TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/5 E3 404351-1/2009

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E3 404.351-1/2009-30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete/Gaza-Streifen), vertreten durch RA Dr. Peter CARDONA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 07 07.044-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete/Gaza-Streifen), vertreten durch RA Dr. Peter CARDONA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 07 07.044-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), gemäß seinen Angaben ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, stellte am 02.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einerseits am 03.08.2007 im Anhaltezentrum des SPK XXXX erstbefragt und andererseits am 13.08.2007 vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), gemäß seinen Angaben ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, stellte am 02.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einerseits am 03.08.2007 im Anhaltezentrum des SPK römisch 40 erstbefragt und andererseits am 13.08.2007 vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Schwierigkeiten mit der Hamas gehabt habe. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht.

Im April 2007 habe er unter einer Moschee eine Waffenfabrik der Hamas entdeckt. Zehn Tage lang habe er diese Fabrik nicht verlassen dürfen. Dann sei ihm von den Hamas-Leuten ein Angebot gemacht worden. Man habe ihn aufgefordert, nach Deutschland zu reisen und dort in einer Menschenmenge als Selbstmordattentäter einen explosiven Stoff zu zünden. Als Gegenleistung sei ihm für seine Familie ein Koffer voller Geld versprochen worden. Er habe schließlich das Einverständnis zu dieser Tat gegeben, da ein anderer junger Mann, der dieses Angebot abgelehnt habe, erschossen worden sei. Letztlich sei es ihm gelungen, das Videoband von diesem Gespräch mitzunehmen.

Befragt, welchen Namen diese Mosche trage, erklärte der BF: "Das weiß ich nicht, aber die Leute die in der Fabrik unter der Moschee gearbeitet haben kenne ich teilweise namentlich. Ich kenne den Getöteten XXXX."Befragt, welchen Namen diese Mosche trage, erklärte der BF: "Das weiß ich nicht, aber die Leute die in der Fabrik unter der Moschee gearbeitet haben kenne ich teilweise namentlich. Ich kenne den Getöteten römisch 40 ."

Im Übrigen sei er vor zwei Jahren von Hamas-Anhängern gebeten worden, eine Operation in Israel durchzuführen. Dies habe er abgelehnt. Probleme seien ihm deshalb aber nicht entstanden. Das Video würde er nicht mehr besitzen.

2. Am 13.06.2008 langte beim BAA-Außenstelle Salzburg ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF ein.

3. In der Folge fand am 06.11.2008 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt und präzisierte dieser hierbei sein bisheriges Fluchtvorbringen. Im Übrigen sei zwischenzeitlich das Haus seiner kranken Mutter in Brand gesteckt worden. Er müsse ihr helfen und wolle er auch heiraten.

4. In Entsprechung des Erhebungsersuchens des BAA vom 06.11.2008 wurde seitens der Staatendokumentation im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 02.01.2009 mitgeteilt, dass der BF als lediger Sohn auf der Karte seines Vaters als UNRWA-Flüchtling registriert sei. Ansonsten wurde auf die Accord-Anfragebeantwortung vom 19.12.2008 (AS 217 - AS 223) verwiesen.

5. In weiterer Folge wurden dem BF mit Schreiben vom 13.01.2009 seitens des BAA landeskundliche Feststellungen zum Gaza-Streifen bzw. auf sein Vorbringen abgestimmte Recherche-Ergebnisse zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.

6. Im Rahmen der am 23.01.2009 beim BAA eingelangten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen führte der BF aus, dass er die dort getroffenen Feststellungen bestätigen könne.

Im Übrigen sei im derzeitigen Krieg zwischen der Hamas und Israel einer seiner Cousins im Alter von acht Jahren getötet und ein weiterer Cousin im Alter von elf Jahren schwer verletzt worden.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Israel/die palästinensischen Autonomiegebiete des Gaza-Streifens gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/in die palästinensischen Autonomiegebiete des Gaza-Streifens ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Israel/die palästinensischen Autonomiegebiete des Gaza-Streifens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel/in die palästinensischen Autonomiegebiete des Gaza-Streifens ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Identität des BF konnte verifiziert werden. Er sei körperlich und mental gesund.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK im palästinensischen Gebiet Gaza-Streifen zu gewärtigen habe. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza-Streifen eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK im palästinensischen Gebiet Gaza-Streifen zu gewärtigen habe. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza-Streifen eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Der BF sei ledig und lebe seit der Einreise in Österreich aus Unterstützungsmitteln der öffentlichen Hand. Zu dem in Österreich lebenden Bruder bestehe nur ein loser Kontakt. Im Übrigen gebe es keine sonstigen verwandtschaftlichen Bezugspunkte und bestehe auch keine Lebensgemeinschaft zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Enge Familienangehörige des BF würden weiterhin im Gaza-Streifen leben. Die gegenwärtige Lage im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza-Streifen habe keine Auswirkungen auf seine Person.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland traf das Bundesasylamt insbesondere Feststellungen zur Politik/Wahlen/Sicherheitslage, zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zu den Menschenrechten, zur Ein- und Ausreise aus dem Gaza-Streifen sowie zur - medizinischen - Grundversorgung (Seite 14 bis 22 des erstinstanzlichen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF insbesondere auf Grund der aufgezeigten Widersprüche des BF, speziell zu den Ermittlungsergebnissen/ zur Anfragbeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2009, nicht glaubhaft sei. Im Übrigen seien die Aussagen des BF auch sonst wenig überzeugend bzw. nicht verständlich.

In der der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete/ den Gaza-Streifen dargelegt.In der der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete/ den Gaza-Streifen dargelegt.

8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.

Zunächst wurde nochmals auf das bisherige Vorbringen verwiesen, wobei dieses in einem handschriftlich verfassten Schreiben des BF konkretisiert wird.

In weiterer Folge beantragte der BF einerseits geeignete Recherchen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf sein Vorbringen bzw. die Refoulement-Situation und andererseits die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.

9. Am XXXX ehelichte der BF eine deutsche Staatsbürgerin in XXXX.9. Am römisch 40 ehelichte der BF eine deutsche Staatsbürgerin in römisch 40 .

10. Mit Schreiben vom 05.05.2011 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass sich der BF von seiner Gattin getrennt hätte und nicht mehr in Berlin wohnen würde.

11. Mit Schreiben vom 09.05.2011 wurden der BF und sein Vertreter seitens des Asylgerichtshofes zur Bekanntgabe aufgefordert, wann sich der BF von seiner Gattin getrennt habe, ob ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei bzw. ob bereits eine Scheidung erfolgt sei. Gegebenenfalls werde der BF aufgefordert die Scheidungsurkunde/das Scheidungsurteil dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Zur Beantwortung bzw. zur Vorlage des Dokuments wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

12. Am 05.07.2011 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein. Demnach könne er die an ihn gestellten Fragen nicht beantworten, da sein Klient weder das an ihn gerichtete Schreiben beantwortet habe, noch in der Kanzlei erschienen sei.

13. Da der erstinstanzliche Bescheid vor etwa drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.12.2011 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .13. Da der erstinstanzliche Bescheid vor etwa drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.12.2011 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich, speziell den Stand seiner aktuellen Beziehung zu seiner Gattin in Deutschland, darzustellen.

Sowohl das BAA als auch der Beschwerdeführervertreter (BFV) bzw. der BF ließen diese Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen. Bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses langte keine Stellungnahme des BAA, des BF oder des BFV ein.

14. Im Asylverfahren des Bruders XXXX wurde in Erledigung dessen Beschwerde, nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II durch den Beschwerdeführer, Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.08.2009, GZ: E3 309.667-1/2008-17E ersatzlos behoben. Begründend wurde seitens des erkennenden Senats ausgeführt, dass beim Bruder des BF von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens in Österreich auszugehen sei, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in das palästinensische Autonomiegebiet Gaza als nicht zulässig erweise.14. Im Asylverfahren des Bruders römisch 40 wurde in Erledigung dessen Beschwerde, nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei durch den Beschwerdeführer, Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.08.2009, GZ: E3 309.667-1/2008-17E ersatzlos behoben. Begründend wurde seitens des erkennenden Senats ausgeführt, dass beim Bruder des BF von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens in Österreich auszugehen sei, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in das palästinensische Autonomiegebiet Gaza als nicht zulässig erweise.

15. Laut dem am 28.11.2011 eingeholten Strafregisterauszug wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 127 StGB zu einer (teils unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten und mit Urteil vom 03.11.2011 wegen §§ 12 2.Fall, 15, 288 Abs. 4 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.15. Laut dem am 28.11.2011 eingeholten Strafregisterauszug wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer (teils unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten und mit Urteil vom 03.11.2011 wegen Paragraphen 12, 2.Fall, 15, 288 Absatz 4, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

16. Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte der BFV mit, dass sein Klient noch nicht geschieden sei und zur Zeit kein Scheidungsverfahren anhängig sei. Abschließend wurde um eheste Anberaumung eines Verhandlungstermins ersucht.

17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen und den vom erkennenden Senat herangezogenen Hintergrundberichten zu Palästina wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

2.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, stammt aus dem Gaza-Streifen und ist islamischen Glaubens.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Gaza-Streifen wegen der allgemeinen unsicheren bzw. instabilen Lage verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war beziehungsweise dass er im Falle seiner Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Er befindet sich weder in einer medizinischen Behandlung, noch liegt eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung vor.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

2.2. Zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:2.2. Zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

AA - Auswärtiges Amt: Israel: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den

Gazastreifen, Stand 20.07.2011

USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Israel and the occupied territories, 08.04.2011

Europäische Kommission: ENP Progress Report: The occupied Palestinian territory 2010,

25.05.2011

FH - Freedom House: Freedom in the World - Israeli (2011), Mai 2011

BMF, Focus Israel/Palästina, Aktuelle Lage - Erkenntnisse der Dienstreise vom 14. bis 23. März 2010

Ärzte ohne Grenzen: Anhaltende Not in Gaza, 24.12.2009, http://www.aerzte-ohnegrenzen.at/hilfseinsaetze/artikel/details/anhaltende-not-in-gaza/, Zugriff 01.06.2010

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Reisehinweise für Besetztes Palästinensisches Gebiet (Gazastreifen und Westjordanland inkl. Ostjerusalem) http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/palaes.encoded-Show%3D1%26print%3D1.html, abgefragt am 07.09.2011

Deutsch-Palästinensisches Ärzteforum - abgefragt am 07.09.2011 http://www.palmedeurope.de/index.php?option=com_content&view=article&id=64&Itemid=79

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - abgefragt am 07.09.2011

http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/palaestinensische_gebiete/zusammenarbeit.html#t2

Allgemeine und politische Lage

Die beiden mit Abstand wichtigsten und größten politischen Gruppierungen, Hamas und Fatah, erhielten bei den letzten Wahlen 2006 ca. 86 % der Stimmen (Hamas 44,5 % und Fatah 41,5 %).5 Die Rivalität der beiden Gruppen hat zu einer tiefen innerpalästinensischen Spaltung geführt: Während das Westjordanland mehrheitlich von der Fatah beherrscht wird, setzt die Hamas ihren Machtanspruch im Gazastreifen rigoros durch.

Innerhalb der palästinensischen Gesellschaft sind Kontakte zwischen Gazastreifen und Westjordanland fast nur noch via technische Kommunikationsmittel möglich.

Die palästinensische Gesellschaft hat einen großen Anteil an jungen Personen. Gerade für sie bestehen wenig Perspektiven. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, die Jobaussichten begrenzt. Die Hauptstadt Ramallah bietet vielfach die größten Entfaltungsmöglichkeiten. Die palästinensische Gesellschaft ist traditionell konservativ, aber nicht islamistisch. Die Christen bilden einen integralen Bestandteil der palästinensischen Gesellschaft, wenn auch aus einer Minderheitenposition heraus.

Internationale und europäische Unterstützung:

Die internationale Gemeinschaft unterstützt die Gründung eines unabhängigen palästinensischen Staates. Nachdem im November 2007 auf einer Nahostkonferenz in Annapolis der Friedensprozess wiederbelebt worden war, wurden bei einer internationalen Geberkonferenz in Paris etwa fünf Milliarden Euro für den Staatsaufbau bis 2010 zugesagt. Ziel war es, Geberländer zu mobilisieren und der Palästinensischen Autonomiebehörde finanzielle und politische Unterstützung zu gewähren.

Die palästinensischen Autonomiegebiete werden finanziell seitens der Europäischen Union unterstützt. Die Hilfe zur Grundversorgung der palästinensischen Bevölkerung wird seitens der Europäischen Union fortgesetzt und noch ausgeweitet.

Asylrelevante Gefährdung

Eine asylrelevante Gefährdungssituation kann sich vor allem für folgende Gruppen ergeben: Sich exponierende Mitglieder der politischen Opposition, liberale und antireligiöse Gruppen (nur Gazastreifen), gewaltbereite radikal-islamistische Gruppen, Frauen (Ehrenmordproblematik), sexuelle Minderheiten und Kollaborateure mit Israel. Islamisten und Fundamentalisten sind in der Regel nicht gefährdet, solange sie keine Gewalt anwenden. Es kann auch zu außerlegalen Tötungen von Kollaborateuren kommen. Sie sind in Palästina sogar eher gefährdet als Mitglieder oder Sympathisanten von politisch oppositionellen Gruppen. Auch Personen, die ihr Land an Israeli verkaufen, können bereits als Kollaborateure angesehen werden. Eine Gefährdung besteht als Regelvermutung für die jeweilige Einzelperson und nicht für ihr (familiäres) Umfeld.

Aktuelle Sicherheitslage

Grundsätzlich besteht im Gazastreifen eine Gefährdung durch Kampfhandlungen und Entführungen. Neben der Hamas, die im Gaza-Streifen die Sicherheitskräfte kontrollierte, waren andere bewaffnete Faktionen und terroristische Organisationen im Gaza-Streifen aktiv.

Seit März 2010 sind die Spannungen im Grenzgebiet nach gut einem Jahr relativer Ruhe wieder aufgeflammt. Militante Palästinenser schossen wieder verstärkt Raketen auf das israelische Grenzgebiet ab.

In Zusammenhang mit internen palästinensischen Konflikten gab es - im Vergleich zu den vorigen Jahren - weniger Meldungen über politisch motivierte Entführungen und Verschwinden von Personen, was weitgehend auf die bessere Sicherheitslage im Westjordanland zurückzuführen ist.

Justiz

Das Funktionieren des Justizsystems in Gaza ist insbesondere aufgrund der Etablierung eines parallelen Strafverfolgungssystems durch die Hamas, einer separaten gerichtlichen Ausbildungseinrichtung und schließlich der Zerstörung des Gebäudes des Justizministeriums im Dezember 2008 zurückgegangen.

Im Gaza-Streifen dürfen Zivilklagen eingereicht werden, jedoch war die Justiz Berichten zufolge nicht objektiv und nicht unabhängig.

Nach palästinensischem Recht können Hinrichtungen nur mit Zustimmung von Präsident Mahmud Abbas vollstreckt werden. Die Hamas erkennt Abbas jedoch nicht an. Im Westjordanland hat der Palästinenser-Präsident keine Hinrichtungen genehmigt.

Sicherheitsbehörden

Es gab Berichte, dass die Sicherheitskräfte der Hamas weiterhin ungestraft Mitglieder der Fatah und andere palästinensische Opponenten töteten, folterten, entführten, willkürlich verhafteten und schikanierten. Ein Bericht von "Human Rights Watch" (vom 29.07.2009) dokumentierte Misshandlungen von Funktionären der Fatah durch die Sicherheitskräfte der Hamas im Gaza-Streifen.

Menschenrechtssituation

Was Gaza betrifft, so hat sich die Menschenrechtslage besonders was Folter und Meinungsfreiheit betrifft verschlechtert.

Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde verbietet Folter oder die Anwendung von Gewalt gegenüber Häftlingen. Internationale Menschenrechtsgruppen berichteten jedoch, dass Folterungen ein Problem darstellten. Laut den NGOs folterten und misshandelten die Sicherheitskräfte Palästinenser von den besetzten Gebieten.

Meldungen zufolge hat die Hamas in Gaza während des Jahres 2009 eine große, aber nicht verifizierbare Anzahl von Personen - großteils ohne Rechtsbeistand und Rechtsstaatlichkeit - inhaftiert. Viele dieser Verhaftungen basierten augenscheinlich auf politischer Grundlage und waren abgezielt auf ehemalige Funktionäre der Palästinensischen Autonomiebehörde oder Mitglieder der Fatah-Partei.

Im Gazastreifen kann es weiterhin auch zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Verhören durch die ordentlichen Sicherheitsorgane kommen. Dies betrifft besonders Personen, die unter Verdacht stehen, gegen die Hamas oder ihre Mitglieder gerichtete politische Aktivitäten auszuführen. Politische Gegner riskieren Schikanen, Vorladungen und Festnahmen, teilweise auch Misshandlungen bis hin zu Folter. Die zielgerichtete Anwendung von Gewalt gegen Fatah-Mitglieder und -Sympathisanten ist im Gazastreifen stark zurückgegangen.

Die Hamas hat die Rede-, Religions- und Bewegungsfreiheit für die Bewohner des Gaza- Streifens strikt eingeschränkt. Ebenso förderte die Hamas die Geschlechterdiskriminierung gegenüber Frauen.

Der Bevölkerung des Gaza-Streifens wurden weiterhin das Recht der politischen Partizipation sowie das Recht, ihre Regierung zu wählen, verweigert.

Grenzübertritt Gazastreifen:

Seit dem 29. Mai 2011 ist der Grenzübergang Rafah zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, der zuvor nur unregelmäßig benutzt werden konnte, wieder von ägyptischer Seite für den Personenverkehr geöffnet. Diese Öffnung gilt nach Angaben der ägyptischen Behörden - nur - für Palästinenser mit gültigen Ausweispapieren der Palästinensischen Behörde. Einige Personengruppen brauchen dafür ein ägyptisches Visum, andere nach ägyptischen Angaben nicht, z.B. Inhaber eines gültigen Drittstaatenvisums etwa für die Schengenstaaten. Für andere Staatsangehörige, auch für Deutsche, bleiben nach ägyptischen Angaben die bisher bestehenden restriktiven Regelungen für den Grenzübertritt in Rafah unverändert bestehen, nach denen nur bei Vorliegen einer vorher eingeholten ägyptischen Sondergenehmigung der Grenzübertritt erlaubt wird.

Grundversorgung

Die humanitäre Situation ist im Westjordanland wesentlich besser als im Gazastreifen, welcher von einer weitgehenden Blockadepolitik Israels betroffen ist. Die Grundversorgung ist in beiden Gebieten nach wie vor sichergestellt, nicht zuletzt durch das große Engagement der internationalen Gemeinschaft. Im Gazastreifen leiden mehr als 60 % der Haushalte an einem Mangel an Lebensmitteln.

Nach der Rückkehr hat eine Person grundsätzlich sowohl im Gazastreifen wie im Westjordanland keine spezifischen Schwierigkeiten zu gewärtigen.

Personen, die vor ihrer Ausreise von internationalen Hilfsorganisationen (insbesondere von der für palästinensische Flüchtlinge zuständige UNRWA) unterstützt worden sind, können nach ihrer Rückkehr grundsätzlich wieder deren Leistungen und Hilfe beanspruchen.

Problematisch für die Bewohner des Gazastreifens bleiben aber die de facto fehlenden Ausreise- und Ausweichmöglichkeiten.

Der Lebensstandard in den besetzten Gebieten ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders niedrig mit einer Armutsrate von 55% und geschätzte 80% der Bevölkerung leben im Gazastreifen unter der Armutsgrenze.

Die Lebensgrundlage der Menschen in Gaza wurde in den vergangenen Jahren systematisch zerstört, besonders im Januar 2009. Viele kleine Unternehmen und private Häuser wurden dem Erdboden gleich gemacht oder schwer beschädigt. 75 Prozent der Bevölkerung, das sind etwa 1,1 Millionen Menschen, sind auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.

Wichtige Strom- und Wasserinfrastruktur wurde während der Operation "Gegossenes Blei" teilweise zerstört. Es gibt in Gaza nur noch ein Kraftwerk. 90 Prozent des Wassers für die Bevölkerung in Gaza entspricht nicht den WHO Standards für Trinkwasser. Entsprechend nehmen Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser entstehen, zu.

Die Versorgungslage hat sich durch die Militäraktion "Gegossenes Blei" weiter verschärft.

Im Gazastreifen leiden mehr als 60 % der Haushalte an einem Mangel an Lebensmitteln.

Der Lebensstandard in den besetzten Gebieten ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders niedrig mit einer Armutsrate von 55% und geschätzte 80% der Bevölkerung leben im Gazastreifen unter der Armutsgrenze.

Israel bezeichnete den Gaza-Streifen als "feindliches Gebiet" und schloss seine Grenzen zum Gaza-Streifen. Es ließ den Rest des Jahres nur Lebensmittellieferungen hinein. Weiters stellte Israel fast alle Treibstofflieferungen ein und ließ den meisten Bewohnern nur sporadische Elektrizität.

Seit der im Juni 2007 begonnenen Blockade ist die Wirtschaft im Gaza-Streifen zusammengebrochen. Mehr als 60 % der Haushalte leiden an einem Mangel an Lebensmitteln.

Es gibt im Gaza-Streifen eine unterschiedliche Auswahl an Lebensmitteln. Allerdings haben die Menschen nicht die (Geld-) Mittel, um die Lebensmitteln zu kaufen. Gründe hiefür sind die steigende Armut sowie Arbeitslosigkeit, die derzeit bei fast 39 % liegt.

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Grundversorgung ist sowohl im Westjordanland wie auch im Gazastreifen gewährleistet, teilweise sogar kostenlos. Allgemein ist die medizinische Versorgung im Westjordanland besser als im Gazastreifen. Im Laufe des Jahres hinderten die israelischen Behörden medizinische Delegationen von PHR-Israel daran, den Gazastreifen zu betreten und Behandlung und medizinische Beratung anzubieten, Operationen durchzuführen, palästinensischen medizinisches Personal auszubilden, Medikamente zu verteilen und Patienten für Nachsorgebehandlungen in israelische Krankenhäuser zu überweisen. Der Hauptgrund für den schlimmer werdenden Mangel an notwendigen Medikamenten und medizinischen Gütern im Gazastreifen ist nach Angaben der World Health Organization (WHO), internationaler Hilfsorganisationen und Beamten des Gesundheitsministeriums von Gaza, dass das Gesundheitsministerium der Palästinenserbehörde in der Westbank nicht genügend Medikamente und medizinische Güter nach Gaza geliefert hat.

Das Gesundheitswesen in Palästina wird von vier Organisationen getragen:

Der Regierung, der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency), den NGO's (Nichtregierungsorganisationen) und der Privat-Medizin

Die Palästinenser erhalten durch 609 Gesundheitszentren (83% im Westjordanland und 17% in Gaza) medizinischen Grundversorgung. Unter der Aufsicht des Gesundheits-ministeriums sind 61,2% der Einrichtungen, 8,4% unter der Aufsicht des UNRUWA. Die NGO's beaufsichtigen 30,4%. Die Zahl der Konsultationen wird durch die Anzahl der Kliniken und die Anzahl der Anwohner bestimmt.

Die Bürger im Westjordanland und in Gaza werden durch 72 Krankenhäuser (49.300 Bürger je Krankenhaus) betreut. Es sind 22 staatliche, ein UNRWA-, 29 NGO's und 20 private Kliniken.

Im Westjordanland gibt es 54 Krankenhäuser mit 2.957 Betten (1,3 je 1000 Bürger).

In Gaza stellen 18 Krankenhäuser 2.043 Betten zur Verfügung. Das sind 1,6 Betten auf 1000 Einwohner. Insgesamt gibt es ca. 2.810 Ärzte, dies entspricht 0,72 Ärzte pro 1000 Einwohner.

Das Ministerium betreibt 329 Gesundheitszentren für die Grundversorgung im Westjordanland, darunter 189 für Mutter und Kind, 44 Zentren als allgemeine Kliniken, 77 Zentren für Familienplanung sowie 15 Zentren für Zahnheilkunde, 64 Zentren als Fachkliniken und 44 Labore.

Im Gaza-Streifen betreibt das Gesundheitsministerium 44 Zentren, 32 mit Betreuung von Mutter und Kind, 16 mit Familienplanung, 22 mit Zahnheilkunde, 21 mit Laboren und 10 mit Röntgeneinheiten.

Der Zugang zu Gesundheitsleistungen und Medikamenten bleibt insbesondere für die Bevölkerung im Gaza-Streifen aufgrund der Bewegungsrestriktionen und der beschränkten Energieimporte schwierig.

Bei gewissen komplexen Krankheitsbildern, die einer in Palästina nicht vorhandenen Spezialbehandlung bedürfen, muss auf eine Behandlungsmöglichkeit in Ost-Jerusalem bzw. Israel, Ägypten oder Jordanien zurückgegriffen werden. Etwa ein Drittel des für die Gesundheit zur Verfügung stehenden Budgets der Palästinensischen Autonomiebehörde wird für Behandlungen im Ausland ausgegeben. Dabei wirken sich jedoch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Israel und langwierige Bewilligungsprozeduren auf israelischer und palästinensischer Seite negativ aus. All dies führt in der Praxis zu Situationen, in denen die notwendige medizinische Behandlung für den Patienten nicht oder zumindest nicht rechtzeitig zugänglich ist

Der Zugang zu angemessener medizinischer Hilfe hat sich im vergangenen Jahr weiter verschlechtert. Im Laufe des Jahres hinderten die israelischen Behörden medizinische Delegationen von PHR-Israel daran, den Gazastreifen zu betreten und Behandlung und medizinische Beratung anzubieten, Operationen durchzuführen, palästinensischen medizinisches Personal auszubilden, Medikamente zu verteilen und Patienten für Nachsorgebehandlungen in israelische Krankenhäuser zu überweisen. Der Hauptgrund für den schlimmer werdenden Mangel an notwendigen Medikamenten und medizinischen Gütern im Gazastreifen ist nach Angaben der World Health Organization (WHO), internationaler Hilfsorganisationen und Beamten des Gesundheitsministeriums von Gaza, dass das Gesundheitsministerium der Palästinenserbehörde in der Westbank nicht genügend Medikamente und medizinische Güter nach Gaza geliefert hat.

Es wird geschätzt, dass 40 Prozent der Patienten mit chronischen Krankheiten während der Angriffe im Januar 2009 keinen Zugang zu medizinischer Hilfe hatten, da die Priorität auf lebensrettender Nothilfe lag. Dies führte zu langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen.

3. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein im Rahmen des Asylverfahrens erstattetes Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Asylgerichtshof schließt sich insoweit den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

So ist ein wesentlicher Eckpunkt dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen darin zu sehen, dass sein Vorbringen keinerlei Beleg in der eingeholten Anfragbeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2009 findet.

Entgegen den Ausführungen des BF finden keine von der Hamas ausgehenden Zwangsrekrutierungen statt. Vielmehr ist es so, dass sich tief religiöse Männer aus freien Stücken für die genannte Organisation rekrutieren lassen. Diese sind von einem tiefen Hass gegen Israel geprägt. Selbstmordattentäter werden umfassend geschult, durchlaufen eine intensive religiöse Indoktrinierung, besuchen Vorlesungen und halten lange Fastenperioden. Die Wochen vor einem geplanten Anschlag sind von einer genauen Beobachtung der Freiwilligen geprägt, ob sie Unschlüssigkeit zeigen. Insoweit entsprechen die Angaben des BF hinsichtlich seiner Rekrutierung nicht einmal ansatzweise den zur Sache ermittelten Fakten. Im Übrigen konnte auch klar ermittelt werden, dass von im Gaza-Streifen in Moscheen angesiedelten Waffenproduktionsstätten nichts bekannt ist. Eruierbar war nur ein einziger Fall, bei dem es zur Lagerung von Waffen in einer Moschee in Dschabaliya gekommen ist (AS 217 - AS 227).

3.2. Der erkennende Senat pflichtet dem Bundesasylamt ebenso bei, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt, da dieser in der ersten Einvernahme vor dem BAA am 13.08.2007 nicht in der Lage war, den Namen der von ihm erwähnten Moschee zu nennen (AS 71). Erst in der etwa ein Jahr später erfolgten Einvernahme vor dem BAA am 06.11.2008 war es dem BF möglich die konkrete Moschee zu benennen. Bei Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstandes zwischen diesen Einvernahmen und der daraus resultierenden Vorbereitungszeit vermag die spätere genaue Bezeichnung der Moschee die ursprüngliche Unwissenheit des BF aber nicht zu entkräften (AS 131).

3.3. Letztlich wird dem BAA auch zugestimmt, dass die Ausführungen des BF in mehreren Punkten völlig unplausibel und widersprüchlich sind. Beispielsweise, wenn er bei der Einvernahme am 06.11.2008 behauptet, dass alle Arbeiter in der Moschee vermummt gewesen seien (AS 131), ursprünglich aber erklärt, einige Leute in der Fabrik namentlich zu kennen (AS 71). Widersprüchlich wurde von Seiten des BF zudem die Frage beantwortet, wie lange er in der Moschee festgehalten worden sei. So gab der BF bei der Einvernahme am 13.08.2007 zu Protokoll, dass er die Fabrik unter der Moschee, zehn Tage nicht verlassen habe dürfen (AS 71). Erst bei der zweiten Einvernahme vor dem BAA am 06.11.2008 sprach der BF dann von einer siebzehntägigen Anhaltung (AS 131). Im Übrigen erscheint es richtigerweise medizinisch nur schwer nachvollziehbar bzw. sogar unmöglich während dieser siebzehntägigen Anhaltung lediglich gelegentlich zwei/ drei Stunden geschlafen zu haben (AS 133). Ebenso erscheint es unplausibel, wenn der BF angibt, dass ihn der Verantwortliche der Produktionsstelle gefragt habe, woher er von der in der Moschee bestehenden Waffenfabrik wissen würde. Für eine solche Frage bestand überhaupt kein Anlass, vielmehr besuchte der BF lediglich die öffentlich zugängliche Moschee und setzte keinerlei Aktivitäten, die auf eine mögliche nicht gewollte Entdeckung dieser geheimen Waffenproduktionsstätte hingedeutet hätten. Es ist richtigerweise mehr als unlogisch, wenn unter solchen Voraussetzungen ein Aktivist der Hamas erst durch eine solche Fragestellung Hinweise auf das Bestehen einer illegalen Waffenproduktionsstätte liefern würde (AS 131).

3.4. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

3.5. Im Übrigen ist es im Verfahren nach dem Asylgesetz unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahmen vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". So stellt die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden in einem Asylverfahren unzweifelhaft die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung dar und reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde und vermag daher auch der Beschwerdeschriftsatz nicht über die diesbezüglich völlig unzureichenden Ausführungen in den Einvernahmen vor dem BAA hinwegzuhelfen.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Der Beschwerdeführer ist eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen vor dem BAA am 13.08.2007 aufgefordert worden, die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen und möglichst detailliert zu schildern.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Im konkreten Fall hat aber der Beschwerdeführer diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die vom BF vor dem BAA präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen.

3.6. Wie bereits zuvor ausgeführt, war die Schilderung der vorgebrachten Umstände, gekennzeichnet von einer bloßen Behauptung der Vorfälle, ohne diese aber als schlüssig bezeichnen zu können. So erlaubt sich der erkennende Senat darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem BAA am 06.11.2008 einerseits erklärte, in den siebzehn Tagen seiner Anhaltung höchstens gelegentlich ohne Bett zwei/ drei Stunden geschlafen zu haben und gequält worden zu sein. Andererseits führte der BF jedoch aus, drei Tage mitgeholfen und ein bisschen gearbeitet zu haben. Beispielsweise hätte er das Büro gereinigt und Sachen hin- und hergebracht (AS 133). Weiters konnte der Beschwerdeführer auch keine vernünftige Erklärung abgeben, wie es ihm möglich gewesen sei, das mit ihm aufgenommene Video zu entwenden. Die Erklärung, vier verschiedene Videobänder in einer Schublade gefunden, diese dann überprüft und das Band in der Kleidertasche ohne Durchsuchung seiner Person aus der Moschee mitgenommen zu haben (AS 133 - AS 135), erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls völlig unrealistisch.

3.7. Abschließend ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich des Datums seiner Ausreise aus seinem Heimatland vor dem BAA ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen geschildert hat. So gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 03.08.2007 zu Protokoll, sein Heimatland Mitte Mai 2007 mit einem PKW verlassen zu haben (AS 29). Hiervon abweichend erklärte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 13.08.2007, den Gaza-Streifen am 29.04.2007 verlassen zu haben (AS 71). Nun ist zwar eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) nicht unbedingt zielführend, doch ist in diesem Widerspruch ein weiteres Indiz dafür zu sehen, welches die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF und in weiterer Folge auch die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens untermauert.

3.8. In einer Gesamtschau ist daraus zu schließen, dass der BF versuchte, seine Lage im Gaza-Streifen drastischer und nicht der Wirklichkeit entsprechend darzustellen. Es ist daher dem Bundesasylamt im Ergebnis jedenfalls beizupflichten, dass sich das Fluchtvorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig darstellt und dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine frei erfundene Geschichte handelt, welche in Folge von Widersprüchen zum Ergebnis des Erhebungsersuchens, Unplausibilität und mangelnder Nachvollziehbarkeit nicht geeignet war, der Glaubhaftmachung gerecht zu werden.

Letztlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen im Gaza-Streifen basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich zahlreiche enge Verwandte des Beschwerdeführers sehr wohl weiterhin ohne Schwierigkeiten im Gaza-Streifen aufhalten können.

3.9. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.3.9. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

3.10. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens zweimal niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er hierbei auch die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

3.11. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch der Antrag gestellt, geeignete Recherchen in Bezug auf sein Vorbringen bzw. die Refoulement-Situation durchzuführen.

Hiezu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Hiezu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

3.12. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Gaza-Streifen gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.12.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Gaza-Streifen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.3.12. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Gaza-Streifen gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.12.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Gaza-Streifen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen, wo der Beschwerdeführer gewohnt hat bzw. aufhältig war, schlechter darstellt als im Westjordanland. Die Situation im Gaza-Streifen ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK ausgehen zu müssen.Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen, wo der Beschwerdeführer gewohnt hat bzw. aufhältig war, schlechter darstellt als im Westjordanland. Die Situation im Gaza-Streifen ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgehen zu müssen.

Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten kein Bürgerkrieg herrscht und dass es keine gehäuften willkürlichen Angriffe seitens Israels gibt.

Ferner ist die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - grundsätzlich gewährleistet.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Gaza-Streifen nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie an der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Gaza-Streifen.

Den behördlichen Feststellungen ist seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten worden.

3.13. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme vor dem Asylgerichtshof - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

3.14. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, die die Beweiswürdigung des BAA entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des ansonsten mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides:4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen konnte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 3. wird verwiesen.

4.1.3. Ferner indiziert eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.

Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

4.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Palästinenser, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2.2. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.2.2.1. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Gaza-Streifen nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.

Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen, wo der Beschwerdeführer gewohnt hat bzw. aufhältig war, schlechter darstellt als im Westjordanland. Die Situation im Gaza-Streifen ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten kein Bürgerkrieg herrscht und dass es keine gehäuften willkürlichen Angriffe seitens Israels gibt.Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen, wo der Beschwerdeführer gewohnt hat bzw. aufhältig war, schlechter darstellt als im Westjordanland. Die Situation im Gaza-Streifen ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten kein Bürgerkrieg herrscht und dass es keine gehäuften willkürlichen Angriffe seitens Israels gibt.

Ferner ist die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - grundsätzlich gewährleistet.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Gaza-Streifen nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Gaza-Streifen.

Den vom erkennenden Senat herangezogenen Feststellungen ist seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten worden.

4.2.2.2. Dem Beschwerdeführer als erwachsenen Mann im Alter von 25 Jahren ist es somit zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. So erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 13.08.2007, keine körperlichen oder psychischen Beschwerden bzw. Krankheiten zu haben und verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 06.11.2008 die Frage, ob er an einer Krankheit leide, deretwegen er jemals medizinisch behandelt worden sei oder werde. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, speziell in der Beschwerde bzw. in einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht vorgebracht.4.2.2.2. Dem Beschwerdeführer als erwachsenen Mann im Alter von 25 Jahren ist es somit zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. So erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 13.08.2007, keine körperlichen oder psychischen Beschwerden bzw. Krankheiten zu haben und verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 06.11.2008 die Frage, ob er an einer Krankheit leide, deretwegen er jemals medizinisch behandelt worden sei oder werde. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, speziell in der Beschwerde bzw. in einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht vorgebracht.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehle. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch. Der BF kann weiters einen mehrjährigen Schulbesuch (Volks- und Hauptschule in XXXX) vorweisen und ist aus der Reise des BF nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Im Übrigen war der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Schneider bzw. zuletzt als Reinigungskraft im Krankenhaus in XXXX tätig und hat hiermit seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm dies nach seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer ist sohin auch in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Gaza-Streifen nicht zumutbar sein sollte.Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehle. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch. Der BF kann weiters einen mehrjährigen Schulbesuch (Volks- und Hauptschule in römisch 40 ) vorweisen und ist aus der Reise des BF nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Im Übrigen war der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Schneider bzw. zuletzt als Reinigungskraft im Krankenhaus in römisch 40 tätig und hat hiermit seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm dies nach seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer ist sohin auch in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Gaza-Streifen nicht zumutbar sein sollte.

Von seinen Verwandten befinden sich noch seine Eltern und zahlreiche Geschwister im Gaza-Streifen und ist somit ferner auch ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihm im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass es ihm vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Gaza-Streifen schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides:4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides:

4.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

4.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.4.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

4.3.3. Nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL), kommt drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern ein gemeinschafts-rechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die Frist zur Umsetzung der Bestimmungen der RL in nationales Recht ist bereits abgelaufen, sodass die RL unmittelbar anwendbar ist (vgl. EuGH 4.12.1974, Rs. 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337).4.3.3. Nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL), kommt drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern ein gemeinschafts-rechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die Frist zur Umsetzung der Bestimmungen der RL in nationales Recht ist bereits abgelaufen, sodass die RL unmittelbar anwendbar ist vergleiche EuGH 4.12.1974, Rs. 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337).

4.3.3.1. Gemäß Art 2 Z 2 der RL ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art 3 Abs 1 der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art 2 Z 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.4.3.3.1. Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der RL ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art 27 Abs 1 der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Art 2 Z 2 der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art 27 Abs 2 der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art 28 Abs 1 der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art 7 Abs 2 der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art 7 Abs 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

4.3.3.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

4.3.3.3. Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0855 (welches ebenfalls ein Familienleben aufgrund einer Eheschließung zwischen einer Unionsbürgerin mit einem [drittstaatsangehörigen] Asylwerber betrifft) wie folgt aus (vergl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0439):

"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).""Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchstabe d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres)."

Ähnlich auch der VfGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 16.12.2009 GZ.: U 957/09-8, wonach - mit Verweis auf das Metock-Urteil des EuGH - festgestellt wird, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und diesen begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Freizügigkeits-RL berufen kann, und zwar unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

4.3.4. Der fünfundzwanzigjährige Beschwerdeführer ist nunmehr seit Ende Juli/Anfang August 2007 in Österreich aufhältig und verfügt hier in Form eines Bruders sowie dessen Familie über Verwandte. Trotz eines regelmäßig stattfindenden monatlichen Kontakts fehlt es zu diesen Personen aber eindeutig an der bei erwachsenen Personen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Weder verfügt der BF mit seinem Bruder über einen gemeinsamen Wohnsitz, noch kommt es zu einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung. Eine besondere emotionale Beziehungsintensität wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht.

Bezüglich der in Deutschland befindlichen Gattin ist auszuführen, dass abgesehen von dem Umstand, wonach die seit 19.02.2010 mit dem BF verheiratete deutsche Staatsangehörige, derzeit mangels Wohnsitznahme in Österreich ihr aus der RL erfließendes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt, im Laufe des Verfahrens eindeutig zu Tage trat, dass die Eheleute kein gemeinsames Familienleben mehr führen wollen. Von Seiten des BF wurde vorgebracht, dass die Beziehung - obzwar noch keine formale Scheidung erfolgte - beendet ist. So teilte der BF mit Schreiben vom 05.05.2011 mit, dass er sich von seiner Frau getrennt hätte und nicht mehr bei ihr in Berlin wohnen würde. Eine tatsächliche Scheidung ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht unbedingt erforderlich, um vom Nichtbestehen eines Familienlebens ausgehen zu können, wenn - wie im konkreten Fall - bereits auf Grund der von den Beteiligten geschaffenen Fakten feststeht, dass der BF mit seiner Gattin kein gemeinsames Familienleben mehr führt.

Sonstige familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.

Gegenteiliges wurde dem Asylgerichtshof - trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des AsylGH vom 19.12.2011 betreffend der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und diesbezüglicher Fristerstreckung - bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Mangels relevanter verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt.

4.3.5. Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies - im Gegensatz zum Familienleben - zu bejahen ist. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit beinahe viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Weiters leben sein Bruder und seine Schwägerin in Österreich.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

4.3.6. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Juli 2007 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

4.3.6.1. Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, in dessen Rahmen er sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist und gewisse Deutschkenntnisse auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts.

Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).

4.3.6.2. Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist.

Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, er den Großteil seines Lebens in den palästinensischen Autonomiegebieten/ im Gaza-Streifen verbracht hat und sein Privatleben hier in einem Zeitraum entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war. Ferner spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Insbesondere wurden - außer dem hier aufhältigen Bruder des BF - keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht und hat der Beschwerdeführer auch keine tatsächlichen Integrationsversuche in Österreich unternommen.

Es kamen keine Sachverhalte zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Der Beschwerdeführer verbrachte im Gegensatz hierzu sein Leben bis zum Alter von ca. 21 Jahren im Gaza-Streifen, wurde dort sozialisiert und spricht die arabische Sprache. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Gaza-Streifen über familiäre Bezugspersonen (Eltern und zahlreiche (Halb)-geschwister) und kann nicht erkannt werden, dass er sich dort nicht mehr in der Art und Weise integrieren kann, wie dies vor dem Verlassen des Heimatlandes der Fall war. Es deutet auch sonst nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Die zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehenden Aspekte werden schließlich durch dessen strafgerichtliche Verurteilungen belastet. Hierbei war einer näheren Betrachtung zu unterziehen, welcher Delikte der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer wurde insoweit vom Landesgericht XXXX wegen versuchter Beitragstäterschaft zur "Falschen Beweisaussage vor Gericht" und versuchter "Schwerer Nötigung" zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt, nachdem es zuvor schon zu einer Verurteilung wegen Diebstahls und Raub gekommen ist, die eine teils bedingte, teils unbedingte Haftstrafe von 30 Monaten nach sich gezogen hatte.Die zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehenden Aspekte werden schließlich durch dessen strafgerichtliche Verurteilungen belastet. Hierbei war einer näheren Betrachtung zu unterziehen, welcher Delikte der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer wurde insoweit vom Landesgericht römisch 40 wegen versuchter Beitragstäterschaft zur "Falschen Beweisaussage vor Gericht" und versuchter "Schwerer Nötigung" zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt, nachdem es zuvor schon zu einer Verurteilung wegen Diebstahls und Raub gekommen ist, die eine teils bedingte, teils unbedingte Haftstrafe von 30 Monaten nach sich gezogen hatte.

Der Beschwerdeführer hat damit zwar noch keinen Asylausschlussgrund aufgrund einer besonders schweren Straftat in Österreich gesetzt. Jedoch ist im Rahmen der Ausweisung zu beachten, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit verschiedene Straftaten begangen hat.

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits etwa viereinhalb Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.

4.3.7. Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen:

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen und welchen jedenfalls ein höherer Grad an Integration zugrunde liegt, wie jenem des BF: Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

4.3.8. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

4.3.9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Juli 2007, also seit etwa viereinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Juli 2007, also seit etwa viereinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits etwa viereinhalb Jahre in Österreich aufhält, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.

4.3.10. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.12.2011 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.12.2011 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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