Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C6 256.080-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2004, FZ. 04 21.580 East-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2004, FZ. 04 21.580 East-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört, stellte am 21.10.2004 den schriftlichen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 17.11.2004 zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Als ich in das College gegangen bin im Jahr 2001 hat es eine Gruppe gegeben, die mit Drogen gehandelt hat. Es waren keine Freunde von mir, ich habe sie nur vom College gekannt. Ich war im College bei der Kricket Mannschaft und diese Leute sind an mich herangetreten, dass ich in meiner Mannschaft Drogen verkaufen soll. Dann ist einige Zeit vergangen. Im Jänner 2004 sind sie dann wieder zu mir gekommen, sie haben mir 350.000,-- ind. Rupien geboten, damit ich mit ihnen zusammen arbeite. Ich sollte in meiner Mannschaft die Drogen verkaufen. Dann haben sie mir auch angeboten, dass ich Freunde von mir bringen soll, damit sie meine Freunde zu Terroristen ausbilden können. Ich habe die Angebote immer abgelehnt. Im März 2004 wollte ich dann nach dem College nach hause fahren, davon haben mich einige Leute abgehalten und haben mich geschlagen. Es waren sieben Leute, nachdem sie mich geschlagen hatten, sind sie dann davongelaufen. Nach drei oder vier Tagen bin ich dann zur Polizei gegangen und wollte eine Anzeige erstatten. Ich glaube der Polizist hat auch mit dieser Gruppe zusammen gearbeitet. Der Polizist hat mir vorgeworfen, warum ich nicht das Geld genommen habe und dass ich doch mit diesen Leuten zusammen arbeiten soll. Er hat keine Anzeige entgegen genommen und hat mich nach hause geschickt. Am 11.04.2004 wurde ich von der Polizei, zu hause, verhaftet. Man hat mich in die Polizeistation XXXX, gebracht. Ich wurde drei Tage festgehalten. Ich wurde von der Polizei geschlagen und sie haben mir vorgeworfen, warum ich das Geld nicht genommen habe, und dass ich Probleme mit der Polizei und auch mit dieser Gruppe bekommen werde. Nach drei Tagen wurde ich freigelassen weil ich mich damit einverstanden erklärt habe, dass ich mit dieser Gruppe zusammen arbeite. Dann habe ich alles meinen Eltern erzählt. Ca. drei Wochen bin ich dann aus Angst nicht in das College gegangen, es sind dann Leute zu mir gekommen und haben mich gefragt, warum ich nicht mit ihnen zusammen arbeite, so wie ich es versprochen habe. Am 26.07.2004 bin ich dann neuerlich von der Polizei festgenommen worden. Ich wurde nicht in eine Polizeistation gebracht, sondern in eine Privatwohnung. Dort wurde ich geschlagen und am 28.07.2004 wurde ich dann wieder freigelassen. Ich bin gleich nach XXXX geflüchtet, dort habe ich einige Verwandte. Anfang August 2004 wurde ich dann von diesem Dorf wieder von diesen Leuten entführt, sie haben mich wieder in eine Privatwohnung gebracht. Nach drei Tagen ist es mir gelungen von dort zu flüchten. Mein Vater wollte nach Neu Delhi fahren, ich bin mitgefahren, im Autobus nach Delhi haben wir den Schlepper XXXX getroffen. Bis zu meiner Ausreise, die dieser Schlepper organisiert hat, war ich dann in bei einem Freund von mir namens XXXX, die Ortschaft ist ca. 20 km von Jalandhar entfernt. Bis zu meiner Ausreise habe ich dann bei diesem Freund gelebt. Die Leute von dieser Gruppe haben mich dort nicht gefunden." Über die Polizei habe er sich nicht beschwert; auch habe er sich nicht an ein übergeordnetes Gericht gewandt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört, stellte am 21.10.2004 den schriftlichen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 17.11.2004 zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Als ich in das College gegangen bin im Jahr 2001 hat es eine Gruppe gegeben, die mit Drogen gehandelt hat. Es waren keine Freunde von mir, ich habe sie nur vom College gekannt. Ich war im College bei der Kricket Mannschaft und diese Leute sind an mich herangetreten, dass ich in meiner Mannschaft Drogen verkaufen soll. Dann ist einige Zeit vergangen. Im Jänner 2004 sind sie dann wieder zu mir gekommen, sie haben mir 350.000,-- ind. Rupien geboten, damit ich mit ihnen zusammen arbeite. Ich sollte in meiner Mannschaft die Drogen verkaufen. Dann haben sie mir auch angeboten, dass ich Freunde von mir bringen soll, damit sie meine Freunde zu Terroristen ausbilden können. Ich habe die Angebote immer abgelehnt. Im März 2004 wollte ich dann nach dem College nach hause fahren, davon haben mich einige Leute abgehalten und haben mich geschlagen. Es waren sieben Leute, nachdem sie mich geschlagen hatten, sind sie dann davongelaufen. Nach drei oder vier Tagen bin ich dann zur Polizei gegangen und wollte eine Anzeige erstatten. Ich glaube der Polizist hat auch mit dieser Gruppe zusammen gearbeitet. Der Polizist hat mir vorgeworfen, warum ich nicht das Geld genommen habe und dass ich doch mit diesen Leuten zusammen arbeiten soll. Er hat keine Anzeige entgegen genommen und hat mich nach hause geschickt. Am 11.04.2004 wurde ich von der Polizei, zu hause, verhaftet. Man hat mich in die Polizeistation römisch 40 , gebracht. Ich wurde drei Tage festgehalten. Ich wurde von der Polizei geschlagen und sie haben mir vorgeworfen, warum ich das Geld nicht genommen habe, und dass ich Probleme mit der Polizei und auch mit dieser Gruppe bekommen werde. Nach drei Tagen wurde ich freigelassen weil ich mich damit einverstanden erklärt habe, dass ich mit dieser Gruppe zusammen arbeite. Dann habe ich alles meinen Eltern erzählt. Ca. drei Wochen bin ich dann aus Angst nicht in das College gegangen, es sind dann Leute zu mir gekommen und haben mich gefragt, warum ich nicht mit ihnen zusammen arbeite, so wie ich es versprochen habe. Am 26.07.2004 bin ich dann neuerlich von der Polizei festgenommen worden. Ich wurde nicht in eine Polizeistation gebracht, sondern in eine Privatwohnung. Dort wurde ich geschlagen und am 28.07.2004 wurde ich dann wieder freigelassen. Ich bin gleich nach römisch 40 geflüchtet, dort habe ich einige Verwandte. Anfang August 2004 wurde ich dann von diesem Dorf wieder von diesen Leuten entführt, sie haben mich wieder in eine Privatwohnung gebracht. Nach drei Tagen ist es mir gelungen von dort zu flüchten. Mein Vater wollte nach Neu Delhi fahren, ich bin mitgefahren, im Autobus nach Delhi haben wir den Schlepper römisch 40 getroffen. Bis zu meiner Ausreise, die dieser Schlepper organisiert hat, war ich dann in bei einem Freund von mir namens römisch 40 , die Ortschaft ist ca. 20 km von Jalandhar entfernt. Bis zu meiner Ausreise habe ich dann bei diesem Freund gelebt. Die Leute von dieser Gruppe haben mich dort nicht gefunden." Über die Polizei habe er sich nicht beschwert; auch habe er sich nicht an ein übergeordnetes Gericht gewandt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 17.11.2004 gab der Beschwerdeführer an: "Ich möchte noch angeben, dass ich zur ersten Einvernahme noch hinzufügen möchte, dass ich von der Polizei bedroht wurde, dass sie mich fälschlicherweise anzeigen werden, das ist bei meiner ersten Einvernahme vergessen worden. Ich möchte noch sagen, dass mir der Name der Gruppe eingefallen ist, diese Gruppe heißt Jaish-e-Mohammad."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, eine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein "vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude" handle, "welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit" des Beschwerdeführers gehabt habe. Unter dem Titel der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt fest, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative vorliege. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, eine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein "vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude" handle, "welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit" des Beschwerdeführers gehabt habe. Unter dem Titel der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt fest, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative vorliege. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 2.12.2004 persönlich ausgehändigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 2.12.2004.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 2.12.2004.
1.4. Mit Schreiben vom 11.2.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12. August 2008)
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12. Mai 2009)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008, Stand Juli 2008
XXXX, Gutachten vom 13. November 2007, Teil B (allgemeines Gutachten)römisch 40 , Gutachten vom 13. November 2007, Teil B (allgemeines Gutachten)
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 25.2.2010 eine Stellungnahme ab.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. Pt. 2.2.2.2 und 2.2.3.2; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Pt. 2.2.2.2 und 2.2.3.2; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).
2.1.2.1. Zur Situation in Indien stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;
Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt.
Im Mai 2004 wurde die von der BJP geführte Koalitionsregierung der "National Democratic Alliance" durch eine Koalition der "United Progressive Alliance" unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Mit Dr. Manmohan Singh, einem Sikh, wurde erstmals ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Premierminister. Die Minderheitsregierung wird durch die "Left Front" (vier kommunistische bzw. sozialistische Parteien) unterstützt. Erklärtes Ziel dieser Regierung ist es, den Säkularismus und die Harmonie unter den Religionsgruppen und den Kasten durch Förderung der Unterprivilegierten zu stärken und die 1991 eingeleiteten Wirtschaftsreformen fortzuführen. Die Regierung ist auch daran interessiert, die Menschenrechtslage zu verbessern.
Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
2.1.2.1.1.2. Punjab
1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung.
Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, welcher der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, führte zu keiner weiteren Gewalt. Neben der "Babbar Khalsa International", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt (ihre Mitglieder sind ausschließlich Sikhs), sind als weitere militante Sikh-Organisationen zu nennen: "Khalistan Commando Force" (Paramijt Singh Panjwar Fraktion), "Khalistan Commando Force" (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), "Khalistan Liberation Force", "Bhindranwale Tiger Force of Khalistan", "All India Sikh Student Federation" (Manjit und Mehta Chawla) sowie die "Sikh Student Federation".
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjab, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Bei den Regionalwahlen im Feber 2007 löste die Koalition von Shiromani Akali Dal und BJP, die bereits von 1997 bis 2002 an der Macht war, die Kongress-Partei ab. In erster Linie gewann die BJP an Mandaten. Prakash Singh Badal (Shiromani Akali Dal) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
2.1.2.1.1.3. Sicherheitsbehörden und Militär
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen.
Am 21. September 2004 setzte die Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz ("Prevention of Terrorism Act" - POTA) von 2002 durch Regierungsverordnung außer Kraft. Das Gesetz wurde insgesamt nur in zehn Unionsstaaten angewandt. Seine materiellrechtlichen Regelungen wurden in den "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAA), 1967, übergeführt, insbesondere Strafvorschriften hinsichtlich der Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen. Die im POTA aufgelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, über einen Auffangtatbestand bleiben auch Aktivitäten anderer Terrorgruppen strafbar. Die Terrorsondergerichte wurden aufgelöst. Allerdings blieben laufende Untersuchungen, Gerichtsverfahren und Haftstrafen von der Aufhebung unberührt. Zudem können immer noch Verhaftungen nach dem POTA durchgeführt werden, solange die neuen Fälle eine Verbindung zu den Altfällen haben. Im Juni 2005 hat das "POTA Review Committee" berichtet, dass POTA bei insgesamt 11.384 Personen falsch angewandt wurde und stattdessen nur die regulären Gesetze einschlägig gewesen wären. Nach Informationen des "South Asian Human Rights Documentation Center" (SAHRDC) sind in Indien immer noch über 1000 Personen inhaftiert, die nach der 1995 aufgehobenen Vorgängergesetzgebung "Terrorism and Disruptive Activities Act" (TADA) festgenommen worden waren.
Der "National Security Act" (NSA) 1980 gestattet es (außerhalb Jammus und Kaschmirs), Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet werden, ohne Anklage bis zu einem Jahr zu inhaftieren. Für den Einsatz in Unruhegebieten und gegen Terroristen gibt es mehrere besondere Rechtsgrundlagen, va. den "Armed Forces (Special Powers) Act" (AFSPA), 1958, und den "Disturbed Areas Act".
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.
Gegen militante Gruppierungen, die sich meist die Unabhängigkeit bestimmter Regionen auf die Fahnen geschrieben haben, geht die Regierung konsequent vor. Sofern sie der Gewalt abschwören, ist die Regierung zu Verhandlungen bereit; die Gruppierungen können sich dann frei politisch betätigen. Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen - manche sind auch im Ausland vertreten - sind die folgenden:
in Kaschmir vor allem die zT von Pakistan aus operierenden "Hizbul Mujahideen", "Laska-e-Toiba" und "Jaish-e-Mohammed";
im Zusammenhang mit dem Punjab vor allem die "Babbar Khalsa", die "Khalistan Commando Force", die "International Sikh Youth Federation" und die "Khalistan Zindabad Force", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten (Mitglieder sind nur Sikhs);
die Naxaliten (ua. "People's War Group"), sozialrevolutionäre Gruppierungen, die im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu) operieren;
weitere Sezessions- und Autonomiegruppierungen gibt es vor allem in einigen der kleinen Unionsstaaten Nordostindiens (so Nagaland, Assam, Manipur, Tripura und Meghalaya).
Für bestimmte Verbrechen gilt die Todesstrafe. 2004 wurde in Westbengalen ein Mörder hingerichtet. Allerdings hat es seither keine weitere Hinrichtung gegeben.
2.1.2.1.2. Minderheiten
2.1.2.1.2.1. Allgemeines
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, wegen des Geschlechts oder wegen des Geburtsorts (Art. 15). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Um benachteiligte Minderheiten stärker ins öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht in der Kastenordnung ("Dalits") und die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung festgelegt ist (Art. 46). Allerdings führte diese Bevorzugung in den letzten Jahren zu starken Protesten von Angehörigen der oberen Kasten.Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, wegen des Geschlechts oder wegen des Geburtsorts (Artikel 15,). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Um benachteiligte Minderheiten stärker ins öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht in der Kastenordnung ("Dalits") und die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung festgelegt ist (Artikel 46,). Allerdings führte diese Bevorzugung in den letzten Jahren zu starken Protesten von Angehörigen der oberen Kasten.
Trotz staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder zu zurückhaltend ein.
2.1.2.1.2.2. Muslime
Die größte religiöse Minderheit Indiens sind die Muslime (etwa 145 Mio., davon über 20 Mio. Schiiten). Sie genießen gleiche Rechte wie die Hindus, sind aber im Durchschnitt deutlich ärmer und haben einen niedrigeren Bildungsstand. Spannungen zwischen Hindus und Muslimen haben seit der Zerstörung der Babri Moschee (in Ayodhya im Unionsstaat Uttar Pradesh) durch Hindunationalisten im Dezember 1992 zugenommen, nach Angaben des indischen Innenministeriums ging aber die Zahl "kommunalistischer" Zwischenfälle seit 2005 insgesamt deutlich zurück.
2.1.2.1.2.3. Religionsfreiheit
80,5 % der Bevölkerung sind Hindus, 13,4 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 1,9 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Art. 25 - 28). Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen. Die erzwungene Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch das "Anlocken" durch Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen zählt, wird zunehmend verhindert und geahndet. Auslöser ist nicht selten die aggressive Missionierung durch amerikanische evangelikale Kirchen. Antikonversionsgesetze (sog. Freedom of Religion Acts) gibt es in Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft.80,5 % der Bevölkerung sind Hindus, 13,4 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 1,9 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Artikel 25, - 28). Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen. Die erzwungene Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch das "Anlocken" durch Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen zählt, wird zunehmend verhindert und geahndet. Auslöser ist nicht selten die aggressive Missionierung durch amerikanische evangelikale Kirchen. Antikonversionsgesetze (sog. Freedom of Religion Acts) gibt es in Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft.
2.1.2.1.3. Ausweichmöglichkeiten
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjab gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.
2.1.2.1.4. Situation von Rückkehrern
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
2.1.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12. Mai 2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten XXXX. Die Feststellungen zur Akali Dal (Gründung und Aktivitäten bis in die 1980er Jahre; Pt. 2.1.2.1.1.2) stützen sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Pt. 20.42 und 20.43), jene zur derzeitigen Regierung des Punjab (Pt. 2.1.2.1.1.2) auf das Gutachten XXXX (Pt. 3.3). Die Feststellung, dass uU auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Pt. 2.1.2.1.1.3), stützt sich auf das Gutachten XXXX (Pt. 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Pt. 2.1.2.1.2.3) stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Pt. 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Pt. 2.1.2.1.3) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Pt. II.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Pt. 20.50; Bericht vom Mai 2009, Pt. 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten XXXX (Pt. 6, 8 und 9).2.1.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12. Mai 2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten römisch 40 . Die Feststellungen zur Akali Dal (Gründung und Aktivitäten bis in die 1980er Jahre; Pt. 2.1.2.1.1.2) stützen sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Pt. 20.42 und 20.43), jene zur derzeitigen Regierung des Punjab (Pt. 2.1.2.1.1.2) auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 3.3). Die Feststellung, dass uU auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Pt. 2.1.2.1.1.3), stützt sich auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Pt. 2.1.2.1.2.3) stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Pt. 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Pt. 2.1.2.1.3) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Pt. römisch zwei.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Pt. 20.50; Bericht vom Mai 2009, Pt. 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 6, 8 und 9).
Der britische Bericht vom Mai 2009 lautet insoweit (Pt. 20.56): The US Citizenship and Immigration Services, in a response to a query (updated on 22 September 2003), noted that: "Observers generally agree that Punjab police will try to catch a wanted suspect no matter where he has relocated in India. Several say, however, that the list of wanted militants has been winnowed [whittled] down to 'high-profile' individuals. By contrast, other Punjab experts have said in recent years that any Sikh who has been implicated in political militancy would be at risk anywhere in India. Beyond this dispute over who is actually at risk, there is little doubt that Punjab police will pursue a wanted suspect. 'Punjab police and other police and intelligence agencies in India do pursue those militants, wherever they are located, who figure in their lists of those who were engaged in separatist political activities and belonged to armed opposition groups in the past,' a prominent Indian human rights lawyer said in an e-mail message to the Resource Information Center (RIC) (Indian human rights lawyer 4 May 2003)."
Im Bericht vom August 2008 (Pt. 20.50) hieß es dazu: The US Citizenship and Immigration Services, in a response to a query, (updated on 16 May 2003), noted that: "Several observers suggest, though, that while Punjab police may be serious about pursuing Sikhs anywhere in India whom they view as hard-core militants, in practice only a handful of militants are likely to be targeted for such long-arm law enforcement. While noting that Sikhs who are on police lists for past involvement with armed groups could be at risk even if not presently active, the Indian human rights attorney said in his May 2003 e-mail to the RIC that, '[t]he number of persons who figure in such lists is really very small and I do not think the police and intelligence agencies have in the last years been adding many names' (Indian human rights lawyer 4 May 2003). A South Asia expert at the U.S. State Department's Bureau of Intelligence and Research said that it is unlikely that Punjab police are currently pursuing many Sikhs for alleged militant activities given that the insurgency there was crushed in the early 1990s (U.S. DOS INR 25 Apr 2003)."Im Bericht vom August 2008 (Pt. 20.50) hieß es dazu: The US Citizenship and Immigration Services, in a response to a query, (updated on 16 May 2003), noted that: "Several observers suggest, though, that while Punjab police may be serious about pursuing Sikhs anywhere in India whom they view as hard-core militants, in practice only a handful of militants are likely to be targeted for such long-arm law enforcement. While noting that Sikhs who are on police lists for past involvement with armed groups could be at risk even if not presently active, the Indian human rights attorney said in his May 2003 e-mail to the RIC that, '[t]he number of persons who figure in such lists is really very small and römisch eins do not think the police and intelligence agencies have in the last years been adding many names' (Indian human rights lawyer 4 May 2003). A South Asia expert at the U.S. State Department's Bureau of Intelligence and Research said that it is unlikely that Punjab police are currently pursuing many Sikhs for alleged militant activities given that the insurgency there was crushed in the early 1990s (U.S. DOS INR 25 Apr 2003)."
Daraus ergibt sich, dass die Liste von Verdächtigen, welche die Polizei des Punjab führt und die im Bericht vom Mai 2009 erwähnt wird, jene ist, von der es im Bericht vom August 2008 heißt, dass sie sehr kurz sei. Der Asylgerichtshof kommt daher zu den oben dargelegten Feststellungen.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.1.3. Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angreift, ist darauf nicht einzugehen, weil der Asylgerichtshof von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gemacht hat.
2.1.4. In seiner Stellungnahme vom 25.2.2010 führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit XXXX mit einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowinas, die im Besitze einer gültigen Aufenthaltsberechtigung sei, verheiratet. Der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, unbescholten, spreche sehr gut Deutsch und arbeite als Zeitungskolporteur. In Indien bestehe lediglich loser Kontakt zu seiner Familie; ab und zu werde telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer könne nicht in seine Heimat zurückkehren bzw. könnten die Ehegatten dort kein gemeinsames Leben führen, zumal der Beschwerdeführer "ein Problem" haben würde, da seine Ehefrau als Europäerin in Indien bzw. im Speziellen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers kein Fortkommen finden würde. Der Beschwerdeführer würde diskriminiert werden, da er eine Ausländerin geheiratet habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Kricket Verein. Entgegen der Darlegungen zu Indien befürchte der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat, dass er auffindbar sei. Selbst für den Fall einer inländischen Fluchtalternative werde darauf hingewiesen, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und daher von der Familie unterstützt werden müsste, seine Ausbildung zu beenden. Er müsste in seine Heimatstadt zurückkehren und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seinen Verfolgern gefunden. Der Beschwerdeführer wäre zwar in einem anderen Landesteil "relativ sicher", befürchte aber, dennoch gefunden zu werden.2.1.4. In seiner Stellungnahme vom 25.2.2010 führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit römisch 40 mit einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowinas, die im Besitze einer gültigen Aufenthaltsberechtigung sei, verheiratet. Der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, unbescholten, spreche sehr gut Deutsch und arbeite als Zeitungskolporteur. In Indien bestehe lediglich loser Kontakt zu seiner Familie; ab und zu werde telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer könne nicht in seine Heimat zurückkehren bzw. könnten die Ehegatten dort kein gemeinsames Leben führen, zumal der Beschwerdeführer "ein Problem" haben würde, da seine Ehefrau als Europäerin in Indien bzw. im Speziellen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers kein Fortkommen finden würde. Der Beschwerdeführer würde diskriminiert werden, da er eine Ausländerin geheiratet habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Kricket Verein. Entgegen der Darlegungen zu Indien befürchte der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat, dass er auffindbar sei. Selbst für den Fall einer inländischen Fluchtalternative werde darauf hingewiesen, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und daher von der Familie unterstützt werden müsste, seine Ausbildung zu beenden. Er müsste in seine Heimatstadt zurückkehren und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seinen Verfolgern gefunden. Der Beschwerdeführer wäre zwar in einem anderen Landesteil "relativ sicher", befürchte aber, dennoch gefunden zu werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. I Z 64 FrÄG 2009 ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 64, FrÄG 2009 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
2.2.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.
Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht. Er hat gerade nicht angegeben, er sei von der Polizei der Mitgliedschaft bei einer Extremistengruppe verdächtigt worden; vielmehr hat er den Verdacht geäußert, dass die Polizei selbst mit einer kriminellen Gruppierung zusammengearbeitet habe und ihm den Vorwurf gemacht habe, dass er das ihm angebotene Geld für den Fall einer Zusammenarbeit abgelehnt habe. Das Interesse der Polizei an ihm war offenbar nicht derart nachhaltig, dass er jetzt unionsweit gesucht würde, seinen Schilderungen zu Folge ist er nach jeder Festnahme wieder freigelassen worden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die er in seiner Stellungnahme ausspricht, dass er nämlich überall in Indien gefunden werden könnte, sind daher unrealistisch; vielmehr ist nicht anzunehmen, dass der Polizei des Punjab eine Person, die sie mehrmals mitgenommen und wieder freigelassen hat, wichtig genug erscheint, um sie in ganz Indien zu suchen. Ebenso ist nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nicht andernorts unter Umständen leben könnte, die ihm zumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben, die er vor dem Bundesasylamt gemacht hat, von 1988 bis 1997 die Grundschule, von 1997 bis 2000 ein College und von 2001 bis 2004 eine berufsbildende höhere Schule in Jalandhar besucht hat, sodass er über eine entsprechende Ausbildung verfügt, die ihm ein Überleben (vor allem in einer der Großstädte) in zumutbarer Weise ermöglichen wird.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.2.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR):Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR):
Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
2.2.4.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit fast sechs Jahren in Österreich auf und hatte in dieser Zeit auch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und zwar ist er seit Oktober 2006 mit einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas verheiratet, die über eine mehrjährige gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nach und ist unbescholten.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - jedenfalls aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch seine Ehefrau. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert:Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - jedenfalls aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2009 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch seine Ehefrau. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert:
dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.4.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.4.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.4.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtern, so müsste es ihn - und allenfalls seine Ehefrau - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine weitere Verhandlung eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.4.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtern, so müsste es ihn - und allenfalls seine Ehefrau - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine weitere Verhandlung eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG anzuwenden ist, vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG anzuwenden ist, vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben.
Schlagworte
familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulementZuletzt aktualisiert am
02.09.2010