TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/11 C10 264980-0/2008

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

C10 264980-0/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2005, Zl. 04 19.740-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2005, Zl. 04 19.740-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 02.07.2001 nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 76/1997, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 02.07.2001 nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,, gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat am 31.07.2001 das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.2. Das Bundesasylamt hat am 31.07.2001 das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

3. Am 27.09.2004 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung von Großbritannien zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Rücküberstellung hat der Bf. den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 76/1997, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) gestellt.3. Am 27.09.2004 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung von Großbritannien zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Rücküberstellung hat der Bf. den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) gestellt.

4. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 01.10.2004 vor der EAST Ost und am 01.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.10.2005, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.10.2005, den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 14.10.2005 fristgerecht eingelangte und mit 13.10.2005 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren und die Zurückweisung/Abschiebung für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 19.10.2005 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

8. Mit Eingabe vom 20.05.2009 teilte der Bf. mit, dass es auch mit Hilfe des Internationalen Roten Kreuzes nicht gelungen sei, Auskunft über den Verbleib seiner Mutter und seiner vier Schwestern zu erhalten.

9. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete XXXX zu heißen und im Jahr XXXX geboren zu sein.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete römisch 40 zu heißen und im Jahr römisch 40 geboren zu sein.

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ist ohne Religionsbekenntnis. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

Der Bf. ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Vater des Bf. ist verschollen. Die Mutter und Geschwister des Bf. befinden sich in Quetta (Pakistan). Nähere Familienangehörige hat der Bf. in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht.

2. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2001 verlassen. Von Mitte 2001 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich hielt sich der Bf. in Großbritannien auf.

3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines fehlenden Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig.

4. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Ast.:

Überblick über die politische Lage:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.

Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6)

Mehr als sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban durch die USA und ihre Verbündeten leidet die afghanische Zivilbevölkerung noch immer unter Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Eskalation des bewaffneten Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Streitkräften auf der einen Seite, sowie den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen auf der anderen Seite, führte vor allem im Süden und Südosten des Landes zu einer weiteren Verschlechterung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Auch in den Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, die früher als relativ sicher galten, kam es im Zuge des Konflikts verstärkt zu Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Bei den Präsidentschaftswahlen 2009 wurden 1,2 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Ein ähnliches Ausmaß an ungültigen Stimmen scheint es auch bei den Parlamentswahlen 2010 zu geben. Von den ca. 5,6 Mio. abgegebenen Stimmen wurden 1,3 Mio. für ungültig erklärt. Insgesamt sind 4,3 Mio. Stimmen gültig. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es zu keiner zentralen Steuerung des Wahlbetrugs kam. Es scheint als hätten viele Kandidaten die Wahlen manipuliert und Stimmen gekauft. Der Wahlbetrug fand vor allem in ländlichen Gebieten statt und nur in geringem Ausmaß in Städten. Außerdem sind Wahlstationen für Frauen anfälliger für Fälschungen, da es eine geringere Beteiligung von Frauen an der Wahl gibt. Grundsätzlich gilt ein Mindestwahlalter von 18 Jahren, aber viele wählen bereits in einem jüngeren Alter.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Mindestens 68 Sitze mussten bei dieser Wahl für weibliche Kandidaten reserviert sein. Diese verteilten sich in einem bestimmten Schlüssel auf alle Provinzen. In einigen Provinzen kam es zu erstaunlichen Erfolgen für Kandidatinnen. Bisher war es Frauen nur in Kabul gelungen, über ihren Stimmenanteil und nicht über die Quote ins Parlament einzuziehen. Grundsätzlich lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Sicherheitslage und der Möglichkeit für Frauen, bei den Wahlen anzutreten, feststellen. Dies kann von Distrikt zu Distrikt erheblich divergieren. Das Risiko in Kabul ist jedenfalls kleiner als im ländlichen Raum.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte Hohe Friedensrat unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 6 und 7)

Sicherheitslage:

Im Jahr 2010 wurden 2.777 zivile Kriegsopfer registriert. Damit hat es so viele Tote wie seit Jahren nicht mehr gegeben.

Zivile Opfer belasten immer wieder das Verhältnis der Afghanen zu den internationalen Streitkräften im Land und vor allem zu den USA. In den meisten Fällen sind allerdings Aufständische - wie die Taliban - für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011;APA, Laut UN deutlich mehr zivile Opfer in Afghanistan, 17.3.2011)

Nach dem Sturz der Taliban 2001 hatte die Bevölkerung hohe Erwartungen an das neue Regime, jedoch wurden diese enttäuscht. Die International Security Assistance Force (ISAF) wird von der Bevölkerung zunehmend als Unruhefaktor wahrgenommen. Dies ist ein Grund für das Erstarken der Aufständischen und die Fortsetzung des Aufstandes. Die beste Zeit für Afghanistan wäre nach 2001 gewesen. Seither wurden die Anti-Regierungsbewegungen aber wieder stärker. Auch die Stammesstrukturen wurden wieder wichtiger und lösten teilweise die religiösen Strukturen ab. Die Erwartungshaltung der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Zukunft Afghanistans ist in Summe zurückgegangen. Dennoch - so die verbreitete Meinung - wird der Juli 2011 nicht der Tag des Abzuges sein, sondern möglicherweise der Beginn der schrittweisen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Behörden. Um diese Übergabe zu ermöglichen finden Treffen von Vertretern der USA, der ISAF und lokaler Sicherheitsbehörden statt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S.

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Insgesamt ließ sich ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Diese scheinen nicht besonders erfolgreich zu sein. Drei weitere geplante Offensiven wurden abgesagt. Eine Offensive in Kandahar war im Herbst 2010 noch im Gang, diente aber eher der Errichtung eines Ring of Steel nach dem Vorbild Kabuls. In Hinblick auf die geringe Anzahl ziviler Opfer kann sie aber als erfolgreich bezeichnet werden. Die Offensive Moshtarak in Helmand scheint keine nachhaltigen Erfolge zu zeigen. Die USA haben eine Nachrichtensperre über den Süden verhängt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der Zentralraum und hier vor allem Bamiyan gehören zu den sichersten Regionen in Afghanistan. Generell gilt, dass ethnisch geschlossene Gebiete ruhiger sind.

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Dies ist ein Grund, weshalb Familien das Land verlassen. Es müsste eine Lösung für die Reintegration von Personen geben, die in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen oder einen Ort suchen um ein neues Leben zu beginnen. Vor allem bei einem Abzug der ISAF bestünde die Gefahr einer Verschärfung dieses ethnischen Konfliktes.

Doch es wurden auch positivere Bilder der Situation im Norden gezeichnet. So sollen die Militäroperationen in der Provinz Kunduz erfolgreich sein. Dabei gebe es auch nur eine geringe Anzahl an zivilen Opfern. Das medial vermittelte Bild werde der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

Die Sicherheitslage in Kabul gilt ebenfalls als vergleichsweise ruhig. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des sogenannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)

Eine Spezialeinheit der Nato-Truppen hat in der Provinz Kunduz einen regionalen Taliban-Führer getötet. Baz Mohammad galt in den Reihen der radikalen Islamisten als "Schatten-Gouverneur" des Bezirks Imam Sahib. In den vergangenen Monaten hatte Baz Mohammad mehrere Angriffe gegen Nato-Stützpunkte und Stellungen afghanischer Truppen in der Region befehligt. Die Taliban führen seit Jahren sogenannte Schatten-Verwaltungen in allen 34 Provinzen Afghanistans. In den vergangenen Jahren brachten sie immer mehr Gebiete in Kunduz unter ihre Kontrolle, zu denen Regierungsvertreter keinen Zugang mehr hatten. Auch internationale Truppen konnten in diese Gegenden nur unter großen Risiken eindringen.

(APA, Taliban-Führer bei NATO-Einsatz in Afghanistan getötet, 5.3.2011)

Die schlechte Sicherheitslage hat sich auch auf die Parlamentswahlen vom September 2010 ausgewirkt. Im Süden und Westen des Landes konnten viele Wähler nicht wählen gehen. Auch der Transport von notwendigen Wahlunterlagen war in vielen Regionen aufgrund der Sicherheitssituation sehr beeinträchtigt. Die Zahl der Zwischenfälle überstieg sogar die Anschlagszahlen bei den Präsidentschaftswahlen 2009. Potentielle Kandidaten ließen sich aus Sicherheitsgründen nicht aufstellen und Wähler konnten teilweise nicht frei zur Wahl gehen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Sicherheitslage im Westen und Norden:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz war über die vergangenen Monate ein begrenztes Eindringen versprengter Aufständischer zu verzeichnen, die vor dem auf sie durch ISAF in Helmand ausgeübten militärischen Druck auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, vor allem aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der afghanischen Polizei im Grenzgebiet zu Iran. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert sich die Sicherheitslage im Norden. Insbesondere Kunduz, Takhar und Baghlan zählen zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans. Vor zwei Jahren war es - sogar in der Nacht - noch möglich sich im Norden des Landes frei zu bewegen. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, gelten heute als unsicher. Dadurch ist auch die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen eingeschränkt. Es gibt Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung. Auch humanitäre Helfer sind davon betroffen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand). Vorgeplante Folgeoperationen um und in Kandahar-Stadt wurden und werden dadurch verzögert. Bereits für Ende 2010 erwartete Erfolge in diesem militärischen wie politischen Schlüsselgelände sind so nicht vor 2011 zu erwarten. Gleichwohl gibt die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern. Ob es gelingt, diesen Prozeß dauerhaft zu gestalten, ist davon abhängig, ob die Distanzierung der Bevölkerung dauerhaft sein wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 14 und 15)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 4)

Trotz bestehender Verpflichtungen und entwickelter Strategien um die Situation der Menschenrechte für viele Menschen, Frauen und Kinder zu verbessern, bleibt die Menschenrechtssituation für Kinder und jenen Personen die unter hoher Armut leiden aufgrund von Diskriminierungen, dem fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Fehlen an angemessenem Wohnraum und Schulen weiterhin düster.

Die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte bleibt auch aufgrund der schwachen Justizbehörden begrenzt. Das niedrige Niveau der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die menschlichen Rechte hat die Bürger von der Verwirklichung und den Zugriff auf ihre Rechte verhindert. Fehleinschätzungen über die Menschenrechte wurden verwendet, um Menschenrechtsverletzungen zu rechtfertigen, wie etwa die Zwangs- und Kinderarbeit, oder den Frauen die Rechte auf Bildung, Arbeit und politische Partizipation zu verweigern.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 28;

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den

letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 11 und 12)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Das Gesetz gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings laufen Journalisten zunehmend Gefahr physischer Gewalt ausgeliefert zu werden. Einige Quellen berichten von einer Einflussnahme auf ihre Berichterstattung durch verschiedenste Stellen, wie etwa nationaler und lokaler Regierungseinrichtungen, warlords, der Drogenmafia, ausländischen Regierungen und deren Vertretern, sowie den Taliban. Einige Medien behaupten, dass einzelne Vertreter die Regierung nicht öffentlich kritisieren konnten, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 72)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)

Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Parlamentswahlen vom September 2010 oder die versehentliche Tötung von afghanischen Zivilisten durch die NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich. Im Zusammenhang mit in den USA angekündigten Koran-Verbrennungen kam es am 15. September 2010 in Kabul zu gewaltsamen Ausschreitungen (Verbrennen von US-Flaggen und Reifen). Die Sicherheitskräfte gingen zum Teil rabiat vor. Zwischen einer und sechs Personen sollen die Demonstrationen nicht überlebt haben, zwölf wurden verletzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.

In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.

(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 19)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.

Bis heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18 bis 19)

Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vgl. Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vergleiche Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)

Sicherheitsbehörden:

Die afghanische National Security Forces bestehen aus drei Hauptgruppen. Aus der Armee Afghan National Army - ANA), der Army Air Corps und der nationalen Polizei (Afghan National Police - ANP). Innerhalb dieser Einheiten deckt spezialisiertes Personal die Sicherheit des Landes ab. Einschließlich Kommunikations- und logistisches Personal-, Grenzschutz- und Drogenfahnder. Allerdings ist der Zustand des Sicherheitsapparats was die Wirksamkeit und Professionalität betrifft in der Praxis weiterhin uneinheitlich.

Drei Ministerien haben die Verantwortung, sowohl rechtlich als auch in der Praxis für die Sicherheit des Landes. Die ANP untersteht dem MOI (Innenministerium). Ihr Hauptaufgabengebiet ist Verantwortung zu tragen für die innere Ordnung. Allerdings wird sie zunehmend im Kampf gegen Aufständischen eingesetzt.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch

eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12 und 13)

Ein weiteres Phänomen besteht in der Vertretung durch Verwandte. Da die Einnahmen aus der Tätigkeit des Polizisten von seiner Familie benötigt werden, werden im Krankheitsfall Brüder oder Cousins als Vertretungen geschickt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 9)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die Vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und Nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium (MOD) und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Das (National Directorate of Security) hat die Verantwortung Fälle zu untersuchen, welche die nationale Sicherheit betreffen und ist auch als Geheimdienst tätig.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Ziel ist es, beginnend ab 2011 und bis Ende 2014 landesweit die Sicherheitsverantwortung an afghanische Institutionen zu übergeben. Dies wurde zuletzt durch den NATO-Gipfel im November 2010 in Lissabon bestätigt.

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12)

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.13)

Die Stoßkraft der Taliban sei in weiten Teilen des Landes gestoppt und in einer Reihe wichtiger Gebiete rückgängig gemacht worden, gab der Oberbefehlshaber der Internationalen Schutztruppe Isaf bekannt. Die Taliban hätten Zufluchtsorte mit Schlüsselbedeutung verloren, zahlreiche ihrer Führer seien getötet oder gefangen genommen worden. Auf der anderen Seite sei es gelungen, hunderte Kämpfer wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Zur selben Zeit sind sowohl die Zahl als auch die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte gestiegen und Fortschritte auf dem Gebiet der Regierungsführung und Entwicklung erzielt worden.

(APA, Petraeus sieht bedeutende Fortschritte in Afghanistan, 15.3.2011)

Das Ziel der NATO ist, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bis Ende 2014 die Verantwortung für die Sicherheit in allen Provinzen übernehmen. In der ersten Phase des Übergangs soll die afghanische Armee die Sicherheitsverantwortung in bis zu vier Provinzen des Landes übernehmen.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011; APA Karzai startet Übernahme der Verantwortung durch afghanische Armee, 20.3.2011)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen sind schlecht. Jedoch unternimmt die Regierung Schritte zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten mit Hilfe des Ministeriums für Justiz (MOJ). Die meisten Gefängnisse und Haftanstalten sind veraltet, stark überbelegt, unhygienisch und entsprechen daher nicht den internationalen Standards. Internationale Nichtregierungsorganisationen berichten weiters über unzureichende Nahrung und Wasser, schlechte sanitäre Einrichtungen, zuwenige Decken und von der Verbreitung von Infektionskrankheiten in den Gefängnissen. Sofern Krankenhäuser in den Gefängnissen etabliert sind, so sind diese unterversorgt. Häftlinge mit ansteckenden Krankheiten und Häftlinge mit psychischen Erkrankungen werden selten von anderen Gefangenen getrennt.

In den Gefängnissen gibt es eine Beschwerdebox der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), in die man anonyme Beschwerden einwerfen kann. Es gibt eine Geschlechtertrennung in den Gefängnissen. Die Kinder sind bei den Frauen untergebracht. Es gibt aber keine speziellen Einrichtungen für Kinder. So leben ca. 250 Kinder in afghanischen Gefängnissen. In Kabul wurde vor Kurzem ein neues Gefängnis gebaut, dessen Standard höher liegt als in den übrigen Anstalten.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.3.2010, S. 3, sowie Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Jeder Festgenommene hat das Recht auf einen Verteidiger. Der Festgenommene, oder Angeklagte ist unmittelbar nach seiner Verhaftung über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Für Arme hat der Staat bei Strafsachen einen Verteidiger zu ernennen. Die Vertraulichkeit des Gespräches zwischen Angeklagtem und Verteidiger ist zu wahren.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 65)

Die Länge der Festnahme ohne Anklage ist gesetzlich geregelt. Die Polizei hat das Recht einen Verdächtigen ohne Voruntersuchung 72 Stunden festzuhalten. Bei Anklageerhebung ist der Verdächtige innerhalb von 48 Stunden von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu verhören. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft kann einen Verdächtigen für weiter 15 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung zum zwecke der Untersuchung festhalten. Mit gerichtlicher Genehmigung kann der Verdächtige für weiter 15 Tage inhaftiert bleiben. Der Staatsanwalt muss über eine Anklage, oder über die Freilassung des Verdächtigen innerhalb von 30 Tagen entscheiden. In der Praxis kommen viele Häftlinge nicht in den Genuss aller Bestimmungen. Es gibt wenig Kohärenz über die Länge der Haft welcher ein Verdächtiger festgehalten wird. Kinder werden über deren grundlegende Rechte im Zuge der Inhaftierung nicht informiert. (U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 66)

Todesstrafe:

2009 verurteilten Gerichte niederer Instanz 133 Menschen zum Tode; der Oberste Gerichtshof Afghanistans bestätigte 24 dieser Urteile. Mindestens 375 Menschen waren vom Vollzug der Todesstrafe bedroht.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)

Grundversorgung:

Die sich zunehmend verschlechternde Sicherheitssituation hat zusammen mit den zahlreichen Naturkatastrophen wie Lawinen, Erdbeben, Dürren und Fluten, welche Afghanistan immer wieder heimsuchen, den Großteil der afghanischen Bevölkerung extrem verletzlich gemacht. Der andauernde Konflikt führt dazu, dass vielen Menschen keine Hilfe geleistet werden kann, da zahlreiche Gebiete nicht mehr zugänglich sind.

(Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.19)

Grundsätzlich werden in Afghanistan zu wenige Lebensmittel produziert. Dies vor allem deshalb, da es zu wenige Gebiete gibt, die bewässert werden und so intensiv landwirtschaftlich nutzbar sind. Wurden in den 1960er und 1970er Jahren noch 3,8 Millionen Hektar bewässert, sind es heute nur ca. 1,8 Millionen Hektar. Insgesamt sind - laut WFP - 7,3 Millionen Menschen (31% der Bevölkerung) von Nahrungsmittelknappheit betroffen, weitere 5,4 Millionen (23%) zumindest gefährdet. Bemerkenswert erscheint, dass die ländlichen Gebiete stärker von der schlechten Versorgungslage betroffen sind als die Städte (77% der betroffenen Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten).

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Neben dem jahrzehntelangen Konflikt und den damit verbundenen Folgen für die Landwirtschaft und die Infrastruktur des Landes sind Naturkatastrophen Mitverursacher der Lebensmittelkrise. So kam es seit 2002 zu insgesamt vier Dürren und einer Überschwemmung jährlich. Doch auch die derzeitige Sicherheitslage kann Menschen zur Flucht zwingen. Dies reduziert die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktion weiter. Ein weiteres Problem für die Ernährungssicherheit besteht in den Landstreitigkeiten. Diese führen zu einer geringeren Nahrungsmittelproduktion. Es gibt ein Projekt um dieses Problem zu lösen ("land titeling"). Doch die Klärung der Besitzverhältnisse wird noch lange dauern. Obwohl es in den Jahren 2009 und 2010 gute Ernten gab, ist Afghanistan von Lebensmittelimporten abhängig. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der unsichersten Lebensmittelversorgung. Der Import der Lebensmittel passiert hauptsächlich über den normalen Handel aus Kasachstan und Pakistan. Die Flut in Pakistan könnte eine Reduktion der Importe zur Folge haben. Generell gibt es im Hazarajat und im Norden zu wenige Lebensmittel, da das Klima und der Boden nicht für Ackerbau geeignet sind. So gibt es in Badaghshan kaum Getreideanbau, dafür vermehrt Tierhaltung.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vgl. Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vergleiche Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.17)

Im Norden gehören die Gebiete um Mazar-e-Sharif und in Takhar zu den landwirtschaftlich produktivsten Gebieten, im Süden das Tal des Helmand-Flusses. Im Westen des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion generell gut, während hingegen der Osten landwirtschaftlich eher weniger nutzbar ist.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar.

Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Das World Food Programme (WFP) verfügte über eine eigene LKW-Flotte von ca. 200-250 LKWs, aber kommerzielle Fahrer fahren beinahe überall hin und erreichen auch beinahe das ganze Land. In einigen Gebieten werden Lebensmittel für den Winter gebunkert. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 55)

Es wurden Nahrungsmittel an ca. 100.000 Familien verteilt. Dadurch sollten ca. 600.000 Personen erreicht worden sein. Für die am meisten gefährdeten Gruppen gab es zusätzliche Hilfe. Auch Rückkehrer bekommen Nahrungsmittelrationen. Speziell in Kabul wurde ein Nahrungsmittel-Gutschein-Projekt gestartet. In einem Pilotversuch wurden im Jahr 2009 Gutscheine an 60.000 Haushalte ausgegeben. Dabei wurden besonders Haushalte unterstützt, deren Oberhaupt Frauen oder Menschen mit Behinderung waren oder die besonders arm waren. Außerdem wurden IDPs in das Programm miteinbezogen. Mit diesen monatlichen Gutscheinen über ca. USD 30,-

konnte man in bestimmten lokalen Geschäften Waren kaufen. Die Geschäftsinhaber lösten diese Gutscheine dann bei Banken ein. Im Endeffekt wurden diese dann vom WFP bezahlt. Auf diese Weise gelang es, den bedürftigsten Gruppen in der afghanischen Gesellschaft zu helfen, aber auch die lokalen Geschäftsinhaber zu stärken.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 56)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 29 )

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan wurde durch die jahrelang andauernden Konflikte zerstört. Allerdings haben rund 85 Prozent der afghanischen Bevölkerung Zugang zum grundlegenden Gesundheitswesen. Allmählich etabliert sich diese wieder mit Hilfe der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Nach wie vor zählt der Gesundheitsstatus der Bevölkerung zu den schlechtesten der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheit, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet. Schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die Vereinigte Staaten Argentur für internationale Entwicklung und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung aufzubauen. Das Paket besteht aus Dienstleistungen für die Gesundheit von Müttern und Neugeborenen, die Gesundheit und Immunisierung von Kindern, Ernährung, Eindämmung übertragbarer Krankheiten, psychische Gesundheit, Behinderung und die Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten. Das Ministerium für Gesundheit hat eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung und eine Abteilung für Frauen zur Bewältigung der hohen Säuglings- und Müttersterblichkeit etabliert.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 154 und 164)

Medikamente sind im Gegensatz zur Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern kostenpflichtig. Medikamente müssen selbst mitgebracht bzw. können sie teilweise in den Krankenhäusern gekauft werden. Die Medikamente sind zwar teuer, aber für die Mehrheit der Bevölkerung erschwinglich. Der Großteil dieser Medikamente kommt aus Pakistan und ist meist von schlechter Qualität. Die afghanischen Behörden sind nicht in der Lage, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Medikamente werden in Apotheken verkauft. Medikamente gegen Malaria sind verfügbar. Es gibt keinerlei Schutzimpfungen von staatlicher Seite.

Auch ernste Krankheiten, wie z. B. HIV, können behandelt werden, kommen aber kaum vor. Erklärt wird dieses Phänomen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen einer derartigen Erkrankung. So wurde die Vermutung geäußert, dass eine HIV-Erkrankung zur Ermordung des Betreffenden führen könnte. HIV wird nicht ausreichend als Problem anerkannt. Es wird eine hohe Dunkelziffer an Infizierten angenommen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es sowohl bei Männern als auch bei Frauen viele Drogenabhängige gibt. HIV wird auch bei Prostituierten nicht thematisiert. Dennoch ist HIV im Vergleich zu anderen Krankheiten unwichtig. Es gibt größere Probleme mit den Krankheiten Cholera, Masern und Polio.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 52 - 53)

Zwar sollte die afghanische Regierung ihren Bürgern eigentlich eine kostenlose Gesundheitsversorgung bereitstellen. In der Praxis führt die extrem schlechte Versorgungslage jedoch dazu, dass die Patienten Medikamente und medizinisches Zubehör zu hohen Preisen auf dem Schwarzmarkt kaufen müssen. So muss für ein relativ einfaches medizinisches Problem wie die Behandlung eines grippalen Infekts mit Kosten von mindestens 500 - 1000 Afghani gerechnet werden. Zum Vergleich: Das Durchschnittseinkommen eines Staatsangestellten beträgt zwischen 2500 bis 5000 Afghani. Dies bedeutet dass eine Familie, die einen chronisch Kranken zu versorgen hat, sehr wohlhabend sein muss, um die notwendigen Medikamente bezahlen zu können. Darüber hinaus werden in afghanischen Krankenhäusern entgegen der Vorschriften für Untersuchungen normalerweise Gebühren erhoben. Bei den hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung handelt es sich um ein landesweites Problem, das auch für Kabul gilt.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.2)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. Außerdem gibt es ausreichend weibliches medizinisches Personal. Es gibt eigene Spitäler für Frauen und zwei Entbindungsstationen in der Stadt. Auch die psychologische Betreuung ist besser.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 53)

Bei der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan ist es in keinster Weise gewährleistet, dass Menschen mit einer schweren Erkrankung Zugang zu den nötigen Medikamenten haben oder angemessen ärztlich versorgt werden können. Zwar wurde seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 viel in den Gesundheitssektor investiert, und die vorhandenen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich auf Kabul und andere größere Städte. Jedoch sind die öffentlichen Dienstleistungen in Kabul dem rasanten Bevölkerungswachstum von 1,5 Millionen Einwohnern im Jahr 2001 auf fast 5 Millionen Einwohner im Jahr 2010 durch zurückkehrende Flüchtlinge in keinster Weise gewachsen.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.1)

Bewegungsfreiheit/Rückkehrfragen:

Das Gesetz erlaubt Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung. Jedoch beschränken soziale Sitten vielen Frauen die Bewegungsfreiheit ohne männlicher Zustimmung, beziehungsweise ohne einer Begleitperson. Die Regierung beschränkt Bürgerbewegung, wenn Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 171)

Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 1,7 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Dazu kommen in Iran rund 2 Mio. unregistrierte Afghanen, die die iranische Regierung jedoch nicht als "Flüchtlinge" anerkennt. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 30 und 31)

Die Probleme, die sich bei der Rückkehr ergeben können, sind vielfältig. Ein wichtiger Faktor bei der Reintegration ist die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, denn durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt ändert sich das Wertesystem der Betroffenen. So können sie als "westlich" wahrgenommen werden. Es gibt Beispiele von Frauen, die ihr Kopftuch nicht richtig trugen und deshalb geohrfeigt wurden. Auch Personen, die das Land bereits in jungen Jahren verlassen haben, sind schwer zu integrieren.

Um hier eine Hilfestellung zu geben, wird von der Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit (AGEF) ein Austausch unter den Rückkehrern ermöglicht. So sollen sie die Schwierigkeiten, die mit der Rückkehr verbunden sind, leichter verarbeiten. Mit der Zeit wird dieser Austausch jedoch immer unwichtiger, da die Familie als zentrales soziales Netz an Bedeutung gewinnt. Generell sind Familien und Clans ein sehr wichtiger Pfeiler und Rückhalt für die Gesellschaft bzw. den Einzelnen, um Unterstützung zu bekommen. Familienanschluss ist enorm wichtig für die Reintegration in die Gesellschaft und wird meist innerhalb eines Jahres wieder aufgebaut. Auch wenn die Kernfamilie fehlt, gibt es meist eine Großfamilie - "Clanstruktur" - auf die man zurückgreifen kann. Ohne soziale Kontakte ist es schwierig einen Job zu finden, da die Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen. Die Reintegration kann bis zu drei Jahre dauern.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Neben der Bauwirtschaft sind die Telekommunikationsindustrie und der Bankendienstleistungssektor seit 2008 sehr stark und schnell gewachsen, haben aber relativ wenig neue Arbeitsplätze geschaffen. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Eine große Anzahl der Arbeitskräfte in diesem Bereich kommt aus Pakistan. Rückkehrer verfügen häufig nur über eine geringe Qualifikation bzw. Berufserfahrung. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-, Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Obwohl Arbeitsvermittlungszentren errichtet wurden, blieb deren Wirksamkeit gering. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Falls jedoch Arbeit und Einkommen vorhanden sind, geht die Reintegration wesentlich schneller. Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstrukturen haben geringere Chancen. Verfügen afghanische Rückkehrer jedoch über eine gewisse Menge an Geld, können sie dieses in Afghanistan investieren und kleine Geschäfte gründen. Der Erfolg eines Rückkehrprogramms hängt auch von der Höhe der Unterstützung ab. Da viele Familien junge Männer vorausschicken, um Geld aus Europa zu erhalten, mit dem dann weiteren Familienmitgliedern die Flucht ermöglicht werden könnte, sind gewisse Hoffnungen mit diesen Flüchtenden verbunden. Außerdem haben viele Flüchtlinge noch Schulden bei ihren Schleppern. Die Kosten für eine Schleppung liegen bei ca. US$ 10.000 - 12.000. Die Rückkehr ist deshalb oft nur denkbar, wenn der Rückkehrer eine gewisse Geldmenge, Starthilfe etc. mitbringt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 32)

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 33)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

3. Die Feststellungen zu seinem Ausreisejahr und seinen Aufenthalten stützen sich auf die Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellung zu seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

4.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.05.2011 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:

Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;

Tippfehler korrigiert):

"VR: Sie haben Ihren Angaben zufolge im März 2001 Afghanistan verlassen. Was steht jetzt im Jahr 2011 einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen?

BF: Die Probleme, die in Afghanistan herrschen, gibt es nicht erst seit 10 Jahren, sondern schon ein halbes Jahrhundert. Ich habe Afghanistan wegen ethnischen Problemen, gesellschaftlichen Problemen und wegen der undemokratischen Zustände verlassen. Es gibt dort keine Meinungsfreiheit, deshalb habe ich Afghanistan verlassen.

VR: Sie haben jetzt den Grund genannt, warum Sie Afghanistan verlassen haben, aber nicht, was Ihrer Rückkehr konkret entgegen stehen würde?

BF: Dort gibt es Anarchie, Terrorismus und wegen der ethnischen und religiösen Probleme kann ich dorthin nicht mehr zurückkehren.

VR: Diesen Zuständen unterliegen alle Einwohner Afghanistans. Warum sollten Sie besonders gefährdet sein?

BF: Ich kann nach Afghanistan auch wegen der Drohungen, wegen meiner politischen Interessen nicht zurückkehren.

VR: Das müssen Sie näher konkretisieren.

BF: Ich habe in einer Gruppe mit meinen Freunden gelesen und unsere Interessen ausgetauscht und diskutiert. Wir haben die Probleme in der afghanischen Gesellschaft nicht nur von außen gesehen, sondern erlebt. Afghanistan ist wie ein Versuchslabor geworden und jeder versucht Ideologien durchzusetzen. Nach einiger Zeit sind sie weggegangen und sie haben den Zustand noch verschlechtert. Das geht über Jahrzehnte so.

VR: Wen meinen Sie mit sie, wenn Sie sagen, "sie" sind weggegangen?

BF: Mit "sie" meine ich die Ausländer, die in unser Land gekommen sind und die religiösen Fundamentalisten. Es gibt jetzt Afghanistan 2 Gesellschaften, nämlich die der Älteren Zeit und die der Neueren Zeit. Mit der älteren Zeit meine ich die Taliban. mit der neueren Zeit meine ich die sogenannte Demokratie-Gesellschaft.

VR: Gibt es außer diesen von Ihnen allgemein geschilderten und dem Asylgerichtshof auch aus den noch in das Verfahren einzubringenden Länderinformationen bekannten Zuständen in Afghanistan einen konkreten, Ihre Person betreffenden Grund, der einer Rückkehr entgegen stehen würde und Sie von den in Afghanistan lebenden Menschen unterscheidet?

BF: Ich sehe die Probleme umgekehrt. Wenn es diese Probleme in Afghanistan nicht gäbe, dann wären die Afghanen nicht im Ausland. Die Afghanen bilden die meisten Flüchtlinge der Welt.

VR: Gibt es außer diesen allgemein geschilderten Gründen weitere Gründe, warum Sie nicht zurückkehren könnten?

BF: Wegen meiner religiösen Meinung kann ich auch nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ich bin seit ca. 11 Jahren in Europa, ich trinke Alkohol und hier kann ich meine Meinung äußern, ohne bedroht zu werden. Dies kann ich in Afghanistan nicht tun.

VR: Sie haben aber vorhin angegeben, bereits in Afghanistan Ihre Religion nicht praktiziert und ausgeübt zu haben.

BF: Dass ich meine Religion damals auch nicht ausgeübt habe, ändert nichts daran, dass ich, wenn ich jetzt zurückkehren würde und Alkohol trinken würde, meine Meinung sagen würde, nicht in Gefahr wäre. Eine Meinungsäußerung kann Menschen verletzen und beleidigen.

VR: Haben Sie jetzt alle Ihre Gründe vorgebracht?

BF: Es gibt auch die Anarchie in Afghanistan, die mein Problem ist. Auch die jetzige politische und gesellschaftliche und religiöse Situation. Die Regierung ist nicht in der Lage, der Anarchie ein Ende zu setzen, die Leute zu beschützen und die Gerichte sind auch nicht in der Lage, Leute, die Probleme haben, fair zu behandeln.

VR: Sind Sie politisch aktiv oder gehören Sie einer politischen Partei oder Bewegung an?

BF: Ich bin nicht politisch tätig. Ich verfolge die Bewegungen. Ich unterstütze Politiker in meiner Art und Weise, wie ich es für richtig halte.

VR: Welche Politiker unterstützen Sie und wie?

BF: Ich unterstütze sie künstlerisch. Ich organisiere Musikfeste. Ich organisiere auch Fotoausstellungen, die meinen politischen Interessen entsprechen.

VR: Welche Politiker unterstützen Sie?

BF: Ich unterstütze die Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan. Ich unterstütze sie über Internet. Es gibt auch iranische Zeitungen, die ich auch mit meinen Artikeln unterstütze.

VR: Wo befindet sich die Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan?

BF: Sie sind anonym. Sie werden nicht von allen akzeptiert und arbeiten in Afghanistan im Hintergrund.

VR: Seit wann unterstützen Sie diese Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan?

BF: Diese Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan ist ein Flügel der kommunistischen Partei Afghanistans gewesen. Es sind die Maoisten. Sie sind aus dem Iran und Pakistan hinaus geworfen worden. Ich war damals noch in Afghanistan. Ich habe sie vor meiner Ausreise aus Afghanistan begonnen zu unterstützen.

VR: Wie haben Sie sie damals unterstützt?

BF: Ich habe sie künstlerisch und mit meinen Zeichnungen unterstützt.

VR: Das haben Sie bei keinen der beiden Einvernahmen vor dem BAA angegeben, warum nicht?

BF: Ich habe dort nur die mir gestellten Fragen beantwortet. Ich wurde dort nicht so umfangreich befragt, wie heute von Ihnen.

VR: Sie haben angegeben, Artikel für iranische Zeitungen geschrieben zu haben. Wann haben Sie den letzten Artikel geschrieben?

BF: Diese Zeitungen werden in England herausgegeben. Ich habe die Artikel nicht in der Zeitung geschrieben, sondern bei Konferenzen, Diskussionen und Empfängen in England teilgenommen."

4.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

4.3. Aus den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.05.2011 ergibt sich, dass der Bf. eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der Bf. wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mehrfach aufgefordert, die individuellen, in seiner Person gelegenen Gründe darzulegen, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden. Der Bf. beschränkte sich darauf, auf die allgemeine Situation und die Problemlagen in Afghanistan hinzuweisen ohne einen Bezug zu seiner Person konkret herstellen zu können. Auf den Hinweis, dass alle Einwohner Afghanistans den von ihm geschilderten Zustände unterliegen würden und warum er besonders gefährdet sein sollte, gab der Bf. vage und oberflächlich an, er könne auch wegen der Drohungen und wegen seiner politischen Interessen nicht zurückkehren. Nachdem der Bf. keine weiteren Ausführungen von sich aus tätigte wurde er aufgefordert, dies näher zu konkretisieren. Doch der Bf. beschränkte sich wiederum darauf, nur kurz anzugeben, er habe in einer Gruppe mit Freunden gelesen und diskutiert um anschließend wieder allgemeine Aussagen zur Entwicklung und Situation in Afghanistan zu machen. Als der Bf. noch einmal gefragt wurde, ob es außer den von ihm allgemein geschilderten Gründen weitere Gründe gäbe, warum er nicht zurückkehren könne, gab der Bf. an, er könne wegen seiner religiösen Meinung auch nicht zurückkehren, er sei seit ca. 11 Jahren in Europa, trinke Alkohol und könne hier seine Meinung sagen, ohne bedroht zu werden. Nähere Ausführungen unterließ der Bf. wiederum. Auf den Vorhalt, dass er angegeben hatte, bereits damals in Afghanistan seine Religion nicht ausgeübt zu haben, gab der Bf. an, dass dies nichts daran ändern würde, dass er in Gefahr wäre, wenn er Alkohol trinken und seine Meinung sagen würde. Auf die Frage, ob der Bf. politisch aktiv sei oder einer politischen Partei oder Bewegung angehöre, gab der Bf. an, er sei nicht politisch tätig. Im Anschluss an diese Angaben, stellte der Bf. wiederholt vage und nicht substantiierte Behauptungen in den Raum, ohne von sich aus nähere Ausführungen dazu zu tätigen. Auf konkrete Fragen auf die vagen und unsubstantiieren Angaben relativierte der Bf. seine Behauptungen. So gab er einerseits an, nicht politisch tätig zu sein, um andererseits zu behaupten, er unterstütze Politiker in der Art und Weise, wie er es für richtig halte. Auf die Fragen, welche Politiker er den wie unterstütze, nannte der Bf. keinen konkreten Politiker sondern gab an, er unterstütze sie künstlerisch, er organisiere Musikfeste und Fotoausstellungen, die seinen politischen Interessen entsprächen. Was seine politischen Interessen wären, führte der Bf. nicht aus. Der Bf. musste in der mündlichen Verhandlung noch einmal aufgefordert werden, anzugeben, welche Politiker er unterstütze, woraufhin er wiederum keinen konkreten Politiker nannte sondern die Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan. Die Frage, seit wann er diese Partei unterstütze, beantwortete der Bf. ausweichend und schilderte die Entwicklungsgeschichte dieser Partei. In einem Nebensatz, behauptete der Bf., er unterstütze auch iranische Zeitungen mit seinen Artikeln. Als er daraufhin gefragt wurde, wann er den letzten Artikel für die iranische Zeitung geschrieben habe, widersprach der Bf. seinen zuvor gemachten Angaben und behauptete nun, er habe keine Artikel geschrieben sondern habe bei Konferenzen, Diskussionen und Empfängen in England teilgenommen, ohne dies näher zu konkretisieren. Nicht glaubhaft sind die späteren Angaben des Bf., er habe die Jonbesh-e Enqelabi Afghanistan bereits vor seiner Ausreise künstlerisch unterstützt, zumal der Bf. dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorbrachte. Diese Tätigkeit oder ein Verfolgungsgefahr aus diesem Grund hat der Bf. bei keiner seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebracht.

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, der Bf. sei ohne Glaubensbekenntnis und er habe bereits in Afghanistan seine Religion nicht ausgeübt ist Folgendes festzuhalten: Der Bf. selbst hat in der mündlichen Verhandlung nicht näher dargelegt, von wem eine seine Person betreffende allfällige Verfolgungsgefahr auf Grund der Nichtausübung einer Religion konkret ausgehen könnte. Für die Frage der Gefahr einer möglichen asylrelevanten Verfolgung ist hingegen unter Berücksichtigung der in Afghanistan vorherrschenden und sowohl von den sunnitischen als auch von den schiitischen Religionsgelehrten vertretenen streng-konservativen Auslegung des islamischen Rechts der Schari'a in aller Regel der Umstand entscheidend, ob sich ein voll handlungsfähiger Moslem (ein über 18 Jahre alter Mann oder eine über 16 Jahre alte Frau) im Zuge seiner Ablehnung des Islam einer anderen Religion - etwa dem Christentum - zugewendet hat und in der Folge auch auf eine entsprechende Aufforderung hin nicht binnen drei Tagen Reue zeigt und seine Abkehr vom Islam widerruft (Apostasie; arab.:

"ridda"). Solchen Personen droht nach dieser in Afghanistan vorherrschenden Auslegung des islamischen Rechts die Todesstrafe durch Erhängen. Berichte, wonach in den letzten Jahren die Todesstrafe wegen Apostasie tatsächlich vollstreckt worden wäre, gibt es jedoch nicht.

Informationen darüber, dass auch solche Personen, die sich zwar aus innerer Überzeugung vom Islam abwenden, nicht jedoch einer neuen Religion zuwenden, zumindest mit der gleichen Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen könnten, einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt zu sein, liegen im Gegensatz zu Fällen der Konversion bzw. Apostasie nicht vor. Nicht unwesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass etwa ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA bzw. ihrer Teilorganisationen sowie Sympathisanten der kommunistischen Ideologie, die an der Machtausübung im derzeitigen Regierungssystem Afghanistans ebenfalls beteiligt sind, nur auf Grund ihrer politischen Überzeugung und dem daraus resultierenden Fehlen einer religiösen Überzeugung oder eines Religionsbekenntnisses einer systematischen Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen ausgesetzt wären.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage stets auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen und von wem eine solche Verfolgungsgefahr ausgehen würde.

5. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.05.2010

Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.04.2011

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), "Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010"

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011"

Österreich, Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010

Troxler Gulzar, Corina (Schweizerische Flüchtlingshilfe), "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11.08.2010

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010

United Kingdom Home Office, Border Agency, "Country of Origin

Information Report: Afghanistan", 05.11.2010

United States Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Afghanistan", 11.04.2011

United States Department of State, "International Religious Freedom

Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Dem Bf. wurde daraufhin auf dessen Antrag eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Der Bf. hat bislang jedoch keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 27.09.2004 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 27.09.2004 und damit nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor gekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zulässig ist:

6.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

6.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

6.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr unter Beachtung der individuellen Situation des Bf. derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.

III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. § 13 AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 tätig.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 tätig.

Da im gegenständlichen Verfahren der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, obliegt es dem Asylgerichtshof, dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

III.6.römisch drei.6.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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