Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 251.225-2/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 11 03.963-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 11 03.963-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 26.09.1991 erstmals nach Österreich und beantragte am 30.09.1991 die Gewährung von Asyl.
In jenem Verfahren brachte er zusammengefasst vor, Kurde zu sein. Bereits seine Großeltern seien massakriert worden und seien sein Onkel und im Jahr 1989 auch sein Vater, welcher für die kurdische Sache aktiv gewesen sei, erschossen worden. Er selbst sei wegen seiner kurdischen Abstammung immer wieder beschimpft worden.
1989 hätte ihn die Polizei zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. In der Folge sei er mehrfach von der Polizei ausgefragt worden, hätte jedoch keine Informationen geliefert, weshalb man ihn beschuldigt habe, auf Seite der Kurden zu sein. Er sei auch mehrmals festgenommen und dabei geschlagen worden.
2. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.2. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31.12.1992, Zl4.236.350/5-III/13/92, abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt.
4. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 12.05.2004, eingelangt am 19.05.2004, stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen weiteren Asylantrag.
5. Am 07.06.2004 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, im Jahr 2000 mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich gereist zu sein.
Geflohen sei er deswegen, weil er während seines Militärdienstes wegen seines Bruders unterdrückt worden sei. Vier Personen aus seiner Familie seien in der Türkei gefoltert worden und seien diese in Italien anerkannte Flüchtlinge. Seine gesamte Familie und ab dem Jahr 2000 auch er seien immer wieder von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Sein Onkel sei zur Todesstrafe verurteilt und hingerichtet worden.
Seine Familie hätte sich für ein freies Kurdistan eingesetzt und sei in den Zeitungen öfters über diese und seinen Großvater berichtet worden, welcher Freiheitskämpfer gewesen sei. Mehr wolle er dazu nicht sagen, weil er Angst um sein Leben habe.
Er selbst sei im Jahr 2000 einige Tage lang von der Polizei gefoltert und fast umgebracht worden. Die türkische Polizei wisse genau, was er hier in Österreich mache. Sein Bruder sei in der Türkei zu Tode verurteilt worden und sei dieser von Beamten des türkischen Innenministeriums in Österreich aufgesucht und auch über den Beschwerdeführer verhört worden.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch an mehreren Aktivitäten der ERNK, das sei die Vertretung der Kurden in Europa, teilgenommen und sei dabei von der türkischen Polizei fotografiert und gefilmt worden.
Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte er, entweder von Mitgliedern einer illegalen Organisation oder von Beamten geholt und höchstwahrscheinlich erschossen zu werden. Er sei in der Türkei zweimal auf Polizeistationen im Arrest gewesen und gefoltert worden.
Politisch aktiv sei er in seiner Heimat nie gewesen, ebenso sei er niemals straffällig gewesen.
6. Am 14.07.2004 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er vor, dass er anstatt des 15-monatigen Militärdienstes nur einen Monat abgeleistet habe, zumal er sich freikaufen habe können.
Er befindet sich seit Ende 2000 in Österreich, wobei er sich illegal aufgehalten habe. Er habe seither nicht um Asyl angesucht, weil er wegen seines Drogenkonsums nicht einmal daran gedacht habe.
Derzeit komme seine Ehegattin für seinen Unterhalt auf, außerdem habe er in der Haft etwas verdient.
Die türkischen Behörden würden ihn beschuldigen, Mitglied er PKK zu sein, dies sei eine schwere Straftat.
Der Rechtsberater brachte vor, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, in die Strafakten des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen. Somit sei ihm ein effektiver Rechtsbeistand nicht möglich gewesen, was Art 6 EMRK widerspreche. Weiters wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebe. Schließlich beantragte er, hinsichtlich des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.Der Rechtsberater brachte vor, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, in die Strafakten des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen. Somit sei ihm ein effektiver Rechtsbeistand nicht möglich gewesen, was Artikel 6, EMRK widerspreche. Weiters wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebe. Schließlich beantragte er, hinsichtlich des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
7. Mit Bescheid vom 22.06.2004, Zl. 04 10.709 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ebenfalls ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 22.06.2004, Zl. 04 10.709 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre. Sein weiteres Vorbringen sei nicht glaubwürdig.
Zur Türkei traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen sowie Feststellungen zur Rückkehr, zu aktuellen Entwicklungen sowie zur Ausweitung der Bürgerrechte.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei präzise Angaben zu den Organisationen PKK und ERNK habe machen können. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei auch mehrmals in Haft gewesen. Wäre er tatsächlich verdächtig gewesen, der PKK anzugehören, wäre er wohl nicht entlassen worden.
Auch könne der Beschwerdeführer keine gröberen Probleme beim Militärdienst gehabt haben, zumal er sich ja bereits nach einem Monat habe freikaufen können.
Ebenso habe der Beschwerdeführer, obwohl er - trotz bestehenden Aufenthaltsverbots - im Jahr 2000 nach Österreich eingereist sei, erst nach fast vier Jahren einen Asylantrag gestellt. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen scheine es, dass der Beschwerdeführer damit seinen Aufenthalt in Österreich zu legitimieren versucht.
Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer während seines dreijährigen Haftaufenthalts in medizinischer Betreuung befunden habe, seine Haftfähigkeit jedoch nie in Frage gestellt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung kein Asyl gewährt werden könne. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe reiche ebenso wenig für die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Weiters wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG hingewiesen.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung kein Asyl gewährt werden könne. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe reiche ebenso wenig für die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Weiters wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG hingewiesen.
Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesasylamt dar, dass keine Rückkehrgefährdung erkennbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesasylamt dar, dass keine Rückkehrgefährdung erkennbar sei.
Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde damit begründet, dass zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, im Rahmen einer Abwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch - insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtmitteldelikte - zum Ergebnis, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde damit begründet, dass zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, im Rahmen einer Abwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch - insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtmitteldelikte - zum Ergebnis, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2004, vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsberater, innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde").
9. Mit dem Bescheid vom 04.04.2007, welcher am 14.05.2010 vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bestätigt wurde, wies die XXXX den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 65 Abs. 1 FPG vom 21.03.2007 auf Aufhebung des Bescheids der XXXX, vom 09.08.1994, mit welchem gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ab.9. Mit dem Bescheid vom 04.04.2007, welcher am 14.05.2010 vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bestätigt wurde, wies die römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 65, Absatz eins, FPG vom 21.03.2007 auf Aufhebung des Bescheids der römisch 40 , vom 09.08.1994, mit welchem gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ab.
10. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
11. Am 20.09.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
In dieser mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zahlreiche Internetauszüge über seinen Großvater vor, welcher Führer eines Widerstandes für die Freiheit Kurdistans gewesen sei.
Er selbst sei 1999 von Österreich in die Türkei abgeschoben worden, dort habe man ihn für fast eine Woche am Flughafen festgehalten. Nach circa ein bis eineinhalb Monaten sei er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Österreich festgenommen worden und habe man ihn gefoltert. Nach ein paar Tagen sei er wieder freigelassen worden, dann habe er zum Militär einrücken müssen. Er habe sich vom Militärdienst nicht freigekauft, sondern sei geflüchtet.
Nach vier bis sechs Monaten in der Türkei sei er wieder nach Österreich gereist. Exilpolitisch sei er in den letzten Jahren nicht mehr tätig gewesen.
Zu seinen in Österreich begangenen Straftaten gab der Beschwerdeführer an, diese zu bereuen. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei im Jahr 2006 geschieden worden, er lebe jedoch seit zwei Jahren mit einer Frau zusammen, sei aber dort nicht gemeldet. Sein Bruder und dessen Tochter würden auch in Österreich leben. Er selbst gehe seit einem Monate einer Tätigkeit im Lager eines Transportunternehmens nach und habe er auch einen Deutschkurs absolviert.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.10.2010, Zl. E3 251.225-0/2008-20E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBL 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.10.2010, Zl. E3 251.225-0/2008-20E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird
XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen." Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die dagegen eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde war nicht erfolgreich; die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.12.2010, Zahl: U 2504/10-5, zurückgewiesen.römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen." Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die dagegen eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde war nicht erfolgreich; die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.12.2010, Zahl: U 2504/10-5, zurückgewiesen.
13. Am 25.04.2011 stellte der BF beim Bundesasylamt, EAST Ost, einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
14. Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 25.04.2011 gab der BF in deutscher Sprache an, dass er 1999 von Österreich in die Türkei abgeschoben worden sei. Seit seiner illegalen Rückkehr im Jahr 2000 habe er Österreich nicht mehr verlassen. Er sei aus politischen Gründen zurückgekehrt. Seine Großeltern und sein Onkel seien von der türkischen Armee ermordet worden. Wie sein Vater umgekommen sei, durch Krankheit oder bei einer Demonstration, wisse er nicht. Gegen seinen in Österreich lebenden Bruder sei in der Türkei die Todesstrafe verhängt worden.
Sein letztes Asylverfahren sei wegen seines früheren Anwalts negativ verlaufen. Dieser habe ihm nicht mitgeteilt, dass man von ihm Unterlagen verlangt habe, welche er auch besessen hätte. Er verfüge über einen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX, wonach sein Bruder nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe, da diesem die Todesstrafe drohe. Selbiges gelte für ihn.Sein letztes Asylverfahren sei wegen seines früheren Anwalts negativ verlaufen. Dieser habe ihm nicht mitgeteilt, dass man von ihm Unterlagen verlangt habe, welche er auch besessen hätte. Er verfüge über einen Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 , wonach sein Bruder nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe, da diesem die Todesstrafe drohe. Selbiges gelte für ihn.
Er könne beweisen, dass er ein Mitglied der kurdischen Partei "E-R-N-K" sei. Bei einer Rückkehr würde er sofort vom Flughafen in ein Gefängnis kommen könne und gefoltert werden.
15. Anlässlich einer niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren könne und seit zwei Monaten über Dokumente verfüge. In der Türkei seien ungefähr dreihundert hochgestellte Personen, unter ihnen Offiziere, in Zusammenhang mit der Untergrundorganisation "Ergenekon" festgenommen worden. Er und sein Bruder hätten Telefongespräche mit diesen Personen geführt, die aufgezeichnet worden seien. XXXX, einer dieser Personen, habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass er für ihr Leben nicht garantieren könne. Wegen Vorfällen, die sich zuvor in der Türkei abgespielt hätten, würden er und sein Bruder am Flughafen sofort festgenommen und eingesperrt werden. Zurzeit gehe man davon aus, dass XXXX gegründet habe. Diese dreihundert Personen seien seit etwa zwei Jahren eingesperrt und ihre Verfahren noch nicht abgeschlossen.15. Anlässlich einer niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren könne und seit zwei Monaten über Dokumente verfüge. In der Türkei seien ungefähr dreihundert hochgestellte Personen, unter ihnen Offiziere, in Zusammenhang mit der Untergrundorganisation "Ergenekon" festgenommen worden. Er und sein Bruder hätten Telefongespräche mit diesen Personen geführt, die aufgezeichnet worden seien. römisch 40 , einer dieser Personen, habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass er für ihr Leben nicht garantieren könne. Wegen Vorfällen, die sich zuvor in der Türkei abgespielt hätten, würden er und sein Bruder am Flughafen sofort festgenommen und eingesperrt werden. Zurzeit gehe man davon aus, dass römisch 40 gegründet habe. Diese dreihundert Personen seien seit etwa zwei Jahren eingesperrt und ihre Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Der Grund für seine grundsätzliche Rückkehrwilligkeit in die Türkei sei, dass er sich zwar seit 1992 in Österreich aufhalte, hier aber noch immer nicht richtig Fuß fassen habe können. Ihm seien keine Rechte zugestanden worden. Beispielsweise könne er nicht heiraten. Er sei jetzt verlobt und wisse nicht, ob er hier oder in der Türkei leben werde. Er hätte keine Rechte und dürfe Österreich auch nicht verlassen. 20 Jahre seines Lebens hätten sich in Österreich abgespielt.
Sein Bruder kenne XXXX seit 30 Jahren und er selbst kenne ihn seit 20 Jahren. Im Zuge der Ergenekon-Verschwörung sei nachgeforscht worden und seien sie insoweit auch unter Verdacht geraten. Vor der Ausreise nach Österreich sei gegen seinen Bruder die Todesstrafe verhängt worden. XXXX habe seinem Bruder die zur Flucht benötigten Dokumente ausgestellt. Die Ergenekon-Verschwörung sei bereits jahrelang beobachtet worden und die Telefone der beteiligten Personen abgehört worden. Es sei beobachtet worden, wer mit ihnen in Kontakt stehe.Sein Bruder kenne römisch 40 seit 30 Jahren und er selbst kenne ihn seit 20 Jahren. Im Zuge der Ergenekon-Verschwörung sei nachgeforscht worden und seien sie insoweit auch unter Verdacht geraten. Vor der Ausreise nach Österreich sei gegen seinen Bruder die Todesstrafe verhängt worden. römisch 40 habe seinem Bruder die zur Flucht benötigten Dokumente ausgestellt. Die Ergenekon-Verschwörung sei bereits jahrelang beobachtet worden und die Telefone der beteiligten Personen abgehört worden. Es sei beobachtet worden, wer mit ihnen in Kontakt stehe.
Vor ungefähr drei Monaten sei mit dem Büro des türkischen Geheimdienstes in XXXX - über eine weitere Person - ein Treffen in einem öffentlichen Lokal ausgemacht worden. Er sei dann mit seinem Bruder und dieser Kontaktperson in ein Auto gestiegen. Plötzlich habe der Mittelsmann auf dem Weg zu diesem besagten Lokal erklärt, dass das Treffen doch nicht in einem öffentlichen Lokal, sondern in einer Wohnung stattfinden würde. Sein Bruder und er hätten sofort Verdacht geschöpft und verlangt wieder zum Ausgangspunkt zurückgebracht zu werden. Seither habe es zum türkischen Geheimdienst keinen Kontakt mehr gegeben.Vor ungefähr drei Monaten sei mit dem Büro des türkischen Geheimdienstes in römisch 40 - über eine weitere Person - ein Treffen in einem öffentlichen Lokal ausgemacht worden. Er sei dann mit seinem Bruder und dieser Kontaktperson in ein Auto gestiegen. Plötzlich habe der Mittelsmann auf dem Weg zu diesem besagten Lokal erklärt, dass das Treffen doch nicht in einem öffentlichen Lokal, sondern in einer Wohnung stattfinden würde. Sein Bruder und er hätten sofort Verdacht geschöpft und verlangt wieder zum Ausgangspunkt zurückgebracht zu werden. Seither habe es zum türkischen Geheimdienst keinen Kontakt mehr gegeben.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer insbesondere ein Mietvertrag, ein Nachweis bezüglich der Kenntnis der deutschen Sprache vom 22.02.2005, eine Kursbestätigung des BFI vom 03.06.2005, ein Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX bezüglich seines Bruders vom XXXX und der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs bezüglich seiner letzten Beschwerde vom 15.12.2010 in Vorlage gebracht.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer insbesondere ein Mietvertrag, ein Nachweis bezüglich der Kenntnis der deutschen Sprache vom 22.02.2005, eine Kursbestätigung des BFI vom 03.06.2005, ein Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 bezüglich seines Bruders vom römisch 40 und der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs bezüglich seiner letzten Beschwerde vom 15.12.2010 in Vorlage gebracht.
16. In einer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 13.05.2011 wurde, durch eine vom Bundesasylamt bestellte Ärztin, weder eine krankheitswerte psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert. Nach seinem durchgeführten Drogenentzug seien derzeit keine Verhaltensstörungen durch Opioide (F.11.22) symptomatisch und wurden keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten.
17. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt-EAST Ost niederschriftlich zur Wahrung des Parteiengehörs befragt.
Insoweit dem BF der wesentliche Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, führte dieser zusammengefasst aus, dass die Stellungnahme richtig sei. Zwar hätte er sich etwas gefangen, es habe aber eine Zeit gegeben, zu der er sich mit Selbstmordgedanken beschäftigt hätte. Er müsse noch sechs Monate lang Tabletten einnehmen.
Von ungefähr Februar oder März 2009 bis vor ungefähr sechs Monaten hätte er etwa ein Jahr lang Heroin geschnupft.
Es sei für ihn lebensgefährlich in die Türkei zurückzukehren. Dort würde er sofort eingesperrt werden, wobei im Gefängnis alles geschehen könne. In der Türkei sei die Situation sehr verfahren. So seien drei Bandmitglieder einer Musikgruppe von zu Hause abgeholt und eingesperrt worden, weil sie in ihren Liedtexten darauf hingewiesen hätten, dass Türken und Kurden wie Brüder zusammenleben sollen und man keine Unterscheidungen treffen soll. Den Musikern sei Separatismus und Aufwiegelung des Volkes vorgeworfen worden. Wenn diese Band, die in der Öffentlichkeit steht, so behandelt werde, was werde dann mit ihm, einer Person, die nicht so in der Öffentlichkeit stehe, gemacht?
18. Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Notwendigkeit eines Substitutionsprogramms für den BF übermittelt.
19. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2011 könnten grundsätzlich sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen.
Therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befänden sich in acht psychiatrischen Kliniken in Ankara, Antalya, Denizli, Mansia, Samsun, Elazig und Adana sowie in zwei Kliniken in Izmir.
Bezüglich Alkoholmissbrauchs oder Missbrauchs harter Drogen (Kokain, Heroin etc.) seien ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten durch Psychiater und Spezialisten für Abhängigkeit möglich. Selbiges gelte für Entgiftungstherapien.
Es gebe auch Therapien für IDUs, Methadon werde dabei nicht eingesetzt, aber ein dem Methadon vergleichbarer Drogenersatzstoff. Laut Dr. XXXX seien die türkischen Drogenersatztherapien sicherlich auf westeuropäischem Stand.Es gebe auch Therapien für IDUs, Methadon werde dabei nicht eingesetzt, aber ein dem Methadon vergleichbarer Drogenersatzstoff. Laut Dr. römisch 40 seien die türkischen Drogenersatztherapien sicherlich auf westeuropäischem Stand.
Zugang zu Therapien hätten grundsätzlich alle Abhängigen, die dies wünschen. Landesweit würden insbesondere bei den Universitätskliniken verschiedenste Therapien angeboten.
20. Am 27.07.2011 wurde der Beschwerdeführer abschließend beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl existiere. Ihm werde dabei vorgeworfen, dass er in Verbindung mit "Ergenekon" stehe. In nächster Zeit könne er eine Bestätigung darüber vorlegen.
Befragt, weshalb sein Bruder von diesem Haftbefehl wisse, entgegnete der BF: "Einige Freunde von mir wurden festgenommen, das ist ein Hinweis, dass mir auch so etwas droht."
XXXX sei der Kopf des tiefen Staates. Dieser habe den Befehl gegeben, viele unschuldige Menschen ohne Justiz zu liquidieren. Er sei auch jene Person, die die seinerzeitige Ausreise seines Bruders aus der Türkei veranlasst habe. Derzeit sei er in Haft und wegen "Ergenekon" angeklagt worden. Er sei von ihm vor sechs oder sieben Monaten angerufen worden und habe ihm XXXX mitgeteilt, dass sein Leben in der Türkei im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre. Frühere Gespräche mit XXXX seien von der Polizei aufgenommen worden und dadurch habe man zu ihm und seinem Bruder eine Verbindung hergestellt. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte der BF eine Festnahme und würde er in Lebensgefahr kommen.römisch 40 sei der Kopf des tiefen Staates. Dieser habe den Befehl gegeben, viele unschuldige Menschen ohne Justiz zu liquidieren. Er sei auch jene Person, die die seinerzeitige Ausreise seines Bruders aus der Türkei veranlasst habe. Derzeit sei er in Haft und wegen "Ergenekon" angeklagt worden. Er sei von ihm vor sechs oder sieben Monaten angerufen worden und habe ihm römisch 40 mitgeteilt, dass sein Leben in der Türkei im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre. Frühere Gespräche mit römisch 40 seien von der Polizei aufgenommen worden und dadurch habe man zu ihm und seinem Bruder eine Verbindung hergestellt. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte der BF eine Festnahme und würde er in Lebensgefahr kommen.
Abschließend wurden dem BF die Feststellungen des BAA zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Drogentherapien in der Türkei zur Kenntnis gebracht und lehnte dieser eine Stellungnahme zu diesen Berichten ab.
21. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).21. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Identität, Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF konnten verifiziert werden. Der BF nehme an einem Subutex-Substitutionsprogramm im Ambulatorium für Suchtkranke teil und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Gegen ihn bestehe seit 29.06.2006 ein Waffenverbot zu XXXX, rechtskräftig seit 14.07.2006, und seit 09.09.1994 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Anlass: Rechtskräftige Verurteilung, zu XXXX).Gegen ihn bestehe seit 29.06.2006 ein Waffenverbot zu römisch 40 , rechtskräftig seit 14.07.2006, und seit 09.09.1994 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Anlass: Rechtskräftige Verurteilung, zu römisch 40 ).
Im Strafregister würden folgende Verurteilungen bezüglich des BF aufscheinen:
Der BF habe im Bundesgebiet zwei Asylverfahren betrieben. Letzteres sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 30.10.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Weder sei ihm Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Gleichzeitig habe man die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen. Grundlage für diese Entscheidung sei die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF gewesen.
Seit seiner letztmaligen Asylantragstellung am 19.05.2004 sei der BF nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Unglaubwürdigerweise behaupte der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, weil er während seines Aufenthalts in Österreich telefonischen Kontakt mit hochrangigen Persönlichkeiten und Offizieren in der Türkei gehalten hätte.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Türkei im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden bzw. in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er verfüge über verwandtschaftliche Beziehungen bzw. Familienangehörige in der Türkei und bezeichne sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig. In der Türkei würden Einrichtungen für Drogenersatztherapien bestehen. Es habe daher auch keine sonstige aktuelle - speziell in gesundheitlicher Hinsicht - Gefährdung im Falle der Rückkehr des BF in die Türkei festgestellt werden können.
Laut Aktenlage sei der BF seit 1991 mit Unterbrechungen (zwei Abschiebungen) im Bundesgebiet aufhältig. Seit 1994 bestehe gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes - aufgrund eines Antrages des BF - sei zuletzt im Mai 2010 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien abgewiesen worden.
Der BF sichere sich seinen - vorübergehenden - Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 laufend durch das Stellen von Asylanträgen. Er verfüge über keinen anderen Aufenthaltstitel und habe auch nie einen legalen Aufenthaltstitel besessen.
Er sei an gemeinsamer Adresse mit seinem Bruder XXXX gemeldet und finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Securitymitarbeiter. Weiters behaupte er mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt zu sein. Tatsächlich sei er mit der Genannten nicht an gemeinsamer Adresse gemeldet.Er sei an gemeinsamer Adresse mit seinem Bruder römisch 40 gemeldet und finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Securitymitarbeiter. Weiters behaupte er mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt zu sein. Tatsächlich sei er mit der Genannten nicht an gemeinsamer Adresse gemeldet.
Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Türkei (Seite 23 bis 59 des erstinstanzlichen Bescheides), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zur Bewegungsfreiheit/ Innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Politik/Wahlen, zu Menschenrechten, zu Minderheiten in der Türkei, zur Lage der Kurden, zu Kurden - politische Organisationen, zu Rechtsschutz/Justiz/Sicherheitsbehörden, zur Thematik des Wehrdiensts, zu Kurden und Wehrdienst, zu Rückkehrfragen, zur medizinischen Versorgung, zur Behandlung nach der Rückkehr, zu Einreisekontrollen und zur Frage der exilpolitischen Tätigkeit. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.
In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne, warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei und weshalb einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne, warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei und weshalb einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
22. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Zunächst wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters moniert, dass das BAA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Beim in der letzten Einvernahme beigezogenen Dolmetscher handle es sich um das Oberhaupt der PKK in Österreich. Dies habe nichts anderes bedeutet als eine akute Gefährdung des BF im Falle einer Aussage. Insoweit habe der BF um jeden Preis versucht, eine Aussage zu vermeiden, um seine Zusammenarbeit mit Ergenekon zu verheimlichen. Tatsächlich habe der BF noch aussagen wollen, dass er bei Ergenekon mitgearbeitet habe und daher sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei.
Im bekämpften Bescheid fänden sich keinerlei Erhebungen zur Ergenekon-Verschwörung. Das Verfahren sei daher auch in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben.
Bezüglich seiner psychischen Erkrankung (schwere Depressionen und Suchtmittelabhängigkeit) habe der BF wiederholt darauf hingewiesen, dass er in der Türkei keine entsprechende Versorgung erhalten könnte und auch nicht vom Sozialsystem erfasst sei. Ihm würden im Fall einer Ausweisung existentielle Konsequenzen, nämlich physische und psychische Leiden, drohen. Weiters habe der BF auf eine langjährige Aufenthaltsdauer verwiesen, wobei sich sein Bruder und seine Verlobte in Österreich befänden.
Auf Grund des langjährigen Aufenthalts und der starken Integration wäre eine Ausweisung des BF ein unzumutbarer Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Hinblick auf die letzten Jahre fast vollständigen Wohlverhaltens und den langjährigen Aufenthalt sei eine Abschiebung seiner Person nicht dringend geboten. Gegen den BF bestehe zwar seit 1994 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, dieses sei allerdings inhaltlich neu zu überprüfen, da bereist 17 Jahre seit der Erlassung vergangen seien. Tatschlich bestehe für den BF derzeit eine günstige Prognose, da er sich wirksamen therapeutischen Maßnahmen unterziehe und in letzter Zeit - mit Ausnahme eines geringfügigen Vergehens nach dem WaffenG - nicht straffällig geworden sei.
Abschließend wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
23. Mit Bescheid der XXXX vom 09.08.1994 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und dieser am 20.08.1994 in die Türkei abgeschoben.23. Mit Bescheid der römisch 40 vom 09.08.1994 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und dieser am 20.08.1994 in die Türkei abgeschoben.
Bereits im Juli 2003 hatte der Beschwerdeführer die Aufhebung des über ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes beantragt. Dieser Antrag war mit Bescheid der XXXX vom 04.04.2007 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 14.05.2010 keine Folge gegeben.Bereits im Juli 2003 hatte der Beschwerdeführer die Aufhebung des über ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes beantragt. Dieser Antrag war mit Bescheid der römisch 40 vom 04.04.2007 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 14.05.2010 keine Folge gegeben.
24. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der angefochtene Bescheid basiert nun grundsätzlich - mit Ausnahme der teilweisen Nichtgewährung des Parteiengehörs - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein nunmehriges Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Der Asylgerichtshof schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Dem Bundesasylamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es zunächst darstellt, dass der BF mit Unterbrechungen seit 1991 im Bundesgebiet aufhältig ist und erstmals am 30.09.1991 einen Asylantrag stellte. Das damalige Fluchtvorbringen wurde u.a. aufgrund zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft erachtet. Seit 1994 besteht nunmehr gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Im August 1994 kam es zur Abschiebung in die Türkei. Nach seiner anschließenden Rückkehr nach Österreich unter falschen Identitätsangaben und rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wurde der BF im Dezember 1999 abermals aus Österreich in die Türkei abgeschoben. Nach einer neuerlichen Festnahme wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels im Jahr 2000 stellte der BF am 19.05.2004 aus der Strafhaft einen weiteren Asylantrag. Dieses Verfahren wurde ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das Verhalten des BF, welches mit der nunmehrigen Asylantragstellung seine Fortsetzung findet, zeige nun deutlich, dass der BF die zahlreichen Asylverfahren einzig betreibe, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintanzuhalten. Weiters stelle die Asylantragstellung durch ihn den Versuch dar, dieses Verfahren zu benutzen, um andere asylfremde Zwecke zu erreichen, wie etwa die Erlangung von Sozialleistungen, eines Aufenthaltstitels, die Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Verwirklichung sonstiger persönlicher, im Verfahren verschwiegener, Interessen.
Es wird hierbei auch nochmals - wie bereits vom BAA - darauf hingewiesen, dass bereits dieses Verhalten des BF für eine mangelnde Verfolgungshandlung im Herkunftsland widerspricht. So könne nur schwer nachvollzogen werden, dass der BF bei tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung in der Türkei nach seiner Abschiebung jeweils in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrt und dann hier neuerlich straffällig geworden wäre. Der gesamte bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet ist letztlich dadurch gekennzeichnet, dass der BF um jeden Preis seinen Aufenthalt - trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes - im Bundesgebiet zu verfestigen versucht (z.B. mehrmalige Rückkehr aus der Türkei trotz bestehenden Aufenthaltsverbots nach seiner Abschiebung). Dass der BF, wie von ihm selbst behauptet, unter diesen Voraussetzungen beabsichtigt hätte, seine Rückkehr in die Türkei aus eigenem Antrieb vorzunehmen, aber eine hochrangige in der Türkei inhaftierte Person von diesem Vorhaben Kenntnis erlangt habe und ihn insoweit vor einer Rückkehr gewarnt habe, ist daher nicht einmal im Ansatz glaubhaft nachvollziehbar.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen, ist - wie bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST anlässlich der Asylantragstellung am 25.04.2011 erneut jene Fluchtgründe präsentierte, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens zu Zl 04 10.709 gewesen waren. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011 nahm der BF mit seinem Vorbringen Bezug auf die Ergenekon-Affäre, womit er sein Fluchtvorbringen letztlich auswechselte bzw. zu steigern versuchte. Nunmehr wäre er vor etwa drei oder vier Monaten von einer in der Türkei wegen des Ergenekon-Verfahrens inhaftierten Person namens XXXX telefonisch benachrichtigt worden, dass er und sein Bruder keinesfalls in die Türkei zurückkehren sollten. Sie hätten mit hochgestellten Persönlichkeiten in der Türkei, darunter auch mit Offizieren telefonischen Kontakt gehalten und wären diese Gespräche von den türkischen Behörden aufgezeichnet worden, weshalb seine geplante Rückkehr in die Türkei nicht sicher wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass der BF im Falle von tatsächlich asylrelevanten Gründen, diese oder zumindest die Eckpunkte derselben zum ehestmöglichen Zeitpunkt, somit bei der Erstbefragung, darlegt. Weshalb er nicht entsprechend vorgegangen ist, konnte vom BF nicht plausibel dargelegt werden.Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen, ist - wie bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - der Umstand, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST anlässlich der Asylantragstellung am 25.04.2011 erneut jene Fluchtgründe präsentierte, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens zu Zl 04 10.709 gewesen waren. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011 nahm der BF mit seinem Vorbringen Bezug auf die Ergenekon-Affäre, womit er sein Fluchtvorbringen letztlich auswechselte bzw. zu steigern versuchte. Nunmehr wäre er vor etwa drei oder vier Monaten von einer in der Türkei wegen des Ergenekon-Verfahrens inhaftierten Person namens römisch 40 telefonisch benachrichtigt worden, dass er und sein Bruder keinesfalls in die Türkei zurückkehren sollten. Sie hätten mit hochgestellten Persönlichkeiten in der Türkei, darunter auch mit Offizieren telefonischen Kontakt gehalten und wären diese Gespräche von den türkischen Behörden aufgezeichnet worden, weshalb seine geplante Rückkehr in die Türkei nicht sicher wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass der BF im Falle von tatsächlich asylrelevanten Gründen, diese oder zumindest die Eckpunkte derselben zum ehestmöglichen Zeitpunkt, somit bei der Erstbefragung, darlegt. Weshalb er nicht entsprechend vorgegangen ist, konnte vom BF nicht plausibel dargelegt werden.
Dem Bundesasylamt ist auch beizupflichten, wenn es ausführt, dass es in das Bild einer völligen persönlichen Unglaubwürdigkeit passt, als der BF nicht einmal annähernd in der Lage war, sein vages und unkonkretes Vorbringen zu präzisieren. Das gesamte gesteigerte und in der Substanz widersprüchliche Vorbringen basiert auf einem allgemein der Öffentlichkeit zugänglichen Sachverhalt (Inhaftierung des XXXX), woraus sich jedoch nicht einmal ansatzweise Hinweise dahingehend erblicken lassen, welche seinem Vorbringen die Eigenschaft verleihen, vor dem BAA und dem erkennenden Senat einen glaubhaften Hintergrund darzulegen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht auf der Grundlage realer Ereignisse basiert, sondern vielmehr ausschließlich auf der Basis gedanklicher Konstruktionen fußt.Dem Bundesasylamt ist auch beizupflichten, wenn es ausführt, dass es in das Bild einer völligen persönlichen Unglaubwürdigkeit passt, als der BF nicht einmal annähernd in der Lage war, sein vages und unkonkretes Vorbringen zu präzisieren. Das gesamte gesteigerte und in der Substanz widersprüchliche Vorbringen basiert auf einem allgemein der Öffentlichkeit zugänglichen Sachverhalt (Inhaftierung des römisch 40 ), woraus sich jedoch nicht einmal ansatzweise Hinweise dahingehend erblicken lassen, welche seinem Vorbringen die Eigenschaft verleihen, vor dem BAA und dem erkennenden Senat einen glaubhaften Hintergrund darzulegen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht auf der Grundlage realer Ereignisse basiert, sondern vielmehr ausschließlich auf der Basis gedanklicher Konstruktionen fußt.
Dem Bundesasylamt wird schließlich ebenso zugestimmt, dass gegen die Glaubwürdigkeit des BF ins Treffen zu führen ist, wenn dieser bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Wien am 27.07.2011 bei eigener Darstellung der Fluchtgründe lediglich zu Protokoll gibt, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn existieren würde und er dazu Unterlagen vorlegen könnte. Insoweit stellt sich insbesondere richtigerweise die Frage, weshalb nunmehr zwölf Jahre nach der letzten Ausreise des BF aus der Türkei, ein Haftbefehl existieren sollte. Eine plausible Erklärung hierfür konnte seitens des BF nicht erbracht werden, vielmehr verwies dieser auf seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011, wo er bereits alles angegeben hätte. Insoweit der Beschwerdeführer befragt wurde, welche Behörde diesen Haftbefehl auf welcher Grundlage ausgestellt haben soll, entgegnete der BF im Übrigen lapidar, die Polizei in Istanbul, wobei er aber ebenfalls zu Protokoll gab, niemals in Istanbul, sondern immer in XXXX gemeldet gewesen zu sein. Auch dieses Vorbringen widerspricht nun jeglicher Erfahrung des Bundesasylamtes bzw. des erkennenden Senats in ähnlich gelagerten Fällen. So wird ein Haftbefehl nicht wahllos von irgendwelchen Behörden ausgestellt, sondern von den Behörden des Heimatbezirkes. Das Vorbringen des BF stützt sich somit erneut lediglich auf Mutmaßungen, widersprüchliche und gesteigerte Angaben und höchst vage und unkonkret in den Raum gestellte Behauptungen. Bei tatsächlichen Befürchtungen wäre es dem BF zumutbar gewesen - auch mit Unterstützung seiner Familienangehörigen über einen Anwalt in der Türkei - diesbezügliche Unterlagen zu besorgen und in Vorlage zu bringen.Dem Bundesasylamt wird schließlich ebenso zugestimmt, dass gegen die Glaubwürdigkeit des BF ins Treffen zu führen ist, wenn dieser bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Wien am 27.07.2011 bei eigener Darstellung der Fluchtgründe lediglich zu Protokoll gibt, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn existieren würde und er dazu Unterlagen vorlegen könnte. Insoweit stellt sich insbesondere richtigerweise die Frage, weshalb nunmehr zwölf Jahre nach der letzten Ausreise des BF aus der Türkei, ein Haftbefehl existieren sollte. Eine plausible Erklärung hierfür konnte seitens des BF nicht erbracht werden, vielmehr verwies dieser auf seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 09.05.2011, wo er bereits alles angegeben hätte. Insoweit der Beschwerdeführer befragt wurde, welche Behörde diesen Haftbefehl auf welcher Grundlage ausgestellt haben soll, entgegnete der BF im Übrigen lapidar, die Polizei in Istanbul, wobei er aber ebenfalls zu Protokoll gab, niemals in Istanbul, sondern immer in römisch 40 gemeldet gewesen zu sein. Auch dieses Vorbringen widerspricht nun jeglicher Erfahrung des Bundesasylamtes bzw. des erkennenden Senats in ähnlich gelagerten Fällen. So wird ein Haftbefehl nicht wahllos von irgendwelchen Behörden ausgestellt, sondern von den Behörden des Heimatbezirkes. Das Vorbringen des BF stützt sich somit erneut lediglich auf Mutmaßungen, widersprüchliche und gesteigerte Angaben und höchst vage und unkonkret in den Raum gestellte Behauptungen. Bei tatsächlichen Befürchtungen wäre es dem BF zumutbar gewesen - auch mit Unterstützung seiner Familienangehörigen über einen Anwalt in der Türkei - diesbezügliche Unterlagen zu besorgen und in Vorlage zu bringen.
2.2. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
2.3. Weiters gab der Beschwerdeführer am 27.07.2011 bezüglich des angeblichen Haftbefehls vor dem Bundesasylamt an, dass er nicht wisse, wie viel Zeit er zur Vorlage dieses Dokuments benötige. Seine Brüder müssten erst versuchen, den Haftbefehl in Istanbul illegal zu erhalten. Befragt, woher sein Bruder von diesem Haftbefehl wisse, erklärte der BF darüber hinaus: "Einige Freunde von mir wurden festgenommen, das ist ein Hinweis, das mir auch so etwas droht."
Hiermit relativierte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats seine Angaben zu diesem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl dahingehend, dass er selbst nicht zweifelsfrei weiß, ob es gegen ihn einen Fahndungsbefehl gebe oder nicht. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Zeitrahmen angeben, in welchem dieser angebliche Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass tatsächlich nach dem Beschwerdeführer in der Türkei gefahndet wird, vor allem weil dem erkennenden Senat gerade betreffend die Türkei auch bekannt ist, dass sich relativ einfach Unterlagen zu Gerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren beischaffen lassen. Der Beschwerdeführer hat auch trotz Aufforderung, entsprechende Beweismittel zur behaupteten Verfolgung in der Türkei in Vorlage zu bringen, bis dato noch keinerlei Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt, was in Anbetracht der bekannten Praxis, der gemäß dem Asylgerichtshof immer wieder Unterlagen zu Verfahren in der Türkei vorgelegt werden, da diese eben jederzeit von einem Anwalt in der Türkei beigeschafft werden können, als dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenstehend zu bewerten ist.
Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, eine persönliche Nahebeziehung zu XXXX im Rahmen der Ergenekon-Verschwörung durch irgendein Bescheinigungsmittel zu belegen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wennDer Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, eine persönliche Nahebeziehung zu römisch 40 im Rahmen der Ergenekon-Verschwörung durch irgendein Bescheinigungsmittel zu belegen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenenIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen
Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).
Auch kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, entsprechende Bescheinigungsmittel, welche das Gegenteil des nunmehrigen Verfahrensergebnisses bescheinigen würden, vorzulegen, wenn diese tatsächlich existieren. Es wäre ihm frei gestanden, mit seinen in der Türkei lebenden Verwandten in Kontakt zu treten, und diese zu ersuchen Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Ähnliches wäre auch dem Vertreter des BF möglich gewesen, bzw. hätte dieser auch mit einem türkischen Kollegen zwecks Übermittlung entsprechender Unterlagen in Kontakt treten können. Im gegenständlichen Fall versuchte der BF sichtlich nicht einmal entsprechende Schritte zu setzen, sondern verhielt sich im Rahmen der Obliegenheit der Bescheinigungspflicht passiv, obwohl davon auszugehen wäre, dass eine durchschnittlich sorgfältige beschwerdeführende Partei, welche darüber hinaus von einem in Asylsachen versierten Anwalt vertreten ist, nichts unversucht lässt, um ihr Vorbringen zu bescheinigen, zumal sie bereits seit Erlassung des angefochtenen Bescheides weiß, dass ihr nicht geglaubt wird.
2.4. Generell spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch der Umstand der mehrfachen Asylantragstellung seit dem Jahr 1991 sowie die in diesen Verfahren erfolgte Auswechslung seines Fluchtvorbringens, was umso mehr darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seinem nunmehrigen Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht schon bisher zu den Verfolgungshandlungen in der Türkei unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die diesbezüglichen Angaben in den vorangegangen Verfahren zeigen, dass der Beschwerdeführer bereit ist, unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.
2.5. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner letztmaligen illegalen Einreise nach Österreich zweimal in die Türkei abgeschoben wurde, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seit Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich daher die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
2.6. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.2.6. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
2.7. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.8. Insofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt - vorbehaltlich der Verletzung des Parteiengehörs - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der letzten seiner zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen am 27.07.2011 die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, ausdrücklich verneinte. Weiters bestätigte der BF, dass er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um alle seine Gründe für das Verlassen der Türkei umfassend anzugeben.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang wird vom BF auch behauptet, dass es sich beim in der letzten Einvernahme beigezogenen Dolmetscher um das Oberhaupt der PKK in Österreich handle. Insoweit habe der BF um jeden Preis eine Aussage vermeiden wollen, sei die Befragung des Asylwerbers unvollständig geblieben und bedeute dies einen schweren Verfahrensfehler, wenn politisch eindeutig zugeordnete Personen zum Asylverfahren als nur scheinbar neutral beigezogen werden würden.
Dieser Erklärungsversuch ist keinesfalls plausibel, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Behauptung im Rahmen der Einvernahme am 27.07.2011 nicht einmal ansatzweise andeutete. Er hat auch nicht ins Treffen geführt, derartige Ausführungen zwar gemacht zu haben, dass eine Protokollierung derselben jedoch unterblieben sei. Er hat nun lediglich in der Beschwerde die mangelnde Unparteilichkeit des Dolmetschers geltend gemacht. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber verhalten gewesen, sich dahingehend zu äußern.
Jedenfalls findet sich in der Person des Dolmetschers kein nachvollziehbarer Grund, bei der Asylantragstellung aus Angst etwas zu verschweigen. Einerseits wurde der BF bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben. Andererseits ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in der letzten Einvernahme beigezogenen Dolmetscher um kein PKK-Mitglied handelt und sich keine Anhaltspunkte für ein Naheverhältnis zur PKK finden. Vielmehr wurde diese Person als gerichtlich beeideter Dolmetscher mit hoher fachlicher Qualifikation auch immer wieder von Seiten des Asylgerichtshofs bei Verhandlungen beigezogen. Letztlich erstattete der BF kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der Unparteilichkeit des Dolmetschers hervorkommen ließ.
2.9. Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass er bei Ergenekon auch mitgearbeitet habe, ist auf das Neuerungsverbot hinzuweisen. Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des § 40 Absatz 1 AsylG hervorgebracht. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der BF dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in mehreren Einvernahmen - unabhängig vom Dolmetscher in der Einvernahme vom 27.07.2001 - ausreichend Gelegenheit hatte (etwa am 09.05.2011 oder am 19.05.2011).2.9. Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass er bei Ergenekon auch mitgearbeitet habe, ist auf das Neuerungsverbot hinzuweisen. Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, Absatz 1 AsylG hervorgebracht. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der BF dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in mehreren Einvernahmen - unabhängig vom Dolmetscher in der Einvernahme vom 27.07.2001 - ausreichend Gelegenheit hatte (etwa am 09.05.2011 oder am 19.05.2011).
2.10. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anorderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.2.10. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anorderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Was nun die vom BF angesprochene Ergenekon-Affäre anlangt, ist den internationalen Medien zu entnehmen, dass Ergenekon die Bezeichnung für eine nationalistische mutmaßliche Untergrundorganisation in der Türkei ist. Das Netzwerk soll 2003 und in den folgenden Jahren durch Terror und Desinformation den Sturz der islamisch geprägten Regierung von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan betrieben haben. Zu den mutmaßlichen Mitgliedern der Verschwörergruppe gehören Ex-Militärs, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Politiker und Journalisten. Bis April 2011 wurden mehr als 300 Personen als Mitglieder und Unterstützer dieser Gruppe in Haft genommen.
Der Anklageschrift zufolge handelt es sich bei Ergenekon um eine Organisation, die bis Ende der 1990er Jahre als "tiefer Staat" existierte, dann jedoch eine Umstrukturierung durchlief und um "zivile Abteilungen" erweitert wurde. Die erste Anklageschrift beinhaltet zahlreiche Vorwürfe, wie den Anschlag auf den Staatsrat und die Bombardierung der Tageszeitung Cumhuriyet. Die Anklage behauptet auch, dass Attentate auf den General Yasar Büyükanit, Premierminister Recep Tayyip Erdogan, den Politiker Ahmet Türk, den Patriarchen Bartholomäus, den Schriftsteller Orhan Pamuk und den Journalisten Fehmi Koru geplant waren.
Die Vorwürfe der zweiten Anklageschrift reichen weiter zurück, teilweise mit Bezug zu der nach wie vor bestrittenen Antiterroreinheit der Gendarmerie JITEM. Pensionierte Generäle sollen einen aus vier Phasen bestehenden Putschplan ausgearbeitet haben. Um ihr Ziel, Unruhe zu stiften, zu erreichen, habe Ergenekon Beziehungen zu terroristischen Organisationen wie PKK oder MLKP, DHKP-C und Hizbullah gehabt. Einige Personen haben behauptet, dass der PKK-Chef Abdullah Öcalan selber ein Mitglied von Ergenekon sei.
Die Ermittlungen zum Fall "Ergenekon" laufen offiziell seit Juni 2007. Auslöser war der Fund von Handgranaten, TNT-Stangen und Zündern bei einer Hausdurchsuchung im Istanbuler Stadtteil Ümraniye, die Mitgliedern einer nationalistischen Gruppierung zugeordnet werden konnten. Ein wesentlicher Teil der Anklageschriften stützt sich auf Zeugenaussagen.
Seit Beginn der Ermittlungen kam es zu mehreren Verhaftungswellen. Im März 2011 war die Zahl der Verdächtigen bei den Ermittlungen auf 273 angestiegen, unter ihnen 116 Offiziere. Im Laufe der Zeit wurde die Kritik an den Ermittlungen immer lauter. Anstatt überzeugender Beweise hat der im Frühjahr 2011 abgesetzte Staatsanwalt Zekeriya Öz bisher nur immer mehr Verdächtige präsentiert.
Dass der Beschwerdeführer mit hochrangigen Personen dieser Ergenekon-Affäre Kontakt gehabt hatte und er deswegen einer asylrelevanten Gefährdung in der Türkei ausgesetzt sein sollte, konnte er aus obrigen näheren Erwägungen nicht glaubhaft machen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsbürger handelt und er zweifelsfrei auch dazu in der Lage ist sich über Geschehnisse in seinem Heimatland zu informieren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm aktuelle und relevante Ereignisse betreffend sein Heimatland bekannt sind und erachtete es der erkennende Senat daher nicht als erforderlich, ihm die Umstände dieser Verschwörung - zumal er dies selbst vorgebracht hat - durch abermaligen Vorhalt von Länderfeststellungen unter Zitierung der Quellen zur Kenntnis zu bringen.
2.11. Insoweit der BF bezüglich seines Vorbringens auf den Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX verweist, mit welchem die begehrte Auslieferung seines Bruders XXXX an die Türkei für unzulässig erklärt wurde, ist nach Durchsicht dieses Beschlusses durch den erkennenden Senat festzuhalten, dass sich hierin keine Bezugspunkte zum Beschwerdeführer bzw. dessen Vorbringen finden und sich somit aus diesem Dokument auch keine Gefährdung des BF ableiten lässt. Auch stammt der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX und wird darin über einen gegen den Bruder bestehenden Haftbefehl aus dem Jahr 1981 abgesprochen, weswegen die vom Bruder begangenen Straftaten in der Türkei in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen können, hat er doch derartiges in seinen vorigen Asylanträgen zu keiner Zeit vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich die Mutter und mehrere Geschwister des BF weiterhin in der Türkei befinden. Etwaige asylrelevante Verfolgungshandlungen bezüglich dieser Personen wurden vom BF allerdings zu keinem Zeitpunkt erwähnt, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF spricht.2.11. Insoweit der BF bezüglich seines Vorbringens auf den Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 verweist, mit welchem die begehrte Auslieferung seines Bruders römisch 40 an die Türkei für unzulässig erklärt wurde, ist nach Durchsicht dieses Beschlusses durch den erkennenden Senat festzuhalten, dass sich hierin keine Bezugspunkte zum Beschwerdeführer bzw. dessen Vorbringen finden und sich somit aus diesem Dokument auch keine Gefährdung des BF ableiten lässt. Auch stammt der Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und wird darin über einen gegen den Bruder bestehenden Haftbefehl aus dem Jahr 1981 abgesprochen, weswegen die vom Bruder begangenen Straftaten in der Türkei in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen können, hat er doch derartiges in seinen vorigen Asylanträgen zu keiner Zeit vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich die Mutter und mehrere Geschwister des BF weiterhin in der Türkei befinden. Etwaige asylrelevante Verfolgungshandlungen bezüglich dieser Personen wurden vom BF allerdings zu keinem Zeitpunkt erwähnt, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF spricht.
2.12. Insoweit das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch teilweise Nichtvorhaltung der entsprechenden Länderfeststellungen zur Türkei - versagt hat, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.2.12. Insoweit das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch teilweise Nichtvorhaltung der entsprechenden Länderfeststellungen zur Türkei - versagt hat, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.13. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die die Beweiswürdigung des BAA entkräften könnten, und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG3.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vergleiche Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.3. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass es laut dem Amtswissen (vgl. z.B. hg. Erkenntnis E6 413.915-1/2010 vom 20.04.2010) in der Türkei das Verbot einer Doppelbestrafung auch nicht bei Drogendelikten gibt (der Beschwerdeführer wurde in Österreich vorwiegend wegen Suchtmitteldelikten verurteilt).3.3. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass es laut dem Amtswissen vergleiche z.B. hg. Erkenntnis E6 413.915-1/2010 vom 20.04.2010) in der Türkei das Verbot einer Doppelbestrafung auch nicht bei Drogendelikten gibt (der Beschwerdeführer wurde in Österreich vorwiegend wegen Suchtmitteldelikten verurteilt).
Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer drohte, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Doppelbestrafung würde jedem anderen türkischen Staatsangehörigen unabhängig von beispielsweise dessen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. dessen Religionsbekenntnis gleichermaßen bevorstehen.
3.4. Sofern implizit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
3.5. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
3.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.7. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, und mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.3.7. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, und mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei:4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei:
4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.4.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens einen medizinischen Befundbericht vom 22.12.2010 vor, wonach er an einer mittelgradigen depressiven Episode F32.1 leide. Diese wurde medikamentös therapiert. Darüber hinaus erwähnte der BF eine Infizierung mit Hepatitis B. Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so weit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Wie den aktuellen vom erkennenden Senat herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In der Türkei ist jedenfalls eine medizinische, insbesondere psychologische Grundversorgung gewährleistet.
Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Türkei und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Türkei gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Türkei verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR ist auch angesichts der früheren Drogenabhängigkeit des BF und einer damit verbundenen Drogensubstitution (Subutex-Substitutionsprogramm im Ambulatorium für Suchtgiftkranke) kein Abschiebehindernis gegeben. Durch die Rückführung in die Türkei kann es zwar zu einer Unterbrechung der Drogensubstitution kommen, was jedoch nicht zu einer für den BF lebensbedrohlichen Situation führen würde. Wie sich aus den Länderfeststellungen, speziell der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2011, ergibt, ist die Durchführung einer solchen Behandlung auch in der Türkei möglich und kann sie auch der BF in Anspruch nehmen. Eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung ist durch die Inanspruchnahme der "Grünen Karte" gewährleistet. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.
In der Türkei erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem grundsätzlich gesunden, erwachsenen Mann von nunmehr 40 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht - neben Kurdisch und Deutsch - jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Der BF kann im Übrigen einen etwa zehnjährigen Grundschul- und AHS-Besuch vorweisen. Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern, zumal er hier selbst ein Restaurant betrieben hat und als Buchbinder und Eisenbieger gearbeitet hat. Außerdem war der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise im Kaffeehaus seines Bruders tätig und hat hiermit seinen Lebensunterhalt bestritten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nicht nach einer Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem grundsätzlich gesunden, erwachsenen Mann von nunmehr 40 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht - neben Kurdisch und Deutsch - jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Der BF kann im Übrigen einen etwa zehnjährigen Grundschul- und AHS-Besuch vorweisen. Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern, zumal er hier selbst ein Restaurant betrieben hat und als Buchbinder und Eisenbieger gearbeitet hat. Außerdem war der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise im Kaffeehaus seines Bruders tätig und hat hiermit seinen Lebensunterhalt bestritten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nicht nach einer Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Von seinen Verwandten befinden sich noch seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester in der Türkei und ist somit ferner auch ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihm auch im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass es ihm vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind. Selbiges gilt für seinen Bruder und seine Lebensgefährtin.
Da gegen den Beschwerdeführer in der Türkei keine behördlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, hat er auch im Falle der Rückkehr im Zuge der Einreisekontrolle mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den Beschwerdeführer in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere türkische Staatsangehörige.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den Beschwerdeführer in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere türkische Staatsangehörige.
Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es in der Türkei eine solche nicht mehr gibt.Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es in der Türkei eine solche nicht mehr gibt.
Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
5. Zur Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei:
5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
5.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich von den Verwandten des Beschwerdeführers lediglich ein Bruder in Österreich aufhält. Bei diesem handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die Ehe wurde jedoch bereits 2006 geschieden. Laut eigenen Angaben hat er seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer türkischen Staatsangehörigen, welche bis zum 23.08.2014 in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist, in deren Wohnung er seit drei Jahren auch zeitweise lebt, ohne jedoch dort behördlich gemeldet zu sein.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit einigen Monaten keiner Arbeit mehr nach. Vielmehr wird er derzeit vorübergehend von seinem Bruder, welcher laut ZMR-Auszug vom 06.09.2011 beim BF seit 29.06.2009 wohnhaft ist, und seiner Verlobten finanziell unterstützt. Hinsichtlich der Beziehung zu seinem Bruder finden sich aber ansonsten - wie bereits vom BAA ausgeführt - keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Nach Ansicht des erkennenden Senats stellt die vorübergehende Unterstützung, die der BF durch seinen Bruder erfährt, keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit dar. Vielmehr ist dies eine logische Folge, der verwandtschaftlichen Beziehung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung versuchen Geschwister in einer derartigen Situation, sich gegenseitig zu helfen. Gesamthaft betrachtet ist die Beziehung des BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder bzw. den in der Türkei lebenden Geschwistern aber als relativ gleichwertig anzusehen, wobei anzumerken ist, dass derzeit zwangsläufig - auf Grund des örtlichen Naheverhältnisses - der Kontakt zu dem in Österreich lebenden Bruder intensiver ist. Eine darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde aber nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit einigen Monaten keiner Arbeit mehr nach. Vielmehr wird er derzeit vorübergehend von seinem Bruder, welcher laut ZMR-Auszug vom 06.09.2011 beim BF seit 29.06.2009 wohnhaft ist, und seiner Verlobten finanziell unterstützt. Hinsichtlich der Beziehung zu seinem Bruder finden sich aber ansonsten - wie bereits vom BAA ausgeführt - keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK rechtfertigen. Nach Ansicht des erkennenden Senats stellt die vorübergehende Unterstützung, die der BF durch seinen Bruder erfährt, keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit dar. Vielmehr ist dies eine logische Folge, der verwandtschaftlichen Beziehung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung versuchen Geschwister in einer derartigen Situation, sich gegenseitig zu helfen. Gesamthaft betrachtet ist die Beziehung des BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder bzw. den in der Türkei lebenden Geschwistern aber als relativ gleichwertig anzusehen, wobei anzumerken ist, dass derzeit zwangsläufig - auf Grund des örtlichen Naheverhältnisses - der Kontakt zu dem in Österreich lebenden Bruder intensiver ist. Eine darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde aber nicht vorgebracht.
Weiters ist auszuführen, dass hinsichtlich der Beziehung zu seiner Verlobten von einer de-facto Beziehung, die auch ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt, nicht gesprochen werden kann. Zwar wird der BF derzeit von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Es fehlt aber an sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten die für eine de-facto Beziehung sprechen würden. Es existieren weder gemeinsame Kinder, noch liegt eine gegenseitige Unterhaltsgewährung vor oder verfügen der BF und seine Partnerin über eine gemeinsame Wohnung.Weiters ist auszuführen, dass hinsichtlich der Beziehung zu seiner Verlobten von einer de-facto Beziehung, die auch ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt, nicht gesprochen werden kann. Zwar wird der BF derzeit von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Es fehlt aber an sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten die für eine de-facto Beziehung sprechen würden. Es existieren weder gemeinsame Kinder, noch liegt eine gegenseitige Unterhaltsgewährung vor oder verfügen der BF und seine Partnerin über eine gemeinsame Wohnung.
Demnach wurde weder in Bezug zu seinem Bruder noch zu seiner Lebensgefährtin ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bescheinigt. Selbst wenn man ein solches jedoch zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, kommt man anhand einer - wie unten im Rahmen des Rechts auf Privatlebens noch aufgezeigt werden wird - Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung (und damit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben) dennoch gerechtfertigt ist.Demnach wurde weder in Bezug zu seinem Bruder noch zu seiner Lebensgefährtin ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bescheinigt. Selbst wenn man ein solches jedoch zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, kommt man anhand einer - wie unten im Rahmen des Rechts auf Privatlebens noch aufgezeigt werden wird - Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung (und damit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben) dennoch gerechtfertigt ist.
5.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich - mit Unterbrechungen - seit Ende 1991 in Österreich auf, wobei er seit dem Jahr 2000, also seit etwa elf Jahren durchgehend hier lebt. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Weiters lebt ein Bruder in Österreich bzw. führt er eine Beziehung mit XXXX. Hinsichtlich dieser Personen zu denen eine entsprechende Nahebeziehung fehlt, um von einem Familienleben sprechen zu können, ist anzumerken, dass die Beeinträchtigung dieser Beziehungen, zwar nicht einen Eingriff in das Familien-, aber doch in das Privatleben darstellt.5.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich - mit Unterbrechungen - seit Ende 1991 in Österreich auf, wobei er seit dem Jahr 2000, also seit etwa elf Jahren durchgehend hier lebt. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Weiters lebt ein Bruder in Österreich bzw. führt er eine Beziehung mit römisch 40 . Hinsichtlich dieser Personen zu denen eine entsprechende Nahebeziehung fehlt, um von einem Familienleben sprechen zu können, ist anzumerken, dass die Beeinträchtigung dieser Beziehungen, zwar nicht einen Eingriff in das Familien-, aber doch in das Privatleben darstellt.
Der Asylgerichtshof geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Ende 1991 - mit einigen Unterbrechungen - bzw. seit dem Jahr 2000 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
5.2.3. Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen zunächst sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, wo auch sein Bruder, seine Verlobte und gewiss Freunde leben. Weiters ist der Beschwerdeführer zumindest gelegentlich einer Berufstätigkeit nachgegangen. Zuletzt war er etwa bis März 2011 als Eisenbieger tätig. Derzeit arbeitet er gelegentlich "schwarz" als Security. Für einen Verbleib des BF spricht schließlich, dass er seit 2008 über einen unbefristeten Mietvertrag verfügt und das Beherrschen der deutschen Sprache.
Wenngleich der Beschwerdeführer etwa die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Jahr 1993 erstmals straffällig wurde.
Aus diesem Grund wurde über ihn bereits 1994 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, dessen Aufhebung - trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers - erst unlängst, nämlich im Mai 2010 mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats abgewiesen wurde.
In dieser Entscheidung, auf welche verwiesen wird, wird insbesondere auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Bislang wurde er fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, wobei er auch unbedingte Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Monaten, 18 Monaten, drei Jahren bzw. zwei Jahren - jedenfalls zum Großteil, also ohne bedingt entlassen zu werden - verbüßte.
Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.
Bereits diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden.
Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.
Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
5.2.4. In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit über einen Zeitraum von rund 16 Jahren, wobei es auch zu mehreren Verurteilungen zu (teils mehrjährigen) unbedingten Freiheitsstrafen kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
5.2.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche seiner Verlobten bzw. seines Bruders (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom).5.2.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche seiner Verlobten bzw. seines Bruders vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom).
Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig.Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig.
Im Übrigen leben auch noch die Mutter sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er so stark von dort entfremdet wäre, das er nicht mehr in der Lage wäre, in der Türkei zu leben, zumal davon auszugehen ist, dass in der Türkei auch weitere Bezugspersonen in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Darüber hinaus wurden von Seiten des BF keine Bescheinigungsmittel - etwa Unterstützungserklärungen - beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Es kamen keine Sachverhalte zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Letztlich verbrachte der BF sein Leben bis zum Alter von ca. 21 Jahren in der Türkei, wobei er dorthin nochmals 1999/2000 zurückkehrte, wurde dort sozialisiert und spricht neben der deutschen und kurdischen Sprache die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.Im Übrigen leben auch noch die Mutter sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er so stark von dort entfremdet wäre, das er nicht mehr in der Lage wäre, in der Türkei zu leben, zumal davon auszugehen ist, dass in der Türkei auch weitere Bezugspersonen in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Darüber hinaus wurden von Seiten des BF keine Bescheinigungsmittel - etwa Unterstützungserklärungen - beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Es kamen keine Sachverhalte zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Letztlich verbrachte der BF sein Leben bis zum Alter von ca. 21 Jahren in der Türkei, wobei er dorthin nochmals 1999 aus 2000, zurückkehrte, wurde dort sozialisiert und spricht neben der deutschen und kurdischen Sprache die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
5.2.6. Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit 1991 - mit Unterbrechungen - in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
5.2.7. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).5.2.7. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Beschwerdeführer war zwar zunächst (ab 1991) als Asylwerber in Österreich aufhältig. 1994 wurde jedoch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt und wurde er auch in die Türkei abgeschoben. Trotzdem kehrte er nach Österreich zurück und wurde - nach Verbüßung einer Haftstrafe - im Jahr 1999 wieder in die Türkei abgeschoben. Dennoch kehrte er nach Österreich zurück, wo er neuerlich straffällig wurde und erst kurz vor Ende der Freiheitsstrafe im Jahr 2004 einen neuerlichen Asylantrag stellte, wodurch ihm ein Aufenthaltsrecht zukam. Letztlich prolongierte der BF seinen Aufenthalt in Österreich Ende April 2011 mit seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hielt sich sohin einen Großteil der Jahre unberechtigt in Österreich auf. Auch während seines Asylverfahrens kann ein Asylwerber nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Beschwerdeführer hielt sich sohin einen Großteil der Jahre unberechtigt in Österreich auf. Auch während seines Asylverfahrens kann ein Asylwerber nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Auch dadurch ist das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts erheblich gemindert. Insoweit in der Beschwerde die neuerliche Überprüfung des 1994 ausgesprochenen Aufenthaltsverbots wegen einer derzeit für den BF günstigen Prognose angesprochen wurde, erlaubt sich der erkennende Senat zur Vollständigkeit anzumerken, dass hierfür der Asylgerichtshof nicht zuständig ist und das bestehende Aufenthaltsverbot daher natürlich zu berücksichtigen ist. Im Übrigen verweigerte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erst im Mai 2010 in zweiter und letzter Instanz die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots.
5.2.8. Hinzuweisen ist auch auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.5.2.8. Hinzuweisen ist auch auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.
5.2.9. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
5.3. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.5.3. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 6 AsylG:6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 6 AsylG:
6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs 3 AsylG steht der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
6.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwiesen.6.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Über den Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 1994 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt, sodass im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Über den Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 1994 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt, sodass im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 zu Recht erfolgte.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.
Ein Eingehen auf den - seitens des Bundesasylamtes weitergeleiteten und am 24.10.2011 ho. eingelangten Antrag auf "Aufhebung der Meldeverpflichtung" erübrigt sich mangels Zuständigkeit des Asylgerichtshofes und ist derartiges dem Bundesasylamt mitzuteilen, was der Beschwerdeführer ohnedies getan hat.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011