TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/6 E10 225377-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 225377-3/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 0507.326-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 0507.326-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Armenien, brachte erstmals durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 13.11.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz in Form eines Asylerstreckungsantrages mit Bezug zu seinem Vater ein. Es wurden keine Asylgründe die bP betreffend dargelegt. Dieses Verfahren ist seit 21.02.2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der von ihrem damaligen Vertreter eingebrachten Beschwerde hat der VwGH mit Beschluss vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0419-6, abgelehnt.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Armenien, brachte erstmals durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 13.11.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz in Form eines Asylerstreckungsantrages mit Bezug zu seinem Vater ein. Es wurden keine Asylgründe die bP betreffend dargelegt. Dieses Verfahren ist seit 21.02.2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der von ihrem damaligen Vertreter eingebrachten Beschwerde hat der VwGH mit Beschluss vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0419-6, abgelehnt.

I.1.2. Am 30.05.2005 stellte die bereits volljährige bP ihren zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.09.2006, Zl. 05 07.326-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht berufen.römisch eins.1.2. Am 30.05.2005 stellte die bereits volljährige bP ihren zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.09.2006, Zl. 05 07.326-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht berufen.

Mit Schreiben vom 12.02.2008 hat die bP ihre Berufung gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.Mit Schreiben vom 12.02.2008 hat die bP ihre Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.

I.1.3. Mit Bescheid des UBAS vom 15.02.2008, Zahl:römisch eins.1.3. Mit Bescheid des UBAS vom 15.02.2008, Zahl:

225.377/6/19EXVIII/59/06, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien nicht zulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG 1997 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2009 erteilt.225.377/6/19EXVIII/59/06, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2009 erteilt.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Mutter der bP nach Ansicht des BAA in deren Verfahren habe glaubhaft darlegen können, dass Armenien in ihrem konkreten Fall aufgrund plausibel dargebrachter Umstände nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen sei, sie ausreichend zu schützen. Aus diesem Grund und weil ihr die Lebensgrundlage im Heimatstaat entzogen worden sei, kam das BAA zur Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Mutter der bP im Falle einer Abschiebung Gefahr liefe, in Armenien unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Die bP habe in der am 14.12.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen können, dass auch sie aus den selben Gründen wie ihre Mutter keinen Schutz des armenischen Staates würde erwarten können, weshalb unter Zugrundelegung der Argumentation des BAA im Hinblick auf das Asylverfahren der Mutter der bP auch für diese festzuhalten sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus diesem Grund nicht zulässig sei.

I.1.5. Mit Bescheiden des BAA vom 29.01.2009 und 11.03.2010 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils um ein Jahr verlängert.römisch eins.1.5. Mit Bescheiden des BAA vom 29.01.2009 und 11.03.2010 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils um ein Jahr verlängert.

I.1.6. Am 03.05.2011 wurde seitens des BAA gegen die bP ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet, wozu die bP am 31.05.2011 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen wurde.römisch eins.1.6. Am 03.05.2011 wurde seitens des BAA gegen die bP ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet, wozu die bP am 31.05.2011 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen wurde.

Im Wesentlichen führte die bP aus, dass sie in Armenien ihre Ermordung durch die Widersacher ihres Onkels befürchten würde. Sie würde nicht wissen, um welche Personen es sich dabei handelt. An anderer Stelle der Einvernahme behauptete die bP jedoch, dass sie auch persönlich mit genau diesen Personen Probleme gehabt hätte. Auf die Frage, wann und in welcher Form sie Probleme mit diesen Personen gehabt hätte, führte die bP aus, dass dies in ihren vorherigen Aussagen stehen würde. Dazu aufgefordert, diese Frage dennoch ein weiteres Mal zu beantworten, führte die bP aus, dass sie nichts zu sagen hätte, sie habe bereits einige Male ihre Aussage getätigt. Befragt, ob sie sich dazu also kein weiteres Mal konkret äußern möchte, führte die bP aus, dass sie darüber nicht reden wolle, weil sie bereits müde sei.

Die bP wurde seitens des Organwalters des BAA noch eingehender befragt, insbesondere über ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich. Diesbezüglich wird auf die eingehenden Erläuterungen in der Beweiswürdigung und auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde der bP der Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Abs 4 leg. cit entzogen (Spruchpunkt II) und gem. § 10 Abs. 1 Z 4 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde der bP der Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Absatz 4, leg. cit entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus den Länderfeststellungen ergeben würden, da sich die Situation in Armenien zwischenzeitlich geändert habe, die nationalen Behörden willens und fähig wären die Bevölkerung zu schützen und in Armenien eine ausreichende Lebensgrundlage bestehen würde. Andererseits hege das BAA im Gegensatz zum UBAS Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP hinsichtlich ihrer Rückkehrgefährdung, weil auffällig sei, da diese zwar ihre Ermordung in Armenien seitens der Widersacher ihres Onkels befürchten würde und ausführte, dass sie nicht wisse, um welche Personen es sich handeln würde, andererseits jedoch ebenfalls behauptete, dass sie auch persönlich mit genau diesen Personen Probleme gehabt hätte und sei diese auf entsprechende Nachfrage hinsichtlich dieser Widersprüche nicht gewillt gewesen sich weiter zu äußern, was einerseits damit begründet wurde, dass sie bereits einige Male ausgesagt hätte und anderseits damit, dass sie bereits müde sei, worin der Versuch passender Ausreden zu sehen sei um sich nicht weiter dazu äußern zu müssen.

I.1.7. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Folgende Feststellungen:römisch eins.1.7. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Folgende Feststellungen:

"Allgemeine Lage

Armenien hat ca. 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden (Kurden), 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 12.1.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 21.1.2011 / Fischer Weltalmanach: Armenien 2011, ohne Datum;

http://www.weltalmanach.de/staat/staat_detail.php?staat=armenien Zugriff 21.1.2011)

Politik/Wahlen

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen.

Die Regierungskoaltion besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze), Partei "Blühendes Armenien"(25 Sitze) und der Partei "Rechtsstaat"(9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Eriwan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)

Im Mai 2009 fanden in Jerewan eine Bürgermeister- und Stadtratwahl statt. Da ca. ein Drittel der Bevölkerung in Jerewan lebt, hatte diese Wahl eine besondere Bedeutung. Es war die erste bedeutende Mehrparteienwahl nach den Präsidentschaftswahlen von 2008 mit den Ausschreitungen und dem Ausnahmezustand und überhaupt die erste Bürgermeisterwahl, da vorher der Bürgermeister vom Präsidenten ernannt wurde. Die Wahl wurde nach dem neuen Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung in Jerewan abgehalten, das 2008 verabschiedet wurde.

Laut offiziellen Berichten wählten etwas mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten (407 700) und die Republikanische Partei gewann mit 47,4% der Stimmen. Auch bei dieser Wahl gab es wieder Vorwürfe wegen massiver Unregelmäßigkeiten und der Ruf nach einer Annullierung der Wahl wurde laut. Das Büro des Staatsanwaltes veranlasste eine Neuauszählung in acht Bezirken, die Unregelmäßigkeiten, wie zum Beispiel Fälschungen von Wahlzetteln, zum Vorschein brachten. Diese hatten jedoch keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Armenien bemüht sich um eine Annäherung an europäische/internationale Strukturen; die Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik erfolgte im Juni 2004. Im November 2006 trat der Aktionsplan mit der EU in Kraft. Im Verhältnis zur NATO arbeitet Armenien an der Umsetzung des Ende 2004 verabschiedeten Individual Partnership Action Plan (IPAP).

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus. Am 10.10.2009 wurden Protokolle über die Aufnahme von diplomatischen und die Entwicklung der bilateralen Beziehungen unterzeichnet, die allerdings von den Parlamenten der beiden Länder noch ratifiziert werden müssen.

Die Beziehungen zu Iran sind gut. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)

Armenien hat die Ratifizierung zweier Abkommen mit der Türkei über die Normalisierung ihrer Beziehungen auf Eis gelegt. Armenien wirft der Türkei vor, neue Bedingungen für eine Versöhnung der beiden Nachbarländer zu stellen. Da Ankara sich weigere, die Vereinbarungen ohne Vorbedingungen in angemessener Zeit zu ratifizieren, werde der Prozess im armenischen Parlament ausgesetzt, erklärte die Regierungskoalition am Donnerstag [22.4.2010] in Eriwan.

(NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Armenien setzt Ratifizierung von Türkei-Abkommen aus, 22.4.2010;

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/armenien_tuerkei_1.5514883.html Zugriff 21.1.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

...

Binnenflüchtlinge

...

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.1.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen der Verbesserung bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)

Rechtsschutz

Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):

Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Das Gesetz gewährt eine unabhängige Justiz, jedoch verblieben die Gerichte in der Regel unter politischem Druck der Exekutive und Korruption war ein ernstzunehmendes Problem.

Reformen im Justizbereich wurden auch 2009 weiter verfolgt. Im April 2009 wurde ein strategischer Aktionsplan für die Einführung von Justizreformen 2009-2011 angenommen. Es gab 2009 nennenswerte Fortschritte in der Erhöhung der Gehälter für Richter, trotzdem bleibt die Unabhängigkeit der Richter Grund zur Sorge. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung, da der Präsident vor den Veränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Der Justizrat schlägt Kandidaten für das Richteramt vor, die dann vom Präsidenten ernannt werden. Der Präsident hat dadurch noch immer einen großen Einfluss auf das Justizpersonal. Der Rat nominiert auch die Kandidaten für den Gerichtsvorstand auf allen drei Ebenen und den dazugehörigen Kammern. Der Präsident und die Nationalversammlung ernennen jeweils zwei Kandidaten für den Justizrat; die Generalversammlung der Richter wählt die übrigen neun Mitglieder in einer geheimen Abstimmung.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Gefangene berichteten, dass Exekutivbehörden wenig unternahmen, um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Zeugenschutz

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Korruption

Wichtige Schritte wurden in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anti-Korruption getätigt. Eine Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 mit zugehörigem Aktionsplan wurde im Oktober 2009 angenommen, inbegriffen ist ein Monitoring- und Evaluierungssystem. Die Strategie fasst auch das Errichten eines Anti-Korruptionssekretariates ins Auge, um die Durchführung des Aktionsplanes zu beobachten. In diesen Prozess wurden sowohl zivilgesellschaftliche, als auch wichtige internationale Organisationen integriert. Im Jahr 2009 wurde Armenien Vertragsstaat der "Astana Declaration on Good Governance and Fighting Corruption" der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Büro des Ministerpräsidenten hat ein Konzept in Hinblick auf die Transparenz der politischen Aktivitäten, auf die Schlichtung von Interessenskonflikten und auf die Errichtung einer Datenbank, deren Inhalt das Einkommen, der Besitz und ebenso Beteiligungen von hochrangigen Beamten und deren nahe Verwandten umschließen, ausgearbeitet. Im Bereich der Schulung von öffentlich Bediensteten in Bezug auf Anti-Korruption wurden Fortschritte gemacht, jedoch ist trotz des Fortschrittes in der Gesetzgebung die wahrgenommene Korruption laut internationalen Berichten nicht wirklich weniger geworden - insofern müssen noch weitere Schritte unternommen werden.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)

Die öffentliche Wahrnehmung von Korruption hat sich in Armenien im Jahr 2009 etwas verbessert, trotzdem bleibt die Korruption ein großes Problem für die demokratischen Entwicklungen des Landes. Auf Grundlage der Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 führt die Regierung ihre Kampagne gegen die Korruption mithilfe rechtlicher Maßnahmen und Reformen im Öffentlichen Dienst weiter. Obwohl diese Kampagne Mißbrauch in verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung aufdeckte, wurden Beamte nur unzureichend bestraft.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010 - Armenia, 29.6.2010)

Korruption stellt vor allem im Justizbereich, bei der Polizei, bei den Sicherheitskräften und in Gefängnissen ein Problem dar, das unter anderem auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption war auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet. Die Korruption ist ein ernstzunehmendes Problem.

Regierungsprogramme, die die Korruption eindämmen sollen, lieferten nur wenig greifbare Resultate. Lokale Beobachter sind der Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 gegenüber skeptisch eingestellt, da sie bezweifeln, ob die neuen Strategien auch wirklich greifen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NROs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NROs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

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NGOs beschäftigen sich vor allem mit Themen wie Menschenrechte, Staatstätigkeit, Charity und Sozialarbeit, Medien, Umwelt, Jugend, Gesundheit und familiäre Angelegenheiten. Das soziale Ansehen von zivilgesellschaftlichen Akteuren ist sehr hoch und sie haben großen Einfluss auf die öffentliche Meinung. 2009 waren NGOs in Diskussionen über legislative Änderungen eingebunden. Behörden sehen NGOs manchmal als feindliche Akteure oder auch als politische Konkurrenten an, jedoch schützt diese Aktivisten ihre Reputation in der Gesellschaft und im Westen.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010)

Ombudsmann

Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (zB militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.

Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerde eingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

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Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Im ersten Halbjahr 2009 gingen 2 602 Beschwerden im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 42 Fälle gelöst werden und 94 Personen erhielten Entschädigungen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einigen Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten, sah sich Armenien 2009 trotz großer Kredite multilateraler Institutionen einer ernsthaften Rezession mit einem Rückgang des BIP um mehr als 14% gegenüber. Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2010 mit fast 5% Wachstum zu erholen.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 12.1.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 25.1.2011)

Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.

Einer der Gründe für den Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Oktober 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 21.1.2011)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenischer Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als 2008.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Medizinische Versorgung

Während der Sowjet-Ära waren alle Gesundheitseinrichtungen in Armenien in staatlicher Hand. Jetzt besteht das Gesundheitssystem aus einem Netzwerk unabhängiger, selbstfinanzierter (oder gemischt finanzierter) Gesundheits-Infrastrukturen. Es gibt keine lokalen Verhandlungen über Gebühren. Stattdessen legt das Gesundheitsministerium einen Einheitstarif für alle ambulanten Patientenbesuche fest. Auch wenn dies nicht immer angewendet wird, ist es dennoch eine Vorschrift. Vor der Unabhängigkeit war das Gesundheitsministerium für die Planung und Regulierung fast aller medizinischen Dienste verantwortlich und legte alle Verwaltungsvorschriften fest. Die andauernden Reformen sollen etablierte Praktiken ändern. Viele Bereiche, die zuvor einer zentralen Kontrolle unterlagen, sind jetzt mehr selbstfinanziert und -verwaltet. Das Gesundheitsministerium spielt zwar immer noch eine wichtige Rolle, ist aber aufgrund der Dezentralisierung nicht mehr so einflussreich. Das Gesundheitsministerium ist für die Formulierung von Reformen und die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Darüber hinaus wird das Ministerium auch weiterhin die Gesundheitssituation und den Pflegestandard überwachen und ist als einzige Institution berechtigt, Zulassungen für Ärzte und Gesundheitseinrichtungen auszustellen. Nichtsdestotrotz stellt die neue Methode der Überwachung der Gesundheitspflegedienste einen radikalen Bruch mit der Vergangenheit dar. Obwohl das MOH [Gesundheitsministerium] eine Verschiebung der Ressourcen zur primären medizinischen Versorgung wünscht, ist unbestreitbar, dass ein Überangebot an Polikliniken besteht. Es steht zu erwarten, dass einige dieser Kliniken geschlossen werden.

Das Gesundheitsministerium hat einen Plan für die primäre medizinische Versorgung entworfen, der nach der Genehmigung durch das Parlament und Verabschiedung als Gesetz das notwendige Rahmenwerk für die Einführung unabhängiger Allgemeinmediziner bzw. Hausärzte bilden wird. Das Ministerium hat sich darüber hinaus der Herausforderung gestellt, Schulungen für Ärzte anzubieten, die die Aufgabe der neuen primären medizinischen Versorgung übernehmen möchten.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt.

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Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur Eindämmung von Magen- und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert. Die UNICEF unterstützte das Projekt des Gesundheitsministeriums und übernahm die Schulung von 180 Krankenschwestern und Ärzten im Bereich der präventiven und kurativen Pflege und Kindesentwicklung. Ein Projekt der Weltbank diente ebenfalls der Entwicklung der primären medizinischen Versorgung. Dieses Projekt umfasst einschließlich eines Schulungs-Unterprojekts die Entwicklung von 70 primären Versorgungseinrichtungen und Richtlinien für Hausärzte.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Weder Kliniken, noch Berechtigte sind über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patientinnen und Patienten erforderlich. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

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Folgende medizinische Leistungen und Rettungsdienste sind kostenlos:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

Notfallversorgung

Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

Geburtshilfe

Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

Psychiatrische Versorgung

Bösartige Neoplasmen (Tumore)

Hämophilie

Aplastische Anämie

Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

Behinderte Personen und Kinder

Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

Kinder unter 7 Jahren, etc.

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

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In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

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Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

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¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

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Verfahren zur Existenzgründung:

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

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UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)"

I.1.8. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.9. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 12.07.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.9. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 12.07.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen führe die bP aus, dass sie in Armenien ernsthaft bedroht sei. Sie lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich. Die ganze Familie befinde sich in Österreich, auch die Frau und das Kind. Sie beherrsche die deutsche Sprache und habe sich eingelebt. Das Ziel sei, die Freiheitsstrafe bis zur Entlassung abzusitzen, dann neben der Familie zu sein und denselben Fehler nie wieder zu begehen

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum dortigen Mehrheitsglauben bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

1.2.3. Haftzeiten seitens der bP in Österreich:

12.10.2007 bis 23.11.2007 - XXXX12.10.2007 bis 23.11.2007 - römisch 40

19.02.2008 bis 01.04.2008 - XXXX19.02.2008 bis 01.04.2008 - römisch 40

22.01.2009 bis 01.03.2009 - XXXX22.01.2009 bis 01.03.2009 - römisch 40

10.11.2009 bis 25.11.2009 - XXXX10.11.2009 bis 25.11.2009 - römisch 40

29.03.2010 bis 07.04.2011 - XXXX29.03.2010 bis 07.04.2011 - römisch 40

seit 07.04.2011 - XXXXseit 07.04.2011 - römisch 40

1.2.3.1. Sonstige Übertretungen in Österreich seitens der bP:

Die Feststellung hinsichtlich der Begehung von insgesamt 27 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (AS 197).Die Feststellung hinsichtlich der Begehung von insgesamt 27 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (AS 197).

Die rechtskräftige Verurteilung vom LG XXXX, RK 28.01.2011, PAR 142/1 143 (1. Satz 2. Fall) StGB, Freiheitsstrafe 7 Jahre, ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.Die rechtskräftige Verurteilung vom LG römisch 40 , RK 28.01.2011, PAR 142/1 143 (1. Satz 2. Fall) StGB, Freiheitsstrafe 7 Jahre, ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum bestehenden rechtskräftigen Waffenverbot seitens der BH XXXX, rechtskräftig seit 30.04.2011, in Österreich, ergibt sich aus dem Eintrag in der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellung zum bestehenden rechtskräftigen Waffenverbot seitens der BH römisch 40 , rechtskräftig seit 30.04.2011, in Österreich, ergibt sich aus dem Eintrag in der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres.

Im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheint auf, dass gegen die bP mit Bescheid der

  • -Strichaufzählung
    Bezirkshauptmannschaft XXXX, ein bis 25.4.2017 gültigesBezirkshauptmannschaft römisch 40 , ein bis 25.4.2017 gültiges

Rückkehrverbot (rechtskräftig seit 26.4.2007)

  • -Strichaufzählung
    Bezirkshauptmannschaft XXXX, einBezirkshauptmannschaft römisch 40 , ein

Rückkehrverbot (tritt außer Kraft am 22.6.2017) (Berufung eing. am 4.4.2011)

erlassen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der nicht unschlüssigen Beweiswürdigung des BAA wurde des Weiteren Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten der Eltern der bP. Es wurde Einsicht in die Strafregister der bP genommen.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der nicht unschlüssigen Beweiswürdigung des BAA wurde des Weiteren Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten der Eltern der bP. Es wurde Einsicht in die Strafregister der bP genommen.

Festzustellen ist, dass die bP am 13.11.2001, wegen ihrer damaligen Minderjährigkeit, durch ihren Vater am 13.11.2001 einen Asylantrag stellte. Die bP machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern wurde ein Antrag auf Erstreckung des ihrem Vater aufgrund dessen Asylantrages zu gewährenden Asyls gestellt.

Der Vater der bP brachte in seinem Verfahren anlässlich seiner bereits am 18.11.2000 erfolgten Asylantragstellung im Wesentlichen vor, dass sein Bruder bei der Mafia sei. Er habe über seinen Bruder in Kasachstan Arbeit bekommen und habe dort beobachtet, wie sein Bruder zwei Morde begangen habe. Er sei dann zurück nach Armenien und habe dort als Juwelier gearbeitet. Die Polizei hätte ihn dann immer wieder aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt, da sie vermutet habe, er würde mit diesem unter einer Decke stecken. Er habe sich somit zwischen zwei Fronten befunden. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt, dass er nichts mit der Mafia zu tun hätte und die Mafia habe geglaubt, dass er als Informant für die Polizei tätig sei, weshalb er letztlich geflüchtet sei.

Der Asylantrag des Vaters der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 21.02.2001, Zl. 00 16.230-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des UBAS vom 19.02.2002, Zahl: 2002/02/19 221.509/0-IX/27/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Der Asylantrag des Vaters der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 21.02.2001, Zl. 00 16.230-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des UBAS vom 19.02.2002, Zahl: 2002/02/19 221.509/0-IX/27/01, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien und wurden diese nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Mit Bescheid des UBAS vom 19.02.2002, Zahl: 225.377/0-IX/27/01, wurde auch die Berufung der bP gegen ihren negativen erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da dem Vater kein Asyl gewährt wurde, was Vorraussetzung gewesen wäre.Mit Bescheid des UBAS vom 19.02.2002, Zahl: 225.377/0-IX/27/01, wurde auch die Berufung der bP gegen ihren negativen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen, da dem Vater kein Asyl gewährt wurde, was Vorraussetzung gewesen wäre.

Mit Beschlüssen des VwGH wurden die Beschwerdebehandlungen der eingebrachten Beschwerden seitens der bP und deren Vater gegen die Entscheidungen des UBAS abgelehnt.

Am 30.05.2005 stellte die inzwischen volljährige bP den zweiten Asylantrag. Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme brachte diese im Wesentlichen vor, dass zwischenzeitlich auch ihre Mutter und ihre Schwester nach Österreich gekommen seien. So wolle nicht dass man die Familie trenne und habe deshalb erneut um Asyl angesucht. Auch hätte sie in der Heimat die gleichen Probleme wie ihr Vater. Dieselben Personen würden sie belästigen und hätten den Aufenthaltsort des Vaters herausfinden wollen. Sie hätten sie bedroht und im Sommer 2001 geschlagen. Sie hätte gedacht, dass die Probleme weg wären, wenn der Vater ausreisen würde, jedoch sei dies nicht der Fall gewesen, weshalb sie ein Jahr nach dem Vater ausgereist sei.

Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie zwar bemerkt hätte, dass sie beschattet worden sei, Probleme hätte es aber nicht gegeben. Erst im September 2001 hätten sie zwei Personen aufgefordert zu diesen ins Auto zu steigen und wären sie mit ihr ins Freie gefahren. Sie hätten gedroht sie zu töten, würde sie ihre Fragen nicht beantworten. Sie hätten gesagt, dass ihnen ihr Vater eine große Summe Geld schulden würde. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt, welcher seitens der bP mit Europa bekannt gegeben worden sei und hätten dann gesagt, dass sie sie nochmals aufsuchen würden, falls sie sie nochmals bräuchten. 10 Minuten später sei sie dann von vier bis fünf wild gewordenen Männern mit Steinen und Holzstäben geschlagen worden. Sie sei blutüberströmt gestürzt und im Krankenhaus aufgewacht. 2 Wochen später sei sie erneut auf diese Personen gestoßen, als sie mit Freunden in einem Cafe gesessen sei. Sie hätten sie zu ihnen gerufen und gefragt, ob der letzte Vorfall keine Lehre gewesen sei. Sie hätte diesen dann gesagt, dass sie mit ihnen zusammen arbeiten würde und sei aus dem Cafehaus geflohen. Bei der Polizeistation habe sie um Hilfe ersucht und seien danach wieder die Personen aus dem Cafehaus zur Polizeistation gekommen und hätten gesagt, dass die bP nicht vor ihnen fliehen könne und sie diesen Hilfe leisten müsse, egal worum es gehe. Sie glaube, dass diese Personen von der Mafia seien und mit der Polizei zusammen arbeiten würden.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden ist anzuführen, dass sie sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden ist anzuführen, dass sie sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

II.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der behaupteten Rückkehrgefährdung der bP bestehen.

So wurde für die bP am 13.11.2001 erstmals ein Asylantrag in Form eines Asylerstreckungsantrages mit Bezug zu ihrem Vater eingebracht. Es wird zwar nicht verkannt, dass die bP damals noch minderjährig war, jedoch ist es nach Ansicht des AsylGH nicht nachvollziehbar, dass für die bP, würden ihre Fluchtgründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen, lediglich ein Asylerstreckungsantrag und nicht ein Asylantrag gestellt worden wäre, insbesondere, wo zum Zeitpunkt der Stellung des Asylerstreckungsantrages für die bP der Asylantrag des Vaters der bP bereits in erster Instanz negativ entschieden worden war und somit zumindest die Möglichkeit erkennbar sein musste, dass dem Asylvorbringen des Vaters der bP der Erfolg verwehrt bleibt. Somit wäre die einzige Möglichkeit für die bP gewesen, ihre angeblichen Fluchtgründe von Anfang an zu schildern um so möglicherweise Asyl oder subsidiären Schutz zu erhalten, was der bP und auch deren Vater zumindest bewusst sein musste, kann man nämlich nicht vor dem Hintergrund der angeblich wegen Verfolgung erfolgten Flucht seitens der bP einfach davon ausgehen, dass diese ihrem Vater die Gründe der Flucht nicht erzählt hätte, da sich derartiges aus dem Akteninhalt nicht ableiten lässt und auch absolut lebensfremd wäre. Somit spricht diese Verhaltensweise sehr stark dafür, dass die bP keine eigenen Fluchtgründe hatte, sondern vielmehr ihrem Vater nach Österreich folgte um sich aus persönlichen Gründen hier gemeinsam mit diesem aufzuhalten.

Verstärkt wird diese Ansicht dadurch, dass die bP nach negativem Erstverfahren samt Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VwGH im volljährigen Alter einen neuen Asylantrag einbrachte, nun erstmals ihre angeblichen Asylgründe anführte und in weiterer Folge nach negativem erstinstanzlichen Verfahren ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Asyl (Spruchpunkt I.) noch vor der Entscheidung des UBAS im Beschwerdeverfahren zurück zog. Würde man davon ausgehen, dass die bP tatsächlich Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat zu erwarten hätte, so würde diese wohl vor der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des abweislichen erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen und sich so selbst die Chance auf eine etwaige Gewährung von Asyl nehmen, insbesondere, wo diese selbst für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes diesen Status lediglich temporär erhalten würde und dies der rechtsfreundlich vertretenen bP bewusst sein musste.Verstärkt wird diese Ansicht dadurch, dass die bP nach negativem Erstverfahren samt Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VwGH im volljährigen Alter einen neuen Asylantrag einbrachte, nun erstmals ihre angeblichen Asylgründe anführte und in weiterer Folge nach negativem erstinstanzlichen Verfahren ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) noch vor der Entscheidung des UBAS im Beschwerdeverfahren zurück zog. Würde man davon ausgehen, dass die bP tatsächlich Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat zu erwarten hätte, so würde diese wohl vor der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des abweislichen erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen und sich so selbst die Chance auf eine etwaige Gewährung von Asyl nehmen, insbesondere, wo diese selbst für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes diesen Status lediglich temporär erhalten würde und dies der rechtsfreundlich vertretenen bP bewusst sein musste.

Weiters sei festgehalten, dass die bP ihre Fluchtgründe grundsätzlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters aufbaute, wobei das Vorbringen des Vaters jedoch rechtskräftig als nicht glaubwürdig festgestellt wurde, worunter ebenfalls die Glaubwürdigkeit der bP in Bezug auf ihre Fluchtgeschichte erheblich leidet.

I.1.4.2. Auch sei - ungeachtet der Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit welchem der bP subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und des hierauf fußenden Grundsatzes des ne bis in idemfestgehalten, dass im Verfahren erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Vaters der bP und der bP selbst zu Tage traten. So baute der Vater der bP sein Fluchtvorbringen darauf auf, dass sein Bruder bei der Mafia sei und er beobachtet hätte, wie sein Bruder zwei Morde begangen habe. Die Polizei hätte ihn dann immer wieder aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt, da sie vermutet habe, er würde mit diesem unter einer Decke stecken. Er habe sich somit zwischen zwei Fronten befunden. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt, dass er nichts mit der Mafia zu tun hätte und die Mafia habe geglaubt, dass er als Informant für die Polizei tätig sei, weshalb er letztlich geflüchtet sei.römisch eins.1.4.2. Auch sei - ungeachtet der Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit welchem der bP subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und des hierauf fußenden Grundsatzes des ne bis in idemfestgehalten, dass im Verfahren erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Vaters der bP und der bP selbst zu Tage traten. So baute der Vater der bP sein Fluchtvorbringen darauf auf, dass sein Bruder bei der Mafia sei und er beobachtet hätte, wie sein Bruder zwei Morde begangen habe. Die Polizei hätte ihn dann immer wieder aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt, da sie vermutet habe, er würde mit diesem unter einer Decke stecken. Er habe sich somit zwischen zwei Fronten befunden. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt, dass er nichts mit der Mafia zu tun hätte und die Mafia habe geglaubt, dass er als Informant für die Polizei tätig sei, weshalb er letztlich geflüchtet sei.

Die bP hingegen stützte ihr Fluchtvorbringen darauf, dass sie mit der Mafia deshalb Probleme bekommen hätte, da ihr Vater der Mafia eine große Summe Geld schulden würde, wovon jedoch im Verfahren des Vaters der bP nie die Rede war.

Auch ergaben sich erhebliche Widersprüche in den Angaben der bP selbst. So führte diese im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme aus, dass zwischenzeitlich auch ihre Mutter und ihre Schwester nach Österreich gekommen seien. So wolle nicht dass man die Familie trenne und habe deshalb erneut um Asyl angesucht. Auch hätte sie in der Heimat die gleichen Probleme wie ihr Vater. Dieselben Personen würden sie belästigen und hätten den Aufenthaltsort des Vaters herausfinden wollen.

Erst bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme brachte die bP die Probleme mit der Mafia wegen angeblicher erheblicher Geldschulden ihres Vaters ins Spiel, was von ihr in der ersten Einvernahme jedoch nie behauptet wurde.

Ein weiterer erheblicher Widerspruch findet sich darin, dass die bP bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme noch ausführte, dass sie erst ein Jahr nach ihrem Vater ausgereist sei, da sie geglaubt hätte, dass die Probleme weg wären, wenn ihr Vater ausgereist wäre, was indiziert, dass die bP bereits Probleme gehabt hätte, als ihr Vater noch im Herkunftsstaat anwesend war.

Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte diese hingegen völlig abweichend davon aus, dass die Probleme erst einige Monate nach der Ausreise ihres Vaters begonnen hätten.

Schließlich führte die bP im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme anlässlich ihres Aberkennungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass sie in Armenien ihre Ermordung durch die Widersacher ihres Onkels befürchten würde. Sie würde nicht wissen, um welche Personen es sich dabei handelt. An anderer Stelle der Einvernahme behauptete die bP jedoch, dass sie auch persönlich mit genau diesen Personen Probleme gehabt hätte, was von der bP auch schon in früheren Einvernahmen behauptet wurde. Auf die Frage, wann und in welcher Form sie Probleme mit diesen Personen gehabt hätte, führte die bP aus, dass dies in ihren vorherigen Aussagen stehen würde. Dazu aufgefordert, diese Frage dennoch ein weiteres Mal zu beantworten, führte die bP aus, dass sie nichts zu sagen hätte, sie habe bereits einige Male ihre Aussage getätigt. Befragt, ob sie sich dazu also kein weiteres Mal konkret äußern möchte, führte die bP aus, dass sie darüber nicht reden wolle, weil sie bereits müde sei.

Die darin gehegten Zweifel des BAA an der Glaubwürdigkeit der bP hinsichtlich ihrer Rückkehrgefährdung, weil diese in Anbetracht ihrer wiederum widersprüchlichen Angaben auf entsprechende Nachfrage hinsichtlich dieser Widersprüche nicht gewillt gewesen ist sich weiter zu äußern, was einerseits damit begründet wurde, dass sie bereits einige Male ausgesagt hätte und anderseits damit, dass sie bereits müde sei, worin laut Auffassung des BAA der Versuch passender Ausreden zu sehen sei um sich nicht weiter dazu äußern zu müssen, werden seitens des AsylGH geteilt.

Weiters wurde die damalige Gewährung von subsidiären Schutz an die bP sehr wesentlich damit begründet, dass deren Mutter nach Ansicht des BAA habe glaubhaft darlegen können, dass Armenien in ihrem konkreten Fall aufgrund plausibel dargebrachter Umstände nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen sei, sie ausreichend zu schützen, weshalb auch die bP aus den selben Gründen wie ihre Mutter keinen Schutz des armenischen Staates würde erwarten können. Dazu wird seitens des AsylGH festgestellt, dass die Mutter der bP nach eigenen Angaben erst nicht ganz ein Jahr später als die bP ihr Herkunftsland verlassen habe und erst etwa nicht ganz zwei Jahre nach der bP in Österreich eingereist sei. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Mutter der bP im Wesentlichen Übergriffe von Privatpersonen und fehlenden Schutz der Sicherheitsbehörden an. Sie habe sich nicht an Behörden gewandt, da sie diesen nicht hätte vertrauen können. Berücksichtigt man nun obige Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der bP im Verhältnis zu den Angaben der Mutter, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mutter zeitlich erst wesentlich später als die bP ausgereist ist und somit der Sachverhalt schon faktisch nicht derselbe sein kann, so sind die Ausführungen der Mutter der bP nach Ansicht des AsylGH nicht geeignet, um nur deretwegen von der Glaubwürdigkeit der Angaben der bP im Verfahren auszugehen, sondern überwiegen die Überlegungen, welche für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP sprechen, erheblich.

I.1.4.3. Die bP wurde weiters nach Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten von einem inländischen Gericht (LG XXXX, wegen XXXX.römisch eins.1.4.3. Die bP wurde weiters nach Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten von einem inländischen Gericht (LG römisch 40 , wegen römisch 40 .

Es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer durchschnittlichen bP mit dem Wissen und Kenntnissen der gegenständlichen bP auch aus der Laiensphäre bekannt sein muss, dass einerseits die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine unbefristete ist und Aberkennungstatbestände hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehen. Im Lichte der im Vorsatz getätigten Ausführungen ist weiters davon auszugehen, dass es der bP aus der dort beschriebenen Laiensphäre zumindest in groben Umrissen bekannt sein muss, dass gerade jene Sachverhalte, welche ein massives öffentliches Interesse gegen den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet begründen, wozu rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte grade typischerweise zu zählen sind (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN), einer günstigen Zukunftsprognose in Bezug auf die Beibehaltung des Bleiberechts im Bundesgebiet abträglich sein können. Gerade -wiederholte und wegen nicht bloß geringfügiger Straftaten- erfolgte rechtskräftige Verurteilungen sind besonders dazu prädestiniert zu hinterfragen, ob die bP Österreich tatsächlich aufsuchte um hier Schutz zu finden oder um hier ihre kriminelle Energie auszuleben. Würde nun die bP tatsächlich im Falle ihrer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat befürchten, dort von jenen Umständen betroffen zu sein, welche zur Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten führen, müsste im Lichte der vorangegangenen Überlegungen davon auszugehen sein, dass sie tunlichst die Begehung von Straftaten unterlässt, um ihren Schutzstatus dadurch nicht zu gefährden. Nur in jenen Fällen, in denen die bP ihr persönliche Rückkehrgefährdung für kalkulierbar im Sinne von nicht wahrscheinlich (VwGH 9.12.1995, Zl. 94/20/0858;

VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262) bzw. von nicht relevanter Intensität (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872;

7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762) einschätzt, wird sie sich zur Begehung der hier vorliegenden Straftaten hinreißen lassen.

Somit ist auch aufgrund der nach der Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr aus dem Verhalten der bP in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht ableitbaren neuen Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht im gegenständlichen Einzelfall nunmehr nicht mehr davon auszugehen, dass es als wahrscheinlich (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) anzusehen ist, dass der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die von ihr behauptete Gefahr droht und sind die in jenem Rechtsakt, der zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, getroffenen Feststellungen hierzu nicht mehr aufrecht zu halten.

Insgesamt ist somit aufgrund sämtlicher obiger Ausführungen seitens des AsylGH festzustellen, dass die Angaben der bP zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig sind und ist nicht von einer Rückkehrgefährdung für die bP im Falle einer Ausweisung nach Armenien auszugehen.

II.1.5. Grundsätzlich hat das BAA nach Ansicht des AsylGH ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Auch die bP trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegen, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).römisch zwei.1.5. Grundsätzlich hat das BAA nach Ansicht des AsylGH ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Auch die bP trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegen, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

In Bezug auf die rechtlichen Erwägungen des BAA wird auf Punkt II.2. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.In Bezug auf die rechtlichen Erwägungen des BAA wird auf Punkt römisch zwei.2. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ist gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ist gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die belangte Behörde grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenfasste. Die belangte Behörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die belangte Behörde grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenfasste. Die belangte Behörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Alt. AsylG 2005 gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Alt. AsylG 2005 gegeben sind:

Grundsätzlich bindet die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Bundesasylamt bei seinem jetzigen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des BAA hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine vom genannten Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt.

Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen", im Sinne der Rechtsstaatlichkeit bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt., Z 2 u. Z 3 AsylG hinausgehen.Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen", im Sinne der Rechtsstaatlichkeit bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt., Ziffer 2, u. Ziffer 3, AsylG hinausgehen.

Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins

1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal sich aus den nunmehrigen Erkenntnissen ergibt, dass die bP den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal sich aus den nunmehrigen Erkenntnissen ergibt, dass die bP den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.

Auch kann der belangten Behörde nicht Willkür vorgehalten werden, zumal sich aus der Aktenlage ergibt, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht willkürlich neu aufgerollt wurde, sondern sich der festgestellte Sachverhalt im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergab, als die belangte Behörde prüfte, ob die Voraussetzungen zur weiteren Aufrechterhaltung der Zuerkennung des Stauts eines Subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Ein solches Ermittlungsverfahren erscheint aufgrund des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung und materiellen Wahrheit geboten.

Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend dennoch darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Art. 19 Abs. 3 StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde quasi einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache und sich hieraus ableitbaren Vertrauenslage für die Partei zu bieten.Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend dennoch darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Artikel 19, Absatz 3, StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde quasi einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache und sich hieraus ableitbaren Vertrauenslage für die Partei zu bieten.

Ein solcher, im vorangegangenen Absatz angeführter Umstand würde insbesondere dann vorliegen, wenn das BAA solche Umstände neu prüfen und aufrollen würde, die es bereits zur Erlassung des Bescheides, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte, hätte prüfen können.

Im gegenständlichen Fall trat jedoch die bP mit 07.04.2011 ihre nunmehrige Haftstrafe an, was seitens des BAA zum Anlass genommen wurde um ein Aberkennungsverfahren einzuleiten. Ein derartiges Verhalten durch die belangte Behörde kann aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Lichte der nachfolgenden Ausführungen nicht beanstandet werden.

Das BAA kam auch zu dem Ermittlungsergebnis, dass sich die maßgebliche abschiebungsrelevante Lage in den hier wesentlichen Punkten seit jenem Zeitpunkt, als von der belangten Behörde letztmalig über die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung -was implizit voraussetzt, dass die belangte Behörde nach wie vor davon ausging, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor zu Recht als zuerkannt giltentschieden wurde, geändert haben soll, da die in Armenien tätigen nationalen Behörden willens und fähig sind, die Bevölkerung zu schützen und in Armenien eine ausreichende Lebensgrundlage bestehen würde.

In diesem Punkt erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde jedoch nicht als tragfähig, weil es hier auf eine Änderung der maßgeblichen Lage in Armenien seit dem Zeitpunkt, als die Umstände ob nach wie vor subsidiärer Schutz zu gewähren sei (wobei davon auszugehen ist, dass dies mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, als die befristete Aufenthaltsberechtigung letzmalig verlängert wurde), ankommt. Dass seit diesem Zeitpunkt in Armenien eine maßgebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht eintrat, geht weder aus den Feststellungen der belangten Behörde, noch aus den ho. Quellenmaterial hervor.

Würde daher eine derartige, von der belangten Behörde angenommene Änderung der allgemeinen Lage in Armenien die einzige Begründung des angefochtenen Bescheides sein, würde sich dieser als rechtswidrig darstellen, was hier jedoch nicht der Fall ist, weil sich jener Sachverhalt, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führte, sich als nicht glaubhaft erwies. Die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit der ist trotz der beschriebenen Rechtskraftwirkung jenes Bescheides, mit dem die seinerzeit subsidiärer Schutz zuerkennt wurde, dennoch möglich, weil sich diese Feststellung nunmehr auf Umstände bezieht, welche sich nach dieser Zuerkennung zugetragen haben, insbesondere das Verhalten der bP in strafrechtlicher Hinsicht und die daraus ableitbaren Umstände (siehe Punkt I.1.4.3.).Würde daher eine derartige, von der belangten Behörde angenommene Änderung der allgemeinen Lage in Armenien die einzige Begründung des angefochtenen Bescheides sein, würde sich dieser als rechtswidrig darstellen, was hier jedoch nicht der Fall ist, weil sich jener Sachverhalt, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führte, sich als nicht glaubhaft erwies. Die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit der ist trotz der beschriebenen Rechtskraftwirkung jenes Bescheides, mit dem die seinerzeit subsidiärer Schutz zuerkennt wurde, dennoch möglich, weil sich diese Feststellung nunmehr auf Umstände bezieht, welche sich nach dieser Zuerkennung zugetragen haben, insbesondere das Verhalten der bP in strafrechtlicher Hinsicht und die daraus ableitbaren Umstände (siehe Punkt römisch eins.1.4.3.).

Ungeachtet der oa. Ausführungen wird in Bezug auf Frage, ob und inwieweit der armenische Staat gewillt und befähigt ist, Schutz vor Übergriffen zu gewähren auf die Ausführungen im ho. Erk. vom 28.6.2011, Zl. E10 306903-2/2008/69E verwiesen.

Weites ist im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:

Zur Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 ist erforderlich, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist ("§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Zur Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist erforderlich, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist ("§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.")wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.")

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan um die Enklave Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die bP war bereits vor ihrer Ausreise aus Armenien als Goldschmied tätig. Es steht der bP frei, im Falle einer erneuten Einreise nach Armenien eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige-Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es leben mehrere Onkel und Tanten samt deren Familien in Armenien. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im gegenständlichen Fall leidet die bP an Asthma und einer chronischen Gastritis. Die bP konsumiert seit einigen Monaten keine Drogen mehr und nimmt Schmerzmittel gegen Entzugserscheinungen ein.

Die bP leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der bP so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Armenien nicht möglich wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Die bP leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der bP so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung nach Armenien nicht möglich wäre vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterrömisch zwei.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Gem. § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.

Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt II.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war.Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt römisch zwei.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

...

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag wurde im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten abgewiesen, der Statuts eines subsidiärer Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet leben die Eltern, zwei Schwestern, die Lebensgefährtin und deren Sohn, hinsichtlich dessen die bP die Vaterschaft anerkannt hat.

Die bP befindet sich seit 29.03.2010 fortwährend in Haft, besitzt jedoch auch noch eine weitere Meldeadresse. Die Eltern und Schwestern der bP sind nicht an derselben Adresse wie die bP gemeldet und wurde zu diesen Personen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie etwa Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeiten, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich voraussetzen würden, dargetan, weshalb zu diesen Personen kein Familienleben vorliegt. Zur Lebensgefährtin und dem Sohn wird von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen, obwohl diese nicht an derselben Adresse wie die bP gemeldet sind und sich schon aus dem Wesens des Strafvollzuges ergibt, dass es sich hierbei um ein gelockerte Bindung handelt.Die bP befindet sich seit 29.03.2010 fortwährend in Haft, besitzt jedoch auch noch eine weitere Meldeadresse. Die Eltern und Schwestern der bP sind nicht an derselben Adresse wie die bP gemeldet und wurde zu diesen Personen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie etwa Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeiten, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich voraussetzen würden, dargetan, weshalb zu diesen Personen kein Familienleben vorliegt. Zur Lebensgefährtin und dem Sohn wird von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen, obwohl diese nicht an derselben Adresse wie die bP gemeldet sind und sich schon aus dem Wesens des Strafvollzuges ergibt, dass es sich hierbei um ein gelockerte Bindung handelt.

Die bP möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Erteilung eines Aufenthaltsrechts erwirken. Es halten sich die Eltern und zwei Schwestern im Bundesgebiet auf. Weiters führte die bP aus, Freunde in Österreich zu haben, weshalb ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Die bP möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Erteilung eines Aufenthaltsrechts erwirken. Es halten sich die Eltern und zwei Schwestern im Bundesgebiet auf. Weiters führte die bP aus, Freunde in Österreich zu haben, weshalb ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in diese Rechte diese in Verfassungsrang stehenden Grundrechte verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in diese Rechte diese in Verfassungsrang stehenden Grundrechte verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig. Zuerst war sie aufgrund ihrer ersten Asylantragstellung und dann bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses seit 21.02.2008 als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Der bP gelang es ursprünglich bloß ihren Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend zu legalisieren. Erst seit Februar 2008 begründete sie ihr Privat- bzw. Familienleben als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet und wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Beendigung des Aufenthaltes wegen der begangenen Straftaten hingewiesen, weshalb von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen ist.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei ist zwar schon seit etwa 10 Jahren in Österreich aufhältig und hat in Österreich die oben erwähnten privaten und familiären Bindungen, wurde jedoch immer wieder straffällig, sei es im Bereich des Strafgesetzbuches (Beteiligung an 5 bewaffneten Raubüberfällen) oder auch im Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes (27 rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen, insbesondere wiederholtes Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung), verbrachte die oben angeführten Zeiten im Gefängnis und ist seit 29.03.2010 fortwährend in Haft, da sie zu 7 Jahren Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Gegen die bP besteht weiters ein rechtskräftiges Waffenverbot und ein rechtskräftiges Rückkehrverbot und zeigte diese durch ihr fortwährendes Verhalten, dass sich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und einzuhalten, was jedoch eine wesentliche Voraussetzung für das Feststellen eine erfolgten Integration darstellen würde. Weiters war sie nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und benötigte auch bei ihrer letzten Einvernahme am 31.05.2011 einen Dolmetsch, wenngleich sie im Verfahren ausführte, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Vielmehr kam im Verfahren hervor, dass die bP während ihres gesamten Aufenthaltes lediglich etwa ein halbes Jahr lang einer Beschäftigung nachging. Weiters kam im Verfahren hervor, dass die bP zu keinen Vereinen, sozialen Institutionen oder sonstigen Einrichtungen in Österreich Kontakt pflegt und sich somit nicht am sozialen Leben in Österreich engagiert.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Es wird seitens des AsylGH zwar nicht verkannt, dass die bP bereits im minderjährigen Alter nach Österreich reiste, jedoch verbrachte diese dennoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des hat, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Die bP arbeitete auch bereits vor ihrer Ausreise aus Armenien als Goldschmied. Weiters leben viele Verwandte der bP in Armenien an welche sie sich wenden könnte und deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, insbesondere wo der familiär- verwandtschaftliche Zusammenhalt in der armenischen Gemeinschaft notorisch ist.

Im gegenständlichen Fall wirkt sich das noch geringe Lebensalter der bP für diese günstig aus, welches ihr eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, die Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft, die Überwindung allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten und den Aufbau einer dauerhaften Existenz erleichtert. Insbesondere wirkt sich auch diesbezüglich die Tatsache positiv aus, dass die bP sehr viele Sprachen spricht. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt auch in einem wesentlichen Punkt jenem, der dem ho. Erk. vom 15.12.2009, E10 242.537-2/2008-11E zu Grunde lag und das erkennende Gericht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausweisung zu einem anderen Ergebnis gelangte.

Die Lebensgefährtin der bP (eine gebürtige Moldawierin, mit der sich die bP sowohl in armensicher als auch in russischer Sprache unterhält, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich in Armenien im Alltag zurecht finden würde) und deren Sohn (dieser befindet sich in einem Alter, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit auszugehen ist [vgl. ho. Erk. vom 18.7.2011, GZ E10 417435-2/2011/8E, EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich ]) sind zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des armenischen Fremdenrechts wäre es sowohl der Lebensgefährtin der bP als auch dem Sohn möglich und zumutbar, sich legal in Armenien aufzuhalten und in weiterer Folge die armenische Staatsbürgerschaft zu erhalten (eine englischsprachige Übersetzung der entsprechenden Bestimmungen ist ersichtlich unter http://legislationline.org). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der bP (allenfalls nach der Haftentlassung) eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn in Armenien nicht möglich ist. Auch wurde derartiges im Verfahren nicht vorgebracht.

Es kam somit im Verfahren auch nicht hervor, dass es der bP nicht möglich wäre, nach der Verbüßung der Gefängnishaft gemeinsam mit der Lebensgefährtin und dem Sohn in Armenien zu leben.

Selbst wenn es die Lebensgefährtin und der Sohn vorziehen, das weitere Leben in Österreich zu verbringen, wäre die bP nicht gezwungen, den Kontakt zu ihnen gänzlich abzubrechen, sondern diesen durch brieflichen, telefonischen oder elektronischen Kontakt bzw. Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten (vgl. EGMR 11. 4. 2006, 61292/00, Useinov gg Niederlande).Selbst wenn es die Lebensgefährtin und der Sohn vorziehen, das weitere Leben in Österreich zu verbringen, wäre die bP nicht gezwungen, den Kontakt zu ihnen gänzlich abzubrechen, sondern diesen durch brieflichen, telefonischen oder elektronischen Kontakt bzw. Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten vergleiche EGMR 11. 4. 2006, 61292/00, Useinov gg Niederlande).

Wie bereits erwähnt wurde die bP vom LG XXXX, wegen §§ 142/1, 143 1. Satz 2. Fall, wegen XXXX.Wie bereits erwähnt wurde die bP vom LG römisch 40 , wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, 1. Satz 2. Fall, wegen römisch 40 .

Gegen die bP wurden wegen 27 Verwaltungsübertretungen rechtskräftige Strafen verhängt, vorwiegend wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkerberechtigung.

Gegen die bP besteht ein rechtskräftiges Waffenverbot.

Gegen die bP besteht ein rechtskräftiges Rückkehrverbot.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste zwar schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, doch wurde ihr im Anschluss der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Wie bereits erwähnt, musste es der bP klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Verwirklichung eines Tatbestandes, welcher zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führt, nur ein Vorübergehender ist.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Obwohl hierzu in erster Linie Überlegungen in jenen Fällen anzustellen sind, in denen sich der Aufenthalt von Asylwerbern während eines anhängigen Asylverfahrens über einen längeren Zeitraum erstreckt wird hierzu dennoch festgestellt, dass für die bP ursprünglich lediglich ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde und wurden keine Asylgründe geltend gemacht. Dieses Erstverfahren wurde erst durch die Entscheidung des VwGH im Jahr 2005 beendet und kann bis dahin den Behörden kein Vorwurf hinsichtlich der Dauer des Verfahrens gemacht werden. Erst Mitte des Jahres 2005 stellte die bP ihren zweiten Asylantrag, wo erstmals Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war dieser Asylantrag jedoch von vornherein unbegründet und wurden die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen in die Irre geführt um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Die bP hat sich erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung diese Vorteile verschaffen können. Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die bP insbesondere durch ihre nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich beitrug, wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit nicht bei einer Bewertung der Integration in Österreich ausgeblendet werden und kann hier aufgrund der Dauer der Verfahren und der daraus resultierenden Aufenthaltdauer im Bundesgebiet keine Interessensabwägung zu Gunsten der bP getroffen werden.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der bP gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der bP gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ist die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).

Im gegenständlichen Fall stallt daher auch die Feststellung, wonach eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegt, eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und der Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher durch den beschriebenen Aufenthaltstatus in Verbindung mit dem Verhalten der bP nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ungewiss war, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der bP in strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten- und familiären Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der bP zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der bP zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe für eine andere Entscheidung. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe für eine andere Entscheidung. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).

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II.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Rückkehrverbot, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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