbar ist, warum ausgerechnet betreffend seine Ehegattin keine Daten erhoben worden seien und er mit dem Familienstand "ledig" bezeichnet wurde, wenn er den Umstand, verheiratet zu sein, angegeben hätte. Auch das vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Dokument ist nicht geeignet die Eheschließung zu beweisen, zumal - wie die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergab - das Dokument weder ein Ausstellungsdatum noch die ausstellende Institution aufweist. Zudem wäre der Bf. zum Zeitpunkt der Heirat erst 15 Jahre alt gewesen. In Zusammenschau dieser Punkte kann nicht festgestellt werden, wann der Bf. geheiratet hat.

5. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Bf. aus Afghanistan und seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

6. Die Feststellungen zu den Gründen des Bf. für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Bf. vor dem Bundesasylamt und auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

6.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.03.2009 brachte der Bf. zu seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR: vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF:

Beschwerderführer; BFV: rechtsfreundliche Vertreterin des Bf; SV:

länderkundlicher Sachverständiger):

VR: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe abschließend und möglichst umfassend.

BF: Ich habe mit meinem Cousin, dem Sohn meines Onkels väterlicherseits, am Brunnen gearbeitet. Er ist in den Brunnen gefallen. Ich habe Angst gehabt, weil damals mein Onkel meinen Vater getötet hat. Ich bin zunächst in das Haus meines Onkels mütterlicherseits geflüchtet. Ich wurde von meinem Onkel väterlicherseits verfolgt. Schließlich musste ich nach Pakistan flüchten. Wenn Sie es genauer haben möchten, kann ich Ihnen das beantworten.

VR: Bitte schildern Sie das etwas genauer.

BF: Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits stammen von verschiedenen Müttern. Sie wurden getrennt. Sie lebten auch getrennt. Sie haben auch miteinander Probleme und Feindschaften gehabt. Die Großmütter haben nicht erlaubt, dass sie einander besuchen. Nachdem sie sich untereinander nicht besuchen durften, wurden die Probleme immer größer. Eines Tages wurde mein Vater und mein Onkel von jemandem eingeladen. Sie wollten auf Besuch gehen. Mein Vater wurde von meinem Onkel getötet. Mein Onkel sagte uns, dass sie unterwegs in einen Hinterhalt geraten waren und mein Vater von Anderen getötet worden war. Es hat aber nicht gestimmt, weil mein Onkel meinen Vater getötet hat. Mein Onkel hat meinen Vater deshalb getötet, weil mein Großvater seine Grundstücke nicht geteilt hatte. Mein Onkel sagte meinem Vater, dass er der Ältere sei und ihm mehr Grundstücke zustünden. Deshalb hat er ihn getötet. Etwas später, wie ich schon erzählt habe, ist mein Cousin, Sohn meines Onkels väterlicherseits, durch den Sturz in den Brunnen umgekommen. Er warf mir vor, mich für den Tod meines Vaters zu rächen. Ich habe meinen Cousin nicht in den Brunnen gestoßen, es war ein Unfall. Bevor das passiert war, hat mein Onkel mich und meinen Cousin aufgefordert, am Brunnen zu arbeiten und er wollte andere Leute ersuchen, ihm bei der Arbeit zu helfen. Als er weg war, ist dieser Unfall passiert. Nachdem das passiert war, warf er mir vor, dass ich das absichtlich getan hätte, um mich für den Tod meines Vaters zu rächen. Er hat mir gedroht, ich habe Angst bekommen. Ich bin dann geflüchtet.

VR: Ist das alles?

BF: Er drohte mir, mich umzubringen, weil mein Cousin sein einziger Sohn war. Er forderte Blut gegen Blut. Er wollte mich unbedingt töten. Als ich in das Haus meines Onkels mütterlicherseits geflüchtet bin, hat er Leute dorthin geschickt. Mir ist es gelungen, durch das Fenster von dort zu flüchten und konnte schließlich nach Pakistan fliehen.

VR: Haben Sie jetzt alles vorgebracht?

BF: Ja, ich habe alles gesagt. Ich habe Angst, dass mich mein Onkel, egal, wo er mich sieht, tötet.

VR: Sind Ihre Mutter und Ihre Geschwister in Afghanistan zurückgeblieben?

BF: Der Onkel väterlicherseits hat meine Mutter und meine Geschwister dort angehalten. Er forderte von meiner Familie, dass ich mich ihm stelle, ansonsten würde er sie nicht frei lassen. Er sagte, dass er sich für den Tod seines Sohnes rächen möchte. Ich habe in Eisenstadt im Jahr 2007 angegeben, dass meine Mutter und meine Geschwister mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits nach Pakistan fliehen konnten.

VR: Wann ist Ihre Familie nach Pakistan geflohen?

BF: Das war 2007. Das war unmittelbar vor meiner Einvernahme vor dem BAE im Jahr 2007.

VR: Ich habe keine Einvernahme aus dem Jahr 2007.

BF: Ich korrigiere mich, die Einvernahme war im Jahr 2006.

VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel Ihren Vater getötet hat?

BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Onkel meinen Vater getötet hat.

VR: Woher wusste Ihre Mutter das?

BF: Vielleicht hat meine Mutter das von Frauen von anderen Personen, die auch dort waren, das gehört. Vielleicht haben sie darüber gesprochen.

VR: Gibt es Zeugen dieses Mordes?

BF: Die Zeugen sind diejenigen, die bei meinem Onkel waren und noch bei ihm sind.

VR: Für mich ist nicht schlüssig, wie Sie zu diesen Informationen gekommen sind. Ich habe den Eindruck, dass Sie diesen Sachverhalt, dass Ihr Onkel Ihren Vater getötet hat, nur vermuten.

BF: Das ist keine Vermutung. Das ist die Tatsache, dass mein Onkel meinen Vater getötet hat. Ein paar Tage davor, als die Großmütter miteinander gestritten haben, haben sie meiner Großmutter gesagt, dass sie es sehen werden. Ca. 3 Tage später wurde mein Vater getötet.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 13.11.2006 haben Sie noch behauptet, dass Ihr Vater von einem Kommandanten Ihres Onkels namens XXXX getötet wurde. Erklären Sie bitte diesen Widerspruch.VR: Bei Ihrer Einvernahme am 13.11.2006 haben Sie noch behauptet, dass Ihr Vater von einem Kommandanten Ihres Onkels namens römisch 40 getötet wurde. Erklären Sie bitte diesen Widerspruch.

BF: Wie ich vorher erwähnt habe, dass mir bei der Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben wurde, alles ausführlich zu erklären, habe ich auch heute angegeben, dass mein Onkel den Tod meines Vaters "vertuschen" wollte. Wie ich auch heute gesagt habe, hat er Dritte für den Tod meines Vaters verantwortlich gemacht. Deshalb hat er den Kommandanten XXXX, der eigentlich ein Kommandant von ihm ist und war, für den Tod meines Vaters verantwortlich gemacht. Es wurde aber bekannt, dass mein Vater von meinem Onkel getötet worden ist.BF: Wie ich vorher erwähnt habe, dass mir bei der Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben wurde, alles ausführlich zu erklären, habe ich auch heute angegeben, dass mein Onkel den Tod meines Vaters "vertuschen" wollte. Wie ich auch heute gesagt habe, hat er Dritte für den Tod meines Vaters verantwortlich gemacht. Deshalb hat er den Kommandanten römisch 40 , der eigentlich ein Kommandant von ihm ist und war, für den Tod meines Vaters verantwortlich gemacht. Es wurde aber bekannt, dass mein Vater von meinem Onkel getötet worden ist.

VR: Ich stelle fest, dass Sie heute noch nicht gesagt haben, dass Ihr Onkel Dritte für den Tod Ihres Vaters verantwortlich gemacht hat.

BFV: Doch, der BF hat vorhin von einem Hinterhalt gesprochen.

VR: Ja, das ist richtig, der BF sprach von einem Hinterhalt. Er hat aber nicht gesagt, dass Dritte seinen Vater getötet hätten.

VR: Zu Ihren Angaben, dass Sie bei der Einvernahme am 13.11.2006 nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ausführliche Angaben zu machen, stelle ich fest, dass Sie zum Tod Ihres Vaters befragt wurden und Sie ausdrücklich gefragt wurden, ob Sie Ihre Angaben zum Tod Ihres Vaters näher ausführen wollen. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass Sie diese Möglichkeit auch genützt haben.

BF: Ich habe damals nicht Deutsch gekonnt. Der Dolmetscher sagte mir, dass die Zeit aus ist. Ich vermute, dass der Beamte dass dem Dolmetscher gesagt hat. Deshalb konnte ich nicht mehr weiterreden.

VR: Das stimmt mit dem Einvernahmeprotokoll nicht überein. Sie haben sich ausführlich zum Tod Ihres Vaters geäußert und haben dezidiert den Kommandanten Ihres Onkels als Mörder Ihres Vaters bekannt gegeben.

BF: Ja, was Sie sagen, ist richtig. Ich habe damals angenommen, dass der Kommandant meines Onkels meinen Vater getötet hat. Ich habe aber von meiner Mutter später erfahren, dass mein Onkel meinen Vater getötet hat und dass das nur eine Ausrede war.

VR: Wann haben Sie das erfahren?

BF: Als ich in Österreich war und schon um Asyl angesucht habe, habe ich mit meiner Familie noch keinen Kontakt gehabt. Nach meiner letzten Einvernahme im Jahr 2006 habe ich mit meiner Mutter in Pakistan telefonischen Kontakt gehabt. Ich habe sie gefragt, warum dieser Kommandant meinen Vater getötet hat. Meine Mutter hat mir geantwortet, dass mein Vater nicht von diesem Kommandanten, sondern von meinem Onkel getötet wurde.

VR: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben erst 2006 erfahren, dass nicht der Kommandant XXXX, sondern der Onkel Ihren Vater getötet hat?VR: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben erst 2006 erfahren, dass nicht der Kommandant römisch 40 , sondern der Onkel Ihren Vater getötet hat?

BF: Ja.

VR: Sie haben erstmals in Ihrer Berufung den Vorfall am Brunnen in Verbindung mit der Tötung Ihres Vaters und daraus folgend die Annahme geäußert, dass Ihr Onkel den Tod seines Sohnes als Racheakt gewertet hätte. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie selbst, laut Ihren soeben getätigten Angaben, der Meinung, dass Ihr Vater vom Kommandanten XXXX getötet worden war. Wie konnten Sie auf die Idee kommen, dass Ihr Onkel den Sturz seines Sohnes als Rache Ihrerseits werten konnte, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Verdacht auf Ihren Onkel, als Vater Ihres Mörders gefallen war.VR: Sie haben erstmals in Ihrer Berufung den Vorfall am Brunnen in Verbindung mit der Tötung Ihres Vaters und daraus folgend die Annahme geäußert, dass Ihr Onkel den Tod seines Sohnes als Racheakt gewertet hätte. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie selbst, laut Ihren soeben getätigten Angaben, der Meinung, dass Ihr Vater vom Kommandanten römisch 40 getötet worden war. Wie konnten Sie auf die Idee kommen, dass Ihr Onkel den Sturz seines Sohnes als Rache Ihrerseits werten konnte, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Verdacht auf Ihren Onkel, als Vater Ihres Mörders gefallen war.

BF: Ich habe von Anfang an vermutet, dass mein Onkel meinen Vater getötet hätte. Als es zu diesem Vorfall mit seinem Sohn gekommen ist, hat er mir gedroht. Ich habe nicht verstanden, warum er das tut, weil sein Sohn bei diesem Unfall ohne mein Verschulden ums Leben gekommen ist. Ich wusste, dass mein Vater und mein Onkel miteinander Probleme hatten. Ich habe im Inneren gewusst, dass mein Onkel meinen Vater getötet hat.

VR: Haben Sie Afghanistan verlassen, weil Ihr Cousin zu Tode gekommen ist und Sie die Konsequenzen fürchten, oder haben Sie Afghanistan verlassen, weil Sie Angst vor Ihrem Onkel als Mörder Ihres Vaters hatten?

BF: Als mein Onkel seine Leute zu mir geschickt hat, habe ich Angst bekommen und bin von dort geflüchtet. Er wird mich nicht am Leben lassen. Er wird mich verfolgen.

VR: Bitte schildern Sie mir genau den Vorfall am Brunnen.

BF: Am Brunnen, der 10m tief gegraben wurde, haben wir gearbeitet. Im Brunnen unten standen 2 Personen. Mein Cousin und ich standen oben. Wir haben mit einem Sack und einem Seil die Erde nach oben gezogen. Ich habe diesen Sack, indem sich Erde befand, genommen und zu einer Kutsche gebracht und abgeladen. Diesen Sack habe ich leer wieder hinunter gelassen. Einmal, als wir diesen Sack hochgezogen hatten, war er ziemlich schwer, weil er mit Steinen beladen war. Ich weiß nicht mehr, wie das passiert ist, das Seil ist mir aus der Hand gerutscht und der Sack mit den Steinen ist schnell nach unten gerutscht. Mein Cousin ist kopfüber nach dem Sack in den Brunnen gestürzt.

VR: Wie breit war dieser Brunnen?

BF: Er war viereckig, 1 x 2m.

VR: Was ist Ihrem Cousin passiert?

BF: Als er in den Brunnen gefallen ist, habe ich geschrieen und habe Angst bekommen. Ich habe nichts gesehen. Die Leute aus der Umgebung haben mich schreien gehört und sind gekommen. Er wurde hochgezogen. Ich habe gesehen, dass er blutübertrömt war. Ob er schon tot war, kann ich nicht sagen.

VR: Wurde bei diesem Vorfall sonst noch jemand verletzt?

BF: Sonst ist dabei niemand verletzt worden. Der Brunnen verlief unten ein Stück waagrecht. Dort befanden sich die anderen Leute.

VR: Warum haben Sie das Seil losgelassen?

BF: Ich weiß es nicht, wie es dazu gekommen ist. Vielleicht habe ich diesen Sack zu schnell hochgezogen. Ich weiß es nicht. Es war keine Absicht von mir.

VR: Diese Angabe widerspricht Ihren Angaben vom 13.11.2006. Damals haben Sie angegeben, dass Ihr Cousin und Sie einen verbalen Streit hatten und Ihr Cousin mit seinem Ellbogen auf Ihre Brust schlug. Daraufhin ließen Sie das Seil los. Was stimmt jetzt?

BF: Das stimmt, was ich damals gesagt habe. Ich wurde von meinem Cousin als Waisenkind beschimpft. Er hat mich auch mit seinem Ellbogen gegen die Brust gestoßen. Deshalb konnte ich den schweren Sack nicht halten.

VR an SV: Ich ersuche Sie um ein Gutachten zur Frage inwieweit Blutrache bei der geschilderten Konstellation, nämlich Unfalltod eines Cousins für den auch fahrlässigen Verursacher in Afghanistan eine Rolle spielen könnte.

SV: Dazu habe ich vorher noch Fragen an den BF.

SV an BF: Sie haben mehrmals wiederholt, dass Ihr Onkel Ihnen vorgeworfen hat, seinen Sohn getötet zu haben. Das haben Sie im Zusammenhang des Zeitpunktes des Geschehens gemeint. Wie hat Ihnen der Onkel die Vorwürfe gemacht?

BF: Mein Onkel hat meinem Onkel mütterlicherseits und auch anderen gesagt, dass ich seinen Sohn absichtlich getötet hätte. Er sagte, es sei kein Unfall gewesen und ich das mit Absicht getan hätte.

SV: Sie haben gesagt, dass, als Ihr Onkel oder seine Leute vor dem Haus Ihres Onkels mütterlicherseits gestanden sind, Sie aus dem Fenster geflüchtet wären. Wie haben Sie gewusst, dass die Leute gekommen sind, wie viele Leute waren das und wer waren diese Leute und waren diese bewaffnet?

BF: Als ich in das Haus meines Onkels mütterlicherseits geflüchtet war, habe ich dort eine Nacht verbracht. Am 2. Tag, am frühen Abend, sind Leute zum Haus meines Onkels gekommen. Als die Frau meines Onkels geschrieen hat, warum sie zu ihnen nach Hause gekommen sind und ich, XXXX, mich nicht in ihrem Haus befinde, wurde ich aufmerksam. Ich habe durch das Fenster gesehen, dass dort 3 bewaffnete Personen waren. 2 von ihnen waren Kommandanten und eine Person war aus einer anderen Burg-Siedlung. Ich konnte aus einem Fenster des Hauses, das in Richtung Berge gelegen war, flüchten und ich bin in die Berge geflüchtet.BF: Als ich in das Haus meines Onkels mütterlicherseits geflüchtet war, habe ich dort eine Nacht verbracht. Am 2. Tag, am frühen Abend, sind Leute zum Haus meines Onkels gekommen. Als die Frau meines Onkels geschrieen hat, warum sie zu ihnen nach Hause gekommen sind und ich, römisch 40 , mich nicht in ihrem Haus befinde, wurde ich aufmerksam. Ich habe durch das Fenster gesehen, dass dort 3 bewaffnete Personen waren. 2 von ihnen waren Kommandanten und eine Person war aus einer anderen Burg-Siedlung. Ich konnte aus einem Fenster des Hauses, das in Richtung Berge gelegen war, flüchten und ich bin in die Berge geflüchtet.

SV: Haben die Leute nicht gemerkt, dass Sie geflüchtet sind?

BF: Nein. Dieses Haus hat 2 Zimmer gehabt. Sie sind in das 1. Zimmer heingegangen. Ich war im 2. Zimmer. Von dort bin ich geflüchtet.

SV: Wo war Ihr Onkel mütterlicherseits?

BF: Sie waren alle im Haus. Als die Leute gekommen sind, haben sie gewusst, dass sie mich haben wollen. Deshalb haben sie geschrieen.

SV: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Onkel mütterlicherseits zuerst mit den Leuten, die sein Onkel väterlicherseits geschickt hat, verhandelt hätte. Als nächsten Schritt wäre der Onkel mütterlicherseits zum Onkel väterlicherseits gegangen, um die Angelegenheit zu besprechen, da durch die angebliche Flucht des BF zum Onkel mütterlicherseits dieser automatisch zu seinem Beschützer wurde. Wenn der BF tatsächlich von dort geflüchtet ist und der Onkel mütterlicherseits dies nicht verhindert hat, zählen auch diese zu Mittätern und werden von dem Onkel väterlicherseits des BF zur Verantwortung gezogen.

Zur Frage der Blutrache bei einem Unfalltod möchte ich ausführen, dass die Blutrache nur dann entsteht, wenn ein absichtlicher Mord dahintersteht. Der BF hat seinen Cousin nicht getötet und nicht in den Brunnenschacht hinuntergestoßen. Daher kann der Onkel ihm keinen Mord vorwerfen, da dies zu einem schweren Konflikt zwischen der Familie des BF, anderen Verwandten und dem Onkel väterlicherseits führt. Bei solchen Angelegenheiten wird in der Gesellschaft darüber gesprochen, weil es tatsächlich zu solchen Unfällen gelegentlich kommt. Zusätzlich ist zu bedenken, dass, wenn eine Blutrache bestanden hätte, hätte der Onkel seine Leute nicht 2 Tage später ausgeschickt, sondern am selben Tag. Wenn eine Blutrache bestünde, dann könnte der Onkel auch den jüngeren Bruder des BF töten. Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass, wenn eine Blutrache besteht, kann der Onkel wahllos am selben Tag in das Haus des Täters endringen, möglicherweise irgendjemanden aus der Familie töten, oder das Haus in Brand stecken oder später u.a. die Schwester des Täters als Frau für seinen Sohn nehmen. Nach meiner Erfahrung, ist es so, dass wenn es in einer Familie zu solchen Vorfällen kommt, führt dies zu keinen Konsequenzen, da auch in Afghanistan die Menschen vernünftig solche Sachen angehen.

BR an SV: Ist es denkbar, dass der Onkel väterlicherseits die Mutter und Geschwister des BF als Geiseln festhält, um zu erreichen, dass sich der wahre Täter dem Onkel stellt, oder könnte der Onkel mit Racheakten an anderen Familienmitgliedern des BF ausreichende Genugtuung für den Tod seines Sohnes erhalten?

SV: Es kommt selten zu Geiselnahmen nach einer tatsächlichen Bluttat. Es wird Rache an der zurückgebliebenen Familie geübt. Bei Fällen, wo es nicht um Blutrache, sondern um einen leichteren Konflikt geht, wartet man, bis man den Täter erwischt. Ich habe von einer Geiselnahme nach einer tatsächlichen Bluttat nie gehört. Von einem schädigenden Angriff aber durchaus.

BFV an SV: Würde es eine Genugtuung darstellen, dass der Onkel mütterlicherseits vom Onkel väterlicherseits getötet wird, oder muss der BF selbst getötet werden?

VR an BFV: Sie beziehen Ihre Frage jetzt auf den hypothetischen Fall, dass tatsächlich ein Blutrachegrund vorliegt?

BFV: Ja.

SV: Wenn jemand etwas anrichtet und dadurch eine Blutrache entsteht, reicht es auch, dass die Opferfamilie einen Angehörigen der Täter-Familie schädigt oder tötet. Es kann aber auch ein Ausgleich zwischen den beiden Familien, wie zum Beispiel eine Verheiratung der Tochter, erreicht werden.

VR veranlasst die Rückübersetzung des Gutachtens des SV zu den Fragen des VR, des BR und der BFV.

VR: Wollen Sie eine Stellungnahme zu dem Gutachten abgeben?

BF: Der Sturz meines Cousins ereignete sich zwischen 10.00 und 11.00 Uhr vormittags. Als ich von dort geflüchtet bin, bin ich in das Haus meines Onkels mütterlicherseits gegangen und habe ihm erzählt, was geschehen war. Mein Onkel mütterlicherseits ist dann zum Onkel väterlicherseits gegangen. Als er zurückgekommen ist, sagte er mir, dass ich den Sohn meines Onkels väterlicherseits getötet hätte. Er sagte mir, dass er noch am selben Tag begraben wird und auch die Trauerfeier abgehalten wird. Deshalb kamen diese Leute erst am 2. Tag in das Haus meines Onkels, weil sie mit den Vorbereitungen der Beerdigung beschäftigt waren. Mein Onkel väterlicherseits hat mir vorgeworfen, seinen Sohn absichtlich getötet zu haben. Er hat dabei nicht gedacht, dass sein Sohn ohne mein Verschulden in den Brunnen gefallen ist. Mein Onkel väterlicherseits hat noch am selben Tag meine Mutter und meine Geschwister misshandelt und sie angehalten. Der Onkel wollte, dass ich mich stelle. Meine Familie hat meinen Onkel väterlicherseits ersucht, ihr noch Zeit zu geben, dass sie mich finden und übergeben können. Als mein Onkel mütterlicherseits gekommen ist, sagte er mir, dass ich flüchten muss, weil die Lage sehr schlecht sei. Eine Genugtuung durch Verheiratung kann es nicht geben, da der Verunglückte der einzige Sohn war. Der Onkel väterlicherseits wollte mich unbedingt als Täter haben. Er lässt sich nicht mit Geld oder mit anderem zufriedenstellen, da er genug Land und Geld hat.

BFV an SV: Ändert sich durch diese ergänzenden Angaben des BF etwas an Ihrer Einschätzung?

SV: Da die Erzählung des BF über seine Flucht aus dem Haus des Onkels mütterlicherseits nicht authentisch ist, ändert sich nichts an meiner Einschätzung. Selten kommt es vor, dass ein Kind mit 12 Jahren von 3 Bewaffneten nachts in den Wald flüchtet und von den Bewaffneten nicht gefunden wird.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Der Onkel väterlicherseits würde sich für den Tod seines Sohnes an mir rächen wollen.

VR: Wenn Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

BF: Nein. Ich habe dort niemanden. Ich habe dort auch keine Bleibe. Meine gesamte Familie ist von dort geflüchtet. Ich könnte dort nicht leben. Das war auch der Grund, warum ich von dort geflüchtet bin.

VR: Sie geben jetzt einen neuen Grund für Ihre Flucht an, nämlich, dass Sie dort nicht leben konnten, weil Sie dort niemanden gehabt hätten.

BF: Ich habe tatsächlich niemanden mehr dort. Meine gesamte Familie ist nach Pakistan geflüchtet. Mittlerweile ist auch der Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet.

VR: Warum sind alle nach Pakistan geflüchtet?

BF: Mein Onkel väterlicherseits hat alle bedroht. Er ist sehr mächtig. Sie haben keine andere Wahl gehabt.

VR: Eben haben Sie nur gesagt, dass Ihr Onkel nur hinter Ihnen her war und sich mit nichts anderem zufrieden gab, als mit Ihnen.

BF: Sie alle mussten meinetwegen von dort flüchten, weil mein Onkel väterlicherseits sie nicht in Ruhe gelassen hat. Er hat sie ständig gefragt, wo ich bin etc.

6.2. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere seiner Angaben vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass es dem Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der Bf. war im gesamten Verfahren nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten. Auch wenn das Alter des Bf. zum Zeitpunkt der Vorfälle zu berücksichtigen ist, kann aber davon ausgegangen werden, dass der Bf. in der Lage ist, den wesentlichen Kern in übereinstimmenden Weise darzustellen. Dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war auf Grund der zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, die vom Bf. auch nach mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht aufgelöst werden konnten, sondern im Gegenteil sogar verstärkt wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen. Widersprüchliche Angaben machte der Bf. zu den Umständen, wie es zum Tod seines Cousins kam. So gab er vor dem Bundesasylamt an, der Bf. und sein Cousin seien beim Brunnenbau in Streit geraten und der Cousin habe den Bf. mit dem Ellbogen gegen die Brust gestoßen, woraufhin der Bf. das Seil losgelassen habe und der Cousin in den Brunnenschacht gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war der Bf. trotz ausdrücklicher Frage nicht in der Lage, den Grund dafür anzugeben, warum er das Seil losgelassen habe und gab an, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Erst als er auf diesen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hingewiesen wurde, gab er an, dass das, was er vor dem Bundesasylamt gesagt hatte, stimme. Der Bf. begründete seine Verfolgung auch mit dem Tod seines Vaters, wobei er auch hier widersprüchliche Angaben machte. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. im Rahmen der Fragen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen an, sein Vater sei von seinem Onkel väterlicherseits - dem Vater seines Cousins - bei einem Vorfall im Jahr 2000 getötet worden. Dieser Onkel habe erzählt, dass sie in einen Hinterhalt geraten seien und der Vater des Bf. von anderen getötet worden sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass der Onkel seinen Vater getötet habe, gab er an, seine Mutter habe ihm das erzählt. Zumindest bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2006 ging der Bf. noch davon aus, dass nicht der Onkel sondern ein Kommandant seines Onkels namens XXXX den Vater des Bf. getötet habe und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Bf., dass der Onkel den Kommandaten XXXX für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht habe. Auf die Frage, wie der Bf. auf die Idee kommen konnte, dass sein Onkel den Tod seines Sohnes - also des Cousins des Bf. - als Rache des Bf. für den Tod des Vaters des Bf. werten konnte, gab der Bf. an, immer schon vermutet zu haben, dass der Onkel seinen Vater getötet habe. Dies ist nicht glaubwürdig, zumal davon auszugehen ist, dass der Bf. dies wohl schon gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hätte, wenn er das tatsächlich vermutet hätte. Dass tatsächlich, wie vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptet, aufgrund des Todes des Cousins des Bf. "Blut gegen Blut" seitens des Onkel des Bf. gefordert wurde, ist nicht plausibel, zumal der Bf. im Jahr 2000 sein Herkunftsland verlassen hat, aber seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester bis - je nach Angabe des Bf. - 2006 oder 2007 in Afghanistan blieben, obwohl auch sie in diesem Falle betroffen wären und 6 oder 7 Jahre die Blutrache nicht vollzogen wurde. Auch die gutachtliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen weist darauf hin, dass im Falle einer Blutrache diese auch den jüngeren Bruder des Bf. getroffen hätte. Die gutachtliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen war nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf. zu begründen.Der Bf. war im gesamten Verfahren nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten. Auch wenn das Alter des Bf. zum Zeitpunkt der Vorfälle zu berücksichtigen ist, kann aber davon ausgegangen werden, dass der Bf. in der Lage ist, den wesentlichen Kern in übereinstimmenden Weise darzustellen. Dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war auf Grund der zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, die vom Bf. auch nach mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht aufgelöst werden konnten, sondern im Gegenteil sogar verstärkt wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen. Widersprüchliche Angaben machte der Bf. zu den Umständen, wie es zum Tod seines Cousins kam. So gab er vor dem Bundesasylamt an, der Bf. und sein Cousin seien beim Brunnenbau in Streit geraten und der Cousin habe den Bf. mit dem Ellbogen gegen die Brust gestoßen, woraufhin der Bf. das Seil losgelassen habe und der Cousin in den Brunnenschacht gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war der Bf. trotz ausdrücklicher Frage nicht in der Lage, den Grund dafür anzugeben, warum er das Seil losgelassen habe und gab an, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Erst als er auf diesen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hingewiesen wurde, gab er an, dass das, was er vor dem Bundesasylamt gesagt hatte, stimme. Der Bf. begründete seine Verfolgung auch mit dem Tod seines Vaters, wobei er auch hier widersprüchliche Angaben machte. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. im Rahmen der Fragen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen an, sein Vater sei von seinem Onkel väterlicherseits - dem Vater seines Cousins - bei einem Vorfall im Jahr 2000 getötet worden. Dieser Onkel habe erzählt, dass sie in einen Hinterhalt geraten seien und der Vater des Bf. von anderen getötet worden sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass der Onkel seinen Vater getötet habe, gab er an, seine Mutter habe ihm das erzählt. Zumindest bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2006 ging der Bf. noch davon aus, dass nicht der Onkel sondern ein Kommandant seines Onkels namens römisch 40 den Vater des Bf. getötet habe und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Bf., dass der Onkel den Kommandaten römisch 40 für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht habe. Auf die Frage, wie der Bf. auf die Idee kommen konnte, dass sein Onkel den Tod seines Sohnes - also des Cousins des Bf. - als Rache des Bf. für den Tod des Vaters des Bf. werten konnte, gab der Bf. an, immer schon vermutet zu haben, dass der Onkel seinen Vater getötet habe. Dies ist nicht glaubwürdig, zumal davon auszugehen ist, dass der Bf. dies wohl schon gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hätte, wenn er das tatsächlich vermutet hätte. Dass tatsächlich, wie vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptet, aufgrund des Todes des Cousins des Bf. "Blut gegen Blut" seitens des Onkel des Bf. gefordert wurde, ist nicht plausibel, zumal der Bf. im Jahr 2000 sein Herkunftsland verlassen hat, aber seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester bis - je nach Angabe des Bf. - 2006 oder 2007 in Afghanistan blieben, obwohl auch sie in diesem Falle betroffen wären und 6 oder 7 Jahre die Blutrache nicht vollzogen wurde. Auch die gutachtliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen weist darauf hin, dass im Falle einer Blutrache diese auch den jüngeren Bruder des Bf. getroffen hätte. Die gutachtliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen war nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf. zu begründen.

II.3.römisch zwei.3.

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und dem Bf. eine Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. In der schriftlichen Stellungnahme schloss sich der BFV den Länderfeststellungen an und nannte weitere Quellen zur Einbeziehung in das Verfahren.

3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor gekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zulässig ist:

6.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

6.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

6.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.

III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. § 13 AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 tätig.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 tätig.

Da im gegenständlichen Verfahren der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, obliegt es dem Asylgerichtshof, dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

III.6.römisch drei.6.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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