TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/10 B3 308334-1/2008

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Veröffentlicht am 10.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 233.330-0/2008/5E

B3 308.334-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin Winter als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian Newald als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX und (2.) der XXXX, beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 12. November 2002, Zl. 02 02.112-BAS, undDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin Winter als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian Newald als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 12. November 2002, Zl. 02 02.112-BAS, und

(2.) vom 15. Dezember 2006, Zl. 06.13.127-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die Bundesrepublik Jugoslawien - Teilstaat Montenegro -" im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides durch "nach Montenegro" ersetzt wird.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins Nr. 76 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die Bundesrepublik Jugoslawien - Teilstaat Montenegro -" im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch "nach Montenegro" ersetzt wird.

2. Die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerde der XXXX gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.3. Der Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein (nunmehr) montenegrinischer Staatsangehöriger montenegrinischer Volksgruppenzugehöriger muslimischen Glaubens und Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, stellte am 21. Jänner 2002 gegenständlichen Asylantrag und führte dazu schriftlich - zusammengefasst - aus, der Grund für die Antragstellung liege im "großen Hass" zwischen Serben und Moslems. Er sei als Moslem mehrmals in die "Reservearmee" einberufen worden und habe dies abgelehnt. Weiters sei es zur Bildung von politischen Parteien gekommen und der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der "EZDA" (gemeint: SDA [Party of Democratic Action]) geworden. In Folge sei er sieben Mal vorgeführt worden, da er ein Gewehr hätte abgeben sollen; ein solches hätte er jedoch nicht besessen. Er sei von der Polizei mehrmals geschlagen und es sei ihm gesagt worden, wenn er bei den Wahlen nicht für "Bulatovic" stimme, würde er "liquidiert" werden. Er habe für "Dukanovic" gestimmt und sei deswegen "angegriffen" worden. Wenn er in ein Geschäft gehe, sage man zu ihm "wie geht¿s Türke?", er senke dabei den Kopf und schweige. Als man ihm gesagt habe, man werde ihn am 6. Jänner 2002 "erwischen", sei er von zu Hause geflüchtet, aber die Familie werde "draufzahlen". Bei seiner Rückkehr habe er einen Brief mit einem Bild seines Sohnes vorgefunden; darin sei gestanden, dass der Erstbeschwerdeführer am 13. Jänner 2002 "erledigt" werde. Er sei nach Sarajevo geflüchtet, habe dort sein Auto verkauft und sei nach Österreich gereist. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer seinen am

XXXX in XXXX ausgestellten Führerschein vor (Verwaltungsakt, S 19f).römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Führerschein vor (Verwaltungsakt, S 19f).

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. September 2002 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX, Gemeinde XXXX, geboren, wo er auch aufgewachsen sei. Dort hielten sich nach wie vor seine Ehefrau (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin), seine beiden Söhne und seine Tochter auf; seine Schwester lebe in XXXX. Von 1978 bis 1979 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. 1991 sei der Erstbeschwerdeführer einfaches Mitglied der SDA geworden; er habe keine bestimmte Funktion in dieser Partei ausgeübt. "Alle Moslems" seien zu dieser Partei gegangen, manche hätten Gewehre wegen des Bosnien-Krieges bekommen, er nicht, weil er dies abgelehnt habe. 1995 sei der Erstbeschwerdeführer innerhalb von drei Monaten öfters von der Polizei aufgesucht und dabei aufgefordert worden, ein Gewehr herauszugeben, das er wegen seiner SDA-Mitgliedschaft angeblich besitze. Er habe gesagt, kein Gewehr zu haben, sei jedoch immer wieder vor seiner Familie geschlagen worden. Weiteres hätten im September 2001 Angehörige der serbischen Mafia zweimal vom Erstbeschwerdeführer Schutzgeld in Höhe von jeweils DM 1.000,- zur Sicherheit seines Sohnes, der gerade eine medizinische Ausbildung absolviere, verlangt. Der Erstbeschwerdeführer habe beide Male gezahlt, wobei jedes Mal ein Kuvert vor die Haustüre gelegt worden sei, in welchem Folgendes gestanden sei: "XXXX du Türke, hinterlege das Geld und es wird nichts passieren". Er habe das Geld in einem Umschlag vor die Türe gelegt und dessen Abholung durch unmaskierte "junge Leute mit längerem Haar" von einem anderen Haus aus beobachtet. Die Erpressungsschreiben habe er auf Anweisung der Erpresser zerrissen. Diese Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da ihm - zur Vermeidung von Problemen und damit ihm bzw. seinem Sohn nichts passiere - Stillschweigen aufgetragen worden sei. Auch seien bei der Polizei überwiegend Serben beschäftigt und der Erstbeschwerdeführer sei sich sicher, dass er als Moslem von der Polizei keinen Schutz erhalten würde. Zwei Tage vor Neujahr habe der Erstbeschwerdeführer ein drittes Schreiben erhalten, worin Folgendes gestanden sei: "Türke, die Tschetniks wollen das neue Jahr feiern, gib uns dafür DM 4.000,-". Er habe nicht bezahlt und abgewartet, was geschehen würde. Am 6. Jänner 2001, dem serbischen Weihnachtsfest, seien er und seine Familie nicht zu Hause gewesen, am nächsten Tag habe er einen Brief mit der Zahlungsaufforderung vorgefunden. Aus Angst, getötet zu werden, da er nicht gezahlt habe, habe er am 10. Jänner 2002 seinen Heimatort verlassen. Seine Ehefrau und seine Söhne seien außer Gefahr, da sie sich zur Schwiegermutter nach XXXX, etwa 18 bis 20 km von XXXX entfernt, begeben hätten.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. September 2002 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , geboren, wo er auch aufgewachsen sei. Dort hielten sich nach wie vor seine Ehefrau (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin), seine beiden Söhne und seine Tochter auf; seine Schwester lebe in römisch 40 . Von 1978 bis 1979 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. 1991 sei der Erstbeschwerdeführer einfaches Mitglied der SDA geworden; er habe keine bestimmte Funktion in dieser Partei ausgeübt. "Alle Moslems" seien zu dieser Partei gegangen, manche hätten Gewehre wegen des Bosnien-Krieges bekommen, er nicht, weil er dies abgelehnt habe. 1995 sei der Erstbeschwerdeführer innerhalb von drei Monaten öfters von der Polizei aufgesucht und dabei aufgefordert worden, ein Gewehr herauszugeben, das er wegen seiner SDA-Mitgliedschaft angeblich besitze. Er habe gesagt, kein Gewehr zu haben, sei jedoch immer wieder vor seiner Familie geschlagen worden. Weiteres hätten im September 2001 Angehörige der serbischen Mafia zweimal vom Erstbeschwerdeführer Schutzgeld in Höhe von jeweils DM 1.000,- zur Sicherheit seines Sohnes, der gerade eine medizinische Ausbildung absolviere, verlangt. Der Erstbeschwerdeführer habe beide Male gezahlt, wobei jedes Mal ein Kuvert vor die Haustüre gelegt worden sei, in welchem Folgendes gestanden sei: "XXXX du Türke, hinterlege das Geld und es wird nichts passieren". Er habe das Geld in einem Umschlag vor die Türe gelegt und dessen Abholung durch unmaskierte "junge Leute mit längerem Haar" von einem anderen Haus aus beobachtet. Die Erpressungsschreiben habe er auf Anweisung der Erpresser zerrissen. Diese Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da ihm - zur Vermeidung von Problemen und damit ihm bzw. seinem Sohn nichts passiere - Stillschweigen aufgetragen worden sei. Auch seien bei der Polizei überwiegend Serben beschäftigt und der Erstbeschwerdeführer sei sich sicher, dass er als Moslem von der Polizei keinen Schutz erhalten würde. Zwei Tage vor Neujahr habe der Erstbeschwerdeführer ein drittes Schreiben erhalten, worin Folgendes gestanden sei: "Türke, die Tschetniks wollen das neue Jahr feiern, gib uns dafür DM 4.000,-". Er habe nicht bezahlt und abgewartet, was geschehen würde. Am 6. Jänner 2001, dem serbischen Weihnachtsfest, seien er und seine Familie nicht zu Hause gewesen, am nächsten Tag habe er einen Brief mit der Zahlungsaufforderung vorgefunden. Aus Angst, getötet zu werden, da er nicht gezahlt habe, habe er am 10. Jänner 2002 seinen Heimatort verlassen. Seine Ehefrau und seine Söhne seien außer Gefahr, da sie sich zur Schwiegermutter nach römisch 40 , etwa 18 bis 20 km von römisch 40 entfernt, begeben hätten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 (jeweils idF vor der Novelle 2003) seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien - Teilstaat Montenegro - " für zulässig (Spruchteil II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation der moslemischen Minderheiten in der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere im Gebiet des Sandzak. Demnach entwickle sich die Situation der Moslems seit Beendigung der NATO-Luftangriffe im Sandzak tendenziell zum Besseren; ein Großteil der geflüchteten Moslems sei in den Sandzak zurückgekehrt. Seit Oktober 2000 sei ein Moslem aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen Regierung, jedoch seien Moslems bei der Polizei, Justiz und Verwaltung unterrepräsentiert. Über 30 Prozent der Polizisten seien bosniakische Moslems, viele von diesen seien vorwiegend im Sandzak und im Norden Montenegros im Einsatz. Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gebe es nicht mehr. Für die Unzufriedenheit der Moslems sei vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich. Zur Person des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Führerscheines feststehe, er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien sei und der montenegrinischen Volksgruppe angehöre. Zum Vorbringen, 1995 von der Polizei nach Waffen befragt worden zu sein, hielt das Bundesasylamt fest, dass diesem aufgrund des (fehlenden) zeitlichen Zusammenhangs (zur Asylantragstellung) keine Asylrelevanz mehr zukomme. Das Vorbringen, von Angehörigen der Mafia zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden zu sein, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu insbesondere aus, das Verhalten des Erstbeschwerdeführers im Zuge der angeblichen Erpressungen, etwa die Nichtverständigung der Polizei, sei nicht nachvollziehbar. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt zum einen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und zum anderen damit, dass die behauptete Verfolgung nicht im gesamten Staatsgebiet bestanden habe und diese nicht vom Staat, sondern von anderen Stellen ausgehe, wobei davon auszugehen sei, dass die staatlichen Behörden willens und fähig wären, davor Schutz zu bieten. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Heimat des Erstbeschwerdeführers keine Gefährdung ergebe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 (jeweils in der Fassung vor der Novelle 2003) seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien - Teilstaat Montenegro - " für zulässig (Spruchteil römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation der moslemischen Minderheiten in der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere im Gebiet des Sandzak. Demnach entwickle sich die Situation der Moslems seit Beendigung der NATO-Luftangriffe im Sandzak tendenziell zum Besseren; ein Großteil der geflüchteten Moslems sei in den Sandzak zurückgekehrt. Seit Oktober 2000 sei ein Moslem aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen Regierung, jedoch seien Moslems bei der Polizei, Justiz und Verwaltung unterrepräsentiert. Über 30 Prozent der Polizisten seien bosniakische Moslems, viele von diesen seien vorwiegend im Sandzak und im Norden Montenegros im Einsatz. Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gebe es nicht mehr. Für die Unzufriedenheit der Moslems sei vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich. Zur Person des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Führerscheines feststehe, er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien sei und der montenegrinischen Volksgruppe angehöre. Zum Vorbringen, 1995 von der Polizei nach Waffen befragt worden zu sein, hielt das Bundesasylamt fest, dass diesem aufgrund des (fehlenden) zeitlichen Zusammenhangs (zur Asylantragstellung) keine Asylrelevanz mehr zukomme. Das Vorbringen, von Angehörigen der Mafia zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden zu sein, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu insbesondere aus, das Verhalten des Erstbeschwerdeführers im Zuge der angeblichen Erpressungen, etwa die Nichtverständigung der Polizei, sei nicht nachvollziehbar. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt zum einen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und zum anderen damit, dass die behauptete Verfolgung nicht im gesamten Staatsgebiet bestanden habe und diese nicht vom Staat, sondern von anderen Stellen ausgehe, wobei davon auszugehen sei, dass die staatlichen Behörden willens und fähig wären, davor Schutz zu bieten. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Heimat des Erstbeschwerdeführers keine Gefährdung ergebe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung des Erstbeschwerdeführers, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt weiters aus, dass die Argumente des Bundesasylamtes nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Er beantragt, einerseits zu ermitteln, ob derartige Vorfälle, wie sie ihm "passiert" seien, von den Behörden seiner Heimat "tatsächlich hintangehalten" würden und andererseits die ihn treffende refoulementrelevante Gefährdungssituation zu erheben.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine montenegrinische Staatsangehörige bosniakscher Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stellte am 4. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu legte sie ihren am XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis vor (Verwaltungsakt, S 65).5. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine montenegrinische Staatsangehörige bosniakscher Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stellte am 4. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu legte sie ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis vor (Verwaltungsakt, S 65).

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. Dezember 2006 wurde der Zweitbeschwerdeführerin u.a. eine Erstinformation zum Asylverfahren ausgefolgt (Verwaltungsakt, S 17). Darin ist u.a. festgehalten (S 4 der Erstinformation [entsprechende Kopie siehe OZl. 8 zum Gerichtsverfahren]), dass Asylwerber sofort mitzuteilen hätten, "wenn [i]hre Furcht vor Verfolgung in [i]hrem Heimatstaat auf Eingriffe in [i]hre sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sonstige sexuelle Misshandlung) begründet ist. Sie w[ü]rden dann von Mitarbeitern [des Bundesasylamtes] und Dolmetschern [i]hres Geschlechtes einvernommen werden - außer [s]ie verlangen es anders."

Die Zweitbeschwerdeführerin führte, nachdem sie angegeben hatte, dass sie keine Einwände gegen das sie befragende Organ und den Dolmetscher habe, im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe am 2. Dezember 2006 Montenegro verlassen, weil sie, seit ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) im Jahre 2002 geflüchtet sei, "ständig Probleme" mit ihr unbekannten Personen habe; diese hätten sie "unter Druck" gesetzt und Geld verlangt sowie gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen, wenn sie nicht bezahle. Sie habe "oft versucht", bei ihrer Mutter zu bleiben, doch hätten diese Personen auch ihrer Mutter gedroht, weil deren Dorf in der Nähe ihres Dorfes sei. Sie habe ihre Kinder weggeschickt und sei selbst zu ihrem Ehemann nach Österreich geflüchtet. Andere Gründe (für die Asylantragstellung) habe sie nicht.

6. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und 14. Dezember 2006 - wobei zwischen den Einvernahmen eine Rechtsberatung mit der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte und sie erneut angab, keine Einwende gegen den Einvernehmenden und den Dolmetscher zu haben - gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen, wo sie auch zuletzt gelebt habe. Ihre Mutter lebe nach wie vor in XXXX, einer ihrer Söhne lebe in XXXX, ihr anderer lebe zwar auch in Montenegro, dessen Aufenthalt sei ihr jedoch nicht bekannt. Ihre Tochter halte sich in den Niederlanden auf. Weiters würden noch eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Montenegro leben. In Österreich sei eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu der kein Kontakt bestehe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Montenegro verlassen, weil unbekannte Männer etwa einen Monat, nachdem der Erstbeschwerdeführer das Land verlassen habe, und ab dann etwa alle eineinhalb Monate zu ihr gekommen seien und Geld sowie die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes verlangt hätten. Diese hätten ihr Kommen telefonisch angekündigt, damit Geld bereit liege, und mit dem Tod der Zweitbeschwerdeführerin und dem ihrer Kinder gedroht. Deswegen habe sie sich mit den Kindern öfters zu ihrer Mutter nach XXXX, ein zu Fuß in einer Stunde zu erreichendes Dorf begeben, wo sie jedoch nach etwa vier Monaten von den unbekannten Männern aufgefunden worden seien. Diese Männer hätten gedroht, sie zu vergewaltigen und das Haus anzuzünden, weshalb sie schließlich Montenegro verlassen habe. Aus Angst habe sie die Polizei nicht um Schutz und Hilfe ersucht. Weitere Probleme habe sie in Montenegro nicht gehabt. Ihr jüngster Sohn sei vor etwa einem Jahr, ihr ältester Sohn mit dessen Frau vor drei bis vier Monaten von zuhause weggegangen. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass seine Familie keine Probleme gehabt habe und mit der Zweitbeschwerdeführerin (von Österreich aus) regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihm nicht die Wahrheit habe erzählen können. Im Falle der Rückkehr befürchte sie vergewaltigt und umgebracht zu werden; ebenso könnten ihre Kinder umgebracht werden.6. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und 14. Dezember 2006 - wobei zwischen den Einvernahmen eine Rechtsberatung mit der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte und sie erneut angab, keine Einwende gegen den Einvernehmenden und den Dolmetscher zu haben - gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo sie auch zuletzt gelebt habe. Ihre Mutter lebe nach wie vor in römisch 40 , einer ihrer Söhne lebe in römisch 40 , ihr anderer lebe zwar auch in Montenegro, dessen Aufenthalt sei ihr jedoch nicht bekannt. Ihre Tochter halte sich in den Niederlanden auf. Weiters würden noch eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Montenegro leben. In Österreich sei eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu der kein Kontakt bestehe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Montenegro verlassen, weil unbekannte Männer etwa einen Monat, nachdem der Erstbeschwerdeführer das Land verlassen habe, und ab dann etwa alle eineinhalb Monate zu ihr gekommen seien und Geld sowie die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes verlangt hätten. Diese hätten ihr Kommen telefonisch angekündigt, damit Geld bereit liege, und mit dem Tod der Zweitbeschwerdeführerin und dem ihrer Kinder gedroht. Deswegen habe sie sich mit den Kindern öfters zu ihrer Mutter nach römisch 40 , ein zu Fuß in einer Stunde zu erreichendes Dorf begeben, wo sie jedoch nach etwa vier Monaten von den unbekannten Männern aufgefunden worden seien. Diese Männer hätten gedroht, sie zu vergewaltigen und das Haus anzuzünden, weshalb sie schließlich Montenegro verlassen habe. Aus Angst habe sie die Polizei nicht um Schutz und Hilfe ersucht. Weitere Probleme habe sie in Montenegro nicht gehabt. Ihr jüngster Sohn sei vor etwa einem Jahr, ihr ältester Sohn mit dessen Frau vor drei bis vier Monaten von zuhause weggegangen. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass seine Familie keine Probleme gehabt habe und mit der Zweitbeschwerdeführerin (von Österreich aus) regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihm nicht die Wahrheit habe erzählen können. Im Falle der Rückkehr befürchte sie vergewaltigt und umgebracht zu werden; ebenso könnten ihre Kinder umgebracht werden.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro nicht zu (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro, insbesondere zu den Menschenrechten; demnach respektiere die montenegrinische Regierung die Menschenrechte und zeige erhöhte Aufmerksamkeit, um diese auch in der Praxis garantieren zu können. Die Polizeieinheiten arbeiteten effektiv, um die geltenden rechtlichen Bestimmungen durchzusetzen. Bei Problemen mit Polizeigewalt sei es zu Anklagen gegen an Übergriffen beteiligten Polizisten gekommen, wobei das Innenministerium die Oberaufsicht über die Polizeieinheiten ausübe und grundsätzlich in der Lage sei, in den Polizeieinheiten die Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf menschenrechtliche Standards zu garantieren. Die gesetzlichen Bestimmungen garantierten eine freie und unabhängige Justiz, dennoch komme es hinsichtlich der mangelnden Kooperation zwischen dem Polizeiapparat und der Justiz sowie einigen Fällen von Korruption zu Problemen. Die Gesetze böten ausreichenden Schutz vor Diskriminierung, in der Praxis komme es jedoch zu Umsetzungsproblemen. Häusliche Gewalt an Frauen komme relativ häufig vor, 30 Prozent aller Verhaftungen liege häusliche Gewalt zugrunde. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe und sie Staatsangehörige Montenegros sei. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe die Bedrohungen Dritter lediglich in den Raum gestellt, ohne diese auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Auch sei es völlig unglaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl sie alle eineinhalb Monate mit Vergewaltigung und Tod bedroht worden sei, über vier Jahre mit der Ausreise zugewartet und auch nicht die Polizei um Schutz ersucht habe, obwohl die Täter ihr Erscheinen telefonisch angekündigt hätten. Weiteres habe sie den Widerspruch ihrer Aussage, bereits einen Monat nach der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers bedroht worden zu sein, zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, er habe auch Jahre nach der Ausreise zu Hause angerufen und alles wäre in Ordnung gewesen, nicht nachvollziehbar aufklären können. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass keine außergewöhnlichen Umstände bestünden, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr gemäß und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro, insbesondere zu den Menschenrechten; demnach respektiere die montenegrinische Regierung die Menschenrechte und zeige erhöhte Aufmerksamkeit, um diese auch in der Praxis garantieren zu können. Die Polizeieinheiten arbeiteten effektiv, um die geltenden rechtlichen Bestimmungen durchzusetzen. Bei Problemen mit Polizeigewalt sei es zu Anklagen gegen an Übergriffen beteiligten Polizisten gekommen, wobei das Innenministerium die Oberaufsicht über die Polizeieinheiten ausübe und grundsätzlich in der Lage sei, in den Polizeieinheiten die Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf menschenrechtliche Standards zu garantieren. Die gesetzlichen Bestimmungen garantierten eine freie und unabhängige Justiz, dennoch komme es hinsichtlich der mangelnden Kooperation zwischen dem Polizeiapparat und der Justiz sowie einigen Fällen von Korruption zu Problemen. Die Gesetze böten ausreichenden Schutz vor Diskriminierung, in der Praxis komme es jedoch zu Umsetzungsproblemen. Häusliche Gewalt an Frauen komme relativ häufig vor, 30 Prozent aller Verhaftungen liege häusliche Gewalt zugrunde. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe und sie Staatsangehörige Montenegros sei. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe die Bedrohungen Dritter lediglich in den Raum gestellt, ohne diese auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Auch sei es völlig unglaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl sie alle eineinhalb Monate mit Vergewaltigung und Tod bedroht worden sei, über vier Jahre mit der Ausreise zugewartet und auch nicht die Polizei um Schutz ersucht habe, obwohl die Täter ihr Erscheinen telefonisch angekündigt hätten. Weiteres habe sie den Widerspruch ihrer Aussage, bereits einen Monat nach der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers bedroht worden zu sein, zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, er habe auch Jahre nach der Ausreise zu Hause angerufen und alles wäre in Ordnung gewesen, nicht nachvollziehbar aufklären können. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass keine außergewöhnlichen Umstände bestünden, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist; darin führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe unterlassen, die Situation der bosniakischen Minderheit in Montenegro festzustellen und im angefochtenen Bescheid eingeräumt, dass sowohl beim Schutz für Minderheiten als auch vor Gewalt gegenüber Frauen in Montenegro Probleme bestünden. Bei richtiger und umfassender Sachverhaltsermittlung hätte festgestellt werden müssen, dass Angehörige der bosniakischen Minderheit einer asylrelevanten Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien und insbesondere bosniakischen Frauen kein ausreichender Schutz von staatlicher Seite zukomme. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt unterlassen, festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der SDA sei und wie sich in Montenegro die Verfolgungssituation für Mitglieder dieser Partei und deren Familien in XXXX darstelle. Das Bundesasylamt hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Ehemannes einer Verfolgung durch "radikale Serben" ausgesetzt sei. Aufgrund des Vorbringens hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zum Vorliegen von geschlechtsspezifischer sexueller Gewalt treffen müssen und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend von einer weiblichen Referentin befragen müssen. Im September 2006 seien drei Serben im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, die alkoholisiert gewesen seien und "schmutzige Gesichter" gehabt hätten, zur Zweitbeschwerdeführerin gekommen und hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren können, die drei Serben hätten jedoch ihr Wiederkommen angekündigt. In der Folge sei sie von Angehörigen ihrer eigenen Volksgruppe ausgeschlossen und als "Serbenschlampe" bezeichnet worden; auch ihre eigenen Söhne hätten sich für sie geschämt. Deswegen sei die Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine "sehr leidensfähige Frau" und habe "stets das Wohl ihrer Kinder im Auge" gehabt und deswegen nicht gleich ihre Heimat verlassen; ihre "eigene körperliche Sicherheit und körperliche Unversehrtheit" sei für sie "nachrangig" gewesen. Es könne der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor einem männlichen Referenten nicht über den geschlechtlichen Übergriff oder dessen Versuch berichtet habe. Im Übrigen bekämpft die Beschwerde die Ausweisungsentscheidung.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist; darin führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe unterlassen, die Situation der bosniakischen Minderheit in Montenegro festzustellen und im angefochtenen Bescheid eingeräumt, dass sowohl beim Schutz für Minderheiten als auch vor Gewalt gegenüber Frauen in Montenegro Probleme bestünden. Bei richtiger und umfassender Sachverhaltsermittlung hätte festgestellt werden müssen, dass Angehörige der bosniakischen Minderheit einer asylrelevanten Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien und insbesondere bosniakischen Frauen kein ausreichender Schutz von staatlicher Seite zukomme. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt unterlassen, festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der SDA sei und wie sich in Montenegro die Verfolgungssituation für Mitglieder dieser Partei und deren Familien in römisch 40 darstelle. Das Bundesasylamt hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Ehemannes einer Verfolgung durch "radikale Serben" ausgesetzt sei. Aufgrund des Vorbringens hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zum Vorliegen von geschlechtsspezifischer sexueller Gewalt treffen müssen und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend von einer weiblichen Referentin befragen müssen. Im September 2006 seien drei Serben im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, die alkoholisiert gewesen seien und "schmutzige Gesichter" gehabt hätten, zur Zweitbeschwerdeführerin gekommen und hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren können, die drei Serben hätten jedoch ihr Wiederkommen angekündigt. In der Folge sei sie von Angehörigen ihrer eigenen Volksgruppe ausgeschlossen und als "Serbenschlampe" bezeichnet worden; auch ihre eigenen Söhne hätten sich für sie geschämt. Deswegen sei die Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine "sehr leidensfähige Frau" und habe "stets das Wohl ihrer Kinder im Auge" gehabt und deswegen nicht gleich ihre Heimat verlassen; ihre "eigene körperliche Sicherheit und körperliche Unversehrtheit" sei für sie "nachrangig" gewesen. Es könne der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor einem männlichen Referenten nicht über den geschlechtlichen Übergriff oder dessen Versuch berichtet habe. Im Übrigen bekämpft die Beschwerde die Ausweisungsentscheidung.

9. Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien mit, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer weder schwer krank noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig seien, in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht Gefahr laufen würden, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme. Weiters übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Montenegro und hielt darin fest, er gehe davon aus, dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der montenegrinischen Behörden bei drohenden Übergriffen Dritter gegeben sei. Zugleich gab er ihnen die Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

10. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2010 - nach Wiederholung des Fluchtvorbringens - im Wesentlichen wie folgt Stellung: Zum Fluchtzeitpunkt des Erstbeschwerdeführers habe der Sandzak noch zur Gänze zu Serbien gehört und sei von serbischer Polizei kontrolliert worden. Als "diskriminierter und benachteiligter Sandzak-Moslem und Bosniake" habe er es nicht "wagen können", bei der serbisch dominierten Polizei Schutz zu suchen bzw. habe er zu dieser auch kein Vertrauen gehabt. Die Erpresser dürften vermutet haben, dass der Erstbeschwerdeführer über entsprechende Geldmittel verfüge, zumal sein Sohn eine Medizinschule besucht habe, was nur in begüterten Familien des Sandzak möglich sei. Ein weiterer Grund für die Erpressungen könnte die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der bosniakischen SDS-Partei gewesen sein. Es sei notwendig, konkrete Feststellungen zur Lage und zu den Gegebenheiten bei der Polizei des Sandzak im Jahre 2001, dem Zeitpunkt der fluchtkausalen Ereignisse, zu treffen. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sei eingeräumt worden, dass es bei der Polizei Montenegros Probleme mit "Übergriffen" gebe. Im Jahr 2001 sei die Lage noch wesentlich "ungünstiger" gewesen. Es werde der Antrag gestellt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass "konkrete landeskundliche Recherchen über die Menschenrechtssituation im Sandzak im Jahre 2001, insbesondere was die Behandlung der Sandzak-Moslems durch die serbisch dominierte Polizei anlangt, angestellt und das Ergebnis dieser Recherchen in das Verfahren einbezogen" würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. März 2003, Zl. 2001/01/0499, ausgesprochen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates zu beurteilen sei. Diesem Erkenntnis sei der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember "2000" (gemeint: 2006), Zl. "224.674" (gemeint: 224.674/0-VI/42/01), und der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juli 2009, Zl. C6 215.278/2008, gefolgt. Selbst bei Änderung der für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verhältnisse müsse geprüft werden, ob eine Rückkehr in das Heimatland zugemutet werden könne. Der Sandzak sei nach wie vor eine Krisenregion, die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen seien keineswegs ausreichend. Die ethnische Zusammensetzung der Polizei Montenegros sowie die konkrete Menschenrechtslage in Bezug auf das Polizeihandeln im Sandzak seien zu untersuchen. Es gebe "starke Indizien" dafür, dass die Sicherheitslage für muslimische Bosniaken in jenen Gebieten des Sandzak, in denen sie eine "schrumpfende" Minderheit bildeten, noch immer problematisch sei. Auch fehlten jegliche Ausführungen zur Sicherheitssituation der Moslems und Bosniaken in jenen Gemeinden des Sandzak, in welchen sie - laut den Feststellungen des Asylgerichtshofes - eine "schrumpfende" Minderheit bildeten. Die Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, XXXX, zähle zu diesen Gemeinden. Die Beschwerdeführer seien in Österreich berufstätig, was für sie von existentieller Bedeutung sei, zumal - wie vom Asylgerichtshof ausgeführt - der Sandzak zu den wirtschaftlichen Problemregionen gehöre. Nach acht Jahren Aufenthalt in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer den sozialen Anschluss im Sandzak verloren, sodass er dort über keine sozialen Beziehungen mehr verfüge, was einen beruflichen Neubeginn zusätzlich erschweren würde. Auch in Hinblick auf sein Lebensalter könne ihm eine zwangsweise Rückführung nach Montenegro keinesfalls zugemutet werden. Es gebe "neue Argumente für die Plausibilität der Fluchtgeschichte" der Erstbeschwerdeführers: Möge die soziale Lage in Montenegro im Allgemeinen und im Sandzak im Besonderen auch ungünstig sein, so wäre es dem Erstbeschwerdeführer dort in wirtschaftlicher Hinsicht immer noch besser gegangen als in Österreich als Asylwerber, der durch fast acht Jahre hindurch in einer "beengenden" Asylwerberunterkunft, von dort zur Verfügung gestelltem Essen und "minimalem" Taschengeld gelebt habe. Im Übrigen werde beantragt, die Ausweisungsentscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu beheben. Der Stellungnahme wurden Kopien von den Beschwerdeführern erteilten Beschäftigungsbewilligungen beigelegt.10. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2010 - nach Wiederholung des Fluchtvorbringens - im Wesentlichen wie folgt Stellung: Zum Fluchtzeitpunkt des Erstbeschwerdeführers habe der Sandzak noch zur Gänze zu Serbien gehört und sei von serbischer Polizei kontrolliert worden. Als "diskriminierter und benachteiligter Sandzak-Moslem und Bosniake" habe er es nicht "wagen können", bei der serbisch dominierten Polizei Schutz zu suchen bzw. habe er zu dieser auch kein Vertrauen gehabt. Die Erpresser dürften vermutet haben, dass der Erstbeschwerdeführer über entsprechende Geldmittel verfüge, zumal sein Sohn eine Medizinschule besucht habe, was nur in begüterten Familien des Sandzak möglich sei. Ein weiterer Grund für die Erpressungen könnte die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der bosniakischen SDS-Partei gewesen sein. Es sei notwendig, konkrete Feststellungen zur Lage und zu den Gegebenheiten bei der Polizei des Sandzak im Jahre 2001, dem Zeitpunkt der fluchtkausalen Ereignisse, zu treffen. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sei eingeräumt worden, dass es bei der Polizei Montenegros Probleme mit "Übergriffen" gebe. Im Jahr 2001 sei die Lage noch wesentlich "ungünstiger" gewesen. Es werde der Antrag gestellt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass "konkrete landeskundliche Recherchen über die Menschenrechtssituation im Sandzak im Jahre 2001, insbesondere was die Behandlung der Sandzak-Moslems durch die serbisch dominierte Polizei anlangt, angestellt und das Ergebnis dieser Recherchen in das Verfahren einbezogen" würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. März 2003, Zl. 2001/01/0499, ausgesprochen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates zu beurteilen sei. Diesem Erkenntnis sei der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember "2000" (gemeint: 2006), Zl. "224.674" (gemeint: 224.674/0-VI/42/01), und der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juli 2009, Zl. C6 215.278 aus 2008,, gefolgt. Selbst bei Änderung der für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verhältnisse müsse geprüft werden, ob eine Rückkehr in das Heimatland zugemutet werden könne. Der Sandzak sei nach wie vor eine Krisenregion, die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen seien keineswegs ausreichend. Die ethnische Zusammensetzung der Polizei Montenegros sowie die konkrete Menschenrechtslage in Bezug auf das Polizeihandeln im Sandzak seien zu untersuchen. Es gebe "starke Indizien" dafür, dass die Sicherheitslage für muslimische Bosniaken in jenen Gebieten des Sandzak, in denen sie eine "schrumpfende" Minderheit bildeten, noch immer problematisch sei. Auch fehlten jegliche Ausführungen zur Sicherheitssituation der Moslems und Bosniaken in jenen Gemeinden des Sandzak, in welchen sie - laut den Feststellungen des Asylgerichtshofes - eine "schrumpfende" Minderheit bildeten. Die Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, römisch 40 , zähle zu diesen Gemeinden. Die Beschwerdeführer seien in Österreich berufstätig, was für sie von existentieller Bedeutung sei, zumal - wie vom Asylgerichtshof ausgeführt - der Sandzak zu den wirtschaftlichen Problemregionen gehöre. Nach acht Jahren Aufenthalt in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer den sozialen Anschluss im Sandzak verloren, sodass er dort über keine sozialen Beziehungen mehr verfüge, was einen beruflichen Neubeginn zusätzlich erschweren würde. Auch in Hinblick auf sein Lebensalter könne ihm eine zwangsweise Rückführung nach Montenegro keinesfalls zugemutet werden. Es gebe "neue Argumente für die Plausibilität der Fluchtgeschichte" der Erstbeschwerdeführers: Möge die soziale Lage in Montenegro im Allgemeinen und im Sandzak im Besonderen auch ungünstig sein, so wäre es dem Erstbeschwerdeführer dort in wirtschaftlicher Hinsicht immer noch besser gegangen als in Österreich als Asylwerber, der durch fast acht Jahre hindurch in einer "beengenden" Asylwerberunterkunft, von dort zur Verfügung gestelltem Essen und "minimalem" Taschengeld gelebt habe. Im Übrigen werde beantragt, die Ausweisungsentscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu beheben. Der Stellungnahme wurden Kopien von den Beschwerdeführern erteilten Beschäftigungsbewilligungen beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in Montenegro:

Im Laufe des 18. Jahrhunderts konstituierte sich Montenegro als unabhängiges modernes Staatsgebilde. Ende des 19. Jahrhunderts wurde Montenegro auf dem Berliner Kongress (1878) international als unabhängiger Staat anerkannt. Bis 1918 blieb Montenegro ein souveräner Staat. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges votierte das Parlament einstimmig für die Vereinigung mit Serbien. Montenegro wurde kleinstes Mitglied des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen (Jugoslawien). In der Sozialistischen Republik Jugoslawien war Montenegro von 1945 bis 1992 eine der Teilrepubliken. Nach 1991 entschieden sich die Bürger Montenegros für den Verbleib bei Serbien. Bis 1997 waren die Montenegriner mit den Serben eng verbunden. Milo Djukanovic war ein enger Verbündeter Slobodan Milosevics und in der damaligen jugoslawischen Armee mitverantwortlich für die Bombardierung des unmittelbar an der montenegrinischen Grenze liegenden kroatischen Dubrovnik. 1997 ging er auf Distanz zur jugoslawischen Führung und weigerte sich, Milosevics Kosovo-Politik mit zu tragen. Montenegro zeigte erstmals Sezessionsabsichten.

Nur auf massivem Druck der EU kam im Jahre 2003 eine Einigung zu Stande, der zufolge Montenegro bis 2006 in einem gemeinsamen Staatenbund mit Serbien verbleiben sollte, dann aber eine Volksabstimmung über die Auflösung des Staatenbundes stattfinden könne. Bei der Volksabstimmung im Mai 2006 votierten 55,5 % für den Austritt Montenegros aus dem Staatenbund mit Serbien. Damit wurde die vereinbarte 55 Prozent Hürde mit nur 2.000 Stimmen genommen. Die von Djukanovic umworbenen albanischen und bosniakischen Volksgruppen waren für die Erreichung des Ziels wesentlich. Die Wahlbeteiligung lag bei 86,3%.

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 20)

Am 10. September 2006 fanden die ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeitserklärung statt. Es regierte eine Koalition aus der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) von Milo Djukanovic, der Sozialdemokratischen Partei (SDP), der Bosniakischen Partei (BP) und der albanischen Partei (LDP). Das Bündnis verfügte über 41 der 80 Abgeordnetensitze. Die stimmenstärkste Partei DPS unter Führung des langjährigen Ministerpräsidenten Milo Djukanovic stellte mit ¿eljko ¿turanovic den Ministerpräsidenten, ab Februar 2008 war Milo Djukanovic Ministerpräsident. Djukanovic war zuvor 15 Jahre lang Ministerpräsident oder Präsident der Republik Montenegro gewesen.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 21)

Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 29. März 2009 - regulär wäre die Wahl erst im Sommer 2010 fällig gewesen - konnte die pro-europäische Koalition von Regierungschef Milo Djukanovic, das Bündnis "Demokratische Liste für ein europäisches Montenegro" 48 der 81 Sitze im Parlament erringen. Die sozialistische SNP wird als stärkste Oppositionspartei 16 Abgeordnete stellen, die pro-serbische Partei Neue Serbische Demokratie acht. Die weiteren Sitze teilen sich mehrere kleinere Parteien, darunter auch Vertreter der albanischen Minderheit. Drei Parteien und Bündnisse der Albanischen Volksgruppe haben sich je einen Parlamentssitz gesichert. Für die Parteien der albanischen Volksgruppe gilt die Drei-Prozent-Hürde nicht.

(Quellen: APA 27. Jänner 2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben; APA 31. März 2009:

Wahlkommission bestätigt klaren Sieg von Djukanovic in Montenegro; APA 30. März 2009: Montenegro bleibt eng mit einer Partei verbunden)

Bei den am 6. April 2008 abgehaltenen ersten Präsidentschaftswahlen gewann Amtsinhaber Filip Vujanovic (DPS) mit über 51 % der Stimmen. Vujanovic ist einer der engsten Verbündeten von Premier Milo Djukanovic.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 21)

Montenegro ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates. Zudem wird der Beitritt zur Europäischen Union und zur NATO angestrebt. Als erster Schritt wurde am 15. Oktober 2007 ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU unterzeichnet, im Dezember 2008 stellte Montenegro einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU.

(Quellen: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 21; APA 27. Jänner 2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben)

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 22)

Im Oktober 2007 gab sich Montenegro eine neue Verfassung. Nach intensiver Konsultation mit dem Europarat und zahlreichen parlamentarischen und öffentlichen Anhörungen konnte eine Einigung über den Verfassungstext erzielt und in parlamentarischer Abstimmung von der nötigen Zweidrittel-Mehrheit angenommen werden. Montenegro wird darin als bürgerlicher Staat definiert, der die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, die Todesstrafe verbietet, Menschenrechte und Minderheitenschutz garantiert.

(Quelle: Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Stand: März 2008, abgerufen unter:

http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf).

Trotz großer Fortschritte ist das institutionelle System des Landes noch immer lückenhaft. Es bestehen noch Mängel bei der Rechtssicherheit und in den administrativen Kapazitäten. Korruption und organisierte Kriminalität stellen das Land weiterhin vor große Probleme.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 22)

In Umfragen zur öffentlichen Meinung werden Zoll, Gesundheitswesen, Justiz, Polizei, kommunale Dienste und die Staatsanwaltschaft als diejenigen öffentlichen Institutionen bezeichnet, die den höchsten Grad an Korruption aufweisen. Dieselbe Öffentlichkeit wird jedoch als Mitwirkende an der Korruption in diesen Bereichen angesehen, und das hohe Maß an Toleranz für Korruption sowie der Widerwille, Korruption anzuzeigen tragen zur Kultur der Straflosigkeit in Montenegro bei, die gesellschaftliche Akzeptanz von bestimmten Formen der Korruption wirkt sich erschwerend aus. Die Bildung und die Inanspruchnahme von persönlichen Netzwerken und Beziehungen war und ist im Laufe der Geschichte bis heute übliche Gepflogenheit.

(Quellen: Freedom House: Nations in Transit 2008, Montenegro, Mai 2008, Seite 448; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008)

Auf dem Gebiet der Justiz wurde mit der Verabschiedung von wichtigen neuen Gesetzen Reformfortschritte erzielt. Es wurden Schritte unternommen, eine Grundlage für die Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz der Justiz zu schaffen. Diese müssen aber noch weiter konsolidiert und vervollständigt werden.

Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung ist laut Verfassung und Gesetz verboten. Zuweilen werden Verdächtige bei der Festnahme oder während sie in Gewahrsam sind, um befragt zu werden, von der Polizei geschlagen.

(Quelle: U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, 25.02. 2009, Section 1.c)

Gemäß Polizeigesetz 2005 (Artikel 95), kann jede physische oder juristische Person eine Beschwerde gegen die Polizei einbringen. Hierfür gibt es drei eigene Telefonnummern, eine spezielle Faxnummer und eine eigene Emailadresse. Solche Beschwerden werden von der internen Kontrolle überprüft. Eine schriftliche Benachrichtigung über den Ausgang hat zu erfolgen. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort unzufrieden, kann er sich an den Minister wenden.

Im Jahr 2008 wurden 297 Beschwerden eingebracht, davon wurden 61 als begründet angesehen, gegen die Beamten wurden rechtliche Schritte eingeleitet.

Tätigkeiten und Verhalten von Polizeibeamten, die gegen den Ethikkodex verstießen, wurden dem Ethikausschuss zur Kenntnis gebracht. Behandelt wurden 34 Fälle, gegen 26 Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet.

Daneben besteht, ebenfalls auf Grundlage des Polizeigesetzes (Artikel 94), ein Rat für die zivile Polizeikontrolle, bestehend aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Anwaltskammer, der Apothekerkammer, der Juristenvereinigung, der Universität sowie von NGOs nominiert. An den Rat können sich sowohl Bürger als auch Polizeibeamte wenden bzw. kann der Rat auch auf Initiative eines der Mitglieder tätig werden. Die Effizienz dieses Rates wird allerdings durch Finanzierungsprobleme behindert.

(Quellen: montenegrin. Polizeigesetz, Amtsblatt der Republik Montenegro 28/2005, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; montenegrin. Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2007], Februar 2008, Seiten 42-43; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008, Seite 12; 19821 Telefon für Beanstandungen der Bürger, Inf. der montenegrin. Polizei unter http://www.upravapolicije.com/prikazZaStampu.php?IDSP=1585&naziv=19821%20telefon%20za%20prigovore%20gradana); montenegrin. Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2008, März 2009, Seiten 6, 51-52)(Quellen: montenegrin. Polizeigesetz, Amtsblatt der Republik Montenegro 28 aus 2005,, http://www.gov.me/files/1197548327.doc; montenegrin. Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2007], Februar 2008, Seiten 42-43; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his visit to Montenegro 2-6 June 2008, Comm(DH)2008(25), 08.10.2008, Seite 12; 19821 Telefon für Beanstandungen der Bürger, Inf. der montenegrin. Polizei unter http://www.upravapolicije.com/prikazZaStampu.php?IDSP=1585&naziv=19821%20telefon%20za%20prigovore%20gradana); montenegrin. Polizeiverwaltung: Bericht über die Tätigkeit der Polizei und über die Sicherheitslage im Jahr 2008, März 2009, Seiten 6, 51-52)

Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich.

(Quelle: Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70/2003 i.d.F. Amtsblatt 40/2008)(Quelle: Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70 aus 2003, in der Fassung Amtsblatt 40 aus 2008,)

Das Büro des Ombudsmanns etabliert sich effektiv als Anlaufstelle für Bürgerbeschwerden und als Anwalt für die Vertretung von Bürgerrechten gegenüber dem Staat.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 8)

Eine Einflussnahme der Regierung oder politischer Parteien in die Arbeit des Büros des Ombudsmanns fand nicht statt, die Regierung stellte dem Büro adäquate Ressourcen zur Verfügung. Wird eine Menschenrechtsverletzung festgestellt, kann der Ombudsmann Disziplinarmaßnahmen oder die Entlassung des Verursachers initiieren. Wird dem Ersuchen des Ombudsmannes auf Zugang zu offiziellen Daten, Dokumenten oder Gebäuden sowie der Forderung, bei einer Anhörung auszusagen nicht Folge geleistet, wird dies mit Geldstrafen vom zehn- bis zwanzigfachen des Monatsmindestlohnes (550 bis 1000 Euro) bestraft. Während des Berichtsjahres (2007) wurden keine Geldstrafen verhängt, da den Ansuchen des Ombudsmanns Folge geleistet wurde. Die Zahl der Beschwerden war geringer als im Jahr davor und betrafen Verzögerungen bei den Gerichten, Schutz der Arbeitsrechte, Aktivitäten der Gemeinderegierungen auf dem Gebiet der Raumplanung sowie die Durchsetzung von sozialen und wirtschaftlichen Rechten; nur einige wenige Beschwerden betrafen Fehlverhalten der Polizei. Die Regierung und die Gerichte setzten generell die Empfehlungen des Ombudsmanns um.

(Quellen: U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 11, 2008, Section 4; U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, February 25, 2009, Section 4; Commission of the European Communities: Montenegro 2009 Progress Report, SEC(2009) 1336, 14.10.2009, Seite 10)

Von den 621.000 Einwohnern des Landes gehören 75 Prozent der orthodoxen Konfession an, die jedoch in miteinander im Streit liegende Kirchen gespalten ist. 3,5 Prozent sind römisch-katholisch, 15 Prozent muslimisch, der Rest ist konfessionslos (bzw. machte keine Angaben). Die Angehörigen verschiedener protestantischer Gemeinschaften zählen jeweils weniger als 1.000 Mitglieder. Es wird auf allen Ebenen die Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert. Die neue Verfassung vom Oktober 2007 verzichtet auf eine Aufzählung der Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die in Montenegro anerkannt sind. Es wird nur allgemein festgeschrieben, dass die Glaubensgemeinschaften vom Staat getrennt sind.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 32; U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 11, 2008 Section 2c)

Montenegro ist das einzige Land in Ex-Jugoslawien, auf dessen Territorium kein Krieg geführt wurde und kein ernsthafter ethnischer Konflikt stattfand. Montenegro öffnete sogar während der Kriege die Pforten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität; diese Flüchtlinge machten seinerzeit 20% der gesamten Einwohnerschaft Montenegros aus. Alle Minderheiten in Montenegro, vor allem auch die verbreitet als "unruhig" geltende albanische Bevölkerungsgruppe, wurden in das politische Leben des Staates miteinbezogen. Die Albaner in Montenegro leben, anders als die Albaner im Kosovo, Südserbien und Mazedonien, nicht in einer kulturell und sozial von ihren slawischen Nachbarn getrennten Welt. So spielten auch gerade die Minderheiten bei der Abstimmung zur Unabhängigkeit eine entscheidende Rolle. In der von Albanern dominierten Küstenstadt Ulcinj stimmten mehr als 88% der Wähler für die Unabhängigkeit und in der Hochburg der Bosniaken, Rozaje, mehr als 91%.

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 23)

Im April 2006 wurde ein neues Gesetz über Minderheitenrechte und Minderheitenfreiheiten vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz sorgt für den gesetzlichen Rahmen zum Schutz von Minderheiten und bekräftigt die Multiethnizität des Staates und der montenegrinischen Gesellschaft. Dies schließt die Nichtdiskriminierung aller ethnischen und anderer Minderheiten, die Verwendung der eigenen Sprache, die freie Vereinsbildung und die freie Teilnahme der Minderheiten am öffentlichen und sozialen Leben ein.

(Quelle: Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Verfassung von 2007 garantiert den Minderheitenschutz. In der Präambel sind alle im Land lebenden Ethnien aufgelistet. Die lange diskutierte Frage, ob Montenegro sich als Vielvölkerstaat definieren soll, wurde mit dieser Formel beantwortet.

Die neue Verfassung stellt eine solide rechtliche Basis für den Schutz von Minderheiten und ethnischer Vielfalt dar. Sie garantiert den ethnischen Gemeinschaften das Recht zur Pflege besonderer Identitäten, zur Nutzung und Pflege der eigenen Sprache, sowie das Recht auf angemessene Vertretung in öffentlichen Körperschaften. Montenegro hat 2006 ein Gesetz für den Schutz nationaler Minderheiten angenommen, sowie die Europäische Charta zum Schutz regionaler und Minderheitensprachen unterzeichnet. Die Repräsentation von Minderheiten im Parlament wurde in der Verfassung neu geregelt.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen effektiven Minderheitenschutz sind also vorhanden, ein Ministerium für den Schutz der Menschenrechte und Rechte der Minderheiten wurde eingerichtet.

Die nationalen Minderheiten sind häufig in bestimmten Gemeinden konzentriert. Dies trifft vor allem auf die beiden größten nationalen Minderheiten, die Bosniaken und die Albaner zu. Erstere leben im montenegrinischen Teil der Sandzak-Region, wo sie in zwei Gemeinden die absolute Mehrheit der Bevölkerung bilden. Die zweitgrößte Minderheit bilden die Albaner, die vor allem in den Gebieten längs der Grenze zu Albanien und zum Kosovo leben und sich wesentlichen auf zwei größere Orte konzentrieren, in denen sie in der Mehrheit sind: Tuzi bei Podgorica und Ulcinj (mit 78,17%), die "Hauptstadt" der montenegrinischen Albaner.

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 8)

Jeder Angehörige einer anerkannten ethnischen Minderheit hat das verfassungsmäßig garantierte Recht, seine eigene Sprache zu nutzen und zu pflegen, sowie Unterricht in der eigenen Sprache zu erhalten. Bereits vor Verabschiedung der neuen Verfassung war albanisch in mehrheitlich von Albanern besiedelten Gebieten (etwa in den Städten Ulcinj und Tuzi) offizielle Unterrichtssprache in den Schulen. Schüler konnten dort wählen zwischen serbisch/montenegrinisch und albanisch.

(Quelle: Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Redaktionsschluss: März 2008, http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf).

Die interethnischen Beziehungen sind reibungslos.

(Quelle: Commission of the European Communities: Montenegro 2008 Progress Report, SEC(2008) 2696 final, 05.11.2008, Seite 17)

Der Sandzak ist eine historische Region in Südosteuropa, die im Nordosten Montenegros und im Südwesten Serbiens liegt. Historisch war diese Region auch als Raszien bekannt. Im gesamten Sandzak leben traditionell viele Muslime (serbokroatischsprachige Moslems), die sog. Sandzak- Muslime. Sie stellen rund 55 % der Bevölkerung. Spricht man vom Sandzak, sind damit jeweils 6 Großgemeinden in Montenegro (Andrijevica, Berane, Bijelo Polje, Ro¿aje, Plav und Pljevlja) und Serbien (Nova Varo¿, Novi Pazar, Priboj, Prijepolje, Sjenica und Tutin) gemeint. In den Gemeinden Plav und Rozaje bilden die Muslime die Mehrheit. In Bijelo Polje, Berane und Pljevlja hingegen mittlerweile eine schrumpfende Minderheit. Als Folge der Unabhängigkeitserklärung Montenegros verläuft durch den Sandzak nun die Grenze, der Sandzak liegt nun teilweise auf serbischen und montenegrinischen Territorium.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seiten 7-8)

Bei den im Sandzak lebenden Bosniaken bzw. slawischen Muslimen gibt es unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Nationalität. Bei den slawischsprachigen Muslimen handelt es sich um alteingesessene Bevölkerungen, die während der osmanischen Herrschaft zum Islam übergetreten sind. Die Muslime im Sandzak betrachten sich teilweise als Bosniaken, Serben oder teilweise als Muslime (im nationalen Sinne).

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seiten 7-8)

In jüngster Zeit finden Auseinandersetzungen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. muslimischen Organisationen statt. Der Vorsitzende der Organisation der Muslime in Montenegro, Kurpejovic, beklagt vor allem, dass die muslimische nationale Minderheit im montenegrinischen öffentlichen Dienst nicht proportional vertreten sei, sowie dass ihre Organisation von den Medien "diskriminiert" werde.

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, Seite 35)

Trotz der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten in dieser Region und einer schwierigen jüngsten Geschichte scheinen die inter-ethnischen Beziehungen im Sandzak harmonisch zu sein. Nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 hat sich Lage bedeutend verbessert, so führten die Wahlen 2003 dazu, dass die Gemeindeversammlung aller sieben Gemeinden des Sandzak multi-ethnisch zusammengesetzt sind und die drei Gemeinden mit muslimischer Mehrheit in der Region Sandzak von Bosniaken regiert werden. Wie sich aus dem UNHCR-Positionspapier vom März 2004 ergibt, besteht ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken, wobei viele von ihnen wurden in der Region Sandzak eingesetzt.

(Quelle: [brit]. Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Montenegro, 30.6.2006)

Was die wirtschaftliche Lage betrifft, gehört der Sandzak zu den Problemregionen. Gemäß Statistiken finden sich hier die Gemeinden mit dem geringsten Pro-Kopf Einkommen und mit der höchsten Arbeitslosenziffer. Im Sandzak liegt die Infrastruktur (Straßen, Telekommunikation, Energie) weit unter dem Durchschnitt.

(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Montenegros ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 24)

In Montenegro besteht das Instrument der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Sozial- und Kinderwohlfahrt. Demnach wird Sozialhilfe Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen können. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist auch hier die Registrierung des Antragstellers.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

Es existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Neubelegungen erfolgen nur bei freiwilligem Auszug bzw. Versterben der Altmieter. Für Neubauten sind zurzeit keine Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien und Montenegro noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen 'Zentren für Sozialarbeit' im Einzelfall bereit, (bescheidene) Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 25f; Law on social and child welfare, Official Gazette of the Republic of Montenegro, No 78/05, abgerufen unter: http://www.gov.me/files/1189002513.doc)

In Montenegro besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Angestellte sind über ihren Arbeitgeber krankenversichert. Arbeitslose erhalten die Krankenversicherung mittels des Arbeitsbüros. Sozialfälle und Personen, die nicht selbst für sich sorgen können, erhalten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für soziale Arbeit. Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung ist eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz notwendig, nur dann wird von der Heimatgemeinde ein Krankenschein ausgestellt. Mit Hilfe dieses Dokuments wird in staatlichen medizinischen Anstalten auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung behandelt. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 26)

1.2. Zur Person und der Fluchtgründe der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren, die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in XXXX. Sie sind montenegrinische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Ob sie tatsächlich Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken sind - der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, er gehöre der montenegrinischen Volksgruppe an -, kann dahin gestellt bleiben (siehe unten Punkt 3.3.2.). Weiters sind die Beschwerdeführer gesund und verfügen in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte; zumindest ihre Söhne, einige Geschwister und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin leben dort. Ihr Fluchtvorbringen, von unbekannten Dritten bedroht worden zu sein, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt; siehe überdies wie zum sonstigen Fluchtvorbringen unten Punkt 3.5.2.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in römisch 40 . Sie sind montenegrinische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Ob sie tatsächlich Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken sind - der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, er gehöre der montenegrinischen Volksgruppe an -, kann dahin gestellt bleiben (siehe unten Punkt 3.3.2.). Weiters sind die Beschwerdeführer gesund und verfügen in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte; zumindest ihre Söhne, einige Geschwister und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin leben dort. Ihr Fluchtvorbringen, von unbekannten Dritten bedroht worden zu sein, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt; siehe überdies wie zum sonstigen Fluchtvorbringen unten Punkt 3.5.2.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Montenegro stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Verfahrensparteien traten diesen ebenfalls nicht entgegen.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und die von ihren vorgelegten Identitätsdokumente (vgl. weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die montenegrinische Staatsbürgerschaft nach Art. 2 montenegrinisches Staatsangehörigkeitsgesetz u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.). Der Annahme, dass die Beschwerdeführer gesund sind und in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wurde nicht entgegen getreten.2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und die von ihren vorgelegten Identitätsdokumente vergleiche weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die montenegrinische Staatsbürgerschaft nach Artikel 2, montenegrinisches Staatsangehörigkeitsgesetz u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.). Der Annahme, dass die Beschwerdeführer gesund sind und in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wurde nicht entgegen getreten.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wurde dem Fluchtvorbringen vom Bundesasylamt aufgrund der oben unter den Punkten I.3. und I.7. angeführten Argumenten, die die Beschwerdeführer nicht entkräften konnten, zutreffend die Glaubwürdigkeit versagt. Zum gesteigerten Vorbringen in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, wonach es neben Vergewaltigungsdrohungen auch zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei, ist Folgendes auszuführen: Zum Vorwurf, die Zweitbeschwerdeführerin hätte ergänzend von einer weiblichen Referentin befragt werden müssen, ist festzuhalten, dass ihr bereits bei ihrer Erstbefragung eine entsprechende Erstinformation ausgehändigt wurde, um dies geltend zu machen, und sie bei sämtlichen Befragungen weder Einwände noch Befangenheitsgründe gegen die sie einvernehmenden Referenten hatte; überdies verlangte sie auch nicht im Rahmen ihrer Rechtsberatung von einer weiblichen Referentin einvernommen zu werden. Das zeigt, dass dieses Vorbringen schlicht unzutreffend. Außerdem bezieht es sich auf ein unglaubwürdig zu wertendes Vorbringen. Damit ist es auch vom Neuerungsverbot nach § 40 Abs. 1 AsylG umfasst (vgl. dazu die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Vorgängerbestimmung, nämlich zu § 32 Abs. 1 AsylG 1997 [VfSlg. 17.340/2004, Pt. III. 4.7.4.2; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313]); siehe zusätzlich das unter Punkt 3.5.2. Ausgeführte.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wurde dem Fluchtvorbringen vom Bundesasylamt aufgrund der oben unter den Punkten römisch eins.3. und römisch eins.7. angeführten Argumenten, die die Beschwerdeführer nicht entkräften konnten, zutreffend die Glaubwürdigkeit versagt. Zum gesteigerten Vorbringen in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, wonach es neben Vergewaltigungsdrohungen auch zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei, ist Folgendes auszuführen: Zum Vorwurf, die Zweitbeschwerdeführerin hätte ergänzend von einer weiblichen Referentin befragt werden müssen, ist festzuhalten, dass ihr bereits bei ihrer Erstbefragung eine entsprechende Erstinformation ausgehändigt wurde, um dies geltend zu machen, und sie bei sämtlichen Befragungen weder Einwände noch Befangenheitsgründe gegen die sie einvernehmenden Referenten hatte; überdies verlangte sie auch nicht im Rahmen ihrer Rechtsberatung von einer weiblichen Referentin einvernommen zu werden. Das zeigt, dass dieses Vorbringen schlicht unzutreffend. Außerdem bezieht es sich auf ein unglaubwürdig zu wertendes Vorbringen. Damit ist es auch vom Neuerungsverbot nach Paragraph 40, Absatz eins, AsylG umfasst vergleiche dazu die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Vorgängerbestimmung, nämlich zu Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 [VfSlg. 17.340 aus 2004,, Pt. römisch drei. 4.7.4.2; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313]); siehe zusätzlich das unter Punkt 3.5.2. Ausgeführte.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.2.2. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.3.2.2. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

Das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.5. Zur Abweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin:

3.5.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.5.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt vergleiche allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).

3.5.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer bosniakischen (legt man eine solche auch beim Erstbeschwerdeführer zu Grunde) oder der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers zur SDA ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer bosniakischen (legt man eine solche auch beim Erstbeschwerdeführer zu Grunde) oder der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers zur SDA ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen durch serbische Polizeiorgane im Jahre 1995 führte bereits das Bundesasylamt zutreffend aus, dass diesen der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2002 fehlt, um relevant zu sein. Soweit die Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweisen, wonach die Flüchtlingseigenschaft nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates zu beurteilen ist, ist wegen der nachhaltig geänderten Situation in Montenegro (die im Ergebnis auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer eingeräumt wird [siehe oben Punkt I.10]) davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sind. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten ihrer Ausreisen aus Montenegro asylrelevant verfolgt gewesen seien.Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen durch serbische Polizeiorgane im Jahre 1995 führte bereits das Bundesasylamt zutreffend aus, dass diesen der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2002 fehlt, um relevant zu sein. Soweit die Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweisen, wonach die Flüchtlingseigenschaft nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates zu beurteilen ist, ist wegen der nachhaltig geänderten Situation in Montenegro (die im Ergebnis auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer eingeräumt wird [siehe oben Punkt römisch eins.10]) davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt sind. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten ihrer Ausreisen aus Montenegro asylrelevant verfolgt gewesen seien.

Weiters waren die von den Beschwerdeführern angeführten Übergriffe Dritter als unglaubwürdig zu qualifizieren. Überdies wäre bei Zugrundelegung dieses Fluchtvorbringens zum einem davon auszugehen, dass die montenegrinischen Behörden willens und fähig sind, gegen solche Übergriffe hinreichenden Schutz zu gewähren. Denn zum einen kann trotz der weiterhin bestehenden Mängel im montenegrinischen Sicherheitswesen nicht gesagt werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist einerseits auf die nach der Unabhängigkeit Montenegros, die als solche die Stellung von Serben im Polizeiapparat kaum gestärkt haben wird, geschaffenen Instrumente hinzuweisen, die es Betroffenen ermöglichen soll, Fehlverhalten von Organwaltern zu korrigieren, zum anderen darauf, dass nach den Länderfeststellungen ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken besteht, von denen viele im Sandzak, der Heimatregion der Beschwerdeführer, eingesetzt werden. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen eines kosovarischen Asylwerbers, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Weiters waren die von den Beschwerdeführern angeführten Übergriffe Dritter als unglaubwürdig zu qualifizieren. Überdies wäre bei Zugrundelegung dieses Fluchtvorbringens zum einem davon auszugehen, dass die montenegrinischen Behörden willens und fähig sind, gegen solche Übergriffe hinreichenden Schutz zu gewähren. Denn zum einen kann trotz der weiterhin bestehenden Mängel im montenegrinischen Sicherheitswesen nicht gesagt werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist einerseits auf die nach der Unabhängigkeit Montenegros, die als solche die Stellung von Serben im Polizeiapparat kaum gestärkt haben wird, geschaffenen Instrumente hinzuweisen, die es Betroffenen ermöglichen soll, Fehlverhalten von Organwaltern zu korrigieren, zum anderen darauf, dass nach den Länderfeststellungen ein großer Teil der montenegrinischen Polizei aus Bosniaken besteht, von denen viele im Sandzak, der Heimatregion der Beschwerdeführer, eingesetzt werden. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen eines kosovarischen Asylwerbers, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum anderen stünden den Beschwerdeführern wegen der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa nach XXXX, wo einer ihrer Söhne lebt, oder in der Gemeinde XXXX, wo Bosniaken die Mehrheit der Bevölkerung stellen, offen; für den Fall, dass ihr Lebensunterhalt nicht durch ein Einkommen der Beschwerdeführer oder die Unterstützung ihrer Verwandten bestritten werden könnte, könnten die Beschwerdeführer Sozialhilfe in Anspruch nehmen.Zum anderen stünden den Beschwerdeführern wegen der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa nach römisch 40 , wo einer ihrer Söhne lebt, oder in der Gemeinde römisch 40 , wo Bosniaken die Mehrheit der Bevölkerung stellen, offen; für den Fall, dass ihr Lebensunterhalt nicht durch ein Einkommen der Beschwerdeführer oder die Unterstützung ihrer Verwandten bestritten werden könnte, könnten die Beschwerdeführer Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

3.6. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den Erstbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin:

3.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 1997) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.6.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.5.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Montenegro Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in einen anderen Landesteil entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.5.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Montenegro in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dazu ist hinbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme dem Erstbeschwerdeführer in Montengro in "wirtschaftlicher Hinsicht immer noch besser gegangen" sei als in Österreich als Asylwerber. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.6.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.5.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Montenegro Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in einen anderen Landesteil entziehen könnten. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.5.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Montenegro in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dazu ist hinbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme dem Erstbeschwerdeführer in Montengro in "wirtschaftlicher Hinsicht immer noch besser gegangen" sei als in Österreich als Asylwerber. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.7. Zur Behebung der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin:

3.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

3.7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).3.7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

3.7.3. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann und somit einer Person verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin ohne den Erstbeschwerdeführer und den damit verbundenen Eingriffen in Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.3.7.3. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann und somit einer Person verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin ohne den Erstbeschwerdeführer und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; die im Spruchteil 1. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffene Maßgabe beruht darauf, dass nach der Unabhängigkeit der Republik Montenegro nunmehr diese Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers ist. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer musste nicht nachgekommen werden, da jedenfalls die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Art. 1 C Z 5 GFK erfüllt sind (siehe oben Punkt 3.5.2.), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates die Flüchtlingseigenschaft zukam. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; die im Spruchteil 1. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffene Maßgabe beruht darauf, dass nach der Unabhängigkeit der Republik Montenegro nunmehr diese Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers ist. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer musste nicht nachgekommen werden, da jedenfalls die Voraussetzungen des Asylendigungstatbestandes des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK erfüllt sind (siehe oben Punkt 3.5.2.), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates die Flüchtlingseigenschaft zukam. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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