TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/26 C5 318829-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 318.829-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2010, 10 02.497-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2010, 10 02.497-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 14.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag gab er an, er habe seinen Heimatort XXXX am 15.1.2007 verlassen und sich bis 25.1.2007 bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten; an diesem Tag habe er Bangladesh verlassen. Die Reise habe sein Parteifunktionär XXXX organisiert. Er selbst sei seit 2001 einfaches Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party), der bis 2007 regierenden Partei. Am 11.1.2007 sei eine Übergangsregierung an die Macht gekommen und habe landesweit Leute inhaftieren lassen, vor allem Mitglieder der BNP. Am 15.1.2007 hätten Angehörige einer Polizeisondereinheit namens RAB (gemeint ist das Rapid Action Battalion) das Haus seiner Eltern durchsucht und gegenüber seinen Angehörigen verlangt, dass er sich unverzüglich bei der Polizei melde. Zu dieser Zeit habe er sich bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten. Da das RAB willkürlich BNP-Mitglieder umgebracht habe, fürchte er um sein Leben. Er habe kein Vertrauen zur Polizei und erwarte kein faires Verfahren. Auf die Frage nach dem Grund für das Verlangen, er solle sich bei der Polizei melden, gab der Beschwerdeführer an: "Grundlos. Weil ich mich politisch engagiert habe." Bei einer Rückkehr fürchte er, vom RAB getötet zu werden.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 14.2.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag gab er an, er habe seinen Heimatort römisch 40 am 15.1.2007 verlassen und sich bis 25.1.2007 bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten; an diesem Tag habe er Bangladesh verlassen. Die Reise habe sein Parteifunktionär römisch 40 organisiert. Er selbst sei seit 2001 einfaches Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party), der bis 2007 regierenden Partei. Am 11.1.2007 sei eine Übergangsregierung an die Macht gekommen und habe landesweit Leute inhaftieren lassen, vor allem Mitglieder der BNP. Am 15.1.2007 hätten Angehörige einer Polizeisondereinheit namens RAB (gemeint ist das Rapid Action Battalion) das Haus seiner Eltern durchsucht und gegenüber seinen Angehörigen verlangt, dass er sich unverzüglich bei der Polizei melde. Zu dieser Zeit habe er sich bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten. Da das RAB willkürlich BNP-Mitglieder umgebracht habe, fürchte er um sein Leben. Er habe kein Vertrauen zur Polizei und erwarte kein faires Verfahren. Auf die Frage nach dem Grund für das Verlangen, er solle sich bei der Polizei melden, gab der Beschwerdeführer an: "Grundlos. Weil ich mich politisch engagiert habe." Bei einer Rückkehr fürchte er, vom RAB getötet zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 19.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 16.1.2007 entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Der Beschwerdeführer wiederholte die Angaben, die er am 14.2.2007 gemacht hatte, und ergänzte, das Zielland (Österreich) habe seine Partei ausgesucht. Während seines Aufenthaltes in XXXX bei seiner Schwester habe er keine Probleme gehabt. Am XXXX habe er in Raypur an einer Protestkundgebung der BNP teilgenommen, die sich gegen die Verhaftungen von BNP-Mitgliedern gewandt habe. Die Kundgebungsteilnehmer seien von bewaffneten Mitgliedern der gegnerischen Awami League (AL) angegriffen worden und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen und sei, da er befürchtet habe, dass ihn die Leute der AL suchen könnten, am 15.1.2007 nach XXXX gefahren. In der Nacht auf den 16.1.2007 habe ihm sein Parteifunktionär XXXX telefonisch mitgeteilt, dass 18 Mitglieder der BNP wegen des Vorfalls am XXXX von der Staatsanwaltschaft in XXXX wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden seien. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt; er habe nie eine Waffe besessen, die Anzeige sei ein politischer Racheakt. Der Parteifunktionär habe ihm gesagt, dass solche Vergehen mit lebenslanger Haft bestraft werden könnten oder dass er durch das RAB bei einem sogenannten Crossfire getötet werden könnte. Er habe öfters Probleme mit Mitgliedern der AL gehabt; da aber die BNP an der Macht gewesen sei, habe sie ihn schützen können. Wegen des Regierungswechsels sei dies seit Ende 2006 nicht mehr der Fall. Die Frage, warum er angezeigt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, einige der angreifenden AL-Mitglieder hätten ihn erkannt.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 19.2.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 16.1.2007 entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Der Beschwerdeführer wiederholte die Angaben, die er am 14.2.2007 gemacht hatte, und ergänzte, das Zielland (Österreich) habe seine Partei ausgesucht. Während seines Aufenthaltes in römisch 40 bei seiner Schwester habe er keine Probleme gehabt. Am römisch 40 habe er in Raypur an einer Protestkundgebung der BNP teilgenommen, die sich gegen die Verhaftungen von BNP-Mitgliedern gewandt habe. Die Kundgebungsteilnehmer seien von bewaffneten Mitgliedern der gegnerischen Awami League (AL) angegriffen worden und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen und sei, da er befürchtet habe, dass ihn die Leute der AL suchen könnten, am 15.1.2007 nach römisch 40 gefahren. In der Nacht auf den 16.1.2007 habe ihm sein Parteifunktionär römisch 40 telefonisch mitgeteilt, dass 18 Mitglieder der BNP wegen des Vorfalls am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft in römisch 40 wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden seien. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt; er habe nie eine Waffe besessen, die Anzeige sei ein politischer Racheakt. Der Parteifunktionär habe ihm gesagt, dass solche Vergehen mit lebenslanger Haft bestraft werden könnten oder dass er durch das RAB bei einem sogenannten Crossfire getötet werden könnte. Er habe öfters Probleme mit Mitgliedern der AL gehabt; da aber die BNP an der Macht gewesen sei, habe sie ihn schützen können. Wegen des Regierungswechsels sei dies seit Ende 2006 nicht mehr der Fall. Die Frage, warum er angezeigt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, einige der angreifenden AL-Mitglieder hätten ihn erkannt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 17.3.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Österreich gekommen sei, beruhe auf einem Zufall; der Schlepper habe ihn hier abgesetzt. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben, inzwischen vor sechs Monaten auch seine Mutter. Der Beschwerdeführer schilderte, er sei Mitglied der BNP gewesen. Als er einmal in XXXX bei seiner Schwester gewesen sei, habe ihn am 15.1. (2007) der Parteifunktionär XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass es am Raypur Bazar Ausschreitungen gegeben habe, es sei herumgeschossen worden; er wisse nicht, ob dabei jemand ums Leben kommen sei. Er sei dann, wie seine Brüder, angezeigt worden; das RAB habe ihn gesucht. Die Anzeige sei am XXXX oder XXXX erstattet worden. Es sei ihm Waffenbesitz vorgeworfen worden; es seien "einfach präventiv alle eingesperrt" worden, damit Ruhe einkehre. Vielleicht habe ihn jemand angezeigt, mit dem er einen Grundstücksstreit gehabt habe. Über die Ausschreitungen könne er nichts Näheres angeben, da er nicht dabei gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 19.2.2007 nicht angegeben, dass seine Brüder angezeigt worden seien, sondern vielmehr, dass ihm die Beamten durch seine Familienangehörigen hätten ausrichten lassen, er möge sich bei der Polizei melden. Darauf gab der Beschwerdeführer an, er sei (damals) nicht nach seinen Brüdern gefragt worden. Auf den weiteren Vorhalt, er habe am 19.2.2007 angegeben, dass er selbst an der Demonstration vom XXXX teilgenommen und Angreifer aus den Reihen der AL erkannt habe, während er heute sage, er sei nicht dabei gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr wohl bei der Demonstration dabei gewesen. Vielleicht habe ihn der Dolmetscher (soeben) falsch verstanden. Der Dolmetscher erklärte dazu, er habe wörtlich ("eins zu eins") wiedergegeben, was der Beschwerdeführer gesagt habe.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 17.3.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Österreich gekommen sei, beruhe auf einem Zufall; der Schlepper habe ihn hier abgesetzt. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben, inzwischen vor sechs Monaten auch seine Mutter. Der Beschwerdeführer schilderte, er sei Mitglied der BNP gewesen. Als er einmal in römisch 40 bei seiner Schwester gewesen sei, habe ihn am 15.1. (2007) der Parteifunktionär römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass es am Raypur Bazar Ausschreitungen gegeben habe, es sei herumgeschossen worden; er wisse nicht, ob dabei jemand ums Leben kommen sei. Er sei dann, wie seine Brüder, angezeigt worden; das RAB habe ihn gesucht. Die Anzeige sei am römisch 40 oder römisch 40 erstattet worden. Es sei ihm Waffenbesitz vorgeworfen worden; es seien "einfach präventiv alle eingesperrt" worden, damit Ruhe einkehre. Vielleicht habe ihn jemand angezeigt, mit dem er einen Grundstücksstreit gehabt habe. Über die Ausschreitungen könne er nichts Näheres angeben, da er nicht dabei gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 19.2.2007 nicht angegeben, dass seine Brüder angezeigt worden seien, sondern vielmehr, dass ihm die Beamten durch seine Familienangehörigen hätten ausrichten lassen, er möge sich bei der Polizei melden. Darauf gab der Beschwerdeführer an, er sei (damals) nicht nach seinen Brüdern gefragt worden. Auf den weiteren Vorhalt, er habe am 19.2.2007 angegeben, dass er selbst an der Demonstration vom römisch 40 teilgenommen und Angreifer aus den Reihen der AL erkannt habe, während er heute sage, er sei nicht dabei gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr wohl bei der Demonstration dabei gewesen. Vielleicht habe ihn der Dolmetscher (soeben) falsch verstanden. Der Dolmetscher erklärte dazu, er habe wörtlich ("eins zu eins") wiedergegeben, was der Beschwerdeführer gesagt habe.

1.1.2.1. Mit Bescheid vom 28.3.2008, 07 01.622-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hielt fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort in einer näher bezeichneten Weise gefährdet wäre (das Bundesasylamt bezog sich auf den Wortlaut des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 [Genfer Flüchtlingskonvention] und des § 8 AsylG 2005). Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, dass der Beschwerdeführer seine Identität und den Fluchtsachverhalt nicht durch Beweismittel untermauert habe, obwohl dies jemandem, dem seine Partei sogar seine Ausreise organisiert habe, auch von Österreich aus möglich sein sollte. Ausschlaggebend dafür, sein Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen, sei aber, dass es der Beschwerdeführer in wenigen stereotypen Stehsätzen abgehandelt habe, und vor allem, dass er den Ablauf der Ereignisse in zwei Einvernahmen "gravierend" unterschiedlich geschildert habe, nämlich in dem Punkt, ob er an der Protestkundgebung teilgenommen habe oder nicht, und dazu, dass auch seine Brüder angezeigt worden seien (dies habe er bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt). Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.1.2.1. Mit Bescheid vom 28.3.2008, 07 01.622-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt hielt fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort in einer näher bezeichneten Weise gefährdet wäre (das Bundesasylamt bezog sich auf den Wortlaut des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, [Genfer Flüchtlingskonvention] und des Paragraph 8, AsylG 2005). Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, dass der Beschwerdeführer seine Identität und den Fluchtsachverhalt nicht durch Beweismittel untermauert habe, obwohl dies jemandem, dem seine Partei sogar seine Ausreise organisiert habe, auch von Österreich aus möglich sein sollte. Ausschlaggebend dafür, sein Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen, sei aber, dass es der Beschwerdeführer in wenigen stereotypen Stehsätzen abgehandelt habe, und vor allem, dass er den Ablauf der Ereignisse in zwei Einvernahmen "gravierend" unterschiedlich geschildert habe, nämlich in dem Punkt, ob er an der Protestkundgebung teilgenommen habe oder nicht, und dazu, dass auch seine Brüder angezeigt worden seien (dies habe er bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt). Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.2.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 10.4.2008 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2008, 318.829-1/2E-IV/44/08, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung an. "Ergänzend zur schlüssigen Beweiswürdigung" des Bescheides des Bundesasylamtes wies die Berufungsbehörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 14.2.2007 eine Variante seiner Verfolgungsbehauptung aufgestellt habe, die mit den später vorgebrachten nicht übereinstimme. Damals habe er keine Beteiligung an einer Protestkundgebung behauptet und die Suche nach ihm als grundlos bezeichnet bzw. mit seinem politischen Engagement begründet, während er später angegeben habe, er sei Ziel ungerechtfertigter Anzeigen gewesen. Unabhängig davon habe er unterschiedliche Angaben zu den Schlepperkosten und zur Wahl des Ziellandes gemacht.1.1.2.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 10.4.2008 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2008, 318.829-1/2E-IV/44/08, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung an. "Ergänzend zur schlüssigen Beweiswürdigung" des Bescheides des Bundesasylamtes wies die Berufungsbehörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 14.2.2007 eine Variante seiner Verfolgungsbehauptung aufgestellt habe, die mit den später vorgebrachten nicht übereinstimme. Damals habe er keine Beteiligung an einer Protestkundgebung behauptet und die Suche nach ihm als grundlos bezeichnet bzw. mit seinem politischen Engagement begründet, während er später angegeben habe, er sei Ziel ungerechtfertigter Anzeigen gewesen. Unabhängig davon habe er unterschiedliche Angaben zu den Schlepperkosten und zur Wahl des Ziellandes gemacht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.6.2008 ausgefolgt und damit zugestellt. Mit Beschluss vom 17.11.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.

1.2.1.1. Am 22.3.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag gab er an, er habe seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag Österreich nicht verlassen. Er habe keinen neuen Asylgrund; es habe sich nichts geändert, außer dass (er nicht damit einverstanden sei, dass) sein Sachverhalt in Bangladesh nicht überprüft worden sei. Er habe einige Beweismittel aus Bangladesh erhalten, die er vorlegte: eine Zeitung, und zwar die Nummer vom XXXX bis XXXX der Zeitung XXXX, in der sein Foto auf Seite 3 aufscheine, sowie Abschriften betreffend eine Anzeige gegen ihn. Mitglieder der regierenden Partei seien immer wieder gekommen und hätten seine Familienangehörigen aufgefordert, seinen derzeitigen Aufenthalt bekanntzugeben. Die Beweismittel habe er vor einer Woche von seinem Bruder mit der Post bekommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Er sei in seiner Heimat angezeigt worden, wisse aber nicht, warum. Unmittelbar darauf erinnerte sich der Beschwerdeführer daran, dass er Mitglieder der AL angegriffen haben solle. Er habe dies schon nach seiner Einreise angegeben, könne dies aber jetzt beweisen. Der Beschwerdeführer legte Kopien in bengalischer Sprache vor, und zwar zwölf Seiten an Dokumenten und zwei Seiten aus einer Zeitung. Nach dem darüber aufgenommenen Vermerk handelt es sich um die oben angeführte Ausgabe der XXXX.1.2.1.1. Am 22.3.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag gab er an, er habe seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag Österreich nicht verlassen. Er habe keinen neuen Asylgrund; es habe sich nichts geändert, außer dass (er nicht damit einverstanden sei, dass) sein Sachverhalt in Bangladesh nicht überprüft worden sei. Er habe einige Beweismittel aus Bangladesh erhalten, die er vorlegte: eine Zeitung, und zwar die Nummer vom römisch 40 bis römisch 40 der Zeitung römisch 40 , in der sein Foto auf Seite 3 aufscheine, sowie Abschriften betreffend eine Anzeige gegen ihn. Mitglieder der regierenden Partei seien immer wieder gekommen und hätten seine Familienangehörigen aufgefordert, seinen derzeitigen Aufenthalt bekanntzugeben. Die Beweismittel habe er vor einer Woche von seinem Bruder mit der Post bekommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Er sei in seiner Heimat angezeigt worden, wisse aber nicht, warum. Unmittelbar darauf erinnerte sich der Beschwerdeführer daran, dass er Mitglieder der AL angegriffen haben solle. Er habe dies schon nach seiner Einreise angegeben, könne dies aber jetzt beweisen. Der Beschwerdeführer legte Kopien in bengalischer Sprache vor, und zwar zwölf Seiten an Dokumenten und zwei Seiten aus einer Zeitung. Nach dem darüber aufgenommenen Vermerk handelt es sich um die oben angeführte Ausgabe der römisch 40 .

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 26.3.2010 gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn sei in Bangladesh ein Gerichtsverfahren anhängig, er kenne aber den Grund nicht genau. Er sei Mitarbeiter und Sympathisant, nicht jedoch Mitglied der BNP gewesen. Er stelle einen neuen Antrag, weil er legal hier bleiben wolle und keine andere Möglichkeit habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, umgebracht zu werden, da die Regierung jetzt von der AL gebildet werde. Er habe keine neuen Fluchtgründe, wohl aber Beweise. Die drei Anzeigebestätigungen und die beiden Zeitungsausschnitte habe er sich schicken lassen, nachdem er die erste negative Entscheidung erhalten habe. Sie seien schon früher einmal geschickt worden, jedoch bei der Post verloren gegangen, daher habe er sie erst jetzt bekommen. Sein Bruder habe die Anzeigebestätigungen durch einen Rechtsanwalt erhalten, der sie bei der Polizei besorgt habe. Auf die Frage nach dem Datum der Demonstration, von der er im ersten Verfahren gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Mitarbeiter der BNP daran teilgenommen, könne sich aber an das Datum nicht genau erinnern; es könnte sein, dass dies vier oder fünf Tage vor seiner Abreise aus Bangladesh gewesen sei. Auch an seine Ausreise könne er sich nicht mehr genau erinnern, dies sei irgendwann Anfang Feber 2007 gewesen. Auf den Vorhalt, in der ersten Anzeigebestätigung sei angeführt, dass die Demonstration am XXXX stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon zu lange her.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 26.3.2010 gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn sei in Bangladesh ein Gerichtsverfahren anhängig, er kenne aber den Grund nicht genau. Er sei Mitarbeiter und Sympathisant, nicht jedoch Mitglied der BNP gewesen. Er stelle einen neuen Antrag, weil er legal hier bleiben wolle und keine andere Möglichkeit habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, umgebracht zu werden, da die Regierung jetzt von der AL gebildet werde. Er habe keine neuen Fluchtgründe, wohl aber Beweise. Die drei Anzeigebestätigungen und die beiden Zeitungsausschnitte habe er sich schicken lassen, nachdem er die erste negative Entscheidung erhalten habe. Sie seien schon früher einmal geschickt worden, jedoch bei der Post verloren gegangen, daher habe er sie erst jetzt bekommen. Sein Bruder habe die Anzeigebestätigungen durch einen Rechtsanwalt erhalten, der sie bei der Polizei besorgt habe. Auf die Frage nach dem Datum der Demonstration, von der er im ersten Verfahren gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Mitarbeiter der BNP daran teilgenommen, könne sich aber an das Datum nicht genau erinnern; es könnte sein, dass dies vier oder fünf Tage vor seiner Abreise aus Bangladesh gewesen sei. Auch an seine Ausreise könne er sich nicht mehr genau erinnern, dies sei irgendwann Anfang Feber 2007 gewesen. Auf den Vorhalt, in der ersten Anzeigebestätigung sei angeführt, dass die Demonstration am römisch 40 stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon zu lange her.

Der Akt des Bundesasylamtes enthält Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Im Wesentlichen handelt es sich um Berichte von Polizeibeamten bzw. um Anzeigen; daraus geht hervor, dass am XXXX in Raypur eine Kundgebung der BNP vor dem Organisationsbüro der AL stattgefunden hat. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Parteien. Unter den Angezeigten findet sich auch der Name XXXX, 34 Jahre alt.Der Akt des Bundesasylamtes enthält Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Im Wesentlichen handelt es sich um Berichte von Polizeibeamten bzw. um Anzeigen; daraus geht hervor, dass am römisch 40 in Raypur eine Kundgebung der BNP vor dem Organisationsbüro der AL stattgefunden hat. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Parteien. Unter den Angezeigten findet sich auch der Name römisch 40 , 34 Jahre alt.

Sodann findet sich im Akt des Bundesasylamtes eine Mitteilung des offenbar vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigen vom 27.4.2010, mit der er die Übersetzung eines Ermittlungsberichts übermittelt, den der von ihm beauftragte Notar geschickt hatte. Nach diesem Bericht stellte der Notar im Ort XXXX durch Fragen an Zeitungsverkäufer, an den Vorsitzenden des Journalistenverbandes dortselbst und an den Generalsekretär des Presseclubs von XXXX fest, dass es in XXXX kein Verlagsbüro der Wochenzeitschrift XXXX gebe; der Herausgeber dieser Zeitschrift wohne in XXXX. Die Zeitschrift sei nicht seriös und erscheine auch nicht regelmäßig. Die beiden Journalisten erklärten, dass man gegen Bezahlung beim Herausgeber beliebige Artikel mit Lichtbild in Auftrag geben könne. Sie wiesen den Notar noch darauf hin, dass die Ausgabe vom XXXX mit der Eintragungsnummer XXXX erschienen sei, es sich dabei aber nur um das XXXX handle, während die Zeitschrift bereits das 20. Erscheinungsjahr erreicht habe.Sodann findet sich im Akt des Bundesasylamtes eine Mitteilung des offenbar vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigen vom 27.4.2010, mit der er die Übersetzung eines Ermittlungsberichts übermittelt, den der von ihm beauftragte Notar geschickt hatte. Nach diesem Bericht stellte der Notar im Ort römisch 40 durch Fragen an Zeitungsverkäufer, an den Vorsitzenden des Journalistenverbandes dortselbst und an den Generalsekretär des Presseclubs von römisch 40 fest, dass es in römisch 40 kein Verlagsbüro der Wochenzeitschrift römisch 40 gebe; der Herausgeber dieser Zeitschrift wohne in römisch 40 . Die Zeitschrift sei nicht seriös und erscheine auch nicht regelmäßig. Die beiden Journalisten erklärten, dass man gegen Bezahlung beim Herausgeber beliebige Artikel mit Lichtbild in Auftrag geben könne. Sie wiesen den Notar noch darauf hin, dass die Ausgabe vom römisch 40 mit der Eintragungsnummer römisch 40 erschienen sei, es sich dabei aber nur um das römisch 40 handle, während die Zeitschrift bereits das 20. Erscheinungsjahr erreicht habe.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 28.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten (Ermittlungsbericht) zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, man möge die Zeitung außer Acht lassen und bei seinem Haus recherchieren, das Mitglieder der AL beschädigt hätten. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er getötet würde, wenn er nach Hause zurückkehrte. Er sei Mitglied der BNP, während seines Aufenthaltes in Österreich sei die AL an die Macht gekommen.

1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.6.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Jenes Verfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, "insbesondere und gerade in Bezug auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren", nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, die Angaben stützten sich zur Gänze auf jene Angaben, die bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Da die Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellten, sei derzeit "auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei ebenfalls keine Änderung" festzustellen (gemeint ist offenbar Bangladesh). Dass sich die Lage in Bangladesh geändert hätte und dass der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP nun von der regierenden AL bedroht wäre, werde auf Grund der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit als nicht relevant gewertet. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Zeitung XXXX nicht seriös sei, nicht regelmäßig erscheine und man gegen Bezahlung beliebige Artikel mit Lichtbild in Auftrag geben könne. In den Anzeigen scheine zwar der Name XXXX auf, jedoch mit dem Alter von 34 Jahren, während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageschrift erst 25 Jahre alt gewesen sei. Die Teilnahme an der Demonstration sei bereits im Erstverfahren durch die dort gemachten widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig bewertet worden. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.6.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Jenes Verfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, "insbesondere und gerade in Bezug auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren", nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, die Angaben stützten sich zur Gänze auf jene Angaben, die bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Da die Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellten, sei derzeit "auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei ebenfalls keine Änderung" festzustellen (gemeint ist offenbar Bangladesh). Dass sich die Lage in Bangladesh geändert hätte und dass der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP nun von der regierenden AL bedroht wäre, werde auf Grund der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit als nicht relevant gewertet. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Zeitung römisch 40 nicht seriös sei, nicht regelmäßig erscheine und man gegen Bezahlung beliebige Artikel mit Lichtbild in Auftrag geben könne. In den Anzeigen scheine zwar der Name römisch 40 auf, jedoch mit dem Alter von 34 Jahren, während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageschrift erst 25 Jahre alt gewesen sei. Die Teilnahme an der Demonstration sei bereits im Erstverfahren durch die dort gemachten widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig bewertet worden. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.5.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, die mit 6.5.2010 datiert und am 10.5.2010 beim Bundesasylamt eingelangt ist. Darin wird das Vorbringen vor dem Bundesasylamt im Großen und Ganzen wiederholt. Zum Sachverständigengutachten nimmt die Beschwerde insoweit Stellung, als sie behauptet, es sei niemals erwähnt worden, wie das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis bzw. zu diesem Gutachten gekommen sei; es scheine "wie aus der Luft gegriffen" und basiere lediglich auf Vermutungen. Das Bundesasylamt habe nicht die notwenigen Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Heimatstaat durchgeführt. Sodann werden noch Überlegungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgetragen und weiters aus dem Bericht von Amnesty International 2009 (Berichtszeitraum 2008) zu Bangladesh zitiert.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 21.6.2008 zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert, er habe aber nun neue Beweismittel vorzulegen. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so Pt. 2.2.1.1 am Schluss) - das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des angefochtenen Bescheides nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss. Dies hat das Bundesasylamt aber ohnedies getan. Seine Beweiswürdigung, wie sie oben wiedergegeben wird, ist nicht zu beanstanden; entgegen den Behauptungen der Beschwerde ist das Gutachten bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.4.2010 vorgehalten und erörtert worden. Das Gutachten basiert auch keineswegs auf bloßen Vermutungen, sondern auf einer Ermittlung bei fachkundigen Personen. Bedenkt man, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren widersprüchlich waren, so kommt der Überlegung, die von ihm vorgelegte Zeitung sei nicht seriös und man könne gegen Geld Artikel einschalten lassen, tragende Bedeutung zu. Das Bundesasylamt verweist darauf, dass die Person mit dem Namen des Beschwerdeführers, die in der Anzeige genannt wird, etwa zehn Jahr älter als er ist; ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Vorfall, auf den sich die Anzeige bezieht, bereits im Oktober 2006 abgespielt hat oder haben soll und nicht, wie vom Beschwerdeführer nunmehr behauptet, im Feber 2007 (im Vorverfahren hatte er noch vom Jänner 2007 gesprochen, war er doch Mitte Feber bereits in Österreich). Dies wurde dem Beschwerdeführer auch bei der Einvernahme vom 26.3.2010 vorgehalten; er gab dazu nur an, er könne sich nicht erinnern. Der Beschwerdeführer hat im nunmehrigen Verfahren auch angegeben, er sei Mitarbeiter und Sympathisant, nicht aber - wie er im Vorverfahren behauptet hatte - ("einfaches") Mitglied der BNP gewesen (erst bei der Einvernahme vom 28.4.2010 sprach er wieder davon, er sei Mitglied gewesen).

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Bangladesh in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat. Dies zeigen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes; auch die in der Beschwerde zitierten Passagen aus dem Bericht von Amnesty International führen zu keinem anderen Ergebnis. Anders als das Bundesasylamt annimmt, gilt dies freilich nicht "insbesondere und gerade in Bezug auf Ihr Vorbringen im Vorverfahren", sondern deshalb, weil dieses Vorbringen (weiterhin) nicht glaubwürdig ist; wäre es dies, so könnte die Änderung, nämlich der überragende Sieg der AL in der Parlamentswahl Ende 2008 und die Bildung einer von ihr geführten Regierung 2009, durchaus Bedeutung für die Situation des Beschwerdeführers haben. Dies ist auch der Grund, aus dem sich an der "im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" (gemeint ist die Verweigerung subsidiären Schutzes) nichts ändert.

2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der Entscheidung im Vorverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG" berücksichtigt worden, geht fehl, da sich der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2008 [ebenso wie der damit bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2008] auf § 8 AsylG 2005 stützte, der nicht auf das FPG verweist.)2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der Entscheidung im Vorverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG" berücksichtigt worden, geht fehl, da sich der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2008 [ebenso wie der damit bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2008] auf Paragraph 8, AsylG 2005 stützte, der nicht auf das FPG verweist.)

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.3.2008, B 1032/07; 22.9.2008, B 642/08; 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.3.2008, B 1032/07; 22.9.2008, B 642/08; 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.

2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen in Österreich befragt; er führt hier kein Familienleben und beschränkte sich auch in der Beschwerde darauf, die Rechtswidrigkeit der Ausweisung zu behaupten, ohne in irgendeiner Weise anzugeben, welchen Hinweis auf eine Integration es gebe. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen in Österreich befragt; er führt hier kein Familienleben und beschränkte sich auch in der Beschwerde darauf, die Rechtswidrigkeit der Ausweisung zu behaupten, ohne in irgendeiner Weise anzugeben, welchen Hinweis auf eine Integration es gebe. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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