TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/30 C12 261915-0/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C12 261.915-0/2008/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des SXXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, FZ. 04 09.085-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wird Herr XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wird Herr römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2011 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2011 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist am 26.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag einen Antrag auf Asyl gestellt. In seinem schriftlichen Antrag brachte er vor, dass jemand das Land seiner Familie unrechtmäßig in Besitz nehmen wollte. Es sei schließlich zu einem Streit gekommen, wobei eine Person schwer verletzt worden sei. Danach hätten die Gegner gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Deswegen sei sein Leben in Gefahr und sein Vater habe seine Flucht organisiert.

1.2. Am 07.06.2005 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt. Seine Mutter sei 2001 verstorben. Sein Vater wohne zurzeit in XXXX, das sei zirka 50 bis 60 km entfernt. Ein Teil ihres Hauses sei vermietet. Sein Bruder halte sich seit dem Jahr 2000 in Kanada auf. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein College besucht. Das College habe er 1995 abgeschlossen. Danach habe er zuerst mit seinem Bruder, einem Computerfachmann, zusammengearbeitet. Als sein Bruder ausgewandert sei, habe er seine schwer kranke Mutter gepflegt. Nach ihrem Tod habe er sich selbstständig gemacht und gemeinsam mit einem Freund Bekleidung erzeugt. Er könne weder zu seiner Identität noch für das Verfahren relevante Beweismittel vorlegen.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 geboren sei. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt. Seine Mutter sei 2001 verstorben. Sein Vater wohne zurzeit in römisch 40 , das sei zirka 50 bis 60 km entfernt. Ein Teil ihres Hauses sei vermietet. Sein Bruder halte sich seit dem Jahr 2000 in Kanada auf. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein College besucht. Das College habe er 1995 abgeschlossen. Danach habe er zuerst mit seinem Bruder, einem Computerfachmann, zusammengearbeitet. Als sein Bruder ausgewandert sei, habe er seine schwer kranke Mutter gepflegt. Nach ihrem Tod habe er sich selbstständig gemacht und gemeinsam mit einem Freund Bekleidung erzeugt. Er könne weder zu seiner Identität noch für das Verfahren relevante Beweismittel vorlegen.

Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat im März 2004 mit dem Flugzeug von Delhi aus verlassen habe und nach Moskau geflogen sei. Von dort sei er auf dem Landweg, versteckt auf einem LKW nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe sein Schlepper organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Land in XXXX gehabt und dieses verpachtet habe. Im Jänner 2004 hätten sie erfahren, dass ihr Nachbar dieses Land unerlaubt bewirtschaftet habe. Sie hätten über dieses Problem mit dem Bürgermeister und der Dorfversammlung gesprochen, aber es habe nicht gelöst werden können, weil dieser Nachbar sehr einflussreich sei. Der Name des Nachbarn sei XXXX. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in XXXX gewohnt. Als es diese Probleme gegeben habe, sei er mit seinem Vater nach XXXX gefahren. Ende Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer seine Freunde nach XXXX geholt, um das Land wieder zurück zu bekommen. Es seien aber auch die Söhne des Nachbarn dazugekommen und es habe Streit gegeben. Dabei sei ein Sohn des Nachbarn von einem Freund des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Seine Freunde hätten Schwerter mit sich geführt hätten. Er habe gesehen, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Während des Gesprächs seien sie plötzlich attackiert worden und sie hätten sich nur gewehrt. Dabei sei der (namentlich genannte) Sohn des Nachbarn verletzt worden. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seinen daraufhin davongelaufen.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Land in römisch 40 gehabt und dieses verpachtet habe. Im Jänner 2004 hätten sie erfahren, dass ihr Nachbar dieses Land unerlaubt bewirtschaftet habe. Sie hätten über dieses Problem mit dem Bürgermeister und der Dorfversammlung gesprochen, aber es habe nicht gelöst werden können, weil dieser Nachbar sehr einflussreich sei. Der Name des Nachbarn sei römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in römisch 40 gewohnt. Als es diese Probleme gegeben habe, sei er mit seinem Vater nach römisch 40 gefahren. Ende Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer seine Freunde nach römisch 40 geholt, um das Land wieder zurück zu bekommen. Es seien aber auch die Söhne des Nachbarn dazugekommen und es habe Streit gegeben. Dabei sei ein Sohn des Nachbarn von einem Freund des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Seine Freunde hätten Schwerter mit sich geführt hätten. Er habe gesehen, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Während des Gesprächs seien sie plötzlich attackiert worden und sie hätten sich nur gewehrt. Dabei sei der (namentlich genannte) Sohn des Nachbarn verletzt worden. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seinen daraufhin davongelaufen.

Auf Aufforderung, seine Angaben zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass sein (namentlich genannter) Freund den Sohn des Nachbarn von hinten mit seinem Schwert attackiert und am Kopf getroffen habe. In der Folge hätte der Beschwerdeführer mit seinem Vater eine Anzeige gegen den Nachbarn erstattet. Dieser habe wiederum die Verletzung seines Sohnes angezeigt. Die Nachbarn hätten darüber hinaus gedroht, dass sie den Beschwerdeführer aus Rache töten würden. Daraufhin sei wieder der Beschwerdeführer zur Polizei in XXXX gegangen und habe das gemeldet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Im Falle seiner Heimkehr habe er Angst vor der Polizei und vor der Familie des Nachbarn. Auf die Frage, wie er auf die Idee komme, dass ihn die Polizei suchen würde, gab er an, dass die Polizei Anfang Februar bei seinem Vater in XXXX gewesen sei und ihn gesucht habe; er habe sich jedoch bei einem Freund in XXXX aufgehalten.Auf Aufforderung, seine Angaben zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass sein (namentlich genannter) Freund den Sohn des Nachbarn von hinten mit seinem Schwert attackiert und am Kopf getroffen habe. In der Folge hätte der Beschwerdeführer mit seinem Vater eine Anzeige gegen den Nachbarn erstattet. Dieser habe wiederum die Verletzung seines Sohnes angezeigt. Die Nachbarn hätten darüber hinaus gedroht, dass sie den Beschwerdeführer aus Rache töten würden. Daraufhin sei wieder der Beschwerdeführer zur Polizei in römisch 40 gegangen und habe das gemeldet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Im Falle seiner Heimkehr habe er Angst vor der Polizei und vor der Familie des Nachbarn. Auf die Frage, wie er auf die Idee komme, dass ihn die Polizei suchen würde, gab er an, dass die Polizei Anfang Februar bei seinem Vater in römisch 40 gewesen sei und ihn gesucht habe; er habe sich jedoch bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten.

Auf die Frage, weshalb er nicht Delhi geblieben sei, anstatt sein Heimatland zu verlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch dort nicht sicher wäre. Die Polizei könne ihn überall finden. Auf Vorhalt, dass das nicht glaubhaft sei, da er sich bei seiner Ausreise auch einer Passkontrolle ausgesetzt habe, gab er an, dass er das Land sehr schnell verlassen und gedacht habe, dass die Polizei in Delhi nicht so schnell bescheid wissen würde.

Auf Vorhalt, dass er in seinem schriftlichen Asylantrag nichts von einer polizeilichen Verfolgung erwähnt habe, gab er an, dass er damals neu in diesem Land gewesen sei und eben erklärt habe, dass er seine Heimat wegen eines Streites verlassen habe. Auf Vorhalt, dass selbst bei Zutreffen seiner Ausführungen die vorgebrachte polizeiliche Verfolgung keine Asylrelevanz aufweisen würde, weil diese lediglich der Aufklärung einer gewalttätigen Auseinandersetzung gedient habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei parteiisch sei. Die Gegenseite habe Einfluss. Darüber hinaus könnte er auch von den Söhnen seines Nachbarn umgebracht werden.

Bisher habe er noch nichts mit der indischen Polizei zutun gehabt. Seine Freunde würde keiner kennen, deshalb habe man ihn wegen Mordversuch angezeigt. Man könne nicht voraussehen, was alles passieren könnte. Schließlich gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es darüber hinaus keine weiteren Gründe für seine Flucht aus der Heimat gebe und dass er auch keine weiteren Angaben zur Begründung seines Antrags machen wolle.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (kurz: AsylG 1997) idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (kurz: AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung unter anderem auf länderkundliche Feststellungen zu Indien.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen erwecke nicht den Eindruck, dass es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse handeln würde sondern sei insgesamt vage und schablonenhaft. Auch sei es nur wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen aussetzen würde, wenn er tatsächlich eine Verfolgung durch die indischen Behörden befürchte. Darüber hinaus habe er die polizeiliche Verfolgung in seinem schriftlichen Antrag mit keinem Wort erwähnt. Es könne auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu werden. Schließlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen erwecke nicht den Eindruck, dass es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse handeln würde sondern sei insgesamt vage und schablonenhaft. Auch sei es nur wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen aussetzen würde, wenn er tatsächlich eine Verfolgung durch die indischen Behörden befürchte. Darüber hinaus habe er die polizeiliche Verfolgung in seinem schriftlichen Antrag mit keinem Wort erwähnt. Es könne auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu werden. Schließlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2005 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben 27.07.2005 wurde fristgerecht eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Darin wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Nach einer kurzen Wiederholung seiner Fluchtgründe verweist der Beschwerdeführer den auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International 2004 zur Situation in Indien, worin im Wesentlichen von Menschenrechtsverletzungen durch die indische Polizei berichtet wird.

3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.3.1.).3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.).

3.3. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.3. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • -Strichaufzählung
    Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India vom 12.05.2009 und 04.01.2010;

  • -Strichaufzählung
    Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009,

  • -Strichaufzählung
    Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).

Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein eigenes Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er nach der vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorläufig davon ausgehe, dass dieser weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfe.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Schreiben vom 26.08.2010 weiters aus, dass der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage mit einer in Wien lebenden indischen Asylwerberin verheiratet sei und mit dieser ein minderjähriges Kind (bei beiden ist ebenfalls eine Beschwerde beim Asylgerichthof anhängig) habe. Sein Vater lebe in Indien, sein Bruder in Kanada. Im Akt würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Sprachkurse besucht habe, Deutsch spreche oder einer regelmäßigen legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Der mittlerweile 37-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und lediglich die letzten sechseinhalb Jahre in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er in Indien seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Insgesamt sei nicht von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen.

Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht allfällige Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern würden. Es wurde weiters angeboten, Einsicht in die den Sachverhaltsfeststellungen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen zu nehmen. Den Parteien des Verfahrens stehe es darüber hinaus frei, innerhalb von zwei Wochen ergänzende Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allenfalls damit im Zusammenhang stehende weitere Beweismittel vorzulegen.

3.4.1. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 10.09.2010 eine Vertretungsvollmacht bekannt und übermittelte über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Von der Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen (insbesondere in die zugrunde gelegten Länderberichte), wurde kein Gebrauch gemacht.

In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit nunmehr sechseinhalb Jahren in Österreich aufhalte und sich seinen Lebensmittelpunkt in Wien aufgebaut habe. In Indien lebe lediglich sein Vater, der sich jedoch die meiste Zeit des Jahres bei seinem Bruder in Kanada aufhalten würde. Weitere Verwandte habe er in Indien nicht. Der Kontakt zu seinem Vater beschränke sich auf kurze Telefonate. Der Beschwerdeführer habe daher keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Sein Sohn sei am XXXX in Österreich geboren. Um ihn bestmöglich zu fördern, werde dieser in den kommenden Monaten zum ersten Mal den Kindergarten besuchen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und für seine Familie zu sorgen. Bis 31.07.2010 sei er als Zeitungskolporteur tätig gewesen und habe durchschnittlich 850,- Euro monatlich verdient. Seit 01.07.2010 habe der das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, welches er auch ausübe und damit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.600,- Euro erziele. Er sei daher nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Er spreche gut Deutsch und könne sämtliche Behördenwege selbst erledigen. Er habe sich auch zu einem weiteren Deutschkurs angemeldet und pflege gute Kontakte zu österreichischen Freunden und Bekannten.In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit nunmehr sechseinhalb Jahren in Österreich aufhalte und sich seinen Lebensmittelpunkt in Wien aufgebaut habe. In Indien lebe lediglich sein Vater, der sich jedoch die meiste Zeit des Jahres bei seinem Bruder in Kanada aufhalten würde. Weitere Verwandte habe er in Indien nicht. Der Kontakt zu seinem Vater beschränke sich auf kurze Telefonate. Der Beschwerdeführer habe daher keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Sein Sohn sei am römisch 40 in Österreich geboren. Um ihn bestmöglich zu fördern, werde dieser in den kommenden Monaten zum ersten Mal den Kindergarten besuchen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und für seine Familie zu sorgen. Bis 31.07.2010 sei er als Zeitungskolporteur tätig gewesen und habe durchschnittlich 850,- Euro monatlich verdient. Seit 01.07.2010 habe der das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, welches er auch ausübe und damit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.600,- Euro erziele. Er sei daher nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Er spreche gut Deutsch und könne sämtliche Behördenwege selbst erledigen. Er habe sich auch zu einem weiteren Deutschkurs angemeldet und pflege gute Kontakte zu österreichischen Freunden und Bekannten.

3.4.2. Mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    vier Honoraraufstellungen der Firma XXXX für die Zeit von April bis Juli 2010,vier Honoraraufstellungen der Firma römisch 40 für die Zeit von April bis Juli 2010,

  • -Strichaufzählung
    einen Auszug aus dem Gewerberegister des Magistrats der Stadt Wien

  • -Strichaufzählung
    eine Kursanmeldebestätigung des Bildungsinstituts XXXX für einen Deutschkurs auf A2-Nievaueine Kursanmeldebestätigung des Bildungsinstituts römisch 40 für einen Deutschkurs auf A2-Nievau

3.5.1. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2010 wurden die Verfahrensparteien von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 in Kenntnis gesetzt und entsprechend geladen. Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.12.2010 wurde um Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht, da sich seine Frau am 01.12.2010 einen Bruch ihrer Schulter zugezogen habe, deshalb nicht mobil sei und an starken Schmerzen leiden würde. Die Frau des Beschwerdeführers legte dazu einen Bericht des XXXX vor, woraus sich ergibt, dass sie am 07.10.2010 ambulant behandelt wurde. Die Diagnose lautet: "Fract. Clav. Lat. Sin. non rec." Es handelt sich dabei um eine nicht frische, seitliche Fraktur des Schlüsselbeins. Weiters ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der Patientin zur Behandlung der Verletzung ein Tornisterverband angelegt wurde. Eine Röntgenkontrolle war nicht nötig. Die Patientin wurde für 14.12.2010 wiederbestellt.3.5.1. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2010 wurden die Verfahrensparteien von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 in Kenntnis gesetzt und entsprechend geladen. Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.12.2010 wurde um Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht, da sich seine Frau am 01.12.2010 einen Bruch ihrer Schulter zugezogen habe, deshalb nicht mobil sei und an starken Schmerzen leiden würde. Die Frau des Beschwerdeführers legte dazu einen Bericht des römisch 40 vor, woraus sich ergibt, dass sie am 07.10.2010 ambulant behandelt wurde. Die Diagnose lautet: "Fract. Clav. Lat. Sin. non rec." Es handelt sich dabei um eine nicht frische, seitliche Fraktur des Schlüsselbeins. Weiters ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der Patientin zur Behandlung der Verletzung ein Tornisterverband angelegt wurde. Eine Röntgenkontrolle war nicht nötig. Die Patientin wurde für 14.12.2010 wiederbestellt.

3.5.2. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin auf den 22.11.2010 verlegt und die Verfahrensparteien entsprechend geladen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 teilte das Bundesasylamt mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3.6. Am 22.12.2010 führte der Asylgerichthof in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin sowie der zweijährige Sohn teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab dabei in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass er am 26.04.2004 nach Österreich gekommen sei und den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Der Grund dafür seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Sein Vater besitze in XXXX ein Grundstück, das sich die Nachbarn auf illegale Weise aneignen hätten wollen. Sein Vater hätte diesen Fall vor den Dorfrat gebracht, doch dieser habe das Anliegen nicht behandelt, weil der Nachbar gute Kontakte zur Kongresspartei gehabt habe. Auf Wunsch seines Vaters sei der Beschwerdeführer mit zwei Freunden zu dem Grundstück gefahren. Dort habe sich auch der Sohn des Nachbarn mit drei bis vier Freunden befunden. Zuerst habe es verbale Auseinandersetzungen gegeben und dann sei der Beschwerdeführer angegriffen worden. Der Sohn des Nachbarn habe ihn am Kragen gepackt und einen Faustschlag verpasst. Die Gegner seien nicht bewaffnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Auto einen Holzstock gehabt. Im Zuge der Auseinandersetzungen habe ein (namentlich genannter) Freund diesen Holzstock aus dem Auto geholt und damit dem Sohn des Nachbarn auf den Kopf geschlagen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Der Sohn des Nachbarn sei darauf ohnmächtig geworden und der Beschwerdeführer sei mit seinen Freunden geflüchtet. Sein Vater habe ihm später mitgeteilt, dass der Sohn des Nachbarn schwer verletzt wäre. Die Familie des Nachbarn habe daraufhin Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Auf die Frage, ob er nach diesem Vorfall zu einem Kontakt mit der indischen Polizei gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.3.6. Am 22.12.2010 führte der Asylgerichthof in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin sowie der zweijährige Sohn teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab dabei in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass er am 26.04.2004 nach Österreich gekommen sei und den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Der Grund dafür seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Sein Vater besitze in römisch 40 ein Grundstück, das sich die Nachbarn auf illegale Weise aneignen hätten wollen. Sein Vater hätte diesen Fall vor den Dorfrat gebracht, doch dieser habe das Anliegen nicht behandelt, weil der Nachbar gute Kontakte zur Kongresspartei gehabt habe. Auf Wunsch seines Vaters sei der Beschwerdeführer mit zwei Freunden zu dem Grundstück gefahren. Dort habe sich auch der Sohn des Nachbarn mit drei bis vier Freunden befunden. Zuerst habe es verbale Auseinandersetzungen gegeben und dann sei der Beschwerdeführer angegriffen worden. Der Sohn des Nachbarn habe ihn am Kragen gepackt und einen Faustschlag verpasst. Die Gegner seien nicht bewaffnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Auto einen Holzstock gehabt. Im Zuge der Auseinandersetzungen habe ein (namentlich genannter) Freund diesen Holzstock aus dem Auto geholt und damit dem Sohn des Nachbarn auf den Kopf geschlagen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Der Sohn des Nachbarn sei darauf ohnmächtig geworden und der Beschwerdeführer sei mit seinen Freunden geflüchtet. Sein Vater habe ihm später mitgeteilt, dass der Sohn des Nachbarn schwer verletzt wäre. Die Familie des Nachbarn habe daraufhin Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Auf die Frage, ob er nach diesem Vorfall zu einem Kontakt mit der indischen Polizei gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben habe, dass er und seine Freunde mit Schwertern bewaffnet gewesen seien antwortete der Beschwerdeführer:

"Nein, ich hatte nur einen Holzstock, keine Schwerter." Auf weiteren Vorhalt, dass er auch ausdrücklich angegeben habe, dass der Nachbar mit einem Schwert verletzt worden sei, antwortete er: "Ich hatte kein Schwert dabei. Er wurde mit einem Holzstock verletzt." Auf die Frage, wie er sich dann seine Aussagen vor dem Bundesasylamt erkläre, gab der Beschwerdeführer an, dass er wahrscheinlich ein Schwert angegeben habe, um den Eindruck zu vermitteln, dass der Sohn des Nachbarn wirklich schwer verletzt gewesen sei. Er habe sich gedacht, dass der Verhandlungsleiter nicht glauben würde, dass jemand mit einem Holzstock so schwer verletzt werden könnte.

Auf Vorhalt, dass er weiters angegeben habe, dass er eine Anzeige gegen den Nachbarn gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ja, das ist richtig." Auf weiteren Vorhalt, dass er im Gegensatz dazu kurz vorher bestritten habe, nach diesem Vorfall mit der Polizei in Kontakt gekommen zu sein, änderte er seine Aussage dahingehend, dass eigentlich sein Vater die Anzeige erstattet habe. Die Frage, ob er vor seiner Ausreise noch mit irgendjemanden aus der Nachbarsfamilie Kontakt gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Er habe nicht nur Angst vor der Polizei sondern auch vor dieser Familie gehabt. Er habe befürchtet, dass sie ihn verletzten, sich an ihm rächen oder ihn verhaften lassen könnte. Der Sohn des Nachbarn sei fünf bis sechs Monate im Spital und eine ebenso lange Zeit zuhause behandelt worden. Nun sei dieser wieder gesund. Es habe dann weitere Bedrohungen und auch Vandalismus gegeben. Jemand habe die Scheinwerfer ihres Autos zerbrochen und man habe auch Steine in ihr Fenster geworfen. Falls er zurückkehre, würden sie die Rechnung begleichen. Er wisse jedoch nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Polizei habe jedoch damals nach ihm gesucht und sei auch in seinem Haus gewesen. Ob die Polizei nach wie vor nach ihm suche, wisse er nicht. Sein Vater wohne in XXXX in der Nähe dieses Grundstücks, das die gegnerische Familie noch immer besetzt halten würde. Sein Vater sei jedoch auch oft in Kanada; in XXXX sei er nur, um nach dem restlichen Grundstück zu sehen. Diese Familie habe ihm schon viele Probleme bereitet, aber nun seien es nicht mehr so viele. Der Vater könne sich dort aufhalten.Er habe nicht nur Angst vor der Polizei sondern auch vor dieser Familie gehabt. Er habe befürchtet, dass sie ihn verletzten, sich an ihm rächen oder ihn verhaften lassen könnte. Der Sohn des Nachbarn sei fünf bis sechs Monate im Spital und eine ebenso lange Zeit zuhause behandelt worden. Nun sei dieser wieder gesund. Es habe dann weitere Bedrohungen und auch Vandalismus gegeben. Jemand habe die Scheinwerfer ihres Autos zerbrochen und man habe auch Steine in ihr Fenster geworfen. Falls er zurückkehre, würden sie die Rechnung begleichen. Er wisse jedoch nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Polizei habe jedoch damals nach ihm gesucht und sei auch in seinem Haus gewesen. Ob die Polizei nach wie vor nach ihm suche, wisse er nicht. Sein Vater wohne in römisch 40 in der Nähe dieses Grundstücks, das die gegnerische Familie noch immer besetzt halten würde. Sein Vater sei jedoch auch oft in Kanada; in römisch 40 sei er nur, um nach dem restlichen Grundstück zu sehen. Diese Familie habe ihm schon viele Probleme bereitet, aber nun seien es nicht mehr so viele. Der Vater könne sich dort aufhalten.

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er von der Polizei in Indien keinen Schutz erhalten würde, wenn er von dieser Familie bedroht werde, antwortete er, dass diese Familie eine Anzeige gegen ihn erstattet hätte und das Familienoberhaupt gute Kontakte zur Kongresspartei habe. Er sei in dieser Region wie ein Führer. Die Polizei habe ihm auch nicht geholfen, als er die Anzeige wegen dem Grundstück gemacht habe. Auf Vorhalt, dass die Kongresspartei im Punjab nicht mehr an der Macht sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser Mann noch Kontakte von frührer hätte und deshalb die Polizei beeinflussen könne. Auf die Frage, wie weit dessen Einfluss auf die Polizei reichen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass dessen Einflussbereich ein örtlicher sei. Es könne aber auch sein, dass dieser bis Jalandhar reichen würde. Die örtliche Polizei würde auch andere Polizisten kennen. An und für sich könnte er zurückgehen und woanders wohnen. Aber es könnte sein, dass ihn ein Verwandter oder jemand aus der anderen Familie sehen und verraten würde. Auf die Frage, wie groß er diese Möglichkeit einschätzen würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Indien ist zwar ein großes Land. Ich werde aber nicht meine Heimatregion verlassen. Wenn ich nach Indien zurückkehre, werde ich in meiner Region im Punjab bleiben und da ist es wahrscheinlich, dass mich jemand erkennt."

Auf Vorhalt, dass es ihm nach den schriftlich übermittelten Länderfeststellungen und den bekanntgegebenen Quellen jedenfalls möglich wäre, unbehelligt von der Polizei in Indien einzureisen, antwortete der Beschwerdeführer: "Aber damals war ich in Gefahr und mein Vater hat mir geraten ins Ausland zu gehen." Zu seinen Fluchtgründen habe er nichts mehr zu ergänzen, er habe alles erzählt.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2004 in Österreich lebe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er gearbeitet. Im Juli 2010 habe er das Gewerbe für ein Transportunternehmen angemeldet, welches er zurzeit ausübe. Mit der Tätigkeit als Zeitungszusteller habe er im September oder Oktober 2004 begonnen und er habe sie mit Unterbrechungen von drei bis vier Monaten ausgeübt. Dabei habe er 500,- bis 600,- Euro monatlich verdient. Ab 2009 hab er sein Gebiet verändert und ca. 800,- bis 900,- Euro verdient. Mit seiner neuen Tätigkeit verdiene er nun zusätzlich 1600,- bis 2000,- Euro, je nach Auftragslage. Die Zeitungsarbeit werde er nächsten Monat aufgeben. Seit drei Jahren wohne er gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung im 18. Bezirk. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, gab er an, dass er einmal in einer Deutschschule gewesen sei und sich nach einem Deutschkurs erkundigt habe. Man habe ihm dort gesagt, dass er gleich mit einem A2-Kurs anfangen könne. Zu seinen Kontakten zu Österreichern befragt, gab er an, dass er sich gut mit seinem Nachbarn verstehen würde. Dieser komme aus Klagenfurt, dessen Freundin aus Portugal. Außerdem gebe es im Haus eine Videothek und er habe Kontakte zu den Angestellten. Schließlich habe er auch bei seiner Arbeit Kontakte zu Österreichern. Er sei in keinem Verein sondern lediglich zwei bis drei Monate in einem Fitnessstudio gewesen. Seine Freizeit verbringe er mit seiner Familie entweder zuhause oder sie würden spazieren bzw. zum Markt gehen. Die Frage, ob er sich häufig mit Freunden treffen würde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er es bevorzuge, die meiste Zeit bei seiner Familie zu sein. Er habe in Österreich nach wie vor keinen Aufenthaltstitel. Seine Frau habe er in einem Sikh-Tempel geheiratet. Sie hätten bislang noch nicht standesamtlich geheiratet. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe keine Probleme. Den A2-Deutschkurs habe er nicht absolviert, weil er nach der Arbeit zu müde sei, um zu lernen. In der Folge wurde er aufgefordert, einen Arbeitstag auf Deutsch zu beschreiben. Der Beschwerdeführer war im Wesentlichen in der Lage sich auf Deutsch zu verständigen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers stellt der Asylgerichtshof fest:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 26.04.2004 den gegenständlichen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit den Mitgliedern einer Familie, welche sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe, und einer daraus resultierenden Verfolgung durch die lokale Polizei verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.2.4.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung.Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit den Mitgliedern einer Familie, welche sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe, und einer daraus resultierenden Verfolgung durch die lokale Polizei verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung.

Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 gegenüber dem Asylgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Er hat nach eigenen Angaben in Indien zwölf Jahre lang die Grundschule und im Anschluss daran drei Jahre ein College besucht. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer wohnt seit etwa dreieinhalb Jahren mit der indischen Asylwerberin, XXXX, und dem gemeinsamen Sohn, XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Laut vorgelegter Bestätigung hat er seine Lebensgefährtin am XXXX nach dem "Verhaltenskodex der Sikhs" geheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung vor dem Standesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2004 als Zeitungszusteller tätig und verdient damit zurzeit zwischen 800,-Der Beschwerdeführer wohnt seit etwa dreieinhalb Jahren mit der indischen Asylwerberin, römisch 40 , und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Laut vorgelegter Bestätigung hat er seine Lebensgefährtin am römisch 40 nach dem "Verhaltenskodex der Sikhs" geheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung vor dem Standesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2004 als Zeitungszusteller tätig und verdient damit zurzeit zwischen 800,-

und 900,- Euro im Monat. Seit 01.07.2010 hat er beim Magistrat Wien das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, dass er nach eigenen Angaben auch betreibt und damit zwischen 1600,- und 2000,- Euro monatlich verdient. Der Beschwerdeführer hat bisher zwar keine Deutschkurse besucht, kann sich aber im Wesentlichen auf Deutsch verständigen. Bis auf seine Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten in Österreich. Es bestehen keine besonderen Beziehungen oder Abhängigkeiten zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien stellt der Asylgerichtshof fest:

Allgemeine Entwicklung:

Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und sechs Unionsterritorien (die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus) und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.

Zur politischen Lage in Indien:

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;

Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt. Nach den Unterhauswahlen im April/Mai 2009 wurde Premierminister Dr. Manmohan Singh am 22.05.2009 in seinem Amt bestätigt. Unter der Führung der Kongress-Partei hat sich gemeinsam mit fünf anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat keine parlamentarische Mehrheit (sie verfügt über 262 von 545 Sitzen). Sie wird jedoch von mehreren Parteien unterstützt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Manmohan Singh ist ein ausgewiesener Wirtschaftsfachmann und gilt als "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens. In ihrem Koalitionsprogramm verpflichtet sich die neue Regierung zur Fortsetzung der Wirtschaftsreformen, allerdings unter stärkerer Berücksichtigung der sozialen Aspekte.

Zur Sicherheitslage:

Abgesehen von den Bundesstaaten Kaschmir, die Staaten des Nordostens und den von Ureinwohnern bewohnten Gebieten von Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh und Orissa ist die Sicherheitslage in Indien normal. Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden. Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28.09.1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.

Allgemeine asylrelevante Menschenrechtslage:

In ganz Indien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Dazu zählen außergesetzliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen durch die Polizei (u.a. auch um Lösegelder zu erpressen) und Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Außerdem werden weiterhin Fälle von Personen dokumentiert, die in der Obhut der Sicherheitsbehörden "verschwinden". Noch immer wird in Indien die Todesstrafe verhängt. Im Jahr 2007 sind laut Amnesty International Jahresbericht 2008 100 Menschen zum Tode verurteilt worden. Es fanden jedoch keine Hinrichtungen statt. Zugenommen haben in den letzten Jahren die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen zwischen maoistischen Gruppierungen wie den Naxaliten und Sicherheitskräften, ebenso die Opferzahlen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit großen Industrialisierungsprojekten. Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Eigenschaften des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status. Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen gering ist.

Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Akteure (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.):

Auf lokaler Ebene kann eine Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Organisationen (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.) nie gänzlich ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wurden beispielsweise im Punjab Entführungsfälle (z.B. durch Khalistan-Terroristen) in Zusammenhang mit Lösegeld-Erpressungen erwähnt. Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Gefährdung durch falsche Beschuldigungen (im Zusammenhang mit Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption):

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten wäre und die Beamten ein viel größeres Risiko eingingen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.

Zum Bundesstaat Punjab:

1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei). Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

Sicherheitsbehörden und Militär:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind. Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.

Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben. Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjabs gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

Situation von Rückkehrern:

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweite Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, der durch die Berichte des britischen Home Office vom 12.05.2009 und 04.01.2010 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten Mag. XXXX. Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten Mag. XXXX. Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf die Berichte des britischen Home Office. Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Berichte des Home Office sowie auf das Gutachten XXXX.Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, der durch die Berichte des britischen Home Office vom 12.05.2009 und 04.01.2010 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten Mag. römisch 40 . Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten Mag. römisch 40 . Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf die Berichte des britischen Home Office. Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Berichte des Home Office sowie auf das Gutachten römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der aktuellen Länderberichte, der eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2010 und der Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.10.2010 Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt und ihn dabei konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Indien; davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf welchen die Feststellungen unter Punkt II.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.2.3. Die zitierten Unterlagen, auf welchen die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf Verfolgung durch die Mitglieder einer Familie die sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe. Im Zuge einer gewaltsamen Auseinandersetzung sei der Sohn dieser Familie von einem Freund des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer befürchte nun einerseits von dieser Familie aus Rache und andererseits von der Polizei wegen der Körperverletzung des Sohnes verfolgt zu werden.

Bei der befürchteten Verfolgung durch die gegnerische Familie handelt es sich allenfalls um eine Verfolgung durch Private. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, handelt die indische Polizei grundsätzlich aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei in Indien generell nicht in der Lage oder Willens ist, gegen Drohungen oder körperliche Übergriffe von Privatpersonen entsprechend vorzugehen, wenn diese entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Der Beschwerdeführer hat dazu zwar im Zuge der Verhandlung angegeben, dass er keinen Schutz von der Polizei zu erwarten habe, weil der Vater dieser Familie gute Kontakte zur Kongresspartei und damit auch einen großen Einfluss auf die Polizei habe. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit dieser Aussage ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang festzustellen, dass im Februar 2007 im Punjab Regionalwahlen stattgefunden haben, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. Es ist daher aktuell nur schwer vorstellbar, dass der Einfluss der Oppositionsparteien im Punjab auf die Polizei nach wie vor so groß sein sollte, dass diese dem Beschwerdeführer im Falle von Übergriffen und Bedrohungen durch ein Mitglied der Oppositionsparteien den notwendigen Schutz verweigern würde und entsprechenden Anzeigen generell nicht nachgehen würde.

Zu seinem Vorbringen, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr von der Polizei festgenommen zu werden, weil er wegen der angeblich schweren Verletzungen des Sohnes der Nachbarsfamilie angezeigt worden sei, ist festzustellen, dass es sich dabei auch bei Zutreffen keinesfalls um eine asylrelevante Verfolgung sondern vielmehr um eine legitime polizeiliche Verfolgungshandlung zur Aufklärung einer Straftat im Rahmen der Strafrechtspflege handeln würde.

Zudem war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Während er noch vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, dass seine Freunde bei der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Familie mit Schwertern bewaffnet gewesen seien und der Sohn des Nachbarn mit einem Schwert am Kopf verletzt worden sei, gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er und seine Freunde unbewaffnet gewesen seien. Es habe sich lediglich ein Holzstock im Auto befunden, den ein Freund des Beschwerdeführers geholt habe, als der Beschwerdeführer von den Nachbarn körperlich attackiert worden sei. Mit diesem Holzstock sei schließlich auch der Sohn des Nachbarn am Kopf verletzt worden.

Der Beschwerdeführer versuchte diesen Widerspruch zwar damit zu erklären, dass er vor dem Bundesasylamt deshalb ein Schwert als Tatwaffe angegeben habe, um den Eindruck zu vermitteln, dass der Sohn des Nachbarn wirklich schwer verletzt worden sei. Er habe sich gedacht, dass ihm der Verhandlungsleiter nicht geglaubt hätte, dass jemand mit einem Holzstock derart schwer verletzt werden könne. Mit dieser Erklärung gibt der Beschwerdeführer jedoch lediglich zu, dass er im Verfahren vor dem Bundesasylamt zumindest in einem wesentlichen Punkt bewusst die Unwahrheit angegeben hat, um sein Fluchtvorbringen entsprechend zu steigern.

Und auch in einem weiteren Punkt seiner Fluchtgeschichte findet sich ein nicht unwesentlicher Widerspruch. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er nach der Auseinandersetzung zwei Mal bei der Polizei gewesen wäre, um eine Anzeige gegen die gegnerische Familie zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer dann zunächst die Frage, ob er nach diesem Vorfall mit der Polizei in Kontakt gekommen sei, brachte aber kurz darauf neuerlich vor, dass er einen Anzeige gegen den Nachbarn erstattet hätte. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, änderte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen dahingehend, dass es eigentlich sein Vater gewesen sei, der die Anzeige erstattet habe.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch Angehörige einer verfeindeten Familie oder die lokalen Sicherheitsbehörden in Indien glaubhaft zu machen.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Diesen Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgreich entgegenzutreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegenüber dem Asylgerichtshof selbst eingeräumt, dass sich der behauptete Einfluss des gegnerischen Familienoberhaupts allenfalls auf die örtliche Polizei beschränkt. Weiters gab er zu, dass er durchaus nach Indien zurückkehren und dort woanders wohnen könnte, versuchte jedoch unmittelbar im Anschluss diese Aussage insofern zu relativieren, als er vorbrachte, dass ihn irgend jemand sehen und seinen Aufenthaltsort preisgeben könnte. Auf Nachfrage, wie hoch er diese Möglichkeit einschätzen würde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Indien zwar ein großes Land sei, er jedoch im Falle seiner Rückkehr jedenfalls in seiner Heimatregion bleiben würde. Diese Antwort legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer selbst nicht davon ausgeht, dass ihm in Indien tatsächlich eine landesweite Verfolgung drohen könnte. Jedenfalls hat er während des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, die einen solchen Schluss nahe legen würden.

Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgen und davon ausgehen würde, dass er tatsächlich noch immer wegen der angeblich schweren Körperverletzung des Nachbarn von der lokalen Polizei gesucht werden sollte, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen bereits bei seiner Ankunft am Flughafen in Indien registriert und festgenommen werden könnte und es ihm deshalb nicht mehr möglich wäre, in anderen Landesteilen unterzutauchen.

Zum einen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer unionsweiten Suchliste stehen könnte, da auf diese Liste nur solche Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

Und zum anderen ist nach den Länderfeststellungen die Wahrscheinlichkeit, dass allenfalls mögliche falsche Anschuldigung über den lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgehen, sehr gering, weil in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auch auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auch auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF. Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122/2009 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl I 2003/101 (AsylG 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 2003 ist jedoch auf diese Verfahren unter anderem auch der § 8 AsylG 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (AsylG 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 2003 ist jedoch auf diese Verfahren unter anderem auch der Paragraph 8, AsylG 2003 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war damit am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war damit am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

3.3. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997: Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997: Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).

Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er im gesamten Staatsgebiet Indiens aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen (oben Punkt II.2.5.) ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er im gesamten Staatsgebiet Indiens aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen (vgl. oben Punkt II.2.5.), eine Verfolgung durch die Mitglieder einer verfeindeten Familie oder die lokalen Sicherheitsbehörden auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auch auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.5.), eine Verfolgung durch die Mitglieder einer verfeindeten Familie oder die lokalen Sicherheitsbehörden auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auch auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.

Diesen Annahmen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde letztlich nicht erfolgreich entgegengetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Polizeiwillkür wird, sollte er sich außerhalb seiner engeren Heimat in Indien niederlassen.

3.3.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.4.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.4.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.4.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. dazu oben Punkt II.1.1.).3.4.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.1.).

3.4.4. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein College besucht, sich mit über dreißig Jahren die größte Zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache Punjabi spricht und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seines Vaters und der Familie seiner Lebensgefährtin zurückgreifen kann.

3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.5.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Punkt II.3.2.) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt, sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt, sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird (vgl. oben Punkt II.3.3), als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.3), als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung zum Zeitpunkt der Entscheidung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 nicht geändert worden ist), sondern § 8 Abs. 2 AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit § 8 Abs. 2 AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004, 17.516/2005; VfSlg. 18.224/2007; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.02.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 26.06.2007, 2007/01/0479; 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.09.2009, 2006/01/0954). Dass aber auch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 inhaltlich nicht geändert worden ist, belegen schon die oben (Punkt II.3.5.1.) zitierten Gesetzesmaterialien.3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung zum Zeitpunkt der Entscheidung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 nicht geändert worden ist), sondern Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340 aus 2004,, 17.516 aus 2005,; VfSlg. 18.224 aus 2007,; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.02.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 26.06.2007, 2007/01/0479; 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.09.2009, 2006/01/0954). Dass aber auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, inhaltlich nicht geändert worden ist, belegen schon die oben (Punkt römisch zwei.3.5.1.) zitierten Gesetzesmaterialien.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; 08.03.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl. überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; 08.03.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Der Beschwerdeführer hat jedoch in Österreich mittlerweile relevante familiäre Bindungen; er lebt seit etwa dreieinhalb Jahren mit einer indischen Asylwerberin in einer Lebensgemeinschaft und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Lebensgefährtin mit Bescheid 03.12.2007, FZ. 07 04.932-BAW, und jenen des minderjährigen Sohnes mit Bescheid vom 24.02.2009, FZ. 08 09.192-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, weiters die damit verbundenen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Asylwerber aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit den Erkenntnissen Zl. 12 316.810-1/2008 und Zl. 12 405.174-1/2009 am heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Da der Beschwerdeführer somit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nach Indien ausgewiesen wird und in Österreich über keine weiteren familiären Beziehungen verfügt, ist in dieser Maßnahme jedenfalls kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nach § 8 EMRK zu erkennen.Der Beschwerdeführer hat jedoch in Österreich mittlerweile relevante familiäre Bindungen; er lebt seit etwa dreieinhalb Jahren mit einer indischen Asylwerberin in einer Lebensgemeinschaft und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Lebensgefährtin mit Bescheid 03.12.2007, FZ. 07 04.932-BAW, und jenen des minderjährigen Sohnes mit Bescheid vom 24.02.2009, FZ. 08 09.192-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, weiters die damit verbundenen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Asylwerber aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit den Erkenntnissen Zl. 12 316.810-1/2008 und Zl. 12 405.174-1/2009 am heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Da der Beschwerdeführer somit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nach Indien ausgewiesen wird und in Österreich über keine weiteren familiären Beziehungen verfügt, ist in dieser Maßnahme jedenfalls kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, EMRK zu erkennen.

Infrage kommt daher allenfalls ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer hat auf den diesbezüglichen Vorhalt zur Frage seiner Integration in Österreich in seiner Stellungnahme angegeben, dass er sich seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich befinde und seinen Lebensmittelpunkt nun in Wien habe. Sein Bruder lebe in Kanada. In Indien lebe nur mehr sein Vater, welcher sich jedoch auch die meiste Zeit des Jahres in Kanada aufhalten würde. Er habe daher keine weiteren Bindungen in seinem Heimatstaat. Er sei als Zeitungskolporteur tätig und verdiene damit durchschnittlich 850,- Euro im Monat. Darüber hinaus habe er am 01.07.2010 das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen angemeldet, welches er ebenfalls ausübe und damit ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1600,- Euro erziele. Er beherrsche gut Deutsch und pflege gute Kontakte zu österreichischen Freunden und Bekannten. Um seinen XXXX geborenen Sohn bestmöglich zu fördern, werde dieser in den kommenden Monaten den Kindergarten besuchen.Infrage kommt daher allenfalls ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer hat auf den diesbezüglichen Vorhalt zur Frage seiner Integration in Österreich in seiner Stellungnahme angegeben, dass er sich seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich befinde und seinen Lebensmittelpunkt nun in Wien habe. Sein Bruder lebe in Kanada. In Indien lebe nur mehr sein Vater, welcher sich jedoch auch die meiste Zeit des Jahres in Kanada aufhalten würde. Er habe daher keine weiteren Bindungen in seinem Heimatstaat. Er sei als Zeitungskolporteur tätig und verdiene damit durchschnittlich 850,- Euro im Monat. Darüber hinaus habe er am 01.07.2010 das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen angemeldet, welches er ebenfalls ausübe und damit ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1600,- Euro erziele. Er beherrsche gut Deutsch und pflege gute Kontakte zu österreichischen Freunden und Bekannten. Um seinen römisch 40 geborenen Sohn bestmöglich zu fördern, werde dieser in den kommenden Monaten den Kindergarten besuchen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholte er im wesentlichen diese Angaben und brachte ergänzend vor, dass er bis dato keinen Deutschkurs besucht habe, weil er nach der Arbeit zu müde zum lernen sei. Der Senat konnte sich jedoch persönlich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in der Lage ist, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. Zu seinen Kontakten zu österreichischen Staatsbürgen befragt, gab er an, dass er sich gut mit seinen Nachbarn verstehe und auch zu den Angestellten der im gleichen Haus befindlichen Videothek gute Kontakte habe. Seine Freizeit verbringe er jedoch zum Großteil mit seiner Familie, er treffe sich nicht oft mit Freunden und sei auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass bei der durchzuführenden Interessensabwägung sein relativ langer Aufenthalt in Österreich, seine Deutschkenntnisse und seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, wie der Umstand, dass er seit Jahren versucht, seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als selbstständiger Zeitungskolporteur zu bestreiten. Darüber hinaus zeigt die kürzlich erfolgte Gewerbeanmeldung, dass er darüber hinaus bemüht ist, sich in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, um sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe entsprechend zu versorgen.

Weiters ist ihm zuzugestehen, dass er sich während seines relativ langen Aufenthalts in Österreich bereits diverse freundschaftliche Kontakte aufgebaut hat. Dass es sich dabei um besonders enge freundschaftliche Beziehungen oder gar um allfällige Abhängigkeitsverhältnisse handeln würde, ist jedoch im Zuge der Verhandlung nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass seine allfälligen freundschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen jedenfalls erst nach seiner illegalen Einreise und damit zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, der in seiner Entscheidung Nnyanzi Nr. 21878/06 vom 08.04.2008 zu der Ansicht gelangt ist, dass ein während eines laufenden Asylverfahrens und damit zum Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts begründetes Privatleben regelmäßig nicht zur Rechtfertigung der Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung herangezogen werden kann.

Andererseits muss im gegenständlichen Fall aber der Umstand, dass die lange Dauer seines Aufenthalts ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, und nicht etwa auf mehrfache missbräuchliche Antragsstellungen zurückzuführen ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden (vgl. VfGH vom 13.03.2008, B 1032/07; VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297).Andererseits muss im gegenständlichen Fall aber der Umstand, dass die lange Dauer seines Aufenthalts ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, und nicht etwa auf mehrfache missbräuchliche Antragsstellungen zurückzuführen ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden vergleiche VfGH vom 13.03.2008, B 1032/07; VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297).

Trotz alldem hat der heute 37-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; lediglich während den letzten sechseinhalb Jahren hat er in Österreich mit dem unsicheren Status eines Asylwerbers gelebt. Es ist davon auszugehen, dass der gesunde und überdurchschnittlich gebildete Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich auch in Indien eine entsprechende Existenzgrundlage zu schaffen und für den Lebensunterhalt seiner Familie entsprechend zu sorgen. Bis dahin wird es ihm jedenfalls möglich sein, seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Dabei kann er im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung seines nach wie vor in Indien lebenden Vaters zurückgreifen, auch wen sich dieser nicht das ganze Jahr über in Indien aufhält. Weiters verfügt seine Lebensgefährtin nach eigenen Angaben über eine sehr große Familie in Indien, welche im Übrigen mit ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer einverstanden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auch mit einer entsprechenden Unterstützung durch die Familie seiner Lebensgefährtin rechnen kann.

Darüber hinaus kann in seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur und dem erst kürzlich angemeldeten freien Gewerbe noch keine derart abgesicherte wirtschaftliche Existenz erkannt werden, deren Aufgabe unzumutbar erscheinen würde und damit seine Ausweisung im Hinblick auf einen allenfalls drohenden wirtschaftlichen Abstieg in seinem Heimatland als unzumutbar erscheinen ließe.

Auch in den von ihm vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich finden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine bereits erfolgte besondere soziale Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden.

Da im gegenständlichen Fall in Österreich (abgesehen von den ebenfalls nach Indien ausgewiesenen Familienmitgliedern) jedenfalls kein schützenswertes Familienleben vorliegt und dagegen den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein relativ hoher Stellenwert zukommt, gelangt auch der Asylgerichthof schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung nach wie vor die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen und damit der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist.Da im gegenständlichen Fall in Österreich (abgesehen von den ebenfalls nach Indien ausgewiesenen Familienmitgliedern) jedenfalls kein schützenswertes Familienleben vorliegt und dagegen den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein relativ hoher Stellenwert zukommt, gelangt auch der Asylgerichthof schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung nach wie vor die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen und damit der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben im Lichte des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist.

3.5.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.5.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem vom Bundesasylamt angewandten § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (vgl. zuletzt VwGH 08.09.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 06.05.2008, 2005/01/0438; 06.05.2008, 2005/01/0799) war jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in jenen Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung war dementsprechend zielstaatsbezogen zu formulieren. Dasselbe gilt für die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; vgl. auch die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 der BlgNR 24. GP, 10: "Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen ...").Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem vom Bundesasylamt angewandten Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 vergleiche zuletzt VwGH 08.09.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 06.05.2008, 2005/01/0438; 06.05.2008, 2005/01/0799) war jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in jenen Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung war dementsprechend zielstaatsbezogen zu formulieren. Dasselbe gilt für die Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 der BlgNR 24. GP, 10: "Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen ...").

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde (wie bereits oben näher ausgeführt) auch die Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Dabei wurde jedoch im Hinblick auf die aktuell bestehende Verletzung ihres Schlüsselbeines die Ausweisung entsprechend § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 28.02.2011 aufgeschoben. Um der Gefahr einer partiellen Ausweisung des Beschwerdeführers ohne seine Familienangehörigen und einer damit verbundenen Verletzung des Art. 8 EMRK entgegenzuwirken, war auch die gegenständliche Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechend aufzuschieben.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde (wie bereits oben näher ausgeführt) auch die Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Dabei wurde jedoch im Hinblick auf die aktuell bestehende Verletzung ihres Schlüsselbeines die Ausweisung entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 28.02.2011 aufgeschoben. Um der Gefahr einer partiellen Ausweisung des Beschwerdeführers ohne seine Familienangehörigen und einer damit verbundenen Verletzung des Artikel 8, EMRK entgegenzuwirken, war auch die gegenständliche Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechend aufzuschieben.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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