TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/8 2008/23/0316

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0329 2008/23/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte MMag. Maislinger, Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerden von 1. M, geboren 1984, 2. L, geboren 1959, beide in W und vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, und 3. Z in W, geboren 1952, vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 26. Jänner 2007, Zl. 256.091/3E-XIX/62/06, 2.) 26. Jänner 2007, Zl. 256.135/4E-XIX/62/06, und

3.) 22. Jänner 2007, Zl. 301.774-C1/E1-XIX/62/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),3.) 22. Jänner 2007, Zl. 301.774-C1/E1-XIX/62/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" bzw. Ausweisung des Drittbeschwerdeführers nach Georgien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" bzw. Ausweisung des Drittbeschwerdeführers nach Georgien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Drittbeschwerdeführers; diese sind die Eltern des volljährigen Erstbeschwerdeführers.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien beantragten am 7. September 2002 Asyl. Der Erstbeschwerdeführer sei am 8. März 2002 von unbekannten Männern entführt, geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für ihn Lösegeld gezahlt. Sie habe Georgien verlassen, weil sie als Mitglied der Arbeiterpartei verfolgt worden sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 1. Dezember 2004 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 30. November 2004 (Zweitbeschwerdeführerin) diese Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei unglaubwürdig.Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 1. Dezember 2004 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 30. November 2004 (Zweitbeschwerdeführerin) diese Asylanträge gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei unglaubwürdig.

Mit den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.Mit den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab.

Am 20. September 2004 beantragte der Drittbeschwerdeführer Asyl. Er habe Probleme wegen der politischen Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin und eines weiteren volljährigen Sohnes (Beschwerdeführer zur Zl. 2008/23/0331) gehabt.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Drittbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in sein Familienleben dar. Zumindest seit August 2002 bis November 2004 habe kein gemeinsames Familienleben bestanden, sodass ihm die "vorübergehende Trennung" von der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar sei. Zusätzlich seien die "fremdenrechtlichen Interessen" zu berücksichtigen. Er habe sich nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Ihm habe klar sein müssen, dass sein Aufenthalt bei Abweisung seines Asylantrages nur vorübergehend sei. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und der Eingriff zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich sei.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Drittbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in sein Familienleben dar. Zumindest seit August 2002 bis November 2004 habe kein gemeinsames Familienleben bestanden, sodass ihm die "vorübergehende Trennung" von der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar sei. Zusätzlich seien die "fremdenrechtlichen Interessen" zu berücksichtigen. Er habe sich nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Ihm habe klar sein müssen, dass sein Aufenthalt bei Abweisung seines Asylantrages nur vorübergehend sei. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und der Eingriff zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich sei.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

zu I.: zu römisch eins.:

1. Bei der unveränderten Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide über die Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. 1. Bei der unveränderten Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide über die Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Die Bestätigung des Spruchpunktes III. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. In Anbetracht der teilweisen Aufhebung (Ausweisung) des die Ehefrau des Drittbeschwerdeführers betreffenden Bescheides und infolge der dieser Aufhebung innewohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich auch die mit dem drittangefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 2. In Anbetracht der teilweisen Aufhebung (Ausweisung) des die Ehefrau des Drittbeschwerdeführers betreffenden Bescheides und infolge der dieser Aufhebung innewohnenden ex tunc-Wirkung (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) erweist sich auch die mit dem drittangefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes

III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Drittbeschwerdeführers nach Georgien) als verfehlt.römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Drittbeschwerdeführers nach Georgien) als verfehlt.

Mit der Asylgesetznovelle 2003 wurde das im Asylgesetz 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Position der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Punkte 4. und 5. im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.Mit der Asylgesetznovelle 2003 wurde das im Asylgesetz 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Position der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Punkte 4. und 5. im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Drittbeschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann in Österreich im Familienverband mit seiner Frau lebt. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass seine Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Drittbeschwerdeführers eingreift. Da das Verwaltungsverfahren über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Wirkung ex tunc wieder offen ist, bedarf der Eingriff in das Familienleben des Drittbeschwerdeführers einer Rechtfertigung. Die belangte Behörde hat aber - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführt. Dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet über zwei Jahre kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau führte, zeigt bei einem über zweijährigen gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund auf. Dass die Trennung lediglich "vorübergehend" und zumutbar sei, wird begründungslos behauptet. Mit "fremdenrechtlichen Interessen" bzw. der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" wird nur allgemein, ohne Bezug zum Drittbeschwerdeführer argumentiert. Die belangte Behörde hat daher nicht ausreichend dargelegt, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Drittbeschwerdeführer Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen muss.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Drittbeschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann in Österreich im Familienverband mit seiner Frau lebt. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass seine Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Drittbeschwerdeführers eingreift. Da das Verwaltungsverfahren über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit der Wirkung ex tunc wieder offen ist, bedarf der Eingriff in das Familienleben des Drittbeschwerdeführers einer Rechtfertigung. Die belangte Behörde hat aber - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführt. Dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet über zwei Jahre kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau führte, zeigt bei einem über zweijährigen gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund auf. Dass die Trennung lediglich "vorübergehend" und zumutbar sei, wird begründungslos behauptet. Mit "fremdenrechtlichen Interessen" bzw. der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" wird nur allgemein, ohne Bezug zum Drittbeschwerdeführer argumentiert. Die belangte Behörde hat daher nicht ausreichend dargelegt, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Drittbeschwerdeführer Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen muss.

Die Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides des Drittbeschwerdeführers war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides des Drittbeschwerdeführers war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

zu II.: zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 8. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230316.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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