TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/25 C13 425671-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C13 425.671-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zahl: 11 15.572-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2012 und 11.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zahl: 11 15.572-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2012 und 11.06.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX(BF1), und ihr minderjähriger Sohn XXXX (BF2), afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslimen, reisten nach ihren Angaben am 25.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in einem LKW versteckt in Österreich ein und stellten am selben Tag, der BF2 vertreten durch seine Mutter, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX(BF1), und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 (BF2), afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslimen, reisten nach ihren Angaben am 25.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in einem LKW versteckt in Österreich ein und stellten am selben Tag, der BF2 vertreten durch seine Mutter, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 25.12.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 27.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

1.2.1. Die BF1 gab an, dass sie mit ihrem jüngeren Sohn (BF2) vor ca. fünf Monaten um ca. 11.000 Euro aus dem Verkauf von Hab und Gut (Grundstück) schlepperunterstützt per PKW und LKW von Herat (Afghanistan) bis nach Österreich zu ihrem älteren Sohn gefahren sei (Anmerkung: dessen Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Ausweisung im Beschwerdestadium vor dem Asylgerichtshof). Sie sei Analphabetin und könne daher nichts über die Reiseroute sagen.

Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslimen.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass zum einen ihr Mann XXXX vor ca. fünf Monaten die Wohnung verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Sie hätte es mit der Angst zu tun bekommen, das Erbe ihrer Mutter (Grundstück) verkauft und damit den Schlepper bezahlt und sei gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn nach Österreich gefahren.Als Fluchtgrund gab sie an, dass zum einen ihr Mann römisch 40 vor ca. fünf Monaten die Wohnung verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Sie hätte es mit der Angst zu tun bekommen, das Erbe ihrer Mutter (Grundstück) verkauft und damit den Schlepper bezahlt und sei gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn nach Österreich gefahren.

Der zweite Grund sei, dass ihr älterer Sohn XXXX vor ca. zweieinhalb Jahren Afghanistan verlassen habe und nach Österreich gefahren sei, und sie mit ihrem jüngeren Sohn bei ihm leben wolle. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe - er solle lediglich bei ihr leben, da er noch nicht volljährig und zudem ein wenig behindert sei.Der zweite Grund sei, dass ihr älterer Sohn römisch 40 vor ca. zweieinhalb Jahren Afghanistan verlassen habe und nach Österreich gefahren sei, und sie mit ihrem jüngeren Sohn bei ihm leben wolle. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe - er solle lediglich bei ihr leben, da er noch nicht volljährig und zudem ein wenig behindert sei.

1.2.2. Der BF2 wurde im Beisein seiner Mutter befragt, zumal er nach ihren Angaben geistig behindert und schwerhörig sei. Er bestätigte in einzelnen Punkten die Angaben seiner Mutter, machte aber kaum Angaben und gab im Wesentlichen lediglich an, er sei mit seiner Mutter gereist, diese hätte Afghanistan verlassen wollen, und er wolle bei seiner Mutter bleiben.

Laut Anmerkung der Behörde war der BF2 für sein Alter von 15 Jahren offensichtlich geistig zurückgeblieben.

Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Laut Schreiben der Diakonie, Mobile Flüchtlingsbetreuung NÖ West, vom 22.02.2012 konnten die BF aufgrund der Schulpflicht des BF2 und der fehlenden Betreuungsperson nicht zu einem Termin an einem Vormittag anreisen.

1.4. Für 28.02.2012 wurden die BF zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Der BF2 erschien laut Aktenvermerk der Erstbehörde "mit Punkten im Gesicht", er habe seit zwei Tagen Fieber. Die BF1 gab an, er habe diese Punkte am ganzen Körper. Sie legte einen Kurzbericht des Landesklinikums XXXX über einen stationären Aufenthalt und einen Befund des Instituts XXXX vom 07.02.2012 vor und gab an, dass der BF2 geistig zurückgeblieben und nur schwer in der Lage sei, Fragen zu beantworten. Laut Aktenvermerk war aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des BF2 glaubhaft, dass er an einer geistigen Behinderung leidet. Laut Anruf der Ärztestation war der BF2 an Feuchtblattern erkrankt.1.4. Für 28.02.2012 wurden die BF zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Der BF2 erschien laut Aktenvermerk der Erstbehörde "mit Punkten im Gesicht", er habe seit zwei Tagen Fieber. Die BF1 gab an, er habe diese Punkte am ganzen Körper. Sie legte einen Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 über einen stationären Aufenthalt und einen Befund des Instituts römisch 40 vom 07.02.2012 vor und gab an, dass der BF2 geistig zurückgeblieben und nur schwer in der Lage sei, Fragen zu beantworten. Laut Aktenvermerk war aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des BF2 glaubhaft, dass er an einer geistigen Behinderung leidet. Laut Anruf der Ärztestation war der BF2 an Feuchtblattern erkrankt.

1.4.1. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden betreffend den BF2 ergab sich, dass bei diesem laut Computertomographie (CT) der Pyramiden bestehe:

"Re.: Geringe Minderbelüftung des Mastoidzellsystems und Bulbushochstand, sonst unauffälliger Befund.

Li.: Postoperativer Zustand mit Entfernung der Gehörknöchelchenkette, des Mastoidzellsystems und offenbar Zustand nach Tympanoplastik. Die Tympanoplastik weist keine Verbindung zum Foramen ovale auf. Deutliche Hypersklerosierung um die Bogengänge mit entsprechenden Veränderungen an den Bogengängen. Obliteration des äußeren Gehörganges. Insgesamt ist jedoch nur von postoperativen Zuständen auszugehen, ein eindeutiger Hinweis auf ein Cholesteatomrezidiv ist nicht abzugrenzen."

Laut Kurzbericht des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde beim BF2 bei seinem stationären Aufenthalt vom 09. bis 14.01.2012 diagnostiziert:Laut Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde beim BF2 bei seinem stationären Aufenthalt vom 09. bis 14.01.2012 diagnostiziert:

"makrozytäre Anämie

Chron. obstruktive Bronchitis

Entz. Radikalhöhle linkes Ohr

Z.n. vermutlich Cholesteatom-OP links (Anmerkung: Einwucherung von mehrschichtig verhornendem Plattenepithel in das Mittelohr mit nachfolgender chronisch-eitriger Entzündung des Mittelohrs)

V.a. psychomotor. Retardierungrömisch fünf.a. psychomotor. Retardierung

V.a. Rezidivcholesteatom."römisch fünf.a. Rezidivcholesteatom."

Eine Kontrolle durch den HNO-Facharzt sei angezeigt.

1.4.2. Bei ihrer Einvernahme am 28.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie sei traditionell verheiratet, die Ehe sei vor 25 Jahren in Herat im Elternhaus ihres Gatten geschlossen worden und nicht registriert. Sie sei zuckerkrank, habe Magenbeschwerden und neige dazu, schnell aggressiv zu werden. Die Krankheiten habe sie seit zwei Jahren, sie nehme dagegen Medikamente. Die BF1 legte eine Tazkira (Identitätsausweis) vor, demzufolge sie ca. 43 bis 44 Jahre alt sei. Den Ausweis habe sie in Herat herstellen lassen, es handle sich um ein Duplikat.

Die BF1 gab an, sie sei praktizierende Muslimin. Früher hätten sie zwölf Jahre im Iran gelebt, bis sie vor zwei Jahren nach Afghanistan zurück abgeschoben worden seien. Ihre Tochter XXXX sei im Iran verheiratet. Sie habe mit ihrem Bruder und dessen acht Kindern zusammengelebt habe.Die BF1 gab an, sie sei praktizierende Muslimin. Früher hätten sie zwölf Jahre im Iran gelebt, bis sie vor zwei Jahren nach Afghanistan zurück abgeschoben worden seien. Ihre Tochter römisch 40 sei im Iran verheiratet. Sie habe mit ihrem Bruder und dessen acht Kindern zusammengelebt habe.

Ihr Mann sei vor fünf Monaten fortgegangen, um Besorgungen zu machen, und nicht mehr zurückgekehrt. Seither leide sie an Depressionen. Sie hätten in einem gemieteten Haus mit Garten in Herat gewohnt, die Verwandten in Afghanistan seien alle verstorben. Im Iran habe sie noch zwei Schwestern. Sie habe in Afghanistan in Haushalten gearbeitet, Wäsche gewaschen und pro Monat 2.000 Afghani verdient. Mit ihrem Bruder habe sie keinen Kontakt, er habe kein Telefon.

Auf die Frage:

"Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann."

sagte die BF1 lediglich:

"Wir hatten es sehr schwer dort. Das Leben meines Sohnes war dort in Gefahr. Ich hatte auch sonst niemanden dort. Das waren unsere Probleme. Mein Mann ist verschwunden. Ich bin hergekommen und suche hier Zuflucht."

Der Mann sei vor sieben Monaten, also fünf Monate vor ihrer Ausreise, verschwunden. Er sei zum Bazar gegangen und nicht zurückgekehrt. Sie wisse nicht, aus welchen Gründen.

Ihr jüngerer Sohn sei in Gefahr, weil die Burschen dort entführt würden. Sie würden dann mit Bomben ausgerüstet. Einen konkreten Vorfall betreffend ihren Sohn hätte es nicht gegeben. An die Behörden hätte sie sich nicht gewandt, diese würden ihr sowieso nicht helfen.

Ihr älterer Sohn XXXX sei in Herat geboren worden und hätte mit ihr zwölf oder dreizehn Jahre im Iran gelebt. Er hätte keine Ausbildung machen dürfen und keine Möglichkeit gehabt, irgend etwas zu erlernen. Leute hätten ihn eines Nachts aufgegriffen. Damals seien die Demonstrationen gewesen. Er sei für einen iranischen Demonstranten gehalten worden. Als sich herausgestellt habe, dass er Afghane ist, sei er abgeschoben worden. Den Bezirk, in dem sie gewohnt hätten, könne sie nicht nennen, nur die Straße. Sie hätten - im Gegensatz zur Angabe ihres älteren Sohnes - keine Flüchtlingskarten gehabt, sonst wäre er nicht abgeschoben worden.Ihr älterer Sohn römisch 40 sei in Herat geboren worden und hätte mit ihr zwölf oder dreizehn Jahre im Iran gelebt. Er hätte keine Ausbildung machen dürfen und keine Möglichkeit gehabt, irgend etwas zu erlernen. Leute hätten ihn eines Nachts aufgegriffen. Damals seien die Demonstrationen gewesen. Er sei für einen iranischen Demonstranten gehalten worden. Als sich herausgestellt habe, dass er Afghane ist, sei er abgeschoben worden. Den Bezirk, in dem sie gewohnt hätten, könne sie nicht nennen, nur die Straße. Sie hätten - im Gegensatz zur Angabe ihres älteren Sohnes - keine Flüchtlingskarten gehabt, sonst wäre er nicht abgeschoben worden.

Der BF1 wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen sie angab: "Das, was mir vorgelesen wurde, entspricht der Wahrheit."

Verwandte ihres Schwiegersohnes würden auch in Österreich leben.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 05.03.2012, Zahlen: 11 15.571-BAT (BF1) und 11 15.572-BAT (BF2) die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 25.1.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.03.2013 (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 05.03.2012, Zahlen: 11 15.571-BAT (BF1) und 11 15.572-BAT (BF2) die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 25.1.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.03.2013 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Es liege ein Familienverfahren vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund sei zwar glaubhaft, würde jedoch keine asylrelevante Verfolgung darstellen.

Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Lebensumstände (insbesondere dass der Gatte der BF1 verschollen sei und im Hinblick auf die geistige Behinderung des BF2) vorliege.Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Lebensumstände (insbesondere dass der Gatte der BF1 verschollen sei und im Hinblick auf die geistige Behinderung des BF2) vorliege.

1.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG stellte das Bundesasylamt den BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.1.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG stellte das Bundesasylamt den BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

1.7. Gegen die in Punkt 1.5. angeführten Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 26.03.2012, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von (wesentlichen) Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.7. Gegen die in Punkt 1.5. angeführten Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 26.03.2012, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von (wesentlichen) Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Auszug aus der Beschwerde: "Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt (Anmerkung: hier fehlt offenbar "I.") angefochten. Ausdrücklich mache ich eine Verletzung meiner Rechte gem. Art. 15 f der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) sowie der korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften geltend."Auszug aus der Beschwerde: "Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt (Anmerkung: hier fehlt offenbar "I.") angefochten. Ausdrücklich mache ich eine Verletzung meiner Rechte gem. Artikel 15, f der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) sowie der korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften geltend."

Beantragt wurde,

den BF für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine wirksame Rechtsberatung zur Seite zu stellen,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen

den angefochtenen Bescheid (gemeint: die angefochtenen Bescheide) - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und den BF den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventuden angefochtenen Bescheid (gemeint: die angefochtenen Bescheide) - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und den BF den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen lediglich Ausführungen über die Beistellung eines Rechtsberaters getätigt, die aber unnachvollziehbar blieben und womöglich irrtümlich als Textbaustein einem anderen Verfahren betreffend andere Asylwerber entnommen sind.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt (wobei die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen zur Begründung dieses Antrages unzutreffend blieben) sowie die Einholung eines "länderkundigen SV Gutachten".

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 30.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 30.05.2012 und 11.06.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF1 und eine Vertreterin der Erstbehörde persönlich erschienen.

Den BF2 entschuldigte die BF1 mit einer "Klinischen Bestätigung" der XXXX, wonach sich der BF2 seit 23.04.2012 in der do. Ambulanz in Behandlung und laufender neuropsychiatrischer diagnostischer Abklärung befinde. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandsbildes und der erst begonnenen Behandlung werde empfohlen, nach Möglichkeit von zu belastenden Terminen Abstand zu nehmen.Den BF2 entschuldigte die BF1 mit einer "Klinischen Bestätigung" der römisch 40 , wonach sich der BF2 seit 23.04.2012 in der do. Ambulanz in Behandlung und laufender neuropsychiatrischer diagnostischer Abklärung befinde. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandsbildes und der erst begonnenen Behandlung werde empfohlen, nach Möglichkeit von zu belastenden Terminen Abstand zu nehmen.

Am 11.06.2012 wurde auch im Verfahren des älteren Sohnes der BF1, XXXX, vor dem erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Am 11.06.2012 wurde auch im Verfahren des älteren Sohnes der BF1, römisch 40 , vor dem erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der BF1 wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab die BF1 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

Der BF2 habe am 20.06.2012 einen Kontrolltermin beim Neurologen, einen weiteren Termin habe er im Juli 2012. Derzeit schlafe er zu Hause, sie gebe ihm Medikamente.

Zu Beginn der Befragung gab die BF1 nun an, dass sie bisher nicht gesagt hätte (dies aber nun vorbringen wolle), dass man sie in Afghanistan zur Heirat hätte zwingen wollen. In dem Haus, in dem sie ein Jahr lang gearbeitet hätte, hätte ein Mann mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Dieser sei ein Sunnit gewesen und hätte einer Taliban-Gruppierung angehört und hätte sie zwingen wollen, sie zu heiraten. Sollte sie sich wehren, hätte er gedroht, "ihre Söhne" zu töten. Es falle ihr schwer, das zu gestehen, aber sie sei auch von ihm geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Für sie wäre das ein Leben in ständiger Angst gewesen, deswegen seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Es hätte vor ca. elf Monaten begonnen, also nachdem ihr Mann verschwunden gewesen sei. Ihr älterer Sohn XXXX dürfe nichts davon wissen, da es seinen Stolz verletzen würde und er sich sehr für sie schämen würde. Sie hätte dies bisher nicht erzählt, weil sie sich geschämt hätte.Zu Beginn der Befragung gab die BF1 nun an, dass sie bisher nicht gesagt hätte (dies aber nun vorbringen wolle), dass man sie in Afghanistan zur Heirat hätte zwingen wollen. In dem Haus, in dem sie ein Jahr lang gearbeitet hätte, hätte ein Mann mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Dieser sei ein Sunnit gewesen und hätte einer Taliban-Gruppierung angehört und hätte sie zwingen wollen, sie zu heiraten. Sollte sie sich wehren, hätte er gedroht, "ihre Söhne" zu töten. Es falle ihr schwer, das zu gestehen, aber sie sei auch von ihm geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Für sie wäre das ein Leben in ständiger Angst gewesen, deswegen seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Es hätte vor ca. elf Monaten begonnen, also nachdem ihr Mann verschwunden gewesen sei. Ihr älterer Sohn römisch 40 dürfe nichts davon wissen, da es seinen Stolz verletzen würde und er sich sehr für sie schämen würde. Sie hätte dies bisher nicht erzählt, weil sie sich geschämt hätte.

Sie hätte dreizehn Jahre im Iran gelebt und danach zwei Jahre in Afghanistan. Sie sei stets berufstätig gewesen und habe Haushalte geführt. Sie habe keine Schulbildung. Im Iran hätte sie auch nicht die Schule nachholen können, da sie arbeiten hätte müssen, weil ihr Mann krank gewesen sei und nicht arbeiten hätte können. Außerdem hätte sie sich um die Kinder kümmern müssen. Das Grundstück, mit dem sie ihre Ausreise finanziert hätte, hätte sie von ihrer Mutter geerbt, davon hätte ihr älterer Sohn nichts gewusst. Ihre Mutter sei vor ca. zehn oder elf Jahren in Herat (Afghanistan, wo sie mit ihrem Mann, dem Vater der BF1, gelebt hätte) gestorben. Auf Vorhalt, dass sie zu Beginn ihres Verfahrens angegeben hatte, ihre Eltern seien 1996 bei einem Bombenangriff gestorben, sagte die BF1: "Der gesundheitliche Zustand meines Sohnes XXXX kostet mich viel Kraft und Nerven. Ich kann keine genauen Daten nennen und keine genauen Angaben machen, ich habe vieles vergessen. Als meine Eltern verstorben sind, war ich im Iran. Sie sind tatsächlich bei einem Bombenangriff gestorben."Sie hätte dreizehn Jahre im Iran gelebt und danach zwei Jahre in Afghanistan. Sie sei stets berufstätig gewesen und habe Haushalte geführt. Sie habe keine Schulbildung. Im Iran hätte sie auch nicht die Schule nachholen können, da sie arbeiten hätte müssen, weil ihr Mann krank gewesen sei und nicht arbeiten hätte können. Außerdem hätte sie sich um die Kinder kümmern müssen. Das Grundstück, mit dem sie ihre Ausreise finanziert hätte, hätte sie von ihrer Mutter geerbt, davon hätte ihr älterer Sohn nichts gewusst. Ihre Mutter sei vor ca. zehn oder elf Jahren in Herat (Afghanistan, wo sie mit ihrem Mann, dem Vater der BF1, gelebt hätte) gestorben. Auf Vorhalt, dass sie zu Beginn ihres Verfahrens angegeben hatte, ihre Eltern seien 1996 bei einem Bombenangriff gestorben, sagte die BF1: "Der gesundheitliche Zustand meines Sohnes römisch 40 kostet mich viel Kraft und Nerven. Ich kann keine genauen Daten nennen und keine genauen Angaben machen, ich habe vieles vergessen. Als meine Eltern verstorben sind, war ich im Iran. Sie sind tatsächlich bei einem Bombenangriff gestorben."

Auf Vorhalt seitens der Vertreterin des Bundesasylamtes, dass sie mehrmals "meine Söhne" gesagt hätte betreffend Zeitpunkte, zu denen sich ihr älterer Sohn XXXX doch schon in Österreich aufgehalten habe, sagte die BF1: "Nein, ich meine nur XXXX."Auf Vorhalt seitens der Vertreterin des Bundesasylamtes, dass sie mehrmals "meine Söhne" gesagt hätte betreffend Zeitpunkte, zu denen sich ihr älterer Sohn römisch 40 doch schon in Österreich aufgehalten habe, sagte die BF1: "Nein, ich meine nur römisch 40 ."

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.12.2011 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2012 sowie die Beschwerde vom 26.03.2012

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011

UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010; März 2011

ACCORD: Themendossier Afghanistan, letztes Update 10.11.2011

Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 14.11.2011

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, 1.1.-30.6.2011; ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: The ANSO Report, Issue 76,

16.6.-30.6.2011

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010

USCIRF - United States Commission on International Religious

Freedom: Annual Report, May 2011

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre

Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,

Zugriff 5.8.2011

ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

Einvernahme der BF1 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.05.2012 und 11.06.2012 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegten Dokumente:

medizinische Bestätigungen betreffend den BF2.

Die BF haben keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX(BF1), und ihr minderjähriger Sohn XXXX, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen auch Farsi.3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX(BF1), und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen auch Farsi.

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

Wie schon die Erstbehörde in ihrer - diesbezüglich nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen - Entscheidung festgestellt hat, besteht im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat besteht zwar kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden, es droht den BF jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Wie schon die Erstbehörde in ihrer - diesbezüglich nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen - Entscheidung festgestellt hat, besteht im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat besteht zwar kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden, es droht den BF jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die BF1 ist nach ihrem Vorbringen eine alleinstehende Frau und sorgt für ihre beiden Söhne, darunter für den minderjährigen und kranken BF2.

Der BF2 ist in seiner Gesundheit beeinträchtigt, er leidet nach den vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen an Zuständen nach einer Operation am Kopf (Ohr) und befindet sich nach einer "Klinischen Bestätigung" der XXXX, seit 23.04.2012 in der do. Ambulanz in Behandlung und laufender neuropsychiatrischer diagnostischer Abklärung. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandsbildes und der erst begonnenen Behandlung werde empfohlen, nach Möglichkeit von zu belastenden Terminen Abstand zu nehmen.Der BF2 ist in seiner Gesundheit beeinträchtigt, er leidet nach den vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen an Zuständen nach einer Operation am Kopf (Ohr) und befindet sich nach einer "Klinischen Bestätigung" der römisch 40 , seit 23.04.2012 in der do. Ambulanz in Behandlung und laufender neuropsychiatrischer diagnostischer Abklärung. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandsbildes und der erst begonnenen Behandlung werde empfohlen, nach Möglichkeit von zu belastenden Terminen Abstand zu nehmen.

Diese Umstände in Zusammenschau mit ihrer angegebenen, wenn auch nicht Asylrelevanz erreichenden Fluchtgeschichte sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die BF1 nun alleine für ihren minderjährigen Sohn sorgt (und auch ihr volljähriger Sohn bei ihr wohnt) und auch - wenngleich sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernt hat und früher nur die gesellschaftlichen Regeln ihres Herkunftsstaates kannte - Ansätze einer gewissen Selbstbestimmung kennen und schätzen lernte, kann daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Diese Umstände in Zusammenschau mit ihrer angegebenen, wenn auch nicht Asylrelevanz erreichenden Fluchtgeschichte sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die BF1 nun alleine für ihren minderjährigen Sohn sorgt (und auch ihr volljähriger Sohn bei ihr wohnt) und auch - wenngleich sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernt hat und früher nur die gesellschaftlichen Regeln ihres Herkunftsstaates kannte - Ansätze einer gewissen Selbstbestimmung kennen und schätzen lernte, kann daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Aus diesen Gründen ist den BF vom Bundesasylamt bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Die BF1 führt mit dem BF2 in Österreich ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Der ältere, volljährige Sohn der BF1, XXXX, wohnt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gemeinsam in einer Unterkunft.Die BF1 führt mit dem BF2 in Österreich ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Der ältere, volljährige Sohn der BF1, römisch 40 , wohnt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gemeinsam in einer Unterkunft.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten, die bF1 hat in ihrer Einvernahme ausdrücklich ihre Richtigkeit bestätigt.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. 10 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - , Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka vor allem in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff.; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff.; vergleiche Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Afghanistan", 08.04.2011)

Frauen mit bestimmten Profilen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die BF haben während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Die BF1 hat zwar eine Tazkira vorgelegt, deren Echtheit und Richtigkeit konnte jedoch auch nach Überprüfung nicht abschließend festgestellt werden. Die Identität der BF steht aber mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF1 im erstbehördlichen Verfahren vor, dass ihr Mann vor einigen Monaten verschwunden sei. Er sei krank gewesen. Er sei aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Aus Angst, dass man ihre beiden Söhne auch entführe, hätte sie schließlich ihr von der Mutter ererbtes Grundstück verkauft und sei um das Entgelt gemeinsam mit ihrem jüngeren minderjährigen Sohn XXXX (BF2), der nach einer Kopfoperation gesundheitlich bzw. geistig eingeschränkt sei, schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo ihr älterer volljähriger Sohn XXXX schon seit einiger Zeit (Februar 2010) lebe.Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF1 im erstbehördlichen Verfahren vor, dass ihr Mann vor einigen Monaten verschwunden sei. Er sei krank gewesen. Er sei aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Aus Angst, dass man ihre beiden Söhne auch entführe, hätte sie schließlich ihr von der Mutter ererbtes Grundstück verkauft und sei um das Entgelt gemeinsam mit ihrem jüngeren minderjährigen Sohn römisch 40 (BF2), der nach einer Kopfoperation gesundheitlich bzw. geistig eingeschränkt sei, schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo ihr älterer volljähriger Sohn römisch 40 schon seit einiger Zeit (Februar 2010) lebe.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die BF1 erstmals neu an, dass sie, nachdem ihr Mann verschwunden sei, von einem verheirateten Mann, der in einem Haus, in dem sie als Haushältern gearbeitet hätte, geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden sei. Er hätte sie (als Zweitfrau) heiraten wollen. Das Leben sei für sie nur mehr angsterfüllt gewesen und sie sei daher nach Österreich geflüchtet. Ihr älterer Sohn wisse davon nichts und dürfe davon auch nicht erfahren, denn dann wäre sein Stolz verletzt. Sie selbst hätte bisher davon den österreichischen Behörden nichts erzählt, weil sie sich geschämt hätte.

Abgesehen davon, dass im Asylverfahren ein Neuerungsverbot normiert ist (§ 40 AsylG), ist festzuhalten, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.Abgesehen davon, dass im Asylverfahren ein Neuerungsverbot normiert ist (Paragraph 40, AsylG), ist festzuhalten, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden:

4.1.3.1. Zum behaupteten Fluchtgrund der Gefahr der Entführung der Söhne der BF1, nachdem ihr Mann entführt worden sei:

Die BF tätigte bezüglich der Entführung ihres Mannes durchgehend vage und recht unplausible Angaben. Er sei zuletzt krank gewesen und sie hätte ihn pflegen müssen. Warum jemand (etwa die Taliban?) jemanden für seine Zwecke entführen sollte, der krank ist und deswegen schon längere Zeit nicht arbeiten kann, bleibt wenig nachvollziehbar. Die BF machte aber auch keinerlei genauere Angaben zu dieser angeblichen Entführung und kann auch keine sonstigen plausiblen denkbaren Gründe dafür anführen. Eine konkrete Gefährdung ihrer Söhne hat die BF1 nicht einmal angegeben, zumal ihr älterer Sohn zu dieser Zeit schon in Österreich aufhältig war. Dazu kommt, dass ihr jüngerer Sohn (der BF2) angesichts seiner gesundheitlichen Umstände auch kein sehr geeignetes Ziel für eine Entführung wäre.

Aber selbst wenn man wie die Erstbehörde annehmen wollte, dass die von den BF geltend gemachte Fluchtgeschichte den Tatsachen entspricht, so konnte damit eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, da sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspricht, da den Angaben kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.).Aber selbst wenn man wie die Erstbehörde annehmen wollte, dass die von den BF geltend gemachte Fluchtgeschichte den Tatsachen entspricht, so konnte damit eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, da sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspricht, da den Angaben kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.).

Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurden seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF knapp beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, die die BF dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.

Dass die BF1 eine Nachstellung durch einen fremden Mann den Behörden nicht erzählt haben sollte, weil sie sich geschämt habe, aber den weiten Weg in ein weit entferntes Land auf einem fremden Kontinent mit fremder Sprache auf sich genommen haben soll, um für sich und ihre Söhne ein lebenswerteres Leben zu erlangen, ist wenig glaubhaft, wenn sie dies tatsächlich erlebt hätte. Dazu kommt, dass die BF1 wiederum - wie schon bei ihren Angaben bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes - durchwegs vage, unkonkrete und undetaillierte Angaben macht, sodass auch aus diesem Grund die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes nicht gelungen ist.

4.1.3.2. Zum Fluchtgrund, dass die BF1 als alleinstehende Frau in Afghanistan gleichsam "nicht selbstbestimmt leben" könne:

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF1 selbst einen Fluchtgrund wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen im gesamten Verfahren nicht - nicht einmal vor dem Asylgerichtshof, als sie erstmals von der Geschichte der angeblichen Nachstellung durch einen verheirateten Mann erzählte - konkret vorgebracht hat.

Im Gegenteil hat sie angegeben, dass sie zwar Analphabetin sei, aber immer (sowohl im Iran als auch in Afghanistan) in anderen Haushalten als Haushälterin erwerbstätig gewesen sei. Der einzige Hinweis auf eine mangelnde Möglichkeit der Selbstbestimmung als Frau in Afghanistan ist ihrer Aussage zu entnehmen, dass es wenig genützt hätte, wenn sie als Frau über die Nachstellungen dieses Mannes bei den Behörden Anzeige erstattet hätte, da sie dort als Frau nicht zählen würde.

Die BF1 hatte bis dahin vor der belangten Behörde nie konkret dargelegt, dass sie etwa auch auf Grund ihrer Eigenschaft als Frau einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte die BF1 keinerlei konkrete Gründe oder Anhaltspunkte vor, warum sie selbst als Frau in Afghanistan eine individuelle Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu befürchten hätte, und haben sich derartige Probleme auch nicht aus den Angaben des BF2 dazu ergeben. Allein aus den angeführten Umständen kann eine ernst zu nehmende und aktuelle Verfolgungsgefahr aus diesem Grund nicht angenommen werden.

Würde man das tatsächliche Vorliegen einer solchen Furcht der BF1 vor spezifischer Verfolgung als afghanische Frau als gegeben ansehen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die BF1 diesen Umstand bereits vor der belangten Behörde oder in der Beschwerde dargelegt hätte, zumal dieser Grund der BF1 ja bereits zum Zeitpunkt des letztmaligen Verlassens ihres Herkunftsstaates bzw. bei der Einbringung ihres gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, spätestens jedoch bei ihren später durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bewusst sein hätte müssen.

Im Hinblick auf diese dargelegten Erwägungen vermochte es die BF1 jedoch auch im Hinblick auf die bekanntermaßen sehr schwierige Situation von Frauen in Afghanistan nicht, den erkennenden Senat von der Glaubhaftigkeit einer allfälligen konkreten und individuellen und damit auch asylrelevanten Verfolgung der BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu überzeugen, zumal ihre Sorge darüber, dass ihr älterer Sohn davon ja nichts erfahre, alleine schon zeigt, dass die BF1 (wie auch ihre Söhne) nicht ernstlich an einer anderen - selbstbestimmteren, "westlich orientierten" - Lebensweise besonders interessiert wäre.

Es war bei aller von der BF1 gezeigten Genugtuung darüber, dass sie sich nun in Österreich und nicht mehr in Afghanistan befindet, nicht erkennbar, dass ihre nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch stünde, und die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz stünde. Daran ändert auch das von der BF1 in der mündlichen Verhandlung gezeigte äußere Erscheinungsbild ("Schal") nichts.

In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint eine Furcht der BF1 vor Verfolgung in Afghanistan als Frau insgesamt als nicht gegeben.

4.1.3.3. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.4.1.3.3. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF zutrifft bzw. bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben - einmal abgesehen vom Neuerungsverbot - keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachten Fluchtgeschichten nicht der Wahrheit entsprechen bzw. nicht asylrelevant sind, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die von der BF1 angegebenen (aber nicht belegten) gesundheitlichen Beschwerden ihrer Person waren nicht weiter zu überprüfen, zumal ihr ohnehin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

Neuerungsverbot:

§ 40. AsylG (Vorbringen in der Beschwerde) lautet:Paragraph 40, AsylG (Vorbringen in der Beschwerde) lautet:

Abs. 1:Absatz eins :

In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Abs. 2:Absatz 2 :

Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 25.12.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 05.03.2012 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 25.12.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 05.03.2012 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Beiseitestellung eines Rechtsberaters blieben unnachvollziehbar und sind womöglich irrtümlich als Textbaustein einem anderen Verfahren betreffend andere Asylwerbern entnommen.

Die beantragte Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde tatsächlich durchgeführt, wenngleich die rechtlichen Ausführungen zur Begründung dieses Antrages unzutreffend waren.

Zur angeregten Einholung eines "länderkundigen SV Gutachten" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:

"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH vom 17.03.2011, Zahl 2008/01/0266-8)

Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat schon deswegen nicht zu folgen, da diese Angaben auch für den Fall, dass sie zutreffen würden, nicht unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides (§ 3 AsylG):5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Paragraph 3, AsylG):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die von den BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

5.2.4.1. Zum behaupteten Fluchtgrund der Gefahr der Entführung der Söhne der BF1, nachdem ihr Mann entführt worden sei:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, dass ihre Söhne in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden könnten, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, zumal eine konkrete Verfolgung der Söhne nicht einmal angegeben wurde. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

5.2.4.2. Zum Fluchtgrund, dass die BF1 als alleinstehende Frau in Afghanistan gleichsam "nicht selbstbestimmt leben" könne:

Dass die BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen verfolgt werde, hat sie selbst nicht einmal behauptet. Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Dass die BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen verfolgt werde, hat sie selbst nicht einmal behauptet. Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen und weitestgehend unbestrittenen Informationen zur äußerst schwierigen Lage von Frauen in Afghanistan nicht verkannt wird, dass die BF1 als Frau in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen war und im Fall ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder unterworfen sein würde, und dass die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen kann, so ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die BF1 eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der BF1 ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe die hg. Erkenntnisse vom 13.11.2009, Zahl C9 317335-1/2008/7E; 18.01.2011, Zahl C9 407153-1/2009/6E; 30.08.2011, Zahl C10 413864-1/2010/6E; 23.11.2011, Zahl C9 411134-1/2010/10E).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch im Großraum der Hauptstadt Kabul, einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen (Gruppen-)Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.

Im gegenständlichen Fall konnte von der BF1 jedoch nicht glaubhaft gemacht (siehe dazu oben Punkt 4.1.3.2.) und auch sonst nicht festgestellt werden, dass die BF1, wie von ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - aber auch nur im weitesten Sinne und allenfalls konkludent - behauptet, als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK angehören und aus diesem Grund im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ohne dass die staatlichen Institutionen ihres Herkunftsstaates in der Lage oder willens wären, ihr angemessenen und ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Das Verlassen des Heimatstaates aus Gründen der Furcht vor Privaten oder aus wirtschaftlichen Gründen führt jedoch nicht zur Zuerkennung von Asyl. Diese Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Im Fall der BF1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, nicht vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).Im Fall der BF1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, nicht vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).

5.2.4.3. Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Dem älteren Sohn der BF1,XXXX, wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag über die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt.Dem älteren Sohn der BF1,römisch 40 , wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag über die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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