TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/5 E6 414924-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 414.924-1/2010-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. KRAL Johann, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 10 00.622-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. KRAL Johann, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 10 00.622-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien als Sohn türkischer Eltern geboren. Am 12.01.2000 wurde für ihn eine unbefristete Niederlassungsbewilligung vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Wien als Sohn türkischer Eltern geboren. Am 12.01.2000 wurde für ihn eine unbefristete Niederlassungsbewilligung vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellt.

I.1.2. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.12.2008, Zl.XXXX, gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.römisch eins.1.2. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.12.2008, Zl.XXXX, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß Paragraph 64, FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Das Aufenthaltsverbot wurde auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bereich der Drogen- und Beschaffungskriminalität gestützt. Da gerade im Bereich der Drogenkriminalität die Rückfallgefahr besonders hoch sei, hätten die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbots die zweifellos gegebenen Interessen des in Österreich geborenen und hier aufgewachsenen Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwogen.

Gegen das Aufenthaltsverbot hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass er sein Leben nunmehr konsolidiert und mit Hilfe seiner Familie eine völlig neue Existenz aufgebaut habe. Nach erfolgreicher Therapie habe er keinen Kontakt mehr zum Drogenmilieu. Da er seit seiner Geburt in Österreich lebe, hier so integriert sei, als wäre er Österreicher, und da er in der Türkei nie gelebt habe, würden vor dem Hintergrund, dass seine Straftaten schon länger zurückliegen, seine Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen überwiegen.

Im Berufungsverfahren wurde zunächst ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt, der eine strafrechtliche Verurteilung vom 17.6.2008 wegen Körperverletzung auswies, die dem angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 17.12.2008 nicht zu Grunde gelegt worden war. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat mit Entscheidung vom 22.07.2009, Zl. XXXX, die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit welchem das unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, (soweit darüber nicht schon - betreffend der aufschiebenden Wirkung - mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.03.2009 abgesprochen wurde) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.03.2009 und Einholung aller aktuellen Strafakten abgewiesen.Im Berufungsverfahren wurde zunächst ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt, der eine strafrechtliche Verurteilung vom 17.6.2008 wegen Körperverletzung auswies, die dem angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 17.12.2008 nicht zu Grunde gelegt worden war. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat mit Entscheidung vom 22.07.2009, Zl. römisch 40 , die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit welchem das unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, (soweit darüber nicht schon - betreffend der aufschiebenden Wirkung - mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.03.2009 abgesprochen wurde) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.03.2009 und Einholung aller aktuellen Strafakten abgewiesen.

Mit Telefax vom 24.11.2009 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Verwaltungsgerichtshof (der noch mit Beschluss vom 15.10.2009 einer eingebrachten Beschwerde gegen die Bestätigung des Aufenthaltsverbotes aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte) mit Beschluss vom 09.11.2009 die Behandlung der Beschwerde gegen die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erlassene Bestätigung des Aufenthaltsverbotes abgelehnt hat. Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer bereits seine Ausreise aus Österreich vorbereite, und mit seiner türkischen Ehegattin den gemeinsamen Haushalt auflöse und versuche, sein Vermögen in die Türkei zu transferieren. Aus diesem Grund wurde ersucht, keine Schubhaft sondern allenfalls das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, um ihm die Vorbereitung der - entsprechend des jahrelangen Aufenthalts aufwendigen - Übersiedelung in die Türkei zu ermöglichen.

I.1.3. Am 21.01.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am selben Tage vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich der Gründe für seine Asylantragstellung wörtlich an:römisch eins.1.3. Am 21.01.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am selben Tage vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich der Gründe für seine Asylantragstellung wörtlich an:

"Mein Vater wurde vor ca. 40 Jahren nach Österreich als Maurermeister eingeladen. In Österreich hat er dann später eine Familie gegründet und ich bin in Österreich geboren. Alle meine Familienangehörigen haben die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Mein Vater und ich sind die einzigen, die noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

Vor ca. drei Jahren bekam ich ein Schreiben der Fremdenpolizei Wien, warum ich in Österreich bleiben möchte. Ich sollte den Grund angeben. Ich schrieb zurück, dass ich in Österreich geboren wurde, hier die Schule besuchte und mehrere Berufe ausgeübt habe. Ich redete mit meiner Familie und mit meinem Anwalt, was ich machen soll. Wir kamen zum Entschluss, dass ein Asylansuchen das Beste zurzeit wäre. Da ich verzweifelt bin und in der Türkei nicht umgebracht werden will, habe ich am heutigen Tage um Asyl angesucht.

Weites möchte ich noch angeben, dass ich in Österreich verheiratet bin und einen Sohn mit meiner Ehefrau habe".

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus:

"Mein Vorname ist in der Türkei verboten. Falls ich in die Türkei zurückkehre, würde ich auf Grund des Namens und weil ich keinen Militärdienst absolviert habe und auch nicht machen möchte, getötet werden. Mein Leben spielt sich in Österreich ab. Ich kann kaum die türkische Sprache. Mein Heimatland ist Österreich. Falls ich in die Türkei müsste, befürchte ich den Zerfall der gesamten Familie. Die Türkei bedeutet für mich Exil und ich befürchte seelische Grausamkeit".

Im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom Januar 2010 wurde der persönlich eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz erläutert. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt habe, um die Abschiebung zu torpedieren, sondern sich die Situation für Kurden in der Türkei verschlechtert habe, und der Beschwerdeführer nunmehr - anders als bei früheren kurzen Aufhalten in der Türkei - wegen seiner kurdischen Herkunft und einer ihm unterstellten Mitgliedschaft zu oder Sympathie mit kurdischen separatistischen Organisationen verfolgt zu werden.

Der Vorname "XXXX" bedeute in der kurdischen Sprache "XXXX" und werde dieser Vorname im Iran und im Irak von kurdischen "Kämpfern" als Deckname verwendet. Den türkischen Behörden sei dies bekannt und sei er schon bei seinen Kurzaufenthalten in der Türkei von den Behörden immer wieder auf seinen sehr auffälligen Vornamen angesprochen worden. Nicht nur Bedrohungen durch staatliche Behörden bzw. von Privaten wegen dieses Vornamens (aufgrund dessen ihm unterstellt werde, zur PKK zu gehören), sei der Beschwerdeführer gefährdet, es sei ihm auch fast nicht möglich, mit diesem Namen in der Türkei eine Anstellung zu finden. Aufgrund des Verbotes der DTP sei es vermehrt zu Übergriffen auf kurdische Bürger in der Türkei gekommen.

Weiters wurden zahlreiche Ausführungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.

Schließlich wurde ein Gutachten beantragt, inwiefern die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit dem Vornamen "XXXX" eine Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr darstelle.

Am 16.04.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt insbesondere zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen einvernommen. Zum Beweis dafür, dass sich die Situation in der Türkei in letzter Zeit wieder verschärft habe, wurde ein Konvolut an Dokumenten vorgelegt. Weiters wurde ein Video mit Zusammenschnitten von You-Tube und ZDF Videos vorgelegt. Den Berichten könne man entnehmen, dass die türkische Polizei sogar gegen kurdische Kinder vorgehen würde, und würden in diesen Videos auch angebliche Selbstmorde im türkischen Militär behandelt. Der Beschwerdeführer sei durch dieses Videomaterial persönlich betroffen, weil auch er kurdischer Abstammung sei, einen kurdischen Vornamen habe und nicht im Rahmen des Wehrdienstes an Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Weiters seien zwei seiner Cousins "nur weil sie den Namen XXXXtragen" würden, zu 18 Jahren Haft in der Türkei verurteilt worden, und behauptete der Beschwerdeführer kryptisch, dass im Jahr XXXX ein Verwandter wegen seines Vorgehens gegen Drogenverkauf vor seinem Haus von einem "grauen Wolf" ermordet worden sei. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, wenn er das Militär überleben würde, werde er von türkischen Faschisten umgebracht werden, und sei ihm in der Türkei auch mangels Sprachkenntnissen "der Weg in die Zukunft" versperrt.Am 16.04.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt insbesondere zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen einvernommen. Zum Beweis dafür, dass sich die Situation in der Türkei in letzter Zeit wieder verschärft habe, wurde ein Konvolut an Dokumenten vorgelegt. Weiters wurde ein Video mit Zusammenschnitten von You-Tube und ZDF Videos vorgelegt. Den Berichten könne man entnehmen, dass die türkische Polizei sogar gegen kurdische Kinder vorgehen würde, und würden in diesen Videos auch angebliche Selbstmorde im türkischen Militär behandelt. Der Beschwerdeführer sei durch dieses Videomaterial persönlich betroffen, weil auch er kurdischer Abstammung sei, einen kurdischen Vornamen habe und nicht im Rahmen des Wehrdienstes an Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Weiters seien zwei seiner Cousins "nur weil sie den Namen XXXXtragen" würden, zu 18 Jahren Haft in der Türkei verurteilt worden, und behauptete der Beschwerdeführer kryptisch, dass im Jahr römisch 40 ein Verwandter wegen seines Vorgehens gegen Drogenverkauf vor seinem Haus von einem "grauen Wolf" ermordet worden sei. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, wenn er das Militär überleben würde, werde er von türkischen Faschisten umgebracht werden, und sei ihm in der Türkei auch mangels Sprachkenntnissen "der Weg in die Zukunft" versperrt.

Erstmalig erwähnte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme auch, dass sich seine Familie, insbesondere sein Vater seit vielen Jahren in "der Sache der Kurden" engagieren würde. Der Vater habe im Jahr XXXX einen XXXX, gegründet. Das Engagement der Familie in der Sache der Kurden in der Türkei sei dem türkischen Zentralstaat bekannt, und wäre auch davon auszugehen, dass das in Österreich gesetzte Engagement inzwischen bekannt geworden sei. Die "Familienmitglieder" seien in der Türkei wiederholt Übergriffen und Repressalien ausgesetzt gewesen, und wurde zum Beweis hierfür die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers beantragt.Erstmalig erwähnte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme auch, dass sich seine Familie, insbesondere sein Vater seit vielen Jahren in "der Sache der Kurden" engagieren würde. Der Vater habe im Jahr römisch 40 einen römisch 40 , gegründet. Das Engagement der Familie in der Sache der Kurden in der Türkei sei dem türkischen Zentralstaat bekannt, und wäre auch davon auszugehen, dass das in Österreich gesetzte Engagement inzwischen bekannt geworden sei. Die "Familienmitglieder" seien in der Türkei wiederholt Übergriffen und Repressalien ausgesetzt gewesen, und wurde zum Beweis hierfür die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers beantragt.

Am 16.04.2010 wurde neben dem Beschwerdeführer auch dessen Vater zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst führte dieser aus, dass die Probleme seiner Familie in der Türkei ungefähr 1990 stattgefunden hätten. Seine Brüder, welche von den Vorfällen betroffen gewesen seien, leben noch immer in der Türkei. Er selbst habe ungefähr 1990 nicht in die Türkei einreisen können. Nachdem er XXXX ungefähr in diesem Zeitraum aufgelöst habe (da zwischenzeitig XXXX gegründet worden seien), habe ein türkischer Anwalt seine Angelegenheiten geregelt und reise er aus beruflichen Gründen seit ca. 10 Jahren wieder regelmäßig in die Türkei.Am 16.04.2010 wurde neben dem Beschwerdeführer auch dessen Vater zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst führte dieser aus, dass die Probleme seiner Familie in der Türkei ungefähr 1990 stattgefunden hätten. Seine Brüder, welche von den Vorfällen betroffen gewesen seien, leben noch immer in der Türkei. Er selbst habe ungefähr 1990 nicht in die Türkei einreisen können. Nachdem er römisch 40 ungefähr in diesem Zeitraum aufgelöst habe (da zwischenzeitig römisch 40 gegründet worden seien), habe ein türkischer Anwalt seine Angelegenheiten geregelt und reise er aus beruflichen Gründen seit ca. 10 Jahren wieder regelmäßig in die Türkei.

Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zu den ausgehändigten Länderfeststellungen sowie ein angeschlossenes Schreiben des Beschwerdeführers selbst langten am 29.10.2010 beim Bundesasylamt ein.

In der Stellungnahme vom 22.06.2010 wurde vorgebracht, dass sich nunmehr die aktuelle allgemeine Situation in der Türkei wiederum verschärft habe.

I.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 10 00.622-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 6 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1römisch eins.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 10 00.622-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins

Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt ist in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten bzw. GFK relevanten Gründe geltend gemacht habe.

Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Art. 3 EMRK ergeben. Aus den Erkenntnisquellen ergäbe sich, dass in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Auch Art. 8 EMRK wäre letztlich durch die Ausweisung nicht verletzt.Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Artikel 3, EMRK ergeben. Aus den Erkenntnisquellen ergäbe sich, dass in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Auch Artikel 8, EMRK wäre letztlich durch die Ausweisung nicht verletzt.

Dieser Bescheid wurde am 08.08.2010 dem Beschwerdeführer durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich zugestellt.

I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Kritisiert wurde zudem, dass nicht auf die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei eingegangen worden sei und unabhängige Quellen sogar davon sprechen würden, dass die reale Gefahr eines Bürgerkrieges in der Türkei bestehen würde.römisch eins.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Kritisiert wurde zudem, dass nicht auf die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei eingegangen worden sei und unabhängige Quellen sogar davon sprechen würden, dass die reale Gefahr eines Bürgerkrieges in der Türkei bestehen würde.

Mit Schreiben vom 28.09.2010 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das neue Vollmachtsverhältnis bekannt und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Strafe nach dem Suchtmittelgesetz wegen erfolgreicher Absolvierung einer Entziehungskur nicht antreten musste, und sich daraus ableiten ließe, dass keine wie im gegenständlichen Bescheid unterstellte schädliche Neigung vorliegen würde. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich "sehr positiv" integriert, und sei vor allem der Vater des Beschwerdeführers XXXX, welche sich zum Ziel gesetzt habe, einen Teil des türkischen Staatsgebietes zu befreien, um einen freien Kurdenstaat zu ermöglichen. Wie das wohl in jedem Staat bei Personen üblich wäre, die das Staatsgefüge bedrohen würden, seien daher auch die Familienmitglieder des Vaters des Beschwerdeführers nicht näher definierten "Gefahren" ausgesetzt. Gestützt lediglich auf seine eigene Erfahrung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sodann aus, dass der türkische Staat nicht bereit sei, kurdische Sonderinteressen zu akzeptieren.Mit Schreiben vom 28.09.2010 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das neue Vollmachtsverhältnis bekannt und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Strafe nach dem Suchtmittelgesetz wegen erfolgreicher Absolvierung einer Entziehungskur nicht antreten musste, und sich daraus ableiten ließe, dass keine wie im gegenständlichen Bescheid unterstellte schädliche Neigung vorliegen würde. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich "sehr positiv" integriert, und sei vor allem der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , welche sich zum Ziel gesetzt habe, einen Teil des türkischen Staatsgebietes zu befreien, um einen freien Kurdenstaat zu ermöglichen. Wie das wohl in jedem Staat bei Personen üblich wäre, die das Staatsgefüge bedrohen würden, seien daher auch die Familienmitglieder des Vaters des Beschwerdeführers nicht näher definierten "Gefahren" ausgesetzt. Gestützt lediglich auf seine eigene Erfahrung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sodann aus, dass der türkische Staat nicht bereit sei, kurdische Sonderinteressen zu akzeptieren.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2010 legte der Beschwerdeführer ein notariell beglaubigtes Schreiben seines Vaters vor, in welchem wiederum die XXXX durch den Vater angeführt wurde. Abschließend wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Geschäftsführer der Firma XXXX mit Sitz in Wien sei.Mit Schriftsatz vom 06.10.2010 legte der Beschwerdeführer ein notariell beglaubigtes Schreiben seines Vaters vor, in welchem wiederum die römisch 40 durch den Vater angeführt wurde. Abschließend wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Geschäftsführer der Firma römisch 40 mit Sitz in Wien sei.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Er wurde am XXXX in Österreich geboren, wo er am 12.01.2000 eine unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung erhielt. Der im Alter von ca. 15 Jahren gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde wegen der damals schon vorliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Nach Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes per 07.08.2009 (wegen unten im Detail angeführter Straftaten) stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren, wo er am 12.01.2000 eine unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung erhielt. Der im Alter von ca. 15 Jahren gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde wegen der damals schon vorliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Nach Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes per 07.08.2009 (wegen unten im Detail angeführter Straftaten) stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt - abgesehen von meist urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten auch in der Türkei - durchgehend im Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei ihm um einen sog. "Einwanderer der zweiten Generation". Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule abgeschlossen und die Handelsschule (ohne Abschluss) besucht. Der Beschwerdeführer spricht deutsch, englisch, kurdisch und türkisch.römisch eins.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt - abgesehen von meist urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten auch in der Türkei - durchgehend im Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei ihm um einen sog. "Einwanderer der zweiten Generation". Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule abgeschlossen und die Handelsschule (ohne Abschluss) besucht. Der Beschwerdeführer spricht deutsch, englisch, kurdisch und türkisch.

Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist und hat XXXX. Der Vater reist regelmäßig geschäftlich in die Türkei. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Geschäftsfrau (XXXX) in Wien. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern sind österreichische Staatsbürger, nur der Beschwerdeführer und sein Vater sind türkische Staatsangehörige. Eine der beiden Schwestern ist verheiratet und lebt in XXXX. Die zweite Schwester hat Matura und studiert Buchhaltung. Sie lebt in der Wohnung seiner Eltern in Wien. Der Beschwerdeführer selbst lebt in dem von seiner Familie erworbenen Haus in XXXX.Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist und hat römisch 40 . Der Vater reist regelmäßig geschäftlich in die Türkei. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Geschäftsfrau (römisch 40 ) in Wien. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern sind österreichische Staatsbürger, nur der Beschwerdeführer und sein Vater sind türkische Staatsangehörige. Eine der beiden Schwestern ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Die zweite Schwester hat Matura und studiert Buchhaltung. Sie lebt in der Wohnung seiner Eltern in Wien. Der Beschwerdeführer selbst lebt in dem von seiner Familie erworbenen Haus in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer reiste in den letzten Jahren mehrfach in die Türkei und war dort immer wieder für einige Wochen aufhältig. In der Türkei leben die Geschwister der Eltern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte.

Der Beschwerdeführer lernte XXXX in der Türkei seine nunmehrige Frau, die türkische Staatsangehörige XXXX, kennen und war in den Jahren 2006 und 2007 häufiger in der Türkei, um die Hochzeit und die Übersiedlung seiner Frau nach Österreich vorzubereiten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufgewachsen und lebt seit ca. zwei Jahren in Österreich. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind, XXXX in Österreich, hervor. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde (nach Ablehnung ihres ersten Antrages vom 19.01.2007) per 07.04.2008 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 23.03.2010 verlängert wurde. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, befristet bis 01.02.2011.Der Beschwerdeführer lernte römisch 40 in der Türkei seine nunmehrige Frau, die türkische Staatsangehörige römisch 40 , kennen und war in den Jahren 2006 und 2007 häufiger in der Türkei, um die Hochzeit und die Übersiedlung seiner Frau nach Österreich vorzubereiten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufgewachsen und lebt seit ca. zwei Jahren in Österreich. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind, römisch 40 in Österreich, hervor. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde (nach Ablehnung ihres ersten Antrages vom 19.01.2007) per 07.04.2008 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 23.03.2010 verlängert wurde. Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, befristet bis 01.02.2011.

Der Beschwerdeführer hat in der Türkei den Wehrdienst nicht absolviert.

I.2.3. Bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren kam der Beschwerdeführer mit Suchtgift in Kontakt. Im Jahr 1996 - der Beschwerdeführer war damals 15 Jahre alt - beging er eine Reihe von Diebstählen, indem er sonntägliche Zeitungskassen knackte und daraus Münzen entnahm, Getränke und Süßigkeiten in Lebensmittelgeschäften entwendete und gemeinsam mit einem Bekannten aus Supermärkten Kleidung und Computerspiele gestohlen hat. Dafür wurde der Beschwerdeführer vom XXXX, wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, Z 3 und 15 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.römisch eins.2.3. Bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren kam der Beschwerdeführer mit Suchtgift in Kontakt. Im Jahr 1996 - der Beschwerdeführer war damals 15 Jahre alt - beging er eine Reihe von Diebstählen, indem er sonntägliche Zeitungskassen knackte und daraus Münzen entnahm, Getränke und Süßigkeiten in Lebensmittelgeschäften entwendete und gemeinsam mit einem Bekannten aus Supermärkten Kleidung und Computerspiele gestohlen hat. Dafür wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 , wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 15 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Im Jahr XXXX hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Bekannten eine ältere Frau in ihrer Wohnung überfallen, niedergeworfen, gewürgt und ihr mehrere Tausend Schilling weggenommen. Eine andere ältere Frau wurde vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen regelmäßig in ihrer Wohnung aufgesucht, bedroht und geschlagen, um von ihr Geld, Essen und Zigaretten zu erpressen. Einer weiteren älteren Frau wurde vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen die Handtasche mit Bargeld und Haustorschlüssel gewaltsam entrissen. Ein weiterer Überfall auf eine ältere Frau, die gerade eine Abhebung am Bankomat getätigt hatte, schlug ebenso fehl wie der Einbruch in ein Gasthaus. Ein von Komplizen des Beschwerdeführers gestohlenes Mountainbike wurde von ihm aufbewahrt. Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer vom XXXX, wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Im Jahr römisch 40 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Bekannten eine ältere Frau in ihrer Wohnung überfallen, niedergeworfen, gewürgt und ihr mehrere Tausend Schilling weggenommen. Eine andere ältere Frau wurde vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen regelmäßig in ihrer Wohnung aufgesucht, bedroht und geschlagen, um von ihr Geld, Essen und Zigaretten zu erpressen. Einer weiteren älteren Frau wurde vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen die Handtasche mit Bargeld und Haustorschlüssel gewaltsam entrissen. Ein weiterer Überfall auf eine ältere Frau, die gerade eine Abhebung am Bankomat getätigt hatte, schlug ebenso fehl wie der Einbruch in ein Gasthaus. Ein von Komplizen des Beschwerdeführers gestohlenes Mountainbike wurde von ihm aufbewahrt. Wegen dieser Taten wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 , wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Wegen weiterer Diebstahlsdelikte im Jahr XXXX - der Beschwerdeführer hatte aus drei verschiedenen Kraftfahrzeugen, in die er mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln eingedrungen war, Autoradios, Bergschuhe und eine Sporttasche gestohlen - wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten zu den oben genannten Urteilen widerrufen.Wegen weiterer Diebstahlsdelikte im Jahr römisch 40 - der Beschwerdeführer hatte aus drei verschiedenen Kraftfahrzeugen, in die er mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln eingedrungen war, Autoradios, Bergschuhe und eine Sporttasche gestohlen - wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten zu den oben genannten Urteilen widerrufen.

Während der vom Beschwerdeführer in der Folge in der JA XXXX verbüßten Strafhaft schlug er einem Mithäftling nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser einen Bruch des Nasenbeins sowie Rissquetschwunden davontrug. Für diese schwere Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB) sowie für einen weiteren Einbruchsdiebstahl wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Während der vom Beschwerdeführer in der Folge in der JA römisch 40 verbüßten Strafhaft schlug er einem Mithäftling nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser einen Bruch des Nasenbeins sowie Rissquetschwunden davontrug. Für diese schwere Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB) sowie für einen weiteren Einbruchsdiebstahl wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Nach seiner Haftentlassung begann der Beschwerdeführer Kokain zu konsumieren und lernte den XXXX kennen. Dieser war XXXX einer im Bereich des Suchtgifthandels tätigen kriminellen Organisation und bot dem Beschwerdeführer an, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sagte zu, weil er Geld für seinen Drogenkonsum brauchte und den luxuriösen Lebensstil von XXXX bewunderte. Von XXXX bis XXXX setzte der Beschwerdeführer als XXXX einer kriminellen Vereinigung in einem Cafe, das er von XXXX für den Bandenchef XXXX führte, Marihuana in einer Gesamtmenge von 7,2 kg gewerbsmäßig in Verkehr. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer bis XXXX für XXXX als XXXX. XXXX fügte der Beschwerdeführer einem XXXX der Organisation im Zuge einer kleineren streitigen Auseinandersetzung mit einem Messer eine Schnittverletzung XXXX zu.Nach seiner Haftentlassung begann der Beschwerdeführer Kokain zu konsumieren und lernte den römisch 40 kennen. Dieser war römisch 40 einer im Bereich des Suchtgifthandels tätigen kriminellen Organisation und bot dem Beschwerdeführer an, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sagte zu, weil er Geld für seinen Drogenkonsum brauchte und den luxuriösen Lebensstil von römisch 40 bewunderte. Von römisch 40 bis römisch 40 setzte der Beschwerdeführer als römisch 40 einer kriminellen Vereinigung in einem Cafe, das er von römisch 40 für den Bandenchef römisch 40 führte, Marihuana in einer Gesamtmenge von 7,2 kg gewerbsmäßig in Verkehr. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer bis römisch 40 für römisch 40 als römisch 40 . römisch 40 fügte der Beschwerdeführer einem römisch 40 der Organisation im Zuge einer kleineren streitigen Auseinandersetzung mit einem Messer eine Schnittverletzung römisch 40 zu.

Die kriminelle Organisation, in welcher der Beschwerdeführer in der oben bezeichneten Weise tätig war, betrieb eine ganze Reihe von als Kaffeehäusern getarnten Lokalen im Bereich desXXXX, die im Volksmund als sog. "XXXX" bekannt waren und deren vorrangiger Zweck das Inverkehrsetzen von Suchtgift war. Das Verhalten der Mitglieder der Organisation, die diese Lokale betrieb, war ausgesprochen konspirativ. So wurden Gespräche, die den Suchtgifthandel betrafen, kaum am Telefon geführt und wurde bei den wenigen unumgänglichen Telefonaten eine nur den Mitgliedern der Organisation bekannte Code-Sprache verwendet. Es gab eine straffe arbeitsteilige Struktur mit häufig wechselndem Personal. Darüber hinaus herrschte in der Organisation ein ständiges Klima der Gewalt und Einschüchterung. Unbotmäßige oder unverlässliche Glieder der Organisation wurden schon wegen Bagatellvorfällen massiv diszipliniert und eingeschüchtert. So wurde eine Kellnerin wegen einer von ihr veruntreuten Flasche Likör mit der Faust so heftig geschlagen, dass sie einen Riss des Trommelfells erlitt. Eine 29jährige Frau wurde, nachdem sie gegen eines der Organisationsmitglieder bei der Polizei ausgesagt hatte, von mehreren Männern brutalst vergewaltigt.

Der Beschwerdeführer war in dieser kriminellen Organisation insofern aktiv, als er im Zeitraum XXXX in einem Cafe als XXXX für XXXX agierte und dort den Suchtgifthandel organisierte, der durch wechselndes Personal betrieben wurde. In der Folge fungierte der Beschwerdeführer bis XXXX als XXXX.Der Beschwerdeführer war in dieser kriminellen Organisation insofern aktiv, als er im Zeitraum römisch 40 in einem Cafe als römisch 40 für römisch 40 agierte und dort den Suchtgifthandel organisierte, der durch wechselndes Personal betrieben wurde. In der Folge fungierte der Beschwerdeführer bis römisch 40 als römisch 40 .

Mit Urteil des LG XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 2 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 2 erster Fall, jeweils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG, wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a 2. Fall Z 1, 2 und 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall, jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, 2. Fall Ziffer eins, 2 und 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer war bis XXXX in Haft. Danach hat er in der ambulanten Einrichtung "XXXX" erfolgreich eine Suchtgifttherapie absolviert, für die ihm ein Strafaufschub gemäßDer Beschwerdeführer war bis römisch 40 in Haft. Danach hat er in der ambulanten Einrichtung "XXXX" erfolgreich eine Suchtgifttherapie absolviert, für die ihm ein Strafaufschub gemäß

§ 39 SMG bewilligt worden war. Sowohl der XXXX, bei dem der Beschwerdeführer seine Drogenentzugstherapie absolviert hat, als auch seine beiden Bewährungshelferinnen bestätigten, dass der Beschwerdeführer frei von illegalen Substanzen ist, sein Leben radikal verändert hat und in seiner Familie sozial gut integriert ist. Laut Abschlussbericht des XXXX vom 28.12.2008 befand sich der Beschwerdeführer seit Jänner XXXX in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, hielt sich stets an die Richtlinien und Vereinbarungen, kam regelmäßig zu seinen wöchentlichen Sitzungen und arbeitete sehr engagiert und motiviert an seiner Suchtgiftergebenheit. Er sei nunmehr sozial integriert, seine Situation sei stabil. Die Behandlung sei daher als erfolgreich beendet zu betrachten.Paragraph 39, SMG bewilligt worden war. Sowohl der römisch 40 , bei dem der Beschwerdeführer seine Drogenentzugstherapie absolviert hat, als auch seine beiden Bewährungshelferinnen bestätigten, dass der Beschwerdeführer frei von illegalen Substanzen ist, sein Leben radikal verändert hat und in seiner Familie sozial gut integriert ist. Laut Abschlussbericht des römisch 40 vom 28.12.2008 befand sich der Beschwerdeführer seit Jänner römisch 40 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, hielt sich stets an die Richtlinien und Vereinbarungen, kam regelmäßig zu seinen wöchentlichen Sitzungen und arbeitete sehr engagiert und motiviert an seiner Suchtgiftergebenheit. Er sei nunmehr sozial integriert, seine Situation sei stabil. Die Behandlung sei daher als erfolgreich beendet zu betrachten.

Nach seinem Drogenentzug hat der Beschwerdeführer in Wien eine XXXX betrieben.Nach seinem Drogenentzug hat der Beschwerdeführer in Wien eine römisch 40 betrieben.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er im Zuge eines Streites um die Bezahlung für ein in seiner XXXX einem Kunden unvermutet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und diesen dadurch leicht am Körper verletzt hat. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er im Zuge eines Streites um die Bezahlung für ein in seiner römisch 40 einem Kunden unvermutet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und diesen dadurch leicht am Körper verletzt hat. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zusammengefasst scheinen folgende Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres auf:

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien XXXXBPD Wien römisch 40

Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien XXXXBPD Wien römisch 40

Raub

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien XXXXBPD Wien römisch 40

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien, XXXXBPD Wien, römisch 40

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien, XXXXBPD Wien, römisch 40

Körperverletzung

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien, XXXXBPD Wien, römisch 40

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien, XXXXBPD Wien, römisch 40

§ 27 SuchtmittelgesetzParagraph 27, Suchtmittelgesetz

  • -Strichaufzählung
    BPD Wien, XXXXBPD Wien, römisch 40

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

  • -Strichaufzählung
    GP XXXXGesetzgebungsperiode römisch 40

Körperverletzung

  • -Strichaufzählung
    BPD XXXXBPD römisch 40

§ 28, 28A Suchtmittelgesetz, Zuführen zur Prostitution, grenzüberschreitender Prostitutionshandel, kriminelle OrganisationParagraph 28, 28 A, Suchtmittelgesetz, Zuführen zur Prostitution, grenzüberschreitender Prostitutionshandel, kriminelle Organisation

  • -Strichaufzählung
    BPD XXXXBPD römisch 40

§ 28, 28A Suchtmittelgesetz, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Gebrauch fremder AusweiseParagraph 28, 28 A, Suchtmittelgesetz, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Gebrauch fremder Ausweise

  • -Strichaufzählung
    LPK Wien, XXXXLPK Wien, römisch 40

Körperverletzung

  • -Strichaufzählung
    LPK Wien, XXXXLPK Wien, römisch 40

Gebrauch fremder Ausweise

I.2.4. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer die XXXX in Wien aufgegeben, konnte aber mit Unterstützung seiner Familie in XXXX erwerben und hat er vor kurzem die Firma XXXX übernommen, in welcher er seit XXXX auch angestellt ist.römisch eins.2.4. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer die römisch 40 in Wien aufgegeben, konnte aber mit Unterstützung seiner Familie in römisch 40 erwerben und hat er vor kurzem die Firma römisch 40 übernommen, in welcher er seit römisch 40 auch angestellt ist.

Seit 1997 war der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen in Österreich beschäftigt und zwischenzeitlich mehrmals als arbeitslos bzw. krank gemeldet. Gemäß dem Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 19.04.2010 befand sich der Beschwerdeführer insgesamt dreieinhalb Jahre (in Summe 42 Monate) von 1997 bis Februar 2010 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Am 04.02.2009 begab sich der Beschwerdeführer von sich aus zur Behandlung in das sozialmedizinische Zentrum XXXX. Dort wurde eine narzistische Persönlichkeitsstörung (Borderline-Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert. Inzwischen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stark gebessert.Am 04.02.2009 begab sich der Beschwerdeführer von sich aus zur Behandlung in das sozialmedizinische Zentrum römisch 40 . Dort wurde eine narzistische Persönlichkeitsstörung (Borderline-Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert. Inzwischen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stark gebessert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.2.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahmen, die im Akt erliegenden Auszüge aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers sowie durch Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Unterlagen (inkl. CD mit Viedeomaterial). Zudem wurde in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführer, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen, Einsicht genommen.römisch eins.2.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahmen, die im Akt erliegenden Auszüge aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers sowie durch Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Unterlagen (inkl. CD mit Viedeomaterial). Zudem wurde in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführer, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen, Einsicht genommen.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten türkischen Personalausweis, dem türkischen Reisepass und der österreichischen Geburtsurkunde (AS. 27, 29ff, 99).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.07.2009 sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Die Feststellungen zur kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren und dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dessen glaubwürdigen Angaben sowie andererseits aus dem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 347ff).

Die Feststellungen zur XXXX durch den Vater des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Vaters in der Einvernahme in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 22.12.198x (unleserlich) betreffend die XXXX.Die Feststellungen zur römisch 40 durch den Vater des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Vaters in der Einvernahme in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 22.12.198x (unleserlich) betreffend die römisch 40 .

I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

I.3.2.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen war, dass er den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten wolle, weil er befürchte, in der Türkei bei Kämpfen gegen Kurden eingesetzt zu werden und behauptete er weiters, dass er generell Probleme wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, insbesondere hervorgerufen durch seinen kurdischen Vornamen haben werde.römisch eins.3.2.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen war, dass er den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten wolle, weil er befürchte, in der Türkei bei Kämpfen gegen Kurden eingesetzt zu werden und behauptete er weiters, dass er generell Probleme wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, insbesondere hervorgerufen durch seinen kurdischen Vornamen haben werde.

Das Bundesasylamt hat in seinem abweisenden Bescheid begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Asylverfahren wohl betrieben habe, da er keine andere Möglichkeit der Verhinderung der Abschiebung gesehen habe.

Unter Einbindung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffenden asylrelevanten Verfolgung/Gefährdung ausgesetzt sei oder eine solche hinkünftig zu erwarten habe.

Der Beschwerdeführer sei weiters gesund, jung, arbeitsfähig und auch arbeitswillig und verfüge über Schulbildung. Somit könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in seiner Existenz gefährdet sei.

Es ließen sich keine Hinderungsgründe dahingehend erkennen, welche eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei ausschließen würden, und gäbe es in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen in der Türkei auch ein Sozialsystem, welches im Falle einer persönlichen Notlage greifen würde. Es sei dem Beschwerdeführer daher auch zumutbar, selbst u.a. mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

In der Beschwerde wurde diesen Annahmen des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten.

I.3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen ist, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat.römisch eins.3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen ist, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer genießt keinen Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK und ist daher nicht schon aufgrund von § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG verweist auf die Ausschlussgründe nach Art 1 Abschnitt F GFK. Ein derartiges Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein terroristisches Verbrechen oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, das außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurden, hat der Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht begangen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 113 ff). Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG, die Art 33 Abs 2 GFK nachgebildet ist, schließt Fremde von der Anerkennung als Asylberechtigte aus, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Mit der Gefahr für die Sicherheit sind laut Kälin (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 226) zB Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen zu erleiden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar, S. 248f; vgl. auch dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 131, die als Beispiele die Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes bzw. systematische terroristische Attacken mit dem Ziel, die Regierung des Staates zu stürzen, erwähnen). Weiters ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 453). Diese Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG sind durch die vom Beschwerdeführer begangenen wiederholten Straftaten schon abstrakt keinesfalls erfüllt. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschwerdeführer je Handlungen gesetzt hätte, die gegen die Existenz der Republik Österreich gerichtet gewesen wären. Das Bundesasylamt hat offenkundig verkannt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" lediglich eine Gefahr für den Bestand des Staates an sich meint. Ob eine Person als notorischer Straftäter eine Gefahr für andere Personen darstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.Der Beschwerdeführer genießt keinen Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK und ist daher nicht schon aufgrund von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verweist auf die Ausschlussgründe nach Artikel eins, Abschnitt F GFK. Ein derartiges Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein terroristisches Verbrechen oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, das außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurden, hat der Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht begangen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 113 ff). Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, die Artikel 33, Absatz 2, GFK nachgebildet ist, schließt Fremde von der Anerkennung als Asylberechtigte aus, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Mit der Gefahr für die Sicherheit sind laut Kälin (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 226) zB Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen zu erleiden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar, S. 248f; vergleiche auch dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 131, die als Beispiele die Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes bzw. systematische terroristische Attacken mit dem Ziel, die Regierung des Staates zu stürzen, erwähnen). Weiters ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 453). Diese Voraussetzungen von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sind durch die vom Beschwerdeführer begangenen wiederholten Straftaten schon abstrakt keinesfalls erfüllt. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschwerdeführer je Handlungen gesetzt hätte, die gegen die Existenz der Republik Österreich gerichtet gewesen wären. Das Bundesasylamt hat offenkundig verkannt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" lediglich eine Gefahr für den Bestand des Staates an sich meint. Ob eine Person als notorischer Straftäter eine Gefahr für andere Personen darstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

Der Beschwerdeführer hat jedoch unstrittig in Österreich mehrere Straftaten begangen, aufgrund derer er letztlich zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erläuternd Folgendes ausgeführt:Der Beschwerdeführer hat jedoch unstrittig in Österreich mehrere Straftaten begangen, aufgrund derer er letztlich zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

Zusammengefasst müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288) vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Darüber hinaus ist bei der (als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl. VwGH 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).Darüber hinaus ist bei der (als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen vergleiche VwGH 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).

In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, erachtete der Verwaltungsgerichtshof selbst eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe wegen eines mit ein- bis fünfzehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nicht als ausreichend und führte in diesem Erkenntnis auch illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

In Anbetracht der strengen Kriterien für die Annahme eines Asylausschlussgrundes erfüllen die Straffälligkeit und die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht die geforderte Qualifikation eines "besonders schweren Verbrechens".

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes war der Antrag auf internationalen Schutz daher nicht wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes abzuweisen und war die Entscheidung nicht auf

§ 6 AsylG zu stützen.Paragraph 6, AsylG zu stützen.

I.3.3.3. Dem Bundesasylamt kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sowohl eine "Schlechterstellung von Kurden" im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes als auch Probleme in der Türkei wegen des kurdischen Vornamens des Beschwerdeführers den Länderfeststellungen der Staatendokumentation widersprechen und generell der Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer lediglich gestellt wurde, um die drohende Abschiebung in die Türkei abzuwenden. Diese Annahme kann auch nicht durch die in den Schriftsätzen immer wieder wiederholten Ausführungen entkräftet werden, dass der Beschwerdeführer keineswegs die Abschiebung "torpedieren" wollte, sondern tatsächlich Fluchtgründe habe. Diese Ausführungen werden auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes lediglich als reine Schutzbehauptungen gewertet.römisch eins.3.3.3. Dem Bundesasylamt kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sowohl eine "Schlechterstellung von Kurden" im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes als auch Probleme in der Türkei wegen des kurdischen Vornamens des Beschwerdeführers den Länderfeststellungen der Staatendokumentation widersprechen und generell der Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer lediglich gestellt wurde, um die drohende Abschiebung in die Türkei abzuwenden. Diese Annahme kann auch nicht durch die in den Schriftsätzen immer wieder wiederholten Ausführungen entkräftet werden, dass der Beschwerdeführer keineswegs die Abschiebung "torpedieren" wollte, sondern tatsächlich Fluchtgründe habe. Diese Ausführungen werden auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes lediglich als reine Schutzbehauptungen gewertet.

So wurde vom Bundesasylamt richtiger Weise festgestellt, dass die Vergabe kurdischer Vornamen seit dem Jahr 2003 in der Türkei erlaubt ist. Weiters stellt der Vorname XXXX inzwischen einen allgemein gebräuchlichen Namen dar, welchen eine Vielzahl von Personen in der Türkei tragen und im alltäglichen Leben auch verwenden. Dies ergibt sich auch aus den in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2010 vorgelegten Dokumenten, in welchem auch Personen erwähnt sind, die den Vornamen "XXXX" tragen und in der Türkei leben. Dezidiert auf Probleme aufgrund dieses Vornamens wird in keinem dieser Berichte eingegangen und kann nicht einmal der Verdacht einer Verfolgung aufgrund dieses Vornamens darauf gestützt werden, dass im Zuge von Geheimdienstverfahren der Codename "XXXX" für Sympathisanten bzw. Angehörige der PKK vergeben wurde. Auch im einzigen Bericht, in welchem tatsächlich zumindest behauptet wird, dass eine Person in der Türkei Probleme wegen der Namensgebung (allerdings seines Kindes) bekommen habe, wird bloß vermutet, dass eine Festnahme dieses Mannes wegen des Verdachtes, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, lediglich auf diese Namensgebung zurückzuführen sei. Insgesamt konnten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass tatsächlich eine generelle und systematische Verfolgung von Personen, welche den Vornamen "XXXX" tragen, in der Türkei vorliegt. Auch die der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde liegenden Länderfeststellungen lassen keine Hinweise auf diesbezügliche Annahmen finden, und indizieren schließlich auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen gerade das Gegenteil, nämlich dass es sehr wohl viele Kurden in der Türkei gibt, die öffentlich den Namen "XXXX" als Vornamen verwenden.So wurde vom Bundesasylamt richtiger Weise festgestellt, dass die Vergabe kurdischer Vornamen seit dem Jahr 2003 in der Türkei erlaubt ist. Weiters stellt der Vorname römisch 40 inzwischen einen allgemein gebräuchlichen Namen dar, welchen eine Vielzahl von Personen in der Türkei tragen und im alltäglichen Leben auch verwenden. Dies ergibt sich auch aus den in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2010 vorgelegten Dokumenten, in welchem auch Personen erwähnt sind, die den Vornamen "XXXX" tragen und in der Türkei leben. Dezidiert auf Probleme aufgrund dieses Vornamens wird in keinem dieser Berichte eingegangen und kann nicht einmal der Verdacht einer Verfolgung aufgrund dieses Vornamens darauf gestützt werden, dass im Zuge von Geheimdienstverfahren der Codename "XXXX" für Sympathisanten bzw. Angehörige der PKK vergeben wurde. Auch im einzigen Bericht, in welchem tatsächlich zumindest behauptet wird, dass eine Person in der Türkei Probleme wegen der Namensgebung (allerdings seines Kindes) bekommen habe, wird bloß vermutet, dass eine Festnahme dieses Mannes wegen des Verdachtes, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, lediglich auf diese Namensgebung zurückzuführen sei. Insgesamt konnten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass tatsächlich eine generelle und systematische Verfolgung von Personen, welche den Vornamen "XXXX" tragen, in der Türkei vorliegt. Auch die der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde liegenden Länderfeststellungen lassen keine Hinweise auf diesbezügliche Annahmen finden, und indizieren schließlich auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen gerade das Gegenteil, nämlich dass es sehr wohl viele Kurden in der Türkei gibt, die öffentlich den Namen "XXXX" als Vornamen verwenden.

Letztlich ist eine behauptete Diskriminierung aufgrund eines kurdischen Vornamens generell unter dem Aspekt einer Diskriminierung aufgrund der kurdischen Abstammung an sich zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich ganz allgemein die Lage der Kurden in der Türkei geltend, ohne eine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft darzutun. Konkret gab der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme zu seiner Person an, dass sich die Situation für Kurden in der Türkei generell verschlechtert habe und er aufgrund seiner Abstammung, welche durch seinen Vornamen leicht erkennbar sei, in der Türkei verfolgt werden würde.

Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Aufgrund dieser Ausführungen konnte auch davon abgesehen werden, ein Gutachten betreffend einer behaupteten Verfolgung aller Personen, die den kurdischen Vornamen "XXXX" tragen, einzuholen.

Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem damit nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht.

Des Weiteren stellt der Asylgerichtshof grundsätzlich nicht in Abrede, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich im Jahr XXXX einen XXXX gegründet hat. Dieser XXXX ist allerdings ungefähr XXXX aufgelöst worden und ist nicht glaubhaft, dass mehr als zehn Jahre nach der Auflösung dieses XXXX der türkische Staat noch gegen dessen XXXX vorgeht. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers gestützt, welcher aussagte, dass er zwar Probleme aufgrund dieser XXXX gehabt habe, diese aber schon vor Jahren durch seinen Anwalt in der Türkei bereinigt worden seien. Nunmehr könne er wieder seit ca. zehn Jahren unbehelligt in die Türkei einreisen und würde er dies auch regelmäßig tun. Wenn schon der XXXX des XXXX selbst nunmehr aufgrund dieser XXXX keine Probleme (mehr) hat, ist umso unglaubwürdiger, dass dessen Familienmitglieder wegen der früheren XXXX durch den Vater in der Türkei Probleme bekommen würden.Des Weiteren stellt der Asylgerichtshof grundsätzlich nicht in Abrede, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich im Jahr römisch 40 einen römisch 40 gegründet hat. Dieser römisch 40 ist allerdings ungefähr römisch 40 aufgelöst worden und ist nicht glaubhaft, dass mehr als zehn Jahre nach der Auflösung dieses römisch 40 der türkische Staat noch gegen dessen römisch 40 vorgeht. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers gestützt, welcher aussagte, dass er zwar Probleme aufgrund dieser römisch 40 gehabt habe, diese aber schon vor Jahren durch seinen Anwalt in der Türkei bereinigt worden seien. Nunmehr könne er wieder seit ca. zehn Jahren unbehelligt in die Türkei einreisen und würde er dies auch regelmäßig tun. Wenn schon der römisch 40 des römisch 40 selbst nunmehr aufgrund dieser römisch 40 keine Probleme (mehr) hat, ist umso unglaubwürdiger, dass dessen Familienmitglieder wegen der früheren römisch 40 durch den Vater in der Türkei Probleme bekommen würden.

Abgesehen von den Unplausibilitäten dieses Vorbringens ist auszuführen, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Somit war für den Beschwerdeführer auch insofern nichts zu gewinnen, zumal sich seine Angaben zu einer möglichen Verfolgung aufgrund der XXXX seines Vaters auch als mit den Länderberichten nicht vereinbar erweisen. Der Beschwerdeführer selbst ist kein Mitglied eines XXXX, sondern besucht nur hin und wieder einen XXXX, woraus sich noch keine relevante (exilpolitische) Tätigkeit für die XXXX in Österreich ergibt.Abgesehen von den Unplausibilitäten dieses Vorbringens ist auszuführen, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Somit war für den Beschwerdeführer auch insofern nichts zu gewinnen, zumal sich seine Angaben zu einer möglichen Verfolgung aufgrund der römisch 40 seines Vaters auch als mit den Länderberichten nicht vereinbar erweisen. Der Beschwerdeführer selbst ist kein Mitglied eines römisch 40 , sondern besucht nur hin und wieder einen römisch 40 , woraus sich noch keine relevante (exilpolitische) Tätigkeit für die römisch 40 in Österreich ergibt.

Damit gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ins Leere, dass nicht nur aufgrund der Türkeireisen seines Vaters angenommen werden dürfe, dass auch im Falle seiner Niederlassung keinerlei Übergriffe erfolgen würden. Vor allem kann der Annahme des Bundesasylamts nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der mehrmaligen Türkeireisen und wochenlangen Türkeiaufenthalte des Beschwerdeführers selbst festhält, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Asylantragstellung auch selbst keine Probleme (auch wegen seines Vornamens) befürchtet hat. Letztlich ist auch gerade die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers Handel mit Geschäftspartnern in Istanbul betreibt, und zu diesem Zweck regelmäßig in die Türkei fliegt, ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dies insbesondere, da davon ausgegangen werden kann, dass die türkischen Behörden den Vater, der türkischer Staatsangehöriger ist, - wie dies behaupteter Maßen bereits vor zehn Jahren schon einmal passiert sei - im Zuge der Einreise festhalten und verhören würden, wenn ein derartiges Interesse an seiner Person bestünde. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers noch immer einer Gefährdung oder sogar Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein solle, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bei seinen regelmäßigen Reisen in die Türkei während der letzten zehn Jahren keinerlei Problemen oder Gefährdungen ausgesetzt war oder ist. Vor allem hat auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, im Zuge von Kontrollen lediglich zu seinem Vornamen befragt worden zu sein. Abgesehen davon, dass derartige kurze Kontrollen und Befragungen keine Asylrelevanz entfalten, hätten die Behörden wohl - bei einer generellen Verfolgung der Familie wegen der XXXX durch den Vater - den Beschwerdeführer auch zu seinem Vater bzw. zu dessen "exilpolitischen" Tätigkeiten in Österreich befragt.Damit gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ins Leere, dass nicht nur aufgrund der Türkeireisen seines Vaters angenommen werden dürfe, dass auch im Falle seiner Niederlassung keinerlei Übergriffe erfolgen würden. Vor allem kann der Annahme des Bundesasylamts nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der mehrmaligen Türkeireisen und wochenlangen Türkeiaufenthalte des Beschwerdeführers selbst festhält, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Asylantragstellung auch selbst keine Probleme (auch wegen seines Vornamens) befürchtet hat. Letztlich ist auch gerade die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers Handel mit Geschäftspartnern in Istanbul betreibt, und zu diesem Zweck regelmäßig in die Türkei fliegt, ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dies insbesondere, da davon ausgegangen werden kann, dass die türkischen Behörden den Vater, der türkischer Staatsangehöriger ist, - wie dies behaupteter Maßen bereits vor zehn Jahren schon einmal passiert sei - im Zuge der Einreise festhalten und verhören würden, wenn ein derartiges Interesse an seiner Person bestünde. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers noch immer einer Gefährdung oder sogar Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein solle, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bei seinen regelmäßigen Reisen in die Türkei während der letzten zehn Jahren keinerlei Problemen oder Gefährdungen ausgesetzt war oder ist. Vor allem hat auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, im Zuge von Kontrollen lediglich zu seinem Vornamen befragt worden zu sein. Abgesehen davon, dass derartige kurze Kontrollen und Befragungen keine Asylrelevanz entfalten, hätten die Behörden wohl - bei einer generellen Verfolgung der Familie wegen der römisch 40 durch den Vater - den Beschwerdeführer auch zu seinem Vater bzw. zu dessen "exilpolitischen" Tätigkeiten in Österreich befragt.

Zudem vermochte es der Beschwerdeführer entsprechend seiner Angaben auch mehrmals für längere Zeit "Urlaub" in der Türkei zu machen und habe er sogar dort standesamtlich und nach religiösem Brauch im Rahmen einer großen Feier seine Hochzeit problemlos zelebriert. Hinzu kommt, dass es auch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen (im Zuge seiner Reisen in die Türkei) ausgesetzt hätte, wenn er tatsächlich eine widerrechtliche oder gar asylrelevante Verfolgungshandlung seitens der türkischen Behörden ernsthaft befürchtet hätte.

Ferner ist in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Berichtslage die Türkei sowie die tatsächliche Situation in der Türkei betreffend auszuführen, dass sich die allgemeine Lage der Kurden seit den Vorfällen Ende 2009 in Folge des Verbotsverfahrens betreffend die DTP nicht - wie in gegenständlicher Beschwerde behauptet - verschlechtert habe. Schon gar nicht kann die Rede davon sein, dass die Situation sich derart darstellt, dass es in der Türkei einen Bürgerkrieg geben könnte. Auf Grund der tatsächlichen aktuellen Situation in der Türkei im Zusammenhang mit den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen gehen die diesbezüglichen Behauptungen und Befürchtungen ins Leere.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei seinen Wehrdienst ableisten müsse, er jedoch den Wehrdienst nicht ableisten wolle, zumal die Wehrdienstleistenden im Rahmen von Kämpfen eingesetzt werden würden, ist auszuführen, dass auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen ist, wonach vereinzelte Vorfälle bei der Ableistung des Wehrdienstes nicht ausgeschlossen werden können, jedoch nicht festgestellt werden kann, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Wehrdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Auch Diskriminierungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten können im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Ein gezieltes, systematisches Vorgehen ist hierin jedoch nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei der Ableistung seines Militärdienstes oder der Abbüßung einer Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre.

Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist jeder männliche Staatsbürger der Türkei zwischen 19 und 40 Jahren verpflichtet, für 15 Monate beim Militär einzurücken, sodass auch den Beschwerdeführer als mittlerweile wehrpflichtigen Mann diese Pflicht trifft.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst abzuleisten hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen, seinem Geschlecht, seinem Alter und der türkischen Gesetzeslage zum Militärdienst. Sofern der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. wegen seines kurdischen Vornamens Misshandlungen und Repressalien beim Militär drohen würden, so finden diese Ausführungen keine Deckung in der tatsächlichen Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei; eine systematische Diskriminierung von Kurden konnte nicht festgestellt werden. Insofern sich der Beschwerdeführer auf einen möglichen Kampfeinsatz allenfalls gegen eigene Volksgruppenangehörige berufen mag, ist ihm zu entgegnen, dass derzeit bewaffnete Kampfhandlungen nur in geringerem Umfang stattfinden und Rekruten überdies in der Regel abseits ihres Heimatgebietes eingesetzt werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Kampf gegen Kurden eingesetzt wird, ist demnach nicht gegeben (gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes erfolgt in der Regel ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden in gewisser Entfernung vom Wohnort). Auch ergibt sich aus den nunmehr dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen, dass die Auswahl des Einsatzortes per Computer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und kann daher diesem Vorbringen kein Erfolg zukommen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600; ). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600; ). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann vergleiche Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).

Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.

Ansonsten brachte der Beschwerdeführer keinerlei andere Probleme in der Türkei mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder Gerichten vor. Die kryptischen Angaben des Beschwerdeführers, dass Familienmitglieder in der Türkei wiederholt Übergriffen und Repressalien ausgesetzt gewesen seien, konnten von ihm mangels Details und Übereinstimmung mit den Angaben seines Vaters nicht glaubhaft gemacht werden, und sind diese auch mangels Aktualität (vom Vater geschilderte Übergriffe im Jahr 1990, Beschwerdeführer selbst machte keinerlei zeitliche Einordnung) nicht relevant. So gab der Vater Probleme wegen Grundstückskäufen usw. an, während der Beschwerdeführer einmal ausführte, dass ein Cousin von den grauen Wölfen ermordet worden sei, während er an anderer Stelle im Verfahren völlig unsubstantiiert angab, dass zwei Cousins zu 18 Jahren Haft (!) verurteilt worden seien, da sie den Namen "XXXX" tragen würden. Probleme wegen seines Vornamens wiederum behauptete der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme, in welcher er mögliche Probleme wegen des Nachnamens schilderte, nicht.

Im Zuge der Behandlung des Beschwerdeführers am 04.02.2009 im sozialmedizinischen Zentrum XXXX wurde neben der Diagnose einer narzistischen Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass bei zusätzlichen Belastungen, wie es das Abschieben in die Türkei darstelle, die ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in eine regelrechte floride, endogen depressive Psychose inklusive akuter Suizidgefahr drohe, weswegen empfohlen werde, eine Abschiebung mindestens drei Monate auszusetzen, um eine psychiatrische Behandlung unter stationären Spitalsbedingungen zu ermöglichen. Schon im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.07.2009 wurde hierzu ausgeführt, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers gebessert habe, und er wieder zu Hause lebe. Vor dem Bundesasylamt an sich hat der Beschwerdeführer keinerlei Befürchtungen bezüglich seines Gesundheitszustandes bzw. zu fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei geäußert und ist weiters die dreimonatige Frist abgelaufen und war auch für das Bundesasylamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zuge der Einvernahme erkennbar, sodass von einem guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.Im Zuge der Behandlung des Beschwerdeführers am 04.02.2009 im sozialmedizinischen Zentrum römisch 40 wurde neben der Diagnose einer narzistischen Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass bei zusätzlichen Belastungen, wie es das Abschieben in die Türkei darstelle, die ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in eine regelrechte floride, endogen depressive Psychose inklusive akuter Suizidgefahr drohe, weswegen empfohlen werde, eine Abschiebung mindestens drei Monate auszusetzen, um eine psychiatrische Behandlung unter stationären Spitalsbedingungen zu ermöglichen. Schon im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.07.2009 wurde hierzu ausgeführt, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers gebessert habe, und er wieder zu Hause lebe. Vor dem Bundesasylamt an sich hat der Beschwerdeführer keinerlei Befürchtungen bezüglich seines Gesundheitszustandes bzw. zu fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei geäußert und ist weiters die dreimonatige Frist abgelaufen und war auch für das Bundesasylamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zuge der Einvernahme erkennbar, sodass von einem guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde, so stehen laut der aktuellen Berichtslage zur Türkei dort dem Beschwerdeführer mehrere Institutionen und Ärzte zur Verfügung, die psychische Erkrankungen entsprechend behandeln können.

Im vorliegenden Fall geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ausspruch des Aufenthaltsverbotes und aufgrund der damit anstehenden Ausweisung durch die (ungerechtfertigte) Antragstellung auf internationalen Schutz unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz rein missbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine Möglichkeit hatte, auf anderem Wege seinen Aufenthalt in Österreich - wenn auch nur vorübergehend - zu sichern. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit, neben den entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, darstellt, einen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies würde am Sinn und Zweck der asylrechtlichen Bestimmungen vorbeigehen.

Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es in einer Gesamtschau annimmt, dass keinerlei asylrelevante Gründe vorliegen, und der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur deswegen gestellt hat, um die fremdenrechtliche Ausweisung oder eine drohende Abschiebung aufgrund des Aufenthaltsverbotes zu umgehen. Dies indiziert auch das im fremdenrechtlichen Verfahren eingelangte Ersuchen, in welchem um Verhängung eines gelinderen Mittels zur Schubhaft gebeten wurde, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise bzw. die wirtschaftliche Auflösung seines Hausstandes zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt erschien es dem Beschwerdeführer offenbar durchaus möglich, in der Türkei gemeinsam mit seiner türkischen Ehegattin eine Existenz aufzubauen, und war dem Beschwerdeführer wohl die Möglichkeit, dass auch "Einwanderer der zweiten Generation" einen Asylantrag in Österreich stellen, noch nicht bekannt. So hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Asylantragstellung letztlich auch selbst angegeben, dass er nach einer Besprechung mit seiner Familie und seinem Anwalt zu dem Entschluss gekommen sei, dass es das Beste wäre, einen Asylantrag zu stellen.

Der Behauptung in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt Vorbringensteile, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würden, nicht entsprechend gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt hatte somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar bewertet, und die behauptete Verfolgung zutreffend gewürdigt und festgestellt, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die einschlägige Judikatur und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.

Die Beschwerde sowie die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Das Vorbringen von Einzelschicksalen ohne konkreten Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, vor allem auch die in der Einvernahme vom 16.04.2010 vorgelegten Berichte vermochten keine Relevanz im Hinblick auf die Entscheidung zu begründen.

Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

I.3.3.4. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.römisch eins.3.3.4. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.

Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (große Anzahl von Geschwistern der Eltern mit deren Familien) verfügt, und dass er sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und hat dieser laut eigenen Angaben (Mitteilung an die Fremdenpolizei betreffend Schubhaft) sogar schon mit seiner Ehegattin darüber gesprochen, in die Türkei zurückzukehren. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (große Anzahl von Geschwistern der Eltern mit deren Familien) verfügt, und dass er sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und hat dieser laut eigenen Angaben (Mitteilung an die Fremdenpolizei betreffend Schubhaft) sogar schon mit seiner Ehegattin darüber gesprochen, in die Türkei zurückzukehren. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Zuletzt war als notorisch festzuhalten, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Zuletzt war als notorisch festzuhalten, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.

I.3.3.5. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde durch gegenständliche Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert und substantiiert in Frage gestellt.römisch eins.3.3.5. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde durch gegenständliche Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert und substantiiert in Frage gestellt.

Diese Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die in Vorlage gebrachten Berichte sowohl aus dem Internet als auch die Videos reichen für begründete Zweifel an den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht aus, da hiermit einerseits lediglich Einzelschicksale aufgezeigt wurden und andererseits die diversen Ausführungen zu speziellen Themenkreisen wie beispielsweise zu Kindern in Haft im konkreten Fall nicht schlagend werden.

Dass dem Beschwerdeführer konkret aus in seiner Person gelegenen Gründen jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung bei Ableistung des Militärdienstes drohen würde und er insbesondere der Gefahr der Ermordung ausgesetzt sei, kann auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden. So hat der Asylgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass es vereinzelt zu Vorfällen bei der Ableistung des Militärdienstes, gerade auch im Zusammenhang mit der ethnischen Abstammung kommen kann. Die vorgelegten Berichte (sowohl in der Urkundenvorlage als auch in der Stellungnahme vom 25.01.2010) können in ihrer Gesamtheit jedoch nicht darlegen, dass gerade dem Beschwerdeführer im Zuge des Militärdienstes eine Behandlung drohen würde, welche dem Art. 3 EMRK widersprechen würde. Weiters kann der drohende Militärdienst in der Türkei oder dessen Verweigerung und damit verbundene Strafen nicht an sich als eine staatliche Verfolgung gesehen werden, welche zu einer Asylgewährung im Sinne der GFK führen würde. Auch wenn in diesen Berichten ausgeführt wird, dass innerhalb des Militärs eine "straffe Disziplin" herrsche, welcher manche Personen nur durch Selbstmord entfliehen könnten bzw. teilweise Selbstmorde eigentlich Morde darstellen würden, so stellen solche Vorfälle lediglich Einzelfälle dar, und kommt es an sich zu keinen asylrelevanten Vorfällen im Rahmen des Militärdienstes.Dass dem Beschwerdeführer konkret aus in seiner Person gelegenen Gründen jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung bei Ableistung des Militärdienstes drohen würde und er insbesondere der Gefahr der Ermordung ausgesetzt sei, kann auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden. So hat der Asylgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass es vereinzelt zu Vorfällen bei der Ableistung des Militärdienstes, gerade auch im Zusammenhang mit der ethnischen Abstammung kommen kann. Die vorgelegten Berichte (sowohl in der Urkundenvorlage als auch in der Stellungnahme vom 25.01.2010) können in ihrer Gesamtheit jedoch nicht darlegen, dass gerade dem Beschwerdeführer im Zuge des Militärdienstes eine Behandlung drohen würde, welche dem Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Weiters kann der drohende Militärdienst in der Türkei oder dessen Verweigerung und damit verbundene Strafen nicht an sich als eine staatliche Verfolgung gesehen werden, welche zu einer Asylgewährung im Sinne der GFK führen würde. Auch wenn in diesen Berichten ausgeführt wird, dass innerhalb des Militärs eine "straffe Disziplin" herrsche, welcher manche Personen nur durch Selbstmord entfliehen könnten bzw. teilweise Selbstmorde eigentlich Morde darstellen würden, so stellen solche Vorfälle lediglich Einzelfälle dar, und kommt es an sich zu keinen asylrelevanten Vorfällen im Rahmen des Militärdienstes.

Vor allem ist auch das Gutachten von XXXX an das Verfassungsgericht in Deutschland aus dem Jahr 2004 betreffend das Militär in der Türkei nicht mehr als aktuell anzusehen und stützt das Bundesasylamt seine Länderfeststellungen durchwegs auf Berichte aus dem Jahr 2010.Vor allem ist auch das Gutachten von römisch 40 an das Verfassungsgericht in Deutschland aus dem Jahr 2004 betreffend das Militär in der Türkei nicht mehr als aktuell anzusehen und stützt das Bundesasylamt seine Länderfeststellungen durchwegs auf Berichte aus dem Jahr 2010.

Ferner war der Beschwerdeführer selbst weder Mitglied einer Partei in der Türkei noch sonst in besonderer Weise partei- oder exilpolitisch tätig und hat insbesondere nicht einmal selbst angegeben, an einer Demonstration, wie sie in diesen Berichten geschildert werden, teilgenommen zu haben. Aus diesem Grunde gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe sich die Situation in der Türkei aufgrund des Verbotes der DTP verschlechtert, ins Leere. Dass es jetzt vermehrt zu Übergriffen auf Kurden generell käme, lässt sich den aktuellen Berichten nicht entnehmen. Einzelne Vorfälle gegenüber Personen kurdischer Abstammung sind ohne konkrete Bezugnahme dazu, warum auch gerade den Beschwerdeführer konkret ein solches Einzelschicksal ereilen sollte, nicht zur Glaubhaftmachung eines Asylgrundes geeignet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Flüchtling iSd Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling iSd Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

II.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.römisch zwei.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Überstellung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal Verwandte des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und er mit Unterstützung seiner Familie aus Österreich - die ihm auch bereits in Österreich zeitweilig finanziell unterstützt hat - rechnen kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, bisher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Überstellung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal Verwandte des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und er mit Unterstützung seiner Familie aus Österreich - die ihm auch bereits in Österreich zeitweilig finanziell unterstützt hat - rechnen kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, bisher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Betreffend eine eventuell noch immer vorliegende psychische Erkrankung (vgl. oben) ist auszuführen, dass sich zusammenfassend aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 ergibt, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Betreffend eine eventuell noch immer vorliegende psychische Erkrankung vergleiche oben) ist auszuführen, dass sich zusammenfassend aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 ergibt, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens der psychischen Erkrankung überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, sich aus dem im fremdenrechtlichen Verfahren verwerteten ärztlichen Befund ergibt, dass die kurzfristige psychotherapeutische Behandlung jedenfalls Erfolg gezeigt hat, der Beschwerdeführer lediglich für drei Monate zur Konsolidierung nicht abgeschoben werden solle, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich einer psychischen Erkrankung aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens der psychischen Erkrankung überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, sich aus dem im fremdenrechtlichen Verfahren verwerteten ärztlichen Befund ergibt, dass die kurzfristige psychotherapeutische Behandlung jedenfalls Erfolg gezeigt hat, der Beschwerdeführer lediglich für drei Monate zur Konsolidierung nicht abgeschoben werden solle, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich einer psychischen Erkrankung aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).

Aufgrund dieser Ausführungen ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.Aufgrund dieser Ausführungen ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.

II. 3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.römisch zwei. 3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  • -Strichaufzählung
    die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • -Strichaufzählung
    auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die er vor ca. zwei Jahren nach Österreich gebracht hat und mit der er ein gemeinsames, am XXXX geborenes Kind hat. Damit liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.römisch zwei.4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die er vor ca. zwei Jahren nach Österreich gebracht hat und mit der er ein gemeinsames, am römisch 40 geborenes Kind hat. Damit liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt.Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt.

II.4.2.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).römisch zwei.4.2.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).

Zur gebotenen Interessenabwägung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.6.2007, GZ B 2126/06-16, im Falle eines straffällig gewordenen polnischen Staatsangehörigen, der bereits seit seinem vierten Lebensjahr, insgesamt seit mehr als 27 Jahren in Österreich lebt und hier seine Schulausbildung absolviert hat, ausgesprochen, dass auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden muss.

Nach der Judikatur des EGMR unterliegt die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Fremden, insbesondere im Bereich von Einwanderern der zweiten Generation, d.h. von Personen, die in der Regel praktisch keine Bindungen zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit mehr haben, weil sie im Aufenthaltsstaat geboren wurden sowie von Personen, die seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, deutlich strengeren Kriterien als dies bei sonstigen Fremden der Fall ist (siehe dazu ausführlich Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).

Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen stellte der EGMR in diesen Fällen (vgl. oben Fall Boultif gegen die Schweiz) auf eine Reihe von Kriterien ab, die zur Gewichtung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des Betroffenen an der Ermöglichung seines Familienlebens herangezogen werden. Nach der Art eines beweglichen Systems berücksichtigte der EGMR bis in die jüngste Zeit eine Reihe von Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausweisung oder Abschiebung, wie z.B.Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen stellte der EGMR in diesen Fällen vergleiche oben Fall Boultif gegen die Schweiz) auf eine Reihe von Kriterien ab, die zur Gewichtung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des Betroffenen an der Ermöglichung seines Familienlebens herangezogen werden. Nach der Art eines beweglichen Systems berücksichtigte der EGMR bis in die jüngste Zeit eine Reihe von Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausweisung oder Abschiebung, wie z.B.

  • -Strichaufzählung
    die Natur und Schwere der begangenen Straftaten,

  • -Strichaufzählung
    die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des

Beschwerdeführers in dieser Zeit,

  • -Strichaufzählung
    die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat,

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen,

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers,

  • -Strichaufzählung
    das Vorliegen gemeinsamer Kinder im Aufenthaltsstaat und deren Alter,

  • -Strichaufzählung
    die Schwierigkeiten, mit denen ein Paar im Herkunftsstaat konfrontiert sein könnte.

Im Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18.10.2006, GZ 18/10/06, im Fall Üner gegen die Niederlande wurde nunmehr explizit festgestellt, dass die Integrationschancen im Herkunftsland den Integrationschancen im Aufenthaltsstaat gegenüberzustellen sind. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zwei neue Kriterien formuliert, nämlich:

  • -Strichaufzählung
    das Wohl der Kinder, insbesondere die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit denen die Kinder eines Beschwerdeführers wahrscheinlich im Herkunftsstaat konfrontiert sein würden, und

  • -Strichaufzählung
    die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Aufenthaltsstaat und dem Herkunftsstaat.

Bei Ausweisungen von Einwanderern der zweiten Generation wird somit vom EGMR ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK abgeleitet, der auch dann gilt, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden. In der Abwägung berücksichtigt der Gerichtshof neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung von Ausweisungen die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Damit werden die Integrationschancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat einander gegenübergestellt (siehe Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).Bei Ausweisungen von Einwanderern der zweiten Generation wird somit vom EGMR ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK abgeleitet, der auch dann gilt, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden. In der Abwägung berücksichtigt der Gerichtshof neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung von Ausweisungen die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Damit werden die Integrationschancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat einander gegenübergestellt (siehe Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).

II.4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.römisch zwei.4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.

Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.

Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).

II.4.2.3. Der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben - abgesehen von Kurzaufenthalten in der Türkei - in Österreich verbracht und hier auch zur Gänze seine soziale Prägung erfahren. Seine sprachliche Integration ist gut, seine soziale Integration wurde allerdings durch die bereits mit 14/15 Lebensjahren eingetretene Suchtgiftabhängigkeit und das beinahe gleichzeitig erfolgte Abrutschen in die Kriminalität erheblich beeinträchtigt. Eine Stabilisierung hat sich erst nach erfolgreichem Suchtgiftentzug ergeben. Seit dieser Zeit versucht der Beschwerdeführer erstmals - mit Unterstützung seiner Eltern und seiner Geschwister - in Österreich eine nicht kriminelle Existenz aufzubauen. Trotzdem ist es - wie das zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung führende Verhalten des Beschwerdeführers am 22.5.2007 zeigt - zu einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster gekommen.römisch zwei.4.2.3. Der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben - abgesehen von Kurzaufenthalten in der Türkei - in Österreich verbracht und hier auch zur Gänze seine soziale Prägung erfahren. Seine sprachliche Integration ist gut, seine soziale Integration wurde allerdings durch die bereits mit 14/15 Lebensjahren eingetretene Suchtgiftabhängigkeit und das beinahe gleichzeitig erfolgte Abrutschen in die Kriminalität erheblich beeinträchtigt. Eine Stabilisierung hat sich erst nach erfolgreichem Suchtgiftentzug ergeben. Seit dieser Zeit versucht der Beschwerdeführer erstmals - mit Unterstützung seiner Eltern und seiner Geschwister - in Österreich eine nicht kriminelle Existenz aufzubauen. Trotzdem ist es - wie das zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung führende Verhalten des Beschwerdeführers am 22.5.2007 zeigt - zu einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster gekommen.

Indem sich der Beschwerdeführer nach zahlreichen, oben im Detail geschilderten Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit einer kriminellen Organisation angeschlossen hat, die im Bereich des Drogenhandels tätig war, und in dieser Organisation nicht bloß untergeordnete Aufgaben besorgte, sondern erst eines der Drogenlokale dieser Organisation für XXXX hat und anschließend als XXXX für ein führendes Mitglied der Organisation tätig war, hat er ein Verhalten gesetzt, auf Grund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Zu betonen ist, dass die kriminelle Organisation, in der der Beschwerdeführer tätig war, mit gezielter Brutalität und Grausamkeit gegen unbotmäßige Mitglieder vorging und in der Organisation ein ständiges Klima der Bedrohung und Einschüchterung herrschte, was dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Stellung in der Organisation nicht entgangen sein konnte. Dass der Beschwerdeführer auch selbst zu brutalem und aggressiven Verhalten neigt, zeigt sich an seinen mehrfachen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung (derartige Delikte des Beschwerdeführers richteten sich gegen einen Mithäftling, ein anderes Bandenmitglied und schließlich gegen einen Kunden seines XXXX). Das diesen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegende Verhalten ist den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen. Letztendlich zeigen auch die der Jugenddelinquenz zuzurechnenden, strafrechtswidrigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere die von ihm gemeinsam mit einem Komplizen verübten Raubüberfälle auf ältere Frauen, bei denen die Opfer geschlagen, gewürgt und massiv bedroht wurden, dass der Beschwerdeführer schon früh die Hemmung vor körperlichen Übergriffen auf andere Personen, vor allem auf Schwächere abgelegt und seinen Aggressionen weitgehend Lauf gelassen hat.Indem sich der Beschwerdeführer nach zahlreichen, oben im Detail geschilderten Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit einer kriminellen Organisation angeschlossen hat, die im Bereich des Drogenhandels tätig war, und in dieser Organisation nicht bloß untergeordnete Aufgaben besorgte, sondern erst eines der Drogenlokale dieser Organisation für römisch 40 hat und anschließend als römisch 40 für ein führendes Mitglied der Organisation tätig war, hat er ein Verhalten gesetzt, auf Grund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Zu betonen ist, dass die kriminelle Organisation, in der der Beschwerdeführer tätig war, mit gezielter Brutalität und Grausamkeit gegen unbotmäßige Mitglieder vorging und in der Organisation ein ständiges Klima der Bedrohung und Einschüchterung herrschte, was dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Stellung in der Organisation nicht entgangen sein konnte. Dass der Beschwerdeführer auch selbst zu brutalem und aggressiven Verhalten neigt, zeigt sich an seinen mehrfachen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung (derartige Delikte des Beschwerdeführers richteten sich gegen einen Mithäftling, ein anderes Bandenmitglied und schließlich gegen einen Kunden seines römisch 40 ). Das diesen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegende Verhalten ist den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen. Letztendlich zeigen auch die der Jugenddelinquenz zuzurechnenden, strafrechtswidrigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere die von ihm gemeinsam mit einem Komplizen verübten Raubüberfälle auf ältere Frauen, bei denen die Opfer geschlagen, gewürgt und massiv bedroht wurden, dass der Beschwerdeführer schon früh die Hemmung vor körperlichen Übergriffen auf andere Personen, vor allem auf Schwächere abgelegt und seinen Aggressionen weitgehend Lauf gelassen hat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich unbeschadet der vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Drogenentzugstherapie sowie seinem Versuch, mit Unterstützung seiner Familie ein neues Leben zu beginnen, keine positive Gefährdungsprognose treffen. Dabei spielt auch das nach dem erfolgreichen Drogenentzug gegenüber einem Kunden seiner XXXX gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 eine Rolle, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall abermals körperliche Gewalt zur Lösung eines Konflikts einsetzte. Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung nicht entgegen, da insbesondere aufgrund der erst seit kurzem bestehenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann. Der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0005). Auch in Haft verbrachte Zeiten können nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0203).Vor diesem Hintergrund lässt sich unbeschadet der vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Drogenentzugstherapie sowie seinem Versuch, mit Unterstützung seiner Familie ein neues Leben zu beginnen, keine positive Gefährdungsprognose treffen. Dabei spielt auch das nach dem erfolgreichen Drogenentzug gegenüber einem Kunden seiner römisch 40 gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 eine Rolle, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall abermals körperliche Gewalt zur Lösung eines Konflikts einsetzte. Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung nicht entgegen, da insbesondere aufgrund der erst seit kurzem bestehenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann. Der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0005). Auch in Haft verbrachte Zeiten können nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0203).

Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Gerade bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine Kriminalitätsform, der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Gerade bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine Kriminalitätsform, der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.

Aufgrund der Straftaten wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und verbüßte mehrere Haftstrafen. Insgesamt wurden gegen den Beschwerdeführer seit 1996 unbedingte Haftstrafen (teilweise nach Widerruf) im Ausmaß von insgesamt sechseinhalb Jahren verhängt. Schon durch diese Vielzahl von Verurteilungen sowie des langen Zeitraums, über welchen sich die Straftaten des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, gefährliche Drohung und Körperverletzung zählen) erstrecken, besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Wie die oben dargestellte Judikatur zeigt, kommt es im Rahmen der Ausweisung wesentlich auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich und die Schwere der begangenen Straftaten an. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner Geburt in Österreich aufgehalten hat, er davon aber auch eine geraume Zeit in Haft verbrachte. Die lange Haftdauer im Zusammenhang mit der Vielzahl an schweren Straftaten, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aber auch der Gewalt- und Eigentumskriminalität ist mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich abzuwägen. Dabei wird davon auszugehen sein, dass je schwerwiegender die Straftaten sind, desto weniger auf die Dauer des Aufenthalts Rücksicht zu nehmen ist.

Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Körperverletzung) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470).Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Körperverletzung) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470).

I.4.2.4. Es treten zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedoch auch noch andere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.römisch eins.4.2.4. Es treten zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedoch auch noch andere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.

So wurde auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2009 als rechtmäßig beurteilt, und damit festgestellt, dass wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angenommen, das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.So wurde auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2009 als rechtmäßig beurteilt, und damit festgestellt, dass wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angenommen, das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.

Die aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er während seines Aufenthaltes eine langjährige Haftstrafe verbüßen musste und auch von 1997 bis Februar 2010 lediglich für 42 Monate in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente die begangenen schweren Straftaten (Körperverletzungsdelikte, Organisierte Kriminalität sowie Suchtmitteldelikte) eben eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Demgemäß ist den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Kind und eine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer lebt erst seit der Einreise seiner Ehegattin (Niederlassungstitel vom 07.04.2008) vor ca. zwei Jahren mit dieser zusammen. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin in der Türkei kennen gelernt und wurde das berücksichtigungswürdige Familienleben des Beschwerdeführers somit zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er schon aufgrund seiner Straftaten damit rechnen musste, dass sein Aufenthalt aufgrund von fremdenpolizeilichen Bestimmungen beendet werden könnte. Dies musste dem Beschwerdeführer schon seit dem Zeitpunkt bewusst sein, indem ihm als Fünfzehnjährigen aufgrund seiner Straftaten die Staatsbürgerschaft verwehrt wurde. Seit dem Ausspruch des Aufenhaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.12.2008 musste der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer baldigen Ausweisung rechen. Zu anderen Personen wurden keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit bedingen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Ausweisung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würden.

Damit fällt die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Neuorientierung (keine Straffälligkeiten, Arbeit) und Gründung seines Familienlebens zum Großteil in einen Zeitraum, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Auch die Interessen und das Wohl der Kinder, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da wohl von einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner türkischen Frau und dem türkischen Kind in die Türkei ausgegangen werden kann und dort noch der familiäre Anschluss besteht.Damit fällt die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Neuorientierung (keine Straffälligkeiten, Arbeit) und Gründung seines Familienlebens zum Großteil in einen Zeitraum, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Auch die Interessen und das Wohl der Kinder, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da wohl von einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner türkischen Frau und dem türkischen Kind in die Türkei ausgegangen werden kann und dort noch der familiäre Anschluss besteht.

Die Schwierigkeiten bei der Umstellung, denen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der Türkei begegnen, stehen der Ausweisung nicht entgegen, da das Kleinkind erst ein Jahr alt ist, und die Ehegattin erst seit zwei Jahren in Österreich lebt. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr in die Türkei die Frau und das Kind des Beschwerdeführers weit weniger hart treffen, als wenn die Frau sich schon lange in Österreich aufgehalten hätte und das Kind hier zur Schule gehen würde. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in der Türkei völlig fremd und entwurzelt fühlen würde, da er dort eben seine Frau kennen gelernt und diverse Urlaube bei Verwandten verbracht hat. Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, sondern in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei auch noch über familiären Anschluss und wurden bereits wesentliche Bindungen zur Türkei festgestellt. Die anzunehmende Lebensumstellung, der die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der Türkei begegnen, steht der Ausweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer beherrscht weiters neben der deutschen und kurdischen auch die türkische Sprache. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei und kann aufgrund dieser Türkeiaufenthalte sowie der Größe gerade der türkischen Gemeinschaft in Österreich auch davon ausgegangen werden, dass von einem gewissen Vertrautsein mit der türkischen Kultur und Sprache jedenfalls auszugehen ist. Damit kann von einer sehr hohen Integrationschance der Familie in der Türkei ausgegangen werden.

Dadurch, dass sich auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dauerhaft rechtmäßig in Österreich aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich - auch bei Verbleib des Beschwerdeführers - gesichert wäre. Es ist der jungen Familie daher zumutbar, ihr gerade erst begonnenes Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehende Gründe ersichtlich, dass aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin und des Kindes das Familienleben auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).Dadurch, dass sich auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dauerhaft rechtmäßig in Österreich aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich - auch bei Verbleib des Beschwerdeführers - gesichert wäre. Es ist der jungen Familie daher zumutbar, ihr gerade erst begonnenes Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehende Gründe ersichtlich, dass aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin und des Kindes das Familienleben auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).

In Österreich kann wie ausgeführt nicht von einer besonderen beruflichen Integration des Beschwerdeführers in einem speziellen Betrieb mangels eines dauerhaft durchgehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit Februar 2010 einer Beschäftigung in der nunmehr auch seit kurzem ihm gehörigen XXXX nachgeht, führt dies nicht automatisch (gerade bei Überwiegen der beschäftigungslosen Zeit in Österreich) dazu, dass von einer besonderen beruflichen Integration auszugehen wäre. Die Umstände, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt, ordnungsgemäß versichert ist und über ein Haus gemeinsam mit seiner Familie verfügt reichen alleine nicht aus, um von einer speziellen, die öffentlichen Interessen überwiegenden beruflichen und sozialen Integration auszugehen.In Österreich kann wie ausgeführt nicht von einer besonderen beruflichen Integration des Beschwerdeführers in einem speziellen Betrieb mangels eines dauerhaft durchgehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit Februar 2010 einer Beschäftigung in der nunmehr auch seit kurzem ihm gehörigen römisch 40 nachgeht, führt dies nicht automatisch (gerade bei Überwiegen der beschäftigungslosen Zeit in Österreich) dazu, dass von einer besonderen beruflichen Integration auszugehen wäre. Die Umstände, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt, ordnungsgemäß versichert ist und über ein Haus gemeinsam mit seiner Familie verfügt reichen alleine nicht aus, um von einer speziellen, die öffentlichen Interessen überwiegenden beruflichen und sozialen Integration auszugehen.

Insgesamt können damit nur die aus den Einvernahmen bekannten Deutschkenntnisse sowie sein langjähriger Aufenthalt in Österreich für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Es liegen daher gegenständlich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die schwerer wiegen als die zweifellos gegebenen und sogar als hochrangig einzustufenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

II.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.römisch zwei.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale und berufliche Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die lange Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

II. 4.4. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.römisch zwei. 4.4. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

II.5. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen giltrömisch zwei.5. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt

§ 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

II.6. Da aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem geklärten Sachverhalt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht vorgelegen ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nicht Folge zu leisten.römisch zwei.6. Da aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem geklärten Sachverhalt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht vorgelegen ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nicht Folge zu leisten.

II.7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Befragung, Diskriminierung, EMRK, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Sprachkenntnisse, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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