Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B11 316.292-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2007, Zl. 05 22.398-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2007, Zl. 05 22.398-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien (ohne Kosovo)" im Spruchpunkt II. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien (ohne Kosovo)" im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste laut seinen Angaben am 19. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2.1. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. und 23. Dezember 2005 sowie am 2. Jänner 2006 führte der Beschwerdeführer unter Vorlage seines am 2. Juni 1994 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises an, dass er den im Spruch geführten Namen führe, am XXXX in XXXX geboren, Moslem und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sei.2.1. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. und 23. Dezember 2005 sowie am 2. Jänner 2006 führte der Beschwerdeführer unter Vorlage seines am 2. Juni 1994 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises an, dass er den im Spruch geführten Namen führe, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Moslem und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sei.
2.2. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, seit dem Bombardement der NATO in Belgrad als Angehöriger der albanischen Minderheit Probleme mit einer ultranationalen Bewegung namens "Krv i Cast" gehabt zu haben. Er habe daher bis 2001 als Albaner mit türkischer Abstammung im Kosovo gelebt, sich dort aber nicht zurechtgefunden. Nach seiner Rückkehr nach Belgrad sei er einmal im Mai 2003 geschlagen worden. Als der UCK-Führer Fatmir LIMAJ im Dezember 2005 vom Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag freigesprochen worden sei, seien serbische Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm verlangt, Informationen in XXXX zu sammeln, wer den Empfang für LIMAJ Fatmir organisiere. Würde er sich weigern, würde man ihn anklagen, diese Versammlung in XXXX organisiert zu haben, sowie dass er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Unter Zwang habe er eingewilligt und um mehr Zeit gebeten. Während dieser Zeit habe er sich bemüht, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien würde er nicht wissen, was passieren könnte; es könnte alles passieren, vielleicht auch nichts.2.2. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, seit dem Bombardement der NATO in Belgrad als Angehöriger der albanischen Minderheit Probleme mit einer ultranationalen Bewegung namens "Krv i Cast" gehabt zu haben. Er habe daher bis 2001 als Albaner mit türkischer Abstammung im Kosovo gelebt, sich dort aber nicht zurechtgefunden. Nach seiner Rückkehr nach Belgrad sei er einmal im Mai 2003 geschlagen worden. Als der UCK-Führer Fatmir LIMAJ im Dezember 2005 vom Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag freigesprochen worden sei, seien serbische Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm verlangt, Informationen in römisch 40 zu sammeln, wer den Empfang für LIMAJ Fatmir organisiere. Würde er sich weigern, würde man ihn anklagen, diese Versammlung in römisch 40 organisiert zu haben, sowie dass er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Unter Zwang habe er eingewilligt und um mehr Zeit gebeten. Während dieser Zeit habe er sich bemüht, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien würde er nicht wissen, was passieren könnte; es könnte alles passieren, vielleicht auch nichts.
2.3. Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, in Belgrad aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch die Schule und von 1992 bis 1994 die Universität besucht. Von 1992 bis zum Tod des Vaters war er als Installateur im väterlichen Betrieb (Wasserinstallations-wesen) beschäftigt. Nach dessen Tod im Jahre 2000 und dem Verkauf der Firma habe er privat gearbeitet. Zuletzt habe er in einer Mietwohnung in Belgrad gelebt. Seine beiden Schwestern würden im Kosovo leben. Seine Lebensgefährtin (er werde hier als ledig geführt, sei aber standesamtlich verheiratet) und die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX würden in XXXX bei den Eltern seiner Lebensgefährtin bzw. in XXXX in Mazedonien leben. In Österreich würde er über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten verfügen.2.3. Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, in Belgrad aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch die Schule und von 1992 bis 1994 die Universität besucht. Von 1992 bis zum Tod des Vaters war er als Installateur im väterlichen Betrieb (Wasserinstallations-wesen) beschäftigt. Nach dessen Tod im Jahre 2000 und dem Verkauf der Firma habe er privat gearbeitet. Zuletzt habe er in einer Mietwohnung in Belgrad gelebt. Seine beiden Schwestern würden im Kosovo leben. Seine Lebensgefährtin (er werde hier als ledig geführt, sei aber standesamtlich verheiratet) und die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 bei den Eltern seiner Lebensgefährtin bzw. in römisch 40 in Mazedonien leben. In Österreich würde er über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten verfügen.
3. Einer Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes beim Polizeiattaché an der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX zufolge sei der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund dargestellte Sachverhalt denkbar. Der Beschwerdeführer wurde darin an das Büro des Generalinspekteurs der serbischen Polizei und an große NGOs verwiesen, um sicherzustellen, dass gegen ihn kein ungerechtfertigtes Strafverfahren eingeleitet werde.3. Einer Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes beim Polizeiattaché an der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 zufolge sei der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund dargestellte Sachverhalt denkbar. Der Beschwerdeführer wurde darin an das Büro des Generalinspekteurs der serbischen Polizei und an große NGOs verwiesen, um sicherzustellen, dass gegen ihn kein ungerechtfertigtes Strafverfahren eingeleitet werde.
4. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Erhebungsergebnis im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18. April 2007 zur Kenntnis gebracht. Dieser erwiderte, dass er wisse, dass eine sogenannte innere Kontrolle geführt werde. Diese betreffe jedoch nur die Polizei, nicht auch den Geheimdienst. Es seien viele Albaner verschwunden, und dies werde nur vom Innenministerium bearbeitet; sehr viele Leute seien verschwunden. Man könne auch im Internet nachsehen, wie viele Leute verschwunden seien, es gebe Archive. Bis zum heutigen Tag habe die Polizei dies nicht herausgefunden. Es sei auch der Chef des Geheimdienstes und ein Mitglied des Internen Büros mitten in Belgrad umgebracht worden, wobei bis heute die Täter nicht gefunden worden seien; es seien immer dieselben Personen. Er habe 32 Jahre in Belgrad ein perfektes Leben geführt und benötige keine humanitären Organisationen. Für ihn sei wichtig, dass jemand Verantwortung übernehme, was passiere.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch BAA) vom 16. November 2007, Zl. 05 22.398-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom serbischen Geheimdienst unter Androhung einer Anzeige wegen Desertion zu Ermittlungen im Zusammenhang mit dem UCK-Führer Fatmir LIMAJ gezwungen worden sei, nicht asylrelevant sei. Auch wären die serbischen Sicherheitsbehörden willens und fähig, den Beschwerdeführer vor Übergriffen effektiv zu schützen. Ebenso ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, dass er in seinem Herkunftsstaat als Angehöriger der albanischen Volksgruppe Probleme gehabt habe, den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Serbien keine gezielte ethnisch begründete Verfolgung gegen Minderheiten oder eine Benachteiligung dieser, so auch im Falle der albanische Bevölkerungsgruppe, zu entnehmen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die zu einer anderen Entscheidung in den Spruchpunkten II. und III. führen würde.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch BAA) vom 16. November 2007, Zl. 05 22.398-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom serbischen Geheimdienst unter Androhung einer Anzeige wegen Desertion zu Ermittlungen im Zusammenhang mit dem UCK-Führer Fatmir LIMAJ gezwungen worden sei, nicht asylrelevant sei. Auch wären die serbischen Sicherheitsbehörden willens und fähig, den Beschwerdeführer vor Übergriffen effektiv zu schützen. Ebenso ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, dass er in seinem Herkunftsstaat als Angehöriger der albanischen Volksgruppe Probleme gehabt habe, den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Serbien keine gezielte ethnisch begründete Verfolgung gegen Minderheiten oder eine Benachteiligung dieser, so auch im Falle der albanische Bevölkerungsgruppe, zu entnehmen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die zu einer anderen Entscheidung in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führen würde.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit o.g. Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
7. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (s. ihre Wiedergabe unten Pkt. II.1.2.) sowie zu dessen persönlichen und familiären Verhältnissen in Serbien und in Österreich im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG.7. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (s. ihre Wiedergabe unten Pkt. römisch zwei.1.2.) sowie zu dessen persönlichen und familiären Verhältnissen in Serbien und in Österreich im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG.
8. Am 19. August und 25. Oktober 2010 sowie am 3. März, 27. Juni, 21. Juli und
8. Oktober 2011 langten beim Asylgerichtshof eine Vielzahl an Dokumenten und Unterlagen vom Beschwerdeführer ein. Sie betrafen zusammengefasst Nachweise betreffend seinen Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2, sein selbstständiges Gewerbe im Baumeisterwesen in XXXX, steuerliche Dokumente, Bestätigungen über seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter seines als GmbH organisierten Unternehmens und über viele Aufträge von Kunden, ein Gutachten der XXXX, das dessen individuelle Befähigung für sein Gewerbe anerkennt werde, sowie Versicherungsdatenauszüge. Weiters legte er einen Wohnungsmietvertrag und Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich seines österreichischen Wohnsitzes und betreffend seine Lebensgefährtin vor, wonach diese an der Wohnadresse des Beschwerdeführers immer wieder mit Unterbrechungen, teils mit Haupt-, teils mit Nebenwohnsitz gemeldet seien. Schließlich war auch eine beglaubigte Übersetzung seines Diploms über die mit ausgezeichnetem Erfolg absolvierte Maturaprüfung in der Schule für Bauwesen in Belgrad beigelegt.8. Oktober 2011 langten beim Asylgerichtshof eine Vielzahl an Dokumenten und Unterlagen vom Beschwerdeführer ein. Sie betrafen zusammengefasst Nachweise betreffend seinen Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2, sein selbstständiges Gewerbe im Baumeisterwesen in römisch 40 , steuerliche Dokumente, Bestätigungen über seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter seines als GmbH organisierten Unternehmens und über viele Aufträge von Kunden, ein Gutachten der römisch 40 , das dessen individuelle Befähigung für sein Gewerbe anerkennt werde, sowie Versicherungsdatenauszüge. Weiters legte er einen Wohnungsmietvertrag und Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich seines österreichischen Wohnsitzes und betreffend seine Lebensgefährtin vor, wonach diese an der Wohnadresse des Beschwerdeführers immer wieder mit Unterbrechungen, teils mit Haupt-, teils mit Nebenwohnsitz gemeldet seien. Schließlich war auch eine beglaubigte Übersetzung seines Diploms über die mit ausgezeichnetem Erfolg absolvierte Maturaprüfung in der Schule für Bauwesen in Belgrad beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und Schwestern auf. In Belgrad absolvierte der Beschwerde die Schule und besuchte von 1992 bis 1994 die Universität. Von 1992 bis zum Tod des Vaters war er als Installateur im väterlichen Betrieb beschäftigt und hat in Belgrad laut seinen Angaben ein "perfektes Leben" geführt. Er reiste am 19. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Seit diesem Zeitpunkt lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet und ist hier auch aufrecht amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet seit dem Jahre 2008 bei diversen Arbeitgebern unselbstständig beschäftigt und ist seit Februar 2009 Mitinhaber und Geschäftsführer eines Betriebes im Baugewerbe. Aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig. Weiters absolvierte er am 27. November 2010 einen Sprachkurs Deutsch, Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer ist zudem frei von (ernsten) gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere leidet er weder an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung, noch besteht für ihn ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und Schwestern auf. In Belgrad absolvierte der Beschwerde die Schule und besuchte von 1992 bis 1994 die Universität. Von 1992 bis zum Tod des Vaters war er als Installateur im väterlichen Betrieb beschäftigt und hat in Belgrad laut seinen Angaben ein "perfektes Leben" geführt. Er reiste am 19. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Seit diesem Zeitpunkt lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet und ist hier auch aufrecht amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet seit dem Jahre 2008 bei diversen Arbeitgebern unselbstständig beschäftigt und ist seit Februar 2009 Mitinhaber und Geschäftsführer eines Betriebes im Baugewerbe. Aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig. Weiters absolvierte er am 27. November 2010 einen Sprachkurs Deutsch, Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer ist zudem frei von (ernsten) gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere leidet er weder an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung, noch besteht für ihn ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder leben abwechselnd in Österreich in Mazedonien oder bei den Eltern der Lebensgefährtin in Südserbien. Alle drei hielten sich im Zeitraum April 2009 bis September 2011 mehrmals an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich auf. Über sonstige Verwandte oder nahe Angehörige verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Im Herkunftsland weist der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte zu den Eltern seiner Lebensgefährtin in XXXX auf. Im Kosovo leben beide Schwestern von ihm. Außerdem lebt ein Onkel von ihm in der Schweiz. In Belgrad, seinem Geburts- und Aufenthaltsort vor seiner Einreise nach Österreich, halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder leben abwechselnd in Österreich in Mazedonien oder bei den Eltern der Lebensgefährtin in Südserbien. Alle drei hielten sich im Zeitraum April 2009 bis September 2011 mehrmals an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich auf. Über sonstige Verwandte oder nahe Angehörige verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Im Herkunftsland weist der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte zu den Eltern seiner Lebensgefährtin in römisch 40 auf. Im Kosovo leben beide Schwestern von ihm. Außerdem lebt ein Onkel von ihm in der Schweiz. In Belgrad, seinem Geburts- und Aufenthaltsort vor seiner Einreise nach Österreich, halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf.
Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (s. dessen Wiedergabe oben unter Pkt. 1) wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Serbien:
I. Zur Situation in Serbien:römisch eins. Zur Situation in Serbien:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Wehrdienst
Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.
Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.
Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)
In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung, spätestens jedoch binnen acht Tagen ab Erhalt der Ladung zur Ableistung des Wehrdienstes kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Danach gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln, allerdings können Personen, die sich im Stand der Reserve befinden (also solche, die den Grundwehrdienst bereits abgeleistet haben), ihre weiteren Wehrpflichten auf Antrag im Zivildienst erfüllen.
Aufgrund der extrem steigenden Anzahl der Zivildienstanträge gibt es große Schwierigkeiten mit der Vergabe der genau in Gesetzesblättern veröffentlichen Zivildienstplätze. Wenn jedoch ein Antrag auf Zivildienst gestellt wurde und kein Platz frei ist, wird der Zivildienst jedenfalls aufgeschoben und niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen.
(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006; Zakon o civilnoj sluzbi [Gesetz über den Zivildienst], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09 Art. 6)(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006; Zakon o civilnoj sluzbi [Gesetz über den Zivildienst], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09 Artikel 6,)
Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)
Der schriftliche Aufruf vom Militär erfolgt zwei Mal. Falls diesem nicht nachgegangen wird, führt die Polizei (entweder die Zivil- oder die Militärpolizei) den Anwärter bei den zuständigen Behörden vor, wo überprüft wird, warum sich selbiger nicht gemeldet hat. (ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007)
Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar (Anm.: ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Art. 126 und 127)Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar Anmerkung, ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Artikel 126 und 127)
Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)Gemäß Artikel 394, (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)
Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland keine Strafe. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).
Nach der vollständigen Umwandlung der Armee in ein Berufsheer, die spätestens im ersten Halbjahr 2011 abgeschlossen sein soll, wird die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft werden.
(Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Art. 135 Abs. 4; B92: Army to turn professional in 2011, 04.12.2009)(Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Artikel 135, Absatz 4,; B92: Army to turn professional in 2011, 04.12.2009)
Amnestiegesetze
1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:
Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)
Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (XXXX: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)
Am 26.03.2010 wurde im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 18/10 neuerlich ein Amnestiegesetz verlautbart. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:
Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05, 107/05, 72/09 und 111/09).
Amnestie wird denjenigen Personen gewährt, die vom 18.04.2006 - also dem Stichtag des Amnestiegesetzes 2006 - bis zum Tage des Inkrafttretens die angeführten Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben.
Die Amnestie beinhaltet Befreiung von der Strafverfolgung, Nachsicht der Strafe sowie Löschung der Verurteilung. Wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, wird von der Einleitung Abstand genommen, die bereits eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.
Wurde eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt, wird vom Vollzug der Strafe gänzlich abgesehen oder der Teil, der noch nicht verbüßt wurde nachgesehen. Personen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft sind frei zu lassen.
Das Gesetz trat am achten Tag nach der Verlautbarung in Kraft. (Zakon o amnestiji, Sluzbeni glasnik Republike Srbije 18/10 vom 26.03.2010)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.
So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim
ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 21)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 26 und 27)
Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 27).
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers. Die Identität und Staatsbürgerschaft konnte durch die Vorlage seines jugoslawischen Personalausweises festgestellt werden. Bei den Feststellungen zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seinen Angaben gefolgt werden bzw. sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die o.a. Feststellungen sprechen. Die aktuellen persönlichen und familiären Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und Serbien gründen sich auf seine eigenen Angaben im Verfahren sowie auf behördliche Auskünfte in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Weiters hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie (ernsthafte) gesundheitliche Probleme dargetan.
Die Würdigung seines Vorbringens zu den Fluchtgründen, wonach er vom serbischen Geheimdienst Verfolgungshandlungen sowie als Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe Probleme erlitten habe, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Angaben sich diese nicht als asylrelevant erweisen (s. dazu näher weiter unten).
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihm im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer mehrwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.Der Beschwerdeführer ist im Übrigen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihm im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trotz Einräumung einer mehrwöchigen Frist bislang nicht entgegengetreten.
3. Rechtlich ergibt sich:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführenGemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen
(§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).(Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. [...] § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. [...] Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i. d.F. BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abzusprechen.
3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i. römisch fünf.m. Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlangt).
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Serbien glaubhaft zu machen.
Doch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wahr wäre, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.2.) davon auszugehen, dass ihm nunmehr im Falle seiner Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr (mehr) treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in Serbien - auch und jedenfalls - für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei seiner Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. II.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die staatlichen Sicherheitsbehörden operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates haben sollte, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser Staat seit dem 1. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Doch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wahr wäre, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. römisch zwei.1.2.) davon auszugehen, dass ihm nunmehr im Falle seiner Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr (mehr) treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in Serbien - auch und jedenfalls - für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei seiner Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die staatlichen Sicherheitsbehörden operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates haben sollte, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser Staat seit dem 1. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt aufgrund der o.g. Feststellungen zu den Amnestiegesetzen und ihrer Anwendung in der Praxis in Serbien keine plausiblen Anhaltspunkte, warum die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbefolgung seiner Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in Serbien nicht unter die Amnestiemaßnahmen fallen soll. Schon aus diesem Grunde kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm behaupteten Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien Ziel von (jedenfalls asylerheblichen) Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen der serbischen Behörden wird (s.a. z.B. VwGH 29.06.1994, Zl. 93/01/0377 mit weiteren Judikaturhinweisen, dass die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sei, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FPG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FPG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FPG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FPG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FPG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FPG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 1. Jänner 2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FPG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FPG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person im erwerbsfähigen Alter, der frei von (ernstlichen) gesundheitlichen Beschwerden ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie nun auch zuletzt in Österreich, seinen Unterhalt auch in Serbien durch eigene Arbeitsleistung sichern kann. So kann ihm daher in Serbien auch die Aufnahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit eines Installateurs oder zumindest von Gelegenheitsarbeiten zugesonnen werden. Seine höhere Schulausbildung kann ihm auch auf den Arbeitsmarkt in Serbien zugutekommen. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr eine Privatwohnung in Belgrad anmieten. Zudem leben die Eltern seiner Lebensgefährtin in XXXX, wo sich auch diese selbst mit den gemeinsamen Kindern aufgehalten haben bzw. dort noch (zeitweise) aufhalten, ohne sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort auch eine ersatzweise Unterkunftsmöglichkeit vorfinden oder ohne große Mühen in deren Beziehungsnetzwerk eine solche organisieren kann. Unabhängig davon bestehen hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Wiederaufnahme in den Familienverband für den Beschwerdeführer (vorübergehend oder dauerhaft) nicht möglich sein. Im Übrigen kann - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Heimatland und im Kosovo oder in der Schweiz lebenden Verwandten ausgegangen werden.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person im erwerbsfähigen Alter, der frei von (ernstlichen) gesundheitlichen Beschwerden ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie nun auch zuletzt in Österreich, seinen Unterhalt auch in Serbien durch eigene Arbeitsleistung sichern kann. So kann ihm daher in Serbien auch die Aufnahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit eines Installateurs oder zumindest von Gelegenheitsarbeiten zugesonnen werden. Seine höhere Schulausbildung kann ihm auch auf den Arbeitsmarkt in Serbien zugutekommen. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr eine Privatwohnung in Belgrad anmieten. Zudem leben die Eltern seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , wo sich auch diese selbst mit den gemeinsamen Kindern aufgehalten haben bzw. dort noch (zeitweise) aufhalten, ohne sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort auch eine ersatzweise Unterkunftsmöglichkeit vorfinden oder ohne große Mühen in deren Beziehungsnetzwerk eine solche organisieren kann. Unabhängig davon bestehen hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Wiederaufnahme in den Familienverband für den Beschwerdeführer (vorübergehend oder dauerhaft) nicht möglich sein. Im Übrigen kann - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Heimatland und im Kosovo oder in der Schweiz lebenden Verwandten ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 i.d.gF. auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.3.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, i.d.gF. auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 hat im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 i.d.g.F. Anwendung zu finden.Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 hat im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 i.d.g.F. Anwendung zu finden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:
Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).
3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige qualifizierte Abhängigkeiten zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben nur zeitweise in Österreich mit ihm im gemeinsamen Haushalt, ansonsten lebt er alleine, während diese sich (offensichtlich) in Mazedonien oder bei den Eltern seiner Lebensgefährtin in XXXX in Südserbien aufhalten. Nicht nur wegen dieses Umstands, sondern da auch die sonstige Verwandtschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin außerhalb von Österreich, so auch in Südserbien leben, ist davon auszugehen, dass er (immer noch) über weit engere persönliche Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat als zu Österreich verfügt.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige qualifizierte Abhängigkeiten zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben nur zeitweise in Österreich mit ihm im gemeinsamen Haushalt, ansonsten lebt er alleine, während diese sich (offensichtlich) in Mazedonien oder bei den Eltern seiner Lebensgefährtin in römisch 40 in Südserbien aufhalten. Nicht nur wegen dieses Umstands, sondern da auch die sonstige Verwandtschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin außerhalb von Österreich, so auch in Südserbien leben, ist davon auszugehen, dass er (immer noch) über weit engere persönliche Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat als zu Österreich verfügt.
3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).
Ferner sei nach dieser Rechtsprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit sechs Jahren in Österreich auf und schaffte es, mit einer eigenständigen beruflichen Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu sichern, ohne auf Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich angewiesen zu sein. Sein Einsatz und vor allem Ehrgeiz, ein erfolgreicher Unternehmer in Österreich zu werden bzw. zu sein, zeigt sich nicht nur in den von ihm diesbezüglich vorgelegten Nachweisen, sondern wird auch durch seine vor allem früheren besonderen schulischen Erfolgen in Belgrad und seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb bestätigt. Für seine Integrationsbemühungen in Österreich sprechen ferner, Deutschkenntnisse auf Niveaustufe A2 erworben als auch einen von der zuständigen Landesinnung bestätigten Befähigungsnachweis für sein freiberufliches Gewerbe erlangt
zu haben. Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten und verstieß außer mit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet nicht gegen Rechtsvorschriften.
Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta vgl. auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta vergleiche auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, Integration, Interessensabwägung, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.03.2012